Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Übertragung von Aufgaben gemäß § 7 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2012-02-16
Letzte Aktualisierung 2023-07-08
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 7
Änderungshistorie JSON API

Ist erstmals bei der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2013 bis 2016 sowie des Bundesfinanzgesetzes für das Finanzjahr 2013 anzuwenden (vgl. § 3 Abs. 1).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 7 Abs. 1 Z 2 Bundeshaushaltsgesetzes 2013 - BHG 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 150/2011, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen verordnet:

Ist erstmals bei der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2013 bis 2016 sowie des Bundesfinanzgesetzes für das Finanzjahr 2013 anzuwenden (vgl. § 3 Abs. 1).

§ 1. Die in § 7 Abs. 2 des BHG 2013 genannten Aufgaben werden folgenden Organen übertragen und diese zu haushaltsführenden Stellen im Sinne des § 7 Abs. 2 des BHG 2013 bestimmt:

1.

die Präsidentin/der Präsident des Asylgerichtshofes;

2.

die Generaldirektorin/der Generaldirektor des Österreichischen Staatsarchivs.

Ist erstmals bei der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2013 bis 2016 sowie des Bundesfinanzgesetzes für das Finanzjahr 2013 anzuwenden (vgl. § 3 Abs. 1).

§ 1. Die in § 7 Abs. 2 des BHG 2013 genannten Aufgaben werden folgenden Organen übertragen und diese zu haushaltsführenden Stellen im Sinne des § 7 Abs. 2 des BHG 2013 bestimmt:

1.

die Präsidentin/der Präsident des Bundesverwaltungsgerichtes;

2.

die Generaldirektorin/der Generaldirektor des Österreichischen Staatsarchivs.

Ist erstmals bei der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2013 bis 2016 sowie des Bundesfinanzgesetzes für das Finanzjahr 2013 anzuwenden (vgl. § 3 Abs. 1).

§ 1. Die in § 7 Abs. 2 des BHG 2013 genannten Aufgaben werden folgenden Organen übertragen und diese zu haushaltsführenden Stellen im Sinne des § 7 Abs. 2 des BHG 2013 bestimmt:

1.

die Leiterin/der Leiter der Zivildienstserviceagentur;

2.

die Generaldirektorin/der Generaldirektor des Österreichischen Staatsarchivs.

Ist erstmals bei der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2013 bis 2016 sowie des Bundesfinanzgesetzes für das Finanzjahr 2013 anzuwenden (vgl. § 3 Abs. 1).

§ 2. Die haushaltsführende Stelle gemäß § 1 Z 2 bewirtschaftet ein Detailbudget zweiter Ebene des sachlich in Betracht kommenden Detailbudgets erster Ebene und ist dem Bundeskanzleramt in seiner Funktion als haushaltsführende Stelle nachgeordnet.

§ 3. (1) Diese Verordnung ist erstmals bei der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2013 bis 2016 sowie des Bundesfinanzgesetzes für das Finanzjahr 2013 anzuwenden.

(2) Die Verordnungen, BGBl. Nr. 143/1987 und BGBl. Nr. 635/1992, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2012 mit der Maßgabe außer Kraft, dass sie noch bei Vollziehung des § 122 Abs. 3 BHG 2013 anzuwenden sind.

§ 3. (1) Diese Verordnung ist erstmals bei der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2013 bis 2016 sowie des Bundesfinanzgesetzes für das Finanzjahr 2013 anzuwenden.

(2) Die Verordnungen, BGBl. Nr. 143/1987 und BGBl. Nr. 635/1992, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2012 mit der Maßgabe außer Kraft, dass sie noch bei Vollziehung des § 122 Abs. 3 BHG 2013 anzuwenden sind.

(3) § 1 Z 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 88/2014 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

§ 3. (1) Diese Verordnung ist erstmals bei der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2013 bis 2016 sowie des Bundesfinanzgesetzes für das Finanzjahr 2013 anzuwenden.

(2) Die Verordnungen, BGBl. Nr. 143/1987 und BGBl. Nr. 635/1992, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2012 mit der Maßgabe außer Kraft, dass sie noch bei Vollziehung des § 122 Abs. 3 BHG 2013 anzuwenden sind.

(3) § 1 Z 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 88/2014 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(3) (Anm.: (4)) § 1 Z 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 172/2023 tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft.

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