Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Übertragung von Aufgaben nach § 7 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 7 Abs. 1 Z 2 Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 150/2011 wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen verordnet:
§ 1. Die in § 7 Abs. 2 des BHG 2013 genannten Aufgaben werden der Leiterin oder dem Leiter des Österreichischen Patentamtes übertragen und dieses zur haushaltsführenden Stelle im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 2 BHG 2013 bestimmt.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2013 in Kraft; sie ist jedoch erstmals bei Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2013 bis 2016 sowie des Bundesfinanzgesetzes für das Finanzjahr 2013 anzuwenden.
(2) Die Verordnung BGBl. II Nr. 179/2003 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 mit der Maßgabe außer Kraft, dass sie noch bei Vollziehung des § 122 Abs. 3 BHG 2013 anzuwenden ist.
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