Bundesgesetz über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (Emissionszertifikategesetz 2011 – EZG 2011)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2011-12-13
Letzte Aktualisierung 2026-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 194
Änderungshistorie JSON API

(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die vorläufige Menge der jährlich kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate im Einklang mit der Verordnung gemäß § 23 zu berechnen und spätestens vier Wochen nach Einlangen des im Sinne des Abs. 3 vollständigen Antrags an die Europäische Kommission weiterzuleiten. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich für die Durchführung der Berechnung des Umweltbundesamtes bedienen. Aus der Berechnung der vorläufigen Zuteilungsmenge sowie der Übermittlung an die Europäische Kommission ergibt sich kein Rechtsanspruch auf die Zuteilung.

(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat den Anlagen, für die ein Antrag gemäß Abs. 1 gestellt wurde, vorbehaltlich und nach Maßgabe der Verfügbarkeit von Emissionszertifikaten aus der unionsweiten Reserve gemäß Art. 10a Abs. 7 der Richtlinie 2003/87/EG, die im Einklang mit der Verordnung gemäß § 23 berechneten kostenlosen Emissionszertifikate mittels Bescheid zuzuteilen. Der Bescheid hat zudem die installierte Anfangskapazität sowie für Anlagen gemäß § 3 Z 6 lit. b sublit. bb auch die zusätzliche Kapazität festzusetzen. Bei der Berechnung der jährlichen Zuteilung an neue Marktteilnehmer sind ab 2014 die in Anhang 8 für das jeweilige Jahr angegebenen Faktoren anzuwenden. Eine allfällige Anpassung der Zuteilung hat unter sinngemäßer Anwendung des § 24 Abs. 5 zu erfolgen.

Abkürzung

EZG 2011

Neue Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer ab 2021

§ 25a. (1) Neue Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer, für die gemäß § 22 Abs. 1 und 3 ein Anspruch auf übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten besteht, können mit Vorlage des Berichtes über die jährliche Aktivitätsrate des ersten vollständigen Kalenderjahres nach Aufnahme des Normalbetriebs gemäß § 24a Abs. 4 und 5 innerhalb von sechs Monaten die Zuteilung von übergangsweisen kostenlosen Emissionszertifikaten bei der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie beantragen. Der verifizierte Antrag hat alle erforderlichen Daten und Informationen gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2019/331, insbesondere deren Art. 5 Abs. 2, sowie einer Verordnung gemäß § 23 zu beinhalten. Ein Plan zur Überwachungsmethodik ist mit Aufnahme des Normalbetriebs vorzulegen.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich zur Prüfung von Anträgen des Umweltbundesamtes bedienen und die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, weitere zuteilungsrelevante Daten in sinngemäßer Anwendung der Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2019/331, insbesondere deren Art. 15 Abs. 1 und 2, gegebenenfalls unter Setzung einer Nachfrist zu übermitteln.

(3) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat zur Datenübermittlung die elektronischen Formulare zu verwenden, die auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Verfügung gestellt werden. Die vollständige fristgerechte Übermittlung von Daten und Informationen in diesen Formularen gilt unter Berücksichtigung einer möglichen Fristerstreckung gemäß Abs. 2 als Antrag auf kostenlose Zuteilung gemäß Abs. 1. Keinen Anspruch auf übergangsweise kostenlose Zuteilung haben Anlagen, für die kein Antrag innerhalb der in Abs. 1 gesetzten Frist gestellt wurde.

(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Menge der jährlich kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2019/331, insbesondere deren Art. 17 und 18, zu berechnen und spätestens vier Wochen nach Einlangen des vollständigen Antrags an die Europäische Kommission weiterzuleiten. Aus der Übermittlung des vollständigen Antrags ergibt sich kein Rechtsanspruch auf Zuteilung. Keinen Anspruch auf übergangsweise kostenlose Zuteilung haben Anlagen, wenn der Antrag von der Europäischen Kommission abgelehnt wurde.

(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat für die Anlagen, für die ein Antrag gemäß Abs. 1 gestellt und von der Europäischen Kommission gebilligt wurde, binnen acht Wochen nach Annahme der Entscheidung der Europäischen Kommission die endgültige Zuteilung mit Bescheid vorzunehmen und auf das Konto der jeweiligen Anlage zu buchen, vorbehaltlich und nach Maßgabe der Verfügbarkeit von Emissionszertifikaten aus der unionsweiten Reserve gemäß Art. 10a Abs. 7 der Richtlinie 2003/87/EG. Bei der Berechnung der jährlichen Zuteilung an neue Marktteilnehmer sind die in Anhang 9 für das jeweilige Jahr angegebenen Faktoren anzuwenden. Der Bescheid hat zudem das Datum der Aufnahme des Normalbetriebs festzusetzen. Jede weitere Buchung sowie allfällige Anpassungen der Zuteilung haben unter sinngemäßer Anwendung des § 24c zu erfolgen.

Abkürzung

EZG 2011

Neue Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer ab 2021

§ 25a. (1) Neue Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer, für die gemäß § 22 ein Anspruch auf übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten besteht, können mit Vorlage des Berichtes über die jährliche Aktivitätsrate des ersten vollständigen Kalenderjahres nach Aufnahme des Normalbetriebs gemäß § 24a Abs. 4 und 5 innerhalb von sechs Monaten die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten bei der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie beantragen. Der verifizierte Antrag hat alle erforderlichen Daten und Informationen gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2019/331, insbesondere deren Art. 5 Abs. 2, oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG sowie einer Verordnung gemäß § 23 zu beinhalten. Ein Plan zur Überwachungsmethodik ist mit Aufnahme des Normalbetriebs vorzulegen. Abweichend davon ist für Anlagen, die im Einklang mit § 3 Z 6 lit. c mit 1. Jänner 2024 in den Geltungsbereich des Bundesgesetzes aufgenommen werden, und für die ein Antrag auf übergangsweise kostenlose Zuteilung für den Fünfjahreszeitraum 2026 bis 2030 gemäß § 24b Abs. 1 gestellt wird, eine beabsichtigte Änderung des in Einklang mit § 24a Abs. 1 vorgelegten Plans gemeinsam mit den Antragsunterlagen gemäß diesem Absatz vorzulegen. Dies gilt sinngemäß auch für neue Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer, für die ein Antrag auf übergangsweise kostenlose Zuteilung gemäß den Fristen des § 24b Abs. 1 zeitlich vor dem Antrag gemäß diesem Absatz gestellt wird.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich zur Prüfung von Anträgen des Umweltbundesamtes bedienen und die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, weitere zuteilungsrelevante Daten in sinngemäßer Anwendung der Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2019/331, insbesondere deren Art. 15 Abs. 1 und 2, oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG gegebenenfalls unter Setzung einer Nachfrist zu übermitteln.

(3) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat zur Datenübermittlung die elektronischen Formulare zu verwenden, die auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Verfügung gestellt werden. Die vollständige fristgerechte Übermittlung von Daten und Informationen in diesen Formularen gilt unter Berücksichtigung einer möglichen Fristerstreckung gemäß Abs. 2 als Antrag auf übergangsweise kostenlose Zuteilung gemäß Abs. 1. Keinen Anspruch auf übergangsweise kostenlose Zuteilung haben Anlagen, für die kein Antrag innerhalb der in Abs. 1 gesetzten Frist gestellt wurde.

(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Menge der jährlich kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2019/331, insbesondere deren Art. 17 und 18, oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG zu berechnen und spätestens vier Wochen nach Einlangen des vollständigen Antrags an die Europäische Kommission weiterzuleiten. Aus der Übermittlung des vollständigen Antrags ergibt sich kein Rechtsanspruch auf Zuteilung. Keinen Anspruch auf übergangsweise kostenlose Zuteilung haben Anlagen, wenn der Antrag von der Europäischen Kommission abgelehnt wurde.

(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat für die Anlagen, für die ein Antrag gemäß Abs. 1 gestellt und von der Europäischen Kommission gebilligt wurde, binnen acht Wochen nach Annahme der Entscheidung der Europäischen Kommission die endgültige Zuteilung mit Bescheid vorzunehmen und auf das Konto der jeweiligen Anlage zu buchen, vorbehaltlich und nach Maßgabe der Verfügbarkeit von Emissionszertifikaten aus der unionsweiten Reserve gemäß Art. 10a Abs. 7 der Richtlinie 2003/87/EG. Bei der Berechnung der jährlichen Zuteilung an neue Marktteilnehmer sind die in Anhang 9 für das jeweilige Jahr angegebenen Faktoren anzuwenden. Der Bescheid hat zudem das Datum der Aufnahme des Normalbetriebs festzusetzen. Jede weitere Buchung sowie allfällige Anpassungen der Zuteilung haben unter sinngemäßer Anwendung des § 24c zu erfolgen.

Abkürzung

EZG 2011

Vergabe von Emissionszertifikaten

§ 26. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bis zum 28. Februar jeden Jahres die Buchung der Emissionszertifikate auf das Konto jeder Anlage, für die eine Genehmigung gemäß § 4 besteht, im Register zu veranlassen. Die Zahl der jährlich vergebenen Emissionszertifikate wird in den Bescheiden gemäß §§ 24 Abs. 4 und 5 sowie 25 Abs. 5 festgelegt.

(2) Ein Wechsel des Inhabers einer Anlage ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich anzuzeigen.

(3) Anlageninhaber erhalten die Emissionszertifikate solange zugewiesen, wie der Betrieb der Anlage aufrecht ist. Für stillgelegte Anlagen gemäß § 27 werden keine kostenlosen Emissionszertifikate vergeben. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft stellt die Vergabe von Emissionszertifikaten ab dem Jahr ein, das dem Jahr der Stilllegung folgt. Emissionszertifikate, die auf das Konto der Anlage gebucht wurden, bevor der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Kenntnis von der Stilllegung der Anlage erhält, sind vom Anlageninhaber zurückzugeben.

(4) Abweichend von Abs. 1 ist die Buchung der Emissionszertifikate für Anlagen, die eine Zuteilung gemäß § 25 erhalten, erstmals innerhalb von vier Wochen nach der Erlassung des Bescheids gemäß § 25 Abs. 5 zu veranlassen.

(5) Falls nach der Aufhebung eines Bescheids gemäß §§ 24 Abs. 4 und 5 oder 25 Abs. 5 durch einen Gerichtshof des öffentlichen Rechts die Erlassung eines neuen Bescheides nicht vor dem nächsten Stichtag für die Buchung der Emissionszertifikate auf das Konto des Anlageninhabers erfolgen kann, ist die Buchung auch ohne rechtskräftigen Zuteilungsbescheid vorzunehmen. Allfällige fehlende Emissionszertifikate sind nach Erlassung des neuen Zuteilungsbescheides auf das Konto des Anlageninhabers zu buchen, allfällige Überschüsse sind vom Anlageninhaber nach Erlassung des neuen Zuteilungsbescheids zurückzugeben.

Abkürzung

EZG 2011

Vergabe von Emissionszertifikaten

§ 26. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bis zum 28. Februar jeden Jahres die Buchung der Emissionszertifikate auf das Konto jeder Anlage, für die eine Genehmigung gemäß § 4 besteht, im Register zu veranlassen. Die Zahl der jährlich vergebenen Emissionszertifikate wird in den Bescheiden gemäß §§ 24 Abs. 4 und 5 sowie 25 Abs. 5 festgelegt.

(2) Ein Wechsel des Inhabers einer Anlage ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich anzuzeigen.

(3) Anlageninhaber erhalten die Emissionszertifikate solange gebucht, wie der Betrieb der Anlage aufrecht ist. Für stillgelegte Anlagen gemäß § 27 werden keine kostenlosen Emissionszertifikate vergeben. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft stellt die Vergabe von Emissionszertifikaten ab dem Jahr ein, das dem Jahr der Stilllegung folgt. Im Falle einer Anpassung der Zuteilung gemäß § 24 Abs. 5 Z 1 und 2 erhalten Anlageninhaber die Emissionszertifikate im Ausmaß der angepassten Zuteilung gebucht. Sofern aufgrund einer nicht fristgerechten Meldung gemäß § 24 Abs. 6 eine Anpassung des Zuteilungsbescheids nicht vor dem 28. Februar jenes Jahres, ab dem die Anpassung zu erfolgen hat, vorgenommen werden konnte, sind über die angepasste Zuteilung hinausgehende Emissionszertifikate, die auf das Konto der Anlage gebucht wurden, vom Anlageninhaber binnen vier Wochen ab Anpassung des Zuteilungsbescheids zurückzugeben. Erfolgt die Rückgabe nicht fristgerecht, ist § 53 sinngemäß anzuwenden.

(4) Abweichend von Abs. 1 ist die Buchung der Emissionszertifikate für Anlagen, die eine Zuteilung gemäß § 25 erhalten, erstmals innerhalb von vier Wochen nach der Erlassung des Bescheids gemäß § 25 Abs. 5 zu veranlassen.

(5) Falls nach der Aufhebung eines Bescheids gemäß §§ 24 Abs. 4 und 5 oder 25 Abs. 5 durch einen Gerichtshof des öffentlichen Rechts die Erlassung eines neuen Bescheides nicht vor dem nächsten Stichtag für die Buchung der Emissionszertifikate auf das Konto des Anlageninhabers erfolgen kann, ist die Buchung auch ohne rechtskräftigen Zuteilungsbescheid vorzunehmen. Allfällige fehlende Emissionszertifikate sind nach Erlassung des neuen Zuteilungsbescheides auf das Konto des Anlageninhabers zu buchen, allfällige Überschüsse sind vom Anlageninhaber nach Erlassung des neuen Zuteilungsbescheids zurückzugeben.

Abkürzung

EZG 2011

Vergabe von Emissionszertifikaten

§ 26. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bis zum 28. Februar jeden Jahres die Buchung der Emissionszertifikate auf das Konto jeder Anlage, für die eine Genehmigung gemäß § 4 besteht, im Register zu veranlassen. Die Zahl der jährlich vergebenen Emissionszertifikate wird in den Bescheiden gemäß §§ 24 Abs. 4 und 5 sowie 25 Abs. 5 festgelegt.

(2) Ein Wechsel des Inhabers einer Anlage ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich anzuzeigen.

(3) Anlageninhaber erhalten die Emissionszertifikate solange gebucht, wie der Betrieb der Anlage aufrecht ist. Für stillgelegte Anlagen gemäß § 27 werden keine kostenlosen Emissionszertifikate vergeben. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft stellt die Vergabe von Emissionszertifikaten ab dem Jahr ein, das dem Jahr der Stilllegung folgt. Im Falle einer Anpassung der Zuteilung gemäß § 24 Abs. 5 Z 1 und 2 erhalten Anlageninhaber die Emissionszertifikate im Ausmaß der angepassten Zuteilung gebucht. Sofern aufgrund einer nicht fristgerechten Meldung gemäß § 24 Abs. 6 eine Anpassung des Zuteilungsbescheids nicht vor dem 28. Februar jenes Jahres, ab dem die Anpassung zu erfolgen hat, vorgenommen werden konnte, sind über die angepasste Zuteilung hinausgehende Emissionszertifikate, die auf das Konto der Anlage gebucht wurden, vom Anlageninhaber binnen acht Wochen ab Anpassung des Zuteilungsbescheids zurückzugeben. Erfolgt die Rückgabe nicht fristgerecht, ist § 53 sinngemäß anzuwenden.

(4) Abweichend von Abs. 1 ist die Buchung der Emissionszertifikate für Anlagen, die eine Zuteilung gemäß § 25 erhalten, erstmals innerhalb von vier Wochen nach der Erlassung des Bescheids gemäß § 25 Abs. 5 zu veranlassen.

(5) Falls nach der Aufhebung eines Bescheids gemäß §§ 24 Abs. 4 und 5 oder 25 Abs. 5 durch einen Gerichtshof des öffentlichen Rechts die Erlassung eines neuen Bescheides nicht vor dem nächsten Stichtag für die Buchung der Emissionszertifikate auf das Konto des Anlageninhabers erfolgen kann, ist die Buchung auch ohne rechtskräftigen Zuteilungsbescheid vorzunehmen. Allfällige fehlende Emissionszertifikate sind nach Erlassung des neuen Zuteilungsbescheides auf das Konto des Anlageninhabers zu buchen, allfällige Überschüsse sind vom Anlageninhaber nach Erlassung des neuen Zuteilungsbescheids zurückzugeben.

Abkürzung

EZG 2011

Vergabe von Emissionszertifikaten bis 2020

§ 26. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bis zum 28. Februar jeden Jahres die Buchung der Emissionszertifikate auf das Konto jeder Anlage, für die eine Genehmigung gemäß § 4 besteht, im Register zu veranlassen. Die Zahl der jährlich vergebenen Emissionszertifikate wird in den Bescheiden gemäß §§ 24 Abs. 4 und 5 sowie 25 Abs. 5 festgelegt.

(2) Ein Wechsel der Inhaberin oder des Inhabers einer Anlage ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie binnen vier Wochen anzuzeigen.

(3) Inhaberinnen und Inhaber von Anlagen erhalten die Emissionszertifikate solange gebucht, wie der Betrieb der Anlage aufrecht ist. Für stillgelegte Anlagen gemäß § 27 werden keine kostenlosen Emissionszertifikate vergeben. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie stellt die Vergabe von Emissionszertifikaten ab dem Jahr ein, das dem Jahr der Stilllegung folgt. Im Falle einer Anpassung der Zuteilung gemäß § 24 Abs. 5 Z 1 und 2 erhalten Inhaberinnen und Inhaber von Anlagen die Emissionszertifikate im Ausmaß der angepassten Zuteilung gebucht. Sofern aufgrund einer nicht fristgerechten Meldung gemäß § 24 Abs. 6 eine Anpassung des Zuteilungsbescheids nicht vor dem 28. Februar jenes Jahres, ab dem die Anpassung zu erfolgen hat, vorgenommen werden konnte, sind über die angepasste Zuteilung hinausgehende Emissionszertifikate, die auf das Konto der Anlage gebucht wurden, von der Anlageninhaberin oder dem Anlageninhaber binnen vier Wochen nachdem der Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, zurückzugeben.

(4) Abweichend von Abs. 1 ist die Buchung der Emissionszertifikate für Anlagen, die eine Zuteilung gemäß § 25 erhalten, erstmals binnen vier Wochen ab der Zustellung des Zuteilungsbescheids gemäß § 25 Abs. 5 zu veranlassen.

(5) Falls nach der Aufhebung eines Bescheids gemäß §§ 24 Abs. 4 und 5 oder 25 Abs. 5 durch einen Gerichtshof des öffentlichen Rechts die Erlassung eines neuen Bescheides nicht vor dem nächsten Stichtag für die Buchung der Emissionszertifikate auf das Anlagenkonto erfolgen kann, ist die Buchung auch ohne rechtskräftigen Zuteilungsbescheid vorzunehmen. Allfällige fehlende Emissionszertifikate sind nach Erlassung des neuen Zuteilungsbescheides auf das Anlagenkonto zu buchen, allfällige Überschüsse sind von der Anlageninhaberin oder dem Anlageninhaber binnen vier Wochen nachdem der Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist zurückzugeben.

Abkürzung

EZG 2011

Stilllegungen

§ 27. (1) Eine Anlage gilt als stillgelegt, wenn

1.

der Betrieb der Anlage aus technischer Sicht unmöglich ist, oder

2.

die Anlage nicht in Betrieb ist, jedoch zuvor in Betrieb war, und der Betrieb aus technischen Gründen nicht wieder aufgenommen werden kann, oder

3.

die Anlage nicht in Betrieb ist, jedoch zuvor in Betrieb war, und der Anlageninhaber nicht glaubhaft machen kann, dass die Anlage ihren Betrieb innerhalb von sechs Monaten nach Einstellung des Betriebs wieder aufnehmen wird. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann diese Frist auf bis zu 18 Monate verlängern, wenn der Anlageninhaber nachweisen kann, dass die Anlage den Betrieb aufgrund außergewöhnlicher und unvorhersehbarer Umstände, die selbst bei aller gebührenden Sorgfalt nicht hätten verhindert werden können und die außerhalb der Kontrolle des Inhabers der betreffenden Anlage liegen, und insbesondere aufgrund von Umständen wie Naturkatastrophen, Krieg, Kriegsdrohungen, Terroranschlägen, Revolutionen, Unruhen, Sabotageakten oder Sachbeschädigungen, innerhalb von sechs Monaten nicht wieder aufnehmen kann.

(2) Abs. 1 Z 3 gilt nicht für Anlagen, die in Reserve oder Bereitschaft gehalten werden, und für Saisonanlagen, unter der Voraussetzung, dass

1.

der Anlageninhaber im Besitz einer Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen sowie aller anderen relevanten Genehmigungen ist, und

2.

es technisch möglich ist, die Anlage in Betrieb zu nehmen, ohne dass hierzu wesentliche physische Änderungen erforderlich sind, und

3.

die Anlage regelmäßig gewartet wird.

(3) Die Vergabe von Emissionszertifikaten an Anlagen gemäß Abs. 1 Z 3 ist auszusetzen, solange nicht feststeht, ob die Anlage ihren Betrieb wieder aufnehmen wird.

Abkürzung

EZG 2011

Stilllegungen bis 2020

§ 27. (1) Eine Anlage gilt als stillgelegt, wenn

1.

der Betrieb der Anlage aus technischer Sicht unmöglich ist, oder

2.

die Anlage nicht in Betrieb ist, jedoch zuvor in Betrieb war, und der Betrieb aus technischen Gründen nicht wieder aufgenommen werden kann, oder

3.

die Anlage nicht in Betrieb ist, jedoch zuvor in Betrieb war, und die Anlageninhaberin oder der Anlageninhaber nicht glaubhaft machen kann, dass die Anlage ihren Betrieb innerhalb von sechs Monaten nach Einstellung des Betriebs wieder aufnehmen wird. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann diese Frist auf bis zu 18 Monate verlängern, wenn die Anlageninhaberin oder der Anlageninhaber nachweisen kann, dass die Anlage den Betrieb aufgrund außergewöhnlicher und unvorhersehbarer Umstände, die selbst bei aller gebührenden Sorgfalt nicht hätten verhindert werden können und die außerhalb der Kontrolle der Inhaberin oder des Inhabers der betreffenden Anlage liegen, und insbesondere aufgrund von Umständen wie Naturkatastrophen, Krieg, Kriegsdrohungen, Terroranschlägen, Revolutionen, Unruhen, Sabotageakten oder Sachbeschädigungen, innerhalb von sechs Monaten nicht wieder aufnehmen kann.

(2) Abs. 1 Z 3 gilt nicht für Anlagen, die in Reserve oder Bereitschaft gehalten werden, und für Saisonanlagen, unter der Voraussetzung, dass

1.

die Anlageninhaberin oder der Anlageninhaber im Besitz einer Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen sowie aller anderen relevanten Genehmigungen ist, und

2.

es technisch möglich ist, die Anlage in Betrieb zu nehmen, ohne dass hierzu wesentliche physische Änderungen erforderlich sind, und

3.

die Anlage regelmäßig gewartet wird.

(3) Die Vergabe von Emissionszertifikaten an Anlagen gemäß Abs. 1 Z 3 ist mit Bescheid auszusetzen, solange nicht feststeht, ob die Anlage ihren Betrieb wieder aufnehmen wird.

Abkürzung

EZG 2011

Stilllegungen ab 2021

§ 27a. (1) Ab 1. Jänner 2021 gilt eine Anlage als stillgelegt, wenn

1.

sie die in Anhang 3 enthaltenen Schwellenwerte unterschreitet, oder

2.

sie nicht mehr in Betrieb ist und der Betrieb aus technischen Gründen nicht wieder aufgenommen werden kann.

Die Inhaberin oder der Inhaber einer Anlage hat die Stilllegung unverzüglich, jedoch spätestens bis 31. Dezember des Jahres, in dem die Stilllegung erfolgt ist, an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu melden. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Stilllegung mit Bescheid festzustellen.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Zuteilung und Vergabe von Emissionszertifikaten an Anlagen, die gemäß Abs. 1 als stillgelegt gelten, ab dem Jahr, das der Stilllegung folgt, mit Bescheid einzustellen.

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Zuteilung und Vergabe von Emissionszertifikaten an Anlagen, die ihren Betrieb eingestellt haben, vorübergehend mit Bescheid auszusetzen, solange nicht feststeht, ob sie ihren Betrieb wieder aufnehmen werden. Die Aussetzung der Vergabe hat ab dem Kalenderjahr, das der Betriebseinstellung folgt, zu erfolgen. Sollte innerhalb von zwei Jahren nach Einstellung der Betrieb nicht wieder aufgenommen werden, gilt die Anlage ab dem Zeitpunkt der Einstellung des Betriebes als stillgelegt im Sinne des Abs. 1.

(4) Für Anlagen, deren Einstellung vor dem 1. Jänner 2021 gemeldet wurde, gilt Abs. 3 letzter Satz sinngemäß, wobei die Zweijahresfrist mit 1. Jänner 2021 zu laufen beginnt.

Abkürzung

EZG 2011

Stilllegungen ab 2021

§ 27a. (1) Ab 1. Jänner 2021 gilt eine Anlage als stillgelegt, wenn

1.

sie die in Anhang 3 enthaltenen Schwellenwerte unterschreitet, oder

2.

sie nicht mehr in Betrieb ist und der Betrieb aus technischen Gründen nicht wieder aufgenommen werden kann.

Die Inhaberin oder der Inhaber einer Anlage hat die Stilllegung unverzüglich, jedoch spätestens mit Vorlage des Berichts über die jährliche Aktivitätsrate gemäß §§ 24a Abs. 4 und 25a jenes Jahres, in dem die Stilllegung erfolgt ist, an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu melden. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Stilllegung mit Bescheid festzustellen.

(1a) Sofern eine Inhaberin oder ein Inhaber einer Anlage, die Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW betreibt und Tätigkeiten gemäß Anhang 3 durchführt, eine Stilllegung gemäß Abs. 1 Z 1 meldet, die aus einer Änderung des Produktionsverfahrens resultiert, mit dem Ziel Emissionen zu verringern, kann die Inhaberin oder der Inhaber zusätzlich zur Meldung unter Abs. 1 mitteilen, ob die Anlage mit Ende des laufenden Fünfjahreszeitraums oder des daran anschließenden Fünfjahreszeitraum als stillgelegt gelten soll.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Zuteilung und Vergabe von Emissionszertifikaten an Anlagen, die gemäß Abs. 1 als stillgelegt gelten, ab dem Jahr, das der Stilllegung folgt, mit Bescheid einzustellen.

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Zuteilung und Vergabe von Emissionszertifikaten an Anlagen, die ihren Betrieb eingestellt haben, vorübergehend mit Bescheid auszusetzen, solange nicht feststeht, ob sie ihren Betrieb wieder aufnehmen werden. Die Aussetzung der Vergabe hat ab dem Kalenderjahr, das der Betriebseinstellung folgt, zu erfolgen. Sollte innerhalb von zwei Jahren nach Einstellung der Betrieb nicht wieder aufgenommen werden, gilt die Anlage ab dem Zeitpunkt der Einstellung des Betriebes als stillgelegt im Sinne des Abs. 1.

(4) Für Anlagen, deren Einstellung vor dem 1. Jänner 2021 gemeldet wurde, gilt Abs. 3 letzter Satz sinngemäß, wobei die Zweijahresfrist mit 1. Jänner 2021 zu laufen beginnt.

Abkürzung

EZG 2011

Verzicht auf die übergangsweise kostenlose Zuteilung ab 2021

§ 27b. Jede Inhaberin oder jeder Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage, der gemäß § 24c eine übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten gewährt wurde, kann nach Maßgabe des Art. 24 der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 bei der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einen Antrag auf Verzicht auf die Zuteilung stellen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat über den Antrag auf Verzicht mit Bescheid abzusprechen.

Abkürzung

EZG 2011

Verzicht auf die übergangsweise kostenlose Zuteilung ab 2021

§ 27b. Jede Inhaberin oder jeder Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage, der gemäß §§ 24b, 24c oder 25a eine übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten gewährt wurde, kann nach Maßgabe des Art. 24 der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG bei der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einen Antrag auf Verzicht auf die Zuteilung stellen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat über den Antrag auf Verzicht mit Bescheid abzusprechen.

Abkürzung

EZG 2011

Fusion und Spaltung ab 2021

§ 27c. (1) Inhaberinnen oder Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage, die aus einer Fusion oder Spaltung entstanden ist, haben der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich, jedoch spätestens bis 31. Dezember des betreffenden Jahres die Angaben gemäß Art. 25 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 zu übermitteln. Inhaberinnen oder Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage, die gemäß § 24b oder § 25a Anspruch auf übergangsweise kostenlose Zuteilung haben, haben der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich, jedoch spätestens bis 31. Dezember des betreffenden Kalenderjahres Berichte gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 zu übermitteln, wobei § 24b Abs. 3 sinngemäß anzuwenden ist.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Angaben und Berichte gemäß Abs. 1 zu prüfen, wobei § 24b Abs. 2 sinngemäß anzuwenden ist, die jährlich kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate zu berechnen und spätestens vier Wochen nach Einlangen der vollständigen Unterlagen gemäß Abs. 1 diese an die Europäische Kommission weiterzuleiten. Aus der Übermittlung ergibt sich kein Rechtsanspruch auf Zuteilung.

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat für die Anlagen, für die eine Meldung von der Europäischen Kommission gebilligt wurde, binnen acht Wochen nach Annahme der Entscheidung der Europäischen Kommission die endgültige Zuteilung mit Bescheid vorzunehmen und auf das Konto der jeweiligen Anlage zu buchen.

Abkürzung

EZG 2011

Fusion und Spaltung ab 2021

§ 27c. (1) Inhaberinnen oder Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage, die aus einer Fusion oder Spaltung entstanden ist, haben der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich, jedoch spätestens bis 31. Dezember des betreffenden Jahres die Angaben gemäß Art. 25 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG zu übermitteln. Inhaberinnen oder Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage, die gemäß § 24b oder § 25a Anspruch auf übergangsweise kostenlose Zuteilung haben, haben der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich, jedoch spätestens bis 31. Dezember des betreffenden Kalenderjahres Berichte gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG zu übermitteln, wobei § 24b Abs. 3 sinngemäß anzuwenden ist.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Angaben und Berichte gemäß Abs. 1 zu prüfen, wobei § 24b Abs. 2 sinngemäß anzuwenden ist, die jährlich kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate zu berechnen und spätestens vier Wochen nach Einlangen der vollständigen Unterlagen gemäß Abs. 1 diese an die Europäische Kommission weiterzuleiten. Aus der Übermittlung ergibt sich kein Rechtsanspruch auf Zuteilung.

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat für die Anlagen, für die eine Meldung von der Europäischen Kommission gebilligt wurde, binnen acht Wochen nach Annahme der Entscheidung der Europäischen Kommission die endgültige Zuteilung mit Bescheid vorzunehmen und auf das Konto der jeweiligen Anlage zu buchen.

Abkürzung

EZG 2011

6.

Abschnitt

Zuteilung und Vergabe von Emissionszertifikaten für Luftverkehrstätigkeiten

Handelsperioden für den Luftverkehr

§ 28. (1) Die erste Handelsperiode für Tätigkeiten gemäß Anhang 2 beginnt am 1. Jänner 2012 und endet am 31. Dezember 2012.

(2) Die zweite Handelsperiode für Tätigkeiten gemäß Anhang 2 beginnt am 1. Jänner 2013 und endet am 31. Dezember 2020.

Abkürzung

EZG 2011

6.

Abschnitt

Zuteilung und Vergabe von Emissionszertifikaten für Luftverkehrstätigkeiten

Handelsperioden für den Luftverkehr

§ 28. (1) Die erste Handelsperiode für Tätigkeiten gemäß Anhang 2 beginnt am 1. Jänner 2012 und endet am 31. Dezember 2012.

(2) Ab dem Jahr 2013 erstrecken sich Handelsperioden für Tätigkeiten gemäß Anhang 2 jeweils über Achtjahreszeiträume. Die zweite Handelsperiode für Tätigkeiten gemäß Anhang 2 beginnt am 1. Jänner 2013 und endet am 31. Dezember 2020.

Abkürzung

EZG 2011

6.

Abschnitt

Zuteilung und Vergabe von Emissionszertifikaten für Luftverkehrstätigkeiten

Handelsperioden für den Luftverkehr

§ 28. (1) Die erste Handelsperiode für Tätigkeiten gemäß Anhang 2 beginnt am 1. Jänner 2012 und endet am 31. Dezember 2012.

(2) Die zweite Handelsperiode für Tätigkeiten gemäß Anhang 2 beginnt am 1. Jänner 2013.

Abkürzung

EZG 2011

Zuteilung von Emissionszertifikaten für Luftfahrzeugbetreiber durch Versteigerung

§ 29. In der ersten und zweiten Handelsperiode gemäß § 28 ist jeweils die Anzahl an Emissionszertifikaten, die der Republik Österreich gemäß Art. 3d Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG zugewiesen wird, durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu versteigern. Die Einnahmen aus Versteigerungen fließen dem Bund zu.

Abkürzung

EZG 2011

Zuteilung von Emissionszertifikaten für Luftfahrzeugbetreiber durch Versteigerung

§ 29. In der ersten und zweiten Handelsperiode gemäß § 28 ist jeweils die Anzahl an Emissionszertifikaten, die der Republik Österreich gemäß Art. 3d Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG sowie unionsrechtlicher Durchführungsbestimmungen zugewiesen wird, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG, ABl. Nr. L 302 S. 1, zu versteigern. Die Versteigerung erfolgt über eine gemäß Kapitel VII der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 bestellte Auktionsplattform. Im Einklang mit Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen eine geeignete Stelle als Auktionator zu benennen. Die Einnahmen aus Versteigerungen fließen dem Bund zu.

Abkürzung

EZG 2011

Zuteilung von Emissionszertifikaten für Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, durch Versteigerung

§ 29. In der ersten und zweiten Handelsperiode gemäß § 28 ist jeweils die Anzahl an Emissionszertifikaten, die der Republik Österreich gemäß Art. 3d Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG sowie unionsrechtlicher Durchführungsbestimmungen zugewiesen wird, von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 zu versteigern. Die Versteigerung erfolgt über eine gemäß Kapitel VII der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 bestellte Auktionsplattform. Im Einklang mit Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen eine geeignete Stelle als Auktionator zu benennen. Die Versteigerung erfolgt über eine gemäß Kapitel VII der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 bestellte Auktionsplattform. Im Einklang mit Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen eine geeignete Stelle als Auktionator zu benennen. Die Einnahmen aus Versteigerungen fließen dem Bund zu.

Abkürzung

EZG 2011

6.

Abschnitt

Zuteilung und Vergabe von Emissionszertifikaten für Luftverkehrstätigkeiten

Zuteilung von Emissionszertifikaten für Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, durch Versteigerung

§ 29. In der ersten und zweiten Handelsperiode gemäß § 28 ist jeweils die Anzahl an Emissionszertifikaten, die der Republik Österreich gemäß Art. 3d Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG sowie unionsrechtlicher Durchführungsbestimmungen zugewiesen wird, von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 zu versteigern. Die Versteigerung erfolgt über eine gemäß Kapitel VII der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 bestellte Auktionsplattform. Im Einklang mit Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen eine geeignete Stelle als Auktionator zu benennen. Die Versteigerung erfolgt über eine gemäß Kapitel VII der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 bestellte Auktionsplattform. Im Einklang mit Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen eine geeignete Stelle als Auktionator zu benennen. Die Einnahmen aus Versteigerungen fließen dem Bund zu.

Abkürzung

EZG 2011

6.

Abschnitt

Zuteilung und Vergabe von Emissionszertifikaten für Luftverkehrstätigkeiten

Versteigerung von Emissionszertifikaten und Verwendung der Erlöse

§ 29. Die Anzahl an Emissionszertifikaten, die der Republik Österreich gemäß Art. 3d Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG sowie unionsrechtlicher Durchführungsbestimmungen zugewiesen wird, ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10 Abs. 4 der Richtlinie 2003/87/EG zu versteigern. Die Versteigerung erfolgt über eine gemäß Kapitel VII der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10 Abs. 4 der Richtlinie 2003/87/EG bestellte Auktionsplattform. Im Einklang mit Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10 Abs. 4 der Richtlinie 2003/87/EG hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen eine geeignete Stelle als Auktionator zu benennen. Dabei ist § 21 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Die Einnahmen aus Versteigerungen fließen dem Bund zu, wobei Mittel in Höhe des entsprechenden finanziellen Gegenwerts im Sinne des Art. 10 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG einzusetzen sind. Dabei sind jedenfalls für Tätigkeiten, die zu erheblichen Treibhausgasemissionen im Sinne des Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 2020/852 führen, die Kriterien des Art. 10 Abs. 3 lit. b dieser Verordnung einzuhalten.

Abkürzung

EZG 2011

Zuteilung und Vergabe von Emissionszertifikaten an Luftfahrzeugbetreiber

§ 30. (1) Für jede Handelsperiode gemäß § 28 kann jeder Luftfahrzeugbetreiber beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis 31. März 2011 die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten beantragen. Der Antrag hat die gemäß § 10 Abs. 2 geprüften Tonnenkilometerangaben für die von diesem Luftfahrzeugbetreiber ausgeführten Luftverkehrstätigkeiten nach Anhang 2 für das Überprüfungsjahr zu enthalten. Überprüfungsjahr für die erste und zweite Handelsperiode ist das Jahr 2010.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Europäischen Kommission Anträge gemäß Abs. 1 für die erste und zweite Handelsperiode gemäß § 28 bis 30. Juni 2011 zu übermitteln.

(3) Innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem die Europäische Kommission eine Entscheidung nach Art. 3e Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG trifft, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft folgende Daten zu berechnen und zu veröffentlichen:

1.

die Anzahl der Emissionszertifikate, die jedem Luftfahrzeugbetreiber, dessen Antrag der Europäischen Kommission gemäß Abs. 2 übermittelt wurde, für die betreffende Handelsperiode insgesamt zugeteilt werden. Die Berechnung hat durch Multiplikation der im Antrag angegebenen Tonnenkilometer mit dem von der Europäischen Kommission gemäß Art. 3e Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG festgelegten Referenzwert zu erfolgen;

2.

die jedem Luftfahrzeugbetreiber für jedes Jahr zugeteilten Emissionszertifikate, deren Anzahl durch Division der gemäß Z 1 für die betreffende Handelsperiode berechneten insgesamt zugeteilten Emissionszertifikate durch die Zahl der Jahre in der Handelsperiode, in denen dieser Luftfahrzeugbetreiber eine Luftverkehrstätigkeit nach Anhang 2 ausführt, zu bestimmen ist.

(4) Vor Beginn jeder Handelsperiode hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft den Luftfahrzeugbetreibern die kostenlosen Emissionszertifikate, berechnet gemäß Abs. 3, mit Bescheid zuzuteilen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bis zum 28. Februar jeden Jahres ab 2012 die Buchung der Anzahl Emissionszertifikate, die jedem Luftfahrzeugbetreiber gemäß Abs. 3 Z 2 oder aus der Sonderreserve gemäß § 31 Abs. 6 Z 2 für das betreffende Jahr mit Bescheid zugeteilt wurden, auf das Konto des Luftfahrzeugbetreibers im Register (§ 43) zu veranlassen.

Abkürzung

EZG 2011

Zuteilung und Vergabe von Emissionszertifikaten an Luftfahrzeugbetreiber

§ 30. (1) Für jede Handelsperiode gemäß § 28 kann jeder Luftfahrzeugbetreiber beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis 31. März 2011 die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten beantragen. Der Antrag hat die gemäß § 10 Abs. 2 geprüften Tonnenkilometerangaben für die von diesem Luftfahrzeugbetreiber ausgeführten Luftverkehrstätigkeiten nach Anhang 2 für das Überprüfungsjahr zu enthalten. Überprüfungsjahr für die erste und zweite Handelsperiode ist das Jahr 2010.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Europäischen Kommission Anträge gemäß Abs. 1 für die erste und zweite Handelsperiode gemäß § 28 bis 30. Juni 2011 zu übermitteln.

(3) Innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem die Europäische Kommission eine Entscheidung nach Art. 3e Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG trifft, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft folgende Daten zu berechnen und zu veröffentlichen:

1.

die Anzahl der Emissionszertifikate, die jedem Luftfahrzeugbetreiber, dessen Antrag der Europäischen Kommission gemäß Abs. 2 übermittelt wurde, für die betreffende Handelsperiode insgesamt zugeteilt werden. Die Berechnung hat durch Multiplikation der im Antrag angegebenen Tonnenkilometer mit dem von der Europäischen Kommission gemäß Art. 3e Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG festgelegten Referenzwert zu erfolgen;

2.

die jedem Luftfahrzeugbetreiber für jedes Jahr zugeteilten Emissionszertifikate, deren Anzahl durch Division der gemäß Z 1 für die betreffende Handelsperiode berechneten insgesamt zugeteilten Emissionszertifikate durch die Zahl der Jahre in der Handelsperiode, in denen dieser Luftfahrzeugbetreiber eine Luftverkehrstätigkeit nach Anhang 2 ausführt, zu bestimmen ist.

(4) Vor Beginn jeder Handelsperiode hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft den Luftfahrzeugbetreibern die kostenlosen Emissionszertifikate, berechnet gemäß Abs. 3, mit Bescheid zuzuteilen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bis zum 28. Februar jeden Jahres ab 2012 die Buchung der Anzahl Emissionszertifikate, die jedem Luftfahrzeugbetreiber der eine Luftverkehrstätigkeit gemäß Anhang 2 durchführt, gemäß Abs. 3 Z 2 oder aus der Sonderreserve gemäß § 31 Abs. 6 Z 2 für das betreffende Jahr mit Bescheid zugeteilt wurden, auf das Konto des Luftfahrzeugbetreibers im Register (§ 43) zu veranlassen.

Abkürzung

EZG 2011

Zuteilung und Vergabe von Emissionszertifikaten an Personen, die Luftfahrzeuge betreiben

§ 30. (1) Für die erste und zweite Handelsperiode gemäß § 28 kann jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, bei der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis 31. März 2011 die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten beantragen. Der Antrag hat die gemäß § 10 Abs. 2 geprüften Tonnenkilometerangaben für die von dieser Person, die Luftfahrzeuge betreibt, ausgeführten Luftverkehrstätigkeiten nach Anhang 2 für das Überprüfungsjahr zu enthalten. Überprüfungsjahr für die erste und zweite Handelsperiode ist das Jahr 2010.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat der Europäischen Kommission Anträge gemäß Abs. 1 für die erste und zweite Handelsperiode gemäß § 28 bis 30. Juni 2011 zu übermitteln.

(3) Innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem die Europäische Kommission eine Entscheidung nach Art. 3e Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG trifft, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie folgende Daten zu berechnen und zu veröffentlichen:

1.

die Anzahl der Emissionszertifikate, die jeder Person, die Luftfahrzeuge betreibt, deren Antrag der Europäischen Kommission gemäß Abs. 2 übermittelt wurde, für die betreffende Handelsperiode insgesamt zugeteilt werden. Die Berechnung hat durch Multiplikation der im Antrag angegebenen Tonnenkilometer mit dem von der Europäischen Kommission gemäß Art. 3e Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG festgelegten Referenzwert zu erfolgen;

2.

die jeder Person, die Luftfahrzeuge betreibt, für jedes Jahr zugeteilten Emissionszertifikate, deren Anzahl durch Division der gemäß Z 1 für die betreffende Handelsperiode berechneten insgesamt zugeteilten Emissionszertifikate durch die Zahl der Jahre in der Handelsperiode, in denen diese Person, die Luftfahrzeuge betreibt, eine Luftverkehrstätigkeit nach Anhang 2 ausführt, zu bestimmen ist.

(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat für die Jahre 2021 bis 2023, vorbehaltlich einer Überprüfung der Richtlinie 2003/87/EG gemäß deren Art. 28b, die Zuteilung der zweiten Handelsperiode von Amts wegen fortzuschreiben, wobei ein linearer Faktor gemäß Anhang 9 zur Anwendung zu bringen ist. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat den Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, die kostenlosen Emissionszertifikate für die Jahre 2021 bis 2023 mit Bescheid zuzuteilen.

(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Anzahl der Emissionszertifikate, die jeder Person, die Luftfahrzeuge betreibt, für ihre Tätigkeit in den Jahren 2017 bis 2023 zugeteilt werden, zu veröffentlichen. Aus der Veröffentlichung ergibt sich kein Rechtsanspruch auf Zuteilung.

(6) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bis zum 28. Februar jeden Jahres die Buchung der Anzahl von Emissionszertifikaten, die jeder Person, die eine Luftverkehrstätigkeit gemäß Anhang 2 durchführt, gemäß Abs. 3 Z 2 oder aus der Sonderreserve gemäß § 31 Abs. 6 Z 2 für das betreffende Jahr mit Bescheid zugeteilt wurden, auf das Konto dieser Person im Register (§ 43) zu veranlassen.

(7) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat Bescheide gemäß Abs. 4 abzuändern, wenn:

1.

eine Person, die Luftfahrzeuge betreibt, alle Tätigkeiten gemäß Anhang 2 einstellt,

2.

ein Luftverkehrsunternehmen in zwei oder mehrere Luftverkehrsunternehmen aufgespalten wurde, oder

3.

sich zwei oder mehrere Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, zu einem einzigen Luftverkehrsunternehmen zusammengeschlossen haben.

Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, haben die Änderungen gemäß Z 1 bis 3 gemäß § 8 Abs. 3 zu melden. Die Anpassung der Zuteilung und Buchung gemäß Abs. 4 ist jeweils beginnend mit jenem Kalenderjahr, das dem Jahr eines Ereignisses im Sinne der Z 1 bis 3 folgt, vorzunehmen.

Abkürzung

EZG 2011

Zuteilung und Vergabe von Emissionszertifikaten an Personen, die Luftfahrzeuge betreiben

§ 30. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bis zum 30. Juni jeden Jahres den Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, im Verhältnis zu ihrem Anteil an den für das Kalenderjahr 2023 gemeldeten und geprüften Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten gemäß Art. 3d der Richtlinie 2003/87/EG sowie delegierten Rechtsakten gemäß Art. 3d Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG Emissionszertifikate mit Bescheid zuzuteilen und die Buchung der entsprechenden Anzahl von Emissionszertifikaten auf das Konto dieser Person im Register (§ 43) zu veranlassen.

(2) Personen, die gewerblich Luftfahrzeuge betreiben, können im Einklang mit unionsrechtlichen Bestimmungen für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres für Flüge, die zwischen dem 1. Jänner 2024 und dem 31. Dezember 2030 durchgeführt werden, und für die Emissionszertifikate gemäß § 33 abzugeben sind, die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten zum Ausgleich des Preisunterschiedes von fossilem Kerosin und der Verwendung von nachhaltigem Flugkraftstoff bei der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie beantragen. Ausgenommen sind Flüge von 1. Jänner 2021 bis zum 31. Dezember 2026 von und nach Flugplätzen in Staaten außerhalb des EWR mit Ausnahme von Flügen nach Flugplätzen im Vereinigten Königreich oder in der Schweiz. Der Antrag hat die notwendigen Angaben, entsprechend den delegierten Rechtsakten gemäß Art. 3c Abs. 6 der Richtlinie 2003/87/EG zu enthalten. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat der Europäischen Kommission Anträge gemäß Abs. 1 für die erste und zweite Handelsperiode gemäß § 28 bis 30. Juni 2011 zu übermitteln.

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat Anträge gemäß Abs. 2 zusammen mit den in Einklang mit den Bestimmungen von delegierten Rechtsakten gemäß Art. 3c Abs. 6 der Richtlinie 2003/87/EG notwendigen Informationen und Daten zu prüfen, die Anzahl der Zertifikate entsprechend den Bestimmungen von delegierten Rechtsakten gemäß Art. 3c Abs. 6 der Richtlinie 2003/87/EG mit Bescheid der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, zuzuteilen.

(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat Bescheide gemäß Abs. 1 und 3 abzuändern, wenn:

1.

eine Person, die Luftfahrzeuge betreibt, alle Tätigkeiten gemäß Anhang 2 einstellt,

2.

ein Luftverkehrsunternehmen in zwei oder mehrere Luftverkehrsunternehmen aufgespalten wurde, oder

3.

sich zwei oder mehrere Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, zu einem einzigen Luftverkehrsunternehmen zusammengeschlossen haben.

Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, haben die Änderungen gemäß Z 1 bis 3 gemäß § 8 Abs. 3 zu melden. Die Anpassung der Zuteilung und Buchung gemäß Abs. 1 und 3 ist jeweils beginnend mit jenem Kalenderjahr, das dem Jahr eines Ereignisses im Sinne der Z 1 bis 3 folgt, vorzunehmen.

Abkürzung

EZG 2011

Zuteilung und Vergabe von Emissionszertifikaten an Personen, die Luftfahrzeuge betreiben

§ 30. (Anm.: Abs. 1 mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft getreten)

(2) Personen, die gewerblich Luftfahrzeuge betreiben, können im Einklang mit unionsrechtlichen Bestimmungen für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres für Flüge, die zwischen dem 1. Jänner 2024 und dem 31. Dezember 2030 durchgeführt werden, und für die Emissionszertifikate gemäß § 33 abzugeben sind, die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten zum Ausgleich des Preisunterschiedes von fossilem Kerosin und der Verwendung von nachhaltigem Flugkraftstoff bei der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie beantragen. Ausgenommen sind Flüge von 1. Jänner 2021 bis zum 31. Dezember 2026 von und nach Flugplätzen in Staaten außerhalb des EWR mit Ausnahme von Flügen nach Flugplätzen im Vereinigten Königreich oder in der Schweiz. Der Antrag hat die notwendigen Angaben, entsprechend den delegierten Rechtsakten gemäß Art. 3c Abs. 6 der Richtlinie 2003/87/EG zu enthalten. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat der Europäischen Kommission Anträge gemäß Abs. 1 für die erste und zweite Handelsperiode gemäß § 28 bis 30. Juni 2011 zu übermitteln.

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat Anträge gemäß Abs. 2 zusammen mit den in Einklang mit den Bestimmungen von delegierten Rechtsakten gemäß Art. 3c Abs. 6 der Richtlinie 2003/87/EG notwendigen Informationen und Daten zu prüfen, die Anzahl der Zertifikate entsprechend den Bestimmungen von delegierten Rechtsakten gemäß Art. 3c Abs. 6 der Richtlinie 2003/87/EG mit Bescheid der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, zuzuteilen.

(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat Bescheide gemäß Abs. 1 und 3 abzuändern, wenn:

1.

eine Person, die Luftfahrzeuge betreibt, alle Tätigkeiten gemäß Anhang 2 einstellt,

2.

ein Luftverkehrsunternehmen in zwei oder mehrere Luftverkehrsunternehmen aufgespalten wurde, oder

3.

sich zwei oder mehrere Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, zu einem einzigen Luftverkehrsunternehmen zusammengeschlossen haben.

Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, haben die Änderungen gemäß Z 1 bis 3 gemäß § 8 Abs. 3 zu melden. Die Anpassung der Zuteilung und Buchung gemäß Abs. 1 und 3 ist jeweils beginnend mit jenem Kalenderjahr, das dem Jahr eines Ereignisses im Sinne der Z 1 bis 3 folgt, vorzunehmen.

Abkürzung

EZG 2011

Sonderreserve für bestimmte Luftfahrzeugbetreiber

§ 31. (1) Ein Luftfahrzeugbetreiber kann beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten aus der Sonderreserve, die von der Europäischen Kommission gemäß Art. 3f der Richtlinie 2003/87/EG für die zweite Handelsperiode eingerichtet und verwaltet wird, beantragen, wenn

1.

der Luftfahrzeugbetreiber eine Luftverkehrstätigkeit gemäß Anhang 2 nach dem Überprüfungsjahr 2010 aufnimmt, oder

2.

die Tonnenkilometer des Luftfahrzeugbetreibers zwischen dem Überprüfungsjahr und dem Jahr 2014 um durchschnittlich mehr als 18% jährlich angestiegen sind.

(2) Ein Antrag nach Abs. 1 ist nur zulässig, wenn die Tätigkeit des Luftfahrzeugbetreibers nach Abs. 1 Z 1 oder die zusätzliche Tätigkeit nach Abs. 1 Z 2 weder ganz noch teilweise eine Fortführung einer Luftverkehrstätigkeit ist, die zuvor von einem anderen Luftfahrzeugbetreiber ausgeführt wurde.

(3) Ein Antrag muss bis zum 30. Juni 2015 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einlangen. Bei einer Zuteilung an einen Luftfahrzeugbetreiber gemäß Abs. 1 Z 2 dürfen nicht mehr als 1 000 000 Emissionszertifikate vergeben werden.

(4) Ein Antrag nach Abs. 1 muss folgende Angaben enthalten:

1.

überprüfte Tonnenkilometerangaben nach den Anhängen 5 und 7 für die Luftverkehrstätigkeiten nach Anhang 2 , die der Luftfahrzeugbetreiber im Jahr 2014 ausgeführt hat,

2.

den Nachweis, dass die Kriterien nach Abs. 1 erfüllt sind, und

3.

im Falle eines Antrags nach Abs. 1 Z 2:

a)

die Angabe des prozentualen Anstiegs der Luftverkehrstätigkeit des Luftfahrzeugbetreibers in Tonnenkilometern zwischen dem Jahr 2010 und dem Jahr 2014,

b)

die absolute Zunahme der Luftverkehrstätigkeit des Luftfahrzeugbetreibers in Tonnenkilometern zwischen dem Jahr 2010 und dem Jahr 2014, und

c)

die absolute Zunahme der Luftverkehrstätigkeit des Luftfahrzeugbetreibers in Tonnenkilometern, die über den in Abs. 1 Z 2 genannten Prozentsatz von 18 % hinausgeht, zwischen dem Jahr 2010 und dem Jahr 2014.

(5) Bis 15. Dezember 2015 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Europäischen Kommission die Anträge, die nach Abs. 3 erster Satz fristgerecht eingelangt sind, zu übermitteln.

(6) Innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem die Europäische Kommission eine Entscheidung über den Richtwert gemäß Art. 3f Abs. 5 der Richtlinie 2003/87/EG erlässt, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft folgende Daten zu berechnen und zu veröffentlichen:

1.

die Zuteilung von Emissionszertifikaten aus der Sonderreserve an jeden Luftfahrzeugbetreiber, dessen Antrag nach Abs. 3 der Europäischen Kommission übermittelt wurde. Diese Zuteilung wird auf folgende Weise errechnet:

a)

im Falle eines Luftfahrzeugbetreibers nach Abs. 1 Z 1 durch Multiplikation des Richtwerts mit den Tonnenkilometerangaben, die in dem der Europäischen Kommission übermittelten Antrag enthalten sind;

b)

im Falle eines Luftfahrzeugbetreibers nach Abs. 1 Z 2 durch Multiplikation des Referenzwerts mit der absoluten Zunahme in Tonnenkilometern, die über den in Abs. 1 Z 2 angegebenen Prozentsatz von 18% hinausgeht und die in dem der Europäischen Kommission übermittelten Antrag angegeben ist;

2.

die Zuteilung von Emissionszertifikaten an jeden Luftfahrzeugbetreiber für jedes Jahr, die errechnet wird, indem die Zuteilung der Emissionszertifikate an einen Luftfahrzeugbetreiber nach Z 1 durch die Zahl der vollen Kalenderjahre geteilt wird, die in der zweiten Handelsperiode noch verbleiben.

(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat den Luftfahrzeugbetreibern die Emissionszertifikate mit Bescheid zuzuteilen.

(8) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die auf die Republik Österreich entfallenden Emissionszertifikate aus der Sonderreserve, die nicht zugeteilt wurden, zu versteigern.

Abkürzung

EZG 2011

Sonderreserve für bestimmte Personen, die Luftfahrzeuge betreiben

§ 31. (1) Eine Person, die Luftfahrzeuge betreibt, kann bei der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten aus der Sonderreserve, die von der Europäischen Kommission gemäß Art. 3f der Richtlinie 2003/87/EG für die zweite Handelsperiode eingerichtet und verwaltet wird, beantragen, wenn

1.

die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, eine Luftverkehrstätigkeit gemäß Anhang 2 nach dem Überprüfungsjahr 2010 aufnimmt, oder

2.

die Tonnenkilometer der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, zwischen dem Überprüfungsjahr und dem Jahr 2014 um durchschnittlich mehr als 18% jährlich angestiegen sind.

(2) Ein Antrag nach Abs. 1 ist nur zulässig, wenn die Tätigkeit der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, nach Abs. 1 Z 1 oder die zusätzliche Tätigkeit nach Abs. 1 Z 2 weder ganz noch teilweise eine Fortführung einer Luftverkehrstätigkeit ist, die zuvor von einer anderen Person, die Luftfahrzeuge betreibt, ausgeführt wurde.

(3) Ein Antrag muss bis zum 30. Juni 2015 bei der Bundesministerin oder beim Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einlangen. Bei einer Zuteilung an eine Person, die Luftfahrzeuge betreibt, gemäß Abs. 1 Z 2 dürfen nicht mehr als 1 000 000 Emissionszertifikate vergeben werden.

(4) Ein Antrag nach Abs. 1 muss folgende Angaben enthalten:

1.

überprüfte Tonnenkilometerangaben nach den Anhängen 5 und 7 für die Luftverkehrstätigkeiten nach Anhang 2 , die die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, im Jahr 2014 ausgeführt hat,

2.

den Nachweis, dass die Kriterien nach Abs. 1 erfüllt sind, und

3.

im Falle eines Antrags nach Abs. 1 Z 2:

a)

die Angabe des prozentualen Anstiegs der Luftverkehrstätigkeit der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, in Tonnenkilometern zwischen dem Jahr 2010 und dem Jahr 2014,

b)

die absolute Zunahme der Luftverkehrstätigkeit der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, in Tonnenkilometern zwischen dem Jahr 2010 und dem Jahr 2014, und

c)

die absolute Zunahme der Luftverkehrstätigkeit der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, in Tonnenkilometern, die über den in Abs. 1 Z 2 genannten Prozentsatz von 18 % hinausgeht, zwischen dem Jahr 2010 und dem Jahr 2014.

(5) Bis 15. Dezember 2015 hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie der Europäischen Kommission die Anträge, die nach Abs. 3 erster Satz fristgerecht eingelangt sind, zu übermitteln.

(6) Innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem die Europäische Kommission eine Entscheidung über den Richtwert gemäß Art. 3f Abs. 5 der Richtlinie 2003/87/EG erlässt, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie folgende Daten zu berechnen und zu veröffentlichen:

1.

die Zuteilung von Emissionszertifikaten aus der Sonderreserve an jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, deren Antrag nach Abs. 3 der Europäischen Kommission übermittelt wurde. Diese Zuteilung wird auf folgende Weise errechnet:

a)

im Falle einer Person, die Luftfahrzeuge betreibt, nach Abs. 1 Z 1 durch Multiplikation des Richtwerts mit den Tonnenkilometerangaben, die in dem der Europäischen Kommission übermittelten Antrag enthalten sind;

b)

im Falle einer Person, die Luftfahrzeuge betreibt, nach Abs. 1 Z 2 durch Multiplikation des Referenzwerts mit der absoluten Zunahme in Tonnenkilometern, die über den in Abs. 1 Z 2 angegebenen Prozentsatz von 18% hinausgeht und die in dem der Europäischen Kommission übermittelten Antrag angegeben ist;

2.

die Zuteilung von Emissionszertifikaten an jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, für jedes Jahr, die errechnet wird, indem die Zuteilung der Emissionszertifikate an eine Person, die Luftfahrzeuge betreibt, nach Z 1 durch die Zahl der vollen Kalenderjahre geteilt wird, die in der zweiten Handelsperiode noch verbleiben.

(7) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat den Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, die Emissionszertifikate mit Bescheid zuzuteilen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie setzt, vorbehaltlich einer Überprüfung der Richtlinie 2003/87/EG gemäß deren Art. 28b, von Amts wegen die Zuteilung gemäß Abs. 6 für die Jahre 2021 bis 2023 fort, wobei ab 2021 ein linearer Faktor gemäß Anhang 9 zur Anwendung gebracht wird. Die Bestimmungen zur Abänderung von Bescheiden in § 30 Abs. 7 sind sinngemäß anzuwenden.

(8) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die auf die Republik Österreich entfallenden Emissionszertifikate aus der Sonderreserve, die nicht zugeteilt wurden, zu löschen.

Abkürzung

EZG 2011

7.

Abschnitt

Abgabe, Übertragung und Löschung von Emissionszertifikaten

Abgabe der Emissionszertifikate für Anlagen

§ 32. (1) Der Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage ist verpflichtet, für die Anlage bis spätestens 30. April jeden Jahres ab 2006 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Anzahl von Emissionszertifikaten abzugeben, die den nach § 10 geprüften Gesamtemissionen der Anlage im vorhergehenden Kalenderjahr entspricht. Diese Emissionszertifikate sind anschließend zu löschen. Emissionszertifikate, die gemäß § 34 Abs. 1 übertragen wurden, können für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Inhabers genutzt werden. Emissionszertifikate, die gemäß 6. Abschnitt oder gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG zugeteilt und gebucht wurden, können für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Inhabers nicht genutzt werden.

(2) Wer nach dem 1. Jänner 2005 eine Tätigkeit gemäß Anhang 1 oder gemäß einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 oder nach dem 1. Jänner 2013 eine Tätigkeit gemäß Anhang 3 ohne Genehmigung ausübt, hat spätestens an jenem 30. April, der auf die Erlassung eines Bescheids gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 gegen den Inhaber folgt, für die Zeit, in der die Anlage ohne Genehmigung Treibhausgase emittiert hat, Emissionszertifikate für diese Emissionen an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft abzugeben.

Abkürzung

EZG 2011

7.

Abschnitt

Abgabe, Übertragung und Löschung von Emissionszertifikaten

Abgabe der Emissionszertifikate für Anlagen

§ 32. (1) Die Inhaberin oder der Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage ist verpflichtet, für die Anlage bis spätestens 30. April jeden Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Anzahl von Emissionszertifikaten abzugeben, die den nach § 10 geprüften Emissionen der Anlage im vorhergehenden Kalenderjahr entspricht. Emissionszertifikate, die gemäß § 34 Abs. 1 übertragen wurden, können für die Erfüllung der Verpflichtungen einer Inhaberin oder eines Inhabers einer Anlage genutzt werden. Emissionszertifikate, die gemäß dem 6. Abschnitt oder gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG zugeteilt und gebucht wurden, können für die Erfüllung der Verpflichtungen einer Inhaberin oder eines Inhabers einer Anlage nicht genutzt werden.

(2) Wer eine Tätigkeit gemäß einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 oder eine Tätigkeit gemäß Anhang 3 ohne Genehmigung ausübt, hat spätestens an jenem 30. April, der auf die Erlassung eines Bescheids gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 gegen die Inhaberin oder den Inhaber einer Anlage folgt, für die Zeit, in der die Anlage ohne Genehmigung Treibhausgase emittiert hat, Emissionszertifikate für diese Emissionen an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie abzugeben.

(3) Die Person, die im Abgabezeitpunkt Inhaberin oder Inhaber der Anlage ist, ist auch dann zur Abgabe gemäß Abs. 1 verpflichtet, wenn sie im Kalenderjahr, für das Emissionszertifikate abzugeben sind, noch nicht Inhaberin oder Inhaber der Anlage war. Diese Regelung gilt sinngemäß im Insolvenzfall für die Insolvenzverwalterin oder den Insolvenzverwalter, wenn die Anlage nicht durch eine neue Inhaberin oder einen neuen Inhaber übernommen wird.

Abkürzung

EZG 2011

7.

Abschnitt

Abgabe, Übertragung und Löschung von Emissionszertifikaten und CORSIA Kompensationsverpflichtung

Abgabe der Emissionszertifikate für Anlagen

§ 32. (1) Die Inhaberin oder der Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage ist verpflichtet, für die Anlage bis spätestens 30. September jeden Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Anzahl von Emissionszertifikaten abzugeben, die den nach § 10 geprüften Emissionen der Anlage im vorhergehenden Kalenderjahr entspricht. Davon ausgenommen sind Emissionen, für die auf Grundlage eines delegierten Rechtsaktes gemäß Art. 12 Abs. 3b der Richtlinie 2003/87/EG keine Emissionszertifikate abzugeben sind. Sollte in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 eine davon abweichende Abgabefrist festgelegt werden, ist diese für die in der Verordnung geregelten Tätigkeiten heranzuziehen.

(2) Wer eine Tätigkeit gemäß einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 oder eine Tätigkeit gemäß Anhang 3 ohne Genehmigung ausübt, hat spätestens zu der unter Abs. 1 genannten Frist in dem Jahr, das auf die Erlassung eines Bescheids gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 gegen die Inhaberin oder den Inhaber einer Anlage folgt, für die Zeit, in der die Anlage ohne Genehmigung Treibhausgase emittiert hat, Emissionszertifikate für diese Emissionen an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie abzugeben.

(3) Die Person, die im Abgabezeitpunkt Inhaberin oder Inhaber der Anlage ist, ist auch dann zur Abgabe gemäß Abs. 1 verpflichtet, wenn sie im Kalenderjahr, für das Emissionszertifikate abzugeben sind, noch nicht Inhaberin oder Inhaber der Anlage war. Diese Regelung gilt sinngemäß im Insolvenzfall für die Insolvenzverwalterin oder den Insolvenzverwalter, wenn die Anlage nicht durch eine neue Inhaberin oder einen neuen Inhaber übernommen wird.

(4) Abweichend von Abs. 1 bis 3 besteht für Anlagen, in denen in Anhang 3 in Z 1a genannte Tätigkeiten durchgeführt und bei denen die dort angegebenen Treibhausgase emittiert werden, keine Verpflichtung zur Abgabe von Emissionszertifikaten.

Abkürzung

EZG 2011

Abgabe der Emissionszertifikate für Luftfahrzeugbetreiber

§ 33. Jeder Luftfahrzeugbetreiber ist verpflichtet, bis zum 30. April jeden Jahres ab 2013 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Anzahl von Emissionszertifikaten abzugeben, die den nach § 10 geprüften Gesamtemissionen der von ihm betriebenen Luftfahrzeuge im vorhergehenden Kalenderjahr entspricht. Die gemäß diesem Absatz abgegebenen Emissionszertifikate werden anschließend gelöscht. Emissionszertifikate, die gemäß § 34 Abs. 1 übertragen wurden, können für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Luftfahrzeugbetreibers genutzt werden.

Abkürzung

EZG 2011

Abgabe der Emissionszertifikate für Personen, die Luftfahrzeuge betreiben

§ 33. (1) Jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, ist verpflichtet, bis zum 30. April jeden Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Anzahl von Emissionszertifikaten abzugeben, die den nach § 10 geprüften Emissionen der von ihr betriebenen Luftfahrzeuge im vorhergehenden Kalenderjahr entspricht. Die gemäß diesem Absatz abgegebenen Emissionszertifikate werden anschließend gelöscht. Emissionszertifikate, die gemäß § 34 Abs. 1 übertragen wurden, können für die Erfüllung der Verpflichtungen einer Person genutzt werden.

(2) Die Person, die im Abgabezeitpunkt eine Luftverkehrstätigkeit durchführt, ist auch dann zur Abgabe gemäß Abs. 1 verpflichtet, wenn sie eine Luftverkehrstätigkeit ganz oder teilweise fortführt, die im vergangenen Kalenderjahr von einer anderen Person ausgeführt wurde. Diese Regelung gilt sinngemäß im Insolvenzfall für die Insolvenzverwalterin oder den Insolvenzverwalter, wenn die Luftverkehrstätigkeit nicht durch eine neue Person, die Luftfahrzeuge betreibt, fortgesetzt wird.

Abkürzung

EZG 2011

Abgabe der Emissionszertifikate für Personen, die Luftfahrzeuge betreiben

§ 33. (1) Jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, ist verpflichtet, bis zum 30. September jeden Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Anzahl von Emissionszertifikaten abzugeben, die den nach § 10 geprüften Emissionen der von ihr betriebenen Luftfahrzeuge im vorhergehenden Kalenderjahr entspricht.

(2) Die Person, die im Abgabezeitpunkt eine Luftverkehrstätigkeit durchführt, ist auch dann zur Abgabe gemäß Abs. 1 verpflichtet, wenn sie eine Luftverkehrstätigkeit ganz oder teilweise fortführt, die im vergangenen Kalenderjahr von einer anderen Person ausgeführt wurde. Diese Regelung gilt sinngemäß im Insolvenzfall für die Insolvenzverwalterin oder den Insolvenzverwalter, wenn die Luftverkehrstätigkeit nicht durch eine neue Person, die Luftfahrzeuge betreibt, fortgesetzt wird.

(3) In Bezug auf Emissionen, die bis zum 31. Dezember 2026 bei Flügen in oder aus Staaten, die in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Art. 25a Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind, entstehen, sind Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, nicht verpflichtet, gemäß Abs. 1 Emissionszertifikate für diese Emissionen abzugeben.

(4) In Bezug auf Emissionen, die bis zum 31. Dezember 2026 bei Flügen zwischen dem EWR und Staaten entstehen, die nicht in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Art. 25a Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind, ausgenommen Flüge in die Schweiz und das Vereinigte Königreich, sind Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, nicht verpflichtet, gemäß Abs. 1 Emissionszertifikate für diese Emissionen abzugeben.

(5) In Bezug auf Emissionen aus Flügen in die und aus den am wenigsten entwickelten Ländern und kleinen Inselentwicklungsstaaten im Sinne der Definition der Vereinten Nationen, mit Ausnahme derjenigen, die in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Art. 25a Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind, und Staaten, deren Pro-Kopf-BIP dem Unionsdurchschnitt entspricht oder diesen übersteigt, sind Luftfahrzeugbetreiber nicht verpflichtet, gemäß Abs. 1 Emissionszertifikate für diese Emissionen abzugeben.

Abkürzung

EZG 2011

Übertragung und Löschung von Emissionszertifikaten

§ 34. (1) Emissionszertifikate gemäß diesem Bundesgesetz, die aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie aus Drittländern, die im Anhang B des Kyoto-Protokolls angeführt sind, die das Kyoto-Protokoll ratifiziert haben und mit welchen ein Abkommen der Europäischen Union für die gegenseitige Anerkennung der Emissionszertifikate besteht, stammen, sind zwischen

1.

natürlichen oder juristischen Personen innerhalb der Europäischen Union, und

2.

natürlichen oder juristischen Personen innerhalb der Europäischen Union und natürlichen oder juristischen Personen in Drittländern, in denen diese Emissionszertifikate aufgrund eines Abkommens für die gegenseitige Anerkennung anerkannt werden,

übertragbar. Für die Zwecke dieses Gesetzes ist eine Übertragung erst mit der Eintragung in das Register (§ 43) rechtswirksam. Die Eintragung in das Register darf nur erfolgen, wenn der Übertragende zur Übertragung der entsprechenden Anzahl von Emissionszertifikaten befugt ist und wenn der Eintragung nicht ein Einspruch des Zentralverwalters gemäß Art. 20 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG entgegensteht.

(2) Solange ein Inhaber einer Anlage oder ein Luftfahrzeugbetreiber mit der Abgabe der seinen Emissionen entsprechenden Menge an Emissionszertifikaten gemäß §§ 32 oder 33 an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in Verzug ist, ist er zur Übertragung von Emissionszertifikaten an Dritte nicht berechtigt.

(3) Emissionszertifikate können auf Antrag des Inhabers einer Anlage oder eines Luftfahrzeugbetreibers vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jederzeit gelöscht werden.

Abkürzung

EZG 2011

Übertragung und Löschung von Emissionszertifikaten

§ 34. (1) Emissionszertifikate gemäß diesem Bundesgesetz, die aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie aus Drittländern, die im Anhang B des Kyoto-Protokolls angeführt sind, die das Kyoto-Protokoll ratifiziert haben und mit welchen ein Abkommen der Europäischen Union für die gegenseitige Anerkennung der Emissionszertifikate besteht, stammen, sind zwischen

1.

natürlichen oder juristischen Personen innerhalb der Europäischen Union, und

2.

natürlichen oder juristischen Personen innerhalb der Europäischen Union und natürlichen oder juristischen Personen in Drittländern, in denen diese Emissionszertifikate aufgrund eines Abkommens für die gegenseitige Anerkennung anerkannt werden,

übertragbar. Für die Zwecke dieses Gesetzes ist eine Übertragung erst mit der Eintragung in das Register (§ 43) rechtswirksam. Die Eintragung in das Register darf nur erfolgen, wenn der Übertragende zur Übertragung der entsprechenden Anzahl von Emissionszertifikaten befugt ist und wenn der Eintragung nicht ein Einspruch des Zentralverwalters gemäß Art. 20 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG entgegensteht.

(2) Solange eine Inhaberin oder ein Inhaber einer Anlage oder eine Person, die Luftfahrzeuge betreibt, mit der Abgabe der ihren oder seinen Emissionen entsprechenden Menge an Emissionszertifikaten gemäß §§ 32 oder 33 an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in Verzug ist, ist sie oder er zur Übertragung von Emissionszertifikaten an Dritte nicht berechtigt.

(3) Emissionszertifikate können auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers einer Anlage oder einer Person, die Luftfahrzeuge betreibt, von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jederzeit gelöscht werden.

Abkürzung

EZG 2011

CORSIA Kompensationsverpflichtung

§ 34. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat für Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, entsprechend eines Durchführungsrechtsaktes gemäß Art. 12 Abs. 8 der Richtlinie 2003/87/EG die jährlichen Kompensationsverpflichtungen für Flüge nach, aus und zwischen Staaten, die in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Art. 25a Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind, und für Flüge zwischen der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich und Staaten, die in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Art. 25a Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind, für das vergangene Kalenderjahr zu berechnen und hat bis zum 30. November jeden Jahres Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, über die vorläufige Höhe der jeweiligen CORSIA Kompensationsverpflichtung zu unterrichten. Aus dieser Unterrichtung entsteht kein Rechtsanspruch; sie kann in jenen Jahren unterbleiben, in denen keine vorläufige Verpflichtung entsteht. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich dazu des Umweltbundesamtes bedienen.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die gesamte und endgültige Höhe der CORSIA Kompensationsverpflichtung einer Person, die Luftfahrzeuge betreibt, für den Zeitraum 2021 bis 2023 zu berechnen und die Höhe bis zum 30. November 2024 mit Bescheid festzulegen.

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die gesamte und endgültige Höhe der CORSIA Kompensationsverpflichtung einer Person, die Luftfahrzeuge betreibt, für den Zeitraum 2024 bis 2026 zu berechnen und hat die Höhe bis zum 30. November 2027 mit Bescheid festzulegen.

(4) Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, haben

a)

bis zum 31. Jänner 2025 für die in einem Bescheid gemäß Abs. 2 festgelegte Höhe und

b)

bis zum 31. Jänner 2028 für die in einem Bescheid gemäß Abs. 3 festgelegte Höhe

Gutschriften gemäß Abs. 5 zu löschen und die Löschung der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in geeigneter Form nachzuweisen.

(5) Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, können die folgenden Gutschriften nutzen, um der in Abs. 4 festgelegten Verpflichtung zur Löschung von Gutschriften nachzukommen, sofern diese in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Art. 11a Abs. 8 der Richtlinie 2003/87/EG angeführt sind:

a)

Gutschriften, die von an dem Mechanismus nach Art. 6 Abs. 4 des Übereinkommens von Paris teilnehmenden Vertragsparteien autorisiert wurden;

b)

Gutschriften, aus einem in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Art. 12 Abs. 8 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Gutschriftenprogrammen stammen;

c)

Gutschriften aus einem Abkommen gemäß Art. 11a Abs. 5 der Richtlinie 2003/87/EG;

d)

Gutschriften, die nach Art. 24a der Richtlinie 2003/87/EG für Projekte auf Unionsebene erteilt wurden.

Abkürzung

EZG 2011

8.

Abschnitt

Gutschriften

Nutzung von zertifizierten Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten für Anlagen für die Handelsperiode 2008 bis 2012

§ 35. In der Handelsperiode von 2008 bis 2012 können zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten, die auf Grund des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und des Kyoto-Protokolls ausgestellt worden sind, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Erfüllung der Verpflichtungen eines Inhabers einer Anlage gemäß § 32 Abs. 1 und 2 genutzt werden.

Abkürzung

EZG 2011

Abgabe der Emissionszertifikate für Seeverkehrstätigkeiten

§ 35. (1) Jedes Schifffahrtsunternehmen ist verpflichtet, bis spätestens 30. September jeden Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Anzahl von Emissionszertifikaten abzugeben, die den nach § 10 geprüften Emissionen im vorhergehenden Kalenderjahr entspricht.

(2) Abweichend von Abs. 1 können Schifffahrtsunternehmen 5 Prozent weniger Emissionszertifikate abgeben als es den gemäß § 10 geprüften Emissionen entspricht, sofern diese bis zum 31. Dezember 2030 durch Schiffe der Eisklasse IA oder IA Super oder einer gleichwertigen Eisklasse, die auf der Grundlage der HELCOM-Empfehlung 25/7 festgelegt wurde, entstanden sind.

(3) Abweichend von Abs. 1 sind Schifffahrtsunternehmen verpflichtet,

a)

für das Kalenderjahr 2024 Emissionszertifikate in Höhe von 40 Prozent der gemäß § 10 geprüften Emissionen und

b)

für das Kalenderjahr 2025 Emissionszertifikate in Höhe von 70 Prozent gemäß § 10 geprüften Emissionen

abzugeben.

(4) Abweichend von Abs. 1 und den §§ 52 und 53 gelten bis zum 31. Dezember 2030 die darin festgelegten Verpflichtungen als erfüllt und werden keine Strafen und Sanktionen gegen Schifffahrtsunternehmen in Bezug auf Emissionen verhängt, wenn die Voraussetzungen der Art. 12 Abs. 3-d oder 3-c und eines Durchführungsrechtsaktes gemäß Art. 12 Abs. 3-d oder 3-c der Richtlinie 2003/87/EG erfüllt sind.

(5) Abweichend von Abs. 1 entsteht keine Abgabeverpflichtung von Emissionszertifikaten für Emissionen, die bis zum 31. Dezember 2030 aus Fahrten zwischen einem Hafen in einem Gebiet in äußerster Randlage eines Mitgliedstaats und einem Hafen in demselben Mitgliedstaat, einschließlich Fahrten zwischen Häfen innerhalt eines Gebiets in äußerster Randlage und Fahrten zwischen Häfen von Gebieten in äußerster Randlage desselben Mitgliedstaats, sowie aus von diesen Schiffen ausgehenden Tätigkeiten in einem Hafen im Zusammenhang mit diesen Fahrten entstehen.

(6) In Fällen, in denen die endgültige Verantwortung für den Ankauf von Brennstoff oder den Betrieb des Schiffes oder beides gemäß einer vertraglichen Vereinbarung bei einer anderen Stelle als dem Schifffahrtsunternehmen liegt, kann das Schifffahrtsunternehmen einen Anspruch auf Erstattung der durch eine Abgabeverpflichtung entstandenen Kosten gegenüber dieser Stelle geltend machen.

(7) Der „Betrieb des Schiffes“ im Sinne des Abs. 6 bedeutet die Entscheidungshoheit über die beförderte Ladung oder die Route und die Geschwindigkeit des Schiffes. Das Schifffahrtsunternehmen bleibt die zuständige Stelle für die Abgabe von Emissionszertifikaten und für die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes insgesamt.

Abkürzung

EZG 2011

Nutzung von zertifizierten Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten für Luftfahrzeugbetreiber für die Handelsperiode 2012

§ 36. In der Handelsperiode 2012 können Luftfahrzeugbetreiber zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten im Umfang von bis zu 15% der Zahl der Zertifikate, die sie gemäß § 33 abgeben müssen, zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 33 nutzen.

Abkürzung

EZG 2011

8.

Abschnitt

Gutschriften

Nutzung von zertifizierten Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten für Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, für die Handelsperiode 2012

§ 36. In der Handelsperiode 2012 können Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten im Umfang von bis zu 15 % der Zahl der Zertifikate, die sie gemäß § 33 abgeben müssen, zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 33 nutzen.

Abkürzung

EZG 2011

8.

Abschnitt

Emissionshandelssystem für den Gebäude- und den Straßenverkehrssektor sowie für andere Sektoren

Anwendungsbereich

§ 36. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Handelsteilnehmerinnen und Handelsteilnehmer, Emissionen, Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen, die Vergabe und Abgabe von Zertifikaten sowie die Überwachung, Berichterstattung und Prüfung von Emissionen in Zusammenhang mit Tätigkeiten gemäß Anhang 10 und, unter Maßgabe der Abs. 2 und 3, gemäß Anhang 11. Dieser Abschnitt gilt nicht für Tätigkeiten nach den Anhängen 1 bis 3.

(2) Vorbehaltlich einer Genehmigung durch die Europäische Kommission in Einklang mit Art. 30j der Richtlinie 2003/87/EG wird die Überführung von Brennstoffen in den steuerrechtlich freien Verkehr zur Verwendung in Sektoren bzw. zur Durchführung von Tätigkeiten, die in Anhang 11 genannt sind, ab 1. Jänner 2027 in den Anwendungsbereich dieses Abschnittes aufgenommen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemeinsam mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen können nähere Bestimmungen über die Einbeziehung der genannten Sektoren und Tätigkeiten durch Verordnung festlegen, insbesondere in Bezug auf:

– das anzuwendende Überwachungs- und Berichterstattungsverfahren;

– die Abgrenzung von Emissionen in Sektoren, die von anderen Abschnitten dieses Gesetzes erfasst sind (Vermeidung von Doppelerfassungen) und

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