Bundesgesetz, mit dem ein Pflegefonds eingerichtet und ein Zweckzuschuss an die Länder zur Sicherung und zum bedarfsgerechten Aus- und Aufbau des Betreuungs- und Pflegedienstleistungsangebotes in der Langzeitpflege für die Jahre 2011, 2012, 2013 und 2014 gewährt wird (Pflegefondsgesetz – PFG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2011-07-30
Letzte Aktualisierung 2025-01-01
Status Aufgehoben · 2011-07-29
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 57
Änderungshistorie JSON API

§ 5. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eine Pflegedienstleistungsdatenbank zum Zweck der Erstellung von Pflegedienstleistungsstatistiken und von weiterführenden statistischen Auswertungen einzurichten und ab 1. Juli 2012 zu führen. Die Erstellung der Pflegedienstleistungsstatistiken erfolgt durch die Bundesanstalt Statistik Österreich nach den Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999. Die Pflegedienstleistungsstatistiken sind in Form von Vergleichsstatistiken den jährlichen Abrechnungen gemäß § 7 zu Grunde zu legen.

(2) Die Länder haben die ihr Bundesland betreffenden und für die Erstellung der Pflegedienstleistungsstatistiken erforderlichen Daten des Landes, der Gemeinden, ausgegliederter Rechtsträger und sonstiger Institutionen und Unternehmen sowie Vereine, die Pflegedienstleistungen erbringen (Leistungserbringer), jährlich ab dem Berichtsjahr 2011 bis spätestens 30. September des Folgejahres, erstmals bis 30. September 2012, der Pflegedienstleistungsdatenbank über eine von der Bundesanstalt Statistik Österreich hierfür eingerichtete Online-Applikation auf elektronischem Wege unentgeltlich zu übermitteln.

(3) Die Länder haben für jeden einzelnen Leistungserbringer aufgeschlüsselt nach den in § 3 Abs. 1 festgelegten Pflegedienstleistungsangeboten Daten, die die folgenden Sachverhalte betreffen, zu übermitteln:

1.

Anzahl der betreuten Personen

2.

Leistungseinheiten

3.

Kostenarten

4.

Anzahl der Betreuungs- und Pflegepersonen.

(4) Der Bundesminister/Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Finanzen zur Sicherstellung einer österreichweiten einheitlichen Darstellung der gemäß Abs. 3 zu übermittelnden und für weiterführende statistische Zwecke notwendigen Daten nach Anhörung der Länder mittels Verordnung detaillierte Bestimmungen zur Durchführung der Meldungen, den zu meldenden Erhebungsmerkmalen, Merkmalsausprägungen und den Meldeverpflichtungen festlegen.

(5) Dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, dem Bundesministerium für Finanzen, den Ländern sowie dem Städte- und Gemeindebund ist von der Bundesanstalt Statistik Österreich auf Anfrage einmal im Kalenderjahr eine unentgeltliche statistische Auswertung aus der Pflegedienstleistungsdatenbank zu übermitteln. Darüber hinausgehende statistische Auswertungen sind der Bundesanstalt Statistik Österreich vom jeweiligen Auftraggeber gesondert abzugelten.

(6) Über das Berichtsjahr 2010 ist von der Bundesanstalt Statistik Österreich eine Pflegedienstleistungsstatistik auf der Grundlage der von den Ländern dem Bundesminister/der Bundesministerin für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen, samt Anlagen, BGBl. Nr. 866/1993, zu übermittelnden Daten zu erstellen. Die Länder sind verpflichtet, der Bundesanstalt Statistik Österreich die Daten entsprechend Anlage 1 bis spätestens 30. September 2011 elektronisch, unentgeltlich und vollständig zu übermitteln.

(7) Der Bundesanstalt Statistik Österreich ist der Aufwand für die gemäß § 5 erbrachten Leistungen aus Mitteln des Pflegefonds abzugelten. Dadurch verringert sich die Höhe der Zweckzuschüsse gemäß § 2 Abs. 2.

Abkürzung

PFG

Pflegedienstleistungsdatenbank und -statistiken

§ 5. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eine Pflegedienstleistungsdatenbank zum Zweck der Erstellung von Pflegedienstleistungsstatistiken und von weiterführenden statistischen Auswertungen einzurichten und ab 1. Juli 2012 zu führen. Die Erstellung der Pflegedienstleistungsstatistiken erfolgt durch die Bundesanstalt Statistik Österreich nach den Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999. Die Pflegedienstleistungsstatistiken sind in Form von Vergleichsstatistiken den jährlichen Abrechnungen gemäß § 7 zu Grunde zu legen.

(2) Die Länder haben die ihr Bundesland betreffenden und für die Erstellung der Pflegedienstleistungsstatistiken erforderlichen Daten des Landes, der Gemeinden, ausgegliederter Rechtsträger und sonstiger Institutionen und Unternehmen sowie Vereine, die Pflegedienstleistungen erbringen (Leistungserbringer), jährlich ab dem Berichtsjahr 2011 bis spätestens 30. September des Folgejahres, erstmals bis 30. September 2012, der Pflegedienstleistungsdatenbank über eine von der Bundesanstalt Statistik Österreich hierfür eingerichtete Online-Applikation auf elektronischem Wege unentgeltlich zu übermitteln.

(3) Die Länder haben für jeden einzelnen Leistungserbringer aufgeschlüsselt nach den in § 3 Abs. 1 festgelegten Pflegedienstleistungsangeboten Daten, die die folgenden Sachverhalte betreffen, zu übermitteln:

1.

Anzahl der betreuten Personen

2.

Leistungseinheiten

3.

Kostenarten

4.

Anzahl der Betreuungs- und Pflegepersonen.

(4) Der Bundesminister/Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Finanzen zur Sicherstellung einer österreichweiten einheitlichen Darstellung der gemäß Abs. 3 zu übermittelnden und für weiterführende statistische Zwecke notwendigen Daten nach Anhörung der Länder mittels Verordnung detaillierte Bestimmungen zur Durchführung der Meldungen, den zu meldenden Erhebungsmerkmalen, Merkmalsausprägungen und den Meldeverpflichtungen festlegen.

(5) Dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, dem Bundesministerium für Finanzen, den Ländern sowie dem Städte- und Gemeindebund ist von der Bundesanstalt Statistik Österreich auf Anfrage einmal im Kalenderjahr eine unentgeltliche statistische Auswertung aus der Pflegedienstleistungsdatenbank zu übermitteln. Darüber hinausgehende statistische Auswertungen sind der Bundesanstalt Statistik Österreich vom jeweiligen Auftraggeber gesondert abzugelten.

(6) Über das Berichtsjahr 2010 ist von der Bundesanstalt Statistik Österreich eine Pflegedienstleistungsstatistik auf der Grundlage der von den Ländern dem Bundesminister/der Bundesministerin für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen, samt Anlagen, BGBl. Nr. 866/1993, zu übermittelnden Daten zu erstellen. Die Länder sind verpflichtet, der Bundesanstalt Statistik Österreich die Daten entsprechend Anlage 1 bis spätestens 30. September 2011 elektronisch, unentgeltlich und vollständig zu übermitteln.

(7) Der Bundesanstalt Statistik Österreich ist der Aufwand für die gemäß § 5 erbrachten Leistungen aus Mitteln des Pflegefonds abzugelten. Dadurch verringert sich die Höhe der Zweckzuschüsse gemäß § 2 Abs. 2.

Abkürzung

PFG

Pflegedienstleistungsdatenbank und -statistiken

§ 5. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eine Pflegedienstleistungsdatenbank zum Zweck der Erstellung von Pflegedienstleistungsstatistiken und von weiterführenden statistischen Auswertungen einzurichten und ab 1. Juli 2012 zu führen. Die Erstellung der Pflegedienstleistungsstatistiken erfolgt durch die Bundesanstalt Statistik Österreich nach den Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999. Die Pflegedienstleistungsstatistiken sind in Form von Vergleichsstatistiken den jährlichen Abrechnungen gemäß § 7 zu Grunde zu legen.

(2) Die Länder haben die ihr Bundesland betreffenden und für die Erstellung der Pflegedienstleistungsstatistiken erforderlichen Daten des Landes, der Gemeinden, ausgegliederter Rechtsträger und sonstiger Institutionen und Unternehmen sowie Vereine, die Pflegedienstleistungen erbringen (Leistungserbringer), jährlich bis spätestens 30. September des Folgejahres der Pflegedienstleistungsdatenbank über eine von der Bundesanstalt Statistik Österreich hiefür eingerichtete Online-Applikation auf elektronischem Wege unentgeltlich zu übermitteln.

(3) Die Länder haben für jeden einzelnen Leistungserbringer aufgeschlüsselt nach den in § 3 Abs. 1 festgelegten Pflegedienstleistungsangeboten Daten, die die folgenden Sachverhalte betreffen, zu übermitteln:

1.

Anzahl der betreuten Personen

2.

Leistungseinheiten

3.

Kostenarten

4.

Anzahl der Betreuungs- und Pflegepersonen.

(3a) Die Länder haben für jede Ausbildungseinrichtung im jeweiligen Land ab dem Jahr 2024 bis spätestens 30. September des Folgejahres der Pflegedienstleistungsdatenbank über eine von der Bundesanstalt Statistik Österreich hiefür eingerichtete Online-Applikation auf elektronischem Wege unentgeltlich folgende Daten zur Einspeisung in die Pflegeausbildungsdatenbank zu übermitteln:

1.

Anzahl der Ausbildungsplätze pro Ausbildungsjahr,

2.

Anzahl der Auszubildenden,

3.

Anzahl der Bewerbenden,

4.

Anzahl der Absolvierenden,

5.

Anzahl der Personen, die eine Ausbildung abgebrochen haben,

6.

Geschlecht der Auszubildenden in aggregierter Form und

7.

Alter der Auszubildenden in aggregierter Form.

(3b) Die Länder haben ab dem Jahr 2024 bis spätestens 30. September des Folgejahres der Pflegedienstleistungsdatenbank über eine von der Bundesanstalt Statistik Österreich hiefür eingerichtete Online-Applikation auf elektronischem Wege unentgeltlich die Anzahl der Bezieherinnen und Bezieher von Erhöhungen des Entgelts gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 aufgeschlüsselt nach Berufsgruppe, Setting und Geschlecht in aggregierter Form für die Entgelterhöhungsstatistik zu übermitteln.

(4) Der Bundesminister/Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Finanzen zur Sicherstellung einer österreichweiten einheitlichen Darstellung der gemäß Abs. 3 bis 3b zu übermittelnden und für weiterführende statistische Zwecke notwendigen Daten nach Anhörung der Länder mittels Verordnung detaillierte Bestimmungen zur Durchführung der Meldungen, den zu meldenden Erhebungsmerkmalen, Merkmalsausprägungen und den Meldeverpflichtungen festlegen.

(5) Dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, dem Bundesministerium für Finanzen, den Ländern sowie dem Städte- und Gemeindebund ist von der Bundesanstalt Statistik Österreich auf Anfrage einmal im Kalenderjahr eine unentgeltliche statistische Auswertung aus der Pflegedienstleistungsdatenbank zu übermitteln. Darüber hinausgehende statistische Auswertungen sind der Bundesanstalt Statistik Österreich vom jeweiligen Auftraggeber gesondert abzugelten.

(6) Ab dem Berichtsjahr 2010 ist von der Bundesanstalt Statistik Österreich eine Pflegedienstleistungsstatistik auf der Grundlage der von den Ländern dem Bundesminister/der Bundesministerin für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen, samt Anlagen, BGBl. Nr. 866/1993, zu übermittelnden Daten zu erstellen. Die Länder sind verpflichtet, der Bundesanstalt Statistik Österreich die Daten entsprechend Anlage 1 bis spätestens 30. September des Folgejahres elektronisch, unentgeltlich und vollständig zu übermitteln.

(7) Der Bundesanstalt Statistik Österreich ist der Aufwand für die gemäß § 5 erbrachten Leistungen aus Mitteln des Pflegefonds abzugelten. Dadurch verringert sich die Höhe der Zweckzuschüsse gemäß § 2 Abs. 2.

Abkürzung

PFG

Pflegedienstleistungsdatenbank und -statistiken

§ 5. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eine Pflegedienstleistungsdatenbank zum Zweck der Erstellung von Pflegedienstleistungsstatistiken und von weiterführenden statistischen Auswertungen einzurichten und ab 1. Juli 2012 zu führen. Die Erstellung der Pflegedienstleistungsstatistiken erfolgt durch die Bundesanstalt Statistik Österreich nach den Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999. Die Pflegedienstleistungsstatistiken sind in Form von Vergleichsstatistiken den jährlichen Abrechnungen gemäß § 7 zu Grunde zu legen.

(1a) Integrierender Bestandteil der Pflegedienstleistungsdatenbank sind ab dem Jahr 2025 eine Pflegeausbildungsdatenbank sowie eine Entgelterhöhungsstatistik.

(2) Die Länder haben die ihr Bundesland betreffenden und für die Erstellung der Pflegedienstleistungsstatistiken erforderlichen Daten des Landes, der Gemeinden, ausgegliederter Rechtsträger und sonstiger Institutionen und Unternehmen sowie Vereine, die Pflegedienstleistungen erbringen (Leistungserbringer), jährlich bis spätestens 30. September des Folgejahres der Pflegedienstleistungsdatenbank über eine von der Bundesanstalt Statistik Österreich hiefür eingerichtete Online-Applikation auf elektronischem Wege unentgeltlich zu übermitteln.

(3) Die Länder haben für jeden einzelnen Leistungserbringer aufgeschlüsselt nach den in § 3 Abs. 1 festgelegten Pflegedienstleistungsangeboten Daten, die die folgenden Sachverhalte betreffen, zu übermitteln:

1.

Anzahl der betreuten Personen

2.

Leistungseinheiten

3.

Kostenarten

4.

Anzahl der Betreuungs- und Pflegepersonen.

(3a) Die Länder haben für jede Ausbildungseinrichtung im jeweiligen Land ab dem Jahr 2024 bis spätestens 30. September des Folgejahres der Pflegedienstleistungsdatenbank über eine von der Bundesanstalt Statistik Österreich hiefür eingerichtete Online-Applikation auf elektronischem Wege unentgeltlich folgende Daten zur Einspeisung in die Pflegeausbildungsdatenbank zu übermitteln:

1.

Anzahl der Ausbildungsplätze pro Ausbildungsjahr,

2.

Anzahl der Auszubildenden,

3.

Anzahl der Bewerbenden,

4.

Anzahl der Absolvierenden,

5.

Anzahl der Personen, die eine Ausbildung abgebrochen haben,

6.

Geschlecht der Auszubildenden in aggregierter Form und

7.

Alter der Auszubildenden in aggregierter Form.

(3b) Die Länder haben ab dem Jahr 2024 bis spätestens 30. September des Folgejahres der Pflegedienstleistungsdatenbank über eine von der Bundesanstalt Statistik Österreich hiefür eingerichtete Online-Applikation auf elektronischem Wege unentgeltlich die Anzahl der Bezieherinnen und Bezieher von Erhöhungen des Entgelts gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 aufgeschlüsselt nach Berufsgruppe, Setting und Geschlecht in aggregierter Form für die Entgelterhöhungsstatistik zu übermitteln.

(4) Der Bundesminister/Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Finanzen zur Sicherstellung einer österreichweiten einheitlichen Darstellung der gemäß Abs. 3 bis 3b zu übermittelnden und für weiterführende statistische Zwecke notwendigen Daten nach Anhörung der Länder mittels Verordnung detaillierte Bestimmungen zur Durchführung der Meldungen, den zu meldenden Erhebungsmerkmalen, Merkmalsausprägungen und den Meldeverpflichtungen festlegen.

(5) Dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, dem Bundesministerium für Finanzen, den Ländern sowie dem Städte- und Gemeindebund ist von der Bundesanstalt Statistik Österreich auf Anfrage einmal im Kalenderjahr eine unentgeltliche statistische Auswertung aus der Pflegedienstleistungsdatenbank zu übermitteln. Darüber hinausgehende statistische Auswertungen sind der Bundesanstalt Statistik Österreich vom jeweiligen Auftraggeber gesondert abzugelten.

(6) Ab dem Berichtsjahr 2010 ist von der Bundesanstalt Statistik Österreich eine Pflegedienstleistungsstatistik auf der Grundlage der von den Ländern dem Bundesminister/der Bundesministerin für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen, samt Anlagen, BGBl. Nr. 866/1993, zu übermittelnden Daten zu erstellen. Die Länder sind verpflichtet, der Bundesanstalt Statistik Österreich die Daten entsprechend Anlage 1 bis spätestens 30. September des Folgejahres elektronisch, unentgeltlich und vollständig zu übermitteln.

(7) Der Bundesanstalt Statistik Österreich ist der Aufwand für die gemäß § 5 erbrachten Leistungen aus Mitteln des Pflegefonds abzugelten. Dadurch verringert sich die Höhe der Zweckzuschüsse gemäß § 2 Abs. 2.

Zahlungen des Pflegefonds

§ 6. (1) Die Auszahlung der Zweckzuschüsse erfolgt in zwei gleich hohen Teilbeträgen jeweils im Mai und im November des jeweiligen Kalenderjahres. Der Zweckzuschuss für das Jahr 2011 wird nach Vorlage der Daten für das Jahr 2010 gemäß § 5 Abs. 6 zur Gänze im November 2011 zur Anweisung gebracht.

(2) Voraussetzung für die Auszahlung der jeweils zweiten Teilbeträge des Zweckzuschusses ist die vollständige Einspeisung der Daten gemäß § 5 Abs. 2 bis 4 in die Pflegedienstleistungsdatenbank.

(3) Die Auszahlung aus dem Pflegefonds erfolgt durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen. Bei der Auszahlung sind allfällige Rückzahlungsverpflichtungen (§ 7 Abs. 4 und 5) aufzurechnen.

Zahlungen des Pflegefonds

§ 6. (1) Die Auszahlung der Zweckzuschüsse erfolgt in zwei gleich hohen Teilbeträgen jeweils im Mai und im November des jeweiligen Kalenderjahres. Der Zweckzuschuss für das Jahr 2011 wird nach Vorlage der Daten für das Jahr 2010 gemäß § 5 Abs. 6 zur Gänze im November 2011 zur Anweisung gebracht.

(2) Voraussetzung für die Auszahlung der jeweils zweiten Teilbeträge des Zweckzuschusses ist die vollständige Einspeisung der Daten gemäß § 5 Abs. 2 bis 4 in die Pflegedienstleistungsdatenbank.

(3) Die Auszahlung aus dem Pflegefonds erfolgt durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen. Bei der Auszahlung sind allfällige Rückzahlungsverpflichtungen (§ 7 Abs. 5 bis 7) aufzurechnen.

Abkürzung

PFG

Zahlungen des Pflegefonds

§ 6. (1) Die Auszahlung der Zweckzuschüsse erfolgt in zwei gleich hohen Teilbeträgen jeweils im Mai und im November des jeweiligen Kalenderjahres. Der Zweckzuschuss für das Jahr 2011 wird nach Vorlage der Daten für das Jahr 2010 gemäß § 5 Abs. 6 zur Gänze im November 2011 zur Anweisung gebracht.

(2) Voraussetzung für die Auszahlung der jeweils zweiten Teilbeträge des Zweckzuschusses ist die vollständige Einspeisung der Daten gemäß § 5 Abs. 2 bis 4 in die Pflegedienstleistungsdatenbank.

(3) Die Auszahlung aus dem Pflegefonds erfolgt durch den Bundesminister/die Bundesministerin für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Finanzen. Bei der Auszahlung sind allfällige Rückzahlungsverpflichtungen (§ 7 Abs. 5 bis 7) aufzurechnen.

Abkürzung

PFG

Zahlungen des Pflegefonds

§ 6. (1) Die Auszahlung der Zweckzuschüsse erfolgt in zwei gleich hohen Teilbeträgen jeweils im Mai und im November des jeweiligen Kalenderjahres. Der Zweckzuschuss für das Jahr 2011 wird nach Vorlage der Daten für das Jahr 2010 gemäß § 5 Abs. 6 zur Gänze im November 2011 zur Anweisung gebracht.

(2) Voraussetzungen für die Auszahlung der jeweils zweiten Teilbeträge des Zweckzuschusses sind:

1.

die vollständige Einspeisung der Daten gemäß § 5 Abs. 2 bis 3b in die Pflegedienstleistungsdatenbank,

2.

die fristgerechte Vorlage der Berichte gemäß § 4,

3.

die fristgerechte Vorlage der Erklärung der widmungsgemäßen Verwendung der Mittel gemäß § 7 Abs. 1, 3 sowie 4a und

4.

die Einspeisung der Daten gemäß § 5 Abs. 3 PAusbZG in die Pflegeausbildungsdatenbank gemäß § 5 PAusbZG bis 30. September 2024 für das Jahr 2023.

(3) Die Auszahlung aus dem Pflegefonds erfolgt durch den Bundesminister/die Bundesministerin für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Finanzen. Bei der Auszahlung sind allfällige Rückzahlungsverpflichtungen (§ 7 Abs. 5 bis 7) aufzurechnen.

Abrechnung der Zweckzuschüsse

§ 7. (1) Die Sicherung sowie der Aus- und Aufbau der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen in der Langzeitpflege gemäß § 3 wird anhand der jährlichen Vergleichsstatistiken (§ 5) festgestellt. Erstmals werden die Ergebnisse der Vergleichsstatistik 2011 (Stichtag: 31. Dezember 2011) mit 2010 (Stichtag: 31. Dezember 2010) verglichen.

(2) Im Falle der Verwendung des Zuschusses zur Sicherung gemäß § 3 Abs. 2 hat das betreffende Land die widmungsgemäße Verwendung mittels Erklärung über den diesbezüglichen Mehraufwand zur Sicherung zu belegen.

(3) Im Falle der Verwendung des Zuschusses zum Aus- oder Aufbau gemäß § 3 Abs. 2 hat das betreffende Land dessen widmungsgemäße Verwendung mittels Erklärung über zusätzliche

1.

Leistungsstunden im Rahmen der mobilen Dienste

2.

Verrechnungstage bei stationären Leistungen im Rahmen der Kurz- und Langzeitpflege

3.

Besuchstage bei teilstationären Leistungen, wobei Halbtage mit 50 vH berücksichtigt werden

4.

Leistungsstunden im Rahmen des Case- und Caremanagements

5.

Plätze bei alternativen Wohnformen

(4) Die Erklärungen gemäß Abs. 2 und 3 über das vergangene Kalenderjahr hat jedes Land dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Abrechnung des Zweckzuschusses bis spätestens 30. September eines Kalenderjahres, erstmals bis 30. September 2012 vorzulegen. Für den Fall, dass die Erklärung nicht vorgelegt wird, kann der Bund bis zu zwei Drittel des gewährten Zweckzuschusses mit künftig fälligen Teilbeträgen aufrechnen oder zurückfordern, sofern eine Nachfrist von vier Wochen ungenützt verstrichen ist.

(5) Nicht widmungsgemäß verbrauchte Mittel werden bei der Anweisung des im November des Folgejahres fälligen Teilbetrags in Abzug gebracht. Für den Fall, dass Zweckzuschüsse für das Jahr 2014 nicht widmungsgemäß verbraucht und die Daten nicht bis 30. September 2015 gemäß § 5 Abs. 2 und 3 abgerechnet worden sind, sind diese unverzüglich an den Bund zurück zu erstatten.

Abrechnung der Zweckzuschüsse

§ 7. (1) Im Falle der Verwendung des Zweckzuschusses zur Sicherung gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 hat das Bundesland die widmungsgemäße Verwendung mittels Erklärung über die Nettoausgaben und die sonstigen Ausgaben im Abrechnungszeitraum zu belegen.

(2) Die Höhe der Nettoausgaben im Abrechnungszeitraum wird auf Grundlage der von der Statistik Österreich gemäß PDStV 2012 erstellten Pflegedienstleistungsstatistiken festgestellt. Die Höhe der sonstigen Ausgaben wird auf Grundlage der Meldungen der Bundesländer festgestellt.

(3) Im Falle der Verwendung des Zweckzuschusses zum Aus- oder Aufbau gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 hat das Bundesland die widmungsgemäße Verwendung mittels Erklärung über die Mehrausgaben im Abrechnungszeitraum zu belegen.

(4) Die Mehrausgaben im Abrechnungszeitraum ergeben sich aus der Differenz der Ausgaben im Abrechnungszeitraum zu den Ausgaben im Jahr 2010.

(5) Die Erklärungen gemäß Abs. 1 und 3 über das vergangene Kalenderjahr hat jedes Land dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Abrechnung des Zweckzuschusses bis spätestens 30. September eines Kalenderjahres, erstmals bis 30. September 2012 vorzulegen. Für den Fall, dass die Erklärung nicht vorgelegt wird, kann der Bund bis zu zwei Drittel des gewährten Zweckzuschusses mit künftig fälligen Teilbeträgen aufrechnen oder zurückfordern, sofern eine Nachfrist von vier Wochen ungenützt verstrichen ist.

(6) Nicht verbrauchte Mittel dürfen im Ausmaß von maximal 40 vH in das jeweilige Folgejahr übertragen werden. Darüber hinausgehende nicht verbrauchte Mittel werden bei der Anweisung des im November des Folgejahres fälligen Teilbetrages in Abzug gebracht. Für den Fall, dass Zweckzuschussanteile für das Jahr 2016 nicht verbraucht worden sind, sind diese unverzüglich an den Bund zurück zu erstatten. In den Jahren 2013 und 2014 kann jedes Bundesland auf Anforderung zusätzliche Mittel für den Aus- und Aufbau der Pflegedienstleistungen aus den jeweiligen Folgejahren vorziehen. Dabei muss für jedes Bundesland gewährleistet sein, dass der vorgezogene Betrag maximal so hoch sein kann, dass in den jeweiligen Folgejahren nicht weniger Geld zur Verfügung steht als in den Vorjahren.

(7) Für den Fall, dass

1.

die gemäß § 5 Abs. 2 und 3 zu übermittelnden Daten für das Jahr 2016 nicht bis 30. September 2017 übermittelt worden sind oder

2.

die Bedingung der Vorrangigkeit der nichtstationären Versorgung gemäß § 3 Abs. 3 vorletzter Satz im Jahr 2016 nicht erfüllt ist,

Abkürzung

PFG

Abrechnung der Zweckzuschüsse

§ 7. (1) Im Falle der Verwendung des Zweckzuschusses zur Sicherung gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 hat das Land die widmungsgemäße Verwendung mittels Erklärung über die Nettoausgaben und die sonstigen Ausgaben im Abrechnungszeitraum zu belegen.

(2) Die Höhe der Nettoausgaben im Abrechnungszeitraum wird auf Grundlage der von der Statistik Österreich gemäß PDStV 2012 erstellten Pflegedienstleistungsstatistiken festgestellt. Die Höhe der sonstigen Ausgaben wird auf Grundlage der Meldungen der Länder festgestellt.

(3) Im Falle der Verwendung des Zweckzuschusses zum Aus- oder Aufbau gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 hat das Land die widmungsgemäße Verwendung mittels Erklärung über die Mehrausgaben im Abrechnungszeitraum zu belegen. Im Falle der Verwendung des Zweckzuschusses zur Erweiterung der Angebote der Hospiz- und Palliativbetreuung gemäß § 2 Abs. 2a hat das Land die widmungsgemäße Verwendung mittels Erklärung über die Mehrausgaben im Abrechnungszeitraum zu belegen.

(5) Die Erklärungen gemäß Abs. 1 und 3 über das vergangene Kalenderjahr hat jedes Land dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Abrechnung des Zweckzuschusses bis spätestens 30. September des Folgejahres, erstmals bis 30. September 2012, vorzulegen. Die Erklärung gemäß Abs. 3 zweiter Satz über das vergangene Kalenderjahr hat jedes Land dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Abrechnung des Zweckzuschusses bis spätestens 30. September des Folgejahres, erstmals bis 30. September 2018, vorzulegen. Für den Fall, dass die Erklärungen nicht vorgelegt werden oder der Bund noch ausständige Forderungen gegenüber einem Land hat, die im Zusammenhang mit der Langzeitpflege stehen, hat der Bund bis zu zwei Drittel des gewährten Zweckzuschusses mit künftig fälligen Teilbeträgen aufzurechnen oder zurückzufordern, sofern eine Nachfrist von vier Wochen ungenützt verstrichen ist.

(6) Für den Fall, dass

1.

die gemäß § 5 Abs. 2 und 3 zu übermittelnden Daten für das Jahr 2016 nicht bis 30. September 2017 übermittelt worden sind oder

2.

die Bedingung der Vorrangigkeit der nichtstationären Versorgung gemäß § 3 Abs. 3 dritter Satz im Jahr 2016 nicht erfüllt ist,

(7) Für den Fall, dass

1.

die gemäß § 5 Abs. 2 und 3 zu übermittelnden Daten für das Jahr 2021 nicht bis 30. September 2022 übermittelt worden sind oder

2.

die Bedingung der Vorrangigkeit der nichtstationären Versorgung gemäß § 3 Abs. 3 vorletzter Satz im Jahr 2021 nicht erfüllt ist,

Abkürzung

PFG

Abrechnung der Zweckzuschüsse

§ 7. (1) Im Falle der Verwendung des Zweckzuschusses zur Sicherung gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 hat das Land die widmungsgemäße Verwendung mittels Erklärung über die Nettoausgaben und die sonstigen Ausgaben im Abrechnungszeitraum zu belegen.

(2) Die Höhe der Nettoausgaben im Abrechnungszeitraum wird auf Grundlage der von der Statistik Österreich gemäß PDStV 2012 erstellten Pflegedienstleistungsstatistiken festgestellt. Die Höhe der sonstigen Ausgaben wird auf Grundlage der Meldungen der Länder festgestellt.

(3) Im Falle der Verwendung des Zweckzuschusses zum Aus- oder Aufbau gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 hat das Land die widmungsgemäße Verwendung mittels Erklärung über die Mehrausgaben im Abrechnungszeitraum zu belegen. Im Falle der Verwendung des Zweckzuschusses zur Erweiterung der Angebote der Hospiz- und Palliativbetreuung gemäß § 2 Abs. 2a hat das Land die widmungsgemäße Verwendung mittels Erklärung über die Mehrausgaben im Abrechnungszeitraum zu belegen. Dies gilt sinngemäß auch für die Abrechnung des Zweckzuschusses nach § 2 Abs. 2b.

(4) Die Mehrausgaben im Abrechnungszeitraum ergeben sich aus der Differenz der Ausgaben im Abrechnungszeitraum zu den Ausgaben im Jahr 2010.

(5) Die Erklärungen gemäß Abs. 1 und 3 über das vergangene Kalenderjahr hat jedes Land dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Abrechnung des Zweckzuschusses bis spätestens 30. September des Folgejahres, erstmals bis 30. September 2012, vorzulegen. Die Erklärung gemäß Abs. 3 zweiter Satz über das vergangene Kalenderjahr hat jedes Land dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Abrechnung des Zweckzuschusses bis spätestens 30. September des Folgejahres, erstmals bis 30. September 2018, vorzulegen. Für den Fall, dass die Erklärungen nicht vorgelegt werden oder der Bund noch ausständige Forderungen gegenüber einem Land hat, die im Zusammenhang mit der Langzeitpflege stehen, hat der Bund bis zu zwei Drittel des gewährten Zweckzuschusses mit künftig fälligen Teilbeträgen aufzurechnen oder zurückzufordern, sofern eine Nachfrist von vier Wochen ungenützt verstrichen ist.

(6) Für den Fall, dass

1.

die gemäß § 5 Abs. 2 und 3 zu übermittelnden Daten für das Jahr 2016 nicht bis 30. September 2017 übermittelt worden sind oder

2.

die Bedingung der Vorrangigkeit der nichtstationären Versorgung gemäß § 3 Abs. 3 dritter Satz im Jahr 2016 nicht erfüllt ist,

sind die Zweckzuschussanteile für das Jahr 2016 unverzüglich an den Bund zurück zu erstatten.

(7) Für den Fall, dass

1.

die gemäß § 5 Abs. 2 und 3 zu übermittelnden Daten für das Jahr 2021 nicht bis 30. September 2022 übermittelt worden sind oder

2.

die Bedingung der Vorrangigkeit der nichtstationären Versorgung gemäß § 3 Abs. 3 vorletzter Satz im Jahr 2021 nicht erfüllt ist,

sind die Zweckzuschussanteile für das Jahr 2021 unverzüglich an den Bund zurück zu erstatten.

Abkürzung

PFG

Abrechnung der Zweckzuschüsse

§ 7. (1) Im Falle der Verwendung des Zweckzuschusses zur Sicherung gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 hat das Land die widmungsgemäße Verwendung mittels Erklärung über die Nettoausgaben und die sonstigen Ausgaben im Abrechnungszeitraum zu belegen.

(2) Die Höhe der Nettoausgaben im Abrechnungszeitraum wird auf Grundlage der von der Statistik Österreich gemäß PDStV 2012 erstellten Pflegedienstleistungsstatistiken festgestellt. Die Höhe der sonstigen Ausgaben wird auf Grundlage der Meldungen der Länder festgestellt.

(3) Im Falle der Verwendung des Zweckzuschusses zum Aus- oder Aufbau gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 hat das Land die widmungsgemäße Verwendung mittels Erklärung über die Mehrausgaben im Abrechnungszeitraum zu belegen. Im Falle der Verwendung des Zweckzuschusses zur Erweiterung der Angebote der Hospiz- und Palliativbetreuung gemäß § 2 Abs. 2a hat das Land die widmungsgemäße Verwendung mittels Erklärung über die Mehrausgaben im Abrechnungszeitraum zu belegen. Dies gilt sinngemäß auch für die Abrechnung des Zweckzuschusses nach § 2 Abs. 2b.

(4) Die Mehrausgaben im Abrechnungszeitraum ergeben sich aus der Differenz der Ausgaben im Abrechnungszeitraum zu den Ausgaben im Jahr 2010.

(5) Die Erklärungen gemäß Abs. 1 und 3 über das vergangene Kalenderjahr hat jedes Land dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Abrechnung des Zweckzuschusses bis spätestens 30. September des Folgejahres, erstmals bis 30. September 2012, vorzulegen. Die Erklärung gemäß Abs. 3 zweiter Satz über das vergangene Kalenderjahr hat jedes Land dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Abrechnung des Zweckzuschusses bis spätestens 30. September des Folgejahres, erstmals bis 30. September 2018, vorzulegen. Für den Fall, dass die Erklärungen nicht vorgelegt werden oder der Bund noch ausständige Forderungen gegenüber einem Land hat, die im Zusammenhang mit der Langzeitpflege stehen, hat der Bund bis zu zwei Drittel des gewährten Zweckzuschusses mit künftig fälligen Teilbeträgen aufzurechnen oder zurückzufordern, sofern eine Nachfrist von vier Wochen ungenützt verstrichen ist.

(6) Für den Fall, dass

1.

die gemäß § 5 Abs. 2 und 3 zu übermittelnden Daten für das Jahr 2016 nicht bis 30. September 2017 übermittelt worden sind oder

2.

die Bedingung der Vorrangigkeit der nichtstationären Versorgung gemäß § 3 Abs. 3 dritter Satz im Jahr 2016 nicht erfüllt ist,

sind die Zweckzuschussanteile für das Jahr 2016 unverzüglich an den Bund zurück zu erstatten.

(7) Für den Fall, dass

1.

die gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 zu übermittelnden Daten für das Jahr 2023 nicht bis 30. September 2024 übermittelt worden sind oder

2.

die Bedingung der Vorrangigkeit der nichtstationären Versorgung gemäß § 3 Abs. 3 vorletzter Satz im Jahr 2023 nicht erfüllt ist,

sind die Zweckzuschussanteile für das Jahr 2023 unverzüglich an den Bund zurück zu erstatten.

Abkürzung

PFG

Abrechnung der Zweckzuschüsse

§ 7. (1) Im Falle der Verwendung des Zweckzuschusses zur Sicherung gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 oder wenn ab dem Jahr 2025 mehr als die Hälfte der Kennzahlen gemäß § 2a Abs. 5 erfüllt sind, hat das Land die widmungsgemäße Verwendung mittels Erklärung über die Nettoausgaben und die sonstigen Ausgaben im Abrechnungszeitraum zu belegen.

(2) Die Höhe der Nettoausgaben im Abrechnungszeitraum wird auf Grundlage der von der Statistik Österreich gemäß PDStV 2012 erstellten Pflegedienstleistungsstatistiken festgestellt. Die Höhe der sonstigen Ausgaben wird auf Grundlage der Meldungen der Länder festgestellt.

(3) Im Falle der Verwendung des Zweckzuschusses zum Aus- oder Aufbau gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 hat das Land die widmungsgemäße Verwendung mittels Erklärung über die Mehrausgaben im Abrechnungszeitraum zu belegen. Dies gilt sinngemäß auch für die Abrechnung des Zweckzuschusses nach § 2 Abs. 2b.

(4) Die Mehrausgaben im Abrechnungszeitraum ergeben sich aus der Differenz der Ausgaben im Abrechnungszeitraum zu den Ausgaben im Jahr 2010. Ab dem Kalenderjahr 2025 ergeben sich die Mehrausgaben im Abrechnungszeitraum aus der Differenz der Ausgaben im Abrechnungszeitraum zu den Ausgaben im Jahr 2024.

(4a) Im Falle der Verwendung des Zweckzuschusses für Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 2 hat das Land die widmungsgemäße Verwendung mittels Erklärung über die Nettoausgaben und die sonstigen Ausgaben im Abrechnungszeitraum zu belegen.

(4b) Für den Fall, dass die Bedingung der Vorrangigkeit der nichtstationären Versorgung gemäß § 3 Abs. 3 siebenter Satz im Jahr 2028 nicht erfüllt ist, hat das Land die widmungsgemäße Verwendung mittels Erklärung zu belegen.

(5) Die Erklärungen gemäß Abs. 1, 3, 4a und 4b über das vergangene Kalenderjahr hat jedes Land dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Abrechnung des Zweckzuschusses bis spätestens 30. September des Folgejahres vorzulegen. Für den Fall, dass die Erklärungen nicht vorgelegt werden oder der Bund noch ausständige Forderungen gegenüber einem Land hat, die im Zusammenhang mit der Langzeitpflege stehen, hat der Bund bis zu zwei Drittel des gewährten Zweckzuschusses mit künftig fälligen Teilbeträgen aufzurechnen oder zurückzufordern, sofern eine Nachfrist von vier Wochen ungenützt verstrichen ist.

(6) Für den Fall, dass

1.

die gemäß § 5 Abs. 2 und 3 zu übermittelnden Daten für das Jahr 2016 nicht bis 30. September 2017 übermittelt worden sind oder

2.

die Bedingung der Vorrangigkeit der nichtstationären Versorgung gemäß § 3 Abs. 3 dritter Satz im Jahr 2016 nicht erfüllt ist,

sind die Zweckzuschussanteile für das Jahr 2016 unverzüglich an den Bund zurück zu erstatten.

(7) Für den Fall, dass

1.

die gemäß § 5 Abs. 2 und 3 zu übermittelnden Daten für das Jahr 2023 nicht bis 30. September 2024 übermittelt worden sind oder

2.

die Bedingung der Vorrangigkeit der nichtstationären Versorgung gemäß § 3 Abs. 3 fünfter Satz im Jahr 2023 nicht erfüllt ist,

sind die Zweckzuschussanteile für das Jahr 2023 unverzüglich an den Bund zurück zu erstatten.

Abkürzung

PFG

Evaluierung und Controlling

§ 8. (1) Der Bund hat das Recht, den Einsatz sowie die Auswirkung der Zweckzuschüsse einer Evaluierung zu unterziehen und die widmungsgemäße Verwendung der Zweckzuschüsse jederzeit zu überprüfen.

(2) Die Länder sind verpflichtet, den Bund bei der Ausübung seines Überprüfungsrechts nach Abs. 1 bestmöglich zu unterstützen.

Abkürzung

PFG

Evaluierung und Controlling

§ 8. (1) Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat das Recht, den Einsatz sowie die Auswirkung der Zweckzuschüsse einer begleitenden Evaluierung zu unterziehen, um die widmungsgemäße Verwendung der Zweckzuschüsse zu prüfen und zu plausibilisieren. Die Evaluierung wird vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder von einer von diesem zu beauftragenden Stelle durchgeführt.

(2) Die Länder sind verpflichtet, den Bund bei der Ausübung seines Überprüfungsrechts nach Abs. 1 bestmöglich zu unterstützen.

Abkürzung

PFG

Pflege-Entwicklungs-Kommission

§ 8a. (1) Zur Umsetzung der Ziele gemäß § 1 ist beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eine Pflege-Entwicklungs-Kommission einzurichten.

(2) Die Pflege-Entwicklungs-Kommission setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern der Finanzausgleichspartner zusammen. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz führt den Vorsitz.

(3) Die Pflege-Entwicklungs-Kommission hat nach Bedarf, zumindest jedoch einmal jährlich, zum Zwecke der gemeinsamen strategischen Beobachtung und des Monitorings der Pflegevorsorge zusammenzutreffen.

(4) Die Pflege-Entwicklungs-Kommission kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Arbeitsgruppen einsetzen, im Rahmen derer nach Bedarf Expertinnen und Experten beizuziehen sind.

Vollziehung

§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, in Hinblick auf § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 4 und § 6 Abs. 3 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen, betraut.

Verweisungen

§ 9. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Inkrafttreten

§ 10. (1) Der Titel sowie die §§ 2 Abs. 2 erster Satz, 2a, 3 Abs. 1 bis 4, 4 erster Satz, 5 Abs. 1 letzter Satz, 6 Abs. 3 letzter Satz und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 173/2013 treten rückwirkend mit 30. Juli 2011 in Kraft.

Abkürzung

PFG

Vollziehung

§ 10. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister/die Bundesministerin für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, in Hinblick auf § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 4 und § 6 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Finanzen, betraut.

(2) Mit der Vollziehung des § 1a dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister/die Bundesministerin für Finanzen betraut.

Abkürzung

PFG

Vollziehung

§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, in Hinblick auf § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 4 und § 6 Abs. 3 im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen, betraut.

Abkürzung

PFG

Inkrafttreten

§ 11. (1) Der Titel sowie die §§ 2 Abs. 2 erster Satz, 2a, 3 Abs. 1 bis 4, 4 erster Satz, 5 Abs. 1 letzter Satz, 6 Abs. 3 letzter Satz und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 173/2013 treten rückwirkend mit 30. Juli 2011 in Kraft.

„(2) Der Titel sowie § 1 Abs. 1 zweiter und dritter Satz und Abs. 2 Z 1, § 1a samt Überschrift, § 2 samt Überschrift, § 2a samt Überschrift, § 3 Abs. 1 Z 6 und 7, Abs. 3 und Abs. 11, § 3a samt Überschrift, § 4 samt Überschrift, § 5 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 erster Satz und Abs. 6 erster Satz, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 bis 7, § 9 samt Überschrift, § 10 samt Überschrift sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2017 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

Abkürzung

PFG

Inkrafttreten

§ 11. (1) Der Titel sowie die §§ 2 Abs. 2 erster Satz, 2a, 3 Abs. 1 bis 4, 4 erster Satz, 5 Abs. 1 letzter Satz, 6 Abs. 3 letzter Satz und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 173/2013 treten rückwirkend mit 30. Juli 2011 in Kraft.

„(2) Der Titel sowie § 1 Abs. 1 zweiter und dritter Satz und Abs. 2 Z 1, § 1a samt Überschrift, § 2 samt Überschrift, § 2a samt Überschrift, § 3 Abs. 1 Z 6 und 7, Abs. 3 und Abs. 11, § 3a samt Überschrift, § 4 samt Überschrift, § 5 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 erster Satz und Abs. 6 erster Satz, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 bis 7, § 9 samt Überschrift, § 10 samt Überschrift sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2017 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(3) § 2 Abs. 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 tritt rückwirkend mit 1. Juni 2021 in Kraft.

Abkürzung

PFG

Inkrafttreten

§ 11. (1) Der Titel sowie die §§ 2 Abs. 2 erster Satz, 2a, 3 Abs. 1 bis 4, 4 erster Satz, 5 Abs. 1 letzter Satz, 6 Abs. 3 letzter Satz und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 173/2013 treten rückwirkend mit 30. Juli 2011 in Kraft.

(2) Der Titel sowie § 1 Abs. 1 zweiter und dritter Satz und Abs. 2 Z 1, § 1a samt Überschrift, § 2 samt Überschrift, § 2a samt Überschrift, § 3 Abs. 1 Z 6 und 7, Abs. 3 und Abs. 11, § 3a samt Überschrift, § 4 samt Überschrift, § 5 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 erster Satz und Abs. 6 erster Satz, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 bis 7, § 9 samt Überschrift, § 10 samt Überschrift sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2017 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(3) § 2 Abs. 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 tritt rückwirkend mit 1. Juni 2021 in Kraft.

(3) Der Titel sowie § 2 Abs. 2, § 2a Abs. 3, § 3 Abs. 3 vorletzter und letzter Satz, § 4 Abs. 2 sowie § 7 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2022 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

Abkürzung

PFG

Inkrafttreten

§ 11. (1) Der Titel sowie die §§ 2 Abs. 2 erster Satz, 2a, 3 Abs. 1 bis 4, 4 erster Satz, 5 Abs. 1 letzter Satz, 6 Abs. 3 letzter Satz und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 173/2013 treten rückwirkend mit 30. Juli 2011 in Kraft.

(2) Der Titel sowie § 1 Abs. 1 zweiter und dritter Satz und Abs. 2 Z 1, § 1a samt Überschrift, § 2 samt Überschrift, § 2a samt Überschrift, § 3 Abs. 1 Z 6 und 7, Abs. 3 und Abs. 11, § 3a samt Überschrift, § 4 samt Überschrift, § 5 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 erster Satz und Abs. 6 erster Satz, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 bis 7, § 9 samt Überschrift, § 10 samt Überschrift sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2017 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(3) § 2 Abs. 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 tritt rückwirkend mit 1. Juni 2021 in Kraft.

(4) Der Titel sowie § 2 Abs. 2, § 2a Abs. 3, § 3 Abs. 3 vorletzter und letzter Satz, § 4 Abs. 2 sowie § 7 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2022 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

(5) Der Titel sowie § 1 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 3, die Überschrift des § 2, § 2 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 erster Satz und Abs. 3a, die Überschrift des § 2a, § 2a Abs. 2a, Abs. 3, Abs. 5 und Abs. 6, § 3 Abs. 1 Z 7 und 8, Abs. 2, Abs. 2a, Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 12, § 3a Abs. 1, Abs. 7 und Abs. 9, § 4 samt Überschrift, § 5 Abs. 2, Abs. 3a, Abs. 3b, Abs. 4 und Abs. 6, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 4a, Abs. 4b, Abs. 5, Abs. 7 Z 1 und 2, § 8 Abs. 1, § 8a samt Überschrift, § 10 samt Überschrift sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 170/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Gleichzeitig treten die Anlagen 1 und 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 9/2022 außer Kraft.

(6) § 1a samt Überschrift sowie § 2 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 170/2023 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

(7) § 5 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 170/2023 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

Anlage 1

KERNPRODUKTE DER LÄNDER FÜR DIE PFLEGE UND BETREUUNG

2010

(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)

Abkürzung

PFG

Anlage 1

KERNPRODUKTE DER LÄNDER FÜR DIE PFLEGE UND BETREUUNG

2017

(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)

Abkürzung

PFG

Anlage 1

KERNPRODUKTE DER LÄNDER FÜR DIE PFLEGE UND BETREUUNG

2024

(Anm.: Anlage 1 als PDF dokumentiert)

Abkürzung

PFG

Anlage 2

PLANUNGSUNTERLAGEN

2017

(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.)

Abkürzung

PFG

Anlage 2

PLANUNGSUNTERLAGEN

2024

(Anm.: Anlage 2 als PDF dokumentiert)

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.