Bundesgesetz über Investmentfonds (Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2011-07-01
Letzte Aktualisierung 2026-08-07
Status Aufgehoben · 2013-07-29
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 564
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(26) Das Inhaltsverzeichnis zu § 84a, § 84a samt Überschrift, § 166 Abs. 2 und § 196 Abs. 2 Z 21 und 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

(27) § 53 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2019 tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft.

(28) § 3 Abs. 1, § 63 Abs. 1, § 65 Abs. 1, § 95 Abs. 4, § 115 Abs. 2, § 129 Abs. 2, § 131 Abs. 7, § 137 Abs. 1 und 2, § 142 Abs. 1 Z 3, § 145 Abs. 1 Z 9, Abs. 2 Z 3 lit. d und Abs. 4 und § 186 Abs. 2 Z 2 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2019 treten mit 21. Juli 2019 in Kraft.

(29) Das Inhaltsverzeichnis zu den §§ 139a, 141, und 196a, § 5 Abs. 2 Z 3 und 4 lit. a, § 18 Abs. 1 Z 1 lit. c, § 37 Abs. 10, § 63 Abs. 5, § 127 Abs. 2, § 128 Abs. 7, § 136 Abs. 1 und 2, § 137 Abs. 1 Z 3, und Abs. 3, § 138 Abs. 4 und 5, § 139 Abs. 1a und 8 bis 11, § 139a samt Überschrift, § 140 Abs. 1, 4 und 5, § 141 samt Überschrift, § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 3, § 190 Abs. 2 Z 18, § 196 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7, 10 bis 13 und 17 bis 23 und § 196a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 198/2021 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 155 Abs. 2 und § 196 Abs. 2 Z 8, 9 und 14 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.

(30) § 74 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 199/2021 tritt mit 8. Juli 2022 in Kraft.

(31) § 186 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2022 tritt mit 1. März 2022 in Kraft.

(32) § 143 Abs. 1a, § 147 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, § 190 Abs. 2 Z 19 und 20, § 190c, § 196 Abs. 2 Z 23 bis 25 und § 196a Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2022 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(33) § 2 Abs. 3 tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft.

(34) § 3 Abs. 2 Z 35 und 36, § 10 Abs. 1 Z 9 bis 11, § 14 Abs. 2 Z 9, § 22 Abs. 3, § 30 Abs. 6 und 7, § 86 Abs. 2, § 196 Abs. 2 Z 26 und § 196a Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2022 treten mit 1. August 2022 in Kraft.

(35) § 134 Abs. 6, § 137 Abs. 4, § 138 Abs. 8, § 142 Abs. 3, § 196 Abs. 2 Z 27 und § 196a Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2022 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

(36) § 6 Abs. 2 Z 12 lit. a, § 8 Abs. 2 und § 196 Abs. 2 Z 3, 7, 13, 17 und 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022 treten mit 1. Februar 2023 in Kraft. § 6 Abs. 2 Z 12 lit. c tritt mit Ablauf des 31. Januar 2023 außer Kraft.

(37) § 164 Abs. 3 Z 8, § 166 Abs. 3 sowie § 186 Abs. 1, 3 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2023 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 186 Abs. 5 Z 2 lit. c und d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft und sind erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen.

(38) § 10 Abs. 4a, § 36 Abs. 4 erster und dritter Satz, § 196 Abs. 2 Z 29 und § 196a Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2024 treten mit 17. Jänner 2025 in Kraft.

(39) § 3 Abs. 2 Z 36 und 37, § 74 Abs. 1, 2 und 3 Z 3, § 196 Abs. 2 Z 27, 29 und 30 sowie § 196a Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2025 treten mit 25. Juni 2026 in Kraft.

Abkürzung

InvFG 2011

Inkrafttreten

§ 200. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 2011 in Kraft.

(2) Die §§ 186 und 188 treten mit 1. April 2012 in Kraft. Davon abweichend gilt:

1.

§ 186 Abs. 3 gilt erstmals für Veräußerungen nach dem 31. März 2012, von nach dem 31. Dezember 2010 angeschafften Anteilscheinen. Für solche Anteilscheine ist eine Berichtigung der Anschaffungskosten gemäß § 186 Abs. 3, für Ausschüttungen und ausschüttungsgleiche Erträge vorzunehmen, die nach dem 31. Dezember 2010 zufließen bzw. als zugeflossen gelten. § 40 Abs. 3 des Investmentfondsgesetzes 1993 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010 ist bis 31. März 2012 anzuwenden.

2.

Abweichend von § 186 Abs. 2 Z 1 tritt bei nicht in einem Betriebsvermögen gehaltenen Anteilen an Stelle des Prozentsatzes von 60 vH für Geschäftsjahre des Fonds, die im Kalenderjahr 2013 beginnen, ein Prozentsatz von 50 vH.

(3) Die §§ 157 bis 161 gelten rückwirkend ab 1. Juli 2011. Für Verwaltungsgesellschaften gemäß Art. 6 der Richtlinie 2009/65/EG, welche in einem anderen Mitgliedstaat konzessioniert sind und über eine Zweigstelle, im Wege der Dienstleistungsfreiheit oder kollektiven Portfolioverwaltung in Österreich tätig werden, gelten rückwirkend ab 1. Juli 2011 die im Folgenden genannten Bestimmungen samt den in ihnen verwiesenen Normen: §§ 10 bis 36; § 38; §§ 46 bis 142; § 143 Abs. 1 Z 2, 3, 4 und 5; § 145; § 147; § 151; § 152; § 153 Abs. 2; § 162 Abs. 1 und 2; § 195 Abs. 2.

(4) § 190 Abs. 1 bis 6 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit 1. Mai 2012 in Kraft.

(5) § 53 Abs. 4 und § 61 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2012 treten mit 1. Juli 2012 in Kraft.

(6) § 193 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(7) § 1, § 2 Abs. 3, § 3Abs. 2 Z 19, 30 und Z 31, § 5 Abs. 2 Z 2, § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 3, § 130, § 134 Abs. 1, § 162a, und § 195 Abs. 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2013 treten mit 22. Juli 2013 in Kraft. § 27, § 30 Abs. 5, § 46 Abs. 3, § 60 Abs. 1, § 64, § 71 Abs. 1, § 166 Abs. 1 Z 4, § 167 Abs. 1 und 6 bis 9, § 168, § 173 samt Überschrift, § 190 Abs. 1 Z 2 und 6, Abs. 2 Z 11 bis 13, Abs. 3 Z 2, Abs. 4 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2013 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 144 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 175 bis § 185 samt Überschriften und § 189 Abs. 1 Z 1 und 2 treten mit Ablauf des 21. Juli 2013 außer Kraft.

(8) §§ 186 und 188 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2013 gelten erstmals für Geschäftsjahre von Kapitalanlagefonds, die nach dem 21. Juli 2013 beginnen. § 186 Abs. 1 zweiter und dritter Satz in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2013 dürfen bereits in Geschäftsjahren angewendet werden, die nach dem 31. Dezember 2012 beginnen. AIF des geschlossenen Typs, die nach dem 22. Juli 2013 keine zusätzlichen Anlagen tätigen (§ 67 Abs. 5 AIFMG) und keine neuen Anteile begeben, stellen für Zwecke der §§ 186 Abs. 1 Z 2 und 188 Abs. 1 Z 2 keine AIF dar. Dies gilt nur, wenn nicht bereits im letzten Geschäftsjahr, das vor dem 22. Juli 2013 beginnt, § 186 oder § 188 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 135/2013 auf den Organismus anzuwenden war.

§ 124b Z 185 lit. c des Einkommensteuergesetzes 1988 und § 6b des Körperschaftsteuergesetzes 1988 gehen der Anwendung der §§ 186 und 188 vor.

(9) § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 2 Z 5, § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 6, § 74 Abs. 1, § 145 Abs. 4, § 148 Abs. 5, § 150 Abs. 1, § 151 Z 3a und 11, § 190 Abs. 7, § 191 samt Überschrift und § 196 Abs. 2 Z 2 und 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 151 Z 11a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft. § 151 Z 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

(10) § 85 Abs. 1 und 3 und § 196 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2014 treten mit 21. Dezember 2014 in Kraft.

(11) § 186 Abs. 2 Z 4 in der Fassung des BGBl. I Nr. 70/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(12) § 171 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(13) § 10 Abs. 6, § 70 Abs. 4 Z 4, § 74 Abs. 7, § 154 Abs. 3 und § 196 Abs. 2 Z 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2015 treten mit 20. Juli 2015 in Kraft. Bei Unterlagen der Rechnungslegung für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen haben, ist § 10 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2015 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bestimmungen des BWG gemäß den Vorgaben des § 107 Abs. 87 BWG anzuwenden sind.

(14) § 186 Abs. 5 Z 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2015 gilt erstmals für Geschäftsjahre von den §§ 186 oder 188 unterliegenden Gebilden, die nach dem 21. Juli 2013 beginnen.

(15) § 58 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2015 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(16) § 14 Abs. 3, § 46 Abs. 1, § 60 Abs. 2, § 70 Abs. 4 Z 4, § 93 Abs. 2 Z 1, § 125 Abs. 3, § 136 Abs. 4 Z 2, § 140 Abs. 3, § 141 Abs. 3, § 151 Z 3a, § 195 Abs. 9 und § 196 Abs. 2 Z 10 und 17 bis 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2015 treten mit 1. September 2015 in Kraft. § 167 Abs. 5 tritt mit Ablauf des 31. August 2015 außer Kraft.

(17) § 186 Abs. 2 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2015 gilt für Geschäftsjahre von den §§ 186 oder 188 unterliegenden Gebilden, die nach dem 30. September 2015 enden.

(18) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der §§ 17a bis 17c, 42, 42a, 44a und 190a bis 190e samt Überschriften, § 3 Abs. 2 Z 33 und 34, § 10 Abs. 6, § 11 Abs. 5, § 17 Abs. 3 Z 6, §§ 17a bis 17c samt Überschriften, § 29 Abs. 3 und 5, § 33 Abs. 2, § 36 Abs. 6 Z 1, § 37 Abs. 5 Z 2, § 40 Abs. 1 und 1a, §§ 42 und 42a samt Überschriften, § 43, § 44 Abs. 2 und 3, § 44a samt Überschrift, § 57 Abs. 1 und 3, § 131 Abs. 4 Z 11 und 12, § 135 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3a, § 150, § 164 Abs. 4, § 190, §§ 190a bis 190e samt Überschriften, § 191, § 193 Abs. 3a und 3b, § 196 Abs. 2 Z 1, Anlage I Schema A I. Investmentfonds Z 2, Anlage I Schema A II. Verwaltungsgesellschaft Z 2, Anlage I Schema A III. Investmentgesellschaft Z 2 und Anlage I Schema B Z 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2015 treten mit 18. März 2016 in Kraft. § 5 Abs. 5, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 3, § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 6, § 31 Abs. 5, § 41 Abs. 4 und § 189 Abs. 5 treten mit Ablauf des 17. März 2016 außer Kraft.

(19) § 6 Abs. 2 Z 8, § 40 Abs. 1a, § 41 Abs. 3, § 42a Abs. 2 Z 1, § 143 Abs. 1 Z 2, § 190 Abs. 2 Z 3, § 190 Abs. 5 Z 1 und § 196 Abs. 2 Z 19 und 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2016 treten mit 13. Oktober 2016 in Kraft. § 6 Abs. 2 Z 9 tritt mit Ablauf des 12. Oktober 2016 außer Kraft.

(20) § 190 Abs. 2 Z 13 und 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2016 tritt mit 13. Jänner 2017 in Kraft. § 190 Abs. 2 Z 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2016 tritt mit 13. Juli 2017 in Kraft.

(21) § 10 Abs. 6, § 16 Abs. 4 Z 2, § 17c Abs. 1, § 36 Abs. 4, § 41 Abs. 3, § 157 Abs. 2 Z 3 und § 191 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. § 11 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGGl. I Nr. 118/2016 tritt mit 31. Dezember 2016 in Kraft. § 149 Abs. 2, § 196 Abs. 2 Z 12 und 15 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft. § 71 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016 ist auf Erwerbsvorgänge nach dem 31. Dezember 2016 anzuwenden.

(22) § 164 Abs. 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. § 3 Abs. 2 Z 18, § 3 Abs. 2 Z 34, § 5 Abs. 2 Z 3, § 6 Abs. 2 Z 12 lit. a bis c, § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 5, § 18 Abs. 1 Z 1, § 18 Abs. 1 Z 1 lit. c, § 18 Abs. 1 Z 2 und 3, § 18 Abs. 1 Z 3 lit. a, § 18 Abs. 2 Z 1 bis 3, § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 3, § 42 Abs. 1 Z 2 und Z 3, § 42 Abs. 2 lit. b, § 46 Abs. 1, § 67 Abs. 2 Z 1, § 134 Abs. 4, § 145 Abs. 1 Z 9 und 10, § 145 Abs. 2 Z 3 lit. d, § 145 Abs. 4, § 147 Abs. 2, § 190 Abs. 2 Z 11, Abs. 3 Z 6 und Abs. 4 Z 6 und § 195 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft. § 190a Abs. 5 und § 193 Abs. 2 treten mit Ablauf des 2. Jänner 2018 außer Kraft.

(23) § 10 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2017 tritt mit 1. September 2018 in Kraft.

(24) § 193 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2018 tritt mit 1. Juni 2018 in Kraft.

(25) § 10 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2018 tritt mit 1. September 2018 in Kraft.

(26) Das Inhaltsverzeichnis zu § 84a, § 84a samt Überschrift, § 166 Abs. 2 und § 196 Abs. 2 Z 21 und 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

(27) § 53 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2019 tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft.

(28) § 3 Abs. 1, § 63 Abs. 1, § 65 Abs. 1, § 95 Abs. 4, § 115 Abs. 2, § 129 Abs. 2, § 131 Abs. 7, § 137 Abs. 1 und 2, § 142 Abs. 1 Z 3, § 145 Abs. 1 Z 9, Abs. 2 Z 3 lit. d und Abs. 4 und § 186 Abs. 2 Z 2 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2019 treten mit 21. Juli 2019 in Kraft.

(29) Das Inhaltsverzeichnis zu den §§ 139a, 141, und 196a, § 5 Abs. 2 Z 3 und 4 lit. a, § 18 Abs. 1 Z 1 lit. c, § 37 Abs. 10, § 63 Abs. 5, § 127 Abs. 2, § 128 Abs. 7, § 136 Abs. 1 und 2, § 137 Abs. 1 Z 3, und Abs. 3, § 138 Abs. 4 und 5, § 139 Abs. 1a und 8 bis 11, § 139a samt Überschrift, § 140 Abs. 1, 4 und 5, § 141 samt Überschrift, § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 3, § 190 Abs. 2 Z 18, § 196 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7, 10 bis 13 und 17 bis 23 und § 196a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 198/2021 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 155 Abs. 2 und § 196 Abs. 2 Z 8, 9 und 14 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.

(30) § 74 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 199/2021 tritt mit 8. Juli 2022 in Kraft.

(31) § 186 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2022 tritt mit 1. März 2022 in Kraft.

(32) § 143 Abs. 1a, § 147 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, § 190 Abs. 2 Z 19 und 20, § 190c, § 196 Abs. 2 Z 23 bis 25 und § 196a Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2022 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(33) § 2 Abs. 3 tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft.

(34) § 3 Abs. 2 Z 35 und 36, § 10 Abs. 1 Z 9 bis 11, § 14 Abs. 2 Z 9, § 22 Abs. 3, § 30 Abs. 6 und 7, § 86 Abs. 2, § 196 Abs. 2 Z 26 und § 196a Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2022 treten mit 1. August 2022 in Kraft.

(35) § 134 Abs. 6, § 137 Abs. 4, § 138 Abs. 8, § 142 Abs. 3, § 196 Abs. 2 Z 27 und § 196a Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2022 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

(36) § 6 Abs. 2 Z 12 lit. a, § 8 Abs. 2 und § 196 Abs. 2 Z 3, 7, 13, 17 und 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022 treten mit 1. Februar 2023 in Kraft. § 6 Abs. 2 Z 12 lit. c tritt mit Ablauf des 31. Januar 2023 außer Kraft.

(37) § 164 Abs. 3 Z 8, § 166 Abs. 3 sowie § 186 Abs. 1, 3 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2023 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 186 Abs. 5 Z 2 lit. c und d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft und sind erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen.

(38) § 10 Abs. 4a, § 36 Abs. 4 erster und dritter Satz, § 196 Abs. 2 Z 29 und § 196a Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2024 treten mit 17. Jänner 2025 in Kraft.

(39) § 3 Abs. 2 Z 36 und 37, § 74 Abs. 1, 2 und 3 Z 3, § 196 Abs. 2 Z 27, 29 und 30 sowie § 196a Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2025 treten mit 25. Juni 2026 in Kraft.

(40) § 157 Abs. 6 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.

Abkürzung

InvFG 2011

Inkrafttreten

§ 200. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 2011 in Kraft.

(2) Die §§ 186 und 188 treten mit 1. April 2012 in Kraft. Davon abweichend gilt:

1.

§ 186 Abs. 3 gilt erstmals für Veräußerungen nach dem 31. März 2012, von nach dem 31. Dezember 2010 angeschafften Anteilscheinen. Für solche Anteilscheine ist eine Berichtigung der Anschaffungskosten gemäß § 186 Abs. 3, für Ausschüttungen und ausschüttungsgleiche Erträge vorzunehmen, die nach dem 31. Dezember 2010 zufließen bzw. als zugeflossen gelten. § 40 Abs. 3 des Investmentfondsgesetzes 1993 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010 ist bis 31. März 2012 anzuwenden.

2.

Abweichend von § 186 Abs. 2 Z 1 tritt bei nicht in einem Betriebsvermögen gehaltenen Anteilen an Stelle des Prozentsatzes von 60 vH für Geschäftsjahre des Fonds, die im Kalenderjahr 2013 beginnen, ein Prozentsatz von 50 vH.

(3) Die §§ 157 bis 161 gelten rückwirkend ab 1. Juli 2011. Für Verwaltungsgesellschaften gemäß Art. 6 der Richtlinie 2009/65/EG, welche in einem anderen Mitgliedstaat konzessioniert sind und über eine Zweigstelle, im Wege der Dienstleistungsfreiheit oder kollektiven Portfolioverwaltung in Österreich tätig werden, gelten rückwirkend ab 1. Juli 2011 die im Folgenden genannten Bestimmungen samt den in ihnen verwiesenen Normen: §§ 10 bis 36; § 38; §§ 46 bis 142; § 143 Abs. 1 Z 2, 3, 4 und 5; § 145; § 147; § 151; § 152; § 153 Abs. 2; § 162 Abs. 1 und 2; § 195 Abs. 2.

(4) § 190 Abs. 1 bis 6 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit 1. Mai 2012 in Kraft.

(5) § 53 Abs. 4 und § 61 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2012 treten mit 1. Juli 2012 in Kraft.

(6) § 193 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(7) § 1, § 2 Abs. 3, § 3Abs. 2 Z 19, 30 und Z 31, § 5 Abs. 2 Z 2, § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 3, § 130, § 134 Abs. 1, § 162a, und § 195 Abs. 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2013 treten mit 22. Juli 2013 in Kraft. § 27, § 30 Abs. 5, § 46 Abs. 3, § 60 Abs. 1, § 64, § 71 Abs. 1, § 166 Abs. 1 Z 4, § 167 Abs. 1 und 6 bis 9, § 168, § 173 samt Überschrift, § 190 Abs. 1 Z 2 und 6, Abs. 2 Z 11 bis 13, Abs. 3 Z 2, Abs. 4 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2013 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 144 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 175 bis § 185 samt Überschriften und § 189 Abs. 1 Z 1 und 2 treten mit Ablauf des 21. Juli 2013 außer Kraft.

(8) §§ 186 und 188 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2013 gelten erstmals für Geschäftsjahre von Kapitalanlagefonds, die nach dem 21. Juli 2013 beginnen. § 186 Abs. 1 zweiter und dritter Satz in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2013 dürfen bereits in Geschäftsjahren angewendet werden, die nach dem 31. Dezember 2012 beginnen. AIF des geschlossenen Typs, die nach dem 22. Juli 2013 keine zusätzlichen Anlagen tätigen (§ 67 Abs. 5 AIFMG) und keine neuen Anteile begeben, stellen für Zwecke der §§ 186 Abs. 1 Z 2 und 188 Abs. 1 Z 2 keine AIF dar. Dies gilt nur, wenn nicht bereits im letzten Geschäftsjahr, das vor dem 22. Juli 2013 beginnt, § 186 oder § 188 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 135/2013 auf den Organismus anzuwenden war.

§ 124b Z 185 lit. c des Einkommensteuergesetzes 1988 und § 6b des Körperschaftsteuergesetzes 1988 gehen der Anwendung der §§ 186 und 188 vor.

(9) § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 2 Z 5, § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 6, § 74 Abs. 1, § 145 Abs. 4, § 148 Abs. 5, § 150 Abs. 1, § 151 Z 3a und 11, § 190 Abs. 7, § 191 samt Überschrift und § 196 Abs. 2 Z 2 und 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 151 Z 11a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft. § 151 Z 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

(10) § 85 Abs. 1 und 3 und § 196 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2014 treten mit 21. Dezember 2014 in Kraft.

(11) § 186 Abs. 2 Z 4 in der Fassung des BGBl. I Nr. 70/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(12) § 171 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(13) § 10 Abs. 6, § 70 Abs. 4 Z 4, § 74 Abs. 7, § 154 Abs. 3 und § 196 Abs. 2 Z 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2015 treten mit 20. Juli 2015 in Kraft. Bei Unterlagen der Rechnungslegung für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen haben, ist § 10 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2015 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bestimmungen des BWG gemäß den Vorgaben des § 107 Abs. 87 BWG anzuwenden sind.

(14) § 186 Abs. 5 Z 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2015 gilt erstmals für Geschäftsjahre von den §§ 186 oder 188 unterliegenden Gebilden, die nach dem 21. Juli 2013 beginnen.

(15) § 58 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2015 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(16) § 14 Abs. 3, § 46 Abs. 1, § 60 Abs. 2, § 70 Abs. 4 Z 4, § 93 Abs. 2 Z 1, § 125 Abs. 3, § 136 Abs. 4 Z 2, § 140 Abs. 3, § 141 Abs. 3, § 151 Z 3a, § 195 Abs. 9 und § 196 Abs. 2 Z 10 und 17 bis 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2015 treten mit 1. September 2015 in Kraft. § 167 Abs. 5 tritt mit Ablauf des 31. August 2015 außer Kraft.

(17) § 186 Abs. 2 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2015 gilt für Geschäftsjahre von den §§ 186 oder 188 unterliegenden Gebilden, die nach dem 30. September 2015 enden.

(18) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der §§ 17a bis 17c, 42, 42a, 44a und 190a bis 190e samt Überschriften, § 3 Abs. 2 Z 33 und 34, § 10 Abs. 6, § 11 Abs. 5, § 17 Abs. 3 Z 6, §§ 17a bis 17c samt Überschriften, § 29 Abs. 3 und 5, § 33 Abs. 2, § 36 Abs. 6 Z 1, § 37 Abs. 5 Z 2, § 40 Abs. 1 und 1a, §§ 42 und 42a samt Überschriften, § 43, § 44 Abs. 2 und 3, § 44a samt Überschrift, § 57 Abs. 1 und 3, § 131 Abs. 4 Z 11 und 12, § 135 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3a, § 150, § 164 Abs. 4, § 190, §§ 190a bis 190e samt Überschriften, § 191, § 193 Abs. 3a und 3b, § 196 Abs. 2 Z 1, Anlage I Schema A I. Investmentfonds Z 2, Anlage I Schema A II. Verwaltungsgesellschaft Z 2, Anlage I Schema A III. Investmentgesellschaft Z 2 und Anlage I Schema B Z 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2015 treten mit 18. März 2016 in Kraft. § 5 Abs. 5, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 3, § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 6, § 31 Abs. 5, § 41 Abs. 4 und § 189 Abs. 5 treten mit Ablauf des 17. März 2016 außer Kraft.

(19) § 6 Abs. 2 Z 8, § 40 Abs. 1a, § 41 Abs. 3, § 42a Abs. 2 Z 1, § 143 Abs. 1 Z 2, § 190 Abs. 2 Z 3, § 190 Abs. 5 Z 1 und § 196 Abs. 2 Z 19 und 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2016 treten mit 13. Oktober 2016 in Kraft. § 6 Abs. 2 Z 9 tritt mit Ablauf des 12. Oktober 2016 außer Kraft.

(20) § 190 Abs. 2 Z 13 und 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2016 tritt mit 13. Jänner 2017 in Kraft. § 190 Abs. 2 Z 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2016 tritt mit 13. Juli 2017 in Kraft.

(21) § 10 Abs. 6, § 16 Abs. 4 Z 2, § 17c Abs. 1, § 36 Abs. 4, § 41 Abs. 3, § 157 Abs. 2 Z 3 und § 191 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. § 11 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGGl. I Nr. 118/2016 tritt mit 31. Dezember 2016 in Kraft. § 149 Abs. 2, § 196 Abs. 2 Z 12 und 15 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft. § 71 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016 ist auf Erwerbsvorgänge nach dem 31. Dezember 2016 anzuwenden.

(22) § 164 Abs. 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. § 3 Abs. 2 Z 18, § 3 Abs. 2 Z 34, § 5 Abs. 2 Z 3, § 6 Abs. 2 Z 12 lit. a bis c, § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 5, § 18 Abs. 1 Z 1, § 18 Abs. 1 Z 1 lit. c, § 18 Abs. 1 Z 2 und 3, § 18 Abs. 1 Z 3 lit. a, § 18 Abs. 2 Z 1 bis 3, § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 3, § 42 Abs. 1 Z 2 und Z 3, § 42 Abs. 2 lit. b, § 46 Abs. 1, § 67 Abs. 2 Z 1, § 134 Abs. 4, § 145 Abs. 1 Z 9 und 10, § 145 Abs. 2 Z 3 lit. d, § 145 Abs. 4, § 147 Abs. 2, § 190 Abs. 2 Z 11, Abs. 3 Z 6 und Abs. 4 Z 6 und § 195 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft. § 190a Abs. 5 und § 193 Abs. 2 treten mit Ablauf des 2. Jänner 2018 außer Kraft.

(23) § 10 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2017 tritt mit 1. September 2018 in Kraft.

(24) § 193 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2018 tritt mit 1. Juni 2018 in Kraft.

(25) § 10 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2018 tritt mit 1. September 2018 in Kraft.

(26) Das Inhaltsverzeichnis zu § 84a, § 84a samt Überschrift, § 166 Abs. 2 und § 196 Abs. 2 Z 21 und 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

(27) § 53 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2019 tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft.

(28) § 3 Abs. 1, § 63 Abs. 1, § 65 Abs. 1, § 95 Abs. 4, § 115 Abs. 2, § 129 Abs. 2, § 131 Abs. 7, § 137 Abs. 1 und 2, § 142 Abs. 1 Z 3, § 145 Abs. 1 Z 9, Abs. 2 Z 3 lit. d und Abs. 4 und § 186 Abs. 2 Z 2 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2019 treten mit 21. Juli 2019 in Kraft.

(29) Das Inhaltsverzeichnis zu den §§ 139a, 141, und 196a, § 5 Abs. 2 Z 3 und 4 lit. a, § 18 Abs. 1 Z 1 lit. c, § 37 Abs. 10, § 63 Abs. 5, § 127 Abs. 2, § 128 Abs. 7, § 136 Abs. 1 und 2, § 137 Abs. 1 Z 3, und Abs. 3, § 138 Abs. 4 und 5, § 139 Abs. 1a und 8 bis 11, § 139a samt Überschrift, § 140 Abs. 1, 4 und 5, § 141 samt Überschrift, § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 3, § 190 Abs. 2 Z 18, § 196 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7, 10 bis 13 und 17 bis 23 und § 196a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 198/2021 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 155 Abs. 2 und § 196 Abs. 2 Z 8, 9 und 14 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.

(30) § 74 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 199/2021 tritt mit 8. Juli 2022 in Kraft.

(31) § 186 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2022 tritt mit 1. März 2022 in Kraft.

(32) § 143 Abs. 1a, § 147 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, § 190 Abs. 2 Z 19 und 20, § 190c, § 196 Abs. 2 Z 23 bis 25 und § 196a Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2022 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(33) § 2 Abs. 3 tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft.

(34) § 3 Abs. 2 Z 35 und 36, § 10 Abs. 1 Z 9 bis 11, § 14 Abs. 2 Z 9, § 22 Abs. 3, § 30 Abs. 6 und 7, § 86 Abs. 2, § 196 Abs. 2 Z 26 und § 196a Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2022 treten mit 1. August 2022 in Kraft.

(35) § 134 Abs. 6, § 137 Abs. 4, § 138 Abs. 8, § 142 Abs. 3, § 196 Abs. 2 Z 27 und § 196a Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2022 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

(36) § 6 Abs. 2 Z 12 lit. a, § 8 Abs. 2 und § 196 Abs. 2 Z 3, 7, 13, 17 und 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022 treten mit 1. Februar 2023 in Kraft. § 6 Abs. 2 Z 12 lit. c tritt mit Ablauf des 31. Januar 2023 außer Kraft.

(37) § 164 Abs. 3 Z 8, § 166 Abs. 3 sowie § 186 Abs. 1, 3 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2023 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 186 Abs. 5 Z 2 lit. c und d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft und sind erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen.

(38) § 10 Abs. 4a, § 36 Abs. 4 erster und dritter Satz, § 196 Abs. 2 Z 29 und § 196a Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2024 treten mit 17. Jänner 2025 in Kraft.

(39) § 3 Abs. 2 Z 36 und 37, § 74 Abs. 1, 2 und 3 Z 3, § 196 Abs. 2 Z 27, 29 und 30 sowie § 196a Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2025 treten mit 25. Juni 2026 in Kraft.

(40) § 157 Abs. 6 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.

(41) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der §§ 7a und 143a, § 7a samt Überschrift, § 137 Abs. 3a und 3b, § 138 Abs. 9 und 10, § 143a samt Überschrift, die Überschrift zu § 150, § 150 Abs. 3a bis 3c, § 190 Abs. 2 Z 1, 19a, 19b, 20 und 21, § 196 Abs. 2 Z 1, 24, 31 bis 33 und § 196a Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2026 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 7a, § 138 Abs. 9 und 10, § 143a Abs. 1, § 150 Abs. 3a bis 3c und § 190 Abs. 2 Z 1, 19a, 19b und 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2026 sind ab dem 10. Jänner 2028 anzuwenden. § 143a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2026 ist ab dem 10. Jänner 2030 anzuwenden. Die FMA hat der ESMA bis zum 9. Jänner 2030 mitzuteilen, dass sie Sammelstelle gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen ist, die in der Richtlinie 2009/65/EG und der Verordnung (EU) 2019/2088 angeführt sind.

Abkürzung

InvFG 2011

Inkrafttreten

§ 200. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 2011 in Kraft.

(2) Die §§ 186 und 188 treten mit 1. April 2012 in Kraft. Davon abweichend gilt:

1.

§ 186 Abs. 3 gilt erstmals für Veräußerungen nach dem 31. März 2012, von nach dem 31. Dezember 2010 angeschafften Anteilscheinen. Für solche Anteilscheine ist eine Berichtigung der Anschaffungskosten gemäß § 186 Abs. 3, für Ausschüttungen und ausschüttungsgleiche Erträge vorzunehmen, die nach dem 31. Dezember 2010 zufließen bzw. als zugeflossen gelten. § 40 Abs. 3 des Investmentfondsgesetzes 1993 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010 ist bis 31. März 2012 anzuwenden.

2.

Abweichend von § 186 Abs. 2 Z 1 tritt bei nicht in einem Betriebsvermögen gehaltenen Anteilen an Stelle des Prozentsatzes von 60 vH für Geschäftsjahre des Fonds, die im Kalenderjahr 2013 beginnen, ein Prozentsatz von 50 vH.

(3) Die §§ 157 bis 161 gelten rückwirkend ab 1. Juli 2011. Für Verwaltungsgesellschaften gemäß Art. 6 der Richtlinie 2009/65/EG, welche in einem anderen Mitgliedstaat konzessioniert sind und über eine Zweigstelle, im Wege der Dienstleistungsfreiheit oder kollektiven Portfolioverwaltung in Österreich tätig werden, gelten rückwirkend ab 1. Juli 2011 die im Folgenden genannten Bestimmungen samt den in ihnen verwiesenen Normen: §§ 10 bis 36; § 38; §§ 46 bis 142; § 143 Abs. 1 Z 2, 3, 4 und 5; § 145; § 147; § 151; § 152; § 153 Abs. 2; § 162 Abs. 1 und 2; § 195 Abs. 2.

(4) § 190 Abs. 1 bis 6 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit 1. Mai 2012 in Kraft.

(5) § 53 Abs. 4 und § 61 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2012 treten mit 1. Juli 2012 in Kraft.

(6) § 193 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(7) § 1, § 2 Abs. 3, § 3Abs. 2 Z 19, 30 und Z 31, § 5 Abs. 2 Z 2, § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 3, § 130, § 134 Abs. 1, § 162a, und § 195 Abs. 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2013 treten mit 22. Juli 2013 in Kraft. § 27, § 30 Abs. 5, § 46 Abs. 3, § 60 Abs. 1, § 64, § 71 Abs. 1, § 166 Abs. 1 Z 4, § 167 Abs. 1 und 6 bis 9, § 168, § 173 samt Überschrift, § 190 Abs. 1 Z 2 und 6, Abs. 2 Z 11 bis 13, Abs. 3 Z 2, Abs. 4 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2013 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 144 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 175 bis § 185 samt Überschriften und § 189 Abs. 1 Z 1 und 2 treten mit Ablauf des 21. Juli 2013 außer Kraft.

(8) §§ 186 und 188 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2013 gelten erstmals für Geschäftsjahre von Kapitalanlagefonds, die nach dem 21. Juli 2013 beginnen. § 186 Abs. 1 zweiter und dritter Satz in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2013 dürfen bereits in Geschäftsjahren angewendet werden, die nach dem 31. Dezember 2012 beginnen. AIF des geschlossenen Typs, die nach dem 22. Juli 2013 keine zusätzlichen Anlagen tätigen (§ 67 Abs. 5 AIFMG) und keine neuen Anteile begeben, stellen für Zwecke der §§ 186 Abs. 1 Z 2 und 188 Abs. 1 Z 2 keine AIF dar. Dies gilt nur, wenn nicht bereits im letzten Geschäftsjahr, das vor dem 22. Juli 2013 beginnt, § 186 oder § 188 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 135/2013 auf den Organismus anzuwenden war.

§ 124b Z 185 lit. c des Einkommensteuergesetzes 1988 und § 6b des Körperschaftsteuergesetzes 1988 gehen der Anwendung der §§ 186 und 188 vor.

(9) § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 2 Z 5, § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 6, § 74 Abs. 1, § 145 Abs. 4, § 148 Abs. 5, § 150 Abs. 1, § 151 Z 3a und 11, § 190 Abs. 7, § 191 samt Überschrift und § 196 Abs. 2 Z 2 und 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 151 Z 11a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft. § 151 Z 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

(10) § 85 Abs. 1 und 3 und § 196 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2014 treten mit 21. Dezember 2014 in Kraft.

(11) § 186 Abs. 2 Z 4 in der Fassung des BGBl. I Nr. 70/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(12) § 171 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(13) § 10 Abs. 6, § 70 Abs. 4 Z 4, § 74 Abs. 7, § 154 Abs. 3 und § 196 Abs. 2 Z 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2015 treten mit 20. Juli 2015 in Kraft. Bei Unterlagen der Rechnungslegung für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen haben, ist § 10 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2015 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bestimmungen des BWG gemäß den Vorgaben des § 107 Abs. 87 BWG anzuwenden sind.

(14) § 186 Abs. 5 Z 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2015 gilt erstmals für Geschäftsjahre von den §§ 186 oder 188 unterliegenden Gebilden, die nach dem 21. Juli 2013 beginnen.

(15) § 58 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2015 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(16) § 14 Abs. 3, § 46 Abs. 1, § 60 Abs. 2, § 70 Abs. 4 Z 4, § 93 Abs. 2 Z 1, § 125 Abs. 3, § 136 Abs. 4 Z 2, § 140 Abs. 3, § 141 Abs. 3, § 151 Z 3a, § 195 Abs. 9 und § 196 Abs. 2 Z 10 und 17 bis 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2015 treten mit 1. September 2015 in Kraft. § 167 Abs. 5 tritt mit Ablauf des 31. August 2015 außer Kraft.

(17) § 186 Abs. 2 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2015 gilt für Geschäftsjahre von den §§ 186 oder 188 unterliegenden Gebilden, die nach dem 30. September 2015 enden.

(18) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der §§ 17a bis 17c, 42, 42a, 44a und 190a bis 190e samt Überschriften, § 3 Abs. 2 Z 33 und 34, § 10 Abs. 6, § 11 Abs. 5, § 17 Abs. 3 Z 6, §§ 17a bis 17c samt Überschriften, § 29 Abs. 3 und 5, § 33 Abs. 2, § 36 Abs. 6 Z 1, § 37 Abs. 5 Z 2, § 40 Abs. 1 und 1a, §§ 42 und 42a samt Überschriften, § 43, § 44 Abs. 2 und 3, § 44a samt Überschrift, § 57 Abs. 1 und 3, § 131 Abs. 4 Z 11 und 12, § 135 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3a, § 150, § 164 Abs. 4, § 190, §§ 190a bis 190e samt Überschriften, § 191, § 193 Abs. 3a und 3b, § 196 Abs. 2 Z 1, Anlage I Schema A I. Investmentfonds Z 2, Anlage I Schema A II. Verwaltungsgesellschaft Z 2, Anlage I Schema A III. Investmentgesellschaft Z 2 und Anlage I Schema B Z 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2015 treten mit 18. März 2016 in Kraft. § 5 Abs. 5, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 3, § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 6, § 31 Abs. 5, § 41 Abs. 4 und § 189 Abs. 5 treten mit Ablauf des 17. März 2016 außer Kraft.

(19) § 6 Abs. 2 Z 8, § 40 Abs. 1a, § 41 Abs. 3, § 42a Abs. 2 Z 1, § 143 Abs. 1 Z 2, § 190 Abs. 2 Z 3, § 190 Abs. 5 Z 1 und § 196 Abs. 2 Z 19 und 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2016 treten mit 13. Oktober 2016 in Kraft. § 6 Abs. 2 Z 9 tritt mit Ablauf des 12. Oktober 2016 außer Kraft.

(20) § 190 Abs. 2 Z 13 und 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2016 tritt mit 13. Jänner 2017 in Kraft. § 190 Abs. 2 Z 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2016 tritt mit 13. Juli 2017 in Kraft.

(21) § 10 Abs. 6, § 16 Abs. 4 Z 2, § 17c Abs. 1, § 36 Abs. 4, § 41 Abs. 3, § 157 Abs. 2 Z 3 und § 191 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. § 11 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGGl. I Nr. 118/2016 tritt mit 31. Dezember 2016 in Kraft. § 149 Abs. 2, § 196 Abs. 2 Z 12 und 15 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft. § 71 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016 ist auf Erwerbsvorgänge nach dem 31. Dezember 2016 anzuwenden.

(22) § 164 Abs. 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. § 3 Abs. 2 Z 18, § 3 Abs. 2 Z 34, § 5 Abs. 2 Z 3, § 6 Abs. 2 Z 12 lit. a bis c, § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 5, § 18 Abs. 1 Z 1, § 18 Abs. 1 Z 1 lit. c, § 18 Abs. 1 Z 2 und 3, § 18 Abs. 1 Z 3 lit. a, § 18 Abs. 2 Z 1 bis 3, § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 3, § 42 Abs. 1 Z 2 und Z 3, § 42 Abs. 2 lit. b, § 46 Abs. 1, § 67 Abs. 2 Z 1, § 134 Abs. 4, § 145 Abs. 1 Z 9 und 10, § 145 Abs. 2 Z 3 lit. d, § 145 Abs. 4, § 147 Abs. 2, § 190 Abs. 2 Z 11, Abs. 3 Z 6 und Abs. 4 Z 6 und § 195 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft. § 190a Abs. 5 und § 193 Abs. 2 treten mit Ablauf des 2. Jänner 2018 außer Kraft.

(23) § 10 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2017 tritt mit 1. September 2018 in Kraft.

(24) § 193 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2018 tritt mit 1. Juni 2018 in Kraft.

(25) § 10 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2018 tritt mit 1. September 2018 in Kraft.

(26) Das Inhaltsverzeichnis zu § 84a, § 84a samt Überschrift, § 166 Abs. 2 und § 196 Abs. 2 Z 21 und 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

(27) § 53 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2019 tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft.

(28) § 3 Abs. 1, § 63 Abs. 1, § 65 Abs. 1, § 95 Abs. 4, § 115 Abs. 2, § 129 Abs. 2, § 131 Abs. 7, § 137 Abs. 1 und 2, § 142 Abs. 1 Z 3, § 145 Abs. 1 Z 9, Abs. 2 Z 3 lit. d und Abs. 4 und § 186 Abs. 2 Z 2 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2019 treten mit 21. Juli 2019 in Kraft.

(29) Das Inhaltsverzeichnis zu den §§ 139a, 141, und 196a, § 5 Abs. 2 Z 3 und 4 lit. a, § 18 Abs. 1 Z 1 lit. c, § 37 Abs. 10, § 63 Abs. 5, § 127 Abs. 2, § 128 Abs. 7, § 136 Abs. 1 und 2, § 137 Abs. 1 Z 3, und Abs. 3, § 138 Abs. 4 und 5, § 139 Abs. 1a und 8 bis 11, § 139a samt Überschrift, § 140 Abs. 1, 4 und 5, § 141 samt Überschrift, § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 3, § 190 Abs. 2 Z 18, § 196 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7, 10 bis 13 und 17 bis 23 und § 196a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 198/2021 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 155 Abs. 2 und § 196 Abs. 2 Z 8, 9 und 14 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.

(30) § 74 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 199/2021 tritt mit 8. Juli 2022 in Kraft.

(31) § 186 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2022 tritt mit 1. März 2022 in Kraft.

(32) § 143 Abs. 1a, § 147 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, § 190 Abs. 2 Z 19 und 20, § 190c, § 196 Abs. 2 Z 23 bis 25 und § 196a Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2022 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(33) § 2 Abs. 3 tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft.

(34) § 3 Abs. 2 Z 35 und 36, § 10 Abs. 1 Z 9 bis 11, § 14 Abs. 2 Z 9, § 22 Abs. 3, § 30 Abs. 6 und 7, § 86 Abs. 2, § 196 Abs. 2 Z 26 und § 196a Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2022 treten mit 1. August 2022 in Kraft.

(35) § 134 Abs. 6, § 137 Abs. 4, § 138 Abs. 8, § 142 Abs. 3, § 196 Abs. 2 Z 27 und § 196a Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2022 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

(36) § 6 Abs. 2 Z 12 lit. a, § 8 Abs. 2 und § 196 Abs. 2 Z 3, 7, 13, 17 und 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022 treten mit 1. Februar 2023 in Kraft. § 6 Abs. 2 Z 12 lit. c tritt mit Ablauf des 31. Januar 2023 außer Kraft.

(37) § 164 Abs. 3 Z 8, § 166 Abs. 3 sowie § 186 Abs. 1, 3 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2023 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 186 Abs. 5 Z 2 lit. c und d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft und sind erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen.

(38) § 10 Abs. 4a, § 36 Abs. 4 erster und dritter Satz, § 196 Abs. 2 Z 29 und § 196a Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2024 treten mit 17. Jänner 2025 in Kraft.

(39) § 3 Abs. 2 Z 36 und 37, § 74 Abs. 1, 2 und 3 Z 3, § 196 Abs. 2 Z 27, 29 und 30 sowie § 196a Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2025 treten mit 25. Juni 2026 in Kraft.

(40) § 157 Abs. 6 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.

(41) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der §§ 7a und 143a, § 7a samt Überschrift, § 137 Abs. 3a und 3b, § 138 Abs. 9 und 10, § 143a samt Überschrift, die Überschrift zu § 150, § 150 Abs. 3a bis 3c, § 190 Abs. 2 Z 1, 19a, 19b, 20 und 21, § 196 Abs. 2 Z 1, 24, 31 bis 33 und § 196a Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2026 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 7a, § 138 Abs. 9 und 10, § 143a Abs. 1, § 150 Abs. 3a bis 3c und § 190 Abs. 2 Z 1, 19a, 19b und 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2026 sind ab dem 10. Jänner 2028 anzuwenden. § 143a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2026 ist ab dem 10. Jänner 2030 anzuwenden. Die FMA hat der ESMA bis zum 9. Jänner 2030 mitzuteilen, dass sie Sammelstelle gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen ist, die in der Richtlinie 2009/65/EG und der Verordnung (EU) 2019/2088 angeführt sind.

(42) Das Inhaltsverzeichnis zu den §§ 55a, 56 und 100, § 3 Abs. 2 Z 20, 37 und 38, § 5 Abs. 2 Z 3, Z 4 lit b bis d, Abs. 2 Z 5 und Abs. 3, § 6 Abs. 1, Abs. 2 Z 10 und 12, § 10 Abs. 5, der Einleitungsteil des § 28 Abs. 1, § 28 Abs. 1 Z 1, 2, 7 bis 9, 9a, Abs. 2 bis 4, § 29 Abs. 6 und 7, § 36 Abs. 6 Z 2, § 42a Abs. 2 Z 3 und Abs. 6, § 53 Abs. 3 Z 8a, § 55a samt Überschrift, § 56 samt Überschrift, § 79 Abs. 2a, § 100 samt Überschrift, § 134 Abs. 2, § 145 Abs. 5, § 147 Abs. 4 und 5, § 150 Abs. 4, der Einleitungsteil des § 151, § 151 Z 2 und 3, § 153 Abs. 1, § 157 Abs. 2 Z 2 bis 5, § 164 Abs. 1, § 190 Abs. 2 Z 3 bis 5, Abs. 3 Z 2, 3 und 5, Abs. 4 Z 2, 3 und 5, § 195 Abs. 10, § 196 Abs. 2 Z 1 und 33 bis 36, § 196a Abs. 13, § 199 Z 2 sowie Anlage I Schema A und Anlage II zu § 55a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2026 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Das Inhaltsverzeichnis zu § 38a und § 38a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2026 treten mit 16. April 2027 in Kraft. Das Inhaltsverzeichnis zu § 65, § 5 Abs. 4, § 65 samt Überschrift, § 151 Z 15, § 190 Abs. 2 Z 11, Abs. 3 Z 6 und Abs. 4 Z 6 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.

Anlage I zu Art. 2 InvFG 2011

SCHEMA A

1.

Informationen über den Investmentfonds

1.1. Bezeichnung

1.2. Zeitpunkt der Gründung des Investmentfonds. Angabe der Dauer, falls diese begrenzt ist

1.3. –

1.4. Angabe der Stelle, bei der die Fondsbestimmungen sowie die periodischen Berichte erhältlich sind

1.5. Kurzangaben über die auf den Investmentfonds anwendbaren Steuervorschriften, wenn sie für den Anteilinhaber von Bedeutung sind. Angabe, ob auf die von den Anteilinhabern vom Investmentfonds bezogenen Einkünfte und Kapitalerträge Quellenabzüge erhoben werden

1.6. Stichtag für den Jahresabschluss und Häufigkeit der Ausschüttung

1.7. Name der Personen, die mit der Abschlussprüfung gemäß § 49 Abs. 5 beauftragt sind

1.8. –

1.9. –

1.10. Angabe der Art und der Hauptmerkmale der Anteile, insbesondere:

– Art des Rechts (dingliches, Forderungs- oder anderes Recht), das der Anteil repräsentiert

– Original-Urkunden oder Zertifikate über diese Urkunden, Eintragung in einem Register oder auf einem Konto

– Merkmale der Anteile: Namens- oder Inhaberpapiere, gegebenenfalls Angabe der Stückelung

– Beschreibung des Stimmrechts der Anteilinhaber, falls dieses besteht

– Voraussetzungen, unter denen die Auflösung des Investmentfonds beschlossen werden kann, und Einzelheiten der Auflösung, insbesondere in Bezug auf die Rechte der Anteilinhaber

1.11. Gegebenenfalls Angabe der Börsen oder Märkte, an denen die Anteile notiert oder gehandelt werden

1.12. Modalitäten und Bedingungen für die Ausgabe und/oder den Verkauf der Anteile

1.13. Modalitäten und Bedingungen der Rücknahme oder Auszahlung der Anteile und Voraussetzungen, unter denen diese ausgesetzt werden kann

1.14. Beschreibung der Regeln für die Ermittlung und Verwendung der Erträge

1.15. Beschreibung der Anlageziele des Investmentfonds, einschließlich der finanziellen Ziele (z. B. Kapital- oder Ertragssteigerung), der Anlagepolitik (z. B. Spezialisierung auf geografische Gebiete oder Wirtschaftsbereiche), etwaiger Beschränkungen bei dieser Anlagepolitik sowie der Angabe etwaiger Techniken und Instrumente oder Befugnisse zur Kreditaufnahme, von denen bei der Verwaltung des Investmentfonds Gebrauch gemacht werden kann

1.16. Regeln für die Vermögensbewertung

1.17. Ermittlung der Verkaufs- oder Ausgabe- und der Auszahlungs- oder Rücknahmepreise der Anteile, insbesondere:

– Methode und Häufigkeit der Berechnung dieser Preise

– Angaben der mit dem Verkauf, der Ausgabe, der Rücknahme oder Auszahlung der Anteile verbundenen Kosten

– Angabe von Art, Ort und Häufigkeit der Veröffentlichung dieser Preise

1.18. Angaben über die Methode, die Höhe und die Berechnung der zu Lasten des Investmentfonds gehenden Vergütungen für die Verwaltungsgesellschaft, die Verwahrstelle oder Dritte und der Unkostenerstattungen an die Verwaltungsgesellschaft, die Verwahrstelle oder Dritte durch den Investmentfonds

2.

Angaben über die Verwahrstelle:

2.1. Bezeichnung oder Firma, Rechtsform, Gesellschaftssitz und Ort der Hauptverwaltung, wenn dieser nicht mit dem Gesellschaftssitz zusammenfällt,

2.2. Haupttätigkeit.

3.

Angaben über die externen Beratungsfirmen oder Anlageberater, wenn ihre Dienste auf Vertragsbasis in Anspruch genommen und die Vergütungen hierfür dem Vermögen des OGAW entnommen werden:

3.1. Name der Firma oder des Beraters,

3.2. Einzelheiten des Vertrags mit der Verwaltungsgesellschaft oder der Investmentaktiengesellschaft, die für die Anteilinhaber von Interesse sind; ausgenommen sind Einzelheiten betreffend die Vergütungen,

3.3. andere Tätigkeiten von Bedeutung.

4.

Angaben über die Maßnahmen, die getroffen worden sind, um die Zahlungen an die Anteilinhaber, den Rückkauf oder die Rücknahme der Anteile sowie die Verbreitung der Informationen über den OGAW vorzunehmen. Diese Angaben sind auf jeden Fall hinsichtlich des Mitgliedstaats zu machen, in dem der OGAW bewilligt ist. Falls ferner die Anteile in einem anderen Mitgliedstaat vertrieben werden, sind die oben bezeichneten Angaben hinsichtlich dieses Mitgliedstaats zu machen und in den dort verbreiteten Prospekt aufzunehmen.

5.

Weitere Anlageinformationen:

5.1. Gegebenenfalls bisherige Ergebnisse des OGAW — diese Angaben können entweder im Prospekt enthalten oder diesem beigefügt sein,

5.2. Profil des typischen Anlegers, für den der OGAW konzipiert ist.

6.

Wirtschaftliche Informationen:

6.1. Etwaige Kosten oder Gebühren mit Ausnahme der unter Nummer 1.17 genannten Kosten, aufgeschlüsselt nach denjenigen, die vom Anteilinhaber zu entrichten sind, und denjenigen, die aus dem Sondervermögen des OGAW zu zahlen sind.

1.

Informationen über die Verwaltungsgesellschaft mit einem Hinweis darauf, ob die Verwaltungsgesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist als im Herkunftmitgliedstaat des OGAW

1.1. Bezeichnung oder Firma, Rechtsform, Gesellschaftssitz und Ort der Hauptverwaltung, wenn dieser nicht mit dem Gesellschaftssitz zusammenfällt

1.2. Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaft. Angabe der Dauer, falls diese begrenzt ist

1.3. Falls die Gesellschaft weitere Investmentfonds verwaltet, Angabe dieser weiteren Investmentfonds

1.4. –

1.5. –

1.6. –

1.7. –

1.8. Name und Funktion der Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane. Angabe der Hauptfunktionen, die diese Personen außerhalb der Gesellschaft ausüben, wenn sie für diese von Bedeutung sind

1.9. Kapital: Höhe des gezeichneten Kapitals mit Angabe des eingezahlten Kapitals

1.10. –

1.11. –

1.12. –

1.13. –

1.14. –

1.15. –

1.16. –

1.17. –

1.18. –

2.

Angaben über die Verwahrstelle:

2.1. Bezeichnung oder Firma, Rechtsform, Gesellschaftssitz und Ort der Hauptverwaltung, wenn dieser nicht mit dem Gesellschaftssitz zusammenfällt,

2.2. Haupttätigkeit.

3.

Angaben über die externen Beratungsfirmen oder Anlageberater, wenn ihre Dienste auf Vertragsbasis in Anspruch genommen und die Vergütungen hierfür dem Vermögen des OGAW entnommen werden:

3.1. Name der Firma oder des Beraters,

3.2. Einzelheiten des Vertrags mit der Verwaltungsgesellschaft oder der Investmentaktiengesellschaft, die für die Anteilinhaber von Interesse sind; ausgenommen sind Einzelheiten betreffend die Vergütungen,

3.3. andere Tätigkeiten von Bedeutung.

4.

Angaben über die Maßnahmen, die getroffen worden sind, um die Zahlungen an die Anteilinhaber, den Rückkauf oder die Rücknahme der Anteile sowie die Verbreitung der Informationen über den OGAW vorzunehmen. Diese Angaben sind auf jeden Fall hinsichtlich des Mitgliedstaats zu machen, in dem der OGAW bewilligt ist. Falls ferner die Anteile in einem anderen Mitgliedstaat vertrieben werden, sind die oben bezeichneten Angaben hinsichtlich dieses Mitgliedstaats zu machen und in den dort verbreiteten Prospekt aufzunehmen.

5.

Weitere Anlageinformationen:

5.1. Gegebenenfalls bisherige Ergebnisse des OGAW — diese Angaben können entweder im Prospekt enthalten oder diesem beigefügt sein,

5.2. Profil des typischen Anlegers, für den der OGAW konzipiert ist.

6.

Wirtschaftliche Informationen:

6.1. Etwaige Kosten oder Gebühren mit Ausnahme der unter Nummer 1.17 genannten Kosten, aufgeschlüsselt nach denjenigen, die vom Anteilinhaber zu entrichten sind, und denjenigen, die aus dem Sondervermögen des OGAW zu zahlen sind.

1.

Informationen über die Investmentgesellschaft

1.1. Bezeichnung oder Firma, Rechtsform, Gesellschaftssitz und Ort der Hauptverwaltung, wenn dieser nicht mit dem Gesellschaftssitz zusammenfällt

1.2. Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaft. Angabe der Dauer, falls diese begrenzt ist

1.3. Im Falle von Investmentgesellschaften mit unterschiedlichen Teilfonds, Angabe dieser Teilfonds

1.4. Angabe der Stelle, bei der die Satzung sowie die periodischen Berichte erhältlich sind

1.5. Kurzangaben über die auf die Gesellschaft anwendbaren Steuervorschriften, wenn sie für den Anteilinhaber von Bedeutung sind. Angabe, ob auf die von den Anteilinhabern von der Gesellschaft bezogenen Einkünfte und Kapitalerträge Quellenabzüge erhoben werden

1.6. Stichtag für den Jahresabschluss und Häufigkeit der Dividendenausschüttung

1.7. Name der Personen, die mit der Abschlussprüfung gemäß § 49 Abs. 5 beauftragt sind

1.8. Name und Funktion der Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane. Angabe der Hauptfunktionen, die diese Personen außerhalb der Gesellschaft ausüben, wenn sie für diese von Bedeutung sind

1.9. Kapital

1.10. Angabe der Art und der Hauptmerkmale der Anteile, insbesondere:

– Original-Urkunden oder Zertifikate über diese Urkunden, Eintragung in einem Register oder auf einem Konto

– Merkmale der Anteile: Namens- oder Inhaberpapiere, gegebenenfalls Angabe der Stückelung

– Beschreibung des Stimmrechts der Anteilinhaber

– Voraussetzungen, unter denen die Auflösung der Investmentaktiengesellschaft beschlossen werden kann, und Einzelheiten der Auflösung, insbesondere in Bezug auf die Rechte der Anteilinhaber

1.11. Gegebenenfalls Angabe der Börsen oder Märkte, an denen die Anteile notiert oder gehandelt werden

1.12. Modalitäten und Bedingungen für die Ausgabe und/oder den Verkauf der Anteile

1.13. Modalitäten und Bedingungen der Rücknahme oder Auszahlung der Anteile und Voraussetzungen, unter denen diese ausgesetzt werden kann. Im Falle von Investmentgesellschaften mit unterschiedlichen Teilfonds, Angabe der Art und Weise, wie ein Anteilinhaber von einem Teilfonds in den anderen wechseln kann, und welche Kosten damit verbunden sind

1.14. Beschreibung der Regeln für die Ermittlung und Verwendung der Erträge

1.15. Beschreibung der Anlageziele der Gesellschaft, einschließlich der finanziellen Ziele (zum Beispiel Kapital- oder Ertragssteigerung), der Anlagepolitik (zum Beispiel Spezialisierung auf geografische Gebiete oder Wirtschaftsbereiche), etwaiger Beschränkungen bei dieser Anlagepolitik sowie der Angabe etwaiger Techniken und Instrumente oder Befugnisse zur Kreditaufnahme, von denen bei der Verwaltung der Gesellschaft Gebrauch gemacht werden kann

1.16. Regeln für die Vermögensbewertung

1.17. Ermittlung der Verkaufs- oder Ausgabe- und der Auszahlungs- oder Rücknahmepreise der Anteile, insbesondere:

– Methode und Häufigkeit der Berechnung dieser Preise

– Angaben der mit dem Verkauf, der Ausgabe, der Rücknahme oder Auszahlung der Anteile verbundenen Kosten

– Angabe von Art, Ort und Häufigkeit der Veröffentlichung dieser Preise

1.18. Angaben über die Methode, die Höhe und die Berechnung der Vergütungen, die von der Gesellschaft zu zahlen sind an ihre Geschäftsleiter und Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane, an die Verwahrstelle oder an Dritte, und der Unkostenerstattungen an die Geschäftsleiter der Gesellschaft, an die Verwahrstelle oder an Dritte durch die Gesellschaft

2.

Angaben über die Verwahrstelle:

2.1. Bezeichnung oder Firma, Rechtsform, Gesellschaftssitz und Ort der Hauptverwaltung, wenn dieser nicht mit dem Gesellschaftssitz zusammenfällt,

2.2. Haupttätigkeit.

3.

Angaben über die externen Beratungsfirmen oder Anlageberater, wenn ihre Dienste auf Vertragsbasis in Anspruch genommen und die Vergütungen hierfür dem Vermögen des OGAW entnommen werden:

3.1. Name der Firma oder des Beraters,

3.2. Einzelheiten des Vertrags mit der Verwaltungsgesellschaft oder der Investmentaktiengesellschaft, die für die Anteilinhaber von Interesse sind; ausgenommen sind Einzelheiten betreffend die Vergütungen,

3.3. andere Tätigkeiten von Bedeutung.

4.

Angaben über die Maßnahmen, die getroffen worden sind, um die Zahlungen an die Anteilinhaber, den Rückkauf oder die Rücknahme der Anteile sowie die Verbreitung der Informationen über den OGAW vorzunehmen. Diese Angaben sind auf jeden Fall hinsichtlich des Mitgliedstaats zu machen, in dem der OGAW bewilligt ist. Falls ferner die Anteile in einem anderen Mitgliedstaat vertrieben werden, sind die oben bezeichneten Angaben hinsichtlich dieses Mitgliedstaats zu machen und in den dort verbreiteten Prospekt aufzunehmen.

5.

Weitere Anlageinformationen:

5.1. Gegebenenfalls bisherige Ergebnisse des OGAW — diese Angaben können entweder im Prospekt enthalten oder diesem beigefügt sein,

5.2. Profil des typischen Anlegers, für den der OGAW konzipiert ist.

6.

Wirtschaftliche Informationen:

6.1. Etwaige Kosten oder Gebühren mit Ausnahme der unter Nummer 1.17 genannten Kosten, aufgeschlüsselt nach denjenigen, die vom Anteilinhaber zu entrichten sind, und denjenigen, die aus dem Sondervermögen des OGAW zu zahlen sind.

SCHEMA B

Informationen, die in den periodischen Berichten enthalten sein müssen

1.

Vermögensstand:

– Wertpapiere,

– Bankguthaben,

– sonstige Vermögen,

– Vermögen insgesamt,

– Verbindlichkeiten,

– Nettobestandswert.

2.

Anzahl der umlaufenden Anteile

3.

Nettobestandswert je Anteil

4.

Wertpapierbestand, wobei zu unterscheiden ist zwischen

a)

Wertpapieren, die zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse zugelassen sind;

b)

Wertpapieren, die auf einem anderen geregelten Markt gehandelt werden;

c)

in § 67 Abs. 3 bezeichneten neu emittierten Wertpapieren;

d)

den sonstigen in § 67 Abs. 4 bezeichneten Wertpapieren,

5.

Angaben über die Entwicklung des Vermögens des OGAW während des Berichtszeitraums, die Folgendes umfassen:

– Erträge aus Anlagen;

– sonstige Erträge;

– Aufwendungen für die Verwaltung;

– Aufwendungen für die Verwahrstelle;

– sonstige Aufwendungen und Gebühren;

– Nettoertrag;

– Ausschüttungen und wiederangelegte Erträge;

– Erhöhung oder Verminderung der Kapitalrechnung;

– Mehr- oder Minderwert der Anlagen;

– etwaige sonstige Änderungen, welche das Vermögen und die Verbindlichkeiten des OGAW berühren;

– Transaktionskosten (Kosten, die dem OGAW bei Geschäften mit seinem Portfolio entstehen).

6.

Vergleichende Übersicht über die letzten drei Geschäftsjahre, wobei zum Ende jeden Geschäftsjahres Folgendes anzugeben ist:

– gesamter Nettobestandswert;

– Nettobestandswert je Anteil.

7.

Angabe des Betrags der bestehenden Verbindlichkeiten aus vom OGAW im Berichtszeitraum getätigten Geschäften im Sinne von §§ 73, 83 und 84, wobei nach Kategorien zu differenzieren ist.

8.

Berechnungsmethode des Gesamtrisikos:

8.1. Verwendete Berechnungsmethode des Gesamtrisikos

8.2. Falls anwendbar, Informationen über das verwendete Referenzvermögen

8.3. Falls anwendbar, die niedrigste, die höchste und die durchschnittliche Höhe des Value-at-Risk im vergangenen Jahr

8.4. Falls anwendbar, das verwendete Modell und die Inputs, die für die Berechnung des Value-at-Risk verwendet wurden (Kalkulationsmodell, Konfidenzintervall, Halteperiode, Länge der Datenhistorie)

8.5. Bei Verwendung des Value-at-Risk, Höhe des Leverage während der vergangenen Periode, berechnet aus der Summe der Nominalwerte der Derivate

Abkürzung

InvFG 2011

Anlage I zu Art. 2 InvFG 2011

SCHEMA A

I. Investmentfonds

1.

Informationen über den Investmentfonds

1.1. Bezeichnung

1.2. Zeitpunkt der Gründung des Investmentfonds. Angabe der Dauer, falls diese begrenzt ist

1.3. –

1.4. Angabe der Stelle, bei der die Fondsbestimmungen sowie die periodischen Berichte erhältlich sind

1.5. Kurzangaben über die auf den Investmentfonds anwendbaren Steuervorschriften, wenn sie für den Anteilinhaber von Bedeutung sind. Angabe, ob auf die von den Anteilinhabern vom Investmentfonds bezogenen Einkünfte und Kapitalerträge Quellenabzüge erhoben werden

1.6. Stichtag für den Jahresabschluss und Häufigkeit der Ausschüttung

1.7. Name der Personen, die mit der Abschlussprüfung gemäß § 49 Abs. 5 beauftragt sind

1.8. –

1.9. –

1.10. Angabe der Art und der Hauptmerkmale der Anteile, insbesondere:

– Art des Rechts (dingliches, Forderungs- oder anderes Recht), das der Anteil repräsentiert

– Original-Urkunden oder Zertifikate über diese Urkunden, Eintragung in einem Register oder auf einem Konto

– Merkmale der Anteile: Namens- oder Inhaberpapiere, gegebenenfalls Angabe der Stückelung

– Beschreibung des Stimmrechts der Anteilinhaber, falls dieses besteht

– Voraussetzungen, unter denen die Auflösung des Investmentfonds beschlossen werden kann, und Einzelheiten der Auflösung, insbesondere in Bezug auf die Rechte der Anteilinhaber

1.11. Gegebenenfalls Angabe der Börsen oder Märkte, an denen die Anteile notiert oder gehandelt werden

1.12. Modalitäten und Bedingungen für die Ausgabe und/oder den Verkauf der Anteile

1.13. Modalitäten und Bedingungen der Rücknahme oder Auszahlung der Anteile und Voraussetzungen, unter denen diese ausgesetzt werden kann

1.14. Beschreibung der Regeln für die Ermittlung und Verwendung der Erträge

1.15. Beschreibung der Anlageziele des Investmentfonds, einschließlich der finanziellen Ziele (z. B. Kapital- oder Ertragssteigerung), der Anlagepolitik (z. B. Spezialisierung auf geografische Gebiete oder Wirtschaftsbereiche), etwaiger Beschränkungen bei dieser Anlagepolitik sowie der Angabe etwaiger Techniken und Instrumente oder Befugnisse zur Kreditaufnahme, von denen bei der Verwaltung des Investmentfonds Gebrauch gemacht werden kann

1.16. Regeln für die Vermögensbewertung

1.17. Ermittlung der Verkaufs- oder Ausgabe- und der Auszahlungs- oder Rücknahmepreise der Anteile, insbesondere:

– Methode und Häufigkeit der Berechnung dieser Preise

– Angaben der mit dem Verkauf, der Ausgabe, der Rücknahme oder Auszahlung der Anteile verbundenen Kosten

– Angabe von Art, Ort und Häufigkeit der Veröffentlichung dieser Preise

1.18. Angaben über die Methode, die Höhe und die Berechnung der zu Lasten des Investmentfonds gehenden Vergütungen für die Verwaltungsgesellschaft, die Verwahrstelle oder Dritte und der Unkostenerstattungen an die Verwaltungsgesellschaft, die Verwahrstelle oder Dritte durch den Investmentfonds

2.

Angaben über die Verwahrstelle:

2.1. Identität der Verwahrstelle des OGAW und Beschreibung ihrer Pflichten sowie der Interessenkonflikte, die entstehen können;

2.2. Beschreibung sämtlicher von der Verwahrstelle übertragener Verwahrungsfunktionen, Liste der Beauftragten und Unterbeauftragten und Angabe sämtlicher Interessenkonflikte, die sich aus der Aufgabenübertragung ergeben können;

2.3. Erklärung, dass den Anlegern auf Antrag Informationen auf dem neuesten Stand hinsichtlich der Z 2.1. und 2.2. übermittelt werden.

3.

Angaben über die externen Beratungsfirmen oder Anlageberater, wenn ihre Dienste auf Vertragsbasis in Anspruch genommen und die Vergütungen hierfür dem Vermögen des OGAW entnommen werden:

3.1. Name der Firma oder des Beraters,

3.2. Einzelheiten des Vertrags mit der Verwaltungsgesellschaft oder der Investmentaktiengesellschaft, die für die Anteilinhaber von Interesse sind; ausgenommen sind Einzelheiten betreffend die Vergütungen,

3.3. andere Tätigkeiten von Bedeutung.

4.

Angaben über die Maßnahmen, die getroffen worden sind, um die Zahlungen an die Anteilinhaber, den Rückkauf oder die Rücknahme der Anteile sowie die Verbreitung der Informationen über den OGAW vorzunehmen. Diese Angaben sind auf jeden Fall hinsichtlich des Mitgliedstaats zu machen, in dem der OGAW bewilligt ist. Falls ferner die Anteile in einem anderen Mitgliedstaat vertrieben werden, sind die oben bezeichneten Angaben hinsichtlich dieses Mitgliedstaats zu machen und in den dort verbreiteten Prospekt aufzunehmen.

5.

Weitere Anlageinformationen:

5.1. Gegebenenfalls bisherige Ergebnisse des OGAW — diese Angaben können entweder im Prospekt enthalten oder diesem beigefügt sein,

5.2. Profil des typischen Anlegers, für den der OGAW konzipiert ist.

6.

Wirtschaftliche Informationen:

6.1. Etwaige Kosten oder Gebühren mit Ausnahme der unter Nummer 1.17 genannten Kosten, aufgeschlüsselt nach denjenigen, die vom Anteilinhaber zu entrichten sind, und denjenigen, die aus dem Sondervermögen des OGAW zu zahlen sind.

II. Verwaltungsgesellschaft

1.

Informationen über die Verwaltungsgesellschaft mit einem Hinweis darauf, ob die Verwaltungsgesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist als im Herkunftmitgliedstaat des OGAW

1.1. Bezeichnung oder Firma, Rechtsform, Gesellschaftssitz und Ort der Hauptverwaltung, wenn dieser nicht mit dem Gesellschaftssitz zusammenfällt

1.2. Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaft. Angabe der Dauer, falls diese begrenzt ist

1.3. Falls die Gesellschaft weitere Investmentfonds verwaltet, Angabe dieser weiteren Investmentfonds

1.4. –

1.5. –

1.6. –

1.7. –

1.8. Name und Funktion der Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane. Angabe der Hauptfunktionen, die diese Personen außerhalb der Gesellschaft ausüben, wenn sie für diese von Bedeutung sind

1.9. Kapital: Höhe des gezeichneten Kapitals mit Angabe des eingezahlten Kapitals

1.10. –

1.11. –

1.12. –

1.13. –

1.14. –

1.15. –

1.16. –

1.17. –

1.18. –

2.

Angaben über die Verwahrstelle:

2.1. Identität der Verwahrstelle des OGAW und Beschreibung ihrer Pflichten sowie der Interessenkonflikte, die entstehen können;

2.2. Beschreibung sämtlicher von der Verwahrstelle übertragener Verwahrungsfunktionen, Liste der Beauftragten und Unterbeauftragten und Angabe sämtlicher Interessenkonflikte, die sich aus der Aufgabenübertragung ergeben können;

2.3. Erklärung, dass den Anlegern auf Antrag Informationen auf dem neuesten Stand hinsichtlich der Z 2.1. und 2.2. übermittelt werden.

3.

Angaben über die externen Beratungsfirmen oder Anlageberater, wenn ihre Dienste auf Vertragsbasis in Anspruch genommen und die Vergütungen hierfür dem Vermögen des OGAW entnommen werden:

3.1. Name der Firma oder des Beraters,

3.2. Einzelheiten des Vertrags mit der Verwaltungsgesellschaft oder der Investmentaktiengesellschaft, die für die Anteilinhaber von Interesse sind; ausgenommen sind Einzelheiten betreffend die Vergütungen,

3.3. andere Tätigkeiten von Bedeutung.

4.

Angaben über die Maßnahmen, die getroffen worden sind, um die Zahlungen an die Anteilinhaber, den Rückkauf oder die Rücknahme der Anteile sowie die Verbreitung der Informationen über den OGAW vorzunehmen. Diese Angaben sind auf jeden Fall hinsichtlich des Mitgliedstaats zu machen, in dem der OGAW bewilligt ist. Falls ferner die Anteile in einem anderen Mitgliedstaat vertrieben werden, sind die oben bezeichneten Angaben hinsichtlich dieses Mitgliedstaats zu machen und in den dort verbreiteten Prospekt aufzunehmen.

5.

Weitere Anlageinformationen:

5.1. Gegebenenfalls bisherige Ergebnisse des OGAW — diese Angaben können entweder im Prospekt enthalten oder diesem beigefügt sein,

5.2. Profil des typischen Anlegers, für den der OGAW konzipiert ist.

6.

Wirtschaftliche Informationen:

6.1. Etwaige Kosten oder Gebühren mit Ausnahme der unter Nummer 1.17 genannten Kosten, aufgeschlüsselt nach denjenigen, die vom Anteilinhaber zu entrichten sind, und denjenigen, die aus dem Sondervermögen des OGAW zu zahlen sind.

III. Investmentgesellschaft

1.

Informationen über die Investmentgesellschaft

1.1. Bezeichnung oder Firma, Rechtsform, Gesellschaftssitz und Ort der Hauptverwaltung, wenn dieser nicht mit dem Gesellschaftssitz zusammenfällt

1.2. Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaft. Angabe der Dauer, falls diese begrenzt ist

1.3. Im Falle von Investmentgesellschaften mit unterschiedlichen Teilfonds, Angabe dieser Teilfonds

1.4. Angabe der Stelle, bei der die Satzung sowie die periodischen Berichte erhältlich sind

1.5. Kurzangaben über die auf die Gesellschaft anwendbaren Steuervorschriften, wenn sie für den Anteilinhaber von Bedeutung sind. Angabe, ob auf die von den Anteilinhabern von der Gesellschaft bezogenen Einkünfte und Kapitalerträge Quellenabzüge erhoben werden

1.6. Stichtag für den Jahresabschluss und Häufigkeit der Dividendenausschüttung

1.7. Name der Personen, die mit der Abschlussprüfung gemäß § 49 Abs. 5 beauftragt sind

1.8. Name und Funktion der Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane. Angabe der Hauptfunktionen, die diese Personen außerhalb der Gesellschaft ausüben, wenn sie für diese von Bedeutung sind

1.9. Kapital

1.10. Angabe der Art und der Hauptmerkmale der Anteile, insbesondere:

– Original-Urkunden oder Zertifikate über diese Urkunden, Eintragung in einem Register oder auf einem Konto

– Merkmale der Anteile: Namens- oder Inhaberpapiere, gegebenenfalls Angabe der Stückelung

– Beschreibung des Stimmrechts der Anteilinhaber

– Voraussetzungen, unter denen die Auflösung der Investmentaktiengesellschaft beschlossen werden kann, und Einzelheiten der Auflösung, insbesondere in Bezug auf die Rechte der Anteilinhaber

1.11. Gegebenenfalls Angabe der Börsen oder Märkte, an denen die Anteile notiert oder gehandelt werden

1.12. Modalitäten und Bedingungen für die Ausgabe und/oder den Verkauf der Anteile

1.13. Modalitäten und Bedingungen der Rücknahme oder Auszahlung der Anteile und Voraussetzungen, unter denen diese ausgesetzt werden kann. Im Falle von Investmentgesellschaften mit unterschiedlichen Teilfonds, Angabe der Art und Weise, wie ein Anteilinhaber von einem Teilfonds in den anderen wechseln kann, und welche Kosten damit verbunden sind

1.14. Beschreibung der Regeln für die Ermittlung und Verwendung der Erträge

1.15. Beschreibung der Anlageziele der Gesellschaft, einschließlich der finanziellen Ziele (zum Beispiel Kapital- oder Ertragssteigerung), der Anlagepolitik (zum Beispiel Spezialisierung auf geografische Gebiete oder Wirtschaftsbereiche), etwaiger Beschränkungen bei dieser Anlagepolitik sowie der Angabe etwaiger Techniken und Instrumente oder Befugnisse zur Kreditaufnahme, von denen bei der Verwaltung der Gesellschaft Gebrauch gemacht werden kann

1.16. Regeln für die Vermögensbewertung

1.17. Ermittlung der Verkaufs- oder Ausgabe- und der Auszahlungs- oder Rücknahmepreise der Anteile, insbesondere:

– Methode und Häufigkeit der Berechnung dieser Preise

– Angaben der mit dem Verkauf, der Ausgabe, der Rücknahme oder Auszahlung der Anteile verbundenen Kosten

– Angabe von Art, Ort und Häufigkeit der Veröffentlichung dieser Preise

1.18. Angaben über die Methode, die Höhe und die Berechnung der Vergütungen, die von der Gesellschaft zu zahlen sind an ihre Geschäftsleiter und Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane, an die Verwahrstelle oder an Dritte, und der Unkostenerstattungen an die Geschäftsleiter der Gesellschaft, an die Verwahrstelle oder an Dritte durch die Gesellschaft

2.

Angaben über die Verwahrstelle:

2.1. Identität der Verwahrstelle des OGAW und Beschreibung ihrer Pflichten sowie der Interessenkonflikte, die entstehen können;

2.2. Beschreibung sämtlicher von der Verwahrstelle übertragener Verwahrungsfunktionen, Liste der Beauftragten und Unterbeauftragten und Angabe sämtlicher Interessenkonflikte, die sich aus der Aufgabenübertragung ergeben können;

2.3. Erklärung, dass den Anlegern auf Antrag Informationen auf dem neuesten Stand hinsichtlich der Z 2.1. und 2.2. übermittelt werden.

3.

Angaben über die externen Beratungsfirmen oder Anlageberater, wenn ihre Dienste auf Vertragsbasis in Anspruch genommen und die Vergütungen hierfür dem Vermögen des OGAW entnommen werden:

3.1. Name der Firma oder des Beraters,

3.2. Einzelheiten des Vertrags mit der Verwaltungsgesellschaft oder der Investmentaktiengesellschaft, die für die Anteilinhaber von Interesse sind; ausgenommen sind Einzelheiten betreffend die Vergütungen,

3.3. andere Tätigkeiten von Bedeutung.

4.

Angaben über die Maßnahmen, die getroffen worden sind, um die Zahlungen an die Anteilinhaber, den Rückkauf oder die Rücknahme der Anteile sowie die Verbreitung der Informationen über den OGAW vorzunehmen. Diese Angaben sind auf jeden Fall hinsichtlich des Mitgliedstaats zu machen, in dem der OGAW bewilligt ist. Falls ferner die Anteile in einem anderen Mitgliedstaat vertrieben werden, sind die oben bezeichneten Angaben hinsichtlich dieses Mitgliedstaats zu machen und in den dort verbreiteten Prospekt aufzunehmen.

5.

Weitere Anlageinformationen:

5.1. Gegebenenfalls bisherige Ergebnisse des OGAW — diese Angaben können entweder im Prospekt enthalten oder diesem beigefügt sein,

5.2. Profil des typischen Anlegers, für den der OGAW konzipiert ist.

6.

Wirtschaftliche Informationen:

6.1. Etwaige Kosten oder Gebühren mit Ausnahme der unter Nummer 1.17 genannten Kosten, aufgeschlüsselt nach denjenigen, die vom Anteilinhaber zu entrichten sind, und denjenigen, die aus dem Sondervermögen des OGAW zu zahlen sind.

SCHEMA B

Informationen, die in den periodischen Berichten enthalten sein müssen

1.

Vermögensstand:

– Wertpapiere,

– Bankguthaben,

– sonstige Vermögen,

– Vermögen insgesamt,

– Verbindlichkeiten,

– Nettobestandswert.

2.

Anzahl der umlaufenden Anteile

3.

Nettobestandswert je Anteil

4.

Wertpapierbestand, wobei zu unterscheiden ist zwischen

a)

Wertpapieren, die zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse zugelassen sind;

b)

Wertpapieren, die auf einem anderen geregelten Markt gehandelt werden;

c)

in § 67 Abs. 3 bezeichneten neu emittierten Wertpapieren;

d)

den sonstigen in § 67 Abs. 4 bezeichneten Wertpapieren,

wobei eine Gliederung nach den geeignetsten Kriterien unter Berücksichtigung der Anlagepolitik des OGAW (zum Beispiel nach wirtschaftlichen oder geografischen Kriterien, nach Devisen und so weiter) nach prozentualen Anteilen am Reinvermögen vorzunehmen ist; für jedes vorstehend bezeichnete Wertpapier Angabe seines Anteils am Gesamtvermögen des OGAW.

Angabe der Veränderungen in der Zusammensetzung des Wertpapierbestandes während des Berichtszeitraums.

5.

Angaben über die Entwicklung des Vermögens des OGAW während des Berichtszeitraums, die Folgendes umfassen:

– Erträge aus Anlagen;

– sonstige Erträge;

– Aufwendungen für die Verwaltung;

– Aufwendungen für die Verwahrstelle;

– sonstige Aufwendungen und Gebühren;

– Nettoertrag;

– Ausschüttungen und wiederangelegte Erträge;

– Erhöhung oder Verminderung der Kapitalrechnung;

– Mehr- oder Minderwert der Anlagen;

– etwaige sonstige Änderungen, welche das Vermögen und die Verbindlichkeiten des OGAW berühren;

– Transaktionskosten (Kosten, die dem OGAW bei Geschäften mit seinem Portfolio entstehen).

6.

Vergleichende Übersicht über die letzten drei Geschäftsjahre, wobei zum Ende jeden Geschäftsjahres Folgendes anzugeben ist:

– gesamter Nettobestandswert;

– Nettobestandswert je Anteil.

7.

Angabe des Betrags der bestehenden Verbindlichkeiten aus vom OGAW im Berichtszeitraum getätigten Geschäften im Sinne von §§ 73, 83 und 84, wobei nach Kategorien zu differenzieren ist.

8.

Berechnungsmethode des Gesamtrisikos:

8.1. Verwendete Berechnungsmethode des Gesamtrisikos

8.2. Falls anwendbar, Informationen über das verwendete Referenzvermögen

8.3. Falls anwendbar, die niedrigste, die höchste und die durchschnittliche Höhe des Value-at-Risk im vergangenen Jahr

8.4. Falls anwendbar, das verwendete Modell und die Inputs, die für die Berechnung des Value-at-Risk verwendet wurden (Kalkulationsmodell, Konfidenzintervall, Halteperiode, Länge der Datenhistorie)

8.5. Bei Verwendung des Value-at-Risk, Höhe des Leverage während der vergangenen Periode, berechnet aus der Summe der Nominalwerte der Derivate

9.

Angaben zur Vergütungspolitik:

9.1. die Gesamtsumme der im abgelaufenen Geschäftsjahr gezahlten Vergütungen, aufgegliedert nach den von der Verwaltungsgesellschaft an ihre Mitarbeiter gezahlten festen und variablen Vergütungen, der Zahl der Begünstigten und gegebenenfalls allen direkt von dem OGAW selbst gezahlten Beträgen, einschließlich Anlageerfolgsprämien (Performance Fees);

9.2. die Gesamtsumme der gezahlten Vergütungen, aufgegliedert nach den in § 17a Abs. 1 genannten Kategorien von Mitarbeitern oder anderen Beschäftigten;

9.3. eine Beschreibung darüber, wie die Vergütung und die sonstigen Zuwendungen berechnet wurden;

9.4. das Ergebnis der in § 17c Abs. 1 Z 3 und 4 genannten Überprüfungen, einschließlich aller aufgetretenen Unregelmäßigkeiten;

9.5. wesentliche Änderungen an der angenommenen Vergütungspolitik.

Abkürzung

InvFG 2011

Anlage I zu Art. 2 InvFG 2011

SCHEMA A

I. Investmentfonds

1.

Informationen über den Investmentfonds

1.1. Bezeichnung

1.2. Zeitpunkt der Gründung des Investmentfonds. Angabe der Dauer, falls diese begrenzt ist

1.3. –

1.4. Angabe der Stelle, bei der die Fondsbestimmungen sowie die periodischen Berichte erhältlich sind

1.5. Kurzangaben über die auf den Investmentfonds anwendbaren Steuervorschriften, wenn sie für den Anteilinhaber von Bedeutung sind. Angabe, ob auf die von den Anteilinhabern vom Investmentfonds bezogenen Einkünfte und Kapitalerträge Quellenabzüge erhoben werden

1.6. Stichtag für den Jahresabschluss und Häufigkeit der Ausschüttung

1.7. Name der Personen, die mit der Abschlussprüfung gemäß § 49 Abs. 5 beauftragt sind

1.8. –

1.9. –

1.10. Angabe der Art und der Hauptmerkmale der Anteile, insbesondere:

– Art des Rechts (dingliches, Forderungs- oder anderes Recht), das der Anteil repräsentiert

– Original-Urkunden oder Zertifikate über diese Urkunden, Eintragung in einem Register oder auf einem Konto

– Merkmale der Anteile: Namens- oder Inhaberpapiere, gegebenenfalls Angabe der Stückelung

– Beschreibung des Stimmrechts der Anteilinhaber, falls dieses besteht

– Voraussetzungen, unter denen die Auflösung des Investmentfonds beschlossen werden kann, und Einzelheiten der Auflösung, insbesondere in Bezug auf die Rechte der Anteilinhaber

1.11. Gegebenenfalls Angabe der Börsen oder Märkte, an denen die Anteile notiert oder gehandelt werden

1.12. Modalitäten und Bedingungen für die Ausgabe und/oder den Verkauf der Anteile

1.13. Modalitäten und Bedingungen des Rückkaufs und der Rücknahme der Anteile sowie Voraussetzungen, unter denen die Zeichnung, der Rückkauf und die Rücknahme ausgesetzt oder andere Liquiditätsmanagement-Instrumente eingesetzt werden können

1.14. Beschreibung der Regeln für die Ermittlung und Verwendung der Erträge

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