Bundesgesetz zur Festlegung von Haftungsobergrenzen des Bundes (Bundeshaftungsobergrenzengesetz – BHOG)
Abkürzung
BHOG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Haftungsobergrenzen
§ 1. (1) Im Zeitraum 1. Jänner 2012 bis zum 31. Dezember 2014 darf der jeweils ausstehende Gesamtbetrag an Haftungen des Bundes 193,1 Milliarden Euro an Kapital nicht übersteigen. Zinsen und Kosten sind auf diesen Höchstbetrag nicht anzurechnen.
(2) Haftungen gemäß Abs. 1 sind
sämtliche vom Bundesminister für Finanzen namens des Bundes für Dritte übernommene Haftungen und Schadloshaltungsverpflichtungen sowie
sämtliche von außerbudgetären Einheiten des Bundes, die dem Sektor Staat zugehören und im Verantwortungsbereich des Bundes liegen, für Dritte übernommene Haftungen und Schadloshaltungsverpflichtungen.
(3) Der Gesamtbetrag gemäß Abs. 1 setzt sich zusammen aus
einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 193 Milliarden Euro an Kapital für Haftungen gemäß Abs. 2 Z 1 und
einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 100 Millionen Euro an Kapital für Haftungen gemäß Abs. 2 Z 2.
(4) Der Gesamtbetrag gemäß Abs. 3 Z 1 setzt sich zusammen aus
einem Gesamtbetrag von 18 Milliarden Euro an Kapital für Haftungen des Bundes gemäß ÖIAG-Anleihegesetz, BGBl. Nr. 295/1975, Postsparkassengesetz 1969, BGBl. Nr. 458/1969, Interbankmarktstärkungsgesetz, BGBl. I Nr. 136/2008, und Unternehmensliquiditäts stärkungsgesetz, BGBl. I Nr. 78/2009 und
einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 175 Milliarden Euro an Kapital, für alle übrigen Haftungen gemäß Abs. 2 Z 1.
(5) Der Gesamtbetrag gemäß Abs. 4 Z 1 darf für neue Haftungsübernahmen nicht verwendet werden. Der Gesamtbetrag gemäß Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 verringert sich im Ausmaß der Abreifung der Haftungen gemäß Abs. 4 Z 1.
(6) In besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG vorgesehene Haftungsrahmen fallen unter den Gesamtbetrag gemäß Abs. 3 Z 1, werden in ihrer Höhe jedoch nicht berührt.
(7) Verpflichtungen des Bundes, die zu den Finanz- oder sonstigen Bundesschulden gezählt werden, sind auf den Gesamtbetrag gemäß Abs. 1 nicht anzurechnen.
(8) Haftungen von außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß Abs. 2 Z 2, für die eine Schadloshaltungsverpflichtung des Bundes gemäß Abs. 2 Z 1 besteht, sind nicht auf den Gesamtbetrag gemäß Abs. 3 Z 2 anzurechnen.
Haftungsobergrenzen
§ 1. (1) Im Zeitraum 1. Jänner 2015 bis zum 31. Dezember 2018 darf der jeweils ausstehende Gesamtbetrag an Haftungen des Bundes 180,9 Milliarden Euro an Kapital nicht übersteigen. Zinsen und Kosten sind auf diesen Höchstbetrag nicht anzurechnen.
(2) Haftungen gemäß Abs. 1 sind
sämtliche vom Bundesminister für Finanzen namens des Bundes für Dritte übernommene Haftungen und Schadloshaltungsverpflichtungen sowie
sämtliche von außerbudgetären Einheiten des Bundes, die dem Sektor Staat zugehören und im Verantwortungsbereich des Bundes liegen, für Dritte übernommene Haftungen und Schadloshaltungsverpflichtungen.
(3) Der Gesamtbetrag gemäß Abs. 1 setzt sich zusammen aus
einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 180 Milliarden Euro an Kapital für Haftungen gemäß Abs. 2 Z 1 und
einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 900 Millionen Euro an Kapital für Haftungen gemäß Abs. 2 Z 2.
(4) Der Gesamtbetrag gemäß Abs. 3 Z 1 setzt sich zusammen aus
einem Gesamtbetrag von 1,877 Milliarden Euro an Kapital für Haftungen des Bundes gemäß Postsparkassengesetz 1969, BGBl. Nr. 458/1969, und Unternehmensliquiditätsstärkungsgesetz, BGBl. I Nr. 78/2009 und
einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 178,123 Milliarden Euro an Kapital, für alle übrigen Haftungen gemäß Abs. 2 Z 1.
(5) Der Gesamtbetrag gemäß Abs. 4 Z 1 darf für neue Haftungsübernahmen nicht verwendet werden. Der Gesamtbetrag gemäß Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 verringert sich im Ausmaß der Abreifung der Haftungen gemäß Abs. 4 Z 1.
(6) In besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG vorgesehene Haftungsrahmen fallen unter den Gesamtbetrag gemäß Abs. 3 Z 1, werden in ihrer Höhe jedoch nicht berührt.
(7) Verpflichtungen des Bundes, die zu den Finanz- oder sonstigen Bundesschulden gezählt werden, sind auf den Gesamtbetrag gemäß Abs. 1 nicht anzurechnen.
(8) Haftungen von außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß Abs. 2 Z 2, für die eine Schadloshaltungsverpflichtung des Bundes gemäß Abs. 2 Z 1 besteht, sind nicht auf den Gesamtbetrag gemäß Abs. 3 Z 2 anzurechnen.
Haftungsobergrenzen
§ 1. (1) Im Zeitraum 1. Jänner 2015 bis zum 31. Dezember 2018 darf der jeweils ausstehende Gesamtbetrag an Haftungen des Bundes 184,5 Milliarden Euro an Kapital nicht übersteigen. Zinsen und Kosten sind auf diesen Höchstbetrag nicht anzurechnen.
(2) Haftungen gemäß Abs. 1 sind
sämtliche vom Bundesminister für Finanzen namens des Bundes für Dritte übernommene Haftungen und Schadloshaltungsverpflichtungen sowie
sämtliche von außerbudgetären Einheiten des Bundes, die dem Sektor Staat zugehören und im Verantwortungsbereich des Bundes liegen, für Dritte übernommene Haftungen und Schadloshaltungsverpflichtungen.
(3) Der Gesamtbetrag gemäß Abs. 1 setzt sich zusammen aus
einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 182 Milliarden Euro an Kapital für Haftungen gemäß Abs. 2 Z 1 und
einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 2,5 Milliarden Euro an Kapital für Haftungen gemäß Abs. 2 Z 2.
(4) Der Gesamtbetrag gemäß Abs. 3 Z 1 setzt sich zusammen aus
einem Gesamtbetrag von 1,877 Milliarden Euro an Kapital für Haftungen des Bundes gemäß Postsparkassengesetz 1969, BGBl. Nr. 458/1969, und Unternehmensliquiditätsstärkungsgesetz, BGBl. I Nr. 78/2009 und
einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 180,123 Milliarden Euro an Kapital, für alle übrigen Haftungen gemäß Abs. 2 Z 1.
(5) Der Gesamtbetrag gemäß Abs. 4 Z 1 darf für neue Haftungsübernahmen nicht verwendet werden. Der Gesamtbetrag gemäß Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 verringert sich im Ausmaß der Abreifung der Haftungen gemäß Abs. 4 Z 1.
(6) In besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG vorgesehene Haftungsrahmen fallen unter den Gesamtbetrag gemäß Abs. 3 Z 1, werden in ihrer Höhe jedoch nicht berührt.
(7) Verpflichtungen des Bundes, die zu den Finanz- oder sonstigen Bundesschulden gezählt werden, sind auf den Gesamtbetrag gemäß Abs. 1 nicht anzurechnen.
(8) Haftungen von außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß Abs. 2 Z 2, für die eine Schadloshaltungsverpflichtung des Bundes gemäß Abs. 2 Z 1 besteht, sind nicht auf den Gesamtbetrag gemäß Abs. 3 Z 2 anzurechnen.
Haftungsobergrenzen
§ 1. (1) Im Zeitraum 1. Jänner 2015 bis zum 31. Dezember 2018 darf der jeweils ausstehende Gesamtbetrag an Haftungen des Bundes 182,5 Milliarden Euro an Kapital nicht übersteigen. Zinsen und Kosten sind auf diesen Höchstbetrag nicht anzurechnen.
(2) Haftungen gemäß Abs. 1 sind
sämtliche vom Bundesminister für Finanzen namens des Bundes für Dritte übernommene Haftungen und Schadloshaltungsverpflichtungen sowie
sämtliche von außerbudgetären Einheiten des Bundes, die dem Sektor Staat zugehören und im Verantwortungsbereich des Bundes liegen, für Dritte übernommene Haftungen und Schadloshaltungsverpflichtungen.
(3) Der Gesamtbetrag gemäß Abs. 1 setzt sich zusammen aus
einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 180 Milliarden Euro an Kapital für Haftungen gemäß Abs. 2 Z 1 und
einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 2,5 Milliarden Euro an Kapital für Haftungen gemäß Abs. 2 Z 2.
(4) Der Gesamtbetrag gemäß Abs. 3 Z 1 setzt sich zusammen aus
einem Gesamtbetrag von 1,877 Milliarden Euro an Kapital für Haftungen des Bundes gemäß Postsparkassengesetz 1969, BGBl. Nr. 458/1969, und Unternehmensliquiditätsstärkungsgesetz, BGBl. I Nr. 78/2009 und
einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 178,123 Milliarden Euro an Kapital, für alle übrigen Haftungen gemäß Abs. 2 Z 1.
(5) Der Gesamtbetrag gemäß Abs. 4 Z 1 darf für neue Haftungsübernahmen nicht verwendet werden. Der Gesamtbetrag gemäß Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 verringert sich im Ausmaß der Abreifung der Haftungen gemäß Abs. 4 Z 1.
(6) In besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG vorgesehene Haftungsrahmen fallen unter den Gesamtbetrag gemäß Abs. 3 Z 1, werden in ihrer Höhe jedoch nicht berührt.
(7) Verpflichtungen des Bundes, die zu den Finanz- oder sonstigen Bundesschulden gezählt werden, sind auf den Gesamtbetrag gemäß Abs. 1 nicht anzurechnen.
(8) Haftungen von außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß Abs. 2 Z 2, für die eine Schadloshaltungsverpflichtung des Bundes gemäß Abs. 2 Z 1 besteht, sind nicht auf den Gesamtbetrag gemäß Abs. 3 Z 2 anzurechnen.
Abkürzung
BHOG
Haftungsobergrenzen
§ 1. (1) Im Zeitraum 1. Jänner 2015 bis zum 31. Dezember 2018 darf der jeweils ausstehende Gesamtbetrag an Haftungen des Bundes 197 Milliarden Euro an Kapital nicht übersteigen. Zinsen und Kosten sind auf diesen Höchstbetrag nicht anzurechnen.
(2) Haftungen gemäß Abs. 1 sind
sämtliche vom Bundesminister für Finanzen namens des Bundes für Dritte übernommene Haftungen und Schadloshaltungsverpflichtungen sowie
sämtliche von außerbudgetären Einheiten des Bundes, die dem Sektor Staat zugehören und im Verantwortungsbereich des Bundes liegen, für Dritte übernommene Haftungen und Schadloshaltungsverpflichtungen.
(3) Der Gesamtbetrag gemäß Abs. 1 setzt sich zusammen aus
einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 194,5 Milliarden Euro an Kapital für Haftungen gemäß Abs. 2 Z 1 und
einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 2,5 Milliarden Euro an Kapital für Haftungen gemäß Abs. 2 Z 2.
(4) Der Gesamtbetrag gemäß Abs. 3 Z 1 setzt sich zusammen aus
einem Gesamtbetrag von 1,877 Milliarden Euro an Kapital für Haftungen des Bundes gemäß Postsparkassengesetz 1969, BGBl. Nr. 458/1969, und Unternehmensliquiditätsstärkungsgesetz, BGBl. I Nr. 78/2009 und
einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 192,623 Milliarden Euro an Kapital, für alle übrigen Haftungen gemäß Abs. 2 Z 1.
(5) Der Gesamtbetrag gemäß Abs. 4 Z 1 darf für neue Haftungsübernahmen nicht verwendet werden. Der Gesamtbetrag gemäß Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 verringert sich im Ausmaß der Abreifung der Haftungen gemäß Abs. 4 Z 1.
(6) In besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG vorgesehene Haftungsrahmen fallen unter den Gesamtbetrag gemäß Abs. 3 Z 1, werden in ihrer Höhe jedoch nicht berührt.
(7) Verpflichtungen des Bundes, die zu den Finanz- oder sonstigen Bundesschulden gezählt werden, sind auf den Gesamtbetrag gemäß Abs. 1 nicht anzurechnen.
(8) Haftungen von außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß Abs. 2 Z 2, für die eine Schadloshaltungsverpflichtung des Bundes gemäß Abs. 2 Z 1 besteht, sind nicht auf den Gesamtbetrag gemäß Abs. 3 Z 2 anzurechnen.
Abkürzung
BHOG
Haftungsobergrenzen
§ 1. (1) Die Obergrenze der Haftungen des Bundes berechnet sich gemäß Artikel 2 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Artikel 3 lit. a der HOG – Vereinbarung, BGBl. I Nr. 134/2017 (HOG – Vereinbarung). Zinsen und Kosten sind auf diese Obergrenze nicht anzurechnen.
(2) Haftungen gemäß Abs. 1 sind
sämtliche vom Bundesminister für Finanzen namens des Bundes für Dritte übernommene Haftungen und Schadloshaltungsverpflichtungen sowie
sämtliche von Rechtsträgern, welche dem Sektor Staat, Teilsektor Bund, zuzurechnen sind (außerbudgetäre Einheiten des Bundes), für Dritte übernommene Haftungen und Schadloshaltungsverpflichtungen.
(3) Als Bemessungsgrundlage gemäß Artikel 2 Abs. 2 lit. a der HOG – Vereinbarung ist der Finanzierungsvoranschlag-Allgemeine Gebarung heranzuziehen.
(4) Die Ermittlung der Haftungsstände gemäß Abs. 2 erfolgt gemäß Artikel 4 Abs. 1 bis 3 der HOG – Vereinbarung. Unbeschadet des Artikels 4 Abs. 4 der HOG – Vereinbarung sind dabei Umklassifizierungen im Rahmen des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) zu berücksichtigen.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 11/2020)
(6) In besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG vorgesehene Haftungsrahmen werden in ihrer Höhe nicht berührt.
(7) Verpflichtungen des Bundes und der außerbudgetären Einheiten des Bundes, die zu den Finanz- oder sonstigen Bundesschulden gezählt werden, sind auf die Obergrenze gemäß Abs. 1 nicht anzurechnen.
(8) Haftungen von außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß Abs. 2 Z 2, für die eine Schadloshaltungsverpflichtung des Bundes gemäß Abs. 2 Z 1 besteht, sind nicht auf die Obergrenze gemäß Abs. 1 anzurechnen.
Verfahren
§ 2. (1) Bei Haftungsübernahmen gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bestimmen sich das Verfahren bei Haftungsübernahmen, die Bildung von Risikovorsorgen und die Berichtspflichten gegenüber dem Nationalrat nach den Vorschriften des Bundeshaushaltsgesetzes und der diesbezüglichen Verordnungen oder nach den Vorschriften der Bundesgesetze, die die jeweilige Bundeshaftung regeln.
(2) Bei Haftungsübernahmen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 bestimmen sich das Verfahren bei Haftungsübernahmen und die Bildung von Risikovorsorgen nach den zivilrechtlichen, gesellschaftsrechtlichen und unternehmensrechtlichen Vorschriften.
(3) Der Bundesminister für Finanzen hat dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates jeweils bis zum 30. September eines jeden Jahres einen Bericht über die Haftungsübernahmen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des Vorjahres vorzulegen.
(4) Im Bundesrechnungsabschluss sind der Gesamtrahmen gemäß § 1 Abs. 1 sowie die Gesamtrahmen gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 und Z 2 dem Ausnützungsstand der Haftungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 und Z 2 gegenüberzustellen.
Abkürzung
BHOG
Verfahren
§ 2. (1) Bei Haftungsübernahmen gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bestimmen sich das Verfahren bei Haftungsübernahmen, die Bildung von Risikovorsorgen und die Berichtspflichten gegenüber dem Nationalrat nach den Vorschriften des Bundeshaushaltsgesetzes und der diesbezüglichen Verordnungen oder nach den Vorschriften der Bundesgesetze, die die jeweilige Bundeshaftung regeln.
(2) Bei Haftungsübernahmen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 bestimmen sich das Verfahren bei Haftungsübernahmen und die Bildung von Risikovorsorgen nach den zivilrechtlichen, gesellschaftsrechtlichen und unternehmensrechtlichen Vorschriften.
(3) Im Bundesrechnungsabschluss sind der Gesamtrahmen gemäß § 1 Abs. 1 sowie die Gesamtrahmen gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 und Z 2 dem Ausnützungsstand der Haftungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 und Z 2 gegenüberzustellen. Darüber hinaus sind im Bundesrechnungsabschluss jene außerbudgetären Einheiten des Bundes, die Haftungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 übernommen haben, sowie die jeweiligen Stände dieser Haftungen darzustellen.
Abkürzung
BHOG
Verfahren
§ 2. (1) Bei Haftungsübernahmen gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bestimmen sich das Verfahren bei Haftungsübernahmen, die Bildung von Risikovorsorgen und die Berichtspflichten gegenüber dem Nationalrat nach den Vorschriften des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 – BHG 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, und der diesbezüglichen Verordnungen oder nach den Vorschriften der Bundesgesetze, die die jeweilige Bundeshaftung regeln.
(2) Bei Haftungsübernahmen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 bestimmen sich das Verfahren bei Haftungsübernahmen und die Bildung von Risikovorsorgen nach den zivilrechtlichen, gesellschaftsrechtlichen und unternehmensrechtlichen Vorschriften.
(3) Im Bundesrechnungsabschluss ist unter Berücksichtigung des Artikels 5 der HOG – Vereinbarung die Obergrenze gemäß § 1 Abs. 1 dem Ausnützungsstand der Haftungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 und Z 2 gegenüberzustellen. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat zu diesem Zweck die Haftungsstände gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 und 2 gemäß § 1 Abs. 3, 4, 7 und 8 zu ermitteln und dem Rechnungshof und zur Information auch dem Bundesminister für Finanzen spätestens bis 31. März jeden Jahres zu übermitteln.
(4) Im Rahmen der Darstellung des Ausnützungsstandes im Bundesrechnungsabschluss sind die außerbudgetären Einheiten des Bundes, die Haftungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 übernommen haben, mit ihren jeweiligen Haftungsständen anzuführen.
(5) Ergibt die Darstellung im Bundesrechnungsabschluss eine Überschreitung der Obergrenze gemäß § 1 Abs. 1, so ist zusätzlich eine weitere Darstellung der Haftungen gemäß § 1 Abs. 2 aufzunehmen, in der die Haftungsstände des Bundes und der außerbudgetären Einheiten des Bundes, die aufgrund von nach dem 31. März des vorvergangenen Jahres erfolgten Umklassifizierungen dem Sektor Staat, Teilsektor Bund, neu zuzurechnen sind, nicht zu berücksichtigen sind.
(6) Überschreitungen der Obergrenze sind gemäß Artikel 6 Abs. 3 der HOG – Vereinbarung grundsätzlich ohne unnötigen Verzug, gemäß Artikel 4 Abs. 4 der HOG – Vereinbarung im Fall von Umklassifizierungen nach Maßgabe wirtschaftspolitischer Möglichkeiten binnen angemessener Frist wieder auf einen Wert unter der jeweiligen Obergrenze zu reduzieren. Die bei einem Überschreiten der Obergrenze gemäß § 1 Abs. 1 zur Umsetzung der Verpflichtung gemäß Artikel 4 Abs. 4 und Artikel 6 Abs. 3 der HOG – Vereinbarung erforderliche Reduktion der einzelgesetzlichen Haftungsrahmen bleibt einer bundesgesetzlichen Regelung vorbehalten.
Meldepflichten
§ 3. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat jährlich bis zum 31. Oktober durch Verordnung alle außerbudgetären Einheiten des Bundes, die dem Sektor Staat zugehören und im Verantwortungsbereich des Bundes liegen, festzulegen. Bei der Festlegung der Zugehörigkeit zum Verantwortungsbereich des Bundes sind insbesondere gesetzlich festgelegte Finanzierungsverpflichtungen des Bundes, Finanzierungsgarantien des Bundes und Beteiligungen des Bundes zu berücksichtigen.
(2) In den der Aufnahme in die Verordnung folgenden Jahren sind sämtliche bestehenden und neu eingegangenen Haftungen dieser außerbudgetären Einheiten des Bundes auf den Gesamtbetrag gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 anzurechnen.
(3) Außerbudgetäre Einheiten des Bundes, die in die Verordnung gemäß Abs. 1 aufgenommen wurden, haben der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ in elektronischer Form
bis spätestens 31. März eines jeden Jahres den Gesamtstand ihrer Haftungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 zum Stichtag 31. Dezember des Vorjahres gegliedert nach Haftungsart zu melden,
bis spätestens 30. November eines jeden Jahres eine Vorschau des Gesamthöchststandes ihrer Haftungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 für das Folgejahr zu melden und
unverzüglich jede 10 %, zumindest jedoch eine Million Euro, übersteigende Überschreitung ihrer gemeldeten Vorschau gemäß Z 2 bekanntzugeben.
(4) Wird eine außerbudgetäre Einheit des Bundes neu in die Verordnung aufgenommen, hat sie die Meldung gemäß Abs. 3 Z 2 bereits im Jahr ihrer Aufnahme in die Verordnung zu erstatten.
(5) Wird eine außerbudgetäre Einheit des Bundes aus der Verordnung gestrichen, sind sämtliche bestehenden und neu eingegangenen Haftungen bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem die Streichung erfolgt ist, auf den Gesamtbetrag gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 anzurechnen. Die Meldungen gemäß Abs. 3 Z 3 sind in diesem Jahr, die Meldung gemäß Abs. 3 Z 1 auch noch im Folgejahr zu erstatten.
Abkürzung
BHOG
Meldepflichten
§ 3. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat jährlich bis zum 30. November durch Verordnung alle außerbudgetären Einheiten des Bundes, die dem Sektor Staat zugehören und im Verantwortungsbereich des Bundes liegen, festzulegen. Bei der Festlegung der Zugehörigkeit zum Verantwortungsbereich des Bundes sind insbesondere gesetzlich festgelegte Finanzierungsverpflichtungen des Bundes, Finanzierungsgarantien des Bundes und Beteiligungen des Bundes zu berücksichtigen.
(2) In den der Aufnahme in die Verordnung folgenden Jahren sind sämtliche bestehenden und neu eingegangenen Haftungen dieser außerbudgetären Einheiten des Bundes auf den Gesamtbetrag gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 anzurechnen.
(3) Außerbudgetäre Einheiten des Bundes, die in die Verordnung gemäß Abs. 1 aufgenommen wurden, haben der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ in elektronischer Form
bis spätestens 31. Jänner eines jeden Jahres den Gesamtstand ihrer Haftungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 zum Stichtag 31. Dezember des Vorjahres gegliedert nach Haftungsart zu melden,
bis spätestens 31. Jänner eines jeden Jahres eine Vorschau des Gesamthöchststandes ihrer Haftungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 für das jeweilige Jahr zu melden und
unverzüglich jede 10 %, zumindest jedoch eine Million Euro, übersteigende Überschreitung ihrer gemeldeten Vorschau gemäß Z 2 bekanntzugeben.
(4) Wird eine außerbudgetäre Einheit des Bundes aus der Verordnung gestrichen, sind sämtliche bestehenden und neu eingegangenen Haftungen bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem die Streichung erfolgt ist, auf den Gesamtbetrag gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 anzurechnen. Die Meldungen gemäß Abs. 3 Z 3 sind in diesem Jahr, die Meldung gemäß Abs. 3 Z 1 auch noch im Folgejahr zu erstatten.
Abkürzung
BHOG
Meldepflichten
§ 3. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat jährlich bis zum 30. November durch Verordnung alle außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 festzulegen. Die Erlassung der Verordnung kann entfallen, wenn sich aus der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß § 4 Abs. 1 übermittelten Liste ergibt, dass im Vergleich zum Vorjahr bei den außerbudgetären Einheiten des Bundes keine Änderung eingetreten ist.
(2) In den der Aufnahme in die Verordnung folgenden Jahren sind sämtliche bestehenden und neu eingegangenen Haftungen dieser außerbudgetären Einheiten des Bundes auf die Obergrenze gemäß § 1 Abs. 1 anzurechnen.
(3) Außerbudgetäre Einheiten des Bundes, die in die Verordnung gemäß Abs. 1 aufgenommen wurden, haben der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ in elektronischer Form bis spätestens 31. Jänner eines jeden Jahres den Gesamtstand ihrer Haftungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 zum Stichtag 31. Dezember des Vorjahres gegliedert nach Haftungsnehmer zu melden.
(4) Wird eine außerbudgetäre Einheit des Bundes aus der Verordnung gestrichen, sind sämtliche bestehenden und neu eingegangenen Haftungen bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem die Streichung erfolgt ist, auf die Obergrenze gemäß § 1 Abs. 1 anzurechnen und ist demgemäß auch noch die Meldung gemäß Abs. 3 bis zum 31. Jänner des Folgejahres zu erstatten.
§ 4. (1) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat jährlich zum Stichtag 30. Juni eine Liste sämtlicher außerbudgetären Einheiten des Bundes, die dem Sektor Staat zugehören und im Verantwortungsbereich des Bundes liegen, zu erstellen und diese bis spätestens 31. August eines jeden Jahres dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.
(2) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens 31. Mai die erforderlichen Daten für den Bericht gemäß § 2 Abs. 3 und für die Aufnahme in den Bundesrechnungsabschluss gemäß § 2 Abs. 4 zu übermitteln.
(3) Art und Zeitpunkt der Übermittlung der Daten gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 und 3 an den Bundesminister für Finanzen, deren Aufbereitung sowie der der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ dafür gebührende Kostenersatz bestimmt sich nach einer zwischen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ und dem Bundesminister für Finanzen abzuschließenden Vereinbarung.
(4) Die gemäß § 3 Abs. 3 oder in anderer Form erhobenen Daten zu Haftungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 dürfen dem Bundesminister für Finanzen auch in personenbezogener Form übermittelt werden. Die Übermittlung kann auch elektronisch erfolgen. Meldungen gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 bis 3 dürfen durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ nicht veröffentlicht werden.
(5) Unter dem Begriff Daten gemäß Abs. 2 bis 4 sind
die Bezeichnung von außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß § 1 Abs. 2 Z 2,
die Angabe der Art der übernommenen Haftungen, wie insbesondere Bürgschaften oder Garantien, und
die Stände der Haftungen
Abkürzung
BHOG
§ 4. (1) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat jährlich zum Stichtag 30. Juni eine Liste sämtlicher außerbudgetären Einheiten des Bundes, die dem Sektor Staat zugehören und im Verantwortungsbereich des Bundes liegen, zu erstellen und diese bis spätestens 31. August eines jeden Jahres dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.
(2) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens 20. März die erforderlichen Daten für die Aufnahme in den Bundesrechnungsabschluss gemäß § 2 Abs. 3 zu übermitteln.
(3) Art und Zeitpunkt der Übermittlung der Daten gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 und 3 an den Bundesminister für Finanzen, deren Aufbereitung sowie der der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ dafür gebührende Kostenersatz bestimmt sich nach einer zwischen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ und dem Bundesminister für Finanzen abzuschließenden Vereinbarung.
(4) Die gemäß § 3 Abs. 3 oder in anderer Form erhobenen Daten zu Haftungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 dürfen dem Bundesminister für Finanzen auch in personenbezogener Form übermittelt werden. Die Übermittlung kann auch elektronisch erfolgen. Meldungen gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 bis 3 dürfen durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ nicht veröffentlicht werden.
(5) Unter dem Begriff Daten gemäß Abs. 2 bis 4 sind
die Bezeichnung von außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß § 1 Abs. 2 Z 2,
die Angabe der Art der übernommenen Haftungen, wie insbesondere Bürgschaften oder Garantien, und
die Stände der Haftungen
Abkürzung
BHOG
§ 4. (1) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat jährlich zum Stichtag 30. Juni eine Liste sämtlicher außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 zu erstellen und diese bis spätestens 31. August eines jeden Jahres dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 11/2020)
(3) Der der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für die Ermittlung und Aufbereitung der Daten gemäß Abs. 1 und § 2 Abs. 3 und 5 gebührende Kostenersatz bestimmt sich nach einer zwischen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ und dem Bundesminister für Finanzen abzuschließenden Vereinbarung.
(4) Die Daten zu Haftungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 sowie § 2 Abs. 3 und 5 dürfen dem Rechnungshof und dem Bundesminister für Finanzen auch in personenbezogener Form übermittelt werden. Die Übermittlung kann auch elektronisch erfolgen. Meldungen gemäß § 3 Abs. 3 dürfen von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ nicht veröffentlicht werden.
(5) Unter dem Begriff Daten gemäß Abs. 3 und 4 sind
die Bezeichnung von außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß § 1 Abs. 2 Z 2,
die Angabe der Haftungsnehmer,
die Stände der Haftungen sowie
ergänzende Erläuterungen und Anmerkungen der außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 im Zusammenhang mit Meldungen gemäß § 3
Strafbestimmung
§ 5. Wer seinen in § 3 Abs. 3 bis 5 oder § 6 Abs. 3 normierten Meldeverpflichtungen nicht vollständig oder fristgerecht nachkommt, oder wer wissentlich unrichtige Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde - im Amtsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser - mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
Abkürzung
BHOG
Strafbestimmung
§ 5. Wer seinen in § 3 Abs. 3 bis 5 oder § 6 Abs. 3 normierten Meldeverpflichtungen nicht vollständig oder fristgerecht nachkommt, oder wer wissentlich unrichtige Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde – im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion – mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
Abkürzung
BHOG
Strafbestimmung
§ 5. Wer seinen in § 3 Abs. 3 und 4 oder § 6 Abs. 3 normierten Meldeverpflichtungen nicht vollständig oder fristgerecht nachkommt, oder wer wissentlich unrichtige Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde – im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion – mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
Übergangsbestimmungen
§ 6. (1) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat die Liste gemäß § 4 Abs. 1 zum Stichtag 30. Juni 2011 binnen 14 Tagen nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes zu übermitteln.
(2) (Anm.: tritt mit 1.1.2012 in Kraft)
(3) (Anm.: tritt mit 1.1.2012 in Kraft)
Übergangsbestimmungen
§ 6. (1) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat die Liste gemäß § 4 Abs. 1 zum Stichtag 30. Juni 2011 binnen 14 Tagen nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes zu übermitteln.
(2) Die erstmalige Erlassung der Verordnung gemäß § 3 Abs. 1 hat bis spätestens 31. Jänner 2012 zu erfolgen.
(3) Die erstmalige Meldung der in die Verordnung aufgenommenen außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 hat binnen vier Wochen nach Inkrafttreten der Verordnung gemäß § 3 Abs. 1 zu erfolgen.
Abkürzung
BHOG
Übergangsbestimmungen
§ 6. (1) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat die Liste gemäß § 4 Abs. 1 zum Stichtag 30. Juni 2011 binnen 14 Tagen nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes zu übermitteln.
(2) Die erstmalige Erlassung der Verordnung gemäß § 3 Abs. 1 hat bis spätestens 31. Jänner 2012 zu erfolgen.
(3) Die erstmalige Meldung der in die Verordnung aufgenommenen außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 hat binnen vier Wochen nach Inkrafttreten der Verordnung gemäß § 3 Abs. 1 zu erfolgen.
(4) Die Meldung der Vorschau gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 144/2015, hat erstmals für das Jahr 2017 bis spätestens 31. Jänner 2017 zu erfolgen.
Abkürzung
BHOG
Übergangsbestimmungen
§ 6. (1) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat die Liste gemäß § 4 Abs. 1 zum Stichtag 30. Juni 2011 binnen 14 Tagen nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes zu übermitteln.
(2) Die erstmalige Erlassung der Verordnung gemäß § 3 Abs. 1 hat bis spätestens 31. Jänner 2012 zu erfolgen.
(3) Die erstmalige Meldung der in die Verordnung aufgenommenen außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 hat binnen vier Wochen nach Inkrafttreten der Verordnung gemäß § 3 Abs. 1 zu erfolgen.
(4) Die Meldung der Vorschau gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 144/2015, hat erstmals für das Jahr 2017 bis spätestens 31. Jänner 2017 zu erfolgen.
(5) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat die Liste gemäß § 4 Abs. 1 für das Jahr 2018 innerhalb einer Woche nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2020 zu übermitteln.
(6) Die Erlassung der Verordnung gemäß § 3 Abs. 1, mit welcher die außerbudgetären Einheiten des Bundes festgelegt werden, deren Haftungsstände im Bundesrechnungsabschluss für das Jahr 2019 gemäß § 2 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2020 der Obergrenze gegenüberzustellen sind, hat innerhalb von drei Wochen nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2020 zu erfolgen.
(7) Die Meldung der in die Verordnung gemäß Abs. 6 aufgenommenen außerbudgetären Einheiten des Bundes hat bis spätestens 31. Jänner 2020 zu erfolgen.
Schlussbestimmungen
§ 7. (1) (Anm.: tritt mit 1.1.2012 in Kraft)
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden.
(3) (Anm.: tritt mit 1.1.2012 in Kraft)
Schlussbestimmungen
§ 7. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden.
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
§ 8. (1) § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2011 treten außer Kraft:
das Bundesgesetz vom 30. Oktober 1970 über weitere Maßnahmen zur Finanzierung der Austrian Airlines, Österreichische Luftverkehrs-Aktiengesellschaft (AUA-Finanzierungsgesetz), BGBl. Nr. 335/1970,
das Bundesgesetz vom 14. Feber 1973 betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für Darlehen und sonstige Kredite der Flughafen Wien Betriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung, BGBl. Nr. 116/1973,
das Bundesgesetz vom 8. November 1973 betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite der Vereinigte Österreichische Eisen- und Stahlwerke – Alpine Montan Aktiengesellschaft, BGBl. Nr. 579/1973,
Bundesgesetz vom 24. Jänner 1979 betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für die Konversion von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) und der Sondergesellschaften, BGBl. Nr. 59/1979,
das Bundesgesetz vom 21. Oktober 1982 betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) und der Sondergesellschaften (Energieanleihegesetz 1982) BGBl. Nr. 547/1982,
das Bundesgesetz betreffend die Haftungsübernahme zur Zukunftssicherung der BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse AG (BAWAG P.S.K.-Sicherungsgesetz), BGBl. I Nr. 61/2006.
§ 8. (1) § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2011 treten außer Kraft:
das Bundesgesetz vom 30. Oktober 1970 über weitere Maßnahmen zur Finanzierung der Austrian Airlines, Österreichische Luftverkehrs-Aktiengesellschaft (AUA-Finanzierungsgesetz), BGBl. Nr. 335/1970,
das Bundesgesetz vom 14. Feber 1973 betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für Darlehen und sonstige Kredite der Flughafen Wien Betriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung, BGBl. Nr. 116/1973,
das Bundesgesetz vom 8. November 1973 betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite der Vereinigte Österreichische Eisen- und Stahlwerke – Alpine Montan Aktiengesellschaft, BGBl. Nr. 579/1973,
Bundesgesetz vom 24. Jänner 1979 betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für die Konversion von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) und der Sondergesellschaften, BGBl. Nr. 59/1979,
das Bundesgesetz vom 21. Oktober 1982 betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) und der Sondergesellschaften (Energieanleihegesetz 1982) BGBl. Nr. 547/1982,
das Bundesgesetz betreffend die Haftungsübernahme zur Zukunftssicherung der BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse AG (BAWAG P.S.K.-Sicherungsgesetz), BGBl. I Nr. 61/2006.
(3) § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
§ 8. (1) § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2011 treten außer Kraft:
das Bundesgesetz vom 30. Oktober 1970 über weitere Maßnahmen zur Finanzierung der Austrian Airlines, Österreichische Luftverkehrs-Aktiengesellschaft (AUA-Finanzierungsgesetz), BGBl. Nr. 335/1970,
das Bundesgesetz vom 14. Feber 1973 betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für Darlehen und sonstige Kredite der Flughafen Wien Betriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung, BGBl. Nr. 116/1973,
das Bundesgesetz vom 8. November 1973 betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite der Vereinigte Österreichische Eisen- und Stahlwerke – Alpine Montan Aktiengesellschaft, BGBl. Nr. 579/1973,
Bundesgesetz vom 24. Jänner 1979 betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für die Konversion von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) und der Sondergesellschaften, BGBl. Nr. 59/1979,
das Bundesgesetz vom 21. Oktober 1982 betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) und der Sondergesellschaften (Energieanleihegesetz 1982) BGBl. Nr. 547/1982,
das Bundesgesetz betreffend die Haftungsübernahme zur Zukunftssicherung der BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse AG (BAWAG P.S.K.-Sicherungsgesetz), BGBl. I Nr. 61/2006.
(3) § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
(4) § 1 Abs. 1, 3 und 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
§ 8. (1) § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2011 treten außer Kraft:
das Bundesgesetz vom 30. Oktober 1970 über weitere Maßnahmen zur Finanzierung der Austrian Airlines, Österreichische Luftverkehrs-Aktiengesellschaft (AUA-Finanzierungsgesetz), BGBl. Nr. 335/1970,
das Bundesgesetz vom 14. Feber 1973 betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für Darlehen und sonstige Kredite der Flughafen Wien Betriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung, BGBl. Nr. 116/1973,
das Bundesgesetz vom 8. November 1973 betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite der Vereinigte Österreichische Eisen- und Stahlwerke – Alpine Montan Aktiengesellschaft, BGBl. Nr. 579/1973,
Bundesgesetz vom 24. Jänner 1979 betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für die Konversion von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) und der Sondergesellschaften, BGBl. Nr. 59/1979,
das Bundesgesetz vom 21. Oktober 1982 betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) und der Sondergesellschaften (Energieanleihegesetz 1982) BGBl. Nr. 547/1982,
das Bundesgesetz betreffend die Haftungsübernahme zur Zukunftssicherung der BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse AG (BAWAG P.S.K.-Sicherungsgesetz), BGBl. I Nr. 61/2006.
(3) § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
(4) § 1 Abs. 1, 3 und 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(5) § 1 Abs. 1 und Abs. 3 Z 2, § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 1, Abs. 3 Z 1 und 2 und Abs. 4, § 4 Abs. 2 sowie § 6 Abs. 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 144/2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft; gleichzeitig treten § 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 4 in der Fassung vor dem genannten Bundesgesetz außer Kraft.
§ 8. (1) § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2011 treten außer Kraft:
das Bundesgesetz vom 30. Oktober 1970 über weitere Maßnahmen zur Finanzierung der Austrian Airlines, Österreichische Luftverkehrs-Aktiengesellschaft (AUA-Finanzierungsgesetz), BGBl. Nr. 335/1970,
das Bundesgesetz vom 14. Feber 1973 betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für Darlehen und sonstige Kredite der Flughafen Wien Betriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung, BGBl. Nr. 116/1973,
das Bundesgesetz vom 8. November 1973 betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite der Vereinigte Österreichische Eisen- und Stahlwerke – Alpine Montan Aktiengesellschaft, BGBl. Nr. 579/1973,
Bundesgesetz vom 24. Jänner 1979 betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für die Konversion von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) und der Sondergesellschaften, BGBl. Nr. 59/1979,
das Bundesgesetz vom 21. Oktober 1982 betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) und der Sondergesellschaften (Energieanleihegesetz 1982) BGBl. Nr. 547/1982,
das Bundesgesetz betreffend die Haftungsübernahme zur Zukunftssicherung der BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse AG (BAWAG P.S.K.-Sicherungsgesetz), BGBl. I Nr. 61/2006.
(3) § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
(4) § 1 Abs. 1, 3 und 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(5) § 1 Abs. 1 und Abs. 3 Z 2, § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 1, Abs. 3 Z 1 und 2 und Abs. 4, § 4 Abs. 2 sowie § 6 Abs. 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 144/2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft; gleichzeitig treten § 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 4 in der Fassung vor dem genannten Bundesgesetz außer Kraft.
(6) § 1 Abs. 1, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2016 treten mit 31. Dezember 2015 in Kraft.
Abkürzung
BHOG
§ 8. (1) § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2011 treten außer Kraft:
das Bundesgesetz vom 30. Oktober 1970 über weitere Maßnahmen zur Finanzierung der Austrian Airlines, Österreichische Luftverkehrs-Aktiengesellschaft (AUA-Finanzierungsgesetz), BGBl. Nr. 335/1970,
das Bundesgesetz vom 14. Feber 1973 betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für Darlehen und sonstige Kredite der Flughafen Wien Betriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung, BGBl. Nr. 116/1973,
das Bundesgesetz vom 8. November 1973 betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite der Vereinigte Österreichische Eisen- und Stahlwerke – Alpine Montan Aktiengesellschaft, BGBl. Nr. 579/1973,
Bundesgesetz vom 24. Jänner 1979 betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für die Konversion von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) und der Sondergesellschaften, BGBl. Nr. 59/1979,
das Bundesgesetz vom 21. Oktober 1982 betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) und der Sondergesellschaften (Energieanleihegesetz 1982) BGBl. Nr. 547/1982,
das Bundesgesetz betreffend die Haftungsübernahme zur Zukunftssicherung der BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse AG (BAWAG P.S.K.-Sicherungsgesetz), BGBl. I Nr. 61/2006.
(3) § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
(4) § 1 Abs. 1, 3 und 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(5) § 1 Abs. 1 und Abs. 3 Z 2, § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 1, Abs. 3 Z 1 und 2 und Abs. 4, § 4 Abs. 2 sowie § 6 Abs. 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 144/2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft; gleichzeitig treten § 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 4 in der Fassung vor dem genannten Bundesgesetz außer Kraft.
(6) § 1 Abs. 1, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2016 treten mit 31. Dezember 2015 in Kraft.
(7) § 1 Abs. 1, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2016, treten mit 1. August 2016 in Kraft.
Abkürzung
BHOG
§ 8. (1) § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2011 treten außer Kraft:
das Bundesgesetz vom 30. Oktober 1970 über weitere Maßnahmen zur Finanzierung der Austrian Airlines, Österreichische Luftverkehrs-Aktiengesellschaft (AUA-Finanzierungsgesetz), BGBl. Nr. 335/1970,
das Bundesgesetz vom 14. Feber 1973 betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für Darlehen und sonstige Kredite der Flughafen Wien Betriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung, BGBl. Nr. 116/1973,
das Bundesgesetz vom 8. November 1973 betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite der Vereinigte Österreichische Eisen- und Stahlwerke – Alpine Montan Aktiengesellschaft, BGBl. Nr. 579/1973,
Bundesgesetz vom 24. Jänner 1979 betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für die Konversion von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) und der Sondergesellschaften, BGBl. Nr. 59/1979,
das Bundesgesetz vom 21. Oktober 1982 betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) und der Sondergesellschaften (Energieanleihegesetz 1982) BGBl. Nr. 547/1982,
das Bundesgesetz betreffend die Haftungsübernahme zur Zukunftssicherung der BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse AG (BAWAG P.S.K.-Sicherungsgesetz), BGBl. I Nr. 61/2006.
(2a) Mit Ablauf des 31. Dezember 2019 tritt das EUROFIMA-Gesetz, BGBl. Nr. 968/1993, außer Kraft. Bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund des EUROFIMA-Gesetzes übernommen worden sind, werden durch das Außerkrafttreten des EUROFIMA-Gesetzes nicht berührt.
(3) § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
(4) § 1 Abs. 1, 3 und 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(5) § 1 Abs. 1 und Abs. 3 Z 2, § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 1, Abs. 3 Z 1 und 2 und Abs. 4, § 4 Abs. 2 sowie § 6 Abs. 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 144/2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft; gleichzeitig treten § 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 4 in der Fassung vor dem genannten Bundesgesetz außer Kraft.
(6) § 1 Abs. 1, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2016 treten mit 31. Dezember 2015 in Kraft.
(7) § 1 Abs. 1, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2016, treten mit 1. August 2016 in Kraft.
§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
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