Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2011-11-22
Letzte Aktualisierung 2026-07-08
Status Aufgehoben · 2013-08-06
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 330
Änderungshistorie JSON API
6.

das Verfahren und die Modalitäten für Anträge auf Netzzugang;

7.

wirksame Bestimmungen, nach welchen Kriterien und in welcher Weise nicht genutzte kommittierte Netzkapazitäten Dritten zugänglich gemacht werden müssen;

8.

die von den Netzbenutzern zu liefernden Daten;

9.

die Verpflichtung der Netzbenutzer, die Inanspruchnahme von ihnen gebuchter Kapazität unter Einhaltung der in den Marktregeln definierten Fristen zu nominieren;

10.

eine Frist von höchstens zehn Tagen ab Einlangen, innerhalb der das Fernleitungsnetzbetreiber auch in Zusammenwirken mit anderen Fernleitungsnetzbetreiber das Begehren auf Netzzugang zu beantworten hat;

11.

die Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses;

12.

etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität sowie einen Hinweis auf gesetzlich vorgesehene Streitbeilegungsverfahren;

13.

die grundlegenden Prinzipien für die Verrechnung;

14.

die Art und Form der Rechnungslegung;

15.

die Entgeltregelung für die Buchung von Kapazitäten und

16.

die Vorgangsweise bei der Meldung von technischen Gebrechen und Störfällen und deren Behebung.

Abkürzung

GWG 2011

Verweigerung des Netzzugangs

§ 33. (1) Der Netzzugang kann aus nachstehenden Gründen verweigert werden:

1.

außergewöhnliche Netzzustände (Störfälle);

2.

mangelnde Netzkapazitäten oder mangelnder Netzverbund;

3.

wenn der Netzzugang einen Netzbetreiber daran hindern würde, die ihm auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gemäß § 5 zu erfüllen;

4.

wenn der Netzzugang für einen Kunden abgelehnt wird, der in dem Staat, in dem der Versorger oder ein diesen beherrschendes Unternehmen seinen Sitz hat, mangels Rechtsanspruch keinen Netzzugang hätte und dies von der Regulierungsbehörde festgestellt wird;

5.

wenn die technischen Spezifikationen nicht auf zumutbare Art und Weise miteinander in Übereinstimmung gebracht werden können.

Der Netzbetreiber, an dessen Netz die Kundenanlage angeschlossen ist bzw. für dessen Ein- oder Ausspeisepunkt Netzzugang begehrt wurde, hat die Verweigerung des Netzzugangs gegenüber dem Netzzugangsberechtigten schriftlich zu begründen. Erfolgt die Netzzugangsverweigerung über Veranlassung eines dritten Erdgasunternehmens, ist in der Begründung auch jenes Erdgasunternehmen zu benennen, über dessen Veranlassung die Netzzugangsverweigerung erfolgt.

(2) Im Falle der Verweigerung des Netzzugangs gemäß Abs. 1 Z 2 für Transporte im Verteilernetz hat der Netzzugangsberechtigte die Möglichkeit, einen Antrag auf Kapazitätserweiterung zu stellen. Der diesem Antrag zugrunde liegende Kapazitätsbedarf ist bei der Erstellung der langfristigen Planung vom Verteilergebietsmanager zu berücksichtigen. Dem Antrag ist unter Einhaltung nachstehender Grundsätze stattzugeben:

1.

die langfristige Planung, die die notwendigen Umsetzungsmaßnahmen zur Befriedigung des dem Antrag auf Kapazitätserweiterung zugrunde liegenden Kapazitätsbedarfs enthält, wurde durch die Regulierungsbehörde genehmigt;

2.

allenfalls erforderliche Verträge der betroffenen Fernleitungs- und Verteilernetzbetreiber wurden mit dem Verteilergebietsmanager hinsichtlich der Umsetzung der in der langfristigen Planung vorgesehenen Maßnahmen abgeschlossen;

3.

die Stattgebung des Antrages auf Kapazitätserweiterung kann unter allfälligen Bedingungen erfolgen.

(3) Bei Netzzugangsverweigerung über Verschulden eines dritten Erdgasunternehmens ist dem Verteilergebietsmanager der Rückersatz des dem Netzzugangsberechtigten gewährten Schadenersatzes gemäß § 1313 ABGB vorbehalten. Mit einem Erdgasunternehmen verbundene Erdgasunternehmen (§ 7 Abs. 1 Z 64) haften zu ungeteilter Hand.

(4) Die Regulierungsbehörde hat über Antrag desjenigen, der behauptet, durch die Verweigerung des Netzzugangs in seinem gesetzlich eingeräumten Recht auf Gewährung des Netzzugangs verletzt worden zu sein, festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Verweigerung eines Netzzugangs zutreffen. Antragsgegner sind

1.

in jenen Fällen, in denen der Zugang zum Netz, an das die Kundenanlage angeschlossen ist bzw. für dessen Ein- oder Ausspeisepunkt Netzzugang begehrt wird, verweigert wird, der Betreiber dieses Netzes;

2.

in allen übrigen Fällen, für die Netzzugang für eine Kundenanlage begehrt wurde, der Verteilergebietsmanager, in dessen Verteilergebiet die Kundenanlage liegt, sowie der Netzbetreiber, über dessen Veranlassung die Netzzugangsverweigerung erfolgt ist.

Die Frist, innerhalb der die Regulierungsbehörde zu entscheiden hat, beträgt in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 ein Monat ab Einlangen des Antrags.

(5) Der Antragsgegner hat das Vorliegen der Verweigerungstatbestände gemäß Abs. 1 nachzuweisen. Erfolgt die Netzzugangsverweigerung über Veranlassung eines dritten Erdgasunternehmens, kann dieser Nachweis auch von diesem Erdgasunternehmen erbracht werden. Die Regulierungsbehörde hat in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung zwischen Netzzugangsberechtigtem und Netzbetreiber (Erdgasunternehmen) hinzuwirken.

(6) Wird festgestellt, dass der Netzzugang zu Unrecht verweigert worden ist, so haftet dem betroffenen Netzzugangsberechtigten das Erdgasunternehmen, welches den Netzzugang zu Unrecht verweigert hat, für den durch die Netzzugangsverweigerung nachweislich entstandenen Schaden. Die Regulierungsbehörde hat im Falle der Beteiligung mehrerer Erdgasunternehmen in ihrer Entscheidung festzustellen, welches Erdgasunternehmen den Netzzugang zu Unrecht verweigert hat.

Abkürzung

GWG 2011

Verweigerung des Netzzugangs

§ 33. (1) Der Netzzugang kann aus nachstehenden Gründen verweigert werden:

1.

außergewöhnliche Netzzustände (Störfälle);

2.

mangelnde Netzkapazitäten oder mangelnder Netzverbund;

3.

wenn der Netzzugang einen Netzbetreiber daran hindern würde, die ihm auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gemäß § 5 zu erfüllen;

4.

wenn der Netzzugang für einen Kunden abgelehnt wird, der in dem Staat, in dem der Versorger oder ein diesen beherrschendes Unternehmen seinen Sitz hat, mangels Rechtsanspruch keinen Netzzugang hätte und dies von der Regulierungsbehörde festgestellt wird;

5.

wenn die technischen Spezifikationen nicht auf zumutbare Art und Weise miteinander in Übereinstimmung gebracht werden können.

Der Netzbetreiber, an dessen Netz die Kundenanlage angeschlossen ist bzw. für dessen Ein- oder Ausspeisepunkt Netzzugang begehrt wurde, hat die Verweigerung des Netzzugangs gegenüber dem Netzzugangsberechtigten schriftlich zu begründen. Erfolgt die Netzzugangsverweigerung über Veranlassung eines dritten Erdgasunternehmens, ist in der Begründung auch jenes Erdgasunternehmen zu benennen, über dessen Veranlassung die Netzzugangsverweigerung erfolgt.

(2) Im Falle der Verweigerung des Netzzugangs gemäß Abs. 1 Z 2 für Transporte im Verteilernetz hat der Netzzugangsberechtigte die Möglichkeit, einen Antrag auf Kapazitätserweiterung zu stellen. Der diesem Antrag zugrunde liegende Kapazitätsbedarf ist bei der Erstellung der langfristigen und integrierten Planung vom Verteilergebietsmanager zu berücksichtigen. Dem Antrag ist unter Einhaltung nachstehender Grundsätze stattzugeben:

1.

die langfristige und integrierte Planung, die die notwendigen Umsetzungsmaßnahmen zur Befriedigung des dem Antrag auf Kapazitätserweiterung zugrunde liegenden Kapazitätsbedarfs enthält, wurde durch die Regulierungsbehörde genehmigt;

2.

allenfalls erforderliche Verträge der betroffenen Fernleitungs- und Verteilernetzbetreiber wurden mit dem Verteilergebietsmanager hinsichtlich der Umsetzung der in der langfristigen und integrierten Planung vorgesehenen Maßnahmen abgeschlossen;

3.

die Stattgebung des Antrages auf Kapazitätserweiterung kann unter allfälligen Bedingungen erfolgen.

(3) Bei Netzzugangsverweigerung über Verschulden eines dritten Erdgasunternehmens ist dem Verteilergebietsmanager der Rückersatz des dem Netzzugangsberechtigten gewährten Schadenersatzes gemäß § 1313 ABGB vorbehalten. Mit einem Erdgasunternehmen verbundene Erdgasunternehmen (§ 7 Abs. 1 Z 64) haften zu ungeteilter Hand.

(4) Die Regulierungsbehörde hat über Antrag desjenigen, der behauptet, durch die Verweigerung des Netzzugangs in seinem gesetzlich eingeräumten Recht auf Gewährung des Netzzugangs verletzt worden zu sein, festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Verweigerung eines Netzzugangs zutreffen. Antragsgegner sind

1.

in jenen Fällen, in denen der Zugang zum Netz, an das die Kundenanlage angeschlossen ist bzw. für dessen Ein- oder Ausspeisepunkt Netzzugang begehrt wird, verweigert wird, der Betreiber dieses Netzes;

2.

in allen übrigen Fällen, für die Netzzugang für eine Kundenanlage begehrt wurde, der Verteilergebietsmanager, in dessen Verteilergebiet die Kundenanlage liegt, sowie der Netzbetreiber, über dessen Veranlassung die Netzzugangsverweigerung erfolgt ist.

Die Frist, innerhalb der die Regulierungsbehörde zu entscheiden hat, beträgt in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 ein Monat ab Einlangen des Antrags.

(5) Der Antragsgegner hat das Vorliegen der Verweigerungstatbestände gemäß Abs. 1 nachzuweisen. Erfolgt die Netzzugangsverweigerung über Veranlassung eines dritten Erdgasunternehmens, kann dieser Nachweis auch von diesem Erdgasunternehmen erbracht werden. Die Regulierungsbehörde hat in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung zwischen Netzzugangsberechtigtem und Netzbetreiber (Erdgasunternehmen) hinzuwirken.

(6) Wird festgestellt, dass der Netzzugang zu Unrecht verweigert worden ist, so haftet dem betroffenen Netzzugangsberechtigten das Erdgasunternehmen, welches den Netzzugang zu Unrecht verweigert hat, für den durch die Netzzugangsverweigerung nachweislich entstandenen Schaden. Die Regulierungsbehörde hat im Falle der Beteiligung mehrerer Erdgasunternehmen in ihrer Entscheidung festzustellen, welches Erdgasunternehmen den Netzzugang zu Unrecht verweigert hat.

2.

Abschnitt

Festlegungen zum Netzzugang

Kapazitätsermittlung

§ 34. (1) Der Marktgebietsmanager ermittelt unter Mitwirkung der Fernleitungsnetzbetreiber sowie des Verteilergebietsmanagers eine auf unterschiedlichen Lastflussszenarien basierende gemeinsame Prognose für den Bedarf an Kapazitäten und die Belastung der Netze des Marktgebiets für die nächsten zehn Jahre. Die Prognose ist alle zwei Jahre zu aktualisieren und mit ENTSO (Gas) und den Netzzugangsberechtigten zu konsultieren.

(2) Fernleitungsnetzbetreiber, die über Netzkopplungspunkte verbundene Netze betreiben, sowie der Verteilergebietsmanager für die ihm zur Steuerung übertragenen Verteilerleitungsanlagen gemäß Anlage 1 haben bei der Berechnung und Ausweisung von technischen Kapazitäten mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, in möglichst hohem Umfang aufeinander abgestimmte Kapazitäten in den miteinander verbundenen Netzen ausweisen zu können. Die erforderlichen Berechnungen der Kapazitäten erfolgen auf Basis von Lastflusssimulationen nach dem Stand der Technik mit dem Ziel, den in der gemeinsamen Prognose nach Abs. 1 ermittelten Bedarf möglichst weitgehend zu decken. Die Berechnungen umfassen zumindest die Fernleitungsnetze des Marktgebietes sowie die Verteilerleitungsanlagen gemäß Anlage 1 und berücksichtigen die angrenzenden Netze in geeigneter Weise.

Erhöhung der ausweisbaren Kapazität

§ 35. (1) Führt die Ermittlung der Kapazitäten nach § 34 Abs. 2 zu dem Ergebnis, dass Kapazitäten dauerhaft nicht in einem Maß angeboten werden können, das der Nachfrage nach Kapazität und der Prognose nach § 34 Abs. 1 entspricht, hat der Marktgebietsmanager die Anwendung geeigneter Maßnahmen zu koordinieren, die die Ermittlung eines entsprechend erhöhten Kapazitätsangebotes ermöglichen. Netznutzungsentgelte für Transporte im Verteilernetz gemäß dem ersten Satz sind von der Regulierungsbehörde gemäß § 70 zu bestimmen und vom Verteilergebietsmanager einzuheben. Die Fernleitungsnetzbetreiber sind verpflichtet mit dem Marktgebietsmanager diesbezüglich zusammenzuarbeiten und die geeigneten Maßnahmen umzusetzen. Die Maßnahmen sind der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(2) Führt die Anwendung der Maßnahmen gemäß Abs. 1 nicht zur Deckung der Kapazitätsnachfrage und liegen dauerhaft oder häufig hohe tatsächliche Lastflüsse vor und sind in Zukunft keine niedrigeren Lastflüsse zu erwarten, haben die Fernleitungsnetzbetreiber den bedarfsgerechten Ausbau des Netzes zu prüfen und bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans entsprechend zu berücksichtigen. Dies gilt entsprechend, wenn die Prognose gemäß § 34 Abs. 1 dauerhaft oder häufig hohe tatsächliche Lastflüsse erwarten lässt.

Kapazitätsangebot und zuweisung

§ 36. (1) Die Fernleitungsnetzbetreiber bieten feste und unterbrechbare Kapazitäten an. Fernleitungsnetzbetreiber haben die Kapazitäten in einer Weise anzubieten, die es ermöglicht, die angebotenen Kapazitäten ohne Festlegung eines Transportpfades und ohne sonstige zusätzliche Voraussetzungen zu buchen und zu nutzen. Netzbenutzern ist zu ermöglichen, an buchbaren Punkten unabhängig voneinander, in unterschiedlicher Höhe und zeitlich voneinander abweichend Kapazitäten zu buchen.

(2) Die nach den § 34 und § 35 ermittelten Kapazitäten sind den Netzbenutzern mindestens auf Jahres-, Monats- und Tagesbasis für alle buchbaren Punkte anzubieten. Der Anteil der Kapazität, der den jeweiligen Verträgen unterschiedlicher Laufzeit zugewiesen wird, bestimmt sich nach der Nachfrage.

Angebot unterbrechbarer Kapazitäten

§ 37. (1) Unterbrechbare Kapazitäten unterscheiden sich von festen Kapazitäten nur durch die Unterbrechbarkeit selbst und das gemäß §§ 72 ff zu bemessende Entgelt.

(2) Unterbrechbare Kapazitäten sind in einer Weise anzubieten, dass sie den Teil der Kapazität der Netze nutzbar machen, der von den Inhabern fester Kapazitäten nicht genutzt wird oder nicht im Voraus sicher berechenbar ist.

(3) Ursächlich für die Unterbrechung darf nur die absehbare Undurchführbarkeit der insgesamt unterbrechbar nominierten Transporte unter Ausschöpfung aller auch kurzfristigen koordinierten Möglichkeiten der Netzbetreiber sein. Eine Unterbrechung soll so rechtzeitig vor Eintritt der Unterbrechung angekündigt werden, dass der Netzbenutzer Ausgleichsmaßnahmen ergreifen kann.

Handel mit Kapazitätsrechten

§ 38. Netzbenutzer können erworbene Rechte aus Kapazitätsverträgen ohne Zustimmung des Fernleitungsnetzbetreibers ganz oder teilweise an registrierte Netzbenutzer veräußern oder registrierten Netzbenutzern zur Nutzung überlassen. Netzbenutzer dürfen erworbene Kapazitätsrechte auf der gemeinsamen Online-Plattform gemäß § 39 oder nach Konsultation des Marktes in Kooperation mit dem Marktgebietsmanager über Börsehandel im Sekundärmarkt handeln.

Online-Plattform für das Angebot von Kapazitäten

§ 39. (1) Die Zuweisung von Kapazitäten ist über eine elektronische Online-Plattform je Marktgebiet abzuwickeln. Die Plattform ist nutzerfreundlich zu gestalten und hat insbesondere Verfahren zur anonymen Abwicklung des Kapazitätshandels zu ermöglichen. Die elektronische Online-Plattform ist zumindest in deutscher und englischer Sprache zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Veröffentlichung von Informationen betreffend das Marktgebiet gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 für maßgebliche Punkte im Fernleitungsnetz hat über die elektronische Online-Plattform zu erfolgen. Die maßgeblichen Punkte sind von den Fernleitungsnetzbetreibern festzulegen und von der Regulierungsbehörde zu genehmigen.

(3) Die Veröffentlichung von Informationen betreffend das Verteilergebiet, insbesondere die Veröffentlichung der Information gemäß § 18 Abs. 1 Z 19, hat über die elektronische Online-Plattform zu erfolgen.

(4) Der Marktgebietsmanager bietet über die elektronische Online-Plattform einen Bilanzgruppenvertrag über die Einrichtung von Bilanzgruppen entsprechend § 91 Abs. 2 Z 1 an.

Anspruch auf Übertragung von Kapazitäten

§ 40. (1) Bei einem Versorgerwechsel kann der neue Versorger vom bisherigen Versorger die Übertragung der für die Versorgung dieses Kunden bisher tatsächlich genutzten Einspeisekapazitäten in das Marktgebiet verlangen, wenn die Versorgung des Kunden entsprechend der eingegangenen Lieferverpflichtung ansonsten nicht möglich ist. Dies ist gegenüber dem bisherigen Versorger zu begründen.

(2) Abs. 1 gilt auch bei der Versorgung eines Zählpunktes durch mehrere Versorger für die anteiligen Kapazitäten.

(3) Die Regulierungsbehörde hat über Antrag des neuen Versorgers festzustellen, ob die Übertragung der Einspeisekapazitäten vom bisherigen Versorger berechtigt verweigert wurde. Die vom bisherigen Versorger eingegangenen Verpflichtungen, die einer Übertragung entgegenstehen, sind hierbei zu berücksichtigen. Die Frist, innerhalb der die Regulierungsbehörde zu entscheiden hat, beträgt ein Monat ab Einlangen des Antrags.

Verfahren zur Festlegung durch Verordnung

§ 41. (1) Zur Verwirklichung eines effizienten Netzzugangs sowie einheitlicher Regeln für alle betroffenen Marktteilnehmer und der Ziele dieses Gesetzes kann die Regulierungsbehörde, unter Beachtung der Anforderungen eines sicheren und zuverlässigen Netzbetriebs sowie der Ausgewogenheit der Interessen der Marktteilnehmer für jedes Marktgebiet getrennt Festlegungen unter Berücksichtigung der gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 angenommenen Netzkodizes und Leitlinien gemäß Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 durch Verordnungen treffen. Sie hat vor dem Verordnungsverfahren eine öffentliche Konsultation zu den beabsichtigten Festlegungen gemäß Abs. 2 durchzuführen.

(2) Die Regulierungsbehörde kann nach Maßgabe des Abs. 1 Festlegungen treffen

1.

zum Inhalt und zur Durchführung der gemeinsamen Prognose der Fernleitungsnetzbetreiber für den Bedarf an Kapazitäten und die Belastung der österreichischen Fernleitungsnetze für die nächsten zehn Jahre und der Kapazitätsermittlung gemäß § 34;

2.

zu Maßnahmen zur Erhöhung der ausweisbaren Kapazität gemäß § 35, dabei kann auch die Möglichkeit der Vereinbarung von Zuordnungsauflagen begrenzt oder aufgehoben werden, wenn diese einer wettbewerblichen Entwicklung des Marktes entgegenstehen;

3.

zu den Verfahren zur Ausschreibung von physikalischer Ausgleichsenergie und Ermittlung des Preises gemäß § 87, sowie zur Festlegung von Mindestangebotsgrößen, sowie die für die Berechnung und Zuweisung der Ausgleichsenergie von den Marktteilnehmern, Verteilernetzbetreibern und Bilanzgruppenverantwortlichen bereitzustellenden Daten;

4.

zur Ausgestaltung und Anwendung von Standardlastprofilen und zur Anpassung der Grenzen für die Anwendung von Standardlastprofilen;

5.

zur diskriminierungsfreien Errichtung und zum diskriminierungsfreien Betrieb der Online-Plattform gemäß § 39 und zu den Verfahren des Angebots von Kapazitäten auf dieser Plattform;

6.

zu den Voraussetzungen und der Anwendung des Anspruches zur Übertragung von Kapazität gemäß § 40;

(3) Die Regulierungsbehörde kann Festlegungen treffen, sofern für die unten genannten Sachverhalte keine Regelungen durch Leitlinien des ENTSO (Gas) erfolgen oder die Fernleitungsunternehmen diese Leitlinien entsprechend ihrer zeitlichen Vorgabe nicht oder unterschiedlich umsetzen:

1.

zum Angebot von Kapazitäten gemäß § 36; dabei können insbesondere das Kapazitätsangebot weiter ausdifferenziert werden und Festlegungen zum Anteil der verfügbaren Kapazität, der den jeweiligen Angeboten von Verträgen unterschiedlicher Laufzeit zugewiesen wird und zu abweichenden Laufzeiten getroffen werden;

2.

zu unterbrechbaren Kapazitäten gemäß § 37; dabei kann insbesondere festgelegt werden, nach welchen Verfahren erforderliche Unterbrechungen auf die Nominierungen auf Basis unterbrechbarer Kapazitäten aufgeteilt werden;

3.

zu den Zeitpunkten für die Kapazitätszuweisung der Kapazitäten unterschiedlicher Laufzeiten gemäß § 36 Abs. 2;

4.

zu den Zeitpunkten der Nominierung;

5.

zur Renominierung; dabei kann insbesondere ein Entgelt vorgesehen, eine abweichende Frist zwischen Renominierung und Erfüllung festgelegt und die Möglichkeit zur Renominierung eingeschränkt oder aufgehoben werden;

6.

zu den Inhalten der Netzkopplungsverträge und der Netzzugangsverträge;

7.

zu den Nachweisen und Sicherheitsleistungen, an die die Registrierung eines Netzbenutzers geknüpft werden kann;

8.

zu den Bedingungen für die Erbringung von Ausgleichsleistungen im Fernleitungsnetz unter vorrangiger Inanspruchnahme des Virtuellen Handelspunktes.

(4) Die Regulierungsbehörde kann Festlegungen treffen zu den Bedingungen für die Erbringung von Ausgleichsleistungen im Marktgebiet, und zwar insbesondere zur Dauer der Ausgleichsperiode, Nominierungs- und Fahrplanabwicklung, Datenaustausch zwischen den Marktteilnehmern und der Definition des Gastags. Dabei ist abhängig von dem Ergebnis eines entsprechenden Konsultationsprozesses, in dem sämtliche betroffenen Marktteilnehmer einzubeziehen sind, auf eine Harmonisierung der Ausgleichsregeln in Fernleitungs- und Verteilernetz innerhalb von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten des Netzkodex gemäß Art. 8 Abs. 6 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 hinzuwirken.

Abkürzung

GWG 2011

3.

Abschnitt

Ausnahmen vom Netzzugang

Neue Infrastrukturen

§ 42. (1) Die Regulierungsbehörde kann auf Antrag mit Bescheid aussprechen, dass die Bestimmungen des § 27, des § 31, der § 69 bis § 84, der § 97 bis § 104 und des § 108 auf eine große neue Infrastruktur im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 50 (Verbindungsleitung und Speicheranlagen) oder Teile davon für einen bestimmten Zeitraum keine Anwendung finden. Der Antrag hat jedenfalls nachstehende Unterlagen zu enthalten:

1.

das Ausmaß der Einschränkung des Rechtes auf Netz- bzw. Speicherzugang sowie dessen voraussichtliche Dauer und die an Stelle der oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen tretenden Regeln;

2.

den Kreis der von dieser Maßnahme betroffenen Kunden sowie das allenfalls nach Kundenkategorien differenzierte Ausmaß der Einschränkung ihrer Rechte gemäß § 27, § 31, § 69 bis § 84, § 97 bis § 104 und § 108 sowie

3.

geeignete Beweismittel, mit denen das Vorliegen folgender Voraussetzungen glaubhaft gemacht wird:

a)

durch die Investition in die betroffene Verbindungsleitung oder Speicheranlage werden der Wettbewerb bei der Gasversorgung und die Versorgungssicherheit verbessert;

b)

das mit der Investition verbundene Risiko ist so hoch, dass die Investition in die Verbindungsleitung oder Speicheranlage ohne Ausnahme gemäß Abs. 1 nicht getätigt werden würde;

c)

die Infrastruktur steht im Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft, die zumindest der Rechtsform nach von den Netzbetreibern getrennt ist, in deren Netzen die Infrastruktur geschaffen wird;

d)

von den Nutzern dieser Infrastruktur werden Systemnutzungsentgelte oder Speicherentgelte eingehoben;

e)

die Ausnahme gemäß Abs. 1 wirkt sich nicht nachteilig auf den Wettbewerb oder das effektive Funktionieren des Erdgasbinnenmarktes oder das effiziente Funktionieren der in § 27, § 31, § 69 bis § 84, § 97 bis § 104 und § 108 dargelegten Bestimmungen für die an die Verbindungsleitung oder Speicheranlage angeschlossenen Verteiler- und Fernleitungen und Speicheranlagen aus;

f)

im Zusammenhang mit der großen neuen Infrastruktur stehende langfristige Verträge stehen mit den Wettbewerbsregeln in Einklang.

(2) Abs. 1 gilt auch für jede Kapazitätsaufstockung bei vorhandenen Verbindungsleitungen oder Speicheranlagen und für Änderungen dieser Anlagen, die die Erschließung neuer Gasversorgungsquellen ermöglichen.

(3) Der Ausspruch einer Ausnahme gemäß Abs. 1 kann sich auf eine neue Verbindungsleitung oder Speicheranlage, eine erheblich vergrößerte vorhandene Verbindungsleitung oder Speicheranlage oder die Änderung einer vorhandenen Verbindungsleitung oder Speicheranlage in ihrer Gesamtheit oder auf Teile davon erstrecken.

(4) Der Antrag ist auf Aufforderung der Regulierungsbehörde abzuändern, soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften und Ziele dieses Gesetzes erforderlich ist.

(5) Die Regulierungsbehörde kann einen Bescheid gemäß Abs. 1 unter Vorschreibung von Auflagen oder Bedingungen erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften und Ziele dieses Gesetzes erforderlich ist. Von § 108 kann die Regulierungsbehörde nur vorübergehende und teilweise Ausnahmen unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen gewähren.

(6) Bei der Entscheidung gemäß Abs. 1 hat die Regulierungsbehörde insbesondere die Laufzeit von im Zusammenhang mit der großen neuen Infrastruktur stehenden langfristigen Verträgen, die neu zu schaffende Kapazität oder die Änderung der vorhandenen Kapazität und die zeitliche Grenze des Projekts sowie den nichtdiskriminierenden Zugang zu dieser neuen Infrastruktur zu berücksichtigen.

(7) Bei Ausspruch einer Ausnahme gemäß Abs. 1 können Regeln und Mechanismen für das Kapazitätsmanagement und die Kapazitätszuweisung festgelegt werden, wobei folgende Mindestkriterien einzuhalten sind:

1.

in der Ausschreibung ist die zur Vergabe stehende technische Gesamtkapazität, die Anzahl und Größe der Anteile (Lots) sowie das Zuteilungsverfahren im Falle eines Nachfrageüberschusses bekannt zu geben;

2.

es sind sowohl fixe als auch unterbrechbare Transport- und Speicherrechte auf Jahres- und Monatsbasis anzubieten;

3.

Potenziellen Kunden der neuen Infrastruktur muss durch ein transparentes, faires und nicht diskriminierendes Verfahren die Möglichkeit gegeben werden, Interesse an der Kontrahierung von Kapazitäten für die neue Infrastruktur bekunden zu können, bevor eine Ausnahmeentscheidung durch die Regulierungsbehörde getroffen wurde;

4.

die Ausschreibung ist jedenfalls im Amtsblatt zur Wiener Zeitung sowie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auf Kosten des Antragstellers zu veröffentlichen;

5.

das Vergabeverfahren hat in fairer und nicht diskriminierender Weise zu erfolgen;

6.

für den Fall, dass Lots gemäß der Ausschreibung nicht abgesetzt werden, ist die Vergabe der Kapazitäten in marktkonformer Weise zu wiederholen.

(8) Bescheide gemäß Abs. 1 sind von der Regulierungsbehörde im Internet zu veröffentlichen.

(9) Im Fall einer Verbindungsleitung oder einer an das Netz eines Mitgliedstaates angebundenen Speicheranlage sind vor Ausspruch der Ausnahme die zuständigen Regulierungsbehörden in den anderen betroffenen Mitgliedstaaten anzuhören. Die Regulierungsbehörde hat die Agentur innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag, an dem die letzte Regulierungsbehörde einen Antrag gemäß Abs. 1 erhalten hat, über eine Einigung der Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörden zu informieren.

(10) Die Agentur ist für Ausnahmeentscheidungen zuständig und ihr werden die Aufgaben dieser Bestimmung übertragen, wenn

1.

ein gemeinsames Ersuchen der zuständigen nationalen Regulierungsbehörden vorliegt, oder

2.

die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab dem Tag, an dem die letzte dieser Regulierungsbehörden den Antrag auf eine Ausnahme erhalten hat, keine Einigung im Sinne des Abs. 9 erzielen konnten. Die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden können in einem gemeinsamen Ersuchen beantragen, diese Frist um bis zu drei Monate zu verlängern.

Vor der Entscheidung der Agentur erfolgt eine Anhörung der zuständigen nationalen Regulierungsbehörden und der Antragsteller.

(11) Die Regulierungsbehörde hat, sofern die Agentur gemäß Abs. 10 nicht zuständig ist, der Europäischen Kommission unverzüglich eine Kopie des Antrages zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde übermittelt der Europäischen Kommission einen begründeten Entscheidungsentwurf mit allen für die Entscheidung bedeutsamen Informationen, der insbesondere Folgendes enthalten muss:

1.

eine ausführliche Begründung der gewährten Ausnahme, einschließlich finanzieller Informationen, die die Notwendigkeit der Ausnahme rechtfertigen;

2.

eine Untersuchung bezüglich der Auswirkungen der Gewährung der Ausnahme auf den Wettbewerb und das effektive Funktionieren des Erdgasbinnenmarkts;

3.

eine Begründung der Geltungsdauer der Ausnahme sowie des Anteils an der Gesamtkapazität der Erdgasinfrastruktur, für den die Ausnahme gewährt wird;

4.

bei Ausnahmen im Zusammenhang mit einer Verbindungsleitung das Ergebnis der Konsultation der betroffenen Regulierungsbehörden;

5.

einen Hinweis auf den Beitrag der Infrastruktur zur Diversifizierung der Gasversorgung.

(12) Verlangt die Europäische Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen der Mitteilung eine Abänderung oder Aufhebung der Entscheidung, hat die Regulierungsbehörde dem Beschluss der Europäischen Kommission innerhalb eines Monats nachzukommen und die Europäische Kommission davon in Kenntnis zu setzen. Die Zweimonatsfrist verlängert sich um weitere zwei Monate, wenn die Europäische Kommission zusätzliche Informationen anfordert.

(13) Die Ausnahmeentscheidung wird zwei Jahre nach Rechtskraft des Bescheides unwirksam, wenn mit dem Bau der Infrastruktur noch nicht begonnen wurde. Die Ausnahmeentscheidung wird fünf Jahre nach Rechtskraft des Bescheides unwirksam, wenn die Infrastruktur nicht in Betrieb genommen wurde, es sei denn, die Europäische Kommission entscheidet, dass die Verzögerung auf Umstände zurückzuführen ist, auf die der Antragsteller keinen Einfluss hat.

(14) Die gemäß der Richtlinie 2003/55/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG, ABl. Nr. L 176 vom 15.07.2003 S. 57, gewährten Ausnahmen gelten bis zu dem im jeweiligen Bescheid über die Gewährung der Ausnahme festgelegten Datum.

Abkürzung

GWG 2011

3.

Abschnitt

Ausnahmen vom Netzzugang

Neue Infrastrukturen

§ 42. (1) Die Regulierungsbehörde kann auf Antrag mit Bescheid aussprechen, dass die Bestimmungen des § 27, des § 31, der § 69 bis § 84, der § 97 bis § 104 und des § 108 auf eine große neue Infrastruktur im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 50 (Verbindungsleitung und Speicheranlagen) oder Teile davon für einen bestimmten Zeitraum keine Anwendung finden. Der Antrag hat jedenfalls nachstehende Unterlagen zu enthalten:

1.

Die langfristigen ökonomischen Auswirkungen und die Konsequenzen für die Umweltziele gemäß Art. 17 der Verordnung (EU) 2020/852;

1a. das Ausmaß der Einschränkung des Rechtes auf Netz- bzw. Speicherzugang sowie dessen voraussichtliche Dauer und die an Stelle der oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen tretenden Regeln;

2.

den Kreis der von dieser Maßnahme betroffenen Kunden sowie das allenfalls nach Kundenkategorien differenzierte Ausmaß der Einschränkung ihrer Rechte gemäß § 27, § 31, § 69 bis § 84, § 97 bis § 104 und § 108;

3.

geeignete Beweismittel, mit denen das Vorliegen folgender Voraussetzungen glaubhaft gemacht wird:

a)

durch die Investition in die betroffene Verbindungsleitung oder Speicheranlage werden der Wettbewerb bei der Gasversorgung und die Versorgungssicherheit verbessert;

b)

das mit der Investition verbundene Risiko ist so hoch, dass die Investition in die Verbindungsleitung oder Speicheranlage ohne Ausnahme gemäß Abs. 1 nicht getätigt werden würde;

c)

die Infrastruktur steht im Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft, die zumindest der Rechtsform nach von den Netzbetreibern getrennt ist, in deren Netzen die Infrastruktur geschaffen wird;

d)

von den Nutzern dieser Infrastruktur werden Systemnutzungsentgelte oder Speicherentgelte eingehoben;

e)

die Ausnahme gemäß Abs. 1 wirkt sich nicht nachteilig auf den Wettbewerb oder das effektive Funktionieren des Erdgasbinnenmarktes oder das effiziente Funktionieren der in § 27, § 31, § 69 bis § 84, § 97 bis § 104 und § 108 dargelegten Bestimmungen für die an die Verbindungsleitung oder Speicheranlage angeschlossenen Verteiler- und Fernleitungen und Speicheranlagen oder auf die Erdgasversorgungssicherheit der Union aus;

f)

im Zusammenhang mit der großen neuen Infrastruktur stehende langfristige Verträge stehen mit den Wettbewerbsregeln in Einklang sowie

4.

geeignete Beweismittel, mit denen die Übereinstimmung mit den Zielvorgaben gemäß § 4 glaubhaft gemacht wird.

(2) Abs. 1 gilt auch für jede Kapazitätsaufstockung bei vorhandenen Verbindungsleitungen oder Speicheranlagen und für Änderungen dieser Anlagen, die die Erschließung neuer Gasversorgungsquellen ermöglichen.

(3) Der Ausspruch einer Ausnahme gemäß Abs. 1 kann sich auf eine neue Verbindungsleitung oder Speicheranlage, eine erheblich vergrößerte vorhandene Verbindungsleitung oder Speicheranlage oder die Änderung einer vorhandenen Verbindungsleitung oder Speicheranlage in ihrer Gesamtheit oder auf Teile davon erstrecken.

(4) Der Antrag ist auf Aufforderung der Regulierungsbehörde abzuändern, soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften und Ziele dieses Gesetzes erforderlich ist.

(5) Die Regulierungsbehörde kann einen Bescheid gemäß Abs. 1 unter Vorschreibung von Auflagen oder Bedingungen erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften und Ziele dieses Gesetzes erforderlich ist. Von § 108 kann die Regulierungsbehörde nur vorübergehende und teilweise Ausnahmen unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen gewähren.

(6) Bei der Entscheidung gemäß Abs. 1 hat die Regulierungsbehörde insbesondere die Laufzeit von im Zusammenhang mit der großen neuen Infrastruktur stehenden langfristigen Verträgen, die neu zu schaffende Kapazität oder die Änderung der vorhandenen Kapazität und die zeitliche Grenze des Projekts sowie den nichtdiskriminierenden Zugang zu dieser neuen Infrastruktur zu berücksichtigen.

(7) Bei Ausspruch einer Ausnahme gemäß Abs. 1 können Regeln und Mechanismen für das Kapazitätsmanagement und die Kapazitätszuweisung festgelegt werden, wobei folgende Mindestkriterien einzuhalten sind:

1.

in der Ausschreibung ist die zur Vergabe stehende technische Gesamtkapazität, die Anzahl und Größe der Anteile (Lots) sowie das Zuteilungsverfahren im Falle eines Nachfrageüberschusses bekannt zu geben;

2.

es sind sowohl fixe als auch unterbrechbare Transport- und Speicherrechte auf Jahres- und Monatsbasis anzubieten;

3.

Potenziellen Kunden der neuen Infrastruktur muss durch ein transparentes, faires und nicht diskriminierendes Verfahren die Möglichkeit gegeben werden, Interesse an der Kontrahierung von Kapazitäten für die neue Infrastruktur bekunden zu können, bevor eine Ausnahmeentscheidung durch die Regulierungsbehörde getroffen wurde;

4.

die Ausschreibung ist jedenfalls im Amtsblatt zur Wiener Zeitung sowie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auf Kosten des Antragstellers zu veröffentlichen;

5.

das Vergabeverfahren hat in fairer und nicht diskriminierender Weise zu erfolgen;

6.

für den Fall, dass Lots gemäß der Ausschreibung nicht abgesetzt werden, ist die Vergabe der Kapazitäten in marktkonformer Weise zu wiederholen.

(7a) Vor Ausspruch der Ausnahme hat die Regulierungsbehörde die Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten, deren Märkte wahrscheinlich von der neuen Infrastruktur betroffen sein werden, und die zuständigen Behörden von Drittstaaten, in denen die neue Infrastruktur beginnt oder endet, sofern die neue Infrastruktur unter der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaates mit dem Netz der Europäischen Union gekoppelt ist, zu konsultieren.

(7b) Die Regulierungsbehörde hat den gemäß Abs. 7a konsultierten Behörden Gelegenheit zu geben, sich binnen angemessener, drei Monate nicht übersteigender Frist zu äußern.

(8) Bescheide gemäß Abs. 1 sind von der Regulierungsbehörde im Internet zu veröffentlichen.

(9) Im Fall einer Verbindungsleitung oder einer an das Netz eines Mitgliedstaates angebundenen Speicheranlage sind vor Ausspruch der Ausnahme die zuständigen Regulierungsbehörden in den anderen betroffenen Mitgliedstaaten anzuhören. Die Regulierungsbehörde hat die Agentur innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag, an dem die letzte Regulierungsbehörde einen Antrag gemäß Abs. 1 erhalten hat, über eine Einigung der Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörden zu informieren.

(9a) Bei Fernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat kann die Regulierungsbehörde, wenn der erste Kopplungspunkt im Hoheitsgebiet Österreichs liegt, vor Ausspruch der Ausnahme die zuständige Behörde des betroffenen Drittstaates konsultieren. Abs. 7b ist sinngemäß anzuwenden.

(10) Die Agentur ist für Ausnahmeentscheidungen zuständig und ihr werden die Aufgaben dieser Bestimmung übertragen, wenn

1.

ein gemeinsames Ersuchen der zuständigen nationalen Regulierungsbehörden vorliegt, oder

2.

die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab dem Tag, an dem die letzte dieser Regulierungsbehörden den Antrag auf eine Ausnahme erhalten hat, keine Einigung im Sinne des Abs. 9 erzielen konnten. Die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden können in einem gemeinsamen Ersuchen beantragen, diese Frist um bis zu drei Monate zu verlängern.

Vor der Entscheidung der Agentur erfolgt eine Anhörung der zuständigen nationalen Regulierungsbehörden und der Antragsteller.

(11) Die Regulierungsbehörde hat, sofern die Agentur gemäß Abs. 10 nicht zuständig ist, der Europäischen Kommission unverzüglich eine Kopie des Antrages zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde übermittelt der Europäischen Kommission einen begründeten Entscheidungsentwurf mit allen für die Entscheidung bedeutsamen Informationen, der insbesondere Folgendes enthalten muss:

1.

eine ausführliche Begründung der gewährten Ausnahme, einschließlich finanzieller Informationen, die die Notwendigkeit der Ausnahme rechtfertigen;

2.

eine Untersuchung bezüglich der Auswirkungen der Gewährung der Ausnahme auf den Wettbewerb und das effektive Funktionieren des Erdgasbinnenmarkts;

3.

eine Begründung der Geltungsdauer der Ausnahme sowie des Anteils an der Gesamtkapazität der Erdgasinfrastruktur, für den die Ausnahme gewährt wird;

4.

bei Ausnahmen im Zusammenhang mit einer Verbindungsleitung das Ergebnis der Konsultation der betroffenen Regulierungsbehörden;

5.

einen Hinweis auf den Beitrag der Infrastruktur zur Diversifizierung der Gasversorgung.

(12) Verlangt die Europäische Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen der Mitteilung eine Abänderung oder Aufhebung der Entscheidung, hat die Regulierungsbehörde dem Beschluss der Europäischen Kommission innerhalb eines Monats nachzukommen und die Europäische Kommission davon in Kenntnis zu setzen. Die Zweimonatsfrist verlängert sich um weitere zwei Monate, wenn die Europäische Kommission zusätzliche Informationen anfordert.

(13) Die Ausnahmeentscheidung wird zwei Jahre nach Rechtskraft des Bescheides unwirksam, wenn mit dem Bau der Infrastruktur noch nicht begonnen wurde. Die Ausnahmeentscheidung wird fünf Jahre nach Rechtskraft des Bescheides unwirksam, wenn die Infrastruktur nicht in Betrieb genommen wurde, es sei denn, die Europäische Kommission entscheidet, dass die Verzögerung auf Umstände zurückzuführen ist, auf die der Antragsteller keinen Einfluss hat.

(14) Die gemäß der Richtlinie 2003/55/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG, ABl. Nr. L 176 vom 15.07.2003 S. 57, gewährten Ausnahmen gelten bis zu dem im jeweiligen Bescheid über die Gewährung der Ausnahme festgelegten Datum.

3.

Hauptstück

Ausübungsvoraussetzungen für Netzbetreiber

1.

Abschnitt

Voraussetzungen

Genehmigung

§ 43. Die Ausübung der Tätigkeit eines Fernleitungsnetzbetreibers oder eines Verteilernetzbetreibers bedarf einer Genehmigung der Regulierungsbehörde nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Die Genehmigung ist erforderlichenfalls unter Auflagen, Bedingungen oder befristet zu erteilen.

Genehmigungsvoraussetzungen

§ 44. (1) Die Genehmigung ist zu erteilen,

1.

wenn zu erwarten ist, dass der Genehmigungswerber in der Lage ist, den ihm

a)

gemäß § 5 auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen sowie

b)

nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auferlegten Verpflichtungen

2.

wenn der Genehmigungswerber den Abschluss einer Haftpflichtversicherung bei einem in Österreich oder einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat zum Betrieb dieses Versicherungszweiges berechtigten Versicherers nachweist, bei der die Versicherungssumme pro Versicherungsfall für Personen- und Sachschäden zumindest den Betrag von 20 Millionen Euro beträgt, wobei die Versicherungssumme auf den Betrag von 40 Millionen Euro pro Jahr beschränkt werden kann;

3.

sofern es sich um eine natürliche Person handelt, diese

a)

eigenberechtigt ist und das 24. Lebensjahr vollendet hat,

b)

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder Staatsangehöriger eines anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaates ist,

c)

ihren Hauptwohnsitz im Inland oder einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat hat und

d)

von der Ausübung der Genehmigung nicht ausgeschlossen ist;

4.

sofern es sich um eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft handelt, diese

a)

ihren Sitz im Inland oder einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat hat und

b)

für die Ausübung einen Geschäftsführer bestellt hat.

5.

sofern es sich um einen Fernleitungsnetzbetreiber handelt, wenn die Zertifizierung gemäß § 119 vorliegt.

(2) Die Ausschließungsgründe gemäß § 13 GewO 1994 finden sinngemäß Anwendung.

(3) Geht die Eigenberechtigung verloren, so kann die Genehmigung durch einen, vom gesetzlichen Vertreter bestellten Geschäftsführer weiter ausgeübt werden.

(4) Die Behörde hat über Antrag von den Erfordernissen gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a bis c Nachsicht zu gewähren, wenn der Betrieb des Verteilernetzes für die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit Gas im öffentlichen Interesse gelegen ist.

(5) Das Erfordernis des Abs. 1 Z 3 lit. b entfällt, wenn ein Geschäftsführer bestellt ist.

Technischer Betriebsleiter

§ 45. (1) Netzbetreiber sind verpflichtet, vor Aufnahme des Betriebes eines Netzes eine natürliche Person als Betriebsleiter für die technische Leitung und Überwachung des Betriebes der Netze zu bestellen. Die Bestellung mehrerer Betriebsleiter ist zulässig, wenn die Bereiche, für die die Betriebsleiter jeweils verantwortlich sind, abgegrenzt sind.

(2) Der Betriebsleiter muss den Voraussetzungen nach § 44 Abs. 1 Z 3 entsprechen und fachlich befähigt sein, den Betrieb einer Erdgasleitungsanlage zu leiten und zu überwachen. § 44 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(3) Die fachliche Befähigung ist durch Zeugnisse über ein erfolgreich zurückgelegtes, einschlägiges Hochschulstudium und eine mindestens dreijährige einschlägige Praxis in einem Unternehmen, welches Güter in Rohrleitungen befördert, nachzuweisen. Dieser Nachweis wird auch durch Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Reifeprüfung an einer höheren technischen gewerblichen Lehranstalt oder den Abschluss eines Studiums an einer einschlägigen Fachhochschule sowie eine mindestens sechsjährige einschlägige Praxis in einem Unternehmen, welches Güter in Rohrleitungen befördert, erbracht.

(4) Vom Erfordernis des Abs. 3 kann die Behörde über Antrag des Netzbetreibers Nachsicht erteilen, wenn

1.

nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit angenommen werden kann, dass der vorgesehene Betriebsleiter die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind, oder

2.

eine hinreichende tatsächliche Befähigung angenommen werden kann.

(5) Die Bestellung des Betriebsleiters ist vom Netzbetreiber innerhalb einer Frist von zwei Monaten der Behörde anzuzeigen. Mit dieser Anzeige sind Nachweise gemäß Abs. 2 und 3 vorzulegen.

(6) Scheidet der Betriebsleiter aus dem Unternehmen des Netzbetreibers aus oder wird seine Bestellung widerrufen, so darf der Betrieb des Netzes bis zur Bestellung eines neuen Betriebsleiters, längstens jedoch während zweier Monate weiter ausgeübt werden. Das Ausscheiden des Betriebsleiters sowie das Wegfallen einer Voraussetzung seiner Bestellung ist der Behörde vom Netzbetreiber unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Geschäftsführer

§ 46. (1) Der Netzbetreiber kann für die Ausübung seiner Tätigkeit einen Geschäftsführer bestellen, der der Behörde gegenüber für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes verantwortlich ist. Der Netzbetreiber bleibt jedoch insoweit verantwortlich, als er Rechtsverletzungen des Geschäftsführers wissentlich duldet oder es bei der Auswahl des Geschäftsführers an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.

(2) Die Bestellung eines Geschäftsführers ist der Behörde innerhalb einer Frist von zwei Monaten vom Netzbetreiber unter Vorlage entsprechender Nachweise anzuzeigen. Der zu bestellende Geschäftsführer hat nachstehende Voraussetzungen zu erfüllen:

1.

die Voraussetzungen gemäß § 44 Abs. 1 Z 3;

2.

eine selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis und

3.

bei einer juristischen Person oder einer eingetragenen Personengesellschaft außerdem

a)

dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ angehört oder

b)

ein Arbeitnehmer ist, der mindestens die Hälfte der nach arbeitsrechtlichen Vorschriften geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigt ist, oder

4.

bei einer eingetragenen Personengesellschaft persönlich haftender Gesellschafter ist, der nach dem Gesellschaftsvertrag zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist.

(3) Ist eine juristische Person persönlich haftende Gesellschafterin einer eingetragenen Personengesellschaft, so wird dem Abs. 2 Z 4 auch entsprochen, wenn zum Geschäftsführer gemäß Abs. 1 dieser Personengesellschaft eine natürliche Person bestellt wird, die dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der betreffenden juristischen Person angehört oder sie ein Arbeitnehmer ist, der mindestens die Hälfte der nach arbeitsrechtlichen Vorschriften geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigt ist.

(4) Ist eine eingetragenen Personengesellschaft persönlich haftende Gesellschafterin einer anderen solchen Personengesellschaft, so wird dem Abs. 2 Z 4 auch entsprochen, wenn zum Geschäftsführer gemäß Abs. 1 eine natürliche Person bestellt wird, die ein persönlich haftender Gesellschafter der betreffenden Mitgliedgesellschaft ist und die innerhalb dieser Mitgliedgesellschaft die im Abs. 2 Z 4 für den Geschäftsführer vorgeschriebene Stellung hat. Dieser Mitgliedgesellschaft muss innerhalb der eingetragenen Personengesellschaft die im Abs. 2 Z 4 für den Geschäftsführer vorgeschriebene Stellung zukommen.

(5) Ist eine juristische Person persönlich haftende Gesellschafterin einer eingetragenen Personengesellschaft und ist diese eingetragene Personengesellschaft persönlich haftende Gesellschafterin einer anderen solchen Personengesellschaft, so wird dem Abs. 2 Z 4 auch entsprochen, wenn zum Geschäftsführer gemäß Abs. 1 der zuletzt genannten Personengesellschaft eine Person bestellt wird, die dem zur gesetzlichen Vertretung befugten Organ der juristischen Person angehört, wenn weiters die juristische Person innerhalb der Mitgliedgesellschaft die im Abs. 2 Z 4 vorgeschriebene Stellung hat und wenn schließlich dieser Mitgliedgesellschaft innerhalb ihrer Mitgliedgesellschaft ebenfalls die im Abs. 2 Z 4 vorgeschriebene Stellung zukommt.

(6) Besteht eine Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers und scheidet der Geschäftsführer aus, so ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten die Bestellung eines neuen Geschäftsführers der Behörde anzuzeigen.

Abkürzung

GWG 2011

Betriebspflicht

§ 47. Mit der Erteilung der Genehmigung gemäß § 43 ist ein Netzbetreiber verpflichtet, die von ihm betriebenen Netze in vollem Umfang zu betreiben. Betriebsunterbrechungen, Betriebseinschränkungen und die Einstellung des Betriebes sind dem Marktgebietsmanager, dem Verteilergebietsmanager, der Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung und der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Im Falle der beabsichtigten Einstellung des Betriebes eines Netzes ist dies auch dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und der Regulierungsbehörde drei Monate vor der in Aussicht genommenen Einstellung nach Maßgabe des jeweiligen Sachverhaltes vorab anzuzeigen und im Internet zu veröffentlichen.

Abkürzung

GWG 2011

Betriebspflicht

§ 47. Mit der Erteilung der Genehmigung gemäß § 43 ist ein Netzbetreiber verpflichtet, die von ihm betriebenen Netze in vollem Umfang zu betreiben. Betriebsunterbrechungen, Betriebseinschränkungen und die Einstellung des Betriebes sind dem Marktgebietsmanager, dem Verteilergebietsmanager, der Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung und der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Im Falle der beabsichtigten Einstellung des Betriebes eines Netzes ist dies auch der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und der Regulierungsbehörde drei Monate vor der in Aussicht genommenen Einstellung nach Maßgabe des jeweiligen Sachverhaltes vorab anzuzeigen und im Internet zu veröffentlichen.

2.

Abschnitt

Haftpflicht

Haftungstatbestände

§ 48. (1) Netzbetreiber haften für den Ersatz der durch einen schädigenden Vorgang beim Betrieb ihrer Anlagen verursachten Schäden insoweit, als dadurch ein Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt wird.

(2) Der § 5 Abs. 2, die § 6 bis § 8, § 10 bis § 14, § 15 Abs. 2, die § 17 bis § 20 und § 23 Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 48/1959, gelten sinngemäß.

Haftungsgrenzen

§ 49. (1) Die in diesem Bundesgesetz festgesetzte Haftung ist hinsichtlich jedes schädigenden Vorgangs in folgender Weise begrenzt:

1.

hinsichtlich der Tötung oder der Verletzung von Menschen mit einem Kapitalsbetrag von 1 600 000 Euro oder mit einem Rentenbetrag von jährlich 100 000 Euro für den einzelnen Verletzten; diese Begrenzung gilt nicht für Heilungs- und Beerdigungskosten;

2.

hinsichtlich der Schäden an Sachen mit einem Betrag von 8 760 000 Euro, auch wenn mehrere Sachen beschädigt worden sind; sind Schäden an Liegenschaften darunter, so erhöht sich dieser Betrag auf 18 250 000 Euro, wobei der Mehrbetrag von 9 490 000 Euro nur für den Ersatz dieser Schäden verwendet werden darf.

(2) Sind auf Grund desselben Ereignisses an mehrere Geschädigte Ersätze zu leisten, die insgesamt die im Abs. 1 Z 2 genannten Höchstbeträge übersteigen, so verringern sich die einzelnen Ersätze in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.

(3) Unberührt bleiben Vorschriften, nach welchen Netzbetreiber für den verursachten Schaden in einem weiteren Umfang, als nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes haften oder nach denen ein anderer zum Schadenersatz verpflichtet ist.

Haftungsgrenzen

§ 49. (1) Die in diesem Bundesgesetz festgesetzte Haftung ist hinsichtlich jedes schädigenden Vorgangs in folgender Weise begrenzt:

1.

hinsichtlich der Tötung oder der Verletzung von Menschen mit einem Kapitalsbetrag von 1 920 000 Euro oder mit einem Rentenbetrag von jährlich 120 000 Euro für den einzelnen Verletzten; diese Begrenzung gilt nicht für Heilungs- und Beerdigungskosten;

2.

hinsichtlich der Schäden an Sachen mit einem Betrag von 8 760 000 Euro, auch wenn mehrere Sachen beschädigt worden sind; sind Schäden an Liegenschaften darunter, so erhöht sich dieser Betrag auf 18 250 000 Euro, wobei der Mehrbetrag von 9 490 000 Euro nur für den Ersatz dieser Schäden verwendet werden darf.

(2) Sind auf Grund desselben Ereignisses an mehrere Geschädigte Ersätze zu leisten, die insgesamt die im Abs. 1 Z 2 genannten Höchstbeträge übersteigen, so verringern sich die einzelnen Ersätze in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.

(3) Unberührt bleiben Vorschriften, nach welchen Netzbetreiber für den verursachten Schaden in einem weiteren Umfang, als nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes haften oder nach denen ein anderer zum Schadenersatz verpflichtet ist.

Abkürzung

GWG 2011

Haftungsgrenzen

§ 49. (1) Die in diesem Bundesgesetz festgesetzte Haftung ist hinsichtlich jedes schädigenden Vorgangs in folgender Weise begrenzt:

1.

hinsichtlich der Tötung oder der Verletzung von Menschen mit einem Kapitalsbetrag von 2 080 000 Euro oder mit einem Rentenbetrag von jährlich 130 000 Euro für den einzelnen Verletzten; diese Begrenzung gilt nicht für Heilungs- und Beerdigungskosten;

2.

hinsichtlich der Schäden an Sachen mit einem Betrag von 8 760 000 Euro, auch wenn mehrere Sachen beschädigt worden sind; sind Schäden an Liegenschaften darunter, so erhöht sich dieser Betrag auf 18 250 000 Euro, wobei der Mehrbetrag von 9 490 000 Euro nur für den Ersatz dieser Schäden verwendet werden darf.

(2) Sind auf Grund desselben Ereignisses an mehrere Geschädigte Ersätze zu leisten, die insgesamt die im Abs. 1 Z 2 genannten Höchstbeträge übersteigen, so verringern sich die einzelnen Ersätze in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.

(3) Unberührt bleiben Vorschriften, nach welchen Netzbetreiber für den verursachten Schaden in einem weiteren Umfang, als nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes haften oder nach denen ein anderer zum Schadenersatz verpflichtet ist.

Abkürzung

GWG 2011

Haftungsgrenzen

§ 49. (1) Die in diesem Bundesgesetz festgesetzte Haftung ist hinsichtlich jedes schädigenden Vorgangs in folgender Weise begrenzt:

1.

hinsichtlich der Tötung oder der Verletzung von Menschen mit einem Kapitalsbetrag von 2 130 000 Euro oder mit einem Rentenbetrag von jährlich 140 000 Euro für den einzelnen Verletzten; diese Begrenzung gilt nicht für Heilungs- und Beerdigungskosten;

2.

hinsichtlich der Schäden an Sachen mit einem Betrag von 8 760 000 Euro, auch wenn mehrere Sachen beschädigt worden sind; sind Schäden an Liegenschaften darunter, so erhöht sich dieser Betrag auf 18 250 000 Euro, wobei der Mehrbetrag von 9 490 000 Euro nur für den Ersatz dieser Schäden verwendet werden darf.

(2) Sind auf Grund desselben Ereignisses an mehrere Geschädigte Ersätze zu leisten, die insgesamt die im Abs. 1 Z 2 genannten Höchstbeträge übersteigen, so verringern sich die einzelnen Ersätze in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.

(3) Unberührt bleiben Vorschriften, nach welchen Netzbetreiber für den verursachten Schaden in einem weiteren Umfang, als nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes haften oder nach denen ein anderer zum Schadenersatz verpflichtet ist.

Haftungsausschluss

§ 50. Netzbetreiber haften insoweit nicht, als

1.

der Verletzte oder Getötete zur Zeit des schädigenden Vorganges beim Betrieb der Anlage tätig gewesen ist,

2.

die beschädigte Sache zur Zeit des schädigenden Vorganges in der Anlage, von der der Vorgang ausgegangen ist, befördert oder zur Beförderung in dieser Anlage übernommen worden ist oder

3.

der schädigende Vorgang durch Krieg, ein kriegerisches Unternehmen, Bürgerkrieg, Aufruhr, Aufstand oder Terroranschlag verursacht worden ist.

Nachweis des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung

§ 51. (1) Genehmigungswerber gemäß § 43 haben ihrem Antrag eine schriftliche Erklärung eines Versicherungsunternehmens anzuschließen, in dem der Abschluss einer Haftpflichtversicherung gemäß § 44 Abs. 1 Z 2 bestätigt wird und in dem sich das Versicherungsunternehmen verpflichtet, jeden Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung zur Folge hat, der Genehmigungsbehörde anzuzeigen.

(2) Bei Einlangen einer Anzeige über einen Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung zur Folge hat, hat die Behörde, sofern der Netzbetreiber nicht innerhalb einer von der Behörde festzusetzenden Frist den Bestand einer entsprechenden Haftpflichtversicherung nachweist, die Genehmigung gemäß § 53 zu entziehen.

3.

Abschnitt

Erlöschen der Berechtigung zum Betrieb eines Netzes

Endigungstatbestände

§ 52. Die Genehmigung gemäß § 43 endet:

1.

durch Entziehung der Genehmigung gemäß § 53;

2.

durch Zurücklegung der Genehmigung;

3.

durch den Tod des Inhabers der Genehmigung, wenn dieser eine natürliche Person ist;

4.

durch den Untergang der juristischen Person oder mit der Auflösung der eingetragenen Personengesellschaft sofern sich aus § 54 nichts anderes ergibt;

5.

durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Rechtsträgers oder die Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens;

6.

durch Untersagung des Betriebes gemäß § 57;

7.

wenn auf ein Unternehmen nicht mehr die in § 7 Abs. 1 Z 20 oder Z 72 umschriebenen Merkmale zutreffen.

Entziehung

§ 53. Die Regulierungsbehörde hat die Genehmigung gemäß § 43 zu entziehen, wenn

1.

die für die Erteilung der Genehmigung bestimmten Voraussetzungen (§ 44) nicht mehr vorliegen;

2.

ein Fernleitungs- oder Verteilernetzbetreiber seiner Verpflichtung, den Bestand einer Haftpflichtversicherung gemäß § 51 nachzuweisen, nicht nachkommt;

3.

der Inhaber der Genehmigung oder der Geschäftsführer infolge schwerwiegender Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes bestraft worden ist und ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist.

Umgründung

§ 54. (1) Bei Übertragung von Unternehmen und Teilunternehmen durch Umgründung (insbesondere durch Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüsse, Realteilungen und Spaltungen) gehen die zur Fortführung des Betriebes erforderlichen Genehmigungen auf den Rechtsnachfolger nach Maßgabe der in den Abs. 2 und 3 festgelegten Bestimmungen sowie die für den Betrieb erforderlichen Rechte über. Die bloße Umgründung stellt keinen Endigungstatbestand dar, insbesondere rechtfertigt sie keine Entziehung.

(2) Die Berechtigung zur weiteren Ausübung der Genehmigung im Sinne des Abs. 1 entsteht mit dem Zeitpunkt der Eintragung der Umgründung im Firmenbuch, wenn der Rechtsnachfolger die Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 44 erfüllt. Der Rechtsnachfolger hat der Behörde den Übergang unter Anschluss eines Firmenbuchauszugs und der zur Herbeiführung der Eintragung im Firmenbuch eingereichten Unterlagen in Abschrift längstens innerhalb von sechs Monaten nach Eintragung im Firmenbuch anzuzeigen.

(3) Die Berechtigung des Rechtsnachfolgers endigt nach Ablauf von sechs Monaten ab Eintragung der Umgründung im Firmenbuch, wenn er innerhalb dieser Frist den Rechtsübergang nicht angezeigt hat oder im Falle des § 44 Abs. 1 Z 4 lit. b kein Geschäftsführer innerhalb dieser Frist bestellt wurde.

Auflösung einer eingetragenen Personengesellschaft

§ 55. Die Ausübungsberechtigung (Genehmigung gemäß § 43) einer eingetragenen Personengesellschaft endigt, wenn keine Liquidation stattfindet, mit der Auflösung der Gesellschaft, sonst im Zeitpunkt der Beendigung der Liquidation; die Genehmigung einer eingetragenen Personengesellschaft endigt nicht, wenn die Gesellschaft fortgesetzt wird. Der Liquidator hat die Beendigung der Liquidation innerhalb von zwei Wochen der Behörde anzuzeigen.

Zurücklegung der Genehmigung

§ 56. Die Zurücklegung der Genehmigung wird mit dem Tag wirksam, an dem die schriftliche Anzeige über die Zurücklegung bei der Behörde einlangt, sofern nicht der Inhaber der Genehmigung die Zurücklegung für einen späteren Zeitpunkt anzeigt. Eine bedingte Zurücklegung ist unzulässig. Die Anzeige ist nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde unwiderruflich.

Maßnahmen zur Sicherung der Erdgasversorgung

§ 57. (1) Kommt ein Netzbetreiber seinen ihm nach diesem Bundesgesetz auferlegten Pflichten nicht nach, hat ihm die Regulierungsbehörde aufzutragen, die hindernden Umstände innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.

(2) Soweit dies zur Beseitigung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig ist, kann die Behörde außer es handelt sich beim säumigen Unternehmen um einen Fernleitungsnetzbetreiber einen anderen Netzbetreiber zur vorübergehenden Erfüllung der Aufgaben dieses Unternehmens ganz oder teilweise heranziehen (Einweisung).

1.

Sind die hindernden Umstände derart, dass eine gänzliche Erfüllung der dem Unternehmen auferlegten gesetzlichen Pflichten nicht zu erwarten ist oder

2.

kommt das Unternehmen dem Auftrag der Regulierungsbehörde auf Beseitigung der hindernden Umstände nicht nach,

(3) Der gemäß Abs. 2 verpflichtete Netzbetreiber tritt in die Rechte und Pflichten aus den Verträgen des Unternehmens, das von der Untersagung betroffen wird, ein.

(4) Dem gemäß Abs. 2 verpflichteten Netzbetreiber hat die Regulierungsbehörde auf dessen Antrag den Gebrauch der Anlagen des Unternehmens, das von der Untersagung betroffen wird, gegen angemessene Entschädigung soweit zu gestatten, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig ist.

(5) Nach Rechtskraft des Bescheides gemäß Abs. 2 hat die Regulierungsbehörde auf Antrag des verpflichteten Netzbetreibers das in Gebrauch genommene Netz zu dessen Gunsten gegen angemessene Entschädigung zu enteignen.

(6) Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigungen sind die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

GWG 2011

4.

Hauptstück

Betrieb von Netzen

1.

Abschnitt

Verteilernetze

Pflichten der Verteilernetzbetreiber

§ 58. (1) Verteilernetzbetreibern sind folgende Aufgaben und Pflichten übertragen,

1.

die von ihnen betriebenen Anlagen nach den Regeln der Technik sicher, zuverlässig und leistungsfähig zu betreiben, zu erhalten, für die nachhaltige Nutzung optimal zu dimensionieren bzw. auszubauen sowie für die Bereitstellung aller unentbehrlichen Hilfsdienste zu sorgen;

2.

die zum Betrieb des Netzes erforderlichen technischen Voraussetzungen sicherzustellen;

3.

die Anlagen unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Umweltschutzes zu betreiben, zu erhalten und auszubauen, Sicherheitsberichte mit systematischer Gefahrenanalyse sowie Pläne für Maßnahmen zur Störfallvermeidung, zur Begrenzung oder Beseitigung von Störfällen (Maßnahmenplanung) zu erstellen sowie die Behörden und die betroffene Öffentlichkeit bei schweren Störfällen und Unfällen zu informieren;

4.

dem Betreiber von Leitungs- oder Speicheranlagen, die mit ihren eigenen Anlagen verbunden sind, ausreichende Informationen zu liefern, um den sicheren und leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten Ausbau und die Interoperabilität der Netze und Systeme sicherzustellen und mit dem Betreiber der verbundenen Anlage über die Übergabe- und Übernahmemodalitäten Vereinbarungen zu schließen;

5.

unbeschadet der nach diesem Bundesgesetz bestehenden Informations-, Mitteilungs- und Auskunftspflichten sowie der gemäß § 10 festgelegten Verpflichtungen zur Gewährung der Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen, wirtschaftlich sensible Informationen, von denen sie bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangen, vertraulich zu behandeln;

6.

sich jeglicher Diskriminierung gegenüber den Netzbenutzern oder den Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zu Gunsten ihrer verbundenen Unternehmen zu enthalten;

7.

Netzzugangsberechtigten den Zugang zu ihren Anlagen zu den genehmigten Allgemeinen Bedingungen und den von der Regulierungsbehörde bestimmten Systemnutzungsentgelten diskriminierungsfrei zu gewähren;

8.

mit dem Verteilergebietsmanager Verträge abzuschließen, durch die den Netzzugangsberechtigten ein unmittelbares Recht auf Zugang zu den vorgelagerten Erdgasleitungen (§ 27 Abs. 1) eingeräumt wird;

9.

die Anweisungen des Verteilergebietsmanagers bei der Inanspruchnahme von Netzen zur Erfüllung der Ansprüche der Netzzugangsberechtigten auf Netzzugang insbesondere zur Abwicklung der Fahrpläne zu befolgen;

10.

Erzeugern von biogenen Gasen, die den in den Allgemeinen Netzbedingungen festgelegten Qualitätsanforderungen entsprechen, an ihr Erdgasnetz zum Zwecke der Kundenversorgung anzuschließen;

11.

Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, dem Marktgebietsmanager, dem Verteilergebietsmanager, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie dem Bilanzgruppenkoordinator und anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln abzuschließen;

12.

eine besondere Bilanzgruppe für die Ermittlung der Netzverluste und des Eigenverbrauchs, die nur die dafür notwendigen Kriterien einer Bilanzgruppe zu erfüllen hat, einzurichten;

13.

ihre Allgemeinen Verteilernetzbedingungen innerhalb des Marktgebiets abzustimmen und zur Genehmigung durch die Regulierungsbehörde einzureichen;

14.

gemäß den Marktregeln Informationen betreffend Versorgerwechsel zu übermitteln, um sicherzustellen, dass der Marktgebietsmanager bzw. der Verteilergebietsmanager seine Verpflichtungen erfüllen kann;

15.

an der Erstellung der langfristigen Planung und des Netzentwicklungsplanes mitzuwirken und Projekte der genehmigten langfristigen Planung, die von ihnen betriebene Anlagen betreffen, umzusetzen;

16.

die in der Verordnung der Regulierungsbehörde gemäß § 30 festgelegten Qualitätsstandards für die Netzdienstleistung der gegenüber den Netzbenutzern und anderen Marktteilnehmern erbrachten Dienstleistungen einzuhalten;

17.

die zur Überprüfung der Einhaltung der in der Verordnung der Regulierungsbehörde gemäß § 30 festgelegten Qualitätsstandards für die Netzdienstleistung erforderlichen Daten an die Regulierungsbehörde zu übermitteln sowie die diesbezüglichen Überprüfungsergebnisse zu veröffentlichen;

18.

dem Verteilergebietsmanager zeitgleich Daten über die jeweils aktuelle Drucksituation sowie den Mengendurchfluss an wesentlichen Ein- und Ausspeisepunkten des Verteilernetzes in elektronischer Form zu übermitteln;

19.

eine Haftpflichtversicherung bei einem in Österreich oder einem anderen EU- Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat zum Betrieb dieses Versicherungszweiges berechtigten Versicherer abzuschließen, bei der die Versicherungssumme pro Versicherungsfall für Personen- und Sachschäden zumindest den Betrag von 20 Millionen Euro beträgt, wobei die Versicherungssumme auf den Betrag von 40 Millionen Euro pro Jahr beschränkt werden kann und dies gegenüber der Regulierungsbehörde nachzuweisen.

(2) Verteilernetzbetreiber, die eine oder mehrere Verteilerleitungsanlagen gemäß Anlage 1 betreiben, sind für diese Anlagen über Abs. 1 hinaus verpflichtet,

1.

die Leitungsanlagen nach den Vorgaben des Verteilergebietsmanagers nach den Regeln der Technik sicher, zuverlässig und leistungsfähig zu betreiben, zu erhalten und auszubauen sowie für die Bereitstellung aller unentbehrlichen Hilfsdienste zu sorgen;

2.

die bedarfsgerechten Kapazitätserweiterungen gemäß der genehmigten langfristigen Planung des Verteilergebietsmanagers selbst vorzunehmen. Kommt der Verteilernetzbetreiber dieser Verpflichtung nicht nach, kommt das in § 23 vorgesehene Verfahren zur Anwendung;

3.

die Steuerung der von ihnen betriebenen Leitungsanlagen nach den Vorgaben des Verteilergebietsmanagers vorzunehmen;

4.

Messungen an der Netzgebietsgrenze, inklusive Datenaustausch mit dem Verteilergebietsmanager, vorzunehmen;

5.

die Kenntnis der Netzauslastung zu jedem Zeitpunkt, insbesondere bezüglich Flüssen und Druck und die Mitteilung an den Verteilergebietsmanager zu gewährleisten;

6.

nach den Vorgaben des Verteilergebietsmanagers, eine vertragliche Höchstleistung je Flussrichtung und pro Netzkopplungspunkt festzulegen.

(3) Die Bilanzgruppe gemäß Abs. 1 Z 12 kann gemeinsam mit anderen Verteilernetzbetreibern eingerichtet werden.

Abkürzung

GWG 2011

4.

Hauptstück

Betrieb von Netzen

1.

Abschnitt

Verteilernetze

Pflichten der Verteilernetzbetreiber

§ 58. (1) Verteilernetzbetreibern sind folgende Aufgaben und Pflichten übertragen,

1.

die von ihnen betriebenen Anlagen nach den Regeln der Technik sicher, zuverlässig und leistungsfähig zu betreiben, zu erhalten, für die nachhaltige Nutzung optimal zu dimensionieren bzw. auszubauen sowie für die Bereitstellung aller unentbehrlichen Hilfsdienste zu sorgen;

2.

die zum Betrieb des Netzes erforderlichen technischen Voraussetzungen sicherzustellen;

3.

die Anlagen unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Umweltschutzes zu betreiben, zu erhalten und auszubauen, Sicherheitsberichte mit systematischer Gefahrenanalyse sowie Pläne für Maßnahmen zur Störfallvermeidung, zur Begrenzung oder Beseitigung von Störfällen (Maßnahmenplanung) zu erstellen sowie die Behörden und die betroffene Öffentlichkeit bei schweren Störfällen und Unfällen zu informieren;

4.

dem Betreiber von Leitungs- oder Speicheranlagen, die mit ihren eigenen Anlagen verbunden sind, ausreichende Informationen zu liefern, um den sicheren und leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten Ausbau und die Interoperabilität der Netze und Systeme sicherzustellen und mit dem Betreiber der verbundenen Anlage über die Übergabe- und Übernahmemodalitäten Vereinbarungen zu schließen;

5.

unbeschadet der nach diesem Bundesgesetz bestehenden Informations-, Mitteilungs- und Auskunftspflichten sowie der gemäß § 10 festgelegten Verpflichtungen zur Gewährung der Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen, wirtschaftlich sensible Informationen, von denen sie bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangen, vertraulich zu behandeln;

6.

sich jeglicher Diskriminierung gegenüber den Netzbenutzern oder den Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zu Gunsten ihrer verbundenen Unternehmen zu enthalten;

7.

Netzzugangsberechtigten den Zugang zu ihren Anlagen zu den genehmigten Allgemeinen Bedingungen und den von der Regulierungsbehörde bestimmten Systemnutzungsentgelten diskriminierungsfrei zu gewähren;

8.

mit dem Verteilergebietsmanager Verträge abzuschließen, durch die den Netzzugangsberechtigten ein unmittelbares Recht auf Zugang zu den vorgelagerten Erdgasleitungen (§ 27 Abs. 1) eingeräumt wird;

9.

die Anweisungen des Verteilergebietsmanagers bei der Inanspruchnahme von Netzen zur Erfüllung der Ansprüche der Netzzugangsberechtigten auf Netzzugang insbesondere zur Abwicklung der Fahrpläne zu befolgen;

10.

Erzeugern von biogenen Gasen, die den in den Allgemeinen Netzbedingungen festgelegten Qualitätsanforderungen entsprechen, an ihr Erdgasnetz zum Zwecke der Kundenversorgung anzuschließen;

11.

Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, dem Marktgebietsmanager, dem Verteilergebietsmanager, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie dem Bilanzgruppenkoordinator und anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln abzuschließen;

12.

eine besondere Bilanzgruppe für die Ermittlung der Netzverluste und des Eigenverbrauchs, die nur die dafür notwendigen Kriterien einer Bilanzgruppe zu erfüllen hat, einzurichten;

13.

ihre Allgemeinen Verteilernetzbedingungen innerhalb des Marktgebiets abzustimmen und zur Genehmigung durch die Regulierungsbehörde einzureichen;

14.

gemäß den Marktregeln Informationen betreffend Versorgerwechsel zu übermitteln, um sicherzustellen, dass der Marktgebietsmanager bzw. der Verteilergebietsmanager seine Verpflichtungen erfüllen kann;

15.

an der Erstellung der langfristigen und integrierten Planung und des Netzentwicklungsplanes mitzuwirken und Projekte der genehmigten langfristigen und integrierten Planung, die von ihnen betriebene Anlagen betreffen, umzusetzen;

16.

die in der Verordnung der Regulierungsbehörde gemäß § 30 festgelegten Qualitätsstandards für die Netzdienstleistung der gegenüber den Netzbenutzern und anderen Marktteilnehmern erbrachten Dienstleistungen einzuhalten;

17.

die zur Überprüfung der Einhaltung der in der Verordnung der Regulierungsbehörde gemäß § 30 festgelegten Qualitätsstandards für die Netzdienstleistung erforderlichen Daten an die Regulierungsbehörde zu übermitteln sowie die diesbezüglichen Überprüfungsergebnisse zu veröffentlichen;

18.

dem Verteilergebietsmanager zeitgleich Daten über die jeweils aktuelle Drucksituation sowie den Mengendurchfluss an wesentlichen Ein- und Ausspeisepunkten des Verteilernetzes in elektronischer Form zu übermitteln;

19.

eine Haftpflichtversicherung bei einem in Österreich oder einem anderen EU- Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat zum Betrieb dieses Versicherungszweiges berechtigten Versicherer abzuschließen, bei der die Versicherungssumme pro Versicherungsfall für Personen- und Sachschäden zumindest den Betrag von 20 Millionen Euro beträgt, wobei die Versicherungssumme auf den Betrag von 40 Millionen Euro pro Jahr beschränkt werden kann und dies gegenüber der Regulierungsbehörde nachzuweisen.

(2) Verteilernetzbetreiber, die eine oder mehrere Verteilerleitungsanlagen gemäß Anlage 1 betreiben, sind für diese Anlagen über Abs. 1 hinaus verpflichtet,

1.

die Leitungsanlagen nach den Vorgaben des Verteilergebietsmanagers nach den Regeln der Technik sicher, zuverlässig und leistungsfähig zu betreiben, zu erhalten und auszubauen sowie für die Bereitstellung aller unentbehrlichen Hilfsdienste zu sorgen;

2.

die bedarfsgerechten Kapazitätserweiterungen gemäß der genehmigten langfristigen und integrierten Planung des Verteilergebietsmanagers selbst vorzunehmen. Kommt der Verteilernetzbetreiber dieser Verpflichtung nicht nach, kommt das in § 23 vorgesehene Verfahren zur Anwendung;

3.

die Steuerung der von ihnen betriebenen Leitungsanlagen nach den Vorgaben des Verteilergebietsmanagers vorzunehmen;

4.

Messungen an der Netzgebietsgrenze, inklusive Datenaustausch mit dem Verteilergebietsmanager, vorzunehmen;

5.

die Kenntnis der Netzauslastung zu jedem Zeitpunkt, insbesondere bezüglich Flüssen und Druck und die Mitteilung an den Verteilergebietsmanager zu gewährleisten;

6.

nach den Vorgaben des Verteilergebietsmanagers, eine vertragliche Höchstleistung je Flussrichtung und pro Netzkopplungspunkt festzulegen.

(3) Die Bilanzgruppe gemäß Abs. 1 Z 12 kann gemeinsam mit anderen Verteilernetzbetreibern eingerichtet werden.

Allgemeine Anschlusspflicht

§ 59. (1) Verteilernetzbetreiber sind verpflichtet, zu den Allgemeinen Netzbedingungen innerhalb des von ihrem Verteilernetz abgedeckten Gebiets mit Endverbrauchern privatrechtliche Verträge über den Anschluss an das Erdgasverteilernetz sowie die Netznutzung abzuschließen (Allgemeine Anschlusspflicht). Die Anlage des Netzbenutzers ist grundsätzlich mit dem System des Verteilernetzbetreibers am technisch geeigneten Punkt, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen des Netzbenutzers zu verbinden. Bei der Ausarbeitung des Anschlusskonzeptes sind jedoch die technischen Zweckmäßigkeiten, insbesondere die Vermeidung von technischen Überkapazitäten, die Versorgungsqualität und die wirtschaftlichen Interessen aller Netzbenutzer im Hinblick auf die Verteilung von Netzkosten auf alle Netzbenutzer sowie die berechtigten Interessen des anschlusswerbenden Netzbenutzers angemessen zu berücksichtigen sowie die gesetzlichen Anforderungen an den Verteilernetzbetreiber hinsichtlich Ausbau, Betrieb und Sicherheit seines Netzes zu beachten.

(2) Die Allgemeine Anschlusspflicht besteht nicht, soweit der Anschluss dem Betreiber des Verteilernetzes unter Beachtung der Interessen der Gesamtheit der Kunden im Einzelfall wirtschaftlich nicht zumutbar ist.

(3) Kann über das Bestehen einer Anschlusspflicht zwischen einem Netzbetreiber und einem Endverbraucher keine Einigung erzielt werden, entscheidet über Antrag eines der Beteiligten der Landeshauptmann.

Lastprofile

§ 60. (1) Verteilernetzbetreiber sind unbeschadet der folgenden Bestimmungen zur Messung der Bezüge und Lastprofile der Netzbenutzer sowie zur Prüfung deren Plausibilität verpflichtet.

(2) Die Regulierungsbehörde hat durch Verordnung Verteilernetzbetreiber zu verpflichten, für Netzbenutzer, deren Anlagen an ein Verteilernetz angeschlossen sind, dessen Betriebsdruck ein bestimmtes Ausmaß unterschreitet und deren Jahresverbrauch und Zählergröße ein bestimmtes Ausmaß unterschreiten, standardisierte Lastprofile zu erstellen und den einzelnen Netzbenutzern zuzuordnen. Die Bestimmung des jeweiligen Ausmaßes hat sich an der wirtschaftlichen Vertretbarkeit des Messaufwandes zu orientieren.

(3) In dieser Verordnung sind im Interesse einer einheitlichen und vergleichbaren Vorgangsweise auch Form der Erstellung, Anzahl und Anpassung der standardisierten Lastprofile festzulegen. Dabei ist auf einfache Handhabbarkeit sowie Nachvollziehbarkeit des Vorganges Bedacht zu nehmen. Die Verteilernetzbetreiber dürfen in begründeten Einzelfällen hievon nur abgehen, sofern dies aus geografischen, klimatischen oder technischen Gegebenheiten erforderlich ist. In jedem Fall sind Lastprofile zwischen Verteilernetzbetreiber auf einander abzustimmen, sodass bei gleichen Bedingungen gleiche Lastprofile Verwendung finden.

(4) Die standardisierten Lastprofile sind dem Bilanzgruppenkoordinator zur Verwaltung (§ 87) zu übermitteln. Der Verteilernetzbetreiber kann die angezeigten Lastprofile verwenden, solange die Regulierungsbehörde deren Verwendung nicht mit Bescheid untersagt.

(5) Kommt der Verteilernetzbetreiber seiner Verpflichtung nach den vorstehenden Bestimmungen nicht zeitgerecht nach, ist es von der Regulierungsbehörde mit Bescheid zu verhalten, innerhalb angemessener, von der Behörde zu bestimmender Frist auf seine Kosten die unterlassene Zuordnung nachzuholen.

Informationspflichten

§ 61. Die Verteilernetzbetreiber sind verpflichtet, die Endverbraucher, deren Kundenanlage an ihr Netz angeschlossen ist, über energiesparende Maßnahmen im Allgemeinen und über die Möglichkeiten zur Einsparung und effizienten Nutzung von Gas im Besonderen zu beraten.

Abkürzung

GWG 2011

2.

Abschnitt

Fernleitungsnetze

Pflichten der Fernleitungsnetzbetreiber

§ 62. (1) Fernleitungsnetzbetreibern sind folgende Aufgaben und Pflichten übertragen:

1.

die Fernleitungsanlagen nach den Regeln der Technik sicher, zuverlässig und leistungsfähig zu betreiben, zu erhalten und bedarfsgerecht auszubauen sowie für die Bereitstellung aller unentbehrlichen Hilfsdienste zu sorgen;

2.

dem Betreiber von Leitungs- oder Speicheranlagen, die mit ihren eigenen Anlagen verbunden sind, ausreichende Informationen zu liefern, um den sicheren und leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten Ausbau und die Interoperabilität der Netze sicherzustellen und mit dem Betreiber der verbundenen Anlage über die Übergabe- und Übernahmemodalitäten Vereinbarungen zu schließen;

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