Bundesgesetz über die externe Qualitätssicherung im Hochschulwesen und die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz – HS-QSG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2011-07-30
Letzte Aktualisierung 2026-09-07
Status Aufgehoben · 2013-07-11
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 138

BGBl. I Nr. 74/2011

Änderungshistorie JSON API
1.

Name der antragstellenden juristischen Person; ist die antragstellende Einrichtung eine juristische Person des privaten Rechts, so ist ein Auszug aus dem Firmenbuch oder Vereinsregister beizubringen;

2.

Alle Unterlagen, die dem Nachweis der Erfüllung der gesetzlich festgelegten Akkreditierungsvoraussetzungen dienen.

(3) Die Akkreditierung, ihre Verlängerung, ihr Widerruf und ihr Erlöschen haben durch Bescheid zu erfolgen. Die Mitglieder des Boards sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Die Entscheidung des Boards bedarf vor Bescheiderlassung der Genehmigung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Entscheidung gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstößt oder im Widerspruch zu nationalen bildungspolitischen Interessen steht.

(4) Der Akkreditierungsbescheid ist bei Änderung der im Bescheid enthaltenen Inhalte auf Antrag oder von Amts wegen zu ergänzen oder abzuändern.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2013)

(6) Auf das Verfahren zur Akkreditierung, ihrer Verlängerung, ihrem Widerruf und zur Feststellung ihres Erlöschens sind das AVG und das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 mit folgender Maßgabe anzuwenden:

1.

der verfahrenseinleitende Antrag kann nur bis zum Vorliegen der Berichte der Gutachterinnen oder Gutachter abgeändert werden;

2.

die Entscheidungsfrist beträgt neun Monate.

3.

die Bundesministerin oder der Bundesminister ist nicht sachlich in Betracht kommende Oberbehörde nach § 73 Abs. 2 AVG.

Abkürzung

HS-QSG

Zuständigkeit und Verfahren zur Akkreditierung

§ 25. (1) Über einen Antrag auf Akkreditierung und auf Verlängerung der Akkreditierung hat das Board als die für die Akkreditierung zuständige Behörde zu entscheiden.

(2) Dem Antrag sind beizulegen:

1.

Name der antragstellenden juristischen Person; ist die antragstellende Einrichtung eine juristische Person des privaten Rechts, so ist ein Auszug aus dem Firmenbuch oder Vereinsregister beizubringen;

2.

Alle Unterlagen, die dem Nachweis der Erfüllung der gesetzlich festgelegten Akkreditierungsvoraussetzungen dienen.

(3) Die Akkreditierung, ihre Verlängerung, ihr Widerruf und ihr Erlöschen haben durch Bescheid zu erfolgen. Die Mitglieder des Boards sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Die Entscheidung des Boards bedarf vor Bescheiderlassung der Genehmigung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Entscheidung gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstößt oder im Widerspruch zu nationalen bildungspolitischen Interessen steht.

(4) Der Akkreditierungsbescheid ist bei Änderung der im Bescheid enthaltenen Inhalte auf Antrag oder von Amts wegen zu ergänzen oder abzuändern. Der Bescheid kann mit Auflagen erteilt werden. Ausgenommen sind die Bezeichnung des Studiums, die Bezeichnung der Fachhochschule, der Privathochschule oder der Privatuniversität. Diese Änderungen sind der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung bekannt zu geben, die den Bescheid von Amts wegen zu ändern hat.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2013)

(6) Auf das Verfahren zur Akkreditierung, ihrer Verlängerung, ihrem Widerruf und zur Feststellung ihres Erlöschens sind das AVG und das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 mit folgender Maßgabe anzuwenden:

(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Art. 1 Z 31, BGBl. I Nr. 77/2020)

2.

Die Entscheidungsfrist beträgt neun Monate.

3.

Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist nicht sachlich in Betracht kommende Oberbehörde nach § 73 Abs. 2 AVG.

4.

Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria kann im Akkreditierungsverfahren die Erstellung eines gemeinsamen Gutachtens der Gutachterinnen und Gutachter vorsehen.

5.

Den Gutachterinnen und Gutachtern stehen pauschalierte Gebühren zu. Das Ausmaß der Gebühren ist vom Board der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria im Einvernehmen mit der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister durch Verordnung festzulegen.

Abkürzung

HS-QSG

zum Bezugszeitraum vgl. § 36 Abs. 14

Zuständigkeit und Verfahren zur Akkreditierung

§ 25. (1) Über einen Antrag auf Akkreditierung und auf Verlängerung der Akkreditierung hat das Board als die für die Akkreditierung zuständige Behörde zu entscheiden.

(2) Dem Antrag sind beizulegen:

1.

Name der antragstellenden juristischen Person; ist die antragstellende Einrichtung eine juristische Person des privaten Rechts, so ist ein Auszug aus dem Firmenbuch oder Vereinsregister beizubringen;

2.

Alle Unterlagen, die dem Nachweis der Erfüllung der gesetzlich festgelegten Akkreditierungsvoraussetzungen dienen.

(3) Die Akkreditierung, ihre Verlängerung, ihr Widerruf und ihr Erlöschen haben durch Bescheid zu erfolgen. Die Mitglieder des Boards sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Die Entscheidung des Boards bedarf vor Bescheiderlassung der Genehmigung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Entscheidung gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstößt oder im Widerspruch zu nationalen bildungspolitischen Interessen steht.

(4) Der Akkreditierungsbescheid ist bei Änderung der im Bescheid enthaltenen Inhalte auf Antrag oder von Amts wegen zu ergänzen oder abzuändern. Der Bescheid kann mit Auflagen erteilt werden. Ausgenommen sind die Bezeichnung des Studiums, die Bezeichnung der Fachhochschule, der Privathochschule oder der Privatuniversität. Diese Änderungen sind der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung bekannt zu geben, die den Bescheid von Amts wegen zu ändern hat.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2013)

(6) Auf das Verfahren zur Akkreditierung, ihrer Verlängerung, ihrem Widerruf und zur Feststellung ihres Erlöschens sind das AVG und das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 mit folgender Maßgabe anzuwenden:

(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Art. 1 Z 31, BGBl. I Nr. 77/2020)

2.

Die Entscheidungsfrist beträgt neun Monate.

3.

Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist nicht sachlich in Betracht kommende Oberbehörde nach § 73 Abs. 2 AVG.

4.

Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria kann im Akkreditierungsverfahren die Erstellung eines gemeinsamen Gutachtens der Gutachterinnen und Gutachter vorsehen.

5.

Den Gutachterinnen und Gutachtern stehen pauschalierte Gebühren zu. Das Ausmaß der Gebühren ist vom Board der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria im Einvernehmen mit der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister durch Verordnung festzulegen.

6.

Im Falle einer Entscheidung zum Erlöschen oder Widerruf einer Programmakkreditierung oder institutionellen Akkreditierung darf ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Bescheids eine Aufnahme von Studierenden im betroffenen Studiengang oder im Falles des Erlöschens oder des Widerrufs der institutionellen Akkreditierung an allen an der Fachhochschule, Privathochschule oder Privatuniversität angebotenen Studien nicht mehr erfolgen.

7.

Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria kann Informationen zum Verfahrensstand auch dann veröffentlichen, wenn Rechtsmittel gegen den Bescheid eingebracht wurden.

8.

Die Frist einer Akkreditierung sowie die Frist für die Erfüllung von Auflagen beginnt mit dem Zeitpunkt der Zustellung des Akkreditierungsbescheides zu laufen.

(7) Ein Antrag auf Verlängerung einer befristeten Akkreditierung ist spätestens neun Monate vor Ablauf der Akkreditierung einzubringen. Ist das Verfahren zur Verlängerung der Akkreditierung nicht binnen neun Monaten abgeschlossen, so verlängert sich die Akkreditierung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag.

(8) Wird gegen eine Entscheidung zur Akkreditierung bzw. deren Verlängerung und allfällig damit verbundenen Auflagen ein Rechtsmittel erhoben, wird der Lauf der Frist der Akkreditierungsdauer oder die Frist zur Auflagenerfüllung gehemmt.

Abkürzung

HS-QSG

Erlöschen und Widerruf der Akkreditierung

§ 26. (1) Die Akkreditierung erlischt:

1.

im Falle einer befristeten Akkreditierung durch Zeitablauf, wenn nicht spätestens neun Monate vor Ablauf der Akkreditierung ein Antrag auf Verlängerung gestellt wurde. Ist das Verfahren zur Verlängerung der Akkreditierung nicht binnen neun Monaten abgeschlossen, so verlängert sich die Akkreditierung bis zum Abschluss des Verfahrens. Das Erlöschen ist mit Bescheid festzustellen;

2.

im Falle der Auflösung der juristischen Person, die als Rechtsträger der Bildungseinrichtung fungierte, mit dem Zeitpunkt ihrer Auflösung;

3.

durch Widerruf aller Programmakkreditierungen oder der institutionellen Akkreditierung der Bildungseinrichtung.

(2) Die Akkreditierung ist durch das Board mit Bescheid zu widerrufen:

1.

bei Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß FHStG oder PUG für die ununterbrochene Dauer von mindestens sechs Monaten;

2.

bei Verweigerung der Berichts- und Informationspflichten und der Mitwirkung an statistischen Erhebungen gemäß Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002 und FHStG;

3.

bei Anbieten nicht-akkreditierter Studien, die zu akademischen Graden führen sollen;

4.

bei schweren Verstößen gegen gesetzliche Regelungen, wenn dadurch der ordnungsgemäße Betrieb des Studienganges gefährdet ist;

5.

in den in §§ 23 und 24 genannten Fällen.

(3) Im Falle des Erlöschens oder des Widerrufes der Akkreditierung von Fachhochschul-Studiengängen oder von Studien an Privatuniversitäten hat der Erhalter oder der Träger der Privatuniversität der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria einen Vorschlag zu erstatten, der den Studierenden der betroffenen Studien einen Studienabschluss innerhalb eines die vorgeschriebene Studiendauer um ein Jahr nicht übersteigenden Zeitraumes ermöglicht. Zur Finanzierung auslaufender Studien ist vom Erhalter oder vom Träger der Privatuniversität finanzielle Vorsorge zu treffen. Diese muss im Zuge des Akkreditierungsverfahrens nachgewiesen werden.

(4) Um Studierenden einen Studienabschluss gemäß Abs. 3 zu ermöglichen, kann das Board eine einmalig befristete Programmakkreditierung für die betroffenen Studien erteilen.

Abkürzung

HS-QSG

Erlöschen und Widerruf der Akkreditierung

§ 26. (1) Die Akkreditierung erlischt:

1.

im Falle einer befristeten Akkreditierung durch Zeitablauf, wenn nicht spätestens neun Monate vor Ablauf der Akkreditierung ein Antrag auf Verlängerung gestellt wurde. Ist das Verfahren zur Verlängerung der Akkreditierung nicht binnen neun Monaten abgeschlossen, so verlängert sich die Akkreditierung bis zum Abschluss des Verfahrens. Das Erlöschen ist mit Bescheid festzustellen;

2.

im Falle der Auflösung der juristischen Person, die als Rechtsträger der Bildungseinrichtung fungierte, mit dem Zeitpunkt ihrer Auflösung;

3.

durch Widerruf aller Programmakkreditierungen oder der institutionellen Akkreditierung der Bildungseinrichtung;

(2) Die Akkreditierung ist durch das Board mit Bescheid zu widerrufen:

1.

bei Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß FHStG oder PUG für die ununterbrochene Dauer von mindestens sechs Monaten;

2.

bei Verweigerung der Berichts- und Informationspflichten und der Mitwirkung an statistischen Erhebungen gemäß Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002 und FHStG;

3.

bei Anbieten nicht-akkreditierter Studien, die zu akademischen Graden führen sollen;

4.

bei schweren Verstößen gegen gesetzliche Regelungen, wenn dadurch der ordnungsgemäße Betrieb des Studienganges gefährdet ist;

5.

in den in §§ 23 und 24 genannten Fällen.

(3) Im Falle des Erlöschens oder des Widerrufes der Akkreditierung von Fachhochschul-Studiengängen oder von Studien an Privatuniversitäten hat der Erhalter oder der Träger der Privatuniversität der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria einen Vorschlag zu erstatten, der den Studierenden der betroffenen Studien einen Studienabschluss innerhalb eines die vorgeschriebene Studiendauer um ein Jahr nicht übersteigenden Zeitraumes ermöglicht. Zur Finanzierung auslaufender Studien ist vom Erhalter oder vom Träger der Privatuniversität finanzielle Vorsorge zu treffen. Diese muss im Zuge des Akkreditierungsverfahrens nachgewiesen werden.

(4) Um Studierenden einen Studienabschluss gemäß Abs. 3 zu ermöglichen, kann das Board eine einmalig befristete Programmakkreditierung für die betroffenen Studien erteilen.

Abkürzung

HS-QSG

Erlöschen und Widerruf der Akkreditierung

§ 26. (1) Die Akkreditierung erlischt:

1.

im Falle einer befristeten Akkreditierung durch Zeitablauf, wenn nicht spätestens neun Monate vor Ablauf der Akkreditierung ein Antrag auf Verlängerung gestellt wurde. Ist das Verfahren zur Verlängerung der Akkreditierung nicht binnen neun Monaten abgeschlossen, so verlängert sich die Akkreditierung bis zum Abschluss des Verfahrens. Das Erlöschen ist mit Bescheid festzustellen;

2.

im Falle der Auflösung der juristischen Person, die als Rechtsträger der Bildungseinrichtung fungierte, mit dem Zeitpunkt ihrer Auflösung;

3.

durch Widerruf aller Programmakkreditierungen oder der institutionellen Akkreditierung der Bildungseinrichtung;

4.

im Falle der Nichterfüllung von Auflagen;

5.

im Falle eines Antrags der Bildungseinrichtung auf Einstellung einer Akkreditierung.

(2) Die Akkreditierung ist durch das Board mit Bescheid zu widerrufen:

1.

bei Wegfall der gesetzlichen Akkreditierungsvoraussetzungen gemäß FHG oder PrivHG;

2.

bei Verweigerung der Berichts- und Informationspflichten und der Mitwirkung an statistischen Erhebungen gemäß Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002 und FHG;

3.

bei Anbieten nicht-akkreditierter Studien, die zu akademischen Graden führen sollen;

4.

bei schweren Verstößen gegen gesetzliche Regelungen, wenn dadurch der ordnungsgemäße Betrieb des Studienganges gefährdet ist;

5.

in den in §§ 23 und 24 genannten Fällen.

(3) Im Falle des Erlöschens oder des Widerrufes der Akkreditierung von Fachhochschul-Studiengängen oder von Studien an Privathochschulen oder Privatuniversitäten hat der Erhalter oder der Träger der Privathochschule oder Privatuniversität der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria einen Plan zur Abwicklung vorzulegen, der den Studierenden der betroffenen Studien einen Studienabschluss innerhalb eines die vorgeschriebene Studiendauer um ein Jahr nicht übersteigenden Zeitraumes ermöglicht. Der Plan bedarf der Genehmigung durch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria, die Genehmigung kann mit Auflagen erteilt werden. Zur Finanzierung auslaufender Studien ist vom Erhalter oder vom Träger der Privatuniversität finanzielle Vorsorge zu treffen. Diese muss im Zuge des Akkreditierungsverfahrens nachgewiesen werden.

(4) Um Studierenden einen Studienabschluss gemäß Abs. 3 zu ermöglichen, kann das Board eine einmalig befristete Programmakkreditierung für die betroffenen Studien erteilen.

Abkürzung

HS-QSG

Erlöschen und Widerruf der Akkreditierung

§ 26. (1) Die Akkreditierung erlischt:

1.

im Falle einer befristeten Akkreditierung durch Zeitablauf, wenn nicht spätestens neun Monate vor Ablauf der Akkreditierung ein Antrag auf Verlängerung gestellt wurde. Ist das Verfahren zur Verlängerung der Akkreditierung nicht binnen neun Monaten abgeschlossen, so verlängert sich die Akkreditierung bis zum Abschluss des Verfahrens. Das Erlöschen ist mit Bescheid festzustellen;

2.

im Falle der Auflösung der juristischen Person, die als Rechtsträger der Bildungseinrichtung fungierte, mit dem Zeitpunkt ihrer Auflösung;

3.

durch Widerruf aller Programmakkreditierungen oder der institutionellen Akkreditierung der Bildungseinrichtung;

4.

im Falle der Nichterfüllung von Auflagen;

5.

im Falle eines Antrags der Bildungseinrichtung auf Einstellung einer Akkreditierung.

(2) Die Akkreditierung ist durch das Board mit Bescheid zu widerrufen:

1.

bei Wegfall der gesetzlichen Akkreditierungsvoraussetzungen gemäß FHG oder PrivHG;

2.

bei Verweigerung der Berichts- und Informationspflichten und der Mitwirkung an statistischen Erhebungen gemäß Bildungsdokumentationsgesetz 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 und FHG;

3.

bei Anbieten nicht-akkreditierter Studien, die zu akademischen Graden führen sollen;

4.

bei schweren Verstößen gegen gesetzliche Regelungen, wenn dadurch der ordnungsgemäße Betrieb des Studienganges gefährdet ist;

5.

in den in §§ 23 und 24 genannten Fällen.

(3) Im Falle des Erlöschens oder des Widerrufes der Akkreditierung von Fachhochschul-Studiengängen oder von Studien an Privathochschulen oder Privatuniversitäten hat der Erhalter oder der Träger der Privathochschule oder Privatuniversität der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria einen Plan zur Abwicklung vorzulegen, der den Studierenden der betroffenen Studien einen Studienabschluss innerhalb eines die vorgeschriebene Studiendauer um ein Jahr nicht übersteigenden Zeitraumes ermöglicht. Der Plan bedarf der Genehmigung durch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria, die Genehmigung kann mit Auflagen erteilt werden. Zur Finanzierung auslaufender Studien ist vom Erhalter oder vom Träger der Privatuniversität finanzielle Vorsorge zu treffen. Diese muss im Zuge des Akkreditierungsverfahrens nachgewiesen werden.

(4) Um Studierenden einen Studienabschluss gemäß Abs. 3 zu ermöglichen, kann das Board eine einmalig befristete Programmakkreditierung für die betroffenen Studien erteilen.

Abkürzung

HS-QSG

Erlöschen und Widerruf der Akkreditierung

§ 26. (1) Die Akkreditierung erlischt

1.

im Falle einer befristeten Akkreditierung durch Zeitablauf;

2.

im Falle der Auflösung der juristischen Person, die als Rechtsträger der Bildungseinrichtung fungierte, mit dem Zeitpunkt ihrer Auflösung;

3.

durch Widerruf aller Programmakkreditierungen oder der institutionellen Akkreditierung der Bildungseinrichtung;

4.

im Falle der Nichterfüllung von Auflagen;

5.

im Falle eines Antrags der Bildungseinrichtung auf Einstellung einer Akkreditierung;

6.

bei Nichtaufnahme des Studienbetriebs innerhalb von vierundzwanzig Monaten nach Eintreten der Rechtskraft der institutionellen Akkreditierung oder der Programmakkreditierung.

Das Erlöschen ist mit Bescheid festzustellen.

(2) Die Akkreditierung ist durch das Board mit Bescheid zu widerrufen:

1.

bei Wegfall der gesetzlichen Akkreditierungsvoraussetzungen gemäß FHG oder PrivHG;

2.

bei Verstoß gegen § 5 Abs. 2a PrivHG;

3.

bei Verweigerung der Berichts- und Informationspflichten und der Mitwirkung an statistischen Erhebungen gemäß Bildungsdokumentationsgesetz 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 und FHG;

4.

bei Anbieten von Studien, die nicht akkreditiert sind;

5.

bei schweren Verstößen gegen gesetzliche Regelungen, wenn dadurch der ordnungsgemäße Betrieb des Studienganges gefährdet ist;

6.

in den in §§ 23 und 24 genannten Fällen.

(3) Im Falle des Erlöschens oder des Widerrufes der Akkreditierung von Fachhochschul-Studiengängen oder von Studien an Privathochschulen oder Privatuniversitäten hat der Erhalter oder der Träger der Privathochschule oder Privatuniversität der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria einen Plan zur Abwicklung vorzulegen, der den Studierenden der betroffenen Studien einen Studienabschluss innerhalb eines die vorgeschriebene Studiendauer um ein Jahr nicht übersteigenden Zeitraumes ermöglicht. Der Plan bedarf der Genehmigung durch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria, die Genehmigung kann mit Auflagen erteilt werden. Zur Finanzierung auslaufender Studien ist vom Erhalter oder vom Träger der Privatuniversität finanzielle Vorsorge zu treffen. Der Plan hat jedenfalls Angaben zu Personal, Infrastruktur und Finanzierung zu enthalten. Diese muss im Zuge des Akkreditierungsverfahrens nachgewiesen werden.

(4) Im Falle des Erlöschens oder Widerrufs gelten die betroffenen Studien bis zur Entscheidung über die Genehmigung des Plans zur Abwicklung weiterhin als akkreditiert. Eine Aufnahme von neuen Studierenden ist nicht zulässig.

(5) Um Studierenden einen Studienabschluss gemäß Abs. 3 zu ermöglichen, kann das Board eine einmalig befristete Programmakkreditierung für die betroffenen Studien erteilen.

(6) Der Plan zur Abwicklung ist von der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria und der Hochschule ohne Personenbezug und unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auf deren Webseite zu veröffentlichen.

Abkürzung

HS-QSG

Lehrgänge zur Weiterbildung

§ 26a. (1) Universitätslehrgänge an Universitäten nach UG, Hochschullehrgänge an Fachhochschulen nach FHG, Hochschullehrgänge an Privathochschulen und Universitätslehrgänge an Privatuniversitäten nach PrivHG sowie Hochschullehrgänge an Pädagogischen Hochschulen nach HG, die mit einem akademischen Grad enden, sind bei Vorliegen von begründeten Zweifeln hinsichtlich der qualitativen Durchführung und Inhalte des Lehrgangs einer externen studiengangsbezogenen Überprüfung zu unterziehen. Diese Zweifel können insbesondere die Qualifikation des Personals, den Einbezug in das hochschulische Qualitätsmanagementsystem, das Curriculum und die für die Durchführung des Lehrgangs erforderliche Infrastruktur umfassen und sind im Wege von mit dem Lehrgang befassten Personen oder Institutionen einzubringen.

(2) Die zuständige Bundesministerin bzw. der zuständige Bundesminister hat zunächst der Hochschule eine Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Können die begründeten Zweifel von der Hochschule nicht binnen einer Frist von acht Wochen ausgeräumt werden, hat die zuständige Bundesministerin bzw. der zuständige Bundesminister die Durchführung eines Überprüfungsverfahrens durch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu veranlassen.

(3) Die Prüfbereiche umfassen jedenfalls:

1.

Lehrgang und Lehrgangsmanagement;

2.

Personal;

3.

Qualitätssicherung;

4.

Verfahren zur Validierung;

5.

Infrastruktur;

6.

Kooperationen mit außerhochschulischen Bildungseinrichtungen.

(4) Das Board hat nach Durchführung eines öffentlichen Begutachtungsverfahrens eine Verordnung zu erlassen, in der Festlegungen hinsichtlich der Prüfbereiche und methodischen Verfahrensgrundsätze des Überprüfungsverfahrens zu treffen sind.

(5) Werden im Zuge des Überprüfungsverfahrens keine Mängel festgestellt, hat die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria durch Bescheid festzustellen, dass der Lehrgang den Prüfbereichen gemäß Abs. 3 entspricht. Werden im Zuge des Überprüfungsverfahrens Mängel festgestellt, die

1.

als innerhalb eines bestimmten Zeitraums behebbar eingestuft werden, hat die Bildungseinrichtung innerhalb eines Zeitraums von bis zu zwei Jahren nachzuweisen, dass die Auflagen erfüllt werden, erfolgt dies nicht, ist die Durchführung des Lehrganges mit Bescheid zu untersagen;

2.

nicht als innerhalb eines bestimmten Zeitraums behebbar eingestuft werden, ist die Durchführung des Lehrganges per Bescheid zu untersagen.

(6) Auf das Verfahren sind das AVG und das Zustellgesetz anzuwenden. § 25 Abs. 3 erster und zweiter Satz sowie § 26 Abs. 6 gelten sinngemäß. Die Kosten des Überprüfungsverfahrens sind von der Bildungseinrichtung zu tragen, § 20 Abs. 1 gilt sinngemäß.

(7) Wird die Durchführung eines Lehrganges untersagt, ist den Studierenden ein Studienabschluss zu ermöglichen und es dürfen keine Studierenden mehr in den Lehrgang aufgenommen werden. Die Bildungseinrichtung hat der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria einen Plan zur Abwicklung vorzulegen, der den Studierenden des betreffenden Lehrganges einen Studienabschluss innerhalb eines die vorgeschriebene Studiendauer um ein Jahr nicht übersteigenden Zeitraumes ermöglicht. Der Plan bedarf der Genehmigung durch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria, die Genehmigung kann mit Auflagen erteilt werden. Die Finanzierung auslaufender Lehrgänge ist von der Bildungseinrichtung zu tragen.

5.

Abschnitt

Registrierung grenzüberschreitender Studien

§ 27. (1) Bildungseinrichtungen, die in ihrem jeweiligen Herkunfts- bzw. Sitzstaat als postsekundär im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG anerkannt sind, dürfen in Österreich ihre Studien durchführen, soweit diese in ihrem Herkunfts- bzw. Sitzstaat anerkannte Ausbildungen im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG darstellen und diese Studien und akademischen Grade mit österreichischen Studien und akademischen Graden vergleichbar sind. Die Studien an Universitäten nach UG und der Universität für Weiterbildung Krems nach DUK-Gesetz 2004, am Institute of Science and Technology - Austria gemäß dem Bundesgesetz über das Institute of Science and Technology - Austria, BGBl. I Nr. 69/2006, und die Studien an öffentlichen und privaten Pädagogischen Hochschulen oder private Studienangebote nach Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006 sowie Lehrgänge zur Weiterbildung nach FHStG, gelten auf Grund der genannten Bundesgesetze, die Studien an Privatuniversitäten und die Fachhochschul-Studiengänge aufgrund der Akkreditierung nach §§ 23 und 24 als registriert.

(2) Eine Antrag stellende Bildungseinrichtung hat der Registrierungsstelle Folgendes vorzulegen:

1.

Urkunde über die Anerkennung als postsekundäre Bildungseinrichtung gemäß den Bestimmungen des Herkunfts- bzw. Sitzstaates;

2.

Nachweis über das Recht auf Durchführung von Studien im Ausmaß von mindestens sechs Semestern, bei denen die Zulassung die allgemeine Universitätsreife oder den Nachweis der künstlerischen Eignung voraussetzt, bzw. darauf aufbauende Studien sowie auf Verleihung akademischer Grade gemäß den Bestimmungen des Herkunfts- bzw. Sitzstaates;

3.

Anführung der in Österreich oder in Zusammenarbeit mit österreichischen Einrichtungen geplanten Studien samt den Studienplänen und den akademischen Graden;

4.

Bestätigung der für Hochschulwesen zuständigen Behörde des Herkunfts- bzw. Sitzstaates, dass die in Österreich angebotenen Studien und die entsprechenden akademischen Grade gemäß Z 3 im Herkunfts- bzw. Sitzstaat volle rechtliche Wirkung entfalten.

(3) Registrierungsstelle ist die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister. Auf das Verfahren sind das AVG und das Zustellgesetz anzuwenden. § 25 Abs. 6 gilt sinngemäß.

(4) Die Registrierungsstelle hat die vorgelegten Unterlagen zu überprüfen. Sind die Nachweise vollständig, echt und richtig, ist die ausländische postsekundäre Bildungseinrichtung zu registrieren. Registrierte Bildungseinrichtungen dürfen den Studienbetrieb in Österreich aufnehmen und durchführen.

(5) Soferne die im Abs. 1 und 2 angeführten Nachweise nicht vorgelegt werden oder die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, ist die Aufnahme des Studienbetriebs zu untersagen. Das Anbieten der betreffenden Studien in Österreich ist in diesem Fall nicht zulässig.

(6) Die Registrierungsstelle hat ein Verzeichnis der registrierten Bildungseinrichtungen und Studien zu führen und auf dem neuesten Stand zu halten. Dieses Verzeichnis ist von der Registrierungsstelle in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(7) Mit der Registrierung der Studien durch die Registrierungsstelle ist keine Feststellung der Gleichwertigkeit mit österreichischen Studien und entsprechenden österreichischen akademischen Graden verbunden. Die Studien und akademischen Grade gelten als solche des Herkunfts- bzw. Sitzstaates der Bildungseinrichtung.

Abkürzung

HS-QSG

5.

Abschnitt

Grenzüberschreitende Studien

§ 27. (1) Bildungseinrichtungen, die in ihrem jeweiligen Herkunfts- bzw. Sitzstaat als postsekundär im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG anerkannt sind, dürfen in Österreich ihre Studien durchführen, soweit diese in ihrem Herkunfts- bzw. Sitzstaat anerkannte Ausbildungen im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG darstellen und diese Studien und akademischen Grade mit österreichischen Studien und akademischen Graden vergleichbar sind. Die Durchführung der Studien ist zu melden. Die Studien an Universitäten nach UG und der Universität für Weiterbildung Krems nach DUK-Gesetz 2004, am Institute of Science and Technology Austria gemäß dem Bundesgesetz über das Institute of Science and Technology Austria, BGBl. I Nr. 69/2006, und die Studien an öffentlichen und privaten Pädagogischen Hochschulen oder private Studienangebote nach Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006 sowie Lehrgänge zur Weiterbildung nach FHStG, unterliegen auf Grund der genannten Bundesgesetze, die Studien an Privatuniversitäten und die Fachhochschul-Studiengänge aufgrund der Akkreditierung nach §§ 23 und 24 keiner Meldepflicht. Das Anbieten von Studien, welche mit österreichischen Studien nicht vergleichbar sind, ist unzulässig. Bildungseinrichtungen, die in ihrem jeweiligen Herkunfts- bzw. Sitzstaat nicht als postsekundär im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG anerkannt sind, dürfen Studien in Österreich nicht anbieten.

(2) Mit der Meldung sind Urkunden vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Bildungseinrichtung in ihrem jeweiligen Herkunfts- bzw. Sitzstaat als postsekundär im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG anerkannt ist sowie die Rechtsgrundlage dieser Anerkennung und der Anerkennung des jeweiligen Studiums im Herkunfts- bzw. Sitzstaat.

(3) Meldestelle ist die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria.

(4) Soferne die in Abs. 1 und 2 angeführten Nachweise nicht vorgelegt werden oder die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, ist die Aufnahme des Studienbetriebs bzw. das Anbieten der betreffenden Studien in Österreich nicht zulässig.

(5) Sofern ausländische Studien in Zusammenarbeit mit österreichischen Bildungseinrichtungen angeboten werden sollen, benötigen diese vor Aufnahme des Studienbetriebs eine Bestätigung der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria, mit der sichergestellt wird, dass die an der österreichischen Bildungseinrichtung angebotenen Leistungen bzw. Anteile an den ausländischen Studien internationalen akademischen Standards entsprechen. Die Bestätigung wird auf der Grundlage einer externen Evaluierung durch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria gemäß internationaler Standards erteilt. § 20 findet auf das Verfahren zur Ausstellung der Bestätigung sinngemäß Anwendung.

(6) Die Meldestelle hat ein Verzeichnis der gemeldeten Bildungseinrichtungen und Studien zu führen und auf dem neuesten Stand zu halten. Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist darüber regelmäßig zu informieren.

(7) Mit der Aufnahme in das Verzeichnis gemäß Abs. 6 ist keine Feststellung der Gleichwertigkeit mit österreichischen Studien und entsprechenden österreichischen akademischen Graden verbunden. Die Studien und akademischen Grade gelten als solche des Herkunfts- bzw. Sitzstaates der Bildungseinrichtung.

Abkürzung

HS-QSG

5.

Abschnitt

Grenzüberschreitende Studien

Meldeverfahren

§ 27. (1) Bildungseinrichtungen, die in ihrem jeweiligen Herkunfts- bzw. Sitzstaat als postsekundär im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG anerkannt sind, dürfen in Österreich ihre Studien durchführen, soweit diese in ihrem Herkunfts- bzw. Sitzstaat anerkannte Ausbildungen im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG darstellen und diese Studien und akademischen Grade mit österreichischen Studien und akademischen Graden vergleichbar sind. Die Durchführung der Studien ist zu melden. Die Studien an Universitäten nach UG und der Universität für Weiterbildung Krems nach DUK-Gesetz 2004, am Institute of Science and Technology Austria gemäß dem Bundesgesetz über das Institute of Science and Technology Austria, BGBl. I Nr. 69/2006, und die Studien an öffentlichen und privaten Pädagogischen Hochschulen oder private Studienangebote nach Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006 sowie Lehrgänge zur Weiterbildung nach FHStG, unterliegen auf Grund der genannten Bundesgesetze, die Studien an Privatuniversitäten und die Fachhochschul-Studiengänge aufgrund der Akkreditierung nach §§ 23 und 24 keiner Meldepflicht. Das Anbieten von Studien, welche mit österreichischen Studien nicht vergleichbar sind, ist unzulässig. Bildungseinrichtungen, die in ihrem jeweiligen Herkunfts- bzw. Sitzstaat nicht als postsekundär im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG anerkannt sind, dürfen Studien in Österreich nicht anbieten.

(2) Mit der Meldung sind Urkunden vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Bildungseinrichtung in ihrem jeweiligen Herkunfts- bzw. Sitzstaat als postsekundär im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG anerkannt ist sowie die Rechtsgrundlage dieser Anerkennung und der Anerkennung des jeweiligen Studiums im Herkunfts- bzw. Sitzstaat.

(3) Meldestelle ist die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria.

(4) Soferne die in Abs. 1 und 2 angeführten Nachweise nicht vorgelegt werden oder die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, ist die Aufnahme des Studienbetriebs bzw. das Anbieten der betreffenden Studien in Österreich nicht zulässig.

(5) Sofern ausländische Studien in Zusammenarbeit mit österreichischen Bildungseinrichtungen angeboten werden sollen, benötigen diese vor Aufnahme des Studienbetriebs eine Bestätigung der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria, mit der sichergestellt wird, dass die an der österreichischen Bildungseinrichtung angebotenen Leistungen bzw. Anteile an den ausländischen Studien internationalen akademischen Standards entsprechen. Die Bestätigung wird auf der Grundlage einer externen Evaluierung durch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria gemäß internationaler Standards erteilt. § 20 findet auf das Verfahren zur Ausstellung der Bestätigung sinngemäß Anwendung.

(6) Die Meldestelle hat ein Verzeichnis der gemeldeten Bildungseinrichtungen und Studien zu führen und auf dem neuesten Stand zu halten. Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist darüber regelmäßig zu informieren.

(7) Mit der Aufnahme in das Verzeichnis gemäß Abs. 6 ist keine Feststellung der Gleichwertigkeit mit österreichischen Studien und entsprechenden österreichischen akademischen Graden verbunden. Die Studien und akademischen Grade gelten als solche des Herkunfts- bzw. Sitzstaates der Bildungseinrichtung.

Abkürzung

HS-QSG

5.

Abschnitt

Studien ausländischer Bildungseinrichtungen

Meldeverfahren

§ 27. (1) Bildungseinrichtungen, die in ihrem jeweiligen Herkunfts- bzw. Sitzstaat als postsekundär im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG anerkannt sind, dürfen in Österreich ihre Studien durchführen, soweit diese in ihrem Herkunfts- bzw. Sitzstaat anerkannte Ausbildungen im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG darstellen und diese Studien und akademischen Grade mit österreichischen Studien und akademischen Graden vergleichbar sind. Die Durchführung der Studien ist zu melden. Die Studien an Universitäten nach UG und der Universität für Weiterbildung Krems nach DUK-Gesetz 2004, am Institute of Science and Technology Austria gemäß dem Bundesgesetz über das Institute of Science and Technology Austria, BGBl. I Nr. 69/2006, und die Studien an öffentlichen und privaten Pädagogischen Hochschulen oder private Studienangebote nach Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006 sowie Lehrgänge zur Weiterbildung nach FHStG, unterliegen auf Grund der genannten Bundesgesetze, die Studien an Privatuniversitäten und die Fachhochschul-Studiengänge aufgrund der Akkreditierung nach §§ 23 und 24 keiner Meldepflicht. Das Anbieten von Studien, welche mit österreichischen Studien nicht vergleichbar sind, ist unzulässig. Bildungseinrichtungen, die in ihrem jeweiligen Herkunfts- bzw. Sitzstaat nicht als postsekundär im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG anerkannt sind, dürfen Studien in Österreich nicht anbieten.

(2) Mit der Meldung sind Urkunden vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Bildungseinrichtung in ihrem jeweiligen Herkunfts- bzw. Sitzstaat als postsekundär im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG anerkannt ist sowie die Rechtsgrundlage dieser Anerkennung und der Anerkennung des jeweiligen Studiums im Herkunfts- bzw. Sitzstaat.

(3) Meldestelle ist die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria.

(4) Soferne die in Abs. 1 und 2 angeführten Nachweise nicht vorgelegt werden oder die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, ist die Aufnahme des Studienbetriebs bzw. das Anbieten der betreffenden Studien in Österreich nicht zulässig.

(5) Sofern ausländische Studien in Zusammenarbeit mit österreichischen Bildungseinrichtungen angeboten werden sollen, benötigen diese vor Aufnahme des Studienbetriebs eine Bestätigung der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria, mit der sichergestellt wird, dass die an der österreichischen Bildungseinrichtung angebotenen Leistungen bzw. Anteile an den ausländischen Studien internationalen akademischen Standards entsprechen. Die Bestätigung wird auf der Grundlage einer externen Evaluierung durch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria gemäß internationaler Standards erteilt. § 20 findet auf das Verfahren zur Ausstellung der Bestätigung sinngemäß Anwendung.

(6) Die Meldestelle hat ein Verzeichnis der gemeldeten Bildungseinrichtungen und Studien zu führen und auf dem neuesten Stand zu halten. Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist darüber regelmäßig zu informieren.

(7) Mit der Aufnahme in das Verzeichnis gemäß Abs. 6 ist keine Feststellung der Gleichwertigkeit mit österreichischen Studien und entsprechenden österreichischen akademischen Graden verbunden. Die Studien und akademischen Grade gelten als solche des Herkunfts- bzw. Sitzstaates der Bildungseinrichtung.

Abkürzung

HS-QSG

5.

Abschnitt

Grenzüberschreitende Studien

(Anm.: § 27 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 10/2018)

Abkürzung

HS-QSG

5.

Abschnitt

Grenzüberschreitende Studien

Meldeverfahren

(Anm.: § 27 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 10/2018)

Abkürzung

HS-QSG

5.

Abschnitt

Studien ausländischer Bildungseinrichtungen

Meldeverfahren

§ 27. (1) Studien ausländischer Bildungseinrichtungen in Österreich, die

1.

in ihrem Herkunfts- bzw. Sitzstaat als postsekundär im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG anerkannt sind und

2.

mit österreichischen Studien und akademischen Graden vergleichbar sind,

sind vor Aufnahme des Studienbetriebs einem Meldeverfahren zu unterziehen.

(2) Das Anbieten von Studien, welche mit österreichischen Studien nicht vergleichbar sind, ist unzulässig. Bildungseinrichtungen, die in ihrem jeweiligen Herkunfts- bzw. Sitzstaat nicht als postsekundär im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG anerkannt sind, dürfen Studien in Österreich nicht anbieten.

(3) Meldestelle ist die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria. Auf das Verfahren sind das AVG und das Zustellgesetz anzuwenden. § 20 Abs. 1, § 25 Abs. 3 erster und zweiter Satz sowie § 25 Abs. 6 gelten sinngemäß.

(4) Die Entscheidung über die Meldung ist auf längstens sechs Jahre zu befristen und kann mit Auflagen versehen werden.

(5) Ist das Meldeverfahren positiv entschieden, dürfen die Bildungseinrichtungen den Studienbetrieb in Österreich aufnehmen und durchführen.

(6) Die Meldestelle hat ein Verzeichnis der Meldeverfahren zu führen, auf dem neuesten Stand zu halten und zu veröffentlichen. Das Verzeichnis hat jedenfalls Informationen zur Bildungseinrichtung, den Studien und den Ergebnissen des Meldeverfahrens zu umfassen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist darüber regelmäßig zu informieren.

(7) Mit der Entscheidung über die Meldung der Studien ist keine Feststellung der Gleichwertigkeit mit österreichischen Studien und entsprechenden österreichischen akademischen Graden verbunden. Die Studien und akademischen Grade gelten als solche des Herkunfts- bzw. Sitzstaates der Bildungseinrichtung. Ausländische Bildungseinrichtungen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Marktkommunikation und ihres Außenauftrittes in Österreich auf diesen Umstand in schriftlicher und optisch hervorgehobener Form hinzuweisen.

(8) Für das Erlöschen der Entscheidung über die Meldung ist § 26 Abs. 1 Z 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.

(9) Der Widerruf der Entscheidung über die Meldung hat bei Verweigerung der Informationspflichten und Mitwirkung an statistischen Erhebungen gemäß Abs. 10 oder bei Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 27a Abs. 1 und § 27b Abs. 1 und 2 zu erfolgen.

(10) Die Bildungseinrichtung hat der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria folgende Änderungen und Daten zu melden:

1.

Änderungen betreffend der Anerkennung als postsekundäre Bildungseinrichtung im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG und der Anerkennung des jeweiligen Studiums und der akademischen Grade im Herkunfts- bzw. Sitzstaat;

2.

bis Ende Dezember jedes Jahres statistische Daten zur Entwicklung der Anzahl der Studienanfängerinnen und Studienanfänger, Studierenden sowie Absolventinnen und Absolventen nach Geschlecht und Herkunft in den jeweiligen Studienprogrammen. Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat diese statistischen Daten zu veröffentlichen.

(11) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ist ermächtigt, Vorgaben zur Struktur der zu meldenden Änderungen und Daten gemäß Abs. 10 mittels Verordnung festzulegen.

(12) Studierende an ausländischen Bildungseinrichtungen sind berechtigt, sich zu Informations- und Beratungszwecken an die Ombudsstelle für Studierende zu wenden.

Abkürzung

HS-QSG

5.

Abschnitt

Studien ausländischer Bildungseinrichtungen

Meldeverfahren

§ 27. (1) Studien ausländischer Bildungseinrichtungen in Österreich, die

1.

in ihrem Herkunfts- bzw. Sitzstaat als postsekundär im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG anerkannt sind und

2.

mit österreichischen Studien und akademischen Graden vergleichbar sind,

sind vor Aufnahme des Studienbetriebs einem Meldeverfahren zu unterziehen.

(2) Das Anbieten von Studien, welche mit österreichischen Studien nicht vergleichbar sind, ist unzulässig. Bildungseinrichtungen, die in ihrem jeweiligen Herkunfts- bzw. Sitzstaat nicht als postsekundär im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG anerkannt sind, dürfen Studien in Österreich nicht anbieten.

(3) Meldestelle ist die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria. Auf das Verfahren sind das AVG und das Zustellgesetz anzuwenden. § 20 Abs. 1, § 25 Abs. 3 erster und zweiter Satz sowie § 25 Abs. 6 gelten sinngemäß.

(4) Die Entscheidung über die Meldung ist auf längstens sechs Jahre zu befristen und kann mit Auflagen versehen werden.

(5) Ist das Meldeverfahren positiv entschieden, dürfen die Bildungseinrichtungen den Studienbetrieb in Österreich aufnehmen und durchführen.

(6) Die Meldestelle hat ein Verzeichnis der Meldeverfahren zu führen, auf dem neuesten Stand zu halten und zu veröffentlichen. Das Verzeichnis hat jedenfalls Informationen zur Bildungseinrichtung, den Studien und den Ergebnissen des Meldeverfahrens zu umfassen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist darüber regelmäßig zu informieren.

(7) Mit der Entscheidung über die Meldung der Studien ist keine Feststellung der Gleichwertigkeit mit österreichischen Studien und entsprechenden österreichischen akademischen Graden verbunden. Die Studien und akademischen Grade gelten als solche des Herkunfts- bzw. Sitzstaates der Bildungseinrichtung. Ausländische Bildungseinrichtungen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Marktkommunikation und ihres Außenauftrittes in Österreich auf diesen Umstand in schriftlicher und optisch hervorgehobener Form hinzuweisen.

(8) Für das Erlöschen der Entscheidung über die Meldung ist § 26 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 sinngemäß anzuwenden.

(9) Der Widerruf der Entscheidung über die Meldung hat bei Verweigerung der Informationspflichten und Mitwirkung an statistischen Erhebungen gemäß Abs. 10 oder bei Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 27a Abs. 1 und § 27b Abs. 1 und 2 zu erfolgen.

(10) Die Bildungseinrichtung hat der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria folgende Änderungen und Daten zu melden:

1.

Änderungen betreffend der Anerkennung als postsekundäre Bildungseinrichtung im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG und der Anerkennung des jeweiligen Studiums und der akademischen Grade im Herkunfts- bzw. Sitzstaat;

2.

bis Ende Dezember jedes Jahres statistische Daten zur Entwicklung der Anzahl der Studienanfängerinnen und Studienanfänger, Studierenden sowie Absolventinnen und Absolventen nach Geschlecht und Herkunft in den jeweiligen Studienprogrammen. Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat diese statistischen Daten zu veröffentlichen.

(11) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ist ermächtigt, Vorgaben zur Struktur der zu meldenden Änderungen und Daten gemäß Abs. 10 mittels Verordnung festzulegen.

(12) Studierende an ausländischen Bildungseinrichtungen sind berechtigt, sich zu Informations- und Beratungszwecken an die Ombudsstelle für Studierende zu wenden.

Abkürzung

HS-QSG

5.

Abschnitt

Studien ausländischer Bildungseinrichtungen

Meldeverfahren

§ 27. (1) Studien ausländischer Bildungseinrichtungen in Österreich, die

1.

in ihrem Herkunfts- bzw. Sitzstaat als postsekundär im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG anerkannt sind und

2.

mit österreichischen Studien jedenfalls in Bezug auf akademische Grade, ECTS-Anrechnungspunkte, Studiendauer und Qualifikationsniveau vergleichbar sind,

sind vor Aufnahme des Studienbetriebs einem Meldeverfahren zu unterziehen.

(2) Das Anbieten von Studien, welche mit österreichischen Studien nicht vergleichbar sind, ist unzulässig. Bildungseinrichtungen, die in ihrem jeweiligen Herkunfts- bzw. Sitzstaat nicht als postsekundär im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG anerkannt sind, dürfen Studien in Österreich nicht anbieten.

(3) Meldestelle ist die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria. Auf das Verfahren sind das AVG und das Zustellgesetz anzuwenden. § 20 Abs. 1, § 25 Abs. 3 erster und zweiter Satz, § 25 Abs. 6 und § 26 Abs. 1 Z 5 und 6 gelten sinngemäß.

(4) Die Entscheidung über die Meldung ist auf längstens sechs Jahre zu befristen und kann mit Auflagen versehen werden.

(5) Ist das Meldeverfahren positiv entschieden, dürfen die Bildungseinrichtungen den Studienbetrieb in Österreich aufnehmen und durchführen.

(6) Die Meldestelle hat ein Verzeichnis der Meldeverfahren zu führen, auf dem neuesten Stand zu halten und zu veröffentlichen. Das Verzeichnis hat jedenfalls Informationen zur Bildungseinrichtung, den Studien und den Ergebnissen des Meldeverfahrens zu umfassen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist darüber regelmäßig zu informieren.

(7) Mit der Entscheidung über die Meldung der Studien ist keine Feststellung der Gleichwertigkeit mit österreichischen Studien und entsprechenden österreichischen akademischen Graden verbunden. Die Studien und akademischen Grade gelten als solche des Herkunfts- bzw. Sitzstaates der Bildungseinrichtung. Ausländische Bildungseinrichtungen und österreichische Kooperationspartner sind verpflichtet, auf deren Webseiten sowie im Rahmen ihrer Marktkommunikation und ihres Außenauftritts in Österreich auf diesen Umstand in schriftlicher und optisch hervorgehobener Form hinzuweisen.

(8) Für das Erlöschen der Entscheidung über die Meldung ist § 26 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 sinngemäß anzuwenden.

(9) Der Widerruf der Entscheidung über die Meldung hat bei Verweigerung der Informationspflichten und Mitwirkung an statistischen Erhebungen gemäß Abs. 10 oder bei Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 27a Abs. 1 und § 27b Abs. 1 und 2 zu erfolgen.

(10) Die Bildungseinrichtung hat der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria folgende Änderungen und Daten zu melden:

1.

Änderungen betreffend der Anerkennung als postsekundäre Bildungseinrichtung im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG und der Anerkennung des jeweiligen Studiums und der akademischen Grade im Herkunfts- bzw. Sitzstaat;

2.

bis Ende Dezember jedes Jahres statistische Daten zur Entwicklung der Anzahl der Studienanfängerinnen und Studienanfänger, Studierenden sowie Absolventinnen und Absolventen nach Geschlecht und Herkunft in den jeweiligen Studienprogrammen. Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat diese statistischen Daten zu veröffentlichen.

(11) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ist ermächtigt, Vorgaben zur Struktur der zu meldenden Änderungen und Daten gemäß Abs. 10 mittels Verordnung festzulegen.

(12) Studierende an ausländischen Bildungseinrichtungen sind berechtigt, sich zu Informations- und Beratungszwecken an die Ombudsstelle für Studierende zu wenden.

Abkürzung

HS-QSG

Meldeverfahren für Bildungseinrichtungen aus EU/EWR

§ 27a. (1) Bildungseinrichtungen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) haben vor Aufnahme des Studienbetriebs Folgendes vorzulegen:

1.

Urkunde über die Anerkennung als postsekundäre Bildungseinrichtung im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG;

2.

Urkunden über die Anerkennung des jeweiligen Studiums und der akademischen Grade im Herkunfts- bzw. Sitzstaat;

3.

Anführung der in Österreich geplanten Studien samt den Studienplänen, den akademischen Graden sowie österreichischen Kooperationspartnern;

4.

Bestätigung der Hochschule, dass das jeweilige Studium, dessen Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen den entsprechenden Vorgaben im Herkunfts- bzw. Sitzstaat entspricht, insbesondere:

a. Zulassung der Studierenden in Österreich zum Studium nach den Vorgaben im Herkunfts-bzw. Sitzstaat;

b. Anerkennung und Anrechnung von formalen, nicht-formalen und informellen Qualifikationen nach den Vorgaben im Herkunfts- bzw. Sitzstaat;

5.

Garantie der Bildungseinrichtung, dass im Falle einer Einstellung des Studienbetriebs in Österreich alle Studierenden ihr Studium beenden können.

(2) Das Board hat nach Durchführung eines öffentlichen Begutachtungsverfahrens eine Verordnung zu erlassen, in der Festlegungen hinsichtlich der methodischen Verfahrensgrundsätze des Meldeverfahrens zu treffen sind.

(3) Die Meldestelle hat die vorgelegten Unterlagen zu überprüfen. Sind die Nachweise vollständig, echt und richtig, so ist über das Meldeverfahren positiv zu entscheiden und die Bildungseinrichtung und ihre Studien in das Verzeichnis gemäß § 27 Abs. 6 aufzunehmen.

(4) Entstehen bei einer Bildungseinrichtung begründete Zweifel an der Bestätigung gemäß Abs. 1 Z 4, hat die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria nach Rücksprache mit der Bildungseinrichtung entsprechende Informationen im Herkunfts- bzw. Sitzstaat einzuholen. Kann aufgrund dieser Informationen die Erfüllung der entsprechenden Vorgaben im Herkunfts- bzw. Sitzstaat nicht erbracht werden, ist die Entscheidung über die Meldung zu widerrufen. Die Studienabschlüsse, die ab dem Zeitpunkt des Widerrufs der Entscheidung über die Meldung erfolgen, werden nicht anerkannt.

Abkürzung

HS-QSG

Meldeverfahren für Bildungseinrichtungen aus EU/EWR

§ 27a. (1) Bildungseinrichtungen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) haben vor Aufnahme des Studienbetriebs Folgendes vorzulegen:

1.

Urkunde über die Anerkennung als postsekundäre Bildungseinrichtung im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG;

2.

Urkunden über die Anerkennung des jeweiligen Studiums und der akademischen Grade im Herkunfts- bzw. Sitzstaat;

3.

Anführung der in Österreich geplanten Studien samt den Studienplänen, den akademischen Graden sowie österreichischen Kooperationspartnern;

4.

Bestätigung der Hochschule, dass das jeweilige Studium, dessen Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen den entsprechenden Vorgaben im Herkunfts- bzw. Sitzstaat entspricht, insbesondere:

a. Zulassung der Studierenden in Österreich zum Studium nach den Vorgaben im Herkunfts-bzw. Sitzstaat;

b. Anerkennung und Anrechnung von formalen, nicht-formalen und informellen Qualifikationen nach den Vorgaben im Herkunfts- bzw. Sitzstaat;

5.

Garantie der Bildungseinrichtung, dass im Falle einer Einstellung des Studienbetriebs in Österreich alle Studierenden ihr Studium beenden können.

(2) Das Board hat nach Durchführung eines öffentlichen Begutachtungsverfahrens eine Verordnung zu erlassen, in der Festlegungen hinsichtlich der methodischen Verfahrensgrundsätze des Meldeverfahrens zu treffen sind.

(3) Die Meldestelle hat die vorgelegten Unterlagen zu überprüfen. Sind die Nachweise vollständig, echt und richtig, so ist über das Meldeverfahren positiv zu entscheiden und die Bildungseinrichtung und ihre Studien in das Verzeichnis gemäß § 27 Abs. 6 aufzunehmen.

(4) Entstehen bei einer Bildungseinrichtung begründete Zweifel an der Bestätigung gemäß Abs. 1 Z 4, hat die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria nach Rücksprache mit der Bildungseinrichtung entsprechende Informationen im Herkunfts- bzw. Sitzstaat einzuholen. Kann aufgrund dieser Informationen die Erfüllung der entsprechenden Vorgaben im Herkunfts- bzw. Sitzstaat nicht erbracht werden, ist die Entscheidung über die Meldung zu widerrufen. Die Studienabschlüsse, die ab dem Zeitpunkt des Widerrufs der Entscheidung über die Meldung erfolgen, werden nicht anerkannt.

(5) Die Ergebnisse des Meldeverfahrens sind von der Bildungseinrichtung spätestens zwei Wochen nach Abschluss des Verfahrens auf deren Webseite zu veröffentlichen.

Abkürzung

HS-QSG

zum Bezugszeitraum vgl. § 36 Abs. 14

Meldeverfahren für Bildungseinrichtungen aus EU/EWR

§ 27a. (1) Bildungseinrichtungen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) haben vor Aufnahme des Studienbetriebs Folgendes vorzulegen:

1.

Urkunde über die Anerkennung als postsekundäre Bildungseinrichtung im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG;

2.

Urkunden über die Anerkennung des jeweiligen Studiums und der akademischen Grade im Herkunfts- bzw. Sitzstaat;

3.

Studienpläne der in Österreich geplanten Studien samt Anführung der akademischen Grade, der Durchführungsorte sowie österreichischen Kooperationspartner;

4.

Ergebnisse von Verfahren der Qualitätssicherung der in Österreich geplanten Studien, welche im Falle von Kooperationen auch den österreichischen Leistungsteil umfassen, durch eine im EQAR registrierte oder eine andere international anerkannte und unabhängige Qualitätssicherungsagentur;

5.

Bestätigung der Hochschule, dass das jeweilige Studium, dessen Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen den entsprechenden Vorgaben im Herkunfts- bzw. Sitzstaat entspricht, insbesondere:

a. Zulassung der Studierenden in Österreich zum Studium nach den Vorgaben im Herkunfts-bzw. Sitzstaat;

b. Anerkennung und Anrechnung von formalen, nicht-formalen und informellen Qualifikationen nach den Vorgaben im Herkunfts- bzw. Sitzstaat;

6.

Garantie der Bildungseinrichtung, dass im Falle einer Einstellung des Studienbetriebs in Österreich alle Studierenden ihr Studium beenden können. Die Garantie hat den Nachweis zu umfassen, dass eine entsprechende rechtsverbindliche Information an die Studierenden erfolgt.

(2) Das Board hat nach Durchführung eines öffentlichen Begutachtungsverfahrens eine Verordnung zu erlassen, in der Festlegungen hinsichtlich der methodischen Verfahrensgrundsätze des Meldeverfahrens zu treffen sind.

(3) Die Meldestelle hat die vorgelegten Unterlagen zu überprüfen. Sind die Nachweise vollständig, echt und richtig, so ist über das Meldeverfahren positiv zu entscheiden und die Bildungseinrichtung und ihre Studien in das Verzeichnis gemäß § 27 Abs. 6 aufzunehmen. Können diese Nachweise nicht vollständig, echt und richtig erbracht werden, kann sich die Bildungseinrichtung einem Meldeverfahren gemäß § 27b unterziehen.

(4) Die Ergebnisse des Meldeverfahrens sind von der Bildungseinrichtung sowie österreichischen Kooperationspartnern spätestens zwei Wochen nach Abschluss des Verfahrens auf deren Webseite zu veröffentlichen.

Abkürzung

HS-QSG

Meldeverfahren für Bildungseinrichtungen aus Drittstaaten

§ 27b. (1) Bildungseinrichtungen aus Drittstaaten haben sich vor Aufnahme des Studienbetriebs einer externen Evaluierung zu unterziehen und Folgendes vorzulegen:

1.

Urkunde über die Anerkennung als postsekundäre Bildungseinrichtung im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG;

2.

Urkunden über Anerkennung des jeweiligen Studiums und der akademischen Grade im Herkunfts- bzw. Sitzstaat;

3.

Anführung der in Österreich geplanten Studien samt den Studienplänen, den akademischen Graden sowie österreichischen Kooperationspartnern;

4.

Garantie der Bildungseinrichtung, dass im Falle einer Einstellung des Studienbetriebs in Österreich alle Studierenden ihr Studium beenden können.

(2) Die externe Evaluierung erfolgt gemäß internationalen Standards durch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria. Die Prüfbereiche der Evaluierung der Bildungseinrichtung umfassen jedenfalls:

1.

Qualitätssicherung Studiengang bzw. Institution (Einbindung in das Qualitätsmanagementsystem der Bildungseinrichtung);

2.

Sicherung der Leistungsfähigkeit (Finanzierung, Infrastruktur, Personal);

3.

Studienorganisation und Information für Studierende (Zulassung zum Studium, Anrechnung und Anerkennung von formalen, nicht-formalen und informellen Qualifikationen, Studienrecht, Qualifikationsniveau des Studiengangs).

Bei der Durchführung der Evaluierung sind vorhandene Ergebnisse von Verfahren der externen Qualitätssicherung zu berücksichtigen, sofern diese durch eine im EQAR registrierte oder eine andere international anerkannte und unabhängige Qualitätssicherungsagentur durchgeführt wurden und das Verfahren der externen Qualitätssicherung Informationen zum Nachweis der Erfüllung der Prüfbereiche liefert.

(3) Das Board hat nach Durchführung eines öffentlichen Begutachtungsverfahrens eine Verordnung zu erlassen, in der Festlegungen hinsichtlich der Prüfbereiche und methodischen Verfahrensgrundsätze des Meldeverfahrens zu treffen sind.

(4) Die Meldestelle hat die vorgelegten Unterlagen zu überprüfen. Sind die Nachweise vollständig, echt und richtig und wird das Evaluierungsverfahren positiv entschieden, sind die Bildungseinrichtung und ihre Studien in das Verzeichnis gemäß § 27 Abs. 6 aufzunehmen.

Abkürzung

HS-QSG

Meldeverfahren für Bildungseinrichtungen aus Drittstaaten

§ 27b. (1) Bildungseinrichtungen aus Drittstaaten haben sich vor Aufnahme des Studienbetriebs einer externen Evaluierung zu unterziehen und Folgendes vorzulegen:

1.

Urkunde über die Anerkennung als postsekundäre Bildungseinrichtung im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG;

2.

Urkunden über Anerkennung des jeweiligen Studiums und der akademischen Grade im Herkunfts- bzw. Sitzstaat;

3.

Anführung der in Österreich geplanten Studien samt den Studienplänen, den akademischen Graden sowie österreichischen Kooperationspartnern;

4.

Garantie der Bildungseinrichtung, dass im Falle einer Einstellung des Studienbetriebs in Österreich alle Studierenden ihr Studium beenden können.

(2) Die externe Evaluierung erfolgt gemäß internationalen Standards durch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria. Die Prüfbereiche der Evaluierung der Bildungseinrichtung umfassen jedenfalls:

1.

Qualitätssicherung Studiengang bzw. Institution (Einbindung in das Qualitätsmanagementsystem der Bildungseinrichtung);

2.

Sicherung der Leistungsfähigkeit (Finanzierung, Infrastruktur, Personal);

3.

Studienorganisation und Information für Studierende (Zulassung zum Studium, Anrechnung und Anerkennung von formalen, nicht-formalen und informellen Qualifikationen, Studienrecht, Qualifikationsniveau des Studiengangs).

Bei der Durchführung der Evaluierung sind vorhandene Ergebnisse von Verfahren der externen Qualitätssicherung zu berücksichtigen, sofern diese durch eine im EQAR registrierte oder eine andere international anerkannte und unabhängige Qualitätssicherungsagentur durchgeführt wurden und das Verfahren der externen Qualitätssicherung Informationen zum Nachweis der Erfüllung der Prüfbereiche liefert.

(3) Das Board hat nach Durchführung eines öffentlichen Begutachtungsverfahrens eine Verordnung zu erlassen, in der Festlegungen hinsichtlich der Prüfbereiche und methodischen Verfahrensgrundsätze des Meldeverfahrens zu treffen sind.

(4) Die Meldestelle hat die vorgelegten Unterlagen zu überprüfen. Sind die Nachweise vollständig, echt und richtig und wird das Evaluierungsverfahren positiv entschieden, sind die Bildungseinrichtung und ihre Studien in das Verzeichnis gemäß § 27 Abs. 6 aufzunehmen.

(5) Die Ergebnisse des Meldeverfahrens sind von der Bildungseinrichtung spätestens zwei Wochen nach Abschluss des Verfahrens auf deren Webseite zu veröffentlichen.

Abkürzung

HS-QSG

zum Bezugszeitraum vgl. § 36 Abs. 14

Meldeverfahren für Bildungseinrichtungen aus Drittstaaten

§ 27b. (1) Bildungseinrichtungen aus Drittstaaten haben sich vor Aufnahme des Studienbetriebs einer externen Evaluierung zu unterziehen und Folgendes vorzulegen:

1.

Urkunde über die Anerkennung als postsekundäre Bildungseinrichtung im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG;

2.

Urkunden über Anerkennung des jeweiligen Studiums und der akademischen Grade im Herkunfts- bzw. Sitzstaat;

3.

Studienpläne der in Österreich geplanten Studien samt Anführung der akademischen Grade, Durchführungsorte sowie österreichischen Kooperationspartner;

4.

Garantie der Bildungseinrichtung, dass im Falle einer Einstellung des Studienbetriebs in Österreich alle Studierenden ihr Studium beenden können. Die Garantie hat den Nachweis zu umfassen, dass eine entsprechende rechtsverbindliche Information an die Studierenden erfolgt.

(2) Die externe Evaluierung erfolgt gemäß internationalen Standards durch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria. Die Prüfbereiche der Evaluierung der in Österreich geplanten Studien umfassen jedenfalls:

1.

Qualitätssicherung Studiengang bzw. Institution (Einbindung in das Qualitätsmanagementsystem der Bildungseinrichtung);

2.

Sicherung der Leistungsfähigkeit (Finanzierung, Infrastruktur, Personal);

3.

Studienorganisation und Information für Studierende (Zulassung zum Studium, Anrechnung und Anerkennung von formalen, nicht-formalen und informellen Qualifikationen, Studienrecht);

4.

Qualifikationsniveau des Studiengangs;

5.

Kooperationen mit österreichischen Bildungseinrichtungen bei der Durchführung des jeweiligen Studiums in Österreich.

Bei der Durchführung der Evaluierung sind vorhandene Ergebnisse von Verfahren der externen Qualitätssicherung zu berücksichtigen, sofern diese durch eine im EQAR registrierte oder eine andere international anerkannte und unabhängige Qualitätssicherungsagentur durchgeführt wurden und das Verfahren der externen Qualitätssicherung Informationen zum Nachweis der Erfüllung der Prüfbereiche liefert.

(3) Das Board hat nach Durchführung eines öffentlichen Begutachtungsverfahrens eine Verordnung zu erlassen, in der Festlegungen hinsichtlich der Prüfbereiche und methodischen Verfahrensgrundsätze des Meldeverfahrens zu treffen sind.

(4) Die Meldestelle hat die vorgelegten Unterlagen zu überprüfen. Sind die Nachweise vollständig, echt und richtig und wird das Evaluierungsverfahren positiv entschieden, sind die Bildungseinrichtung und ihre Studien in das Verzeichnis gemäß § 27 Abs. 6 aufzunehmen.

(5) Die Ergebnisse des Meldeverfahrens sind von der Bildungseinrichtung sowie österreichischen Kooperationspartnern spätestens zwei Wochen nach Abschluss des Verfahrens auf deren Webseite zu veröffentlichen.

(6) Sind an den in Österreich geplanten ausländischen Studien Bildungseinrichtungen aus EU, EWR und Drittstaaten beteiligt (gemeinsames Studienprogramm), kommt das Meldeverfahren gemäß Abs. 1 und 2 zur Anwendung.

Abkürzung

HS-QSG

6.

Abschnitt

Berichtswesen

§ 28. (1) Das Board hat jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und diesen der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zu übermitteln. In diesem Bericht sind insbesondere die durchgeführten Qualitätssicherungsverfahren, die Personalentwicklung und die aufgewendeten Finanzmittel darzustellen. Der Bericht ist von der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister dem Nationalrat vorzulegen und darüber hinaus durch das Board in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(2) Auf Basis der jährlichen Berichte der Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen und von Privatuniversitäten an die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria sowie des Berichtswesens der Universitäten gemäß UG und der Universität für Weiterbildung Krems gemäß DUK-Gesetz 2004 hat die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria mindestens alle drei Jahre einen Bericht zur Entwicklung der Qualitätssicherung an hochschulischen Bildungseinrichtungen zu erstellen und zu veröffentlichen.

(3) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat die ihr zur Verfügung stehenden statistischen Informationen aus dem Fachhochschulbereich der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zu übermitteln.

Abkürzung

HS-QSG

6.

Abschnitt

Berichtswesen

Tätigkeitsbericht und Bericht zur Entwicklung der Qualitätssicherung

§ 28. (1) Das Board hat jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und diesen der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zu übermitteln. In diesem Bericht sind insbesondere die durchgeführten Qualitätssicherungsverfahren, die Personalentwicklung und die aufgewendeten Finanzmittel darzustellen. Der Bericht ist von der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister dem Nationalrat vorzulegen und darüber hinaus durch das Board in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(2) Auf Basis der jährlichen Berichte der Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen und von Privatuniversitäten an die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria sowie des Berichtswesens der Universitäten gemäß UG und der Universität für Weiterbildung Krems gemäß DUK-Gesetz 2004 hat die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria mindestens alle drei Jahre einen Bericht zur Entwicklung der Qualitätssicherung an hochschulischen Bildungseinrichtungen zu erstellen und zu veröffentlichen.

(3) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat die ihr zur Verfügung stehenden statistischen Informationen aus dem Fachhochschulbereich der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zu übermitteln.

Abkürzung

HS-QSG

6.

Abschnitt

Berichtswesen

Tätigkeitsbericht und Bericht der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zur Entwicklung der Qualitätssicherung

§ 28. (1) Das Board hat jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und diesen der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zu übermitteln. In diesem Bericht sind insbesondere die durchgeführten Qualitätssicherungsverfahren, die Personalentwicklung und die aufgewendeten Finanzmittel darzustellen. Der Bericht ist von der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister dem Nationalrat vorzulegen und darüber hinaus durch das Board in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(2) Auf Basis der jährlichen Berichte der Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen und von Privatuniversitäten an die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria sowie des Berichtswesens der Universitäten gemäß UG und der Universität für Weiterbildung Krems gemäß DUK-Gesetz 2004 hat die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria mindestens alle drei Jahre einen Bericht zur Entwicklung der Qualitätssicherung an hochschulischen Bildungseinrichtungen zu erstellen und zu veröffentlichen.

(3) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat die ihr zur Verfügung stehenden statistischen Informationen aus dem Fachhochschulbereich der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zu übermitteln.

Abkürzung

HS-QSG

6.

Abschnitt

Berichtswesen

Tätigkeitsbericht und Bericht der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zur Entwicklung der Qualitätssicherung

§ 28. (1) Das Board hat jährlich bis zum 31. Mai einen Tätigkeitsbericht über das vorangegangene Kalenderjahr zu erstellen und diesen der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zu übermitteln. In diesem Bericht sind insbesondere die durchgeführten Qualitätssicherungsverfahren, die Personalentwicklung und die aufgewendeten Finanzmittel darzustellen. Der Bericht ist von der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister dem Nationalrat vorzulegen und darüber hinaus durch das Board in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(2) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat mindestens alle drei Jahre einen Bericht zur Entwicklung der Qualitätssicherung an hochschulischen Bildungseinrichtungen zu erstellen und zu veröffentlichen.

(3) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat die ihr zur Verfügung stehenden statistischen Informationen aus dem Fachhochschulbereich der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zu übermitteln.

Abkürzung

HS-QSG

7.

Abschnitt

Aufsicht

Aufsicht über die Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen und Privatuniversitäten

§ 29. (1) Das Board ist berechtigt oder auf Verlangen der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers verpflichtet, sich an den akkreditierten Bildungseinrichtungen jederzeit über sämtliche Angelegenheiten zu informieren, welche die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Akkreditierung ermöglichen. Soweit dies der Ausübung dieses Aufsichtsrechtes dient, sind die zuständigen Organe der Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen und die Privatuniversitäten verpflichtet, Auskünfte über alle Angelegenheiten der Studien oder der Bildungseinrichtung zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die bezeichneten Gegenstände vorzulegen sowie zu übermitteln und Überprüfungen an Ort und Stelle zuzulassen.

(2) Das Board ist weiters verpflichtet, auf Verlangen der oder des für Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständigen Bundesministerin oder Bundesministers sich an den akkreditierten Bildungseinrichtungen jederzeit über sämtliche Angelegenheiten zu informieren, welche die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Akkreditierung aus gesundheitsrechtlicher Sicht ermöglichen. Abs. 1 2. Satz ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass zwei von der oder von dem für Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständigen Bundesministerin oder Bundesministers nominierte Sachverständige beizuziehen sind. Entsprechend dem Ergebnis der Information ist gegebenenfalls ein Verfahren gemäß § 26 Abs. 2 durchzuführen.

Abkürzung

HS-QSG

7.

Abschnitt

Aufsicht

Aufsicht über die Fachhochschulen, Privathochschulen und Privatuniversitäten

§ 29. (1) Das Board ist berechtigt oder auf Verlangen der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers verpflichtet, sich an den akkreditierten Bildungseinrichtungen jederzeit über sämtliche Angelegenheiten zu informieren, welche die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Akkreditierung ermöglichen. Soweit dies der Ausübung dieses Aufsichtsrechtes dient, sind die zuständigen Organe der Fachhochschulen, der Privathochschulen und der Privatuniversitäten verpflichtet, Auskünfte über alle Angelegenheiten der Studien oder der Bildungseinrichtung zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die bezeichneten Gegenstände vorzulegen sowie zu übermitteln und Überprüfungen an Ort und Stelle zuzulassen.

(2) Das Board ist weiters verpflichtet, auf Verlangen der oder des für Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständigen Bundesministerin oder Bundesministers sich an den akkreditierten Bildungseinrichtungen jederzeit über sämtliche Angelegenheiten zu informieren, welche die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Akkreditierung aus gesundheitsrechtlicher Sicht ermöglichen. Abs. 1 2. Satz ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass zwei von der oder von dem für Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständigen Bundesministerin oder Bundesministers nominierte Sachverständige beizuziehen sind. Entsprechend dem Ergebnis der Information ist gegebenenfalls ein Verfahren gemäß § 26 Abs. 2 durchzuführen.

Abkürzung

HS-QSG

7.

Abschnitt

Aufsicht

Aufsicht über die Fachhochschulen, Privathochschulen und Privatuniversitäten

§ 29. (1) Das Board ist berechtigt oder auf Verlangen der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers verpflichtet, sich an den akkreditierten Bildungseinrichtungen jederzeit über sämtliche Angelegenheiten zu informieren, welche die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Akkreditierung ermöglichen. Soweit dies der Ausübung dieses Aufsichtsrechtes dient, sind die zuständigen Organe der Fachhochschulen, der Privathochschulen und der Privatuniversitäten verpflichtet, Auskünfte über alle Angelegenheiten der Studien oder der Bildungseinrichtung zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die bezeichneten Gegenstände vorzulegen sowie zu übermitteln und Überprüfungen an Ort und Stelle zuzulassen.

(2) Das Board ist weiters verpflichtet, auf Verlangen der oder des für Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständigen Bundesministerin oder Bundesministers sich an den akkreditierten Bildungseinrichtungen jederzeit über sämtliche Angelegenheiten zu informieren, welche die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Akkreditierung aus gesundheitsrechtlicher Sicht ermöglichen. Abs. 1 2. Satz ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass zwei von der oder von dem für Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständigen Bundesministerin oder Bundesministers nominierte Sachverständige beizuziehen sind. Entsprechend dem Ergebnis der Information ist gegebenenfalls ein Verfahren gemäß § 26 Abs. 2 durchzuführen.

(3) Wird im Zuge der Aufsicht gemäß Abs. 1 festgestellt, dass Voraussetzungen für die Akkreditierung nicht vorliegen, die als innerhalb eines bestimmten Zeitraums behebbar eingestuft werden, kann die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria abweichend von § 26 Abs. 2 Z 1 als Aufsichtsmaßnahme durch Bescheid Auflagen zur Behebung der Mängel erteilen. Die Bildungseinrichtung hat innerhalb eines Zeitraums von bis zu zwei Jahren nachzuweisen, dass die Auflagen erfüllt wurden. Erfolgt dies nicht, ist das Erlöschen der Akkreditierung mit Bescheid festzustellen. § 25 Abs 3, 6 und 8 gelten sinngemäß. Die Kosten sind von der Bildungseinrichtung zu tragen, § 20 Abs. 1 gilt sinngemäß.

Aufsicht über die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria

§ 30. (1) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria unterliegt der Aufsicht durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister und der Kontrolle durch den Rechnungshof und die Volksanwaltschaft. Die Aufsicht der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers erstreckt sich auf die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen sowie auf die Erfüllung der der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria obliegenden Aufgaben.

(2) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu informieren. Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ist verpflichtet, Auskünfte über ihre Angelegenheiten zu erteilen, Akten und Unterlagen über die von der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister bezeichneten Gegenstände vorzulegen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.

(3) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat Beschlüsse und Bescheide des Boards aufzuheben oder deren Durchführung zu untersagen, wenn der Beschluss oder Bescheid im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen steht. In diesem Fall ist das Board verpflichtet, den der Rechtsauffassung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers entsprechenden Rechtszustand unverzüglich herzustellen.

(4) Im aufsichtsbehördlichen Verfahren hat das Board Parteistellung sowie das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde zu führen.

(5) Personenbezogene Daten sind von den Veröffentlichungen gemäß § 28 oder den Informationspflichten gemäß §§ 29 und 30 ausgenommen.

Aufsicht über die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria

§ 30. (1) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria unterliegt der Aufsicht durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister und der Kontrolle durch den Rechnungshof und die Volksanwaltschaft. Die Aufsicht der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers erstreckt sich auf die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen sowie auf die Erfüllung der der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria obliegenden Aufgaben.

(2) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu informieren. Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ist verpflichtet, Auskünfte über ihre Angelegenheiten zu erteilen, Akten und Unterlagen über die von der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister bezeichneten Gegenstände vorzulegen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.

(3) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat Beschlüsse und Bescheide des Boards aufzuheben oder deren Durchführung zu untersagen, wenn der Beschluss oder Bescheid im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen steht. In diesem Fall ist das Board verpflichtet, den der Rechtsauffassung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers entsprechenden Rechtszustand unverzüglich herzustellen.

(4) Im aufsichtsbehördlichen Verfahren hat das Board Parteistellung sowie das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid vor dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde zu führen.

(5) Personenbezogene Daten sind von den Veröffentlichungen gemäß § 28 oder den Informationspflichten gemäß §§ 29 und 30 ausgenommen.

Abkürzung

HS-QSG

7a. Abschnitt

Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung

§ 30a. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat gemeinsam mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur einen Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung zur qualitäts- und bedarfsorientierten, wissenschaftlichen Begleitung der Entwicklung der Lehramtsstudien einzurichten. Dieser hat folgende Aufgaben:

1.

Beobachtung und Analyse der Entwicklung der Pädagoginnen- und Pädagogenbildung in Österreich unter Bedachtnahme auf europäische und internationale Entwicklungen sowie Erarbeitung von Vorschlägen zu deren Weiterentwicklung,

2.

Beratung der Bundesministerinnen und der Bundesminister sowie der hochschulischen Bildungseinrichtungen in Angelegenheiten der Qualitätssicherung und Bedarfsfragen,

3.

Studienangebotsspezifische Prüfung der wissenschaftlichen und professionsorientierten Voraussetzungen für die Leistungserbringung von Pädagogischen Hochschulen allenfalls unter Hinzuziehung einer dafür international anerkannten unabhängigen Hochschul-Qualitätssicherungseinrichtung (z. B. Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria oder eine im European Quality Assurance Register eingetragene Qualitätssicherungseinrichtung),

4.

Stellungnahme im Rahmen der Curricula-Begutachtungsverfahren zu den Curricula der Lehramtsstudien gemäß Anlage hinsichtlich der Umsetzung der berufsrechtlichen Vorgaben (insbesondere der für den Beruf der Pädagoginnen und Pädagogen notwendigen Kompetenzen, des Qualifikationsprofils, die entsprechende Berücksichtigung von im Schulorganisationsgesetz 1962 in der jeweils geltenden Fassung genannten Aufgaben der Schularten und der Anstellungserfordernisse) an die anbietende Bildungsinstitution, sowie

5.

jährliche Veröffentlichung eines Berichts über den aktuellen Stand der Pädagoginnen- und Pädagogenbildung in Österreich und Vorlage an den Nationalrat.

(2) Der Qualitätssicherungsrat besteht aus sechs, auf fünf Jahre bestellten Mitgliedern, die als Expertinnen und Experten aus dem Bereich des nationalen bzw. internationalen Hochschulwesens über die für die Aufgaben des Qualitätssicherungsrates wesentlichen Kenntnisse, insbesondere auch des österreichischen Schulsystems, verfügen. Eine Wiederbestellung ist möglich. Der Rat soll je zur Hälfte aus Frauen und Männern bestehen. Mindestens zwei Mitglieder müssen über eine einschlägige internationale Berufserfahrung verfügen. Drei Mitglieder sind von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, drei von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zu bestellen.

(3) Die Mitgliedschaft im Qualitätssicherungsrat endet

1.

durch Ablauf der Funktionsperiode;

2.

durch Verzicht;

3.

durch Abberufung;

4.

durch Tod.

(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann ein von ihr oder ihm bestelltes Mitglied des Qualitätssicherungsrates wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung oder wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung mit Bescheid von seiner Funktion abberufen.

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