Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend zur Durchführung des Außenhandelsgesetzes 2011 (Erste Außenhandelsverordnung 2011 – 1. AußHV 2011)
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des Außenhandelsgesetzes 2011 – AußHG 2011, BGBl. I Nr. 26, insbesondere aufgrund der §§ 1 Abs. 2 und 3, 13 Abs. 3, 16 Abs. 1, 17 Abs. 2, 19 Abs. 3, 4 und 5, 25, 27 Abs. 2, 28, 30 Abs. 4, 36 Abs. 4, 44 Abs. 8, 45 Abs. 2, 54 Abs. 2, 59 Abs. 9, 62 Abs. 2, 65 Abs. 2 und 72 wird hinsichtlich des § 6 dieser Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten sowie hinsichtlich der §§ 6 und 19 dieser Verordnung im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des Außenhandelsgesetzes 2011 – AußHG 2011, BGBl. I Nr. 26, insbesondere aufgrund der §§ 1 Abs. 2 und 3, 13 Abs. 3, 16 Abs. 1, 17 Abs. 2, 19 Abs. 3, 4 und 5, 25, 27 Abs. 2, 28, 30 Abs. 4, 36 Abs. 4, 44 Abs. 8, 45 Abs. 2, 54 Abs. 2, 59 Abs. 9, 62 Abs. 2, 65 Abs. 2 und 72 wird hinsichtlich des § 6 dieser Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten sowie hinsichtlich der §§ 6 und 19 dieser Verordnung im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des Außenhandelsgesetzes 2011 – AußHG 2011, BGBl. I Nr. 26, insbesondere aufgrund der §§ 1 Abs. 2 und 3, 13 Abs. 3, 16 Abs. 1, 17 Abs. 2, 19 Abs. 3, 4 und 5, 25, 27 Abs. 2, 28, 30 Abs. 4, 36 Abs. 4, 44 Abs. 8, 45 Abs. 2, 54 Abs. 2, 59 Abs. 9, 62 Abs. 2, 65 Abs. 2 und 72 wird hinsichtlich des § 6 dieser Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten sowie hinsichtlich der §§ 6 und 19 dieser Verordnung im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen verordnet:
Abkürzung
AußWV 2011
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des Außenhandelsgesetzes 2011 – AußHG 2011, BGBl. I Nr. 26, insbesondere aufgrund der §§ 1 Abs. 2 und 3, 13 Abs. 3, 16 Abs. 1, 17 Abs. 2, 19 Abs. 3, 4 und 5, 25, 27 Abs. 2, 28, 30 Abs. 4, 36 Abs. 4, 44 Abs. 8, 45 Abs. 2, 54 Abs. 2, 59 Abs. 9, 62 Abs. 2, 65 Abs. 2 und 72 wird hinsichtlich des § 6 dieser Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten sowie hinsichtlich der §§ 6 und 19 dieser Verordnung im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen verordnet:
(Anm.:
Abkürzung
AußWV 2011
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des Außenhandelsgesetzes 2011 – AußHG 2011, BGBl. I Nr. 26, insbesondere aufgrund der §§ 1 Abs. 2 und 3, 13 Abs. 3, 16 Abs. 1, 17 Abs. 2, 19 Abs. 3, 4 und 5, 25, 27 Abs. 2, 28, 30 Abs. 4, 36 Abs. 4, 44 Abs. 8, 45 Abs. 2, 54 Abs. 2, 59 Abs. 9, 62 Abs. 2, 65 Abs. 2 und 72 wird hinsichtlich des § 6 dieser Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten sowie hinsichtlich der §§ 6 und 19 dieser Verordnung im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen verordnet:
(Anm.:
Abschnitt
Verteidigungsgüter
Verteidigungsgüter
§ 1. Verteidigungsgüter im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 4 AußHG 2011 sind alle Güter der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union, ABl. Nr. C 86/01 vom 18.03. 2011 S. 1.
Abschnitt
Verteidigungsgüter
Verteidigungsgüter
§ 1. Verteidigungsgüter im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 4 AußWG 2011 sind alle Güter der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union, ABl. Nr. C 85 vom 22.03.2012 S. 1.
Abschnitt
Endverwendung
Beurteilung der Endverwendung
§ 2. (1) Dokumente zum Nachweis der Endverwendung im Sinne des § 13 AußHG 2011 haben insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
Güterbeschreibung;
Menge der Güter;
geschätzter Wert der Güter;
Endverwendung der Güter;
Name, Anschrift sowie, wenn vorhanden, Telefonnummer, Telefax-Nummer und E-Mail-Adresse des Antragstellers;
Name, Anschrift sowie, wenn vorhanden, Telefonnummer, Telefax-Nummer und E-Mail-Adresse des Empfängers und des Endverwenders;
Geschäftstätigkeit des Empfängers und des Endverwenders;
Bestimmungsland und
Endverbleibserklärung gemäß Abs. 2.
(2) Der Empfänger hat sich zu verpflichten, das Gut keinem anderen als dem angegebenen Endverwender zu überlassen. Ist der Empfänger selbst der Endverwender, so hat er sich zu verpflichten, das Gut zu keinem anderen als dem angegebenen Zweck zu verwenden.
(3) Sofern dies zu einer umfassenden Beurteilung der Genehmigungskriterien ausreicht, sind bei Lieferungen an Händler, die im Bestimmungsland zum Handel mit den gelieferten Gütern berechtigt sind, abweichend von Abs. 1 Z 6, 7 und 9 sowie von Abs. 2 folgende Angaben und Nachweise erforderlich:
Name, Anschrift sowie, wenn vorhanden, Telefonnummer, Telefax-Nummer und E-Mail-Adresse aller bekannten weiteren Empfänger und Endverwender sowie deren Geschäftstätigkeit;
Verpflichtungserklärung, dass sämtliche Bescheidauflagen hinsichtlich der Zulässigkeit der Weitergabe der gelieferten Güter eingehalten werden.
Abschnitt
Endverwendung
Beurteilung der Endverwendung
§ 2. (1) Dokumente zum Nachweis der Endverwendung im Sinne des § 13 AußWG 2011 haben insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
Güterbeschreibung;
Menge der Güter;
geschätzter Wert der Güter;
Endverwendung der Güter;
Name, Anschrift sowie, wenn vorhanden, Telefonnummer, Telefax-Nummer und E-Mail-Adresse des Antragstellers;
Name, Anschrift sowie, wenn vorhanden, Telefonnummer, Telefax-Nummer und E-Mail-Adresse des Empfängers und des Endverwenders;
Geschäftstätigkeit des Empfängers und des Endverwenders;
Bestimmungsland und
Endverbleibserklärung gemäß Abs. 2.
(2) Der Empfänger hat sich zu verpflichten, das Gut keinem anderen als dem angegebenen Endverwender zu überlassen. Ist der Empfänger selbst der Endverwender, so hat er sich zu verpflichten, das Gut zu keinem anderen als dem angegebenen Zweck zu verwenden.
(3) Sofern dies zu einer umfassenden Beurteilung der Genehmigungskriterien ausreicht, sind bei Lieferungen an Händler, die im Bestimmungsland zum Handel mit den gelieferten Gütern berechtigt sind, abweichend von Abs. 1 Z 6, 7 und 9 sowie von Abs. 2 folgende Angaben und Nachweise erforderlich:
Name, Anschrift sowie, wenn vorhanden, Telefonnummer, Telefax-Nummer und E-Mail-Adresse aller bekannten weiteren Empfänger und Endverwender sowie deren Geschäftstätigkeit;
Verpflichtungserklärung, dass sämtliche Bescheidauflagen hinsichtlich der Zulässigkeit der Weitergabe der gelieferten Güter eingehalten werden.
Abschnitt
Beschränkungen im Verkehr mit Drittstaaten
Nationale Allgemeingenehmigung
§ 3. (1) Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, ABl. Nr. L 134 vom 29.05. 2009 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, angeführt sind, unterliegt einer nationalen Allgemeingenehmigung, wenn
diese Güter in das Zollgebiet der Europäischen Union verbracht worden sind,
nicht länger als drei Monate im Zollgebiet der Europäischen Union verblieben sind und
danach entweder
diese Güter unverändert in das Versendungsland wieder ausgeführt werden oder
Güter der gleichen Anzahl und Beschaffenheit in das Versendungsland ausgeführt werden.
(2) Die nationale Allgemeingenehmigung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Ausfuhren
von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang II, Teil 2, der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, in der jeweils geltenden Fassung, angeführt sind oder
in ein Bestimmungsland, das einer der in Anlage 1 angeführten Drittstaaten ist.
(3) Die Inanspruchnahme einer nationalen Allgemeingenehmigung im Sinne von Abs. 1 ist in der für die Ausfuhr erforderlichen Zollanmeldung unter Anwendung der hierfür geltenden zollrechtlichen Vorschriften festzuhalten.
Abschnitt
Beschränkungen im Verkehr mit Drittstaaten
Nationale Allgemeingenehmigung
§ 3. (1) Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, ABl. Nr. L 134 vom 29.05. 2009 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, angeführt sind, unterliegt einer nationalen Allgemeingenehmigung, wenn
diese Güter in das Zollgebiet der Europäischen Union verbracht worden sind,
nicht länger als drei Monate im Zollgebiet der Europäischen Union verblieben sind und
danach entweder
diese Güter unverändert in das Versendungsland wieder ausgeführt werden oder
Güter der gleichen Anzahl und Beschaffenheit in das Versendungsland ausgeführt werden.
(2) Die nationale Allgemeingenehmigung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Ausfuhren, die
bereits einer allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, ABl. Nr. L 134 vom 29.05.2009 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, oder
Güter mit doppeltem Verwendungszweck betreffen, die in Anhang IIg der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung angeführt sind, oder
ein Bestimmungsland haben, das einer der in Anlage 1 angeführten Drittstaaten ist.
(3) Die Inanspruchnahme einer nationalen Allgemeingenehmigung im Sinne von Abs. 1 ist in der für die Ausfuhr erforderlichen Zollanmeldung unter Anwendung der hierfür geltenden zollrechtlichen Vorschriften festzuhalten.
Abkürzung
AußWV 2011
Abschnitt
Beschränkungen im Verkehr mit Drittstaaten
Nationale Allgemeingenehmigung für bestimmte Wiederausfuhren
§ 3. (1) Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, ABl. Nr. L 134 vom 29.05. 2009 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, angeführt sind, unterliegt einer nationalen Allgemeingenehmigung, wenn
diese Güter in das Zollgebiet der Europäischen Union verbracht worden sind,
nicht länger als drei Monate im Zollgebiet der Europäischen Union verblieben sind und
danach entweder
diese Güter unverändert in das Versendungsland wieder ausgeführt werden oder
Güter der gleichen Anzahl und Beschaffenheit in das Versendungsland ausgeführt werden oder
Technologie in das Versendungsland wieder ausgeführt wird, die mit Eintragungen ergänzt worden ist, die weder alleine noch in Verbindung mit der wiederauszuführenden Unterlage eine Nutzung erlauben, die über die vor der Ergänzung bestehenden Nutzungsmöglichkeit hinausgeht.
(2) Die nationale Allgemeingenehmigung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Ausfuhren, die
bereits einer allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, ABl. Nr. L 134 vom 29.05.2009 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, oder
Güter mit doppeltem Verwendungszweck betreffen, die in Anhang IIg der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung angeführt sind, oder
ein Bestimmungsland haben, das in Anlage 1 zur Dritten Außenwirtschaftsverordnung 2014 (3. AußWV 2014), BGBl. II Nr. 6/2015, in der jeweils geltenden Fassung angeführt ist.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 430/2015)
Abkürzung
AußWV 2011
Nationale Allgemeingenehmigung für Bagatellsendungen
§ 3a. (1) Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung angeführt sind, unterliegt einer nationalen Allgemeingenehmigung, wenn nach dem der Ausfuhr zugrunde liegenden Vertrag Güter geliefert werden sollen, deren Warenwert nicht mehr als 5 000 Euro beträgt. Den Zollbehörden ist der der Ausfuhr zu Grunde liegende Vertrag auf Verlangen vorzulegen.
(2) Die nationale Allgemeingenehmigung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Ausfuhren,
die bereits einer allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, oder
die folgende Güter mit doppeltem Verwendungszweck betreffen:
Güter, die in Anhang IIg der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung angeführt sind,
Güter, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung in den Gattungen D und E oder in den Ausfuhrlistennummern 1A002a, 1C012a, 1C227, 1C228, 1C229, 1C230, 1C231, 1C236, 1C237, 1C240, 1C350, 1C351d11, 1C450, 5A001b5, 5A001h, 6A001a2a1, 6A001a2a5, 6A002a1c, 8A 001b, 8A001d, 9A011 angeführt sind, oder
die ein Bestimmungsland haben, das in Anlage 1 zur 3. AußWV 2014, BGBl. II Nr. 6/2015, in der jeweils geltenden Fassung angeführt ist, oder
bei denen dem Ausführer zum Zeitpunkt der Ausfuhr bekannt ist, dass die zu liefernden Güter für nukleare oder militärische Zwecke oder für Zwecke der Trägertechnologie verwendet werden sollen, oder
bei denen die betreffenden Güter im Bestimmungsland in eine Freizone oder in ein Freilager ausgeführt werden.
(3) Für Ausfuhren von Gütern der Ausfuhrlistennummer 1A004c des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung gilt die Allgemeingenehmigung gemäß Abs. 1 nur dann, wenn
keiner der in Abs. 2 Z 1, 3, 4 und 5 genannten Ausschlussgründe vorliegt und
es sich um biologische Nachweisausrüstung handelt und
dem Ausführer bekannt ist oder ihm vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft mitgeteilt wurde, dass diese Güter ausschließlich zum Zweck der Nahrungsmittelkontrolle oder ausschließlich zum Schutz der zivilen Bevölkerung vor Seuchen oder Epidemien verwendet werden und
es sich beim Empfänger oder Endverwender nicht um die Streitkräfte, paramilitärische Einrichtungen, die Polizei oder Nachrichtendienste handelt und
die Güter nicht für zivile Verwaltungen der in Z 4 genannten Einrichtungen oder für sonstige Verwaltungen, die für die in Z 4 genannten Einrichtungen tätig werden, bestimmt sind.
Abkürzung
AußWV 2011
Abschnitt
Beschränkungen im Verkehr mit Drittstaaten
Nationale Allgemeingenehmigung für Bagatellsendungen
§ 3a. (1) Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck, ABl. Nr. L 206 vom 11.06.2021 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung angeführt sind, unterliegt einer nationalen Allgemeingenehmigung, wenn nach dem der Ausfuhr zugrundeliegenden Vertrag Güter geliefert werden sollen, deren Warenwert insgesamt nicht mehr als 5 000 Euro beträgt. Den Zollbehörden ist der der Ausfuhr zu Grunde liegende Vertrag auf Verlangen vorzulegen.
(2) Die nationale Allgemeingenehmigung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Ausfuhren,
die bereits einer allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung unterliegen oder
die folgende Güter mit doppeltem Verwendungszweck betreffen:
Güter, die in Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung angeführt sind,
Güter, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung in den Gattungen D und E oder in den Ausfuhrlistennummern 1A002a, 1C012a, 1C227, 1C228, 1C229, 1C230, 1C231, 1C236, 1C237, 1C240, 1C350, 1C351d11, 1C450, 4A005, 5A001b5, 5A001f, 5A001h, 5A001j, 5A004b, 6A001a2a1, 6A001a2a5, 6A002a1c, 8A001b, 8A001d, 9A011 angeführt sind, oder
die ein Bestimmungsland haben, das in Anlage 1 zur Zweiten Außenwirtschaftsverordnung 2019 (2. AußWV 2019), BGBl. II Nr. 6/2015, in der jeweils geltenden Fassung angeführt ist oder
bei denen dem Ausführer zum Zeitpunkt der Ausfuhr bekannt ist, dass die zu liefernden Güter für nukleare oder militärische Zwecke oder für Zwecke der Trägertechnologie verwendet werden sollen, oder
bei denen die betreffenden Güter im Bestimmungsland in eine Freizone oder in ein Freilager ausgeführt werden.
(3) Für Ausfuhren von Gütern der Ausfuhrlistennummer 1A004c des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung gilt die nationale Allgemeingenehmigung gemäß Abs. 1 nur dann, wenn
keiner der in Abs. 2 Z 1, 3, 4 und 5 genannten Ausschlussgründe vorliegt und
es sich um biologische Nachweisausrüstung handelt und
dem Ausführer bekannt ist oder ihm vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft mitgeteilt wurde, dass diese Güter ausschließlich zum Zweck der Nahrungsmittelkontrolle oder ausschließlich zum Schutz der zivilen Bevölkerung vor Seuchen oder Epidemien verwendet werden und
es sich beim Empfänger oder Endverwender nicht um die Streitkräfte, paramilitärische Einrichtungen, die Polizei oder Nachrichtendienste handelt und
die Güter nicht für zivile Verwaltungen der in Z 4 genannten Einrichtungen oder für sonstige Verwaltungen, die für die in Z 4 genannten Einrichtungen tätig werden, bestimmt sind.
Abkürzung
AußWV 2011
Nationale Allgemeingenehmigung für Ventile und Pumpen
§ 3b. (1) Die Ausfuhr von Gütern der Ausfuhrlistennummern 2B350g und 2B350i des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung unterliegt einer Allgemeingenehmigung, wenn das Bestimmungsland Argentinien, Brasilien, China, Indien, Island, Kasachstan, Mexico, Serbien, Südafrika, Südkorea, Taiwan, Türkei oder Ukraine ist.
(2) Die nationale Allgemeingenehmigung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Ausfuhren,
die bereits einer allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, oder
bei denen dem Ausführer zum Zeitpunkt der Ausfuhr bekannt ist, dass die zu liefernden Güter für militärische Zwecke oder für Zwecke der Trägertechnologie verwendet werden sollen, oder
bei denen die betreffenden Güter im Bestimmungsland in eine Freizone oder in ein Freilager ausgeführt werden.
Abkürzung
AußWV 2011
Nationale Allgemeingenehmigung für Ventile und Pumpen
§ 3b. (1) Die Ausfuhr von Gütern der Ausfuhrlistennummern 2B350g und 2B350i des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung unterliegt einer nationalen Allgemeingenehmigung, wenn das Bestimmungsland Argentinien, Brasilien, China, Indien, Kasachstan, Mexiko, Serbien, Südafrika, Südkorea, Taiwan, Türkei oder Ukraine ist.
(2) Die nationale Allgemeingenehmigung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Ausfuhren,
die bereits einer allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung unterliegen oder
bei denen dem Ausführer zum Zeitpunkt der Ausfuhr bekannt ist, dass die zu liefernden Güter für militärische Zwecke oder für Zwecke der Trägertechnologie verwendet werden sollen, oder
bei denen die betreffenden Güter im Bestimmungsland in eine Freizone oder in ein Freilager ausgeführt werden.
Abkürzung
AußWV 2011
Nationale Allgemeingenehmigung für Frequenzumwandler
§ 3c. (1) Die Ausfuhr folgender Güter unterliegt einer Allgemeingenehmigung, wenn das Bestimmungsland nicht ein Drittstaat ist, der in Anlage 1 zur 3. AußWV 2014, BGBl. II Nr. 6/2015, in der jeweils geltenden Fassung, angeführt ist:
Frequenzumwandler der Ausfuhrlistennummer 3A225 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung,
Software der Ausfuhrlistennummern 3D002 und 3D225 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie sich auf Güter im Sinne der Z 1 bezieht, und
Technologie der Ausfuhrlistennummern 3E201 und 3E225 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie sich auf Güter im Sinne der Z 1 bezieht.
(2) Die nationale Allgemeingenehmigung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Ausfuhren,
die bereits einer allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, oder
bei denen dem Ausführer zum Zeitpunkt der Ausfuhr bekannt ist oder ihm vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft mitgeteilt wurde, dass die zu liefernden Güter für kerntechnische Zwecke verwendet werden sollen, oder
bei denen die betreffenden Güter im Bestimmungsland in eine Freizone oder in ein Freilager ausgeführt werden.
Abkürzung
AußWV 2011
Nationale Allgemeingenehmigung für Frequenzumwandler
§ 3c. (1) Die Ausfuhr folgender Güter unterliegt einer nationalen Allgemeingenehmigung, wenn das Bestimmungsland nicht Pakistan oder ein Drittstaat ist, der in Anlage 1 zur 2. AußWV 2019 in der jeweils geltenden Fassung angeführt ist:
Frequenzumwandler der Ausfuhrlistennummer 3A225 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung,
Software der Ausfuhrlistennummern 3D002 und 3D225 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie sich auf Güter im Sinne der Z 1 bezieht, und
Technologie der Ausfuhrlistennummern 3E201 und 3E225 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie sich auf Güter im Sinne der Z 1 bezieht.
(2) Die nationale Allgemeingenehmigung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Ausfuhren,
die bereits einer allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung unterliegen oder
bei denen dem Ausführer zum Zeitpunkt der Ausfuhr bekannt ist oder ihm vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft mitgeteilt wurde, dass die zu liefernden Güter für kerntechnische Zwecke verwendet werden sollen, oder
bei denen die betreffenden Güter im Bestimmungsland in eine Freizone oder in ein Freilager ausgeführt werden.
Zollrechtliche Bestimmungen für nationale Allgemeingenehmigungen
§ 3d. Die Inanspruchnahme einer nationalen Allgemeingenehmigung gemäß den §§ 3 bis 3c ist in der für die Ausfuhr erforderlichen Zollanmeldung unter Anwendung der hiefür geltenden zollrechtlichen Bestimmungen festzuhalten.
Meldepflichten bei Verwendung von Globalgenehmigungen
§ 4. (1) Die Inhaber von Globalgenehmigungen gemäß § 17 AußHG 2011 haben bis spätestens 1. März jedes Kalenderjahres Meldungen über sämtliche im vorangegangenen Kalenderjahr getätigte Lieferungen vorzunehmen.
(2) Die Meldungen gemäß Abs. 1 haben insbesondere zu enthalten:
Name und Anschrift des Bescheidinhabers;
Nummer der Globalgenehmigung;
Angabe der Güter einschließlich Zolltarifnummer;
Empfänger und bekannte Endverwender der Güter und
Menge und Wert der ausgeführten Güter mit Datum der Verzollung.
Meldepflichten bei Verwendung von Globalgenehmigungen
§ 4. (1) Die Inhaber von Globalgenehmigungen gemäß § 17 AußWG 2011 haben bis spätestens 1. März jedes Kalenderjahres Meldungen über sämtliche im vorangegangenen Kalenderjahr getätigte Lieferungen vorzunehmen.
(2) Die Meldungen gemäß Abs. 1 haben insbesondere zu enthalten:
Name und Anschrift des Bescheidinhabers;
Nummer der Globalgenehmigung;
Angabe der Güter einschließlich Zolltarifnummer;
Empfänger und bekannte Endverwender der Güter und
Menge und Wert der ausgeführten Güter mit Datum der Verzollung.
Meldepflichten bei Verwendung von Globalgenehmigungen
§ 4. (1) Die Inhaber von Globalgenehmigungen gemäß § 17 AußWG 2011 haben bis spätestens 1. März jedes Kalenderjahres Meldungen über sämtliche im vorangegangenen Kalenderjahr getätigte Lieferungen vorzunehmen.
(2) Die Meldungen gemäß Abs. 1 haben insbesondere zu enthalten:
Name und Anschrift des Bescheidinhabers;
Nummer der Globalgenehmigung;
Angabe der Güter einschließlich Zolltarifnummer;
Empfänger und bekannte Endverwender der Güter und
Menge und Wert der ausgeführten Güter mit Datum der Verzollung.
(3) Sofern im Kalenderjahr, auf das sich die Meldung bezieht, keine Lieferungen getätigt wurden, ist an Stelle der Angaben gemäß Abs. 2 auf diesen Umstand hinzuweisen.
Abkürzung
AußWV 2011
Meldepflichten im Zusammenhang mit der Ausfuhr und Vermittlung von bestimmten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck
§ 5. (1) Personen oder Gesellschaften, die beabsichtigen, Güter mit doppeltem Verwendungszweck auszuführen, die nicht in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, in der jeweils geltenden Fassung, angeführt sind, oder die der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, in der jeweils geltenden Fassung, oder einer Allgemeingenehmigung gemäß § 3 Abs. 1 unterliegen, haben vor der Ausfuhr eine Meldung zu erstatten, wenn
sie begründeten Verdacht haben, dass die Güter ganz oder teilweise für einen der in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können, oder
ihnen bekannt ist, dass die Güter ganz oder teilweise für einen der in Art. 4 Abs. 1, 2 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Verwendungszwecke bestimmt sind.
(2) Eine Meldung gemäß Abs. 1 hat insbesondere zu enthalten:
Beschreibung der Güter;
Name und Anschrift des vorgesehenen Empfängers;
Name und Anschrift des vorgesehenen Endverwenders, wenn dieser bekannt ist, und
im Fall von Abs. 1 Z 1 die Angabe der Umstände, die zu dem begründeten Verdacht geführt haben, und im Fall von Abs. 1 Z 2 den bekannten Verwendungszweck.
(3) Personen oder Gesellschaften, die beabsichtigen, Güter mit doppeltem Verwendungszweck zu vermitteln, haben, unabhängig davon, ob diese Güter in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, in der jeweils geltenden Fassung, angeführt sind oder nicht, eine Meldung zu erstatten, wenn
ihnen bekannt ist oder sie begründeten Verdacht haben, dass die Güter ganz oder teilweise für einen der in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können, oder
ihnen bekannt ist, dass die Güter ganz oder teilweise für einen der in Art. 4 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Verwendungszwecke bestimmt sind.
(4) Eine Meldung gemäß Abs. 3 hat insbesondere zu enthalten:
Beschreibung der Güter einschließlich der Angabe der Position in der Liste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, in der jeweils geltenden Fassung, wenn es sich um darin angeführte Güter handelt;
Name und Anschrift des vorgesehenen Empfängers;
Name und Anschrift des vorgesehenen Endverwenders, wenn dieser bekannt ist;
Name und Anschrift des Lieferanten und
im Fall von Abs. 3 Z 1 den bekannten Verwendungszweck oder die Angabe der Umstände, die zu dem begründeten Verdacht geführt haben, und im Fall von Abs. 3 Z 2 den bekannten Verwendungszweck.
(5) In den Fällen eines begründeten Verdachts im Sinne der Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 Z 1 ist einer Meldung ein Dokument zum Nachweis der Endverwendung im Sinne von § 2 anzuschließen.
Abkürzung
AußWV 2011
Meldepflichten im Zusammenhang mit der Ausfuhr und Vermittlung von bestimmten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck
§ 5. (1) Personen oder Gesellschaften, die beabsichtigen, Güter mit doppeltem Verwendungszweck auszuführen, die nicht in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung angeführt sind, haben vor der Ausfuhr eine Meldung zu erstatten, wenn
ihnen bekannt ist, dass die Güter ganz oder teilweise für einen der in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind, oder
sie begründeten Verdacht haben, dass die Güter ganz oder teilweise für einen der in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein könnten.
(2) Eine Meldung gemäß Abs. 1 hat insbesondere zu enthalten:
Beschreibung der Güter;
Name und Anschrift des vorgesehenen Empfängers;
Name und Anschrift des vorgesehenen Endverwenders, wenn dieser bekannt ist, und
im Fall von Abs. 1 Z 1 die Angabe der Umstände, die zu dem begründeten Verdacht geführt haben, und im Fall von Abs. 1 Z 2 den bekannten Verwendungszweck.
(3) Personen oder Gesellschaften, die beabsichtigen, Güter mit doppeltem Verwendungszweck zu vermitteln, haben, unabhängig davon, ob diese Güter in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821, in der jeweils geltenden Fassung, angeführt sind oder nicht, eine Meldung zu erstatten, wenn
ihnen bekannt ist oder sie begründeten Verdacht haben, dass die Güter ganz oder teilweise für einen der in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/821, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können, oder
ihnen bekannt ist, dass die Güter ganz oder teilweise für einen der in Art. 4 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EU) 2021/821, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Verwendungszwecke bestimmt sind.
(4) Eine Meldung gemäß Abs. 3 hat insbesondere zu enthalten:
Beschreibung der Güter einschließlich der Angabe der Position in der Liste in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821, in der jeweils geltenden Fassung, wenn es sich um darin angeführte Güter handelt;
Name und Anschrift des vorgesehenen Empfängers;
Name und Anschrift des vorgesehenen Endverwenders, wenn dieser bekannt ist;
Name und Anschrift des Lieferanten und
im Fall von Abs. 3 Z 1 den bekannten Verwendungszweck oder die Angabe der Umstände, die zu dem begründeten Verdacht geführt haben, und im Fall von Abs. 3 Z 2 den bekannten Verwendungszweck.
(5) In den Fällen eines begründeten Verdachts im Sinne der Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 Z 1 ist einer Meldung ein Dokument zum Nachweis der Endverwendung im Sinne von § 2 anzuschließen.
Abschnitt
Embargos
Waffenembargos
§ 6. (1) Die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung genannten Drittstaaten sind jene, gegenüber denen ein Waffenembargo aufgrund der in § 25 AußHG 2011 genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen gilt.
(2) Verboten sind:
die Ausfuhr, Durchfuhr und Vermittlung von Verteidigungsgütern im Sinne des § 1 in Drittstaaten, die in der Anlage 1 angeführt sind,
sonstige Vorgänge im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 23 AußHG 2011, die zu einer Verbringung von Verteidigungsgütern in diese Drittstaaten führen, und
die Einfuhr von Verteidigungsgütern im Sinne des § 1 aus Drittstaaten, die in der Anlage 2 angeführt sind.
(3) Nicht dem Verbot gemäß Abs. 2, sondern einer Genehmigungspflicht unterliegen Vorgänge im Sinne des Abs. 2 Z 1 und Z 2, die von den in der Anlage 3 angeführten Ausnahmeregelungen erfasst sind.
Abschnitt
Embargos
Waffenembargos
§ 6. (1) Die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung genannten Drittstaaten sind jene, gegenüber denen ein Waffenembargo aufgrund der in § 25AußWG 2011 genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen gilt.
(2) Verboten sind:
die Ausfuhr, Durchfuhr und Vermittlung von Verteidigungsgütern im Sinne des § 1 in Drittstaaten, die in der Anlage 1 angeführt sind,
sonstige Vorgänge im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 23 AußWG 2011, die zu einer Verbringung von Verteidigungsgütern in diese Drittstaaten führen, und
die Einfuhr von Verteidigungsgütern im Sinne des § 1 aus Drittstaaten, die in der Anlage 2 angeführt sind.
(3) Nicht dem Verbot gemäß Abs. 2, sondern einer Genehmigungspflicht unterliegen Vorgänge im Sinne des Abs. 2 Z 1 und Z 2, die von den in der Anlage 3 angeführten Ausnahmeregelungen erfasst sind.
Abschnitt
Verbringung von Verteidigungsgütern innerhalb der Europäischen Union
Ausnahmen von den Genehmigungspflichten
§ 7. Keiner Genehmigungspflicht unterliegt die Verbringung von Verteidigungsgütern in andere EU-Mitgliedstaaten, wenn diese Güter nach Reparatur, Instandhaltung, Ausstellung oder Verwendung zu Demonstrationszwecken wieder in das Bundesgebiet zurückgesendet werden.
Allgemeingenehmigungen
§ 8. (1) Einer Allgemeingenehmigung unterliegen Verbringungsvorgänge gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 bis 5 AußHG 2011 innerhalb der Europäischen Union.
(2) Einer Allgemeingenehmigung unterliegen andere als im Abs. 1 genannte Verbringungsvorgänge innerhalb der Europäischen Union, bei denen bis zu fünf Stück Schusswaffen, die dem Waffengesetz 1996 - WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2008, unterliegen, durch Personen oder Gesellschaften, die eine Gewerbeberechtigung zum Handel mit derartigen Waffen besitzen, verbracht werden.
(3) Für Allgemeingenehmigungen gemäß den Abs. 1 und 2 mit Ausnahme der Allgemeingenehmigungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 5 AußHG 2011 gelten Ausfuhrbeschränkungen in die in der Anlage 1 genannten Drittstaaten.
(4) Eine Allgemeingenehmigung gemäß § 28 Abs. 1 Z 5 AußHG 2011 darf verwendet werden, wenn entweder
eine Erklärung des Empfängers vorliegt, mit der bescheinigt wird, dass die im Rahmen dieser Genehmigung verbrachten Bestandteile in seine eigenen Güter integriert sind oder integriert werden sollen und daher als solche zu einem späteren Zeitpunkt nicht wieder selbständig verbracht oder ausgeführt werden können, es sei denn zum Zweck der Wartung oder Reparatur, oder
die in Abs. 3 genannten Ausfuhrbeschränkungen eingehalten werden.
Allgemeingenehmigungen
§ 8. (1) Einer Allgemeingenehmigung unterliegen Verbringungsvorgänge gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 bis 5 AußWG 2011 innerhalb der Europäischen Union.
(2) Einer Allgemeingenehmigung unterliegen andere als im Abs. 1 genannte Verbringungsvorgänge innerhalb der Europäischen Union, bei denen bis zu fünf Stück Schusswaffen, die dem Waffengesetz 1996 WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2008, unterliegen, durch Personen oder Gesellschaften, die eine Gewerbeberechtigung zum Handel mit derartigen Waffen besitzen, verbracht werden.
(3) Für Allgemeingenehmigungen gemäß den Abs. 1 und 2 mit Ausnahme der Allgemeingenehmigungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 5 AußWG 2011 gelten Ausfuhrbeschränkungen in die in der Anlage 1 genannten Drittstaaten.
(4) Eine Allgemeingenehmigung gemäß § 28 Abs. 1 Z 5 AußWG 2011 darf verwendet werden, wenn entweder
eine Erklärung des Empfängers vorliegt, mit der bescheinigt wird, dass die im Rahmen dieser Genehmigung verbrachten Bestandteile in seine eigenen Güter integriert sind oder integriert werden sollen und daher als solche zu einem späteren Zeitpunkt nicht wieder selbständig verbracht oder ausgeführt werden können, es sei denn zum Zweck der Wartung oder Reparatur, oder
die in Abs. 3 genannten Ausfuhrbeschränkungen eingehalten werden.
Abkürzung
AußWV 2011
Allgemeingenehmigungen
§ 8. (1) Einer Allgemeingenehmigung unterliegen Verbringungsvorgänge gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 bis 5 AußWG 2011 innerhalb der Europäischen Union.
(2) Einer Allgemeingenehmigung unterliegen andere als im Abs. 1 genannte Verbringungsvorgänge innerhalb der Europäischen Union, für die ein Erlaubnisschein gemäß § 37 Abs. 1 oder eine Genehmigung gemäß § 37 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2015, ausgestellt wurde.
(2a) Einer Allgemeingenehmigung unterliegen andere als im Abs. 1 genannte Verbringungsvorgänge innerhalb der Europäischen Union, bei denen Technologie in das Versendungsland zurück verbracht wird, die mit Eintragungen ergänzt worden ist, die weder alleine noch in Verbindung mit der wiederauszuführenden Unterlage eine Nutzung erlauben, die über die vor der Ergänzung bestehende Nutzungsmöglichkeit hinausgeht.
(2b) Einer Allgemeingenehmigung unterliegen andere als im Abs. 1 genannte Verbringungsvorgänge innerhalb der Europäischen Union, bei denen Güter verbracht werden, die unter die Position ML 6 der in § 1 der 3. AußWV 2014 in der jeweils geltenden Fassung genannten Verteidigungsgüterliste fallen.
(2c) Einer Allgemeingenehmigung unterliegen andere als im Abs. 1 genannte Verbringungsvorgänge innerhalb der Europäischen Union, bei denen
Güter zum Zweck einer in Abs. 2d angeführten Maßnahme in einen anderen EU-Mitgliedstaat verbracht oder
nach einer in Abs. 2d angeführten Maßnahme im Bundesgebiet in einen anderen EU-Mitgliedstaat zurückgesendet werden,
sofern die Güter an den ursprünglichen Versender zurückgeschickt werden.
(2d) Vorgänge im Sinne von Abs. 2c sind:
Kalibrierung,
Oberflächenbehandlung,
Tests oder Erprobung und
Begutachtung,
sofern es durch einen derartigen Vorgang nicht zu einer Steigerung der technischen Leistungsmerkmale des Gutes kommt.
(3) Für Allgemeingenehmigungen gemäß den Abs. 1 bis 2c mit Ausnahme der Allgemeingenehmigungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 5 AußWG 2011 gelten Ausfuhrbeschränkungen in die in Anlage 1 zur 3. AußWV 2014 in der jeweils geltenden Fassung genannten Drittstaaten.
(4) Eine Allgemeingenehmigung gemäß § 28 Abs. 1 Z 5 AußWG 2011 darf verwendet werden, wenn entweder
eine Erklärung des Empfängers vorliegt, mit der bescheinigt wird, dass die im Rahmen dieser Genehmigung verbrachten Bestandteile in seine eigenen Güter integriert sind oder integriert werden sollen und daher als solche zu einem späteren Zeitpunkt nicht wieder selbständig verbracht oder ausgeführt werden können, es sei denn zum Zweck der Wartung oder Reparatur, oder
die in Abs. 3 genannten Ausfuhrbeschränkungen eingehalten werden.
Abkürzung
AußWV 2011
Allgemeingenehmigungen
§ 8. (1) Einer Allgemeingenehmigung unterliegen Verbringungsvorgänge gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 bis 5 AußWG 2011 innerhalb der Europäischen Union.
(2) Einer Allgemeingenehmigung unterliegen andere als im Abs. 1 genannte Verbringungsvorgänge innerhalb der Europäischen Union, für die ein Erlaubnisschein gemäß § 37 Abs. 1 oder eine Genehmigung gemäß § 37 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, in der jeweils geltenden Fassung ausgestellt wurde.
(2a) Einer Allgemeingenehmigung unterliegen andere als im Abs. 1 genannte Verbringungsvorgänge innerhalb der Europäischen Union, bei denen Technologie in das Versendungsland zurück verbracht wird, die mit Eintragungen ergänzt worden ist, die weder alleine noch in Verbindung mit der wiederauszuführenden Unterlage eine Nutzung erlauben, die über die vor der Ergänzung bestehende Nutzungsmöglichkeit hinausgeht.
(2b) Einer Allgemeingenehmigung unterliegen andere als im Abs. 1 genannte Verbringungsvorgänge innerhalb der Europäischen Union, bei denen Güter verbracht werden, die unter die Position ML 6 der in § 1 der 2. AußWV 2019 in der jeweils geltenden Fassung genannten Verteidigungsgüterliste fallen.
(2c) Einer Allgemeingenehmigung unterliegen andere als im Abs. 1 genannte Verbringungsvorgänge innerhalb der Europäischen Union, bei denen
Güter zum Zweck einer in Abs. 2d angeführten Maßnahme in einen anderen EU-Mitgliedstaat verbracht oder
nach einer in Abs. 2d angeführten Maßnahme im Bundesgebiet in einen anderen EU-Mitgliedstaat zurückgesendet werden,
sofern die Güter an den ursprünglichen Versender zurückgeschickt werden.
(2d) Vorgänge im Sinne von Abs. 2c sind:
Kalibrierung,
Oberflächenbehandlung,
Tests oder Erprobung und
Begutachtung,
sofern es durch einen derartigen Vorgang nicht zu einer Steigerung der technischen Leistungsmerkmale des Gutes kommt.
(3) Für Allgemeingenehmigungen gemäß den Abs. 1 bis 2c mit Ausnahme der Allgemeingenehmigungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 5 AußWG 2011 gelten Ausfuhrbeschränkungen in die in Anlage 1 zur 2. AußWV 2019 in der jeweils geltenden Fassung genannten Drittstaaten.
(4) Eine Allgemeingenehmigung gemäß § 28 Abs. 1 Z 5 AußWG 2011 darf verwendet werden, wenn entweder
eine Erklärung des Empfängers vorliegt, mit der bescheinigt wird, dass die im Rahmen dieser Genehmigung verbrachten Bestandteile in seine eigenen Güter integriert sind oder integriert werden sollen und daher als solche zu einem späteren Zeitpunkt nicht wieder selbständig verbracht oder ausgeführt werden können, es sei denn zum Zweck der Wartung oder Reparatur, oder
die in Abs. 3 genannten Ausfuhrbeschränkungen eingehalten werden.
Meldepflichten bei Verwendung von Globalgenehmigungen
§ 9. (1) Die Inhaber von Globalgenehmigungen gemäß § 30 AußHG 2011 haben bis spätestens 1. März jedes Kalenderjahres Meldungen über sämtliche im vorangegangenen Kalenderjahr getätigte Lieferungen vorzunehmen.
(2) Die Meldungen gemäß Abs. 1 haben insbesondere zu enthalten:
Name und Anschrift des Bescheidinhabers;
Nummer der Globalgenehmigung;
Angabe der Güter einschließlich Zolltarifnummer;
Empfänger und bekannte Endverwender der Güter;
Empfängerland und jene anderen EU-Mitgliedstaaten, über die die Güter verbracht wurden, und
Menge und Wert der verbrachten Güter.
Meldepflichten bei Verwendung von Globalgenehmigungen
§ 9. (1) Die Inhaber von Globalgenehmigungen gemäß § 30 AußWG 2011 haben bis spätestens 1. März jedes Kalenderjahres Meldungen über sämtliche im vorangegangenen Kalenderjahr getätigte Lieferungen vorzunehmen.
(2) Die Meldungen gemäß Abs. 1 haben insbesondere zu enthalten:
Name und Anschrift des Bescheidinhabers;
Nummer der Globalgenehmigung;
Angabe der Güter einschließlich Zolltarifnummer;
Empfänger und bekannte Endverwender der Güter;
Empfängerland und jene anderen EU-Mitgliedstaaten, über die die Güter verbracht wurden, und
Menge und Wert der verbrachten Güter.
Meldepflichten bei Verwendung von Globalgenehmigungen
§ 9. (1) Die Inhaber von Globalgenehmigungen gemäß § 30 AußWG 2011 haben bis spätestens 1. März jedes Kalenderjahres Meldungen über sämtliche im vorangegangenen Kalenderjahr getätigte Lieferungen vorzunehmen.
(2) Die Meldungen gemäß Abs. 1 haben insbesondere zu enthalten:
Name und Anschrift des Bescheidinhabers;
Nummer der Globalgenehmigung;
Angabe der Güter einschließlich Zolltarifnummer;
Empfänger und bekannte Endverwender der Güter;
Empfängerland und jene anderen EU-Mitgliedstaaten, über die die Güter verbracht wurden, und
Menge und Wert der verbrachten Güter.
(3) Sofern im Kalenderjahr, auf das sich die Meldung bezieht, keine Lieferungen getätigt wurden, ist an Stelle der Angaben gemäß Abs. 2 auf diesen Umstand hinzuweisen.
Voraussetzungen für die Zertifizierung von Unternehmen
§ 10. (1) Personen oder Gesellschaften haben als Grundvoraussetzung für eine Zertifizierung gemäß den §§ 36 und 37 AußHG 2011 zum Zweck der praktischen Umsetzung der Verbringungskontrolle innerhalb der Organisationsstruktur ein internes Kontrollsystem einzurichten, das in die bestehenden innerbetrieblichen Ablaufprozesse integriert ist. Dieses System muss mit den Systemen zur Ausfuhrkontrolle unmittelbar vernetzt sein, sodass Ausfuhrvorgänge, die auf eine Verbringung folgen, unverzüglich identifiziert werden können.
(2) Umfang und Komplexität der in Abs. 1 genannten Kontrollsysteme sind auf die Größe des Unternehmens abzustellen und sollen eine vollständige und rasche Nachvollziehbarkeit sämtlicher Verbringungs- und Ausfuhrvorgänge ermöglichen.
(3) Es ist sicherzustellen, dass für die Abwicklung von Ausfuhren oder Verbringungsvorgängen immer mindestens zwei Personen verantwortlich sind.
(4) Die Führungskraft gemäß § 36 Abs. 2 Z 3 AußHG 2011 muss jedenfalls einer der verantwortlichen Beauftragten im Sinne von § 50 AußHG 2011 und Mitglied der Geschäftsführung des Unternehmens sein. Ihr hat die persönliche Verantwortung für die Umsetzung aller internen Programme zur Einhaltung der Verbringungs- und Ausfuhrkontrollverfahren und der Pflege des Ausfuhrverwaltungssystems des Unternehmens zuzukommen. Überdies hat ihr die Leitung und Aufsicht über das Personal der Ausfuhr- und Verbringungskontrolle im Unternehmen zu obliegen.
(5) Es ist sicher zu stellen, dass sämtliche mit Ausfuhr- und Verbringungsvorgängen befasste Mitarbeiter vor ihrem Einsatz in diesem Bereich unverzüglich mit allen für ihren Tätigkeitsbereich maßgeblichen Vorschriften und internen Kontrollverfahren vertraut gemacht werden und über alle Änderungen dieser Vorschriften und Kontrollverfahren unverzüglich informiert werden.
(6) Ein Antrag auf Zertifizierung im Sinne von § 36 Abs. 1 AußHG 2011 hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
Informationen über organisatorische, personelle und technische Ressourcen zur Durchführung und Überwachung von Ausfuhr-, Durchfuhr-, Vermittlungs- und Verbringungsvorgängen;
Nachweise über Maßnahmen zur Einhaltung der einschlägigen Verbringungs- und Ausfuhrkontrollvorschriften;
Darstellung der Hierarchie der Verantwortlichen und der Verteilung der Zuständigkeiten innerhalb des Unternehmens;
Name, Anschrift, Position im Unternehmen und Verantwortungsbereich der Führungskraft gemäß Abs. 4;
Beschreibung der internen Prüf- und Kontrollstrukturen und -verfahren;
Beschreibung der innerbetrieblichen organisatorischen Abläufe und Sicherheitsmaßnahmen vor, während und nach der Genehmigungsphase von Vorgängen im Sinne der Z 1 einschließlich des Systems der erforderlichen Aufzeichnungen und
Angaben und Nachweise zu den Maßnahmen im Sinne des Abs. 5 zur Schulung, Sensibilisierung und Fortbildung des mit Vorgängen im Sinne der Z 1 befassten Personals.
Voraussetzungen für die Zertifizierung von Unternehmen
§ 10. (1) Personen oder Gesellschaften haben als Grundvoraussetzung für eine Zertifizierung gemäß den §§ 36 und 37 AußWG 2011 zum Zweck der praktischen Umsetzung der Verbringungskontrolle innerhalb der Organisationsstruktur ein internes Kontrollsystem einzurichten, das in die bestehenden innerbetrieblichen Ablaufprozesse integriert ist. Dieses System muss mit den Systemen zur Ausfuhrkontrolle unmittelbar vernetzt sein, sodass Ausfuhrvorgänge, die auf eine Verbringung folgen, unverzüglich identifiziert werden können.
(2) Umfang und Komplexität der in Abs. 1 genannten Kontrollsysteme sind auf die Größe des Unternehmens abzustellen und sollen eine vollständige und rasche Nachvollziehbarkeit sämtlicher Verbringungs- und Ausfuhrvorgänge ermöglichen.
(3) Es ist sicherzustellen, dass für die Abwicklung von Ausfuhren oder Verbringungsvorgängen immer mindestens zwei Personen verantwortlich sind.
(4) Die Führungskraft gemäß § 36 Abs. 2 Z 3 AußWG 2011 muss jedenfalls einer der verantwortlichen Beauftragten im Sinne von § 50 AußWG 2011 und Mitglied der Geschäftsführung des Unternehmens sein. Ihr hat die persönliche Verantwortung für die Umsetzung aller internen Programme zur Einhaltung der Verbringungs- und Ausfuhrkontrollverfahren und der Pflege des Ausfuhrverwaltungssystems des Unternehmens zuzukommen. Überdies hat ihr die Leitung und Aufsicht über das Personal der Ausfuhr- und Verbringungskontrolle im Unternehmen zu obliegen.
(5) Es ist sicher zu stellen, dass sämtliche mit Ausfuhr- und Verbringungsvorgängen befasste Mitarbeiter vor ihrem Einsatz in diesem Bereich unverzüglich mit allen für ihren Tätigkeitsbereich maßgeblichen Vorschriften und internen Kontrollverfahren vertraut gemacht werden und über alle Änderungen dieser Vorschriften und Kontrollverfahren unverzüglich informiert werden.
(6) Ein Antrag auf Zertifizierung im Sinne von § 36 Abs. 1 AußWG 2011 hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
Informationen über organisatorische, personelle und technische Ressourcen zur Durchführung und Überwachung von Ausfuhr-, Durchfuhr-, Vermittlungs- und Verbringungsvorgängen;
Nachweise über Maßnahmen zur Einhaltung der einschlägigen Verbringungs- und Ausfuhrkontrollvorschriften;
Darstellung der Hierarchie der Verantwortlichen und der Verteilung der Zuständigkeiten innerhalb des Unternehmens;
Name, Anschrift, Position im Unternehmen und Verantwortungsbereich der Führungskraft gemäß Abs. 4;
Beschreibung der internen Prüf- und Kontrollstrukturen und -verfahren;
Beschreibung der innerbetrieblichen organisatorischen Abläufe und Sicherheitsmaßnahmen vor, während und nach der Genehmigungsphase von Vorgängen im Sinne der Z 1 einschließlich des Systems der erforderlichen Aufzeichnungen und
Angaben und Nachweise zu den Maßnahmen im Sinne des Abs. 5 zur Schulung, Sensibilisierung und Fortbildung des mit Vorgängen im Sinne der Z 1 befassten Personals.
Abschnitt
Chemikalien
Kategorien von Chemikalien
§ 11. Chemikalien der Kategorien 1 bis 6 sind die in der Anlage 4 in den jeweiligen Kategorien angeführten Güter.
Abschnitt
Chemikalien
Kategorien von Chemikalien
§ 11. Chemikalien der Kategorien 1 bis 6 sind die in der Anlage in den jeweiligen Kategorien angeführten Güter.
Mengenschwellen für die Anwendung von Beschränkungen für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Chemikalien
§ 12. Für Chemikalien der Kategorien 1 bis 6 gelten die in der Anlage 4 angegebenen Mengenschwellen. Die angegebenen Mengenschwellen beziehen sich immer auf eine berechnete 100% ige Reinheit der Chemikalien.
Mengenschwellen für die Anwendung von Beschränkungen für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Chemikalien
§ 12. Für Chemikalien der Kategorien 1 bis 6 gelten die in der Anlage angegebenen Mengenschwellen. Die angegebenen Mengenschwellen beziehen sich immer auf eine berechnete 100% ige Reinheit der Chemikalien.
Mengenschwellen für die Anwendung von Beschränkungen bei Mischungen von Chemikalien und Fertigprodukten
§ 13. (1) Die in § 45 Abs. 1 AußHG 2011 genannten Verbote, Bewilligungs- oder Meldepflichten für alle oder einzelne Vorgänge oder Tätigkeiten bei Mischungen und Fertigprodukten, die Chemikalien der Anlage 4 enthalten, gelten nicht, wenn eine von der jeweiligen Beschränkung erfasste Chemikalie die in der Anlage 4 angegebenen Mengen- und Konzentrationsschwellen unterschreitet.
(2) Als Mischung von Chemikalien gelten auch verdünnte Lösungen einer Chemikalie.
(3) Die in Abs. 1 genannten Befreiungen gelten nicht für Mischungen, die Chemikalien der Kategorie 1 der Anlage 4 enthalten.
Mengenschwellen für die Anwendung von Beschränkungen bei Mischungen von Chemikalien und Fertigprodukten
§ 13. (1) Die in § 45 Abs. 1 AußWG 2011 genannten Verbote, Bewilligungs- oder Meldepflichten für alle oder einzelne Vorgänge oder Tätigkeiten bei Mischungen und Fertigprodukten, die Chemikalien der Anlage 4 enthalten, gelten nicht, wenn eine von der jeweiligen Beschränkung erfasste Chemikalie die in der Anlage 4 angegebenen Mengen- und Konzentrationsschwellen unterschreitet.
(2) Als Mischung von Chemikalien gelten auch verdünnte Lösungen einer Chemikalie.
(3) Die in Abs. 1 genannten Befreiungen gelten nicht für Mischungen, die Chemikalien der Kategorie 1 der Anlage 4 enthalten.
Mengenschwellen für die Anwendung von Beschränkungen bei Mischungen von Chemikalien und Fertigprodukten
§ 13. (1) Die in § 45 Abs. 1 AußWG 2011 genannten Verbote, Bewilligungs- oder Meldepflichten für alle oder einzelne Vorgänge oder Tätigkeiten bei Mischungen und Fertigprodukten, die Chemikalien der Anlage enthalten, gelten nicht, wenn eine von der jeweiligen Beschränkung erfasste Chemikalie die in der Anlage angegebenen Mengen- und Konzentrationsschwellen unterschreitet.
(2) Als Mischung von Chemikalien gelten auch verdünnte Lösungen einer Chemikalie.
(3) Die in Abs. 1 genannten Befreiungen gelten nicht für Mischungen, die Chemikalien der Kategorie 1 der Anlage enthalten.
Meldepflichten
§ 14. (1) Erstmeldungen, periodische Meldungen und Meldungen über die Aufgabe einer Tätigkeit im Sinne von § 44 Abs. 2 AußHG 2011 haben für jede gemäß § 44 Abs. 1 Z 2 bis 4 meldepflichtige Chemikalie und jede Konzentration einer solchen Chemikalie getrennt zu erfolgen.
(2) Alle Arten von Meldungen im Sinne von Abs. 1 haben insbesondere zu enthalten:
Name und Anschrift des Meldepflichtigen und Anschriften aller Produktionsstätten in Österreich, in denen die betreffende Chemikalie entwickelt, hergestellt oder gelagert wird;
Name und Anschrift des Eigentümers oder des Unternehmens, das die Produktionsstätten betreibt;
Name, Anschrift sowie, wenn vorhanden, Telefonnummer, Telefax-Nummer und E-Mail-Adresse eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 50 AußHG 2011;
chemische Bezeichnung laut Nomenklatur der International Union of Pure and Applied Chemistry (IUPAC), Nummer gemäß dem Chemical Abstracts Service (CAS-Nummer) und allfällige Handelsnamen der Chemikalie;
Konzentration der Chemikalie;
Anzahl der Produktionsanlagen innerhalb eines Produktionsstandortes des Unternehmens, die meldepflichtige Tätigkeiten durchführen;
Produktionsanlagentyp, wobei anzugeben ist, ob es sich um eine Anlage handelt, die speziell zur Produktion der meldepflichtigen Chemikalie verwendet wird, oder um eine Mehrzweckanlage;
Produktionskapazität der Produktionsanlage, die die betreffende Chemikalie herstellt;
Verwendungszweck der Chemikalie und
Hauptaktivitäten des Meldepflichtigen.
(3) Periodische Meldungen für jede der in Abs. 1 genannten Chemikalien und Konzentrationen sind zu folgenden Zeitpunkten zu übermitteln:
Jahresvorausmeldungen, die sich auf die für das nachfolgende Kalenderjahr geplanten meldepflichtigen Tätigkeiten beziehen: bis spätestens 30. September jedes Kalenderjahres und
Jahresabschlussmeldungen, die sich auf die im vorangegangenen Kalenderjahr erfolgten meldepflichtigen Tätigkeiten beziehen: bis spätestens 1. März jedes Kalenderjahres.
(4) Periodische Meldungen betreffend Chemikalien im Sinne von § 44 Abs. 1 Z 2 AußHG 2011 haben überdies folgende Daten zu enthalten:
Jahresvorausmeldung:
im folgenden Kalenderjahr voraussichtlich entwickelte, produzierte und umgesetzte Gesamtmengen jeder Chemikalie oder Konzentration und
für Chemikalien der Kategorie 2 der Zeitraum, in dem die betroffene Chemikalie voraussichtlich produziert werden soll, und
Jahresabschlussmeldung:
im vergangenen Kalenderjahr entwickelte, produzierte und umgesetzte Gesamtmengen jeder Chemikalie oder Konzentration;
der Zeitraum, in dem die betroffene Chemikalie oder Konzentration produziert wurde;
eingeführte und aus anderen EU-Mitgliedstaaten bezogene Gesamtmengen jeder Chemikalie, ihre Konzentration sowie Aufschlüsselung dieser Mengen nach Herkunftsland, Hersteller, Versender und Verwendungszweck;
ausgeführte und in andere EU-Mitgliedstaaten verbrachte Gesamtmengen jeder Chemikalie, ihre Konzentration sowie Aufschlüsselung dieser Mengen nach Ausfuhrland, Hersteller, Endverwender, Versender und Verwendungszweck und
Lagerbestand jeder Chemikalie und ihre Konzentration an allen Standorten des Unternehmens zu Beginn und am Ende des Kalenderjahres.
(5) Periodische Meldungen betreffend Chemikalien im Sinne von § 44 Abs. 1 Z 3 AußHG 2011 haben überdies folgende Daten zu enthalten:
Jahresvorausmeldung:
im folgenden Kalenderjahr voraussichtlich entwickelte, produzierte und umgesetzte Gesamtmengen jeder Chemikalie oder Konzentration und
Anzahl der für Chemikalien der Kategorie 4 verwendeten Produktionsanlagen sowie Anzahl der für Chemikalien der Kategorie 5 verwendeten Produktionsanlagen am Produktionsstandort des Unternehmens und
Jahresabschlussmeldung:
im vergangenen Kalenderjahr entwickelte, produzierte und umgesetzte Gesamtmengen jeder Chemikalie oder Konzentration und
Anzahl der für Chemikalien der Kategorie 4 verwendeten Produktionsanlagen sowie Anzahl der für Chemikalien der Kategorie 5 verwendeten Produktionsanlagen am Produktionsstandort des Unternehmens.
(6) Bei Chemikalien im Sinne von § 44 Abs. 1 Z 4 AußHG 2011 sind in der Jahresabschlussmeldung überdies folgende Daten anzugeben:
im vergangenen Kalenderjahr entwickelte, produzierte und umgesetzte Gesamtmengen jeder Chemikalie und ihre Konzentration;
eingeführte und aus anderen EU-Mitgliedstaaten bezogene Gesamtmengen jeder Chemikalie, ihre Konzentration sowie Aufschlüsselung dieser Mengen nach Herkunftsland, Hersteller, Versender und Verwendungszweck;
ausgeführte und in andere EU-Mitgliedstaaten verbrachte Gesamtmengen jeder Chemikalie, ihre Konzentration sowie Aufschlüsselung dieser Mengen nach Ausfuhrland, Endverwender, Versender und Verwendungszweck und
Lagerbestand jeder Chemikalie oder Konzentration an allen Standorten des Unternehmens zu Beginn und am Ende des Kalenderjahres.
Meldepflichten
§ 14. (1) Erstmeldungen, periodische Meldungen und Meldungen über die Aufgabe einer Tätigkeit im Sinne von § 44 Abs. 2 AußWG 2011 haben für jede gemäß § 44 Abs. 1 Z 2 bis 4 meldepflichtige Chemikalie und jede Konzentration einer solchen Chemikalie getrennt zu erfolgen.
(2) Alle Arten von Meldungen im Sinne von Abs. 1 haben insbesondere zu enthalten:
Name und Anschrift des Meldepflichtigen und Anschriften aller Produktionsstätten in Österreich, in denen die betreffende Chemikalie entwickelt, hergestellt oder gelagert wird;
Name und Anschrift des Eigentümers oder des Unternehmens, das die Produktionsstätten betreibt;
Name, Anschrift sowie, wenn vorhanden, Telefonnummer, Telefax-Nummer und E-Mail-Adresse eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 50 AußWG 2011;
chemische Bezeichnung laut Nomenklatur der International Union of Pure and Applied Chemistry (IUPAC), Nummer gemäß dem Chemical Abstracts Service (CAS-Nummer) und allfällige Handelsnamen der Chemikalie;
Konzentration der Chemikalie;
Anzahl der Produktionsanlagen innerhalb eines Produktionsstandortes des Unternehmens, die meldepflichtige Tätigkeiten durchführen;
Produktionsanlagentyp, wobei anzugeben ist, ob es sich um eine Anlage handelt, die speziell zur Produktion der meldepflichtigen Chemikalie verwendet wird, oder um eine Mehrzweckanlage;
Produktionskapazität der Produktionsanlage, die die betreffende Chemikalie herstellt;
Verwendungszweck der Chemikalie und
Hauptaktivitäten des Meldepflichtigen.
(3) Periodische Meldungen für jede der in Abs. 1 genannten Chemikalien und Konzentrationen sind zu folgenden Zeitpunkten zu übermitteln:
Jahresvorausmeldungen, die sich auf die für das nachfolgende Kalenderjahr geplanten meldepflichtigen Tätigkeiten beziehen: bis spätestens 30. September jedes Kalenderjahres und
Jahresabschlussmeldungen, die sich auf die im vorangegangenen Kalenderjahr erfolgten meldepflichtigen Tätigkeiten beziehen: bis spätestens 1. März jedes Kalenderjahres.
(4) Periodische Meldungen betreffend Chemikalien im Sinne von § 44 Abs. 1 Z 2 AußWG 2011 haben überdies folgende Daten zu enthalten:
Jahresvorausmeldung:
im folgenden Kalenderjahr voraussichtlich entwickelte, produzierte und umgesetzte Gesamtmengen jeder Chemikalie oder Konzentration und
für Chemikalien der Kategorie 2 der Zeitraum, in dem die betroffene Chemikalie voraussichtlich produziert werden soll, und
Jahresabschlussmeldung:
im vergangenen Kalenderjahr entwickelte, produzierte und umgesetzte Gesamtmengen jeder Chemikalie oder Konzentration;
der Zeitraum, in dem die betroffene Chemikalie oder Konzentration produziert wurde;
eingeführte und aus anderen EU-Mitgliedstaaten bezogene Gesamtmengen jeder Chemikalie, ihre Konzentration sowie Aufschlüsselung dieser Mengen nach Herkunftsland, Hersteller, Versender und Verwendungszweck;
ausgeführte und in andere EU-Mitgliedstaaten verbrachte Gesamtmengen jeder Chemikalie, ihre Konzentration sowie Aufschlüsselung dieser Mengen nach Ausfuhrland, Hersteller, Endverwender, Versender und Verwendungszweck und
Lagerbestand jeder Chemikalie und ihre Konzentration an allen Standorten des Unternehmens zu Beginn und am Ende des Kalenderjahres.
(5) Periodische Meldungen betreffend Chemikalien im Sinne von § 44 Abs. 1 Z 3 AußWG 2011 haben überdies folgende Daten zu enthalten:
Jahresvorausmeldung:
im folgenden Kalenderjahr voraussichtlich entwickelte, produzierte und umgesetzte Gesamtmengen jeder Chemikalie oder Konzentration und
Anzahl der für Chemikalien der Kategorie 4 verwendeten Produktionsanlagen sowie Anzahl der für Chemikalien der Kategorie 5 verwendeten Produktionsanlagen am Produktionsstandort des Unternehmens und
Jahresabschlussmeldung:
im vergangenen Kalenderjahr entwickelte, produzierte und umgesetzte Gesamtmengen jeder Chemikalie oder Konzentration und
Anzahl der für Chemikalien der Kategorie 4 verwendeten Produktionsanlagen sowie Anzahl der für Chemikalien der Kategorie 5 verwendeten Produktionsanlagen am Produktionsstandort des Unternehmens.
(6) Bei Chemikalien im Sinne von § 44 Abs. 1 Z 4 AußWG 2011 sind in der Jahresabschlussmeldung überdies folgende Daten anzugeben:
im vergangenen Kalenderjahr entwickelte, produzierte und umgesetzte Gesamtmengen jeder Chemikalie und ihre Konzentration;
eingeführte und aus anderen EU-Mitgliedstaaten bezogene Gesamtmengen jeder Chemikalie, ihre Konzentration sowie Aufschlüsselung dieser Mengen nach Herkunftsland, Hersteller, Versender und Verwendungszweck;
ausgeführte und in andere EU-Mitgliedstaaten verbrachte Gesamtmengen jeder Chemikalie, ihre Konzentration sowie Aufschlüsselung dieser Mengen nach Ausfuhrland, Endverwender, Versender und Verwendungszweck und
Lagerbestand jeder Chemikalie oder Konzentration an allen Standorten des Unternehmens zu Beginn und am Ende des Kalenderjahres.
Meldepflichten
§ 14. (1) Erstmeldungen, periodische Meldungen und Meldungen über die Aufgabe einer Tätigkeit im Sinne von § 44 Abs. 2 AußWG 2011 haben für jede gemäß § 44 Abs. 1 Z 2 bis 4 meldepflichtige Chemikalie und jede Konzentration einer solchen Chemikalie getrennt zu erfolgen.
(2) Alle Arten von Meldungen im Sinne von Abs. 1 haben insbesondere zu enthalten:
Name und Anschrift des Meldepflichtigen und Anschriften aller Produktionsstätten in Österreich, in denen die betreffende Chemikalie entwickelt, hergestellt oder gelagert wird;
Name und Anschrift des Eigentümers oder des Unternehmens, das die Produktionsstätten betreibt;
Name, Anschrift, sowie, wenn vorhanden, Telefonnummer, Telefax-Nummer und E-Mail-Adresse des verantwortlichen Beauftragten, wenn ein solcher gemäß § 50 AußWG 2011 bestellt wurde;
chemische Bezeichnung laut Nomenklatur der International Union of Pure and Applied Chemistry (IUPAC), Nummer gemäß dem Chemical Abstracts Service (CAS-Nummer) und allfällige Handelsnamen der Chemikalie;
Konzentration der Chemikalie;
Anzahl der Produktionsanlagen innerhalb eines Produktionsstandortes des Unternehmens, die meldepflichtige Tätigkeiten durchführen;
Produktionsanlagentyp, wobei anzugeben ist, ob es sich um eine Anlage handelt, die speziell zur Produktion der meldepflichtigen Chemikalie verwendet wird, oder um eine Mehrzweckanlage;
Produktionskapazität der Produktionsanlage, die die betreffende Chemikalie herstellt;
Verwendungszweck der Chemikalie und
Hauptaktivitäten des Meldepflichtigen.
(3) Periodische Meldungen für jede der in Abs. 1 genannten Chemikalien und Konzentrationen sind zu folgenden Zeitpunkten zu übermitteln:
Jahresvorausmeldungen, die sich auf die für das nachfolgende Kalenderjahr geplanten meldepflichtigen Tätigkeiten beziehen: bis spätestens 30. September jedes Kalenderjahres und
Jahresabschlussmeldungen, die sich auf die im vorangegangenen Kalenderjahr erfolgten meldepflichtigen Tätigkeiten beziehen: bis spätestens 1. März jedes Kalenderjahres.
(4) Periodische Meldungen betreffend Chemikalien im Sinne von § 44 Abs. 1 Z 2 AußWG 2011 haben überdies folgende Daten zu enthalten:
Jahresvorausmeldung:
im folgenden Kalenderjahr voraussichtlich entwickelte, produzierte und umgesetzte Gesamtmengen jeder Chemikalie oder Konzentration und
für Chemikalien der Kategorie 2 der Zeitraum, in dem die betroffene Chemikalie voraussichtlich produziert werden soll, und
Jahresabschlussmeldung:
im vergangenen Kalenderjahr entwickelte, produzierte und umgesetzte Gesamtmengen jeder Chemikalie oder Konzentration;
für Chemikalien der Kategorie 2 der Zeitraum, in dem die betroffene Chemikalie produziert wurde;
eingeführte und aus anderen EU-Mitgliedstaaten bezogene Gesamtmengen jeder Chemikalie, ihre Konzentration sowie Aufschlüsselung dieser Mengen nach Herkunftsland, Hersteller, Versender und Verwendungszweck;
ausgeführte und in andere EU-Mitgliedstaaten verbrachte Gesamtmengen jeder Chemikalie, ihre Konzentration sowie Aufschlüsselung dieser Mengen nach Ausfuhrland, Hersteller, Endverwender, Versender und Verwendungszweck und
Lagerbestand jeder Chemikalie und ihre Konzentration an allen Standorten des Unternehmens zu Beginn und am Ende des Kalenderjahres.
(5) Periodische Meldungen betreffend Chemikalien im Sinne von § 44 Abs. 1 Z 3 AußWG 2011 haben überdies folgende Daten zu enthalten:
Jahresvorausmeldung:
im folgenden Kalenderjahr voraussichtlich hergestellte Gesamtmengen jeder Chemikalie oder Konzentration und
Anzahl der für Chemikalien der Kategorie 4 verwendeten Produktionsanlagen sowie Anzahl der für Chemikalien der Kategorie 5 verwendeten Produktionsanlagen am Produktionsstandort des Unternehmens und
Jahresabschlussmeldung:
im vergangenen Kalenderjahr hergestellte Gesamtmengen jeder Chemikalie oder Konzentration und
Anzahl der für Chemikalien der Kategorie 4 verwendeten Produktionsanlagen sowie Anzahl der für Chemikalien der Kategorie 5 verwendeten Produktionsanlagen am Produktionsstandort des Unternehmens.
(6) Bei Chemikalien im Sinne von § 44 Abs. 1 Z 4 AußWG 2011 sind in der Jahresabschlussmeldung überdies folgende Daten anzugeben:
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.