Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2011-11-22
Letzte Aktualisierung 2026-07-08
Status Aufgehoben · 2013-08-06
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 330
Änderungshistorie JSON API

(11) Marktgebietsmanager, Verteilergebietsmanager, Bilanzgruppenkoordinatoren, Netzbetreiber Bilanzgruppenverantwortliche, der Betreiber des Virtuellen Handelspunktes und Speicherunternehmen haben jene rechtlichen, organisatorischen und technischen Vorkehrungen, die erforderlich sind, um allen Netzbenutzern Netzzugang nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu gewähren, so zeitgerecht zu treffen, dass dies spätestens am 1. Jänner 2013 möglich ist.

(12) Der koordinierte Netzentwicklungsplan gemäß § 63 ist erstmals zwölf Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zur Genehmigung einzureichen.

(13) Netzbetreiber, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Inhaber einer Genehmigung gemäß § 13 bzw. § 76 Abs. 1 GWG, BGBl. I Nr. 121/2000, sind, bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit als Netzbetreiber keiner neuen Genehmigung gemäß § 43. Ihre Rechte und Pflichten bestimmen sich ausschließlich nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(14) Bestehende Genehmigungen und Bewilligungen für die Errichtung oder den Betrieb von Erdgasleitungsanlagen gemäß § 76 Abs. 3 GWG, BGBl. I Nr. 121/2000 gelten als Genehmigungen nach diesem Bundesgesetzes. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf diese Erdgasleitungsanlagen anzuwenden, soweit sie diesem Bundesgesetz unterliegen.

(15) Auf Verfahren betreffend Verwaltungsübertretungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden, finden weiterhin die Bestimmungen des GWG, BGBl. I Nr. 121/2000, in der zum Zeitpunkt der Begehung der Tat anwendbaren Fassung Anwendung.

(16) Für Verteilernetzbetreiber, deren Netz am 3. September 2009 im Eigentum eines vertikal integrierten Erdgasunternehmens gestanden hat, und die zu einem späteren Zeitpunkt die Eigenschaften des § 7 Abs. 1 Z 20 erfüllen, besteht die Möglichkeit, die eigentumsrechtliche Entflechtung nach § 108 nicht und stattdessen die §§ 109 ff, §§ 112 ff bzw. § 117 anzuwenden. § 119 gilt sinngemäß. Die Frist des § 114 Abs. 1 Z 2 kommt bei Unternehmen, die zu einem späteren Zeitpunkt die Eigenschaften des § 7 Abs. 1 Z 20 erfüllen, nur für Bestellungen von Personen der Unternehmensleitung zur Anwendung, die nach der Zertifizierung des Fernleitungsnetzbetreibers erfolgen.

(17) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf der Basis von genehmigten langfristigen Planungen zwischen Netzbetreibern und Regelzonenführer vereinbarten Netzausbauverträge bzw. die zwischen Netzbetreibern und Kunden oder Regelzonenführer und Kunden vereinbarten Kapazitätserweiterungsverträge behalten bis zu ihrer Erfüllung volle Wirksamkeit. Änderungen durch dieses Gesetz berechtigen nicht zum Rücktritt und/oder zur Auflösung der jeweiligen Verträge. Für den Fall, dass die Regulierungsbehörde von ihren Befugnissen gemäß § 23 Abs. 5 Gebrauch macht und in bestehende Netzausbauverträge eingegriffen wird, sind die auf Basis dieser bestehenden Verträge anfallenden Kosten durch die Systemnutzungsentgelte zu decken.

(18) Solange keine Benennung des Verteilergebietsmanagers gemäß § 17 Abs. 1 erfolgt ist, ist die Funktion des Verteilergebietsmanagers jeweils von jenem Unternehmen wahrzunehmen, das bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes für die dem jeweiligen Marktgebiet entsprechende Regelzone als Regelzonenführer benannt war.

(19) Solange keine Benennung des Marktgebietsmanagers gemäß § 13 Abs. 1 erfolgt ist, ist die Funktion des Marktgebietsmanagers von der OMV Gas GmbH wahrzunehmen.

(20) Lehrlinge eines Fernleitungsunternehmens, die ihre Ausbildung in einer vom vertikal integrierten Unternehmen geführten Lehrwerkstätte vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen haben, sind berechtigt, ihre Ausbildung in dieser Lehrwerkstätte zu beenden.

(21) Inhaber von Transportrechten gemäß § 6 Z 20 GWG, BGBl. I Nr. 121/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2009, gelten sinngemäß als Fernleitungsnetzbetreiber gemäß § 7 Abs. 1 Z 20 und unterliegen den für Fernleitungsnetzbetreibern vorgesehen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(22) Verteilergebietsmanager können die beim Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehende Rechtsform beibehalten. Verteilergebietsmanager, die bereits beim Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes § 20 Abs. 2 erfüllen, dürfen keine andere Rechtsform wählen.

(23) Speicheranlagen im Sinne des § 146, deren Errichtung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtskräftig genehmigt oder bewilligt worden sind, gelten als im Sinne dieses Bundesgesetzes genehmigt. Die Bestimmungen des § 146 finden auf diese Speicheranlagen Anwendung.

(24) Kommerzielle Hub-Dienstleistungen und die damit verbundenen Handelsgeschäfte aufgrund zum 1.1.2013 bestehender Verträge sind auf den Virtuellen Handelspunkt als Erfüllungsort im entsprechenden Marktgebiet zu übertragen und beim Betreiber des Virtuellen Handelspunktes entsprechend zu nominieren.

Abkürzung

GWG 2011

Übergangsbestimmungen

§ 170. (1) Die im Zusammenhang mit der Entflechtung durchzuführenden Umstrukturierungen durch Umgründungen jeder Art erfolgen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge; dies gilt insbesondere für Einbringungen. Die Umgründungsvorgänge sind von allen bundesgesetzlich geregelten Steuern, Abgaben und Gebühren befreit, die mit der Gründung oder einer Vermögensübertragung verbunden sind. Diese Befreiungen gelten auch für anlässlich der Umstrukturierung begründete Rechtsverhältnisse, insbesondere Bestandsverträge, Dienstbarkeiten, sowie Darlehens- und Kreditverträge. Die Umgründungsvorgänge gelten als nicht steuerbare Umsätze im Sinne des UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, in der geltenden Fassung; der Übernehmer tritt für den Bereich der Umsatzsteuer unmittelbar in die Rechtsstellung des Übertragenden ein. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Umgründungssteuergesetzes, BGBl. Nr. 699/1991, in der geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass das Umgründungssteuergesetz auch dann anzuwenden ist, wenn kein Teilbetrieb im Sinne des Umgründungssteuergesetzes vorliegt.

(2) Fernleitungsnetzbetreiber haben den Bestimmungen des § 108 bis § 119 bis zum 3. März 2012 nachzukommen.

(3) Netzbenutzer, die bisher keiner Bilanzgruppe angehört haben, sind verpflichtet sich bis spätestens 10. September 2012 einer Bilanzgruppe anzuschließen oder eine eigene Bilanzgruppe zu gründen.

(4) Die auf Grund des GWG, BGBl. I Nr. 121/2000, vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen bleiben bis zur Neuregelung der entsprechenden Sachgebiete durch Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in Geltung. Die aufgrund von Rechtsvorschriften dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen bleiben im Fall der Novelle dieses Bundesgesetzes weiterhin in Geltung.

(5) Systemnutzungsentgelte gemäß §§ 69 ff können frühestens mit Wirksamkeit 1. Jänner 2013 in Kraft gesetzt werden. Ermittlungsverfahren gemäß §§ 69 ff können ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet werden. Die Bestimmung von Systemnutzungsentgelten vor dem 1. Jänner 2013 erfolgt gemäß § 12f, § 23 bis § 23b, § 23d und § 31h Abs. 5 GWG, BGBl. I Nr. 121/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2009, durch die Regulierungskommission nach Befassung des Regulierungsbeirats gemäß § 19 E-ControlG. § 70 Abs. 2 erster Satz ist in diesen Verfahren anzuwenden. Die Bestimmung von Entgelten für grenzüberschreitende Transporte vor dem 1. Jänner 2013 erfolgt gemäß § 31h Abs. 1 bis Abs. 4 GWG, BGBl. I Nr. 121/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2009, mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Energie-Control Kommission die Regulierungsbehörde tritt.

(6) Privatrechtliche Vereinbarungen, die den Transport von Erdgas regeln, bleiben durch die Regelungen dieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe unberührt, dass

1.

an die Stelle der gebuchten Transportkapazität getrennte Kapazitätsbuchungen an den Ein- und Ausspeisepunkten in derselben Höhe treten;

2.

der Netzbenutzer, sobald Tarife gemäß § 82 veröffentlicht wurden, die entsprechenden Ein- und Ausspeiseentgelte zu entrichten hat; und

3.

der Fernleitungsnetzbetreiber dem Netzbenutzer die Möglichkeit des Handels am Virtuellen Handelspunkt einzuräumen hat, und zwar grundsätzlich auf garantierter Basis; falls dies technisch nicht möglich ist, auf unterbrechbarer Basis.

Die Umstellung gemäß Z 1 bis 3 findet in Bezug auf Verträge, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes von der OMV Gas GmbH zugunsten der AGGM Austrian Gas Grid Management AG gehalten werden, zum 1. Oktober 2012 statt. Zu diesem Zeitpunkt tritt der Verteilergebietsmanager in alle Rechte und Pflichten der OMV Gas GmbH im Zusammenhang mit den Ausspeisekapazitäten an den Netzkopplungspunkten der Fernleitungen mit dem Verteilernetz ein. Die Umstellung gemäß Z 1 bis 3 findet weiters in Bezug auf Verträge betreffend grenzüberschreitende Transporte ebenfalls zum 1.Oktober 2012 statt. Auf Antrag des Fernleitungsnetzbetreibers kann diese Frist durch Bescheid der Regulierungsbehörde verlängert werden, wenn andernfalls negative Auswirkungen auf die Gesamtfinanzierung des Fernleitungsnetzbetriebs und somit auf die Versorgungssicherheit zu erwarten sind. Die Anwendbarkeit von § 38 richtet sich nach dem Zeitpunkt der Umstellung. Die diesbezüglichen Änderungen bestehender Verträge über den Netzzugang im Fernleitungsnetz berechtigen nicht zur Kündigung oder teilweisen Kündigung dieser Verträge.

(7) Die von der OMV Gas GmbH für die Endkundenversorgung gebuchten Einspeisekapazitäten an der Marktgebietsgrenze, sind im Wege der Bilanzgruppenverantwortlichen den Versorgern, denen diese Kapazitäten zugewiesen ist, mit Wirkung 1. Jänner 2013 im selbem Ausmaß zu übertragen. Dabei ist darauf zu achten, dass sämtliche Versorger ihre vertraglichen Verpflichtungen in vollem Umfang weiterhin erfüllen können.

(8) Konzessionen der Bilanzgruppenkoordinatoren auf Basis der §§ 33 ff GWG, BGBl. I Nr. 121/2000, gehen in Konzessionen gemäß § 85 für das betreffende Verteilernetzgebiet über.

(9) Speicherunternehmen sind berechtigt, die Kosten für Systemnutzungsentgelte gemäß § 73 Abs. 5 und § 74 Abs. 2 an die Speichernutzer weiter zu verrechnen. Produzenten sind berechtigt, die Mehrkosten für Systemnutzungsentgelte gemäß § 73 Abs. 6 und § 74 Abs. 3 an ihre Kunden weiter zu verrechnen. Die diesbezüglichen Änderungen bestehender Verträge berechtigen nicht zur Kündigung oder teilweisen Kündigung dieser Verträge.

(10) Versorger sind berechtigt, die durch sie getragenen Netznutzungsentgelte für die Einspeisung in das Marktgebiet gemäß § 74 sowie die ihnen weiterverrechneten Kosten gemäß Abs. 9 an ihre Kunden ohne Änderungskündigung weiterzuverrechnen. Dem entgegen stehende vertragliche Vereinbarungen sind ungültig.

(11) Marktgebietsmanager, Verteilergebietsmanager, Bilanzgruppenkoordinatoren, Netzbetreiber Bilanzgruppenverantwortliche, der Betreiber des Virtuellen Handelspunktes und Speicherunternehmen haben jene rechtlichen, organisatorischen und technischen Vorkehrungen, die erforderlich sind, um allen Netzbenutzern Netzzugang nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu gewähren, so zeitgerecht zu treffen, dass dies spätestens am 1. Jänner 2013 möglich ist.

(12) Der koordinierte Netzentwicklungsplan gemäß § 63 ist erstmals zwölf Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zur Genehmigung einzureichen.

(13) Netzbetreiber, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Inhaber einer Genehmigung gemäß § 13 bzw. § 76 Abs. 1 GWG, BGBl. I Nr. 121/2000, sind, bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit als Netzbetreiber keiner neuen Genehmigung gemäß § 43. Ihre Rechte und Pflichten bestimmen sich ausschließlich nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(14) Bestehende Genehmigungen und Bewilligungen für die Errichtung oder den Betrieb von Erdgasleitungsanlagen gemäß § 76 Abs. 3 GWG, BGBl. I Nr. 121/2000 gelten als Genehmigungen nach diesem Bundesgesetzes. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf diese Erdgasleitungsanlagen anzuwenden, soweit sie diesem Bundesgesetz unterliegen.

(15) Auf Verfahren betreffend Verwaltungsübertretungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden, finden weiterhin die Bestimmungen des GWG, BGBl. I Nr. 121/2000, in der zum Zeitpunkt der Begehung der Tat anwendbaren Fassung Anwendung.

(16) Für Verteilernetzbetreiber, deren Netz am 3. September 2009 im Eigentum eines vertikal integrierten Erdgasunternehmens gestanden hat, und die zu einem späteren Zeitpunkt die Eigenschaften des § 7 Abs. 1 Z 20 erfüllen, besteht die Möglichkeit, die eigentumsrechtliche Entflechtung nach § 108 nicht und stattdessen die §§ 109 ff, §§ 112 ff bzw. § 117 anzuwenden. § 119 gilt sinngemäß. Die Frist des § 114 Abs. 1 Z 2 kommt bei Unternehmen, die zu einem späteren Zeitpunkt die Eigenschaften des § 7 Abs. 1 Z 20 erfüllen, nur für Bestellungen von Personen der Unternehmensleitung zur Anwendung, die nach der Zertifizierung des Fernleitungsnetzbetreibers erfolgen.

(17) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf der Basis von genehmigten langfristigen Planungen zwischen Netzbetreibern und Regelzonenführer vereinbarten Netzausbauverträge bzw. die zwischen Netzbetreibern und Kunden oder Regelzonenführer und Kunden vereinbarten Kapazitätserweiterungsverträge behalten bis zu ihrer Erfüllung volle Wirksamkeit. Änderungen durch dieses Gesetz berechtigen nicht zum Rücktritt und/oder zur Auflösung der jeweiligen Verträge. Für den Fall, dass die Regulierungsbehörde von ihren Befugnissen gemäß § 23 Abs. 5 Gebrauch macht und in bestehende Netzausbauverträge eingegriffen wird, sind die auf Basis dieser bestehenden Verträge anfallenden Kosten durch die Systemnutzungsentgelte zu decken.

(18) Solange keine Benennung des Verteilergebietsmanagers gemäß § 17 Abs. 1 erfolgt ist, ist die Funktion des Verteilergebietsmanagers jeweils von jenem Unternehmen wahrzunehmen, das bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes für die dem jeweiligen Marktgebiet entsprechende Regelzone als Regelzonenführer benannt war.

(19) Solange keine Benennung des Marktgebietsmanagers gemäß § 13 Abs. 1 erfolgt ist, ist die Funktion des Marktgebietsmanagers von der OMV Gas GmbH wahrzunehmen.

(20) Lehrlinge eines Fernleitungsunternehmens, die ihre Ausbildung in einer vom vertikal integrierten Unternehmen geführten Lehrwerkstätte vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen haben, sind berechtigt, ihre Ausbildung in dieser Lehrwerkstätte zu beenden.

(21) Inhaber von Transportrechten gemäß § 6 Z 20 GWG, BGBl. I Nr. 121/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2009, gelten sinngemäß als Fernleitungsnetzbetreiber gemäß § 7 Abs. 1 Z 20 und unterliegen den für Fernleitungsnetzbetreibern vorgesehen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(22) Verteilergebietsmanager können die beim Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehende Rechtsform beibehalten. Verteilergebietsmanager, die bereits beim Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes § 20 Abs. 2 erfüllen, dürfen keine andere Rechtsform wählen.

(23) Speicheranlagen im Sinne des § 146, deren Errichtung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtskräftig genehmigt oder bewilligt worden sind, gelten als im Sinne dieses Bundesgesetzes genehmigt. Die Bestimmungen des § 146 finden auf diese Speicheranlagen Anwendung.

(24) Kommerzielle Hub-Dienstleistungen und die damit verbundenen Handelsgeschäfte aufgrund zum 1.1.2013 bestehender Verträge sind auf den Virtuellen Handelspunkt als Erfüllungsort im entsprechenden Marktgebiet zu übertragen und beim Betreiber des Virtuellen Handelspunktes entsprechend zu nominieren.

Abkürzung

GWG 2011

Übergangsbestimmungen

§ 170. (1) Die im Zusammenhang mit der Entflechtung durchzuführenden Umstrukturierungen durch Umgründungen jeder Art erfolgen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge; dies gilt insbesondere für Einbringungen. Die Umgründungsvorgänge sind von allen bundesgesetzlich geregelten Steuern, Abgaben und Gebühren befreit, die mit der Gründung oder einer Vermögensübertragung verbunden sind. Diese Befreiungen gelten auch für anlässlich der Umstrukturierung begründete Rechtsverhältnisse, insbesondere Bestandsverträge, Dienstbarkeiten, sowie Darlehens- und Kreditverträge. Die Umgründungsvorgänge gelten als nicht steuerbare Umsätze im Sinne des UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, in der geltenden Fassung; der Übernehmer tritt für den Bereich der Umsatzsteuer unmittelbar in die Rechtsstellung des Übertragenden ein. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Umgründungssteuergesetzes, BGBl. Nr. 699/1991, in der geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass das Umgründungssteuergesetz auch dann anzuwenden ist, wenn kein Teilbetrieb im Sinne des Umgründungssteuergesetzes vorliegt.

(2) Fernleitungsnetzbetreiber haben den Bestimmungen des § 108 bis § 119 bis zum 3. März 2012 nachzukommen.

(3) Netzbenutzer, die bisher keiner Bilanzgruppe angehört haben, sind verpflichtet sich bis spätestens 10. September 2012 einer Bilanzgruppe anzuschließen oder eine eigene Bilanzgruppe zu gründen.

(4) Die auf Grund des GWG, BGBl. I Nr. 121/2000, vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen bleiben bis zur Neuregelung der entsprechenden Sachgebiete durch Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in Geltung. Die aufgrund von Rechtsvorschriften dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen bleiben im Fall der Novelle dieses Bundesgesetzes weiterhin in Geltung.

(5) Systemnutzungsentgelte gemäß §§ 69 ff können frühestens mit Wirksamkeit 1. Jänner 2013 in Kraft gesetzt werden. Ermittlungsverfahren gemäß §§ 69 ff können ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet werden. Die Bestimmung von Systemnutzungsentgelten vor dem 1. Jänner 2013 erfolgt gemäß § 12f, § 23 bis § 23b, § 23d und § 31h Abs. 5 GWG, BGBl. I Nr. 121/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2009, durch die Regulierungskommission nach Befassung des Regulierungsbeirats gemäß § 19 E-ControlG. § 70 Abs. 2 erster Satz ist in diesen Verfahren anzuwenden. Die Bestimmung von Entgelten für grenzüberschreitende Transporte vor dem 1. Jänner 2013 erfolgt gemäß § 31h Abs. 1 bis Abs. 4 GWG, BGBl. I Nr. 121/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2009, mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Energie-Control Kommission die Regulierungsbehörde tritt.

(6) Privatrechtliche Vereinbarungen, die den Transport von Erdgas regeln, bleiben durch die Regelungen dieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe unberührt, dass

1.

an die Stelle der gebuchten Transportkapazität getrennte Kapazitätsbuchungen an den Ein- und Ausspeisepunkten in derselben Höhe treten;

2.

der Netzbenutzer, sobald Tarife gemäß § 82 veröffentlicht wurden, die entsprechenden Ein- und Ausspeiseentgelte zu entrichten hat; und

3.

der Fernleitungsnetzbetreiber dem Netzbenutzer die Möglichkeit des Handels am Virtuellen Handelspunkt einzuräumen hat, und zwar grundsätzlich auf garantierter Basis; falls dies technisch nicht möglich ist, auf unterbrechbarer Basis.

Die Umstellung gemäß Z 1 bis 3 findet in Bezug auf Verträge, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes von der OMV Gas GmbH zugunsten der AGGM Austrian Gas Grid Management AG gehalten werden, zum 1. Oktober 2012 statt. Zu diesem Zeitpunkt tritt der Verteilergebietsmanager in alle Rechte und Pflichten der OMV Gas GmbH im Zusammenhang mit den Ausspeisekapazitäten an den Netzkopplungspunkten der Fernleitungen mit dem Verteilernetz ein. Die Umstellung gemäß Z 1 bis 3 findet weiters in Bezug auf Verträge betreffend grenzüberschreitende Transporte ebenfalls zum 1.Oktober 2012 statt. Auf Antrag des Fernleitungsnetzbetreibers kann diese Frist durch Bescheid der Regulierungsbehörde verlängert werden, wenn andernfalls negative Auswirkungen auf die Gesamtfinanzierung des Fernleitungsnetzbetriebs und somit auf die Versorgungssicherheit zu erwarten sind. Die Anwendbarkeit von § 38 richtet sich nach dem Zeitpunkt der Umstellung. Die diesbezüglichen Änderungen bestehender Verträge über den Netzzugang im Fernleitungsnetz berechtigen nicht zur Kündigung oder teilweisen Kündigung dieser Verträge.

(7) Die von der OMV Gas GmbH für die Endkundenversorgung gebuchten Einspeisekapazitäten an der Marktgebietsgrenze, sind im Wege der Bilanzgruppenverantwortlichen den Versorgern, denen diese Kapazitäten zugewiesen ist, mit Wirkung 1. Jänner 2013 im selbem Ausmaß zu übertragen. Dabei ist darauf zu achten, dass sämtliche Versorger ihre vertraglichen Verpflichtungen in vollem Umfang weiterhin erfüllen können.

(8) Konzessionen der Bilanzgruppenkoordinatoren auf Basis der §§ 33 ff GWG, BGBl. I Nr. 121/2000, gehen in Konzessionen gemäß § 85 für das betreffende Verteilernetzgebiet über.

(9) Speicherunternehmen sind berechtigt, die Kosten für Systemnutzungsentgelte gemäß § 73 Abs. 5 und § 74 Abs. 2 an die Speichernutzer weiter zu verrechnen. Produzenten sind berechtigt, die Mehrkosten für Systemnutzungsentgelte gemäß § 73 Abs. 6 und § 74 Abs. 3 an ihre Kunden weiter zu verrechnen. Die diesbezüglichen Änderungen bestehender Verträge berechtigen nicht zur Kündigung oder teilweisen Kündigung dieser Verträge.

(10) Versorger sind berechtigt, die durch sie getragenen Netznutzungsentgelte für die Einspeisung in das Marktgebiet gemäß § 74 sowie die ihnen weiterverrechneten Kosten gemäß Abs. 9 an ihre Kunden ohne Änderungskündigung weiterzuverrechnen. Dem entgegen stehende vertragliche Vereinbarungen sind ungültig.

(11) Marktgebietsmanager, Verteilergebietsmanager, Bilanzgruppenkoordinatoren, Netzbetreiber Bilanzgruppenverantwortliche, der Betreiber des Virtuellen Handelspunktes und Speicherunternehmen haben jene rechtlichen, organisatorischen und technischen Vorkehrungen, die erforderlich sind, um allen Netzbenutzern Netzzugang nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu gewähren, so zeitgerecht zu treffen, dass dies spätestens am 1. Jänner 2013 möglich ist.

(12) Der koordinierte Netzentwicklungsplan gemäß § 63 ist erstmals zwölf Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zur Genehmigung einzureichen.

(13) Netzbetreiber, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Inhaber einer Genehmigung gemäß § 13 bzw. § 76 Abs. 1 GWG, BGBl. I Nr. 121/2000, sind, bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit als Netzbetreiber keiner neuen Genehmigung gemäß § 43. Ihre Rechte und Pflichten bestimmen sich ausschließlich nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(14) Bestehende Genehmigungen und Bewilligungen für die Errichtung oder den Betrieb von Erdgasleitungsanlagen gemäß § 76 Abs. 3 GWG, BGBl. I Nr. 121/2000 gelten als Genehmigungen nach diesem Bundesgesetzes. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf diese Erdgasleitungsanlagen anzuwenden, soweit sie diesem Bundesgesetz unterliegen.

(15) Auf Verfahren betreffend Verwaltungsübertretungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden, finden weiterhin die Bestimmungen des GWG, BGBl. I Nr. 121/2000, in der zum Zeitpunkt der Begehung der Tat anwendbaren Fassung Anwendung.

(16) Für Verteilernetzbetreiber, deren Netz am 3. September 2009 im Eigentum eines vertikal integrierten Erdgasunternehmens gestanden hat, und die zu einem späteren Zeitpunkt die Eigenschaften des § 7 Abs. 1 Z 20 erfüllen, besteht die Möglichkeit, die eigentumsrechtliche Entflechtung nach § 108 nicht und stattdessen die §§ 109 ff, §§ 112 ff bzw. § 117 anzuwenden. § 119 gilt sinngemäß. Die Frist des § 114 Abs. 1 Z 2 kommt bei Unternehmen, die zu einem späteren Zeitpunkt die Eigenschaften des § 7 Abs. 1 Z 20 erfüllen, nur für Bestellungen von Personen der Unternehmensleitung zur Anwendung, die nach der Zertifizierung des Fernleitungsnetzbetreibers erfolgen.

(17) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf der Basis von genehmigten langfristigen und integrierten Planungen zwischen Netzbetreibern und Regelzonenführer vereinbarten Netzausbauverträge bzw. die zwischen Netzbetreibern und Kunden oder Regelzonenführer und Kunden vereinbarten Kapazitätserweiterungsverträge behalten bis zu ihrer Erfüllung volle Wirksamkeit. Änderungen durch dieses Gesetz berechtigen nicht zum Rücktritt und/oder zur Auflösung der jeweiligen Verträge. Für den Fall, dass die Regulierungsbehörde von ihren Befugnissen gemäß § 23 Abs. 5 Gebrauch macht und in bestehende Netzausbauverträge eingegriffen wird, sind die auf Basis dieser bestehenden Verträge anfallenden Kosten durch die Systemnutzungsentgelte zu decken.

(18) Solange keine Benennung des Verteilergebietsmanagers gemäß § 17 Abs. 1 erfolgt ist, ist die Funktion des Verteilergebietsmanagers jeweils von jenem Unternehmen wahrzunehmen, das bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes für die dem jeweiligen Marktgebiet entsprechende Regelzone als Regelzonenführer benannt war.

(19) Solange keine Benennung des Marktgebietsmanagers gemäß § 13 Abs. 1 erfolgt ist, ist die Funktion des Marktgebietsmanagers von der OMV Gas GmbH wahrzunehmen.

(20) Lehrlinge eines Fernleitungsunternehmens, die ihre Ausbildung in einer vom vertikal integrierten Unternehmen geführten Lehrwerkstätte vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen haben, sind berechtigt, ihre Ausbildung in dieser Lehrwerkstätte zu beenden.

(21) Inhaber von Transportrechten gemäß § 6 Z 20 GWG, BGBl. I Nr. 121/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2009, gelten sinngemäß als Fernleitungsnetzbetreiber gemäß § 7 Abs. 1 Z 20 und unterliegen den für Fernleitungsnetzbetreibern vorgesehen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(22) Verteilergebietsmanager können die beim Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehende Rechtsform beibehalten. Verteilergebietsmanager, die bereits beim Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes § 20 Abs. 2 erfüllen, dürfen keine andere Rechtsform wählen.

(23) Speicheranlagen im Sinne des § 146, deren Errichtung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtskräftig genehmigt oder bewilligt worden sind, gelten als im Sinne dieses Bundesgesetzes genehmigt. Die Bestimmungen des § 146 finden auf diese Speicheranlagen Anwendung.

(24) Kommerzielle Hub-Dienstleistungen und die damit verbundenen Handelsgeschäfte aufgrund zum 1.1.2013 bestehender Verträge sind auf den Virtuellen Handelspunkt als Erfüllungsort im entsprechenden Marktgebiet zu übertragen und beim Betreiber des Virtuellen Handelspunktes entsprechend zu nominieren.

Abkürzung

GWG 2011

Übergangsbestimmungen

§ 170. (1) Die im Zusammenhang mit der Entflechtung durchzuführenden Umstrukturierungen durch Umgründungen jeder Art erfolgen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge; dies gilt insbesondere für Einbringungen. Die Umgründungsvorgänge sind von allen bundesgesetzlich geregelten Steuern, Abgaben und Gebühren befreit, die mit der Gründung oder einer Vermögensübertragung verbunden sind. Diese Befreiungen gelten auch für anlässlich der Umstrukturierung begründete Rechtsverhältnisse, insbesondere Bestandsverträge, Dienstbarkeiten, sowie Darlehens- und Kreditverträge. Die Umgründungsvorgänge gelten als nicht steuerbare Umsätze im Sinne des UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, in der geltenden Fassung; der Übernehmer tritt für den Bereich der Umsatzsteuer unmittelbar in die Rechtsstellung des Übertragenden ein. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Umgründungssteuergesetzes, BGBl. Nr. 699/1991, in der geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass das Umgründungssteuergesetz auch dann anzuwenden ist, wenn kein Teilbetrieb im Sinne des Umgründungssteuergesetzes vorliegt.

(2) Fernleitungsnetzbetreiber haben den Bestimmungen des § 108 bis § 119 bis zum 3. März 2012 nachzukommen.

(3) Netzbenutzer, die bisher keiner Bilanzgruppe angehört haben, sind verpflichtet sich bis spätestens 10. September 2012 einer Bilanzgruppe anzuschließen oder eine eigene Bilanzgruppe zu gründen.

(4) Die auf Grund des GWG, BGBl. I Nr. 121/2000, vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen bleiben bis zur Neuregelung der entsprechenden Sachgebiete durch Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in Geltung. Die aufgrund von Rechtsvorschriften dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen bleiben im Fall der Novelle dieses Bundesgesetzes weiterhin in Geltung.

(5) Systemnutzungsentgelte gemäß §§ 69 ff können frühestens mit Wirksamkeit 1. Jänner 2013 in Kraft gesetzt werden. Ermittlungsverfahren gemäß §§ 69 ff können ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet werden. Die Bestimmung von Systemnutzungsentgelten vor dem 1. Jänner 2013 erfolgt gemäß § 12f, § 23 bis § 23b, § 23d und § 31h Abs. 5 GWG, BGBl. I Nr. 121/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2009, durch die Regulierungskommission nach Befassung des Regulierungsbeirats gemäß § 19 E-ControlG. § 70 Abs. 2 erster Satz ist in diesen Verfahren anzuwenden. Die Bestimmung von Entgelten für grenzüberschreitende Transporte vor dem 1. Jänner 2013 erfolgt gemäß § 31h Abs. 1 bis Abs. 4 GWG, BGBl. I Nr. 121/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2009, mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Energie-Control Kommission die Regulierungsbehörde tritt.

(6) Privatrechtliche Vereinbarungen, die den Transport von Erdgas regeln, bleiben durch die Regelungen dieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe unberührt, dass

1.

an die Stelle der gebuchten Transportkapazität getrennte Kapazitätsbuchungen an den Ein- und Ausspeisepunkten in derselben Höhe treten;

2.

der Netzbenutzer, sobald Tarife gemäß § 82 veröffentlicht wurden, die entsprechenden Ein- und Ausspeiseentgelte zu entrichten hat; und

3.

der Fernleitungsnetzbetreiber dem Netzbenutzer die Möglichkeit des Handels am Virtuellen Handelspunkt einzuräumen hat, und zwar grundsätzlich auf garantierter Basis; falls dies technisch nicht möglich ist, auf unterbrechbarer Basis.

Die Umstellung gemäß Z 1 bis 3 findet in Bezug auf Verträge, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes von der OMV Gas GmbH zugunsten der AGGM Austrian Gas Grid Management AG gehalten werden, zum 1. Oktober 2012 statt. Zu diesem Zeitpunkt tritt der Verteilergebietsmanager in alle Rechte und Pflichten der OMV Gas GmbH im Zusammenhang mit den Ausspeisekapazitäten an den Netzkopplungspunkten der Fernleitungen mit dem Verteilernetz ein. Die Umstellung gemäß Z 1 bis 3 findet weiters in Bezug auf Verträge betreffend grenzüberschreitende Transporte ebenfalls zum 1.Oktober 2012 statt. Auf Antrag des Fernleitungsnetzbetreibers kann diese Frist durch Bescheid der Regulierungsbehörde verlängert werden, wenn andernfalls negative Auswirkungen auf die Gesamtfinanzierung des Fernleitungsnetzbetriebs und somit auf die Versorgungssicherheit zu erwarten sind. Die Anwendbarkeit von § 38 richtet sich nach dem Zeitpunkt der Umstellung. Die diesbezüglichen Änderungen bestehender Verträge über den Netzzugang im Fernleitungsnetz berechtigen nicht zur Kündigung oder teilweisen Kündigung dieser Verträge.

(7) Die von der OMV Gas GmbH für die Endkundenversorgung gebuchten Einspeisekapazitäten an der Marktgebietsgrenze, sind im Wege der Bilanzgruppenverantwortlichen den Versorgern, denen diese Kapazitäten zugewiesen ist, mit Wirkung 1. Jänner 2013 im selbem Ausmaß zu übertragen. Dabei ist darauf zu achten, dass sämtliche Versorger ihre vertraglichen Verpflichtungen in vollem Umfang weiterhin erfüllen können.

(8) Konzessionen der Bilanzgruppenkoordinatoren auf Basis der §§ 33 ff GWG, BGBl. I Nr. 121/2000, gehen in Konzessionen gemäß § 85 für das betreffende Verteilernetzgebiet über.

(9) Speicherunternehmen sind berechtigt, die Kosten für Systemnutzungsentgelte gemäß § 73 Abs. 5 und § 74 Abs. 2 an die Speichernutzer weiter zu verrechnen. Produzenten sind berechtigt, die Mehrkosten für Systemnutzungsentgelte gemäß § 73 Abs. 6 und § 74 Abs. 3 an ihre Kunden weiter zu verrechnen. Die diesbezüglichen Änderungen bestehender Verträge berechtigen nicht zur Kündigung oder teilweisen Kündigung dieser Verträge.

(10) Versorger sind berechtigt, die durch sie getragenen Netznutzungsentgelte für die Einspeisung in das Marktgebiet gemäß § 74 sowie die ihnen weiterverrechneten Kosten gemäß Abs. 9 an ihre Kunden ohne Änderungskündigung weiterzuverrechnen. Dem entgegen stehende vertragliche Vereinbarungen sind ungültig.

(11) Marktgebietsmanager, Verteilergebietsmanager, Bilanzgruppenkoordinatoren, Netzbetreiber Bilanzgruppenverantwortliche, der Betreiber des Virtuellen Handelspunktes und Speicherunternehmen haben jene rechtlichen, organisatorischen und technischen Vorkehrungen, die erforderlich sind, um allen Netzbenutzern Netzzugang nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu gewähren, so zeitgerecht zu treffen, dass dies spätestens am 1. Jänner 2013 möglich ist.

(12) Der koordinierte Netzentwicklungsplan gemäß § 63 ist erstmals zwölf Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zur Genehmigung einzureichen.

(13) Netzbetreiber, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Inhaber einer Genehmigung gemäß § 13 bzw. § 76 Abs. 1 GWG, BGBl. I Nr. 121/2000, sind, bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit als Netzbetreiber keiner neuen Genehmigung gemäß § 43. Ihre Rechte und Pflichten bestimmen sich ausschließlich nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(14) Bestehende Genehmigungen und Bewilligungen für die Errichtung oder den Betrieb von Erdgasleitungsanlagen gemäß § 76 Abs. 3 GWG, BGBl. I Nr. 121/2000 gelten als Genehmigungen nach diesem Bundesgesetzes. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf diese Erdgasleitungsanlagen anzuwenden, soweit sie diesem Bundesgesetz unterliegen.

(15) Auf Verfahren betreffend Verwaltungsübertretungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden, finden weiterhin die Bestimmungen des GWG, BGBl. I Nr. 121/2000, in der zum Zeitpunkt der Begehung der Tat anwendbaren Fassung Anwendung.

(16) Für Verteilernetzbetreiber, deren Netz am 3. September 2009 im Eigentum eines vertikal integrierten Erdgasunternehmens gestanden hat, und die zu einem späteren Zeitpunkt die Eigenschaften des § 7 Abs. 1 Z 20 erfüllen, besteht die Möglichkeit, die eigentumsrechtliche Entflechtung nach § 108 nicht und stattdessen die §§ 109 ff, §§ 112 ff bzw. § 117 anzuwenden. § 119 gilt sinngemäß. Die Frist des § 114 Abs. 1 Z 2 kommt bei Unternehmen, die zu einem späteren Zeitpunkt die Eigenschaften des § 7 Abs. 1 Z 20 erfüllen, nur für Bestellungen von Personen der Unternehmensleitung zur Anwendung, die nach der Zertifizierung des Fernleitungsnetzbetreibers erfolgen.

(17) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf der Basis von genehmigten langfristigen und integrierten Planungen zwischen Netzbetreibern und Regelzonenführer vereinbarten Netzausbauverträge bzw. die zwischen Netzbetreibern und Kunden oder Regelzonenführer und Kunden vereinbarten Kapazitätserweiterungsverträge behalten bis zu ihrer Erfüllung volle Wirksamkeit. Änderungen durch dieses Gesetz berechtigen nicht zum Rücktritt und/oder zur Auflösung der jeweiligen Verträge. Für den Fall, dass die Regulierungsbehörde von ihren Befugnissen gemäß § 23 Abs. 5 Gebrauch macht und in bestehende Netzausbauverträge eingegriffen wird, sind die auf Basis dieser bestehenden Verträge anfallenden Kosten durch die Systemnutzungsentgelte zu decken.

(18) Solange keine Benennung des Verteilergebietsmanagers gemäß § 17 Abs. 1 erfolgt ist, ist die Funktion des Verteilergebietsmanagers jeweils von jenem Unternehmen wahrzunehmen, das bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes für die dem jeweiligen Marktgebiet entsprechende Regelzone als Regelzonenführer benannt war.

(19) Solange keine Benennung des Marktgebietsmanagers gemäß § 13 Abs. 1 erfolgt ist, ist die Funktion des Marktgebietsmanagers von der OMV Gas GmbH wahrzunehmen.

(20) Lehrlinge eines Fernleitungsunternehmens, die ihre Ausbildung in einer vom vertikal integrierten Unternehmen geführten Lehrwerkstätte vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen haben, sind berechtigt, ihre Ausbildung in dieser Lehrwerkstätte zu beenden.

(21) Inhaber von Transportrechten gemäß § 6 Z 20 GWG, BGBl. I Nr. 121/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2009, gelten sinngemäß als Fernleitungsnetzbetreiber gemäß § 7 Abs. 1 Z 20 und unterliegen den für Fernleitungsnetzbetreibern vorgesehen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(22) Verteilergebietsmanager können die beim Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehende Rechtsform beibehalten. Verteilergebietsmanager, die bereits beim Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes § 20 Abs. 2 erfüllen, dürfen keine andere Rechtsform wählen.

(23) Speicheranlagen im Sinne des § 146, deren Errichtung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtskräftig genehmigt oder bewilligt worden sind, gelten als im Sinne dieses Bundesgesetzes genehmigt. Die Bestimmungen des § 146 finden auf diese Speicheranlagen Anwendung.

(24) Kommerzielle Hub-Dienstleistungen und die damit verbundenen Handelsgeschäfte aufgrund zum 1.1.2013 bestehender Verträge sind auf den Virtuellen Handelspunkt als Erfüllungsort im entsprechenden Marktgebiet zu übertragen und beim Betreiber des Virtuellen Handelspunktes entsprechend zu nominieren.

(25) (Verfassungsbestimmung) § 102 Abs. 2 Z 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2022 gilt auch für bestehende Speichernutzungsverträge. Die hierdurch bedingten Änderungen bestehender Verträge berechtigen nicht zur Kündigung, teilweisen Kündigung oder Anpassung dieser Verträge durch Speichernutzer.

(26) (Verfassungsbestimmung) Speicherunternehmen, deren Speicheranlage nicht bereits an das inländische Netz angebunden ist, haben spätestens binnen eines Monats ab physischer Herstellung des Anschlusses in einem für die Verwaltung ihrer Speicherkapazität notwendigen Ausmaß ihrer Speicherkapazität einen Antrag auf Netzzugang und Netzzutritt am gemäß Abs. 27 bestimmten Anschlusspunkt zu stellen und die erforderlichen Verträge binnen angemessener Frist abzuschließen. Die hieraus entstehenden Aufwendungen können anteilig in angemessenem Ausmaß auch in bestehende Verträge mit Speichernutzern eingepreist werden und berechtigen diese nicht zur Kündigung oder teilweisen Kündigung der Verträge.

(27) (Verfassungsbestimmung) Betreiber von Speicheranlagen, deren Speicheranlage nicht bereits gemäß § 105 Abs. 1 Z 8 an das inländische Netz angebunden ist, haben binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes alle baulichen Maßnahmen für einen Netzanschluss am technisch geeigneten Anschlusspunkt, vorrangig auf der Netzebene 1, im technisch größtmöglichen Ausmaß zu treffen und die erforderlichen Verträge, insbesondere mit dem Netzbetreiber, binnen angemessener Frist abzuschließen. Die aus dieser Verpflichtung entstehenden Aufwendungen können anteilig in angemessenem Ausmaß auch in bestehende Verträge mit Speicherunternehmen eingepreist werden und berechtigen diese nicht zur Kündigung oder teilweisen Kündigung der Verträge.

(28) (Verfassungsbestimmung) Bis zur Herstellung eines physischen Anschlusses gemäß Abs. 26 hat derjenige Netzbetreiber, an dessen Netz der Anschluss erfolgen soll, wenn technisch möglich einen provisorischen Anschluss unverzüglich selbst herzustellen und die hierfür erforderlichen Betriebsmittel vorläufig bereitzustellen. Die aus dieser Verpflichtung entstehenden Aufwendungen sind dem Betreiber der Speicheranlage gemäß Abs. 27 in Rechnung zu stellen.

(29) (Verfassungsbestimmung) Bis zur Bestimmung eines neuen Speicherunternehmens gemäß § 104a Abs. 3 hat der jeweilige Betreiber der Speicheranlage die Rechte und Pflichten eines Speicherunternehmens auszuüben. § 97 bis § 105 gelten sinngemäß.

Abkürzung

GWG 2011

Übergangsbestimmungen

§ 170. (1) Die im Zusammenhang mit der Entflechtung durchzuführenden Umstrukturierungen durch Umgründungen jeder Art erfolgen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge; dies gilt insbesondere für Einbringungen. Die Umgründungsvorgänge sind von allen bundesgesetzlich geregelten Steuern, Abgaben und Gebühren befreit, die mit der Gründung oder einer Vermögensübertragung verbunden sind. Diese Befreiungen gelten auch für anlässlich der Umstrukturierung begründete Rechtsverhältnisse, insbesondere Bestandsverträge, Dienstbarkeiten, sowie Darlehens- und Kreditverträge. Die Umgründungsvorgänge gelten als nicht steuerbare Umsätze im Sinne des UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, in der geltenden Fassung; der Übernehmer tritt für den Bereich der Umsatzsteuer unmittelbar in die Rechtsstellung des Übertragenden ein. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Umgründungssteuergesetzes, BGBl. Nr. 699/1991, in der geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass das Umgründungssteuergesetz auch dann anzuwenden ist, wenn kein Teilbetrieb im Sinne des Umgründungssteuergesetzes vorliegt.

(2) Fernleitungsnetzbetreiber haben den Bestimmungen des § 108 bis § 119 bis zum 3. März 2012 nachzukommen.

(3) Netzbenutzer, die bisher keiner Bilanzgruppe angehört haben, sind verpflichtet sich bis spätestens 10. September 2012 einer Bilanzgruppe anzuschließen oder eine eigene Bilanzgruppe zu gründen.

(4) Die auf Grund des GWG, BGBl. I Nr. 121/2000, vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen bleiben bis zur Neuregelung der entsprechenden Sachgebiete durch Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in Geltung. Die aufgrund von Rechtsvorschriften dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen bleiben im Fall der Novelle dieses Bundesgesetzes weiterhin in Geltung.

(5) Systemnutzungsentgelte gemäß §§ 69 ff können frühestens mit Wirksamkeit 1. Jänner 2013 in Kraft gesetzt werden. Ermittlungsverfahren gemäß §§ 69 ff können ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet werden. Die Bestimmung von Systemnutzungsentgelten vor dem 1. Jänner 2013 erfolgt gemäß § 12f, § 23 bis § 23b, § 23d und § 31h Abs. 5 GWG, BGBl. I Nr. 121/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2009, durch die Regulierungskommission nach Befassung des Regulierungsbeirats gemäß § 19 E-ControlG. § 70 Abs. 2 erster Satz ist in diesen Verfahren anzuwenden. Die Bestimmung von Entgelten für grenzüberschreitende Transporte vor dem 1. Jänner 2013 erfolgt gemäß § 31h Abs. 1 bis Abs. 4 GWG, BGBl. I Nr. 121/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2009, mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Energie-Control Kommission die Regulierungsbehörde tritt.

(6) Privatrechtliche Vereinbarungen, die den Transport von Erdgas regeln, bleiben durch die Regelungen dieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe unberührt, dass

1.

an die Stelle der gebuchten Transportkapazität getrennte Kapazitätsbuchungen an den Ein- und Ausspeisepunkten in derselben Höhe treten;

2.

der Netzbenutzer, sobald Tarife gemäß § 82 veröffentlicht wurden, die entsprechenden Ein- und Ausspeiseentgelte zu entrichten hat; und

3.

der Fernleitungsnetzbetreiber dem Netzbenutzer die Möglichkeit des Handels am Virtuellen Handelspunkt einzuräumen hat, und zwar grundsätzlich auf garantierter Basis; falls dies technisch nicht möglich ist, auf unterbrechbarer Basis.

Die Umstellung gemäß Z 1 bis 3 findet in Bezug auf Verträge, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes von der OMV Gas GmbH zugunsten der AGGM Austrian Gas Grid Management AG gehalten werden, zum 1. Oktober 2012 statt. Zu diesem Zeitpunkt tritt der Verteilergebietsmanager in alle Rechte und Pflichten der OMV Gas GmbH im Zusammenhang mit den Ausspeisekapazitäten an den Netzkopplungspunkten der Fernleitungen mit dem Verteilernetz ein. Die Umstellung gemäß Z 1 bis 3 findet weiters in Bezug auf Verträge betreffend grenzüberschreitende Transporte ebenfalls zum 1.Oktober 2012 statt. Auf Antrag des Fernleitungsnetzbetreibers kann diese Frist durch Bescheid der Regulierungsbehörde verlängert werden, wenn andernfalls negative Auswirkungen auf die Gesamtfinanzierung des Fernleitungsnetzbetriebs und somit auf die Versorgungssicherheit zu erwarten sind. Die Anwendbarkeit von § 38 richtet sich nach dem Zeitpunkt der Umstellung. Die diesbezüglichen Änderungen bestehender Verträge über den Netzzugang im Fernleitungsnetz berechtigen nicht zur Kündigung oder teilweisen Kündigung dieser Verträge.

(7) Die von der OMV Gas GmbH für die Endkundenversorgung gebuchten Einspeisekapazitäten an der Marktgebietsgrenze, sind im Wege der Bilanzgruppenverantwortlichen den Versorgern, denen diese Kapazitäten zugewiesen ist, mit Wirkung 1. Jänner 2013 im selbem Ausmaß zu übertragen. Dabei ist darauf zu achten, dass sämtliche Versorger ihre vertraglichen Verpflichtungen in vollem Umfang weiterhin erfüllen können.

(8) Konzessionen der Bilanzgruppenkoordinatoren auf Basis der §§ 33 ff GWG, BGBl. I Nr. 121/2000, gehen in Konzessionen gemäß § 85 für das betreffende Verteilernetzgebiet über.

(9) Speicherunternehmen sind berechtigt, die Kosten für Systemnutzungsentgelte gemäß § 73 Abs. 5 und § 74 Abs. 2 an die Speichernutzer weiter zu verrechnen. Produzenten sind berechtigt, die Mehrkosten für Systemnutzungsentgelte gemäß § 73 Abs. 6 und § 74 Abs. 3 an ihre Kunden weiter zu verrechnen. Die diesbezüglichen Änderungen bestehender Verträge berechtigen nicht zur Kündigung oder teilweisen Kündigung dieser Verträge.

(10) Versorger sind berechtigt, die durch sie getragenen Netznutzungsentgelte für die Einspeisung in das Marktgebiet gemäß § 74 sowie die ihnen weiterverrechneten Kosten gemäß Abs. 9 an ihre Kunden ohne Änderungskündigung weiterzuverrechnen. Dem entgegen stehende vertragliche Vereinbarungen sind ungültig.

(11) Marktgebietsmanager, Verteilergebietsmanager, Bilanzgruppenkoordinatoren, Netzbetreiber Bilanzgruppenverantwortliche, der Betreiber des Virtuellen Handelspunktes und Speicherunternehmen haben jene rechtlichen, organisatorischen und technischen Vorkehrungen, die erforderlich sind, um allen Netzbenutzern Netzzugang nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu gewähren, so zeitgerecht zu treffen, dass dies spätestens am 1. Jänner 2013 möglich ist.

(12) Der koordinierte Netzentwicklungsplan gemäß § 63 ist erstmals zwölf Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zur Genehmigung einzureichen.

(13) Netzbetreiber, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Inhaber einer Genehmigung gemäß § 13 bzw. § 76 Abs. 1 GWG, BGBl. I Nr. 121/2000, sind, bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit als Netzbetreiber keiner neuen Genehmigung gemäß § 43. Ihre Rechte und Pflichten bestimmen sich ausschließlich nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(14) Bestehende Genehmigungen und Bewilligungen für die Errichtung oder den Betrieb von Erdgasleitungsanlagen gemäß § 76 Abs. 3 GWG, BGBl. I Nr. 121/2000 gelten als Genehmigungen nach diesem Bundesgesetzes. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf diese Erdgasleitungsanlagen anzuwenden, soweit sie diesem Bundesgesetz unterliegen.

(15) Auf Verfahren betreffend Verwaltungsübertretungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden, finden weiterhin die Bestimmungen des GWG, BGBl. I Nr. 121/2000, in der zum Zeitpunkt der Begehung der Tat anwendbaren Fassung Anwendung.

(16) Für Verteilernetzbetreiber, deren Netz am 3. September 2009 im Eigentum eines vertikal integrierten Erdgasunternehmens gestanden hat, und die zu einem späteren Zeitpunkt die Eigenschaften des § 7 Abs. 1 Z 20 erfüllen, besteht die Möglichkeit, die eigentumsrechtliche Entflechtung nach § 108 nicht und stattdessen die §§ 109 ff, §§ 112 ff bzw. § 117 anzuwenden. § 119 gilt sinngemäß. Die Frist des § 114 Abs. 1 Z 2 kommt bei Unternehmen, die zu einem späteren Zeitpunkt die Eigenschaften des § 7 Abs. 1 Z 20 erfüllen, nur für Bestellungen von Personen der Unternehmensleitung zur Anwendung, die nach der Zertifizierung des Fernleitungsnetzbetreibers erfolgen.

(17) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf der Basis von genehmigten langfristigen und integrierten Planungen zwischen Netzbetreibern und Regelzonenführer vereinbarten Netzausbauverträge bzw. die zwischen Netzbetreibern und Kunden oder Regelzonenführer und Kunden vereinbarten Kapazitätserweiterungsverträge behalten bis zu ihrer Erfüllung volle Wirksamkeit. Änderungen durch dieses Gesetz berechtigen nicht zum Rücktritt und/oder zur Auflösung der jeweiligen Verträge. Für den Fall, dass die Regulierungsbehörde von ihren Befugnissen gemäß § 23 Abs. 5 Gebrauch macht und in bestehende Netzausbauverträge eingegriffen wird, sind die auf Basis dieser bestehenden Verträge anfallenden Kosten durch die Systemnutzungsentgelte zu decken.

(18) Solange keine Benennung des Verteilergebietsmanagers gemäß § 17 Abs. 1 erfolgt ist, ist die Funktion des Verteilergebietsmanagers jeweils von jenem Unternehmen wahrzunehmen, das bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes für die dem jeweiligen Marktgebiet entsprechende Regelzone als Regelzonenführer benannt war.

(19) Solange keine Benennung des Marktgebietsmanagers gemäß § 13 Abs. 1 erfolgt ist, ist die Funktion des Marktgebietsmanagers von der OMV Gas GmbH wahrzunehmen.

(20) Lehrlinge eines Fernleitungsunternehmens, die ihre Ausbildung in einer vom vertikal integrierten Unternehmen geführten Lehrwerkstätte vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen haben, sind berechtigt, ihre Ausbildung in dieser Lehrwerkstätte zu beenden.

(21) Inhaber von Transportrechten gemäß § 6 Z 20 GWG, BGBl. I Nr. 121/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2009, gelten sinngemäß als Fernleitungsnetzbetreiber gemäß § 7 Abs. 1 Z 20 und unterliegen den für Fernleitungsnetzbetreibern vorgesehen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(22) Verteilergebietsmanager können die beim Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehende Rechtsform beibehalten. Verteilergebietsmanager, die bereits beim Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes § 20 Abs. 2 erfüllen, dürfen keine andere Rechtsform wählen.

(23) Speicheranlagen im Sinne des § 146, deren Errichtung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtskräftig genehmigt oder bewilligt worden sind, gelten als im Sinne dieses Bundesgesetzes genehmigt. Die Bestimmungen des § 146 finden auf diese Speicheranlagen Anwendung.

(24) Kommerzielle Hub-Dienstleistungen und die damit verbundenen Handelsgeschäfte aufgrund zum 1.1.2013 bestehender Verträge sind auf den Virtuellen Handelspunkt als Erfüllungsort im entsprechenden Marktgebiet zu übertragen und beim Betreiber des Virtuellen Handelspunktes entsprechend zu nominieren.

(25) (Verfassungsbestimmung) § 102 Abs. 2 Z 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2022 gilt auch für bestehende Speichernutzungsverträge. Die hierdurch bedingten Änderungen bestehender Verträge berechtigen nicht zur Kündigung, teilweisen Kündigung oder Anpassung dieser Verträge durch Speichernutzer.

(26) (Verfassungsbestimmung) Speicherunternehmen haben spätestens binnen eines Monats ab physischer Herstellung des Anschlusses gemäß Abs. 27 in einem für die Verwaltung ihrer Speicherkapazität notwendigen Ausmaß ihrer Speicherkapazität einen Antrag auf Netzzugang und Netzzutritt am Anschlusspunkt auf der Netzebene 1 zu stellen und die erforderlichen Verträge binnen angemessener Frist abzuschließen. Die hieraus entstehenden Aufwendungen können anteilig in angemessenem Ausmaß auch in bestehende Verträge mit Speichernutzern eingepreist werden und berechtigen diese nicht zur Kündigung oder teilweisen Kündigung der Verträge.

(27) (Verfassungsbestimmung) Betreiber von Speicheranlagen, deren Speicheranlage zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2022 nicht bereits gemäß § 105 Abs. 1 Z 8 an das inländische Netz angebunden war, haben binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes alle baulichen Maßnahmen für einen Netzanschluss am technisch geeigneten Anschlusspunkt auf der Netzebene 1, im technisch größtmöglichen Ausmaß zu treffen und die erforderlichen Verträge, insbesondere mit dem Netzbetreiber, binnen angemessener Frist abzuschließen. Die aus dieser Verpflichtung entstehenden Aufwendungen können anteilig in angemessenem Ausmaß auch in bestehende Verträge mit Speicherunternehmen eingepreist werden und berechtigen diese nicht zur Kündigung oder teilweisen Kündigung der Verträge.

(28) (Verfassungsbestimmung) Bis zur Herstellung eines physischen Anschlusses gemäß Abs. 26 hat derjenige Netzbetreiber, an dessen Netz der Anschluss erfolgen soll, wenn technisch möglich einen provisorischen Anschluss unverzüglich selbst herzustellen und die hierfür erforderlichen Betriebsmittel vorläufig bereitzustellen. Die aus dieser Verpflichtung entstehenden Aufwendungen sind dem Betreiber der Speicheranlage gemäß Abs. 27 in Rechnung zu stellen.

(29) (Verfassungsbestimmung) Bis zur Bestimmung eines neuen Speicherunternehmens gemäß § 104a Abs. 3 hat der jeweilige Betreiber der Speicheranlage die Rechte und Pflichten eines Speicherunternehmens auszuüben. § 97 bis § 105 gelten sinngemäß.

(30) Bei der Gewährleistung des Versorgungsstandards gemäß § 121 Abs. 5 ist die Ausweitung der geschützten Kunden auf Fernwärmeanlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 20a lit. c erst ab dem 1. Oktober 2023 zu berücksichtigen. Bis zum 30. September 2023 gilt für diese Zwecke die Begriffsbestimmung des § 7 Abs. 1 Z 20a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2022.

Abkürzung

GWG 2011

Übergangsbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2017

§ 170a. (1) Konzessionen der Bilanzgruppenkoordinatoren gemäß § 85 GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011, erlöschen mit der Übernahme der Aufgaben durch das gemäß § 85 ernannte Unternehmen. Die Bilanzgruppenkoordinatoren sind frühestens mit Ablauf des 30. September 2021 und spätestens mit Ablauf des 30. September 2023 gemäß § 85 GWG 2011, BGBl. I Nr. 108/2017, zu ernennen.

(2) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung gemäß § 147 Abs. 1 gilt die Gasstatistikverordnung 2017, BGBl. II Nr. 417/2016.

Abkürzung

GWG 2011

Vollziehung

§ 171. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich § 8 und § 48 bis § 51 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend;

2.

hinsichtlich § 132 und § 164 bis § 168 der Bundesminister für Justiz;

3.

hinsichtlich des § 133 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;

4.

hinsichtlich des § 170 Abs. 1 der Bundesminister für Finanzen;

5.

im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend.

Abkürzung

GWG 2011

Vollziehung

§ 171. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich § 8 und § 48 bis § 51 die Bundesministerin für Justiz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie;

2.

hinsichtlich § 132 und § 164 bis § 168 die Bundesministerin für Justiz;

3.

hinsichtlich des § 170 Abs. 1 der Bundesminister für Finanzen;

4.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.

Abkürzung

GWG 2011

zum Außerkrafttreten vgl. § 169 Abs. 9 iVm BGBl. II Nr. 172/2026

Vollziehung

§ 171. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich § 8 und § 48 bis § 51 die Bundesministerin für Justiz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie;

1a. hinsichtlich § 18a Abs. 2 und § 169 Abs. 9 die Bundesregierung;

1b. hinsichtlich § 18a Abs. 3 die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Bundesminister für Finanzen;

1c. hinsichtlich § 18b Abs. 1 und 2 die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und der Bundesminister für Finanzen;

1d. hinsichtlich § 18b Abs. 6 die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

2.

hinsichtlich § 132 und § 164 bis § 168 die Bundesministerin für Justiz;

3.

hinsichtlich des § 170 Abs. 1 der Bundesminister für Finanzen;

4.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.

Anlage 1

(zu § 84)

Verteilerleitungsanlagen der Netzebene 1

1.

die EVN-West, Fortsetzung bis zu den Speichern Thann und Puchkirchen;

2.

die EVN-Süd, Fortsetzung bis TAG-Weitendorf;

3.

die Pyhrnleitung, Fortsetzung im steiermärkischen Netz bis zu der unter Z 2 benannten Leitung;

4.

die Leitung zwischen Reitsham und der Anbindungsleitung des Speichers Puchkirchen;

5.

die Leitung zwischen WAG-Rainbach und der Anbindungsleitung der Speicher Thann und Puchkirchen;

6.

die Verbindungsleitung Reichersdorf bis Eggendorf;

7.

die Leitung EGO zwischen Eggendorf und Lichtenwörth;

8.

die Leitung Ost;

9.

die Stichleitung Südost;

10.

die Stichleitung Hornstein;

11.

die Stichleitung TAG zwischen Eggendorf OMV und Wr. Neustadt Knoten;

12.

die Leitung Nord zwischen OMV Laa/Thaya über die Messübergabeanlage Laa/Thaya West und Laa/Staatsgrenze;

13.

die Leitung zwischen der WAG-Abzweigstation Bad Leonfelden und Linz;

14.

das Primärverteilungssystem 2 (PVS 2), ds. die zur Verteilung bestimmten Leitungsanlagen des Primärverteilungssystems;

15.

die Abzweigstationen der OMV Gas GmbH auf TAG und WAG;

16.

die Verbindungsleitung zwischen WAG-Abzweigstation Kirchberg und EVN-West

Anlage 1

(zu § 84)

Verteilerleitungsanlagen der Netzebene 1

1.

die EVN-West, Fortsetzung bis zu den Speichern Thann und Puchkirchen (Westschiene);

2.

die EVN-Süd, Fortsetzung bis TAG-Weitendorf (Südschiene);

3.

die Pyhrnleitung, Fortsetzung im steiermärkischen Netz bis zu der unter Z 2 benannten Leitung;

4.

die Leitung zwischen Reitsham und der Anbindungsleitung des Speichers Puchkirchen;

5.

die Leitung zwischen WAG-Rainbach und der Anbindungsleitung der Speicher Thann und Puchkirchen;

6.

die Verbindungsleitung Reichersdorf bis Eggendorf;

7.

die Leitung EGO zwischen Eggendorf und Lichtenwörth;

8.

die Leitung Ost;

9.

die Stichleitung Südost;

10.

die Stichleitung Hornstein;

11.

die Stichleitung TAG zwischen Eggendorf OMV und Wr. Neustadt Knoten;

12.

die Leitung Nord zwischen OMV Laa/Thaya über die Messübergabeanlage Laa/Thaya West und Laa/Staatsgrenze;

13.

die Leitung zwischen der WAG-Abzweigstation Bad Leonfelden und Linz;

14.

das Primärverteilungssystem 2 (PVS 2), ds. die zur Verteilung bestimmten Leitungsanlagen des Primärverteilungssystems;

15.

die Abzweigstationen der OMV Gas GmbH auf TAG und WAG;

16.

die Verbindungsleitung zwischen WAG-Abzweigstation Kirchberg und EVN-West

17.

die Leitung zwischen der TAG-Abzweigestation St. Margarethen und der Hochdruckreduzierstation Fürstenfeld (Raabtalleitung)

Abkürzung

GWG 2011

Anlage 1

(zu § 84)

Verteilerleitungsanlagen der Netzebene 1

1.

die Westleitungen 2 und 4 in Niederösterreich, Fortsetzung der Westleitung 4 in Oberösterreich. bis zu den Speicheranlagen Thann, Puchkirchen, 7Fields und Haidach (Westschiene);

2.

die Südleitung 2 bis Wr. Neustadt Knoten und die Südleitung 3 bis Eggendorf, Fortsetzung der Südleitung 3 in die Steiermark bis TAG-Weitendorf (Südschiene);

3.

die Pyhrnleitung, beginnend in Krift Oberösterreich und Fortsetzung im steiermärkischen Netz als Verbindungsleitung zwischen den unter Z 1 und Z 2 benannten Leitungen;

4.

die Leitung zwischen Reitsham und Puchkirchen als Verbindungsleitung zu den unter Z 1 genannten Leitungen;

5.

die Leitung zwischen WAG-Rainbach und die unter Z 1 genannten Leitungen;

6.

die Leitung Südwest zwischen Reichersdorf und Eggendorf als Verbindungsleitung der unter Z 1 und Z 2 genannten Leitungen;

7.

die Leitung EGO zwischen Eggendorf und Lichtenwörth;

8.

die Leitung Ost bis Edelsthal;

9.

die Stichleitung Südost bis Wilfleinsdorf;

10.

die Stichleitung Hornstein;

11.

die Stichleitung TAG zwischen Eggendorf GCA und Wr. Neustadt Knoten;

12.

die Leitung Nord zwischen GCA Laa/Thaya über die Messübergabeanlage Laa/Thaya West und Laa/Staatsgrenze;

13.

die Leitung zwischen der WAG-Abzweigstation Bad Leonfelden und der unter Z 5 genannten Leitung;

14.

das Primärverteilungssystem 2 (PVS 2), das sind die zur Verteilung bestimmten Leitungsanlagen des Primärverteilungssystems der GCA;

15.

die Abzweigstationen der Gas Connect Austria GmbH auf TAG und WAG;

16.

die Verbindungsleitung zwischen WAG-Abzweigstation Kirchberg und den unter Z 1 genannten Leitungen;

17.

die Leitung zwischen der TAG-Abzweigstation St. Margarethen und der Hochdruckreduzierstation Fürstenfeld (Raabtalleitung);

18.

die Erdgas-Hochdruckleitung 076 Zagling – Kühschinken.

Abkürzung

GWG 2011

Anlage 1

(zu § 84)

Verteilerleitungsanlagen der Netzebene 1

1.

die Westleitungen 2 und 4 in Niederösterreich, Fortsetzung der Westleitung 4 in Oberösterreich bis zu den Speicheranlagen Thann, Puchkirchen, 7Fields und Haidach (Westschiene);

2.

die Südleitung 2 bis Wr. Neustadt Knoten und die Südleitung 3 bis Eggendorf, Fortsetzung der Südleitung 3 in die Steiermark bis TAG Weitendorf (Südschiene);

3.

die Pyhrnleitung, beginnend in Krift Oberösterreich und Fortsetzung im steiermärkischen Netz bis zur Station A5 als Verbindungsleitung zwischen den unter Z 1 und Z 2 benannten Leitungen;

4.

die Leitung zwischen Reitsham und Puchkirchen als Verbindungsleitung zu den unter Z 1 genannten Leitungen;

5.

die Leitung zwischen WAG Rainbach und die unter Z 1 genannten Leitungen;

6.

die Leitung Südwest zwischen Reichersdorf und Eggendorf als Verbindungsleitung der unter Z 1 und Z 2 genannten Leitungen;

7.

die Leitung EGO zwischen Eggendorf und Lichtenwörth;

8.

die Leitung Ost bis Edelsthal;

9.

die Stichleitung Südost bis Wilfleinsdorf;

10.

die Stichleitung Hornstein;

11.

die Stichleitung TAG zwischen Eggendorf GCA und Wr. Neustadt Knoten;

12.

die Leitung Nord zwischen GCA Laa/Thaya über die Messübergabeanlage Laa/Thaya West und Laa/Staatsgrenze;

13.

die Leitung zwischen der WAG Abzweigstation Bad Leonfelden und der unter Z 5 genannten Leitung;

14.

das Primärverteilungssystem 2 (PVS 2), das sind die zur Verteilung bestimmten Leitungsanlagen des Primärverteilungssystems der GCA;

15.

die Abzweigstationen der Gas Connect Austria GmbH auf TAG und WAG;

16.

die Verbindungsleitung zwischen WAG Abzweigstation Kirchberg und den unter Z 1 genannten Leitungen;

17.

die Leitung zwischen der TAG Abzweigstation St. Margarethen und der Hochdruckreduzierstation Fürstenfeld (Raabtalleitung);

18.

die Erdgas-Hochdruckleitung 076 Zagling – Kühschinken;

19.

die Leitung von Reitsham bis Freilassing und zur Übergabestation in Hochfilzen;

20.

die Leitung von Hochfilzen bis zur Staatsgrenze bei Kiefersfelden.

Abkürzung

GWG 2011

Anlage 1

(zu § 84)

Verteilerleitungsanlagen der Netzebene 1

1.

die Westleitungen 2 und 4 in Niederösterreich, Fortsetzung der Westleitung 4 in Oberösterreich bis zu den Speicheranlagen Thann, Puchkirchen, 7Fields und Haidach (Westschiene);

2.

die Südleitung 2 bis Wr. Neustadt Knoten und die Südleitung 3 bis Eggendorf, Fortsetzung der Südleitung 3 in die Steiermark bis TAG Weitendorf (Südschiene);

3.

die Pyhrnleitung, beginnend in Krift Oberösterreich und Fortsetzung im steiermärkischen Netz bis zur Station A5 als Verbindungsleitung zwischen den unter Z 1 und Z 2 benannten Leitungen;

4.

die Leitung zwischen Reitsham und Puchkirchen als Verbindungsleitung zu den unter Z 1 genannten Leitungen;

5.

die Leitung zwischen WAG Rainbach und die unter Z 1 genannten Leitungen;

6.

die Leitung Südwest zwischen Reichersdorf und Eggendorf als Verbindungsleitung der unter Z 1 und Z 2 genannten Leitungen;

7.

die Leitung EGO zwischen Eggendorf und Lichtenwörth;

8.

die Leitung Ost bis Edelsthal;

9.

die Stichleitung Südost bis Wilfleinsdorf;

10.

die Stichleitung Hornstein;

11.

die Stichleitung TAG zwischen Eggendorf GCA und Wr. Neustadt Knoten;

12.

die Leitung Nord zwischen GCA Laa/Thaya über die Messübergabeanlage Laa/Thaya West und Laa/Staatsgrenze;

13.

die Leitung zwischen der WAG Abzweigstation Bad Leonfelden und der unter Z 5 genannten Leitung;

14.

das Primärverteilungssystem 2 (PVS 2), das sind die zur Verteilung bestimmten Leitungsanlagen des Primärverteilungssystems der GCA;

15.

die Abzweigstationen der Gas Connect Austria GmbH auf TAG und WAG;

16.

die Verbindungsleitung zwischen WAG Abzweigstation Kirchberg und den unter Z 1 genannten Leitungen;

17.

die Leitung zwischen der TAG Abzweigstation St. Margarethen und der Hochdruckreduzierstation Fürstenfeld (Raabtalleitung);

18.

die Erdgas-Hochdruckleitung 076 Zagling – Kühschinken;

19.

die Leitung von Reitsham bis Freilassing und zur Übergabestation in Hochfilzen;

20.

die Leitung von Hochfilzen bis zur Staatsgrenze bei Kiefersfelden;

21.

die Süd 1 Leitung zwischen Wiener Neustadt und Semmering.

Anlage 2

(zu § 84)

Fernleitungsanlagen

1.

die Trans-Austria-Gasleitung (TAG);

2.

die West-Austria-Gasleitung (WAG);

3.

das Primärverteilungssystem 1 (PVS 1);

4.

die Hungaria-Austria-Leitung (HAG);

5.

die Süd-Ost-Leitung (SOL);

6.

die Penta West;

7.

die Kittsee-Petrzalka-Gasleitung (KIP).

Anlage 2

(zu § 84)

Fernleitungsanlagen

1.

die Trans-Austria-Gasleitung (TAG);

2.

die West-Austria-Gasleitung (WAG);

3.

das Primärverteilungssystem 1 (PVS 1);

4.

die Hungaria-Austria-Leitung (HAG);

5.

die Süd-Ost-Leitung (SOL);

6.

die Penta West;

7.

die Kittsee-Petrzalka-Gasleitung (KIP).

Anlage 3

(zu § 84)

1.

WIEN ENERGIE Gasnetz GmbH

2.

EVN Netz GmbH

3.

OÖ. Ferngas Netz GmbH

4.

Salzburg Netz GmbH

5.

TIGAS-Erdgas Tirol GmbH

6.

VEG Vorarlberger Erdgas GmbH

7.

BEGAS Netz GmbH

8.

Gasnetz Steiermark GmbH

9.

KELAG Netz GmbH

10.

Stadtwerke Bregenz GmbH

11.

LINZ GAS Netz GmbH

12.

Elektrizitätswerke Wels AG

13.

Stadtwerke Steyr, Gaswerk

14.

Energie Ried GmbH

15.

Energie Graz GmbH Co KG

16.

Stadtwerke Leoben

17.

Stadtwerke Kapfenberg GmbH

18.

Energie Klagenfurt GmbH

19.

EVA-Erdgasversorgung Außerfern GmbH Co KG

20.

Marktgemeinde Veitsch – Gasnetz Veitsch

21.

OMV Gas GmbH

22.

Tauerngasleitung GmbH

Anlage 3

(zu § 84)

1.

Wiener Netze GmbH

2.

Netz Niederösterreich GmbH

3.

OÖ. Ferngas Netz GmbH

4.

Salzburg Netz GmbH

5.

TIGAS Erdgas Tirol GmbH

6.

Vorarlberger Energienetze GmbH

7.

Netz Burgenland Erdgas GmbH

8.

Gasnetz Steiermark GmbH

9.

KNG-Kärnten Netz GmbH

10.

Stadtwerke Bregenz GmbH

11.

LINZ GAS Netz GmbH

12.

Elektrizitätswerk Wels AG

13.

Stadtbetriebe Steyr GmbH

14.

Energie Ried GmbH

15.

Energie Graz GmbH Co KG

16.

Stadtwerke Leoben e.U.

17.

Stadtwerke Kapfenberg GmbH

18.

Energie Klagenfurt GmbH

19.

EVA-Erdgasversorgung Außerfern GmbH

20.

GasNetz Veitsch

21.

Gas Connect Austria GmbH

Abkürzung

GWG 2011

Anlage 3

(zu § 84)

1.

Wiener Netze GmbH

2.

Netz Niederösterreich GmbH

3.

Netz Oberösterreich GmbH

4.

Salzburg Netz GmbH

5.

TIGAS Erdgas Tirol GmbH

6.

Vorarlberger Energienetze GmbH

7.

Netz Burgenland Erdgas GmbH

8.

Energienetze Steiermark GmbH

9.

KNG-Kärnten Netz GmbH

10.

Stadtwerke Bregenz GmbH

11.

LINZ GAS Netz GmbH

12.

Elektrizitätswerk Wels AG

13.

Stadtbetriebe Steyr GmbH

14.

Energie Ried GmbH

15.

Energie Graz GmbH Co KG

16.

Stadtwerke Leoben e.U.

17.

Stadtwerke Kapfenberg GmbH

18.

Energie Klagenfurt GmbH

19.

EVA-Erdgasversorgung Außerfern GmbH

20.

GasNetz Veitsch

21.

Gas Connect Austria GmbH

Abkürzung

GWG 2011

Anlage 3

(zu § 84)

1.

Wiener Netze GmbH

2.

Netz Niederösterreich GmbH

3.

Netz Oberösterreich GmbH

4.

Salzburg Netz GmbH

5.

TIGAS Erdgas Tirol GmbH

6.

Vorarlberger Energienetze GmbH

7.

Netz Burgenland GmbH

8.

Energienetze Steiermark GmbH

9.

KNG-Kärnten Netz GmbH

10.

Stadtwerke Bregenz GmbH

11.

LINZ NETZ GmbH

12.

eww ag

13.

Stadtbetriebe Steyr GmbH

14.

Energie Ried GmbH

15.

Energie Graz GmbH Co KG

16.

Stadtwerke Leoben e.U.

17.

Stadtwerke Kapfenberg GmbH

18.

Energie Klagenfurt GmbH

19.

Elektrizitätswerke Reutte AG

20.

GasNetz Veitsch

21.

Gas Connect Austria GmbH

Abkürzung

GWG 2011

Anlage 4

(zu § 146 Abs. 2)

I. Im Sicherheitsbericht gemäß § 146 Abs. 2 iVm § 84f GewO zu berücksichtigende Mindestdaten und Mindestinformationen

1.

Informationen über das Managementsystem und die Betriebsorganisation im Hinblick auf die Verhütung schwerer Unfälle. Mit diesen Informationen müssen die unter Punkt II. dieser Anlage angeführten Elemente abgedeckt werden.

2.

Umfeld des Betriebs:

a)

Beschreibung des Betriebs und seines Umfelds einschließlich der geografischen Lage, der meteorologischen, geologischen und hydrografischen Daten sowie gegebenenfalls der Vorgeschichte des Standorts;

b)

Verzeichnis der Anlagen und Tätigkeiten innerhalb des Betriebs, bei denen die Gefahr eines schweren Unfalls bestehen kann;

c)

auf der Grundlage verfügbarer Informationen Verzeichnis benachbarter Betriebe sowie Betriebsstätten, die nicht in den Geltungsbereich des § 146 fallen, Bereiche und Entwicklungen, die einen schweren Unfall verursachen oder das Risiko oder die Folgen eines solchen Unfalls sowie jene von Domino-Effekten vergrößern könnten;

d)

Beschreibung der Bereiche, die von einem schweren Unfall betroffen werden könnten.

3.

Beschreibung der Anlage:

a)

Beschreibung der wichtigsten Tätigkeiten und Produkte, der sicherheitsrelevanten Betriebsteile, der Ursachen potenzieller schwerer Unfälle sowie der Bedingungen, unter denen der jeweilige schwere Unfall eintreten könnte, und Beschreibung der vorgesehenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle;

b)

Beschreibung der Verfahren, insbesondere der Verfahrensabläufe; gegebenenfalls Berücksichtigung verfügbarer Informationen über bewährte Verfahren;

c)

Beschreibung der gefährlichen Stoffe:

aa) Verzeichnis der gefährlichen Stoffe, das Folgendes umfasst:

bb) physikalische, chemische und toxikologische Merkmale sowie Angabe der für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt unmittelbar bestehenden und der sich erst später auf sie auswirkenden Gefahren;

cc) physikalisches oder chemisches Verhalten unter normalen Einsatzbedingungen oder bei vorhersehbaren Störungen.

4.

Ermittlung und Analyse der Risiken von Unfällen und Mittel zu deren Verhütung:

a)

eingehende Beschreibung der Szenarien möglicher schwerer Unfälle neben der Wahrscheinlichkeit oder der Bedingungen für ihr Eintreten, einschließlich einer Zusammenfassung der Vorfälle, die für das Eintreten jedes dieser Szenarien ausschlaggebend sein könnten, unabhängig davon, ob die Ursachen hiefür innerhalb oder außerhalb der Anlage liegen, insbesondere:

aa) betriebliche Ursachen;

bb) externe Ursachen, etwa im Zusammenhang mit Domino-Effekten, Betriebsstätten, die nicht in den Geltungsbereich des § 146 fallen, Bereichen und Entwicklungen, die einen schweren Unfall verursachen oder das Risiko oder die Folgen eines solchen Unfalls vergrößern könnten;

cc) natürliche Ursachen, zB Erbeben oder Überschwemmungen;

b)

Beurteilung des Ausmaßes und der Schwere der Folgen der ermittelten schweren Unfälle, einschließlich Karten, Bilder oder gegebenenfalls entsprechender Beschreibungen, aus denen die Bereiche ersichtlich sind, die von derartigen Unfällen in dem Betrieb betroffen sein können;

c)

Bewertung vergangener Unfälle und Zwischenfälle im Zusammenhang mit denselben Stoffen und Verfahren, Berücksichtigung der daraus gezogenen Lehren und ausdrückliche Bezugnahme auf spezifische Maßnahmen, die ergriffen wurden, um solche Unfälle zu verhindern;

d)

Beschreibung der technischen Parameter sowie Ausrüstungen zur Sicherung der Anlagen.

5.

Schutz- und Notfallmaßnahmen zur Begrenzung der Folgen eines schweren Unfalls:

a)

Beschreibung der Einrichtungen, die in dem Werk zur Begrenzung der Folgen schwerer Unfälle für die menschliche Gesundheit und die Umwelt vorhanden sind, einschließlich beispielsweise Melde-/Schutzsysteme, technischer Vorrichtungen zur Begrenzung von ungeplanten Freisetzungen, einschließlich Berieselungsanlagen, Dampfabschirmung, Auffangvorrichtung oder -behälter, Notabsperrventile, Inertisierungssysteme, Löschwasserrückhaltung;

b)

Auslösung des Alarms und Durchführung der Notfallmaßnahmen;

c)

Beschreibung der Mittel, die innerhalb oder außerhalb des Betriebes für den Notfall zur Verfügung stehen;

d)

Beschreibung technischer und nicht technischer Maßnahmen, die für die Verringerung der Auswirkungen eines schweren Unfalls von Bedeutung sind.

II. Informationen gemäß § 146 Abs. 2 iVm § 84e Abs. 3 und § 84f GewO betreffend das Sicherheitsmanagementsystem und die Betriebsorganisation im Hinblick auf die Verhütung schwerer Unfälle

Bei der Anwendung des Sicherheitsmanagementsystems des Betreibers ist den nachstehenden Elementen Rechnung zu tragen:

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