Bundesgesetz über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (Emissionszertifikategesetz 2011 – EZG 2011)
Grundsätze für die Überwachung und Berichterstattung von Emissionen und Tonnenkilometern aus Luftverkehrstätigkeiten
Überwachung der Kohlenstoffdioxidemissionen:
Die Überwachung der Emissionen gemäß § 8 hat durch Berechnung zu erfolgen. Die Berechnung der Emissionen hat nach folgender Formel zu erfolgen:
Treibstoffverbrauch × Emissionsfaktor
Zum Treibstoffverbrauch zählen auch Treibstoffe, die vom Hilfsmotor verbraucht werden. Der tatsächliche Treibstoffverbrauch jedes Flugs wird so weit wie möglich herangezogen und nach einer der folgenden Formeln berechnet:
Methode A:
Treibstoffmenge in den Luftfahrzeugtanks nach abgeschlossener Betankung für den betreffenden Flug -Treibstoffmenge in den Luftfahrzeugtanks nach abgeschlossener Betankung für den Folgeflug + Treibstoffbetankung für diesen Folgeflug.
Methode B:
Tatsächlicher Treibstoffverbrauch für jeden Flug = beim Block-on am Ende des vorangegangenen Flugs in den Luftfahrzeugtanks verbliebene Treibstoffmenge + Treibstoffbetankung für den Flug – beim Block-on am Ende des Flugs in den Luftfahrzeugtanks verbliebene Treibstoffmenge
Liegen keine Daten über den tatsächlichen Treibstoffverbrauch vor, so ist der Treibstoffverbrauch auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen nach einem standardisierten Mehrstufenkonzept zu schätzen.
Es sind Standardemissionsfaktoren aus den Leitlinien des Intergovernmental Panel on Climate Change (IPCC) von 2006 oder späteren Aktualisierungen dieser Leitlinien zugrunde zulegen, es sei denn, tätigkeitsspezifische Emissionsfaktoren, die von unabhängigen akkreditierten Laboratorien nach anerkannten Analysemethoden identifiziert wurden, erweisen sich als genauer. Der Emissionsfaktor für Biomasse beträgt null.
Für jeden Flug und jeden Treibstoff ist eine gesonderte Berechnung vorzunehmen.
Berichterstattung über die Emissionen:
Jeder Luftfahrzeugbetreiber hat in seine Emissionsmeldung gemäß § 9 folgende Informationen aufzunehmen:
Angaben zum Luftfahrzeugbetreiber, einschließlich
– Name des Luftfahrzeugbetreibers;
– zuständiger Verwaltungsmitgliedstaat;
– Anschrift, einschließlich Postleitzahl und Land und, falls abweichend, Kontaktadresse im Verwaltungs-mitgliedstaat;
– Luftfahrzeugzulassungsnummern und die im Berichtszeitraum für die Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang 2 verwendeten Luftfahrzeugtypen;
– Nummer und Ausstellungsbehörde des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses und der Betriebsgenehmigung, auf deren Grundlage die Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang 2 durchgeführt wurden;
– Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Anschrift eines Ansprechpartners;
– Name des Luftfahrzeugeigentümers.
– Für jeden Treibstofftyp, für den Emissionen berechnet werden:
– Treibstoffverbrauch;
– Emissionsfaktor;
– Gesamtwert der aggregierten Emissionen aus allen Flügen, die während des Berichtszeitraums im Rahmen der Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang 2 durchgeführt wurden;
– aggregierte Emissionen aus:
– allen Flügen, die während des Berichtszeitraums im Rahmen der Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang 2 durchgeführt wurden und die von einem Flugplatz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats abgingen und an einem Flugplatz im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats endeten;
– allen anderen Flügen, die während des Berichtszeitraums im Rahmen der Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang 2 durchgeführt wurden;
– aggregierte Emissionen aus allen Flügen, die während des Berichtszeitraums im Rahmen der Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang 2 durchgeführt wurden und die
– aus jedem Mitgliedstaat abgingen und
– in jedem Mitgliedstaat aus einem Drittland ankamen; sowie
– Unsicherheitsfaktor.
Überwachung von Tonnenkilometerdaten für die Zwecke der §§ 30 und 31:
Zur Beantragung der Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß §§ 30 Abs. 1 oder 31 Abs. 1 ist der Umfang der Luftverkehrstätigkeit in Tonnenkilometern nach folgender Formel zu berechnen:
Tonnenkilometer = Flugstrecke × Nutzlast,
wobei „Flugstrecke“ die Großkreisentfernung zwischen Abflug- und Ankunftsflugplatz zuzüglich einer zusätzlichen unveränderlichen Distanz von 95 km bezeichnet, und „Nutzlast“ die Gesamtmasse der beförderten Fracht, Post und Fluggäste bezeichnet.
Für die Berechnung der Nutzlast gilt Folgendes:
– Die Zahl der Fluggäste entspricht der Zahl der an Bord befindlichen Personen mit Ausnahme des Bordpersonals;
– ein Luftfahrzeugbetreiber kann in Bezug auf Fluggäste und deren Gepäck entweder die in seinen Unterlagen über die Massen- und Schwerpunktberechnung eingetragene tatsächliche Masse oder die Standardmasse für Fluggäste und aufgegebenes Gepäck oder auf jeden Fluggast und sein aufgegebenes Gepäck einen Standardwert von 100 kg anwenden.
Berichterstattung betreffend Tonnenkilometerdaten für die Zwecke der §§ 30 und 31:
Jeder Luftfahrzeugbetreiber hat in seinen Antrag gemäß §§ 30 Abs. 1 oder 31 Abs. 1 folgende Informationen aufzunehmen:
Angaben zum Luftfahrzeugbetreiber, einschließlich:
– Name des Luftfahrzeugbetreibers;
– zuständiger Verwaltungsmitgliedstaat;
– Anschrift, einschließlich Postleitzahl und Land und, falls abweichend, Kontaktadresse im Verwaltungs-mitgliedstaat;
– Luftfahrzeugzulassungsnummern und die im Antragsjahr für die Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang 2 verwendeten Luftfahrzeugtypen;
– Nummer und Ausstellungsbehörde des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses und der Betriebsgenehmigung, auf deren Grundlage die Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang 2 durchgeführt wurden;
– Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Anschrift eines zustellbevollmächtigten Ansprechpartners im Inland; und
– Name des Luftfahrzeugeigentümers.
Tonnenkilometerdaten:
– Zahl der Flüge je Flugplatzpaar;
– Zahl der Fluggastkilometer je Flugplatzpaar;
– Zahl der Tonnenkilometer je Flugplatzpaar;
– für die Berechnung der Masse von Fluggästen und aufgegebenem Gepäck verwendete Methode; und
– Gesamtzahl der Tonnenkilometer für alle Flüge, die in dem Berichtsjahr durchgeführt wurden und unter die Luftverkehrstätigkeiten des Luftfahrzeugbetreibers gemäß Anhang 2 fallen.
Abkürzung
EZG 2011
Anhang 5
zu §§ 8, 9, 30 und 31
Grundsätze für die Überwachung und Berichterstattung von Emissionen und Tonnenkilometern aus Luftverkehrstätigkeiten
Überwachung der Kohlenstoffdioxidemissionen:
Die Überwachung der Emissionen gemäß § 8 hat durch Berechnung zu erfolgen. Die Berechnung der Emissionen hat nach folgender Formel zu erfolgen:
Treibstoffverbrauch × Emissionsfaktor
Zum Treibstoffverbrauch zählen auch Treibstoffe, die vom Hilfsmotor verbraucht werden. Der tatsächliche Treibstoffverbrauch jedes Flugs wird so weit wie möglich herangezogen und nach einer der folgenden Formeln berechnet:
Methode A:
Treibstoffmenge in den Luftfahrzeugtanks nach abgeschlossener Betankung für den betreffenden Flug -Treibstoffmenge in den Luftfahrzeugtanks nach abgeschlossener Betankung für den Folgeflug + Treibstoffbetankung für diesen Folgeflug.
Methode B:
Tatsächlicher Treibstoffverbrauch für jeden Flug = beim Block-on am Ende des vorangegangenen Flugs in den Luftfahrzeugtanks verbliebene Treibstoffmenge + Treibstoffbetankung für den Flug – beim Block-on am Ende des Flugs in den Luftfahrzeugtanks verbliebene Treibstoffmenge
Liegen keine Daten über den tatsächlichen Treibstoffverbrauch vor, so ist der Treibstoffverbrauch auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen nach einem standardisierten Mehrstufenkonzept zu schätzen.
Es sind Standardemissionsfaktoren aus den Leitlinien des Intergovernmental Panel on Climate Change (IPCC) von 2006 oder späteren Aktualisierungen dieser Leitlinien zugrunde zulegen, es sei denn, tätigkeitsspezifische Emissionsfaktoren, die von unabhängigen akkreditierten Laboratorien nach anerkannten Analysemethoden identifiziert wurden, erweisen sich als genauer. Der Emissionsfaktor für Biomasse beträgt null.
Für jeden Flug und jeden Treibstoff ist eine gesonderte Berechnung vorzunehmen.
Berichterstattung über die Emissionen:
Jeder Luftfahrzeugbetreiber hat in seine Emissionsmeldung gemäß § 9 folgende Informationen aufzunehmen:
Angaben zum Luftfahrzeugbetreiber, einschließlich
– Name des Luftfahrzeugbetreibers;
– zuständiger Verwaltungsmitgliedstaat;
– Anschrift, einschließlich Postleitzahl und Land und, falls abweichend, Kontaktadresse im Verwaltungs-mitgliedstaat;
– Luftfahrzeugzulassungsnummern und die im Berichtszeitraum für die Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang 2 verwendeten Luftfahrzeugtypen;
– Nummer und Ausstellungsbehörde des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses und der Betriebsgenehmigung, auf deren Grundlage die Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang 2 durchgeführt wurden;
– Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Anschrift eines Ansprechpartners;
– Name des Luftfahrzeugeigentümers.
– Für jeden Treibstofftyp, für den Emissionen berechnet werden:
– Treibstoffverbrauch;
– Emissionsfaktor;
– Gesamtwert der aggregierten Emissionen aus allen Flügen, die während des Berichtszeitraums im Rahmen der Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang 2 durchgeführt wurden;
– aggregierte Emissionen aus:
– allen Flügen, die während des Berichtszeitraums im Rahmen der Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang 2 durchgeführt wurden und die von einem Flugplatz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats abgingen und an einem Flugplatz im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats endeten;
– allen anderen Flügen, die während des Berichtszeitraums im Rahmen der Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang 2 durchgeführt wurden;
– aggregierte Emissionen aus allen Flügen, die während des Berichtszeitraums im Rahmen der Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang 2 durchgeführt wurden und die
– aus jedem Mitgliedstaat abgingen und
– in jedem Mitgliedstaat aus einem Drittland ankamen; sowie
– Unsicherheitsfaktor.
Überwachung von Tonnenkilometerdaten für die Zwecke der §§ 30 und 31:
Zur Beantragung der Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß §§ 30 Abs. 1 oder 31 Abs. 1 ist der Umfang der Luftverkehrstätigkeit in Tonnenkilometern nach folgender Formel zu berechnen:
Tonnenkilometer = Flugstrecke × Nutzlast,
wobei „Flugstrecke“ die Großkreisentfernung zwischen Abflug- und Ankunftsflugplatz zuzüglich einer zusätzlichen unveränderlichen Distanz von 95 km bezeichnet, und „Nutzlast“ die Gesamtmasse der beförderten Fracht, Post und Fluggäste bezeichnet.
Für die Berechnung der Nutzlast gilt Folgendes:
– Die Zahl der Fluggäste entspricht der Zahl der an Bord befindlichen Personen mit Ausnahme des Bordpersonals;
– ein Luftfahrzeugbetreiber kann in Bezug auf Fluggäste und deren Gepäck entweder die in seinen Unterlagen über die Massen- und Schwerpunktberechnung eingetragene tatsächliche Masse oder die Standardmasse für Fluggäste und aufgegebenes Gepäck oder auf jeden Fluggast und sein aufgegebenes Gepäck einen Standardwert von 100 kg anwenden.
Berichterstattung betreffend Tonnenkilometerdaten für die Zwecke der §§ 30 und 31:
Jeder Luftfahrzeugbetreiber hat in seinen Antrag gemäß §§ 30 Abs. 1 oder 31 Abs. 1 folgende Informationen aufzunehmen:
Angaben zum Luftfahrzeugbetreiber, einschließlich:
– Name des Luftfahrzeugbetreibers;
– zuständiger Verwaltungsmitgliedstaat;
– Anschrift, einschließlich Postleitzahl und Land und, falls abweichend, Kontaktadresse im Verwaltungs-mitgliedstaat;
– Luftfahrzeugzulassungsnummern und die im Antragsjahr für die Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang 2 verwendeten Luftfahrzeugtypen;
– Nummer und Ausstellungsbehörde des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses und der Betriebsgenehmigung, auf deren Grundlage die Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang 2 durchgeführt wurden;
– Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Anschrift eines zustellbevollmächtigten Ansprechpartners im Inland; und
– Name des Luftfahrzeugeigentümers.
Tonnenkilometerdaten:
– Zahl der Flüge je Flugplatzpaar;
– Zahl der Fluggastkilometer je Flugplatzpaar;
– Zahl der Tonnenkilometer je Flugplatzpaar;
– für die Berechnung der Masse von Fluggästen und aufgegebenem Gepäck verwendete Methode; und
Berichterstattung über die Emissionen:
Jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, hat in ihrer Emissionsmeldung gemäß § 9 folgende Informationen aufzunehmen:
Angaben zur Person, die Luftfahrzeuge betreibt, einschließlich
– Name der Person, die Luftfahrzeuge betreibt;
– zuständiger Verwaltungsmitgliedstaat;
– Anschrift, einschließlich Postleitzahl und Land und, falls abweichend, Kontaktadresse im Verwaltungsmitgliedstaat;
– Luftfahrzeugzulassungsnummern und die im Berichtszeitraum für die Luftverkehrstätigkeiten verwendeten Luftfahrzeugtypen;
– Nummer und Ausstellungsbehörde des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses und der Betriebsgenehmigung, auf deren Grundlage die Luftverkehrstätigkeiten durchgeführt wurden;
– Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse einer Ansprechperson;
– Name der Luftfahrzeugeigentümerin oder des Luftfahrzeugeigentümers.
Für jeden Treibstofftyp, für den Emissionen berechnet werden:
– Treibstoffverbrauch;
– Emissionsfaktor;
– Gesamtwert der aggregierten Emissionen aus allen Flügen, die während des Berichtszeitraums im Rahmen der Luftverkehrstätigkeiten durchgeführt wurden;
– aggregierte Emissionen aus:
– allen Flügen, die während des Berichtszeitraums im Rahmen der Luftverkehrstätigkeiten durchgeführt wurden und die von einem Flugplatz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats abgingen und an einem Flugplatz im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats endeten;
– allen anderen Flügen, die während des Berichtszeitraums im Rahmen der Luftverkehrstätigkeiten durchgeführt wurden;
– aggregierte Emissionen aus allen Flügen, die während des Berichtszeitraums im Rahmen der Luftverkehrstätigkeiten durchgeführt wurden und die
– aus jedem Mitgliedstaat abgingen und
– in jedem Mitgliedstaat aus einem Drittland ankamen; sowie
– Unsicherheitsfaktor.
Überwachung von Tonnenkilometerdaten für die Zwecke der §§ 30 und 31:
Zur Beantragung der Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß §§ 30 Abs. 1 oder 31 Abs. 1 ist der Umfang der Luftverkehrstätigkeit in Tonnenkilometern nach folgender Formel zu berechnen:
Tonnenkilometer = Flugstrecke × Nutzlast,
wobei „Flugstrecke“ die Großkreisentfernung zwischen Abflug- und Ankunftsflugplatz zuzüglich einer zusätzlichen unveränderlichen Distanz von 95 km bezeichnet, und „Nutzlast“ die Gesamtmasse der beförderten Fracht, Post und Fluggäste bezeichnet.
Für die Berechnung der Nutzlast gilt Folgendes:
– Die Zahl der Fluggäste entspricht der Zahl der an Bord befindlichen Personen mit Ausnahme des Bordpersonals;
– die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, kann in Bezug auf Fluggäste und deren Gepäck entweder die in ihren Unterlagen über die Massen- und Schwerpunktberechnung eingetragene tatsächliche Masse oder die Standardmasse für Fluggäste und aufgegebenes Gepäck oder auf jeden Fluggast und sein aufgegebenes Gepäck einen Standardwert von 100 kg anwenden.
Berichterstattung betreffend Tonnenkilometerdaten für die Zwecke der §§ 30 und 31:
Jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, hat in ihren Antrag gemäß §§ 30 Abs. 1 oder 31 Abs. 1 folgende Informationen aufzunehmen:
Angaben zur Person, die Luftfahrzeuge betreibt, einschließlich:
– Name der Person, die Luftfahrzeuge betreibt;
– zuständiger Verwaltungsmitgliedstaat;
– Anschrift, einschließlich Postleitzahl und Land und, falls abweichend, Kontaktadresse im Verwaltungsmitgliedstaat;
– Luftfahrzeugzulassungsnummern und die im Antragsjahr für die Luftverkehrstätigkeiten verwendeten Luftfahrzeugtypen;
– Nummer und Ausstellungsbehörde des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses und der Betriebsgenehmigung, auf deren Grundlage die Luftverkehrstätigkeiten durchgeführt wurden;
– Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse einer zustellbevollmächtigten Ansprechperson im Inland; und
– Name der Luftfahrzeugeigentümerin oder des Luftfahrzeugeigentümers.
Tonnenkilometerdaten:
– Zahl der Flüge je Flugplatzpaar;
– Zahl der Fluggastkilometer je Flugplatzpaar;
– Zahl der Tonnenkilometer je Flugplatzpaar;
– für die Berechnung der Masse von Fluggästen und aufgegebenem Gepäck verwendete Methode; und
– Gesamtzahl der Tonnenkilometer für alle Flüge, die in dem Berichtsjahr durchgeführt wurden und unter die Luftverkehrstätigkeiten fallen.
Abkürzung
EZG 2011
Anhang 5
zu §§ 8, 9, 30 und 31
Grundsätze für die Überwachung und Berichterstattung von Emissionen und Tonnenkilometern aus Luftverkehrstätigkeiten
Überwachung der Kohlenstoffdioxidemissionen:
Die Überwachung der Emissionen gemäß § 8 hat durch Berechnung zu erfolgen. Die Berechnung der Emissionen hat nach folgender Formel zu erfolgen:
Treibstoffverbrauch × Emissionsfaktor
Zum Treibstoffverbrauch zählen auch Treibstoffe, die vom Hilfsmotor verbraucht werden. Der tatsächliche Treibstoffverbrauch jedes Flugs wird so weit wie möglich herangezogen und nach einer der folgenden Formeln berechnet:
Methode A:
Treibstoffmenge in den Luftfahrzeugtanks nach abgeschlossener Betankung für den betreffenden Flug -Treibstoffmenge in den Luftfahrzeugtanks nach abgeschlossener Betankung für den Folgeflug + Treibstoffbetankung für diesen Folgeflug.
Methode B:
Tatsächlicher Treibstoffverbrauch für jeden Flug = beim Block-on am Ende des vorangegangenen Flugs in den Luftfahrzeugtanks verbliebene Treibstoffmenge + Treibstoffbetankung für den Flug – beim Block-on am Ende des Flugs in den Luftfahrzeugtanks verbliebene Treibstoffmenge
Liegen keine Daten über den tatsächlichen Treibstoffverbrauch vor, so ist der Treibstoffverbrauch auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen nach einem standardisierten Mehrstufenkonzept zu schätzen.
Es sind Standardemissionsfaktoren aus den Leitlinien des Intergovernmental Panel on Climate Change (IPCC) von 2006 oder späteren Aktualisierungen dieser Leitlinien zugrunde zu legen, es sei denn, tätigkeitsspezifische Emissionsfaktoren, die von unabhängigen akkreditierten Laboratorien nach anerkannten Analysemethoden identifiziert wurden, erweisen sich als genauer. Der Emissionsfaktor für Biomasse, die den in der Richtlinie 2018/2001/EU festgelegten Kriterien für die Nachhaltigkeit und für Treibhausgaseinsparungen für die Nutzung von Biomasse entspricht, mit etwaigen erforderlichen Anpassungen entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 2018/2066 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG ist null. Der Emissionsfaktor für Jetkerosin (JET A1 oder JET A) beträgt 3,16 (Tonnen CO2 pro Tonne Kraftstoff).
Für jeden Flug und jeden Treibstoff ist eine gesonderte Berechnung vorzunehmen. Emissionen aus erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs, bei denen Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen gemäß Art. 25 der Richtlinie 2018/2001/EU verwendet wird, werden für Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, die diese Kraftstoffe verwenden, als emissionsfrei eingestuft, bis ein Durchführungsrechtsakt gemäß Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG erlassen ist.
Berichterstattung über die Emissionen:
Jeder Luftfahrzeugbetreiber hat in seine Emissionsmeldung gemäß § 9 folgende Informationen aufzunehmen:
Angaben zum Luftfahrzeugbetreiber, einschließlich
– Name des Luftfahrzeugbetreibers;
– zuständiger Verwaltungsmitgliedstaat;
– Anschrift, einschließlich Postleitzahl und Land und, falls abweichend, Kontaktadresse im Verwaltungs-mitgliedstaat;
– Luftfahrzeugzulassungsnummern und die im Berichtszeitraum für die Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang 2 verwendeten Luftfahrzeugtypen;
– Nummer und Ausstellungsbehörde des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses und der Betriebsgenehmigung, auf deren Grundlage die Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang 2 durchgeführt wurden;
– Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Anschrift einer Ansprechpartnerin oder eines Ansprechpartners;
– Name der Luftfahrzeugeigentümerin oder des Luftfahrzeugeigentümers.
– Für jeden Treibstofftyp, für den Emissionen berechnet werden:
– Treibstoffverbrauch;
– Emissionsfaktor;
– Gesamtwert der aggregierten Emissionen aus allen Flügen, die während des Berichtszeitraums im Rahmen der Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang 2 durchgeführt wurden;
– aggregierte Emissionen aus:
– allen Flügen, die während des Berichtszeitraums im Rahmen der Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang 2 durchgeführt wurden und die von einem Flugplatz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats abgingen und an einem Flugplatz im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats endeten;
– allen anderen Flügen, die während des Berichtszeitraums im Rahmen der Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang 2 durchgeführt wurden;
– aggregierte Emissionen aus allen Flügen, die während des Berichtszeitraums im Rahmen der Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang 2 durchgeführt wurden und die
– aus jedem Mitgliedstaat abgingen und
– in jedem Mitgliedstaat aus einem Drittland ankamen; sowie
– Unsicherheitsfaktor.
Überwachung von Tonnenkilometerdaten für die Zwecke der §§ 30 und 31:
Zur Beantragung der Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß §§ 30 Abs. 1 oder 31 Abs. 1 ist der Umfang der Luftverkehrstätigkeit in Tonnenkilometern nach folgender Formel zu berechnen:
Tonnenkilometer = Flugstrecke × Nutzlast,
wobei „Flugstrecke“ die Großkreisentfernung zwischen Abflug- und Ankunftsflugplatz zuzüglich einer zusätzlichen unveränderlichen Distanz von 95 km bezeichnet, und „Nutzlast“ die Gesamtmasse der beförderten Fracht, Post und Fluggäste bezeichnet.
Für die Berechnung der Nutzlast gilt Folgendes:
– Die Zahl der Fluggäste entspricht der Zahl der an Bord befindlichen Personen mit Ausnahme des Bordpersonals;
– ein Luftfahrzeugbetreiber kann in Bezug auf Fluggäste und deren Gepäck entweder die in seinen Unterlagen über die Massen- und Schwerpunktberechnung eingetragene tatsächliche Masse oder die Standardmasse für Fluggäste und aufgegebenes Gepäck oder auf jeden Fluggast und sein aufgegebenes Gepäck einen Standardwert von 100 kg anwenden.
Berichterstattung betreffend Tonnenkilometerdaten für die Zwecke der §§ 30 und 31:
Jeder Luftfahrzeugbetreiber hat in seinen Antrag gemäß §§ 30 Abs. 1 oder 31 Abs. 1 folgende Informationen aufzunehmen:
Angaben zum Luftfahrzeugbetreiber, einschließlich:
– Name des Luftfahrzeugbetreibers;
– zuständiger Verwaltungsmitgliedstaat;
– Anschrift, einschließlich Postleitzahl und Land und, falls abweichend, Kontaktadresse im Verwaltungs-mitgliedstaat;
– Luftfahrzeugzulassungsnummern und die im Antragsjahr für die Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang 2 verwendeten Luftfahrzeugtypen;
– Nummer und Ausstellungsbehörde des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses und der Betriebsgenehmigung, auf deren Grundlage die Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang 2 durchgeführt wurden;
– Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Anschrift einer zustellbevollmächtigten Ansprechpartnerin oder eines zustellbevollmächtigten Ansprechpartners im Inland; und
– Name der Luftfahrzeugeigentümerin oder des Luftfahrzeugeigentümers.
Tonnenkilometerdaten:
– Zahl der Flüge je Flugplatzpaar;
– Zahl der Fluggastkilometer je Flugplatzpaar;
– Zahl der Tonnenkilometer je Flugplatzpaar;
– für die Berechnung der Masse von Fluggästen und aufgegebenem Gepäck verwendete Methode; und
Berichterstattung über die Emissionen:
Jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, hat in ihrer Emissionsmeldung gemäß § 9 folgende Informationen aufzunehmen:
Angaben zur Person, die Luftfahrzeuge betreibt, einschließlich
– Name der Person, die Luftfahrzeuge betreibt;
– zuständiger Verwaltungsmitgliedstaat;
– Anschrift, einschließlich Postleitzahl und Land und, falls abweichend, Kontaktadresse im Verwaltungsmitgliedstaat;
– Luftfahrzeugzulassungsnummern und die im Berichtszeitraum für die Luftverkehrstätigkeiten verwendeten Luftfahrzeugtypen;
– Nummer und Ausstellungsbehörde des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses und der Betriebsgenehmigung, auf deren Grundlage die Luftverkehrstätigkeiten durchgeführt wurden;
– Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse einer Ansprechperson;
– Name der Luftfahrzeugeigentümerin oder des Luftfahrzeugeigentümers.
Für jeden Treibstofftyp, für den Emissionen berechnet werden:
– Treibstoffverbrauch;
– Emissionsfaktor;
– Gesamtwert der aggregierten Emissionen aus allen Flügen, die während des Berichtszeitraums im Rahmen der Luftverkehrstätigkeiten durchgeführt wurden;
– aggregierte Emissionen aus:
– allen Flügen, die während des Berichtszeitraums im Rahmen der Luftverkehrstätigkeiten durchgeführt wurden und die von einem Flugplatz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats abgingen und an einem Flugplatz im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats endeten;
– allen anderen Flügen, die während des Berichtszeitraums im Rahmen der Luftverkehrstätigkeiten durchgeführt wurden;
– aggregierte Emissionen aus allen Flügen, die während des Berichtszeitraums im Rahmen der Luftverkehrstätigkeiten durchgeführt wurden und die
– aus jedem Mitgliedstaat abgingen und
– in jedem Mitgliedstaat aus einem Drittland ankamen; sowie
– Unsicherheitsfaktor.
Überwachung von Tonnenkilometerdaten für die Zwecke der §§ 30 und 31:
Zur Beantragung der Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß §§ 30 Abs. 1 oder 31 Abs. 1 ist der Umfang der Luftverkehrstätigkeit in Tonnenkilometern nach folgender Formel zu berechnen:
Tonnenkilometer = Flugstrecke × Nutzlast,
wobei „Flugstrecke“ die Großkreisentfernung zwischen Abflug- und Ankunftsflugplatz zuzüglich einer zusätzlichen unveränderlichen Distanz von 95 km bezeichnet, und „Nutzlast“ die Gesamtmasse der beförderten Fracht, Post und Fluggäste bezeichnet.
Für die Berechnung der Nutzlast gilt Folgendes:
– Die Zahl der Fluggäste entspricht der Zahl der an Bord befindlichen Personen mit Ausnahme des Bordpersonals;
– die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, kann in Bezug auf Fluggäste und deren Gepäck entweder die in ihren Unterlagen über die Massen- und Schwerpunktberechnung eingetragene tatsächliche Masse oder die Standardmasse für Fluggäste und aufgegebenes Gepäck oder auf jeden Fluggast und sein aufgegebenes Gepäck einen Standardwert von 100 kg anwenden.
Berichterstattung betreffend Tonnenkilometerdaten für die Zwecke der §§ 30 und 31:
Jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, hat in ihren Antrag gemäß §§ 30 Abs. 1 oder 31 Abs. 1 folgende Informationen aufzunehmen:
Angaben zur Person, die Luftfahrzeuge betreibt, einschließlich:
– Name der Person, die Luftfahrzeuge betreibt;
– zuständiger Verwaltungsmitgliedstaat;
– Anschrift, einschließlich Postleitzahl und Land und, falls abweichend, Kontaktadresse im Verwaltungsmitgliedstaat;
– Luftfahrzeugzulassungsnummern und die im Antragsjahr für die Luftverkehrstätigkeiten verwendeten Luftfahrzeugtypen;
– Nummer und Ausstellungsbehörde des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses und der Betriebsgenehmigung, auf deren Grundlage die Luftverkehrstätigkeiten durchgeführt wurden;
– Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse einer zustellbevollmächtigten Ansprechperson im Inland; und
– Name der Luftfahrzeugeigentümerin oder des Luftfahrzeugeigentümers.
Tonnenkilometerdaten:
– Zahl der Flüge je Flugplatzpaar;
– Zahl der Fluggastkilometer je Flugplatzpaar;
– Zahl der Tonnenkilometer je Flugplatzpaar;
– für die Berechnung der Masse von Fluggästen und aufgegebenem Gepäck verwendete Methode; und
– Gesamtzahl der Tonnenkilometer für alle Flüge, die in dem Berichtsjahr durchgeführt wurden und unter die Luftverkehrstätigkeiten fallen.
Abkürzung
EZG 2011
Anhang 6
zu § 10
Kriterien für die Prüfung der Emissionen aus Anlagen
Allgemeine Grundsätze:
Die Emissionen aus allen in Anhang 1 , Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 aufgeführten Tätigkeiten und gemäß § 2 Abs. 5 einbezogenen Anlagen unterliegen einer Prüfung.
Im Rahmen des Prüfungsverfahrens ist auf den Bericht gemäß § 9 und auf die Überwachung im Vorjahr einzugehen. Zu prüfen sind ferner die Zuverlässigkeit, Glaubwürdigkeit und Genauigkeit der Überwachungssysteme sowie die übermittelten Daten und Angaben zu den Emissionen, insbesondere:
die übermittelten Tätigkeitsdaten und damit verbundenen Messungen und Berechnungen;
die Wahl und Anwendung der Emissionsfaktoren;
die Berechnungen für die Bestimmung der Gesamtemissionen; und
bei Messungen die Angemessenheit der Wahl und Anwendung der Messverfahren.
Die Validierung der Angaben zu den Emissionen ist nur zulässig, wenn zuverlässige und glaubwürdige Daten und Informationen eine Bestimmung der Emissionen mit einem hohen Zuverlässigkeitsgrad gestatten. Ein hoher Zuverlässigkeitsgrad verlangt vom Inhaber einer Anlage den Nachweis, dass
die übermittelten Daten schlüssig sind;
die Erhebung der Daten in Einklang mit geltenden wissenschaftlichen Standards erfolgt ist; und
die einschlägigen Angaben über die Anlage vollständig und schlüssig sind.
Der Inhaber einer Anlage hat der unabhängigen Prüfeinrichtung Zugang zu allen Standorten und zu allen Informationen zu gewähren, die mit dem Gegenstand der Prüfung im Zusammenhang stehen.
Die unabhängige Prüfeinrichtung hat zu berücksichtigen, ob die Anlage im Rahmen des Unionssystems für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) registriert ist.
Methodik:
Strategische Analyse
Die Prüfung hat auf einer strategischen Analyse aller Tätigkeiten, die in der Anlage durchgeführt werden, zu basieren. Dazu benötigt die unabhängige Prüfeinrichtung einen Überblick über alle Tätigkeiten und ihre Bedeutung für die Emissionen.
Prozessanalyse
Die Prüfung der übermittelten Informationen hat bei Bedarf am Standort der Anlage zu erfolgen. Die unabhängige Prüfeinrichtung hat Stichproben durchzuführen, um die Zuverlässigkeit der übermittelten Daten und Informationen zu ermitteln.
Risikoanalyse
Die unabhängige Prüfeinrichtung hat alle Quellen von Emissionen in der Anlage einer Bewertung in Bezug auf die Zuverlässigkeit der Daten über jede Quelle, die zu den Gesamtemissionen der Anlage beiträgt, zu unterziehen.
Anhand dieser Analyse hat die unabhängige Prüfeinrichtung ausdrücklich die Quellen mit hohem Fehlerrisiko und andere Aspekte des Überwachungs- und Berichterstattungsverfahrens zu ermitteln, die zu Fehlern bei der Bestimmung der Gesamtemissionen führen könnten, insbesondere die Wahl der Emissionsfaktoren und die Berechnungen zur Bestimmung der Emissionen einzelner Emissionsquellen. Besondere Aufmerksamkeit ist Quellen mit einem hohen Fehlerrisiko und den genannten anderen Aspekten des Überwachungsverfahrens zu widmen.
Die unabhängige Prüfeinrichtung hat etwaige effektive Verfahren zur Beherrschung der Risiken, die der Inhaber anwendet, um Unsicherheiten so gering wie möglich zu halten, zu berücksichtigen.
Bericht:
Die unabhängige Prüfeinrichtung hat einen Bericht über die Validierung zu erstellen, in dem angegeben wird, ob der Bericht gemäß § 9 zufriedenstellend ist. In diesem Bericht sind alle für die durchgeführten Arbeiten relevanten Aspekte aufzuführen. Die Erklärung, dass der Bericht gemäß § 9 zufriedenstellend ist, kann abgegeben werden, wenn die unabhängige Prüfeinrichtung zu der Ansicht gelangt, dass zu den Gesamtemissionen keine wesentlich falschen Angaben gemacht wurden.
Abkürzung
EZG 2011
Anhang 6
zu § 10
Kriterien für die Prüfung der Emissionen aus Anlagen
Allgemeine Grundsätze:
Die Emissionen aus allen in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 aufgeführten Tätigkeiten und gemäß § 2 Abs. 5 einbezogenen Anlagen unterliegen einer Prüfung.
Im Rahmen des Prüfungsverfahrens ist auf den Bericht gemäß § 9 und auf die Überwachung im Vorjahr einzugehen. Zu prüfen sind ferner die Zuverlässigkeit, Glaubwürdigkeit und Genauigkeit der Überwachungssysteme sowie die übermittelten Daten und Angaben zu den Emissionen, insbesondere:
die übermittelten Tätigkeitsdaten und damit verbundenen Messungen und Berechnungen;
die Wahl und Anwendung der Emissionsfaktoren;
die Berechnungen für die Bestimmung der Gesamtemissionen; und
bei Messungen die Angemessenheit der Wahl und Anwendung der Messverfahren.
Die Validierung der Angaben zu den Emissionen ist nur zulässig, wenn zuverlässige und glaubwürdige Daten und Informationen eine Bestimmung der Emissionen mit einem hohen Zuverlässigkeitsgrad gestatten. Ein hoher Zuverlässigkeitsgrad verlangt von der Inhaberin oder vom Inhaber einer Anlage den Nachweis, dass
die übermittelten Daten schlüssig sind;
die Erhebung der Daten in Einklang mit geltenden wissenschaftlichen Standards erfolgt ist; und
die einschlägigen Angaben über die Anlage vollständig und schlüssig sind.
Die Inhaberin oder der Inhaber einer Anlage hat der unabhängigen Prüfeinrichtung Zugang zu allen Standorten und zu allen Informationen zu gewähren, die mit dem Gegenstand der Prüfung im Zusammenhang stehen.
Die unabhängige Prüfeinrichtung hat zu berücksichtigen, ob die Anlage im Rahmen des Unionssystems für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) registriert ist.
Methodik:
Strategische Analyse
Die Prüfung hat auf einer strategischen Analyse aller Tätigkeiten, die in der Anlage durchgeführt werden, zu basieren. Dazu benötigt die unabhängige Prüfeinrichtung einen Überblick über alle Tätigkeiten und ihre Bedeutung für die Emissionen.
Prozessanalyse
Die Prüfung der übermittelten Informationen hat bei Bedarf am Standort der Anlage zu erfolgen. Die unabhängige Prüfeinrichtung hat Stichproben durchzuführen, um die Zuverlässigkeit der übermittelten Daten und Informationen zu ermitteln.
Risikoanalyse
Die unabhängige Prüfeinrichtung hat alle Quellen von Emissionen in der Anlage einer Bewertung in Bezug auf die Zuverlässigkeit der Daten über jede Quelle, die zu den Gesamtemissionen der Anlage beiträgt, zu unterziehen.
Anhand dieser Analyse hat die unabhängige Prüfeinrichtung ausdrücklich die Quellen mit hohem Fehlerrisiko und andere Aspekte des Überwachungs- und Berichterstattungsverfahrens zu ermitteln, die zu Fehlern bei der Bestimmung der Gesamtemissionen führen könnten, insbesondere die Wahl der Emissionsfaktoren und die Berechnungen zur Bestimmung der Emissionen einzelner Emissionsquellen. Besondere Aufmerksamkeit ist Quellen mit einem hohen Fehlerrisiko und den genannten anderen Aspekten des Überwachungsverfahrens zu widmen.
Die unabhängige Prüfeinrichtung hat etwaige effektive Verfahren zur Beherrschung der Risiken, die die Inhaberin oder der Inhaber anwendet, um Unsicherheiten so gering wie möglich zu halten, zu berücksichtigen.
Bericht:
Die unabhängige Prüfeinrichtung hat einen Bericht über die Validierung zu erstellen, in dem angegeben wird, ob der Bericht gemäß § 9 zufriedenstellend ist. In diesem Bericht sind alle für die durchgeführten Arbeiten relevanten Aspekte aufzuführen. Die Erklärung, dass der Bericht gemäß § 9 zufriedenstellend ist, kann abgegeben werden, wenn die unabhängige Prüfeinrichtung zu der Ansicht gelangt, dass zu den Gesamtemissionen keine wesentlich falschen Angaben gemacht wurden.
Abkürzung
EZG 2011
Anhang 6
zu § 10
Kriterien für die Prüfung der Emissionen aus Anlagen
Allgemeine Grundsätze:
Die Emissionen aus allen in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 aufgeführten Tätigkeiten unterliegen einer Prüfung.
Im Rahmen des Prüfungsverfahrens ist auf den Bericht gemäß § 9 und auf die Überwachung im Vorjahr einzugehen. Zu prüfen sind ferner die Zuverlässigkeit, Glaubwürdigkeit und Genauigkeit der Überwachungssysteme sowie die übermittelten Daten und Angaben zu den Emissionen, insbesondere:
die übermittelten Tätigkeitsdaten und damit verbundenen Messungen und Berechnungen;
die Wahl und Anwendung der Emissionsfaktoren;
die Berechnungen für die Bestimmung der Gesamtemissionen; und
bei Messungen die Angemessenheit der Wahl und Anwendung der Messverfahren.
Die Validierung der Angaben zu den Emissionen ist nur zulässig, wenn zuverlässige und glaubwürdige Daten und Informationen eine Bestimmung der Emissionen mit einem hohen Zuverlässigkeitsgrad gestatten. Ein hoher Zuverlässigkeitsgrad verlangt von der Inhaberin oder vom Inhaber einer Anlage den Nachweis, dass
die übermittelten Daten schlüssig sind;
die Erhebung der Daten in Einklang mit geltenden wissenschaftlichen Standards erfolgt ist; und
die einschlägigen Angaben über die Anlage vollständig und schlüssig sind.
Die Inhaberin oder der Inhaber einer Anlage hat der unabhängigen Prüfeinrichtung Zugang zu allen Standorten und zu allen Informationen zu gewähren, die mit dem Gegenstand der Prüfung im Zusammenhang stehen.
Die unabhängige Prüfeinrichtung hat zu berücksichtigen, ob die Anlage im Rahmen des Unionssystems für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) registriert ist.
Methodik:
Strategische Analyse
Die Prüfung hat auf einer strategischen Analyse aller Tätigkeiten, die in der Anlage durchgeführt werden, zu basieren. Dazu benötigt die unabhängige Prüfeinrichtung einen Überblick über alle Tätigkeiten und ihre Bedeutung für die Emissionen.
Prozessanalyse
Die Prüfung der übermittelten Informationen hat bei Bedarf am Standort der Anlage zu erfolgen. Die unabhängige Prüfeinrichtung hat Stichproben durchzuführen, um die Zuverlässigkeit der übermittelten Daten und Informationen zu ermitteln.
Risikoanalyse
Die unabhängige Prüfeinrichtung hat alle Quellen von Emissionen in der Anlage einer Bewertung in Bezug auf die Zuverlässigkeit der Daten über jede Quelle, die zu den Gesamtemissionen der Anlage beiträgt, zu unterziehen.
Anhand dieser Analyse hat die unabhängige Prüfeinrichtung ausdrücklich die Quellen mit hohem Fehlerrisiko und andere Aspekte des Überwachungs- und Berichterstattungsverfahrens zu ermitteln, die zu Fehlern bei der Bestimmung der Gesamtemissionen führen könnten, insbesondere die Wahl der Emissionsfaktoren und die Berechnungen zur Bestimmung der Emissionen einzelner Emissionsquellen. Besondere Aufmerksamkeit ist Quellen mit einem hohen Fehlerrisiko und den genannten anderen Aspekten des Überwachungsverfahrens zu widmen.
Die unabhängige Prüfeinrichtung hat etwaige effektive Verfahren zur Beherrschung der Risiken, die die Inhaberin oder der Inhaber anwendet, um Unsicherheiten so gering wie möglich zu halten, zu berücksichtigen.
Bericht:
Die unabhängige Prüfeinrichtung hat einen Bericht über die Validierung zu erstellen, in dem angegeben wird, ob der Bericht gemäß § 9 zufriedenstellend ist. In diesem Bericht sind alle für die durchgeführten Arbeiten relevanten Aspekte aufzuführen. Die Erklärung, dass der Bericht gemäß § 9 zufriedenstellend ist, kann abgegeben werden, wenn die unabhängige Prüfeinrichtung zu der Ansicht gelangt, dass zu den Gesamtemissionen keine wesentlich falschen Angaben gemacht wurden.
Abkürzung
EZG 2011
Anhang 7
zu § 10
Kriterien für die Prüfung von Emissionen und Tonnenkilometern aus Luftverkehrstätigkeiten
Die in Anhang 6 festgelegten allgemeinen Grundsätze und Methoden sind auf die Prüfung von Berichten über Emissionen aus Flügen im Rahmen einer Luftverkehrstätigkeit gemäß Anhang 2 sinngemäß anzuwenden. Zu diesem Zwecke gilt Folgendes:
Der Begriff „Inhaber“ nach Z 3 des Anhangs 6 ist im Sinne eines Luftfahrzeugbetreibers zu verstehen, und die Bezugnahme auf die „Anlage“ nach lit. c dieser Ziffer gilt als eine Bezugnahme auf das Luftfahrzeug, das zur Durchführung der unter den Bericht fallenden Luftverkehrstätigkeiten eingesetzt wurde;
unter Z 5 gilt die Bezugnahme auf die Anlage als Bezugnahme auf den Luftfahrzeugbetreiber;
unter Z 6 gilt die Bezugnahme auf Tätigkeiten, die in der Anlage durchgeführt werden, als Bezugnahme auf unter den Bericht fallende Luftverkehrstätigkeiten des Luftfahrzeugbetreibers;
unter den Z 4 und 7 gelten die Bezugnahmen auf den Standort der Anlage als Bezugnahme auf die Standorte, die der Luftfahrzeugbetreiber zur Durchführung der unter den Bericht fallenden Luftverkehrstätigkeiten nutzt;
unter den Z 8 und 9 gelten die Bezugnahmen auf Quellen von Emissionen als Bezugnahme auf das Luftfahrzeug, für das der Luftfahrzeugbetreiber verantwortlich ist; und
unter den Z 10 gilt die Bezugnahme auf den Betreiber als Bezugnahme auf den Luftfahrzeugbetreiber.
Zusätzliche Bestimmungen für die Prüfung von Berichten über Emissionen des Luftverkehrs
Die Prüfeinrichtung hat insbesondere sicherzustellen, dass
alle Flüge berücksichtigt werden, die unter eine der Luftverkehrstätigkeiten gemäß Anhang 2 fallen. Die Prüfeinrichtung hat hierzu Flugplandaten und sonstige Daten über den Flugbetrieb des Luftfahrzeugbetreibers, einschließlich Daten von Eurocontrol, die der Luftfahrzeugbetreiber angefordert hat, zu verwenden; und
insgesamt Übereinstimmung besteht zwischen den Daten über den Gesamttreibstoffverbrauch und den Daten über den Treibstoffkauf oder die anderweitige Treibstoffversorgung des für die Luftverkehrstätigkeit eingesetzten Luftfahrzeugs.
Zusätzliche Bestimmungen für die Prüfung von Tonnenkilometerdaten, die für die Zwecke der §§ 30 und 31 übermittelt wurden
Die in Anhang 6 festgelegten allgemeinen Grundsätze und Methoden für die Prüfung von Emissionen gemäß § 10 finden gegebenenfalls auch sinngemäß auf die Prüfung von Tonnenkilometerdaten Anwendung.
Die Prüfeinrichtung hat insbesondere sicherzustellen, dass im Antrag des Luftfahrzeugbetreibers gemäß §§ 30 Abs. 1 und 31 Abs. 1 nur Flüge berücksichtigt werden, die tatsächlich durchgeführt wurden und die unter eine der Luftverkehrstätigkeiten gemäß Anhang 2 fallen, für die der Luftfahrzeugbetreiber verantwortlich ist. Die Prüfeinrichtung hat hierzu Daten über den Flugbetrieb des Luftfahrzeugbetreibers, einschließlich Daten von Eurocontrol, die der Luftfahrzeugbetreiber angefordert hat, zu verwenden. Die Prüfeinrichtung hat ferner sicherzustellen, dass die vom Luftfahrzeugbetreiber mitgeteilte Nutzlast den Nutzlastdaten entspricht, die der Luftfahrzeugbetreiber zu Zwecken der Sicherheit angibt.
Abkürzung
EZG 2011
(Anm.: Anhang 7)
Die in Anhang 6 festgelegten allgemeinen Grundsätze und Methoden sind auf die Prüfung von Berichten über Emissionen aus Flügen im Rahmen einer Luftverkehrstätigkeit sinngemäß anzuwenden. Zu diesem Zwecke gilt Folgendes:
Der Begriff „Inhaberin oder Inhaber“ nach Z 3 und 4 des Anhangs 6 ist im Sinne einer Person, die Luftfahrzeuge betreibt, zu verstehen, und die Bezugnahme auf die „Anlage“ nach lit. c dieser Ziffer gilt als eine Bezugnahme auf das Luftfahrzeug, das zur Durchführung der unter den Bericht fallenden Luftverkehrstätigkeiten eingesetzt wurde;
unter Z 5 gilt die Bezugnahme auf die Anlage als Bezugnahme auf eine Person, die Luftfahrzeuge betreibt;
unter Z 6 gilt die Bezugnahme auf Tätigkeiten, die in der Anlage durchgeführt werden, als Bezugnahme auf unter den Bericht fallende Luftverkehrstätigkeiten der Person, die Luftfahrzeuge betreibt;
unter den Z 4 und 7 gelten die Bezugnahmen auf den Standort der Anlage als Bezugnahme auf die Standorte, die die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, zur Durchführung der unter den Bericht fallenden Luftverkehrstätigkeiten nutzt;
unter den Z 8 und 9 gelten die Bezugnahmen auf Quellen von Emissionen als Bezugnahme auf das Luftfahrzeug, für das die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, verantwortlich ist; und
unter Z 10 gilt die Bezugnahme auf die Inhaberin oder den Inhaber als Bezugnahme auf die Person, die Luftfahrzeuge betreibt.
Zusätzliche Bestimmungen für die Prüfung von Berichten über Emissionen des Luftverkehrs
Die Prüfeinrichtung hat insbesondere sicherzustellen, dass
alle Flüge berücksichtigt werden, die unter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fallen. Die Prüfeinrichtung hat hierzu Flugplandaten und sonstige Daten über den Flugbetrieb der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, einschließlich Daten von Eurocontrol, die die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, angefordert hat, zu verwenden; und
insgesamt Übereinstimmung besteht zwischen den Daten über den Gesamttreibstoffverbrauch und den Daten über den Treibstoffkauf oder die anderweitige Treibstoffversorgung des für die Luftverkehrstätigkeit eingesetzten Luftfahrzeugs.
Zusätzliche Bestimmungen für die Prüfung von Tonnenkilometerdaten, die für die Zwecke der §§ 30 und 31 übermittelt wurden
Die in Anhang 6 festgelegten allgemeinen Grundsätze und Methoden für die Prüfung von Emissionen gemäß § 10 finden gegebenenfalls auch sinngemäß auf die Prüfung von Tonnenkilometerdaten Anwendung.
Die Prüfeinrichtung hat insbesondere sicherzustellen, dass im Antrag der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, gemäß den §§ 30 Abs. 1 und 31 Abs. 1 nur Flüge berücksichtigt werden, die tatsächlich durchgeführt wurden und die unter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fallen, für die die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, verantwortlich ist. Die Prüfeinrichtung hat hierzu Daten über den Flugbetrieb der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, einschließlich Daten von Eurocontrol, die die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, angefordert hat, zu verwenden. Die Prüfeinrichtung hat ferner sicherzustellen, dass die von der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, mitgeteilte Nutzlast den Nutzlastdaten entspricht, die die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, zu Zwecken der Sicherheit angibt.
Abkürzung
EZG 2011
Anhang 7
zu § 10
Kriterien für die Prüfung der Emissionsmeldungen aus Luftverkehrstätigkeiten
Die in Anhang 6 festgelegten allgemeinen Grundsätze und Methoden sind auf die Prüfung von Berichten über Emissionen aus Flügen im Rahmen einer Luftverkehrstätigkeit sinngemäß anzuwenden. Zu diesem Zwecke gilt Folgendes:
Der Begriff „Inhaberin oder Inhaber“ nach Z 3 und 4 des Anhangs 6 ist im Sinne einer Person, die Luftfahrzeuge betreibt, zu verstehen, und die Bezugnahme auf die „Anlage“ nach lit. c dieser Ziffer gilt als eine Bezugnahme auf das Luftfahrzeug, das zur Durchführung der unter den Bericht fallenden Luftverkehrstätigkeiten eingesetzt wurde;
unter Z 5 gilt die Bezugnahme auf die Anlage als Bezugnahme auf eine Person, die Luftfahrzeuge betreibt;
unter Z 6 gilt die Bezugnahme auf Tätigkeiten, die in der Anlage durchgeführt werden, als Bezugnahme auf unter den Bericht fallende Luftverkehrstätigkeiten der Person, die Luftfahrzeuge betreibt;
unter den Z 4 und 7 gelten die Bezugnahmen auf den Standort der Anlage als Bezugnahme auf die Standorte, die die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, zur Durchführung der unter den Bericht fallenden Luftverkehrstätigkeiten nutzt;
unter den Z 8 und 9 gelten die Bezugnahmen auf Quellen von Emissionen als Bezugnahme auf das Luftfahrzeug, für das die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, verantwortlich ist; und
unter Z 10 gilt die Bezugnahme auf die Inhaberin oder den Inhaber als Bezugnahme auf die Person, die Luftfahrzeuge betreibt.
Zusätzliche Bestimmungen für die Prüfung von Berichten über Emissionen des Luftverkehrs
Die Prüfeinrichtung hat insbesondere sicherzustellen, dass
alle Flüge berücksichtigt werden, die unter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fallen. Die Prüfeinrichtung hat hierzu Flugplandaten und sonstige Daten über den Flugbetrieb der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, einschließlich Daten von Eurocontrol, die die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, angefordert hat, zu verwenden; und
insgesamt Übereinstimmung besteht zwischen den Daten über den Gesamttreibstoffverbrauch und den Daten über den Treibstoffkauf oder die anderweitige Treibstoffversorgung des für die Luftverkehrstätigkeit eingesetzten Luftfahrzeugs.
Zusätzliche Bestimmungen für die Prüfung von Tonnenkilometerdaten, die für die Zwecke der §§ 30 und 31 übermittelt wurden
Die in Anhang 6 festgelegten allgemeinen Grundsätze und Methoden für die Prüfung von Emissionen gemäß § 10 finden gegebenenfalls auch sinngemäß auf die Prüfung von Tonnenkilometerdaten Anwendung.
Die Prüfeinrichtung hat insbesondere sicherzustellen, dass im Antrag der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, gemäß den §§ 30 Abs. 1 und 31 Abs. 1 nur Flüge berücksichtigt werden, die tatsächlich durchgeführt wurden und die unter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fallen, für die die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, verantwortlich ist. Die Prüfeinrichtung hat hierzu Daten über den Flugbetrieb der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, einschließlich Daten von Eurocontrol, die die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, angefordert hat, zu verwenden. Die Prüfeinrichtung hat ferner sicherzustellen, dass die von der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, mitgeteilte Nutzlast den Nutzlastdaten entspricht, die die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, zu Zwecken der Sicherheit angibt.
Abkürzung
EZG 2011
Anhang 8
zu §§ 24 Abs. 3 und 25
Jährlicher Faktor
| Jahr | 2014 | 2015 | 2016 | 2017 | 2018 | 2019 | 2020 |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Faktor | 0,9826 | 0,9652 | 0,9478 | 0,9304 | 0,913 | 0,8956 | 0,8782 |
Abkürzung
EZG 2011
Anhang 8
zu § 40 und zum 8. Abschnitt
Überwachung und Meldung der Emissionen aus in Anhang 10 und 11 genannten Tätigkeiten
Emissionsüberwachung
Die Überwachung der Emissionen erfolgt durch Berechnung.
Berechnung
Die Berechnung der Emissionen erfolgt nach folgender Formel:
In den steuerrechtlich freien Verkehr überführte Brennstoffe × Emissionsfaktor
In den steuerrechtlich freien Verkehr überführter Brennstoff schließt die von der Handelsteilnehmerin oder dem Handelsteilnehmer in den steuerrechtlich freien Verkehr überführte Brennstoffmenge ein.
Es werden Standardemissionsfaktoren aus den IPCC-Leitlinien von 2006 oder späteren Aktualisierungen dieser Leitlinien zugrunde gelegt, es sei denn, brennstoffspezifische Emissionsfaktoren, die von unabhängigen akkreditierten Laboratorien nach anerkannten Analysemethoden ermittelt wurden, erweisen sich als genauer.
Für jede Handelsteilnehmerin oder jeden Handelsteilnehmer und jeden Brennstoff wird eine gesonderte Berechnung vorgenommen.
Berichterstattung der Emissionen
Jede Handelsteilnehmerin oder jeder Handelsteilnehmer hat in ihren oder seinen Bericht folgende Informationen aufzunehmen:
A. Angaben über die Handelsteilnehmerin oder den Handelsteilnehmer, einschließlich
– Name;
– Anschrift, einschließlich Postleitzahl und Land;
– Art der Brennstoffe, die sie in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt, und Tätigkeiten, über die sie dies tut, einschließlich der verwendeten Technologie;
– Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Anschrift einer Ansprechpartnerin oder eines Ansprechpartners und
– Name der Eigentümerin oder des Eigentümers der Handelsteilnehmerin bzw. des Handelsteilnehmers und etwaiger Mutterunternehmen.
B. Für jede Brennstoffart, die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wird und für Verbrennungsprozesse in den in Anhang 10 und 11 genannten Sektoren verwendet wird und für die Emissionen berechnet werden:
– Brennstoffmenge, die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wird;
– Emissionsfaktor;
– Gesamtemissionen;
– Endverwendung(en) der Brennstoffe, die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden; und
– Unsicherheitsfaktor.
Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen können mittels Verordnung unter Einhaltung der unionsrechtlichen Vorgaben Vereinfachungen zur Reduktion des Berichterstattungsaufwands von Unternehmen erlassen.
Abkürzung
EZG 2011
Anhang 9
Zu den §§ 22, 24c, 25a, 30 und 31
Jährlicher Faktor ab 2021
| Jahr | 2021 | 2022 | 2023 | 2024 | 2025 | 2026 | 2027 | 2028 | 2029 | 2030 |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Faktor für Anlagen gemäß § 22 Abs. 3 | 0,8562 | 0,8342 | 0,8122 | 0,7902 | 0,7682 | 0,7462 | 0,7242 | 0,7022 | 0,6802 | 0,6582 |
| Faktor für Anlagen gemäß § 25a Abs. 5 | 1 | 0,978 | 0,956 | 0,934 | 0,912 | 1 | 0,978 | 0,956 | 0,934 | 0,912 |
| Faktor für Luftverkehrstätigkeiten in den Jahren 2021 bis 2023 | 0,978 | 0,956 | 0,934 | - | - | - | - | - | - | - |
Abkürzung
EZG 2011
Anhang 9
Zu den §§ 22, 24b, 24c und 25a
Jährlicher Faktor ab 2021
| Jahr | 2021 | 2022 | 2023 | 2024 | 2025 | 2026 | 2027 | 2028 | 2029 | 2030 |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Faktor für Anlagen gemäß § 22 Abs. 3 | 0,8562 | 0,8342 | 0,8122 | 0,7902 | 0,7682 | |||||
| Faktor für Anlagen gemäß § 24b Abs. 6 und § 25a Abs. 5 | 1 | 0,978 | 0,956 | 0,913 | 0,87 | 1 | 0,957 | 0,913 | 0,869 | 0,825 |
Sofern durch Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 im Einklang mit Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG ein abweichender jährlicher Faktor festgelegt wird, ist dieser für die Berechnungen gemäß §§ 22, 24c und 25a heranzuziehen.
Abkürzung
EZG 2011
Anhang 9
Zu den §§ 22, 24b, 24c und 25a
Jährlicher Faktor ab 2021
| Jahr | 2021 | 2022 | 2023 | 2024 | 2025 | 2026 | 2027 | 2028 | 2029 | 2030 |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Faktor für Anlagen gemäß § 24b Abs. 6 und § 25a Abs. 5 | 1 | 0,978 | 0,956 | 0,913 | 0,87 | 1 | 0,957 | 0,913 | 0,869 | 0,825 |
Sofern durch Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 im Einklang mit Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG ein abweichender jährlicher Faktor festgelegt wird, ist dieser für die Berechnungen gemäß §§ 22, 24c und 25a heranzuziehen.
Abkürzung
EZG 2011
Anhang 10
zu § 2 Abs. 1 Z 4 und zum 8. Abschnitt
Kategorien von Tätigkeiten gemäß dem 8. Abschnitt
| Tätigkeit | Quellenkategorie-Code der IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgas-inventuren von 2006 | Treibhausgase |
|---|---|---|
| a) Verwendung von Brennstoffen zum Zweck der Beheizung, Kühlung und Bereitstellung von Warmwasser in Gebäuden, einschließlich Brennstoffen, die | Kohlendioxid | |
| - weiteren Zwecken im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung von Gebäuden bzw. Liegenschaften dienen, | ||
| - der Bewirtschaftung von Einrichtungen und Freiflächen für Freizeit- und Sportzwecke dienen; | ||
| - dem Betrieb von off-road Freizeitgeräten und fahrzeugen dienen. | ||
| b) Verwendung von Brennstoffen („Kraftstoffen“) im Straßenverkehr, ausgenommen die Benutzung landwirtschaftlicher Fahrzeuge auf befestigten Straßen; | ||
| c) Verwendung von Brennstoffen in Bereichen des verarbeitenden Gewerbes und des Baugewerbes, einschließlich aller mobilen Geräte, in denen Brennstoffe eingesetzt werden; | ||
| d) Verwendung von Brennstoffen für Zwecke der Energiewirtschaft, einschließlich Eigenverbrauch des Sektors (Elektrizitäts-, Wärme- und Kälteerzeugung, Herstellung, Förderung und Verarbeitung von Brennstoffen) | ||
| 1) die Verwendung von Brennstoffen zum Zwecke der in den Anhängen 1, 2 und 3 aufgeführten Tätigkeiten, es sei denn, sie werden zur Verbrennung bei der Beförderung von Treibhausgasen zur geologischen Speicherung gemäß Anhang 3 , Zeile 27, verwendet; | ||
| 2) die Verwendung von Brennstoffen, deren Emissionsfaktor null ist. Der Emissionsfaktor für Biomasse, die den in der Richtlinie 2018/2001/EU festgelegten Kriterien für die Nachhaltigkeit und für Treibhausgaseinsparungen für die Nutzung von Biomasse entspricht, mit etwaigen erforderlichen Anpassungen entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 2018/2066 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG ist null. | ||
| 3) die Verwendung als Brennstoff von gefährlichen Abfällen oder Siedlungsabfällen. | ||
Abkürzung
EZG 2011
Anhang 11
zu § 2 Abs. 1 Z 4 und zum 8. Abschnitt
Kategorien von Tätigkeiten, die zusätzlich in den Anwendungsbereich des 8. Abschnittes einbezogen werden
| Tätigkeit | Quellenkategorie-Code der IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgas-inventuren von 2006 | Treibhausgase |
|---|---|---|
| a) Brennstoffe, die für Zwecke der Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei eingesetzt werden | 1A4c | Kohlendioxid |
| b) Brennstoffe, die für Zwecke des Bahnverkehrs eingesetzt werden | 1A3c | |
| c) Brennstoffe, die für Zwecke des Schiffs- und Bootsverkehrs (einschließlich Sportgeräte) auf Inlandsgewässern eingesetzt werden; hiervon ausgenommen ist der gewerbliche Schiffsverkehr auf der Donau, dem Bodensee und dem Neusiedlersee | 1A3d | |
| d) Brennstoffe, die für Zwecke der Luftfahrt eingesetzt werden, soweit diese nicht eine Tätigkeit gemäß Anhang 2 darstellen | 1A3a 1C1 | |
| e) Brennstoffe, die für andere Zwecke eingesetzt werden (insbesondere militärische Zwecke) | 1A5 | |
Abkürzung
EZG 2011
Anhang 12
zu § 3 Z 25 und zum 8. Abschnitt
Als Brennstoffe im Sinne des 8. Abschnittes gelten folgende Energieerzeugnisse gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2003/96/EG
| a) | der KN-Codes 1507 bis 1518, die als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden; |
|---|---|
| b) | der KN-Codes 2701, 2702 und 2704 bis 2715; |
| c) | der KN-Codes 2901 bis 2902; |
| d) | des KN-Codes 2905 11 00, die nicht von synthetischer Herkunft sind und die als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden; |
| e) | des KN-Codes 3403; |
| f) | des KN-Codes 3811; |
| g) | des KN-Codes 3817; |
| h) | des KN-Codes 3824 90 99, die als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden. |
Zusätzlich zu den in der Tabelle genannten Brennstoffen unterliegen alle anderen Energieerzeugnisse, die als Kraft- oder Heizstoff wie die Energieerzeugnisse gemäß a) – h) zum Verkauf angeboten oder als solche verwendet werden, dem 8. Abschnitt.
Abkürzung
EZG 2011
Anhang 13
zu §§ 22 Abs. 4 und 24b Abs. 3c
CBAM-Faktor ab 2026
| Jahr | 2026 | 2027 | 2028 | 2029 | 2030 | 2031 | 2032 | 2033 | ab 2034 |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| CBAM-Faktor | 97,5 | 95 | 90 | 77,5 | 51,5 | 39 | 26,5 | 14 | 0 |
Abkürzung
EZG 2011
Anhang 14
zu § 40
Prüfung der Emissionen aus den in Anhang 10 und 11 genannten Tätigkeiten
Allgemeine Grundsätze
Die Emissionen aus einer in Anhang 10 und 11 genannten Tätigkeit werden geprüft.
Im Rahmen des Prüfungsverfahrens wird auf den Bericht gemäß einer Verordnung in Einklang mit Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EGund auf die Überwachung im Vorjahr eingegangen. Geprüft werden ferner die Zuverlässigkeit, Glaubwürdigkeit und Genauigkeit der Überwachungssysteme sowie die übermittelten Daten und Angaben zu den Emissionen, und insbesondere:
die berichteten in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffe und die entsprechenden Berechnungen;
Wahl und Anwendung der Emissionsfaktoren;
die Berechnungen zur Bestimmung der Gesamtemissionen.
Die Validierung der Angaben zu den Emissionen ist nur möglich, wenn zuverlässige und glaubwürdige Daten und Informationen eine Bestimmung der Emissionen mit einem hohen Zuverlässigkeitsgrad gestatten. Ein hoher Zuverlässigkeitsgrad verlangt von der Handelsteilnehmerin oder dem Handelsteilnehmerden Nachweis, dass
die übermittelten Daten schlüssig sind,
die Erhebung der Daten in Einklang mit geltenden wissenschaftlichen Standards erfolgt ist und
die einschlägigen Aufzeichnungen der Handelsteilnehmerin oder des Handelsteilnehmersvollständig und schlüssig sind.
Die Prüfstelle hat Zugang zu allen Standorten und zu allen Informationen, die mit dem Gegenstand der Prüfung im Zusammenhang stehen, zu erhalten.
Die Prüfstelle hat zu berücksichtigen, ob die Handelsteilnehmerin oder der Handelsteilnehmerim Rahmen des Unionssystems für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) registriert ist.
Methodik
Strategische Analyse
Die Prüfung hat auf einer strategischen Analyse aller Brennstoffmengen zu basieren, die von der Handelsteilnehmerin oder dem Handelsteilnehmer in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden. Dazu benötigt die Prüfstelle einen Überblick über alle Tätigkeiten, über die die Handelsteilnehmerin oder der HandelsteilnehmerBrennstoffe in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt, und ihre Relevanz für die Emissionen.
Prozessanalyse
Die Prüfung der übermittelten Daten und Informationen hat bei Bedarf am Standort der Handelsteilnehmerin oder des Handelsteilnehmerszu erfolgen. Die Prüfstelle hat Stichproben durchzuführen, um die Zuverlässigkeit der übermittelten Daten und Informationen zu ermitteln.
Risikoanalyse
Die Prüfstelle hat alle Mittel, mit denen die Handelsteilnehmerin oder der HandelsteilnehmerBrennstoffe in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt, einer Bewertung in Bezug auf die Zuverlässigkeit der Daten über die Gesamtemissionen der Handelsteilnehmerin oder des Handelsteilnehmerszu unterziehen.
Anhand dieser Analyse hat die Prüfstelle ausdrücklich etwaige Elemente mit hohem Fehlerrisiko und andere Aspekte des Überwachungs- und Berichterstattungsverfahrens zu ermitteln, die zu Fehlern bei der Bestimmung der Gesamtemissionen führen könnten. Dies betrifft insbesondere die Berechnungen zur Bestimmung der Emissionen einzelner Emissionsquellen. Besondere Aufmerksamkeit ist Elementen mit einem hohen Fehlerrisiko und den genannten anderen Aspekten des Überwachungsverfahrens zu widmen.
Die Prüfstelle hat etwaige effektive Verfahren zur Beherrschung der Risiken zu berücksichtigen, die die Handelsteilnehmerin oder der Handelsteilnehmeranwendet, um Unsicherheiten so gering wie möglich zu halten.
Bericht
Die Prüfstelle hat einen Bericht über die Validierung zu erstellen, in dem angegeben wird, ob die Emissionsmeldung gemäß § 41 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EGzufriedenstellend ist. In diesem Bericht sind alle für die durchgeführten Arbeiten relevanten Aspekte aufzuführen. Die Erklärung, dass die Emissionsmeldung gemäß § 41 Abs. 1 zufriedenstellend ist, kann abgegeben werden, wenn die Prüfstelle zu der Ansicht gelangt, dass zu den Gesamtemissionen keine wesentlich falschen Angaben gemacht wurden.
Mindestanforderungen an die Kompetenz der Prüfstelle
Die Prüfstelle muss unabhängig von der Handelsteilnehmerin oder dem Handelsteilnehmersein, ihre Aufgabe professionell und objektiv ausführen und vertraut sein mit
den Bestimmungen dieser Richtlinie sowie den einschlägigen Normen und Leitlinien, die von der Europäischen Kommission gemäß einer Verordnung in Einklang mit Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EGverabschiedet werden,
den Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die für die zu prüfenden Tätigkeiten von Belang sind, und
dem Zustandekommen aller Informationen über alle Mittel, mit denen die Handelsteilnehmerin oder der HandelsteilnehmerBrennstoffe in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt, insbesondere im Hinblick auf Sammlung, Messung, Berechnung und Übermittlung von Daten.
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