Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Maßnahmen gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (Pflanzenschutzverordnung 2011)
Stellaria media (L.) Vill.,
Tillandsia usneoides (L.) L.,
Toxicodendron diversilobum (Torr. A. Gray) Greene,
Trifolium repens L.,
Ulmus americana L.,
Ulmus crassifolia Nutt.,
Umbellularia californica (Hook. Arn.) Nutt.,
Urtica dioica L.,
Urtica urens L.,
Vaccinium,
Verbena litoralis Kunth,
Veronica,
Vicia faba L.,
Vinca,
Vitis,
Westringia fruticosa (Willd.) Druce,
Xanthium spinosum L.,
Xanthium strumarium L.,
Asparagus acutifolius L.,
Cistus creticus L.,
Cistus monspeliens L.,
Cistus salviolius L.,
Cytisus racemosus Broom,
Dodonaea viscosa Jacq.,
Euphorbia terracina L.,
Genista ephedroides DC.,
Grevillea juniperina L.,
Hebe,
Laurus nobilis L.,
Lavandula angustifolia Mill.,
Myoporum inulare R. Br.,
Pelargonium graveolens L´Her,
Westringia glabra L.
Vorläufige Schutzmaßnahmen
§ 3a. (1) Die Artikel 7 bis 9 sowie 11 bis 13 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1503 zur Festlegung von Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Aromia bungii (Faldermann), ABl. Nr. L 254 vom 10.10.2018 S.9, sind anzuwenden.
(2) Die Artikel 1 bis 3 sowie 10 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1503 sind anzuwenden, soweit sie sich auf die Einfuhr aus Drittländern sowie das Verbringen im Gemeinsamen Markt beziehen.
Meldung einer Beanstandung
§ 4. (1) Eine Beanstandung, wonach ganze Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen oder Teile davon mit Herkunft aus Drittländern nicht den Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes 2011 entsprechen, ist spätestens am zweiten Arbeitstag nach dem Tag der Beanstandung, im Falle einer Zurückweisung gemäß § 30 Abs. 1 Z 1 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 jedoch unverzüglich
dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
den sonstigen betroffenen amtlichen Stellen zu melden.
(2) Die Meldung gemäß Abs. 1 ist an
die betroffenen Eintrittstellen,
die zentralen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten,
die Europäische Kommission
weiterzuleiten.
(3) Die Frist gemäß Abs. 1 gilt nicht im Fall eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Vorlage eines Pflanzengesundheitszeugnisses oder Weiterversendungszeugnisses (§§ 23 Z 1 und 24 Z 1 des Pflanzenschutzgesetzes 2011).
(4) Erhält der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Meldung einer Beanstandung durch einen anderen Mitgliedstaat, so ist diese Nachricht unverzüglich an die betroffenen amtlichen Stellen weiterzuleiten.
(5) Die Meldung einer Beanstandung hat mit Formblatt gemäß Anhang 1 zu erfolgen.
Anforderungen an Kontrollorgane
§ 5. (1) Die Kontrollorgane haben die fachliche Kompetenz und die erforderliche Sachkenntnis für die Identifizierung von Schadorganismen aufzuweisen.
(2) Als Kontrollorgane, die die Vollziehung des Pflanzenschutzgesetzes 2011 für andere als forstliche Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse gemäß dem Anhang des Forstgesetzes 1975 zu besorgen haben (im Folgenden „landwirtschaftlicher Bereich“), können nur Personen mit nachfolgend angeführter Ausbildung bestellt werden:
Absolventen von Universitäten oder Fachhochschulen der Studienrichtungen Landwirtschaft, Gartenbau, Obst- und Weinbau oder Biologie;
Absolventen berufsbildender höherer Schulen der Fachrichtungen Landwirtschaft, Gartenbau, Obst- und Weinbau;
Absolventen einschlägiger Fachschulen, Landwirtschaftsmeister sowie Gärtnermeister mit jeweils nachweislich mindestens dreijähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Pflanzenproduktion einschließlich des Pflanzenschutzes oder der Pflanzengesundheitsprüfung;
Absolventen anderer Studienrichtungen, anderer höherer Schulen (beispielsweise AHS) oder sonstige Personen, jeweils mit nachweislich mindestens fünfjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Pflanzenproduktion einschließlich des Pflanzenschutzes oder der Pflanzengesundheitsprüfung.
(3) Als Kontrollorgane, die die Vollziehung des Pflanzenschutzgesetzes 2011 für forstliche Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse gemäß Anhang zum Forstgesetz 1975 zu besorgen haben (im Folgenden: „forstlicher Bereich“), können nur Personen mit nachfolgend angeführter Ausbildung bestellt werden:
Universitätsabsolventen der Studienrichtung Forstwirtschaft;
Absolventen von berufsbildenden höheren Schulen (Fachrichtung Forstwirtschaft);
Absolventen von Forstfachschulen (Forstwarte, Forstwirtschaftsmeister);
Absolventen anderer Studienrichtungen, anderer höherer Schulen (beispielsweise AHS) oder sonstige Personen, jeweils mit nachweislich mindestens fünfjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Pflanzenproduktion einschließlich des Pflanzenschutzes oder der Pflanzengesundheitsprüfung.
(4) Eine fachgerechte Grundausbildung für Kontrollorgane, die vor Aufnahme der Kontrolltätigkeit zu erfolgen hat, hat Kenntnisse
der einschlägigen gesetzlichen Regelungen,
über Schadorganismen (Symptome, Erkennungsmerkmale, Wirtspflanzen, Biologie, Verbreitung),
des organisatorischen sowie praktischen Ablaufes der Kontrolltätigkeit,
der Überprüfung durchgeführter Maßnahmen, sowie
der Dokumentation der amtlichen Kontrolle
zu vermitteln und hat für den landwirtschaftlichen Bereich durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit, für den forstlichen Bereich durch das Bundesamt für Wald zu erfolgen.
(5) Eine fachliche Weiterbildung bzw. Nachschulung der Kontrollorgane hat unter Berücksichtigung der aktuellen phytosanitären Situation und mit schwerpunktartigen Themenbereichen regelmäßig, nach Möglichkeit jedoch jährlich, zu erfolgen. Die Weiterbildung kann für den landwirtschaftlichen Bereich auch bei der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, im forstlichen Bereich auch im Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft erfolgen.
Durchführung amtlicher Untersuchungen
§ 6. (1) Die amtliche Untersuchung hat im Betrieb, vorzugsweise an der Produktionsstätte stattzufinden und ist hinsichtlich der maßgeblichen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, die angebaut, erzeugt oder verwendet werden oder anderweitig im Betrieb vorhanden sind, sowie des dabei verwendeten Nährsubstrats vorzunehmen.
(2) Einzelheiten über die Durchführung der amtlichen Untersuchung betreffend Häufigkeit, Zeitpunkt und Methodik der amtlichen Untersuchung einschließlich der Probennahme betreffend den landwirtschaftlichen Bereich sind vom Bundesamt für Ernährungssicherheit in der Richtlinie „Amtliche Pflanzengesundheitsuntersuchung im Betrieb Landwirtschaftlicher Bereich“ (Kurzbezeichnung „Kompendium LW“), welche in den „Amtlichen Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit“ kundzumachen ist, festzulegen.
(3) Einzelheiten über die Durchführung der amtlichen Untersuchung betreffend Häufigkeit, Zeitpunkt und Methodik der amtlichen Untersuchung einschließlich der Probennahme betreffend den forstlichen Bereich sind vom Bundesamt für Wald in der Richtlinie „Amtliche Pflanzengesundheitsuntersuchung im Betrieb Forstlicher Bereich“ (Kurzbezeichnung „Richtlinie Forst“), welche im Amtsblatt des Bundesamtes für Wald kundzumachen ist, festzulegen.
(4) Im Zuge der amtlichen Untersuchung vor Ort sind bei bereits registrierten Betrieben die Einhaltung der Vorgaben des Registrierungsbescheides, insbesondere hinsichtlich der Art des Betriebes (beispielsweise Einführer, Erzeuger oder Sammellager) der Anwendung der Reichweite der Autorisierung (beispielsweise Pflanzenpass, Schutzgebiets-Pflanzenpass, Austausch-Pflanzenpass) sowie von Bedingungen und Auflagen zu überprüfen. Jede Änderung ist, sofern sie nicht schon vom Betrieb selbst gemeldet wurde, der zuständigen Behörde des jeweiligen Bundeslandes zu melden.
(5) Das Kontrollorgan hat die Vorlage
eines auf dem neuesten Stand gebrachten Plans der Betriebsstätte, insbesondere der einzelnen Quartiere,
von Anbauplänen der vorangegangenen bzw. kommenden Saison (das heißt in Einzelfällen mindestens zwei Saisonen vor der amtlichen Untersuchung),
von Büchern mit vollständigen Angaben über die Produktion, Lagerung, Versendung und Details über Zukäufe (Drittländer, Binnenmarkt) der zu kontrollierenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände,
von Resultaten eingesendeter Proben, die in amtlichen Labors nach internationalen Standards getestet worden sind,
von Listen von betriebseigenen Bonitierungen,
der ausgestellten Pflanzenpässe, Schutzgebiets-Pflanzenpässe oder Austausch-Pflanzenpässe des vergangenen Jahres,
der aus Zukäufen erhaltenen Pflanzenpässe des vergangenen Jahres und
eines Nachweises, dass allfällige zusätzliche Auflagen im Bescheid erfüllt wurden, zu verlangen.
(7) Das Kontrollorgan hat anhand des Betriebsplanes und entsprechend den Vorgaben des Kompendiums LW oder der Richtlinie Forst die Lager- und Produktionsräume, Glashäuser, Felder und sonstige Produktionsstätten zu kontrollieren. Das Hauptaugenmerk ist dabei auf jene Quartiere zu legen, in denen pflanzenpasspflichtige Ware produziert wird. Gleichzeitig ist festzustellen, ob es sich bei den Pflanzenbeständen um eigene Produktion oder um Zukäufe aus Mitgliedstaaten oder aus Drittländern handelt.
(8) Nach Abschluss der amtlichen Untersuchung ist ein Untersuchungsprotokoll, das alle Daten über die Kontrolle und deren Ergebnisse einschließlich allfälliger angeordneter amtlicher Maßnahmen – enthält, zu verfassen. Gegebenenfalls sind zusätzliche Informationen, wie beispielsweise bei optischen Symptomen der Befallszustand oder das Wachstumsstadium der Pflanze in das Untersuchungsprotokoll aufzunehmen.
(9) Das Protokoll ist vom Kontrollorgan zu unterzeichnen und von der verantwortlichen Person des Betriebes gegenzuzeichnen. Das Kontrollorgan hat das Protokoll an den Amtlichen Pflanzenschutzdienst des Landes weiterzuleiten; dort ist das Protokoll aufzubewahren.
Abschnitt
Pflanzenpass
Allgemeines
§ 7. (1) Der Pflanzenpass besteht aus
einem Etikett, auf dem zumindest folgende Angaben anzuführen sind:
a). EG-Pflanzenpass;
b). Code des Mitgliedstaates;
c). Name oder Code der zuständigen amtlichen Stelle;
d). Kennummer des Betriebs;
e). Seriennummer oder Woche oder Nummer der Partie;
sowie
einem Begleitdokument oder einem Etikett, das neben den Angaben gemäß Z 1 zumindest folgende weitere Angaben zu enthalten hat:
a). botanischer Name;
b). Menge;
c). das Kennzeichen „ZP“ für das Geltungsgebiet des Pflanzenpasses und Code des oder der Schutzgebiete gemäß Anhang 3, in die das Erzeugnis verbracht werden darf;
d). bei Austausch eines Pflanzenpasses die Kennzeichnung „RP“ und Code des ursprünglich registrierten Erzeugers oder Einführers;
e). bei Erzeugnissen aus Drittländern Name des Ursprungs- oder Versandlandes.
(3) Muster für Etiketten gemäß Abs. 1 sind in Anhang 2 angeführt.
(4) Die Registriernummer (§ 14 Abs. 5 des Pflanzenschutzgesetzes 2011) wird aus den Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b bis d gebildet.
(5) Die vorgeschriebenen Angaben sind vorzugsweise in gedruckter Form in mindestens einer der Amtssprachen der Europäischen Union zu machen. Für die vorgeschriebenen Angaben sind bei vorgedruckten Pflanzenpässen ausschließlich Großbuchstaben zu verwenden. In allen anderen Fällen sind die Pflanzenpässe in Großbuchstaben oder ausschließlich in Druckbuchstaben auszufüllen. Die botanischen Namen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse sind in lateinischen Buchstaben einzutragen. Der Pflanzenpass wird ungültig, wenn Angaben darin ohne amtliche Genehmigung geändert oder gestrichen wurden.
(6) Das Etikett darf noch nicht verwendet worden sein und muss aus einem für den jeweiligen Verwendungszweck geeigneten Material bestehen. Das Etikett ist unter der Verantwortung des registrierten Betriebs an den Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen, ihrer Verpackung oder ihren Transportfahrzeugen so anzubringen, dass es nicht wiederverwendet werden kann.
(7) Als Begleitdokument darf jedes im Handelsverkehr üblicherweise verwendete Dokument dienen. Das Begleitdokument ist nicht erforderlich, wenn die vorgeschriebenen Angaben auf dem Etikett aufscheinen. Andere als die vorgeschriebenen Angaben, die für Etikettierungszwecke von Bedeutung sind, können ebenfalls im Begleitdokument angeführt werden, sind jedoch deutlich von den vorgeschriebenen Angaben zu trennen.
Pflanzenpass für besondere Zwecke
§ 8. (1) Wurden bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände für eines oder mehrere Schutzgebiete zugelassen, so sind der oder die Codes dieser Schutzgebiete neben der Abkürzung „ZP“ („zona protecta“) des Pflanzenpasses einzutragen und anzugeben, dass der Pflanzenpass für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände ausgestellt wurde, die für eines oder mehrere Schutzgebiete zugelassen sind.
(2) Soll für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in Drittländern ein Pflanzenpass ausgestellt werden, so ist hiefür ein Pflanzenpass gemäß § 5 Abs. 1 zu verwenden und darin der Name des Ursprungs- oder gegebenenfalls des Versandlandes einzutragen.
(3) Soll ein Pflanzenpass durch einen anderen ersetzt werden (Austauschpass), so ist der Pflanzenpass gemäß § 7 Abs. 1 zu verwenden, wobei der Code des ursprünglich registrierten Erzeugers oder Einführers auf dem Pflanzenpass neben der Abkürzung „RP“ („replacement passport“) einzutragen ist, die bedeutet, dass dieser Pflanzenpass einen anderen ersetzt.
(4) Das Verbringen von Pflanzen gemäß § 3 Abs. 4 ist zur Umsetzung der Entscheidung 2002/757/EG in der Fassung der Entscheidung 2007/201/EG, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist.
(5) Das Verbringen von Pflanzen gemäß § 3 Abs. 5 ist zur Umsetzung der Entscheidung 2002/757/EG in der Fassung der Entscheidung 2007/201/EG, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist, der bescheinigt, dass die Pflanzen bei der Einfuhr in die Gemeinschaft auf Befall mit außereuropäischen Isolaten des Schadorganismus Phytophtora ramorum Werres, DeCock Man in ´t Veld sp. nov. unterzogen und dabei als frei von dem Schadorganismus befunden worden sind. Diesfalls ist beim Antrag auf Autorisierung gemäß § 18 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 der diesbezügliche Befund vorzulegen, widrigenfalls der Antrag abzuweisen ist.
(6) Das Verbringen von Pflanzen gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 mit Ursprung in der Gemeinschaft ist zur Umsetzung der Entscheidung 2002/757/EG in der Fassung der Entscheidung 2007/201/EG, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist und die in Z 3 des Anhangs der Entscheidung 2002/757/EG in der Fassung der Entscheidung 2007/201/EG angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.
(7) Das Verbringen von Saatgut von
Helianthus annuus L.,
Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw.,
Phaseolus L.,
Medicago sativa L.,
(8) Das Verbringen von Pflanzen gemäß § 3 Abs. 9 ist zur Umsetzung der Entscheidung 2006/464/EG, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist, der bescheinigt, dass die Pflanzen
mit Ursprung im genannten Erzeugungsgebiet ununterbrochen oder seit ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft an einem Erzeugungsort in einem Mitgliedstaat gestanden sind, in dem ein Auftreten von Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu nicht bekannt ist oder
ununterbrochen oder seit ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft an einem Erzeugungsort in einem Gebiet gestanden sind, das vom nationalen Pflanzenschutzdienst in einem Mitgliedstaat nach den einschlägigen internationalen Standards für phytosanitäre Maßnahmen als frei von Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu anerkannt wurde.
(9) Das Verbringen von Pflanzen gemäß § 2 Abs. 2 Z 5 ist zur Umsetzung der Entscheidung 2007/365/EG in der Fassung des Beschlusses 2010/467/EU, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist und die in Z 2 des Anhangs 1 der Entscheidung 2007/365/EG in der Fassung des Beschlusses 2010/467/EU angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.
(10) Das Verbringen von Pflanzen gemäß § 2 Abs. 2 Z 6 ist zur Umsetzung der Entscheidung 2007/410/EG, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist und die in Z 2 des Anhangs der Entscheidung 2007/410/EG angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.
(11) Das Verbringen von Pflanzen gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 ist zur Umsetzung der Entscheidung 2007/433/EG, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist und die in Z II des Anhangs 1 der Entscheidung 2007/433/EG angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.
(12) Das Verbringen von Pflanzen gemäß § 2 Abs. 2 Z 8 mit Ursprung in Drittländern oder in abgegrenzten Gebieten gemäß Art. 2 und 5 der Entscheidung 2008/840/EG in der Fassung des Beschlusses 2010/380/EU ist zur Umsetzung der Entscheidung 2008/840/EG in der Fassung des Beschlusses 2010/380/EU, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist und die in Abschnitt II Z 1 und 2 des Anhanges I der Entscheidung 2008/840/EG angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.
Pflanzenpass für besondere Zwecke
§ 8. (1) Wurden bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände für eines oder mehrere Schutzgebiete zugelassen, so sind der oder die Codes dieser Schutzgebiete neben der Abkürzung „ZP“ („zona protecta“) des Pflanzenpasses einzutragen und anzugeben, dass der Pflanzenpass für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände ausgestellt wurde, die für eines oder mehrere Schutzgebiete zugelassen sind.
(2) Soll für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in Drittländern ein Pflanzenpass ausgestellt werden, so ist hiefür ein Pflanzenpass gemäß § 5 Abs. 1 zu verwenden und darin der Name des Ursprungs- oder gegebenenfalls des Versandlandes einzutragen.
(3) Soll ein Pflanzenpass durch einen anderen ersetzt werden (Austauschpass), so ist der Pflanzenpass gemäß § 7 Abs. 1 zu verwenden, wobei der Code des ursprünglich registrierten Erzeugers oder Einführers auf dem Pflanzenpass neben der Abkürzung „RP“ („replacement passport“) einzutragen ist, die bedeutet, dass dieser Pflanzenpass einen anderen ersetzt.
(4) Das Verbringen von Pflanzen gemäß § 3 Abs. 4 ist zur Umsetzung der Entscheidung 2002/757/EG in der Fassung des Durchführungsbeschlusses 2013/782/EU, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist.
(5) Das Verbringen von Pflanzen gemäß § 3 Abs. 5 ist zur Umsetzung der Entscheidung 2002/757/EG in der Fassung des Durchführungsbeschlusses 2013/782/EU, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist, der bescheinigt, dass die Pflanzen bei der Einfuhr in die Gemeinschaft auf Befall mit außereuropäischen Isolaten des Schadorganismus Phytophtora ramorum Werres, DeCock Man in ´t Veld sp. nov. unterzogen und dabei als frei von dem Schadorganismus befunden worden sind. Diesfalls ist beim Antrag auf Autorisierung gemäß § 18 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 der diesbezügliche Befund vorzulegen, widrigenfalls der Antrag abzuweisen ist.
(6) Das Verbringen von Pflanzen gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 mit Ursprung in der Gemeinschaft ist zur Umsetzung der Entscheidung 2002/757/EG in der Fassung des Durchführungsbeschlusses 2013/782/EU, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist und die in Z 3 des Anhangs der Entscheidung 2002/757/EG in der Fassung des Durchführungsbeschlusses 2013/782/EU angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.
(7) Das Verbringen von Saatgut von
Helianthus annuus L.,
Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw.,
Phaseolus L.,
Medicago sativa L.,
(8) Das Verbringen von Pflanzen gemäß § 3 Abs. 9 ist zur Umsetzung der Entscheidung 2006/464/EG, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist, der bescheinigt, dass die Pflanzen
mit Ursprung im genannten Erzeugungsgebiet ununterbrochen oder seit ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft an einem Erzeugungsort in einem Mitgliedstaat gestanden sind, in dem ein Auftreten von Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu nicht bekannt ist oder
ununterbrochen oder seit ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft an einem Erzeugungsort in einem Gebiet gestanden sind, das vom nationalen Pflanzenschutzdienst in einem Mitgliedstaat nach den einschlägigen internationalen Standards für phytosanitäre Maßnahmen als frei von Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu anerkannt wurde.
(9) Das Verbringen von Pflanzen gemäß § 2 Abs. 2 Z 5 ist zur Umsetzung der Entscheidung 2007/365/EG in der Fassung des Beschlusses 2010/467/EU, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist und die in Z 2 des Anhangs 1 der Entscheidung 2007/365/EG in der Fassung des Beschlusses 2010/467/EU angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.
(10) Das Verbringen von Pflanzen gemäß § 2 Abs. 2 Z 6 ist zur Umsetzung der Entscheidung 2007/410/EG, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist und die in Z 2 des Anhangs der Entscheidung 2007/410/EG angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.
(11) Das Verbringen von Pflanzen gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 ist zur Umsetzung der Entscheidung 2007/433/EG, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist und die in Z II des Anhangs 1 der Entscheidung 2007/433/EG angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.
(12) Das Verbringen von Pflanzen gemäß § 2 Abs. 2 Z 8 mit Ursprung in Drittländern oder in abgegrenzten Gebieten gemäß den Artikeln 2 bis 4 des Durchführungsbeschlusses 2012/138/EU ist zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses 2012/138/EU, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist und die in Anhang I des Durchführungsbeschlusses 2012/138/EU angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.
Pflanzenpass für besondere Zwecke
§ 8. (1) Wurden bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände für eines oder mehrere Schutzgebiete zugelassen, so sind der oder die Codes dieser Schutzgebiete neben der Abkürzung „ZP“ („zona protecta“) des Pflanzenpasses einzutragen und anzugeben, dass der Pflanzenpass für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände ausgestellt wurde, die für eines oder mehrere Schutzgebiete zugelassen sind.
(2) Soll für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in Drittländern ein Pflanzenpass ausgestellt werden, so ist hiefür ein Pflanzenpass gemäß § 5 Abs. 1 zu verwenden und darin der Name des Ursprungs- oder gegebenenfalls des Versandlandes einzutragen.
(3) Soll ein Pflanzenpass durch einen anderen ersetzt werden (Austauschpass), so ist der Pflanzenpass gemäß § 7 Abs. 1 zu verwenden, wobei der Code des ursprünglich registrierten Erzeugers oder Einführers auf dem Pflanzenpass neben der Abkürzung „RP“ („replacement passport“) einzutragen ist, die bedeutet, dass dieser Pflanzenpass einen anderen ersetzt.
(4) Das Verbringen von Pflanzen gemäß § 3 Abs. 4 ist zur Umsetzung der Entscheidung 2002/757/EG in der Fassung des Durchführungsbeschlusses 2013/782/EU, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist.
(5) Das Verbringen von Pflanzen gemäß § 3 Abs. 5 ist zur Umsetzung der Entscheidung 2002/757/EG in der Fassung des Durchführungsbeschlusses 2013/782/EU, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist, der bescheinigt, dass die Pflanzen bei der Einfuhr in die Gemeinschaft auf Befall mit außereuropäischen Isolaten des Schadorganismus Phytophtora ramorum Werres, DeCock Man in ´t Veld sp. nov. unterzogen und dabei als frei von dem Schadorganismus befunden worden sind. Diesfalls ist beim Antrag auf Autorisierung gemäß § 18 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 der diesbezügliche Befund vorzulegen, widrigenfalls der Antrag abzuweisen ist.
(6) Das Verbringen von Pflanzen gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 mit Ursprung in der Gemeinschaft ist zur Umsetzung der Entscheidung 2002/757/EG in der Fassung des Durchführungsbeschlusses 2013/782/EU, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist und die in Z 3 des Anhangs der Entscheidung 2002/757/EG in der Fassung des Durchführungsbeschlusses 2013/782/EU angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.
(7) Das Verbringen von Saatgut von
Helianthus annuus L.,
Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw.,
Phaseolus L.,
Medicago sativa L.,
sowie zum Anpflanzen bestimmter Knollen von Solanum tuberosum L. ist abweichend von § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 auch dann zulässig, wenn an Stelle des Pflanzenpasses an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein amtliches Etikett gemäß dem Saatgutgesetz 1997, BGBl. I Nr. 72, befestigt ist, mit dem bestätigt wird, dass die Anforderungen des § 11 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 sowie bei zum Anpflanzen bestimmten Knollen von Solanum tuberosum L. darüber hinaus auch die Anforderungen des § 12 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 erfüllt sind, wobei das betreffende Saatgutetikett jedenfalls die Angabe „EG-Pflanzenpass“ aufzuweisen hat.
(8) Das Verbringen von Pflanzen gemäß § 2 Abs. 2 Z 5 ist zur Umsetzung der Entscheidung 2007/365/EG in der Fassung des Beschlusses 2010/467/EU, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist und die in Z 2 des Anhangs 1 der Entscheidung 2007/365/EG in der Fassung des Beschlusses 2010/467/EU angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.
(9) Das Verbringen von Pflanzen gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 ist zur Umsetzung der Entscheidung 2007/433/EG, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist und die in Z II des Anhangs 1 der Entscheidung 2007/433/EG angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.
(10) Das Verbringen von Pflanzen gemäß § 2 Abs. 2 Z 8 mit Ursprung in Drittländern oder in abgegrenzten Gebieten gemäß den Artikeln 2 bis 4 des Durchführungsbeschlusses 2012/138/EU ist zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses 2012/138/EU, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist und die in Anhang I des Durchführungsbeschlusses 2012/138/EU angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.
(11) Das Verbringen von Pflanzen gemäß § 2 Abs. 2 Z 8 mit Ursprung in Drittländern oder in einem abgegrenzten Gebiet gemäß den Art. 2 und 7 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/893 ist zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/893, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprunges, abweichend von § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist und die in Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/893 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.
(12) Das Verbringen von Holz gemäß § 3 Abs. 12 mit Ursprung in Drittländern oder in einem abgegrenzten Gebiet gemäß den Art. 3 und 7 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/893 ist zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/893, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprunges, abweichend von § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist und die in Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/893 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.
(13) Das Verbringen von Pflanzen gemäß § 2 Abs. 2 Z 9 mit Ursprung in abgegrenzten Gebieten gemäß Art. 4 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 ist zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprunges, abweichend von § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 2011, nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist und die in Art. 9 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.
Kennzeichnung von Verpackungsholz
§ 9. (1) Die Kennzeichnung von Verpackungsholz hat einem der Muster gemäß Anhang 4 zu entsprechen, wobei jedoch nur entrindetes Holz verwendet werden darf. Entrindung ist jener Vorgang, bei dem Rinde von Rundholz entfernt wird, wobei das Holz nicht notwendigerweise vollständig rindenfrei wird; Es dürfen kleine Stücke von Rinde auf dem Holz verbleiben, wobei jedoch keines der Stücke größer als 3 cm in der Breite sein darf oder, falls eines der Stücke größer als 3 cm in der Breite ist, die Gesamtfläche jedoch kleiner als 50 Quadratzentimeter zu sein hat.
(2) Die Kennzeichnung hat Folgendes zu enthalten:
das seitens der FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen) geschützte Symbol (jeweils linke Spalte der Abbildung im Anhang 6, Wortbildmarke mit dem Wortbestandteil „IPPC“);
den zweistelligen ISO Ländercode (AT), gefolgt von einer zuordenbaren Nummer, die die örtlich jeweils zuständige Behörde dem Erzeuger oder Behandler des Verpackungsholzes, der verantwortlich dafür ist, dass geeignetes, richtig gekennzeichnetes Holz benutzt wird, gemäß § 35 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 zuteilt (jeweils rechte Spalte der Abbildung im Anhang 4 ); diese Nummer ist vom ISO-Ländercode jedenfalls durch einen Bindestrich zu trennen und hat mit einem Buchstabencode für das jeweilige Bundesland zu beginnen, in der Folge die Ziffer 8 als Codierung des Pflanzenschutzbereiches Holz zu enthalten und mit einer den jeweiligen Betrieb identifizierenden Ziffernkombination zu enden;
Abkürzung für die jeweils angewandte anerkannte Maßnahme (jeweils rechte Spalte der Abbildung im Anhang 4 ):
HT (Heat treatment) für Hitzebehandlung,
KD (Kiln-drying) für technische Trocknung,
CPI (Chemical pressure impregnation) für Chemische Druckimprägnierung oder
MB (Methyl bromide) für Begasung mit Methylbromid.
Die linke Spalte ist von der rechten Spalte jedenfalls durch eine vertikale Binnenlinie zu trennen.
(3) Innerhalb der Kennzeichnung dürfen keine anderen Informationen enthalten sein. Erzeuger oder Behandler können Kontrollnummern oder andere Informationen zur Identifizierung bestimmter Partien außerhalb der Kennzeichnung hinzufügen, sofern sichergestellt ist, dass sie nicht verwirren, irreführen oder täuschen. Die Kennzeichnung darf in keinem Falle von Hand vorgenommen werden.
(4) Die Kennzeichnung
hat rechteckig oder quadratisch zu sein,
muss für Inspektoren ohne Hilfsmittel sichtbar und lesbar sowie dauerhaft und nicht übertragbar angebracht sein,
muss an einer Stelle angebracht werden, die bei der Verwendung als Verpackungsholz sichtbar bleibt, und zwar vorzugsweise an mindestens zwei gegenüberliegenden Seiten des zu kennzeichnenden Verpackungsholzes, und
darf nicht in den Farben rot oder orange ausgeführt werden.
(5) Bei der Anwendung der in Abs. 2 Z 3 angeführten Maßnahmen gelten folgende Begriffsbestimmungen und Anforderungen:
HT: Hitzebehandlung ist jener Vorgang, bei der eine Ware erhitzt wird, bis sie für einen Mindestzeitraum eine Mindesttemperatur erreicht; es ist dabei sicherzustellen, dass durch die Anwendung eines spezifischen Zeit-Temperatur-Schemas eine Mindestkerntemperatur des Verpackungsholzes von 56ºC für mindestens 30 Minuten erzielt wird;
KD: Technische Trocknung ist jener Vorgang, bei dem Holz in einer geschlossenen Kammer unter Hitzeeinwirkung oder Feuchtigkeitskontrolle getrocknet wird;
CPI: Chemische Druckimprägnierung ist jener Vorgang, bei dem Holz mit einem chemischen Konservierungsmittel unter einem spezifischen Druck unter Verwendung von Dampf, Heißwasser oder Trockenhitze behandelt wird;
MB: eine Begasung ist jene in Drittstaaten durchgeführte Behandlung, bei der die in Anhang 1 des Internationalen Standards für Phytosanitäre Maßnahmen Nr. 15 (FAO, Rom, 2009) vorgeschriebenen Behandlungsmethoden eingehalten worden sind.
(6) Die Maßnahmen gemäß Abs. 5 Z 2 (KD) sowie gemäß Abs. 5 Z 3 (CPI) dürfen nur angewandt werden, wenn nach dem Stand der Wissenschaft und Technik sichergestellt werden kann, dass das für die Maßnahme gemäß Abs. 5 Z 1 (HT) geforderte Behandlungsergebnis erzielt wird. Die Kennzeichnung HT ist jedenfalls anzubringen.
(7) Repariertes Verpackungsholz ist Verpackungsholz, das zu höchstens einem Drittel neue Bestandteile erhält. Dabei sind die neuen Bestandteile des Verpackungsholzes entsprechend der durchgeführten Behandlung einzeln zu kennzeichnen.
(8) Wiederhergestelltes Verpackungsholz ist Verpackungsholz, das zu mehr als einem Drittel neue Bestandteile erhält. Dabei sind alle bisherigen Kennzeichnungen durch Abschleifen oder Überstreichen mit deckender Farbe zu entfernen und ist das Verpackungsholz zur Gänze neu zu kennzeichnen.
(9) Bei der Kennzeichnung von Stauholz ist wie folgt vorzugehen:
Verpackungsholz, das zur Verwendung als Stauholz bestimmt ist, ist entlang seiner gesamten Länge in sehr kurzen Abständen zu kennzeichnen, um beim Zuschnitt das Vorhandensein der Kennzeichnung sicherzustellen;
Stauholz, das bereits nachweislich behandelt ist, ist von registrierten Erzeugern an gut sichtbarer Stelle nachträglich zu kennzeichnen. Holz, dessen Beschaffenheit, insbesondere aufgrund zu geringer Abmessungen, eine ordnungsgemäße Kennzeichnung nicht zulässt, darf nicht als Stauholz verwendet werden.
Kennzeichnung von Verpackungsholz
§ 9. (1) Die Kennzeichnung von Verpackungsholz hat einem der Muster gemäß Anhang 4 zu entsprechen, wobei jedoch nur entrindetes Holz verwendet werden darf. Entrindung ist jener Vorgang, bei dem Rinde von Rundholz entfernt wird, wobei das Holz nicht notwendigerweise vollständig rindenfrei wird; Es dürfen kleine Stücke von Rinde auf dem Holz verbleiben, wobei jedoch keines der Stücke größer als 3 cm in der Breite sein darf oder, falls eines der Stücke größer als 3 cm in der Breite ist, die Gesamtfläche jedoch kleiner als 50 Quadratzentimeter zu sein hat.
(2) Die Kennzeichnung hat Folgendes zu enthalten:
das seitens der FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen) geschützte Symbol (jeweils linke Spalte der Abbildung im Anhang 6, Wortbildmarke mit dem Wortbestandteil „IPPC“);
den zweistelligen ISO Ländercode (AT), gefolgt von einer zuordenbaren Nummer, die die örtlich jeweils zuständige Behörde dem Erzeuger oder Behandler des Verpackungsholzes, der verantwortlich dafür ist, dass geeignetes, richtig gekennzeichnetes Holz benutzt wird, gemäß § 35 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 zuteilt (jeweils rechte Spalte der Abbildung im Anhang 4 ); diese Nummer ist vom ISO-Ländercode jedenfalls durch einen Bindestrich zu trennen und hat mit einem Buchstabencode für das jeweilige Bundesland zu beginnen, in der Folge die Ziffer 8 als Codierung des Pflanzenschutzbereiches Holz zu enthalten und mit einer den jeweiligen Betrieb identifizierenden Ziffernkombination zu enden;
Die Abkürzung für die jeweils angewandte anerkannte Maßnahme (jeweils rechte Spalte der Abbildung im Anhang 4 ):
HT (Heat treatment) für konventionelle Hitzebehandlung,
DH (Dielectric heating) für dielektrische Erwärmungsbehandlung,
MB (Methyl bromide) für Begasung mit Methylbromid und
d)SF (Sulphuryl fluoride) für Begasung mit Sulfurylfluorid.Die linke Spalte ist von der rechten Spalte jedenfalls durch eine vertikale Binnenlinie zu trennen.
(3) Innerhalb der Kennzeichnung dürfen keine anderen Informationen enthalten sein. Erzeuger oder Behandler können Kontrollnummern oder andere Informationen zur Identifizierung bestimmter Partien außerhalb der Kennzeichnung hinzufügen, sofern sichergestellt ist, dass sie nicht verwirren, irreführen oder täuschen. Die Kennzeichnung darf in keinem Falle von Hand vorgenommen werden.
(4) Die Kennzeichnung
hat rechteckig oder quadratisch zu sein,
muss für Inspektoren ohne Hilfsmittel sichtbar und lesbar sowie dauerhaft und nicht übertragbar angebracht sein,
muss an einer Stelle angebracht werden, die bei der Verwendung als Verpackungsholz sichtbar bleibt, und zwar vorzugsweise an mindestens zwei gegenüberliegenden Seiten des zu kennzeichnenden Verpackungsholzes, und
darf nicht in den Farben rot oder orange ausgeführt werden.
(5) Bei der Anwendung der in Abs. 2 Z 3 angeführten Maßnahmen gelten folgende Begriffsbestimmungen und Anforderungen:
HT: Hitzebehandlung ist jener Vorgang, bei der das Holzverpackungsmaterial unter Nutzung einer konventionellen Hitze- oder Trockungskammer erhitzt wird;
DH: dielektrische Erwärmungsbehandlung ist jener Vorgang, bei dem das Holzverpackungsmaterial unter Nutzung einer dielektrischen Erwärmung (wie Mikrowellen oder Funkwellen) erwärmt wird;
MB: eine Begasung mit Methylbromid ist eine ausschließlich in Drittstaaten durchgeführte Behandlung des Holzverpackungsmaterials;
SF: eine Begasung mit Sulfurylfluorid ist eine Behandlung von Holzverpackungsmaterial von nicht mehr als 20 cm Querschnitt im kleinsten Bestandteil und einem Feuchtigkeitsgehalt von nicht mehr als 75 % (Trockenmasse);
Es ist dabei jeweils sicherzustellen, dass die in Anhang 1 des Internationalen Standards für Phytosanitäre Maßnahmen Nr. 15 (FAO, Rom, 2018) für die jeweilige Behandlungsmaßnahme vorgeschriebenen Behandlungsmethoden eingehalten worden sind.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Z 4, BGBl. II Nr. 94/2019)
(7) Repariertes Verpackungsholz ist Verpackungsholz, das zu höchstens einem Drittel neue Bestandteile erhält. Dabei sind die neuen Bestandteile des Verpackungsholzes entsprechend der durchgeführten Behandlung einzeln zu kennzeichnen.
(8) Wiederhergestelltes Verpackungsholz ist Verpackungsholz, das zu mehr als einem Drittel neue Bestandteile erhält. Dabei sind alle bisherigen Kennzeichnungen durch Abschleifen oder Überstreichen mit deckender Farbe zu entfernen und ist das Verpackungsholz zur Gänze neu zu kennzeichnen.
(9) Bei der Kennzeichnung von Stauholz ist wie folgt vorzugehen:
Verpackungsholz, das zur Verwendung als Stauholz bestimmt ist, ist entlang seiner gesamten Länge in sehr kurzen Abständen zu kennzeichnen, um beim Zuschnitt das Vorhandensein der Kennzeichnung sicherzustellen;
Stauholz, das bereits nachweislich behandelt ist, ist von registrierten Erzeugern an gut sichtbarer Stelle nachträglich zu kennzeichnen. Holz, dessen Beschaffenheit, insbesondere aufgrund zu geringer Abmessungen, eine ordnungsgemäße Kennzeichnung nicht zulässt, darf nicht als Stauholz verwendet werden.
Behandlungsbestätigung
§ 10. Für die Bestätigung der Durchführung der Behandlung von Verpackungsholz gemäß § 35 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 ist das Formblatt gemäß Anhang 5 zu verwenden.
Meldeformular
§ 11. Für die Meldung des Empfangs von Verpackungsmaterial aus Holz mit Ursprung in Drittländern gemäß § 10 Abs. 3 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 ist das Formblatt gemäß Anhang 7 zu verwenden. Das Formblatt ist den betroffenen Verkehrskreisen jedenfalls auch in elektronischer Form zugänglich zu machen.
Abschnitt
Schutzgebiete
Anerkennung
§ 12. (1) Für die Anerkennung eines Gebiets als Schutzgebiet im Sinne der Richtlinie 2000/29/EG sind folgende Bedingungen zu erfüllen:
es sind amtliche Maßnahmen durchzuführen, um zu bestätigen, dass keiner der in den Anhängen des Pflanzenschutzgesetzes 2011 angeführten Schadorganismen in dem Gebiet endemisch oder angesiedelt ist, das für diese Organismen als Schutzgebiet anerkannt werden soll;
die Maßnahmen gemäß Z 1 sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu überwachen, der sich hiezu der amtlichen Stellen gemäß § 3 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes zu bedienen hat.
(2) Das Verzeichnis der anerkannten pflanzengesundheitlich besonders gefährdeten Schutzgebiete innerhalb der Gemeinschaft ist in einer Verordnung der Europäischen Gemeinschaft festgelegt..
Untersuchungen
§ 13. (1) Die in § 12 Abs. 1 Z 1 angeführten Maßnahmen haben zu beinhalten:
eine Untersuchung über die Biologie des oder der betreffenden Schadorganismen sowie über die agronomischen Gegebenheiten und die Umwelt in dem entsprechenden Gebiet, wobei geeignete Analysemethoden einschließlich der Untersuchung des Nährsubstrats, der Beschau von Kulturen und gegebenenfalls Labortests durchzuführen sind;
regelmäßige und systematische Untersuchungen über das Auftreten von Schadorganismen, für die die Anerkennung eines Gebiets als Schutzgebiet (vorgesehen oder) erfolgt ist; dies hat zu einer geeigneten Zeit, mindestens aber einmal jährlich zu geschehen;
ein System zur Aufzeichnung der Untersuchungsergebnisse.
(2) Die Aufzeichnungen über Untersuchungsverfahren, die Durchführung und die Ergebnisse der Untersuchungen sind den Sachverständigen gemäß § 41 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 zugänglich zu machen.
(3) Die Untersuchungsverfahren und die Durchführung der Untersuchungen sind der Europäischen Kommission mitzuteilen.
(4) Bei der Durchführung der Untersuchungen gemäß Abs. 1 sind bei tierischen Schadorganismen, die normalerweise im Freiland angebaute forstwirtschaftliche Kulturen oder Pflanzenerzeugnisse befallen, außer für Nematoden, die Leitlinien gemäß § 14 zu berücksichtigen.
Leitlinien für Untersuchungen
§ 14. (1) Die Untersuchung gemäß § 13 Abs. 4 ist im betreffenden Gebiet durchzuführen.
(2) Das Untersuchungsverfahren hat auf der Aufzeichnung von Probeflächendaten zu beruhen und zu umfassen:
die Einrichtung eines systematisch angelegten Netzes von Beobachtungspunkten, welches das gesamte Untersuchungsgebiet abdeckt;
für jeden Beobachtungspunkt die Aufzeichnung der Nummer und der genauen Längen- und Breitengrade, Angaben zur Topographie und gegebenenfalls eine Geländebeschreibung. Erforderlichenfalls sind weitere Informationen zu erheben. Die Beobachtungspunkte können gekennzeichnet und in eine Landkarte eingetragen werden.
(3) Für die Beurteilung eines Beobachtungspunktes sind folgende Kriterien ausschlaggebend:
das Gebiet um den Beobachtungspunkt muss ausreichend groß sein, um eine Auswahl dieses Punktes zu ermöglichen;
im Allgemeinen muss der Beobachtungspunkt in diesem Gebiet liegen, um eine angemessene Untersuchung und Beurteilung zu ermöglichen;
in Ausnahmefällen können gegebenenfalls andere Beobachtungspunkte ausgewählt werden, beispielsweise Stellen, an denen die Gefahr der Einschleppung von Schadorganismen in das betreffende Gebiet besonders groß ist.
(4) Gegebenenfalls sind meteorologische Daten, insbesondere Niederschlags- und Temperaturwerte, sowie bodenbedingte Daten aufzuzeichnen. Diese Daten sind vorzugsweise am Beobachtungspunkt zu sammeln. Sie können aber auch bei einer nahegelegenen Beobachtungsstation erlangt werden, die diese Variablen regelmäßig misst. Besondere Vorkommnisse (Trockenheit, starker Regen usw.) sind ebenfalls zu vermerken.
(5) Die Untersuchung an den Beobachtungspunkten hat mindestens
eine repräsentative Anzahl von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen,
eine oder mehrere von dem jeweiligen Schadorganismus hauptsächlich befallene Wirtspflanzen oder Wirtspflanzenerzeugnisse sowie gegebenenfalls auch andere Wirte und
eine Beschau zu einem Zeitpunkt, an dem der Befall am stärksten sein dürfte, um festzustellen, ob Symptome oder Anzeichen für einen Befall durch den oder die betreffenden Schadorganismen vorhanden sind, zu umfassen. In Zweifelsfällen sind Proben im Labor zu untersuchen.
(6) Gegebenenfalls sind an den Beobachtungspunkten Fallen aufzustellen, die die betreffenden Schadorganismen anlocken; Art und Anzahl der Fallen sowie die Fangmethoden haben sich nach der Schädlingsbiologie zu richten.
(7) Gegebenenfalls können zusätzliche Maßnahmen getroffen werden, um die in § 12 angeführten Bedingungen zu erfüllen.
Abschnitt
Ausnahmen
Erzeugnisse grenznaher Gebiete
§ 15. Die Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes 2011 über die Einfuhr aus Drittländern gelten nicht für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, die im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften in einem Drittland in unmittelbarer Nähe des Zollgebiets der Gemeinschaft erwirtschaftet und abgabenfrei in das Bundesgebiet verbracht werden. Die Ausnahme gilt nicht für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Erzeugnisse gemäß Anhang III des Pflanzenschutzgesetzes 2011.
Kleinmengen
§ 16. (1) Die Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes 2011 – ausgenommen jene über das Verbringen der in Anhang V Teil B Abschnitt II angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände in die jeweiligen Schutzgebiete sowie § 9 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 – gelten nicht für kleine Mengen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Abs. 2, wenn sie dem Gebrauch des Besitzers oder Empfängers zu nicht erwerbsmäßigen Zwecken dienen oder zum Verbrauch während der Beförderung bestimmt sind, sofern keine Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen besteht.
(2) Kleine Mengen gemäß Abs. 1 sind (je Person):
Waren mit Ursprung in europäischen Ländern und den Ländern des Mittelmeerraumes:
Abgepackte Erde und abgepacktes Kultursubstrat bis zu 80 Litern;
Die nachfolgend genannten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, jedoch höchstens die angeführte Anzahl:
- Zimmerpflanzen und Kübelpflanzen 3 Stück
- Balkonpflanzen und Gartenstauden 10 Stück
- Gemüsejungpflanzen 20 Stück
- Bäume und Sträucher 3 Stück
- Blumenzwiebeln und Blumenknollen 1 kg
- Christbäume (abgeschnitten) 1 Stück
- Reisig 1 Handstrauß
- Reisigkränze, Gestecke 1 Stück
- Saatgut von Bohnenarten 2 kg
- Saatgut von Sonnenblumen 0,50 kg
- Saatgut von Luzernen und Mais 0,15 kg
- Saatgut von Schalotten, Zwiebeln, Porree und Schnittlauch 0,10 kg
- Saatgut von Paprika, Pfefferoni und Paradeiser (Tomate) 0,01 kg;
folgende sonstige Waren:
- Schnittblumen 1 Strauß (ausgenommen Schnittblumen mit Herkunft aus Malaysien, Singapur oder Thailand)
- Obst und Gemüse 15 kg
- Kartoffeln 10 kg.
Kleinmengen
§ 16. (1) Die Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes 2011 – ausgenommen jene über das Verbringen der in Anhang V Teil B Abschnitt II angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände in die jeweiligen Schutzgebiete sowie § 9 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 – gelten nicht für kleine Mengen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Abs. 2, wenn sie dem Gebrauch des Besitzers oder Empfängers zu nicht erwerbsmäßigen Zwecken dienen oder zum Verbrauch während der Beförderung bestimmt sind, sofern keine Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen besteht.
(2) Kleine Mengen gemäß Abs. 1 sind (je Person):
Waren mit Ursprung in europäischen Ländern und den Ländern des Mittelmeerraumes:
50 Stück Schnittblumen,
3 kg Obst und Fruchtgemüse.
Verbringung über Drittländer
§ 17. (1) Die Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes 2011 über die Einfuhr aus Drittländern – ausgenommen jene über das Verbringen der in Anhang V Teil B Abschnitt II angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände in die jeweiligen Schutzgebiete – gelten nicht für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände, die über das Gebiet eines Drittlands von einem Ort in der Gemeinschaft zu einem anderen verbracht werden.
(2) Abs. 1 ist nur auf Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen anzuwenden, die unter Zollverschluss in geschlossenen, unbeschädigten Umhüllungen oder in plombierten Wagen in das Bundesgebiet verbracht werden.
Verbringung durch das Bundesgebiet
§ 18. (1) Die Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes 2011 über die Einfuhr aus Drittländern – ausgenommen jene über das Verbringen der in Anhang V Teil B Abschnitt II angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände durch die jeweiligen Schutzgebiete – sowie § 9 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes gelten nicht für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände, die über das Bundesgebiet in Drittländer verbracht werden.
(2) Abs. 1 ist nur auf Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen anzuwenden, die unter Zollverschluss in geschlossenen, unbeschädigten Umhüllungen oder in plombierten Wagen in das Bundesgebiet verbracht werden.
Sonstige Ausnahmen
§ 19. (1) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit, im Falle von forstlichen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 das Bundesamt für Wald, hat die Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen aus Drittländern auf Antrag auch abweichend von den Bestimmungen des 3. und des 4. Abschnitts des Pflanzenschutzgesetz 2011 zu bewilligen, wenn
hiefür auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union eine Ermächtigung vorliegt oder
sie für Züchtungszwecke, wissenschaftliche Untersuchungen oder Versuchszwecke benötigt werden.
(2) Der Antrag auf Erteilung einer Einfuhrbewilligung gemäß Abs. 1 ist beim Bundesamt für Ernährungssicherheit, im Falle von forstlichen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 beim Bundesamt für Wald, einzubringen.
(3) Der Antrag hat zu enthalten:
Name und Anschrift des Empfängers;
Bezeichnung und Anschrift der Bezugsquelle;
die Menge und Art (Sorte) der zu beziehenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände;
Verwendungszweck und Dauer der Ausnahme;
Anschriften der Quarantänestationen und allfälliger Lagerorte;
Vorschläge für die sachgemäße Entsorgung des Materials;
die geplante Eintrittstelle;
allenfalls Registriernummer (§ 14 Abs. 5 des Pflanzenschutzgesetzes 2011).
(4) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit, im Falle von forstlichen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 das Bundesamt für Wald, hat vor der Entscheidung ein Gutachten eines Amtssachverständigen darüber einzuholen, ob durch die Einfuhr die Einschleppung oder Ausbreitung von Schadorganismen zu befürchten ist.
(5) In der Bewilligung sind Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, die geeignet sind, die Gefahr der Einschleppung oder Ausbreitung von Schadorganismen zu verhindern.
Sonstige Ausnahmen
§ 19. (1) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit, im Falle von forstlichen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 das Bundesamt für Wald, hat die Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen aus Drittländern auf Antrag auch abweichend von den Bestimmungen des 3. und des 4. Abschnitts des Pflanzenschutzgesetz 2011 zu bewilligen, wenn
hiefür auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union eine Ermächtigung vorliegt oder
sie für Züchtungszwecke, wissenschaftliche Untersuchungen oder Versuchszwecke benötigt werden.
(2) Der Antrag auf Erteilung einer Einfuhrbewilligung gemäß Abs. 1 ist beim Bundesamt für Ernährungssicherheit, im Falle von forstlichen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 beim Bundesamt für Wald, einzubringen.
(3) Der Antrag hat zu enthalten:
Name und Anschrift des Empfängers;
Bezeichnung und Anschrift der Bezugsquelle;
die Menge und Art (Sorte) der zu beziehenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände;
Verwendungszweck und Dauer der Ausnahme;
Anschriften der Quarantänestationen und allfälliger Lagerorte;
Vorschläge für die sachgemäße Entsorgung des Materials;
die geplante Eintrittstelle;
allenfalls Registriernummer (§ 14 Abs. 5 des Pflanzenschutzgesetzes 2011).
(4) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit, im Falle von forstlichen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 das Bundesamt für Wald, hat vor der Entscheidung ein Gutachten eines Amtssachverständigen darüber einzuholen, ob durch die Einfuhr die Einschleppung oder Ausbreitung von Schadorganismen zu befürchten ist.
(5) In der Bewilligung sind Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, die geeignet sind, die Gefahr der Einschleppung oder Ausbreitung von Schadorganismen zu verhindern.
(6) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit, im Falle von forstlichen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen geregelten Gegenständen das Bundesamt für Wald, kann, wenn das Original des Pflanzengesundheitszeugnisses oder Pflanzengesundheitszeugnisses für die Wiederausfuhr der Sendung im Zeitpunkt der Einfuhrkontrolle nicht beiliegt, die Einfuhr der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen geregelten Gegenstände auf Antrag des Anmelders auch abweichend von den Bestimmungen des 4. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes 2011 bewilligen, wenn innerhalb einer angemessenen, von der jeweiligen für die Einfuhr zuständigen Behörde festzulegenden Frist
das Originalzeugnis beigebracht wird, oder
das Originalzeugnis durch ein den Vorschriften des Internationalen Standards für Phytosanitäre Maßnahmen Nr. 12 (FAO, Rom 2011) entsprechendes Austauschzeugnis („replacement of phytosanitary certificate“) ersetzt wird.
(7) Voraussetzung für die Bewilligung gemäß Abs. 6 ist insbesondere, dass
sich bei der amtlichen Untersuchung der Sendung gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 oder gemäß§ 23 Abs. 2 kein Befall durch Schadorganismen ergeben hat,
jedenfalls eine Kopie des Originalzeugnisses vorzulegen ist,
es sich um Sendungen leicht oder rasch verderblichen Inhalts handelt, und
es sich um gerechtfertigte Ausnahmefälle handelt.
Abschnitt
Sonstige Bestimmungen und Schlussbestimmungen
Gebühren
§ 20. (1) Für Tätigkeiten der jeweils zuständigen Behörde ist eine Gebühr nach Maßgabe des im Anhang 3 dieser Verordnung enthaltenen Tarifs zu entrichten.
(2) Reisekosten, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten der jeweils zuständigen Behörde anfallen, sind – sofern es sich um Bundesbedienstete handelt – nach der Maßgabe der Reisegebührenvorschrift des Bundes, in den übrigen Fällen unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift des Bundes zu ersetzen. Diese Bestimmung findet in den Fällen, in denen nach den jeweiligen Rechtsvorschriften der Gebietskörperschaften vergleichbare Gebühren erhoben werden, auf die Bediensteten dieser Gebietskörperschaften keine Anwendung.
(3) Die Gebühr für Tätigkeiten des Bundesamtes für Wald richtet sich nach dem gemäß § 3 Abs. 6 BFWG, BGBl. I Nr. 83/2004, erlassenen Tarif, jene für Tätigkeiten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit nach dem gemäß § 6 Abs. 6 GESG, BGBl. I Nr. 63/2002, erlassenen Tarif.
(4) Gebühren für sonstige Tätigkeiten sind im Einzelfall nach den erbrachten Aufwendungen (Personal- und Sachaufwand) zu verrechnen; diese sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG, BGBl. Nr. 51/1991.
(5) Bei der Verrechnung der Gebühren ist die Endsumme auf volle 10 Eurocent abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 4 Eurocent abgerundet, Beträge ab 5 Eurocent aufgerundet.
(6) Werden Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben. Gebühren, die für Tätigkeiten der Behörde anlässlich der Vollziehung des 4. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes 2011 einzuheben sind, sind jedenfalls mit Bescheid vorzuschreiben.
(7) Soweit Tätigkeiten im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung durchgeführt werden, verbleibt ein Gebührenanteil von 80 % bei der amtlichen Stelle, welche diese Untersuchungen durchgeführt hat; der verbleibende Anteil von 20 % ist eine Einnahme des Bundesamtes für Ernährungssicherheit. Diese Aufteilung gilt nicht für Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.
(8) Die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, und der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl. Nr. 24, bleiben unberührt.
Anhänge des Pflanzenschutzgesetzes 2011
§ 21. Als Anhänge I bis V des Pflanzenschutzgesetzes 2011 werden festgelegt:
Anhang I Teil A (Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in die beziehungsweise in den Mitgliedstaaten verboten ist): Anhang I Teil A der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 169 vom 10.07.2000 S 1) in der Fassung der Richtlinie 2009/7/EG zur Änderung der Anhänge I, II, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 40 vom 11.02.2009 S 12);
Anhang I Teil B (Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in bestimmte(n) Schutzgebieten verboten ist):
Anhang II Teil A (Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in die beziehungsweise in den Mitgliedstaaten bei Befall bestimmter Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse verboten ist):
Anhang II Teil B (Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in bestimmte(n) Schutzgebiete(n) bei Befall bestimmter Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse verboten ist):
Anhang III Teil A (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Erzeugnisse, deren Verbringen in die Mitgliedstaaten verboten ist):
Anhang III Teil B (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Erzeugnisse, deren Verbringen in bestimmte Schutzgebiete verboten ist):
Anhang IV Teil A (von allen Mitgliedstaaten zu stellende besondere Anforderungen für das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Erzeugnissen in die und innerhalb der Mitgliedstaaten):
Anhang IV Teil B (von allen Mitgliedstaaten zu stellende besondere Anforderungen für das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Erzeugnissen in die und innerhalb bestimmter Schutzgebiete):
Anhang V (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die einer Gesundheitsuntersuchung zu unterziehen sind, und zwar vor Verbringung innerhalb der Gemeinschaft am Erzeugungsort, wenn sie aus der Gemeinschaft stammen, oder vor Zulassung zur Einfuhr in die Gemeinschaft im Ursprungs- oder Absenderland, wenn sie aus Drittländern stammen):
Teil A (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in der Gemeinschaft):
Teil B (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in anderen als den in Teil A genannten Gebieten):
Anhänge des Pflanzenschutzgesetzes 2011
§ 21. Als Anhänge I bis V des Pflanzenschutzgesetzes 2011 werden festgelegt:
Anhang I Teil A (Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in die beziehungsweise in den Mitgliedstaaten verboten ist): Anhang I Teil A der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 169 vom 10.07.2000 S 1) in der Fassung der Durchführungsrichtlinie 2014/19/EU zur Änderung des Anhangs I der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 38 vom 6.2.2014 S. 30) sowie der Durchführungsrichtlinie 2014/78/EU zur Änderung der Anhänge I, II, III, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 183 vom 24.6.2014 S. 23);
Anhang I Teil B (Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in bestimmte(n) Schutzgebieten verboten ist):
Anhang II Teil A (Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in die beziehungsweise in den Mitgliedstaaten bei Befall bestimmter Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse verboten ist):
Anhang II Teil B (Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in bestimmte(n) Schutzgebiete(n) bei Befall bestimmter Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse verboten ist):
Anhang III Teil A (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Erzeugnisse, deren Verbringen in die Mitgliedstaaten verboten ist):
Anhang III Teil B (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Erzeugnisse, deren Verbringen in bestimmte Schutzgebiete verboten ist):
Anhang IV Teil A (von allen Mitgliedstaaten zu stellende besondere Anforderungen für das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Erzeugnissen in die und innerhalb der Mitgliedstaaten):
Anhang IV Teil B (von allen Mitgliedstaaten zu stellende besondere Anforderungen für das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Erzeugnissen in die und innerhalb bestimmter Schutzgebiete):
Anhang V (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die einer Gesundheitsuntersuchung zu unterziehen sind, und zwar vor Verbringung innerhalb der Gemeinschaft am Erzeugungsort, wenn sie aus der Gemeinschaft stammen, oder vor Zulassung zur Einfuhr in die Gemeinschaft im Ursprungs- oder Absenderland, wenn sie aus Drittländern stammen):
Teil A (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in der Gemeinschaft):
Teil B (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in anderen als den in Teil A genannten Gebieten):
Z 7 tritt hinsichtlich der Umsetzung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2017/1920 betreffend Anhang IV Teil A Kapitel II Z 18.3 am 1. April 2018 in Kraft (vgl. § 23 Abs. 5).
Anhänge des Pflanzenschutzgesetzes 2011
§ 21. Als Anhänge I bis V des Pflanzenschutzgesetzes 2011 werden festgelegt:
Anhang I Teil A (Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in die beziehungsweise in den Mitgliedstaaten verboten ist): Anhang I Teil A der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 169 vom 10.07.2000 S 1) in der Fassung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2017/1279 zur Änderung der Anhänge I bis V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 184 vom 15.7.2017 S 33);
Anhang I Teil B (Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in bestimmte(n) Schutzgebieten verboten ist):
Anhang I Teil B der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 169 vom 10.07.2000 S. 1) in der Fassung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2017/1279 zur Änderung der Anhänge I bis V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 184 vom 15.7.2017 S 33);
Anhang II Teil A (Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in die beziehungsweise in den Mitgliedstaaten bei Befall bestimmter Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse verboten ist):
Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 169 vom 10.07.2000 S. 1) in der Fassung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2017/1279 zur Änderung der Anhänge I bis V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 184 vom 15.7.2017 S 33);
Anhang II Teil B (Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in bestimmte(n) Schutzgebiete(n) bei Befall bestimmter Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse verboten ist):
Anhang II Teil B der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 169 vom 10.07.2000 S. 1) in der Fassung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2017/1279 zur Änderung der Anhänge I bis V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 184 vom 15.7.2017 S 33);
Anhang III Teil A (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Erzeugnisse, deren Verbringen in die Mitgliedstaaten verboten ist):
Anhang III Teil A der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 169 vom 10.07.2000 S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2004/102/EG zur Änderung der Anhänge II, III, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 309 vom 6.10.2004 S 9);
Anhang III Teil B (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Erzeugnisse, deren Verbringen in bestimmte Schutzgebiete verboten ist):
Anhang III Teil B der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 169 vom 10.07.2000 S. 1) in der Fassung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2017/1279 zur Änderung der Anhänge I bis V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 184 vom 15.7.2017 S 33);
Anhang IV Teil A (von allen Mitgliedstaaten zu stellende besondere Anforderungen für das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Erzeugnissen in die und innerhalb der Mitgliedstaaten):
Anhang IV Teil A der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 169 vom 10.07.2000 S. 1) in der Fassung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2017/1279 zur Änderung der Anhänge I bis V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 184 vom 15.7.2017 S 33) sowie der Durchführungsrichtlinie (EU) 2017/1920 zur Änderung von Anhang IV der Richtlinie 2000/29/EG des Rates hinsichtlich der Verbringung von Samen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in der Union (ABl. Nr. L 271, S 34);
Anhang IV Teil B (von allen Mitgliedstaaten zu stellende besondere Anforderungen für das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Erzeugnissen in die und innerhalb bestimmter Schutzgebiete):
Anhang IV Teil B der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 169 vom 10.07.2000 S. 1) in der Fassung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2017/1279 zur Änderung der Anhänge I bis V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 184 vom 15.7.2017 S 33);
Anhang V (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die einer Gesundheitsuntersuchung zu unterziehen sind, und zwar vor Verbringung innerhalb der Gemeinschaft am Erzeugungsort, wenn sie aus der Gemeinschaft stammen, oder vor Zulassung zur Einfuhr in die Gemeinschaft im Ursprungs- oder Absenderland, wenn sie aus Drittländern stammen):
Teil A (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in der Gemeinschaft):
Anhang V Teil A der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 169 vom 10.07.2000 S 1) in der Fassung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2017/1279 zur Änderung der Anhänge I bis V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 184 vom 15.7.2017 S 33);
Teil B (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in anderen als den in Teil A genannten Gebieten):
Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 169 vom 10.07.2000 S 1) in der Fassung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2017/1279 zur Änderung der Anhänge I bis V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 184 vom 15.7.2017 S 33).
Anhänge des Pflanzenschutzgesetzes 2011
§ 21. Als Anhänge I bis V des Pflanzenschutzgesetzes 2011 werden festgelegt:
Anhang I Teil A (Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in die beziehungsweise in den Mitgliedstaaten verboten ist): Anhang I Teil A der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 169 vom 10.07.2000 S 1) in der Fassung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/523 zur Änderung der Anhänge I bis V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 86 vom 28.3.2019 S 41);
Anhang I Teil B (Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in bestimmte(n) Schutzgebieten verboten ist):
Anhang I Teil B der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 169 vom 10.07.2000 S. 1) in der Fassung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/523 zur Änderung der Anhänge I bis V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 86 vom 28.3.2019 S 41);
Anhang II Teil A (Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in die beziehungsweise in den Mitgliedstaaten bei Befall bestimmter Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse verboten ist):
Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 169 vom 10.07.2000 S. 1) in der Fassung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/523 zur Änderung der Anhänge I bis V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 86 vom 28.3.2019 S 41);
Anhang II Teil B (Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in bestimmte(n) Schutzgebiete(n) bei Befall bestimmter Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse verboten ist):
Anhang II Teil B der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 169 vom 10.07.2000 S. 1) in der Fassung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/523 zur Änderung der Anhänge I bis V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 86 vom 28.3.2019 S 41);
Anhang III Teil A (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Erzeugnisse, deren Verbringen in die Mitgliedstaaten verboten ist):
Anhang III Teil A der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 169 vom 10.07.2000 S. 1) in der Fassung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/523 zur Änderung der Anhänge I bis V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 86 vom 28.3.2019 S 41);
Anhang III Teil B (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Erzeugnisse, deren Verbringen in bestimmte Schutzgebiete verboten ist):
Anhang III Teil B der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 169 vom 10.07.2000 S. 1) in der Fassung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/523 zur Änderung der Anhänge I bis V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 86 vom 28.3.2019 S 41);
Anhang IV Teil A (von allen Mitgliedstaaten zu stellende besondere Anforderungen für das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Erzeugnissen in die und innerhalb der Mitgliedstaaten):
Anhang IV Teil A der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 169 vom 10.07.2000 S. 1) in der Fassung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/523 zur Änderung der Anhänge I bis V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 86 vom 28.3.2019 S 41);
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