Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2012-01-01
Letzte Aktualisierung 2017-06-30
Status Aufgehoben · 2013-02-25
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 243
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1.

Die Benützung der Treppelwege für Zwecke gemäß § 50.01 Z 1 lit. a, b und e sowie für die gemäß § 50.01 Z 3 vom Verbot des § 50.01 Z 2 ausgenommenen Zwecke kann für Abschnitte von Treppelwegen, die

a)

für die Hilfeleistung bei Havarien oder bei der Durchführung von gemäß § 11.09 bewilligten Veranstaltungen oder

b)

für die Durchführung von Regulierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen an Wasserstraßen, für die bescheidmäßig bewilligte Errichtung oder Instandhaltung von Wasserbauten, Schifffahrtsanlagen oder Hochwasserschutzbauten sowie für die Durchführung auf Grund anderer Rechtsvorschriften bewilligter Arbeiten, durch die die Sicherheit der Benutzer des Treppelweges gefährdet wird (z. B. Bau- oder Rodungsarbeiten an einem Hang über einem Treppelweg oder Leitungsverlegungen unmittelbar neben dem Treppelweg)

in Anspruch genommen werden, durch schifffahrtspolizeiliche Anordnung vorübergehend verboten werden. Ausgenommen davon ist die Benützung der Treppelwege für die Zwecke gemäß lit. a oder b. Eine solche Anordnung ist auf das zeitlich und örtlich unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken und nach Wegfall des Grundes für die Anordnung unverzüglich wieder aufzuheben.

2.

Die Ausnahme gemäß § 50.01 Z 3 lit. b gilt nicht auf Treppelwegen, auf denen das Radfahren durch schifffahrtspolizeiliche Anordnung verboten ist.

3.

Die Ausnahme gemäß § 50.01 Z 3 lit. e gilt nur auf baulich geeigneten Abschnitten von Treppelwegen, auf denen das Rollschuhfahren bzw. Inline-Skaten u. ä. durch schifffahrtspolizeiliche Anordnung ausdrücklich erlaubt ist.

4.

Die Ausnahmen gemäß § 50.01 Z 3 gelten nicht

a)

bei Schneelage oder vereister Fahrbahn;

b)

bei Hochwasser;

c)

im Bereich von Sediment- oder Schwemmgutablagerungen in Folge von Hochwasser;

d)

im Bereich von Windbruch.

Abkürzung

WVO

§ 50.03 Bezeichnung der Treppelwege

1.

Treppelwege sind durch quadratische Tafelzeichen F.1 (Anlage 7) zu bezeichnen. Sofern es auf Grund der Verkehrssituation geboten und aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich erscheint, ist das Ende von Treppelwegen durch das Tafelzeichen F.2 (Anlage 7) zu bezeichnen.

2.

Treppelwege, auf denen das Radfahren gemäß § 50.01 Z 3 lit. b vorbehaltlich des Eintrittes der Voraussetzungen gemäß § 50.02 Z 4 erlaubt ist, sind mit einem quadratischen Tafelzeichen F.3.1 (Anlage 7) zu bezeichnen.

3.

Treppelwege, auf denen das Rollschuhfahren bzw. Inline-Skaten und ähnliches verboten ist, sind mit einem quadratischen Tafelzeichen F.4.2 (Anlage 7) zu bezeichnen.

4.

Die jeweils örtlich zuständigen Organe der Bundeswasserstraßenverwaltung sind ermächtigt

a)

die Anordnung gemäß § 50.02 Z 2 durch Anbringung von quadratischen Tafelzeichen F.3.2 (Anlage 7) und

b)

die Anordnung gemäß § 50.02 Z 3 durch Anbringung von quadratischen Tafelzeichen F.4.1 (Anlage 7)

zu geben.

5.

Treppelwege, auf denen das Radfahren gemäß § 50.02 Z 2 verboten ist, sind mit quadratischen Tafelzeichen F.3.2 (Anlage 7) zu bezeichnen.

6.

Treppelwege, auf denen das Rollschuhfahren bzw. Inline-Skaten und ähnliches gemäß § 50.02 Z 3 erlaubt ist, sind mit quadratischen Tafelzeichen F.4.1 (Anlage 7) zu bezeichnen.

7.

Organe der Schifffahrtsaufsicht sind ermächtigt, die Anordnung gemäß § 50.02 Z 1 lit. a durch Aufstellung von physischen Absperrungen und Anbringung von quadratischen Tafelzeichen F.5 (Anlage 7) zu geben. Auf einer Zusatztafel sind jeweils der Grund und die voraussichtliche Dauer der Sperre anzugeben. Der Zeitpunkt der Anbringung bzw. der Entfernung der Tafelzeichen ist in einem Aktenvermerk (§ 16 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 199 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der jeweils geltenden Fassung) festzuhalten.

8.

Die jeweils örtlich zuständigen Organe der Bundeswasserstraßenverwaltung sind ermächtigt, die Anordnung gemäß § 50.02 Z 1 lit. b durch Aufstellung von physischen Absperrungen und Anbringung von quadratischen Tafelzeichen F.5 (Anlage 7) zu geben. Auf einer Zusatztafel sind jeweils der Grund und die voraussichtliche Dauer der Sperre anzugeben.

9.

Die jeweils örtlich zuständigen Organe der Bundeswasserstraßenverwaltung sind ermächtigt, im Bereich von Anlegestellen der Fahrgastschifffahrt ein Tafelzeichen F.6 – Achtung Fußgänger – (Anlage 7) anzubringen, sofern dies auf Grund der Verkehrssituation geboten und aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich erscheint.

10.

Die Tafelzeichen gemäß Z 2 bis 4 sind jeweils unterhalb eines Tafelzeichens gemäß Z 1 anzubringen; ihre Seitenlänge beträgt die Hälfte der Seitenlänge des Tafelzeichens gemäß Z 1.

11.

Der Zeitpunkt der Anbringung bzw. der Entfernung der Tafelzeichen gemäß Z 1 bis 4 sowie Z 6 und 7 ist in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten, der der Schifffahrtsaufsicht zu übermitteln ist. Jeder Aktenvermerk hat eine Plandarstellung der Lage der angebrachten Tafelzeichen zu enthalten.

Abkürzung

WVO

§ 50.04 Kontrollen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die Einhaltung der Vorschriften für die Benützung von Treppelwegen (§ 36 des Schifffahrtsgesetzes in Verbindung mit §§ 50.01 und 50.02 dieser Verordnung) zu überwachen und im Fall des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung gemäß § 42 Abs. 2 Z 23 des Schifffahrtsgesetzes Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, zu treffen.

Abkürzung

WVO

8.

TeilStrafbestimmungen und Schlussbestimmungen

§ 60.01 Organstrafverfügungen

Schifffahrtsaufsichtsorgane sind ermächtigt, wegen von ihnen dienstlich wahrgenommener oder vor ihnen eingestandener Verwaltungsübertretungen gemäß § 42, 72, 97, 114 und 138 des Schifffahrtsgesetzes oder der nach diesem Gesetz erlassenen Verordnungen mit Organstrafverfügung Geldstrafen bis zu einer Höhe von 58 € einzuheben oder dem Täter einen zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleg zu übergeben.

Abkürzung

WVO

§ 60.02 Außerkrafttreten bisheriger Rechtsvorschriften

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO), BGBl. II Nr. 248/2005, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 42/2011, außer Kraft.

Abkürzung

WVO

§ 60.03 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.

Abkürzung

WVO

Anlage 1

Unterscheidungsbuchstaben des Staates, in dem der Heimat- oder Registerort der Fahrzeuge liegt

Belgien B
Bosnien und Herzegowina BIH
Bulgarien BG
Deutschland D
Finnland FI
Frankreich F
Italien I
Kroatien HRV
Litauen LT
Luxemburg L
Malta MLT
Republik Moldau MD
Niederlande N
Norwegen NO
Österreich A
Polen PL
Portugal P
Rumänien R
Russische Föderation RUS
Schweden SE
Schweiz CH
Serbien SRB
Slowakei SK
Slowenien SLO
Tschechische Republik CZ
Ukraine UA
Ungarn HU
Weißrussland BY

Abkürzung

WVO

Anlage 2

Tiefgangsanzeiger an Binnenschiffen

1.

Die Tiefgangsanzeiger müssen mindestens in Dezimeter unterteilt sein, von der Leerebene bis zur Ebene der größten Einsenkung und die Form gut sichtbarer Streifen haben, die in zwei abwechselnden Farben gemalt sind

Die Teilung muss durch Zahlen gekennzeichnet sein, die neben den Streifen in Abständen von höchstens 5 Dezimeter und am oberen Ende der Streifen angebracht sind; die Teilung muss durch Marken bezeichnet sein, die eingekörnt, eingemeißelt oder geschweißt worden sind.

2.

Trägt das Fahrzeug Eichskalen, die den Bestimmungen der Z 1 entsprechen, können diese Eichskalen die Tiefgangsanzeiger ersetzen.

Abkürzung

WVO

Anlage 3

Bezeichnung der Fahrzeuge

(Anm.: Anlage 3 als PDF dokumentiert.)

Abkürzung

WVO

Anlage 4

Lichter und Farbe von Signallichtern auf Fahrzeugen

Die Lichter und die Farben von Signallichtern auf Fahrzeugen müssen den Bestimmungen der geltenden Empfehlungen der Donaukommission über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe oder der geltenden UNECE-Resolution über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe oder der geltenden EU-Richtlinie über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe entsprechen.

Abkürzung

WVO

Anlage 5

Stärke und Tragweite der Signallichter auf Fahrzeugen

Die Stärke und Tragweite der Signallichter auf Fahrzeugen müssen den Bestimmungen der geltenden Empfehlungen der Donaukommission über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe oder der geltenden UNECE-Resolution über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe oder der geltenden EU-Richtlinie über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe entsprechen.

Abkürzung

WVO

Anlage 6

Schallzeichen

(Anm.: Anlage 6 als PDF dokumentiert.)

Anlage 7

Schifffahrtszeichen

(Anm.: Anlage 7 ist als PDF dokumentiert.)

Abkürzung

WVO

Anlage 7

Schifffahrtszeichen

(Anm.: Anlage 7 als PDF dokumentiert.

Die Novellierungsanweisung der Novelle BGBl. II Nr. 6/2017 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet:

Die Abbildung in Anlage 7 Abschnitt 1 A.3 wird durch folgende Abbildung ersetzt:

“)

Anlage 8

Bezeichnung der Wasserstraße

(Anm.: Anlage 8 ist als PDF dokumentiert.)

Abkürzung

WVO

Anlage 8

Bezeichnung der Wasserstraße

(Anm.: Anlage 8 als PDF dokumentiert.

Die Novellierungsanweisung Z 11 der Novelle BGBl. II Nr. 60/2013 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet:

11. In Anlage 8 wird Abbildung 8a durch folgende Abbildung ersetzt:)

Abkürzung

WVO

Anlage 9

Ölkontrollbuch

(Anm.: Anlage 9 als PDF dokumentiert.)

Abkürzung

WVO

Anlage 10

ALLGEMEINE TECHNISCHE ANFORDERUNGEN

AN RADARANLAGEN

Radaranlagen müssen den Bestimmungen der geltenden Empfehlungen der Donaukommission über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe oder der geltenden UNECE-Resolution über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe oder der geltenden EU-Richtlinie über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe entsprechen.

Abkürzung

WVO

Anhang 1

zu § 0.01 Z 1

Verzeichnis der Gewässerteile, die nicht Wasserstraßen sind:

1. Die Neue Donau (Entlastungsgerinne) vom Einlaufbauwerk (Strom-km 1938,060) bis zum Wehr II (Strom-km 1918,300);
2. Staustufe Greifenstein: der oberhalb der Schwelle (Strom-km 1948,890, rechtes Ufer) gelegene Teil des Donaualtarmes;
3. Staustufe Altenwörth: der oberhalb der Schwelle (Strom-km 1979,550, linkes Ufer) gelegene Teil des Donaualtarmes;
4. Staustufe Melk: der oberhalb der Schwelle (Strom-km 2037,300, linkes Ufer) gelegene Teil des linksufrigen Donaualtarmes sowie der oberhalb der Schwelle (Strom-km 2035,700, rechtes Ufer) gelegene Teil des Melker Donaualtarmes;
5. Staustufe Abwinden: der oberhalb der Schwelle (Strom-km 2120,400, linkes Ufer) gelegene Teile des Donaualtarmes;
6. die Enns ab Fluss-km 2,70;
7. die Traun ab Fluss-km 1,80;
8. die March ab Fluss-km 6,0.

Abkürzung

WVO

Anhang 2

zu § 4.05 Z 3 und 11.02 Z 3

Schleusenaufsichten

Lfd. Nr. Bezeichnung der Schleusenaufsicht Sitz der Schleusenaufsicht Schleusenbereich
1 Schleusenaufsicht FREUDENAU Wien 1919,520 – 1923,750
2 Schleusenaufsicht NUSSDORF Wien Schleusenkanal Nussdorf
3 Schleusenaufsicht GREIFENSTEIN Greifenstein (NÖ) 1948,715 – 1952,200
4 Schleusenaufsicht ALTENWÖRTH Zwentendorf (NÖ) 1979,100 – 1983,310
5 Schleusenaufsicht MELK Melk (NÖ) 2037,210 – 2041,540
6 Schleusenaufsicht PERSENBEUG Persenbeug (NÖ) 2059,170 – 2063,400
7 Schleusenaufsicht WALLSEE Wallsee (NÖ) 2093,140 – 2098,620
8 Schleusenaufsicht ABWINDEN St. Georgen/Gusen (OÖ) 2119,000 – 2122,200
9 Schleusenaufsicht OTTENSHEIM Wilhering (OÖ) 2145,745 – 2149,550
10 Schleusenaufsicht ASCHACH Aschach (OÖ) 2159,890 – 2166,100

Abkürzung

WVO

Anhang 3

zu § 6.29 Z 3

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

Schifffahrtsaufsicht

BESCHEINIGUNG ÜBER DIE ZUERKENNUNG DES VORRECHTS

BEI DER SCHLEUSUNG

gemäß § 6.29 Z 3 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung

(Anm.: Anhang 3 als PDF dokumentiert.)

Abkürzung

WVO

Anhang 4

zu § 10.03 Z 5

Abschnitte der Wasserstraße, auf denen das Einleiten von Wasser-Öl-Gemischen ausnahmslos verboten ist:

1. Bereich Nationalpark Donauauen von der Staatsgrenze bis Strom-km 1921,05
2. Bereich Wien von Strom-km 1921,05 bis 1949,18
3. Die Wachau von Strom-km 1993,25 bis 2037,96
4. Bereich Linz von Strom-km 2119,63 bis 2146,73

Abkürzung

WVO

Anhang 5

zu § 11.01 Z 2

Sonnenauf- und –untergänge

Bezogen auf 15 Grad östl. Länge (Meridian der mitteleuropäischen Zeit)

(Anm.: Anhang 5 als PDF dokumentiert.)

Abkürzung

WVO

Anhang 6

zu § 11.02 Z 1

Schifffahrtsaufsichten

Lfd. Nr. Bezeichnung der Außenstelle Sitz der Außenstelle Aufsichtsbereich der Außenstelle
1 Schifffahrtsaufsicht HAINBURG Hainburg (NÖ) Donau von Stromkilometer 1872,700 am rechten Ufer und von 1880,260 am linken Ufer bis 1915,730 und March
2 Schifffahrtsaufsicht WIEN Wien Donau von Stromkilometer 1915,730 bis 1972,100 (einschließlich des Wiener Donaukanals)
3 Schifffahrtsaufsicht KREMS Krems (NÖ) Donau von Stromkilometer 1972,100 bis 2045,000
4 Schifffahrtsaufsicht GREIN Grein (OÖ) Donau von Stromkilometer 2045,000 bis 2111,828
5 Schifffahrtsaufsicht LINZ Linz (OÖ) Donau von Stromkilometer 2111,828 bis 2158,000
6 Schifffahrtsaufsicht ENGELHARTSZELL Engelhartszell (OÖ) Donau von Stromkilometer 2158,000 bis 2201,770 am linken Ufer und 2223,150 am rechten Ufer

Abkürzung

WVO

Anhang 7

zu § 11.02 Z 2

Dienstabzeichen für Schifffahrtsaufsichtsorgane

(Anm.: Anhang 7 als PDF dokumentiert.)

Abkürzung

WVO

Anhang 8

zu § 11.02 Z 3

REPUBLIK ÖSTERREICH

DIENSTAUSWEIS FÜR DIE SCHLEUSENAUFSICHT

(Anm.: Anhang 8 als PDF dokumentiert.)

Abkürzung

WVO

Anhang 9

zu § 11.02 Z 3

Dienstabzeichen für die Schleusenaufsicht

(Anm.: Anhang 9 als PDF dokumentiert.)

Abkürzung

WVO

Anhang 10

zu § 11.02 Z 4

REPUBLIK ÖSTERREICH

DIENSTAUSWEIS FÜR HAFENMEISTER

(Anm.: Anhang 10 als PDF dokumentiert.)

Abkürzung

WVO

Anhang 11

zu § 11.02 Z 4

Dienstabzeichen für Hafenmeister

(Anm.: Anhang 11 als PDF dokumentiert.)

Abkürzung

WVO

Anhang 12

zu § 11.04 Z 2 lit. a

Symbole für hydrologische und meteorologische Angaben im Schiffstagebuch

(Anm.: Anhang 12 als PDF dokumentiert.)

Abkürzung

WVO

Anhang 13

zu § 11.05 Z 1

SCHIFFERAUSWEIS

REPUBLIK ÖSTERREICH

(Anm.: Anhang 13 als PDF dokumentiert.)

Anhang 14

zu § 11.09 Z 1

Antrag auf Bewilligung einer Veranstaltung auf Wasserstraßen

gemäß § 18 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 idF BGBl. I Nr. 111/2010 und § 11.13 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO), BGBl. Nr. 248/2005 idF BGBl. II Nr. xxx/2011

(Anm.: Anhang 14 ist als PDF dokumentiert.)

Abkürzung

WVO

Anhang 14

zu § 11.09 Z 1

An das

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

Abteilung IV/W2 – Schifffahrtspolizei

Radetzkystraße 2

A-1030 Wien

Fax: +43 (0)1 71162-656 5999

e-mail: w2@bmvit.gv.at

Antrag auf Bewilligung einer Veranstaltung auf Wasserstraßen

gemäß § 18 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 in der jeweils geltenden Fassung und §§ 1.23 und 11.09 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO), BGBl. II Nr. 289/2011 in der jeweils geltenden Fassung

Damit die Behörde ihrer Verpflichtung, von der Veranstaltung möglicherweise betroffenen Anrainern oder anderen Nutzern der Wasserstraße eine angemessene Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben, nachkommen kann, ist der Antrag gemäß § 11.09 Z 1 WVO spätestens 6 Wochen vor dem geplanten Veranstaltungstermin einzureichen. Wird diese Frist unterschritten, hat der Antragsteller gemäß § 11.09 Z 4 WVO zustimmende Stellungnahmen der Stellen einzuholen, denen gemäß Z 3 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist, und der Behörde vorzulegen.

Es wird außerdem empfohlen, den geplanten Ablauf der Veranstaltung noch vor Abfassung des Antrages mit der örtlich zuständigen Schifffahrtsaufsicht (http://www.bmvit.gv.at/verkehr/schifffahrt/binnen/aut/schifffahrtsaufsicht.html) abzustimmen.

Antragsteller:
Name bzw. Firma, Organisation: ...............................................................................................
Name des Ansprechpartners: ...............................................................................................
Straße und Hausnummer: ...............................................................................................
PLZ und Ort: ...............................................................................................
Telefon (wenn möglich mobil): ...............................................................................................
Fax: ...............................................................................................
e-mail: ...............................................................................................
Kontaktperson bei der Veranstaltung (Veranstaltungsleiter), falls bereits bekannt
--- ---
Name: ...............................................................................................
Mobiltelefon: ...............................................................................................
Angaben zur Veranstaltung:
--- ---
Bezeichnung der Veranstaltung:
Datum [dd.mm.jjjj]: ................................... Uhrzeit [hh:mm]: .....................................
von ......................... bis .............................. von .......................... bis ...........................
oder:
□ ausführlicher Zeitplan siehe Beilage
Ort: .............................................................. von Strom-km ................. bis .....................
Ufer: □ rechtes
□ gesamte Strombreite

Beschreibung der Veranstaltung:

...........................................................................................................................

Lageplan des vorgesehenen Veranstaltungsbereichs:

Bitte legen Sie nach Möglichkeit einen Lageplan bei, auf dem der vorgesehene Veranstaltungsbereich eingezeichnet ist. Als Grundlage dafür wird die elektronische Binnenschifffahrtskarte Inland-ECDIS empfohlen, die ebenso wie eine passende Viewer-Software gratis unter

http://www.doris.bmvit.gv.at/inland_ecdis/downloads/inland_ecdis_standard_20/

zum Download zur Verfügung steht.

Alternativ können Sie selbstverständlich auch andere Kartensysteme wie zB Google Maps

(maps.google.at) oder die geographischen Informationssysteme der Bundesländer (NÖ:

www.intermap1.noel.gv.at/webgisatlas/ OÖ: www.doris.ooe.gv.at/ Wien:

http://www.wien.gv.at/stadtplan/) verwenden.

Ja Nein
1.Die Veranstaltung findet zumindest teilweise innerhalb der Fahrrinne (siehe Inland ECDIS) statt
2.Die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt wird beeinträchtigt (die Fahrrinne kann bei Annäherung eines Fahrzeugs der gewerbsmäßigen Schifffahrt nicht umgehend freigemacht werden)
3.Die Zufahrt zu Anlegestellen der Personenschifffahrt wird beeinträchtigt
4.Es werden Schifffahrtssperren beantragt
5.Eine Sperre des Treppelweges im Veranstaltungsbereich wird beantragt
6.Bei der Veranstaltung ist der Schutz vor dem Wellenschlag vorbeifahrender Fahrzeuge oder Verbände erforderlich (langsam vorbeifahren)
7.Zusätzliche Fahrwasserzeichen (zB Markierungsbojen für Regattakurse) sollen angebracht werden.
8.Es werden öffentliche Länden oder private Liegeplätze benutzt
9.Ausnahmen von den bestehenden Liegeordnungen an den Liegeplätzen sind erforderlich (Anzahl bzw. Abmessungen von Fahrzeugen, Liegezeitbeschränkungen,...)
10.Ein maximaler Schalldruckpegel von 75 dB (A) in 25 m Entfernung von den eingesetzten Fahrzeugen/Schwimmkörpern wird überschritten
11.Es werden feste oder flüssige Stoffe in das Gewässer eingebracht
12.Es treten Verschmutzungen oder sonstige Beeinträchtigungen von Uferbereichen, Anlagen, Regulierungs- oder Schutzbauten auf
13.Regulierungsarbeiten oder andere Bauarbeiten im Veranstaltungsbereich werden behindert
14.Vom Veranstalter wird KEIN Aufsichts- bzw. Rettungsdienst am Wasser eingerichtet
15.Ausnahmen von den Bestimmungen der WVO zur Kennzeichnung der Fahrzeuge (§§ 2.01 und 2.02) sind erforderlich (zB Rennboote ohne Zulassung)
16.Die Kennzeichnung von Fahrzeugen (§§ 2.01 und 2.02) soll für die Dauer der Veranstaltung verändert werden (zB für Filmdreharbeiten)
17.Ausnahmen von den Fahrregeln der WVO (§§ 6.01 bis 6.37 und 16.01 bis 16.05) sind erforderlich
18.Ausnahmen von den Bestimmungen für das Wasserschifahren (§§ 6.35 und 16.03) sind erforderlich (zB gleichzeitiges Schleppen von mehr als 2 Personen)
19.Ausnahmen von den Bestimmungen für das Baden, Schwimmen und Sporttauchen (§§ 6.37 und 16.04) sind erforderlich
20.Im Zuge der Veranstaltung werden Schwimmkörper (Flöße, Segelbretter, Waterbikes o.ä. Personal Watercrafts wie zB. Jetski, Amphibienfahrzeuge und andere fahrtaugliche Konstruktionen, Zusammenstellungen oder Gegenstände mit oder ohne Maschinenantrieb) eingesetzt HINWEIS: Als „Schwimmkörper“ sind nur Gegenstände anzusehen, die während der Veranstaltung bewegt werden – für zB fest verheftete Anlegepontons siehe Punkt 26.
21.Es werden Segelfahrzeuge mit einer Wasserverdrängung von mehr als 250 kg ohne für das sichere Manövrieren ausreichendem Maschinenantrieb eingesetzt.
22.Es werden Scheinwerfer, die die Sichtbarkeit von Schifffahrtszeichen einschränken können bzw. geeignet sind, die Schifffahrt zu blenden, verwendet
23.Es werden vorübergehend Gegenstände, die geeignet sind die Schifffahrt zu behindern oder zu gefährden, in die Wasserstraße eingebracht (zB Autowrack für Bergungsübung, aber auch Schwimmkerzen o.ä. (offene Flamme – Vermeidung der Begegnung mit Gefahrguttransporten))
24.Ausnahmen von den Bestimmungen der WVO für den Wiener Donaukanal (§ 20.05) sind erforderlich
25.Ausnahmen von den Bestimmungen der WVO für den Verkehr im Hafen (§§ 40.01 bis 41.02) sind erforderlich
26.Für die Dauer der Veranstaltung sollen Anlagen an Land (zB Tribünen) oder in der Wasserstraße (zB Anlegepontons) errichtet werden ACHTUNG: andere Behördenzuständigkeit – Bezirksverwaltungsbehörde
27.Es wird ein Feuerwerk abgebrannt, bei dem der Sicherheitsbereich in die Wasserfläche reicht Eingesetzte Feuerwerkskörper: KategorieF2 [ ]F3 [ ]F4 [ ] gemäß Pyrotechnikgesetz 2010 größter Mindestsicherheitsabstand:... m
28. Es werden pyrotechnische Artikel von Fahrzeugen in der Wasserstraße aus abgebrannt bzw. in der Wasserstraße eingesetzt (zB Wasserbomben)
29.Der Treppelweg zwischen Strom-km ... und ..., [ ] linkes / [ ] rechtes Ufer, soll für andere als die in § 50.01 Z 1 der WVO angegebenen Zwecke befahren werden.
30.Es werden Sonderschleusungen für Sportfahrzeuge beantragt
31.Ein Wasserflugzeug soll außerhalb eines schifffahrtsanlagenrechtlich und luftfahrtrechtlich bewilligten Wasserflugplatzes eingesetzt werden.
32.Ausnahmen von durch Schifffahrtszeichen kundgemachten Geboten oder Verboten sind erforderlich (zB Einfahrt verboten, Verbot für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, zulässige Höchstgeschwindigkeit etc.) – bitte genau angeben.

Bitte legen Sie zu allen mit „ja“ beantworteten Punkten genaue Informationen bei.

Datum: .....................................

..............................................................................................................

Unterschrift (für Anträge, die per Fax oder per Post eingebracht werden)

Abkürzung

WVO

Anhang 15

zu § 11.10 Z 1

ANTRAG auf eine Fahrterlaubnis für Sondertransporte

(Anm.: Anhang 15 als PDF dokumentiert.)

Abkürzung

WVO

Anhang 16

zu § 11.10 Z 3

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

Schifffahrtsaufsicht

FAHRTERLAUBNIS FÜR SONDERTRANSPORTE

gemäß § 11.10 Z 3 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung

(Anm.: Anhang 16 als PDF dokumentiert.)

Abkürzung

WVO

Anhang 17

zu § 11.11 Z 2

Prüfliste für das Bunkern von Treibstoffen

(Anm.: Anhang 17 als PDF dokumentiert.)

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