Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Die Benützung der Treppelwege für Zwecke gemäß § 50.01 Z 1 lit. a, b und e sowie für die gemäß § 50.01 Z 3 vom Verbot des § 50.01 Z 2 ausgenommenen Zwecke kann für Abschnitte von Treppelwegen, die
für die Hilfeleistung bei Havarien oder bei der Durchführung von gemäß § 11.09 bewilligten Veranstaltungen oder
für die Durchführung von Regulierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen an Wasserstraßen, für die bescheidmäßig bewilligte Errichtung oder Instandhaltung von Wasserbauten, Schifffahrtsanlagen oder Hochwasserschutzbauten sowie für die Durchführung auf Grund anderer Rechtsvorschriften bewilligter Arbeiten, durch die die Sicherheit der Benutzer des Treppelweges gefährdet wird (z. B. Bau- oder Rodungsarbeiten an einem Hang über einem Treppelweg oder Leitungsverlegungen unmittelbar neben dem Treppelweg)
in Anspruch genommen werden, durch schifffahrtspolizeiliche Anordnung vorübergehend verboten werden. Ausgenommen davon ist die Benützung der Treppelwege für die Zwecke gemäß lit. a oder b. Eine solche Anordnung ist auf das zeitlich und örtlich unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken und nach Wegfall des Grundes für die Anordnung unverzüglich wieder aufzuheben.
Die Ausnahme gemäß § 50.01 Z 3 lit. b gilt nicht auf Treppelwegen, auf denen das Radfahren durch schifffahrtspolizeiliche Anordnung verboten ist.
Die Ausnahme gemäß § 50.01 Z 3 lit. e gilt nur auf baulich geeigneten Abschnitten von Treppelwegen, auf denen das Rollschuhfahren bzw. Inline-Skaten u. ä. durch schifffahrtspolizeiliche Anordnung ausdrücklich erlaubt ist.
Die Ausnahmen gemäß § 50.01 Z 3 gelten nicht
bei Schneelage oder vereister Fahrbahn;
bei Hochwasser;
im Bereich von Sediment- oder Schwemmgutablagerungen in Folge von Hochwasser;
im Bereich von Windbruch.
Abkürzung
WVO
§ 50.03 Bezeichnung der Treppelwege
Treppelwege sind durch quadratische Tafelzeichen F.1 (Anlage 7) zu bezeichnen. Sofern es auf Grund der Verkehrssituation geboten und aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich erscheint, ist das Ende von Treppelwegen durch das Tafelzeichen F.2 (Anlage 7) zu bezeichnen.
Treppelwege, auf denen das Radfahren gemäß § 50.01 Z 3 lit. b vorbehaltlich des Eintrittes der Voraussetzungen gemäß § 50.02 Z 4 erlaubt ist, sind mit einem quadratischen Tafelzeichen F.3.1 (Anlage 7) zu bezeichnen.
Treppelwege, auf denen das Rollschuhfahren bzw. Inline-Skaten und ähnliches verboten ist, sind mit einem quadratischen Tafelzeichen F.4.2 (Anlage 7) zu bezeichnen.
Die jeweils örtlich zuständigen Organe der Bundeswasserstraßenverwaltung sind ermächtigt
die Anordnung gemäß § 50.02 Z 2 durch Anbringung von quadratischen Tafelzeichen F.3.2 (Anlage 7) und
die Anordnung gemäß § 50.02 Z 3 durch Anbringung von quadratischen Tafelzeichen F.4.1 (Anlage 7)
zu geben.
Treppelwege, auf denen das Radfahren gemäß § 50.02 Z 2 verboten ist, sind mit quadratischen Tafelzeichen F.3.2 (Anlage 7) zu bezeichnen.
Treppelwege, auf denen das Rollschuhfahren bzw. Inline-Skaten und ähnliches gemäß § 50.02 Z 3 erlaubt ist, sind mit quadratischen Tafelzeichen F.4.1 (Anlage 7) zu bezeichnen.
Organe der Schifffahrtsaufsicht sind ermächtigt, die Anordnung gemäß § 50.02 Z 1 lit. a durch Aufstellung von physischen Absperrungen und Anbringung von quadratischen Tafelzeichen F.5 (Anlage 7) zu geben. Auf einer Zusatztafel sind jeweils der Grund und die voraussichtliche Dauer der Sperre anzugeben. Der Zeitpunkt der Anbringung bzw. der Entfernung der Tafelzeichen ist in einem Aktenvermerk (§ 16 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 199 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der jeweils geltenden Fassung) festzuhalten.
Die jeweils örtlich zuständigen Organe der Bundeswasserstraßenverwaltung sind ermächtigt, die Anordnung gemäß § 50.02 Z 1 lit. b durch Aufstellung von physischen Absperrungen und Anbringung von quadratischen Tafelzeichen F.5 (Anlage 7) zu geben. Auf einer Zusatztafel sind jeweils der Grund und die voraussichtliche Dauer der Sperre anzugeben.
Die jeweils örtlich zuständigen Organe der Bundeswasserstraßenverwaltung sind ermächtigt, im Bereich von Anlegestellen der Fahrgastschifffahrt ein Tafelzeichen F.6 – Achtung Fußgänger – (Anlage 7) anzubringen, sofern dies auf Grund der Verkehrssituation geboten und aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich erscheint.
Die Tafelzeichen gemäß Z 2 bis 4 sind jeweils unterhalb eines Tafelzeichens gemäß Z 1 anzubringen; ihre Seitenlänge beträgt die Hälfte der Seitenlänge des Tafelzeichens gemäß Z 1.
Der Zeitpunkt der Anbringung bzw. der Entfernung der Tafelzeichen gemäß Z 1 bis 4 sowie Z 6 und 7 ist in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten, der der Schifffahrtsaufsicht zu übermitteln ist. Jeder Aktenvermerk hat eine Plandarstellung der Lage der angebrachten Tafelzeichen zu enthalten.
Abkürzung
WVO
§ 50.04 Kontrollen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die Einhaltung der Vorschriften für die Benützung von Treppelwegen (§ 36 des Schifffahrtsgesetzes in Verbindung mit §§ 50.01 und 50.02 dieser Verordnung) zu überwachen und im Fall des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung gemäß § 42 Abs. 2 Z 23 des Schifffahrtsgesetzes Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, zu treffen.
Abkürzung
WVO
TeilStrafbestimmungen und Schlussbestimmungen
§ 60.01 Organstrafverfügungen
Schifffahrtsaufsichtsorgane sind ermächtigt, wegen von ihnen dienstlich wahrgenommener oder vor ihnen eingestandener Verwaltungsübertretungen gemäß § 42, 72, 97, 114 und 138 des Schifffahrtsgesetzes oder der nach diesem Gesetz erlassenen Verordnungen mit Organstrafverfügung Geldstrafen bis zu einer Höhe von 58 € einzuheben oder dem Täter einen zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleg zu übergeben.
Abkürzung
WVO
§ 60.02 Außerkrafttreten bisheriger Rechtsvorschriften
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO), BGBl. II Nr. 248/2005, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 42/2011, außer Kraft.
Abkürzung
WVO
§ 60.03 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
Abkürzung
WVO
Anlage 1
Unterscheidungsbuchstaben des Staates, in dem der Heimat- oder Registerort der Fahrzeuge liegt
| Belgien | B |
|---|---|
| Bosnien und Herzegowina | BIH |
| Bulgarien | BG |
| Deutschland | D |
| Finnland | FI |
| Frankreich | F |
| Italien | I |
| Kroatien | HRV |
| Litauen | LT |
| Luxemburg | L |
| Malta | MLT |
| Republik Moldau | MD |
| Niederlande | N |
| Norwegen | NO |
| Österreich | A |
| Polen | PL |
| Portugal | P |
| Rumänien | R |
| Russische Föderation | RUS |
| Schweden | SE |
| Schweiz | CH |
| Serbien | SRB |
| Slowakei | SK |
| Slowenien | SLO |
| Tschechische Republik | CZ |
| Ukraine | UA |
| Ungarn | HU |
| Weißrussland | BY |
Abkürzung
WVO
Anlage 2
Tiefgangsanzeiger an Binnenschiffen
Die Tiefgangsanzeiger müssen mindestens in Dezimeter unterteilt sein, von der Leerebene bis zur Ebene der größten Einsenkung und die Form gut sichtbarer Streifen haben, die in zwei abwechselnden Farben gemalt sind
Die Teilung muss durch Zahlen gekennzeichnet sein, die neben den Streifen in Abständen von höchstens 5 Dezimeter und am oberen Ende der Streifen angebracht sind; die Teilung muss durch Marken bezeichnet sein, die eingekörnt, eingemeißelt oder geschweißt worden sind.
Trägt das Fahrzeug Eichskalen, die den Bestimmungen der Z 1 entsprechen, können diese Eichskalen die Tiefgangsanzeiger ersetzen.
Abkürzung
WVO
Anlage 3
Bezeichnung der Fahrzeuge
(Anm.: Anlage 3 als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
WVO
Anlage 4
Lichter und Farbe von Signallichtern auf Fahrzeugen
Die Lichter und die Farben von Signallichtern auf Fahrzeugen müssen den Bestimmungen der geltenden Empfehlungen der Donaukommission über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe oder der geltenden UNECE-Resolution über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe oder der geltenden EU-Richtlinie über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe entsprechen.
Abkürzung
WVO
Anlage 5
Stärke und Tragweite der Signallichter auf Fahrzeugen
Die Stärke und Tragweite der Signallichter auf Fahrzeugen müssen den Bestimmungen der geltenden Empfehlungen der Donaukommission über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe oder der geltenden UNECE-Resolution über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe oder der geltenden EU-Richtlinie über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe entsprechen.
Abkürzung
WVO
Anlage 6
Schallzeichen
(Anm.: Anlage 6 als PDF dokumentiert.)
Anlage 7
Schifffahrtszeichen
(Anm.: Anlage 7 ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
WVO
Anlage 7
Schifffahrtszeichen
(Anm.: Anlage 7 als PDF dokumentiert.
Die Novellierungsanweisung der Novelle BGBl. II Nr. 6/2017 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet:
Die Abbildung in Anlage 7 Abschnitt 1 A.3 wird durch folgende Abbildung ersetzt:
“)
Anlage 8
Bezeichnung der Wasserstraße
(Anm.: Anlage 8 ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
WVO
Anlage 8
Bezeichnung der Wasserstraße
(Anm.: Anlage 8 als PDF dokumentiert.
Die Novellierungsanweisung Z 11 der Novelle BGBl. II Nr. 60/2013 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet:
11. In Anlage 8 wird Abbildung 8a durch folgende Abbildung ersetzt:)
Abkürzung
WVO
Anlage 9
Ölkontrollbuch
(Anm.: Anlage 9 als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
WVO
Anlage 10
ALLGEMEINE TECHNISCHE ANFORDERUNGEN
AN RADARANLAGEN
Radaranlagen müssen den Bestimmungen der geltenden Empfehlungen der Donaukommission über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe oder der geltenden UNECE-Resolution über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe oder der geltenden EU-Richtlinie über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe entsprechen.
Abkürzung
WVO
Anhang 1
zu § 0.01 Z 1
Verzeichnis der Gewässerteile, die nicht Wasserstraßen sind:
| 1. | Die Neue Donau (Entlastungsgerinne) vom Einlaufbauwerk (Strom-km 1938,060) bis zum Wehr II (Strom-km 1918,300); |
|---|---|
| 2. | Staustufe Greifenstein: der oberhalb der Schwelle (Strom-km 1948,890, rechtes Ufer) gelegene Teil des Donaualtarmes; |
| 3. | Staustufe Altenwörth: der oberhalb der Schwelle (Strom-km 1979,550, linkes Ufer) gelegene Teil des Donaualtarmes; |
| 4. | Staustufe Melk: der oberhalb der Schwelle (Strom-km 2037,300, linkes Ufer) gelegene Teil des linksufrigen Donaualtarmes sowie der oberhalb der Schwelle (Strom-km 2035,700, rechtes Ufer) gelegene Teil des Melker Donaualtarmes; |
| 5. | Staustufe Abwinden: der oberhalb der Schwelle (Strom-km 2120,400, linkes Ufer) gelegene Teile des Donaualtarmes; |
| 6. | die Enns ab Fluss-km 2,70; |
| 7. | die Traun ab Fluss-km 1,80; |
| 8. | die March ab Fluss-km 6,0. |
Abkürzung
WVO
Anhang 2
zu § 4.05 Z 3 und 11.02 Z 3
Schleusenaufsichten
| Lfd. Nr. | Bezeichnung der Schleusenaufsicht | Sitz der Schleusenaufsicht | Schleusenbereich |
|---|---|---|---|
| 1 | Schleusenaufsicht FREUDENAU | Wien | 1919,520 – 1923,750 |
| 2 | Schleusenaufsicht NUSSDORF | Wien | Schleusenkanal Nussdorf |
| 3 | Schleusenaufsicht GREIFENSTEIN | Greifenstein (NÖ) | 1948,715 – 1952,200 |
| 4 | Schleusenaufsicht ALTENWÖRTH | Zwentendorf (NÖ) | 1979,100 – 1983,310 |
| 5 | Schleusenaufsicht MELK | Melk (NÖ) | 2037,210 – 2041,540 |
| 6 | Schleusenaufsicht PERSENBEUG | Persenbeug (NÖ) | 2059,170 – 2063,400 |
| 7 | Schleusenaufsicht WALLSEE | Wallsee (NÖ) | 2093,140 – 2098,620 |
| 8 | Schleusenaufsicht ABWINDEN | St. Georgen/Gusen (OÖ) | 2119,000 – 2122,200 |
| 9 | Schleusenaufsicht OTTENSHEIM | Wilhering (OÖ) | 2145,745 – 2149,550 |
| 10 | Schleusenaufsicht ASCHACH | Aschach (OÖ) | 2159,890 – 2166,100 |
Abkürzung
WVO
Anhang 3
zu § 6.29 Z 3
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
Schifffahrtsaufsicht
BESCHEINIGUNG ÜBER DIE ZUERKENNUNG DES VORRECHTS
BEI DER SCHLEUSUNG
gemäß § 6.29 Z 3 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung
(Anm.: Anhang 3 als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
WVO
Anhang 4
zu § 10.03 Z 5
Abschnitte der Wasserstraße, auf denen das Einleiten von Wasser-Öl-Gemischen ausnahmslos verboten ist:
| 1. | Bereich Nationalpark Donauauen von der Staatsgrenze bis Strom-km 1921,05 |
|---|---|
| 2. | Bereich Wien von Strom-km 1921,05 bis 1949,18 |
| 3. | Die Wachau von Strom-km 1993,25 bis 2037,96 |
| 4. | Bereich Linz von Strom-km 2119,63 bis 2146,73 |
Abkürzung
WVO
Anhang 5
zu § 11.01 Z 2
Sonnenauf- und –untergänge
Bezogen auf 15 Grad östl. Länge (Meridian der mitteleuropäischen Zeit)
(Anm.: Anhang 5 als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
WVO
Anhang 6
zu § 11.02 Z 1
Schifffahrtsaufsichten
| Lfd. Nr. | Bezeichnung der Außenstelle | Sitz der Außenstelle | Aufsichtsbereich der Außenstelle |
|---|---|---|---|
| 1 | Schifffahrtsaufsicht HAINBURG | Hainburg (NÖ) | Donau von Stromkilometer 1872,700 am rechten Ufer und von 1880,260 am linken Ufer bis 1915,730 und March |
| 2 | Schifffahrtsaufsicht WIEN | Wien | Donau von Stromkilometer 1915,730 bis 1972,100 (einschließlich des Wiener Donaukanals) |
| 3 | Schifffahrtsaufsicht KREMS | Krems (NÖ) | Donau von Stromkilometer 1972,100 bis 2045,000 |
| 4 | Schifffahrtsaufsicht GREIN | Grein (OÖ) | Donau von Stromkilometer 2045,000 bis 2111,828 |
| 5 | Schifffahrtsaufsicht LINZ | Linz (OÖ) | Donau von Stromkilometer 2111,828 bis 2158,000 |
| 6 | Schifffahrtsaufsicht ENGELHARTSZELL | Engelhartszell (OÖ) | Donau von Stromkilometer 2158,000 bis 2201,770 am linken Ufer und 2223,150 am rechten Ufer |
Abkürzung
WVO
Anhang 7
zu § 11.02 Z 2
Dienstabzeichen für Schifffahrtsaufsichtsorgane
(Anm.: Anhang 7 als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
WVO
Anhang 8
zu § 11.02 Z 3
REPUBLIK ÖSTERREICH
DIENSTAUSWEIS FÜR DIE SCHLEUSENAUFSICHT
(Anm.: Anhang 8 als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
WVO
Anhang 9
zu § 11.02 Z 3
Dienstabzeichen für die Schleusenaufsicht
(Anm.: Anhang 9 als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
WVO
Anhang 10
zu § 11.02 Z 4
REPUBLIK ÖSTERREICH
DIENSTAUSWEIS FÜR HAFENMEISTER
(Anm.: Anhang 10 als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
WVO
Anhang 11
zu § 11.02 Z 4
Dienstabzeichen für Hafenmeister
(Anm.: Anhang 11 als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
WVO
Anhang 12
zu § 11.04 Z 2 lit. a
Symbole für hydrologische und meteorologische Angaben im Schiffstagebuch
(Anm.: Anhang 12 als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
WVO
Anhang 13
zu § 11.05 Z 1
SCHIFFERAUSWEIS
REPUBLIK ÖSTERREICH
(Anm.: Anhang 13 als PDF dokumentiert.)
Anhang 14
zu § 11.09 Z 1
Antrag auf Bewilligung einer Veranstaltung auf Wasserstraßen
gemäß § 18 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 idF BGBl. I Nr. 111/2010 und § 11.13 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO), BGBl. Nr. 248/2005 idF BGBl. II Nr. xxx/2011
(Anm.: Anhang 14 ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
WVO
Anhang 14
zu § 11.09 Z 1
An das
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
Abteilung IV/W2 – Schifffahrtspolizei
Radetzkystraße 2
A-1030 Wien
Fax: +43 (0)1 71162-656 5999
e-mail: w2@bmvit.gv.at
Antrag auf Bewilligung einer Veranstaltung auf Wasserstraßen
gemäß § 18 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 in der jeweils geltenden Fassung und §§ 1.23 und 11.09 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO), BGBl. II Nr. 289/2011 in der jeweils geltenden Fassung
Damit die Behörde ihrer Verpflichtung, von der Veranstaltung möglicherweise betroffenen Anrainern oder anderen Nutzern der Wasserstraße eine angemessene Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben, nachkommen kann, ist der Antrag gemäß § 11.09 Z 1 WVO spätestens 6 Wochen vor dem geplanten Veranstaltungstermin einzureichen. Wird diese Frist unterschritten, hat der Antragsteller gemäß § 11.09 Z 4 WVO zustimmende Stellungnahmen der Stellen einzuholen, denen gemäß Z 3 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist, und der Behörde vorzulegen.
Es wird außerdem empfohlen, den geplanten Ablauf der Veranstaltung noch vor Abfassung des Antrages mit der örtlich zuständigen Schifffahrtsaufsicht (http://www.bmvit.gv.at/verkehr/schifffahrt/binnen/aut/schifffahrtsaufsicht.html) abzustimmen.
| Antragsteller: | |
|---|---|
| Name bzw. Firma, Organisation: | ............................................................................................... |
| Name des Ansprechpartners: | ............................................................................................... |
| Straße und Hausnummer: | ............................................................................................... |
| PLZ und Ort: | ............................................................................................... |
| Telefon (wenn möglich mobil): | ............................................................................................... |
| Fax: | ............................................................................................... |
| e-mail: | ............................................................................................... |
| Kontaktperson bei der Veranstaltung (Veranstaltungsleiter), falls bereits bekannt | |
| --- | --- |
| Name: | ............................................................................................... |
| Mobiltelefon: | ............................................................................................... |
| Angaben zur Veranstaltung: | |
| --- | --- |
| Bezeichnung der Veranstaltung: | |
| Datum [dd.mm.jjjj]: ................................... | Uhrzeit [hh:mm]: ..................................... |
| von ......................... bis .............................. | von .......................... bis ........................... |
| oder: | |
| □ ausführlicher Zeitplan siehe Beilage | |
| Ort: .............................................................. | von Strom-km ................. bis ..................... |
| Ufer: | □ rechtes |
| □ gesamte Strombreite | |
Beschreibung der Veranstaltung:
...........................................................................................................................
Lageplan des vorgesehenen Veranstaltungsbereichs:
Bitte legen Sie nach Möglichkeit einen Lageplan bei, auf dem der vorgesehene Veranstaltungsbereich eingezeichnet ist. Als Grundlage dafür wird die elektronische Binnenschifffahrtskarte Inland-ECDIS empfohlen, die ebenso wie eine passende Viewer-Software gratis unter
http://www.doris.bmvit.gv.at/inland_ecdis/downloads/inland_ecdis_standard_20/
zum Download zur Verfügung steht.
Alternativ können Sie selbstverständlich auch andere Kartensysteme wie zB Google Maps
(maps.google.at) oder die geographischen Informationssysteme der Bundesländer (NÖ:
www.intermap1.noel.gv.at/webgisatlas/ OÖ: www.doris.ooe.gv.at/ Wien:
http://www.wien.gv.at/stadtplan/) verwenden.
| Ja | Nein | |
|---|---|---|
| 1.Die Veranstaltung findet zumindest teilweise innerhalb der Fahrrinne (siehe Inland ECDIS) statt | ||
| 2.Die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt wird beeinträchtigt (die Fahrrinne kann bei Annäherung eines Fahrzeugs der gewerbsmäßigen Schifffahrt nicht umgehend freigemacht werden) | ||
| 3.Die Zufahrt zu Anlegestellen der Personenschifffahrt wird beeinträchtigt | ||
| 4.Es werden Schifffahrtssperren beantragt | ||
| 5.Eine Sperre des Treppelweges im Veranstaltungsbereich wird beantragt | ||
| 6.Bei der Veranstaltung ist der Schutz vor dem Wellenschlag vorbeifahrender Fahrzeuge oder Verbände erforderlich (langsam vorbeifahren) | ||
| 7.Zusätzliche Fahrwasserzeichen (zB Markierungsbojen für Regattakurse) sollen angebracht werden. | ||
| 8.Es werden öffentliche Länden oder private Liegeplätze benutzt | ||
| 9.Ausnahmen von den bestehenden Liegeordnungen an den Liegeplätzen sind erforderlich (Anzahl bzw. Abmessungen von Fahrzeugen, Liegezeitbeschränkungen,...) | ||
| 10.Ein maximaler Schalldruckpegel von 75 dB (A) in 25 m Entfernung von den eingesetzten Fahrzeugen/Schwimmkörpern wird überschritten | ||
| 11.Es werden feste oder flüssige Stoffe in das Gewässer eingebracht | ||
| 12.Es treten Verschmutzungen oder sonstige Beeinträchtigungen von Uferbereichen, Anlagen, Regulierungs- oder Schutzbauten auf | ||
| 13.Regulierungsarbeiten oder andere Bauarbeiten im Veranstaltungsbereich werden behindert | ||
| 14.Vom Veranstalter wird KEIN Aufsichts- bzw. Rettungsdienst am Wasser eingerichtet | ||
| 15.Ausnahmen von den Bestimmungen der WVO zur Kennzeichnung der Fahrzeuge (§§ 2.01 und 2.02) sind erforderlich (zB Rennboote ohne Zulassung) | ||
| 16.Die Kennzeichnung von Fahrzeugen (§§ 2.01 und 2.02) soll für die Dauer der Veranstaltung verändert werden (zB für Filmdreharbeiten) | ||
| 17.Ausnahmen von den Fahrregeln der WVO (§§ 6.01 bis 6.37 und 16.01 bis 16.05) sind erforderlich | ||
| 18.Ausnahmen von den Bestimmungen für das Wasserschifahren (§§ 6.35 und 16.03) sind erforderlich (zB gleichzeitiges Schleppen von mehr als 2 Personen) | ||
| 19.Ausnahmen von den Bestimmungen für das Baden, Schwimmen und Sporttauchen (§§ 6.37 und 16.04) sind erforderlich | ||
| 20.Im Zuge der Veranstaltung werden Schwimmkörper (Flöße, Segelbretter, Waterbikes o.ä. Personal Watercrafts wie zB. Jetski, Amphibienfahrzeuge und andere fahrtaugliche Konstruktionen, Zusammenstellungen oder Gegenstände mit oder ohne Maschinenantrieb) eingesetzt HINWEIS: Als „Schwimmkörper“ sind nur Gegenstände anzusehen, die während der Veranstaltung bewegt werden – für zB fest verheftete Anlegepontons siehe Punkt 26. | ||
| 21.Es werden Segelfahrzeuge mit einer Wasserverdrängung von mehr als 250 kg ohne für das sichere Manövrieren ausreichendem Maschinenantrieb eingesetzt. | ||
| 22.Es werden Scheinwerfer, die die Sichtbarkeit von Schifffahrtszeichen einschränken können bzw. geeignet sind, die Schifffahrt zu blenden, verwendet | ||
| 23.Es werden vorübergehend Gegenstände, die geeignet sind die Schifffahrt zu behindern oder zu gefährden, in die Wasserstraße eingebracht (zB Autowrack für Bergungsübung, aber auch Schwimmkerzen o.ä. (offene Flamme – Vermeidung der Begegnung mit Gefahrguttransporten)) | ||
| 24.Ausnahmen von den Bestimmungen der WVO für den Wiener Donaukanal (§ 20.05) sind erforderlich | ||
| 25.Ausnahmen von den Bestimmungen der WVO für den Verkehr im Hafen (§§ 40.01 bis 41.02) sind erforderlich | ||
| 26.Für die Dauer der Veranstaltung sollen Anlagen an Land (zB Tribünen) oder in der Wasserstraße (zB Anlegepontons) errichtet werden ACHTUNG: andere Behördenzuständigkeit – Bezirksverwaltungsbehörde | ||
| 27.Es wird ein Feuerwerk abgebrannt, bei dem der Sicherheitsbereich in die Wasserfläche reicht Eingesetzte Feuerwerkskörper: KategorieF2 [ ]F3 [ ]F4 [ ] gemäß Pyrotechnikgesetz 2010 größter Mindestsicherheitsabstand:... m | ||
| 28. Es werden pyrotechnische Artikel von Fahrzeugen in der Wasserstraße aus abgebrannt bzw. in der Wasserstraße eingesetzt (zB Wasserbomben) | ||
| 29.Der Treppelweg zwischen Strom-km ... und ..., [ ] linkes / [ ] rechtes Ufer, soll für andere als die in § 50.01 Z 1 der WVO angegebenen Zwecke befahren werden. | ||
| 30.Es werden Sonderschleusungen für Sportfahrzeuge beantragt | ||
| 31.Ein Wasserflugzeug soll außerhalb eines schifffahrtsanlagenrechtlich und luftfahrtrechtlich bewilligten Wasserflugplatzes eingesetzt werden. | ||
| 32.Ausnahmen von durch Schifffahrtszeichen kundgemachten Geboten oder Verboten sind erforderlich (zB Einfahrt verboten, Verbot für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, zulässige Höchstgeschwindigkeit etc.) – bitte genau angeben. | ||
Bitte legen Sie zu allen mit „ja“ beantworteten Punkten genaue Informationen bei.
Datum: .....................................
..............................................................................................................
Unterschrift (für Anträge, die per Fax oder per Post eingebracht werden)
Abkürzung
WVO
Anhang 15
zu § 11.10 Z 1
ANTRAG auf eine Fahrterlaubnis für Sondertransporte
(Anm.: Anhang 15 als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
WVO
Anhang 16
zu § 11.10 Z 3
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
Schifffahrtsaufsicht
FAHRTERLAUBNIS FÜR SONDERTRANSPORTE
gemäß § 11.10 Z 3 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung
(Anm.: Anhang 16 als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
WVO
Anhang 17
zu § 11.11 Z 2
Prüfliste für das Bunkern von Treibstoffen
(Anm.: Anhang 17 als PDF dokumentiert.)
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