Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011)
(3) Die Behörden sind ermächtigt, den Organen der Europäischen Union verarbeitete Daten zu übermitteln, soweit für die Übermittlung dieser Daten auf Grund des Vertrags über die Europäische Union oder auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Union eine derartige Verpflichtung besteht.
Abkürzung
GWG 2011
Automationsunterstützter Datenverkehr
§ 158. (1) Personenbezogene Daten, die für die Durchführung von Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlich sind, die die Behörde in Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt oder die der Behörde gemäß § 10 oder § 121 Abs. 6 zur Kenntnis gelangt sind, dürfen gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.
(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie die Regulierungsbehörde sind ermächtigt, verarbeitete Daten im Rahmen von Verfahren in Angelegenheiten, die in diesem Bundesgesetz geregelt sind, zu übermitteln an
die Beteiligten an diesem Verfahren;
Sachverständige, die dem Verfahren beigezogen werden;
die Mitglieder des Regulierungs- bzw. Energiebeirates;
ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG);
die für die Durchführung des gasrechtlichen Genehmigungsverfahrens zuständige Behörde, soweit diese Daten im Rahmen dieses Verfahrens benötigt werden.
(3) Die Behörden sind ermächtigt, den Organen der Europäischen Union verarbeitete Daten zu übermitteln, soweit für die Übermittlung dieser Daten auf Grund des Vertrags über die Europäische Union oder auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Union eine derartige Verpflichtung besteht.
Teil
Strafbestimmungen und Geldbußen
Hauptstück
Verwaltungsübertretungen
Allgemeine Strafbestimmungen
§ 159. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand gemäß §§ 164 ff bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen, wer
den in § 106 Abs. 2 Z 4 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
den in § 107 Abs. 2 Z 4 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt
den in § 111 Abs. 2 Z 3 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
den in § 116 Abs. 1 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
bewirkt, dass die in § 123 Abs. 1 festgesetzte Wechselfrist nicht eingehalten wird.
(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen, wer
den in § 8 Abs. 1, 2 oder 3 oder § 9 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß § 10 nicht nachkommt;
seinen Pflichten als Marktgebietsmanager gemäß § 14 bis § 16, § 19 oder § 63 nicht nachkommt;
seinen Pflichten als Verteilergebietsmanager gemäß § 18 bis § 23, § 25 oder § 26 nicht nachkommt;
seinen Pflichten als Netzbetreiber gemäß § 23, § 28 und § 29, § 32, § 34 bis § 37, § 43, § 47, § 60 Abs. 5, § 62 bis § 65 oder § 67 nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung zur Bestellung eines technischen Betriebsleiters gemäß § 45 Abs. 1 oder Abs. 6 bzw. eines Geschäftsführers gemäß § 44 Abs. 1 Z 4 lit. b in Verbindung mit § 46 Abs. 1 nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung zur Anzeige gemäß § 45 Abs. 5 oder 6, § 46 Abs. 2, § 51 Abs. 1, § 121 oder § 139 Abs. 1 oder 3 nicht nachkommt;
seiner allgemeinen Anschlusspflicht gemäß § 59 nicht nachkommt;
seinen Aufgaben als Bilanzgruppenkoordinator gemäß § 87 nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung als Bilanzgruppenverantwortlicher gemäß § 91 nicht nachkommt;
seinen Pflichten als Speicherunternehmen gemäß § 97 oder § 100, bis § 105 nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung als Erdgashändler oder Versorger gemäß § 121 oder § 125 nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung zur Datenübermittlung gemäß § 123 Abs. 3 nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung zur Gewährung einheitlicher Entgelte gemäß § 124 nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung gemäß § 126 nicht nachkommt;
seinen Verpflichtungen gemäß § 127 nicht nachkommt;
seinen Verpflichtungen gemäß § 128 Abs. 1 nicht nachkommt;
intelligente Messgeräte verwendet, die den in der Verordnung gemäß § 128 Abs. 2 festgelegten Standards nicht entsprechen;
seinen Verpflichtungen gemäß § 129 Abs. 1, 2 oder 3 nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung gemäß § 133 nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung aus der gemäß § 131 Abs. 2 und 3 erlassenen Verordnung nicht nachkommt;
den auf Grund einer Verordnung der Regulierungsbehörde gemäß § 30 oder § 41 statuierten Bestimmungen nicht entspricht;
den auf Grund einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend gemäß § 134 Abs. 3 bestimmten Voraussetzungen nicht entspricht;
seiner Verpflichtung als Bilanzgruppenkoordinator zur Einreichung Allgemeiner Bedingungen gemäß § 88 Abs. 1 nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung zur Eigenüberwachung gemäß § 140 nicht nachkommt;
seinen Verpflichtungen gemäß § 141 Abs. 4 nicht nachkommt;
den auf Grund einer Verordnung gemäß § 147 Abs. 2 angeordneten statistischen Erhebungen nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung zur Auskunft gemäß § 156 nicht nachkommt;
den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden sowie den darin enthaltenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht entspricht;
den auf Grund des § 24 Abs. 2 und des § 12 E-ControlG für den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden oder den darin enthaltenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht entspricht;
den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 sowie der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 oder der auf Grund dieser Verordnungen erlassenen Leitlinien nicht entspricht;
Entscheidungen, die auf Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 oder der darauf basierenden Leitlinien beruhen, nicht nachkommt;
Bestimmungen der auf Grund der Richtlinie 2009/73/EG erlassenen Leitlinien nicht entspricht;
Entscheidungen, die auf Leitlinien beruhen, die auf Grund der Richtlinie 2009/73/EG erlassen wurden, nicht entspricht.
(3) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen, wer
entgegen § 11, § 69 Abs. 3, § 123 Abs. 3, § 129 Abs. 1 oder § 156 Abs. 4 Daten widerrechtlich offenbart;
den für Verteilernetzbetreiber in § 106 festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von § 106 Abs. 2 Z 4 nicht nachkommt;
den für Speicherunternehmen in § 107 festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von § 107 Abs. 2 Z 4, nicht nachkommt;
den für eigentumsrechtlich entflochtene Fernleitungsnetzbetreiber in § 108 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
den für unabhängige Netzbetreiber und Fernleitungsnetzeigentümer in § 109 bis § 111 festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von § 111 Abs. 2 Z 3, nicht nachkommt;
den für unabhängige Fernleitungsnetzbetreiber in § 112 bis § 116 festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von § 116 Abs. 1, nicht nachkommt;
den in § 117 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
den im Feststellungsbescheid nach § 119 oder § 120 festgelegten Auflagen nicht nachkommt;
den in § 119 Abs. 2 oder § 119 Abs. 6 festgelegten Anzeigepflichten nicht nachkommt.
Teil
Strafbestimmungen und Geldbußen
Hauptstück
Verwaltungsübertretungen
Allgemeine Strafbestimmungen
§ 159. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand gemäß §§ 164 ff bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen, wer
den in § 106 Abs. 2 Z 4 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
den in § 107 Abs. 2 Z 4 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt
den in § 111 Abs. 2 Z 3 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
den in § 116 Abs. 1 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
bewirkt, dass die in § 123 Abs. 2 vorgesehene Wechselfrist nicht eingehalten wird;
entgegen § 123 Abs. 4 letzter Satz einen Prozess ohne Willenserklärung eines Endverbrauchers einleitet;
seinen Verpflichtungen gemäß § 123 Abs. 5 bis Abs. 7 nicht entspricht;
(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen, wer
den in § 8 Abs. 1, 2 oder 3 oder § 9 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß § 10 nicht nachkommt;
seinen Pflichten als Marktgebietsmanager gemäß § 14 bis § 16, § 19 oder § 63 nicht nachkommt;
seinen Pflichten als Verteilergebietsmanager gemäß § 18 bis § 23, § 25 oder § 26 nicht nachkommt;
seinen Pflichten als Netzbetreiber gemäß § 23, § 28 und § 29, § 32, § 34 bis § 37, § 43, § 47, § 60 Abs. 5, § 62 bis § 65 oder § 67 nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung zur Bestellung eines technischen Betriebsleiters gemäß § 45 Abs. 1 oder Abs. 6 bzw. eines Geschäftsführers gemäß § 44 Abs. 1 Z 4 lit. b in Verbindung mit § 46 Abs. 1 nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung zur Anzeige gemäß § 45 Abs. 5 oder 6, § 46 Abs. 2, § 51 Abs. 1, § 121 oder § 139 Abs. 1 oder 3 nicht nachkommt;
seiner allgemeinen Anschlusspflicht gemäß § 59 nicht nachkommt;
seinen Aufgaben als Bilanzgruppenkoordinator gemäß § 87 nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung als Bilanzgruppenverantwortlicher gemäß § 91 nicht nachkommt;
seinen Pflichten als Speicherunternehmen gemäß § 97 oder § 100, bis § 105 nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung als Erdgashändler oder Versorger gemäß § 121 oder § 125 nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung zur Datenübermittlung gemäß § 123 Abs. 4 nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung zur Gewährung einheitlicher Entgelte gemäß § 124 nicht nachkommt;
seinen Verpflichtungen gemäß § 126 bis § 126b nicht nachkommt;
den aufgrund einer Verordnung gemäß § 126a, § 126b, § 128 oder § 129a festgelegten Verpflichtungen nicht entspricht;
seinen Verpflichtungen gemäß § 127 oder § 128 nicht nachkommt;
seinen Verpflichtungen gemäß § 129 nicht entspricht;
seinen Verpflichtungen gemäß § 129a nicht entspricht;
seiner Verpflichtung gemäß § 133 nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung aus der gemäß § 131 Abs. 2 und 3 erlassenen Verordnung nicht nachkommt;
den auf Grund einer Verordnung der Regulierungsbehörde gemäß § 30 oder § 41 statuierten Bestimmungen nicht entspricht;
den auf Grund einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend gemäß § 134 Abs. 3 bestimmten Voraussetzungen nicht entspricht;
seiner Verpflichtung als Bilanzgruppenkoordinator zur Einreichung Allgemeiner Bedingungen gemäß § 88 Abs. 1 nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung zur Eigenüberwachung gemäß § 140 nicht nachkommt;
seinen Verpflichtungen gemäß § 141 Abs. 4 nicht nachkommt;
den auf Grund einer Verordnung gemäß § 147 Abs. 2 angeordneten statistischen Erhebungen nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung zur Auskunft gemäß § 156 nicht nachkommt;
den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden sowie den darin enthaltenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht entspricht;
den auf Grund des § 24 Abs. 2 und des § 12 E-ControlG für den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden oder den darin enthaltenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht entspricht;
den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 sowie der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 oder der auf Grund dieser Verordnungen erlassenen Leitlinien nicht entspricht;
Entscheidungen, die auf Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 oder der darauf basierenden Leitlinien beruhen, nicht nachkommt;
Bestimmungen der auf Grund der Richtlinie 2009/73/EG erlassenen Leitlinien nicht entspricht;
Entscheidungen, die auf Leitlinien beruhen, die auf Grund der Richtlinie 2009/73/EG erlassen wurden, nicht entspricht.
(3) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen, wer
entgegen § 11, § 69 Abs. 3, § 123, § 129, § 129a oder § 156 Abs. 4 Daten widerrechtlich offenbart;
den für Verteilernetzbetreiber in § 106 festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von § 106 Abs. 2 Z 4 nicht nachkommt;
den für Speicherunternehmen in § 107 festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von § 107 Abs. 2 Z 4, nicht nachkommt;
den für eigentumsrechtlich entflochtene Fernleitungsnetzbetreiber in § 108 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
den für unabhängige Netzbetreiber und Fernleitungsnetzeigentümer in § 109 bis § 111 festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von § 111 Abs. 2 Z 3, nicht nachkommt;
den für unabhängige Fernleitungsnetzbetreiber in § 112 bis § 116 festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von § 116 Abs. 1, nicht nachkommt;
den in § 117 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
den im Feststellungsbescheid nach § 119 oder § 120 festgelegten Auflagen nicht nachkommt;
den in § 119 Abs. 2 oder § 119 Abs. 6 festgelegten Anzeigepflichten nicht nachkommt.
Abkürzung
GWG 2011
Teil
Strafbestimmungen und Geldbußen
Hauptstück
Verwaltungsübertretungen
Allgemeine Strafbestimmungen
§ 159. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand gemäß §§ 164 ff bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen, wer
den in § 106 Abs. 2 Z 4 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
den in § 107 Abs. 2 Z 4 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt
den in § 111 Abs. 2 Z 3 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
den in § 116 Abs. 1 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
bewirkt, dass die in § 123 Abs. 2 vorgesehene Wechselfrist nicht eingehalten wird;
entgegen § 123 Abs. 4 letzter Satz einen Prozess ohne Willenserklärung eines Endverbrauchers einleitet;
seinen Verpflichtungen gemäß § 123 Abs. 5 bis Abs. 7 nicht entspricht;
entgegen Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Insider-Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht effektiv oder nicht rechtzeitig bekannt gibt;
entgegen Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Insider-Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich übermittelt;
entgegen Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 die zeitgleiche, vollständige und tatsächliche Bekanntgabe einer Information nicht sicherstellt;
entgegen Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in Verbindung mit einem Durchführungsrechtsakt nach Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt;
entgegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in Verbindung mit einem Durchführungsrechtsakt nach Art. 8 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt;
sich entgegen Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 nicht oder nicht rechtzeitig bei der Regulierungsbehörde registrieren lässt;
sich entgegen Art. 9 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 bei mehr als einer nationalen Regulierungsbehörde registrieren lässt;
entgegen Art. 9 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Änderung hinsichtlich der für die Registrierung erforderlichen Informationen nicht unverzüglich mitteilt;
entgegen Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig die Regulierungsbehörde informiert;
auf die in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 bezeichnete Weise, jedoch ohne den Vorsatz, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, Insider-Information verwendet und damit dem Verbot des Insider-Handels zuwiderhandelt, sofern er gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. e der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 wissen oder wissen müsste, dass es sich um Insider-Informationen im Sinne des Art. 2 Z 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 handelt.
(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen, wer
den in § 8 Abs. 1, 2 oder 3 oder § 9 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß § 10 nicht nachkommt;
seinen Pflichten als Marktgebietsmanager gemäß § 14 bis § 16, § 19 oder § 63 nicht nachkommt;
seinen Pflichten als Verteilergebietsmanager gemäß § 18 bis § 23, § 25 oder § 26 nicht nachkommt;
seinen Pflichten als Netzbetreiber gemäß § 23, § 28 und § 29, § 32, § 34 bis § 37, § 43, § 47, § 60 Abs. 5, § 62 bis § 65 oder § 67 nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung zur Bestellung eines technischen Betriebsleiters gemäß § 45 Abs. 1 oder Abs. 6 bzw. eines Geschäftsführers gemäß § 44 Abs. 1 Z 4 lit. b in Verbindung mit § 46 Abs. 1 nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung zur Anzeige gemäß § 45 Abs. 5 oder 6, § 46 Abs. 2, § 51 Abs. 1, § 121 oder § 139 Abs. 1 oder 3 nicht nachkommt;
seiner allgemeinen Anschlusspflicht gemäß § 59 nicht nachkommt;
seinen Aufgaben als Bilanzgruppenkoordinator gemäß § 87 nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung als Bilanzgruppenverantwortlicher gemäß § 91 nicht nachkommt;
seinen Pflichten als Speicherunternehmen gemäß § 97 oder § 100, bis § 105 nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung als Erdgashändler oder Versorger gemäß § 121 oder § 125 nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung zur Datenübermittlung gemäß § 123 Abs. 4 nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung zur Gewährung einheitlicher Entgelte gemäß § 124 nicht nachkommt;
seinen Verpflichtungen gemäß § 126 bis § 126b nicht nachkommt;
den aufgrund einer Verordnung gemäß § 126a, § 126b, § 128 oder § 129a festgelegten Verpflichtungen nicht entspricht;
seinen Verpflichtungen gemäß § 127 oder § 128 nicht nachkommt;
seinen Verpflichtungen gemäß § 129 nicht entspricht;
seinen Verpflichtungen gemäß § 129a nicht entspricht;
seiner Verpflichtung gemäß § 133 nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung aus der gemäß § 131 Abs. 2 und 3 erlassenen Verordnung nicht nachkommt;
den auf Grund einer Verordnung der Regulierungsbehörde gemäß § 30 oder § 41 statuierten Bestimmungen nicht entspricht;
den auf Grund einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend gemäß § 134 Abs. 3 bestimmten Voraussetzungen nicht entspricht;
seiner Verpflichtung als Bilanzgruppenkoordinator zur Einreichung Allgemeiner Bedingungen gemäß § 88 Abs. 1 nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung zur Eigenüberwachung gemäß § 140 nicht nachkommt;
seinen Verpflichtungen gemäß § 141 Abs. 4 nicht nachkommt;
den auf Grund einer Verordnung gemäß § 147 Abs. 2 angeordneten statistischen Erhebungen nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung zur Auskunft gemäß § 156 nicht nachkommt;
den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden sowie den darin enthaltenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht entspricht;
den auf Grund des § 24 Abs. 2 und des § 12 E-ControlG für den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden oder den darin enthaltenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht entspricht;
den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 sowie der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 oder der auf Grund dieser Verordnungen erlassenen Leitlinien nicht entspricht;
Entscheidungen, die auf Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 oder der darauf basierenden Leitlinien beruhen, nicht nachkommt;
Bestimmungen der auf Grund der Richtlinie 2009/73/EG erlassenen Leitlinien nicht entspricht;
Entscheidungen, die auf Leitlinien beruhen, die auf Grund der Richtlinie 2009/73/EG erlassen wurden, nicht entspricht.
(3) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen, wer
entgegen § 11, § 69 Abs. 3, § 123, § 129, § 129a oder § 156 Abs. 4 Daten widerrechtlich offenbart;
den für Verteilernetzbetreiber in § 106 festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von § 106 Abs. 2 Z 4 nicht nachkommt;
den für Speicherunternehmen in § 107 festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von § 107 Abs. 2 Z 4, nicht nachkommt;
den für eigentumsrechtlich entflochtene Fernleitungsnetzbetreiber in § 108 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
den für unabhängige Netzbetreiber und Fernleitungsnetzeigentümer in § 109 bis § 111 festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von § 111 Abs. 2 Z 3, nicht nachkommt;
den für unabhängige Fernleitungsnetzbetreiber in § 112 bis § 116 festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von § 116 Abs. 1, nicht nachkommt;
den in § 117 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
den im Feststellungsbescheid nach § 119 oder § 120 festgelegten Auflagen nicht nachkommt;
den in § 119 Abs. 2 oder § 119 Abs. 6 festgelegten Anzeigepflichten nicht nachkommt.
(4) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen, wer
entgegen Art. 5 in Verbindung mit Art. 2 Z 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Marktmanipulation oder den Versuch einer Marktmanipulation vornimmt;
auf die in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 bezeichnete Weise mit dem Vorsatz, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, Insider-Informationen verwendet und damit dem Verbot des Insider-Handels zuwiderhandelt, sofern er gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. e der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 wissen oder wissen müsste, dass es sich um Insider-Informationen im Sinne des Art. 2 Z 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 handelt.
(5) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer
seinen Verpflichtungen zur Mitteilung von Insider-Informationen gemäß § 10a nicht nachkommt;
den auf Grund einer Verordnung gemäß § 25a Abs. 2 E-ControlG angeordneten Datenübermittlungen nicht nachkommt;
seinen Informations- und Kooperationsverpflichtungen gemäß § 25a Abs. 3 E-ControlG nicht nachkommt.
Abkürzung
GWG 2011
Teil
Strafbestimmungen und Geldbußen
Hauptstück
Verwaltungsübertretungen
Allgemeine Strafbestimmungen
§ 159. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand gemäß §§ 164 ff bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen, wer
den in § 106 Abs. 2 Z 4 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
den in § 107 Abs. 2 Z 4 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt
den in § 111 Abs. 2 Z 3 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
den in § 116 Abs. 1 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
bewirkt, dass die in § 123 Abs. 2 vorgesehene Wechselfrist nicht eingehalten wird;
entgegen § 123 Abs. 4 letzter Satz einen Prozess ohne Willenserklärung eines Endverbrauchers einleitet;
seinen Verpflichtungen gemäß § 123 Abs. 5 bis Abs. 7 nicht entspricht;
entgegen Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Insider-Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht effektiv oder nicht rechtzeitig bekannt gibt;
entgegen Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Insider-Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich übermittelt;
entgegen Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 die zeitgleiche, vollständige und tatsächliche Bekanntgabe einer Information nicht sicherstellt;
entgegen Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in Verbindung mit einem Durchführungsrechtsakt nach Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt;
entgegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in Verbindung mit einem Durchführungsrechtsakt nach Art. 8 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt;
sich entgegen Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 nicht oder nicht rechtzeitig bei der Regulierungsbehörde registrieren lässt;
sich entgegen Art. 9 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 bei mehr als einer nationalen Regulierungsbehörde registrieren lässt;
entgegen Art. 9 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Änderung hinsichtlich der für die Registrierung erforderlichen Informationen nicht unverzüglich mitteilt;
entgegen Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig die Regulierungsbehörde informiert;
auf die in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 bezeichnete Weise, jedoch ohne den Vorsatz, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, Insider-Information verwendet und damit dem Verbot des Insider-Handels zuwiderhandelt, sofern er gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. e der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 wissen oder wissen müsste, dass es sich um Insider-Informationen im Sinne des Art. 2 Z 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 handelt.
(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen, wer
den in § 8 Abs. 1, 2 oder 3 oder § 9 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß § 10 nicht nachkommt;
entgegen § 11, § 69 Abs. 3, § 123, § 129, § 129a oder § 156 Abs. 4 Daten widerrechtlich offenbart;
seinen Pflichten als Marktgebietsmanager gemäß § 14 bis § 16, § 19 oder § 63 nicht nachkommt;
seinen Pflichten als Verteilergebietsmanager gemäß § 18 bis § 23, § 25 oder § 26 nicht nachkommt;
seinen Pflichten als Netzbetreiber gemäß § 23, § 28 und § 29, § 43, § 47, § 60 Abs. 5 oder § 67 nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung zur Bestellung eines technischen Betriebsleiters gemäß § 45 Abs. 1 oder Abs. 6 bzw. eines Geschäftsführers gemäß § 44 Abs. 1 Z 4 lit. b in Verbindung mit § 46 Abs. 1 nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung zur Anzeige gemäß § 45 Abs. 5 oder 6, § 46 Abs. 2, § 51 Abs. 1, § 121 oder § 139 Abs. 1 oder 3 nicht nachkommt;
seiner allgemeinen Anschlusspflicht gemäß § 59 nicht nachkommt;
seinen Aufgaben als Bilanzgruppenkoordinator gemäß § 87 nicht nachkommt;
den in § 90 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung als Bilanzgruppenverantwortlicher gemäß § 91 nicht nachkommt;
seinen Pflichten als Speicherunternehmen gemäß § 97 oder § 99 bis § 105 nicht nachkommt;
den für Verteilernetzbetreiber in § 106 festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von § 106 Abs. 2 Z 4, nicht nachkommt;
den für Speicherunternehmen in § 107 festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von § 107 Abs. 2 Z 4, nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung als Erdgashändler oder Versorger gemäß § 121 oder § 125 nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung zur Datenübermittlung gemäß § 123 Abs. 4 nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung gemäß § 124 nicht nachkommt;
seinen Verpflichtungen gemäß § 126 bis § 126b nicht nachkommt;
den aufgrund einer Verordnung gemäß § 126a, § 126b, § 128 oder § 129a festgelegten Verpflichtungen nicht entspricht;
seinen Verpflichtungen gemäß § 127 oder § 128 nicht nachkommt;
seinen Verpflichtungen gemäß § 129 nicht entspricht;
seinen Verpflichtungen gemäß § 129a nicht entspricht;
seiner Verpflichtung gemäß § 133 nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung aus der gemäß § 131 Abs. 2 und 3 erlassenen Verordnung nicht nachkommt;
den auf Grund einer Verordnung der Regulierungsbehörde gemäß § 30 oder § 41 statuierten Bestimmungen nicht entspricht;
den auf Grund einer Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gemäß § 134 Abs. 3 bestimmten Voraussetzungen nicht entspricht;
seiner Verpflichtung als Bilanzgruppenkoordinator zur Einreichung Allgemeiner Bedingungen gemäß § 88 Abs. 1 nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung zur Eigenüberwachung gemäß § 140 nicht nachkommt;
seinen Verpflichtungen gemäß § 141 Abs. 4 nicht nachkommt;
den auf Grund einer Verordnung gemäß § 147 Abs. 2 angeordneten statistischen Erhebungen nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung zur Auskunft gemäß § 156 nicht nachkommt
den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden sowie den darin enthaltenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht entspricht;
den auf Grund des § 12 und des § 24 Abs. 2 E ControlG für den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden oder den darin enthaltenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht entspricht.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 108/2017)
(4) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen, wer
entgegen Art. 5 in Verbindung mit Art. 2 Z 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Marktmanipulation oder den Versuch einer Marktmanipulation vornimmt;
auf die in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 bezeichnete Weise mit dem Vorsatz, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, Insider-Informationen verwendet und damit dem Verbot des Insider-Handels zuwiderhandelt, sofern er gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. e der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 wissen oder wissen müsste, dass es sich um Insider-Informationen im Sinne des Art. 2 Z 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 handelt.
(5) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer
seinen Verpflichtungen zur Mitteilung von Insider-Informationen gemäß § 10a nicht nachkommt;
den auf Grund einer Verordnung gemäß § 25a Abs. 2 E-ControlG angeordneten Datenübermittlungen nicht nachkommt;
seinen Informations- und Kooperationsverpflichtungen gemäß § 25a Abs. 3 E-ControlG nicht nachkommt.
Abkürzung
GWG 2011
Teil
Strafbestimmungen und Geldbußen
Hauptstück
Verwaltungsübertretungen
Allgemeine Strafbestimmungen
§ 159. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand gemäß §§ 164 ff bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen, wer
den in § 106 Abs. 2 Z 4 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
den in § 107 Abs. 2 Z 4 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt
den in § 111 Abs. 2 Z 3 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
den in § 116 Abs. 1 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
bewirkt, dass die in § 123 Abs. 2 vorgesehene Wechselfrist nicht eingehalten wird;
entgegen § 123 Abs. 4 letzter Satz einen Prozess ohne Willenserklärung eines Endverbrauchers einleitet;
seinen Verpflichtungen gemäß § 123 Abs. 5 bis Abs. 7 nicht entspricht;
entgegen Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Insider-Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht effektiv oder nicht rechtzeitig bekannt gibt;
entgegen Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Insider-Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich übermittelt;
entgegen Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 die zeitgleiche, vollständige und tatsächliche Bekanntgabe einer Information nicht sicherstellt;
entgegen Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in Verbindung mit einem Durchführungsrechtsakt nach Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt;
entgegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in Verbindung mit einem Durchführungsrechtsakt nach Art. 8 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt;
sich entgegen Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 nicht oder nicht rechtzeitig bei der Regulierungsbehörde registrieren lässt;
sich entgegen Art. 9 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 bei mehr als einer nationalen Regulierungsbehörde registrieren lässt;
entgegen Art. 9 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Änderung hinsichtlich der für die Registrierung erforderlichen Informationen nicht unverzüglich mitteilt;
entgegen Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig die Regulierungsbehörde informiert;
auf die in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 bezeichnete Weise, jedoch ohne den Vorsatz, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, Insider-Information verwendet und damit dem Verbot des Insider-Handels zuwiderhandelt, sofern er gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. e der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 wissen oder wissen müsste, dass es sich um Insider-Informationen im Sinne des Art. 2 Z 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 handelt;
entgegen Art. 14 Abs. 6 und Abs. 7 der Verordnung (EU) 2017/1938 die Informationen zu den Gaslieferverträgen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mitteilt.
(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen, wer
den in § 8 Abs. 1, 2 oder 3 oder § 9 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß § 10 nicht nachkommt;
entgegen § 11, § 69 Abs. 3, § 123, § 129, § 129a oder § 156 Abs. 4 Daten widerrechtlich offenbart;
seinen Pflichten als Marktgebietsmanager gemäß § 14 bis § 16, § 19 oder § 63 nicht nachkommt;
seinen Pflichten als Verteilergebietsmanager gemäß § 18 bis § 23, § 25 oder § 26 nicht nachkommt;
seinen Pflichten als Netzbetreiber gemäß § 23, § 28 und § 29, § 43, § 47, § 60 Abs. 5 oder § 67 nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung zur Bestellung eines technischen Betriebsleiters gemäß § 45 Abs. 1 oder Abs. 6 bzw. eines Geschäftsführers gemäß § 44 Abs. 1 Z 4 lit. b in Verbindung mit § 46 Abs. 1 nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung zur Anzeige gemäß § 45 Abs. 5 oder 6, § 46 Abs. 2, § 51 Abs. 1, § 121 oder § 139 Abs. 1 oder 3 nicht nachkommt;
seiner allgemeinen Anschlusspflicht gemäß § 59 nicht nachkommt;
seinen Aufgaben als Bilanzgruppenkoordinator gemäß § 87 nicht nachkommt;
den in § 90 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung als Bilanzgruppenverantwortlicher gemäß § 91 nicht nachkommt;
seinen Pflichten als Speicherunternehmen gemäß § 97 oder § 99 bis § 105 nicht nachkommt;
den für Verteilernetzbetreiber in § 106 festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von § 106 Abs. 2 Z 4, nicht nachkommt;
den für Speicherunternehmen in § 107 festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von § 107 Abs. 2 Z 4, nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung als Erdgashändler oder Versorger gemäß § 121 oder § 125 nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung zur Datenübermittlung gemäß § 123 Abs. 4 nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung gemäß § 124 nicht nachkommt;
seinen Verpflichtungen gemäß § 126 bis § 126b nicht nachkommt;
den aufgrund einer Verordnung gemäß § 126a, § 126b, § 128 oder § 129a festgelegten Verpflichtungen nicht entspricht;
seinen Verpflichtungen gemäß § 127 oder § 128 nicht nachkommt;
seinen Verpflichtungen gemäß § 129 nicht entspricht;
seinen Verpflichtungen gemäß § 129a nicht entspricht;
23a. seinen Verpflichtungen gemäß § 130 nicht entspricht;
seiner Verpflichtung gemäß § 133 nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung aus der gemäß § 131 Abs. 2 und 3 erlassenen Verordnung nicht nachkommt;
den auf Grund einer Verordnung der Regulierungsbehörde gemäß § 30 oder § 41 statuierten Bestimmungen nicht entspricht;
den auf Grund einer Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß § 134 Abs. 3 bestimmten Voraussetzungen nicht entspricht;
seiner Verpflichtung als Bilanzgruppenkoordinator zur Einreichung Allgemeiner Bedingungen gemäß § 88 Abs. 1 nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung zur Eigenüberwachung gemäß § 140 nicht nachkommt;
seinen Verpflichtungen gemäß § 141 Abs. 4 nicht nachkommt;
den auf Grund einer Verordnung gemäß § 147 Abs. 2 angeordneten statistischen Erhebungen nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung zur Auskunft gemäß § 156 nicht nachkommt
den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden sowie den darin enthaltenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht entspricht;
den auf Grund des § 12 und des § 24 Abs. 2 E ControlG für den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden oder den darin enthaltenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht entspricht.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 108/2017)
(4) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen, wer
entgegen Art. 5 in Verbindung mit Art. 2 Z 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Marktmanipulation oder den Versuch einer Marktmanipulation vornimmt;
auf die in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 bezeichnete Weise mit dem Vorsatz, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, Insider-Informationen verwendet und damit dem Verbot des Insider-Handels zuwiderhandelt, sofern er gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. e der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 wissen oder wissen müsste, dass es sich um Insider-Informationen im Sinne des Art. 2 Z 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 handelt.
(5) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer
seinen Verpflichtungen zur Mitteilung von Insider-Informationen gemäß § 10a nicht nachkommt;
den auf Grund einer Verordnung gemäß § 25a Abs. 2 E-ControlG angeordneten Datenübermittlungen nicht nachkommt;
seinen Informations- und Kooperationsverpflichtungen gemäß § 25a Abs. 3 E-ControlG nicht nachkommt;
nach vorangegangener Mahnung durch die Regulierungsbehörde seiner Verpflichtung zur Registrierung in der Herkunftsnachweisdatenbank gemäß § 129b nicht nachkommt;
der Verpflichtung zur Anforderung der Ausstellung von Herkunftsnachweisen gemäß § 129b nicht nachkommt.
(6) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer entgegen § 146 Abs. 2 erster Satz nicht alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um schwere Unfälle zu verhüten oder deren Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen.
(7) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer
entgegen § 146 Abs. 2 zweiter Satz iVm § 84d Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 oder Abs. 4 GewO der Behörde nicht fristgerecht Mitteilung macht;
entgegen § 146 Abs. 2 zweiter Satz iVm § 84d Abs. 5 GewO Mitteilungen an die Behörde unterlässt oder diese nicht aktualisiert;
entgegen § 146 Abs. 2 zweiter Satz iVm § 84e Abs. 1 und Abs. 2 GewO ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle oder eine Änderung des Konzeptes zur Verhütung schwerer Unfälle nicht ausarbeitet, verwirklicht und zur Einsichtnahme durch die Behörde bereithält.
Abkürzung
GWG 2011
Teil
Strafbestimmungen und Geldbußen
Hauptstück
Verwaltungsübertretungen
Allgemeine Strafbestimmungen
§ 159. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand gemäß §§ 164 ff bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen, wer
den in § 106 Abs. 2 Z 4 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
den in § 107 Abs. 2 Z 4 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt
den in § 111 Abs. 2 Z 3 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
den in § 116 Abs. 1 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
bewirkt, dass die in § 123 Abs. 2 vorgesehene Wechselfrist nicht eingehalten wird;
entgegen § 123 Abs. 4 letzter Satz einen Prozess ohne Willenserklärung eines Endverbrauchers einleitet;
seinen Verpflichtungen gemäß § 123 Abs. 5 bis Abs. 7 nicht entspricht;
entgegen Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Insider-Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht effektiv oder nicht rechtzeitig bekannt gibt;
entgegen Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Insider-Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich übermittelt;
entgegen Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 die zeitgleiche, vollständige und tatsächliche Bekanntgabe einer Information nicht sicherstellt;
entgegen Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in Verbindung mit einem Durchführungsrechtsakt nach Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt;
entgegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in Verbindung mit einem Durchführungsrechtsakt nach Art. 8 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt;
sich entgegen Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 nicht oder nicht rechtzeitig bei der Regulierungsbehörde registrieren lässt;
sich entgegen Art. 9 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 bei mehr als einer nationalen Regulierungsbehörde registrieren lässt;
entgegen Art. 9 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Änderung hinsichtlich der für die Registrierung erforderlichen Informationen nicht unverzüglich mitteilt;
entgegen Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig die Regulierungsbehörde informiert;
auf die in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 bezeichnete Weise, jedoch ohne den Vorsatz, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, Insider-Information verwendet und damit dem Verbot des Insider-Handels zuwiderhandelt, sofern er gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. e der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 wissen oder wissen müsste, dass es sich um Insider-Informationen im Sinne des Art. 2 Z 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 handelt;
entgegen Art. 14 Abs. 6 und Abs. 7 der Verordnung (EU) 2017/1938 die Informationen zu den Gaslieferverträgen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mitteilt.
(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen, wer
den in § 8 Abs. 1, 2 oder 3 oder § 9 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß § 10 nicht nachkommt;
entgegen § 11, § 69 Abs. 3, § 123, § 129, § 129a oder § 156 Abs. 4 Daten widerrechtlich offenbart;
seinen Pflichten als Marktgebietsmanager gemäß § 14 bis § 16, § 19 oder § 63 nicht nachkommt;
seinen Pflichten als Verteilergebietsmanager gemäß § 18 bis § 23, § 25 oder § 26 nicht nachkommt;
seinen Pflichten als Netzbetreiber gemäß § 23, § 28 und § 29, § 43, § 47, § 60 Abs. 5 oder § 67 nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung zur Bestellung eines technischen Betriebsleiters gemäß § 45 Abs. 1 oder Abs. 6 bzw. eines Geschäftsführers gemäß § 44 Abs. 1 Z 4 lit. b in Verbindung mit § 46 Abs. 1 nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung zur Anzeige gemäß § 45 Abs. 5 oder 6, § 46 Abs. 2, § 51 Abs. 1, § 121 oder § 139 Abs. 1 oder 3 nicht nachkommt;
seiner allgemeinen Anschlusspflicht gemäß § 59 nicht nachkommt;
seinen Aufgaben als Bilanzgruppenkoordinator gemäß § 87 nicht nachkommt;
den in § 90 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung als Bilanzgruppenverantwortlicher gemäß § 91 nicht nachkommt;
seinen Pflichten als Speicherunternehmen oder Speichernutzer gemäß § 97 oder § 99 bis § 105 oder § 170 Abs. 25 bis 29 nicht nachkommt;
den für Verteilernetzbetreiber in § 106 festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von § 106 Abs. 2 Z 4, nicht nachkommt;
den für Speicherunternehmen in § 107 festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von § 107 Abs. 2 Z 4, nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung als Erdgashändler oder Versorger gemäß § 121 oder § 125 nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung zur Datenübermittlung gemäß § 123 Abs. 4 nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung gemäß § 124 nicht nachkommt;
seinen Verpflichtungen gemäß § 126 bis § 126b nicht nachkommt;
den aufgrund einer Verordnung gemäß § 126a, § 126b, § 128 oder § 129a festgelegten Verpflichtungen nicht entspricht;
seinen Verpflichtungen gemäß § 127 oder § 128 nicht nachkommt;
seinen Verpflichtungen gemäß § 129 nicht entspricht;
seinen Verpflichtungen gemäß § 129a nicht entspricht;
23a. seinen Verpflichtungen gemäß § 130 nicht entspricht;
seiner Verpflichtung gemäß § 133 nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung aus der gemäß § 131 Abs. 2 und 3 erlassenen Verordnung nicht nachkommt;
den auf Grund einer Verordnung der Regulierungsbehörde gemäß § 30 oder § 41 statuierten Bestimmungen nicht entspricht;
den auf Grund einer Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß § 134 Abs. 3 bestimmten Voraussetzungen nicht entspricht;
seiner Verpflichtung als Bilanzgruppenkoordinator zur Einreichung Allgemeiner Bedingungen gemäß § 88 Abs. 1 nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung zur Eigenüberwachung gemäß § 140 nicht nachkommt;
seinen Verpflichtungen gemäß § 141 Abs. 4 nicht nachkommt;
den auf Grund einer Verordnung gemäß § 147 Abs. 2 angeordneten statistischen Erhebungen nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung zur Auskunft gemäß § 156 nicht nachkommt
den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden sowie den darin enthaltenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht entspricht;
den auf Grund des § 12 und des § 24 Abs. 2 E ControlG für den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden oder den darin enthaltenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht entspricht.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 108/2017)
(4) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen, wer
entgegen Art. 5 in Verbindung mit Art. 2 Z 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Marktmanipulation oder den Versuch einer Marktmanipulation vornimmt;
auf die in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 bezeichnete Weise mit dem Vorsatz, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, Insider-Informationen verwendet und damit dem Verbot des Insider-Handels zuwiderhandelt, sofern er gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. e der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 wissen oder wissen müsste, dass es sich um Insider-Informationen im Sinne des Art. 2 Z 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 handelt.
(5) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer
seinen Verpflichtungen zur Mitteilung von Insider-Informationen gemäß § 10a nicht nachkommt;
den auf Grund einer Verordnung gemäß § 25a Abs. 2 E-ControlG angeordneten Datenübermittlungen nicht nachkommt;
seinen Informations- und Kooperationsverpflichtungen gemäß § 25a Abs. 3 E-ControlG nicht nachkommt;
nach vorangegangener Mahnung durch die Regulierungsbehörde seiner Verpflichtung zur Registrierung in der Herkunftsnachweisdatenbank gemäß § 129b nicht nachkommt;
der Verpflichtung zur Anforderung der Ausstellung von Herkunftsnachweisen gemäß § 129b nicht nachkommt.
(6) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer entgegen § 146 Abs. 2 erster Satz nicht alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um schwere Unfälle zu verhüten oder deren Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen.
(7) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer
entgegen § 146 Abs. 2 zweiter Satz iVm § 84d Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 oder Abs. 4 GewO der Behörde nicht fristgerecht Mitteilung macht;
entgegen § 146 Abs. 2 zweiter Satz iVm § 84d Abs. 5 GewO Mitteilungen an die Behörde unterlässt oder diese nicht aktualisiert;
entgegen § 146 Abs. 2 zweiter Satz iVm § 84e Abs. 1 und Abs. 2 GewO ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle oder eine Änderung des Konzeptes zur Verhütung schwerer Unfälle nicht ausarbeitet, verwirklicht und zur Einsichtnahme durch die Behörde bereithält.
Abkürzung
GWG 2011
Teil
Strafbestimmungen und Geldbußen
Hauptstück
Verwaltungsübertretungen
Allgemeine Strafbestimmungen
§ 159. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand gemäß §§ 164 ff bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen, wer
den in § 106 Abs. 2 Z 4 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
den in § 107 Abs. 2 Z 4 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt
den in § 111 Abs. 2 Z 3 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
den in § 116 Abs. 1 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
bewirkt, dass die in § 123 Abs. 2 vorgesehene Wechselfrist nicht eingehalten wird;
entgegen § 123 Abs. 4 letzter Satz einen Prozess ohne Willenserklärung eines Endverbrauchers einleitet;
seinen Verpflichtungen gemäß § 123 Abs. 5 bis Abs. 7 nicht entspricht;
7a. seinen Verpflichtungen gemäß § 123a nicht nachkommt;
entgegen Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Insider-Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht effektiv oder nicht rechtzeitig bekannt gibt;
entgegen Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Insider-Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich übermittelt;
entgegen Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 die zeitgleiche, vollständige und tatsächliche Bekanntgabe einer Information nicht sicherstellt;
entgegen Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in Verbindung mit einem Durchführungsrechtsakt nach Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt;
entgegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in Verbindung mit einem Durchführungsrechtsakt nach Art. 8 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt;
sich entgegen Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 nicht oder nicht rechtzeitig bei der Regulierungsbehörde registrieren lässt;
sich entgegen Art. 9 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 bei mehr als einer nationalen Regulierungsbehörde registrieren lässt;
entgegen Art. 9 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Änderung hinsichtlich der für die Registrierung erforderlichen Informationen nicht unverzüglich mitteilt;
entgegen Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig die Regulierungsbehörde informiert;
auf die in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 bezeichnete Weise, jedoch ohne den Vorsatz, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, Insider-Information verwendet und damit dem Verbot des Insider-Handels zuwiderhandelt, sofern er gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. e der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 wissen oder wissen müsste, dass es sich um Insider-Informationen im Sinne des Art. 2 Z 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 handelt;
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