Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der nähere Kostenarten gemäß § 79 Abs. 6 Z 4 GWG 2011 bestimmt werden (GAS-NBK-VO)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 79 Abs. 6 Z 4 Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011 iVm § 12 Abs. 2 Z 2 Energie-Control-Gesetz – E-ControlG, BGBl. I Nr. 110/2010 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2011, wird verordnet:
Regelungsgegenstand
§ 1. Diese Verordnung bestimmt die näheren Kostenarten der nicht beeinflussbaren Kosten aufgrund gesetzlicher Vorschriften im Zuge von Ausgliederungen, welche dem Grunde nach zum Zeitpunkt der Vollliberalisierung des Erdgasmarktes mit 1. Oktober 2002 bestanden haben.
Kostenarten
§ 2. Kostenarten der nicht beeinflussbaren Kosten im Sinne des § 1 sind:
Personalkosten und
Finanzierungskosten.
Inkrafttreten
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 29. Februar 2012 in Kraft.
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