Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend betreffend Fundstellen für harmonisierte Normen 2011

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2011-04-07
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 3 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes über das Inverkehrbringen von Bauprodukten und den freien Warenverkehr mit diesen (Bauproduktegesetz – BauPG), BGBl. I Nr. 55/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 und der Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3, wird verordnet:

§ 1. (1) Die Fundstellen der harmonisierten Normen sind aus der Anlage ersichtlich und wurden im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. C 344 vom 17.12.2010 S. 1 kundgemacht.

(2) Die ÖNORMEN EN sind beim Österreichischen Normungsinstitut (ON), A-1020 Wien, Heinestraße 38, Telefon +43 1 213 00, Telefax +43 1 213 00-818, e-mail: sales@as-plus.at, erhältlich.

§ 2. Die Verordnung betreffend Fundstellen für harmonisierte Normen, BGBl. II Nr. 459/2009, tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

Anlage

(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)

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