Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die technischen Merkmale von Glücksspielautomaten, deren Anbindung an ein Datenrechenzentrum sowie über die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten (Glücksspielautomatenverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund der §§ 2 Abs. 3, 5 und 59 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 28. November 1989 zur Regelung des Glücksspielwesens (Glücksspielgesetz - GSpG), BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2011 sowie aufgrund des § 131 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2011, wird verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund der §§ 2 Abs. 3, 5 und 59 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 28. November 1989 zur Regelung des Glücksspielwesens (Glücksspielgesetz - GSpG), BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2011 sowie aufgrund des § 131 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2011, wird verordnet:
| (Anm.: | ||
| § 39. | ||
| § 40. | ||
| § 41. | ||
| § 42. | ||
| § 43. | ||
| § 44. | ||
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund der §§ 2 Abs. 3, 5 und 59 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 28. November 1989 zur Regelung des Glücksspielwesens (Glücksspielgesetz GSpG), BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2011 sowie aufgrund des § 131 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2011, wird verordnet:
| (Anm.: § 21 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 234/2013) | |
| § 39. | Anforderungen an VLT-Systeme |
| § 40. | Anwendungsbestimmungen für VLT |
| § 41. | Verifikation von VLT-Servern |
| § 42. | Technisches Gutachten über VLT-Server |
| § 43. | Typenanzeige |
| § 44. | Technisches Gutachten über VLT-Systeme |
| § 45. | Anforderungen an Jackpot-Systeme |
| § 46. | Anwendungsbestimmungen für Glücksspielautomaten in Spielbanken |
| § 47. | Verifikation von Jackpot-Controllern |
| § 48. | Jackpotbezogene Kommunikation zwischen Glücksspielautomaten und zentralem Kontrollsystem |
| § 49. | Jackpotbezogene Anforderungen an Glücksspielautomaten |
| § 50. | Technisches Gutachten über Jackpot-Controller |
| § 51. | Technisches Gutachten über Jackpot-Systeme |
| § 52. | Typenanzeige |
| § 53. | Inkrafttreten |
| (Anm.: Anlage) | |
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund der §§ 2 Abs. 3, 5 und 59 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 28. November 1989 zur Regelung des Glücksspielwesens (Glücksspielgesetz GSpG), BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2011 sowie aufgrund des § 131 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2011, wird verordnet:
| Programmspeicher der Glücksspielautomaten | ||
| (Anm.: § 21 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 234/2013) | ||
| Inhalt des Typengutachtens über Glücksspielautomaten | ||
| Inhalt des Typengutachtens über Converter-Boards | ||
| § 39. | Anforderungen an VLT-Systeme | |
| § 40. | Anwendungsbestimmungen für VLT | |
| § 41. | Verifikation von VLT-Servern | |
| § 42. | Technisches Gutachten über VLT-Server | |
| § 43. | Typenanzeige | |
| (Anm.: § 44 aufgehoben durch Z 62, BGBl. II Nr. 174/2017) | ||
| § 45. | Anforderungen an Jackpot-Systeme | |
| § 46. | Anwendungsbestimmungen für Glücksspielautomaten in Spielbanken | |
| § 47. | Verifikation von Jackpot-Controllern | |
| § 48. | Jackpotbezogene Kommunikation zwischen Glücksspielautomaten und zentralem Kontrollsystem | |
| § 49. | Jackpotbezogene Anforderungen an Glücksspielautomaten | |
| § 50. | Technisches Gutachten über Jackpot-Controller | |
| (Anm.: § 51 aufgehoben durch Z 75, BGBl. II Nr. 174/2017) | ||
| § 52. | Typenanzeige | |
| § 53. | Inkrafttreten | |
| (Anm.: Anlage) | ||
Teil
Allgemeiner Teil
Anwendungsbereich
§ 1. Die Glücksspielautomatenverordnung regelt die bau- und spieltechnischen Merkmale von Glücksspielautomaten im Sinne des § 5 GSpG, deren elektronische Anbindung an das Datenrechenzentrum der Bundesrechenzentrum GmbH, die zu übermittelnden Datensätze, den Zugriff der Behörden für aufsichts- und abgabenrechtliche Zwecke auf die einzelnen Glücksspielautomaten der Bewilligungsinhaber, die Art des technischen Gutachtens über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten.
Teil
Allgemeiner Teil
Anwendungsbereich
§ 1. Die Automatenglücksspielverordnung regelt die bau- und spieltechnischen Merkmale von Glücksspielautomaten im Sinne des § 2 Abs. 3 GSpG und Video Lotterie Terminals im Sinne des § 12a GSpG (VLT), deren elektronische Anbindung an das Datenrechenzentrum der Bundesrechenzentrum GmbH, die zu übermittelnden Datensätze, den Zugriff der Behörden für aufsichts- und abgabenrechtliche Zwecke auf die einzelnen Glücksspielautomaten und VLT der Bewilligungsinhaber und Konzessionäre, die Art des technischen Gutachtens über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie die Sonderbestimmungen hinsichtlich Video Lotterie Systemen.
Tritt für Glücksspielautomaten und Jackpot-Systeme in Spielbanken, die vor dem 1. Juli 2014 betrieben wurden, mit 1. Juli 2017 in Kraft (vgl. § 53 Abs. 4).
Teil
Allgemeiner Teil
Anwendungsbereich
§ 1. Die Automatenglücksspielverordnung regelt die bau- und spieltechnischen Merkmale von Glücksspielautomaten im Sinne des § 2 Abs. 3 GSpG und Video Lotterie Terminals im Sinne des § 12a GSpG (VLT), deren elektronische Anbindung an das Datenrechenzentrum der Bundesrechenzentrum GmbH, die zu übermittelnden Datensätze, den Zugriff der Behörden für aufsichts- und abgabenrechtliche Zwecke auf die einzelnen Glücksspielautomaten und VLT der Bewilligungsinhaber und Konzessionäre, die Art des technischen Gutachtens über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie die Sonderbestimmungen hinsichtlich Video Lotterie Systemen und Jackpot-Systemen in Spielbanken.
Teil
Allgemeiner Teil
Anwendungsbereich
§ 1. Die Automatenglücksspielverordnung regelt die bau- und spieltechnischen Merkmale der Glücksspielautomaten im Sinne des § 2 Abs. 3 Glücksspielgesetzes (GSpG), BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 118/2016, der Video Lotterie Terminals im Sinne des § 12a Abs. 4 GSpG (VLT) und der Glücksspielautomaten in Spielbanken im Sinne des § 21 Abs. 10 GSpG, deren elektronische Anbindung an das Datenrechenzentrum der Bundesrechenzentrum GmbH, die zu übermittelnden Datensätze, den Zugriff der Behörden für aufsichts- und abgabenrechtliche Zwecke auf die einzelnen Glücksspielautomaten und VLT der Bewilligungsinhaber und Konzessionäre, die Art des technischen Gutachtens über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie die Sonderbestimmungen für VLT-Systeme und Jackpot-Systeme in Spielbanken.
Tritt für Glücksspielautomaten und Jackpot-Systeme in Spielbanken, die vor dem 1. Juli 2014 betrieben wurden, mit 1. Juli 2017 in Kraft (vgl. § 53 Abs. 4).
Personenbezogene Bezeichnungen
§ 2. Alle in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.
Abkürzungen und Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind:
| 1. | API | Application Programming Interface (Programmierschnittstelle in der Informatik) |
|---|---|---|
| 2. | Anschaltknoten | Physische Kommunikationsschnittstelle vom Netzwerk des Bewilligungsinhabers zum jeweiligen Standort der Bundesrechenzentrum GmbH |
| 3. | Auditmeters | Spezielle Zähler zur Persistierung eines aktuellen 24h gültigen Abbildes aller Zähler zum Tagesende eines Spieltags (gemäß „auditMeters class“ des G2S Protokoll) |
| 4. | Benutzer | Eine vom Bewilligungsinhaber benannte und berechtigte Person, die im Rahmen der Teilnahme an der automatisierten Datenübertragung eine Aufgabe wahrnimmt (zB Administrator) |
| 5. | Bewilligungsinhaber | Inhaber einer aufrechten Bewilligung zu Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten im Sinne des § 5 GSpG |
| 6. | Credit Meter | Anzeige am Glücksspielgerät zur Darstellung der dem Spielteilnehmer zur Verfügung stehenden, einsetzbaren Beträge in Kredit- oder Geldwerten |
| 7. | Diagnosesystem | Glücksspielautomateninternes Prüfsystem zur Überwachung der ordnungsgemäßen Funktionalität des Glücksspielautomaten |
| 8. | EGM | Electronic Gaming Machine (Glücksspielautomat) |
| 9. | Softwaresignierung | Mit elektronischen Informationen verknüpfte Daten, mit denen man den Unterzeichner bzw. Signaturhersteller identifizieren und die Integrität der signierten elektronischen Informationen prüfen kann |
| 10. | Gewinnausschüt-tungsquote | Quotient aus Total Wins (Gesamtgewinnsumme) und Turnover (Gesamteinsatzsumme) eines Spielprogramms, dargestellt in Teilen von Hundert (zB 95 %) |
| 11. | Glücksspiel-automatentyp | Beschreibt den Aufbau eines Glücksspielautomaten in Bezug auf dessen Hard- und Softwarekomponenten, deren mögliche Kombinationen und Zusammenspiel |
| 12. | Glücksspielvignette | Eindeutiges, eine Nummer aufweisendes Identifikationsmerkmal für bewilligte Glücksspielautomaten im Sinne des § 5 GSpG |
| 13. | Hardwareidentifi-kationsmerkmal | Unveränderliche, im Speicher der Systemplatine des Glücksspielautomaten abgelegte Zeichenkette, die die konkrete Zusammenstellung der vorliegenden Hardware eindeutig definiert |
| 14. | Hardware-Token mit Krypto-Prozessor | Hardware-Einheit, in welcher ein kryptographischer Schlüssel kopiergeschützt gespeichert ist |
| 15. | Hashfunktion | Beliebige Abbildung, die zu einer Eingabe aus einer großen Quellmenge eine Ausgabe aus einer typischerweise kleineren Zielmenge erzeugt, den so genannten Hashcode (oder Hashwert) |
| 16. | G2S Protokoll | Game to System Protokoll |
| 17. | Gat | Game authentication terminal |
| 18. | GSA | Gaming Standards Association |
| 19. | GSpG | Glücksspielgesetz |
| 20. | HTTP | Hypertext Transfer Protocol |
| 21. | HTTPS | Hypertext Transfer Protocol Secure |
| 22. | Meters | Zähler; nichtflüchtige Variable zur Speicherung von Glücksspielautomateninformationen (insbesondere von Ereignissen und Buchhaltungsdaten) |
| 23. | Multispielergerät | Ein in sich geschlossenes Gerät, bei dem die Spielentscheidung in mehreren durch ein gemeinsames Gehäuse verbundenen Glücksspielautomaten auf einem gemeinsamen Ergebnis desselben Zufallszahlengenerators basiert |
| 24. | PKCS#11 | Spezifiziert als Cryptographic Token Interface Standard eine API namens Cryptoki für Geräte, die kryptographische Informationen enthalten oder kryptographische Funktionen ausführen |
| 25. | Programmspeicher | Speicher der binären Ausführformen der Programme, Routinen und Subroutinen des Glücksspielautomaten |
| 26. | RAM | Random Access Memory (elektronische Komponente, verwendet als Arbeitsspeicher und zur Speicherung von Betriebsdaten und elektronischen Zählerständen des Glücksspielautomaten) |
| 27. | Salt | Eingabe-Parameter in Verbindung mit einer Hashfunktion |
| 28. | Referenzprogramme | Ablauffähige Spielprogramme (Binärdateien) und alle Softwarekomponenten und Hilfsprogramme, die zur Erstellung der Spielprogramme aus den Quellcodes notwendig sind (insbesondere Make Files, Batch Files, Build Outputs, Map Files, Assembler, Linker) |
| 29. | SHA-256 | Secure Hash Algorithm (Verschlüsselungsalgorithmus) |
| 30. | Spielereignis | Beobachtbares Geschehen eines Spieles (zB Auslösung von eventuellen Spiel-Features oder eventuellen Zusatzspielen) sowie die Eingaben des Spielers (zB bei Pokerspielen die Auswahl der zu behaltenden Karten nach der ersten Ziehung) |
| 31. | Spielergebnis | Endresultat eines Spieles |
| 32. | Spielmodus | Zustand eines Glücksspielautomaten, in dem dieser bespielbar ist |
| 33. | Spielprogramm | Für einen Spieler unterscheidbare Software-Anwendung auf einem Glücksspielautomaten, die für geleistete Einsätze Gewinnchancen anbietet |
| 34. | SSL | Secure Socket Layer |
| 35. | Systemhardware | Durch das Hardwareidentifikationsmerkmal eindeutig identifizierte Kombination aller Hardwarekomponenten eines Glücksspielautomaten (zB Systemplatine, elektromechanische Zähler, Vorrichtungen zur Abwicklung von Geldbewegungen und Drucker) |
| 36. | Systemplatine | Zentrale Hardware-Komponente des Glücksspielautomaten mit allen für den Betrieb des Glücksspielautomaten wesentlichen Bauteilen (insbesondere Prozessor, RAM); auch Motherboard oder Mainboard genannt |
| 37. | Tagesende | Zeitpunkt, an dem für alle Glücksspielautomaten eines Standorts der Spieltag endet |
| 38. | TLS | Transport Layer Security |
| 39. | Total Wins | Gesamtbetrag der gewonnenen Spielbeträge aus allen Spielen, unabhängig davon, ob die Gewinne direkt ausbezahlt oder dem Credit Meter gutgeschrieben wurden |
| 40. | Turnover | Gesamtbetrag aller eingesetzten Spielbeträge, unabhängig, wie sich der Betrag ergibt (insbesondere Münzen, Hardware-Token, Geldscheine, Belege, Gutscheine, Abbuchungen vom Credit Meter) |
| 41. | Verifikation | Integritätsprüfung zur Feststellung, ob die im Glücksspielautomaten eingesetzten und verwendeten Komponenten unverändert, vollständig und unversehrt den im Typengutachten geprüften und freigegebenen Komponenten entsprechen |
| 42. | Zentrales Kontrollsystem | Alle IT-Systeme des Datenrechenzentrums der Bundesrechenzentrum GmbH nach § 2 Abs. 3 GSpG |
Abkürzungen und Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind:
| 1. | API | Application Programming Interface (Programmierschnittstelle in der Informatik) |
|---|---|---|
| 2. | Anschaltknoten | Physische Kommunikationsschnittstelle vom Netzwerk des Bewilligungsinhabers oder Konzessionärs zum jeweiligen Standort der Bundesrechenzentrum GmbH |
| 3. | Auditmeters | Spezielle Zähler zur Persistierung eines aktuellen 24h gültigen Abbildes aller Zähler zum Tagesende eines Spieltags (gemäß „auditMeters class“ des G2S Protokoll) |
| 4. | Benutzer | Eine vom Bewilligungsinhaber oder Konzessionär benannte und berechtigte Person, die im Rahmen der Teilnahme an der automatisierten Datenübertragung eine Aufgabe wahrnimmt (zB Administrator) |
| 5. | Bewilligungsinhaber | Inhaber einer aufrechten Bewilligung zu Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten im Sinne des § 5 GSpG |
| 6. | Credit Meter | Anzeige am Glücksspielgerät zur Darstellung der dem Spielteilnehmer zur Verfügung stehenden, einsetzbaren Beträge in Kredit- oder Geldwerten |
| 7. | Diagnosesystem | Glücksspielautomateninternes Prüfsystem zur Überwachung der ordnungsgemäßen Funktionalität des Glücksspielautomaten |
| 8. | EGM | Electronic Gaming Machine (Glücksspielautomat) |
| 9. | Gewinnausschüt-tungsquote | Quotient aus Total Wins (Gesamtgewinnsumme) und Turnover (Gesamteinsatzsumme) eines Spielprogramms, dargestellt in Teilen von Hundert (zB 95 %) |
| 10. | G2S Protokoll | Game to System Protokoll |
| 11. | Gat | Game authentication terminal |
| 12. | Geräte-Seriennummer | Weltweit eindeutige Identifikationsnummer, die auf der Herstellerplakette aufgedruckt wird; ab dem Zeitpunkt der elektronischen Anbindung gemäß § 5 Abs. 1 gleichzusetzen mit jener Nummer, die im G2S-Protokoll zur Identifikation des Automaten verwendet wird (egmId) |
| 13. | Glücksspiel-automatentyp | Beschreibung des Aufbaus eines Glücksspielautomaten in Bezug auf dessen Hard- und Softwarekomponenten sowie auf außerhalb des Glücksspielautomaten zugelassene Softwarekomponenten eines Managementsystems, deren mögliche Kombinationen und Zusammenspiel |
| 14. | Glücksspielvignette | Eindeutiges, eine Nummer aufweisendes Identifikationsmerkmal für bewilligte Glücksspielautomaten im Sinne des § 5 GSpG |
| 15. | GSA | Gaming Standards Association |
| 16. | GSpG | Glücksspielgesetz |
| 17. | Hardwareidentifi-kationsmerkmal | Unveränderliche, im Speicher der Systemplatine des Glücksspielautomaten abgelegte Zeichenkette, die die konkrete Zusammenstellung der vorliegenden Hardware des Glücksspielautomaten eindeutig definiert |
| 18. | Hardware-Token mit Krypto-Prozessor | Hardware-Einheit, in welcher ein kryptographischer Schlüssel kopiergeschützt gespeichert ist |
| 19. | Hashfunktion | Beliebige Abbildung, die zu einer Eingabe aus einer großen Quellmenge eine Ausgabe aus einer typischerweise kleineren Zielmenge erzeugt, den so genannten Hashcode (oder Hashwert) |
| 20. | HTTP | Hypertext Transfer Protocol |
| 21. | HTTPS | Hypertext Transfer Protocol Secure |
| 22. | Konzessionär | Inhaber einer Konzession gemäß § 14 Abs. 1 GSpG |
| 23. | Managementsystem | Alle mit dem Betrieb von Glücksspielautomaten zusammenhängenden, außerhalb des Glücksspielautomaten befindlichen IT-Systeme eines Bewilligungsinhabers |
| 24. | Managementsystem-identifikations-merkmal | Unveränderliche, im Speicher der Systemplatine des Glücksspielautomaten abgelegte Zeichenkette, die jene Softwarekomponenten eines Managementsystems eindeutig definiert, die die Funktionalität eines Glücksspielautomaten beeinflussen |
| 25. | Meters | Zähler; nichtflüchtige Variable zur Speicherung von Glücksspielautomateninformationen (insbesondere von Ereignissen und Buchhaltungsdaten) |
| 26. | Multispielergerät | Ein in sich geschlossenes Gerät, bei dem die Spielentscheidung in mehreren durch ein gemeinsames Gehäuse verbundenen Glücksspielautomaten auf einem gemeinsamen Ergebnis desselben Zufallszahlengenerators basiert |
| 27. | PKCS#11 | Spezifiziert als Cryptographic Token Interface Standard eine API namens Cryptoki für Geräte, die kryptographische Informationen enthalten oder kryptographische Funktionen ausführen |
| 28. | Programmspeicher | Speicher der binären Ausführformen der Programme, Routinen und Subroutinen des Glücksspielautomaten |
| 29. | QR-Symbol | Quick Response Symbol |
| 30. | RAM | Random Access Memory (elektronische Komponente, verwendet als Arbeitsspeicher und zur Speicherung von Betriebsdaten und elektronischen Zählerständen des Glücksspielautomaten) |
| 31. | Referenzprogramme | Ablauffähige Spielprogramme (Binärdateien) und alle Softwarekomponenten und Hilfsprogramme, die zur Erstellung der Spielprogramme aus den Quellcodes notwendig sind (insbesondere Make Files, Batch Files, Build Outputs, Map Files, Assembler, Linker) |
| 32. | Salt | Eingabe-Parameter in Verbindung mit einer Hashfunktion |
| 33. | SHA-256 | Secure Hash Algorithm (Verschlüsselungsalgorithmus) |
| 34. | Softwaresignierung | Mit elektronischen Informationen verknüpfte Daten, mit denen man den Unterzeichner bzw. Signaturhersteller identifizieren und die Integrität der signierten elektronischen Informationen prüfen kann |
| 35. | Spielereignis | Beobachtbares Geschehen eines Spieles (zB Auslösung von eventuellen Spiel-Features oder eventuellen Zusatzspielen) sowie die Eingaben des Spielers (zB bei Pokerspielen die Auswahl der zu behaltenden Karten nach der ersten Ziehung) |
| 36. | Spielergebnis | Endresultat eines Spieles |
| 37. | Spielmodus | Zustand eines Glücksspielautomaten, in dem dieser bespielbar ist |
| 38. | Spielprogramm | Für einen Spieler unterscheidbare Software-Anwendung auf einem Glücksspielautomaten, die für geleistete Einsätze Gewinnchancen anbietet |
| 39. | SSL | Secure Socket Layer |
| 40. | Systemhardware | Durch das Hardwareidentifikationsmerkmal eindeutig identifizierte Kombination aller Hardwarekomponenten eines Glücksspielautomaten (zB Systemplatine, elektromechanische Zähler, Vorrichtungen zur Abwicklung von Geldbewegungen und Drucker) |
| 41. | Systemplatine | Zentrale Hardware-Komponente des Glücksspielautomaten mit allen für den Betrieb des Glücksspielautomaten wesentlichen Bauteilen (insbesondere Prozessor, RAM); auch Motherboard oder Mainboard genannt |
| 42. | Tagesende | Zeitpunkt, an dem für alle Glücksspielautomaten eines Standorts der Spieltag endet |
| 43. | TLS | Transport Layer Security |
| 44. | Total Wins | Gesamtbetrag der gewonnenen Spielbeträge aus allen Spielen, unabhängig davon, ob die Gewinne direkt ausbezahlt oder dem Credit Meter gutgeschrieben wurden |
| 45. | Turnover | Gesamtbetrag aller eingesetzten Spielbeträge, unabhängig, wie sich der Betrag ergibt (insbesondere Münzen, Hardware-Token, Geldscheine, Belege, Gutscheine, Abbuchungen vom Credit Meter) |
| 46. | Verifikation | Integritätsprüfung zur Feststellung, ob die im Glücksspielautomaten eingesetzten und verwendeten Komponenten unverändert, vollständig und unversehrt den im Typengutachten geprüften und freigegebenen Komponenten entsprechen |
| 47. | Video Lotterie Server (VLT-Server) | Zentraler Teil des Video Lotterie Systems, der die Zufallszahlen ermittelt und an die VLT überträgt |
| 48. | Video Lotterie System (VLT-System) | Alle Hard- und Software-Komponenten für den Betrieb von VLT |
| 49. | Video Lotterie Server Typ (VLT-Server Typ) | Beschreibung des Aufbaus eines VLT-Servers in Bezug auf dessen Hard- und Softwarekomponenten, deren mögliche Kombinationen und Zusammenspiel |
| 50. | Video Lotterie Terminal Typ (VLT-Typ) | Beschreibung des Aufbaus eines VLT in Bezug auf dessen Hard- und Softwarekomponenten sowie auf außerhalb des VLT zugelassene Hard- und Softwarekomponenten eines VLT-Servers, eines Managementsystems sowie deren mögliche Kombinationen und Zusammenspiel |
| 51. | Zentrales Kontrollsystem | Alle IT-Systeme des Datenrechenzentrums der Bundesrechenzentrum GmbH nach § 2 Abs. 3 GSpG“ |
| 52. | Zufallszahlen-generator-identifikations-merkmal | Unveränderliche, im Speicher der Systemplatine des Glücksspielautomaten abgelegte Zeichenkette, die jene Softwarekomponenten eines VLT-Servers eindeutig definiert, die für die Spielentscheidung (zB Generierung und Übertragung von Zufallszahlen) relevant sind |
Tritt für Glücksspielautomaten und Jackpot-Systeme in Spielbanken, die vor dem 1. Juli 2014 betrieben wurden, mit 1. Juli 2017 in Kraft (vgl. § 53 Abs. 4).
Abkürzungen und Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind:
| 1. | API | Application Programming Interface (Programmierschnittstelle in der Informatik) |
|---|---|---|
| 2. | Anschaltknoten | Physische Kommunikationsschnittstelle vom Netzwerk des Bewilligungsinhabers oder Konzessionärs zum jeweiligen Standort der Bundesrechenzentrum GmbH |
| 3. | Auditmeters | Spezielle Zähler zur Persistierung eines aktuellen 24h gültigen Abbildes aller Zähler zum Tagesende eines Spieltags (gemäß „auditMeters class“ des G2S-Protokoll) |
| 4. | Ausgangswert | Startwert eines Jackpots zu Beginn jeder Jackpot-Ausspielung (Summe aus Base Value und Hidden Jackpot) |
| 5. | Base Value | Festgelegter Basiswert eines Jackpots zu Beginn einer Jackpot-Ausspielung |
| 6. | Benutzer | Eine vom Bewilligungsinhaber oder Konzessionär benannte und berechtigte Person, die im Rahmen der Teilnahme an der automatisierten Datenübertragung eine Aufgabe wahrnimmt (zB Administrator) |
| 7. | Bewilligungsinhaber | Inhaber einer aufrechten Bewilligung zu Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten im Sinne des § 5 GSpG |
| 8. | Credit Meter | Anzeige am Glücksspielgerät zur Darstellung der dem Spielteilnehmer zur Verfügung stehenden, einsetzbaren Beträge in Kredit- oder Geldwerten |
| 9. | Diagnosesystem | Glücksspielautomateninternes Prüfsystem zur Überwachung der ordnungsgemäßen Funktionalität des Glücksspielautomaten |
| 10. | EGM | Electronic Gaming Machine (Glücksspielautomat) |
| 11. | Gewinnausschüt-tungsquote | Quotient aus Total Wins (Gesamtgewinnsumme) und Turnover (Gesamteinsatzsumme) eines Spielprogramms, dargestellt in Teilen von Hundert (zB 95 %) |
| 12. | G2S-Protokoll | Game to System Protokoll |
| 13. | Gat | Game authentication terminal |
| 14. | Geräte-Seriennummer | Weltweit eindeutige Identifikationsnummer, die auf der Herstellerplakette aufgedruckt wird; ab dem Zeitpunkt der elektronischen Anbindung gemäß § 5 Abs. 1 gleichzusetzen mit jener Nummer, die im G2S Protokoll zur Identifikation des Automaten verwendet wird (egmId) |
| 15. | Glücksspiel-automatentyp | Beschreibung des Aufbaus eines Glücksspielautomaten in Bezug auf dessen Hard- und Softwarekomponenten sowie auf außerhalb des Glücksspielautomaten zugelassene Softwarekomponenten eines Managementsystems, deren mögliche Kombinationen und Zusammenspiel |
| 16. | Glücksspielvignette | Eindeutiges, eine Nummer aufweisendes Identifikationsmerkmal für bewilligte Glücksspielautomaten im Sinne des § 5 GSpG |
| 17. | GSA | Gaming Standards Association |
| 18. | GSpG | Glücksspielgesetz |
| 19.. | Hardware-Token mit Krypto-Prozessor | Hardware-Einheit, in welcher ein kryptographischer Schlüssel kopiergeschützt gespeichert ist |
| 20. | Hashfunktion | Beliebige Abbildung, die zu einer Eingabe aus einer großen Quellmenge eine Ausgabe aus einer typischerweise kleineren Zielmenge erzeugt, den so genannten Hashcode (oder Hashwert) |
| 21. | Hidden Jackpot | Summe von Increments, die zusätzlich zum aktuellen Jackpot für den Ausgangswert des nächsten Jackpots gesammelt werden |
| 22. | HTTP | Hypertext Transfer Protocol |
| 23. | HTTPS | Hypertext Transfer Protocol Secure |
| 24. | Increments | Von einem Glücksspielautomaten für den Jackpot bereitgestellter Einsatzanteil eines Spieles |
| 25. | Jackpot | Geldbetrag, der sich aus der Summe des Ausgangswerts und der bis zum Zeitpunkt der Auslösung eines Jackpots angesammelten Increments ergibt |
| 26. | Jackpot-Ausspielung | Ein oder mehrere Jackpot-Spiele umfassende Ausspielung eines Jackpots, die nach dem Setzen des Jackpots auf den Ausgangswert mit dem ersten Jackpot-Spiel beginnt und mit dem letzten Jackpot-Spiel, das den Jackpot auslöst, endet |
| 27. | Jackpot-Controller | Zentraler Teil des Jackpot-Systems, der den Betrieb steuert |
| 28. | Jackpot-Controller Typ | Beschreibt den Aufbau eines Jackpot-Controllers in Bezug auf dessen Hard- und Softwarekomponenten, deren mögliche Kombinationen und Zusammenspiel |
| 29. | Jackpot-Controller-Identifikationsmerkmal | Unveränderliche Zeichenkette, die jene Softwarekomponenten eines Jackpot-Controllers eindeutig definiert, die die Funktionalität eines Glücksspielautomaten beeinflussen und bei lokaler Abfrage der Signaturwerte am Glücksspielautomaten oder auf Anforderung durch das zentrale Kontrollsystem mit dem Startwert Null (0000 0000 0000 0000) ermittelt wird |
| 30. | Jackpot-System | Alle Hard- und Softwarekomponenten für den Betrieb von Jackpot-Ausspielungen |
| 31. | Jackpot-Spiel | Ein zu einer Jackpot-Ausspielung gehörendes Spiel, das zusätzlich zu den Gewinnen laut Gewinnplan des Glücksspielautomaten den Gewinn eines (oder im Falle eines Multi-Level Jackpots verschiedener) Jackpots (Mystery oder Progressive) in Aussicht stellt |
| 32. | Konzessionär | Inhaber einer Konzession gemäß § 14 Abs. 1 GSpG |
| 33. | Managementsystem | Alle mit dem Betrieb von Glücksspielautomaten zusammenhängenden, außerhalb des Glücksspielautomaten befindlichen IT-Systeme eines Bewilligungsinhabers |
| 34. | Managementsystem-identifikationsmerkmal | Unveränderliche Zeichenkette, die jene Softwarekomponenten eines Managementsystems eindeutig definiert, die die Funktionalität eines Glücksspielautomaten beeinflussen und bei lokaler Abfrage der Signaturwerte am Glücksspielautomaten oder auf Anforderung durch das zentrale Kontrollsystem mit dem Startwert Null (0000 0000 0000 0000) ermittelt wird |
| 35. | Meters | Zähler; nichtflüchtige Variable zur Speicherung von Glücksspielautomateninformationen (insbesondere von Ereignissen und Buchhaltungsdaten) |
| 36. | Multi-Level Jackpot | Jackpot-Kombination von mehreren Jackpot-Ausspielungen (Levels), wobei die Entscheidung, welcher Level gewonnen wird, glücksspielautomatenseitig erfolgt |
| 37. | Multispielergerät | Ein in sich geschlossenes Gerät, bei dem die Spielentscheidung in mehreren durch ein gemeinsames Gehäuse verbundenen Glücksspielautomaten auf einem gemeinsamen Ergebnis desselben Zufallszahlengenerators basiert |
| 38. | Mystery Jackpot | Jackpot, der bei Überschreiten eines beim Start einer Jackpot-Ausspielung durch einen Zufallsgenerator ermittelten Betrages ausgelöst wird |
| 39. | Oberer Grenzwert | Höchster möglicher Betrag eines Jackpots, der gesetzlich oder durch den Spielbankbetreiber festgelegt wurde (sowohl bei Mystery Jackpot als auch bei Progressive Jackpot möglich) |
| 40. | PKCS#11 | Spezifikation als Cryptographic Token Interface Standard einer API namens Cryptoki für Geräte, die kryptographische Informationen enthalten oder kryptographische Funktionen ausführen |
| 41. | Programmspeicher | Speicher der binären Ausführformen der Programme, Routinen und Subroutinen des Glücksspielautomaten |
| 42. | Progressive Jackpot | Durch ein bestimmtes glücksspielautomatenseitig eingetretenes Spielergebnis oder Spielereignis ausgelöster Jackpot |
| 43. | QR-Symbol | Quick Response Symbol |
| 44. | RAM | Random Access Memory (elektronische Komponente, verwendet als Arbeitsspeicher und zur Speicherung von Betriebsdaten und elektronischen Zählerständen des Glücksspielautomaten) |
| 45. | Referenzprogramme | Ablauffähige Spielprogramme (Binärdateien) und alle Softwarekomponenten und Hilfsprogramme, die zur Erstellung der Spielprogramme aus den Quellcodes notwendig sind (insbesondere Make Files, Batch Files, Build Outputs, Map Files, Assembler, Linker) |
| 46. | Salt | Eingabe-Parameter in Verbindung mit einer Hashfunktion, der als Startwert zur Ermittlung von Softwaresignaturwerten herangezogen werden muss |
| 47. | SHA-256 | Secure Hash Algorithm (Verschlüsselungsalgorithmus) |
| 48. | Softwaresignierung | Mit elektronischen Informationen verknüpfte Daten, mit denen man den Unterzeichner bzw. Signaturhersteller identifizieren und die Integrität der signierten elektronischen Informationen prüfen kann |
| 49. | Spielereignis | Beobachtbares Geschehen eines Spieles (zB Auslösung von eventuellen Spiel-Features oder eventuellen Zusatzspielen) sowie die Eingaben des Spielers (zB bei Pokerspielen die Auswahl der zu behaltenden Karten nach der ersten Ziehung) |
| 50. | Spielergebnis | Endresultat eines Spieles |
| 51. | Spielmodus | Zustand eines Glücksspielautomaten, in dem dieser bespielbar ist |
| 52. | Spielprogramm | Für einen Spieler unterscheidbare Software-Anwendung auf einem Glücksspielautomaten, die für geleistete Einsätze Gewinnchancen anbietet |
| 53. | SSL | Secure Socket Layer |
| 54. | Systemhardware | Kombination aller Hardwarekomponenten eines Glücksspielautomaten und VLT (zB Systemplatine, elektromechanische Zähler, Vorrichtungen zur Abwicklung von Geldbewegungen und Drucker) sowie aller Hardwarekomponenten eines VLT-Servers und Jackpot-Controllers |
| 55. | Systemplatine | Zentrale Hardwarekomponente des Glücksspielautomaten mit allen für den Betrieb des Glücksspielautomaten wesentlichen Bauteilen (insbesondere Prozessor, RAM); auch Motherboard oder Mainboard genannt |
| 56. | Tagesende | Zeitpunkt, an dem für alle Glücksspielautomaten oder VLT eines Standorts der Spieltag endet |
| 57. | TLS | Transport Layer Security |
| 58. | Total Wins | Gesamtbetrag der gewonnenen Spielbeträge aus allen Spielen, unabhängig davon, ob die Gewinne direkt ausbezahlt oder dem Credit Meter gutgeschrieben wurden |
| 59. | Turnover | Gesamtbetrag aller eingesetzten Spielbeträge, unabhängig, wie sich der Betrag ergibt (insbesondere Münzen, Hardware-Token, Geldscheine, Belege, Gutscheine, Abbuchungen vom Credit Meter) |
| 60. | Verifikation | Integritätsprüfung zur Feststellung, ob die zu signierenden Komponenten unverändert, vollständig und unversehrt den im jeweiligen Typengutachten geprüften und freigegebenen Komponenten entsprechen |
| 61. | Video Lotterie Server (VLT-Server) | Zentraler Teil des Video Lotterie Systems, der die Zufallszahlen ermittelt und an die VLT überträgt |
| 62. | Video Lotterie System (VLT-System) | Alle Hard- und Softwarekomponenten für den Betrieb von VLT |
| 63. | Video Lotterie Server Typ (VLT-Server Typ) | Beschreibung des Aufbaus eines VLT-Servers in Bezug auf dessen Hard- und Softwarekomponenten, deren mögliche Kombinationen und Zusammenspiel |
| 64. | Video Lotterie Terminal Typ (VLT-Typ) | Beschreibung des Aufbaus eines VLT in Bezug auf dessen Hard- und Softwarekomponenten sowie auf außerhalb des VLT zugelassene Hard- und Softwarekomponenten eines VLT-Servers, eines Managementsystems sowie deren mögliche Kombinationen und Zusammenspiel |
| 65. | Zentrales Kontrollsystem | Alle IT-Systeme des Datenrechenzentrums der Bundesrechenzentrum GmbH nach § 2 Abs. 3 GSpG |
| 66. | Zufallszahlengenerator-identifikationsmerkmal | Unveränderliche Zeichenkette, die jene Softwarekomponenten eines VLT-Servers eindeutig definiert, die für die Spielentscheidung (zB Generierung und Übertragung von Zufallszahlen) relevant sind und bei lokaler Abfrage der Signaturwerte am VLT oder auf Anforderung durch das zentrale Kontrollsystem mit dem Startwert Null (0000 0000 0000 0000) ermittelt wird |
Abkürzungen und Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind:
| 1. | API | Application Programming Interface (Programmierschnittstelle in der Informatik) |
|---|---|---|
| 2. | Anschaltknoten | Physische Kommunikationsschnittstelle vom Netzwerk des Bewilligungsinhabers oder Konzessionärs zum jeweiligen Standort der Bundesrechenzentrum GmbH |
| 3. | Auditmeters | Spezielle Zähler zur Persistierung eines aktuellen 24 Stunden gültigen Abbildes aller Zähler zum Tagesende eines Spieltags (gemäß „auditMeters class“ des G2S-Protokoll) |
| 4. | Ausgangswert | Startwert eines Jackpots zu Beginn jeder Jackpot-Ausspielung (Summe aus Base Value und Hidden Jackpot) |
| 5. | Base Value | Festgelegter Basiswert eines Jackpots zu Beginn einer Jackpot-Ausspielung |
| 6. | Benutzer | Eine vom Bewilligungsinhaber oder Konzessionär benannte und berechtigte Person, die im Rahmen der Teilnahme an der automatisierten Datenübertragung eine Aufgabe wahrnimmt (zB Administrator). |
| 7. | Bewilligungsinhaber | Inhaber einer Bewilligung zur Durchführung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten im Sinne des § 5 GSpG |
| 8. | Converter-Board | Eine im Glücksspielgerät eingebaute Komponente, die die Funktionalitäten des Glücksspielgerätes ergänzt. Ein Converter-Board ist immer einem Glücksspielgerät zugeordnet. |
| 9. | Converter-Board-Identifikationsmerkmal | Unveränderliche Zeichenkette, die jene Softwarekomponenten eines Converter-Boards eindeutig definiert, die die Funktionalität eines Glücksspielgerätes beeinflussen und bei lokaler Abfrage der Signaturwerte am Glücksspielgerät oder Converter-Board oder auf Anforderung durch das zentrale Kontrollsystem mit dem Startwert Null (0000 0000 0000 0000) ermittelt wird. |
| 10. | Converter-Boardtyp | Beschreibt den Aufbau eines Converter-Boards in Bezug auf dessen Hard- und Softwarekomponenten, deren mögliche Kombinationen und Zusammenspiel |
| 11. | Credit Meter | Anzeige am Glücksspielgerät zur Darstellung der dem Spielteilnehmer zur Verfügung stehenden, einsetzbaren Geldbeträge |
| 12. | Diagnosesystem | Geräteinternes Prüfsystem zur Überwachung der ordnungsgemäßen Funktionalität des Glücksspielgerätes |
| 13. | EGM | Electronic Gaming Machine (Glücksspielgerät) |
| 14. | Floor-Management-System | System, mit dem Glücksspielgeräte in Spielbanken verwaltet werden (nicht Bestandteil einer Typenprüfung) |
| 15. | G2S-Protokoll | Game to System Protokoll |
| 16. | Gat | Game authentication terminal |
| 17. | Geräte-Seriennummer | Weltweit eindeutige Identifikationsnummer, die auf der Herstellerplakette aufgedruckt wird; ab dem Zeitpunkt der elektronischen Anbindung gemäß § 5 Abs. 1 gleichzusetzen mit jener Nummer, die im G2S-Protokoll zur Identifikation des Glücksspielgerätes verwendet wird (egmId) |
| 18. | Gewinnausschüt-tungsquote | Quotient aus Total Wins (Gesamtgewinnsumme) und Turnover (Gesamteinsatzsumme) eines Spielprogramms, dargestellt in Teilen von Hundert (zB 95 %) |
| 19. | Glücksspiel-automatentyp | Beschreibung des Aufbaus eines Glücksspielautomaten in Bezug auf dessen Hard- und Softwarekomponenten sowie auf außerhalb des Glücksspielautomaten zugelassene Softwarekomponenten eines Managementsystems, deren mögliche Kombinationen und Zusammenspiel |
| 20. | Glücksspielvignette | Eindeutiges, eine Nummer aufweisendes Identifikationsmerkmal für bewilligte Glücksspielgeräte im Sinne dieser Verordnung |
| 21. | GSA | Gaming Standards Association |
| 22. | GSpG | Glücksspielgesetz |
| 23. | Hardware-Token mit Krypto-Prozessor | Hardware-Einheit, in der ein kryptographischer Schlüssel kopiergeschützt gespeichert ist |
| 24. | Hashfunktion | Beliebige Abbildung, die zu einer Eingabe aus einer großen Quellmenge eine Ausgabe aus einer typischerweise kleineren Zielmenge erzeugt, den so genannten Hashcode (oder Hashwert) |
| 25. | Hidden Jackpot | Summe von Increments, die zusätzlich zum aktuellen Jackpot für den Ausgangswert des nächsten Jackpots gesammelt werden |
| 26. | HTTP | Hypertext Transfer Protocol |
| 27. | HTTPS | Hypertext Transfer Protocol Secure |
| 28. | Increments | Von einem Glücksspielautomaten für den Jackpot bereitgestellter Einsatzanteil eines Spieles |
| 29. | Jackpot | Geldbetrag, der sich aus der Summe des Ausgangswerts und der bis zum Zeitpunkt der Auslösung eines Jackpots angesammelten Increments ergibt |
| 30. | Jackpot-Ausspielung | Ein oder mehrere Jackpot-Spiele umfassende Ausspielung eines Jackpots, die nach dem Setzen des Jackpots auf den Ausgangswert mit dem ersten Jackpot-Spiel beginnt und mit dem letzten Jackpot-Spiel, das den Jackpot auslöst, endet |
| 31. | Jackpot-Controller | Zentraler Teil des Jackpot-Systems, der den Betrieb steuert |
| 32. | Jackpot-Controllertyp | Beschreibt den Aufbau eines Jackpot-Controllers in Bezug auf dessen Hard- und Softwarekomponenten, deren mögliche Kombinationen und Zusammenspiel |
| 33. | Jackpot-Controller-Identifikationsmerkmal | Unveränderliche Zeichenkette, die jene Softwarekomponenten eines Jackpot-Controllers eindeutig definiert, die die Funktionalität eines Glücksspielautomaten beeinflussen und bei lokaler Abfrage der Signaturwerte am Glücksspielautomaten oder auf Anforderung durch das zentrale Kontrollsystem mit dem Startwert Null (0000 0000 0000 0000) ermittelt wird |
| 34. | Jackpot-System | Alle Hard- und Softwarekomponenten für den Betrieb von Jackpot-Ausspielungen |
| 35. | Jackpot-Spiel | Ein zu einer Jackpot-Ausspielung gehörendes Spiel, das zusätzlich zu den Gewinnen laut Gewinnplan des Glücksspielautomaten den Gewinn eines (oder im Falle eines Multi-Level Jackpots verschiedener) Jackpots (Mystery oder Progressive) in Aussicht stellt |
| 36. | Kontrollplatine | Zentrale Hardwarekomponente des Converter-Boards mit allen für dessen Betrieb wesentlichen Bauteilen (insbesondere Prozessor, RAM) |
| 37. | Konzessionär | Inhaber einer Konzession gemäß § 14 oder § 21 GSpG |
| 38. | Managementsystem | Alle mit dem Betrieb von Glücksspielgeräten zusammenhängenden, außerhalb des Glücksspielgerätes befindlichen IT-Systeme |
| 39. | Managementsystem-identifikationsmerkmal | Unveränderliche Zeichenkette, die jene Softwarekomponenten eines Managementsystems eindeutig definiert, die die Funktionalität eines Glücksspielgerätes beeinflussen und bei lokaler Abfrage der Signaturwerte am Glücksspielgerät oder auf Anforderung durch das zentrale Kontrollsystem mit dem Startwert Null (0000 0000 0000 0000) ermittelt wird |
| 40. | Meters | Zähler; nichtflüchtige Variable zur Speicherung von Glücksspielinformationen (insbesondere von Ereignissen und Buchhaltungsdaten) |
| 41. | Multi-Level Jackpot | Jackpot-Kombination von mehreren Jackpot-Ausspielungen (Levels), wobei die Entscheidung, welcher Level gewonnen wird, im Glücksspielautomaten erfolgt |
| 42. | Multispielergerät | Ein in sich geschlossenes Gerät, bei dem die Spielentscheidung in mehreren durch ein gemeinsames Gehäuse verbundenen Glücksspielgeräten auf einem gemeinsamen Ergebnis desselben Zufallszahlengenerators basiert |
| 43. | Mystery Jackpot | Jackpot, der bei Überschreiten eines beim Start einer Jackpot-Ausspielung durch einen Zufallsgenerator ermittelten Betrages ausgelöst wird |
| 44. | Oberer Grenzwert | Höchster möglicher Betrag eines Jackpots, der gesetzlich oder durch den Spielbankbetreiber festgelegt wurde (sowohl bei Mystery Jackpot als auch bei Progressive Jackpot möglich) |
| 45. | PKCS#11 | Spezifikation als Cryptographic Token Interface Standard einer API namens Cryptoki für Geräte, die kryptographische Informationen enthalten oder kryptographische Funktionen ausführen |
| 46. | Programmspeicher | Speicher der binären Ausführformen der Programme, Routinen und Subroutinen des Glücksspielgerätes |
| 47. | Progressive Jackpot | Durch ein bestimmtes im Glücksspielautomaten eingetretenes Spielergebnis oder Spielereignis ausgelöster Jackpot |
| 48. | QR-Symbol | Quick Response Symbol |
| 49. | RAM | Random Access Memory (elektronische Komponente, verwendet als Arbeitsspeicher und zur Speicherung von Betriebsdaten und elektronischen Zählerständen des Glücksspielgerätes) |
| 50. | Referenzprogramme | Ablauffähige Spielprogramme (Binärdateien) und alle Softwarekomponenten und Hilfsprogramme, die zur Erstellung der Spielprogramme aus den Quellcodes notwendig sind (insbesondere Make Files, Batch Files, Build Outputs, Map Files, Assembler, Linker) |
| 51. | Report | Ausgabe von Daten in Papierform oder in elektronischer lesbarer Form (zB PDF-Dokument) zur Vorlage an Aufsichtsorgane der Behörden |
| 52. | Salt | Eingabe-Parameter in Verbindung mit einer Hashfunktion, der als Startwert zur Ermittlung von Softwaresignaturwerten herangezogen werden muss |
| 53. | SHA | Secure Hash Algorithm (Verschlüsselungsalgorithmus) |
| 54. | Softwaresignierung | Mit elektronischen Informationen verknüpfte Daten, mit denen man den Unterzeichner bzw. Signaturhersteller identifizieren und die Integrität der signierten elektronischen Informationen prüfen kann |
| 55. | Spielereignis | Beobachtbares Geschehen eines Spieles (zB Auslösung von eventuellen Spiel-Features oder eventuellen Zusatzspielen) sowie die Eingaben des Spielteilnehmers (zB bei Pokerspielen die Auswahl der zu behaltenden Karten nach der ersten Ziehung) |
| 56. | Spielergebnis | Endresultat eines Spieles |
| 57. | Spielmodus | Zustand eines Glücksspielgerätes, in dem dieses bespielbar ist |
| 58. | Spielprogramm | Für einen Spielteilnehmer unterscheidbare Software-Anwendung auf einem Glücksspielgerät, die für geleistete Einsätze Gewinnchancen anbietet |
| 59. | SSL | Secure Socket Layer |
| 60. | Systemhardware | Kombination aller Hardwarekomponenten eines Glücksspielgerätes (zB Systemplatine, elektromechanische Zähler, Vorrichtungen zur Abwicklung von Geldbewegungen und Drucker) sowie aller Hardwarekomponenten eines VLT-Servers und Jackpot-Controllers |
| 61. | Systemplatine | Zentrale Hardwarekomponente des Glücksspielgerätes mit allen für den Betrieb des Glücksspielgerätes wesentlichen Bauteilen (insbesondere Prozessor, RAM); auch Motherboard oder Mainboard genannt |
| 62. | Systemstart | Hochfahren (Booten) des Glücksspielgerätes nach Einschalten der Betriebsspannung |
| 63. | Tagesende (Spieltag Ende) | Zeitpunkt, an dem für alle Glücksspielgeräte eines Standorts der Spieltag endet |
| 64. | TLS | Transport Layer Security |
| 65. | Total Wins | Gesamtbetrag der gewonnenen Spielbeträge aus allen Spielen, unabhängig davon, ob die Gewinne direkt ausbezahlt oder dem Credit Meter gutgeschrieben wurden |
| 66. | Turnover | Gesamtbetrag aller eingesetzten Spielbeträge, unabhängig davon, wie sich der Betrag ergibt (insbesondere Münzen, Hardware-Token, Geldscheine, Belege, Gutscheine, Abbuchungen vom Credit Meter) |
| 67. | Verifikation | Integritätsprüfung zur Feststellung, ob die zu signierenden Komponenten unverändert, vollständig und unversehrt den im jeweiligen Typengutachten geprüften und freigegebenen Komponenten entsprechen |
| 68. | Video Lotterie Server (VLT-Server) | Zentraler Teil des VLT-Systems, der die Zufallszahlen ermittelt und an die VLT überträgt |
| 69. | Video Lotterie System (VLT-System) | Alle Hard- und Softwarekomponenten für den Betrieb von VLT |
| 70. | Video Lotterie Server Typ (VLT-Servertyp) | Beschreibung des Aufbaus eines VLT-Servers in Bezug auf dessen Hard- und Softwarekomponenten, deren mögliche Kombinationen und Zusammenspiel |
| 71. | Video Lotterie Terminal Typ (VLT-Typ) | Beschreibung des Aufbaus eines VLT in Bezug auf dessen Hard- und Softwarekomponenten sowie auf außerhalb des VLT zugelassene Hard- und Softwarekomponenten eines VLT-Servers, eines Managementsystems sowie deren mögliche Kombinationen und Zusammenspiel |
| 72. | Video-Recording | Aufzeichnung und Speicherung der elektronischen Videosignale an den Monitor auf einem Datenspeicher, ohne Verwendung einer externen oder internen Kamera |
| 73. | XOR-Verknüpfung | Rechenmethode, mit der Zahlen einer einheitlichen Zeichenlänge (zB Binärwert mit einer Länge von 256 Stellen) summiert werden |
| 74. | Zentrales Kontrollsystem | Alle IT-Systeme des Datenrechenzentrums der Bundesrechenzentrum GmbH nach § 2 Abs. 3 GSpG |
| 75. | Zufallszahlengenerator-identifikationsmerkmal | Unveränderliche Zeichenkette, die jene Softwarekomponenten eines VLT-Servers eindeutig definiert, die für die Spielentscheidung (zB Generierung und Übertragung von Zufallszahlen) relevant sind und bei lokaler Abfrage der Signaturwerte am VLT oder auf Anforderung durch das zentrale Kontrollsystem mit dem Startwert Null (0000 0000 0000 0000) ermittelt wird |
Tritt für Glücksspielautomaten und Jackpot-Systeme in Spielbanken, die vor dem 1. Juli 2014 betrieben wurden, mit 1. Juli 2017 in Kraft (vgl. § 53 Abs. 4).
Teil
Technische Vorschriften
Hauptstück
Allgemeine Anforderungen an die elektronische Anbindung
Allgemeine Vorschriften
§ 4. (1) Die automationsunterstützte Datenübertragung ist verpflichtend über Funktionen, die dem Bewilligungsinhaber und den von ihm benannten Benutzern von der Bundesrechenzentrum GmbH über das zentrale Kontrollsystem zur Verfügung gestellt werden, durchzuführen.
(2) Weitere verpflichtend einzuhaltende Detailspezifikationen und organisatorische Rahmenbedingungen werden in der Anlage dieser Verordnung dargestellt.
Zeitpunkt der elektronischen Anbindung
§ 5. (1) Der Zeitpunkt der verpflichtenden elektronischen Anbindung aller Glücksspielautomaten wird für Inhaber aufrechter Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten mit 1.7.2013 festgelegt.
(2) Zur Prüfung des zentralen Kontrollsystems, des Aufbaus des Netzwerks nach §§ 26, 27 und der Überführung aller bestehenden Glücksspielautomaten in die elektronische Anbindung ist ein Zeitraum von sechs Monaten vor dem Zeitpunkt der verpflichtenden elektronischen Anbindung vorzusehen. Innerhalb dieses Zeitraums ist für jeden zum Einsatz vorgesehenen Glücksspielautomatentyp die Möglichkeit zur Testanbindung hinsichtlich der Funktionsfähigkeit der automatisierten Datenübertragung einzuräumen.
(3) Bewilligungsinhabern, die nach dem Zeitpunkt des Abs. 1 hinzukommen, ist nach Erteilung der Bewilligung seitens der Bundesrechenzentrum GmbH die Möglichkeit zur Testanbindung hinsichtlich der Funktionsfähigkeit der automatisierten Datenübertragung einzuräumen.
(4) (Anm.: Tritt mit 1.7.2013 in Kraft)
Zeitpunkt der elektronischen Anbindung
§ 5. (1) Der Zeitpunkt der verpflichtenden elektronischen Anbindung aller Glücksspielautomaten wird für Inhaber aufrechter Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten mit 1.7.2013 festgelegt.
(2) Zur Prüfung des zentralen Kontrollsystems, des Aufbaus des Netzwerks nach §§ 26, 27 und der Überführung aller bestehenden Glücksspielautomaten in die elektronische Anbindung ist ein Zeitraum von sechs Monaten vor dem Zeitpunkt der verpflichtenden elektronischen Anbindung vorzusehen. Innerhalb dieses Zeitraums ist für jeden zum Einsatz vorgesehenen Glücksspielautomatentyp die Möglichkeit zur Testanbindung hinsichtlich der Funktionsfähigkeit der automatisierten Datenübertragung einzuräumen.
(3) Bewilligungsinhabern, die nach dem Zeitpunkt des Abs. 1 hinzukommen, ist nach Erteilung der Bewilligung seitens der Bundesrechenzentrum GmbH die Möglichkeit zur Testanbindung hinsichtlich der Funktionsfähigkeit der automatisierten Datenübertragung einzuräumen.
(4) Die Bewilligungsinhaber erhalten von der Bundesrechenzentrum GmbH eine Bewilligungsinhaber-Identifikation mit Zugangsdaten, die sorgfältig zu verwahren und vor unberechtigten Zugriffen zu schützen ist. Eine unter einer bestimmten Bewilligungsinhaber-Identifikation durchgeführte Datenübertragung gilt unabhängig davon, wer die Datenübertragung tatsächlich durchgeführt oder veranlasst hat, als Datenübertragung desjenigen, dem diese Bewilligungsinhaber-Identifikation ausgestellt wurde.
Tritt für Glücksspielautomaten und Jackpot-Systeme in Spielbanken, die vor dem 1. Juli 2014 betrieben wurden, mit 1. Juli 2017 in Kraft (vgl. § 53 Abs. 4).
Zeitpunkt der elektronischen Anbindung
§ 5. (1) Der Zeitpunkt der verpflichtenden elektronischen Anbindung aller Glücksspielautomaten wird für Inhaber aufrechter Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten mit 1. August 2013 festgelegt.
(2) Zur Prüfung des zentralen Kontrollsystems, des Aufbaus des Netzwerks nach §§ 26, 27 und der Überführung aller bestehenden Glücksspielautomaten in die elektronische Anbindung ist ein Zeitraum von sechs Monaten vor dem Zeitpunkt der verpflichtenden elektronischen Anbindung vorzusehen. Innerhalb dieses Zeitraums ist für jeden zum Einsatz vorgesehenen Glücksspielautomatentyp die Möglichkeit zur Testanbindung hinsichtlich der Funktionsfähigkeit der automatisierten Datenübertragung einzuräumen.
(3) Bewilligungsinhabern, die nach dem Zeitpunkt des Abs. 1 hinzukommen, ist nach Erteilung der Bewilligung seitens der Bundesrechenzentrum GmbH die Möglichkeit zur Testanbindung hinsichtlich der Funktionsfähigkeit der automatisierten Datenübertragung einzuräumen.
(4) Die Bewilligungsinhaber erhalten von der Bundesrechenzentrum GmbH eine Bewilligungsinhaber-Identifikation mit Zugangsdaten, die sorgfältig zu verwahren und vor unberechtigten Zugriffen zu schützen ist. Eine unter einer bestimmten Bewilligungsinhaber-Identifikation durchgeführte Datenübertragung gilt unabhängig davon, wer die Datenübertragung tatsächlich durchgeführt oder veranlasst hat, als Datenübertragung desjenigen, dem diese Bewilligungsinhaber-Identifikation ausgestellt wurde.
Tritt für Glücksspielautomaten und Jackpot-Systeme in Spielbanken, die vor dem 1. Juli 2014 betrieben wurden, mit 1. Juli 2017 in Kraft (vgl. § 53 Abs. 4).
Datenübertragungen
§ 6. (1) Datenübertragungen an das Datenrechenzentrum der Bundesrechenzentrum GmbH haben ausschließlich in der in dieser Verordnung festgelegten Form zu erfolgen. Sie gelten erst dann als übermittelt, wenn sie in der zur vollständigen elektronischen Weiterbearbeitung geeigneten Form in der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind.
(2) Automatisierte Datenübertragungen zwischen Glücksspielautomat und zentralem Kontrollsystem müssen über das Point to Point Transport Protocol in der von der Bundesministerin für Finanzen vorgegebenen Version der GSA Point to Point SOAP/HTTPS Transport and Security Specification erfolgen. Die von der Bundesministerin für Finanzen vorgegebene Version der „GSA Point to Point SOAP/https Transport and security Spezifikation“ und des „G2S Message Protokoll“ wird in der Anlage (Detailspezifikation 1) definiert.
(3) Daten, die technisch erfolgreich übermittelt wurden, hat die Bundesrechenzentrum GmbH in geeigneter Weise zu bestätigen. Bestätigung und Fehlerbehandlung haben gemäß G2S Protokoll Standard zu erfolgen.
(4) Zur Durchführung der abgaben- und glücksspielrechtlichen Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 5 Abs. 7 Z 1 und Z 5 GSpG durch die Bundesministerin für Finanzen, Landesregierungen, Bezirksverwaltungsbehörden, Bundespolizeidirektionen und den öffentlichen Sicherheitsdienst sind im zentralen Kontrollsystem personenbezogene Daten zum Bewilligungsinhaber (Detailspezifikation 7) zu verarbeiten. Dabei tritt die Bundesministerin für Finanzen als datenschutzrechtliche Auftraggeberin und die Bundesrechenzentrum GmbH als datenschutzrechtliche Dienstleisterin im Sinne des § 4 Z 5 DSG 2000 auf.
Datenübertragungen
§ 6. (1) Datenübertragungen an das Datenrechenzentrum der Bundesrechenzentrum GmbH haben ausschließlich in der in dieser Verordnung festgelegten Form zu erfolgen. Sie gelten erst dann als übermittelt, wenn sie in der zur vollständigen elektronischen Weiterbearbeitung geeigneten Form in der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind.
(2) Automatisierte Datenübertragungen zwischen Glücksspielautomat und zentralem Kontrollsystem müssen über das Point to Point Transport Protocol in der von der Bundesministerin für Finanzen vorgegebenen Version der GSA Point to Point SOAP/HTTPS Transport and Security Specification erfolgen. Die von der Bundesministerin für Finanzen vorgegebene Version der „GSA Point to Point SOAP/https Transport and security Spezifikation“ und des „G2S Message Protokoll“ wird in der Anlage (Detailspezifikation 1) definiert. Bei Verwendung eines Converter-Boards in Glücksspielautomaten kann diese Datenübertragung zum zentralen Kontrollsystem durch das Converter-Board erfolgen.
(3) Daten, die technisch erfolgreich übermittelt wurden, hat die Bundesrechenzentrum GmbH in geeigneter Weise zu bestätigen. Bestätigung und Fehlerbehandlung haben gemäß G2S Protokoll Standard zu erfolgen.
(4) Zur Durchführung der abgaben- und glücksspielrechtlichen Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 5 Abs. 7 Z 1 und Z 5 GSpG durch die Bundesministerin für Finanzen, Landesregierungen, Bezirksverwaltungsbehörden, Bundespolizeidirektionen und den öffentlichen Sicherheitsdienst sind im zentralen Kontrollsystem personenbezogene Daten zum Bewilligungsinhaber (Detailspezifikation 7) zu verarbeiten. Dabei tritt die Bundesministerin für Finanzen als datenschutzrechtliche Auftraggeberin und die Bundesrechenzentrum GmbH als datenschutzrechtliche Dienstleisterin im Sinne des § 4 Z 5 DSG 2000 auf.
Tritt für vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung erteilte Landesbewilligungen im Sinne des § 5 GSpG mit 1.7.2013 in Kraft (vgl. § 39 Abs. 2 Z 2).
Hauptstück
Bau-und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten
Abschnitt
Hardware Anforderungen
Allgemeine bautechnische Anforderungen
§ 7. (1) Glücksspielautomaten müssen
geeignete Vorkehrungen gegen unberechtigten Zugang von außen aufweisen,
gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen elektromagnetische, elektrostatische oder durch Radiowellen hervorgerufene Einflüsse gesichert sein,
nach Stromunterbrechungen oder sonstigen Betriebsausfällen in der Lage sein, den Betrieb ohne Verlust von Daten wieder aufzunehmen und
eindeutig einem geprüften Glücksspielautomatentyp zugeordnet sein.
(2) Glücksspielautomaten dürfen
keine anderen Funktionen haben als jene, die in den Dokumenten nach Abs. 3 bis 6 angeführt und beschrieben sind,
kein Anschließen von Geräten außerhalb des Glücksspielautomaten ermöglichen, die die Funktionalität des Glücksspielautomaten oder den Spielausgang beeinflussen können - ausgenommen Geräte, die für die Erstinbetriebnahme oder Diagnosezwecke außerhalb des Spielmodus durch vom Bewilligungsinhaber autorisierte Personen nötig sind,
im Spielmodus keinerlei Einfluss durch Geräte und Systeme außerhalb des Glücksspielautomaten auf die Entscheidung über das Spielergebnis des Glücksspielautomaten zulassen,
keine Vorrichtungen enthalten, mit denen mittels elektronischer Transaktionen Geld in den Glücksspielautomaten eingebracht werden können (zB Bankomatkarte),
zur gleichen Zeit nur ein Spiel gemäß § 13 ermöglichen und
zum Zwecke des Spielerschutzes über die Einbaumöglichkeit eines Kartenlesegerätes verfügen.
(3) Zu jedem Glücksspielautomaten gehört ein technisches Handbuch in deutscher Sprache in Papierform, das aus einem spielerorientierten und einem behördenorientierten Teil besteht.
(4) Der spielerorientierte Teil des technischen Handbuches muss am Gehäuse außen leicht zugänglich angebracht sein. Dieser hat neben der eindeutigen Bezeichnung des Glücksspielautomaten gemäß (§ 10 Abs. 1) eine Beschreibung der für den Spieler relevanten Funktionen des Glücksspielautomaten zu enthalten. Die Funktionsbeschreibungen der Spiele müssen leicht verständlich abgefasst und anschaulich dargestellt sein.
(5) Der behördenorientierte Teil des technischen Handbuchs hat pro Glücksspielautomatentyp neben der Bezeichnung des Glücksspielautomatentyps gemäß § 32 Abs. 2 eine Beschreibung jeder verfügbaren Funktion des Glücksspielautomaten und eine schematische Zeichnung des Glücksspielautomaten sowie eine Konstruktionszeichnung des Inhalts des Logik-Gehäuses (insbesondere der Lage der USB-Schnittstelle gemäß § 12) zu enthalten.
(6) Bei einer Veränderung des Glücksspielautomatentyps (zB im Zuge eines Software- oder Hardwareupdates), sind die Veränderungen in gleicher Form zu beschreiben und zu dokumentieren.
(7) Werden mehrere Glücksspielautomaten in Form eines Multispielergerätes betrieben, so ist für jeden einzelnen Glücksspielautomaten die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen sicher zu stellen.
Hauptstück
Bau-und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten
Abschnitt
Hardware Anforderungen
Allgemeine bautechnische Anforderungen
§ 7. (1) Glücksspielautomaten müssen
geeignete Vorkehrungen gegen unberechtigten Zugang von außen aufweisen,
gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen elektromagnetische, elektrostatische oder durch Radiowellen hervorgerufene Einflüsse gesichert sein,
nach Stromunterbrechungen oder sonstigen Betriebsausfällen in der Lage sein, den Betrieb ohne Verlust von Daten wieder aufzunehmen und
eindeutig einem geprüften Glücksspielautomatentyp zugeordnet sein.
(2) Glücksspielautomaten dürfen
keine anderen Funktionen haben als jene, die in den Dokumenten nach Abs. 3 bis 6 angeführt und beschrieben sind,
kein Anschließen von Geräten außerhalb des Glücksspielautomaten ermöglichen, die die Funktionalität des Glücksspielautomaten oder den Spielausgang beeinflussen können – ausgenommen zur Unterstützung automatenübergreifender Maßnahmen für den Spielerschutz (zB zur Einleitung und Durchführung einer spielerorientierten Abkühlungsphase) sowie Geräte, die für die Erstinbetriebnahme oder Diagnosezwecke außerhalb des Spielmodus durch vom Bewilligungsinhaber autorisierte Personen nötig sind,
im Spielmodus keinerlei Einfluss durch Geräte und Systeme außerhalb des Glücksspielautomaten auf die Entscheidung über das Spielergebnis des Glücksspielautomaten zulassen,
keine Vorrichtungen enthalten, mit denen mittels elektronischer Transaktionen Geld in den Glücksspielautomaten eingebracht werden können (zB Bankomatkarte),
zur gleichen Zeit nur ein Spiel gemäß § 13 ermöglichen und
zum Zwecke des Spielerschutzes über die Einbaumöglichkeit eines Kartenlesegerätes verfügen.
(3) Zu jedem Glücksspielautomaten gehört ein technisches Handbuch in deutscher Sprache in Papierform, das aus einem spielerorientierten und einem behördenorientierten Teil besteht.
(4) Der spielerorientierte Teil des technischen Handbuches muss
an einem leicht zugänglichen Ort innerhalb des Standorts und gut ersichtlich für jeden Spielteilnehmer zur Entnahme verfügbar sein und
am Gehäuse außen leicht zugänglich angebracht sein oder direkt am Glücksspielautomat über eine für den Spielteilnehmer gut ersichtliche Schaltfläche digital angezeigt werden können.
(5) Der behördenorientierte Teil des technischen Handbuchs hat pro Glücksspielautomatentyp neben der Bezeichnung des Glücksspielautomatentyps gemäß § 32 Abs. 2 eine Beschreibung jeder verfügbaren Funktion des Glücksspielautomaten und eine schematische Zeichnung des Glücksspielautomaten sowie eine Konstruktionszeichnung des Inhalts des Logik-Gehäuses (insbesondere der Lage der USB-Schnittstelle gemäß § 12) zu enthalten.
(6) Bei einer Veränderung des Glücksspielautomatentyps (zB im Zuge eines Software- oder Hardwareupdates), sind die Veränderungen in gleicher Form zu beschreiben und zu dokumentieren.
(7) Werden mehrere Glücksspielautomaten in Form eines Multispielergerätes betrieben, so ist für jeden einzelnen Glücksspielautomaten die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen sicher zu stellen.
Tritt für Glücksspielautomaten und Jackpot-Systeme in Spielbanken, die vor dem 1. Juli 2014 betrieben wurden, mit 1. Juli 2017 in Kraft (vgl. § 53 Abs. 4).
Hauptstück
Bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten
Abschnitt
Hardware Anforderungen
Allgemeine bautechnische Anforderungen
§ 7. (1) Glücksspielautomaten müssen
geeignete Vorkehrungen gegen unberechtigten Zugang von außen aufweisen,
gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen elektromagnetische, elektrostatische oder durch Radiowellen hervorgerufene Einflüsse gesichert sein,
nach Stromunterbrechungen oder sonstigen Betriebsausfällen in der Lage sein, den Betrieb ohne Verlust von Daten wieder aufzunehmen und
eindeutig einem geprüften Glücksspielautomatentyp zugeordnet sein.
(2) Glücksspielautomaten dürfen
keine anderen Funktionen haben als jene, die in den Dokumenten nach Abs. 3 bis 6 angeführt und beschrieben sind,
2a. kein Anschließen von Geräten ermöglichen, die den Spielausgang beeinflussen können,
2b. kein Anschließen von Geräten ermöglichen, die die Funktionalitäten des Glücksspielautomaten beeinflussen können, ausgenommen wenn
sie für die Erstinbetriebnahme oder Diagnosezwecke außerhalb des Spielmodus durch vom Bewilligungsinhaber autorisierte Personen nötig sind,
sie zur Unterstützung automatenübergreifender Maßnahmen für den Spielerschutz (zB zur Einleitung und Durchführung einer spielerorientierten Abkühlungsphase) nötig sind oder
deren Komponenten dem Managementsystem zuzurechnen sind und sie zur Erfüllung gesetzlicher Anforderungen an den Glücksspielautomaten nötig sind,
im Spielmodus keinerlei Einfluss durch Geräte und Systeme außerhalb des Glücksspielautomaten auf die Entscheidung über das Spielergebnis des Glücksspielautomaten zulassen,
keine Vorrichtungen enthalten, mit denen mittels elektronischer Transaktionen Geld in den Glücksspielautomaten eingebracht werden kann (zB Bankomatkarte),
zur gleichen Zeit nur ein Spiel gemäß § 13 ermöglichen,
zum Zwecke des Spielerschutzes über die Einbaumöglichkeit eines Kartenlesegerätes verfügen,
das Aktivieren und Deaktivieren von Spielprogrammen durch das Managementsystem erlauben, wenn
das entsprechende Spielprogramm in einem technischen Gutachten genehmigt ist,
das Aktivieren und Deaktivieren durch das Managementsystem über das G2S-Protokoll erfolgt und
sichergestellt ist, dass im Falle einer Anforderung durch das zentrale Kontrollsystem die Signaturwerte der Softwarekomponenten für alle am Glücksspielautomaten gespeicherten Spielprogramme ermittelt und an das zentrale Kontrollsystem übermittelt werden (§ 24 Abs. 6), und
außerhalb des Spielbetriebs das Aktivieren und Deaktivieren von Glücksspielautomaten durch das Managementsystem erlauben, wenn dadurch die Vorgaben zur Netzwerkverbindung zwischen den einzelnen Glücksspielautomaten und dem Anschaltknoten der Bundesrechenzentrum GmbH gemäß § 25 Z 1 nicht verletzt und die Übermittlung von Auditmeters nicht verhindert wird.
(3) Zu jedem Glücksspielautomaten gehört ein technisches Handbuch in Papierform, das aus einem spielerorientierten Teil in deutscher Sprache und einem behördenorientierten Teil in deutscher oder englischer Sprache besteht, wobei auf Anforderung durch die Überwachungsorgane der Behörden jedenfalls eine Übersetzung in deutscher Sprache vorzulegen ist.
(4) Der spielerorientierte Teil des technischen Handbuches muss
an einem leicht zugänglichen Ort innerhalb des Standorts und gut ersichtlich für jeden Spielteilnehmer zur Entnahme verfügbar sein und
am Gehäuse außen leicht zugänglich angebracht sein oder direkt am Glücksspielautomat über eine für den Spielteilnehmer gut ersichtliche Schaltfläche digital angezeigt werden können.
(5) Der behördenorientierte Teil des technischen Handbuchs hat pro Glücksspielautomatentyp neben der Bezeichnung des Glücksspielautomatentyps gemäß § 32 Abs. 2 eine Beschreibung jeder verfügbaren Funktion des Glücksspielautomaten und eine schematische Zeichnung des Glücksspielautomaten sowie eine Konstruktionszeichnung des Inhalts des Logik-Gehäuses (insbesondere der Lage der USB-Schnittstelle gemäß § 12) zu enthalten.
(6) Bei einer Veränderung des Glücksspielautomatentyps (zB im Zuge eines Software- oder Hardwareupdates), sind die Veränderungen in gleicher Form zu beschreiben und zu dokumentieren.
(7) Werden mehrere Glücksspielautomaten in Form eines Multispielergerätes betrieben, so ist für jeden einzelnen Glücksspielautomaten die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen sicher zu stellen.
Hauptstück
Bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten
Abschnitt
Hardware Anforderungen
Allgemeine bautechnische Anforderungen
§ 7. (1) Glücksspielautomaten müssen
geeignete Vorkehrungen gegen unberechtigten Zugang von außen aufweisen,
gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen elektromagnetische, elektrostatische oder durch Radiowellen hervorgerufene Einflüsse gesichert sein,
nach Stromunterbrechungen oder sonstigen Betriebsausfällen in der Lage sein, den Betrieb ohne Verlust von Daten wieder aufzunehmen und
eindeutig einem geprüften Glücksspielautomatentyp zugeordnet sein.
(2) Glücksspielautomaten dürfen
keine anderen Funktionen haben als jene, die in den Dokumenten nach Abs. 3 bis 6 angeführt und beschrieben sind,
2a. kein Anschließen von Geräten ermöglichen, die das Spielergebnis gemäß § 14 beeinflussen können,
2b. kein Anschließen von Geräten ermöglichen, die die Funktionalitäten des Glücksspielautomaten beeinflussen können, ausgenommen wenn
sie für die Erstinbetriebnahme oder Diagnosezwecke außerhalb des Spielmodus durch vom Bewilligungsinhaber autorisierte Personen nötig sind,
sie zur Unterstützung automatenübergreifender Maßnahmen für den Spielerschutz (zB zur Einleitung und Durchführung einer spielerorientierten Abkühlungsphase) nötig sind,
deren Komponenten einem eventuell vorhandenen Managementsystem zuzurechnen sind und sie zur Erfüllung gesetzlicher Anforderungen an den Glücksspielautomaten nötig sind,
deren Komponenten dem Converter-Board zuzurechnen sind und dadurch die Funktionalität des Glücksspielautomaten gemäß den anwendbaren glücksspielrechtlichen Bestimmungen erreicht wird oder
sie zur, nicht die Spielergebnisermittlung gemäß § 14 beeinflussenden, Interaktion des Spielteilnehmers mit dem Bewilligungsinhaber für Spielerschutzinformationen oder das Abrufen von Serviceleistungen des Bewilligungsinhabers dienen (zB mittels Video-Overlay),
im Spielmodus keinerlei Einfluss durch Geräte und Systeme außerhalb des Glücksspielautomaten auf die Entscheidung über das Spielergebnis des Glücksspielautomaten zulassen,
keine Vorrichtungen enthalten, mit denen mittels elektronischer Transaktionen durch Bankomat- oder Kreditkartenfunktionalität direkt Geld in den Glücksspielautomaten eingebracht werden kann,
zur gleichen Zeit nur ein Spiel gemäß § 13 ermöglichen,
zum Zwecke des Spielerschutzes über die Einbaumöglichkeit eines Kartenlesegerätes oder Gerätes zur Erkennung biometrischer Daten verfügen
das Aktivieren und Deaktivieren von Spielprogrammen durch das Managementsystem bzw. über das Converter-Board erlauben, wenn
das entsprechende Spielprogramm in einem technischen Gutachten genehmigt ist,
das Aktivieren und Deaktivieren über das G2S-Protokoll durch das Managementsystem oder das Converter-Board erfolgt und (Anm. 1)
sichergestellt ist, dass im Falle einer Anforderung durch das zentrale Kontrollsystem die Signaturwerte der Softwarekomponenten für alle am Glücksspielautomaten gespeicherten Spielprogramme ermittelt und an das zentrale Kontrollsystem übermittelt werden (§ 24 Abs. 6), und
außerhalb des Spielbetriebs das Aktivieren und Deaktivieren von Glücksspielautomaten durch das Managementsystem bzw. über das Converter-Board erlauben, wenn dadurch die Vorgaben zur Netzwerkverbindung zwischen den einzelnen Glücksspielautomaten und dem Anschaltknoten der Bundesrechenzentrum GmbH gemäß § 25 Z 1 nicht verletzt und die Übermittlung von Auditmeters nicht verhindert wird.
(3) Zu jedem Glücksspielautomatentyp (Anm. 2) gehört ein technisches Handbuch in Papierform, das aus einem spielerorientierten und einem behördenorientierten Teil in deutscher oder englischer Sprache besteht, wobei auf Anforderung durch die Überwachungsorgane der Behörden jedenfalls eine Übersetzung in deutscher Sprache vorzulegen ist.
(4) Der spielerorientierte Teil des technischen Handbuches muss zudem in deutscher Sprache entweder an einem leicht zugänglichen Ort innerhalb des Standorts gut ersichtlich für jeden Spielteilnehmer zur Entnahme aufliegen oder direkt am Glücksspielautomaten über eine für den Spielteilnehmer gut ersichtliche Schaltfläche digital angezeigt werden können; auf Verlangen ist eine schriftliche Ausfertigung auszuhändigen.
(5) Der behördenorientierte Teil des technischen Handbuchs hat pro Glücksspielautomatentyp neben der Bezeichnung des Glücksspielautomatentyps gemäß § 32 Abs. 2 eine Beschreibung jeder verfügbaren Funktion des Glücksspielautomaten und eine schematische Zeichnung des Glücksspielautomaten sowie eine Konstruktionszeichnung des Inhalts des Logik-Gehäuses (insbesondere der Lage der USB-Schnittstelle gemäß § 12) zu enthalten. Wird ein Converter-Board verwendet, ist neben der Bezeichnung des Converter-Boardtyps gemäß § 32a, eine Konstruktionszeichnung dieser Komponente, eine schematische Darstellung ihrer Lage und der Lage der USB-Schnittstelle gemäß § 12 ebenfalls in den behördenorientierten Teil des Handbuches aufzunehmen.
(6) Bei einer Veränderung des Glücksspielautomatentyps oder des Converter-Boardtyps (zB im Zuge eines Software- oder Hardwareupdates), sind die Veränderungen in gleicher Form zu beschreiben und zu dokumentieren.
(7) Werden mehrere Glücksspielautomaten in Form eines Multispielergerätes betrieben, so ist für jeden einzelnen Glücksspielautomaten die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen sicher zu stellen.
(Anm. 1: Z 17 der Novelle BGBl. II Nr. 174/2017 lautet: „§ 7 Abs. 7 lit. b lautet: ...“. Richtig wäre: „§ 7 Abs. 2 lit. b lautet: ...“.
Anm. 2: Z 13 der Novelle BGBl. II Nr 174/2017 lautet: „In § 7 Abs. 3 wird das Wort „Glücksspielautomat“ durch das Wort „Glücksspielautomatentyp“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „Teil in deutscher Sprache.“ Das zu ersetzende Wort lautet richtig „Glücksspielautomaten“.)
Tritt für vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung erteilte Landesbewilligungen im Sinne des § 5 GSpG mit 1.7.2013 in Kraft (vgl. § 39 Abs. 2 Z 2).
Gehäuse-Anforderungen
§ 8. Glücksspielautomaten müssen so konstruiert sein, dass
nur durch den Bewilligungsinhaber autorisierte Personen (zB durch Verwendung von mechanischen oder elektronischen Schließvorrichtungen) Zugang zum Geräteinneren haben,
alle Hardware- und Software-Komponenten, die bedeutend für die Ausführung des Programms und den Betrieb des Glücksspielautomaten sind, wie insbesondere die Zufallszahlengenerierung und die Speicherung der Einstellungen und Daten gegen unbefugten Zugang, geschützt in einem separaten Logik-Gehäuse innerhalb der Glücksspielautomaten mit separat verschließbarer Tür untergebracht sind,
alle Schnittstellen (Steckverbindungen) der elektronischen Kommunikationsverbindungen in dem separaten Logik-Gehäuse innerhalb des Glücksspielautomaten angebracht und ohne Öffnung der Logik-Gehäuse-Tür nicht zugänglich sind,
alle Gerätetüren über geeignete Sensoren überwacht werden (Logik-Gehäuse-Türen auch im stromlosen Zustand) und bei Öffnung sofort
eine Spielunterbrechung,
die Verhinderung der Geldannahme und
eine Fehlermeldung
(Anm.: Tritt mit 1.7.2013 in Kraft)
sie ab Anbindung an das Datenrechenzentrum der Bundesrechenzentrum GmbH die Öffnung einer oder mehrerer Gerätetüren sofort an das zentrale Kontrollsystem melden. Erfolgt die Öffnung in stromlosem oder ausgeschaltetem Zustand, so müssen die Meldungen unmittelbar nach Wechsel in den Spielmodus übertragen werden.
Tritt für Glücksspielautomaten und Jackpot-Systeme in Spielbanken, die vor dem 1. Juli 2014 betrieben wurden, mit 1. Juli 2017 in Kraft (vgl. § 53 Abs. 4).
Gehäuse-Anforderungen
§ 8. Glücksspielautomaten müssen so konstruiert sein, dass
nur durch den Bewilligungsinhaber autorisierte Personen (zB durch Verwendung von mechanischen oder elektronischen Schließvorrichtungen) Zugang zum Geräteinneren haben,
alle Hardware- und Software-Komponenten, die bedeutend für die Ausführung des Programms und den Betrieb des Glücksspielautomaten sind, wie insbesondere die Zufallszahlengenerierung und die Speicherung der Einstellungen und Daten gegen unbefugten Zugang, geschützt in einem separaten Logik-Gehäuse innerhalb der Glücksspielautomaten mit separat verschließbarer Tür untergebracht sind,
alle Schnittstellen (Steckverbindungen) der elektronischen Kommunikationsverbindungen in dem separaten Logik-Gehäuse innerhalb des Glücksspielautomaten angebracht und ohne Öffnung der Logik-Gehäuse-Tür nicht zugänglich sind,
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