Kundmachung der Bundesministerin für Justiz über die Aufhebung von Bestimmungen der Verordnung über die Neufestsetzung von Gerichtsgebühren und Bemessungsgrundlagen, BGBl. II Nr. 188/2009, der Verordnung über die Höhe der Gebühren für die Herstellung von Kopien durch die Staatsanwaltschaft oder die Kriminalpolizei im Rahmen der Akteneinsicht, BGBL. II Nr. 390/2007, des Erlasses vom 17. Juli 2009, Zl. BMJ-L390.002/0003-II 3/2009, betreffend Änderung des Gerichtsgebührengesetzes und des Erlasses vom 26. Juli 2010, Zl. BMJ-B18.000/0006-I 7/2010, über einzelne Aspekte zur Bestimmung der Rechtsmittelgebühren nach Tarifpost 12a GGG in Exekutionsverfahren sowie der Gebühren für Aktenabschriften, -ablichtungen und sonstige Kopien nach Tarifpost 15 Anmerkung 6 GGG durch den Verfassungsgerichtshof

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2011-12-31
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13. Dezember 2011, G 85,86/ 11-17, V 77-81/11-17, der Bundesministerin für Justiz zugestellt am 21. Dezember 2011, ausgesprochen:

1.

a) Artikel I Z 17 lit. b der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Neufestsetzung von Gerichtsgebühren und Bemessungsgrundlagen, BGBl. II Nr. 188/2009, war gesetzwidrig.

b)

§ 2 der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Höhe der Gebühren für die Herstellung von Kopien durch die Staatsanwaltschaft oder die Kriminalpolizei im Rahmen der Akteneinsicht, BGBl. II Nr. 390/2007, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

c)

Die drei letzten Absätze des Erlasses der Bundesministerin für Justiz vom 17. Juli 2009, Zl. BMJL390.002/0003II 3/2009, betreffend Änderung des Gerichtsgebührengesetzes, werden als gesetzwidrig aufgehoben.

d)

Z 3 lit. a, c und d (samt Fußnoten) des Erlasses der Bundesministerin für Justiz vom 26. Juli 2010, Zl. BMJB18.000/0006I 7/2010, über einzelne Aspekte zur Bestimmung der Rechtsmittelgebühren nach Tarifpost 12a GGG in Exekutionsverfahren sowie der Gebühren für Aktenabschriften, ablichtungen und sonstige Kopien nach Tarifpost 15 Anmerkung 6 GGG, werden als gesetzwidrig aufgehoben.

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