Bundesgesetz über die externe Qualitätssicherung im Hochschulwesen und die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz – HS-QSG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2011-07-30
Letzte Aktualisierung 2026-09-07
Status Aufgehoben · 2013-07-11
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 138

BGBl. I Nr. 74/2011

Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

HS-QSG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

HS-QSG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

(Anm.: Anlage zu § 30 Abs. 1 Z 4)

Abkürzung

HS-QSG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

(Anm.: Anlage zu § 30 Abs. 1 Z 4)

Abkürzung

HS-QSG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

(Anm.: Anlage zu § 30a Abs. 1 Z 4)

Abkürzung

HS-QSG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

(Anm.: Anlage zu § 30a Abs. 1 Z 4)

Abkürzung

HS-QSG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

(Anm.: Anlage zu § 30a Abs. 1 Z 4)

Abkürzung

HS-QSG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

(Anm.: Anlage zu § 30a Abs. 1 Z 4)

Abkürzung

HS-QSG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

(Anm.: Anlage zu § 30a Abs. 1 Z 4)

Abkürzung

HS-QSG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

(Anm.: Anlage zu § 30a Abs. 1 Z 4)

Abkürzung

HS-QSG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

(Anm.: Anlage zu § 30a Abs. 1 Z 4)

Abkürzung

HS-QSG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

(Anm.: Anlage zu § 30a Abs. 1 Z 4)

Abkürzung

HS-QSG

Umsetzungshinweis

CELEX-Nr.: 32023L1791

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

(Anm.: Anlage zu § 30a Abs. 1 Z 4)

Abkürzung

HS-QSG

1.

Abschnitt

Allgemeiner Teil

Regelungsgegenstand

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die externe Qualitätssicherung an folgenden hochschulischen postsekundären Bildungseinrichtungen:

1.

Universitäten nach Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002,

2.

Universität für Weiterbildung Krems nach DUK-Gesetz 2004, BGBl. I Nr. 22/2004,

3.

Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen nach Fachhochschul-Studiengesetz (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993,

4.

Privatuniversitäten nach Universitäts-Akkreditierungsgesetz (UniAkkG), BGBl. I Nr. 168/1999, und nach Privatuniversitätengesetz (PUG), BGBl. I Nr. 74/2011.

(2) Die externe Qualitätssicherung der Bildungseinrichtungen gemäß Abs. 1 erfolgt durch:

1.

Zertifizierung des Qualitätsmanagementsystems von Bildungseinrichtungen;

2.

Akkreditierung von Studien;

3.

Akkreditierung von Bildungseinrichtungen;

4.

Aufsicht über die nach diesem Bundesgesetz akkreditierten Bildungseinrichtungen und die nach diesem Bundesgesetz akkreditierten Studien.

(3) Die externe Qualitätssicherung soll im Zusammenspiel mit den internen Qualitätsmanagementsystemen der in Abs. 1 genannten Bildungseinrichtungen gewährleisten, dass diese hohen Anforderungen entsprechen und ihre Qualität laufend weiterentwickeln.

Abkürzung

HS-QSG

1.

Abschnitt

Allgemeiner Teil

Regelungsgegenstand

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die externe Qualitätssicherung an folgenden hochschulischen postsekundären Bildungseinrichtungen:

1.

Universitäten nach Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002,

2.

Universität für Weiterbildung Krems nach DUK-Gesetz 2004, BGBl. I Nr. 22/2004,

3.

Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen nach Fachhochschul-Studiengesetz (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993,

4.

Privatuniversitäten nach Universitäts-Akkreditierungsgesetz (UniAkkG), BGBl. I Nr. 168/1999, und nach Privatuniversitätengesetz (PUG), BGBl. I Nr. 74/2011.

(2) Die externe Qualitätssicherung der Bildungseinrichtungen gemäß Abs. 1 erfolgt durch:

1.

Zertifizierung des Qualitätsmanagementsystems von Bildungseinrichtungen;

2.

Akkreditierung von Studien;

3.

Akkreditierung von Bildungseinrichtungen;

4.

Aufsicht über die nach diesem Bundesgesetz akkreditierten Bildungseinrichtungen und die nach diesem Bundesgesetz akkreditierten Studien.

(3) Die externe Qualitätssicherung soll im Zusammenspiel mit den internen Qualitätsmanagementsystemen der in Abs. 1 genannten Bildungseinrichtungen gewährleisten, dass diese hohen Anforderungen entsprechen und ihre Qualität laufend weiterentwickeln.

(4) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

Abkürzung

HS-QSG

1.

Abschnitt

Allgemeiner Teil

Regelungsgegenstand

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die externe Qualitätssicherung an folgenden hochschulischen postsekundären Bildungseinrichtungen:

1.

Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, (Anm. 1)

2.

Universität für Weiterbildung Krems nach DUK-Gesetz 2004, BGBl. I Nr. 22/2004,

3.

Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen nach Fachhochschul-Studiengesetz (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993,

4.

Privatuniversitäten nach Universitäts-Akkreditierungsgesetz (UniAkkG), BGBl. I Nr. 168/1999, und nach Privatuniversitätengesetz (PUG), BGBl. I Nr. 74/2011.

(2) Die externe Qualitätssicherung der Bildungseinrichtungen gemäß Abs. 1 erfolgt durch:

1.

Zertifizierung des Qualitätsmanagementsystems von Bildungseinrichtungen;

2.

Akkreditierung von Studien;

3.

Akkreditierung von Bildungseinrichtungen;

4.

Aufsicht über die nach diesem Bundesgesetz akkreditierten Bildungseinrichtungen und die nach diesem Bundesgesetz akkreditierten Studien.

(3) Die externe Qualitätssicherung soll im Zusammenspiel mit den internen Qualitätsmanagementsystemen der in Abs. 1 genannten Bildungseinrichtungen gewährleisten, dass diese hohen Anforderungen entsprechen und ihre Qualität laufend weiterentwickeln.

(4) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

(__

Anm. 1: Art. 1 Z 2 der Novelle BGBl. I Nr. 77/2020 lautet: „In § 1 Abs. 1 werden die Z 1 bis 4 durch folgende Z 1 bis 4 ersetzt: …“. § 37 Abs. 8 lautet: „… § 1 Abs. 1 Z 2 bis 5, … treten mit 1. Jänner2021 in Kraft.“. Abs. 1 Z 1 ist daher formell mit 25.7.2020 in Kraft getreten.)

Abkürzung

HS-QSG

1.

Abschnitt

Allgemeiner Teil

Regelungsgegenstand

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die externe Qualitätssicherung an folgenden hochschulischen postsekundären Bildungseinrichtungen:

1.

Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002,

2.

Fachhochschulen nach Fachhochschulgesetz (FHG), BGBl. Nr. 340/1993,

3.

Privathochschulen und Privatuniversitäten nach Privathochschulgesetz (PrivHG), BGBl. I Nr. 77/2020,

4.

Öffentlichen Pädagogischen Hochschulen und anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen nach Hochschulgesetz 2005 (HG), BGBl. I Nr. 30/2006.

(2) Die externe Qualitätssicherung der Bildungseinrichtungen gemäß Abs. 1 erfolgt durch:

1.

Zertifizierung des Qualitätsmanagementsystems von Bildungseinrichtungen;

2.

Akkreditierung von Studien;

3.

Akkreditierung von Bildungseinrichtungen;

4.

Aufsicht über die nach diesem Bundesgesetz akkreditierten Bildungseinrichtungen und die nach diesem Bundesgesetz akkreditierten Studien.

(3) Die externe Qualitätssicherung soll im Zusammenspiel mit den internen Qualitätsmanagementsystemen der in Abs. 1 genannten Bildungseinrichtungen gewährleisten, dass diese hohen Anforderungen entsprechen und ihre Qualität laufend weiterentwickeln.

(4) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

Abkürzung

HS-QSG

1.

Abschnitt

Allgemeiner Teil

Regelungsgegenstand

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die externe Qualitätssicherung an folgenden hochschulischen postsekundären Bildungseinrichtungen:

1.

Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002,

2.

Fachhochschulen nach Fachhochschulgesetz (FHG), BGBl. Nr. 340/1993,

3.

Privathochschulen und Privatuniversitäten nach Privathochschulgesetz (PrivHG), BGBl. I Nr. 77/2020,

4.

Öffentlichen Pädagogischen Hochschulen und anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen nach Hochschulgesetz 2005 (HG), BGBl. I Nr. 30/2006.

(2) Die externe Qualitätssicherung der Bildungseinrichtungen gemäß Abs. 1 erfolgt durch:

1.

Zertifizierung des Qualitätsmanagementsystems von Bildungseinrichtungen;

2.

Akkreditierung von Studien;

3.

Akkreditierung von Bildungseinrichtungen;

4.

Aufsicht über die nach diesem Bundesgesetz akkreditierten Bildungseinrichtungen und die nach diesem Bundesgesetz akkreditierten Studien;

5.

Überprüfungsverfahren für Lehrgänge zur Weiterbildung.

(3) Die externe Qualitätssicherung soll im Zusammenspiel mit den internen Qualitätsmanagementsystemen der in Abs. 1 genannten Bildungseinrichtungen gewährleisten, dass diese hohen Anforderungen entsprechen und ihre Qualität laufend weiterentwickeln.

(4) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

Abkürzung

HS-QSG

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

Externe Qualitätssicherung umfasst verschiedene periodische Maßnahmen der Begutachtung der Entwicklung der Qualität der Leistungen von Hochschulen in Lehre, Forschung und Administration.

2.

Qualitätssicherungsverfahren sind formelle, durch unabhängige und externe Gutachterinnen und Gutachter durchgeführte Verfahren, die die Übereinstimmung von Bildungseinrichtungen und Studien oder des Qualitätsmanagementsystems der Bildungseinrichtungen mit definierten Kriterien und Standards feststellen.

3.

Akkreditierung ist die formelle staatliche Anerkennung einer Bildungseinrichtung (institutionelle Akkreditierung) oder von Studien (Programmakkreditierung) anhand von definierten Kriterien und Standards.

4.

Zertifizierung ist die formelle Bescheinigung der Konformität des Qualitätsmanagementsystems einer Bildungseinrichtung mit definierten Kriterien und Standards.

Abkürzung

HS-QSG

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

Externe Qualitätssicherung umfasst verschiedene periodische Maßnahmen der Begutachtung der Entwicklung der Qualität der Leistungen von Hochschulen in Lehre, Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste und Administration.

2.

Qualitätssicherungsverfahren sind formelle, durch unabhängige und externe Gutachterinnen und Gutachter durchgeführte Verfahren, die die Übereinstimmung von Bildungseinrichtungen und Studien oder des Qualitätsmanagementsystems der Bildungseinrichtungen mit definierten Kriterien und Standards feststellen.

3.

Akkreditierung ist die formelle staatliche Anerkennung einer Bildungseinrichtung (institutionelle Akkreditierung) oder von Studien (Programmakkreditierung) anhand von definierten Kriterien und Standards.

4.

Zertifizierung ist die formelle Bescheinigung der Konformität des Qualitätsmanagementsystems einer Bildungseinrichtung mit definierten Kriterien und Standards.

Abkürzung

HS-QSG

Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb

§ 2a. (1) Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb an Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 umfasst über die Einhaltung guter wissenschaftlicher oder künstlerischer Praxis hinaus eine Kultur der wissenschaftlichen oder künstlerischen Redlichkeit und Qualität. Sie bestimmt das Handeln der an diesen Bildungseinrichtungen beteiligten Personen in Wissenschaft und Forschung, Entwicklung und Erschließung der Künste sowie Lehre und Studium.

(2) Gute wissenschaftliche oder künstlerische Praxis ist die Einhaltung rechtlicher Regelungen, ethischer Normen und des aktuellen Erkenntnisstands des jeweiligen Faches im Rahmen der Aufgaben und Ziele der jeweiligen Bildungseinrichtung. Bestimmte Formen der Nichteinhaltung guter wissenschaftlicher oder künstlerischer Praxis sind wissenschaftliches oder künstlerisches Fehlverhalten.

(3) Jedenfalls als wissenschaftliches oder künstlerisches Fehlverhalten zu qualifizieren ist, wenn jemand

1.

die Forschungstätigkeit oder die künstlerische Tätigkeit anderer Personen behindert oder sabotiert,

2.

unerlaubte Hilfsmittel benützt, wozu auch die missbräuchliche Nutzung von Anwendungen Künstlicher Intelligenz zählt,

3.

sich bei der Verfassung einer schriftlichen Arbeit oder Ablegung einer Prüfung oder bei der Erstellung einer künstlerischen Arbeit unerlaubterweise einer anderen Person bedient oder eine von einer dritten Person erstellte Auftragsarbeit in Anspruch nimmt (Ghostwriting);

4.

Texte, Ideen oder künstlerische Werke gänzlich oder in Teilen übernimmt und als eigene ausgibt, insbesondere davon umfasst ist, wenn jemand Textpassagen, Theorien, Hypothesen, Erkenntnisse oder Daten durch direkte, paraphrasierte oder übersetzte Übernahme, ohne die Quelle und die Urheberin oder den Urheber entsprechend kenntlich zu machen und zu zitieren, verwendet (Plagiat) oder

5.

Daten oder Ergebnisse erfindet oder fälscht.

(4) In den Satzungen der Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 sind nähere Regelungen zur Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb, zur guten wissenschaftlichen oder künstlerischen Praxis und hinsichtlich wissenschaftlichem oder künstlerischem Fehlverhalten aufzunehmen. Darüber hinaus können Bestimmungen betreffend Maßnahmen bei wissenschaftlichem oder künstlerischem Fehlverhalten insbesondere im Rahmen von Seminar- und Prüfungsarbeiten, Bachelorarbeiten sowie wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten aufgenommen werden. Das entscheidungsbefugte Organ der Bildungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 kann über einen allfälligen Ausschluss vom Studium in der Dauer von höchstens zwei Semestern entscheiden, wenn das wissenschaftliche oder künstlerische Fehlverhalten schwerwiegend ist und die bzw. der Studierende dabei vorsätzlich gehandelt hat. Gegen diesen Bescheid ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

Abkürzung

HS-QSG

2.

Abschnitt

Einrichtung der Agentur und Organe

Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (Agency for Quality Assurance and Accreditation Austria)

§ 3. (1) Zur externen Qualitätssicherung der in § 1 Abs. 1 genannten Bildungseinrichtungen wird die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (Agency for Quality Assurance and Accreditation Austria) eingerichtet.

(2) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts.

(3) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat insbesondere folgende Aufgaben im Bereich der externen Qualitätssicherung zu erfüllen:

1.

Entwicklung und Durchführung externer Qualitätssicherungsverfahren, jedenfalls Audit- und Akkreditierungsverfahren, nach nationalen und internationalen Standards;

2.

Akkreditierung von hochschulischen Bildungseinrichtungen und Studien;

3.

Berichte an den Nationalrat im Wege der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers;

4.

Veröffentlichung der Ergebnisberichte der Qualitätssicherungsverfahren;

5.

kontinuierliche begleitende Aufsicht akkreditierter hochschulischer Bildungseinrichtungen und Studien hinsichtlich der Akkreditierungsvoraussetzungen;

6.

Aufgaben gemäß den Bestimmungen des FHStG und des PUG;

7.

Zertifizierung von Bildungseinrichtungen nach Audit;

8.

Durchführung von Studien und Systemanalysen, Evaluierungen und Projekten;

9.

Information und Beratung zu Fragen der Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung;

10.

Internationale Zusammenarbeit im Bereich der Qualitätssicherung.

(4) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat sich regelmäßig einer externen Evaluierung nach internationalen Standards zu unterziehen.

Abkürzung

HS-QSG

2.

Abschnitt

Einrichtung der Agentur und Organe

Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (Agency for Quality Assurance and Accreditation Austria)

§ 3. (1) Zur externen Qualitätssicherung der in § 1 Abs. 1 genannten Bildungseinrichtungen wird die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (Agency for Quality Assurance and Accreditation Austria) eingerichtet.

(2) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts.

(3) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat insbesondere folgende Aufgaben im Bereich der externen Qualitätssicherung zu erfüllen:

1.

Entwicklung und Durchführung externer Qualitätssicherungsverfahren, jedenfalls Audit- und Akkreditierungsverfahren, nach nationalen und internationalen Standards;

2.

Akkreditierung von hochschulischen Bildungseinrichtungen und Studien;

3.

Berichte an den Nationalrat im Wege der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers;

4.

Veröffentlichung der Ergebnisberichte der Qualitätssicherungsverfahren;

5.

kontinuierliche begleitende Aufsicht akkreditierter hochschulischer Bildungseinrichtungen und Studien hinsichtlich der Akkreditierungsvoraussetzungen;

6.

Aufgaben gemäß den Bestimmungen des FHStG und des PUG;

7.

Zertifizierung von Bildungseinrichtungen nach Audit;

8.

Durchführung von Studien und Systemanalysen, Evaluierungen und Projekten;

9.

Information und Beratung zu Fragen der Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung;

10.

Internationale Zusammenarbeit im Bereich der Qualitätssicherung;

11.

Durchführung der Meldeverfahren für Studien ausländischer Bildungseinrichtungen.

(4) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat sich regelmäßig einer externen Evaluierung nach internationalen Standards zu unterziehen.

Abkürzung

HS-QSG

2.

Abschnitt

Einrichtung der Agentur und Organe

Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (Agency for Quality Assurance and Accreditation Austria)

§ 3. (1) Zur externen Qualitätssicherung der in § 1 Abs. 1 genannten Bildungseinrichtungen wird die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (Agency for Quality Assurance and Accreditation Austria) eingerichtet.

(2) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts.

(3) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat insbesondere folgende Aufgaben im Bereich der externen Qualitätssicherung zu erfüllen:

1.

Entwicklung und Durchführung externer Qualitätssicherungsverfahren, jedenfalls Audit- und Akkreditierungsverfahren, nach nationalen und internationalen Standards;

2.

Akkreditierung von hochschulischen Bildungseinrichtungen und Studien;

3.

Berichte an den Nationalrat im Wege der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers;

4.

Veröffentlichung der Ergebnisberichte der Qualitätssicherungsverfahren;

5.

kontinuierliche begleitende Aufsicht akkreditierter hochschulischer Bildungseinrichtungen und Studien hinsichtlich der Akkreditierungsvoraussetzungen;

6.

Aufgaben gemäß den Bestimmungen des FHStG und des PUG;

7.

Zertifizierung von Bildungseinrichtungen nach Audit;

8.

Durchführung von Studien und Systemanalysen, Evaluierungen und Projekten;

9.

Information und Beratung zu Fragen der Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung;

10.

Internationale Zusammenarbeit im Bereich der Qualitätssicherung;

11.

Durchführung der Meldeverfahren für Studien ausländischer Bildungseinrichtungen;

(4) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat sich regelmäßig einer externen Evaluierung nach internationalen Standards zu unterziehen.

Abkürzung

HS-QSG

2.

Abschnitt

Einrichtung der Agentur und Organe

Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (Agency for Quality Assurance and Accreditation Austria)

§ 3. (1) Zur externen Qualitätssicherung der in § 1 Abs. 1 genannten Bildungseinrichtungen wird die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (Agency for Quality Assurance and Accreditation Austria) eingerichtet.

(2) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts.

(3) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat insbesondere folgende Aufgaben im Bereich der externen Qualitätssicherung zu erfüllen:

1.

Entwicklung und Durchführung externer Qualitätssicherungsverfahren, jedenfalls Audit- und Akkreditierungsverfahren, nach nationalen und internationalen Standards;

2.

Akkreditierung von hochschulischen Bildungseinrichtungen und Studien;

3.

Berichte an den Nationalrat im Wege der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers;

4.

Veröffentlichung der Ergebnisberichte der Qualitätssicherungsverfahren;

5.

kontinuierliche begleitende Aufsicht akkreditierter hochschulischer Bildungseinrichtungen und Studien hinsichtlich der Akkreditierungsvoraussetzungen;

6.

Aufgaben gemäß den Bestimmungen des FHG und des PrivHG;

7.

Zertifizierung von Bildungseinrichtungen nach Audit;

8.

Durchführung von Studien und Systemanalysen, Evaluierungen und Projekten;

9.

Information und Beratung zu Fragen der Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung;

10.

Internationale Zusammenarbeit im Bereich der Qualitätssicherung;

11.

Durchführung der Meldeverfahren für Studien ausländischer Bildungseinrichtungen;

12.

Information und Beratung zu Fragen der Anerkennung nicht-formal und informell erworbener Kompetenzen.

(4) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat sich regelmäßig einer externen Evaluierung nach internationalen Standards zu unterziehen.

Abkürzung

HS-QSG

2.

Abschnitt

Einrichtung der Agentur und Organe

Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (Agency for Quality Assurance and Accreditation Austria)

§ 3. (1) Zur externen Qualitätssicherung der in § 1 Abs. 1 genannten Bildungseinrichtungen wird die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (Agency for Quality Assurance and Accreditation Austria) eingerichtet.

(2) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts.

(3) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat insbesondere folgende Aufgaben im Bereich der externen Qualitätssicherung zu erfüllen:

1.

Entwicklung und Durchführung externer Qualitätssicherungsverfahren, jedenfalls Audit- und Akkreditierungsverfahren, nach nationalen und internationalen Standards;

2.

Akkreditierung von hochschulischen Bildungseinrichtungen und Studien;

3.

Berichte an den Nationalrat im Wege der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers;

4.

Veröffentlichung der Ergebnisberichte der Qualitätssicherungsverfahren;

5.

kontinuierliche begleitende Aufsicht akkreditierter hochschulischer Bildungseinrichtungen und Studien hinsichtlich der Akkreditierungsvoraussetzungen;

6.

Aufgaben gemäß den Bestimmungen des FHG und des PrivHG;

7.

Zertifizierung von Bildungseinrichtungen nach Audit;

8.

Durchführung von Studien und Systemanalysen, Evaluierungen und Projekten;

9.

Information und Beratung zu Fragen der Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung;

10.

Internationale Zusammenarbeit im Bereich der Qualitätssicherung;

11.

Durchführung der Meldeverfahren für Studien ausländischer Bildungseinrichtungen;

12.

Information und Beratung zu Fragen der Anerkennung nicht-formal und informell erworbener Kompetenzen;

13.

Entwicklung und Durchführung der Überprüfungsverfahren für Lehrgänge zur Weiterbildung.

(4) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat sich regelmäßig einer externen Evaluierung nach internationalen Standards zu unterziehen.

Abkürzung

HS-QSG

Organe der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria

§ 4. (1) Organe der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria sind das Kuratorium, das Board, die Beschwerdekommission und die Generalversammlung.

(2) Mindestens 45 vH der Mitglieder aller Organe müssen Frauen sein. Dies ist bereits bei der Nominierung der Kandidatinnen und Kandidaten für die Organe entsprechend zu berücksichtigen.

(3) Ist der Frauenanteil von mindestens 45 vH in der Generalversammlung und im Board nicht ausreichend gewahrt, so hat die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister die Nominierung zurückzuweisen, wenn keine hinreichenden Gründe für eine Nichterfüllung vorliegen. In diesem Fall hat eine neue Nominierung einer Kandidatin oder eines Kandidaten oder der Kandidatinnen und Kandidaten zu erfolgen.

Abkürzung

HS-QSG

Organe der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria

§ 4. (1) Organe der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria sind das Kuratorium, das Board, die Beschwerdekommission und die Generalversammlung.

(2) Die ausgeglichene Repräsentanz der Geschlechter ist in allen Organen zu beachten. Dies ist bereits jeweils bei der Nominierung der Kandidatinnen und Kandidaten für alle Organe gemäß § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 11 Abs. 1 bis 8 zu berücksichtigen.

(3) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat die Nominierung für die Generalversammlung und das Board zurückzuweisen, wenn keine hinreichenden Gründe für eine Nichterfüllung der ausgeglichenen Repräsentanz der Geschlechter vorliegen. In diesem Fall hat eine neue Nominierung einer Kandidatin oder eines Kandidaten oder der Kandidatinnen und Kandidaten zu erfolgen.

Abkürzung

HS-QSG

Kuratorium

§ 5. (1) Das Kuratorium besteht aus fünf Mitgliedern, die gemäß § 12 aus der Generalversammlung zu wählen sind. Die Funktionsdauer der Mitglieder beträgt fünf Jahre, Wiederbestellungen sind zulässig.

(2) Dem Kuratorium obliegen:

1.

Stellungnahmen

a)

zu den Richtlinien, Standards und Abläufen der Qualitätssicherungsverfahren;

b)

zum Finanzplan und zum Rechnungsabschluss;

c)

zum Tätigkeitsbericht;

d)

zur Geschäftsordnung der Generalversammlung;

e)

zur Ausschreibung und Aufnahme von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und deren oder dessen Stellvertretung;

2.

Vorschlag zur Bestellung einer Abschlussprüferin oder eines Abschlussprüfers gemäß § 16 an die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister;

3.

Vorbereitung und Einberufung der Sitzungen der Generalversammlung und die Berichterstattung an die Generalversammlung.

(3) Das Kuratorium hat aus seinem Kreis eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertretung zu wählen.

(4) Das Kuratorium trifft seine Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit.

Abkürzung

HS-QSG

Kuratorium

§ 5. (1) Das Kuratorium besteht aus fünf Mitgliedern, die gemäß § 12 aus der Generalversammlung zu wählen sind. Die Funktionsdauer der Mitglieder beträgt fünf Jahre, Wiederbestellungen sind zulässig.

(2) Dem Kuratorium obliegen:

1.

Stellungnahmen

a)

zu den Richtlinien, Standards und Abläufen der Qualitätssicherungsverfahren;

b)

zum Finanzplan und zum Rechnungsabschluss;

c)

zum Tätigkeitsbericht;

d)

zur Geschäftsordnung der Generalversammlung;

e)

zur Ausschreibung und Aufnahme der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und deren oder dessen Stellvertretung;

2.

Vorschlag zur Bestellung einer Abschlussprüferin oder eines Abschlussprüfers gemäß § 16 an die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister;

3.

Vorbereitung und Einberufung der Sitzungen der Generalversammlung und die Berichterstattung an die Generalversammlung.

(3) Das Kuratorium hat aus seinem Kreis eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertretung zu wählen.

(4) Das Kuratorium trifft seine Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit.

Abkürzung

HS-QSG

Board

§ 6. (1) Das Board besteht aus vierzehn Mitgliedern, für die Folgendes gilt:

1.

Acht Mitglieder müssen Expertinnen und Experten aus dem Bereich des Hochschulwesens sein und über wissenschaftliche Qualifikation und Erfahrung im Bereich der Qualitätssicherung verfügen und unterschiedliche Hochschulsektoren repräsentieren.

2.

Zwei Mitglieder sind aus dem Kreis der Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden zu bestellen.

3.

Vier Mitglieder sind aus dem Bereich der Berufspraxis zu bestellen. Sie müssen Kenntnisse des nationalen oder internationalen Hochschulwesens und Erfahrung in für Hochschulen relevanten Berufsfeldern haben, Urteilsfähigkeit über Angelegenheiten der Qualitätssicherung besitzen und aufgrund ihrer hervorragenden Kenntnisse und Erfahrungen einen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria leisten können.

4.

Mindestens die Hälfte der Mitglieder gemäß Z 1 und 2 sind jeweils ausländische Vertreterinnen und Vertreter.

(2) Dem Board dürfen Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers und Funktionärinnen und Funktionäre einer politischen Partei, der in der Generalversammlung vertretenen Einrichtungen sowie Personen nicht angehören, die eine derartige Funktion in den letzten vier Jahren ausgeübt haben. Ebenso ausgeschlossen sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der für hochschulische Bildungseinrichtungen zuständigen Bundesministerien im aktiven Dienststand.

Abkürzung

HS-QSG

Board

§ 6. (1) Das Board besteht aus vierzehn Mitgliedern, für die Folgendes gilt:

1.

Acht Mitglieder müssen Expertinnen und Experten aus dem Bereich des Hochschulwesens sein und über wissenschaftliche oder wissenschaftlich-künstlerische Qualifikation und Erfahrung im Bereich der Qualitätssicherung verfügen und unterschiedliche Hochschulsektoren repräsentieren.

2.

Zwei Mitglieder sind aus dem Kreis der Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden zu bestellen.

3.

Vier Mitglieder sind aus dem Bereich der Berufspraxis zu bestellen. Sie müssen Kenntnisse des nationalen oder internationalen Hochschulwesens und Erfahrung in für Hochschulen relevanten Berufsfeldern haben, Urteilsfähigkeit über Angelegenheiten der Qualitätssicherung besitzen und aufgrund ihrer hervorragenden Kenntnisse und Erfahrungen einen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria leisten können.

4.

Mindestens die Hälfte der Mitglieder gemäß Z 1 und 2 sind jeweils ausländische Vertreterinnen und Vertreter.

(2) Dem Board dürfen Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Staatssekretärinnen oder Staatssekretäre, Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers und Funktionärinnen und Funktionäre einer politischen Partei, der in der Generalversammlung vertretenen Einrichtungen sowie Personen nicht angehören, die eine derartige Funktion in den letzten vier Jahren ausgeübt haben. Ebenso ausgeschlossen sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der für hochschulische Bildungseinrichtungen zuständigen Bundesministerien sowie des Kabinetts einer Bundesministerin oder eines Bundesministers oder Büros einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs oder eines anderen in § 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, genannten Organs des Bundes oder eines Landes im aktiven Dienststand.

Bestellung des Boards

§ 7. (1) Die Mitglieder des Boards werden durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister bestellt.

(2) Je zwei ausländische und zwei inländische der in § 6 Abs. 1 Z 1 genannten Mitglieder sind durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister vorzuschlagen, die weiteren durch die Generalversammlung. Die Mitglieder gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 und 3 sind durch die Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit vorzuschlagen.

(3) Die Amtsperiode der Mitglieder des Boards beträgt fünf Jahre, einmalige Wiederbestellungen sind zulässig. Abweichend davon beträgt die erste Funktionsperiode nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes je der Hälfte der Mitglieder nach § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 jeweils drei Jahre.

(4) Die Mitglieder des Boards wählen aus ihrem Kreis eine Präsidentin oder einen Präsidenten sowie eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten.

(5) Die Funktionsperiode der Präsidentin oder des Präsidenten sowie der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten beträgt fünf Jahre mit der Möglichkeit einer einmaligen Wiederbestellung in unmittelbarer Folge für eine weitere Funktionsperiode.

(6) Die Mitglieder des Boards üben ihre Funktion nebenberuflich aus. Die Mitglieder des Boards haben Anspruch auf Vergütung der Tätigkeit, über deren Höhe die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister entscheidet, und auf Ersatz der Reisegebühren.

(7) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat ein Mitglied des Boards vor Ablauf der Funktionsperiode auf Antrag oder nach Anhörung des Boards abzuberufen, wenn es seine Pflichten gröblich verletzt oder vernachlässigt hat oder wenn es nicht mehr in der Lage ist, seine Aufgaben zu erfüllen.

Abkürzung

HS-QSG

Sitzungen des Boards

§ 8. (1) Das Board übt seine Tätigkeit in Vollversammlungen aus. Diese sind von der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich einzuberufen und haben mindestens zweimal pro Jahr stattzufinden. Die Sitzungen sind nicht öffentlich und die darin besprochenen Themen vertraulich zu behandeln.

(2) Das Board ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn Mitglieder persönlich anwesend sind. Eine Entscheidung kommt nur zu Stande, wenn mindestens acht Mitglieder für einen Antrag gestimmt haben.

Abkürzung

HS-QSG

Sitzungen des Boards

§ 8. (1) Das Board übt seine Tätigkeit in Vollversammlungen aus. Diese sind von der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich einzuberufen und haben mindestens zweimal pro Jahr stattzufinden. Die Sitzungen sind nicht öffentlich und die darin besprochenen Themen vertraulich zu behandeln.

(2) Das Board ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn Mitglieder persönlich anwesend sind. Eine Entscheidung kommt nur zu Stande, wenn mindestens acht Mitglieder für einen Antrag gestimmt haben. Die Beschlussfassung kann auf schriftlichem Weg erfolgen, sofern sich nicht mindestens ein Mitglied dagegen ausspricht.

Abkürzung

HS-QSG

Aufgaben des Boards und Geschäftsordnung

§ 9. (1) Dem Board obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

1.

Entscheidung über Akkreditierung von Bildungseinrichtungen und Studien oder über die Zertifizierung des Qualitätsmanagementsystems;

2.

Beschlüsse über Richtlinien, Standards und Abläufe der Qualitätssicherungsverfahren;

3.

Beschluss über Berichte;

4.

Übermittlung der Verfahrensentscheidung der Akkreditierungsverfahren an die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister;

5.

Veröffentlichung der Ergebnisse der Qualitätssicherungsverfahren;

6.

Informationen für die Beschwerdekommission, das Kuratorium und die Generalversammlung;

7.

Beschluss einer Geschäftsordnung, die die Erfüllung der Aufgaben sicherstellt;

8.

Beschluss eines jährlichen Finanzplans und Rechnungsabschlusses;

9.

Aufsicht über die Geschäftsstelle;

10.

Ausschreibung und Aufnahme der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle;

11.

Ausschreibung und Aufnahme der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und der stellvertretenden Geschäftsführerin oder des stellvertretenden Geschäftsführers, über die das Board einstimmig zu entscheiden hat. § 14 Abs. 1 und 3 kommen in diesem Fall nicht zur Anwendung;

12.

Aufsicht über die akkreditierten Bildungseinrichtungen und Studien hinsichtlich der Akkreditierungsvoraussetzungen;

13.

Aufgaben gemäß FHStG und PUG;

14.

Internationale Zusammenarbeit im Bereich der Qualitätssicherung.

(2) Das Board ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben an keine Weisungen gebunden.

(3) Das Board hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben, der Aufgaben der Beschwerdekommission und der Geschäftsstelle sowie die Erfüllung der übrigen Aufgaben der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria sicherstellt. In der Geschäftsordnung ist auch Näheres über die Organisation der Geschäftsstelle zu regeln.

Abkürzung

HS-QSG

Aufgaben des Boards und Geschäftsordnung

§ 9. (1) Dem Board obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

1.

Entscheidung über Akkreditierung von Bildungseinrichtungen und Studien oder über die Zertifizierung des Qualitätsmanagementsystems;

2.

Beschlüsse über Richtlinien, Standards und Abläufe der Qualitätssicherungsverfahren;

3.

Beschluss über Berichte;

4.

Übermittlung der Verfahrensentscheidung der Akkreditierungsverfahren an die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister;

5.

Veröffentlichung der Ergebnisse der Qualitätssicherungsverfahren;

6.

Informationen für die Beschwerdekommission, das Kuratorium und die Generalversammlung;

7.

Beschluss einer Geschäftsordnung, die die Erfüllung der Aufgaben sicherstellt;

8.

Beschluss eines jährlichen Finanzplans und Rechnungsabschlusses;

9.

Aufsicht über die Geschäftsstelle;

10.

Ausschreibung und Aufnahme der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle;

11.

Ausschreibung und Aufnahme der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und der stellvertretenden Geschäftsführerin oder des stellvertretenden Geschäftsführers, über die das Board einstimmig zu entscheiden hat. § 14 Abs. 1 und 3 kommen in diesem Fall nicht zur Anwendung;

12.

Aufsicht über die akkreditierten Bildungseinrichtungen und Studien hinsichtlich der Akkreditierungsvoraussetzungen;

13.

Aufgaben gemäß FHStG und PUG;

14.

Internationale Zusammenarbeit im Bereich der Qualitätssicherung;

15.

Entscheidung über Meldung von Studien ausländischer Bildungseinrichtungen.

(2) Das Board ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben an keine Weisungen gebunden.

(3) Das Board hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben, der Aufgaben der Beschwerdekommission und der Geschäftsstelle sowie die Erfüllung der übrigen Aufgaben der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria sicherstellt. In der Geschäftsordnung ist auch Näheres über die Organisation der Geschäftsstelle zu regeln.

Abkürzung

HS-QSG

Aufgaben des Boards und Geschäftsordnung

§ 9. (1) Dem Board obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

1.

Entscheidung über Akkreditierung von Bildungseinrichtungen und Studien oder über die Zertifizierung des Qualitätsmanagementsystems;

2.

Beschlüsse über Richtlinien, Standards und Abläufe der Qualitätssicherungsverfahren;

3.

Beschluss über Berichte;

4.

Übermittlung der Verfahrensentscheidung der Akkreditierungsverfahren an die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister;

5.

Veröffentlichung der Ergebnisse der Qualitätssicherungsverfahren;

6.

Informationen für die Beschwerdekommission, das Kuratorium und die Generalversammlung;

7.

Beschluss einer Geschäftsordnung, die die Erfüllung der Aufgaben sicherstellt;

8.

Beschluss eines jährlichen Finanzplans und Rechnungsabschlusses;

9.

Aufsicht über die Geschäftsstelle;

(Anm.: Z 10 aufgehoben durch Art. 1 Z 12, BGBl. I Nr. 77/2020)

11.

Ausschreibung und Aufnahme der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und der stellvertretenden Geschäftsführerin oder des stellvertretenden Geschäftsführers, über die das Board einstimmig zu entscheiden hat. § 14 Abs. 1 und 3 kommen in diesem Fall nicht zur Anwendung;

12.

Aufsicht über die akkreditierten Bildungseinrichtungen und Studien hinsichtlich der Akkreditierungsvoraussetzungen;

13.

Aufgaben gemäß FHG und PrivHG;

14.

Internationale Zusammenarbeit im Bereich der Qualitätssicherung;

15.

Entscheidung über Meldung von Studien ausländischer Bildungseinrichtungen.

(2) Das Board ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben an keine Weisungen gebunden.

(3) Das Board hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben, der Aufgaben der Beschwerdekommission und der Geschäftsstelle sowie die Erfüllung der übrigen Aufgaben der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria sicherstellt. In der Geschäftsordnung ist auch Näheres über die Organisation der Geschäftsstelle zu regeln.

Abkürzung

HS-QSG

Aufgaben des Boards und Geschäftsordnung

§ 9. (1) Dem Board obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

1.

Entscheidung über Akkreditierung von Bildungseinrichtungen und Studien oder über die Zertifizierung des Qualitätsmanagementsystems;

2.

Beschlüsse über Richtlinien, Standards und Abläufe der Qualitätssicherungsverfahren;

3.

Beschluss über Berichte;

4.

Übermittlung der Verfahrensentscheidung der Akkreditierungsverfahren an die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister;

5.

Veröffentlichung der Ergebnisse der Qualitätssicherungsverfahren;

6.

Informationen für die Beschwerdekommission, das Kuratorium und die Generalversammlung;

7.

Beschluss einer Geschäftsordnung, die die Erfüllung der Aufgaben sicherstellt;

8.

Beschluss eines jährlichen Finanzplans und Rechnungsabschlusses;

9.

Aufsicht über die Geschäftsstelle;

(Anm.: Z 10 aufgehoben durch Art. 1 Z 12, BGBl. I Nr. 77/2020)

11.

Ausschreibung und Aufnahme der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und der stellvertretenden Geschäftsführerin oder des stellvertretenden Geschäftsführers, über die das Board einstimmig zu entscheiden hat. § 14 Abs. 1 und 3 kommen in diesem Fall nicht zur Anwendung;

12.

Aufsicht über die akkreditierten Bildungseinrichtungen und Studien hinsichtlich der Akkreditierungsvoraussetzungen;

13.

Aufgaben gemäß FHG und PrivHG;

14.

Internationale Zusammenarbeit im Bereich der Qualitätssicherung;

15.

Entscheidung über Meldung von Studien ausländischer Bildungseinrichtungen;

16.

Entscheidung Überprüfungsverfahren Lehrgänge zur Weiterbildung.

(2) Das Board ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben an keine Weisungen gebunden.

(3) Das Board hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben, der Aufgaben der Beschwerdekommission und der Geschäftsstelle sowie die Erfüllung der übrigen Aufgaben der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria sicherstellt. In der Geschäftsordnung ist auch Näheres über die Organisation der Geschäftsstelle zu regeln.

Abkürzung

HS-QSG

Leitung der Agentur und Geschäftsstelle

§ 10. (1) Die Präsidentin oder der Präsident des Boards leitet das Board und die Geschäftsstelle und vertritt die Agentur nach außen. Zu ihren oder seinen Aufgaben zählt insbesondere der Abschluss von Verträgen.

(2) Die Geschäftsordnung kann für bestimmte Angelegenheiten eine Vertretungsbefugnis für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer oder die Stellvertretung vorsehen.

(3) Für die Unterstützung bei der Besorgung der Aufgaben der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ist eine Geschäftsstelle einzurichten.

(4) Die Geschäftsstelle wird durch die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer und deren oder dessen Stellvertretung geleitet. Die Ausschreibung und Aufnahme der Geschäftsführung und der Stellvertretung erfolgt gemäß Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Geschäftsstelle dürfen keinem Organ der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria angehören.

(5) Organisation und Aufgaben der Geschäftsstelle sowie die Aufgaben der Geschäftsführung und der Stellvertretung sind durch die Geschäftsordnung des Boards zu regeln, wobei der Stellvertretung ein eigener Geschäftsbereich zuzuordnen ist. Die Aufgaben umfassen jedenfalls die Erstellung von Berichten und des Finanzplanes.

Abkürzung

HS-QSG

Leitung der Agentur und Geschäftsstelle

§ 10. (1) Die Präsidentin oder der Präsident des Boards leitet das Board und die Geschäftsstelle und vertritt die Agentur nach außen. Zu ihren oder seinen Aufgaben zählt insbesondere der Abschluss von Verträgen und die Ausschreibung und Aufnahme der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle.

(2) Die Geschäftsordnung kann für bestimmte Angelegenheiten eine Vertretungsbefugnis für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer oder die Stellvertretung vorsehen.

(3) Für die Unterstützung bei der Besorgung der Aufgaben der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ist eine Geschäftsstelle einzurichten.

(4) Die Geschäftsstelle wird durch die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer und deren oder dessen Stellvertretung geleitet. Die Ausschreibung und Aufnahme der Geschäftsführung und der Stellvertretung erfolgt gemäß Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Geschäftsstelle dürfen keinem Organ der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria angehören.

(5) Organisation und Aufgaben der Geschäftsstelle sowie die Aufgaben der Geschäftsführung und der Stellvertretung sind durch die Geschäftsordnung des Boards zu regeln, wobei der Stellvertretung ein eigener Geschäftsbereich zuzuordnen ist. Die Aufgaben umfassen jedenfalls die Erstellung von Berichten und des Finanzplanes.

Generalversammlung

§ 11. (1) Die Generalversammlung besteht aus 23 Mitgliedern und zwar:

1.

sechs Vertreterinnen oder Vertretern, die durch den Beirat für Wirtschafts- und Sozialfragen nominiert werden;

2.

zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;

3.

einer Vertreterin oder einem Vertreter des Vereins zum Aufbau und zur Förderung einer bundesweiten Studierendenvertretung der Privatuniversitäten;

4.

sechs Vertreterinnen oder Vertretern der Universitätenkonferenz;

5.

vier Vertreterinnen oder Vertretern der Fachhochschulkonferenz;

6.

zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Österreichischen Privatuniversitätenkonferenz;

7.

zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung.

(2) Die Mitglieder der Generalversammlung müssen über Kenntnisse des Hochschulwesens und in Angelegenheiten der Qualitätssicherung des Hochschulwesens verfügen.

(3) Die Nominierung der Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 bis 7 erfolgt durch die jeweiligen Einrichtungen. Die Nominierung hat bis längstens einen Monat vor Ablauf der Funktionsperiode des betreffenden Mitglieds zu erfolgen, bei vorzeitiger Abberufung eines Mitglieds spätestens einen Monat nach Bekanntgabe der Abberufung. Die Mitglieder sind durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister zu bestellen.

(4) Die Funktionsperiode der Mitglieder der Generalversammlung beträgt fünf Jahre, Wiederbestellungen sind zulässig.

(5) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat ein Mitglied der Generalversammlung vor Ablauf der Funktionsperiode auf Antrag oder nach Anhörung der Generalversammlung abzuberufen, wenn es seine Pflichten gröblich verletzt oder vernachlässigt hat oder wenn es nicht mehr in der Lage ist, seine Aufgaben zu erfüllen.

Abkürzung

HS-QSG

Generalversammlung

§ 11. (1) Die Generalversammlung besteht aus 23 Mitgliedern und zwar:

1.

sechs Vertreterinnen oder Vertretern, die durch den Beirat für Wirtschafts- und Sozialfragen nominiert werden;

2.

.drei Vertreterinnen oder Vertretern der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, wobei eine Vertreterin oder ein Vertreter von der Vorsitzendenkonferenz der Privatuniversitätsvertretungen gemäß § 10 Abs. 4 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 – HSG 2014, BGBl. I Nr. 45/2014, nominiert wird;

3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2014)

4.

sechs Vertreterinnen oder Vertretern der Universitätenkonferenz;

5.

vier Vertreterinnen oder Vertretern der Fachhochschulkonferenz;

6.

zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Österreichischen Privatuniversitätenkonferenz;

7.

zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung.

(2) Die Mitglieder der Generalversammlung müssen über Kenntnisse des Hochschulwesens und in Angelegenheiten der Qualitätssicherung des Hochschulwesens verfügen.

(3) Die Nominierung der Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 bis 7 erfolgt durch die jeweiligen Einrichtungen. Die Nominierung hat bis längstens einen Monat vor Ablauf der Funktionsperiode des betreffenden Mitglieds zu erfolgen, bei vorzeitiger Abberufung eines Mitglieds spätestens einen Monat nach Bekanntgabe der Abberufung. Die Mitglieder sind durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister zu bestellen.

(4) Die Funktionsperiode der Mitglieder der Generalversammlung beträgt fünf Jahre, Wiederbestellungen sind zulässig.

(5) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat ein Mitglied der Generalversammlung vor Ablauf der Funktionsperiode auf Antrag oder nach Anhörung der Generalversammlung abzuberufen, wenn es seine Pflichten gröblich verletzt oder vernachlässigt hat oder wenn es nicht mehr in der Lage ist, seine Aufgaben zu erfüllen.

Abkürzung

HS-QSG

Generalversammlung

§ 11. (1) Die Generalversammlung besteht aus 23 Mitgliedern und zwar:

1.

sechs Vertreterinnen oder Vertretern, die durch den Beirat für Wirtschafts- und Sozialfragen nominiert werden;

2.

.drei Vertreterinnen oder Vertretern der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, wobei eine Vertreterin oder ein Vertreter von der Vorsitzendenkonferenz der Privatuniversitätsvertretungen gemäß § 10 Abs. 4 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 – HSG 2014, BGBl. I Nr. 45/2014, nominiert wird;

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2014)

4.

sechs Vertreterinnen oder Vertretern der Universitätenkonferenz;

5.

vier Vertreterinnen oder Vertretern der Fachhochschulkonferenz;

6.

zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Österreichischen Privatuniversitätenkonferenz;

7.

zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung.

(2) Die Mitglieder der Generalversammlung müssen über Kenntnisse des Hochschulwesens und in Angelegenheiten der Qualitätssicherung des Hochschulwesens verfügen.

(3) Die Nominierung der Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 bis 7 erfolgt durch die jeweiligen Einrichtungen. Die Nominierung hat bis längstens einen Monat vor Ablauf der Funktionsperiode des betreffenden Mitglieds zu erfolgen, bei vorzeitiger Abberufung eines Mitglieds spätestens einen Monat nach Bekanntgabe der Abberufung. Die Mitglieder sind durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister zu bestellen.

(4) Die Funktionsperiode der Mitglieder der Generalversammlung beträgt fünf Jahre, Wiederbestellungen sind zulässig.

(5) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat ein Mitglied der Generalversammlung vor Ablauf der Funktionsperiode auf Antrag oder nach Anhörung der Generalversammlung abzuberufen, wenn es seine Pflichten gröblich verletzt oder vernachlässigt hat oder wenn es nicht mehr in der Lage ist, seine Aufgaben zu erfüllen.

Abkürzung

HS-QSG

Generalversammlung

§ 11. (1) Die Generalversammlung besteht aus vierzehn Mitgliedern, und zwar:

1.

zwei Mitgliedern, die durch den Beirat für Wirtschafts- und Sozialfragen,

2.

zwei Mitgliedern, die durch die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft,

3.

zwei Mitgliedern, die durch die Universitätenkonferenz,

4.

zwei Mitgliedern, die durch die Fachhochschulkonferenz,

5.

zwei Mitgliedern, die durch die Österreichische Privatuniversitätenkonferenz,

6.

zwei Mitgliedern, die durch die Rektorinnen- und Rektorenkonferenz der österreichischen Pädagogischen Hochschulen, und

7.

zwei Mitgliedern, die durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

nominiert werden.

(2) Die Mitglieder der Generalversammlung müssen nachweislich über Kenntnisse des Hochschulwesens und Angelegenheiten der Qualitätssicherung des Hochschulwesens verfügen.

(3) Die Nominierung der Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 bis 7 erfolgt durch die jeweiligen Einrichtungen. Die Nominierung hat bis längstens einen Monat vor Ablauf der Funktionsperiode des betreffenden Mitglieds zu erfolgen, bei vorzeitiger Abberufung eines Mitglieds spätestens einen Monat nach Bekanntgabe der Abberufung. Die Mitglieder sind durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister zu bestellen.

(4) Die Funktionsperiode der Mitglieder der Generalversammlung beträgt fünf Jahre, Wiederbestellungen sind zulässig.

(5) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat ein Mitglied der Generalversammlung vor Ablauf der Funktionsperiode auf Antrag oder nach Anhörung der Generalversammlung abzuberufen, wenn es seine Pflichten gröblich verletzt oder vernachlässigt hat oder wenn es nicht mehr in der Lage ist, seine Aufgaben zu erfüllen.

Abkürzung

HS-QSG

Aufgaben der Generalversammlung

§ 12. (1) Die Aufgaben der Generalversammlung umfassen:

1.

die Wahl gemäß § 5 Abs. 1;

2.

die Nominierungen gemäß § 7 Abs. 2 und § 13 Abs. 3;

3.

die Kenntnisnahme des Finanzplanes, des Rechnungsabschlusses und des Tätigkeitsberichts sowie die Stellungnahme zur Geschäftsordnung des Boards.

(2) Bei den Nominierungen gemäß § 5 Abs. 1 sind je ein Mitglied aus den Vertreterinnen und den Vertretern der Universitätenkonferenz, der Fachhochschulkonferenz und der Österreichischen Privatuniversitätenkonferenz zu berücksichtigen.

(3) Die Generalversammlung hat aus ihrem Kreis eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden zu wählen.

(4) Der Generalversammlung übt ihre Tätigkeit in Vollversammlungen aus.

(5) Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünfzehn ihrer Mitglieder persönlich anwesend sind. Sie fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(6) Die Generalversammlung hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben und der Aufgaben des Kuratoriums gemäß § 5 sicherstellt.

(7) Die Mitglieder üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.

Abkürzung

HS-QSG

Aufgaben der Generalversammlung

§ 12. (1) Die Aufgaben der Generalversammlung umfassen:

1.

die Wahl gemäß § 5 Abs. 1;

2.

die Nominierungen gemäß § 7 Abs. 2 und § 13 Abs. 3;

3.

die Kenntnisnahme des Finanzplanes, des Rechnungsabschlusses und des Tätigkeitsberichts sowie die Stellungnahme zur Geschäftsordnung des Boards.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 1 Z 17, BGBl. I Nr. 77/2020)

(3) Die Generalversammlung hat aus ihrem Kreis eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertretung zu wählen.

(4) Der Generalversammlung übt ihre Tätigkeit in Vollversammlungen aus.

(5) Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens acht ihrer Mitglieder persönlich anwesend sind. Sie fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(6) Die Generalversammlung hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben und der Aufgaben des Kuratoriums gemäß § 5 sicherstellt.

(7) Die Mitglieder üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Reisekosten sind unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl Nr. 133/1955, zu ersetzen.

Beschwerdekommission

§ 13. (1) Die Beschwerdekommission behandelt und entscheidet Einsprüche von Bildungseinrichtungen gegen den Verfahrensablauf und gegen Zertifizierungsentscheidungen.

(2) Die Beschwerdekommission besteht aus zwei inländischen Mitgliedern und einem ausländischen Mitglied mit Expertise im Bereich der Qualitätssicherung des Hochschulwesens und rechtlichen Qualifikationen, sowie zwei Ersatzmitgliedern. Die Ersatzmitglieder sind zu gleichen Teilen aus inländischen und ausländischen Vertreterinnen und Vertretern zu bestellen.

(3) Die Mitglieder der Beschwerdekommission werden durch die Generalversammlung nominiert und bestellt.

(4) Mitglieder der Beschwerdekommission dürfen keinem anderen Organ der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria angehören. Sie sind bei der Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden.

(5) Die Funktionsperiode der Mitglieder der Beschwerdekommission beträgt drei Jahre. Wiederbestellungen sind zulässig. Abweichend davon beträgt die erste Funktionsperiode eines inländischen Mitgliedes nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zwei Jahre.

(6) Die Beschwerdekommission hat aus ihrem Kreis eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden zu wählen.

(7) Die Beschwerdekommission fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

(8) Die Generalversammlung hat ein Mitglied der Beschwerdekommission vor Ablauf der Funktionsperiode auf Antrag der Beschwerdekommission oder nach deren Anhörung abzuberufen, wenn es seine Pflichten gröblich verletzt oder vernachlässigt hat oder wenn es nicht mehr in der Lage ist, seine Aufgaben zu erfüllen.

(9) Die Mitglieder der Beschwerdekommission haben Anspruch auf Vergütung der Tätigkeit, über deren Höhe das Board entscheidet, und auf den Ersatz der Reisegebühren.

(10) Eine Beschwerde ist von dem für die beschwerdeführende Bildungseinrichtung zur Vertretung nach außen ermächtigten Organ schriftlich bei der Geschäftsstelle einzubringen. Die Geschäftsstelle hat die Beschwerde unverzüglich zur Prüfung an die Beschwerdekommission weiterzuleiten und das Board darüber zu informieren. Die Beschwerdekommission kann die Beschwerde im Schriftweg behandeln oder die beschwerdeführende Bildungseinrichtung zu einem Gespräch einladen. Die Kommission kann im Einvernehmen mit der beschwerdeführenden Bildungseinrichtung auch eine Anhörung Dritter durchführen. Die Beschwerdekommission hat dem Board und der beschwerdeführenden Bildungseinrichtung über die Ergebnisse ihrer Ermittlungen zu berichten und gegebenenfalls geeignete Maßnahmen zur Problemlösung vorzuschlagen.

(11) Der genaue Ablauf des Verfahrens ist in der Geschäftsordnung gemäß § 9 Abs. 1 Z 7 festzulegen.

Säumnis von Organen

§ 14. (1) Kommt ein Organ der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria gemäß §§ 5, 11 und 13 einer ihm nach diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgabe nicht innerhalb einer angemessenen Zeit nach, hat das Board von Amts wegen eine Frist von vier Wochen zu setzen, innerhalb der das säumige Organ die zu erfüllende Aufgabe nachzuholen hat. Lässt dieses die Frist verstreichen, ist die zu erfüllende Aufgabe

1.

in Angelegenheiten gemäß § 5 Abs. 2 durch die Generalversammlung,

2.

in Angelegenheiten gemäß § 7 Abs. 2 letzter Satz, § 11 Abs. 1 Z 1 und 11 und Abs. 3 und § 12 Abs. 1 Z 1 und 2 durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister,

3.

und in Angelegenheiten gemäß § 9 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Z 3 und § 13 Abs. 3 durch das Kuratorium durchzuführen (Ersatzvornahme).

(2) Abs. 1 gilt nicht im Anwendungsbereich des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991.

(3) Ist das Board im Sinne des Abs. 1 säumig, hat das Kuratorium auf Antrag eines davon betroffenen Organs der Agentur oder der antragstellenden Bildungseinrichtung oder von Amts wegen die Maßnahmen gemäß Abs. 1 zu setzen.

(4) Ist das Kuratorium im Sinne des Abs. 2 säumig, hat die Generalversammlung die Ersatzvornahme vorzunehmen.

Abkürzung

HS-QSG

3.

Abschnitt

Gebarung und Rechnungswesen

Finanzen und Gebarung

§ 15. (1) Die Finanzierung der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria erfolgt mit Bundesmitteln und durch eigene Einnahmen, die im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria nach diesem Bundesgesetz erzielt werden. Die Bereitstellung der Bundesmittel erfolgt jährlich, nach Vorlage eines Finanzplanes, durch das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung. Die Höhe der Bundesmittel ist nach den Grundsätzen des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, und unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungsmöglichkeiten des Bundes und der eigenen Einnahmen der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria in der Art festzulegen, dass die Organe der Agentur ihre in diesem Bundesgesetz festgelegten Aufgaben erfüllen können.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Boards hat der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister bis 30. Juni jeden Jahres den Finanzplan für das folgende Jahr und die Vorschau über die zwei darauf folgenden Jahre zur Genehmigung vorzulegen. Für das erste Geschäftsjahr ist durch das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung ein provisorischer Finanzplan zu erstellen, der bis zur Genehmigung eines Finanzplanes durch das Board Anwendung findet.

(3) Die Zuteilungen der Mittel erfolgen monatlich aliquot.

(4) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria kann über ihre Einnahmen frei verfügen, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Allfällige Zweckwidmungen sind zu berücksichtigen.

(5) Die Gebarung der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria erfolgt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.

(6) Für Verbindlichkeiten der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria übernimmt der Bund keine Haftung.

(7) Die Gebarung der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.

Abkürzung

HS-QSG

3.

Abschnitt

Gebarung und Rechnungswesen

Finanzen und Gebarung

§ 15. (1) Die Finanzierung der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria erfolgt mit Bundesmitteln und durch eigene Einnahmen, die im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria nach diesem Bundesgesetz erzielt werden. Die Bereitstellung der Bundesmittel erfolgt jährlich, nach Vorlage eines Finanzplanes, durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Die Höhe der Bundesmittel ist nach den Grundsätzen des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, und unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungsmöglichkeiten des Bundes und der eigenen Einnahmen der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria in der Art festzulegen, dass die Organe der Agentur ihre in diesem Bundesgesetz festgelegten Aufgaben erfüllen können.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Boards hat der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister bis 30. Juni jeden Jahres den Finanzplan für das folgende Jahr und die Vorschau über die zwei darauf folgenden Jahre zur Genehmigung vorzulegen. Für das erste Geschäftsjahr ist durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung ein provisorischer Finanzplan zu erstellen, der bis zur Genehmigung eines Finanzplanes durch das Board Anwendung findet.

(3) Die Zuteilungen der Mittel erfolgen monatlich aliquot.

(4) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria kann über ihre Einnahmen frei verfügen, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Allfällige Zweckwidmungen sind zu berücksichtigen.

(5) Die Gebarung der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria erfolgt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.

(6) Für Verbindlichkeiten der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria übernimmt der Bund keine Haftung.

(7) Die Gebarung der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.

Abkürzung

HS-QSG

3.

Abschnitt

Gebarung und Rechnungswesen

Finanzen und Gebarung

§ 15. (1) Die Finanzierung der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria erfolgt mit Bundesmitteln und durch eigene Einnahmen, die im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria nach diesem Bundesgesetz erzielt werden. Die Bereitstellung der Bundesmittel erfolgt jährlich, nach Vorlage eines Finanzplanes, durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Die Höhe der Bundesmittel ist nach den Grundsätzen des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, und unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungsmöglichkeiten des Bundes und der eigenen Einnahmen der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria in der Art festzulegen, dass die Organe der Agentur ihre in diesem Bundesgesetz festgelegten Aufgaben erfüllen können.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Boards hat der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister bis 30. Juni jeden Jahres den Finanzplan für das folgende Jahr und die Vorschau über die drei darauf folgenden Jahre zur Genehmigung vorzulegen. Für das erste Geschäftsjahr ist durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung ein provisorischer Finanzplan zu erstellen, der bis zur Genehmigung eines Finanzplanes durch das Board Anwendung findet.

(3) Die Zuteilungen der Mittel erfolgen monatlich aliquot.

(4) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria kann über ihre Einnahmen frei verfügen, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Allfällige Zweckwidmungen sind zu berücksichtigen.

(5) Die Gebarung der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria erfolgt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.

(6) Für Verbindlichkeiten der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria übernimmt der Bund keine Haftung.

(7) Die Gebarung der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.

Rechnungswesen

§ 16. (1) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat unter der Verantwortung der Präsidentin oder des Präsidenten des Boards unter sinngemäßer Anwendung des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, ein Rechnungswesen, einschließlich einer Kosten- und Leistungsrechnung, einzurichten, das

1.

den Aufgaben der Agentur entspricht,

2.

die Erfüllung der Berichterstattungspflichten nach den Richtlinien der Bundesministerin oder des Bundesministers für Finanzen für die einheitliche Einrichtung eines Planungs-, Informations- und Berichterstattungssystems des Bundes für das Beteiligungs- und Finanzcontrolling, BGBl. II Nr. 319/2002, sichert und

3.

eine Trennung in Rechnungskreise vorsieht, wobei jedenfalls eine Trennung zwischen den Aufgaben gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 bis 6 und Z 7 bis 10 vorzunehmen ist.

(2) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann durch Verordnung festlegen, dass die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ihr oder ihm laufend automationsunterstützt und in technisch geeigneter Form den Zugang zu den für die Planung, Steuerung und die Statistik benötigten standardisierten Daten ermöglicht.

(3) Das Rechnungsjahr der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria entspricht dem Kalenderjahr.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident hat der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister bis 30. Juni jeden Jahres einen Rechnungsabschluss über das abgelaufene Rechnungsjahr zusammen mit einem Bericht einer Abschlussprüferin oder eines Abschlussprüfers vorzulegen. Der Rechnungsabschluss besteht aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Erläuterungen. Die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer muss eine von der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria unabhängige beeidete Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin oder ein unabhängiger beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft sein. Für die Auswahl und die Verantwortung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers sowie für die Durchführung der Prüfung gelten die Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches sinngemäß.

(5) Die Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers hat durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister auf Vorschlag des Kuratoriums vor Ablauf des Rechnungsjahres zu erfolgen.

Abgaben- und Gebührenbefreiung

§ 17. (1) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterliegt die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994.

(2) Alle dem Bund auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen eingeräumten abgaben- und gebührenrechtlichen Begünstigungen finden auch auf die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria Anwendung, soweit diese in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben tätig wird.

(3) Sämtliche mit der Errichtung der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria und der Vermögensübertragung nach § 36 Abs. 4 und 5 und der Übertragung von Rechten, Forderungen und Verbindlichkeiten vom Bund an die Agentur verbundenen Vorgänge sind von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.

Abkürzung

HS-QSG

4.

Abschnitt

Grundsätze und Verfahren der Qualitätssicherung

Qualitätssicherungsverfahren

§ 18. (1) Das Qualitätsmanagementsystem von Universitäten nach UG und der Universität für Weiterbildung Krems nach DUK-Gesetz 2004 sowie von Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen, die bis zum 29. Februar 2012 akkreditiert und einer institutionellen Evaluierung gemäß FHStG unterzogen werden, ist in periodischen Abständen einem Audit zu unterziehen.

(2) Die staatliche Anerkennung von Bildungseinrichtungen als Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen oder als Privatuniversität erfolgt durch Akkreditierung der Bildungseinrichtungen (institutionelle Akkreditierung) und Akkreditierung der Studien (Programmakkreditierung).

(3) Neu einzurichtende Fachhochschul-Studiengänge und Studien an Privatuniversitäten, die mit einem akademischen Grad enden, sind zu akkreditieren.

Abkürzung

HS-QSG

4.

Abschnitt

Grundsätze und Verfahren der Qualitätssicherung

Qualitätssicherungsverfahren

§ 18. (1) Das Qualitätsmanagementsystem von Universitäten nach UG und der Universität für Weiterbildung Krems nach DUK-Gesetz 2004 sowie von Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen, die bis zum 29. Februar 2012 akkreditiert und einer institutionellen Evaluierung gemäß FHStG unterzogen werden, ist in periodischen Abständen einem Audit zu unterziehen.

(2) Die staatliche Anerkennung von Bildungseinrichtungen als Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen oder als Privatuniversität erfolgt durch Akkreditierung der Bildungseinrichtungen (institutionelle Akkreditierung) und Akkreditierung der Studien (Programmakkreditierung).

(3) Neu einzurichtende Fachhochschul-Studiengänge und Studien an Privatuniversitäten, die mit einem akademischen Grad enden, sind zu akkreditieren.

(4) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria sowie von dieser beauftragte Auftragsverarbeiter sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO), von Studierenden und dem Personal der betroffenen Einrichtungen zu verarbeiten.

Abkürzung

HS-QSG

4.

Abschnitt

Grundsätze und Verfahren der Qualitätssicherung

Qualitätssicherungsverfahren

§ 18. (1) Das Qualitätsmanagementsystem von Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 UG, von Fachhochschulen nach FHG, die die Voraussetzungen gemäß § 23 Abs. 9 erfüllen, sowie von öffentlichen Pädagogischen Hochschulen und anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen ist in periodischen Abständen einem Audit zu unterziehen.

(2) Die staatliche Anerkennung von Bildungseinrichtungen als Fachhochschule, als Privathochschule oder als Privatuniversität erfolgt durch Akkreditierung der Bildungseinrichtungen (institutionelle Akkreditierung) und Akkreditierung der Studien (Programmakkreditierung).

(3) Neu einzurichtende Fachhochschul-Studiengänge und Studien an Privathochschulen und Privatuniversitäten, die mit einem akademischen Grad enden, sind zu akkreditieren.

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