Bundesgesetz über Investmentfonds (Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011)
Kunde: jede natürliche oder juristische Person oder jedes andere Unternehmen einschließlich eines OGAW oder AIF, für die oder das eine Verwaltungsgesellschaft eine Dienstleistung der kollektiven Portfolioverwaltung oder Dienstleistungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 3, 4 oder 5 erbringt;
Relevante Person: in Bezug auf eine Verwaltungsgesellschaft
ein Gesellschafter oder eine vergleichbare Person oder ein Mitglied der Geschäftsleitung der Verwaltungsgesellschaft,
ein Angestellter der Verwaltungsgesellschaft sowie jede andere natürliche Person, deren Dienste der Verwaltungsgesellschaft zur Verfügung gestellt und von dieser kontrolliert werden und die an der von der Verwaltungsgesellschaft erbrachten kollektiven Portfolioverwaltung beteiligt ist, oder
eine natürliche Person, die im Rahmen einer Vereinbarung zur Übertragung von Aufgaben an Dritte unmittelbar an der Erbringung von Dienstleistungen für die Verwaltungsgesellschaft beteiligt ist, welche der Verwaltungsgesellschaft die kollektive Portfolioverwaltung ermöglichen;
Geschäftsleitung: die Personen, die die Geschäfte einer Verwaltungsgesellschaft gemäß § 6 Abs. 2 Z 10 tatsächlich führen;
Aufsichtsfunktion: relevante Person, Stelle oder Stellen, die für die Beaufsichtigung der Geschäftsleitung und für die Bewertung und regelmäßige Überprüfung der Angemessenheit und Wirksamkeit des Risikomanagement-Prozesses und der Grundsätze, Vorkehrungen und Verfahren, die zur Erfüllung der in diesem Bundesgesetz festgelegten Pflichten eingeführt wurden, zuständig ist oder sind;
Kontrahentenrisiko: das Verlustrisiko für den OGAW, das aus der Tatsache resultiert, dass die Gegenpartei eines Geschäfts vor der Schlussabrechnung des mit dem Geschäft verbundenen Cashflows ihren Verpflichtungen möglicherweise nicht nachkommen kann;
Liquiditätsrisiko: das Risiko, dass eine Position im OGAW-Portfolio nicht innerhalb hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten veräußert, liquidiert oder geschlossen werden kann und dass dies die Fähigkeit des OGAW, der Rücknahme- und Auszahlungsverpflichtung gemäß § 55 Abs. 2 jederzeit nachzukommen, beeinträchtigt;
Marktrisiko: das Verlustrisiko für den OGAW, das aus Schwankungen beim Marktwert von Positionen im OGAW-Portfolio resultiert, die auf Veränderungen bei Marktvariablen, wie Zinssätzen, Wechselkursen, Aktien- und Rohstoffpreisen, oder bei der Bonität eines Emittenten zurückzuführen sind;
operationelles Risiko: das Verlustrisiko für den OGAW, das aus unzureichenden internen Prozessen sowie aus menschlichem oder Systemversagen bei der Verwaltungsgesellschaft oder aus externen Ereignissen resultiert und Rechts- und Dokumentationsrisiken sowie Risiken, die aus den für den OGAW betriebenen Handels-, Abrechnungs- und Bewertungsverfahren resultieren, einschließt;
Neugewichtung des Portfolios: eine signifikante Änderung der Zusammensetzung des Portfolios eines OGAW;
synthetische Risiko- und Ertragsindikatoren: synthetische Indikatoren im Sinne von Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 583/2010;
Investmentfonds: OGAW unabhängig von ihrer Rechtsform und AIF gemäß Z 31;
Alternative Investmentfonds (AIF): Organismen für gemeinsame Anlagen, die gemäß dem 3. Teil 1. Hauptstück als Sondervermögen gebildet werden und bewilligt sind, in gleiche, in Wertpapieren verkörperte Anteile zerfallen und im Miteigentum der Anteilinhaber stehen;
Indexfonds: ein OGAW, dessen Fondsbestimmungen ausdrücklich vorsehen, als Ziel seiner Anlagestrategie einen bestimmten, von der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden;
Kundeninformationsdokument (KID): Dokument mit wesentlichen Anlegerinformationen gemäß Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 583/2010;
Finanzinstrument: ein Finanzinstrument gemäß § 1 Z 7 WAG 2018;
Nachhaltigkeitsrisiko: ein Nachhaltigkeitsrisiko im Sinne von Art. 2 Nummer 22 der Verordnung (EU) 2019/2088, ABl. Nr. L 17 vom 09.12.2019 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/852, ABl. Nr. L 198 vom 22.06.2020 S. 13;
Nachhaltigkeitsfaktoren: Nachhaltigkeitsfaktoren im Sinne von Art. 2 Nr. 24 der Verordnung (EU) 2019/2088;
zentrale Gegenpartei oder CCP (central counterparty): eine CCP gemäß Art. 2 Nr. 1 der Verordnung (EU) 648/2012;
Zentralverwahrer: ein Zentralverwahrer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014.
Ausnahmen
§ 4. Dürfen die Anteile gemäß den Fondsbestimmungen oder der Satzung nur an das Publikum in Drittstaaten vertrieben werden, oder die Anteile nicht an das Publikum in Österreich oder in anderen Mitgliedstaaten vertrieben werden, so findet der 2. Teil dieses Bundesgesetzes keine Anwendung.
2.Teil
Verwaltung und Beaufsichtigung von OGAW
Hauptstück
Verwaltungsgesellschaften
Abschnitt
Bedingungen für die Aufnahme der Tätigkeit
Erfordernis und Umfang der Konzession
§ 5. (1) Die Erbringung der Tätigkeiten einer Verwaltungsgesellschaft mit Sitz im Inland bedarf der Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 13 BWG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes durch die FMA. Eine Verwaltungsgesellschaft darf außer den in Abs. 2 genannten Tätigkeiten und Geschäften, die zur Anlage des eigenen Vermögens erforderlich sind, sowie den Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Konzessionserfordernis stehen, keine anderen Tätigkeiten ausüben.
(2) Eine Verwaltungsgesellschaft darf folgende Tätigkeiten ausüben:
Die Verwaltung von OGAW im Rahmen der kollektiven Portfolioverwaltung, die folgende Tätigkeiten einschließt:
Anlageverwaltung;
Administrative Tätigkeiten,
aa) gesetzlich vorgeschriebene und im Rahmen der Fondsverwaltung vorgeschriebene Rechnungslegungsdienstleistungen,
bb) Kundenanfragen,
cc) Bewertung und Preisfestsetzung (einschließlich Steuererklärungen),
dd) Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften,
ee) Führung des Anteilinhaberregisters,
ff) Gewinnausschüttung,
gg) Ausgabe und Rücknahme von Anteilen,
hh) Kontraktabrechnungen (einschließlich Versand der Zertifikate),
ii) Führung von Aufzeichnungen;
Vertrieb;
zusätzlich zur Verwaltung von OGAW gemäß Z 1 die Verwaltung von AIF gemäß § 3 Abs. 2 Z 31 lit. a, sofern die Verwaltungsgesellschaft diesbezüglich der Aufsicht der FMA unterliegt;
zusätzlich zur Verwaltung von OGAW gemäß Z 1 die individuelle Verwaltung von Portfolios – einschließlich der Portfolios von Pensionsfonds – mit einem Ermessensspielraum im Rahmen des Mandats der Anleger, sofern die betreffenden Portfolios eines oder mehrere der im Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2004/39/EG genannten Instrumente enthalten (§ 3 Abs. 2 Z 2 WAG 2007);
folgende Nebentätigkeiten:
Anlageberatung in Bezug auf eines oder mehrere der im Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2004/39/EG genannten Instrumente;
Verwahrung und technische Verwaltung in Bezug auf die Anteile von OGAW.
(3) Die ausschließliche Erbringung von Dienstleistungen gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 oder die Erbringung von Nebendienstleistungen gemäß Abs. 2 Z 4, ohne Berechtigung zur Erbringung von Dienstleistungen gemäß Abs. 2 Z 3 ist im Rahmen der Konzession als Verwaltungsgesellschaft nicht zulässig. § 1 Abs. 3 BWG gilt für Verwaltungsgesellschaften nicht.
(4) Die unter Abs. 2 Z 3 und 4 angeführten Dienstleistungen beziehen sich nicht auf Dienstleistungen, die von einer Gegenpartei dem Staat, der Zentralbank eines Mitgliedstaates oder anderen nationalen Einrichtungen mit ähnlichen Aufgaben im Rahmen der Geld-, Wechselkurs-, Staatsschuld- oder Reservepolitik des betreffenden Mitgliedstaates erbracht werden.
(5) Verwaltungsgesellschaften, die ausschließlich von der FMA bewilligte OGAW und gegebenenfalls AIF verwalten, können Aufgaben gemäß Abs. 2 Z 1 lit. b sublit. cc bis hh an die Depotbank übertragen, wenn dies im Prospekt vorgesehen ist.
2.Teil
Verwaltung und Beaufsichtigung von OGAW
Hauptstück
Verwaltungsgesellschaften
Abschnitt
Bedingungen für die Aufnahme der Tätigkeit
Erfordernis und Umfang der Konzession
§ 5. (1) Die Erbringung der Tätigkeiten einer Verwaltungsgesellschaft mit Sitz im Inland bedarf der Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 13 BWG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes durch die FMA. Eine Verwaltungsgesellschaft darf außer den in Abs. 2 genannten Tätigkeiten und Geschäften, die zur Anlage des eigenen Vermögens erforderlich sind, sowie den Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Konzessionserfordernis stehen, keine anderen Tätigkeiten ausüben.
(2) Eine Verwaltungsgesellschaft darf folgende Tätigkeiten ausüben:
Die Verwaltung von OGAW im Rahmen der kollektiven Portfolioverwaltung, die folgende Tätigkeiten einschließt:
Anlageverwaltung;
Administrative Tätigkeiten,
aa) gesetzlich vorgeschriebene und im Rahmen der Fondsverwaltung vorgeschriebene Rechnungslegungsdienstleistungen,
bb) Kundenanfragen,
cc) Bewertung und Preisfestsetzung (einschließlich Steuererklärungen),
dd) Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften,
ee) Führung des Anteilinhaberregisters,
ff) Gewinnausschüttung,
gg) Ausgabe und Rücknahme von Anteilen,
hh) Kontraktabrechnungen (einschließlich Versand der Zertifikate),
ii) Führung von Aufzeichnungen;
Vertrieb;
zusätzlich zur Verwaltung von OGAW gemäß Z 1 die Verwaltung von AIF gemäß AIFMG sofern der Verwaltungsgesellschaft diesbezüglich eine Konzession nach AIFMG erteilt wurde;
zusätzlich zur Verwaltung von OGAW gemäß Z 1 die individuelle Verwaltung von Portfolios – einschließlich der Portfolios von Pensionsfonds – mit einem Ermessensspielraum im Rahmen des Mandats der Anleger, sofern die betreffenden Portfolios eines oder mehrere der im Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2004/39/EG genannten Instrumente enthalten (§ 3 Abs. 2 Z 2 WAG 2007);
folgende Nebentätigkeiten:
Anlageberatung in Bezug auf eines oder mehrere der im Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2004/39/EG genannten Instrumente;
Verwahrung und technische Verwaltung in Bezug auf die Anteile von OGAW.
(3) Die ausschließliche Erbringung von Dienstleistungen gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 oder die Erbringung von Nebendienstleistungen gemäß Abs. 2 Z 4, ohne Berechtigung zur Erbringung von Dienstleistungen gemäß Abs. 2 Z 3 ist im Rahmen der Konzession als Verwaltungsgesellschaft nicht zulässig. § 1 Abs. 3 BWG gilt für Verwaltungsgesellschaften nicht.
(4) Die unter Abs. 2 Z 3 und 4 angeführten Dienstleistungen beziehen sich nicht auf Dienstleistungen, die von einer Gegenpartei dem Staat, der Zentralbank eines Mitgliedstaates oder anderen nationalen Einrichtungen mit ähnlichen Aufgaben im Rahmen der Geld-, Wechselkurs-, Staatsschuld- oder Reservepolitik des betreffenden Mitgliedstaates erbracht werden.
(5) Verwaltungsgesellschaften, die ausschließlich von der FMA bewilligte OGAW und gegebenenfalls AIF verwalten, können Aufgaben gemäß Abs. 2 Z 1 lit. b sublit. cc bis hh hinsichtlich der verwalteten OGAW an die Depotbank übertragen, wenn dies im Prospekt vorgesehen ist.
2.Teil
Verwaltung und Beaufsichtigung von OGAW
Hauptstück
Verwaltungsgesellschaften
Abschnitt
Bedingungen für die Aufnahme der Tätigkeit
Erfordernis und Umfang der Konzession
§ 5. (1) Die Erbringung der Tätigkeiten einer Verwaltungsgesellschaft mit Sitz im Inland bedarf der Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 13 BWG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes durch die FMA. Eine Verwaltungsgesellschaft darf außer den in Abs. 2 genannten Tätigkeiten und Geschäften, die zur Anlage des eigenen Vermögens erforderlich sind, sowie den Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Konzessionserfordernis stehen, keine anderen Tätigkeiten ausüben.
(2) Eine Verwaltungsgesellschaft darf folgende Tätigkeiten ausüben:
Die Verwaltung von OGAW im Rahmen der kollektiven Portfolioverwaltung, die folgende Tätigkeiten einschließt:
Anlageverwaltung;
Administrative Tätigkeiten,
aa) gesetzlich vorgeschriebene und im Rahmen der Fondsverwaltung vorgeschriebene Rechnungslegungsdienstleistungen,
bb) Kundenanfragen,
cc) Bewertung und Preisfestsetzung (einschließlich Steuererklärungen),
dd) Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften,
ee) Führung des Anteilinhaberregisters,
ff) Gewinnausschüttung,
gg) Ausgabe und Rücknahme von Anteilen,
hh) Kontraktabrechnungen (einschließlich Versand der Zertifikate),
ii) Führung von Aufzeichnungen;
Vertrieb;
zusätzlich zur Verwaltung von OGAW gemäß Z 1 die Verwaltung von AIF gemäß AIFMG sofern der Verwaltungsgesellschaft diesbezüglich eine Konzession nach AIFMG erteilt wurde;
zusätzlich zur Verwaltung von OGAW gemäß Z 1 die individuelle Verwaltung von Portfolios – einschließlich der Portfolios von Pensionsfonds – mit einem Ermessensspielraum im Rahmen des Mandats der Anleger, sofern die betreffenden Portfolios eines oder mehrere der im Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2004/39/EG genannten Instrumente enthalten (§ 3 Abs. 2 Z 2 WAG 2007);
folgende Nebentätigkeiten:
Anlageberatung in Bezug auf eines oder mehrere der im Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2004/39/EG genannten Instrumente;
Verwahrung und technische Verwaltung in Bezug auf die Anteile von OGA.
(3) Die ausschließliche Erbringung von Dienstleistungen gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 oder die Erbringung von Nebendienstleistungen gemäß Abs. 2 Z 4, ohne Berechtigung zur Erbringung von Dienstleistungen gemäß Abs. 2 Z 3 ist im Rahmen der Konzession als Verwaltungsgesellschaft nicht zulässig. § 1 Abs. 3 BWG gilt für Verwaltungsgesellschaften nicht.
(4) Die unter Abs. 2 Z 3 und 4 angeführten Dienstleistungen beziehen sich nicht auf Dienstleistungen, die von einer Gegenpartei dem Staat, der Zentralbank eines Mitgliedstaates oder anderen nationalen Einrichtungen mit ähnlichen Aufgaben im Rahmen der Geld-, Wechselkurs-, Staatsschuld- oder Reservepolitik des betreffenden Mitgliedstaates erbracht werden.
(5) Verwaltungsgesellschaften, die ausschließlich von der FMA bewilligte OGAW und gegebenenfalls AIF verwalten, können Aufgaben gemäß Abs. 2 Z 1 lit. b sublit. cc bis hh hinsichtlich der verwalteten OGAW an die Depotbank übertragen, wenn dies im Prospekt vorgesehen ist.
Abkürzung
InvFG 2011
2.Teil
Verwaltung und Beaufsichtigung von OGAW
Hauptstück
Verwaltungsgesellschaften
Abschnitt
Bedingungen für die Aufnahme der Tätigkeit
Erfordernis und Umfang der Konzession
§ 5. (1) Die Erbringung der Tätigkeiten einer Verwaltungsgesellschaft mit Sitz im Inland bedarf der Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 13 BWG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes durch die FMA. Eine Verwaltungsgesellschaft darf außer den in Abs. 2 genannten Tätigkeiten und Geschäften, die zur Anlage des eigenen Vermögens erforderlich sind, sowie den Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Konzessionserfordernis stehen, keine anderen Tätigkeiten ausüben.
(2) Eine Verwaltungsgesellschaft darf folgende Tätigkeiten ausüben:
Die Verwaltung von OGAW im Rahmen der kollektiven Portfolioverwaltung, die folgende Tätigkeiten einschließt:
Anlageverwaltung;
Administrative Tätigkeiten,
aa) gesetzlich vorgeschriebene und im Rahmen der Fondsverwaltung vorgeschriebene Rechnungslegungsdienstleistungen,
bb) Kundenanfragen,
cc) Bewertung und Preisfestsetzung (einschließlich Steuererklärungen),
dd) Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften,
ee) Führung des Anteilinhaberregisters,
ff) Gewinnausschüttung,
gg) Ausgabe und Rücknahme von Anteilen,
hh) Kontraktabrechnungen (einschließlich Versand der Zertifikate),
ii) Führung von Aufzeichnungen;
Vertrieb;
zusätzlich zur Verwaltung von OGAW gemäß Z 1 die Verwaltung von AIF gemäß AIFMG sofern der Verwaltungsgesellschaft diesbezüglich eine Konzession nach AIFMG erteilt wurde;
zusätzlich zur Verwaltung von OGAW gemäß Z 1 die individuelle Verwaltung von Portfolios – einschließlich der Portfolios von Pensionsfonds – mit einem Ermessensspielraum im Rahmen des Mandats der Anleger, sofern die betreffenden Portfolios eines oder mehrere der im Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2004/39/EG genannten Instrumente enthalten (§ 3 Abs. 2 Z 2 WAG 2007);
folgende Nebentätigkeiten:
Anlageberatung in Bezug auf eines oder mehrere der im Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2004/39/EG genannten Instrumente;
Verwahrung und technische Verwaltung in Bezug auf die Anteile von OGA.
(3) Die ausschließliche Erbringung von Dienstleistungen gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 oder die Erbringung von Nebendienstleistungen gemäß Abs. 2 Z 4, ohne Berechtigung zur Erbringung von Dienstleistungen gemäß Abs. 2 Z 3 ist im Rahmen der Konzession als Verwaltungsgesellschaft nicht zulässig. § 1 Abs. 3 BWG gilt für Verwaltungsgesellschaften nicht.
(4) Die unter Abs. 2 Z 3 und 4 angeführten Dienstleistungen beziehen sich nicht auf Dienstleistungen, die von einer Gegenpartei dem Staat, der Zentralbank eines Mitgliedstaates oder anderen nationalen Einrichtungen mit ähnlichen Aufgaben im Rahmen der Geld-, Wechselkurs-, Staatsschuld- oder Reservepolitik des betreffenden Mitgliedstaates erbracht werden.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 115/2015)
Abkürzung
InvFG 2011
2.Teil
Verwaltung und Beaufsichtigung von OGAW
Hauptstück
Verwaltungsgesellschaften
Abschnitt
Bedingungen für die Aufnahme der Tätigkeit
Erfordernis und Umfang der Konzession
§ 5. (1) Die Erbringung der Tätigkeiten einer Verwaltungsgesellschaft mit Sitz im Inland bedarf der Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 13 BWG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes durch die FMA. Eine Verwaltungsgesellschaft darf außer den in Abs. 2 genannten Tätigkeiten und Geschäften, die zur Anlage des eigenen Vermögens erforderlich sind, sowie den Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Konzessionserfordernis stehen, keine anderen Tätigkeiten ausüben.
(2) Eine Verwaltungsgesellschaft darf folgende Tätigkeiten ausüben:
Die Verwaltung von OGAW im Rahmen der kollektiven Portfolioverwaltung, die folgende Tätigkeiten einschließt:
Anlageverwaltung;
Administrative Tätigkeiten,
aa) gesetzlich vorgeschriebene und im Rahmen der Fondsverwaltung vorgeschriebene Rechnungslegungsdienstleistungen,
bb) Kundenanfragen,
cc) Bewertung und Preisfestsetzung (einschließlich Steuererklärungen),
dd) Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften,
ee) Führung des Anteilinhaberregisters,
ff) Gewinnausschüttung,
gg) Ausgabe und Rücknahme von Anteilen,
hh) Kontraktabrechnungen (einschließlich Versand der Zertifikate),
ii) Führung von Aufzeichnungen;
Vertrieb;
zusätzlich zur Verwaltung von OGAW gemäß Z 1 die Verwaltung von AIF gemäß AIFMG sofern der Verwaltungsgesellschaft diesbezüglich eine Konzession nach AIFMG erteilt wurde;
zusätzlich zur Verwaltung von OGAW gemäß Z 1 die individuelle Verwaltung von Portfolios – einschließlich der Portfolios von Pensionsfonds – mit einem Ermessensspielraum im Rahmen des Mandats der Anleger, sofern die betreffenden Portfolios eines oder mehrere der im Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2004/39/EG genannten Instrumente enthalten (§ 3 Abs. 2 Z 2 WAG 2018);
folgende Nebentätigkeiten:
Anlageberatung in Bezug auf eines oder mehrere der im Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2004/39/EG genannten Instrumente;
Verwahrung und technische Verwaltung in Bezug auf die Anteile von OGA.
(3) Die ausschließliche Erbringung von Dienstleistungen gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 oder die Erbringung von Nebendienstleistungen gemäß Abs. 2 Z 4, ohne Berechtigung zur Erbringung von Dienstleistungen gemäß Abs. 2 Z 3 ist im Rahmen der Konzession als Verwaltungsgesellschaft nicht zulässig. § 1 Abs. 3 BWG gilt für Verwaltungsgesellschaften nicht.
(4) Die unter Abs. 2 Z 3 und 4 angeführten Dienstleistungen beziehen sich nicht auf Dienstleistungen, die von einer Gegenpartei dem Staat, der Zentralbank eines Mitgliedstaates oder anderen nationalen Einrichtungen mit ähnlichen Aufgaben im Rahmen der Geld-, Wechselkurs-, Staatsschuld- oder Reservepolitik des betreffenden Mitgliedstaates erbracht werden.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 115/2015)
Abkürzung
InvFG 2011
2.Teil
Verwaltung und Beaufsichtigung von OGAW
Hauptstück
Verwaltungsgesellschaften
Abschnitt
Bedingungen für die Aufnahme der Tätigkeit
Erfordernis und Umfang der Konzession
§ 5. (1) Die Erbringung der Tätigkeiten einer Verwaltungsgesellschaft mit Sitz im Inland bedarf der Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 13 BWG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes durch die FMA. Eine Verwaltungsgesellschaft darf außer den in Abs. 2 genannten Tätigkeiten und Geschäften, die zur Anlage des eigenen Vermögens erforderlich sind, sowie den Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Konzessionserfordernis stehen, keine anderen Tätigkeiten ausüben.
(2) Eine Verwaltungsgesellschaft darf folgende Tätigkeiten ausüben:
Die Verwaltung von OGAW im Rahmen der kollektiven Portfolioverwaltung, die folgende Tätigkeiten einschließt:
Anlageverwaltung;
Administrative Tätigkeiten,
aa) gesetzlich vorgeschriebene und im Rahmen der Fondsverwaltung vorgeschriebene Rechnungslegungsdienstleistungen,
bb) Kundenanfragen,
cc) Bewertung und Preisfestsetzung (einschließlich Steuererklärungen),
dd) Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften,
ee) Führung des Anteilinhaberregisters,
ff) Gewinnausschüttung,
gg) Ausgabe und Rücknahme von Anteilen,
hh) Kontraktabrechnungen (einschließlich Versand der Zertifikate),
ii) Führung von Aufzeichnungen;
Vertrieb;
zusätzlich zur Verwaltung von OGAW gemäß Z 1 die Verwaltung von AIF gemäß AIFMG sofern der Verwaltungsgesellschaft diesbezüglich eine Konzession nach AIFMG erteilt wurde;
zusätzlich zur Verwaltung von OGAW gemäß Z 1 die individuelle Verwaltung von Portfolios – einschließlich der Portfolios von Pensionsfonds – mit einem Ermessensspielraum im Rahmen des Mandats der Anleger, sofern die betreffenden Portfolios eines oder mehrere der im Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU genannten Instrumente enthalten (§ 3 Abs. 2 Z 2 WAG 2018);
folgende Nebentätigkeiten:
Anlageberatung in Bezug auf eines oder mehrere der im Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU genannten Instrumente;
Verwahrung und technische Verwaltung in Bezug auf die Anteile von OGA.
(3) Die ausschließliche Erbringung von Dienstleistungen gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 oder die Erbringung von Nebendienstleistungen gemäß Abs. 2 Z 4, ohne Berechtigung zur Erbringung von Dienstleistungen gemäß Abs. 2 Z 3 ist im Rahmen der Konzession als Verwaltungsgesellschaft nicht zulässig. § 1 Abs. 3 BWG gilt für Verwaltungsgesellschaften nicht.
(4) Die unter Abs. 2 Z 3 und 4 angeführten Dienstleistungen beziehen sich nicht auf Dienstleistungen, die von einer Gegenpartei dem Staat, der Zentralbank eines Mitgliedstaates oder anderen nationalen Einrichtungen mit ähnlichen Aufgaben im Rahmen der Geld-, Wechselkurs-, Staatsschuld- oder Reservepolitik des betreffenden Mitgliedstaates erbracht werden.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 115/2015)
Abkürzung
InvFG 2011
2.Teil
Verwaltung und Beaufsichtigung von OGAW
Hauptstück
Verwaltungsgesellschaften
Abschnitt
Bedingungen für die Aufnahme der Tätigkeit
Erfordernis und Umfang der Konzession
§ 5. (1) Die Erbringung der Tätigkeiten einer Verwaltungsgesellschaft mit Sitz im Inland bedarf der Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 13 BWG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes durch die FMA. Eine Verwaltungsgesellschaft darf außer den in Abs. 2 genannten Tätigkeiten und Geschäften, die zur Anlage des eigenen Vermögens erforderlich sind, sowie den Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Konzessionserfordernis stehen, keine anderen Tätigkeiten ausüben.
(2) Eine Verwaltungsgesellschaft darf folgende Tätigkeiten ausüben:
Die Verwaltung von OGAW im Rahmen der kollektiven Portfolioverwaltung, die folgende Tätigkeiten einschließt:
Anlageverwaltung;
Administrative Tätigkeiten,
aa) gesetzlich vorgeschriebene und im Rahmen der Fondsverwaltung vorgeschriebene Rechnungslegungsdienstleistungen,
bb) Kundenanfragen,
cc) Bewertung und Preisfestsetzung (einschließlich Steuererklärungen),
dd) Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften,
ee) Führung des Anteilinhaberregisters,
ff) Gewinnausschüttung,
gg) Ausgabe und Rücknahme von Anteilen,
hh) Kontraktabrechnungen (einschließlich Versand der Zertifikate),
ii) Führung von Aufzeichnungen;
Vertrieb;
zusätzlich zur Verwaltung von OGAW gemäß Z 1 die Verwaltung von AIF gemäß AIFMG sofern der Verwaltungsgesellschaft diesbezüglich eine Konzession nach AIFMG erteilt wurde;
zusätzlich zur Verwaltung von OGAW gemäß Z 1 die individuelle Verwaltung von Portfolios – einschließlich der Portfolios von Pensionsfonds – mit einem Ermessensspielraum im Rahmen des Mandats der Anleger, sofern die betreffenden Portfolios eines oder mehrere der in § 1 Z 7 WAG 2018 genannten Instrumente enthalten (§ 3 Abs. 2 Z 2 WAG 2018);
folgende Nebentätigkeiten:
Anlageberatung in Bezug auf eines oder mehrere der im Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU genannten Instrumente;
Verwahrung und technische Verwaltung in Bezug auf die Anteile von OGA;
Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben;
jede andere Funktion oder Tätigkeit, die die Verwaltungsgesellschaft in Bezug auf einen OGAW, den sie gemäß § 5 verwaltet, oder in Bezug auf Dienstleistungen, die sie gemäß diesem Absatz erbringt, bereits wahrnimmt, sofern ein potenzieller Interessenkonflikt, der durch die Erbringung dieser Funktion oder Tätigkeit für andere Parteien entsteht, angemessen ausgeräumt wird;
Verwaltung von Referenzwerten gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011.
(3) Die ausschließliche Erbringung von Dienstleistungen gemäß Abs. 2 Z 3 bis 5 ist im Rahmen der Konzession als Verwaltungsgesellschaft nicht zulässig. Eine Verwaltungsgesellschaft darf die in Abs. 2 Z 5 genannten Dienstleistungen, die in den von ihr verwalteten OGAW genutzt werden, nicht erbringen. § 1 Abs. 3 BWG gilt nicht für Verwaltungsgesellschaften.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 3 Z 12, BGBl. I Nr. 57/2026)
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 115/2015)
Konzessionsantrag und Konzessionserteilung
§ 6. (1) Der Antragsteller hat dem Antrag auf Erteilung einer Konzession die in § 4 Abs. 3 Z 1, 2, 4, 5 und 6 BWG genannten Angaben und Unterlagen anzuschließen sowie einen Geschäftsplan, aus dem der organisatorische Aufbau der Verwaltungsgesellschaft, die geplanten Strategien und Verfahren zur Überwachung, Steuerung und Begrenzung der in § 86 Abs. 3 beschriebenen Risken und die Verfahren und Pläne gemäß §§ 86 bis 89 hervorgehen.
(2) Die Konzession ist zu erteilen, wenn:
Das Unternehmen als Verwaltungsgesellschaft in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben wird;
die Aktien der Aktiengesellschaft auf Namen lauten und gemäß der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages die Übertragung von Aktien oder Geschäftsanteilen der Zustimmung des Aufsichtsrates der Gesellschaft bedarf;
bei Verwaltungsgesellschaften in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß dem Gesellschaftsvertrag ein Aufsichtsrat zu bestellen ist;
bei Verwaltungsgesellschaften in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung das Aufgeld einer besonderen Rücklage zuzuweisen ist, die nur zum Ausgleich von Wertminderungen und zur Deckung von sonstigen Verlusten verwendet werden darf;
das Anfangskapital 2,5 Millionen Euro beträgt und den Geschäftsleitern unbeschränkt und ohne Belastung im Inland zur freien Verfügung steht; wenn der Wert des Fondsvermögens der Verwaltungsgesellschaft 250 Millionen Euro überschreitet, muss diese über zusätzliche Eigenmittel (§ 23 Abs. 1 Z 1 und 2 BWG) verfügen. Diese zusätzlichen Eigenmittel müssen wenigstens 0,02 vH des Betrags, um den der Wert der Portfolios der Verwaltungsgesellschaft 250 Millionen Euro übersteigt, betragen. Soweit die auf diese Weise errechneten zusätzlichen Eigenmittel einen Betrag von 2.375.000 Euro nicht übersteigen, muss jedoch kein zusätzliches Kapital zugeführt werden. Maximal müssen 7,5 Millionen Euro an zusätzlichen Eigenmitteln gehalten werden. Für die Zwecke dieser Bestimmung gelten als Portfolios von der Verwaltungsgesellschaft verwaltete OGAW und AIF im Sinne von § 5 Abs. 2 Z 2 einschließlich Investmentfonds, mit deren Verwaltung sie Dritte beauftragt hat, nicht jedoch Investmentfonds, die sie selbst im Auftrag Dritter verwaltet; die §§ 22 bis 22q, § 23 Abs. 6, § 26, § 26a, § 39a sowie § 103 Z 9 lit. b BWG sind auf Kreditinstitute mit einer Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 13 BWG nicht anwendbar;
mindestens die Hälfte des eingezahlten Grundkapitals oder Stammkapitals mündelsicher angelegt ist;
die Verwaltungsgesellschaft auf unbestimmte Zeit errichtet ist;
weder ein Geschäftsleiter noch ein Mitglied des Aufsichtsrates der Verwahrstelle Mitglied des Aufsichtsrates der Verwaltungsgesellschaft sind;
der Geschäftsleiter oder der Prokurist der Verwaltungsgesellschaft weder ein Geschäftsleiter noch ein Mitglied des Aufsichtsrates noch ein Prokurist der Verwahrstelle ist;
sämtliche Geschäftsleiter aufgrund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und Leitungserfahrung sowie die für den Betrieb einer Verwaltungsgesellschaft erforderliche Erfahrung haben, und mindestens zwei Geschäftsleiter auch in Bezug auf den Typ des von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten OGAW über ausreichende praktische und theoretische Erfahrung verfügen;
angemessene und wirksame Risikomanagement-Grundsätze, Vorkehrungen, Prozesse und Verfahren gemäß § 86 Abs. 3 vorgesehen sind;
im Falle der Erbringung von Tätigkeiten gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 oder Z 3 und 4 weiters
das Anfangskapital mindestens in der Höhe des gemäß § 9 Abs. 2 WAG 2007 zu ermittelnden Betrages den Geschäftsleitern unbeschränkt und zur freien Verfügung im Inland zur Verfügung steht;
die Geschäftsleiter zusätzlich zu den Voraussetzungen der Z 10 die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 5 Z 3 WAG 2007 erfüllen;
die Bedingungen des § 3 Abs. 5 Z 4 WAG 2007 eingehalten werden;
sowie die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Z 2 bis 4a, 6, 7 und 9 bis 14 BWG erfüllt sind.
(3) Die FMA hat dem Antragsteller binnen sechs Monaten nach Eingang des Antrages oder, wenn dieser unvollständig ist, binnen sechs Monaten nach Übermittlung aller für den Bescheid erforderlichen Angaben entweder die Konzession zu erteilen oder die Ablehnung des Antrages mittels Bescheid schriftlich mitzuteilen. Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden, wobei auch festzulegen ist, inwieweit die Verwaltungsgesellschaft zur Erbringung von Dienstleistungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 bis 4 berechtigt ist und gegebenenfalls auf welche Arten von OGAW und AIF sich ihre Bewilligung zur kollektiven Portfolioverwaltung erstreckt.
(4) Die §§ 5 Abs. 2 Satz 1 und 3 BWG und § 160 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes sind auf das Verfahren zur Erteilung der Konzession anzuwenden.
Konzessionsantrag und Konzessionserteilung
§ 6. (1) Der Antragsteller hat dem Antrag auf Erteilung einer Konzession die in § 4 Abs. 3 Z 1, 2, 4, 5 und 6 BWG genannten Angaben und Unterlagen anzuschließen sowie einen Geschäftsplan, aus dem der organisatorische Aufbau der Verwaltungsgesellschaft, die geplanten Strategien und Verfahren zur Überwachung, Steuerung und Begrenzung der in § 86 Abs. 3 beschriebenen Risken und die Verfahren und Pläne gemäß §§ 86 bis 89 hervorgehen.
(2) Die Konzession ist zu erteilen, wenn:
Das Unternehmen als Verwaltungsgesellschaft in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben wird;
die Aktien der Aktiengesellschaft auf Namen lauten und gemäß der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages die Übertragung von Aktien oder Geschäftsanteilen der Zustimmung des Aufsichtsrates der Gesellschaft bedarf;
bei Verwaltungsgesellschaften in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß dem Gesellschaftsvertrag ein Aufsichtsrat zu bestellen ist;
bei Verwaltungsgesellschaften in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung das Aufgeld einer besonderen Rücklage zuzuweisen ist, die nur zum Ausgleich von Wertminderungen und zur Deckung von sonstigen Verlusten verwendet werden darf;
das Anfangskapital 2,5 Millionen Euro beträgt und den Geschäftsleitern unbeschränkt und ohne Belastung im Inland zur freien Verfügung steht; wenn der Wert des Fondsvermögens der Verwaltungsgesellschaft 250 Millionen Euro überschreitet, muss diese über zusätzliche Eigenmittel (§ 23 Abs. 1 Z 1 und 2 BWG) verfügen. Diese zusätzlichen Eigenmittel müssen wenigstens 0,02 vH des Betrags, um den der Wert der Portfolios der Verwaltungsgesellschaft 250 Millionen Euro übersteigt, betragen. Soweit die auf diese Weise errechneten zusätzlichen Eigenmittel einen Betrag von 2.375.000 Euro nicht übersteigen, muss jedoch kein zusätzliches Kapital zugeführt werden. Maximal müssen 7,5 Millionen Euro an zusätzlichen Eigenmitteln gehalten werden. Für die Zwecke dieser Bestimmung gelten als Portfolios von der Verwaltungsgesellschaft verwaltete OGAW und AIF im Sinne von § 5 Abs. 2 Z 2 einschließlich Investmentfonds, mit deren Verwaltung sie Dritte beauftragt hat, nicht jedoch Investmentfonds, die sie selbst im Auftrag Dritter verwaltet; die §§ 22 bis 22q, § 23 Abs. 6, § 26, § 26a, § 39a sowie § 103 Z 9 lit. b BWG sind auf Kreditinstitute mit einer Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 13 BWG nicht anwendbar;
mindestens die Hälfte des eingezahlten Grundkapitals oder Stammkapitals mündelsicher angelegt ist;
die Verwaltungsgesellschaft auf unbestimmte Zeit errichtet ist;
weder ein Geschäftsleiter noch ein Mitglied des Aufsichtsrates der Verwahrstelle Mitglied des Aufsichtsrates der Verwaltungsgesellschaft sind;
der Geschäftsleiter oder der Prokurist der Verwaltungsgesellschaft weder ein Geschäftsleiter noch ein Mitglied des Aufsichtsrates noch ein Prokurist der Verwahrstelle ist;
sämtliche Geschäftsleiter aufgrund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und Leitungserfahrung sowie die für den Betrieb einer Verwaltungsgesellschaft erforderliche Erfahrung haben, und mindestens zwei Geschäftsleiter auch in Bezug auf den Typ des von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten OGAW über ausreichende praktische und theoretische Erfahrung verfügen;
angemessene und wirksame Risikomanagement-Grundsätze, Vorkehrungen, Prozesse und Verfahren gemäß § 86 Abs. 3 vorgesehen sind;
im Falle der Erbringung von Tätigkeiten gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 oder Z 3 und 4 weiters
das Anfangskapital mindestens in der Höhe des gemäß § 9 Abs. 2 WAG 2007 zu ermittelnden Betrages den Geschäftsleitern unbeschränkt und zur freien Verfügung im Inland zur Verfügung steht;
die Geschäftsleiter zusätzlich zu den Voraussetzungen der Z 10 die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 5 Z 3 WAG 2007 erfüllen;
die Bedingungen des § 3 Abs. 5 Z 4 WAG 2007 eingehalten werden;
sowie die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Z 2 bis 4a, 6, 7 und 9 bis 14 BWG erfüllt sind.
(3) Die FMA hat dem Antragsteller binnen sechs Monaten nach Eingang des Antrages oder, wenn dieser unvollständig ist, binnen sechs Monaten nach Übermittlung aller für den Bescheid erforderlichen Angaben entweder die Konzession zu erteilen oder die Ablehnung des Antrages mittels Bescheid schriftlich mitzuteilen. Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden, wobei auch festzulegen ist, inwieweit die Verwaltungsgesellschaft zur Erbringung von Dienstleistungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 bis 4 berechtigt ist und gegebenenfalls auf welche Arten von OGAW sich ihre Bewilligung zur kollektiven Portfolioverwaltung erstreckt.
(4) Die §§ 5 Abs. 2 Satz 1 und 3 BWG und § 160 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes sind auf das Verfahren zur Erteilung der Konzession anzuwenden.
Konzessionsantrag und Konzessionserteilung
§ 6. (1) Der Antragsteller hat dem Antrag auf Erteilung einer Konzession die in § 4 Abs. 3 Z 1, 2, 4, 5 und 6 BWG genannten Angaben und Unterlagen anzuschließen sowie einen Geschäftsplan, aus dem der organisatorische Aufbau der Verwaltungsgesellschaft, die geplanten Strategien und Verfahren zur Überwachung, Steuerung und Begrenzung der in § 86 Abs. 3 beschriebenen Risken und die Verfahren und Pläne gemäß §§ 86 bis 89 hervorgehen.
(2) Die Konzession ist zu erteilen, wenn:
Das Unternehmen als Verwaltungsgesellschaft in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben wird;
die Aktien der Aktiengesellschaft auf Namen lauten und gemäß der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages die Übertragung von Aktien oder Geschäftsanteilen der Zustimmung des Aufsichtsrates der Gesellschaft bedarf;
bei Verwaltungsgesellschaften in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß dem Gesellschaftsvertrag ein Aufsichtsrat zu bestellen ist;
bei Verwaltungsgesellschaften in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung das Aufgeld einer besonderen Rücklage zuzuweisen ist, die nur zum Ausgleich von Wertminderungen und zur Deckung von sonstigen Verlusten verwendet werden darf;
das Anfangskapital 2,5 Millionen Euro beträgt und den Geschäftsleitern unbeschränkt und ohne Belastung im Inland zur freien Verfügung steht; wenn der Wert des Fondsvermögens der Verwaltungsgesellschaft 250 Millionen Euro überschreitet, muss diese über zusätzliches hartes Kernkapital (Teil 2 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) verfügen. Diese zusätzlichen Eigenmittel müssen wenigstens 0,02 vH des Betrags, um den der Wert der Portfolios der Verwaltungsgesellschaft 250 Millionen Euro übersteigt, betragen. Soweit die auf diese Weise errechneten zusätzlichen Eigenmittel einen Betrag von 2.375.000 Euro nicht übersteigen, muss jedoch kein zusätzliches Kapital zugeführt werden. Maximal müssen 7,5 Millionen Euro an zusätzlichen Eigenmitteln gehalten werden. Für die Zwecke dieser Bestimmung gelten als Portfolios von der Verwaltungsgesellschaft verwaltete OGAW und AIF im Sinne von § 5 Abs. 2 Z 2 einschließlich Investmentfonds, mit deren Verwaltung sie Dritte beauftragt hat, nicht jedoch Investmentfonds, die sie selbst im Auftrag Dritter verwaltet; die §§ 57 Abs. 5, 39a und 103 Z 9 lit. b BWG sowie Teil 3, 5 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind auf Kreditinstitute mit einer Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 13 BWG nicht anwendbar;
mindestens die Hälfte des eingezahlten Grundkapitals oder Stammkapitals mündelsicher angelegt ist;
die Verwaltungsgesellschaft auf unbestimmte Zeit errichtet ist;
weder ein Geschäftsleiter noch ein Mitglied des Aufsichtsrates der Verwahrstelle Mitglied des Aufsichtsrates der Verwaltungsgesellschaft sind;
der Geschäftsleiter oder der Prokurist der Verwaltungsgesellschaft weder ein Geschäftsleiter noch ein Mitglied des Aufsichtsrates noch ein Prokurist der Verwahrstelle ist;
sämtliche Geschäftsleiter aufgrund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und Leitungserfahrung sowie die für den Betrieb einer Verwaltungsgesellschaft erforderliche Erfahrung haben, und mindestens zwei Geschäftsleiter auch in Bezug auf den Typ des von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten OGAW über ausreichende praktische und theoretische Erfahrung verfügen;
angemessene und wirksame Risikomanagement-Grundsätze, Vorkehrungen, Prozesse und Verfahren gemäß § 86 Abs. 3 vorgesehen sind;
im Falle der Erbringung von Tätigkeiten gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 oder Z 3 und 4 weiters
das Anfangskapital mindestens in der Höhe des gemäß § 9 Abs. 2 WAG 2007 zu ermittelnden Betrages den Geschäftsleitern unbeschränkt und zur freien Verfügung im Inland zur Verfügung steht;
die Geschäftsleiter zusätzlich zu den Voraussetzungen der Z 10 die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 5 Z 3 WAG 2007 erfüllen;
die Bedingungen des § 3 Abs. 5 Z 4 WAG 2007 eingehalten werden;
sowie die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Z 2 bis 4a, 6, 7 und 9 bis 14 BWG erfüllt sind.
(3) Die FMA hat dem Antragsteller binnen sechs Monaten nach Eingang des Antrages oder, wenn dieser unvollständig ist, binnen sechs Monaten nach Übermittlung aller für den Bescheid erforderlichen Angaben entweder die Konzession zu erteilen oder die Ablehnung des Antrages mittels Bescheid schriftlich mitzuteilen. Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden, wobei auch festzulegen ist, inwieweit die Verwaltungsgesellschaft zur Erbringung von Dienstleistungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 bis 4 berechtigt ist und gegebenenfalls auf welche Arten von OGAW sich ihre Bewilligung zur kollektiven Portfolioverwaltung erstreckt.
(4) Die §§ 5 Abs. 2 Satz 1 und 3 BWG und § 160 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes sind auf das Verfahren zur Erteilung der Konzession anzuwenden.
Konzessionsantrag und Konzessionserteilung
§ 6. (1) Der Antragsteller hat dem Antrag auf Erteilung einer Konzession die in § 4 Abs. 3 Z 1, 2, 4, 5 und 6 BWG genannten Angaben und Unterlagen anzuschließen sowie einen Geschäftsplan, aus dem der organisatorische Aufbau der Verwaltungsgesellschaft, die geplanten Strategien und Verfahren zur Überwachung, Steuerung und Begrenzung der in § 86 Abs. 3 beschriebenen Risken und die Verfahren und Pläne gemäß §§ 86 bis 89 hervorgehen.
(2) Die Konzession ist zu erteilen, wenn:
Das Unternehmen als Verwaltungsgesellschaft in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben wird;
die Aktien der Aktiengesellschaft auf Namen lauten und gemäß der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages die Übertragung von Aktien oder Geschäftsanteilen der Zustimmung des Aufsichtsrates der Gesellschaft bedarf;
bei Verwaltungsgesellschaften in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß dem Gesellschaftsvertrag ein Aufsichtsrat zu bestellen ist;
bei Verwaltungsgesellschaften in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung das Aufgeld einer besonderen Rücklage zuzuweisen ist, die nur zum Ausgleich von Wertminderungen und zur Deckung von sonstigen Verlusten verwendet werden darf;
das Anfangskapital 2,5 Millionen Euro beträgt und den Geschäftsleitern unbeschränkt und ohne Belastung im Inland zur freien Verfügung steht; wenn der Wert des Fondsvermögens der Verwaltungsgesellschaft 250 Millionen Euro überschreitet, muss diese über zusätzliches hartes Kernkapital (Teil 2 Titel I Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) verfügen. Diese zusätzlichen Eigenmittel müssen wenigstens 0,02 vH des Betrags, um den der Wert der Portfolios der Verwaltungsgesellschaft 250 Millionen Euro übersteigt, betragen. Soweit die auf diese Weise errechneten zusätzlichen Eigenmittel einen Betrag von 2.375.000 Euro nicht übersteigen, muss jedoch kein zusätzliches Kapital zugeführt werden. Maximal müssen 7,5 Millionen Euro an zusätzlichen Eigenmitteln gehalten werden. Für die Zwecke dieser Bestimmung gelten als Portfolios von der Verwaltungsgesellschaft verwaltete OGAW und AIF im Sinne von § 5 Abs. 2 Z 2 einschließlich Investmentfonds, mit deren Verwaltung sie Dritte beauftragt hat, nicht jedoch Investmentfonds, die sie selbst im Auftrag Dritter verwaltet; die §§ 57 Abs. 5, 39a und 103 Z 9 lit. b BWG sowie Teil 3, 5 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind auf Kreditinstitute mit einer Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 13 BWG nicht anwendbar;
mindestens die Hälfte des eingezahlten Grundkapitals oder Stammkapitals mündelsicher angelegt ist;
die Verwaltungsgesellschaft auf unbestimmte Zeit errichtet ist;
weder ein Geschäftsleiter noch ein Mitglied des Aufsichtsrates der Verwahrstelle Mitglied des Aufsichtsrates der Verwaltungsgesellschaft sind;
der Geschäftsleiter oder der Prokurist der Verwaltungsgesellschaft weder ein Geschäftsleiter noch ein Mitglied des Aufsichtsrates noch ein Prokurist der Verwahrstelle ist;
sämtliche Geschäftsleiter aufgrund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und Leitungserfahrung sowie die für den Betrieb einer Verwaltungsgesellschaft erforderliche Erfahrung haben, und mindestens zwei Geschäftsleiter auch in Bezug auf den Typ des von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten OGAW über ausreichende praktische und theoretische Erfahrung verfügen;
angemessene und wirksame Risikomanagement-Grundsätze, Vorkehrungen, Prozesse und Verfahren gemäß § 86 Abs. 3 vorgesehen sind;
im Falle der Erbringung von Tätigkeiten gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 oder Z 3 und 4 weiters
das Anfangskapital mindestens in der Höhe des gemäß § 9 Abs. 5 Z 1 WAG 2007 zu ermittelnden Betrages den Geschäftsleitern unbeschränkt und zur freien Verfügung im Inland zur Verfügung steht;
die Geschäftsleiter zusätzlich zu den Voraussetzungen der Z 10 die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 5 Z 3 WAG 2007 erfüllen;
die Bedingungen des § 3 Abs. 5 Z 4 WAG 2007 eingehalten werden;
sowie die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Z 2 bis 4a, 6, 7 und 9 bis 14 BWG erfüllt sind.
(3) Die FMA hat dem Antragsteller binnen sechs Monaten nach Eingang des Antrages oder, wenn dieser unvollständig ist, binnen sechs Monaten nach Übermittlung aller für den Bescheid erforderlichen Angaben entweder die Konzession zu erteilen oder die Ablehnung des Antrages mittels Bescheid schriftlich mitzuteilen. Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden, wobei auch festzulegen ist, inwieweit die Verwaltungsgesellschaft zur Erbringung von Dienstleistungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 bis 4 berechtigt ist und gegebenenfalls auf welche Arten von OGAW sich ihre Bewilligung zur kollektiven Portfolioverwaltung erstreckt.
(4) Die §§ 5 Abs. 2 Satz 1 und 3 BWG und § 160 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes sind auf das Verfahren zur Erteilung der Konzession anzuwenden.
Abkürzung
InvFG 2011
Konzessionsantrag und Konzessionserteilung
§ 6. (1) Der Antragsteller hat dem Antrag auf Erteilung einer Konzession die in § 4 Abs. 3 Z 1, 2, 4, 5 und 6 BWG genannten Angaben und Unterlagen anzuschließen sowie einen Geschäftsplan, aus dem der organisatorische Aufbau der Verwaltungsgesellschaft, die geplanten Strategien und Verfahren zur Überwachung, Steuerung und Begrenzung der in § 86 Abs. 3 beschriebenen Risken und die Verfahren und Pläne gemäß §§ 86 bis 89 hervorgehen.
(2) Die Konzession ist zu erteilen, wenn:
Das Unternehmen als Verwaltungsgesellschaft in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben wird;
die Aktien der Aktiengesellschaft auf Namen lauten und gemäß der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages die Übertragung von Aktien oder Geschäftsanteilen der Zustimmung des Aufsichtsrates der Gesellschaft bedarf;
bei Verwaltungsgesellschaften in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß dem Gesellschaftsvertrag ein Aufsichtsrat zu bestellen ist;
bei Verwaltungsgesellschaften in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung das Aufgeld einer besonderen Rücklage zuzuweisen ist, die nur zum Ausgleich von Wertminderungen und zur Deckung von sonstigen Verlusten verwendet werden darf;
das Anfangskapital 2,5 Millionen Euro beträgt und den Geschäftsleitern unbeschränkt und ohne Belastung im Inland zur freien Verfügung steht; wenn der Wert des Fondsvermögens der Verwaltungsgesellschaft 250 Millionen Euro überschreitet, muss diese über zusätzliches hartes Kernkapital (Teil 2 Titel I Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) verfügen. Diese zusätzlichen Eigenmittel müssen wenigstens 0,02 vH des Betrags, um den der Wert der Portfolios der Verwaltungsgesellschaft 250 Millionen Euro übersteigt, betragen. Soweit die auf diese Weise errechneten zusätzlichen Eigenmittel einen Betrag von 2.375.000 Euro nicht übersteigen, muss jedoch kein zusätzliches Kapital zugeführt werden. Maximal müssen 7,5 Millionen Euro an zusätzlichen Eigenmitteln gehalten werden. Für die Zwecke dieser Bestimmung gelten als Portfolios von der Verwaltungsgesellschaft verwaltete OGAW und AIF im Sinne von § 5 Abs. 2 Z 2 einschließlich Investmentfonds, mit deren Verwaltung sie Dritte beauftragt hat, nicht jedoch Investmentfonds, die sie selbst im Auftrag Dritter verwaltet; die §§ 57 Abs. 5, 39a und 103 Z 9 lit. b BWG sowie Teil 3, 5 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind auf Kreditinstitute mit einer Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 13 BWG nicht anwendbar;
mindestens die Hälfte des eingezahlten Grundkapitals oder Stammkapitals mündelsicher angelegt ist;
die Verwaltungsgesellschaft auf unbestimmte Zeit errichtet ist;
die Anforderungen der Art. 21 und 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 eingehalten werden;
sämtliche Geschäftsleiter aufgrund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und Leitungserfahrung sowie die für den Betrieb einer Verwaltungsgesellschaft erforderliche Erfahrung haben, und mindestens zwei Geschäftsleiter auch in Bezug auf den Typ des von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten OGAW über ausreichende praktische und theoretische Erfahrung verfügen;
angemessene und wirksame Risikomanagement-Grundsätze, Vorkehrungen, Prozesse und Verfahren gemäß § 86 Abs. 3 vorgesehen sind;
im Falle der Erbringung von Tätigkeiten gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 oder Z 3 und 4 weiters
das Anfangskapital mindestens in der Höhe des gemäß § 9 Abs. 5 Z 1 WAG 2007 zu ermittelnden Betrages den Geschäftsleitern unbeschränkt und zur freien Verfügung im Inland zur Verfügung steht;
die Geschäftsleiter zusätzlich zu den Voraussetzungen der Z 10 die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 5 Z 3 WAG 2007 erfüllen;
die Bedingungen des § 3 Abs. 5 Z 4 WAG 2007 eingehalten werden;
sowie die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Z 2 bis 4a, 6, 7 und 9 bis 14 BWG erfüllt sind.
(3) Die FMA hat dem Antragsteller binnen sechs Monaten nach Eingang des Antrages oder, wenn dieser unvollständig ist, binnen sechs Monaten nach Übermittlung aller für den Bescheid erforderlichen Angaben entweder die Konzession zu erteilen oder die Ablehnung des Antrages mittels Bescheid schriftlich mitzuteilen. Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden, wobei auch festzulegen ist, inwieweit die Verwaltungsgesellschaft zur Erbringung von Dienstleistungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 bis 4 berechtigt ist und gegebenenfalls auf welche Arten von OGAW sich ihre Bewilligung zur kollektiven Portfolioverwaltung erstreckt.
(4) Die §§ 5 Abs. 2 Satz 1 und 3 BWG und § 160 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes sind auf das Verfahren zur Erteilung der Konzession anzuwenden.
Abkürzung
InvFG 2011
Konzessionsantrag und Konzessionserteilung
§ 6. (1) Der Antragsteller hat dem Antrag auf Erteilung einer Konzession die in § 4 Abs. 3 Z 1, 2, 4, 5 und 6 BWG genannten Angaben und Unterlagen anzuschließen sowie einen Geschäftsplan, aus dem der organisatorische Aufbau der Verwaltungsgesellschaft, die geplanten Strategien und Verfahren zur Überwachung, Steuerung und Begrenzung der in § 86 Abs. 3 beschriebenen Risken und die Verfahren und Pläne gemäß §§ 86 bis 89 hervorgehen.
(2) Die Konzession ist zu erteilen, wenn:
Das Unternehmen als Verwaltungsgesellschaft in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben wird;
die Aktien der Aktiengesellschaft auf Namen lauten und gemäß der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages die Übertragung von Aktien oder Geschäftsanteilen der Zustimmung des Aufsichtsrates der Gesellschaft bedarf;
bei Verwaltungsgesellschaften in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß dem Gesellschaftsvertrag ein Aufsichtsrat zu bestellen ist;
bei Verwaltungsgesellschaften in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung das Aufgeld einer besonderen Rücklage zuzuweisen ist, die nur zum Ausgleich von Wertminderungen und zur Deckung von sonstigen Verlusten verwendet werden darf;
das Anfangskapital 2,5 Millionen Euro beträgt und den Geschäftsleitern unbeschränkt und ohne Belastung im Inland zur freien Verfügung steht; wenn der Wert des Fondsvermögens der Verwaltungsgesellschaft 250 Millionen Euro überschreitet, muss diese über zusätzliches hartes Kernkapital (Teil 2 Titel I Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) verfügen. Diese zusätzlichen Eigenmittel müssen wenigstens 0,02 vH des Betrags, um den der Wert der Portfolios der Verwaltungsgesellschaft 250 Millionen Euro übersteigt, betragen. Soweit die auf diese Weise errechneten zusätzlichen Eigenmittel einen Betrag von 2.375.000 Euro nicht übersteigen, muss jedoch kein zusätzliches Kapital zugeführt werden. Maximal müssen 7,5 Millionen Euro an zusätzlichen Eigenmitteln gehalten werden. Für die Zwecke dieser Bestimmung gelten als Portfolios von der Verwaltungsgesellschaft verwaltete OGAW und AIF im Sinne von § 5 Abs. 2 Z 2 einschließlich Investmentfonds, mit deren Verwaltung sie Dritte beauftragt hat, nicht jedoch Investmentfonds, die sie selbst im Auftrag Dritter verwaltet; die §§ 57 Abs. 5, 39a und 103 Z 9 lit. b BWG sowie Teil 3, 5 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind auf Kreditinstitute mit einer Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 13 BWG nicht anwendbar;
mindestens die Hälfte des eingezahlten Grundkapitals oder Stammkapitals mündelsicher angelegt ist;
die Verwaltungsgesellschaft auf unbestimmte Zeit errichtet ist;
die Anforderungen der Art. 21 und 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 eingehalten werden;
(Anm.: Z 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 73/2016)
sämtliche Geschäftsleiter aufgrund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und Leitungserfahrung sowie die für den Betrieb einer Verwaltungsgesellschaft erforderliche Erfahrung haben, und mindestens zwei Geschäftsleiter auch in Bezug auf den Typ des von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten OGAW über ausreichende praktische und theoretische Erfahrung verfügen;
angemessene und wirksame Risikomanagement-Grundsätze, Vorkehrungen, Prozesse und Verfahren gemäß § 86 Abs. 3 vorgesehen sind;
im Falle der Erbringung von Tätigkeiten gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 oder Z 3 und 4 weiters
das Anfangskapital mindestens in der Höhe des gemäß § 10 Abs. 5 Z 1 WAG 2018 zu ermittelnden Betrages den Geschäftsleitern unbeschränkt und zur freien Verfügung im Inland zur Verfügung steht;
die Geschäftsleiter zusätzlich zu den Voraussetzungen der Z 10 die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 5 Z 3 WAG 2018 erfüllen;
die Bedingungen des § 3 Abs. 5 Z 4 WAG 2018 eingehalten werden;
sowie die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Z 2 bis 4a, 6, 7 und 9 bis 14 BWG erfüllt sind.
(3) Die FMA hat dem Antragsteller binnen sechs Monaten nach Eingang des Antrages oder, wenn dieser unvollständig ist, binnen sechs Monaten nach Übermittlung aller für den Bescheid erforderlichen Angaben entweder die Konzession zu erteilen oder die Ablehnung des Antrages mittels Bescheid schriftlich mitzuteilen. Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden, wobei auch festzulegen ist, inwieweit die Verwaltungsgesellschaft zur Erbringung von Dienstleistungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 bis 4 berechtigt ist und gegebenenfalls auf welche Arten von OGAW sich ihre Bewilligung zur kollektiven Portfolioverwaltung erstreckt.
(4) Die §§ 5 Abs. 2 Satz 1 und 3 BWG und § 160 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes sind auf das Verfahren zur Erteilung der Konzession anzuwenden.
Abkürzung
InvFG 2011
Konzessionsantrag und Konzessionserteilung
§ 6. (1) Der Antragsteller hat dem Antrag auf Erteilung einer Konzession die in § 4 Abs. 3 Z 1, 2, 4, 5 und 6 BWG genannten Angaben und Unterlagen anzuschließen sowie einen Geschäftsplan, aus dem der organisatorische Aufbau der Verwaltungsgesellschaft, die geplanten Strategien und Verfahren zur Überwachung, Steuerung und Begrenzung der in § 86 Abs. 3 beschriebenen Risken und die Verfahren und Pläne gemäß §§ 86 bis 89 hervorgehen.
(2) Die Konzession ist zu erteilen, wenn:
Das Unternehmen als Verwaltungsgesellschaft in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben wird;
die Aktien der Aktiengesellschaft auf Namen lauten und gemäß der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages die Übertragung von Aktien oder Geschäftsanteilen der Zustimmung des Aufsichtsrates der Gesellschaft bedarf;
bei Verwaltungsgesellschaften in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß dem Gesellschaftsvertrag ein Aufsichtsrat zu bestellen ist;
bei Verwaltungsgesellschaften in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung das Aufgeld einer besonderen Rücklage zuzuweisen ist, die nur zum Ausgleich von Wertminderungen und zur Deckung von sonstigen Verlusten verwendet werden darf;
das Anfangskapital 2,5 Millionen Euro beträgt und den Geschäftsleitern unbeschränkt und ohne Belastung im Inland zur freien Verfügung steht; wenn der Wert des Fondsvermögens der Verwaltungsgesellschaft 250 Millionen Euro überschreitet, muss diese über zusätzliches hartes Kernkapital (Teil 2 Titel I Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) verfügen. Diese zusätzlichen Eigenmittel müssen wenigstens 0,02 vH des Betrags, um den der Wert der Portfolios der Verwaltungsgesellschaft 250 Millionen Euro übersteigt, betragen. Soweit die auf diese Weise errechneten zusätzlichen Eigenmittel einen Betrag von 2.375.000 Euro nicht übersteigen, muss jedoch kein zusätzliches Kapital zugeführt werden. Maximal müssen 7,5 Millionen Euro an zusätzlichen Eigenmitteln gehalten werden. Für die Zwecke dieser Bestimmung gelten als Portfolios von der Verwaltungsgesellschaft verwaltete OGAW und AIF im Sinne von § 5 Abs. 2 Z 2 einschließlich Investmentfonds, mit deren Verwaltung sie Dritte beauftragt hat, nicht jedoch Investmentfonds, die sie selbst im Auftrag Dritter verwaltet; die §§ 57 Abs. 5, 39a und 103 Z 9 lit. b BWG sowie Teil 3, 5 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind auf Kreditinstitute mit einer Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 13 BWG nicht anwendbar;
mindestens die Hälfte des eingezahlten Grundkapitals oder Stammkapitals mündelsicher angelegt ist;
die Verwaltungsgesellschaft auf unbestimmte Zeit errichtet ist;
die Anforderungen der Art. 21 und 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 eingehalten werden;
(Anm.: Z 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 73/2016)
sämtliche Geschäftsleiter aufgrund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und Leitungserfahrung sowie die für den Betrieb einer Verwaltungsgesellschaft erforderliche Erfahrung haben, und mindestens zwei Geschäftsleiter auch in Bezug auf den Typ des von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten OGAW über ausreichende praktische und theoretische Erfahrung verfügen;
angemessene und wirksame Risikomanagement-Grundsätze, Vorkehrungen, Prozesse und Verfahren gemäß § 86 Abs. 3 vorgesehen sind;
im Falle der Erbringung von Tätigkeiten gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 oder Z 3 und 4 weiters
das Anfangskapital in Höhe von mindestens 25 vH der fixen Gemeinkosten des letzten festgestellten Jahresabschlusses gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2019/2033 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 261 vom 22.07.2021 S. 60, den Geschäftsleitern unbeschränkt und zur freien Verfügung im Inland zur Verfügung steht;
die Geschäftsleiter zusätzlich zu den Voraussetzungen der Z 10 die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 5 Z 3 WAG 2018 erfüllen;
(Anm.: lit. c aufgehoben durch Art. 7 Z 2, BGBl. I Nr. 237/2022)
sowie die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Z 2 bis 4a, 6, 7 und 9 bis 14 BWG erfüllt sind.
(3) Die FMA hat dem Antragsteller binnen sechs Monaten nach Eingang des Antrages oder, wenn dieser unvollständig ist, binnen sechs Monaten nach Übermittlung aller für den Bescheid erforderlichen Angaben entweder die Konzession zu erteilen oder die Ablehnung des Antrages mittels Bescheid schriftlich mitzuteilen. Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden, wobei auch festzulegen ist, inwieweit die Verwaltungsgesellschaft zur Erbringung von Dienstleistungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 bis 4 berechtigt ist und gegebenenfalls auf welche Arten von OGAW sich ihre Bewilligung zur kollektiven Portfolioverwaltung erstreckt.
(4) Die §§ 5 Abs. 2 Satz 1 und 3 BWG und § 160 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes sind auf das Verfahren zur Erteilung der Konzession anzuwenden.
Abkürzung
InvFG 2011
Konzessionsantrag und Konzessionserteilung
§ 6. (1) Der Antragsteller hat dem Antrag auf Erteilung einer Konzession Folgendes anzuschließen:
Die in § 4 Abs. 3 Z 1, 2, 4, 5 und 6 BWG genannten Angaben und Unterlagen;
einen Geschäftsplan, aus dem der organisatorische Aufbau der Verwaltungsgesellschaft, die geplanten Strategien und Verfahren zur Überwachung, Steuerung und Begrenzung der in § 86 Abs. 3 beschriebenen Risiken und die Verfahren und Pläne gemäß den §§ 86 bis 89, sowie Angaben zu den personellen und technischen Ressourcen, die für die Führung der Geschäfte der Verwaltungsgesellschaft eingesetzt werden und Informationen über die Personen, die die Geschäfte der Verwaltungsgesellschaft tatsächlich führen, hervorgehen, einschließlich
einer Beschreibung der Funktion, des Titels und der Position der betreffenden Personen;
einer Beschreibung der Berichtslinien und Zuständigkeiten der betreffenden Personen innerhalb und außerhalb der Verwaltungsgesellschaft;
eines Überblicks über den Zeitaufwand, den jede dieser Personen für jede Aufgabe einsetzt;
Angaben darüber, wie die Verwaltungsgesellschaft ihren Verpflichtungen aus diesem Bundesgesetz und ihren Verpflichtungen gemäß Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 nachzukommen gedenkt, sowie eine ausführliche Beschreibung der geeigneten personellen und technischen Ressourcen, die die Verwaltungsgesellschaft zu diesem Zweck einsetzen wird; und
Informationen über Vereinbarungen zur Übertragung und Weiterübertragung von Aufgaben an Dritte gemäß § 28 mit zumindest folgenden Angaben:
die offizielle Bezeichnung und die einschlägige Kennung der Verwaltungsgesellschaft;
für jeden Beauftragten
aa) die offizielle Bezeichnung und die einschlägige Kennung,
bb) das Land, in dem er ansässig ist,
cc) gegebenenfalls seine Aufsichtsbehörde;
eine ausführliche Beschreibung der von der Verwaltungsgesellschaft eingesetzten personellen und technischen Ressourcen für
aa) die Wahrnehmung der täglichen Aufgaben des Portfolio- oder Risikomanagements innerhalb der Verwaltungsgesellschaft,
bb) die Überwachung der übertragenen Tätigkeit;
in Bezug auf jeden OGAW, der von ihr verwaltet wird oder den sie zu verwalten beabsichtigt
aa) eine kurze Beschreibung der übertragenen Portfoliomanagementfunktion, einschließlich der Frage, ob es sich bei einer solchen Übertragung um eine anteilige oder vollständige Übertragung handelt,
bb) eine kurze Beschreibung der übertragenen Risikomanagementfunktion, einschließlich der Frage, ob es sich bei einer solchen Übertragung um eine anteilige oder vollständige Übertragung handelt;
eine Beschreibung der Maßnahmen im Rahmen der Sorgfaltspflichten, die die Verwaltungsgesellschaft zur Überwachung der übertragenen Tätigkeit in regelmäßigen Abständen durchführen muss.
(2) Die Konzession ist zu erteilen, wenn:
Das Unternehmen als Verwaltungsgesellschaft in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben wird;
die Aktien der Aktiengesellschaft auf Namen lauten und gemäß der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages die Übertragung von Aktien oder Geschäftsanteilen der Zustimmung des Aufsichtsrates der Gesellschaft bedarf;
bei Verwaltungsgesellschaften in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß dem Gesellschaftsvertrag ein Aufsichtsrat zu bestellen ist;
bei Verwaltungsgesellschaften in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung das Aufgeld einer besonderen Rücklage zuzuweisen ist, die nur zum Ausgleich von Wertminderungen und zur Deckung von sonstigen Verlusten verwendet werden darf;
das Anfangskapital 2,5 Millionen Euro beträgt und den Geschäftsleitern unbeschränkt und ohne Belastung im Inland zur freien Verfügung steht; wenn der Wert des Fondsvermögens der Verwaltungsgesellschaft 250 Millionen Euro überschreitet, muss diese über zusätzliches hartes Kernkapital (Teil 2 Titel I Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) verfügen. Diese zusätzlichen Eigenmittel müssen wenigstens 0,02 vH des Betrags, um den der Wert der Portfolios der Verwaltungsgesellschaft 250 Millionen Euro übersteigt, betragen. Soweit die auf diese Weise errechneten zusätzlichen Eigenmittel einen Betrag von 2.375.000 Euro nicht übersteigen, muss jedoch kein zusätzliches Kapital zugeführt werden. Maximal müssen 7,5 Millionen Euro an zusätzlichen Eigenmitteln gehalten werden. Für die Zwecke dieser Bestimmung gelten als Portfolios von der Verwaltungsgesellschaft verwaltete OGAW und AIF im Sinne von § 5 Abs. 2 Z 2 einschließlich Investmentfonds, mit deren Verwaltung sie Dritte beauftragt hat, nicht jedoch Investmentfonds, die sie selbst im Auftrag Dritter verwaltet; die §§ 57 Abs. 5, 39a und 103 Z 9 lit. b BWG sowie Teil 3, 5 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind auf Kreditinstitute mit einer Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 13 BWG nicht anwendbar;
mindestens die Hälfte des eingezahlten Grundkapitals oder Stammkapitals mündelsicher angelegt ist;
die Verwaltungsgesellschaft auf unbestimmte Zeit errichtet ist;
die Anforderungen der Art. 21 und 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 eingehalten werden;
(Anm.: Z 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 73/2016)
sämtliche Geschäftsleiter aufgrund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und Leitungserfahrung sowie die für den Betrieb einer Verwaltungsgesellschaft erforderliche Erfahrung haben, und ausreichend zuverlässig sind und mindestens zwei natürliche Personen als Geschäftsleiter auch in Bezug auf den Typ des von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten OGAW über ausreichende praktische und theoretische Erfahrung verfügen, wobei diese entweder auf Vollzeitbasis bei dieser Verwaltungsgesellschaft beschäftigt oder leitende Mitglieder oder Mitglieder des Leitungsgremiums der Verwaltungsgesellschaft sind, die sich auf Vollzeitbasis der Führung der Geschäfte dieser Verwaltungsgesellschaft widmen, und in der Union ansässig sind;
angemessene und wirksame Risikomanagement-Grundsätze, Vorkehrungen, Prozesse und Verfahren gemäß § 86 Abs. 3 vorgesehen sind;
im Falle der Erbringung von Dienstleistungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 oder 4 weiters über ausreichendes Anfangskapital gemäß Art. 15 der Richtlinie 2014/65/EU verfügt;
sowie die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Z 2 bis 4a, 6, 7 und 9 bis 14 BWG erfüllt sind.
(3) Die FMA hat dem Antragsteller binnen sechs Monaten nach Eingang des Antrages oder, wenn dieser unvollständig ist, binnen sechs Monaten nach Übermittlung aller für den Bescheid erforderlichen Angaben entweder die Konzession zu erteilen oder die Ablehnung des Antrages mittels Bescheid schriftlich mitzuteilen. Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden, wobei auch festzulegen ist, inwieweit die Verwaltungsgesellschaft zur Erbringung von Dienstleistungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 bis 4 berechtigt ist und gegebenenfalls auf welche Arten von OGAW sich ihre Bewilligung zur kollektiven Portfolioverwaltung erstreckt.
(4) Die §§ 5 Abs. 2 Satz 1 und 3 BWG und § 160 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes sind auf das Verfahren zur Erteilung der Konzession anzuwenden.
Abkürzung
InvFG 2011
Rücknahme und Erlöschen der Konzession
§ 7. (1) Zusätzlich zu den in § 6 BWG erwähnten Gründen hat die FMA die Konzession zurückzunehmen, wenn
die für die Erteilung der Konzession erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen (§ 148 Abs. 7 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 70 Abs. 4 Z 3 BWG);
die Bestimmungen über die Eigenmittel (§ 8) nicht eingehalten werden;
Aufgaben in einer Weise oder einem Umfang an Dritte übertragen werden, dass die Verwaltungsgesellschaft zu einer Briefkastenfirma wird (§ 28 Abs. 2); oder
die Verwaltungsgesellschaft sonst in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen dieses Bundesgesetz oder gegen aufgrund der Richtlinie 2009/65/EG erlassene Verordnungen verstoßen hat, wobei auch diesfalls das Verfahren gemäß § 70 Abs. 4 BWG zur Anwendung zu kommen hat.
(2) Im Hinblick auf das Erlöschen der Konzession finden die §§ 7 und 7a BWG Anwendung.
(3) Eine Verwaltungsgesellschaft kann ihre Auflösung nicht beschließen, bevor ihr Recht zur Verwaltung aller OGAW gemäß § 60 geendet hat.
Abkürzung
InvFG 2011
Rücknahme und Erlöschen der Konzession
§ 7. (1) Zusätzlich zu den in § 6 BWG erwähnten Gründen hat die FMA die Konzession zurückzunehmen, wenn
die für die Erteilung der Konzession erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen (§ 148 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 70 Abs. 4 Z 3 BWG);
die Bestimmungen über die Eigenmittel (§ 8) nicht eingehalten werden;
Aufgaben in einer Weise oder einem Umfang an Dritte übertragen werden, dass die Verwaltungsgesellschaft zu einer Briefkastenfirma wird (§ 28 Abs. 2); oder
die Verwaltungsgesellschaft sonst in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen dieses Bundesgesetz oder gegen aufgrund der Richtlinie 2009/65/EG erlassene Verordnungen verstoßen hat, wobei auch diesfalls das Verfahren gemäß § 70 Abs. 4 BWG zur Anwendung zu kommen hat.
(2) Im Hinblick auf das Erlöschen der Konzession finden die §§ 7 und 7a BWG Anwendung.
(3) Eine Verwaltungsgesellschaft kann ihre Auflösung nicht beschließen, bevor ihr Recht zur Verwaltung aller OGAW gemäß § 60 geendet hat.
Abkürzung
InvFG 2011
zum Bezugszeitraum vgl. § 200 Abs. 41
Veröffentlichung im ESAP
§ 7a. (1) Die Informationen über jede gemäß § 6 Abs. 3 erteilte Konzession sind von der FMA im europäischen Zugangsportal (European Single Access Point – ESAP) zugänglich zu machen, wobei die FMA Sammelstelle im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 ist.
(2) Die Informationen gemäß Abs. 1 haben die folgenden Anforderungen zu erfüllen:
Sie sind in einem datenextrahierenden Format im Sinne von Art. 2 Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln und
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.