Bundesgesetz, mit dem das Außenhandelsgesetz 2011 – AußHG 2011 erlassen wird
die Festlegung einer Auflage in einem solchen Bescheid hintanhält, oder
eine Überprüfung gemäß § 39 durch unrichtige oder unvollständige Angaben oder durch Unterlassung einer Meldung gemäß § 37 Abs. 2 Z 2 oder § 39 Abs. 1 hintanhält,
durch unrichtige oder unvollständige Angaben einen Bestätigungsbescheid gemäß § 39 Abs. 3 erschleicht oder die Vorschreibung einer Auflage in einem solchen Bescheid hintanhält, oder
einen Bescheid zum Widerruf oder zur Aussetzung eines Zertifikats gemäß § 40 durch unrichtige oder unvollständige Angaben oder durch Unterlassung einer Meldung gemäß § 37 Abs. 2 Z 2 oder § 39 Abs. 1 hintanhält.
(3) Wer eine der in den Abs. 1 und 2 mit Strafe bedrohten Handlungen
gewerbsmäßig, oder
durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung einer falschen oder verfälschten Urkunde, falscher oder verfälschter Daten, eines anderen solchen Beweismittels oder eines unrichtigen Messgeräts
begeht, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(4) Wer fahrlässig eine der in Abs. 1 Z 1, 3, 6, 7, 8, 9, 10, 13, 14 oder 16 bezeichneten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
Abkürzung
AußWG 2011
Gerichtlich strafbare Handlungen im Zusammenhang mit Chemikalien und Gütern, die der BTK unterliegen
§ 81. (1) Wer
einem Verbot gemäß § 41 zuwiderhandelt,
eine in § 42 Abs. 1 oder 2 genannte Tätigkeit oder einen dort genannten Vorgang ohne Genehmigung durchführt,
eine Genehmigung im Sinne von Z 2 durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschleicht,
einen Genehmigungsbescheid im Sinne von Z 2 zur Verwendung durch einen Nichtberechtigten entgeltlich oder unentgeltlich überlässt oder übernimmt,
für die in Z 2 genannten Tätigkeiten und Vorgänge durch unrichtige oder unvollständige Angaben die Erteilung einer Globalgenehmigung gemäß § 43 erschleicht,
gegen eine Auflage in einem Genehmigungsbescheid im Sinne von Z 2 verstößt,
die Vorschreibung einer Auflage gemäß § 54 in einem Genehmigungsbescheid im Sinne von Z 2 durch unrichtige oder unvollständige Angaben hintanhält,
den Widerruf oder die Festlegung einer nachträglichen Auflage gemäß § 57 Abs. 2 in einem Genehmigungsbescheid im Sinne von Z 2 durch unrichtige oder unvollständige Angaben hintanhält, oder
durch unrichtige oder unvollständige Angaben einen Bescheid aufgrund einer Voranfrage gemäß § 62 über das Nichtbestehen eines Verbots im Sinne von Z 1 oder einer Genehmigungspflicht im Sinne von Z 2 oder über den Umstand, dass ein solcher Vorgang genehmigt werden kann oder dass eine Auflage nicht vorzuschreiben ist, erschleicht,
ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Wer eine der in Abs. 1 mit Strafe bedrohten Handlungen
gewerbsmäßig, oder
durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung einer falschen oder verfälschten Urkunde, falscher oder verfälschter Daten, eines anderen solchen Beweismittels oder eines unrichtigen Messgeräts
begeht, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(3) Wer fahrlässig eine der in den Abs. 1 Z 1, 2, 4 oder 6 bezeichneten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Abkürzung
AußWG 2011
Beitrag zu ABC-Waffen
§ 82. (1) Wer durch eine der in den §§ 79 bis 81 mit Strafe bedrohten Handlungen einen Beitrag zur Herstellung, Verbreitung, Prüfung oder Instandhaltung von ABC-Waffen sowie ABC-waffenfähigen Trägersystemen leistet, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Wer eine der in Abs. 1 mit Strafe bedrohten Handlungen
gewerbsmäßig, oder
durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung einer falschen oder verfälschten Urkunde, falscher oder verfälschter Daten, eines anderen solchen Beweismittels oder eines unrichtigen Messgeräts
begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(3) Wer fahrlässig eine der in den §§ 79 bis 81 mit Strafe bedrohten Handlungen begeht und dadurch einen Beitrag zur Herstellung, Verbreitung, Prüfung oder Instandhaltung von ABC-Waffen sowie ABC-waffenfähigen Trägersystemen leistet, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Abkürzung
AußWG 2011
Gemeinsame Bestimmungen
§ 83. (1) Der Täter ist nach den §§ 79 bis 82 nicht zu bestrafen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
(2) Für das Strafverfahren wegen der in den §§ 79 bis 82 genannten mit Strafe bedrohten Handlungen ist das Landesgericht zuständig.
(3) Die österreichischen Strafgesetze gelten in den Fällen der § 79 Abs. 1 Z 1, 2, 5 und 6, § 81 Abs. 1 und 2 sowie § 82 Abs. 1 und 2 unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts auch für im Ausland begangene Taten, wenn der Täter zur Zeit der Tat Österreicher war oder seinen Wohnsitz im Inland hatte, oder die Tat zugunsten einer juristischen Person oder Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit mit Sitz in Österreich begangen wurde.
(4) Die Gerichte und die Staatsanwaltschaften können bei der Verfolgung von Straftaten nach § 79 bis 82 die Hilfe der Finanzstrafbehörden, der Zollämter und ihrer Organe in Anspruch nehmen, wenn diese Straftaten im Verkehr mit Drittstaaten begangen wurden. Sofern die Begehung von Straftaten durch Finanzstrafbehörden, Zollämter und ihre Organe der Staatsanwaltschaft angezeigt wurde, dürfen sich die Gerichte und Staatsanwaltschaften der Hilfe der Sicherheitsbehörden und ihrer Organe nur bedienen, wenn die Finanzstrafbehörden, die Zollämter oder ihre Organe nicht rechtzeitig zu erreichen sind.
(5) Insoweit werden die Finanzstrafbehörden, Zollämter und ihre Organe im Dienste der Strafrechtspflege tätig und haben die in der Strafprozessordnung der Kriminalpolizei zukommenden Aufgaben und Befugnisse unter sinngemäßer Anwendung des § 196 Abs. 4 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), BGBl. Nr. 129/1958, wahrzunehmen. Die Finanzstrafbehörden, die Zollämter und ihre Organe haben zur Aufklärung dieser Straftaten nur im Umfang einer darauf gerichteten Anordnung der Staatsanwaltschaft tätig zu werden oder soweit im Rahmen einer Maßnahme nach § 64 oder einer zollamtlichen Abfertigung aufgrund bestimmter Maßnahmen anzunehmen ist, der Beschuldigte habe eine solche Straftat begangen.
Abkürzung
AußWG 2011
Gemeinsame Bestimmungen
§ 83. (1) Der Täter ist nach den §§ 79 bis 82 nicht zu bestrafen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
(2) Für das Strafverfahren wegen der in den §§ 79 bis 82 genannten mit Strafe bedrohten Handlungen ist das Landesgericht zuständig.
(3) Die österreichischen Strafgesetze gelten in den Fällen der § 79 Abs. 1 Z 1, 2, 5 und 6, § 81 Abs. 1 und 2 sowie § 82 Abs. 1 und 2 unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts auch für im Ausland begangene Taten, wenn der Täter zur Zeit der Tat Österreicher war oder seinen Wohnsitz im Inland hatte, oder die Tat zugunsten einer juristischen Person oder Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit mit Sitz in Österreich begangen wurde.
(4) Die Gerichte und die Staatsanwaltschaften können bei der Verfolgung von Straftaten nach § 79 bis 82 die Hilfe des Zollamtes Österreich in Anspruch nehmen, wenn diese Straftaten im Verkehr mit Drittstaaten begangen wurden. Sofern die Begehung von Straftaten durch das Zollamt Österreich der Staatsanwaltschaft angezeigt wurde, dürfen sich die Gerichte und Staatsanwaltschaften der Hilfe der Sicherheitsbehörden und ihrer Organe nur bedienen, wenn ein Organ des Zollamtes Österreich nicht rechtzeitig zu erreichen ist.
(5) Insoweit wird das Zollamt Österreich im Dienste der Strafrechtspflege tätig und hat die in der Strafprozessordnung der Kriminalpolizei zukommenden Aufgaben und Befugnisse unter sinngemäßer Anwendung des § 196 Abs. 4 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), BGBl. Nr. 129/1958, wahrzunehmen. Das Zollamt Österreich hat zur Aufklärung dieser Straftaten nur im Umfang einer darauf gerichteten Anordnung der Staatsanwaltschaft tätig zu werden oder soweit im Rahmen einer Maßnahme nach § 64 oder einer zollamtlichen Abfertigung aufgrund bestimmter Maßnahmen anzunehmen ist, der Beschuldigte habe eine solche Straftat begangen.
Vorläufige Sicherstellung
§ 84. (1) Zu Zwecken der Beweissicherung sind die Zollorgane bei Gefahr im Verzug befugt, Gegenstände, auf die sich eine gemäß den §§ 79 bis 82 strafbare Handlung bezieht, vorläufig sicherzustellen. Die Zollorgane haben von der Sicherstellung unverzüglich der zuständigen Staatsanwaltschaft zu berichten. Erklärt diese, dass die Voraussetzungen einer Sicherstellung gemäß § 110 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, nicht vorliegen, so ist die Sicherstellung sogleich aufzuheben. Im Übrigen tritt die vorläufige Sicherstellung außer Kraft, wenn seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind oder sobald das Gericht über einen Antrag auf Beschlagnahme rechtskräftig entschieden hat.
(2) Güter, die nach Ablauf der vorläufigen Sicherstellung gemäß Abs. 1 dem Anmelder gemäß Art. 75 lit. a, 4. Anstrich des Zollkodex der Gemeinschaften (ZK) weiterhin nicht überlassen werden können, weil sie Verboten oder Beschränkungen unterliegen, sind von den Zollbehörden zu beschlagnahmen. Über die erfolgte Beschlagnahme ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unverzüglich zu informieren. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat zu entscheiden, ob die Beschlagnahme aufzuheben ist und ob die Güter wiederauszuführen, dem Ausführer zurückzustellen oder unter sinngemäßer Anwendung der §§ 37 bis 52 der Abgabenexekutionsordnung (AbgEO), BGBl. Nr. 104/1949, verwertet werden oder vernichtet werden sollen.
Sicherstellung
§ 84. (1) Wenn bestimmte Tatsachen darauf schließen lassen, dass Güter oder Chemikalien nach oder aus Österreich befördert werden, auf die sich eine nach den §§ 79 bis 82 strafbare Handlung bezieht, so sind die Zollorgane befugt, diese sicher zu stellen. Von der Sicherstellung haben sie unverzüglich der zuständigen Staatsanwaltschaft zu berichten.
(2) Erklärt die Staatsanwaltschaft, dass die Voraussetzungen für eine Sicherstellung nach § 110 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631, nicht vorliegen, und können Güter dem Anmelder gemäß Art. 75 lit. a, vierter Anstrich des Zollkodex der Gemeinschaften nicht überlassen werden, weil sie Verboten oder Beschränkungen unterliegen, so sind sie von den Zollbehörden zu beschlagnahmen. Über die erfolgte Beschlagnahme ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unverzüglich zu informieren. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat unter Beachtung der Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück zu entscheiden, ob die Beschlagnahme aufzuheben ist und ob die Güter wiederauszuführen, dem Ausführer zurückzustellen oder unter sinngemäßer Anwendung der §§ 37 bis 52 der Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949, verwertet werden oder vernichtet werden sollen.
(3) Im Zusammenhang mit der Kontrolle von Gütern oder Chemikalien, die unter den in Abs. 1 genannten Umständen nach oder aus Österreich befördert werden, dürfen die Zollbehörden personenbezogene Daten ermitteln und verarbeiten (§ 4 Z 9 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999) und diese den zuständigen Strafverfolgungsbehörden übermitteln, soweit dies zur Erfüllung von deren gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
Sicherstellung
§ 84. (1) Wenn bestimmte Tatsachen darauf schließen lassen, dass Güter oder Chemikalien nach oder aus Österreich befördert werden, auf die sich eine nach den §§ 79 bis 82 strafbare Handlung bezieht, so sind die Zollorgane befugt, diese sicher zu stellen. Von der Sicherstellung haben sie unverzüglich der zuständigen Staatsanwaltschaft zu berichten.
(2) Erklärt die Staatsanwaltschaft, dass die Voraussetzungen für eine Sicherstellung nach § 110 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631, nicht vorliegen, und können Güter dem Anmelder gemäß Art. 198 Abs. 1 lit. b (iv) des Zollkodex nicht überlassen werden, weil sie Verboten oder Beschränkungen unterliegen, so sind sie von den Zollbehörden zu beschlagnahmen. Über die erfolgte Beschlagnahme ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unverzüglich zu informieren. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat unter Beachtung der Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück zu entscheiden, ob die Beschlagnahme aufzuheben ist und ob die Güter wiederauszuführen, dem Ausführer zurückzustellen oder unter sinngemäßer Anwendung der §§ 37 bis 52 der Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949, verwertet werden oder vernichtet werden sollen.
(3) Im Zusammenhang mit der Kontrolle von Gütern oder Chemikalien, die unter den in Abs. 1 genannten Umständen nach oder aus Österreich befördert werden, dürfen die Zollbehörden personenbezogene Daten ermitteln und verarbeiten (§ 4 Z 9 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999) und diese den zuständigen Strafverfolgungsbehörden übermitteln, soweit dies zur Erfüllung von deren gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
Abkürzung
AußWG 2011
Abschnitt
Verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen
Verwaltungsbehördlich zu ahndende Finanzvergehen
§ 85. (1) Wer vorsätzlich
Waren ohne die aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. c erforderliche Genehmigung ein-, aus- oder durchführt,
bei genehmigungspflichtigen Vorgängen gemäß Z 1
einen Genehmigungsbescheid zur Verwendung durch einen Nichtberechtigten entgeltlich oder unentgeltlich überlässt oder übernimmt,
durch unrichtige oder unvollständige Angaben eine gemäß unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union erforderliche Genehmigung oder Bescheinigung erschleicht oder die Erlassung einer Auflage hintanhält,
einer Auflage in einem Genehmigungsbescheid zuwiderhandelt,
gegen eine aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. c vorgesehene Meldeverpflichtung gegenüber den Zollbehörden verstößt oder
einer aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. c festgelegten Verpflichtung zur Vorlage eines nichtpräferenziellen Ursprungsnachweises zuwiderhandelt,
begeht ein Finanzvergehen und ist von der Finanzstrafbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.
(2) Wer fahrlässig eine der in Abs. 1 Z 1, 2 lit. a oder c, 3 oder 4 genannten strafbaren Handlungen begeht, begeht ein Finanzvergehen und ist von der Finanzstrafbehörde mit Geldstrafe bis 10 000 Euro zu bestrafen.
(3) Der Täter ist gemäß Abs. 1 und 2 nicht zu bestrafen, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder sonst nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
(4) Neben der in Abs. 1 genannten Strafe ist auf Verfall nach Maßgabe des § 17 des FinStrG zu erkennen, wobei ausschließlich die im Abs. 1 genannten Waren samt Umschließungen dem Verfall unterliegen.
Abkürzung
AußWG 2011
Vereinfachte Strafverfügung
§ 86. Hat jemand durch dieselbe Tat Finanzvergehen gemäß § 85 und geringfügige Finanzvergehen im Sinne von § 146 FinStrG begangen, so kann mit Zustimmung des Beschuldigten über alle Finanzvergehen mit vereinfachter Strafverfügung gemäß § 146 FinStrG erkannt werden. Das im § 146 Abs. 1 FinStrG vorgesehene Höchstausmaß der Geldstrafe kann dabei um die Hälfte überschritten werden.
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 87. (1) Wer vorsätzlich
einer Meldepflicht gemäß § 19 Abs. 1 iVm einer Verordnung aufgrund von § 25, gemäß einer Verordnung aufgrund von § 19 Abs. 2 oder 3 oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a oder b zuwiderhandelt,
einer in einer Verordnung aufgrund von § 19 Abs. 5 festgelegten Nachweispflicht nicht nachkommt,
hinsichtlich eines Importzertifikats gemäß § 21
die Ausstellung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschleicht oder
durch unrichtige oder unvollständige Angaben die Vorschreibung einer Auflage gemäß § 21 Abs. 2 oder gemäß § 57 Abs. 2 oder einen Widerruf gemäß § 57 Abs. 2 hintanhält oder
das Importzertifikat entgegen einem Widerruf gemäß § 57 Abs. 2 weiter verwendet oder
das Importzertifikat zur Verwendung durch einen Nichtberechtigten entgeltlich oder unentgeltlich überlässt oder übernimmt,
der Meldepflicht gemäß § 17 Abs. 2 oder § 30 Abs. 4 zuwiderhandelt,
der Meldepflicht gemäß § 31 Abs. 3 zuwiderhandelt,
der Meldepflicht gemäß § 33 Abs. 3 zuwiderhandelt,
einer Informationspflicht gemäß § 34 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt,
einer Meldepflicht gemäß § 37 Abs. 2 Z 2 oder § 39 Abs. 1 zuwiderhandelt,
einer Meldepflicht gemäß § 44 oder gemäß einer auf dessen Grundlage erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
der Informationspflicht betreffend Ausfuhrbeschränkungen anderer EU-Mitgliedstaaten gemäß § 55 Abs. 1 zuwiderhandelt,
eine Allgemeingenehmigung im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 26 ohne Registrierung gemäß § 59 verwendet,
einer in einer Verordnung aufgrund von § 59 Abs. 9 festgelegten Meldepflicht zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen.
(2) Wer
fahrlässig eine der in Abs. 1 Z 1, 2, 3 lit. c oder d oder Z 4 bis 12 genannten strafbaren Handlungen begeht,
vorsätzlich einer der im § 63 Abs. 6 genannten Verpflichtungen zuwiderhandelt oder
vorsätzlich die Aufzeichnungspflicht gemäß § 65 oder die Aufbewahrungspflicht gemäß § 65 Abs. 4 verletzt,
(3) Wer vorsätzlich der in § 76 Abs. 1 festgelegten Aufbewahrungspflicht zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
(4) In den Fällen des Abs. 1 sowie des Abs. 2 Z 2 und 3 ist auch der Versuch strafbar.
(5) In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist zur Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde jedoch diese, zuständig.
(6) Eine Verwaltungsübertretung gemäß den Abs. 1 bis 4 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
Abkürzung
AußWG 2011
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 87. (1) Wer vorsätzlich
einer Meldepflicht gemäß § 19 Abs. 1 iVm einer Verordnung aufgrund von § 25, gemäß einer Verordnung aufgrund von § 19 Abs. 2 oder 3 oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a oder b zuwiderhandelt,
einer in einer Verordnung aufgrund von § 19 Abs. 5 festgelegten Nachweispflicht nicht nachkommt,
hinsichtlich eines Importzertifikats gemäß § 21
die Ausstellung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschleicht oder
durch unrichtige oder unvollständige Angaben die Vorschreibung einer Auflage gemäß § 21 Abs. 2 oder gemäß § 57 Abs. 2 oder einen Widerruf gemäß § 57 Abs. 2 hintanhält oder
das Importzertifikat entgegen einem Widerruf gemäß § 57 Abs. 2 weiter verwendet oder
das Importzertifikat zur Verwendung durch einen Nichtberechtigten entgeltlich oder unentgeltlich überlässt oder übernimmt,
der Meldepflicht gemäß § 17 Abs. 2 oder § 30 Abs. 4 zuwiderhandelt,
der Meldepflicht gemäß § 31 Abs. 3 zuwiderhandelt,
der Meldepflicht gemäß § 33 Abs. 3 zuwiderhandelt,
einer Informationspflicht gemäß § 34 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt,
einer Meldepflicht gemäß § 37 Abs. 2 Z 2 oder § 39 Abs. 1 zuwiderhandelt,
einer Meldepflicht gemäß § 44 oder gemäß einer auf dessen Grundlage erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
der Informationspflicht betreffend Ausfuhrbeschränkungen anderer EU-Mitgliedstaaten gemäß § 55 Abs. 1 zuwiderhandelt,
eine Allgemeingenehmigung im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 26 ohne Registrierung gemäß § 59 verwendet,
einer in einer Verordnung aufgrund von § 59 Abs. 9 festgelegten Meldepflicht zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen.
(2) Wer
fahrlässig eine der in Abs. 1 Z 1, 2, 3 lit. c oder d oder Z 4 bis 12 genannten strafbaren Handlungen begeht,
vorsätzlich einer der im § 63 Abs. 6 genannten Verpflichtungen zuwiderhandelt oder
vorsätzlich die Aufzeichnungspflicht gemäß § 65 oder die Aufbewahrungspflicht gemäß § 65 Abs. 4 verletzt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.
(3) Wer vorsätzlich der in § 76 Abs. 1 festgelegten Aufbewahrungspflicht zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
(4) In den Fällen des Abs. 1 sowie des Abs. 2 Z 2 und 3 ist auch der Versuch strafbar.
(5) In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist zur Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, jedoch die Landespolizeidirektion, zuständig.
(6) Eine Verwaltungsübertretung gemäß den Abs. 1 bis 4 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
Abkürzung
AußWG 2011
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 87. (1) Wer vorsätzlich
einer Meldepflicht gemäß § 19 Abs. 1 iVm einer Verordnung aufgrund von § 25, gemäß einer Verordnung aufgrund von § 19 Abs. 2 oder 3 oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a oder b zuwiderhandelt,
einer in einer Verordnung aufgrund von § 19 Abs. 5 festgelegten Nachweispflicht nicht nachkommt,
hinsichtlich eines Importzertifikats gemäß § 21
die Ausstellung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschleicht oder
durch unrichtige oder unvollständige Angaben die Vorschreibung einer Auflage gemäß § 21 Abs. 2 oder gemäß § 57 Abs. 2 oder einen Widerruf gemäß § 57 Abs. 2 hintanhält oder
das Importzertifikat entgegen einem Widerruf gemäß § 57 Abs. 2 weiter verwendet oder
das Importzertifikat zur Verwendung durch einen Nichtberechtigten entgeltlich oder unentgeltlich überlässt oder übernimmt,
der Meldepflicht gemäß § 17 Abs. 2 oder § 30 Abs. 4 zuwiderhandelt,
der Meldepflicht gemäß § 31 Abs. 3 zuwiderhandelt,
der Meldepflicht gemäß § 33 Abs. 3 zuwiderhandelt,
einer Informationspflicht gemäß § 34 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt,
einer Meldepflicht gemäß § 37 Abs. 2 Z 2 oder § 39 Abs. 1 zuwiderhandelt,
einer Meldepflicht gemäß § 44 oder gemäß einer auf dessen Grundlage erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
der Informationspflicht betreffend Ausfuhrbeschränkungen anderer EU-Mitgliedstaaten gemäß § 55 Abs. 1 zuwiderhandelt,
eine Allgemeingenehmigung im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 26 ohne Registrierung gemäß § 59 verwendet,
einer in einer Verordnung aufgrund von § 59 Abs. 9 festgelegten Meldepflicht zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen.
(2) Wer
fahrlässig eine der in Abs. 1 Z 1, 2, 3 lit. c oder d oder Z 4 bis 12 genannten strafbaren Handlungen begeht,
vorsätzlich einer der im § 63 Abs. 6 genannten Verpflichtungen zuwiderhandelt oder
vorsätzlich die Aufzeichnungspflicht gemäß § 65 oder die Aufbewahrungspflicht gemäß § 65 Abs. 4 verletzt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.
(3) Wer vorsätzlich der in § 76 Abs. 1 festgelegten Aufbewahrungspflicht zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
(4) In den Fällen des Abs. 1 sowie des Abs. 2 Z 2 und 3 ist auch der Versuch strafbar.
(5) In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist zur Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, jedoch die Landespolizeidirektion, zuständig.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Art. 2 Z 4, BGBl. I Nr. 87/2020)
Verfall und Entsorgung
§ 88. (1) Sofern Chemikalien im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 30 den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung gemäß § 87 bilden, sind diese Chemikalien unter den Voraussetzungen von § 17 VStG für verfallen zu erklären.
(2) Als Kosten eines Strafverfahrens gelten auch die Kosten einer allenfalls notwendigen Entsorgung der gemäß Abs. 1 für verfallen erklärten Chemikalien.
Abschnitt
Zivilrechtliche Begleitbestimmungen
Nichtigkeit von Rechtsgeschäften
§ 89. (1) Rechtsgeschäfte über Vorgänge, die einem Verbot aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union unterliegen, sind nichtig.
(2) Rechtsgeschäfte über Vorgänge, die nach Abschluss des Rechtsgeschäfts aufgrund einer Änderung von Rechtsvorschriften einem Verbot aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union unterworfen werden, gelten hinsichtlich des noch nicht durchgeführten Teils kraft Gesetzes mit dem Inkrafttreten der geänderten Rechtsvorschriften als aufgelöst.
(3) Rechtsgeschäfte über Vorgänge, für die eine Genehmigung aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union erforderlich ist, gelten kraft Gesetzes als unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass die Genehmigung erteilt wird.
(4) Bei Rechtsgeschäften über Vorgänge, für die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts keine Genehmigung aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union erforderlich war, für die aber vor deren Durchführung aufgrund einer Änderung von Rechtsvorschriften eine Genehmigung erforderlich wird, ist ein Antrag auf Genehmigung zu stellen. Dieser Antrag muss bei Genehmigungen aufgrund dieses Bundesgesetzes innerhalb von vier Wochen nach Inkrafttreten der Vorschriften über die Genehmigungspflicht, bei Anträgen aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union innerhalb der darin vorgesehenen Fristen gestellt werden.
(5) Wird innerhalb der in Abs. 4 genannten Fristen kein Antrag gestellt oder wird der Antrag abgewiesen oder zurückgewiesen, so gilt das Rechtsgeschäft hinsichtlich des noch nicht durchgeführten Teils kraft Gesetzes mit dem Inkrafttreten der geänderten Rechtsvorschriften als aufgelöst.
Hauptstück
Schlussbestimmungen
Nachweise bei der zollamtlichen Abfertigung
§ 90. (1) Sofern gemäß diesem Bundesgesetz oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 eine Genehmigungspflicht für die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr besteht, muss vom Warenempfänger, Ausführer oder Durchfuhrverantwortlichen der Nachweis erbracht werden, dass der jeweilige Vorgang ordnungsgemäß genehmigt ist.
(2) Der Nachweis gemäß Abs. 1 ist zu erbringen durch
Vorlage der im Zeitpunkt der Zollabfertigung gültigen Genehmigungen oder Überwachungsdokumente bei der befassten Zollstelle,
Anführung der Nummer des Dokuments im elektronischen Genehmigungsverfahren oder
Bezug auf eine für den betreffenden Vorgang geltende Allgemeingenehmigung im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 26 lit. a oder b.
(3) Die Überlassung der Güter zur jeweiligen zollrechtlichen Bestimmung darf erst nach der abgeschlossenen zollamtlichen Behandlung der Genehmigungen oder Überwachungsdokumente erfolgen.
Verhältnis zu anderen Bundesgesetzen
§ 91. (1) Die Bestimmungen des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, bleiben durch dieses Bundesgesetz unberührt.
(2) Eine Genehmigung aufgrund dieses Bundesgesetzes ist nicht erforderlich für Vorgänge, die
dem Kriegsmaterialgesetz, BGBl. Nr. 540/1977, unterliegen,
dem Truppenaufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 57/2001, unterliegen,
im Rahmen von Entsendungen aufgrund des Bundesverfassungsgesetzes über die Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, durchgeführt werden,
zur Erfüllung der Aufgaben der militärischen Landesverteidigung aufgrund von Art. 79 B-VG, erforderlich sind,
dem Sicherheitskontrollgesetz 1991, BGBl. Nr. 415/1992, unterliegen oder
dem Bundesgesetz über das Verbot von Streumunition, BGBl. I Nr. 12/2008, unterliegen.
(3) Der Bundesminister für Inneres hat dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend eine Ausfertigung aller Bescheide gemäß dem Kriegsmaterialgesetz unverzüglich nach deren Erlassung zu übermitteln.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen oder in unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(5) Wo in bundesgesetzlichen Bestimmungen auf Vorschriften hingewiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz ersetzt werden, treten an deren Stelle die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Verhältnis zu anderen Bundesgesetzen
§ 91. (1) Die Bestimmungen des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, bleiben durch dieses Bundesgesetz unberührt.
(2) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf Vorgänge, die
dem Kriegsmaterialgesetz, BGBl. Nr. 540/1977, unterliegen,
im Rahmen von Entsendungen aufgrund des Bundesverfassungsgesetzes über die Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, durchgeführt werden,
zur Erfüllung der Aufgaben der militärischen Landesverteidigung aufgrund von Art. 79 B-VG, erforderlich sind,
dem Sicherheitskontrollgesetz 1991, BGBl. Nr. 415/1992, unterliegen oder
dem Bundesgesetz über das Verbot von Streumunition, BGBl. I Nr. 12/2008, unterliegen.
(3) Der Bundesminister für Inneres hat dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend eine Ausfertigung aller Bescheide gemäß dem Kriegsmaterialgesetz unverzüglich nach deren Erlassung zu übermitteln.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen oder in unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(5) Wo in bundesgesetzlichen Bestimmungen auf Vorschriften hingewiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz ersetzt werden, treten an deren Stelle die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 92. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 93. (1) Das 4. Hauptstück und die §§ 55 und 80 dieses Bundesgesetzes treten mit 30. Juni 2012, die übrigen Bestimmungen treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft.
(2) Das Außenhandelsgesetz 2005, (AußHG 2005), BGBl. I Nr. 50, tritt mit Ablauf des 30. September 2011 außer Kraft, sofern die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen.
(3) Der 3. Abschnitt des Außenhandelsgesetzes 2005, sowie die §§ 21, 23, 31, der 9. Abschnitt und die §§ 37, 38 und 41 des Außenhandelsgesetzes 2005, soweit sie sich auf dessen 3. Abschnitt beziehen, treten mit Ablauf des 29. Juni 2012 außer Kraft.
(4) Die Überwachungsbestimmungen gemäß den §§ 63 und 64 sowie 66 bis 71 sind auch auf Vorgänge anwendbar, die einem Verbot, einer Genehmigungspflicht oder einer Meldepflicht aufgrund des Außenhandelsgesetzes 2005 unterworfen waren.
(5) § 37 AußHG 2005 ist auf vor dem 1. Oktober 2011 begangene strafbare Handlungen und auf vor dem 30. Juni 2012 begangene strafbare Handlungen gemäß § 37 Abs. 1 Z 2, 12, und 13 sowie gemäß Abs. 2, 3 oder 4 iVm Abs. 1 Z 2, 12 und 13 AußHG 2005 weiterhin anwendbar.
(6) Die §§ 39 bis 42 AußHG 2005 sind auf vor dem 1. Oktober 2011 begangene Verwaltungsübertretungen und auf vor dem 30. Juni 2012 begangene Verwaltungsübertretungen gemäß § 41 Abs. 1 Z 1 iVm § 9 Abs. 1 und gemäß § 41 Abs. 2 iVm Abs. 1 Z 1 und § 9 Abs. 1 weiterhin anwendbar.
(7) Die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Durchführung des Außenhandelsgesetzes 2005 (Außenhandelsverordnung 2005 – AußHV 2005), BGBl. II Nr. 121/2006, bleiben bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Verordnungsbestimmungen im selben Bereich aufgrund dieses Bundesgesetzes als Bundesgesetz in Kraft.
(8) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 2. Oktober 2011, Verordnungen aufgrund des 4. Hauptstücks frühestens mit 1. Juli 2012 in Kraft gesetzt werden.
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 93. (1) Das 4. Hauptstück und die §§ 55 und 80 dieses Bundesgesetzes treten mit 30. Juni 2012, die übrigen Bestimmungen treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft.
(2) Das Außenhandelsgesetz 2005, (AußHG 2005), BGBl. I Nr. 50, tritt mit Ablauf des 30. September 2011 außer Kraft, sofern die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen.
(3) Der 3. Abschnitt des Außenhandelsgesetzes 2005, sowie die §§ 21, 23, 31, der 9. Abschnitt und die §§ 37, 38 und 41 des Außenhandelsgesetzes 2005, soweit sie sich auf dessen 3. Abschnitt beziehen, treten mit Ablauf des 29. Juni 2012 außer Kraft.
(4) Die Überwachungsbestimmungen gemäß den §§ 63 und 64 sowie 66 bis 71 sind auch auf Vorgänge anwendbar, die einem Verbot, einer Genehmigungspflicht oder einer Meldepflicht aufgrund des Außenhandelsgesetzes 2005 unterworfen waren.
(5) § 37 AußHG 2005 ist auf vor dem 1. Oktober 2011 begangene strafbare Handlungen und auf vor dem 30. Juni 2012 begangene strafbare Handlungen gemäß § 37 Abs. 1 Z 2, 12, und 13 sowie gemäß Abs. 2, 3 oder 4 iVm Abs. 1 Z 2, 12 und 13 AußHG 2005 weiterhin anwendbar.
(6) Die §§ 39 bis 42 AußHG 2005 sind auf vor dem 1. Oktober 2011 begangene Verwaltungsübertretungen und auf vor dem 30. Juni 2012 begangene Verwaltungsübertretungen gemäß § 41 Abs. 1 Z 1 iVm § 9 Abs. 1 und gemäß § 41 Abs. 2 iVm Abs. 1 Z 1 und § 9 Abs. 1 weiterhin anwendbar.
(7) Die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Durchführung des Außenhandelsgesetzes 2005 (Außenhandelsverordnung 2005 – AußHV 2005), BGBl. II Nr. 121/2006, bleiben bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Verordnungsbestimmungen im selben Bereich aufgrund dieses Bundesgesetzes als Bundesgesetz in Kraft.
(8) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 2. Oktober 2011, Verordnungen aufgrund des 4. Hauptstücks frühestens mit 1. Juli 2012 in Kraft gesetzt werden.
(9) Der 4. Abschnitt im 3. Hauptstück und § 79 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2011 treten am Tag nach dessen Kundmachung in Kraft.
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 93. (1) Das 4. Hauptstück und die §§ 55 und 80 dieses Bundesgesetzes treten mit 30. Juni 2012, die übrigen Bestimmungen treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft.
(2) Das Außenhandelsgesetz 2005, (AußHG 2005), BGBl. I Nr. 50, tritt mit Ablauf des 30. September 2011 außer Kraft, sofern die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen.
(3) Der 3. Abschnitt des Außenhandelsgesetzes 2005, sowie die §§ 21, 23, 31, der 9. Abschnitt und die §§ 37, 38 und 41 des Außenhandelsgesetzes 2005, soweit sie sich auf dessen 3. Abschnitt beziehen, treten mit Ablauf des 29. Juni 2012 außer Kraft.
(4) Die Überwachungsbestimmungen gemäß den §§ 63 und 64 sowie 66 bis 71 sind auch auf Vorgänge anwendbar, die einem Verbot, einer Genehmigungspflicht oder einer Meldepflicht aufgrund des Außenhandelsgesetzes 2005 unterworfen waren.
(5) § 37 AußHG 2005 ist auf vor dem 1. Oktober 2011 begangene strafbare Handlungen und auf vor dem 30. Juni 2012 begangene strafbare Handlungen gemäß § 37 Abs. 1 Z 2, 12, und 13 sowie gemäß Abs. 2, 3 oder 4 iVm Abs. 1 Z 2, 12 und 13 AußHG 2005 weiterhin anwendbar.
(6) Die §§ 39 bis 42 AußHG 2005 sind auf vor dem 1. Oktober 2011 begangene Verwaltungsübertretungen und auf vor dem 30. Juni 2012 begangene Verwaltungsübertretungen gemäß § 41 Abs. 1 Z 1 iVm § 9 Abs. 1 und gemäß § 41 Abs. 2 iVm Abs. 1 Z 1 und § 9 Abs. 1 weiterhin anwendbar.
(7) Die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Durchführung des Außenhandelsgesetzes 2005 (Außenhandelsverordnung 2005 – AußHV 2005), BGBl. II Nr. 121/2006, bleiben bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Verordnungsbestimmungen im selben Bereich aufgrund dieses Bundesgesetzes als Bundesgesetz in Kraft.
(8) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 2. Oktober 2011, Verordnungen aufgrund des 4. Hauptstücks frühestens mit 1. Juli 2012 in Kraft gesetzt werden.
(9) Der 4. Abschnitt im 3. Hauptstück und § 79 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2011 treten am Tag nach dessen Kundmachung in Kraft.
(10) § 87 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 93. (1) Das 4. Hauptstück und die §§ 55 und 80 dieses Bundesgesetzes treten mit 30. Juni 2012, die übrigen Bestimmungen treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft.
(2) Das Außenhandelsgesetz 2005, (AußHG 2005), BGBl. I Nr. 50, tritt mit Ablauf des 30. September 2011 außer Kraft, sofern die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen.
(3) Der 3. Abschnitt des Außenhandelsgesetzes 2005, sowie die §§ 21, 23, 31, der 9. Abschnitt und die §§ 37, 38 und 41 des Außenhandelsgesetzes 2005, soweit sie sich auf dessen 3. Abschnitt beziehen, treten mit Ablauf des 29. Juni 2012 außer Kraft.
(4) Die Überwachungsbestimmungen gemäß den §§ 63 und 64 sowie 66 bis 71 sind auch auf Vorgänge anwendbar, die einem Verbot, einer Genehmigungspflicht oder einer Meldepflicht aufgrund des Außenhandelsgesetzes 2005 unterworfen waren.
(5) § 37 AußHG 2005 ist auf vor dem 1. Oktober 2011 begangene strafbare Handlungen und auf vor dem 30. Juni 2012 begangene strafbare Handlungen gemäß § 37 Abs. 1 Z 2, 12, und 13 sowie gemäß Abs. 2, 3 oder 4 iVm Abs. 1 Z 2, 12 und 13 AußHG 2005 weiterhin anwendbar.
(6) Die §§ 39 bis 42 AußHG 2005 sind auf vor dem 1. Oktober 2011 begangene Verwaltungsübertretungen und auf vor dem 30. Juni 2012 begangene Verwaltungsübertretungen gemäß § 41 Abs. 1 Z 1 iVm § 9 Abs. 1 und gemäß § 41 Abs. 2 iVm Abs. 1 Z 1 und § 9 Abs. 1 weiterhin anwendbar.
(7) Die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Durchführung des Außenhandelsgesetzes 2005 (Außenhandelsverordnung 2005 – AußHV 2005), BGBl. II Nr. 121/2006, bleiben bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Verordnungsbestimmungen im selben Bereich aufgrund dieses Bundesgesetzes als Bundesgesetz in Kraft.
(8) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 2. Oktober 2011, Verordnungen aufgrund des 4. Hauptstücks frühestens mit 1. Juli 2012 in Kraft gesetzt werden.
(9) Der 4. Abschnitt im 3. Hauptstück und § 79 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2011 treten am Tag nach dessen Kundmachung in Kraft.
(10) § 87 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
(11) § 1 Abs. 1 Z 9 und 10, § 3 Abs. 1, § 25a, § 53 Abs. 2, § 57 Abs. 1, § 65 Abs. 1, § 70 Abs. 1, § 79 Abs. 1 Z 25 und 26, § 84 und § 91 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2013 treten mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Abkürzung
AußWG 2011
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 93. (1) Das 4. Hauptstück und die §§ 55 und 80 dieses Bundesgesetzes treten mit 30. Juni 2012, die übrigen Bestimmungen treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft.
(2) Das Außenhandelsgesetz 2005, (AußHG 2005), BGBl. I Nr. 50, tritt mit Ablauf des 30. September 2011 außer Kraft, sofern die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen.
(3) Der 3. Abschnitt des Außenhandelsgesetzes 2005, sowie die §§ 21, 23, 31, der 9. Abschnitt und die §§ 37, 38 und 41 des Außenhandelsgesetzes 2005, soweit sie sich auf dessen 3. Abschnitt beziehen, treten mit Ablauf des 29. Juni 2012 außer Kraft.
(4) Die Überwachungsbestimmungen gemäß den §§ 63 und 64 sowie 66 bis 71 sind auch auf Vorgänge anwendbar, die einem Verbot, einer Genehmigungspflicht oder einer Meldepflicht aufgrund des Außenhandelsgesetzes 2005 unterworfen waren.
(5) § 37 AußHG 2005 ist auf vor dem 1. Oktober 2011 begangene strafbare Handlungen und auf vor dem 30. Juni 2012 begangene strafbare Handlungen gemäß § 37 Abs. 1 Z 2, 12, und 13 sowie gemäß Abs. 2, 3 oder 4 iVm Abs. 1 Z 2, 12 und 13 AußHG 2005 weiterhin anwendbar.
(6) Die §§ 39 bis 42 AußHG 2005 sind auf vor dem 1. Oktober 2011 begangene Verwaltungsübertretungen und auf vor dem 30. Juni 2012 begangene Verwaltungsübertretungen gemäß § 41 Abs. 1 Z 1 iVm § 9 Abs. 1 und gemäß § 41 Abs. 2 iVm Abs. 1 Z 1 und § 9 Abs. 1 weiterhin anwendbar.
(7) Die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Durchführung des Außenhandelsgesetzes 2005 (Außenhandelsverordnung 2005 – AußHV 2005), BGBl. II Nr. 121/2006, bleiben bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Verordnungsbestimmungen im selben Bereich aufgrund dieses Bundesgesetzes als Bundesgesetz in Kraft.
(8) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 2. Oktober 2011, Verordnungen aufgrund des 4. Hauptstücks frühestens mit 1. Juli 2012 in Kraft gesetzt werden.
(9) Der 4. Abschnitt im 3. Hauptstück und § 79 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2011 treten am Tag nach dessen Kundmachung in Kraft.
(10) § 87 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
(11) § 1 Abs. 1 Z 9 und 10, § 3 Abs. 1, § 25a, § 53 Abs. 2, § 57 Abs. 1, § 65 Abs. 1, § 70 Abs. 1, § 79 Abs. 1 Z 25 und 26, § 84 und § 91 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2013 treten mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(12) § 1 Abs. 1 Z 6 und Z 11 sowie § 84 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 treten mit 1. Mai 2016 in Kraft.
Abkürzung
AußWG 2011
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 93. (1) Das 4. Hauptstück und die §§ 55 und 80 dieses Bundesgesetzes treten mit 30. Juni 2012, die übrigen Bestimmungen treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft.
(2) Das Außenhandelsgesetz 2005, (AußHG 2005), BGBl. I Nr. 50, tritt mit Ablauf des 30. September 2011 außer Kraft, sofern die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen.
(3) Der 3. Abschnitt des Außenhandelsgesetzes 2005, sowie die §§ 21, 23, 31, der 9. Abschnitt und die §§ 37, 38 und 41 des Außenhandelsgesetzes 2005, soweit sie sich auf dessen 3. Abschnitt beziehen, treten mit Ablauf des 29. Juni 2012 außer Kraft.
(4) Die Überwachungsbestimmungen gemäß den §§ 63 und 64 sowie 66 bis 71 sind auch auf Vorgänge anwendbar, die einem Verbot, einer Genehmigungspflicht oder einer Meldepflicht aufgrund des Außenhandelsgesetzes 2005 unterworfen waren.
(5) § 37 AußHG 2005 ist auf vor dem 1. Oktober 2011 begangene strafbare Handlungen und auf vor dem 30. Juni 2012 begangene strafbare Handlungen gemäß § 37 Abs. 1 Z 2, 12, und 13 sowie gemäß Abs. 2, 3 oder 4 iVm Abs. 1 Z 2, 12 und 13 AußHG 2005 weiterhin anwendbar.
(6) Die §§ 39 bis 42 AußHG 2005 sind auf vor dem 1. Oktober 2011 begangene Verwaltungsübertretungen und auf vor dem 30. Juni 2012 begangene Verwaltungsübertretungen gemäß § 41 Abs. 1 Z 1 iVm § 9 Abs. 1 und gemäß § 41 Abs. 2 iVm Abs. 1 Z 1 und § 9 Abs. 1 weiterhin anwendbar.
(7) Die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Durchführung des Außenhandelsgesetzes 2005 (Außenhandelsverordnung 2005 – AußHV 2005), BGBl. II Nr. 121/2006, bleiben bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Verordnungsbestimmungen im selben Bereich aufgrund dieses Bundesgesetzes als Bundesgesetz in Kraft.
(8) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 2. Oktober 2011, Verordnungen aufgrund des 4. Hauptstücks frühestens mit 1. Juli 2012 in Kraft gesetzt werden.
(9) Der 4. Abschnitt im 3. Hauptstück und § 79 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2011 treten am Tag nach dessen Kundmachung in Kraft.
(10) § 87 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
(11) § 1 Abs. 1 Z 9 und 10, § 3 Abs. 1, § 25a, § 53 Abs. 2, § 57 Abs. 1, § 65 Abs. 1, § 70 Abs. 1, § 79 Abs. 1 Z 25 und 26, § 84 und § 91 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2013 treten mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(12) § 1 Abs. 1 Z 6 und Z 11 sowie § 84 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 treten mit 1. Mai 2016 in Kraft.
(Anm.: Abs. 13 wurde nicht vergeben)
(14) § 83 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.
Abkürzung
AußWG 2011
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 93. (1) Das 4. Hauptstück und die §§ 55 und 80 dieses Bundesgesetzes treten mit 30. Juni 2012, die übrigen Bestimmungen treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft.
(2) Das Außenhandelsgesetz 2005, (AußHG 2005), BGBl. I Nr. 50, tritt mit Ablauf des 30. September 2011 außer Kraft, sofern die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen.
(3) Der 3. Abschnitt des Außenhandelsgesetzes 2005, sowie die §§ 21, 23, 31, der 9. Abschnitt und die §§ 37, 38 und 41 des Außenhandelsgesetzes 2005, soweit sie sich auf dessen 3. Abschnitt beziehen, treten mit Ablauf des 29. Juni 2012 außer Kraft.
(4) Die Überwachungsbestimmungen gemäß den §§ 63 und 64 sowie 66 bis 71 sind auch auf Vorgänge anwendbar, die einem Verbot, einer Genehmigungspflicht oder einer Meldepflicht aufgrund des Außenhandelsgesetzes 2005 unterworfen waren.
(5) § 37 AußHG 2005 ist auf vor dem 1. Oktober 2011 begangene strafbare Handlungen und auf vor dem 30. Juni 2012 begangene strafbare Handlungen gemäß § 37 Abs. 1 Z 2, 12, und 13 sowie gemäß Abs. 2, 3 oder 4 iVm Abs. 1 Z 2, 12 und 13 AußHG 2005 weiterhin anwendbar.
(6) Die §§ 39 bis 42 AußHG 2005 sind auf vor dem 1. Oktober 2011 begangene Verwaltungsübertretungen und auf vor dem 30. Juni 2012 begangene Verwaltungsübertretungen gemäß § 41 Abs. 1 Z 1 iVm § 9 Abs. 1 und gemäß § 41 Abs. 2 iVm Abs. 1 Z 1 und § 9 Abs. 1 weiterhin anwendbar.
(7) Die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Durchführung des Außenhandelsgesetzes 2005 (Außenhandelsverordnung 2005 – AußHV 2005), BGBl. II Nr. 121/2006, bleiben bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Verordnungsbestimmungen im selben Bereich aufgrund dieses Bundesgesetzes als Bundesgesetz in Kraft.
(8) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 2. Oktober 2011, Verordnungen aufgrund des 4. Hauptstücks frühestens mit 1. Juli 2012 in Kraft gesetzt werden.
(9) Der 4. Abschnitt im 3. Hauptstück und § 79 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2011 treten am Tag nach dessen Kundmachung in Kraft.
(10) § 87 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
(11) § 1 Abs. 1 Z 9 und 10, § 3 Abs. 1, § 25a, § 53 Abs. 2, § 57 Abs. 1, § 65 Abs. 1, § 70 Abs. 1, § 79 Abs. 1 Z 25 und 26, § 84 und § 91 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2013 treten mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(12) § 1 Abs. 1 Z 6 und Z 11 sowie § 84 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 treten mit 1. Mai 2016 in Kraft.
(13) § 83 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.
(14) § 79 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Bundesgesetzblatt in Kraft; zugleich treten der 4. Abschnitt des 3. Hauptstücks § 79 Abs. 1 Z 25 und 26 sowie § 87 Abs. 6 außer Kraft. § 79 Abs. 1 Z 25 und 26 und Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 sind auf vor diesem Zeitpunkt begangene strafbare Handlungen mit der Maßgabe weiter anwendbar, dass sich die Strafhöhen nach § 25 InvKG richten
Abkürzung
AußWG 2011
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 93. (1) Das 4. Hauptstück und die §§ 55 und 80 dieses Bundesgesetzes treten mit 30. Juni 2012, die übrigen Bestimmungen treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft.
(2) Das Außenhandelsgesetz 2005, (AußHG 2005), BGBl. I Nr. 50, tritt mit Ablauf des 30. September 2011 außer Kraft, sofern die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen.
(3) Der 3. Abschnitt des Außenhandelsgesetzes 2005, sowie die §§ 21, 23, 31, der 9. Abschnitt und die §§ 37, 38 und 41 des Außenhandelsgesetzes 2005, soweit sie sich auf dessen 3. Abschnitt beziehen, treten mit Ablauf des 29. Juni 2012 außer Kraft.
(4) Die Überwachungsbestimmungen gemäß den §§ 63 und 64 sowie 66 bis 71 sind auch auf Vorgänge anwendbar, die einem Verbot, einer Genehmigungspflicht oder einer Meldepflicht aufgrund des Außenhandelsgesetzes 2005 unterworfen waren.
(5) § 37 AußHG 2005 ist auf vor dem 1. Oktober 2011 begangene strafbare Handlungen und auf vor dem 30. Juni 2012 begangene strafbare Handlungen gemäß § 37 Abs. 1 Z 2, 12, und 13 sowie gemäß Abs. 2, 3 oder 4 iVm Abs. 1 Z 2, 12 und 13 AußHG 2005 weiterhin anwendbar.
(6) Die §§ 39 bis 42 AußHG 2005 sind auf vor dem 1. Oktober 2011 begangene Verwaltungsübertretungen und auf vor dem 30. Juni 2012 begangene Verwaltungsübertretungen gemäß § 41 Abs. 1 Z 1 iVm § 9 Abs. 1 und gemäß § 41 Abs. 2 iVm Abs. 1 Z 1 und § 9 Abs. 1 weiterhin anwendbar.
(7) Die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Durchführung des Außenhandelsgesetzes 2005 (Außenhandelsverordnung 2005 – AußHV 2005), BGBl. II Nr. 121/2006, bleiben bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Verordnungsbestimmungen im selben Bereich aufgrund dieses Bundesgesetzes als Bundesgesetz in Kraft.
(8) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 2. Oktober 2011, Verordnungen aufgrund des 4. Hauptstücks frühestens mit 1. Juli 2012 in Kraft gesetzt werden.
(9) Der 4. Abschnitt im 3. Hauptstück und § 79 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2011 treten am Tag nach dessen Kundmachung in Kraft.
(10) § 87 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
(11) § 1 Abs. 1 Z 9 und 10, § 3 Abs. 1, § 25a, § 53 Abs. 2, § 57 Abs. 1, § 65 Abs. 1, § 70 Abs. 1, § 79 Abs. 1 Z 25 und 26, § 84 und § 91 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2013 treten mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(12) § 1 Abs. 1 Z 6 und Z 11 sowie § 84 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 treten mit 1. Mai 2016 in Kraft.
(13) § 83 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.
(14) § 79 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Bundesgesetzblatt in Kraft; zugleich treten der 4. Abschnitt des 3. Hauptstücks § 79 Abs. 1 Z 25 und 26 sowie § 87 Abs. 6 außer Kraft. § 79 Abs. 1 Z 25 und 26 und Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 sind auf vor diesem Zeitpunkt begangene strafbare Handlungen mit der Maßgabe weiter anwendbar, dass sich die Strafhöhen nach § 25 InvKG richten
(15) § 78 Abs. 7 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.
Hinweise auf Notifikation und Umsetzung
§ 94. (1) Dieses Bundesgesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, S. 37, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20. Dezember 2006, S. 81, der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2010/762/A).
(2) Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2009/43/EG zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern, ABl. Nr. L 146 vom 10. Juni 2009, S. 1, umgesetzt.
Vollzugsklausel
§ 95. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sowie mit der Vollziehung von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union ist, soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen, der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend betraut.
(2) Mit der Vollziehung der folgenden Bestimmungen sind betraut:
hinsichtlich der §§ 14 Abs. 2 und 3, 18 Abs. 2 und 25 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, nach Maßgabe von § 77 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und nach Maßgabe von § 77 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten;
hinsichtlich des § 72 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe von § 77 Abs. 2;
hinsichtlich der §§ 64, 85 und 86 der Bundesminister für Finanzen;
hinsichtlich des § 47 Abs. 1 Z 7 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend nach Maßgabe von § 47 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten;
hinsichtlich des § 48 der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend;
hinsichtlich der §§ 67 bis 70 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend nach Maßgabe von § 71 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten;
hinsichtlich der §§ 79 bis 84 und 89 der Bundesminister für Justiz;
hinsichtlich des § 66 Abs. 3 der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereichs;
hinsichtlich des § 91 Abs. 3 der Bundesminister für Inneres und
hinsichtlich der §§ 15 Abs. 2, 20 Abs. 2 und 78 der sachlich zuständige Bundesminister im Rahmen seines Wirkungsbereichs.
(3) Mit der Vollziehung von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. c ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, sofern es sich um Maßnahmen handelt, die Marktordnungswaren im Sinne des § 4 Z 1 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG), BGBl. I Nr. 55/2007, betreffen.
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