Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend betreffend die Übertragung von Aufgaben nach § 7 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2013-01-01
Status Aufgehoben · 2014-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 7 Abs. 1 Z 2 Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013), BGBl. Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 150/2011, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen verordnet:

§ 1. Die in § 7 Abs. 2 des BHG 2013 genannten Aufgaben werden den Leiterinnen oder Leitern der in Ziffer 1 und 2 genannten nachgeordneten Dienststellen des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend übertragen und diese zu haushaltsführenden Stellen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 2 BHG 2013 erklärt:

1.

Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen;

2.

Burghauptmannschaft Österreich.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2013 in Kraft; sie ist jedoch erstmals bei Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2013 bis 2016 sowie des Bundesfinanzgesetzes für das Finanzjahr 2013 anzuwenden.

(2) Die Verordnung, BGBl. II Nr. 159/2001, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 mit der Maßgabe außer Kraft, dass sie noch bei Vollziehung des § 122 Abs. 3 BHG 2013 anzuwenden ist.

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