Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011)
(6) Verweigert die Regulierungsbehörde die Zertifizierung gemäß Art. 3a Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009, so gebührt dem Speicherunternehmen eine angemessene Entschädigung. Soweit hierüber keine Vereinbarung zwischen dem Speicherunternehmen und demjenigen, an den diese Rechte übertragen werden, zustande kommt, ist die Entschädigung auf Antrag durch die Regulierungsbehörde mit Bescheid festzusetzen. Auf die behördliche Ermittlung der Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954, sinngemäß anzuwenden.
(7) Die Regulierungsbehörde hat in den Fällen des Art. 3a Abs. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 ein neuerliches Zertifizierungsverfahren einzuleiten.
Hauptstück
Entflechtung von Fernleitungsnetzbetreibern
Abschnitt
Eigentumsrechtliche Entflechtung von Fernleitungsnetzbetreibern
Voraussetzungen
§ 108. (1) Der Fernleitungsnetzbetreiber muss Eigentümer des Fernleitungsnetzes sein.
(2) Ein und dieselbe Person ist nicht berechtigt
direkt oder indirekt die Kontrolle über ein Unternehmen auszuüben, das eine der Funktionen der Gewinnung oder der Versorgung wahrnimmt, und direkt oder indirekt die Kontrolle über einen Fernleitungsnetzbetreiber auszuüben oder Rechte an einem Fernleitungsnetzbetreiber auszuüben;
direkt oder indirekt die Kontrolle über einen Fernleitungsnetzbetreiber auszuüben und direkt oder indirekt die Kontrolle über ein Unternehmen auszuüben, das eine der Funktionen Gewinnung oder Versorgung wahrnimmt, oder Rechte an einem Unternehmen, das eine dieser Funktionen wahrnimmt, auszuüben;
Mitglieder des Aufsichtsrates oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe eines Fernleitungsnetzbetreibers zu bestellen und direkt oder indirekt die Kontrolle über ein Unternehmen auszuüben, das eine der Funktionen Gewinnung oder Versorgung wahrnimmt, oder Rechte an einem Unternehmen, das eine dieser Funktionen wahrnimmt, auszuüben;
Mitglied des Aufsichtsrates oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe sowohl eines Unternehmens, das eine der Funktionen Gewinnung oder Versorgung wahrnimmt, als auch eines Fernleitungsnetzbetreibers oder eines Eigentümers eines Fernleitungsnetzes zu sein.
(3) Die in Abs. 2 genannten Rechte schließen insbesondere Folgendes ein:
die Befugnis zur Ausübung von Stimmrechten;
die Befugnis, Mitglieder des Aufsichtsrates oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe zu bestellen;
das Halten einer Mehrheitsbeteiligung.
(4) Die Verpflichtung des Abs. 1 gilt als erfüllt, wenn zwei oder mehr Unternehmen, die Eigentümer von Fernleitungsnetzen sind, ein Gemeinschaftsunternehmen gründen, das in zwei oder mehr Mitgliedstaaten als Fernleitungsnetzbetreiber für die betreffenden Fernleitungsnetze tätig ist. Kein anderes Unternehmen darf Teil des Gemeinschaftsunternehmens sein, es sei denn, es wurde gemäß § 109 als unabhängiger Netzbetreiber oder gemäß § 112 als unabhängiger Fernleitungsnetzbetreiber zugelassen.
(5) Handelt es sich bei der in Abs. 2 genannten Person um den Mitgliedstaat oder eine andere öffentliche Stelle, so gelten zwei von einander getrennte öffentlich-rechtliche Stellen, die einerseits die Kontrolle über einen Fernleitungsnetzbetreiber und andererseits über ein Unternehmen, das eine der Funktionen Gewinnung oder Versorgung wahrnimmt, ausüben, nicht als ein und dieselbe Person.
(6) Abs. 2 Z 1 und 2 umfasst auch Elektrizitätsunternehmen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 11 Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010.
(7) Personal und wirtschaftlich sensible Informationen, über die ein Fernleitungsnetzbetreiber verfügt, der Teil eines vertikal integrierten Erdgasunternehmens war, dürfen nicht an Unternehmen weitergegeben werden, die eine der Funktionen Gewinnung oder Versorgung wahrnehmen. § 11 bleibt davon unberührt.
Abschnitt
Unabhängiger Netzbetreiber (Independent System Operator ISO)
Voraussetzungen
§ 109. (1) In den Fällen, in denen das Fernleitungsnetz am 3. September 2009 im Eigentum eines vertikal integrierten Erdgasunternehmens gestanden hat, besteht die Möglichkeit die eigentumsrechtliche Entflechtung nach § 108 nicht anzuwenden und stattdessen auf Vorschlag des Eigentümers des Fernleitungsnetzes einen unabhängigen Netzbetreiber zu benennen.
(2) Der unabhängige Netzbetreiber muss folgende Nachweise erbringen:
er entspricht § 108 Abs. 2;
er verfügt über die erforderlichen finanziellen, technischen, personellen und materiellen Ressourcen;
er verpflichtet sich, einen von der Regulierungsbehörde überwachten zehnjährigen Netzentwicklungsplan umzusetzen;
er muss in der Lage sein, seinen Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2009, auch bezüglich der Zusammenarbeit der Fernleitungsnetzbetreiber auf europäischer und regionaler Ebene, nachzukommen.
der Eigentümer des Fernleitungsnetzes muss in der Lage sein, seinen Verpflichtungen gemäß § 110 Abs. 2 nachzukommen. Zu diesem Zweck sind sämtliche Vereinbarungen, insbesondere mit dem unabhängigen Netzbetreiber, vorzulegen.
Pflichten
§ 110. (1) Jeder unabhängige Netzbetreiber ist verantwortlich für die Gewährung und Regelung des Zugangs Dritter, einschließlich der Erhebung von Zugangsentgelten sowie der Einnahme von Engpasserlösen, für Betrieb, Wartung und Ausbau des Fernleitungsnetzes sowie für die Gewährleistung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, im Wege einer Investitionsplanung eine angemessene Nachfrage zu befriedigen. Beim Ausbau des Fernleitungsnetzes ist der unabhängige Netzbetreiber für Planung (einschließlich Genehmigungsverfahren), Bau und Inbetriebnahme der neuen Infrastruktur verantwortlich. Hierzu handelt der unabhängige Netzbetreiber als Fernleitungsnetzbetreiber im Einklang mit den diesbezüglichen Bestimmungen. Der Fernleitungsnetzeigentümer darf weder für die Gewährung und Regelung des Zugangs Dritter noch für die Investitionsplanung verantwortlich sein.
(2) Der Eigentümer des Fernleitungsnetzes ist zu Folgendem verpflichtet:
er arbeitet im erforderlichen Maße mit dem unabhängigen Netzbetreiber zusammen und unterstützt ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben, indem er insbesondere alle sachdienlichen Informationen liefert;
er finanziert die vom unabhängigen Netzbetreiber beschlossenen und von der Regulierungsbehörde genehmigten Investitionen oder erteilt seine Zustimmung zur Finanzierung durch eine andere interessierte Partei, einschließlich des unabhängigen Netzbetreibers. Die einschlägigen Finanzierungsvereinbarungen unterliegen der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. Vor ihrer Genehmigung konsultiert die Regulierungsbehörde den Eigentümer des Fernleitungsnetzes sowie die anderen interessierten Parteien;
er sichert die Haftungsrisiken im Zusammenhang mit den Netzvermögenswerten ab, mit Ausnahme derjenigen Haftungsrisiken, die die Aufgaben des unabhängigen Netzbetreibers betreffen;
er stellt die Garantien, die zur Erleichterung der Finanzierung eines etwaigen Netzausbaus erforderlich sind, mit Ausnahme derjenigen Investitionen, bei denen er gemäß Z 2 einer Finanzierung durch eine interessierte Partei, einschließlich des unabhängigen Netzbetreibers, zugestimmt hat.
Unabhängigkeit des Fernleitungsnetzeigentümers
§ 111. (1) Der Fernleitungsnetzeigentümer, der Teil eines vertikal integrierten Erdgasunternehmens ist, muss zumindest hinsichtlich seiner Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeiten sein, die nicht mit der Fernleitung oder Verteilung zusammenhängen.
(2) Die Unabhängigkeit eines Fernleitungsnetzeigentümers ist auf Grundlage folgender Kriterien sicherzustellen:
in einem vertikal integrierten Erdgasunternehmen dürfen die für die Leitung des Fernleitungsnetzeigentümers zuständigen Personen nicht betrieblichen Einrichtungen des vertikal integrierten Erdgasunternehmens angehören, die direkt oder indirekt für den laufenden Betrieb in den Bereichen Erdgasgewinnung, verteilung und versorgung zuständig sind;
es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, damit die berufsbedingten Interessen der für die Leitung des Fernleitungsnetzeigentümers zuständigen Personen so berücksichtigt werden, dass ihre Handlungsunabhängigkeit gewährleistet ist;
der Fernleitungsnetzeigentümer stellt ein Gleichbehandlungsprogramm auf, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens getroffen werden, und gewährleistet die ausreichende Beobachtung der Einhaltung dieses Programms. In dem Gleichbehandlungsprogramm ist festgelegt, welche besonderen Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick auf die Erreichung dieser Ziele haben. Die für die Beobachtung des Gleichbehandlungsprogramms zuständige Person oder Stelle (der Gleichbehandlungsbeauftragte) legt der Regulierungsbehörde jährlich einen Bericht über die getroffenen Maßnahmen vor, der veröffentlicht wird. Im Hinblick auf den Kündigungs- und Entlassungsschutz ist der Gleichbehandlungsbeauftragte für die Dauer seiner Bestellung, wenn er Beschäftigter des Fernleitungsnetzbetreibers ist, einer Sicherheitsfachkraft (§ 73 Abs. 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994) gleichgestellt.
Abkürzung
GWG 2011
Abschnitt
Unabhängiger Fernleitungsnetzbetreiber (Independent Transmissionsystem Operator ITO)
Vermögenswerte, Unabhängigkeit, Dienstleistungen, Verwechslungsgefahr
§ 112. (1) In den Fällen, in denen das Fernleitungsnetz am 3. September 2009 im Eigentum eines vertikal integrierten Erdgasunternehmens gestanden hat, besteht die Möglichkeit, die eigentumsrechtliche Entflechtung nach § 108 nicht anzuwenden und stattdessen einen unabhängigen Fernleitungsnetzbetreiber zu benennen.
(2) Der unabhängige Fernleitungsnetzbetreiber muss über alle personellen, technischen, materiellen und finanziellen Ressourcen verfügen, die zur Erfüllung seiner Pflichten und für die Geschäftstätigkeit der Fernleitung erforderlich sind. Unbeschadet der Entscheidungen des Aufsichtsorgans sind dem unabhängigen Fernleitungsnetzbetreiber angemessene finanzielle Ressourcen für künftige Investitionsprojekte und für den Ersatz vorhandener Vermögenswerte nach entsprechender Anforderung durch den unabhängigen Fernleitungsnetzbetreiber rechtzeitig vom vertikal integrierten Erdgasunternehmen bereitzustellen. Für den Geschäftsbetrieb des Fernleitungsnetzes ist insbesondere Folgendes erforderlich:
der unabhängige Fernleitungsnetzbetreiber muss Eigentümer des Fernleitungsnetzes sowie der Vermögenswerte sein. Der Betrieb fremder vorgelagerter Rohrleitungsnetze ist zulässig.
das Personal muss beim unabhängigen Fernleitungsnetzbetreiber angestellt sein. Der unabhängige Fernleitungsnetzbetreiber muss insbesondere über eine eigene Rechtsabteilung, Buchhaltung und über eigene IT-Dienste verfügen.
die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Personalleasing, durch das vertikal integrierte Unternehmen für den unabhängigen Fernleitungsnetzbetreiber ist untersagt. Ein unabhängiger Fernleitungsnetzbetreiber darf für das vertikal integrierte Unternehmen Dienstleistungen, einschließlich Personalleasing, erbringen, sofern dabei nicht zwischen Nutzern diskriminiert wird, die Dienstleistungen allen Nutzern unter den gleichen Vertragsbedingungen zugänglich sind und der Wettbewerb bei der Gewinnung und Versorgung nicht eingeschränkt, verzerrt oder unterbunden wird.
(3) Tochterunternehmen des vertikal integrierten Erdgasunternehmens, die die Funktionen Gewinnung oder Versorgung wahrnehmen, dürfen weder direkt noch indirekt Anteile am Unternehmen des unabhängigen Fernleitungsnetzbetreibers halten. Der unabhängige Fernleitungsnetzbetreiber darf weder direkt noch indirekt Anteile an Tochterunternehmen des vertikal integrierten Erdgasunternehmens, die die Funktionen Gewinnung oder Versorgung wahrnehmen, halten und darf keine Dividenden oder andere finanzielle Zuwendungen von diesen Tochterunternehmen erhalten. Die gesamte Verwaltungsstruktur und die Unternehmenssatzung des unabhängigen Fernleitungsnetzbetreibers gewährleisten seine tatsächliche Unabhängigkeit. Das vertikal integrierte Unternehmen darf das Wettbewerbsverhalten des unabhängigen Fernleitungsnetzbetreibers in Bezug auf dessen laufende Geschäfte und die Netzverwaltung oder in Bezug auf die notwendigen Tätigkeiten zur Aufstellung des Netzentwicklungsplans weder direkt noch indirekt beeinflussen.
(4) Der unabhängige Fernleitungsnetzbetreiber muss in seinem gesamten Außenauftritt und seinen Kommunikationsaktivitäten sowie in seiner Markenpolitik dafür Sorge tragen, dass eine Verwechslung mit der eigenen Identität des vertikal integrierten Erdgasunternehmens oder irgendeines Teils davon ausgeschlossen ist. Der unabhängige Fernleitungsnetzbetreiber darf daher nur Zeichen, Abbildungen, Namen, Buchstaben, Zahlen, Formen und Aufmachungen verwenden, die geeignet sind, die Tätigkeit oder Dienstleistung des Fernleitungsnetzbetreibers von denjenigen des vertikal integrierten Erdgasunternehmens zu unterscheiden.
(5) Der unabhängige Fernleitungsnetzbetreiber unterlässt die gemeinsame Nutzung von IT-Systemen oder ausrüstung, Büroräumlichkeiten und Zugangskontrollsystemen mit jeglichem Unternehmensteil des vertikal integrierten Erdgasunternehmens.
(6) Der unabhängige Fernleitungsnetzbetreiber gewährleistet, dass er in Bezug auf IT-Systeme oder ausrüstung und Zugangskontrollsysteme nicht mit denselben Beratern und externen Auftragnehmern wie das vertikal integrierte Unternehmen zusammenarbeitet.
(7) Die Rechnungslegung von unabhängigen Fernleitungsnetzbetreibern ist von anderen Wirtschaftsprüfern als denen, die die Rechnungsprüfung beim vertikal integrierten Erdgasunternehmen oder bei dessen Unternehmensteilen vornehmen, zu prüfen. Soweit zur Erteilung des Konzernbestätigungsvermerks im Rahmen der Vollkonsolidierung des vertikal integrierten Erdgasunternehmens oder sonstigen wichtigen Gründen erforderlich, kann der Wirtschaftsprüfer des vertikal integrierten Erdgasunternehmens Einsicht in Teile der Bücher des unabhängigen Fernleitungsnetzbetreibers nehmen, sofern die Regulierungsbehörde keine Einwände aus Gründen der Wahrung der Unabhängigkeit mit Bescheid dagegen erhebt. Die wichtigen Gründe sind vorab schriftlich der Regulierungsbehörde mitzuteilen. Der Wirtschaftsprüfer hat diesbezüglich die Verpflichtung, wirtschaftlich sensible Informationen vertraulich zu behandeln und insbesondere nicht dem vertikal integrierten Erdgasunternehmen mitzuteilen.
(8) Die Geschäftstätigkeit des unabhängigen Fernleitungsnetzbetreibers beinhaltet neben den in § 62 aufgeführten Pflichten und Aufgaben mindestens die folgenden Tätigkeiten:
die Vertretung des unabhängigen Fernleitungsnetzbetreibers und die Funktion des Ansprechpartners für Dritte und für die Regulierungsbehörden;
die Vertretung des unabhängigen Fernleitungsnetzbetreibers innerhalb des ENTSO (Gas);
die Gewährung und Regelung des Zugangs Dritter nach dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung zwischen Netzbenutzern oder Kategorien von Netzbenutzern;
die Erhebung aller fernleitungsnetzbezogenen Entgelten, einschließlich Zugangsentgelten, Ausgleichsentgelten für Hilfsdienste wie zB Erwerb von Leistungen (Ausgleichskosten, Energieverbrauch für Verluste);
den Betrieb, die Wartung und den Ausbau eines sicheren, effizienten und wirtschaftlichen Fernleitungsnetzes;
die Investitionsplanung zur Gewährleistung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage zu decken, und der Versorgungssicherheit;
die Gründung geeigneter Gemeinschaftsunternehmen, auch mit einem oder mehreren Fernleitungsnetzbetreibern, Gasbörsen und anderen relevanten Akteuren, mit dem Ziel, die Schaffung von Regionalmärkten zu fördern oder den Prozess der Liberalisierung zu erleichtern. Bei Kooperationen, die den Gashandel betreffen, ist der Betreiber des Virtuellen Handelspunktes in die Kooperation entsprechend einzubeziehen.
(9) Als unabhängige Fernleitungsnetzbetreiber können nur Gesellschaften in einer der in Art. 1 der Richtlinie 2009/101/EG genannten Rechtsformen benannt werden.
Abkürzung
GWG 2011
Abschnitt
Unabhängiger Fernleitungsnetzbetreiber (Independent Transmissionsystem Operator – ITO)
Vermögenswerte, Unabhängigkeit, Dienstleistungen, Verwechslungsgefahr
§ 112. (1) In den Fällen, in denen das Fernleitungsnetz am 3. September 2009 im Eigentum eines vertikal integrierten Erdgasunternehmens gestanden hat, besteht die Möglichkeit, die eigentumsrechtliche Entflechtung nach § 108 nicht anzuwenden und stattdessen einen unabhängigen Fernleitungsnetzbetreiber zu benennen.
(2) Der unabhängige Fernleitungsnetzbetreiber muss über alle personellen, technischen, materiellen und finanziellen Ressourcen verfügen, die zur Erfüllung seiner Pflichten und für die Geschäftstätigkeit der Fernleitung erforderlich sind. Unbeschadet der Entscheidungen des Aufsichtsorgans sind dem unabhängigen Fernleitungsnetzbetreiber angemessene finanzielle Ressourcen für künftige Investitionsprojekte und für den Ersatz vorhandener Vermögenswerte nach entsprechender Anforderung durch den unabhängigen Fernleitungsnetzbetreiber rechtzeitig vom vertikal integrierten Erdgasunternehmen bereitzustellen. Für den Geschäftsbetrieb des Fernleitungsnetzes ist insbesondere Folgendes erforderlich:
der unabhängige Fernleitungsnetzbetreiber muss Eigentümer des Fernleitungsnetzes sowie der Vermögenswerte sein. Der Betrieb fremder vorgelagerter Rohrleitungsnetze ist zulässig.
das Personal muss beim unabhängigen Fernleitungsnetzbetreiber angestellt sein. Der unabhängige Fernleitungsnetzbetreiber muss insbesondere über eine eigene Rechtsabteilung, Buchhaltung und über eigene IT-Dienste verfügen.
die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Personalleasing, durch das vertikal integrierte Unternehmen für den unabhängigen Fernleitungsnetzbetreiber ist untersagt. Ein unabhängiger Fernleitungsnetzbetreiber darf für das vertikal integrierte Unternehmen Dienstleistungen, einschließlich Personalleasing, erbringen, sofern dabei nicht zwischen Nutzern diskriminiert wird, die Dienstleistungen allen Nutzern unter den gleichen Vertragsbedingungen zugänglich sind und der Wettbewerb bei der Gewinnung und Versorgung nicht eingeschränkt, verzerrt oder unterbunden wird.
(3) Tochterunternehmen des vertikal integrierten Erdgasunternehmens, die die Funktionen Gewinnung oder Versorgung wahrnehmen, dürfen weder direkt noch indirekt Anteile am Unternehmen des unabhängigen Fernleitungsnetzbetreibers halten. Der unabhängige Fernleitungsnetzbetreiber darf weder direkt noch indirekt Anteile an Tochterunternehmen des vertikal integrierten Erdgasunternehmens, die die Funktionen Gewinnung oder Versorgung wahrnehmen, halten und darf keine Dividenden oder andere finanzielle Zuwendungen von diesen Tochterunternehmen erhalten. Die gesamte Verwaltungsstruktur und die Unternehmenssatzung des unabhängigen Fernleitungsnetzbetreibers gewährleisten seine tatsächliche Unabhängigkeit. Das vertikal integrierte Unternehmen darf das Wettbewerbsverhalten des unabhängigen Fernleitungsnetzbetreibers in Bezug auf dessen laufende Geschäfte und die Netzverwaltung oder in Bezug auf die notwendigen Tätigkeiten zur Aufstellung des Netzentwicklungsplans weder direkt noch indirekt beeinflussen.
(4) Der unabhängige Fernleitungsnetzbetreiber muss in seinem gesamten Außenauftritt und seinen Kommunikationsaktivitäten sowie in seiner Markenpolitik dafür Sorge tragen, dass eine Verwechslung mit der eigenen Identität des vertikal integrierten Erdgasunternehmens oder irgendeines Teils davon ausgeschlossen ist. Der unabhängige Fernleitungsnetzbetreiber darf daher nur Zeichen, Abbildungen, Namen, Buchstaben, Zahlen, Formen und Aufmachungen verwenden, die geeignet sind, die Tätigkeit oder Dienstleistung des Fernleitungsnetzbetreibers von denjenigen des vertikal integrierten Erdgasunternehmens zu unterscheiden, und die keine Verweise auf die Zugehörigkeit zum vertikal integrierten Erdgasunternehmen enthalten.
(5) Der unabhängige Fernleitungsnetzbetreiber unterlässt die gemeinsame Nutzung von IT-Systemen oder ausrüstung, Büroräumlichkeiten und Zugangskontrollsystemen mit jeglichem Unternehmensteil des vertikal integrierten Erdgasunternehmens.
(6) Der unabhängige Fernleitungsnetzbetreiber gewährleistet, dass er in Bezug auf IT-Systeme oder ausrüstung und Zugangskontrollsysteme nicht mit denselben Beratern und externen Auftragnehmern wie das vertikal integrierte Unternehmen zusammenarbeitet.
(7) Die Rechnungslegung von unabhängigen Fernleitungsnetzbetreibern ist von anderen Wirtschaftsprüfern als denen, die die Rechnungsprüfung beim vertikal integrierten Erdgasunternehmen oder bei dessen Unternehmensteilen vornehmen, zu prüfen. Soweit zur Erteilung des Konzernbestätigungsvermerks im Rahmen der Vollkonsolidierung des vertikal integrierten Erdgasunternehmens oder sonstigen wichtigen Gründen erforderlich, kann der Wirtschaftsprüfer des vertikal integrierten Erdgasunternehmens Einsicht in Teile der Bücher des unabhängigen Fernleitungsnetzbetreibers nehmen, sofern die Regulierungsbehörde keine Einwände aus Gründen der Wahrung der Unabhängigkeit mit Bescheid dagegen erhebt. Die wichtigen Gründe sind vorab schriftlich der Regulierungsbehörde mitzuteilen. Der Wirtschaftsprüfer hat diesbezüglich die Verpflichtung, wirtschaftlich sensible Informationen vertraulich zu behandeln und insbesondere nicht dem vertikal integrierten Erdgasunternehmen mitzuteilen.
(8) Die Geschäftstätigkeit des unabhängigen Fernleitungsnetzbetreibers beinhaltet neben den in § 62 aufgeführten Pflichten und Aufgaben mindestens die folgenden Tätigkeiten:
die Vertretung des unabhängigen Fernleitungsnetzbetreibers und die Funktion des Ansprechpartners für Dritte und für die Regulierungsbehörden;
die Vertretung des unabhängigen Fernleitungsnetzbetreibers innerhalb des ENTSO (Gas);
die Gewährung und Regelung des Zugangs Dritter nach dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung zwischen Netzbenutzern oder Kategorien von Netzbenutzern;
die Erhebung aller fernleitungsnetzbezogenen Entgelten, einschließlich Zugangsentgelten, Ausgleichsentgelten für Hilfsdienste wie zB Erwerb von Leistungen (Ausgleichskosten, Energieverbrauch für Verluste);
den Betrieb, die Wartung und den Ausbau eines sicheren, effizienten und wirtschaftlichen Fernleitungsnetzes;
die Investitionsplanung zur Gewährleistung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage zu decken, und der Versorgungssicherheit;
die Gründung geeigneter Gemeinschaftsunternehmen, auch mit einem oder mehreren Fernleitungsnetzbetreibern, Gasbörsen und anderen relevanten Akteuren, mit dem Ziel, die Schaffung von Regionalmärkten zu fördern oder den Prozess der Liberalisierung zu erleichtern. Bei Kooperationen, die den Gashandel betreffen, ist der Betreiber des Virtuellen Handelspunktes in die Kooperation entsprechend einzubeziehen.
(9) Als unabhängige Fernleitungsnetzbetreiber können nur Gesellschaften in einer der in Art. 1 der Richtlinie 2009/101/EG genannten Rechtsformen benannt werden.
Unabhängigkeit des Fernleitungsnetzbetreibers
§ 113. (1) Unbeschadet der Entscheidungen des Aufsichtsorgans muss der unabhängige Fernleitungsnetzbetreiber in Bezug auf Vermögenswerte oder Ressourcen, die für den Betrieb, die Wartung und den Ausbau des Fernleitungsnetzes erforderlich sind, wirksame Entscheidungsbefugnisse haben, die er unabhängig von dem vertikal integrierten Erdgasunternehmen ausübt und die Befugnis haben, Geld auf dem Kapitalmarkt, insbesondere durch Aufnahme von Darlehen oder Kapitalerhöhung zu beschaffen.
(2) Der unabhängige Fernleitungsnetzbetreiber stellt sicher, dass er jederzeit über die Mittel verfügt, die er benötigt, um das Fernleitungsnetzgeschäft ordnungsgemäß und effizient zu führen und um ein leistungsfähiges, sicheres und wirtschaftliches Fernleitungsnetz aufzubauen und aufrechtzuerhalten.
(3) Für die kommerziellen und finanziellen Beziehungen zwischen dem vertikal integrierten Erdgasunternehmen und dem unabhängigen Fernleitungsnetzbetreiber, einschließlich der Gewährung von Krediten durch den unabhängige Fernleitungsnetzbetreiber an das vertikal integrierte Unternehmen, sind die marktüblichen Bedingungen einzuhalten. Der unabhängige Fernleitungsnetzbetreiber führt ausführliche Aufzeichnungen über diese kommerziellen und finanziellen Beziehungen und stellt sie der Regulierungsbehörde auf Verlangen zur Verfügung. Er hat überdies der Regulierungsbehörde sämtliche kommerziellen und finanziellen Vereinbarungen mit dem vertikal integrierten Erdgasunternehmen zur Genehmigung vorzulegen. Die Regulierungsbehörde hat bei Vorliegen von marktüblichen und nicht diskriminierenden Bedingungen innerhalb von vier Wochen diese mit Bescheid zu genehmigen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Zustimmung als erteilt.
(4) Der unabhängige Fernleitungsnetzbetreiber meldet der Regulierungsbehörde die Finanzmittel gemäß § 112 Abs. 2, die ihm für künftige Investitionsprojekte oder für den Ersatz vorhandener Vermögenswerte und Ressourcen zur Verfügung stehen.
(5) Das vertikal integrierte Unternehmen unterlässt jede Handlung, die die Erfüllung der Verpflichtungen des unabhängigen Fernleitungsnetzbetreibers behindern oder gefährden würde, und verlangt vom unabhängigen Fernleitungsnetzbetreiber nicht, bei der Erfüllung dieser Verpflichtungen die Zustimmung des vertikal integrierten Erdgasunternehmens einzuholen.
Abkürzung
GWG 2011
Unabhängigkeit der Unternehmensleitung und der Beschäftigten
§ 114. (1) Personen der Unternehmensleitung müssen beruflich unabhängig sein. Es gilt dabei insbesondere Folgendes:
sie dürfen bei anderen Unternehmensteilen des vertikal integrierten Erdgasunternehmens oder bei dessen Mehrheitsanteilseignern weder direkt noch indirekt berufliche Positionen bekleiden oder berufliche Aufgaben wahrnehmen oder Interessens- oder Geschäftsbeziehungen zu ihnen unterhalten.
sie dürfen in den letzten drei Jahren vor einer Bestellung beim vertikal integrierten Erdgasunternehmen, einem seiner Unternehmensteile oder bei anderen Mehrheitsanteilseignern als dem unabhängigen Fernleitungsnetzbetreiber weder direkt noch indirekt berufliche Positionen bekleidet oder berufliche Aufgaben wahrgenommen haben noch Interessens- oder Geschäftsbeziehungen zu ihnen unterhalten. Diese Frist kommt für Bestellungen zur Anwendung, die nach dem 3. März 2012 erfolgen.
sie dürfen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zum unabhängigen Fernleitungsnetzbetreiber für mindestens vier Jahre bei anderen Unternehmensteilen des vertikal integrierten Erdgasunternehmens als dem unabhängigen Fernleitungsnetzbetreiber oder bei dessen Mehrheitsanteilseignern keine beruflichen Positionen bekleiden oder berufliche Aufgaben wahrnehmen oder Interessens- oder Geschäftsbeziehungen zu ihnen unterhalten.
sie dürfen weder direkt noch indirekt Beteiligungen an Unternehmensteilen des vertikal integrierten Erdgasunternehmens halten noch finanzielle Zuwendungen von diesem erhalten. Ihre Vergütung darf nicht an die Tätigkeiten oder Betriebsergebnisse des vertikal integrierten Erdgasunternehmens, soweit sie nicht den unabhängigen Fernleitungsnetzbetreiber betreffen, gebunden sein.
(2) Der unabhängige Fernleitungsnetzbetreiber hat unverzüglich alle Namen und die Bedingungen in Bezug auf Funktion, Vertragslaufzeit und beendigung sowie die Gründe für die Bestellung oder für die Vertragsbeendigung von Personen der Unternehmensleitung der Regulierungsbehörde mitzuteilen.
(3) Die Regulierungsbehörde kann in Bezug auf Personen der Unternehmensleitung Einwände mittels Bescheid von Amts wegen oder auf Antrag einer Person der Unternehmensleitung oder des Gleichbehandlungsbeauftragen innerhalb von drei Wochen erheben,
wenn Zweifel an der beruflichen Unabhängigkeit im Sinne des Abs. 1 bei der Bestellung, den Beschäftigungsbedingungen einschließlich Vergütung bestehen oder
wenn Zweifel an der Berechtigung einer vorzeitigen Vertragsbeendigung bestehen. Unrechtmäßig ist eine vorzeitige Vertragsbeendigung dann, wenn die vorzeitige Vertragsbeendigung auf Umstände zurückzuführen ist, die nicht im Einklang mit den Vorgaben betreffend die Unabhängigkeit vom vertikal integrierten Erdgasunternehmen gestanden sind. Eine Klage einer Person der Unternehmensleitung kann erst nach Zustellung des Bescheides der Regulierungsbehörde im Streitschlichtungsverfahren gemäß § 12 Abs. 4 E-ControlG oder nach Ablauf der Entscheidungsfrist der Regulierungsbehörde eingebracht werden.
(4) Abs. 1 Z 2 gilt für die Mehrheit der Personen der Unternehmensleitung des unabhängigen Fernleitungsnetzbetreibers. Die Personen der Unternehmensleitung des unabhängigen Fernleitungsnetzbetreibers, für die Abs. 1 Z 2 nicht gilt, dürfen in den letzten sechs Monaten vor ihrer Ernennung bei dem vertikal integrierten Erdgasunternehmen keine Führungstätigkeit oder andere einschlägige Tätigkeit ausgeübt haben.
(5) Abs. 1 Z 1 findet auf alle Beschäftigten des unabhängigen Fernleitungsnetzbetreibers gleichermaßen Anwendung.
(6) Abs. 1 Z 1, 3, 4 sowie Abs. 3 Z 2 finden auf die der Unternehmensleitung direkt unterstellten Personen in den Bereichen Betrieb, Wartung und Entwicklung des Netzes gleichermaßen Anwendung.
Abkürzung
GWG 2011
Unabhängigkeit der Unternehmensleitung und der Beschäftigten
§ 114. (1) Personen der Unternehmensleitung müssen beruflich unabhängig sein. Es gilt dabei insbesondere Folgendes:
sie dürfen bei anderen Unternehmensteilen des vertikal integrierten Erdgasunternehmens oder bei dessen Mehrheitsanteilseignern weder direkt noch indirekt berufliche Positionen bekleiden oder berufliche Aufgaben wahrnehmen oder Interessens- oder Geschäftsbeziehungen zu ihnen unterhalten.
sie dürfen in den letzten drei Jahren vor einer Bestellung beim vertikal integrierten Erdgasunternehmen, einem seiner Unternehmensteile oder bei anderen Mehrheitsanteilseignern als dem unabhängigen Fernleitungsnetzbetreiber weder direkt noch indirekt berufliche Positionen bekleidet oder berufliche Aufgaben wahrgenommen haben noch Interessens- oder Geschäftsbeziehungen zu ihnen unterhalten.
sie dürfen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zum unabhängigen Fernleitungsnetzbetreiber für mindestens vier Jahre bei anderen Unternehmensteilen des vertikal integrierten Erdgasunternehmens als dem unabhängigen Fernleitungsnetzbetreiber oder bei dessen Mehrheitsanteilseignern keine beruflichen Positionen bekleiden oder berufliche Aufgaben wahrnehmen oder Interessens- oder Geschäftsbeziehungen zu ihnen unterhalten.
sie dürfen weder direkt noch indirekt Beteiligungen an Unternehmensteilen des vertikal integrierten Erdgasunternehmens halten noch finanzielle Zuwendungen von diesem erhalten. Ihre Vergütung darf nicht an die Tätigkeiten oder Betriebsergebnisse des vertikal integrierten Erdgasunternehmens, soweit sie nicht den unabhängigen Fernleitungsnetzbetreiber betreffen, gebunden sein.
(2) Der unabhängige Fernleitungsnetzbetreiber hat unverzüglich alle Namen und die Bedingungen in Bezug auf Funktion, Vertragslaufzeit und beendigung sowie die Gründe für die Bestellung oder für die Vertragsbeendigung von Personen der Unternehmensleitung der Regulierungsbehörde mitzuteilen.
(3) Die Regulierungsbehörde kann in Bezug auf Personen der Unternehmensleitung Einwände mittels Bescheid von Amts wegen oder auf Antrag einer Person der Unternehmensleitung oder des Gleichbehandlungsbeauftragen innerhalb von drei Wochen erheben,
wenn Zweifel an der beruflichen Unabhängigkeit im Sinne des Abs. 1 bei der Bestellung, den Beschäftigungsbedingungen einschließlich Vergütung bestehen oder
wenn Zweifel an der Berechtigung einer vorzeitigen Vertragsbeendigung bestehen. Unrechtmäßig ist eine vorzeitige Vertragsbeendigung dann, wenn die vorzeitige Vertragsbeendigung auf Umstände zurückzuführen ist, die nicht im Einklang mit den Vorgaben betreffend die Unabhängigkeit vom vertikal integrierten Erdgasunternehmen gestanden sind. Eine Klage einer Person der Unternehmensleitung kann erst nach Zustellung des Bescheides der Regulierungsbehörde im Streitschlichtungsverfahren gemäß § 12 Abs. 4 E-ControlG oder nach Ablauf der Entscheidungsfrist der Regulierungsbehörde eingebracht werden.
(4) Abs. 1 Z 2 gilt für die Mehrheit der Personen der Unternehmensleitung des unabhängigen Fernleitungsnetzbetreibers. Die Personen der Unternehmensleitung des unabhängigen Fernleitungsnetzbetreibers, für die Abs. 1 Z 2 nicht gilt, dürfen in den letzten sechs Monaten vor ihrer Ernennung bei dem vertikal integrierten Erdgasunternehmen keine Führungstätigkeit oder andere einschlägige Tätigkeit ausgeübt haben.
(5) Abs. 1 Z 1 findet auf alle Beschäftigten des unabhängigen Fernleitungsnetzbetreibers gleichermaßen Anwendung.
(6) Abs. 1 Z 1, 3, 4 sowie Abs. 3 Z 2 finden auf die der Unternehmensleitung direkt unterstellten Personen in den Bereichen Betrieb, Wartung und Entwicklung des Netzes gleichermaßen Anwendung.
Abkürzung
GWG 2011
Unabhängigkeit des Aufsichtsorgans
§ 115. (1) Aufgabe des Aufsichtsorgans des unabhängigen Fernleitungsnetzbetreibers ist es, Entscheidungen zu treffen, die von erheblichem Einfluss auf den Wert der Vermögenswerte der Anteilseigner beim unabhängigen Fernleitungsnetzbetreiber sind, insbesondere Entscheidungen im Zusammenhang mit der Genehmigung der jährlichen und der langfristigen Finanzpläne, der Höhe der Verschuldung des unabhängigen Fernleitungsnetzbetreibers und der Höhe der an die Anteilseigner auszuzahlenden Dividenden. Entscheidungen, die Bestellung, Wiederbestellung, Beschäftigungsbedingungen einschließlich Vergütung und Vertragsbeendigung der Personen der Unternehmensleitung des unabhängigen Fernleitungsnetzbetreibers betreffen, werden vom Aufsichtsorgan des Fernleitungsnetzbetreibers getroffen, sofern nicht andere gesetzliche Bestimmungen anderes bestimmen. Das Aufsichtsorgan hat keine Entscheidungsbefugnis in Bezug auf die laufenden Geschäfte des unabhängigen Fernleitungsnetzbetreibers und die Netzverwaltung und in Bezug auf die notwendigen Tätigkeiten zur Aufstellung des Netzentwicklungsplans.
(2) § 114 Abs. 1 bis 3 finden auf die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsorgans abzüglich eines Mitgliedes gleichermaßen Anwendung. Arbeitnehmervertreter im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes im Aufsichtsorgan der Muttergesellschaft des Übertragungsnetzbetreibers zählen zu jenen Mitgliedern des Aufsichtsorgans des Übertragungsnetzbetreibers, welche die Voraussetzungen des § 114 Abs. 1 bis 3 für die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsorgans abzüglich eines Mitgliedes erfüllen.
Abkürzung
GWG 2011
Unabhängigkeit des Aufsichtsorgans
§ 115. (1) Aufgabe des Aufsichtsorgans des unabhängigen Fernleitungsnetzbetreibers ist es, Entscheidungen zu treffen, die von erheblichem Einfluss auf den Wert der Vermögenswerte der Anteilseigner beim unabhängigen Fernleitungsnetzbetreiber sind, insbesondere Entscheidungen im Zusammenhang mit der Genehmigung der jährlichen und der langfristigen Finanzpläne, der Höhe der Verschuldung des unabhängigen Fernleitungsnetzbetreibers und der Höhe der an die Anteilseigner auszuzahlenden Dividenden. Entscheidungen, die Bestellung, Wiederbestellung, Beschäftigungsbedingungen einschließlich Vergütung und Vertragsbeendigung der Personen der Unternehmensleitung des unabhängigen Fernleitungsnetzbetreibers betreffen, werden vom Aufsichtsorgan des Fernleitungsnetzbetreibers getroffen, sofern nicht andere gesetzliche Bestimmungen anderes bestimmen. Das Aufsichtsorgan hat keine Entscheidungsbefugnis in Bezug auf die laufenden Geschäfte des unabhängigen Fernleitungsnetzbetreibers und die Netzverwaltung und in Bezug auf die notwendigen Tätigkeiten zur Aufstellung des Netzentwicklungsplans.
(2) § 114 Abs. 1 bis 3 finden auf die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsorgans abzüglich eines Mitgliedes gleichermaßen Anwendung.
Gleichbehandlungsprogramm und Gleichbehandlungsbeauftragter
§ 116. (1) Die unabhängigen Fernleitungsnetzbetreiber müssen ein Gleichbehandlungsprogramm aufstellen, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens getroffen werden. In dem Gleichbehandlungsprogramm ist festzulegen, welche besonderen Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick auf die Erreichung dieser Ziele haben. Das Programm bedarf der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. Die Einhaltung des Programms wird von einem Gleichbehandlungsbeauftragten kontrolliert.
(2) Der Gleichbehandlungsbeauftragte wird vom Aufsichtsorgan ernannt, vorbehaltlich der Bestätigung durch die Regulierungsbehörde mit Bescheid. Die Regulierungsbehörde kann der Ernennung des Gleichbehandlungsbeauftragten ihre Bestätigung nur aus Gründen mangelnder Unabhängigkeit oder mangelnder fachlicher Eignung mit Bescheid verweigern. Der Gleichbehandlungsbeauftragte kann eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft sein. § 114 Abs. 1 bis 3 findet auf den Gleichbehandlungsbeauftragten gleichermaßen Anwendung.
(3) Die Aufgaben des Gleichbehandlungsbeauftragten sind:
fortlaufende Kontrolle der Durchführung des Gleichbehandlungsprogramms;
Erarbeitung eines Jahresberichts, in dem die Maßnahmen zur Durchführung des Gleichbehandlungsprogramms dargelegt werden, und dessen Übermittlung an die Regulierungsbehörde;
Berichterstattung an das Aufsichtsorgan und Abgabe von Empfehlungen zum Gleichbehandlungsprogramm und seiner Durchführung;
Unterrichtung der Regulierungsbehörde über erhebliche Verstöße bei der Durchführung des Gleichbehandlungsprogramms;
Berichterstattung an die Regulierungsbehörde über kommerzielle und finanzielle Beziehungen zwischen dem vertikal integrierten Erdgasunternehmen und dem Fernleitungsnetzbetreiber.
(4) Der Gleichbehandlungsbeauftragte übermittelt die vorgeschlagenen Entscheidungen zum Investitionsplan oder zu Einzelinvestitionen im Netz an die Regulierungsbehörde. Dies erfolgt spätestens dann, wenn die Unternehmensleitung des unabhängigen Fernleitungsnetzbetreibers diese Unterlagen dem Aufsichtsorgan übermittelt.
(5) Hat das vertikal integrierte Unternehmen in der Hauptversammlung oder durch ein Votum der von ihm ernannten Mitglieder des Aufsichtsorgans die Annahme eines Beschlusses verhindert, wodurch Netzinvestitionen, die nach dem Netzentwicklungsplan in den folgenden drei Jahren durchgeführt werden sollten, unterbunden oder hinausgezögert werden, so meldet der Gleichbehandlungsbeauftragte dies der Regulierungsbehörde, die dann gemäß § 65 tätig wird.
(6) Die Regelungen zum Mandat und zu den Beschäftigungsbedingungen des Gleichbehandlungsbeauftragten, einschließlich der Dauer seines Mandats, bedürfen der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde mit Bescheid. Diese Regelungen müssen die Unabhängigkeit des Gleichbehandlungsbeauftragten gewährleisten und entsprechend sicherstellen, dass ihm die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Ressourcen zur Verfügung stehen. Der Gleichbehandlungsbeauftragte darf während der Laufzeit seines Mandats bei Unternehmensteilen des vertikal integrierten Erdgasunternehmens oder deren Mehrheitsanteilseignern weder direkt noch indirekt berufliche Positionen bekleiden oder berufliche Aufgabenwahrnehmen oder Interessensbeziehungen zu ihnen unterhalten.
(7) Der Gleichbehandlungsbeauftragte erstattet der Regulierungsbehörde regelmäßig mündlich oder schriftlich Bericht und ist befugt, dem Aufsichtsorgan des Fernleitungsnetzbetreibers regelmäßig mündlich oder schriftlich Bericht zu erstatten.
(8) Der Gleichbehandlungsbeauftragte ist berechtigt, an allen Sitzungen der Unternehmensleitung des unabhängigen Fernleitungsnetzbetreibers sowie des Aufsichtsorgans und der Hauptversammlung bzw. Generalversammlung teilzunehmen. Der Gleichbehandlungsbeauftragte nimmt an allen Sitzungen teil, in denen folgende Fragen behandelt werden:
Netzzugangsbedingungen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 715/2009, insbesondere Systemnutzungsentgelte, Leistungen im Zusammenhang mit dem Zugang Dritter, Kapazitätszuweisung und Engpassmanagement, Transparenz, Ausgleich und Sekundärmärkte;
Projekte für den Betrieb, die Wartung und den Ausbau des Fernleitungsnetzes, einschließlich der Investitionen in neue Transportverbindungen, in die Kapazitätsausweitung und in die Optimierung der vorhandenen Kapazität;
Verkauf oder Erwerb von Energie für den Betrieb des Fernleitungsnetzes.
(9) Der Gleichbehandlungsbeauftragte kontrolliert die Einhaltung des § 11 durch den unabhängigen Fernleitungsnetzbetreiber.
(10) Der Gleichbehandlungsbeauftragte hat Zugang zu allen einschlägigen Daten und zu den Geschäftsräumen des unabhängigen Fernleitungsnetzbetreibers sowie zu allen Informationen, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. Der Gleichbehandlungsbeauftragte erhält ohne Vorankündigung Zugang zu den Geschäftsräumen des unabhängigen Fernleitungsnetzbetreibers.
(11) Nach vorheriger bescheidmäßiger Zustimmung der Regulierungsbehörde kann das Aufsichtsorgan den Gleichbehandlungsbeauftragten abberufen. Eine Abberufung hat auch auf bescheidmäßiges Verlangen der Regulierungsbehörde aus Gründen mangelnder Unabhängigkeit oder mangelnder fachlicher Eignung zu erfolgen.
(12) Im Hinblick auf den Kündigungs- und Entlassungsschutz ist der Gleichbehandlungsbeauftragte für die Dauer seiner Bestellung, wenn er Beschäftigter des Fernleitungsnetzbetreibers ist, einer Sicherheitsfachkraft (§ 73 Abs. 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994) gleichgestellt.
Abschnitt
Wirksamere Unabhängigkeit des Fernleitungsnetzbetreibers
Voraussetzungen
§ 117. In den Fällen, in denen das Fernleitungsnetz am 3. September 2009 im Eigentum eines vertikal integrierten Erdgasunternehmens gestanden hat, und Regelungen bestehen, die eindeutig eine wirksamere Unabhängigkeit des Fernleitungsnetzbetreibers gewährleisten als die Bestimmungen zum unabhängigen Fernleitungsnetzbetreiber (§ 112 bis § 116), besteht die Möglichkeit, die Entflechtungsvorschriften des § 108 nicht anzuwenden.
Abschnitt
Kombinationsnetzbetreiber
Kombinationsnetzbetreiber
§ 118. (1) Die Regulierungsbehörde kann durch Bescheid den gleichzeitigen Betrieb von Netzen für elektrische Energie, Erdgas und sonstige leitungsgebundene Sparten in einem Unternehmen sowie die Ausübung anderer Tätigkeiten zulassen, wenn dadurch die Unabhängigkeit der Netzbetreiber nicht beeinträchtigt wird. Der gleichzeitige Betrieb eines Fernleitungsnetzes und eines Verteilernetzes und der Betrieb sowie die Verwaltung einer Speicheranlage ist durch die Regulierungsbehörde zu genehmigen, sofern die in den § 108 bis § 117 vorgesehenen Kriterien erfüllt werden.
(2) Abs. 1 erster Satz findet nur Anwendung auf vertikal integrierte Verteilernetzbetreiber, deren Netz mehr als 50 000 Hausanschlüsse ausweist.
Abkürzung
GWG 2011
Abschnitt
Verfahren in Bezug auf Fernleitungsnetzbetreiber
Verfahren zur Zertifizierung und Benennung von Fernleitungsnetzbetreiber
§ 119. (1) Der Regulierungsbehörde obliegt die ständige Beobachtung der Einhaltung der Entflechtungsvorschriften (§ 106 bis § 118). Sie hat einen Fernleitungsnetzbetreiber mittels Feststellungsbescheid zu zertifizieren
als eigentumsrechtlich entflochtener Fernleitungsnetzbetreiber im Sinne des § 108 oder
als unabhängiger Netzbetreiber im Sinne der § 109 bis § 111 oder
als unabhängiger Fernleitungsnetzbetreiber im Sinne der § 112 bis § 116 oder
als Fernleitungsnetzbetreiber im Sinne des § 117.
(2) Ein Zertifizierungsverfahren ist einzuleiten
über Antrag eines Fernleitungsnetzbetreibers gemäß Abs. 3 Z 1;
von Amts wegen, wenn
ein Fernleitungsnetzbetreiber keinen Antrag auf Zertifizierung gemäß Abs. 3 Z 1 stellt oder
die Regulierungsbehörde Kenntnis von einer geplanten Änderung erlangt, die eine Neubewertung der Zertifizierung erforderlich macht und zu einem Verstoß gegen die Entflechtungsvorschriften führen kann oder bereits geführt hat;
über Anzeige der Europäischen Kommission.
Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 findet auf das Zertifizierungsverfahren Anwendung.
(3) Der Fernleitungsnetzbetreiber ist verpflichtet
einen Antrag auf Zertifizierung zu stellen, sofern der Fernleitungsnetzbetreiber noch nicht zertifiziert ist, sowie
der Regulierungsbehörde alle geplanten Änderungen, die eine Neubewertung der Zertifizierung erforderlich machen, unverzüglich anzuzeigen.
Der Fernleitungsnetzbetreiber hat seinen Eingaben an die Regulierungsbehörde sowie auf deren Ersuchen alle zur Beurteilung des Sachverhaltes erforderlichen Unterlagen beizuschließen.
(4) Die Regulierungsbehörde hat einen begründeten Entscheidungsentwurf binnen vier Monaten ab Einleitung eines Verfahrens über die Zertifizierung eines Fernleitungsnetzbetreibers bzw. ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen des Fernleitungsnetzbetreibers an die Europäische Kommission zu übermitteln. Lässt die Regulierungsbehörde diese Frist verstreichen, ist dies einem positiven Entscheidungsentwurf gleichzuhalten. Die Stellungnahme der Europäischen Kommission ist von der Regulierungsbehörde beim Zertifizierungsverfahren gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 so weit wie möglich zu berücksichtigen. Die Regulierungsbehörde hat nach dem Einlangen der Stellungnahme der Europäischen Kommission binnen zwei Monaten mit Bescheid über den Antrag auf Zertifizierung zu entscheiden. Die Zertifizierung kann unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt werden, soweit diese zur Erfüllung der Zielsetzungen dieses Gesetzes erforderlich sind.
(5) In Abweichung von Abs. 4 gilt Folgendes:
beim Zertifizierungsverfahren gemäß Abs. 1 Z 2 hat die Regulierungsbehörde der Entscheidung der Europäischen Kommission nachzukommen.
beim Zertifizierungsverfahren gemäß Abs. 1 Z 4, prüfen die Regulierungsbehörde und die Europäische Kommission, ob die bestehenden Regelungen eindeutig eine wirksamere Unabhängigkeit des Fernleitungsnetzbetreibers gewährleisten als die Bestimmungen zum unabhängigen Fernleitungsnetzbetreiber (§ 112 bis § 116); die Regulierungsbehörde hat der Entscheidung der Europäischen Kommission nachzukommen.
(6) Die Regulierungsbehörde hat alle im Rahmen des Verfahrens gemäß Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 mit der Europäischen Kommission gepflogenen Kontakte ausführlich zu dokumentieren. Die Dokumentation ist dem Unternehmen, das die Ausstellung der Bescheinigung verlangt hat sowie dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu Kenntnis zu bringen. Der Feststellungsbescheid ist samt Begründung von der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen, wobei jedoch Stellen, die wirtschaftlich sensible Informationen enthalten, unkenntlich zu machen sind. Die Stellungnahme der Kommission ist, soweit sie nicht in der Begründung des Feststellungsbescheides wiedergegeben wird, ebenfalls zu veröffentlichen.
(7) Fernleitungsnetzbetreiber und Unternehmen, die eine der Funktionen Gewinnung oder Versorgung wahrnehmen, sind verpflichtet, der Regulierungsbehörde und der Europäischen Kommission sämtliche für die Erfüllung ihrer Aufgaben relevanten Informationen unverzüglich zu übermitteln.
(8) Die Benennung eines Fernleitungsnetzbetreibers nach erfolgter Zertifizierung gemäß Abs. 1 erfolgt durch Kundmachung durch den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Bundesgesetzblatt. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat die Benennung eines Fernleitungsnetzbetreibers der Europäischen Kommission mitzuteilen, sobald die Regulierungsbehörde die Zertifizierung eines Fernleitungsnetzbetreibers durch Bescheid festgestellt hat. Die Benennung eines unabhängigen Netzbetreibers gemäß Abs. 1 Z 2 und 4 bedarf vorab der Zustimmung der Europäischen Kommission. Wenn die Regulierungsbehörde durch Bescheid feststellt, dass die Voraussetzungen für eine Zertifizierung aufgrund eines Verstoßes gegen die Entflechtungsvorschriften nicht mehr vorliegen, ist die Benennung durch den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Kundmachung zu widerrufen.
(9) Die Übertragung einer oder mehrerer normalerweise dem
eigentumsrechtlich entflochtenen Fernleitungsnetzbetreiber im Sinne des § 108 oder
unabhängigen Netzbetreiber im Sinne der § 109 bis § 113 oder
unabhängigen Fernleitungsnetzbetreiber im Sinne der § 112 bis § 116 oder
dem Fernleitungsnetzbetreiber im Sinne des § 117
zugewiesenen Funktionen auf eine Stelle oder Rechtspersönlichkeit im Sinne des Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 ist nach Maßgabe des Unionsrechts zulässig. Stellen oder Rechtspersönlichkeiten, denen solche Funktionen übertragen werden, unterliegen der Zertifizierung nach diesem Abschnitt. Die Abs. 1 bis 7 finden auch auf die Rechtspersönlichkeit oder Stelle im Sinne des Art. 1 letzter Absatz der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 Anwendung.
Abkürzung
GWG 2011
Abschnitt
Verfahren in Bezug auf Fernleitungsnetzbetreiber
Verfahren zur Zertifizierung und Benennung von Fernleitungsnetzbetreiber
§ 119. (1) Der Regulierungsbehörde obliegt die ständige Beobachtung der Einhaltung der Entflechtungsvorschriften (§ 106 bis § 118). Sie hat einen Fernleitungsnetzbetreiber mittels Feststellungsbescheid zu zertifizieren
als eigentumsrechtlich entflochtener Fernleitungsnetzbetreiber im Sinne des § 108 oder
als unabhängiger Netzbetreiber im Sinne der § 109 bis § 111 oder
als unabhängiger Fernleitungsnetzbetreiber im Sinne der § 112 bis § 116 oder
als Fernleitungsnetzbetreiber im Sinne des § 117.
(2) Ein Zertifizierungsverfahren ist einzuleiten
über Antrag eines Fernleitungsnetzbetreibers gemäß Abs. 3 Z 1;
von Amts wegen, wenn
ein Fernleitungsnetzbetreiber keinen Antrag auf Zertifizierung gemäß Abs. 3 Z 1 stellt oder
die Regulierungsbehörde Kenntnis von einer geplanten Änderung erlangt, die eine Neubewertung der Zertifizierung erforderlich macht und zu einem Verstoß gegen die Entflechtungsvorschriften führen kann oder bereits geführt hat;
über Anzeige der Europäischen Kommission.
Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 findet auf das Zertifizierungsverfahren Anwendung.
(3) Der Fernleitungsnetzbetreiber ist verpflichtet
einen Antrag auf Zertifizierung zu stellen, sofern der Fernleitungsnetzbetreiber noch nicht zertifiziert ist, sowie
der Regulierungsbehörde alle geplanten Änderungen, die eine Neubewertung der Zertifizierung erforderlich machen, unverzüglich anzuzeigen.
Der Fernleitungsnetzbetreiber hat seinen Eingaben an die Regulierungsbehörde sowie auf deren Ersuchen alle zur Beurteilung des Sachverhaltes erforderlichen Unterlagen beizuschließen.
(4) Die Regulierungsbehörde hat einen begründeten Entscheidungsentwurf binnen vier Monaten ab Einleitung eines Verfahrens über die Zertifizierung eines Fernleitungsnetzbetreibers bzw. ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen des Fernleitungsnetzbetreibers an die Europäische Kommission zu übermitteln. Lässt die Regulierungsbehörde diese Frist verstreichen, ist dies einem positiven Entscheidungsentwurf gleichzuhalten. Die Stellungnahme der Europäischen Kommission ist von der Regulierungsbehörde beim Zertifizierungsverfahren gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 so weit wie möglich zu berücksichtigen. Die Regulierungsbehörde hat nach dem Einlangen der Stellungnahme der Europäischen Kommission binnen zwei Monaten mit Bescheid über den Antrag auf Zertifizierung zu entscheiden. Die Zertifizierung kann unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt werden, soweit diese zur Erfüllung der Zielsetzungen dieses Gesetzes erforderlich sind.
(5) In Abweichung von Abs. 4 gilt Folgendes:
beim Zertifizierungsverfahren gemäß Abs. 1 Z 2 hat die Regulierungsbehörde der Entscheidung der Europäischen Kommission nachzukommen.
beim Zertifizierungsverfahren gemäß Abs. 1 Z 4, prüfen die Regulierungsbehörde und die Europäische Kommission, ob die bestehenden Regelungen eindeutig eine wirksamere Unabhängigkeit des Fernleitungsnetzbetreibers gewährleisten als die Bestimmungen zum unabhängigen Fernleitungsnetzbetreiber (§ 112 bis § 116); die Regulierungsbehörde hat der Entscheidung der Europäischen Kommission nachzukommen.
(6) Die Regulierungsbehörde hat alle im Rahmen des Verfahrens gemäß Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 mit der Europäischen Kommission gepflogenen Kontakte ausführlich zu dokumentieren. Die Dokumentation ist dem Unternehmen, das die Ausstellung der Bescheinigung verlangt hat sowie der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu Kenntnis zu bringen. Der Feststellungsbescheid ist samt Begründung von der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen, wobei jedoch Stellen, die wirtschaftlich sensible Informationen enthalten, unkenntlich zu machen sind. Die Stellungnahme der Kommission ist, soweit sie nicht in der Begründung des Feststellungsbescheides wiedergegeben wird, ebenfalls zu veröffentlichen.
(7) Fernleitungsnetzbetreiber und Unternehmen, die eine der Funktionen Gewinnung oder Versorgung wahrnehmen, sind verpflichtet, der Regulierungsbehörde und der Europäischen Kommission sämtliche für die Erfüllung ihrer Aufgaben relevanten Informationen unverzüglich zu übermitteln.
(8) Die Benennung eines Fernleitungsnetzbetreibers nach erfolgter Zertifizierung gemäß Abs. 1 erfolgt durch Kundmachung durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Bundesgesetzblatt. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Benennung eines Fernleitungsnetzbetreibers der Europäischen Kommission mitzuteilen, sobald die Regulierungsbehörde die Zertifizierung eines Fernleitungsnetzbetreibers durch Bescheid festgestellt hat. Die Benennung eines unabhängigen Netzbetreibers gemäß Abs. 1 Z 2 und 4 bedarf vorab der Zustimmung der Europäischen Kommission. Wenn die Regulierungsbehörde durch Bescheid feststellt, dass die Voraussetzungen für eine Zertifizierung aufgrund eines Verstoßes gegen die Entflechtungsvorschriften nicht mehr vorliegen, ist die Benennung durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Kundmachung zu widerrufen.
(9) Die Übertragung einer oder mehrerer normalerweise dem
eigentumsrechtlich entflochtenen Fernleitungsnetzbetreiber im Sinne des § 108 oder
unabhängigen Netzbetreiber im Sinne der § 109 bis § 113 oder
unabhängigen Fernleitungsnetzbetreiber im Sinne der § 112 bis § 116 oder
dem Fernleitungsnetzbetreiber im Sinne des § 117
zugewiesenen Funktionen auf eine Stelle oder Rechtspersönlichkeit im Sinne des Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 ist nach Maßgabe des Unionsrechts zulässig. Stellen oder Rechtspersönlichkeiten, denen solche Funktionen übertragen werden, unterliegen der Zertifizierung nach diesem Abschnitt. Die Abs. 1 bis 7 finden auch auf die Rechtspersönlichkeit oder Stelle im Sinne des Art. 1 letzter Absatz der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 Anwendung.
Abkürzung
GWG 2011
Verfahren zur Zertifizierung von Fernleitungsnetzbetreibern in Bezug auf Drittländer
§ 120. (1) Beantragt ein Fernleitungsnetzbetreiber, welcher von einer oder mehreren Personen aus einem oder mehreren Drittländern kontrolliert wird, eine Zertifizierung, so kommt § 119 mit nachfolgenden Abweichungen zur Anwendung.
(2) Die Regulierungsbehörde teilt unverzüglich der Europäischen Kommission und dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend
den Antrag auf Zertifizierung eines Fernleitungsnetzbetreibers, welcher von einer oder mehreren Personen aus einem oder mehreren Drittländern kontrolliert wird, mit;
alle Umstände mit, die dazu führen würden, dass eine oder mehrere Personen aus einem oder mehreren Drittländern die Kontrolle über einen Fernleitungsnetzbetreiber erhalten;
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat sicherzustellen, dass die Erteilung der Zertifizierung durch die Regulierungsbehörde die Sicherheit der Energieversorgung Österreichs und der Gemeinschaft nicht gefährdet. Bei der Prüfung der Frage, ob die Sicherheit der Energieversorgung Österreichs und der Gemeinschaft gefährdet ist, berücksichtigt der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend
die Rechte und Pflichten der Gemeinschaft gegenüber diesem Drittland, die aus dem Völkerrecht – auch aus einem Abkommen mit einem oder mehreren Drittländern, dem die Gemeinschaft als Vertragspartei angehört und in dem Fragen der Energieversorgungssicherheit behandelt werden – erwachsen;
die Rechte und Pflichten der Republik Österreich gegenüber diesem Drittland, die aus den mit diesem geschlossenen Abkommen erwachsen, soweit sie mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang stehen sowie
andere spezielle Gegebenheiten des Einzelfalls und des betreffenden Drittlands.
(4) Nach Prüfung der Frage, ob die Sicherheit der Energieversorgung Österreichs und der Gemeinschaft gefährdet ist, teilt der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend seine Bewertung der Regulierungsbehörde mit. Die Regulierungsbehörde hat die Bewertung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend bei ihrem Entscheidungsentwurf sowie bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen.
Abkürzung
GWG 2011
Verfahren zur Zertifizierung von Fernleitungsnetzbetreibern in Bezug auf Drittländer
§ 120. (1) Beantragt ein Fernleitungsnetzbetreiber, welcher von einer oder mehreren Personen aus einem oder mehreren Drittländern kontrolliert wird, eine Zertifizierung, so kommt § 119 mit nachfolgenden Abweichungen zur Anwendung.
(2) Die Regulierungsbehörde teilt unverzüglich der Europäischen Kommission und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
den Antrag auf Zertifizierung eines Fernleitungsnetzbetreibers, welcher von einer oder mehreren Personen aus einem oder mehreren Drittländern kontrolliert wird, mit;
alle Umstände mit, die dazu führen würden, dass eine oder mehrere Personen aus einem oder mehreren Drittländern die Kontrolle über einen Fernleitungsnetzbetreiber erhalten;
(3) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat sicherzustellen, dass die Erteilung der Zertifizierung durch die Regulierungsbehörde die Sicherheit der Energieversorgung Österreichs und der Gemeinschaft nicht gefährdet. Bei der Prüfung der Frage, ob die Sicherheit der Energieversorgung Österreichs und der Gemeinschaft gefährdet ist, berücksichtigt die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
die Rechte und Pflichten der Gemeinschaft gegenüber diesem Drittland, die aus dem Völkerrecht – auch aus einem Abkommen mit einem oder mehreren Drittländern, dem die Gemeinschaft als Vertragspartei angehört und in dem Fragen der Energieversorgungssicherheit behandelt werden – erwachsen;
die Rechte und Pflichten der Republik Österreich gegenüber diesem Drittland, die aus den mit diesem geschlossenen Abkommen erwachsen, soweit sie mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang stehen sowie
andere spezielle Gegebenheiten des Einzelfalls und des betreffenden Drittlands.
(4) Nach Prüfung der Frage, ob die Sicherheit der Energieversorgung Österreichs und der Gemeinschaft gefährdet ist, teilt die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie seine Bewertung der Regulierungsbehörde mit. Die Regulierungsbehörde hat die Bewertung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bei ihrem Entscheidungsentwurf sowie bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen.
Abkürzung
GWG 2011
Teil
Erdgashändler und Versorger
Pflichten
§ 121. (1) Die Aufnahme der Tätigkeit eines Erdgashändlers, ist im Voraus der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Regulierungsbehörde hat eine aktuelle Liste dieser Erdgashändler zu veröffentlichen.
(2) Erdgashändler und Versorger, die Erdgas an Endverbraucher verkaufen, auf die die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes Anwendung finden, haben jedenfalls die Möglichkeit zum Abschluss von nichtunterbrechbaren Erdgaslieferungsverträgen vorzusehen.
(3) Versorger, die Endverbraucher beliefern, sind verpflichtet, sämtliche preisrelevanten Daten für mit Standardprodukten versorgte Endverbraucher unverzüglich nach ihrer Verfügbarkeit der Regulierungsbehörde in einer von dieser vorgegebenen elektronischen Form für die Eingabe in den Tarifkalkulator zu übermitteln. Im Tarifkalkulator der Regulierungsbehörde sind alle Wettbewerber gleich zu behandeln und alle der Regulierungsbehörde zur Verfügung gestellten Konditionen transparent und nichtdiskriminierend zu veröffentlichen.
(4) Erdgashändler und Versorger, mit Ausnahme jener Erdgashändler, die ausschließlich am Virtuellen Handelspunkt handeln, haben an der Erstellung der langfristigen Planung und des Netzentwicklungsplans mitzuwirken.
(5) Versorger, die geschützte Kunden gemäß Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 mit Erdgas beliefern, sind verpflichtet, den Versorgungsstandard gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 zu gewährleisten.
(6) Der Abschluss von Erdgaslieferungsverträgen mit einer ein Jahr übersteigenden Laufzeit und einem Umfang von mehr als 250 Millionen m3 im Jahr, bezogen auf den Normalzustand, die den Bezug von Erdgas aus dem Gebiet der Europäischen Union oder von Drittstaaten zum Gegenstand haben, sind der Regulierungsbehörde unter Angabe der Laufzeit und des vereinbarten Lieferumfangs zu melden. Die Regulierungsbehörde hat diese Erdgaslieferungsverträge zu verzeichnen.
(7) Die Regulierungsbehörde hat einem Erdgashändler die Ausübung seiner Tätigkeit bescheidmäßig zu untersagen, wenn er wegen schwerwiegender Verstöße gegen Vorschriften dieses Bundesgesetzes bestraft worden und ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist oder bezüglich eines Erdgashändlers infolge von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Maßnahmen ergriffen wurden oder unmittelbar bevorstehen.
Abkürzung
GWG 2011
Teil
Erdgashändler und Versorger
Pflichten
§ 121. (1) Die Aufnahme der Tätigkeit eines Erdgashändlers, ist im Voraus der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Regulierungsbehörde hat eine aktuelle Liste dieser Erdgashändler zu veröffentlichen.
(2) Erdgashändler und Versorger, die Erdgas an Endverbraucher verkaufen, auf die die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes Anwendung finden, haben jedenfalls die Möglichkeit zum Abschluss von nichtunterbrechbaren Erdgaslieferungsverträgen vorzusehen.
(3) Versorger, die Endverbraucher beliefern, sind verpflichtet, sämtliche preisrelevanten Daten für mit Standardprodukten versorgte Endverbraucher unverzüglich nach ihrer Verfügbarkeit der Regulierungsbehörde in einer von dieser vorgegebenen elektronischen Form für die Eingabe in den Tarifkalkulator zu übermitteln. Im Tarifkalkulator der Regulierungsbehörde sind alle Wettbewerber gleich zu behandeln und alle der Regulierungsbehörde zur Verfügung gestellten Konditionen transparent und nichtdiskriminierend zu veröffentlichen.
(4) Erdgashändler und Versorger, mit Ausnahme jener Erdgashändler, die ausschließlich am Virtuellen Handelspunkt handeln, haben an der Erstellung der langfristigen und integrierten Planung und des Netzentwicklungsplans mitzuwirken.
(5) Versorger, die geschützte Kunden mit Erdgas beliefern, sind verpflichtet, den Versorgungsstandard gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) 2017/1938 zu gewährleisten.
(6) Der Abschluss von Erdgaslieferungsverträgen mit einer ein Jahr übersteigenden Laufzeit und einem Umfang von mehr als 250 Millionen m3 im Jahr, bezogen auf den Normalzustand, die den Bezug von Erdgas aus dem Gebiet der Europäischen Union oder von Drittstaaten zum Gegenstand haben, sind der Regulierungsbehörde unter Angabe der Laufzeit und des vereinbarten Lieferumfangs zu melden. Die Regulierungsbehörde hat diese Erdgaslieferungsverträge zu verzeichnen.
(7) Die Regulierungsbehörde hat einem Erdgashändler die Ausübung seiner Tätigkeit bescheidmäßig zu untersagen, wenn er wegen schwerwiegender Verstöße gegen Vorschriften dieses Bundesgesetzes bestraft worden und ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist oder bezüglich eines Erdgashändlers infolge von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Maßnahmen ergriffen wurden oder unmittelbar bevorstehen.
Abkürzung
GWG 2011
Teil
Erdgashändler und Versorger
Pflichten
§ 121. (1) Die Aufnahme der Tätigkeit eines Erdgashändlers, ist im Voraus der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Regulierungsbehörde hat eine aktuelle Liste dieser Erdgashändler zu veröffentlichen.
(2) Erdgashändler und Versorger, die Erdgas an Endverbraucher verkaufen, auf die die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes Anwendung finden, haben jedenfalls die Möglichkeit zum Abschluss von nichtunterbrechbaren Erdgaslieferungsverträgen vorzusehen.
(3) Versorger, die Endverbraucher beliefern, sind verpflichtet, sämtliche preisrelevanten Daten für mit Standardprodukten versorgte Endverbraucher unverzüglich nach ihrer Verfügbarkeit der Regulierungsbehörde in einer von dieser vorgegebenen elektronischen Form für die Eingabe in den Tarifkalkulator zu übermitteln. Im Tarifkalkulator der Regulierungsbehörde sind alle Wettbewerber gleich zu behandeln und alle der Regulierungsbehörde zur Verfügung gestellten Konditionen transparent und nichtdiskriminierend zu veröffentlichen.
(4) Erdgashändler und Versorger, mit Ausnahme jener Erdgashändler, die ausschließlich am Virtuellen Handelspunkt handeln, haben an der Erstellung der langfristigen und integrierten Planung und des Netzentwicklungsplans mitzuwirken.
(5) Versorger, die geschützte Kunden mit Erdgas beliefern, sind verpflichtet, den Versorgungsstandard gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) 2017/1938 zu gewährleisten. Die Verpflichtung ist hinsichtlich der Vorgabe gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) 2017/1938 durch Vorlage von Speichernutzungsverträgen sowie dem Nachweis der Befüllung der Speicher gegenüber der Regulierungsbehörde zu erfüllen. Der Nachweis kann auch durch den jeweiligen Vorlieferanten erbracht werden. Betreiber von Fernwärmeanlagen haben die zur Berechnung des vom Versorger einzuhaltenden Versorgungsstandards notwendigen Daten an diesen auf Anfrage zu übermitteln. Betreiber von Fernwärmenetzen können die Berechnungen auf Ebene des Gesamtnetzes anstellen und die benötigte Wärmemenge für den Versorgungsstandard den Fernwärmeanlagen zuteilen. Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Durchführung der Überprüfung, zu den Erhebungsmodalitäten und zur Art der erforderlichen Nachweise erlassen.
(6) Der Abschluss von Erdgaslieferungsverträgen mit einer ein Jahr übersteigenden Laufzeit und einem Umfang von mehr als 250 Millionen m3 im Jahr, bezogen auf den Normalzustand, die den Bezug von Erdgas aus dem Gebiet der Europäischen Union oder von Drittstaaten zum Gegenstand haben, sind der Regulierungsbehörde unter Angabe der Laufzeit und des vereinbarten Lieferumfangs zu melden. Die Regulierungsbehörde hat diese Erdgaslieferungsverträge zu verzeichnen.
(7) Die Regulierungsbehörde hat einem Erdgashändler die Ausübung seiner Tätigkeit bescheidmäßig zu untersagen, wenn er wegen schwerwiegender Verstöße gegen Vorschriften dieses Bundesgesetzes bestraft worden und ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist oder bezüglich eines Erdgashändlers infolge von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Maßnahmen ergriffen wurden oder unmittelbar bevorstehen.
Abkürzung
GWG 2011
Teil
Erdgashändler und Versorger
Pflichten
§ 121. (1) Die Aufnahme der Tätigkeit eines Erdgashändlers, ist im Voraus der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Regulierungsbehörde hat eine aktuelle Liste dieser Erdgashändler zu veröffentlichen.
(2) Erdgashändler und Versorger, die Erdgas an Endverbraucher verkaufen, auf die die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes Anwendung finden, haben jedenfalls die Möglichkeit zum Abschluss von nichtunterbrechbaren Erdgaslieferungsverträgen vorzusehen.
(3) Versorger, die Endverbraucher beliefern, sind verpflichtet,
unverzüglich nach Verfügbarkeit die erforderlichen aktuellen Informationen zu ihren Standardprodukten für die Versorgung mit Erdgas unter Verwendung eindeutig nachvollziehbarer Produktbezeichnungen und Angabe des Angebotsbeginns sowie allfällige automatische Preisanpassungen und die hierfür relevanten Stichtage und
jene Produkte für die Versorgung mit Erdgas, die jeweils von mindestens 3 % der von ihnen versorgten Endverbraucher in Anspruch genommen werden,
der Regulierungsbehörde zu melden und die dafür erforderlichen Daten in einer von dieser vorgegebenen elektronischen Form für die Eingabe in den Tarifkalkulator (§ 22 Z 3 E-ControlG) zu übermitteln. Versorger, die Endverbraucher beliefern, sind verpflichtet, die Daten erforderlichenfalls umgehend zu aktualisieren. Im Tarifkalkulator der Regulierungsbehörde sind alle Wettbewerber gleich zu behandeln und alle der Regulierungsbehörde zur Verfügung gestellten Konditionen transparent und nichtdiskriminierend zu veröffentlichen.
(4) Erdgashändler und Versorger, mit Ausnahme jener Erdgashändler, die ausschließlich am Virtuellen Handelspunkt handeln, haben an der Erstellung der langfristigen und integrierten Planung und des Netzentwicklungsplans mitzuwirken.
(5) Versorger, die geschützte Kunden mit Erdgas beliefern, sind verpflichtet, den Versorgungsstandard gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) 2017/1938 zu gewährleisten. Die Verpflichtung ist hinsichtlich der Vorgabe gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) 2017/1938 durch Vorlage von Speichernutzungsverträgen sowie dem Nachweis der Befüllung der Speicher gegenüber der Regulierungsbehörde zu erfüllen. Der Nachweis kann auch durch den jeweiligen Vorlieferanten erbracht werden. Betreiber von Fernwärmeanlagen haben die zur Berechnung des vom Versorger einzuhaltenden Versorgungsstandards notwendigen Daten an diesen auf Anfrage zu übermitteln. Wärmemengen, die im Zuge der Stromerzeugung ausgekoppelt werden, sind für die Bemessung des nach diesem Absatz einzuhaltenden Versorgungsstandards zu berücksichtigen. Betreiber von Fernwärmenetzen können die Berechnungen auf Ebene des Gesamtnetzes anstellen und die benötigte Wärmemenge für den Versorgungsstandard den Fernwärmeanlagen zuteilen. Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Durchführung der Überprüfung, zu den Erhebungsmodalitäten und zur Art der erforderlichen Nachweise erlassen.
(6) Der Abschluss von Erdgaslieferungsverträgen mit einer ein Jahr übersteigenden Laufzeit und einem Umfang von mehr als 250 Millionen m3 im Jahr, bezogen auf den Normalzustand, die den Bezug von Erdgas aus dem Gebiet der Europäischen Union oder von Drittstaaten zum Gegenstand haben, sind der Regulierungsbehörde unter Angabe der Laufzeit und des vereinbarten Lieferumfangs zu melden. Die Regulierungsbehörde hat diese Erdgaslieferungsverträge zu verzeichnen.
(7) Die Regulierungsbehörde hat einem Erdgashändler die Ausübung seiner Tätigkeit bescheidmäßig zu untersagen, wenn er wegen schwerwiegender Verstöße gegen Vorschriften dieses Bundesgesetzes bestraft worden und ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist oder bezüglich eines Erdgashändlers infolge von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Maßnahmen ergriffen wurden oder unmittelbar bevorstehen.
Abkürzung
GWG 2011
Teil
Erdgashändler und Versorger
Pflichten
§ 121. (1) Die Aufnahme der Tätigkeit eines Erdgashändlers, ist im Voraus der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Regulierungsbehörde hat eine aktuelle Liste dieser Erdgashändler zu veröffentlichen.
(2) Erdgashändler und Versorger, die Erdgas an Endverbraucher verkaufen, auf die die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes Anwendung finden, haben jedenfalls die Möglichkeit zum Abschluss von nichtunterbrechbaren Erdgaslieferungsverträgen vorzusehen.
(3) Versorger, die Endverbraucher beliefern, sind verpflichtet,
unverzüglich nach Verfügbarkeit die erforderlichen aktuellen Informationen zu ihren Standardprodukten für die Versorgung mit Erdgas unter Verwendung eindeutig nachvollziehbarer Produktbezeichnungen und Angabe des Angebotsbeginns sowie allfällige automatische Preisanpassungen und die hierfür relevanten Stichtage und
jene Produkte für die Versorgung mit Erdgas, die jeweils von mindestens 3 % der von ihnen versorgten Endverbraucher in Anspruch genommen werden,
der Regulierungsbehörde zu melden und die dafür erforderlichen Daten in einer von dieser vorgegebenen elektronischen Form für die Eingabe in den Tarifkalkulator (§ 22 Z 3 E-ControlG) zu übermitteln. Versorger, die Endverbraucher beliefern, sind verpflichtet, die Daten erforderlichenfalls umgehend zu aktualisieren. Im Tarifkalkulator der Regulierungsbehörde sind alle Wettbewerber gleich zu behandeln und alle der Regulierungsbehörde zur Verfügung gestellten Konditionen transparent und nichtdiskriminierend zu veröffentlichen.
(4) Erdgashändler und Versorger, mit Ausnahme jener Erdgashändler, die ausschließlich am Virtuellen Handelspunkt handeln, haben an der Erstellung der langfristigen und integrierten Planung und des Netzentwicklungsplans mitzuwirken.
(5) Versorger, die geschützte Kunden mit Erdgas beliefern, sind verpflichtet, den Versorgungsstandard gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) 2017/1938 zu gewährleisten. Die Verpflichtung ist hinsichtlich der Vorgabe gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) 2017/1938 durch Vorlage von Speichernutzungsverträgen sowie dem Nachweis der Befüllung der Speicher gegenüber der Regulierungsbehörde zu erfüllen. Der Nachweis kann auch durch den jeweiligen Vorlieferanten erbracht werden. Betreiber von Fernwärmeanlagen haben die zur Berechnung des vom Versorger einzuhaltenden Versorgungsstandards notwendigen Daten an diesen auf Anfrage zu übermitteln. Wärmemengen, die im Zuge der Stromerzeugung ausgekoppelt werden, sind für die Bemessung des nach diesem Absatz einzuhaltenden Versorgungsstandards zu berücksichtigen. Betreiber von Fernwärmenetzen können die Berechnungen auf Ebene des Gesamtnetzes anstellen und die benötigte Wärmemenge für den Versorgungsstandard den Fernwärmeanlagen zuteilen. Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Durchführung der Überprüfung, zu den Erhebungsmodalitäten und zur Art der erforderlichen Nachweise erlassen.
(5a) Darüber hinaus sind Versorger dazu verpflichtet, die Versorgung von geschützten Kunden unter der Annahme von durchschnittlichen Winterbedingungen vom 1. Oktober bis zum 1. März für einen Zeitraum von insgesamt 45 Tagen zu gewährleisten. Diese Verpflichtung reduziert sich auf einen Zeitraum von insgesamt 30 Tagen, sofern gegenüber der Regulierungsbehörde durch geeignete Unterlagen nachgewiesen werden kann, dass die für die Erfüllung dieser Verpflichtung vorgehaltenen Gasmengen ihren Ursprung gänzlich in Staaten haben, die nicht von einer aufrechten Maßnahme im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.7.2014, S. 1, in der Fassung L 59I vom 25.2.2023, S. 6, betroffen sind. Wärmemengen, die im Zuge der Stromerzeugung ausgekoppelt werden, sind für die Bemessung des nach diesem Absatz einzuhaltenden Versorgungsstandards zu berücksichtigen. Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Durchführung der Überprüfung, zu den Erhebungsmodalitäten und zur Art der erforderlichen Nachweise erlassen.
(6) Der Abschluss von Erdgaslieferungsverträgen mit einer ein Jahr übersteigenden Laufzeit und einem Umfang von mehr als 250 Millionen m3 im Jahr, bezogen auf den Normalzustand, die den Bezug von Erdgas aus dem Gebiet der Europäischen Union oder von Drittstaaten zum Gegenstand haben, sind der Regulierungsbehörde unter Angabe der Laufzeit und des vereinbarten Lieferumfangs zu melden. Die Regulierungsbehörde hat diese Erdgaslieferungsverträge zu verzeichnen.
(7) Die Regulierungsbehörde hat einem Erdgashändler die Ausübung seiner Tätigkeit bescheidmäßig zu untersagen, wenn er wegen schwerwiegender Verstöße gegen Vorschriften dieses Bundesgesetzes bestraft worden und ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist oder bezüglich eines Erdgashändlers infolge von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Maßnahmen ergriffen wurden oder unmittelbar bevorstehen.
Abkürzung
GWG 2011
Pflicht zur Erstellung eines Versorgungssicherheitskonzepts
§ 121a. (1) Versorger mit mehr als 20.000 Zählpunkten oder einer jährlichen Abgabemenge von mehr als 300 GWh haben Konzepte zur Vorbereitung des unmittelbaren Ausfalls ihrer größten einzelnen Bezugsquelle zu erstellen und diese an die Regulierungsbehörde zu übermitteln.
(2) Die Konzepte gemäß Abs. 1 haben zu enthalten:
eine detaillierte und leistungs- sowie mengenmäßige Darstellung aller getroffenen und geplanten Maßnahmen, die dafür erforderlich sind, dass bei unmittelbarem langfristigem Ausfall der größten einzelnen Bezugsquelle die übrigen Bezugsquellen dazu in der Lage sind, die Deckung der jeweiligen gegenüber österreichischen Endkunden eingegangenen vertraglichen Versorgungsverpflichtungen erfüllen zu können,
eine detaillierte und mengenmäßige Darstellung aller getroffenen und geplanten Maßnahmen, die dazu dienen, den Anteil an Gasmengen mit Ursprung in Staaten, die von einer aufrechten Maßnahme im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.07.2014, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2024/745, ABl. Nr. L 745 vom 23.02.2024, S. 1, betroffen sind, zu reduzieren sowie
eine Darstellung über die Herkunft aller Gasmengen, die nicht über virtuelle Handelspunkte bezogen wurden, wobei Gasmengen unbekannter Herkunft als solche auszuweisen sind.
(3) Die Konzepte sind jährlich bis zum 1. Oktober für das folgende Kalenderjahr an die Regulierungsbehörde zu übermitteln.
(4) Versorger können ihre jeweiligen Konzepte gemäß Abs. 1, auch auszugsweise, im Internet veröffentlichen. Soweit die Konzepte veröffentlicht wurden, hat die Regulierungsbehörde diese auch auf ihrer eigenen Website zu veröffentlichen und in ihrem Bericht gemäß § 28 Abs. 3 EControlG darzustellen.
(5) Die Pflicht zur Erstellung der Konzepte gemäß Abs. 1 entfällt, sofern ein Versorger gegenüber der Regulierungsbehörde nachweist, dass
die Gasmengen seiner größten einzelnen Bezugsquelle ihren Ursprung in Staaten haben, die nicht von einer aufrechten Maßnahme im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.7.2014, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2024/745, ABl. Nr. L 745 vom 23.02.2024, S. 1, betroffen sind,
es sich nicht um Gasmengen unbekannter Herkunft handelt oder
die jährliche Liefermenge seiner größten einzelnen Bezugsquelle, bezogen auf das Gasjahr, weniger als 25 % der jeweils von ihm insgesamt im vorhergehenden Gasjahr an seine österreichischen Endkunden gelieferten Gasmengen beträgt.
(6) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes hat die Regulierungsbehörde bei allen in Österreich tätigen Versorgern, sofern nachvollziehbar, das Herkunftsland der Gasmengen bei bilateralen Verträgen oder die Börse, über welche Gasmengen beschafft werden, abzufragen. Versorger sind dazu verpflichtet, die hierfür notwendigen Daten und Informationen in schriftlicher Form innerhalb von zwei Wochen nach schriftlicher Anfrage durch die Regulierungsbehörde an diese zu übermitteln.
Teil
Pflichten gegenüber Kunden
Netzzugangsberechtigung
§ 122. (1) Kunden sind berechtigt, mit Produzenten, Erdgashändlern und Erdgasunternehmen Verträge über die Lieferung von Erdgas zur Deckung des Bedarfes inländischer Endverbraucher zu schließen und hinsichtlich dieser Erdgasmengen Netzzugang zu begehren.
(2) Erdgasunternehmen können den Netzzugang im Namen ihrer Kunden begehren. Erzeuger von biogenen Gasen (Bio- und Holzgas) können im Namen ihrer Kunden den Netzzugang begehren, sofern hierdurch die Interoperabilität der Netze nicht beeinträchtigt wird.
Wechsel des Versorgers oder der Bilanzgruppe und Neuanmeldungsprozess
§ 123. (1) Die Dauer des für den Wechsel des Versorgers und der Bilanzgruppe maßgeblichen Verfahrens darf, unbeschadet bestehender zivilrechtlicher Verpflichtungen, drei Wochen, gerechnet ab Kenntnisnahme des Versorgerwechsels durch den Netzbetreiber, nicht übersteigen. Die Regulierungsbehörde ist ermächtigt, das für den Wechsel des Versorgers und der Bilanzgruppe sowie das für die Neuanmeldung von Endverbrauchern maßgebliche Verfahren durch Verordnung näher zu regeln. Bei der Ausgestaltung der Verfahren ist insbesondere auf die im Zusammenhang mit einem Wechsel vom Netzbetreiber, Bilanzgruppenverantwortlichen und Verteilergebietsmanager zu treffenden technischen und organisatorischen Vorkehrungen, die Vereinbarkeit der Fristen und Termine mit der Bilanzierung nach dem Bilanzgruppensystem, die Gewährleistung der Versorgungssicherheit sowie die Durchsetzung des Kundenwillens zu achten.
(2) Der Versorgerwechsel ist für den Endverbraucher mit keinen gesonderten Kosten verbunden.
(3) Der Netzbetreiber hat die durch die Regulierungsbehörde mit Verordnung festzulegenden, für den Datenabgleich in den in Abs. 1 genannten Verfahren notwendigen Daten, dh. insbesondere Name, Adresse und Zählpunktsbezeichnung, über eine durch die Verrechnungsstelle zu betreibende Plattform dezentral in nicht diskriminierender Weise sämtlichen Versorgern und Bilanzgruppenverantwortlichen in standardisierter, elektronisch strukturierter Form auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Der Betrieb der Plattform hat unter Wahrung des Datenschutzes zu erfolgen; die unerlaubte Weitergabe der Daten unterliegt der Sanktion gemäß § 168. Die Regulierungsbehörde ist weiters ermächtigt, die Form der Datenübermittlung vom Netzbetreiber über die durch die Verrechnungsstelle betriebene Plattform an Versorger und Bilanzgruppenverantwortliche durch Verordnung näher zu regeln.
(4) Die ordentliche Kündigung von Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG oder Kleinunternehmen gegenüber dem Versorger ist unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen möglich. Sind Bindungsfristen vertraglich vereinbart, so ist die ordentliche Kündigung zum Ende des ersten Vertragsjahres und in weiterer Folge zum Ende des jeweiligen Monatsletzten möglich. Die ordentliche Kündigung des Versorgers gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG oder Kleinunternehmen kann nur unter Einhaltung einer Frist von minimal acht Wochen erfolgen.
Verfahren für Wechsel, Anmeldung, Abmeldung und Widerspruch
§ 123. (1) Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmen können Verträge mit ihrem Versorger unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen kündigen, ohne einen gesonderten Kündigungstermin einhalten zu müssen. Versorger können Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmen nur unter Einhaltung einer Frist von zumindest acht Wochen kündigen. Sind Bindungsfristen vertraglich vereinbart, so ist die ordentliche Kündigung spätestens zum Ende des ersten Vertragsjahres und in weiterer Folge für Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmen unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen sowie für Versorger unter Einhaltung einer Frist von zumindest acht Wochen möglich.
(2) Die Dauer des für den Versorgerwechsel maßgeblichen Verfahrens darf, unbeschadet weiterer bestehender zivilrechtlicher Verpflichtungen, höchstens drei Wochen, gerechnet ab Kenntnisnahme des Versorgerwechsels durch den Netzbetreiber, in Anspruch nehmen. Bei der Ausgestaltung des Verfahrens ist insbesondere auf die im Zusammenhang mit einem Wechsel vom Netzbetreiber zu treffenden technischen und organisatorischen Vorkehrungen, die Vereinbarkeit der Fristen und Termine mit der Bilanzierung nach dem Bilanzgruppensystem, die Gewährleistung der Versorgungssicherheit sowie die Durchsetzung des Kundenwillens zu achten. Der Versorgerwechsel ist für den Endverbraucher mit keinen gesonderten Kosten verbunden.
(3) Endverbraucher ohne Lastprofilzähler können für die Einleitung und Durchführung des Wechsels relevante Willenserklärungen gegenüber Versorgern elektronisch über von diesen anzubietende Websites zu jeder Zeit formfrei vornehmen. Wird ein Versorger durch den Endverbraucher zur Abgabe von Willenserklärungen bevollmächtigt, so ist die Bevollmächtigung Netzbetreibern und anderen Versorgern glaubhaft zu machen. Der Netzbetreiber hat den Endverbraucher unverzüglich über die Einleitung des Wechselprozesses in Kenntnis zu setzen. Die Versorger haben benutzerfreundliche Vorkehrungen zu treffen, welche die Identifikation und Authentizität des Endverbrauchers sicherstellen. Die Regulierungsbehörde hat im Rahmen des Tarifkalkulators (§ 22 E-ControlG) durch Setzung von Hyperlinks eine Auffindung der Websites der Versorger zu ermöglichen. Die Versorger haben die hiefür erforderlichen, aktuellen Informationen der Regulierungsbehörde unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
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