(Übersetzung)Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa
mehrere Vertragsparteien Ermittlungen von Straftaten durchführen, bei welchen die Umstände des Falles ein abgestimmtes und koordiniertes Vorgehen in den beteiligten Vertragsparteien notwendig machen.
(3) Ein Ersuchen um die Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe kann von jedem der betroffenen Vertragsparteien gestellt werden. Die Gruppe wird in einer der Vertragsparteien eingerichtet, in welcher die Ermittlungen voraussichtlich durchgeführt werden.
(4) Ersuchen um die Bildung von gemeinsamen Ermittlungsgruppen beinhalten die ersuchende Behörde, den Zweck der gemeinsamen Ermittlungsgruppe, die Vertragsparteien, in welchen die gemeinsame Ermittlungsgruppe zum Einsatz kommen wird und Vorschläge für die Zusammensetzung der gemeinsamen Ermittlungsgruppe.
(5) Eine gemeinsame Ermittlungsgruppe wird auf dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien, welche die Gruppe gebildet haben, unter den folgenden allgemeinen Bedingungen tätig:
der Leiter der Gruppe ist ein Vertreter der die Ermittlungen führenden Strafverfolgungsbehörde der Vertragspartei, in welcher das Team zum Einsatz kommt. Der Leiter der Gruppe handelt innerhalb der ihm oder ihr nach dem innerstaatlichen Recht zustehenden Befugnisse;
die Gruppe führt ihre Ermittlungen in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht der Vertragspartei, in welcher sie zum Einsatz kommt, durch. Die Mitglieder der Gruppe arbeiten unter der Leitung der in Litera a) genannten Person wobei sie die Bedingungen ihrer eigenen Behörden, wie sie in der Vereinbarung zur Einrichtung der Gruppe festgelegt sind, berücksichtigen.
(6) In diesem Artikel werden die Mitglieder der gemeinsamen Ermittlungsgruppe von anderen Vertragsparteien als jener, in der die Gruppe zum Einsatz kommt, als zum Team „entsandt“ bezeichnet.
(7) Entsandte Mitglieder der gemeinsamen Ermittlungsgruppe sind berechtigt, bei der Durchführung von Maßnahmen in der Vertragspartei, in der die Gruppe zum Einsatz kommt, anwesend zu sein. Der Leiter der Gruppe kann jedoch aus bestimmten Gründen in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht der Vertragspartei, in der die Gruppe zum Einsatz kommt, anderweitig entscheiden.
(8) Entsandte Mitglieder der gemeinsamen Ermittlungsgruppe können in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht der Vertragspartei, in der die Gruppe zum Einsatz kommt, vom Leiter der Gruppe beauftragt werden, bestimmte Ermittlungsmaßnahmen durchzuführen, soweit dies von den Strafverfolgungsbehörden der Vertragspartei, in der die Gruppe zum Einsatz kommt, und der abordnenden Vertragspartei genehmigt wird.
(9) Wenn die Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen in einer der Vertragsparteien, die an der gemeinsamen Ermittlungsgruppe beteiligt ist, erforderlich ist, können Mitglieder der Gruppe, die von dieser Vertragspartei abgeordnet worden sind, ihre eigenen Strafverfolgungsbehörden um Durchführung dieser Maßnahmen ersuchen. Diese Maßnahmen werden in dieser Vertragspartei unter jenen Bedingungen ergriffen, die für die Durchführung dieser Maßnahmen im Rahmen einer innerstaatlichen Ermittlung gelten würden.
(10) Wenn die gemeinsame Ermittlungsgruppe Unterstützung von einer Vertragspartei, die nicht am Ermittlungsteam beteiligt ist, oder von einem Drittstaat benötigt, kann das Ersuchen um Unterstützung von den Strafverfolgungsbehörden der Vertragspartei, in der die Gruppe zum Einsatz kommt, an die Strafverfolgungsbehörden der anderen betroffenen Vertragspartei in Übereinstimmung mit entsprechenden Vorschriften und Vereinbarungen gestellt werden.
(11) Ein Mitglied der Ermittlungsgruppe kann in Übereinstimmung mit seinem oder ihrem nationalen Recht der Vertragspartei und im Rahmen seiner oder ihrer Befugnisse der Gruppe Informationen zur Verfügung stellen, die in der Vertragspartei, die ihn oder sie entsandt hat, für den Zweck der von der Gruppe ausgeführten Ermittlungen in einer Straftat verfügbar sind.
(12) Informationen, die ein Mitglied oder ein entsandtes Mitglied während seiner Teilnahme in der gemeinsamen Ermittlungsgruppe erhalten hat, die ansonsten den Strafverfolgungsbehörden der betroffenen Vertragsparteien nicht zugänglich sind, können zu den folgenden Zwecken verwendet werden:
zu dem der Bildung der Gruppe zugrunde liegendem Zweck;
vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der Vertragspartei, aus welcher die Informationen stammen, zur Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung anderer Straftaten. Diese Zustimmung kann nur in Fällen verwehrt werden, in denen die Verwendung dieser Informationen Ermittlungen in der betroffenen Vertragspartei behindern würde oder diese Vertragspartei Amts- oder Rechtshilfe verwehren könnte;
zur Abwehr einer unmittelbaren und schwerwiegenden Bedrohung der öffentlichen Sicherheit und unbeschadet litera b), wenn anschließend ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird;
zu anderen Zwecken in dem Ausmaß, das zwischen den Vertragsparteien, die die Gruppe bilden, vereinbart wird.
(13) Dieser Artikel lässt andere Bestimmungen oder Vereinbarungen über die Bildung oder den Einsatz von gemeinsamen Ermittlungsgruppen unberührt.
(14) Soweit das innerstaatliche Rechts der betroffenen Vertragsparteien oder andere zwischen ihnen geltenden rechtlichen Instrumente dies vorsehen, können Vereinbarungen getroffen werden, dass auch Personen an den Arbeiten der Gruppe teilnehmen, die nicht den Strafverfolgungsbehörden der Vertragsparteien, die die Gruppe gebildet haben, angehören. Darunter können beispielsweise Vertreter von den Vertragsparteien anerkannter, internationaler Organisationen fallen. Die Rechte, die den Mitgliedern und entsandten Mitgliedern der Gruppe auf Grund dieses Artikels übertragen werden, finden auf diese Personen keine Anwendung, außer die Vereinbarung sieht ausdrücklich etwas anderes vor.
Artikel 28
Gemischte Streifen entlang der Grenze
(1) Die Strafverfolgungsbehörden der Vertragsparteien können gemischte Streifen entlang der gemeinsamen Grenze zur Abwehr von Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit und zur Bekämpfung illegaler grenzüberschreitender Aktivitäten einsetzen.
(2) Bei der Durchführung gemischter Streifen sind die Beamten der anderen Vertragspartei, wenn dies nach dem innerstaatlichen Rechts der Vertragspartei, auf dessen Hoheitsgebiet sie tätig werden, vorgesehen ist, berechtigt, die Identität von Personen zu ermitteln und sie für den Fall, dass sie versuchen, sich der Kontrolle zu entziehen, festzuhalten. Andere Maßnahmen werden von den Beamten der Vertragspartei ergriffen, in deren Hoheitsgebiet die Streife durchgeführt wird, es sei denn, die Maßnahmen wären ohne Eingriff der Beamten der anderen Vertragspartei nicht unwirksam oder unmöglich.
(3) Während der Durchführung gemischter Streifen gemäß Absätzen 1 und 2 findet das Recht der Vertragspartei Anwendung, in deren Hoheitsgebiet die Beamten tätig werden.
(4) Wenn Beamte einer Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei tätig werden, sind sie berechtigt, dort ihre nationale Dienstkleidung zu tragen sowie ihre Dienstwaffen und andere Zwangsmittel mitführen, soweit nicht die Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet der Einsatz durchgeführt wird, erklärt, dass dies nicht erlaubt ist oder die Erlaubnis nur bei Vorliegen bestimmter Umstände erteilt.
(5) Die Dienstwaffen dürfen nur im Fall von Notwehr verwendet werden.
Artikel 29
Zusammenarbeit in gemeinsamen Zentren
(1) Die Vertragsparteien können Gemeinsame Zentren für den Informationsaustausch und für die Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Vertragsparteien im Rahmen dieser Konvention einrichten.
(2) In den Gemeinsamen Zentren arbeiten Beamte der Vertragsparteien gemeinsam im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten räumlich unmittelbar zusammen, um Informationen auszutauschen, zu analysieren und weiterzugeben sowie bei der Koordinierung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit nach dieser Konvention unterstützend mitzuwirken, unbeschadet der offiziellen Kontakte, des Schriftverkehrs und des Austauschs von Erkenntnissen durch die Nationalen Zentralstellen. Für die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen den Beamten gelten die Artikel 3 und 4 sowie die Bestimmungen des Artikels 30 dieser Konvention sinngemäß.
(3) Unterstützende Maßnahmen können auch in der Vorbereitung und Unterstützung der Übergabe von Personen auf der Grundlage von Verträgen zwischen den Vertragsparteien, bestehen.
(4) Die Beamten, die in den Gemeinsamen Zentren zusammen arbeiten, unterstehen der ausschließlichen Weisungs- und Disziplinargewalt ihrer nationalen Behörden. Den Beamten in den Gemeinsamen Zentren obliegt nicht die selbständige Durchführung operativer Einsätze. Gemeinsame Einsätze können nur nach Zustimmung der zuständigen Strafverfolgungsbehörden der Vertragsparteien und nach Maßgabe dieser Konvention durchgeführt werden.
(5) Die Einrichtung Gemeinsamer Zentren, die Einzelheiten der Zusammenarbeit und die gleichmäßige Verteilung der Kosten werden in gesonderten Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 34 geregelt.
Artikel 30
Beschränkung der Zusammenarbeit
(1) Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass die Erfüllung eines Ersuchens oder jede andere Form der Zusammenarbeit ihre Sicherheit, andere wichtige Interessen oder die innerstaatliche Gesetze gefährden könnte, teilt sie der anderen Vertragspartei mit, dass sie die Zusammenarbeit ganz oder teilweise verweigert oder von bestimmten Bedingungen abhängig macht. Die Vertragsparteien informieren einander unverzüglich schriftlich über den Grund für die gänzliche oder teilweise Verweigerung der Zusammenarbeit.
(2) Technische Ausrüstung und einschlägige technische Unterlagen, die die Strafverfolgungsbehörden auf Grundlage dieser Konvention erhalten, dürfen ohne vorherige Zustimmung der Behörden, die die Ausrüstung bzw. Unterlagen zur Verfügung gestellt hat, nicht an Drittstaaten weitergegeben werden.
Artikel 31
Datenschutz
(1) Betreffend die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die nach Maßgabe dieser Konvention übermittelt werden, verabschiedet jede Vertragspartei spätestens bis zum Inkrafttreten dieser Konvention die notwendigen innerstaatlichen Bestimmungen, um den Datenschutzstandard sicherzustellen, der den Prinzipien der Empfehlung Nr. R (87) 15 des Ministerkomitees des Europarates vom 17. September 1987 zur Regelung der Benutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich, entspricht.
(2) Weiters muss der Schutz personenbezogener Daten zumindest dem Niveau entsprechen, der im Übereinkommen des Europarats vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten festgelegt wird.
(3) Die Übermittlung personenbezogener Daten nach Maßgabe dieser Konvention erfolgt frühestens, sobald die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten nach Absatz 1 in den Hoheitsgebieten der von solchen Übertragungen betroffenen Vertragsparteien in Kraft getreten sind.
(4) Die folgenden Bestimmungen gelten für die Übermittlung von Daten gemäß Kapitel I und II dieser Konvention und für die weitere Verwendung und Verarbeitung:
Daten, die gemäß dieser Konvention übermittelt wurden, dürfen durch die Vertragsparteien ausschließlich für den Zweck verwendet werden, für den sie übermittelt wurden oder zur Verhinderung einer unmittelbaren und schwerwiegenden Bedrohung der öffentlichen Sicherheit oder zur Verhinderung einer schweren Straftat. Die Bearbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist nur nach voriger Bewilligung durch die übermittelnde Vertragspartei zulässig;
Bei der Übermittlung von Daten legt die übermittelnde Behörde eine Frist für die Löschung und/oder Vernichtung (im Folgenden „Vernichtung“) der Daten in Übereinstimmung mit dem jeweiligen innerstaatlichen Recht fest. Unbeschadet dieser Fristen müssen die übermittelten Daten vernichtet werden, wenn sie nicht länger für die Erfüllung von Aufgaben, für die sie übermittelt wurden oder für andere Zwecke gemäß litera a) benötigt werden. Die übermittelten Daten werden spätestens am Tag der Beendigung dieser Konvention vernichtet, außer diese Konvention wird durch eine neue Konvention ersetzt;
Sollte sich herausstellen, dass fehlerhafte oder unrechtmäßig erlangte Daten übertragen wurden, teilt die übermittelnde Behörde dies unverzüglich dem Empfänger mit. Der Empfänger löscht unverzüglich die unrechtmäßig erhaltenen oder übermittelten Daten oder berichtigt die fehlerhaften Daten. Sollte der Empfänger von einer unrechtmäßigen Verarbeitung der übermittelnden Daten erfahren, so informiert er unverzüglich die übermittelnde Behörde. Wenn der Empfänger Grund zur Annahme hat, dass die übermittelten Daten fehlerhaft sind oder dass sie zerstört werden müssen, teilt er dies unverzüglich der übermittelnden Behörde mit. Die übermittelnde Behörde und der Empfänger informieren einander über alle Umstände, die für die Richtigkeit und Aktualität der übermittelten Daten von Bedeutung sind;
Der Empfänger ist verpflichtet, die übertragenen Daten vor zufälliger oder unbefugter Vernichtung, zufälligem Verlust, zufälliger oder unbefugter Veränderung, zufälliger oder unbefugter Verbreitung, zufälligem oder unbefugtem Zugang und zufälliger oder unbefugter Veröffentlichung zu schützen;
Die übermittelnde Behörde und der Empfänger sind verpflichtet, Protokolldateien der Übermittlung, des Empfangs und der Vernichtung der Daten anzulegen. Die Protokollierung umfasst die Gründe für die Übermittlung, die Inhalte, die übermittelnde Behörde und den Empfänger, die Zeit der Übermittlung und der Vernichtung der Daten. OnlineÜbermittlungen werden unter Nutzung computerunterstützter Methoden protokolliert. Die Berichte über die Protokollierungen werden mindestens drei Jahre aufbewahrt. Die Protokolldaten dürfen nur für die Bestätigung verwendet werden, dass die entsprechenden rechtlichen Bestimmungen eingehalten worden sind;
Auf Ersuchen informiert der Empfänger die übermittelnde Behörde über jede Verarbeitung der übermittelten Daten und die erzielten Ergebnisse;
Auf Ersuchen ist jeder Betroffene berechtigt, von der für die Datenverarbeitung zuständigen Behörde die seine Person betreffenden, im Zusammenhang mit dieser Konvention übermittelten oder verarbeiteten Daten, informiert zu werden und die Richtigstellung fehlerhafter Daten oder Vernichtung unrechtmäßig verarbeiteter Daten zu verlangen. Ausnahmen von dieser Regel und die praktische Durchführung richten sich nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragspartei, die um Information, Richtigstellung oder Vernichtung ersucht worden ist. Bevor eine Entscheidung zu einem solchen Verlangen gefällt wird, gibt der Empfänger der übermittelnden Behörde die Möglichkeit zur Stellungnahme;
Die Vertragsparteien stellen sicher, dass jeder Betroffene im Falle der Verletzung des Schutzes der personenbezogenen Daten ein unabhängiges Gericht oder eine andere unabhängige Stelle anrufen kann und dass er Schadenersatz verlangen kann;
Übermittelte Informationen dürfen nur bei vorheriger Zustimmung durch die Vertragspartei, die die Informationen bereitstellte, an Drittstaaten weitergegeben werden.
(5) Die Vertragsparteien haften in Übereinstimmung mit ihrem jeweiligen innerstaatlichen Recht für jeden Schaden, den eine Person auf Grund der Verarbeitung von Daten, die sie betreffen, erleidet und die im Rahmen dieser Konvention übertragen worden sind und sich als fehlerhafte oder unrechtmäßig übertragene Daten erwiesen haben. Bei Geltendmachung von Haftungsansprüchen nach innerstaatlichem Recht können die Vertragsparteien gegenüber der betroffenen Person nicht einwenden, dass die übertragenen Daten durch eine andere Vertragspartei fehlerhaft oder unrechtmäßig übertragen worden sind. Wenn die empfangende Vertragspartei Schadenersatz für die Verwendung fehlerhafter oder unrechtmäßig übertragener Daten leistet, erstattet die übermittelnde Vertragspartei den gesamten Betrag des geleisteten Schadenersatzes.
(6) Die Kontrolle der Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen zum Datenschutz obliegt bei der Verarbeitung der Daten, die von den Beamten erlangt werden, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei im Rahmen der Anwendung dieser Konvention tätig werden, den Strafverfolgungsbehörden jener Vertragspartei, in deren Namen die Daten erlangt worden sind und unterliegt seinem innerstaatlichen Recht.
(7) Beamte, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei tätig werden, haben keinen direkten Zugang zu automatisch verarbeiteten Daten dieser Vertragspartei.
Artikel 32
Vertraulichkeit von Informationen und klassifizierte Informationen
(1) Grundsätzlich gewährleisten die Vertragsparteien unter Anwendung aller notwendigen Maßnahmen einen grundlegenden Schutz aller von einer anderen Vertragspartei erhaltenen Informationen, einschließlich der Verpflichtung zur Vertraulichkeit und Verschwiegenheit, Beschränkung des Zugangs auf befugte Personen, Schutz personenbezogener Daten und allgemeine technische und verfahrensmäßige Maßnahmen zur Sicherstellung der Sicherheit der Informationen.
(2) Informationen, die durch die übermittelnde Vertragspartei formell klassifiziert werden, werden vom Empfänger dieser Information in Übereinstimmung mit den im Anhang befindlichen Klassifizierungsgraden der Vertragsparteien im gleichen Maße geschützt.
(3) Bei der Auswahl der Klassifizierungsgrade befolgt jede Vertragspartei die Klassifizierung der Information nach seinem innerstaatlichen Recht oder anwendbaren Bestimmungen und berücksichtigt dabei die Notwendigkeit von Flexibilität und das Erfordernis, dass die Klassifizierung von Informationen von Strafverfolgungsbehörden die Ausnahme sein soll und dass, wenn Informationen unbedingt klassifiziert werden müssen, der geringste Klassifizierungsgrad zugewiesen werden soll.
(4) Die übermittelnde Behörde informiert den Empfänger unverzüglich in schriftlicher Form über die Veränderung des Klassifizierungsgrades oder die Zurücknahme der Klassifizierung. Der Empfänger passt den Klassifizierungsgrad gemäß dieser Mitteilung an oder nimmt die Klassifizierung zurück.
(5) Die übermittelten klassifizierten Informationen werden ausschließlich für den Zweck verwendet, zu dem sie übermittelt wurden und werden nur jenen Personen zugänglich gemacht, die diese Informationen für ihre Tätigkeiten benötigen und nach dem innerstaatlichem Recht berechtigt sind, mit solchen klassifizierten Informationen zu arbeiten.
(6) Jede Verletzung der rechtlichen Bestimmungen betreffend den Schutz der übermittelten klassifizierten Informationen der empfangenden Vertragspartei wird der übermittelnden Behörde unverzüglich zur Kenntnis gebracht. Diese Mitteilung enthält auch die Umstände und Folgen dieser Verletzung und die Maßnahmen, die ergriffen werden müssen, um die Folgen zu begrenzen und weitere solche Verletzungen zukünftig zu vermeiden.
(7) Klassifizierte Informationen werden der anderen Vertragspartei mittels Kurier oder auf anderem vereinbarten Wege, der nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht der Vertragsparteien zulässig ist, übermittelt.
KAPITEL III: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 33
Ministerkomitee
(1) Ein Komitee, das aus den zuständigen Ministern der Vertragsparteien zusammengesetzt ist, wird gegründet. Das Ministerkomitee entscheidet einstimmig über die Auslegung, Umsetzung und Anwendung dieser Konvention.
(2) Das Ministerkomitee richtet eine Expertenarbeitsgruppe ein, die die Anwendung und Umsetzung dieser Konvention überwacht, an das Ministerkomitee Empfehlungen für die Auslegung und Verbesserung der Bestimmungen der Konvention abgibt und andere Aktivitäten für das Komitee ausführt.
(3) Das Ministerkomitee trifft sich auf Ersuchen einer Vertragspartei, jedoch mindestens einmal im Jahr. Diese Treffen finden abwechselnd im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei statt.
Artikel 34
Durchführungsvereinbarungen und Mitteilungen
(1) Die Vertragsparteien können zum Zwecke dieser Konvention Durchführungsvereinbarungen abschließen.
(2) Die Vertragsparteien benachrichtigen den Verwahrer über Änderungen bei den Zuständigkeiten der im Text dieser Konvention und in der Anlage genannten Behörden.
Artikel 35
Kosten
Jede Vertragspartei trägt gemäß dem jeweiligen innerstaatlichen Recht die Kosten, die ihren Behörden aus der Umsetzung dieser Konvention entstehen, außer diese Konvention oder die Durchführungsvereinbarungen enthalten abweichende Bestimmungen oder die Strafverfolgungsbehörden haben bereits im Voraus abweichende Vereinbarungen getroffen.
Artikel 36
Verhältnis zu anderen internationalen Verträgen
Diese Konvention hat keine Auswirkungen auf die Rechte und Pflichten derVertragsparteien, die sich aus anderen internationalen Verträgen ergeben.
Artikel 37
Anlagen
Die Anlagen sind Teil dieser Konvention.
Artikel 38
Verwahrer
(1) Verwahrer dieser Konvention ist die Republik Albanien.
(2) Der Verwahrer übermittelt eine beglaubigte Ausfertigung dieser Konvention an jeden die Konvention unterzeichnenden oder der Konvention beitretenden Staat.
(3) Der Verwahrer teilt den anderen Vertragsparteien Ratifikationen, Annahmen, Genehmigungen oder Beitritte und über Vorbehalte und Erklärungen und andere Mitteilungen, die im Zusammenhang mit dieser Konvention stehen, mit.
(4) Der Verwahrer teilt allen Vertragsparteien das jeweilige Datum des Inkrafttretens der Konvention in Übereinstimmung mit Artikel 40 mit.
(5) Der Verwahrer registriert diese Konvention mit dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens beim Generalsekretariat der Vereinten Nationen in Übereinstimmung mit Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.
(6) Das erste Treffen des Ausschusses der Minister wird vom Verwahrer nach Inkrafttreten der Konvention einberufen.
Artikel 39
Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt
(1) Diese Konvention bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung der Unterzeichner. Die Ratifikation-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.
(2) Die Konvention steht zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunde wird beim Verwahrer hinterlegt.
Artikel 40
Inkrafttreten
(1) Diese Konvention tritt neunzig Tage nach dem Tag der Hinterlegung der zweiten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
(2) Für jeden Staat, der diese Konvention nach Hinterlegung der zweiten Ratifikations-, Annahme- Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihr beitritt, tritt diese Konvention am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat in Kraft.
(3) Alle gemäß Artikel 34 abgeschlossenen Durchführungsvereinbarungen, die für alle Vertragsparteien verbindlich sind, werden nach Inkrafttreten dieser Konvention für jeden Staat, der diese Konvention ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihr beitritt, am Tag des Inkrafttretens dieser Konvention für diesen Staat verbindlich.
Artikel 41
Vorbehalte
(1) Jeder Staat kann bei der Ratifizierung, Annahme, Genehmigung oder Beitritt Vorbehalte anbringen.
(2) Vorbehalte können jederzeit durch Notifikation an den Verwahrer zurückgezogen werden. Eine solche Mitteilung wird mit dem Datum des Einlangens wirksam.
Artikel 42
Kündigung und Suspendierung
(1) Diese Konvention wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
(2) Diese Konvention kann jederzeit von jeder Vertragspartei durch Notifikation an den Verwahrer gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach Erhalt der Notifikation durch den Verwahrer wirksam.
(3) Die Anwendung dieser Konvention kann von jeder Vertragspartei gänzlich oder teilweise ausgesetzt werden, falls dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit des Staates, der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit oder Sicherheit von Leib und Leben von Personen erforderlich ist. Die Vertragsparteien informieren den Verwahrer unverzüglich über die Ergreifung oder Rücknahme einer solchen Maßnahme. Jede Maßnahme nach diesem Absatz wird fünfzehn Tage nach Erhalt der Notifikation durch den Verwahrer wirksam.
Zu Urkund dessen haben die gehörig bevollmächtigten Unterfertigten diese Konvention unterzeichnet:
| Für die Republik Albanien: | Sokol OLLDASHI |
|---|---|
| Für Bosnien und Herzegowina: | Barisa COLAK |
| Für die Republik Mazedonien: | Ljubomir MIHAJLOVSKI |
| Für die Republik Moldau: | Gheorghe PAPUC |
| Für Rumänien: | Vasile BLAGA |
| Für die Republik Serbien: | Dragan JOCIC |
| Für die Republik Montenegro: | Jusuf KALAMPEROVIC |
Geschehen zu Wien, am 5. Mai 2006, in einem Original in englischer Sprache.
ANLAGEN
Artikel 4 (2) (Strafverfolgungsbehörden)
Republik Albanien: Ministerium für Inneres
Bosnien und Herzegowina: Sicherheitsministerium
Republik Moldawien: Ministerium für Inneres
Republik Mazedonien: Ministerium für interne Angelegenheiten
Rumänien: Ministerium für Verwaltung und Inneres
Republik Serbien: Ministerium für Inneres
Republik Montenegro: Polizeidirektorat
Artikel 4 (3) (Nationale Zentralstellen)
Für die Republik Albanien: Ministerium für Inneres
Für Bosnien und Herzegowina: Sicherheitsministerium
Für die Republik Mazedonien: Ministerium für Inneres
Für die Republik Moldawien: Ministerium für interne Angelegenheiten
Für Rumänien: Ministerium für Verwaltung und Inneres
Für die Republik Serbien: Ministerium für Inneres
Für die Republik Montenegro: Polizeidirektorat
Artikel 4 (4) (Bestehende Strukturen)
Für die Republik Albanien: Ministerium für Inneres
Für Bosnien und Herzegowina: Sicherheitsministerium
Für die Republik Mazedonien: Ministerium für Inneres
Für die Republik Moldawien: Ministerium für interne Angelegenheiten
Für Rumänien: Ministerium für Verwaltung und Inneres
Für die Republik Serbien: Grenzpolizeidirektorat und Brandbekämpfungsdirektorat
Für die Republik Montenegro: Polizeidirektorat
Artikel 32 Klassifizierungsgrade
| Grad | Albanien | Bosnien Herzegowina | Mazedonien | Moldawien | Rumänien | Serbien | Montenegro |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Restricted | - | Interno | Internal | De Serviciu/ Service | Secret de Serviciu | Internal | Restricted |
| Confidential | Konfidencial | Povjerljivo | Confidential | Confidential/ Confidential | Secret | Service Secret/Confidential | Confidential |
| Secret | Sekret | Tajno | Top Secret | Secret/Secret | Strict Secret | Service Secret/Top Secret | Secret |
| Top secret | Teper Sekret | Vrlo Tajno | State Secret | Strict Secret/ Top Secret | Strict Secret de Importanta Deosebita | State Secret | Top Secret |
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