Bundesgesetz über Investmentfonds (Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011)
(5) Die Verwaltungsgesellschaft hat der FMA jede Änderung der nach § 37 Abs. 1 übermittelten Angaben mindestens einen Monat vor deren Vornahme und jede Änderung der gemäß § 37 Abs. 5 übermittelten Angaben vor deren Vornahme schriftlich mitzuteilen, damit die FMA eine Entscheidung zu jeder Änderung betreffend Angaben gemäß § 36 Abs. 2 treffen kann.
(6) Falls die kollektive Portfolioverwaltung eines in Österreich bewilligten OGAW beabsichtigt wird, hat die Verwaltungsgesellschaft dies bei der FMA gemäß § 50 zu beantragen und folgende Unterlagen vorzulegen:
Den schriftlichen Vertrag mit der Verwahrstelle gemäß Artikel 22 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG und
Angaben über Übertragungsvereinbarungen bezüglich der Aufgaben des Portfoliomanagements und der Verwaltung gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 lit. a und b.
(7) Die FMA kann, falls dies zur Gewährleistung der Einhaltung der in ihrer Verantwortung liegenden Vorschriften erforderlich ist, von den zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft Erläuterungen und Informationen über die Unterlagen nach Abs. 6 sowie auf der Grundlage der in § 37 Abs. 2 und 6 genannten Bescheinigung Auskünfte darüber anfordern, inwieweit die Art des OGAW, für den eine Bewilligung beantragt wird, vom Konzessionsumfang der Verwaltungsgesellschaft umfasst ist.
(8) Die FMA kann, nach Konsultation der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft gemäß Abs. 7, den Antrag gemäß Abs. 6 innerhalb der Frist gemäß § 50 Abs. 5 abweisen, wenn:
Die Verwaltungsgesellschaft den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe der Zuständigkeit der FMA gemäß § 143 Abs. 1 Z 2, 3 und 4 nicht entspricht,
die Verwaltungsgesellschaft von den zuständigen Behörden ihres Herkunftmitgliedstaats keine Zulassung zur Verwaltung der Art von OGAW erhalten hat, für die eine Zulassung beantragt wird, oder
die Verwaltungsgesellschaft die Unterlagen nach Abs. 6 nicht vorgelegt hat.
(9) Die Verwaltungsgesellschaft hat der FMA alle künftigen sachlichen Änderungen an den Unterlagen nach Abs. 6 mitzuteilen.
Abkürzung
InvFG 2011
Abschnitt
Niederlassungsfreiheit und freier Dienstleistungsverkehr
Verwaltungsgesellschaften aus Mitgliedstaaten in Österreich
§ 36. (1) Die Tätigkeiten einer Verwaltungsgesellschaft gemäß § 5 Abs. 2 können von einer Verwaltungsgesellschaft gemäß Art. 6 der Richtlinie 2009/65/EG, die in einem anderen Mitgliedstaat konzessioniert ist, nach Maßgabe der Richtlinie 2009/65/EG in Österreich über eine Zweigstelle oder im Wege der Dienstleistungsfreiheit erbracht werden, soweit ihre Konzession sie dazu berechtigt. Beabsichtigt eine Verwaltungsgesellschaft die kollektive Portfolioverwaltung von in Österreich bewilligten OGAW, so hat sie, abgesehen von der Einhaltung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Verfahren auch einen Antrag gemäß § 50 Abs. 3 bei der FMA zu stellen.
(2) Die Errichtung einer Zweigstelle in Österreich ist zulässig, wenn die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates der FMA alle Angaben gemäß § 37 Abs. 1 übermittelt hat und die FMA den Erhalt derselben gegenüber der Herkunftmitgliedstaatsbehörde bestätigt hat, spätestens jedoch zwei Monate nach Eingang der Angaben gemäß § 37 Abs. 1 bei der FMA. Innerhalb der Frist gemäß Satz 1 kann die FMA Vorbereitungen zur Beaufsichtigung der Einhaltung der unter ihre Zuständigkeit fallenden Bestimmungen, die von der Zweigstelle einzuhalten sind, treffen.
(3) Die Erbringung von Tätigkeiten im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit in Österreich ist – abgesehen von Abs. 6 – zulässig, wenn die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates der Verwaltungsgesellschaft der FMA alle Angaben gemäß § 37 Abs. 5 und gegebenenfalls Abs. 6 übermittelt hat und die FMA den Erhalt derselben bestätigt hat, spätestens jedoch einen Monat, nachdem die Behörde des Herkunftmitgliedstaates der Verwaltungsgesellschaft die Angaben erhalten hat. Im Falle der kollektiven Portfolioverwaltung von in Österreich bewilligten OGAW ist zudem die Bewilligung der FMA gemäß § 50 Abs. 4 abzuwarten. Im Falle des geplanten Vertriebes von OGAW-Anteilen ist § 140 einzuhalten.
(4) Verwaltungsgesellschaften, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die §§ 10 bis 35, die Bestimmungen des 4. Hauptstückes, die §§ 151 bis 153 dieses Bundesgesetzes sowie den § 41 BWG einzuhalten. Verwaltungsgesellschaften, die Tätigkeiten der kollektiven Portfolioverwaltung in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben weiters die Bestimmungen des 3. Hauptstückes sowie die in den Fondsbestimmungen und im Prospekt des OGAW enthaltenen Verpflichtungen einzuhalten. Verwaltungsgesellschaften, die Tätigkeiten der kollektiven Portfolioverwaltung in Österreich im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit ausüben, haben die §§ 10 bis 28, die Bestimmungen des 3. und 4. Hauptstückes sowie die §§ 151 bis 153 dieses Bundesgesetzes sowie den § 41 BWG und die in den Fondsbestimmungen und im Prospekt des OGAW enthaltenen Verpflichtungen einzuhalten.
(5) Die Verwaltungsgesellschaft hat der FMA jede Änderung der nach § 37 Abs. 1 übermittelten Angaben mindestens einen Monat vor deren Vornahme und jede Änderung der gemäß § 37 Abs. 5 übermittelten Angaben vor deren Vornahme schriftlich mitzuteilen, damit die FMA eine Entscheidung zu jeder Änderung betreffend Angaben gemäß § 36 Abs. 2 treffen kann.
(6) Falls die kollektive Portfolioverwaltung eines in Österreich bewilligten OGAW beabsichtigt wird, hat die Verwaltungsgesellschaft dies bei der FMA gemäß § 50 zu beantragen und folgende Unterlagen vorzulegen:
Den schriftlichen Vertrag mit der Verwahrstelle gemäß Artikel 22 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG und
Angaben über Übertragungsvereinbarungen bezüglich der Aufgaben des Portfoliomanagements und der Verwaltung gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 lit. a und b.
Verwaltet die Verwaltungsgesellschaft bereits OGAW der gleichen Art in Österreich, so reicht der Hinweis auf die bereits vorgelegten Unterlagen aus.
(7) Die FMA kann, falls dies zur Gewährleistung der Einhaltung der in ihrer Verantwortung liegenden Vorschriften erforderlich ist, von den zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft Erläuterungen und Informationen über die Unterlagen nach Abs. 6 sowie auf der Grundlage der in § 37 Abs. 2 und 6 genannten Bescheinigung Auskünfte darüber anfordern, inwieweit die Art des OGAW, für den eine Bewilligung beantragt wird, vom Konzessionsumfang der Verwaltungsgesellschaft umfasst ist.
(8) Die FMA kann, nach Konsultation der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft gemäß Abs. 7, den Antrag gemäß Abs. 6 innerhalb der Frist gemäß § 50 Abs. 5 abweisen, wenn:
Die Verwaltungsgesellschaft den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe der Zuständigkeit der FMA gemäß § 143 Abs. 1 Z 2, 3 und 4 nicht entspricht,
die Verwaltungsgesellschaft von den zuständigen Behörden ihres Herkunftmitgliedstaats keine Zulassung zur Verwaltung der Art von OGAW erhalten hat, für die eine Zulassung beantragt wird, oder
die Verwaltungsgesellschaft die Unterlagen nach Abs. 6 nicht vorgelegt hat.
(9) Die Verwaltungsgesellschaft hat der FMA alle künftigen sachlichen Änderungen an den Unterlagen nach Abs. 6 mitzuteilen.
Abkürzung
InvFG 2011
Abschnitt
Niederlassungsfreiheit und freier Dienstleistungsverkehr
Verwaltungsgesellschaften aus Mitgliedstaaten in Österreich
§ 36. (1) Die Tätigkeiten einer Verwaltungsgesellschaft gemäß § 5 Abs. 2 können von einer Verwaltungsgesellschaft gemäß Art. 6 der Richtlinie 2009/65/EG, die in einem anderen Mitgliedstaat konzessioniert ist, nach Maßgabe der Richtlinie 2009/65/EG in Österreich über eine Zweigstelle oder im Wege der Dienstleistungsfreiheit erbracht werden, soweit ihre Konzession sie dazu berechtigt. Beabsichtigt eine Verwaltungsgesellschaft die kollektive Portfolioverwaltung von in Österreich bewilligten OGAW, so hat sie, abgesehen von der Einhaltung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Verfahren auch einen Antrag gemäß § 50 Abs. 3 bei der FMA zu stellen.
(2) Die Errichtung einer Zweigstelle in Österreich ist zulässig, wenn die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates der FMA alle Angaben gemäß § 37 Abs. 1 übermittelt hat und die FMA den Erhalt derselben gegenüber der Herkunftmitgliedstaatsbehörde bestätigt hat, spätestens jedoch zwei Monate nach Eingang der Angaben gemäß § 37 Abs. 1 bei der FMA. Innerhalb der Frist gemäß Satz 1 kann die FMA Vorbereitungen zur Beaufsichtigung der Einhaltung der unter ihre Zuständigkeit fallenden Bestimmungen, die von der Zweigstelle einzuhalten sind, treffen.
(3) Die Erbringung von Tätigkeiten im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit in Österreich ist – abgesehen von Abs. 6 – zulässig, wenn die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates der Verwaltungsgesellschaft der FMA alle Angaben gemäß § 37 Abs. 5 und gegebenenfalls Abs. 6 übermittelt hat und die FMA den Erhalt derselben bestätigt hat, spätestens jedoch einen Monat, nachdem die Behörde des Herkunftmitgliedstaates der Verwaltungsgesellschaft die Angaben erhalten hat. Im Falle der kollektiven Portfolioverwaltung von in Österreich bewilligten OGAW ist zudem die Bewilligung der FMA gemäß § 50 Abs. 4 abzuwarten. Im Falle des geplanten Vertriebes von OGAW-Anteilen ist § 140 einzuhalten.
(4) Verwaltungsgesellschaften, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben § 10 Abs. 1 bis 4, die §§ 11 bis 35, die Bestimmungen des 4. Hauptstückes, § 151 Z 13 bis 19, § 152 und § 153 dieses Bundesgesetzes sowie § 41 BWG einzuhalten. Verwaltungsgesellschaften, die Tätigkeiten der kollektiven Portfolioverwaltung in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben weiters die Bestimmungen des 3. Hauptstückes sowie die in den Fondsbestimmungen und im Prospekt des OGAW enthaltenen Verpflichtungen einzuhalten. Verwaltungsgesellschaften, die Tätigkeiten der kollektiven Portfolioverwaltung in Österreich im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit ausüben, haben die § 10 Abs. 1 bis 4, die §§ 11 bis 28, die Bestimmungen des 3. und 4. Hauptstückes, § 151 Z 13 bis 19, § 152 und § 153 dieses Bundesgesetzes sowie § 41 BWG und die in den Fondsbestimmungen und im Prospekt des OGAW enthaltenen Verpflichtungen einzuhalten.
(5) Die Verwaltungsgesellschaft hat der FMA jede Änderung der nach § 37 Abs. 1 übermittelten Angaben mindestens einen Monat vor deren Vornahme und jede Änderung der gemäß § 37 Abs. 5 übermittelten Angaben vor deren Vornahme schriftlich mitzuteilen, damit die FMA eine Entscheidung zu jeder Änderung betreffend Angaben gemäß § 36 Abs. 2 treffen kann.
(6) Falls die kollektive Portfolioverwaltung eines in Österreich bewilligten OGAW beabsichtigt wird, hat die Verwaltungsgesellschaft dies bei der FMA gemäß § 50 zu beantragen und folgende Unterlagen vorzulegen:
Den schriftlichen Vertrag mit der Verwahrstelle gemäß Artikel 22 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG und
Angaben über Übertragungsvereinbarungen bezüglich der Aufgaben des Portfoliomanagements und der Verwaltung gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 lit. a und b.
Verwaltet die Verwaltungsgesellschaft bereits OGAW der gleichen Art in Österreich, so reicht der Hinweis auf die bereits vorgelegten Unterlagen aus.
(7) Die FMA kann, falls dies zur Gewährleistung der Einhaltung der in ihrer Verantwortung liegenden Vorschriften erforderlich ist, von den zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft Erläuterungen und Informationen über die Unterlagen nach Abs. 6 sowie auf der Grundlage der in § 37 Abs. 2 und 6 genannten Bescheinigung Auskünfte darüber anfordern, inwieweit die Art des OGAW, für den eine Bewilligung beantragt wird, vom Konzessionsumfang der Verwaltungsgesellschaft umfasst ist.
(8) Die FMA kann, nach Konsultation der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft gemäß Abs. 7, den Antrag gemäß Abs. 6 innerhalb der Frist gemäß § 50 Abs. 5 abweisen, wenn:
Die Verwaltungsgesellschaft den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe der Zuständigkeit der FMA gemäß § 143 Abs. 1 Z 2, 3 und 4 nicht entspricht,
die Verwaltungsgesellschaft von den zuständigen Behörden ihres Herkunftmitgliedstaats keine Zulassung zur Verwaltung der Art von OGAW erhalten hat, für die eine Zulassung beantragt wird, oder
die Verwaltungsgesellschaft die Unterlagen nach Abs. 6 nicht vorgelegt hat.
(9) Die Verwaltungsgesellschaft hat der FMA alle künftigen sachlichen Änderungen an den Unterlagen nach Abs. 6 mitzuteilen.
Abkürzung
InvFG 2011
Abschnitt
Niederlassungsfreiheit und freier Dienstleistungsverkehr
Verwaltungsgesellschaften aus Mitgliedstaaten in Österreich
§ 36. (1) Die Tätigkeiten einer Verwaltungsgesellschaft gemäß § 5 Abs. 2 können von einer Verwaltungsgesellschaft gemäß Art. 6 der Richtlinie 2009/65/EG, die in einem anderen Mitgliedstaat konzessioniert ist, nach Maßgabe der Richtlinie 2009/65/EG in Österreich über eine Zweigstelle oder im Wege der Dienstleistungsfreiheit erbracht werden, soweit ihre Konzession sie dazu berechtigt. Beabsichtigt eine Verwaltungsgesellschaft die kollektive Portfolioverwaltung von in Österreich bewilligten OGAW, so hat sie, abgesehen von der Einhaltung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Verfahren auch einen Antrag gemäß § 50 Abs. 3 bei der FMA zu stellen.
(2) Die Errichtung einer Zweigstelle in Österreich ist zulässig, wenn die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates der FMA alle Angaben gemäß § 37 Abs. 1 übermittelt hat und die FMA den Erhalt derselben gegenüber der Herkunftmitgliedstaatsbehörde bestätigt hat, spätestens jedoch zwei Monate nach Eingang der Angaben gemäß § 37 Abs. 1 bei der FMA. Innerhalb der Frist gemäß Satz 1 kann die FMA Vorbereitungen zur Beaufsichtigung der Einhaltung der unter ihre Zuständigkeit fallenden Bestimmungen, die von der Zweigstelle einzuhalten sind, treffen.
(3) Die Erbringung von Tätigkeiten im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit in Österreich ist – abgesehen von Abs. 6 – zulässig, wenn die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates der Verwaltungsgesellschaft der FMA alle Angaben gemäß § 37 Abs. 5 und gegebenenfalls Abs. 6 übermittelt hat und die FMA den Erhalt derselben bestätigt hat, spätestens jedoch einen Monat, nachdem die Behörde des Herkunftmitgliedstaates der Verwaltungsgesellschaft die Angaben erhalten hat. Im Falle der kollektiven Portfolioverwaltung von in Österreich bewilligten OGAW ist zudem die Bewilligung der FMA gemäß § 50 Abs. 4 abzuwarten. Im Falle des geplanten Vertriebes von OGAW-Anteilen ist § 140 einzuhalten.
(4) Verwaltungsgesellschaften, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben § 10 Abs. 1 bis 4a, die §§ 11 bis 35, die Bestimmungen des 4. Hauptstückes, § 151 Z 13 bis 19, § 152 und § 153 dieses Bundesgesetzes sowie § 41 BWG einzuhalten. Verwaltungsgesellschaften, die Tätigkeiten der kollektiven Portfolioverwaltung in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben weiters die Bestimmungen des 3. Hauptstückes sowie die in den Fondsbestimmungen und im Prospekt des OGAW enthaltenen Verpflichtungen einzuhalten. Verwaltungsgesellschaften, die Tätigkeiten der kollektiven Portfolioverwaltung in Österreich im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit ausüben, haben die § 10 Abs. 1 bis 4a, die §§ 11 bis 28, die Bestimmungen des 3. und 4. Hauptstückes, § 151 Z 13 bis 19, § 152 und § 153 dieses Bundesgesetzes sowie § 41 BWG und die in den Fondsbestimmungen und im Prospekt des OGAW enthaltenen Verpflichtungen einzuhalten.
(5) Die Verwaltungsgesellschaft hat der FMA jede Änderung der nach § 37 Abs. 1 übermittelten Angaben mindestens einen Monat vor deren Vornahme und jede Änderung der gemäß § 37 Abs. 5 übermittelten Angaben vor deren Vornahme schriftlich mitzuteilen, damit die FMA eine Entscheidung zu jeder Änderung betreffend Angaben gemäß § 36 Abs. 2 treffen kann.
(6) Falls die kollektive Portfolioverwaltung eines in Österreich bewilligten OGAW beabsichtigt wird, hat die Verwaltungsgesellschaft dies bei der FMA gemäß § 50 zu beantragen und folgende Unterlagen vorzulegen:
Den schriftlichen Vertrag mit der Verwahrstelle gemäß Artikel 22 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG und
Angaben über Übertragungsvereinbarungen bezüglich der Aufgaben des Portfoliomanagements und der Verwaltung gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 lit. a und b.
Verwaltet die Verwaltungsgesellschaft bereits OGAW der gleichen Art in Österreich, so reicht der Hinweis auf die bereits vorgelegten Unterlagen aus.
(7) Die FMA kann, falls dies zur Gewährleistung der Einhaltung der in ihrer Verantwortung liegenden Vorschriften erforderlich ist, von den zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft Erläuterungen und Informationen über die Unterlagen nach Abs. 6 sowie auf der Grundlage der in § 37 Abs. 2 und 6 genannten Bescheinigung Auskünfte darüber anfordern, inwieweit die Art des OGAW, für den eine Bewilligung beantragt wird, vom Konzessionsumfang der Verwaltungsgesellschaft umfasst ist.
(8) Die FMA kann, nach Konsultation der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft gemäß Abs. 7, den Antrag gemäß Abs. 6 innerhalb der Frist gemäß § 50 Abs. 5 abweisen, wenn:
Die Verwaltungsgesellschaft den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe der Zuständigkeit der FMA gemäß § 143 Abs. 1 Z 2, 3 und 4 nicht entspricht,
die Verwaltungsgesellschaft von den zuständigen Behörden ihres Herkunftmitgliedstaats keine Zulassung zur Verwaltung der Art von OGAW erhalten hat, für die eine Zulassung beantragt wird, oder
die Verwaltungsgesellschaft die Unterlagen nach Abs. 6 nicht vorgelegt hat.
(9) Die Verwaltungsgesellschaft hat der FMA alle künftigen sachlichen Änderungen an den Unterlagen nach Abs. 6 mitzuteilen.
Abkürzung
InvFG 2011
Abschnitt
Niederlassungsfreiheit und freier Dienstleistungsverkehr
Verwaltungsgesellschaften aus Mitgliedstaaten in Österreich
§ 36. (1) Die Tätigkeiten einer Verwaltungsgesellschaft gemäß § 5 Abs. 2 können von einer Verwaltungsgesellschaft gemäß Art. 6 der Richtlinie 2009/65/EG, die in einem anderen Mitgliedstaat konzessioniert ist, nach Maßgabe der Richtlinie 2009/65/EG in Österreich über eine Zweigstelle oder im Wege der Dienstleistungsfreiheit erbracht werden, soweit ihre Konzession sie dazu berechtigt. Beabsichtigt eine Verwaltungsgesellschaft die kollektive Portfolioverwaltung von in Österreich bewilligten OGAW, so hat sie, abgesehen von der Einhaltung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Verfahren auch einen Antrag gemäß § 50 Abs. 3 bei der FMA zu stellen.
(2) Die Errichtung einer Zweigstelle in Österreich ist zulässig, wenn die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates der FMA alle Angaben gemäß § 37 Abs. 1 übermittelt hat und die FMA den Erhalt derselben gegenüber der Herkunftmitgliedstaatsbehörde bestätigt hat, spätestens jedoch zwei Monate nach Eingang der Angaben gemäß § 37 Abs. 1 bei der FMA. Innerhalb der Frist gemäß Satz 1 kann die FMA Vorbereitungen zur Beaufsichtigung der Einhaltung der unter ihre Zuständigkeit fallenden Bestimmungen, die von der Zweigstelle einzuhalten sind, treffen.
(3) Die Erbringung von Tätigkeiten im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit in Österreich ist – abgesehen von Abs. 6 – zulässig, wenn die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates der Verwaltungsgesellschaft der FMA alle Angaben gemäß § 37 Abs. 5 und gegebenenfalls Abs. 6 übermittelt hat und die FMA den Erhalt derselben bestätigt hat, spätestens jedoch einen Monat, nachdem die Behörde des Herkunftmitgliedstaates der Verwaltungsgesellschaft die Angaben erhalten hat. Im Falle der kollektiven Portfolioverwaltung von in Österreich bewilligten OGAW ist zudem die Bewilligung der FMA gemäß § 50 Abs. 4 abzuwarten. Im Falle des geplanten Vertriebes von OGAW-Anteilen ist § 140 einzuhalten.
(4) Verwaltungsgesellschaften, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben § 10 Abs. 1 bis 4a, die §§ 11 bis 35, die Bestimmungen des 4. Hauptstückes, § 151 Z 13 bis 19, § 152 und § 153 dieses Bundesgesetzes sowie § 41 BWG einzuhalten. Verwaltungsgesellschaften, die Tätigkeiten der kollektiven Portfolioverwaltung in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben weiters die Bestimmungen des 3. Hauptstückes sowie die in den Fondsbestimmungen und im Prospekt des OGAW enthaltenen Verpflichtungen einzuhalten. Verwaltungsgesellschaften, die Tätigkeiten der kollektiven Portfolioverwaltung in Österreich im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit ausüben, haben die § 10 Abs. 1 bis 4a, die §§ 11 bis 28, die Bestimmungen des 3. und 4. Hauptstückes, § 151 Z 13 bis 19, § 152 und § 153 dieses Bundesgesetzes sowie § 41 BWG und die in den Fondsbestimmungen und im Prospekt des OGAW enthaltenen Verpflichtungen einzuhalten.
(5) Die Verwaltungsgesellschaft hat der FMA jede Änderung der nach § 37 Abs. 1 übermittelten Angaben mindestens einen Monat vor deren Vornahme und jede Änderung der gemäß § 37 Abs. 5 übermittelten Angaben vor deren Vornahme schriftlich mitzuteilen, damit die FMA eine Entscheidung zu jeder Änderung betreffend Angaben gemäß § 36 Abs. 2 treffen kann.
(6) Falls die kollektive Portfolioverwaltung eines in Österreich bewilligten OGAW beabsichtigt wird, hat die Verwaltungsgesellschaft dies bei der FMA gemäß § 50 zu beantragen und folgende Unterlagen vorzulegen:
Den schriftlichen Vertrag mit der Verwahrstelle gemäß Artikel 22 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG und
Angaben über Übertragungsvereinbarungen bezüglich der Aufgaben des Portfoliomanagements und der Verwaltung gemäß § 5 Abs. 2 Z 1.
Verwaltet die Verwaltungsgesellschaft bereits OGAW der gleichen Art in Österreich, so reicht der Hinweis auf die bereits vorgelegten Unterlagen aus.
(7) Die FMA kann, falls dies zur Gewährleistung der Einhaltung der in ihrer Verantwortung liegenden Vorschriften erforderlich ist, von den zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft Erläuterungen und Informationen über die Unterlagen nach Abs. 6 sowie auf der Grundlage der in § 37 Abs. 2 und 6 genannten Bescheinigung Auskünfte darüber anfordern, inwieweit die Art des OGAW, für den eine Bewilligung beantragt wird, vom Konzessionsumfang der Verwaltungsgesellschaft umfasst ist.
(8) Die FMA kann, nach Konsultation der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft gemäß Abs. 7, den Antrag gemäß Abs. 6 innerhalb der Frist gemäß § 50 Abs. 5 abweisen, wenn:
Die Verwaltungsgesellschaft den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe der Zuständigkeit der FMA gemäß § 143 Abs. 1 Z 2, 3 und 4 nicht entspricht,
die Verwaltungsgesellschaft von den zuständigen Behörden ihres Herkunftmitgliedstaats keine Zulassung zur Verwaltung der Art von OGAW erhalten hat, für die eine Zulassung beantragt wird, oder
die Verwaltungsgesellschaft die Unterlagen nach Abs. 6 nicht vorgelegt hat.
(9) Die Verwaltungsgesellschaft hat der FMA alle künftigen sachlichen Änderungen an den Unterlagen nach Abs. 6 mitzuteilen.
Österreichische Verwaltungsgesellschaften in Mitgliedstaaten
§ 37. (1) Jede Verwaltungsgesellschaft gemäß § 5 Abs. 1, die eine Zweigstelle im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats errichten möchte, hat dies zuvor der FMA schriftlich anzuzeigen und dabei folgende Angaben zu übermitteln:
Den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Errichtung einer Zweigstelle geplant ist;
den Geschäftsplan, in dem die geplanten Tätigkeiten und Dienstleistungen gemäß § 5 Abs. 2 und die Organisationsstruktur der Zweigstelle angegeben sind und der eine Beschreibung des Risikomanagement-Verfahrens umfasst, das von der Verwaltungsgesellschaft eingerichtet wurde und der ferner eine Beschreibung der Verfahren und Vereinbarungen gemäß § 11 Abs. 3 und 4 sowie § 141 Abs. 1 zu beinhalten hat;
die Anschrift, unter der im Aufnahmemitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft Unterlagen angefordert werden können;
die Namen der Geschäftsleiter der Zweigstelle.
(2) Sofern die FMA in Anbetracht der beabsichtigten Tätigkeit keine begründeten Zweifel an der Angemessenheit der Verwaltungsstruktur oder der Angemessenheit der Finanzlage der betreffenden Verwaltungsgesellschaft hat, hat sie innerhalb von zwei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben gemäß Abs. 1 diese, sowie sofern die Verwaltungsgesellschaft die Tätigkeit der kollektiven Portfolioverwaltung gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 lit. a ausüben möchte, eine Bescheinigung über die Konzession der Verwaltungsgesellschaft gemäß der Richtlinie 2009/65/EG sowie eine Beschreibung des Umfangs der Konzession und gegebenenfalls Einzelheiten in Bezug auf Beschränkungen der Arten von OGAW, für deren Verwaltung die Verwaltungsgesellschaft eine Zulassung erhalten hat, den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft zu übermitteln und dies der Verwaltungsgesellschaft mitzuteilen. Ferner hat die FMA Einzelheiten zu etwaigen Entschädigungssystemen zu übermitteln, die den Schutz der Anleger sicherstellen sollen.
(3) Die FMA hat die Errichtung der Zweigstelle binnen zwei Monaten nach Einlangen sämtlicher Angaben mittels schriftlichen Bescheides zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht zweifelsfrei erfüllt sind.
(4) Nach Einlangen einer Mitteilung der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates oder bei deren Nichtäußerung spätestens zwei Monate nach Eingang der Unterlagen gemäß Abs. 1 bei der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates kann die Zweigstelle errichtet werden.
(5) Jede Verwaltungsgesellschaft gemäß § 5 Abs. 1, die Tätigkeiten gemäß § 5 Abs. 2 erstmals im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben möchte, hat dies der FMA vorher schriftlich anzuzeigen und folgende Angaben zu übermitteln:
den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Verwaltungsgesellschaft ihre Tätigkeit ausüben möchte, und
den Geschäftsplan, in dem die geplanten Tätigkeiten und Dienstleistungen gemäß § 5 Abs. 2 angegeben sind und der eine Beschreibung des Risikomanagement-Verfahrens zu umfassen hat, das von der Verwaltungsgesellschaft eingerichtet wurde, und der ferner eine Beschreibung der Verfahren und Vereinbarungen gemäß § 11 Abs. 3 und 4 sowie gemäß § 141 Abs. 1 zu beinhalten hat.
(6) Die FMA hat der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates der Verwaltungsgesellschaft die Informationen gemäß Abs. 5 sowie, sofern die Verwaltungsgesellschaft die Tätigkeit der kollektiven Portfolioverwaltung gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 lit. a ausüben möchte, eine Bescheinigung über die Zulassung der Verwaltungsgesellschaft gemäß der Richtlinie 2009/65/EG sowie eine Beschreibung des Umfangs der Zulassung und gegebenenfalls Einzelheiten in Bezug auf Beschränkungen der Arten von OGAW, für deren Verwaltung die Verwaltungsgesellschaft eine Zulassung erhalten hat, innerhalb eines Monates nach deren Eingang bei der FMA zu übermitteln. Ferner hat die FMA Einzelheiten zu etwaigen Entschädigungssystemen zu übermitteln, die den Schutz der Anleger sicherstellen sollen. Vorbehaltlich einer für die kollektive Portfolioverwaltung erforderlichen Bewilligung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates des OGAW und § 139 kann die Verwaltungsgesellschaft ab Information der FMA über die Weiterleitung, spätestens aber ein Monat nach Eingang der Angaben gemäß Abs. 5 bei der FMA die Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat aufnehmen.
(7) Der bloße Vertrieb von Anteilen des von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten OGAW in einem anderen Mitgliedstaat, der nicht der Herkunftmitgliedstaat des OGAW ist, ohne eine Zweigstelle zu errichten und ohne weitere Tätigkeiten oder Dienste anzubieten, bedarf keiner Anzeige gemäß Abs. 1 oder 5; es findet lediglich das Verfahren gemäß § 139 Anwendung.
(8) Sofern die Verwaltungsgesellschaft die Verwaltung eines in einem anderen Mitgliedstaat bewilligten OGAW beabsichtigt, hat sie die Unterlagen gemäß § 36 Abs. 6 direkt bei der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates des OGAW vorzulegen. Erhält die FMA in diesem Zusammenhang ein Auskunftsersuchen der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates des OGAW im Sinne von § 36 Abs. 7, so hat die FMA ihre Stellungnahme binnen zehn Arbeitstagen nach Erhalt des ursprünglichen Auskunftsersuchens abzugeben.
(9) Die Verwaltungsgesellschaft hat der FMA und den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates jede Änderung der nach Abs. 1 übermittelten Angaben mindestens einen Monat vor deren Vornahme und jede Änderung der gemäß Abs. 5 übermittelten Angaben vor deren Vornahme schriftlich mitzuteilen, damit die FMA und die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates der Verwaltungsgesellschaft eine Entscheidung zu jeder Änderung betreffend Angaben gemäß Abs. 1 treffen können. Änderungen der gemäß Abs. 2 übermittelten Angaben sowie Änderungen des Umfangs der Zulassung der Verwaltungsgesellschaft sowie Einzelheiten in Bezug auf Beschränkungen der Arten von OGAW, für deren Verwaltung die Verwaltungsgesellschaft eine Zulassung erhalten hat, hat die FMA der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates, falls erforderlich unter Aktualisierung der in der Bescheinigung gemäß Abs. 2 enthaltenen Informationen, mitzuteilen.
Abkürzung
InvFG 2011
Österreichische Verwaltungsgesellschaften in Mitgliedstaaten
§ 37. (1) Jede Verwaltungsgesellschaft gemäß § 5 Abs. 1, die eine Zweigstelle im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats errichten möchte, hat dies zuvor der FMA schriftlich anzuzeigen und dabei folgende Angaben zu übermitteln:
Den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Errichtung einer Zweigstelle geplant ist;
den Geschäftsplan, in dem die geplanten Tätigkeiten und Dienstleistungen gemäß § 5 Abs. 2 und die Organisationsstruktur der Zweigstelle angegeben sind und der eine Beschreibung des Risikomanagement-Verfahrens umfasst, das von der Verwaltungsgesellschaft eingerichtet wurde und der ferner eine Beschreibung der Verfahren und Vereinbarungen gemäß § 11 Abs. 3 und 4 sowie § 141 Abs. 1 zu beinhalten hat;
die Anschrift, unter der im Aufnahmemitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft Unterlagen angefordert werden können;
die Namen der Geschäftsleiter der Zweigstelle.
(2) Sofern die FMA in Anbetracht der beabsichtigten Tätigkeit keine begründeten Zweifel an der Angemessenheit der Verwaltungsstruktur oder der Angemessenheit der Finanzlage der betreffenden Verwaltungsgesellschaft hat, hat sie innerhalb von zwei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben gemäß Abs. 1 diese, sowie sofern die Verwaltungsgesellschaft die Tätigkeit der kollektiven Portfolioverwaltung gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 lit. a ausüben möchte, eine Bescheinigung über die Konzession der Verwaltungsgesellschaft gemäß der Richtlinie 2009/65/EG sowie eine Beschreibung des Umfangs der Konzession und gegebenenfalls Einzelheiten in Bezug auf Beschränkungen der Arten von OGAW, für deren Verwaltung die Verwaltungsgesellschaft eine Zulassung erhalten hat, den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft zu übermitteln und dies der Verwaltungsgesellschaft mitzuteilen. Ferner hat die FMA Einzelheiten zu etwaigen Entschädigungssystemen zu übermitteln, die den Schutz der Anleger sicherstellen sollen.
(3) Die FMA hat die Errichtung der Zweigstelle binnen zwei Monaten nach Einlangen sämtlicher Angaben mittels schriftlichen Bescheides zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht zweifelsfrei erfüllt sind.
(4) Nach Einlangen einer Mitteilung der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates oder bei deren Nichtäußerung spätestens zwei Monate nach Eingang der Unterlagen gemäß Abs. 1 bei der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates kann die Zweigstelle errichtet werden.
(5) Jede Verwaltungsgesellschaft gemäß § 5 Abs. 1, die Tätigkeiten gemäß § 5 Abs. 2 erstmals im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben möchte, hat dies der FMA vorher schriftlich anzuzeigen und folgende Angaben zu übermitteln:
den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Verwaltungsgesellschaft ihre Tätigkeit ausüben möchte, und
den Geschäftsplan, in dem die geplanten Tätigkeiten und Dienstleistungen gemäß § 5 Abs. 2 angegeben sind und der eine Beschreibung des Risikomanagement-Verfahrens zu umfassen hat, das von der Verwaltungsgesellschaft eingerichtet wurde, und der ferner eine Beschreibung der Verfahren und Vereinbarungen gemäß § 11 Abs. 3 und 4 zu beinhalten hat.
(6) Die FMA hat der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates der Verwaltungsgesellschaft die Informationen gemäß Abs. 5 sowie, sofern die Verwaltungsgesellschaft die Tätigkeit der kollektiven Portfolioverwaltung gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 lit. a ausüben möchte, eine Bescheinigung über die Zulassung der Verwaltungsgesellschaft gemäß der Richtlinie 2009/65/EG sowie eine Beschreibung des Umfangs der Zulassung und gegebenenfalls Einzelheiten in Bezug auf Beschränkungen der Arten von OGAW, für deren Verwaltung die Verwaltungsgesellschaft eine Zulassung erhalten hat, innerhalb eines Monates nach deren Eingang bei der FMA zu übermitteln. Ferner hat die FMA Einzelheiten zu etwaigen Entschädigungssystemen zu übermitteln, die den Schutz der Anleger sicherstellen sollen. Vorbehaltlich einer für die kollektive Portfolioverwaltung erforderlichen Bewilligung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates des OGAW und § 139 kann die Verwaltungsgesellschaft ab Information der FMA über die Weiterleitung, spätestens aber ein Monat nach Eingang der Angaben gemäß Abs. 5 bei der FMA die Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat aufnehmen.
(7) Der bloße Vertrieb von Anteilen des von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten OGAW in einem anderen Mitgliedstaat, der nicht der Herkunftmitgliedstaat des OGAW ist, ohne eine Zweigstelle zu errichten und ohne weitere Tätigkeiten oder Dienste anzubieten, bedarf keiner Anzeige gemäß Abs. 1 oder 5; es findet lediglich das Verfahren gemäß § 139 Anwendung.
(8) Sofern die Verwaltungsgesellschaft die Verwaltung eines in einem anderen Mitgliedstaat bewilligten OGAW beabsichtigt, hat sie die Unterlagen gemäß § 36 Abs. 6 direkt bei der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates des OGAW vorzulegen. Erhält die FMA in diesem Zusammenhang ein Auskunftsersuchen der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates des OGAW im Sinne von § 36 Abs. 7, so hat die FMA ihre Stellungnahme binnen zehn Arbeitstagen nach Erhalt des ursprünglichen Auskunftsersuchens abzugeben.
(9) Die Verwaltungsgesellschaft hat der FMA und den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates jede Änderung der nach Abs. 1 übermittelten Angaben mindestens einen Monat vor deren Vornahme und jede Änderung der gemäß Abs. 5 übermittelten Angaben vor deren Vornahme schriftlich mitzuteilen, damit die FMA und die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates der Verwaltungsgesellschaft eine Entscheidung zu jeder Änderung betreffend Angaben gemäß Abs. 1 treffen können. Änderungen der gemäß Abs. 2 übermittelten Angaben sowie Änderungen des Umfangs der Zulassung der Verwaltungsgesellschaft sowie Einzelheiten in Bezug auf Beschränkungen der Arten von OGAW, für deren Verwaltung die Verwaltungsgesellschaft eine Zulassung erhalten hat, hat die FMA der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates, falls erforderlich unter Aktualisierung der in der Bescheinigung gemäß Abs. 2 enthaltenen Informationen, mitzuteilen.
Abkürzung
InvFG 2011
Österreichische Verwaltungsgesellschaften in Mitgliedstaaten
§ 37. (1) Jede Verwaltungsgesellschaft gemäß § 5 Abs. 1, die eine Zweigstelle im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats errichten möchte, hat dies zuvor der FMA schriftlich anzuzeigen und dabei folgende Angaben zu übermitteln:
Den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Errichtung einer Zweigstelle geplant ist;
den Geschäftsplan, in dem die geplanten Tätigkeiten und Dienstleistungen gemäß § 5 Abs. 2 und die Organisationsstruktur der Zweigstelle angegeben sind und der eine Beschreibung des Risikomanagement-Verfahrens umfasst, das von der Verwaltungsgesellschaft eingerichtet wurde und der ferner eine Beschreibung der Verfahren und Vereinbarungen gemäß § 11 Abs. 3 und 4 sowie § 141 Abs. 1 zu beinhalten hat;
die Anschrift, unter der im Aufnahmemitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft Unterlagen angefordert werden können;
die Namen der Geschäftsleiter der Zweigstelle.
(2) Sofern die FMA in Anbetracht der beabsichtigten Tätigkeit keine begründeten Zweifel an der Angemessenheit der Verwaltungsstruktur oder der Angemessenheit der Finanzlage der betreffenden Verwaltungsgesellschaft hat, hat sie innerhalb von zwei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben gemäß Abs. 1 diese, sowie sofern die Verwaltungsgesellschaft die Tätigkeit der kollektiven Portfolioverwaltung gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 lit. a ausüben möchte, eine Bescheinigung über die Konzession der Verwaltungsgesellschaft gemäß der Richtlinie 2009/65/EG sowie eine Beschreibung des Umfangs der Konzession und gegebenenfalls Einzelheiten in Bezug auf Beschränkungen der Arten von OGAW, für deren Verwaltung die Verwaltungsgesellschaft eine Zulassung erhalten hat, den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft zu übermitteln und dies der Verwaltungsgesellschaft mitzuteilen. Ferner hat die FMA Einzelheiten zu etwaigen Entschädigungssystemen zu übermitteln, die den Schutz der Anleger sicherstellen sollen.
(3) Die FMA hat die Errichtung der Zweigstelle binnen zwei Monaten nach Einlangen sämtlicher Angaben mittels schriftlichen Bescheides zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht zweifelsfrei erfüllt sind.
(4) Nach Einlangen einer Mitteilung der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates oder bei deren Nichtäußerung spätestens zwei Monate nach Eingang der Unterlagen gemäß Abs. 1 bei der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates kann die Zweigstelle errichtet werden.
(5) Jede Verwaltungsgesellschaft gemäß § 5 Abs. 1, die Tätigkeiten gemäß § 5 Abs. 2 erstmals im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben möchte, hat dies der FMA vorher schriftlich anzuzeigen und folgende Angaben zu übermitteln:
den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Verwaltungsgesellschaft ihre Tätigkeit ausüben möchte, und
den Geschäftsplan, in dem die geplanten Tätigkeiten und Dienstleistungen gemäß § 5 Abs. 2 angegeben sind und der eine Beschreibung des Risikomanagement-Verfahrens zu umfassen hat, das von der Verwaltungsgesellschaft eingerichtet wurde, und der ferner eine Beschreibung der Verfahren und Vereinbarungen gemäß § 11 Abs. 3 und 4 zu beinhalten hat.
(6) Die FMA hat der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates der Verwaltungsgesellschaft die Informationen gemäß Abs. 5 sowie, sofern die Verwaltungsgesellschaft die Tätigkeit der kollektiven Portfolioverwaltung gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 lit. a ausüben möchte, eine Bescheinigung über die Zulassung der Verwaltungsgesellschaft gemäß der Richtlinie 2009/65/EG sowie eine Beschreibung des Umfangs der Zulassung und gegebenenfalls Einzelheiten in Bezug auf Beschränkungen der Arten von OGAW, für deren Verwaltung die Verwaltungsgesellschaft eine Zulassung erhalten hat, innerhalb eines Monates nach deren Eingang bei der FMA zu übermitteln. Ferner hat die FMA Einzelheiten zu etwaigen Entschädigungssystemen zu übermitteln, die den Schutz der Anleger sicherstellen sollen. Vorbehaltlich einer für die kollektive Portfolioverwaltung erforderlichen Bewilligung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates des OGAW und § 139 kann die Verwaltungsgesellschaft ab Information der FMA über die Weiterleitung, spätestens aber ein Monat nach Eingang der Angaben gemäß Abs. 5 bei der FMA die Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat aufnehmen.
(7) Der bloße Vertrieb von Anteilen des von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten OGAW in einem anderen Mitgliedstaat, der nicht der Herkunftmitgliedstaat des OGAW ist, ohne eine Zweigstelle zu errichten und ohne weitere Tätigkeiten oder Dienste anzubieten, bedarf keiner Anzeige gemäß Abs. 1 oder 5; es findet lediglich das Verfahren gemäß § 139 Anwendung.
(8) Sofern die Verwaltungsgesellschaft die Verwaltung eines in einem anderen Mitgliedstaat bewilligten OGAW beabsichtigt, hat sie die Unterlagen gemäß § 36 Abs. 6 direkt bei der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates des OGAW vorzulegen. Erhält die FMA in diesem Zusammenhang ein Auskunftsersuchen der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates des OGAW im Sinne von § 36 Abs. 7, so hat die FMA ihre Stellungnahme binnen zehn Arbeitstagen nach Erhalt des ursprünglichen Auskunftsersuchens abzugeben.
(9) Die Verwaltungsgesellschaft hat der FMA und den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates jede Änderung der nach Abs. 1 übermittelten Angaben mindestens einen Monat vor deren Vornahme und jede Änderung der gemäß Abs. 5 übermittelten Angaben vor deren Vornahme schriftlich mitzuteilen, damit die FMA und die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates der Verwaltungsgesellschaft eine Entscheidung zu jeder Änderung betreffend Angaben gemäß Abs. 1 treffen können. Änderungen der gemäß Abs. 2 übermittelten Angaben sowie Änderungen des Umfangs der Zulassung der Verwaltungsgesellschaft sowie Einzelheiten in Bezug auf Beschränkungen der Arten von OGAW, für deren Verwaltung die Verwaltungsgesellschaft eine Zulassung erhalten hat, hat die FMA der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates, falls erforderlich unter Aktualisierung der in der Bescheinigung gemäß Abs. 2 enthaltenen Informationen, mitzuteilen.
(10) Werden durch die beabsichtigte Änderung der Angaben gemäß Abs. 1 Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Richtlinie 2009/65/EG verletzt, so hat die FMA binnen 15 Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen Mitteilung gemäß Abs. 9 der Verwaltungsgesellschaft mitzuteilen, dass die beabsichtigte Änderung nicht durchgeführt werden darf. Die FMA hat die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates der Verwaltungsgesellschaft entsprechend zu informieren. Führt die Verwaltungsgesellschaft die Änderung der Angaben gemäß Abs. 1 trotzdem durch, so hat die FMA den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates der Verwaltungsgesellschaft sämtliche gemäß § 148 Abs. 5 getroffenen Maßnahmen zur Kenntnis zu bringen.
Abkürzung
InvFG 2011
Österreichische Verwaltungsgesellschaften in Mitgliedstaaten
§ 37. (1) Jede Verwaltungsgesellschaft gemäß § 5 Abs. 1, die eine Zweigstelle im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats errichten möchte, hat dies zuvor der FMA schriftlich anzuzeigen und dabei folgende Angaben zu übermitteln:
Den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Errichtung einer Zweigstelle geplant ist;
den Geschäftsplan, in dem die geplanten Tätigkeiten und Dienstleistungen gemäß § 5 Abs. 2 und die Organisationsstruktur der Zweigstelle angegeben sind und der eine Beschreibung des Risikomanagement-Verfahrens umfasst, das von der Verwaltungsgesellschaft eingerichtet wurde und der ferner eine Beschreibung der Verfahren und Vereinbarungen gemäß § 11 Abs. 3 und 4 sowie § 141 Abs. 1 zu beinhalten hat;
die Anschrift, unter der im Aufnahmemitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft Unterlagen angefordert werden können;
die Namen der Geschäftsleiter der Zweigstelle.
(2) Sofern die FMA in Anbetracht der beabsichtigten Tätigkeit keine begründeten Zweifel an der Angemessenheit der Verwaltungsstruktur oder der Angemessenheit der Finanzlage der betreffenden Verwaltungsgesellschaft hat, hat sie innerhalb von zwei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben gemäß Abs. 1 diese, sowie sofern die Verwaltungsgesellschaft die Tätigkeit der kollektiven Portfolioverwaltung gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 lit. a ausüben möchte, eine Bescheinigung über die Konzession der Verwaltungsgesellschaft gemäß der Richtlinie 2009/65/EG sowie eine Beschreibung des Umfangs der Konzession und gegebenenfalls Einzelheiten in Bezug auf Beschränkungen der Arten von OGAW, für deren Verwaltung die Verwaltungsgesellschaft eine Zulassung erhalten hat, den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft zu übermitteln und dies der Verwaltungsgesellschaft mitzuteilen. Ferner hat die FMA Einzelheiten zu etwaigen Entschädigungssystemen zu übermitteln, die den Schutz der Anleger sicherstellen sollen.
(3) Die FMA hat die Errichtung der Zweigstelle binnen zwei Monaten nach Einlangen sämtlicher Angaben mittels schriftlichen Bescheides zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht zweifelsfrei erfüllt sind.
(4) Nach Einlangen einer Mitteilung der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates oder bei deren Nichtäußerung spätestens zwei Monate nach Eingang der Unterlagen gemäß Abs. 1 bei der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates kann die Zweigstelle errichtet werden.
(5) Jede Verwaltungsgesellschaft gemäß § 5 Abs. 1, die Tätigkeiten gemäß § 5 Abs. 2 erstmals im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben möchte, hat dies der FMA vorher schriftlich anzuzeigen und folgende Angaben zu übermitteln:
den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Verwaltungsgesellschaft ihre Tätigkeit ausüben möchte, und
den Geschäftsplan, in dem die geplanten Tätigkeiten und Dienstleistungen gemäß § 5 Abs. 2 angegeben sind und der eine Beschreibung des Risikomanagement-Verfahrens zu umfassen hat, das von der Verwaltungsgesellschaft eingerichtet wurde, und der ferner eine Beschreibung der Verfahren und Vereinbarungen gemäß § 11 Abs. 3 und 4 zu beinhalten hat.
(6) Die FMA hat der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates der Verwaltungsgesellschaft die Informationen gemäß Abs. 5 sowie, sofern die Verwaltungsgesellschaft die Tätigkeit der kollektiven Portfolioverwaltung gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 lit. a ausüben möchte, eine Bescheinigung über die Zulassung der Verwaltungsgesellschaft gemäß der Richtlinie 2009/65/EG sowie eine Beschreibung des Umfangs der Zulassung und gegebenenfalls Einzelheiten in Bezug auf Beschränkungen der Arten von OGAW, für deren Verwaltung die Verwaltungsgesellschaft eine Zulassung erhalten hat, innerhalb eines Monates nach deren Eingang bei der FMA zu übermitteln. Ferner hat die FMA Einzelheiten zu etwaigen Entschädigungssystemen zu übermitteln, die den Schutz der Anleger sicherstellen sollen. Vorbehaltlich einer für die kollektive Portfolioverwaltung erforderlichen Bewilligung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates des OGAW und § 139 kann die Verwaltungsgesellschaft ab Information der FMA über die Weiterleitung, spätestens aber ein Monat nach Eingang der Angaben gemäß Abs. 5 bei der FMA die Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat aufnehmen.
(7) Der bloße Vertrieb von Anteilen des von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten OGAW in einem anderen Mitgliedstaat, der nicht der Herkunftmitgliedstaat des OGAW ist, ohne eine Zweigstelle zu errichten und ohne weitere Tätigkeiten oder Dienste anzubieten, bedarf keiner Anzeige gemäß Abs. 1 oder 5; es findet lediglich das Verfahren gemäß § 139 Anwendung.
(8) Sofern die Verwaltungsgesellschaft die Verwaltung eines in einem anderen Mitgliedstaat bewilligten OGAW beabsichtigt, hat sie die Unterlagen gemäß § 36 Abs. 6 direkt bei der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates des OGAW vorzulegen. Erhält die FMA in diesem Zusammenhang ein Auskunftsersuchen der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates des OGAW im Sinne von § 36 Abs. 7, so hat die FMA ihre Stellungnahme binnen zehn Arbeitstagen nach Erhalt des ursprünglichen Auskunftsersuchens abzugeben.
(9) Die Verwaltungsgesellschaft hat der FMA und den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates jede Änderung der nach Abs. 1 übermittelten Angaben mindestens einen Monat vor deren Vornahme und jede Änderung der gemäß Abs. 5 übermittelten Angaben vor deren Vornahme schriftlich mitzuteilen, damit die FMA und die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates der Verwaltungsgesellschaft eine Entscheidung zu jeder Änderung betreffend Angaben gemäß Abs. 1 treffen können. Änderungen der gemäß Abs. 2 übermittelten Angaben sowie Änderungen des Umfangs der Zulassung der Verwaltungsgesellschaft sowie Einzelheiten in Bezug auf Beschränkungen der Arten von OGAW, für deren Verwaltung die Verwaltungsgesellschaft eine Zulassung erhalten hat, hat die FMA der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates, falls erforderlich unter Aktualisierung der in der Bescheinigung gemäß Abs. 2 enthaltenen Informationen, mitzuteilen.
(10) Werden durch die beabsichtigte Änderung der Angaben gemäß Abs. 1 Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Richtlinie 2009/65/EG verletzt, so hat die FMA binnen 15 Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen Mitteilung gemäß Abs. 9 der Verwaltungsgesellschaft mitzuteilen, dass die beabsichtigte Änderung nicht durchgeführt werden darf. Die FMA hat die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates der Verwaltungsgesellschaft entsprechend zu informieren. Führt die Verwaltungsgesellschaft die Änderung der Angaben gemäß Abs. 1 trotzdem durch, hat die FMA den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates der Verwaltungsgesellschaft sämtliche gemäß § 148 Abs. 5 getroffenen Maßnahmen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
Aufsicht im Rahmen der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit
§ 38. (1) Jede Verwaltungsgesellschaft gemäß § 36, die in Österreich über eine Zweigstelle tätig ist, hat die Einhaltung der Bestimmungen gemäß § 36 Abs. 4 durch Abschlussprüfer prüfen zu lassen. Über das Ergebnis der Prüfung ist ein Prüfungsbericht in deutscher Sprache zu erstellen und erforderlichenfalls zu erläutern. Die Zweigstelle der Verwaltungsgesellschaft hat diesen Prüfungsbericht der FMA innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres zu übermitteln. Eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne von § 36 hat sicherzustellen, dass die FMA die in diesem Absatz genannten Informationen unmittelbar von ihr erhält.
(2) Stellt die FMA fest, dass eine Verwaltungsgesellschaft, die gemäß § 36 in Österreich eine Zweigstelle hat oder Dienstleistungen erbringt, gegen eine der in § 143 Abs 1 Z 2 bis 5 genannten Bestimmungen verstößt, so hat die FMA die Verwaltungsgesellschaft aufzufordern, den Verstoß zu beenden, und die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft entsprechend zu unterrichten.
(3) Lehnt eine Verwaltungsgesellschaft ab, der FMA die in die Zuständigkeit der FMA fallenden Informationen zukommen zu lassen oder unternimmt sie nicht die erforderlichen Schritte, um den Verstoß gemäß Abs. 2 zu beenden, so hat die FMA die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft darüber zu informieren.
(4) Erhält die FMA von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates eine Information im Sinne des Abs. 3, wonach eine Verwaltungsgesellschaft gemäß § 37 gegenüber dieser Behörde Informationen verweigert oder keine ausreichenden Schritte zur Beendigung eines Verstoßes im Sinne von Abs. 2 setzt, so hat die FMA unverzüglich alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Verwaltungsgesellschaft die vom Aufnahmemitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft gemäß Abs. 1 geforderten Informationen zur Verfügung stellt oder den Verstoß beendet. Die FMA hat Art und Inhalt dieser Maßnahmen den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft mitzuteilen. Jede Maßnahme gemäß diesem Absatz ist zu begründen und der Verwaltungsgesellschaft schriftlich mitzuteilen.
(5) Weigert sich eine Verwaltungsgesellschaft gemäß § 36 trotz der von den zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft getroffenen Maßnahmen oder infolge unzureichender oder fehlender Maßnahmen dieses Mitgliedstaats weiter, die von der FMA gemäß Abs. 1 geforderten Informationen bereitzustellen, oder verstößt sie weiter gegen die in Abs. 2 genannten Bestimmungen, so hat die FMA eine der folgenden Maßnahmen zu ergreifen:
Nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft geeignete Maßnahmen einschließlich der Maßnahmen gemäß den §§ 147 bis 150, um weitere Verstöße zu verhindern oder zu ahnden; soweit erforderlich, kann die FMA dieser Verwaltungsgesellschaft auch neue Geschäfte in Österreich untersagen. Handelt es sich bei der in Österreich erbrachten Dienstleistung der Verwaltungsgesellschaft gemäß § 36 um die Verwaltung eines OGAW, so kann die FMA verlangen, dass die Verwaltungsgesellschaft die Verwaltung dieses OGAW einstellt, und der Verwaltungsgesellschaft die Bewilligung gemäß § 50 Abs. 7 entziehen; oder
für den Fall, dass die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft nach Dafürhalten der FMA nicht in angemessener Weise tätig geworden sind, kann die FMA die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA (Verordnung (EU) Nr. 1095/2010) über diesen Sachverhalt unterrichten, die ihrerseits im Rahmen ihrer Befugnisse gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 tätig werden kann.
(6) Bei der Zustellung von amtlichen Schriftstücken der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates einer Verwaltungsgesellschaft gemäß § 37 kann der Empfänger die Annahme gemäß § 12 Abs. 2 Zustellgesetz – ZustG (BGBl. Nr. 200/1982) nur dann verweigern, wenn diese Schriftstücke nicht in der Amtssprache eines Mitgliedstaates abgefasst sind.
(7) In dringenden Fällen kann die FMA vor der Einleitung des in den Abs. 2, 3 oder 5 vorgesehenen Verfahrens die Sicherungsmaßnahmen ergreifen, die zum Schutz der Interessen der Anleger oder sonstiger Personen, für die Dienstleistungen erbracht werden, notwendig sind. Die Europäische Kommission, ESMA und die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten sind von solchen Maßnahmen von der FMA so früh wie möglich zu unterrichten. Die FMA hat auch geeignete Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der Anleger zu treffen, wenn sie von der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates der Verwaltungsgesellschaft informiert wird, dass diese die Entziehung der Konzession beabsichtigt. Diese Maßnahmen können Entscheidungen beinhalten, mit denen verhindert wird, dass die betreffende Verwaltungsgesellschaft neue Geschäfte in Österreich tätigt. Ist in diesem Zusammenhang ein Bescheid der FMA ergangen, so ist die Rechtskraft dieses Bescheides gemäß § 21b FMABG eingeschränkt.
(8) Die FMA hat die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaats des OGAW zu konsultieren, bevor sie der Verwaltungsgesellschaft gemäß § 37 die Konzession entzieht, damit die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaats des OGAW geeignete Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der Anleger treffen können.
Hauptstück
Depotbank
Erfordernis der Depotbank
§ 39. (1) Die Verwahrung des Vermögens des OGAW ist einer Depotbank im Sinne von § 41 Abs. 1 zu übertragen.
(2) Die Anteilscheine sind vor ihrer Ausgabe der Depotbank in Verwahrung zu geben. Diese darf sie nur ausgeben, wenn ihr der Gegenwert gemäß § 55 Abs. 1 ohne jede Beschränkung zur Verfügung gestellt worden ist. Die Depotbank hat den empfangenen Gegenwert unverzüglich dem Fondsvermögen zuzuführen.
Aufgaben der Depotbank
§ 40. (1) Die Verwaltungsgesellschaft hat mit der Verwahrung der zu einem OGAW (§ 50) gehörigen Wertpapiere und mit der Führung der zum OGAW gehörigen Konten eine Depotbank, die die Anforderungen des § 41 erfüllt, zu beauftragen.
(2) Die Depotbank hat zu gewährleisten, dass
der Verkauf, die Ausgabe, die Rücknahme, die Auszahlung und die Aufhebung der Anteile, die für Rechnung des OGAW oder durch die Verwaltungsgesellschaft vorgenommen werden, gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den Fondsbestimmungen im Interesse der Anteilinhaber erfolgt;
die Berechnung des Wertes der Anteile gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den Fondsbestimmungen im Interesse der Anteilinhaber erfolgt;
ihr bei Geschäften, die sich auf das Vermögen des Investmentfonds beziehen, der Gegenwert unverzüglich übertragen wird;
die Erträge des Investmentfonds gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den Fondsbestimmungen verwendet werden.
(3) Die Depotbank hat den Weisungen der Verwaltungsgesellschaft Folge zu leisten, außer diese Weisungen verstoßen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder die Fondsbestimmungen.
(4) Die Depotbank ist berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen gemäß § 37 EO durch Klage Widerspruch zu erheben, wenn auf einen zu einem OGAW gehörigen Vermögenswert Exekution geführt wird, sofern es sich nicht um eine gemäß §§ 80 bis 84 begründete Forderung gegen den OGAW handelt.
Aufgaben der Depotbank
§ 40. (1) Die Verwaltungsgesellschaft hat mit der Verwahrung der zu einem OGAW (§ 50) gehörigen Wertpapiere und mit der Führung der zum OGAW gehörigen Konten eine einzige Depotbank, die die Anforderungen des § 41 erfüllt, zu beauftragen.
(1a) Die Bestellung der Depotbank bedarf zu ihrer Wirksamkeit eines schriftlichen Vertrages. Dieser Vertrag hat unter anderem auch den Informationsaustausch zu regeln, der erforderlich ist, damit die Depotbank ihren Aufgaben gemäß der Richtlinie 2009/65/EG, diesem Bundesgesetz sowie den gemäß diesem Bundesgesetz von der FMA erlassenen Verordnungen für jene OGAW, für welche sie bestellt wurde, nachkommen kann.
(2) Die Depotbank hat zu gewährleisten, dass
der Verkauf, die Ausgabe, die Rücknahme, die Auszahlung und die Aufhebung der Anteile, die für Rechnung des OGAW oder durch die Verwaltungsgesellschaft vorgenommen werden, gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den Fondsbestimmungen im Interesse der Anteilinhaber erfolgt;
die Berechnung des Wertes der Anteile gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den Fondsbestimmungen im Interesse der Anteilinhaber erfolgt;
ihr bei Geschäften, die sich auf das Vermögen des Investmentfonds beziehen, der Gegenwert unverzüglich übertragen wird;
die Erträge des Investmentfonds gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den Fondsbestimmungen verwendet werden.
(3) Die Depotbank hat den Weisungen der Verwaltungsgesellschaft Folge zu leisten, außer diese Weisungen verstoßen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder die Fondsbestimmungen.
(4) Die Depotbank ist berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen gemäß § 37 EO durch Klage Widerspruch zu erheben, wenn auf einen zu einem OGAW gehörigen Vermögenswert Exekution geführt wird, sofern es sich nicht um eine gemäß §§ 80 bis 84 begründete Forderung gegen den OGAW handelt.
Aufgaben der Depotbank
§ 40. (1) Die Verwaltungsgesellschaft hat mit der Verwahrung der zu einem OGAW (§ 50) gehörigen Wertpapiere und mit der Führung der zum OGAW gehörigen Konten eine einzige Depotbank, die die Anforderungen des § 41 erfüllt, zu beauftragen.
(1a) Die Bestellung der Depotbank bedarf zu ihrer Wirksamkeit eines schriftlichen Vertrages. Dieser Vertrag hat unter anderem auch den Informationsaustausch zu regeln, der erforderlich ist, damit die Depotbank ihren Aufgaben gemäß der Richtlinie 2009/65/EG, der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438, diesem Bundesgesetz sowie den gemäß diesem Bundesgesetz von der FMA erlassenen Verordnungen für jene OGAW, für welche sie bestellt wurde, nachkommen kann.
(2) Die Depotbank hat zu gewährleisten, dass
der Verkauf, die Ausgabe, die Rücknahme, die Auszahlung und die Aufhebung der Anteile, die für Rechnung des OGAW oder durch die Verwaltungsgesellschaft vorgenommen werden, gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den Fondsbestimmungen im Interesse der Anteilinhaber erfolgt;
die Berechnung des Wertes der Anteile gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den Fondsbestimmungen im Interesse der Anteilinhaber erfolgt;
ihr bei Geschäften, die sich auf das Vermögen des Investmentfonds beziehen, der Gegenwert unverzüglich übertragen wird;
die Erträge des Investmentfonds gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den Fondsbestimmungen verwendet werden.
(3) Die Depotbank hat den Weisungen der Verwaltungsgesellschaft Folge zu leisten, außer diese Weisungen verstoßen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder die Fondsbestimmungen.
(4) Die Depotbank ist berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen gemäß § 37 EO durch Klage Widerspruch zu erheben, wenn auf einen zu einem OGAW gehörigen Vermögenswert Exekution geführt wird, sofern es sich nicht um eine gemäß §§ 80 bis 84 begründete Forderung gegen den OGAW handelt.
Anforderungen an die Depotbank
§ 41. (1) Als Depotbank kann nur ein Kreditinstitut, das zum Betrieb des Depotgeschäftes (§ 1 Abs. 1 Z 5 BWG) berechtigt ist, oder eine gemäß § 9 Abs. 4 BWG errichtete inländische Zweigstelle eines EWR-Kreditinstitutes bestellt werden. Die Bestellung bedarf der Bewilligung der FMA. Sie darf nur erteilt werden, wenn anzunehmen ist, dass das Kreditinstitut die Erfüllung der Aufgaben der Depotbank gewährleistet. Die Bestellung der Depotbank ist zu veröffentlichen; die Veröffentlichung hat den Bewilligungsbescheid anzuführen.
(2) Im Rahmen des Verfahrens zur Bewilligung der Depotbank hat die FMA auch zu prüfen, ob die Geschäftsleiter der Depotbank eine ausreichende Erfahrung in Bezug auf den Typ des zu verwahrenden OGAW haben.
(3) Die Depotbank hat sicherzustellen, dass die FMA oder die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates des OGAW auf Verlangen alle Informationen erhält, die die Depotbank bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten hat und die die FMA zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des BWG und der EU-Verordnungen zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG benötigt.
(4) Wird der OGAW von einer Verwaltungsgesellschaft gemäß § 36 verwaltet, oder verwaltet eine Verwaltungsgesellschaft mit Sitz in Österreich einen OGAW in einem anderen Mitgliedstaat, so haben die Depotbank und die Verwaltungsgesellschaft gemäß § 36 oder die Verwaltungsgesellschaft gemäß § 5 Abs. 1 mit der Verwahrstelle im Herkunftmitgliedstaat des OGAW eine schriftliche Vereinbarung über den Informationsaustausch zu unterzeichnen, der für erforderlich erachtet wird, damit die Verwahrstelle ihren Aufgaben gemäß § 40 und gemäß anderen für Verwahrstellen im Herkunftmitgliedstaat des OGAW einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nachkommen kann. Die Vereinbarung hat zumindest die in § 42 festgelegten Bestimmungen zu beinhalten.
Anforderungen an die Depotbank
§ 41. (1) Als Depotbank kann nur ein Kreditinstitut, das zum Betrieb des Depotgeschäftes (§ 1 Abs. 1 Z 5 BWG) berechtigt ist, oder eine gemäß § 9 Abs. 4 BWG errichtete inländische Zweigstelle eines EWR-Kreditinstitutes bestellt werden. Die Bestellung bedarf der Bewilligung der FMA. Sie darf nur erteilt werden, wenn anzunehmen ist, dass das Kreditinstitut die Erfüllung der Aufgaben der Depotbank gewährleistet. Die Bestellung der Depotbank ist zu veröffentlichen; die Veröffentlichung hat den Bewilligungsbescheid anzuführen.
(2) Im Rahmen des Verfahrens zur Bewilligung der Depotbank hat die FMA auch zu prüfen, ob die Geschäftsleiter der Depotbank eine ausreichende Erfahrung in Bezug auf den Typ des zu verwahrenden OGAW haben.
(3) Die Depotbank hat sicherzustellen, dass die FMA oder die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates des OGAW auf Verlangen alle Informationen erhält, die die Depotbank bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten hat und die die FMA zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des BWG und der EU-Verordnungen zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG benötigt.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 115/2015)
Anforderungen an die Depotbank
§ 41. (1) Als Depotbank kann nur ein Kreditinstitut, das zum Betrieb des Depotgeschäftes (§ 1 Abs. 1 Z 5 BWG) berechtigt ist, oder eine gemäß § 9 Abs. 4 BWG errichtete inländische Zweigstelle eines EWR-Kreditinstitutes bestellt werden. Die Bestellung bedarf der Bewilligung der FMA. Sie darf nur erteilt werden, wenn anzunehmen ist, dass das Kreditinstitut die Erfüllung der Aufgaben der Depotbank gewährleistet. Die Bestellung der Depotbank ist zu veröffentlichen; die Veröffentlichung hat den Bewilligungsbescheid anzuführen.
(2) Im Rahmen des Verfahrens zur Bewilligung der Depotbank hat die FMA auch zu prüfen, ob die Geschäftsleiter der Depotbank eine ausreichende Erfahrung in Bezug auf den Typ des zu verwahrenden OGAW haben.
(3) Die Depotbank hat sicherzustellen, dass die FMA oder die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates des OGAW auf Verlangen alle Informationen erhält, die die Depotbank bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten hat und die die FMA zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des BWG, der EU-Verordnungen zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 benötigt.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 115/2015)
Inhalt der Vereinbarung zwischen Verwaltungsgesellschaft und Verwahrstelle
§ 42. (1) Die in § 41 Abs. 4 genannte Vereinbarung hat im Hinblick auf die von den Vereinbarungsparteien einzuhaltenden Verfahren und zu erbringenden Dienstleistungen zumindest Folgendes zu beinhalten:
Beschreibung der Verfahren, die unter anderem bei der Verwahrung für die einzelnen Arten von Vermögenswerten des OGAW, die der Verwahrstelle anvertraut werden, festzulegen sind;
Beschreibung der Verfahren, die einzuhalten sind, wenn die Verwaltungsgesellschaft die Fondsbestimmungen oder den Prospekt des OGAW ändern will, wobei auch festzulegen ist, wann die Verwahrstelle informiert werden sollte oder die Änderung die vorherige Zustimmung der Verwahrstelle erfordert;
Beschreibung der Mittel und Verfahren, mit denen die Verwahrstelle der Verwaltungsgesellschaft alle einschlägigen Informationen übermittelt, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt, einschließlich einer Beschreibung der Mittel und Verfahren für die Ausübung etwaiger mit Finanzinstrumenten verbundener Rechte sowie der Mittel und Verfahren, die angewandt werden, damit die Verwaltungsgesellschaft und der OGAW Zugang zu zeitnahen und genauen Informationen über die Konten des OGAW haben;
Beschreibung der Mittel und Verfahren, mit denen die Verwahrstelle Zugang zu allen einschlägigen Informationen erhält, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt;
Beschreibung der Verfahren, mit denen die Verwahrstelle die Möglichkeit hat, Nachforschungen zum Wohlverhalten der Verwaltungsgesellschaft anzustellen und die Qualität der übermittelten Informationen zu bewerten, unter anderem durch Besuche vor Ort;
Beschreibung der Verfahren, mit denen die Verwaltungsgesellschaft die Leistung der Verwahrstelle in Bezug auf deren vertragliche Verpflichtungen überprüfen kann.
(2) Weiters hat die in § 41 Abs. 4 genannte Vereinbarung im Hinblick auf den Informationsaustausch und die Pflichten in Bezug auf Geheimhaltung und Geldwäsche zumindest Folgendes zu beinhalten:
Auflistung aller Informationen, die in Bezug auf Zeichnung, Rücknahme, Ausgabe, Annullierung und Rückkauf von Anteilen des OGAW zwischen dem OGAW, seiner Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle ausgetauscht werden müssen;
für die Vereinbarungsparteien geltende Geheimhaltungspflichten;
Informationen über die Aufgaben und Zuständigkeiten der Vereinbarungsparteien hinsichtlich der Pflichten in Bezug auf die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, sofern anwendbar.
(3) Weiters hat die in § 41 Abs. 4 genannte Vereinbarung, sofern die Verwahrstelle oder die Verwaltungsgesellschaft beabsichtigen, Dritte mit der Ausführung ihrer jeweiligen Aufgaben zu beauftragen, zumindest Folgendes zu beinhalten:
Eine Verpflichtung beider Vereinbarungsparteien, regelmäßig Einzelheiten zu etwaigen Dritten zu übermitteln, die die Verwahrstelle oder die Verwaltungsgesellschaft mit der Ausführung ihrer jeweiligen Aufgaben beauftragt haben;
eine Verpflichtung, dass auf Antrag einer Partei die jeweils andere Informationen darüber erteilt, nach welchen Kriterien der Dritte ausgewählt wurde und welche Schritte unternommen wurden, um dessen Tätigkeit zu überwachen;
eine Erklärung, wonach die gemäß § 43 dieses Bundesgesetzes beziehungsweise in Artikel 24 und Artikel 34 der Richtlinie 2009/65/EG vorgesehene Haftung der Verwahrstelle davon unberührt bleibt, dass sie die von ihr verwahrten Vermögenswerte ganz oder teilweise einem Dritten anvertraut hat.
(4) Weiters hat die in § 41 Abs. 4 genannte Vereinbarung zumindest folgende Bestimmungen zu etwaigen Änderungen und zur Beendigung der Vereinbarung zu beinhalten:
Laufzeit der Vereinbarung;
Voraussetzungen, unter denen die Vereinbarung geändert oder beendet werden kann;
Voraussetzungen, die notwendig sind, um den Wechsel zu einer anderen Verwahrstelle zu erleichtern, und Verfahren, nach dem die Verwahrstelle der anderen Verwahrstelle in einem solchen Falle alle einschlägigen Informationen übermittelt.
(5) Die Verwahrstelle und die Verwaltungsgesellschaft haben in der Vereinbarung festzulegen, dass die Vereinbarung dem Recht des Herkunftmitgliedstaats der OGAW unterliegt.
(6) Wird in der Vereinbarung eine elektronische Übermittlung der zwischen den Vertragsparteien ausgetauschten Informationen zur Gänze oder teilweise vorgesehen, so hat die Vereinbarung auch Bestimmungen zu enthalten, die sicherstellen, dass die entsprechenden Informationen aufgezeichnet werden.
(7) Soll die Vereinbarung für mehr als einen von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten OGAW gelten, so sind in der Vereinbarung die in ihren Geltungsbereich fallenden OGAW anzuführen.
(8) Die Einzelheiten der in Abs. 1 Z 3 und 4 genannten Mittel und Verfahren sind entweder in der gemäß § 41 Abs. 4 vorgesehenen Vereinbarung oder in einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung zu regeln.
Abkürzung
InvFG 2011
Pflichten der Depotbank
§ 42. (1) Die Depotbank hat die Cashflows des OGAW ordnungsgemäß zu überwachen und insbesondere zu gewährleisten, dass sämtliche bei der Zeichnung von Anteilen eines OGAW von Anteilinhabern oder im Namen von Anteilinhabern geleistete Zahlungen entgegengenommen und dass sämtliche Gelder des OGAW auf Geldkonten verbucht wurden, die
auf den Namen des OGAW, auf den Namen der für den OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft oder auf den Namen der für den OGAW handelnden Depotbank eröffnet werden,
bei einer in § 31 Abs. 1 Z 1 bis 3 WAG 2007 genannten Stelle eröffnet werden und
gemäß den in § 29 WAG 2007 festgelegten Grundsätzen geführt werden.
(2) Das Vermögen des OGAW wird der Depotbank wie folgt zur Verwahrung anvertraut:
Für Finanzinstrumente, die in Verwahrung genommen werden können, hat die Depotbank
sämtliche Finanzinstrumente, die im Depot auf einem Konto für Finanzinstrumente verbucht werden können und sämtliche Finanzinstrumente, die der Verwahrstelle physisch übergeben werden können, zu verwahren und
sicherzustellen, dass Finanzinstrumente, die im Depot auf einem Konto für Finanzinstrumente verbucht werden können, gemäß den in § 29 WAG 2007 festgelegten Grundsätzen in den Büchern der Verwahrstelle auf gesonderten Konten registriert werden, die auf den Namen des OGAW oder der für den OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft eröffnet wurden, so dass die Finanzinstrumente jederzeit eindeutig als gemäß geltendem Recht im Eigentum des OGAW befindliche Instrumente identifiziert werden können.
Für andere Vermögenswerte hat die Depotbank
zu prüfen, ob der OGAW oder die für den OGAW handelnde Verwaltungsgesellschaft Eigentümer der betreffenden Vermögenswerte ist, indem sie auf der Grundlage der vom OGAW oder der Verwaltungsgesellschaft vorgelegten Informationen und Unterlagen und, soweit verfügbar, anhand externer Nachweise feststellt, ob der OGAW oder die für den OGAW handelnde Verwaltungsgesellschaft Eigentümer ist und
b. Aufzeichnungen über jene Vermögenswerte, bei denen sie sich vergewissert hat, dass der OGAW oder die für den OGAW handelnde Verwaltungsgesellschaft Eigentümer ist, zu führen und ihre Aufzeichnungen auf dem neuesten Stand zu halten.
(3) Die Depotbank hat der Verwaltungsgesellschaft regelmäßig eine umfassende Aufstellung sämtlicher Vermögenswerte des OGAW zu übermitteln.
(4) Die von der Depotbank verwahrten Vermögenswerte dürfen von der Depotbank oder einem Dritten, dem die Verwahrfunktion übertragen wurde, nicht für eigene Rechnung wiederverwendet werden. Als Wiederverwendung gilt jede Transaktion verwahrter Vermögenswerte, darunter Übertragung, Verpfändung, Verkauf und Leihe.
(5) Die von der Depotbank verwahrten Vermögenswerte dürfen nur wiederverwendet werden, sofern
die Wiederverwendung der Vermögenswerte für Rechnung des OGAW erfolgt,
die Depotbank den Weisungen der im Namen des OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft Folge leistet,
die Wiederverwendung dem OGAW zugute kommt sowie im Interesse der Anteilinhaber liegt und
die Transaktion durch liquide Sicherheiten hoher Qualität gedeckt ist, die der OGAW gemäß einer Vereinbarung über eine Vollrechtsübertragung erhalten hat;
Abkürzung
InvFG 2011
Pflichten der Depotbank
§ 42. (1) Die Depotbank hat die Cashflows des OGAW ordnungsgemäß zu überwachen und insbesondere zu gewährleisten, dass sämtliche bei der Zeichnung von Anteilen eines OGAW von Anteilinhabern oder im Namen von Anteilinhabern geleistete Zahlungen entgegengenommen und dass sämtliche Gelder des OGAW auf Geldkonten verbucht wurden, die
auf den Namen des OGAW, auf den Namen der für den OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft oder auf den Namen der für den OGAW handelnden Depotbank eröffnet werden,
bei einer in § 40 Abs. 1 Z 1 bis 3 WAG 2018 genannten Stelle eröffnet werden und
gemäß den in § 38 WAG 2018 festgelegten Grundsätzen geführt werden.
Werden die Geldkonten auf den Namen der für den OGAW handelnden Verwahrstelle geführt, so werden auf solchen Konten weder Gelder der in Z 2 genannten Stelle noch Gelder der Depotbank selbst verbucht.
(2) Das Vermögen des OGAW wird der Depotbank wie folgt zur Verwahrung anvertraut:
Für Finanzinstrumente, die in Verwahrung genommen werden können, hat die Depotbank
sämtliche Finanzinstrumente, die im Depot auf einem Konto für Finanzinstrumente verbucht werden können und sämtliche Finanzinstrumente, die der Verwahrstelle physisch übergeben werden können, zu verwahren und
sicherzustellen, dass Finanzinstrumente, die im Depot auf einem Konto für Finanzinstrumente verbucht werden können, gemäß den in § 29 WAG 2007 festgelegten Grundsätzen in den Büchern der Verwahrstelle auf gesonderten Konten registriert werden, die auf den Namen des OGAW oder der für den OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft eröffnet wurden, so dass die Finanzinstrumente jederzeit eindeutig als gemäß geltendem Recht im Eigentum des OGAW befindliche Instrumente identifiziert werden können.
Für andere Vermögenswerte hat die Depotbank
zu prüfen, ob der OGAW oder die für den OGAW handelnde Verwaltungsgesellschaft Eigentümer der betreffenden Vermögenswerte ist, indem sie auf der Grundlage der vom OGAW oder der Verwaltungsgesellschaft vorgelegten Informationen und Unterlagen und, soweit verfügbar, anhand externer Nachweise feststellt, ob der OGAW oder die für den OGAW handelnde Verwaltungsgesellschaft Eigentümer ist und
b. Aufzeichnungen über jene Vermögenswerte, bei denen sie sich vergewissert hat, dass der OGAW oder die für den OGAW handelnde Verwaltungsgesellschaft Eigentümer ist, zu führen und ihre Aufzeichnungen auf dem neuesten Stand zu halten.
(3) Die Depotbank hat der Verwaltungsgesellschaft regelmäßig eine umfassende Aufstellung sämtlicher Vermögenswerte des OGAW zu übermitteln.
(4) Die von der Depotbank verwahrten Vermögenswerte dürfen von der Depotbank oder einem Dritten, dem die Verwahrfunktion übertragen wurde, nicht für eigene Rechnung wiederverwendet werden. Als Wiederverwendung gilt jede Transaktion verwahrter Vermögenswerte, darunter Übertragung, Verpfändung, Verkauf und Leihe.
(5) Die von der Depotbank verwahrten Vermögenswerte dürfen nur wiederverwendet werden, sofern
die Wiederverwendung der Vermögenswerte für Rechnung des OGAW erfolgt,
die Depotbank den Weisungen der im Namen des OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft Folge leistet,
die Wiederverwendung dem OGAW zugute kommt sowie im Interesse der Anteilinhaber liegt und
die Transaktion durch liquide Sicherheiten hoher Qualität gedeckt ist, die der OGAW gemäß einer Vereinbarung über eine Vollrechtsübertragung erhalten hat;
der Verkehrswert der Sicherheiten muss jederzeit mindestens so hoch sein wie der Verkehrswert der wiederverwendeten Vermögenswerte zuzüglich eines Zuschlags.
Abkürzung
InvFG 2011
Pflichten der Depotbank
§ 42. (1) Die Depotbank hat die Cashflows des OGAW ordnungsgemäß zu überwachen und insbesondere zu gewährleisten, dass sämtliche bei der Zeichnung von Anteilen eines OGAW von Anteilinhabern oder im Namen von Anteilinhabern geleistete Zahlungen entgegengenommen und dass sämtliche Gelder des OGAW auf Geldkonten verbucht wurden, die
auf den Namen des OGAW, auf den Namen der für den OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft oder auf den Namen der für den OGAW handelnden Depotbank eröffnet werden,
bei einer in § 40 Abs. 1 Z 1 bis 3 WAG 2018 genannten Stelle eröffnet werden und
gemäß den in § 38 WAG 2018 festgelegten Grundsätzen geführt werden.
Werden die Geldkonten auf den Namen der für den OGAW handelnden Verwahrstelle geführt, so werden auf solchen Konten weder Gelder der in Z 2 genannten Stelle noch Gelder der Depotbank selbst verbucht.
(2) Das Vermögen des OGAW wird der Depotbank wie folgt zur Verwahrung anvertraut:
Für Finanzinstrumente, die in Verwahrung genommen werden können, hat die Depotbank
sämtliche Finanzinstrumente, die im Depot auf einem Konto für Finanzinstrumente verbucht werden können und sämtliche Finanzinstrumente, die der Verwahrstelle physisch übergeben werden können, zu verwahren und
sicherzustellen, dass Finanzinstrumente, die im Depot auf einem Konto für Finanzinstrumente verbucht werden können, gemäß den in § 29 WAG 2007 festgelegten Grundsätzen in den Büchern der Verwahrstelle auf gesonderten Konten registriert werden, die auf den Namen des OGAW oder der für den OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft eröffnet wurden, so dass die Finanzinstrumente jederzeit eindeutig als gemäß geltendem Recht im Eigentum des OGAW befindliche Instrumente identifiziert werden können.
Für andere Vermögenswerte hat die Depotbank
zu prüfen, ob der OGAW oder die für den OGAW handelnde Verwaltungsgesellschaft Eigentümer der betreffenden Vermögenswerte ist, indem sie auf der Grundlage der vom OGAW oder der Verwaltungsgesellschaft vorgelegten Informationen und Unterlagen und, soweit verfügbar, anhand externer Nachweise feststellt, ob der OGAW oder die für den OGAW handelnde Verwaltungsgesellschaft Eigentümer ist und
b. Aufzeichnungen über jene Vermögenswerte, bei denen sie sich vergewissert hat, dass der OGAW oder die für den OGAW handelnde Verwaltungsgesellschaft Eigentümer ist, zu führen und ihre Aufzeichnungen auf dem neuesten Stand zu halten.
(3) Die Depotbank hat der Verwaltungsgesellschaft regelmäßig eine umfassende Aufstellung sämtlicher Vermögenswerte des OGAW zu übermitteln.
(4) Die von der Depotbank verwahrten Vermögenswerte des OGAW dürfen von der Depotbank oder einem Dritten, dem die Verwahrfunktion übertragen wurde, nicht für eigene Rechnung wiederverwendet werden. Als Wiederverwendung gilt jede Transaktion verwahrter Vermögenswerte, darunter Übertragung, Verpfändung, Verkauf und Leihe.
(5) Die von der Depotbank verwahrten Vermögenswerte dürfen nur wiederverwendet werden, sofern
die Wiederverwendung der Vermögenswerte für Rechnung des OGAW erfolgt,
die Depotbank den Weisungen der im Namen des OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft Folge leistet,
die Wiederverwendung dem OGAW zugute kommt sowie im Interesse der Anteilinhaber liegt und
die Transaktion durch liquide Sicherheiten hoher Qualität gedeckt ist, die der OGAW gemäß einer Vereinbarung über eine Vollrechtsübertragung erhalten hat;
der Verkehrswert der Sicherheiten muss jederzeit mindestens so hoch sein wie der Verkehrswert der wiederverwendeten Vermögenswerte zuzüglich eines Zuschlags.
Abkürzung
InvFG 2011
Pflichten der Depotbank
§ 42. (1) Die Depotbank hat die Cashflows des OGAW ordnungsgemäß zu überwachen und insbesondere zu gewährleisten, dass sämtliche bei der Zeichnung von Anteilen eines OGAW von Anteilinhabern oder im Namen von Anteilinhabern geleistete Zahlungen entgegengenommen und dass sämtliche Gelder des OGAW auf Geldkonten verbucht wurden, die
auf den Namen des OGAW, auf den Namen der für den OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft oder auf den Namen der für den OGAW handelnden Depotbank eröffnet werden,
bei einer in § 40 Abs. 1 Z 1 bis 3 WAG 2018 genannten Stelle eröffnet werden und
gemäß den in § 38 WAG 2018 festgelegten Grundsätzen geführt werden.
Werden die Geldkonten auf den Namen der für den OGAW handelnden Verwahrstelle geführt, so werden auf solchen Konten weder Gelder der in Z 2 genannten Stelle noch Gelder der Depotbank selbst verbucht.
(2) Das Vermögen des OGAW wird der Depotbank wie folgt zur Verwahrung anvertraut:
Für Finanzinstrumente, die in Verwahrung genommen werden können, hat die Depotbank
sämtliche Finanzinstrumente, die im Depot auf einem Konto für Finanzinstrumente verbucht werden können und sämtliche Finanzinstrumente, die der Verwahrstelle physisch übergeben werden können, zu verwahren und
sicherzustellen, dass Finanzinstrumente, die im Depot auf einem Konto für Finanzinstrumente verbucht werden können, gemäß den in § 38 WAG 2018 festgelegten Grundsätzen in den Büchern der Verwahrstelle auf gesonderten Konten registriert werden, die auf den Namen des OGAW oder der für den OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft eröffnet wurden, so dass die Finanzinstrumente jederzeit eindeutig als gemäß geltendem Recht im Eigentum des OGAW befindliche Instrumente identifiziert werden können.
Für andere Vermögenswerte hat die Depotbank
zu prüfen, ob der OGAW oder die für den OGAW handelnde Verwaltungsgesellschaft Eigentümer der betreffenden Vermögenswerte ist, indem sie auf der Grundlage der vom OGAW oder der Verwaltungsgesellschaft vorgelegten Informationen und Unterlagen und, soweit verfügbar, anhand externer Nachweise feststellt, ob der OGAW oder die für den OGAW handelnde Verwaltungsgesellschaft Eigentümer ist und
b. Aufzeichnungen über jene Vermögenswerte, bei denen sie sich vergewissert hat, dass der OGAW oder die für den OGAW handelnde Verwaltungsgesellschaft Eigentümer ist, zu führen und ihre Aufzeichnungen auf dem neuesten Stand zu halten.
(3) Die Depotbank hat der Verwaltungsgesellschaft regelmäßig eine umfassende Aufstellung sämtlicher Vermögenswerte des OGAW zu übermitteln.
(4) Die von der Depotbank verwahrten Vermögenswerte des OGAW dürfen von der Depotbank oder einem Dritten, dem die Verwahrfunktion übertragen wurde, nicht für eigene Rechnung wiederverwendet werden. Als Wiederverwendung gilt jede Transaktion verwahrter Vermögenswerte, darunter Übertragung, Verpfändung, Verkauf und Leihe.
(5) Die von der Depotbank verwahrten Vermögenswerte dürfen nur wiederverwendet werden, sofern
die Wiederverwendung der Vermögenswerte für Rechnung des OGAW erfolgt,
die Depotbank den Weisungen der im Namen des OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft Folge leistet,
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