Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung betreffend Übertragung von Aufgaben gemäß § 7 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013
Ist erstmals bei der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2013 bis 2016 sowie des Bundesfinanzgesetzes für das Finanzjahr 2013 anzuwenden (vgl. § 2 Abs. 1).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 7 Abs. 1 Z 2 Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 150/2011 wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen verordnet:
Ist erstmals bei der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2013 bis 2016 sowie des Bundesfinanzgesetzes für das Finanzjahr 2013 anzuwenden (vgl. § 2 Abs. 1).
§ 1. Die in § 7 Abs. 2 BHG 2013 genannten Aufgaben werden der Leiterin oder dem Leiter der Studienbeihilfenbehörde übertragen und diese im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 2 BHG 2013 zur haushaltsführenden Stelle bestimmt.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2013 in Kraft; sie ist jedoch erstmals bei der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2013 bis 2016 sowie des Bundesfinanzgesetzes für das Finanzjahr 2013 anzuwenden.
(2) Die Verordnungen BGBl. II Nr. 586/2003 und BGBl. II Nr. 587/2003 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2012 mit der Maßgabe außer Kraft, dass sie noch bei der Vollziehung des § 122 Abs. 3 BHG 2013 anzuwenden sind.
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