Kundmachung des Bundeskanzlers über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass § 55 Abs. 1 lit. g, bestimmte Wortfolgen in § 55 Abs. 4 und § 102 Abs. 1 lit. h des Wasserrechtsgesetzes 1959 verfassungwidrig waren

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2012-04-13
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel Not indexed
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 140 Abs. 5 BVG sowie gemäß § 64 Abs. 2 und § 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85/1953, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 16. März 2012, G 126/1112, dem Bundeskanzler zugestellt am 5. April 2012, zu Recht erkannt:

„§ 55 Abs. 1 lit. g und die Wortfolgen „ , im Fall der Parteistellung (§ 102 Abs. 1 lit. h) beizuziehen“ sowie „in allen behördlichen Verfahren nach diesem Bundesgesetz sowie“ in § 55 Abs. 4 sowie § 102 Abs. 1 lit. h des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG), BGBl. 215 idF BGBl. I 87/2005 waren verfassungswidrig.“

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.