Verordnung des Vorstands der E-Control zu Regelungen zum Gas-Marktmodell (Gas-Marktmodell-Verordnung 2012)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2013-01-01
Letzte Aktualisierung 2020-01-01
Status Aufgehoben · 2016-12-19
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 174
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 41 Gaswirtschaftgesetz 2011 – GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011, iVm § 7 Abs. 1 Energie-Control-Gesetz – E-ControlG, BGBl. I Nr. 110/2010 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2011, wird verordnet:

Abkürzung

GMMO-VO

Tritt mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. BGBl. II Nr. 425/2019, § 47 Abs. 1).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 41 Gaswirtschaftgesetz 2011 – GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011, iVm § 7 Abs. 1 Energie-Control-Gesetz – E-ControlG, BGBl. I Nr. 110/2010 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2011, wird verordnet:

Abkürzung

GMMO-VO

Tritt mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. BGBl. II Nr. 425/2019, § 47 Abs. 1).

1.

Teil

Grundsätze

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung trifft Festlegungen für den Netzzugang, das Kapazitätsmanagement und das Bilanzierungssystem in den Marktgebieten Ost, Tirol und Vorarlberg.

(2) Für alle Marktteilnehmer gelten die Regeln der Technik gemäß Anlage 2.

Tritt mit 1. Oktober 2014, 6.00 Uhr, außer Kraft (vgl. § 47 Abs. 9).

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Bilanzierungsperiode“ den Zeitraum, in dem für Netzbenutzer je Ein- oder Ausspeise- bzw. Zählpunkt die Abweichung zwischen Aufbringung und Abgabe ermittelt wird;

2.

„Buchung“ den Abschluss eines Netzzugangsvertrages an einem Buchungspunkt;

3.

„Buchungspunkt“ ein im Marktgebiet befindlicher und buchbarer Ein- oder Ausspeisepunkt;

4.

„Day Ahead-Kapazität“ eine Kapazität, die am Tag vor dem Liefertag als Tageskapazität gebucht werden kann;

5.

„feste Kapazität“ eine Kapazität auf garantierter Basis, unterbrechbar nur im Falle von höherer Gewalt und geplanten Wartungsmaßnahmen;

6.

„frei zuordenbare Kapazität“ eine Kapazität, die feste Transporte im gesamten Marktgebiet ermöglicht und Zugang zum Virtuellen Handelspunkt bietet;

7.

„Gastag“ den Zeitraum, der um 6.00 Uhr eines Kalendertages beginnt und um 6.00 Uhr des darauf folgenden Kalendertages endet;

8.

„gebündelte Kapazität“ eine Ausspeise- und damit korrespondierende Einspeisekapazität, die von einem Netzbenutzer zusammengefasst gebucht werden kann;

9.

„gebündelte Nominierung“ eine einheitliche Nominierungserklärung für einen gebündelten Buchungspunkt;

10.

„gebündelter Buchungspunkt“ eine Zusammenfassung eines buchbaren Ausspeisepunktes und eines buchbaren Einspeisepunktes zweier benachbarter Marktgebiete, an denen Netzbenutzer gebündelte Kapazität buchen können;

11.

„Grenzkopplungspunkt“ einen Netzkopplungspunkt an der Marktgebietsgrenze zu einem anderen Marktgebiet;

12.

„Lastflusszusage“ eine vertragliche Vereinbarung eines Netzbetreibers mit einem Netzbenutzer, der dem Netzbetreiber bestimmte Lastflüsse zusichert, und die geeignet und erforderlich ist, die Ausweisbarkeit der frei zuordenbaren Ein- und Ausspeisekapazitäten zu erhöhen;

13.

„Online-Plattform“ die Plattform gemäß § 39 GWG 2011;

14.

„physikalische Ausgleichsenergie“ die vom Marktgebietsmanager bzw. Verteilergebietsmanager tatsächlich abgerufene Ausgleichsenergiemenge;

15.

„Rest of the Day-Kapazität“ eine Kapazität, die am Liefertag für den Rest des Liefertages gebucht werden kann;

16.

„SLP-Kunde“ ein Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von unter 400.000 kWh, dem vom jeweiligen Verteilernetzbetreiber ein standardisiertes Lastprofil (SLP) zugeordnet ist;

17.

„vertraglich vereinbarte Höchstleistung“ den technischen oder, sofern vereinbart, den vertraglichen Anschlusswert, der den tatsächlichen Kapazitätsbedürfnissen des Netzzugangsberechtigten zu entsprechen hat;

18.

„Within Day-Kapazität“ eine Kapazität, die am Liefertag für Teile des Liefertages gebucht werden kann.

(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 7 GWG 2011 und gemäß Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009.

Tritt mit 1. Oktober 2014, 6.00 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 9).

Tritt mit 1.11.2015, 6.00 Uhr, außer Kraft (vgl. § 47 Abs. 10).

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Bilanzierungsperiode“ den Zeitraum, in dem für Netzbenutzer je Ein- oder Ausspeise- bzw. Zählpunkt die Abweichung zwischen Aufbringung und Abgabe ermittelt wird;

2.

„Buchung“ den Abschluss eines Netzzugangsvertrages an einem Buchungspunkt;

3.

„Buchungspunkt“ ein im Marktgebiet befindlicher und buchbarer Ein- oder Ausspeisepunkt;

4.

„Day Ahead-Kapazität“ eine Kapazität, die am Tag vor dem Liefertag als Tageskapazität gebucht werden kann;

5.

„feste Kapazität“ eine Kapazität auf garantierter Basis, unterbrechbar nur im Falle von höherer Gewalt und geplanten Wartungsmaßnahmen;

6.

„frei zuordenbare Kapazität“ eine Kapazität, die feste Transporte im gesamten Marktgebiet ermöglicht und Zugang zum Virtuellen Handelspunkt bietet;

7.

„Gastag“ den Zeitraum, der um 6.00 Uhr eines Kalendertages beginnt und um 6.00 Uhr des darauf folgenden Kalendertages endet;

8.

„gebündelte Kapazität“ eine Ausspeise- und damit korrespondierende Einspeisekapazität, die von einem Netzbenutzer zusammengefasst gebucht werden kann;

9.

„gebündelte Nominierung“ eine einheitliche Nominierungserklärung für einen gebündelten Buchungspunkt;

10.

„gebündelter Buchungspunkt“ eine Zusammenfassung eines buchbaren Ausspeisepunktes und eines buchbaren Einspeisepunktes zweier benachbarter Marktgebiete, an denen Netzbenutzer gebündelte Kapazität buchen können;

11.

„Grenzkopplungspunkt“ einen Netzkopplungspunkt an der Marktgebietsgrenze zu einem anderen Marktgebiet;

12.

„Lastflusszusage“ eine vertragliche Vereinbarung eines Netzbetreibers mit einem Netzbenutzer, der dem Netzbetreiber bestimmte Lastflüsse zusichert, und die geeignet und erforderlich ist, die Ausweisbarkeit der frei zuordenbaren Ein- und Ausspeisekapazitäten zu erhöhen;

13.

„Online-Plattform“ die Plattform gemäß § 39 GWG 2011;

14.

„physikalische Ausgleichsenergie“ die vom Marktgebietsmanager bzw. Verteilergebietsmanager tatsächlich abgerufene Ausgleichsenergiemenge;

15.

„Rest of the Day-Kapazität“ eine Kapazität, die am Liefertag für den Rest des Liefertages gebucht werden kann;

16.

„SLP-Kunde“ ein Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von unter 400.000 kWh, dem vom jeweiligen Verteilernetzbetreiber ein standardisiertes Lastprofil (SLP) zugeordnet ist;

16a. „Sub-Bilanzkonto“ ein Konto, das einer Bilanzgruppe zugeordnet ist und die Zuordnung von Ein- und Ausspeisekapazität zu Netzbenutzern und/oder die übersichtliche Darstellung von Ein- und Ausspeisemengen ermöglicht;

17.

„vertraglich vereinbarte Höchstleistung“ den technischen oder, sofern vereinbart, den vertraglichen Anschlusswert, der den tatsächlichen Kapazitätsbedürfnissen des Netzzugangsberechtigten zu entsprechen hat;

18.

„Within Day-Kapazität“ eine Kapazität, die am Liefertag für Teile des Liefertages gebucht werden kann.

(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 7 GWG 2011 und gemäß Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009.

Tritt mit 1. November 2015, 6.00 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 10).

Tritt mit 1. April 2017, 6.00 Uhr, außer Kraft (vgl. § 47 Abs. 11).

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Bilanzierungsperiode“ den Zeitraum, in dem für Netzbenutzer je Ein- oder Ausspeise- bzw. Zählpunkt die Abweichung zwischen Aufbringung und Abgabe ermittelt wird;

2.

„Buchung“ den Abschluss eines Netzzugangsvertrages an einem Buchungspunkt;

3.

„Buchungspunkt“ ein im Marktgebiet befindlicher und buchbarer Ein- oder Ausspeisepunkt;

4.

„Day Ahead-Kapazität“ eine Kapazität, die am Tag vor dem Liefertag als Tageskapazität gebucht werden kann;

5.

„feste Kapazität“ eine Kapazität auf garantierter Basis, unterbrechbar nur im Falle von höherer Gewalt und geplanten Wartungsmaßnahmen;

6.

„frei zuordenbare Kapazität“ eine Kapazität, die feste Transporte im gesamten Marktgebiet ermöglicht und Zugang zum Virtuellen Handelspunkt bietet;

7.

„Gastag“ den Zeitraum, der um 6.00 Uhr eines Kalendertages beginnt und um 6.00 Uhr des darauf folgenden Kalendertages endet;

8.

„gebündelte Kapazität“ eine Ausspeise- und damit korrespondierende Einspeisekapazität, die von einem Netzbenutzer zusammengefasst gebucht werden kann;

9.

„gebündelte Nominierung“ eine einheitliche Nominierungserklärung für einen gebündelten Buchungspunkt;

10.

„gebündelter Buchungspunkt“ eine Zusammenfassung eines buchbaren Ausspeisepunktes und eines buchbaren Einspeisepunktes zweier benachbarter Marktgebiete, an denen Netzbenutzer gebündelte Kapazität buchen können;

11.

„Grenzkopplungspunkt“ einen Netzkopplungspunkt an der Marktgebietsgrenze zu einem anderen Marktgebiet;

12.

„Lastflusszusage“ eine vertragliche Vereinbarung eines Netzbetreibers mit einem Netzbenutzer, der dem Netzbetreiber bestimmte Lastflüsse zusichert, und die geeignet und erforderlich ist, die Ausweisbarkeit der frei zuordenbaren Ein- und Ausspeisekapazitäten zu erhöhen;

13.

„Online-Plattform“ die Plattform gemäß § 39 GWG 2011;

14.

„physikalische Ausgleichsenergie“ die vom Marktgebietsmanager bzw. Verteilergebietsmanager tatsächlich abgerufene Ausgleichsenergiemenge;

15.

„Rest of the Day-Kapazität“ eine Kapazität, die am Liefertag für den Rest des Liefertages gebucht werden kann;

16.

„SLP-Kunde“ ein Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von unter 400.000 kWh, dem vom jeweiligen Verteilernetzbetreiber ein standardisiertes Lastprofil (SLP) zugeordnet ist;

16a. „Sub-Bilanzkonto“ ein Konto, das einer Bilanzgruppe zugeordnet ist und die Zuordnung von Ein- und Ausspeisekapazität zu Netzbenutzern und/oder die übersichtliche Darstellung von Ein- und Ausspeisemengen ermöglicht;

16b. „Verordnung (EU) Nr. 984/2013“ die Verordnung (EU) Nr. 984/2013 der Kommission vom 14. Oktober 2013 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments, ABl. Nr. L 273 vom 15.10.2013;

17.

„vertraglich vereinbarte Höchstleistung“ den technischen oder, sofern vereinbart, den vertraglichen Anschlusswert, der den tatsächlichen Kapazitätsbedürfnissen des Netzzugangsberechtigten zu entsprechen hat;

18.

„Within Day-Kapazität“ eine Kapazität, die am Liefertag für Teile des Liefertages gebucht werden kann.

(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 7 GWG 2011 und gemäß Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009.

Abkürzung

GMMO-VO

Tritt mit 1. April 2017, 6.00 Uhr, in Kraft und mit 15.9.2017, 6.00 Uhr, außer Kraft (vgl. § 47 Abs. 11 und 12).

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Bilanzierungsperiode“ den Zeitraum, in dem für Netzbenutzer je Ein- oder Ausspeise- bzw. Zählpunkt die Abweichung zwischen Aufbringung und Abgabe ermittelt wird;

2.

„Buchung“ den Abschluss eines Netzzugangsvertrages an einem Buchungspunkt;

3.

„Buchungspunkt“ ein im Marktgebiet befindlicher und buchbarer Ein- oder Ausspeisepunkt;

4.

„Day Ahead-Kapazität“ eine Kapazität, die am Tag vor dem Liefertag als Tageskapazität gebucht werden kann;

5.

„feste Kapazität“ eine Kapazität auf garantierter Basis, unterbrechbar nur im Falle von höherer Gewalt und geplanten Wartungsmaßnahmen;

6.

„frei zuordenbare Kapazität“ eine Kapazität, die feste Transporte im gesamten Marktgebiet ermöglicht und Zugang zum Virtuellen Handelspunkt bietet;

7.

„Gastag“ den Zeitraum, der um 6.00 Uhr eines Kalendertages beginnt und um 6.00 Uhr des darauf folgenden Kalendertages endet;

8.

„gebündelte Kapazität“ eine Ausspeise- und damit korrespondierende Einspeisekapazität, die von einem Netzbenutzer zusammengefasst gebucht werden kann;

9.

„gebündelte Nominierung“ eine einheitliche Nominierungserklärung für einen gebündelten Buchungspunkt;

10.

„gebündelter Buchungspunkt“ eine Zusammenfassung eines buchbaren Ausspeisepunktes und eines buchbaren Einspeisepunktes zweier benachbarter Marktgebiete, an denen Netzbenutzer gebündelte Kapazität buchen können;

11.

„Grenzkopplungspunkt“ einen Netzkopplungspunkt an der Marktgebietsgrenze zu einem anderen Marktgebiet;

12.

„Lastflusszusage“ eine vertragliche Vereinbarung eines Netzbetreibers mit einem Netzbenutzer, der dem Netzbetreiber bestimmte Lastflüsse zusichert, und die geeignet und erforderlich ist, die Ausweisbarkeit der frei zuordenbaren Ein- und Ausspeisekapazitäten zu erhöhen;

13.

„Online-Plattform“ die Plattform gemäß § 39 GWG 2011;

14.

„physikalische Ausgleichsenergie“ die vom Marktgebietsmanager bzw. Verteilergebietsmanager tatsächlich abgerufene Ausgleichsenergiemenge;

14a. „Restlast“ die errechnete Differenz zwischen der errechneten Abgabe und der nach standardisierten Lastprofilen aggregierten Abgabe an Endverbraucher mit standardisierten Lastprofilen;

15.

„Rest of the Day-Kapazität“ eine Kapazität, die am Liefertag für den Rest des Liefertages gebucht werden kann;

16.

„SLP-Kunde“ ein Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von unter 400.000 kWh, dem vom jeweiligen Verteilernetzbetreiber ein standardisiertes Lastprofil (SLP) zugeordnet ist;

16a. „Sub-Bilanzkonto“ ein Konto, das einer Bilanzgruppe zugeordnet ist und die Zuordnung von Ein- und Ausspeisekapazität zu Netzbenutzern und/oder die übersichtliche Darstellung von Ein- und Ausspeisemengen ermöglicht;

16b. „Verordnung (EU) Nr. 984/2013“ die Verordnung (EU) Nr. 984/2013 der Kommission vom 14. Oktober 2013 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments, ABl. Nr. L 273 vom 15.10.2013;

17.

„vertraglich vereinbarte Höchstleistung“ den technischen oder, sofern vereinbart, den vertraglichen Anschlusswert, der den tatsächlichen Kapazitätsbedürfnissen des Netzzugangsberechtigten zu entsprechen hat;

18.

„Within Day-Kapazität“ eine Kapazität, die am Liefertag für Teile des Liefertages gebucht werden kann.

(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 7 GWG 2011 und gemäß Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009.

Abkürzung

GMMO-VO

Tritt mit Beginn des Gastages 15.9.2017, 6.00 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 12) und mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. BGBl. II Nr. 425/2019, § 47 Abs. 1).

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Bilanzierungsperiode“ den Zeitraum, in dem für Netzbenutzer je Ein- oder Ausspeise- bzw. Zählpunkt die Abweichung zwischen Aufbringung und Abgabe ermittelt wird;

2.

„Buchung“ den Abschluss eines Netzzugangsvertrages an einem Buchungspunkt;

3.

„Buchungspunkt“ ein im Marktgebiet befindlicher und buchbarer Ein- oder Ausspeisepunkt;

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Z 1, BGBl. II Nr. 236/2017)

5.

„feste Kapazität“ eine Kapazität auf garantierter Basis, unterbrechbar nur im Falle von höherer Gewalt und geplanten Wartungsmaßnahmen;

6.

„frei zuordenbare Kapazität“ eine Kapazität, die feste Transporte im gesamten Marktgebiet ermöglicht und festen Zugang zum Virtuellen Handelspunkt bietet;

7.

„Gastag“ den Zeitraum, der um 6.00 Uhr eines Kalendertages beginnt und um 6.00 Uhr des darauf folgenden Kalendertages endet;

8.

„gebündelte Kapazität“ eine Ausspeise- und damit korrespondierende Einspeisekapazität, die von einem Netzbenutzer zusammengefasst gebucht werden kann;

(Anm.: Z 9 und 10 aufgehoben durch Z 3, BGBl. II Nr. 236/2017)

11.

„Grenzkopplungspunkt“ einen Netzkopplungspunkt an der Marktgebietsgrenze zu einem anderen Marktgebiet;

12.

„Lastflusszusage“ eine vertragliche Vereinbarung eines Netzbetreibers mit einem Netzbenutzer, der dem Netzbetreiber bestimmte Lastflüsse zusichert, und die geeignet und erforderlich ist, die Ausweisbarkeit der frei zuordenbaren Ein- und Ausspeisekapazitäten zu erhöhen;

13.

„Online-Plattform“ die Plattform gemäß § 39 GWG 2011;

14.

„physikalische Ausgleichsenergie“ die vom Marktgebietsmanager bzw. Verteilergebietsmanager tatsächlich abgerufene Ausgleichsenergiemenge;

15.

„Restlast“ die errechnete Differenz zwischen der errechneten Abgabe und der nach standardisierten Lastprofilen aggregierten Abgabe an Endverbraucher mit standardisierten Lastprofilen;

16.

„SLP-Kunde“ ein Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von unter 400.000 kWh, dem vom jeweiligen Verteilernetzbetreiber ein standardisiertes Lastprofil (SLP) zugeordnet ist;

17.

„Sub-Bilanzkonto“ ein Konto, das einer Bilanzgruppe zugeordnet ist und die Zuordnung von Ein- und Ausspeisekapazität zu Netzbenutzern und/oder die übersichtliche Darstellung von Ein- und Ausspeisemengen ermöglicht;

18.

„Ve rord n un g (E U) N r . 2017/459“ d ie Ve r o rd nu n g (E U) N r . 2017/459 zur Festle gu ng e i n e s Netzk od ex ü b er M ech a ni s m e n f ür d ie Ka p azität s z u wei s u ng i n Fe r nlei t u n g snetz e n, A B l. N r . L 72 v o m 17.03.2017 S. 1.

(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 7 GWG 2011, § 2 GSNE-VO, Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 36, sowie Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2017/459.

(3) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.

Abkürzung

GMMO-VO

Tritt mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. BGBl. II Nr. 425/2019, § 47 Abs. 1).

2.

Teil

Regelungen für das Marktgebiet Ost

1.

Hauptstück

Netzzugang und Kapazitätsmanagement

1.

Abschnitt

Netzzugang im Fernleitungsnetz

Kapazitätsangebot

§ 3. (1) Fernleitungsnetzbetreiber bieten feste Kapazität grundsätzlich als frei zuordenbare Kapazität an.

(2) Der Marktgebietsmanager hat in enger Zusammenarbeit mit den Fernleitungsnetzbetreibern und dem Verteilergebietsmanager für das Gesamtsystem wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen zur Erhöhung der ausweisbaren festen frei zuordenbaren Kapazität gemäß § 35 Abs. 1 GWG 2011 in der nachstehenden Reihenfolge zu prüfen und erforderlichenfalls zu koordinieren:

1.

vertragliche Vereinbarungen mit einem Netzbenutzer, der bestimmte Lastflüsse zusichert (Lastflusszusagen);

2.

das Angebot von Ein- und Ausspeisekapazitäten, die abweichend von Abs. 1 mit bestimmten Zuordnungsauflagen verknüpft sind.

(3) Dienstleistungen nach Abs. 2 sind in diskriminierungsfreien und transparenten Verfahren unter angemessenen Bedingungen über die Online-Plattform abzuwickeln. Ergibt die Prüfung, dass wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen nach Abs. 2 möglich und geeignet sind, das Angebot fester frei zuordenbarer Kapazitäten zu erhöhen, sind sie von den Fernleitungsnetzbetreibern in enger Zusammenarbeit mit dem Marktgebietsmanager und dem Verteilergebietsmanager gemäß Abs. 2 zu ergreifen. Bei der Prüfung wirtschaftlich zumutbarer Maßnahmen zur Erhöhung des Angebots frei zuordenbarer Kapazitäten haben der Marktgebietsmanager, die Fernleitungsnetzbetreiber und der Verteilergebietsmanager mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, die Anwendung von Maßnahmen nach Abs. 2 möglichst gering zu halten. Die gemäß Abs. 1 bis 3 ermittelte Höhe der ausweisbaren Kapazitäten ist der Regulierungsbehörde von den Fernleitungsnetzbetreibern vor der Kapazitätszuweisung gemäß §§ 6 und 7 anzuzeigen.

(4) Zur Prüfung des bedarfsgerechten Ausbaus des Netzes gemäß § 35 Abs. 2 GWG 2011 haben die Fernleitungsnetzbetreiber in Zusammenarbeit mit dem Marktgebietsmanager ein standardisiertes und verbindliches Kapazitätserhebungsverfahren auf der Online-Plattform durchzuführen und mit den angrenzenden Netzbetreibern abzustimmen sowie die Ergebnisse zu veröffentlichen.

Tritt mit 1.11.2015, 6.00 Uhr, außer Kraft (vgl. § 47 Abs. 10).

Kapazitätsbündelung

§ 4. (1) An den Grenzkopplungspunkten, an denen Fernleitungsnetze miteinander verbunden sind, werden die Ein- und Ausspeisepunkte benachbarter Marktgebiete pro Flussrichtung zu einem gebündelten Buchungspunkt zusammengefasst, sofern der benachbarte Netzbetreiber eine Bündelung für den jeweiligen Grenzkopplungspunkt ermöglicht.

(2) An gebündelten Buchungspunkten bucht der Netzbenutzer gebündelte Kapazität auf fester oder unterbrechbarer Basis. Ausgenommen davon sind Verträge, die bis einschließlich 31. März 2013 abgeschlossen wurden (Altverträge), es sei denn der Netzbenutzer, der Ausspeise- und damit korrespondierende Einspeisekapazitätsverträge hält, verlangt eine Umstellung seiner Verträge. Sofern auf der Buchungsseite in einem benachbarten Marktgebiet noch ein Altvertrag besteht, darf auf der österreichischen Buchungsseite die nicht gebündelte Kapazität maximal bis zum Ende der Laufzeit dieses Altvertrags vermarktet werden.

(3) An gebündelten oder ungebündelten Buchungspunkten können die Fernleitungsnetzbetreiber gebündelte oder ungebündelte Kapazität auch mit Zuordnungsauflagen anbieten.

Abkürzung

GMMO-VO

Tritt mit 1. November 2015, 6.00 Uhr, in Kraft und mit 15.9.2017, 6.00 Uhr, außer Kraft (vgl. § 47 Abs. 10 und 12).

Kapazitätsbündelung

§ 4. (1) An den Grenzkopplungspunkten, an denen Fernleitungsnetze miteinander verbunden sind, werden Kapazitätsprodukte nach den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 984/2013 gebündelt.

(2) Die Fernleitungsnetzbetreiber können gebündelte oder ungebündelte Kapazität auch mit Zuordnungsauflagen anbieten, um das Angebot an gebündelter Kapazität zu maximieren.

Abkürzung

GMMO-VO

Tritt mit Beginn des Gastages 15.9.2017, 6.00 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 12) und mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. BGBl. II Nr. 425/2019, § 47 Abs. 1).

Kapazitätsbündelung

§ 4. (1) An den Grenzkopplungspunkten, an denen Fernleitungsnetze miteinander verbunden sind, werden Kapazitätsprodukte nach den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2017/459 gebündelt.

(2) Die Fernleitungsnetzbetreiber können gebündelte oder ungebündelte Kapazität auch mit Zuordnungsauflagen anbieten, um das Angebot an gebündelter Kapazität zu maximieren.

Abkürzung

GMMO-VO

Tritt mit 15.9.2017, 6.00 Uhr, außer Kraft (vgl. § 47 Abs. 12).

Ein- und Ausspeisezonen

§ 5. (1) Einspeisekapazitäten an Grenzkopplungspunkten sind von den Fernleitungsnetzbetreibern zu Einspeisezonen zusammenzufassen, die es ermöglichen, eine Einspeisung von Gas auf der Basis einer Einspeisekapazitätsbuchung an einem einzigen Einspeisepunkt vorzunehmen, soweit dies technisch sinnvoll und wirtschaftlich zumutbar ist. Vor einer in Aussicht genommenen Zusammenfassung zu Einspeisezonen ist eine Konsultation der Marktteilnehmer durchzuführen und die Regulierungsbehörde zu informieren.

(2) Abs. 1 ist auf Ausspeisekapazitäten an Grenzkopplungspunkten entsprechend anwendbar.

(3) Die Verpflichtung nach § 3 bleibt davon unberührt.

Abkürzung

GMMO-VO

Tritt mit Beginn des Gastages 15.9.2017, 6.00 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 12) und mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. BGBl. II Nr. 425/2019, § 47 Abs. 1).

Kapazitätsumwandlung

§ 5. (1). Fernleitungsnetzbetreiber bieten Netzbenutzern, die nicht korrespondierende ungebündelte feste Ein- oder Ausspeisekapazität an einer Seite eines Buchungspunktes halten, einen unentgeltlichen Kapazitätsumwandlungsdienst gemäß Art. 21 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2017/459 an. Ein solcher Kapazitätsumwandlungsdienst gilt an jenem Buchungspunkt, an dem der Netzbenutzer Jahres-, Quartals- oder Monats-Kapazitätsprodukte für gebündelte frei zuordenbare Ein- oder Ausspeisekapazität kaufen musste, weil an der anderen Seite des Buchungspunkts keine ausreichende ungebündelte Aus- oder Einspeisekapazität von einem benachbarten Fernleitungsnetzbetreiber angeboten wurde.

(2) Durch den Kapazitätsumwandlungsdienst wird es Netzbenutzern ermöglicht, jenen Teil der gebündelt erworbenen frei zuordenbaren Ein- oder Ausspeisekapazität an den Fernleitungsnetzbetreiber zurück zu übertragen, welcher doppelt gekauft wurde. Hierbei wird den Netzbenutzern das Entgelt für die doppelt gekaufte, gebündelt erworbene frei zuordenbare Ein- oder Ausspeisekapazität nicht verrechnet. Auktionsaufschläge, die bei der Buchung der doppelt gekauften, gebündelt erworbenen frei zuordenbaren Ein- oder Ausspeisekapazität zur Anwendung kamen sowie eine positive Tarifdifferenz im Falle einer Höherwertigkeit der doppelt gekauften Ein- oder Ausspeisekapazität sind jedoch weiterhin von den Netzbenutzern, welche den Kapazitätsumwandlungsdienst nutzen, zu entrichten.

(3) Netzbenutzer haben spätestens drei Arbeitstage nach der gebündelten Buchung von frei zuordenbarer Ein- oder Ausspeisekapazität dem Fernleitungsnetzbetreiber die Inanspruchnahme des Kapazitätsumwandlungsdienstes anzuzeigen. Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen zu diesem Zweck ein Standardformular auf ihrer Website. Die Fernleitungsnetzbetreiber haben spätestens drei Arbeitstage nach Erhalt der Anzeige des Netzbenutzers die Inanspruchnahme des Kapazitätsumwandlungsdiensts zu bestätigen.

(4) Wird neu zu schaffende Kapazität in Angebotsstufen (Offer Levels) im Rahmen von Auktionen gemäß Art. 29 und Art. 30 der VO (EU) Nr. 2017/459 angeboten, kann die Möglichkeit zur Inanspruchnahme des Kapazitätsumwandlungsdienstes für diese Auktionen vom Fernleitungsnetzbetreiber ausgeschlossen werden, wenn zu erwarten ist, dass durch Inanspruchnahme ein positives Ergebnis der Wirtschaftlichkeitsprüfung nachträglich zu einem negativen Ergebnis führen könnte. Die Fernleitungsnetzbetreiber haben der Regulierungsbehörde den Ausschluss der Möglichkeit zur Inanspruchnahme des Kapazitätsumwandlungsdienstes mindestens vier Wochen vor Veröffentlichung der Auktion anzuzeigen.

Kapazitätszuweisung

§ 6. (1) (Anm.: Tritt mit 1.4.2013 in Kraft.)

(2) Fernleitungsnetzbetreiber können unterbrechbare Kapazität differenziert nach Klassen, die die Unterbrechungswahrscheinlichkeit reflektieren, vergeben.

(3) (Anm.: Tritt mit 1.4.2013 in Kraft.)

Tritt mit 1.11.2015, 6.00 Uhr, außer Kraft (vgl. § 47 Abs. 10).

Kapazitätszuweisung

§ 6. (1) Fernleitungsnetzbetreiber haben feste und unterbrechbare Ein- und Ausspeisekapazität über die Online-Plattform in einem transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren zu versteigern.

(2) Fernleitungsnetzbetreiber können unterbrechbare Kapazität differenziert nach Klassen, die die Unterbrechungswahrscheinlichkeit reflektieren, vergeben.

(3) Die Zuweisung von Day Ahead-Kapazität gemäß § 11 erfolgt durch Versteigerung täglich für den darauf folgenden Gastag.

Abkürzung

GMMO-VO

Tritt mit 1. November 2015, 6.00 Uhr, in Kraft und mit 15.9.2017, 6.00 Uhr, außer Kraft (vgl. § 47 Abs. 10 und 12).

Kapazitätszuweisung

§ 6. (1) Fernleitungsnetzbetreiber haben feste und unterbrechbare Ein- und Ausspeisekapazität über die Online-Plattform nach den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 984/2013 zu versteigern.

(2) Fernleitungsnetzbetreiber können unterbrechbare Kapazität differenziert nach Klassen, die die Unterbrechungswahrscheinlichkeit reflektieren, vergeben.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 276/2015)

Abkürzung

GMMO-VO

Tritt mit Beginn des Gastages 15.9.2017, 6.00 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 12) und mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. BGBl. II Nr. 425/2019, § 47 Abs. 1).

Kapazitätszuweisung

§ 6. (1) Fernleitungsnetzbetreiber haben feste und unterbrechbare Ein- und Ausspeisekapazität über die Online-Plattform nach den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2017/459 zu versteigern.

(2) Fernleitungsnetzbetreiber können unterbrechbare Kapazität differenziert nach Klassen, die die Unterbrechungswahrscheinlichkeit reflektieren, vergeben.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 276/2015)

Abkürzung

GMMO-VO

Tritt mit 15.9.2017, 6.00 Uhr, außer Kraft (vgl. § 47 Abs. 12).

Sonderregelungen zur Kapazitätszuweisung und Kapazitätsnutzung

§ 7. (1) Die §§ 4, 5, 6, 11 und 12 werden nicht angewendet auf Ausspeisekapazitäten zur Ausspeisung aus den Fernleitungsnetzen zu den Verteilernetzen im Marktgebiet, zu Speicheranlagen und Endverbrauchern sowie auf Einspeisekapazitäten zur Einspeisung in das Fernleitungsnetz aus Speicher- und Produktionsanlagen sowie aus Anlagen von Erzeugern biogener Gase. Diese Kapazitäten werden in der zeitlichen Reihenfolge der Anfragen vergeben. Sie sind jeweils vom angeschlossenen Speicherunternehmen, Endverbraucher, Produzenten, Verteilergebietsmanager oder vom Erzeuger biogener Gase zu buchen.

(2) Für den Netzzugang im Fernleitungsnetz für Endverbraucher gelten die §§ 13 und 14 sinngemäß.

Abkürzung

GMMO-VO

Tritt mit Beginn des Gastages 15.9.2017, 6.00 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 12) und mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. BGBl. II Nr. 425/2019, § 47 Abs. 1).

Sonderregelungen zur Kapazitätszuweisung und Kapazitätsnutzung

§ 7. (1) Die §§ 4, 6, 11 und 12 werden nicht angewendet auf Ausspeisekapazitäten zur Ausspeisung aus den Fernleitungsnetzen zu den Verteilernetzen im Marktgebiet, zu Speicheranlagen und Endverbrauchern sowie auf Einspeisekapazitäten zur Einspeisung in das Fernleitungsnetz aus Speicher- und Produktionsanlagen sowie aus Anlagen von Erzeugern biogener Gase. Diese Kapazitäten werden in der zeitlichen Reihenfolge der Anfragen vergeben. Sie sind jeweils vom angeschlossenen Speicherunternehmen, Endverbraucher, Produzenten, Verteilergebietsmanager oder vom Erzeuger biogener Gase zu buchen.

(2) Für den Netzzugang im Fernleitungsnetz für Endverbraucher gelten die §§ 13 und 14 sinngemäß.

Tritt mit 1.11.2015, 6.00 Uhr, außer Kraft (vgl. § 47 Abs. 10).

Vertragslaufzeiten

§ 8. (1) An Grenzkopplungspunkten sind mindesten 10 Prozent der technischen Jahreskapazität eines Einspeisepunktes für Kapazitätsprodukte reserviert, die mit Vertragslaufzeiten von bis zu einem Quartal vergeben werden. Dieser Anteil ist gemäß den Ergebnissen einer jährlich vom Marktgebietsmanager in Abstimmung mit den Fernleitungsnetzbetreibern über die Online-Plattform bei den Netzbenutzern durchzuführenden Bedarfserhebung gegebenenfalls je Grenzkopplungspunkt zu erhöhen. Maximal 65 Prozent der technischen Jahreskapazität eines Einspeisepunktes dürfen mit Vertragslaufzeiten von mehr als vier Jahren vergeben werden. An Grenzkopplungspunkten sind mindestens 10 Prozent der technischen Jahreskapazität eines Ausspeisepunktes für Kapazitätsprodukte reserviert, die mit Vertragslaufzeiten von bis zu einem Quartal vergeben werden. Maximal 65 Prozent der technischen Jahreskapazität eines Ausspeisepunktes dürfen mit Vertragslaufzeiten von mehr als vier Jahren vergeben werden. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Kapazitätsverträge sind von der Anwendung dieser Bestimmung ausgenommen.

(2) Bestehen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung an einem Ein- bzw. Ausspeisepunkt Kapazitätsverträge, deren Kapazität die Anteile gemäß Abs. 1 überschreitet, bieten die Fernleitungsnetzbetreiber nach Auslaufen dieser Kapazitätsverträge, die durch das Auslaufen frei gewordene Kapazität zur Gänze als Kapazitätsprodukte mit Vertragslaufzeiten von bis zu einem Quartal an, solange bis der Anteil von 10 Prozent erreicht ist, und danach als Kapazitätsprodukte mit Vertragslaufzeiten von bis zu einschließlich vier Jahren an, solange bis der Anteil von 35 Prozent der technischen Jahreskapazität des Ein- bzw. Ausspeisepunktes erreicht ist.

(3) Die Anteile gemäß Abs. 1 sind erforderlichenfalls im Einzelfall so abzuändern, dass sie mit den Regelungen und den daraus jeweils resultierenden technischen Jahreskapazitäten benachbarter Staaten übereinstimmen. Die Abweichung ist vorab der Regulierungsbehörde anzuzeigen und zu begründen.

(4) Bei Buchungspunkten, die gemäß § 5 zu Ein- bzw. Ausspeisezonen zusammengefasst werden, gelten Abs. 1 und 2 entsprechend für die technische Jahreskapazität der Ein- oder Ausspeisezone.

Abkürzung

GMMO-VO

Tritt mit 1. November 2015, 6.00 Uhr, in Kraft und mit Beginn des Gastages 15.9.2017, 6.00 Uhr, außer Kraft (vgl. § 47 Abs. 10 und 12).

Vertragslaufzeiten

§ 8. An Grenzkopplungspunkten sind die in Artikel 8 Abs. 6 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 984/2013 genannten Anteile der technischen Jahreskapazität zurückzuhalten und frühestens in der jährlichen Auktion für Jahreskapazität bzw. Quartalskapazität anzubieten. Über dieses Mindestmaß hinausgehende Anteile können gemäß den Ergebnissen einer von den Fernleitungsnetzbetreibern koordiniert durchzuführenden Bedarfserhebung und nach Konsultation angrenzender Fernleitungsnetzbetreiber je Grenzkopplungspunkt vorgeschlagen werden. Dieser Vorschlag ist von der Regulierungsbehörde mit Bescheid zu genehmigen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Kapazitätsverträge sind von der Anwendung dieser Bestimmung ausgenommen.

Abkürzung

GMMO-VO

Tritt mit 1.6.2018, 6.00 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 13) und mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. BGBl. II Nr. 425/2019, § 47 Abs. 1).

Sonderregelungen für virtuelle Grenzkopplungspunkte

§ 8. (1) Sofern für einen betroffenen Grenzkopplungspunkt ein virtueller Grenzkopplungspunkt gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 2017/459 eingerichtet wurde, bieten Netzbetreiber verfügbare Kapazität an diesem Grenzkopplungspunkt ausschließlich am virtuellen Grenzkopplungspunkt an. Dies gilt gleichermaßen für Kapazitäten gemäß § 11 Abs. 9 und § 12 Abs. 2, unterbrechbare Kapazität sowie neu zu schaffende Kapazität im Rahmen von Auktionen gemäß Art. 29 und Art. 30 der Verordnung (EU) Nr. 2017/459. Dies gilt jedoch nicht für Kapazität, die aus der Rückgabe von gebuchter Kapazität an einem Grenzkopplungspunkt verfügbar wird.

(2) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossene Kapazitätsverträge bleiben unverändert auf Grenzkopplungspunkte bezogen. Diese Kapazitätsverträge können jedoch auf Wunsch des Netzbenutzers in vollem Umfang und für die gesamte verbleibende Vertragsdauer an den jeweiligen virtuellen Grenzkopplungspunkt verlagert werden.

(3) Konzepte zur Umsetzung von virtuellen Grenzkopplungspunkten sind vor der Implementierung mit Marktteilnehmern zu konsultieren und von den Netzbetreibern der Regulierungsbehörde anzuzeigen.

Online-Plattform für das Angebot von Kapazitäten

§ 9. (1) Der Marktgebietsmanager hat in Zusammenarbeit mit den Fernleitungsnetzbetreibern die Errichtung und den Betrieb der Online-Plattform zu organisieren, über die die Kapazitäten nach § 6 vergeben werden (Primärkapazitätsplattform) und von den Netzbenutzern gehandelt werden (Sekundärkapazitätsplattform).

(2) Der Betreiber der Online-Plattform hat Netzbenutzern eine massengeschäftstaugliche und automatisierte Abwicklung des Erwerbs von Primärkapazität und des Handels von Sekundärkapazität zu ermöglichen.

(3) Auf der Online-Plattform (sowohl Primär- als auch Sekundärkapazitätsplattform) sind alle Angebote gleichartiger Kapazitäten und Nachfragen nach gleichartigen Kapazitäten für die Netzbenutzer transparent darzustellen.

(4) Die auf der Online-Plattform gemäß § 39 Abs. 2 und 3 GWG 2011 zu veröffentlichende Information ist Netzbenutzern ohne Registrierung zur Verfügung zu stellen. Die Nutzung der Online-Plattform ist unentgeltlich.

(5) Die für eine Buchung erforderliche Registrierung erfolgt entsprechend den Allgemeinen Bedingungen des Marktgebietsmanagers.

(6) Gemäß § 4 gebündelte Kapazitäten an Grenzkopplungspunkten können auf einer anderen Plattform vergeben werden, wenn diese die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt. Dies ist vorab der Regulierungsbehörde anzuzeigen.

Tritt mit 1.11.2015, 6.00 Uhr, außer Kraft (vgl. § 47 Abs. 10).

Online-Plattform für das Angebot von Kapazitäten

§ 9. (1) Der Marktgebietsmanager hat in Zusammenarbeit mit den Fernleitungsnetzbetreibern die Errichtung und den Betrieb der Online-Plattform zu organisieren, über die die Kapazitäten nach § 6 vergeben werden (Primärkapazitätsplattform) und von den Netzbenutzern gehandelt werden (Sekundärkapazitätsplattform).

(2) Der Betreiber der Online-Plattform hat Netzbenutzern eine massengeschäftstaugliche und automatisierte Abwicklung des Erwerbs von Primärkapazität und des Handels von Sekundärkapazität zu ermöglichen.

(3) Auf der Online-Plattform (sowohl Primär- als auch Sekundärkapazitätsplattform) sind alle Angebote gleichartiger Kapazitäten und Nachfragen nach gleichartigen Kapazitäten für die Netzbenutzer transparent darzustellen.

(4) Die auf der Online-Plattform gemäß § 39 Abs. 2 und 3 GWG 2011 zu veröffentlichende Information ist Netzbenutzern ohne Registrierung zur Verfügung zu stellen. Die Nutzung der Online-Plattform ist unentgeltlich.

(5) Die für eine Buchung erforderliche Registrierung erfolgt entsprechend den Allgemeinen Bedingungen des Betreibers der Onlineplattform für die Vergabe von Kapazitäten.

(6) Gemäß § 4 gebündelte Kapazitäten an Grenzkopplungspunkten können auf einer anderen Plattform vergeben werden, wenn diese die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt. Dies ist vorab der Regulierungsbehörde anzuzeigen.

Abkürzung

GMMO-VO

Tritt mit 1. November 2015, 6.00 Uhr, in Kraft und mit Beginn des Gastages 15.9.2017, 6.00 Uhr, außer Kraft (vgl. § 47 Abs. 10 und 12).

Online-Plattform für das Angebot von Kapazitäten

§ 9. (1) Der Marktgebietsmanager hat in Zusammenarbeit mit den Fernleitungsnetzbetreibern die Errichtung und den Betrieb der Online-Plattform zu organisieren, über die die Kapazitäten nach § 6 vergeben werden (Primärkapazitätsplattform) und von den Netzbenutzern gehandelt werden (Sekundärkapazitätsplattform).

(2) Die Online-Plattform hat Netzbenutzern eine massengeschäftstaugliche und automatisierte Abwicklung des Erwerbs von Primärkapazität und des Handels von Sekundärkapazität nach den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 984/2013 zu ermöglichen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 276/2015)

(4) Die auf der Online-Plattform gemäß § 39 Abs. 2 und 3 GWG 2011 zu veröffentlichende Information ist Netzbenutzern ohne Registrierung zur Verfügung zu stellen. Die Nutzung der Online-Plattform ist unentgeltlich.

(5) Die für eine Buchung erforderliche Registrierung erfolgt entsprechend den Allgemeinen Bedingungen des Betreibers der Onlineplattform für die Vergabe von Kapazitäten.

(6) Gemäß § 4 gebündelte Kapazitäten an Grenzkopplungspunkten können auf einer anderen Plattform vergeben werden, wenn diese die Anforderungen dieser Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 984/2013 erfüllt. Dies ist vorab der Regulierungsbehörde anzuzeigen.

Tritt mit 1.10.2015, 6.00 Uhr, außer Kraft (vgl. § 47 Abs. 10).

Sekundärmarkt für Ein- und Ausspeisekapazitäten

§ 10. (1) Netzbenutzer dürfen Ein- und Ausspeisekapazitäten an Dritte weiterveräußern oder diesen zur Nutzung überlassen. Eine Weiterveräußerung oder Nutzungsüberlassung ist ausschließlich über die Online-Plattform (Sekundärkapazitätsplattform) zulässig. Die Preise, zu denen ein Kapazitätshandel über die Handelsplattform abgewickelt wurde, sind im Wege der Systemfunktionalität der Plattform in anonymisierter Form zu veröffentlichen. Die Anonymität der Anbahnung des Handelsvorgangs gegenüber Anbietenden, Nachfragenden und Dritten ist zu gewährleisten.

(2) Der Betreiber der Online-Plattform hat neben dem Suchverfahren zumindest eines der in den Z 1 bis 3 genannten Verfahren zur Abwicklung des Kapazitätshandels vorzusehen und entsprechende Standardverträge für die Abwicklung des Kapazitätshandels zur Verfügung zu stellen. Der Betreiber der Online-Plattform richtet die Verfahren nach Konsultation der Marktteilnehmer ein.

1.

Auktionsverfahren: Auf ein Angebot werden Gebote abgegeben. Das höchste Gebot erhält den Zuschlag. Der Startpreis darf das ursprünglich für die entsprechende Primärkapazität an den Fernleitungsnetzbetreiber zu zahlende Entgelt nicht überschreiten.

2.

Sofortkaufverfahren: Der erste Bieter auf ein Festpreisangebot erhält den Zuschlag für die angebotene Kapazität.

3.

Chiffreverfahren: Auf eine anonyme Anzeige werden anonyme Gebote abgegeben, aus denen der Anbieterwählen kann.

4.

Suchverfahren: Auf eine Kapazitätssuche werden Angebote abgegeben, aus denen der Suchende wählen kann.

Abkürzung

GMMO-VO

Tritt mit 1. Oktober 2015, 6.00 Uhr, in Kraft und mit Beginn des Gastages 15.9.2017, 6.00 Uhr, außer Kraft (vgl. § 47 Abs. 10 und 12).

Sekundärmarkt für Ein- und Ausspeisekapazitäten

§ 10. (1) Netzbenutzer dürfen Ein- und Ausspeisekapazitäten an Dritte weiterveräußern oder diesen zur Nutzung überlassen. Eine Weiterveräußerung oder Nutzungsüberlassung ist ausschließlich über die Online-Plattform (Sekundärkapazitätsplattform) zulässig. Die Preise, zu denen ein Kapazitätshandel über die Handelsplattform abgewickelt wurde, sind im Wege der Systemfunktionalität der Plattform in anonymisierter Form zu veröffentlichen. Die Anonymität der Anbahnung des Handelsvorgangs gegenüber Anbietenden, Nachfragenden und Dritten ist zu gewährleisten.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr.276/2015)

Nominierungs- und Renominierungsregeln

§ 11. (1) Der Bilanzgruppenverantwortliche, dessen Bilanzgruppe die Kapazitäten vom Netzbenutzer gemäß § 23 Abs. 1 zugeordnet wurden, ist für die Nominierungen und Renominierungen seiner Bilanzgruppe verantwortlich.

(2) Der Bilanzgruppenverantwortliche nominiert die zu transportierenden Gasmengen im Rahmen der Nutzung fester Kapazität an einem Buchungspunkt bis 14.00 Uhr des Tages vor dem Liefertag. Langt bis zu diesem Zeitpunkt keine Nominierung beim Fernleitungsnetzbetreiber ein, gilt Null als nominierter Wert. Die Abwicklung von gebündelten Nominierungen muss mit den jeweiligen Bilanzierungsregeln in Einklang stehen.

(3) (Anm.: Tritt mit 1.4.2013 in Kraft.)

(4) Die Nominierungen der Bilanzgruppenverantwortlichen sind vom Fernleitungsnetzbetreiber zuerst den festen und dann den unterbrechbaren Kapazitätsprodukten zuzuordnen.

(5) (Anm.: Tritt mit 1.4.2013 in Kraft.)

(6) (Anm.: Tritt mit 1.4.2013 in Kraft.)

(7) (Anm.: Tritt mit 1.4.2013 in Kraft.)

(8) (Anm.: Tritt mit 1.4.2013 in Kraft.)

(9) Der Fernleitungsnetzbetreiber bietet die Kapazitäten, die durch die Anwendung der Renominierungsbeschränkungen gemäß Abs. 3 bis 6 frei werden als Day Ahead-Kapazitäten gemäß § 6 Abs. 3 an.

(10) (Anm.: Tritt mit 1.4.2013 in Kraft.)

(11) Kurzfristig gebuchte Kapazitäten (Day Ahead-, Rest of the Day- und Within Day-Kapazität) sind unverzüglich in Bilanzgruppen einzubringen.

(12) Der Netzbenutzer, dessen Kapazitäten durch den Fernleitungsnetzbetreiber nach § 6 Abs. 3 angeboten wurden, bleibt zur Zahlung der Einspeise- oder Ausspeiseentgelte verpflichtet.

(13) Soweit an Grenzkopplungspunkten von benachbarten Netzbetreibern vergleichbare Regelungen angewendet werden, können die Fernleitungsnetzbetreiber an diesen Grenzkopplungspunkten von der Beschränkung der Renominierungsrechte gemäß Abs. 3 bis 6 erforderlichenfalls abweichen, um eine mit dem benachbarten Marktgebiet kompatible Regelung zu ermöglichen. Insbesondere soll die Bündelung der Kapazitäten nicht erschwert werden. Die Abweichung ist vorab der Regulierungsbehörde anzuzeigen und zu begründen.

(14) Abs. 1 bis 13 gelten auch für vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossene Verträge.

Nominierungs- und Renominierungsregeln

§ 11. (1) Der Bilanzgruppenverantwortliche, dessen Bilanzgruppe die Kapazitäten vom Netzbenutzer gemäß § 23 Abs. 1 zugeordnet wurden, ist für die Nominierungen und Renominierungen seiner Bilanzgruppe verantwortlich.

(2) Der Bilanzgruppenverantwortliche nominiert die zu transportierenden Gasmengen im Rahmen der Nutzung fester Kapazität an einem Buchungspunkt bis 14.00 Uhr des Tages vor dem Liefertag. Langt bis zu diesem Zeitpunkt keine Nominierung beim Fernleitungsnetzbetreiber ein, gilt Null als nominierter Wert. Die Abwicklung von gebündelten Nominierungen muss mit den jeweiligen Bilanzierungsregeln in Einklang stehen.

(3) Der nominierende Bilanzgruppenverantwortliche kann seine ursprüngliche Nominierung mit mindestens zweistündiger Vorlaufzeit zur vollen Stunde durch eine Renominierung ersetzen. Eine Renominierung ist zulässig, wenn diese nicht 90 Prozent der vom Netzbenutzer insgesamt am Buchungspunkt gebuchten Kapazität überschreitet und nicht 10 Prozent der gebuchten Kapazität unterschreitet. Bei ursprünglichen Nominierungen von mindestens 80 Prozent der gebuchten Kapazität wird die Hälfte des nicht nominierten Bereiches für die Renominierung nach oben zugelassen. Bei ursprünglichen Nominierungen von höchstens 20 Prozent der gebuchten Kapazität wird die Hälfte des nominierten Bereiches für die Renominierung nach unten zugelassen. Die zulässige Renominierung wird kaufmännisch auf ganze kWh gerundet. Bei der Bestimmung des zulässigen Renominierungsbereiches einer Bilanzgruppe werden Day Ahead-Kapazitäten nicht berücksichtigt.

(4) Die Nominierungen der Bilanzgruppenverantwortlichen sind vom Fernleitungsnetzbetreiber zuerst den festen und dann den unterbrechbaren Kapazitätsprodukten zuzuordnen.

(5) Überschreitet eine Renominierung von fester Kapazität den nach Abs. 3 zulässigen Bereich, ist diese nur in Summe der gebuchten Kapazitäten anzunehmen. Der den zulässigen Bereich überschreitende Teil der Renominierung ist wie eine Nominierung von unterbrechbarer Kapazität zu behandeln und im Engpassfall zuerst zu unterbrechen.

(6) Auf den Netzbenutzer, der in den vorangegangenen zwölf Monaten weniger als 10 Prozent der durchschnittlichen technischen Kapazität am Buchungspunkt gebucht hat, finden die Renominierungsbeschränkungen gemäß Abs. 3 bis 6 keine Anwendung.

(7) Bringen mehrere Netzbenutzer an einem Buchungspunkt gebuchte Kapazitäten in die gleiche Bilanzgruppe ein, kann der zuständige Bilanzgruppenverantwortliche für jedes unmittelbare Bilanzgruppenmitglied dieser Bilanzgruppe jeweils ein Sub-Bilanzkonto einrichten. Die Nominierung von Gasmengen erfolgt in diesem Fall durch den zuständigen Bilanzgruppenverantwortlichen pro unmittelbarem Bilanzgruppenmitglied auf das entsprechende Sub-Bilanzkonto. In diesem Fall gelten die Grenzen der Renominierung nach Abs. 3 und 7 für die Summe der in das Sub-Bilanzkonto eingebrachten Kapazitäten des unmittelbaren Bilanzgruppenmitgliedes am jeweiligen Buchungspunkt. Sofern keine Sub-Bilanzkonten gebildet werden, gelten die Grenzen für die Renominierung nach Abs. 3 und 7 für die Summe der Kapazitäten am Buchungspunkt in einer Bilanzgruppe.

(8) Die Nominierung muss für jede Flussrichtung einzeln abgegeben werden. Die Nominierung von gebündelter Kapazität erfolgt durch Abgabe einer gebündelten Nominierung.

(9) Der Fernleitungsnetzbetreiber bietet die Kapazitäten, die durch die Anwendung der Renominierungsbeschränkungen gemäß Abs. 3 bis 6 frei werden als Day Ahead-Kapazitäten gemäß § 6 Abs. 3 an.

(10) Die gemäß § 6 Abs. 3 vergebenen Day Ahead-Kapazitäten sind bis 20.00 Uhr für den nächsten Tag zu nominieren.

(11) Kurzfristig gebuchte Kapazitäten (Day Ahead-, Rest of the Day- und Within Day-Kapazität) sind unverzüglich in Bilanzgruppen einzubringen.

(12) Der Netzbenutzer, dessen Kapazitäten durch den Fernleitungsnetzbetreiber nach § 6 Abs. 3 angeboten wurden, bleibt zur Zahlung der Einspeise- oder Ausspeiseentgelte verpflichtet.

(13) Soweit an Grenzkopplungspunkten von benachbarten Netzbetreibern vergleichbare Regelungen angewendet werden, können die Fernleitungsnetzbetreiber an diesen Grenzkopplungspunkten von der Beschränkung der Renominierungsrechte gemäß Abs. 3 bis 6 erforderlichenfalls abweichen, um eine mit dem benachbarten Marktgebiet kompatible Regelung zu ermöglichen. Insbesondere soll die Bündelung der Kapazitäten nicht erschwert werden. Die Abweichung ist vorab der Regulierungsbehörde anzuzeigen und zu begründen.

(14) Abs. 1 bis 13 gelten auch für vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossene Verträge.

1.

Die Nominierungs- und Renominierungsbestimmungen der Abs. 3, 5, 6, 9 und 10 sind auf Nominierungen und Renominierungen ab dem 1. Oktober 2013 anzuwenden (vgl. § 46 Abs. 8).

2.

Tritt mit 1.10.2015, 6.00 Uhr, außer Kraft (vgl. § 47 Abs. 10).

Nominierungs- und Renominierungsregeln

§ 11. (1) Der Bilanzgruppenverantwortliche, dessen Bilanzgruppe die Kapazitäten vom Netzbenutzer gemäß § 23 Abs. 1 zugeordnet wurden, ist für die Nominierungen und Renominierungen seiner Bilanzgruppe verantwortlich.

(2) Der Bilanzgruppenverantwortliche nominiert die zu transportierenden Gasmengen im Rahmen der Nutzung fester Kapazität an einem Buchungspunkt bis 14.00 Uhr des Tages vor dem Liefertag. Langt bis zu diesem Zeitpunkt keine Nominierung beim Fernleitungsnetzbetreiber ein, gilt Null als nominierter Wert. Die Abwicklung von gebündelten Nominierungen muss mit den jeweiligen Bilanzierungsregeln in Einklang stehen.

(3) Der nominierende Bilanzgruppenverantwortliche kann seine ursprüngliche Nominierung mit mindestens zweistündiger Vorlaufzeit zur vollen Stunde durch eine Renominierung ersetzen. Eine Renominierung ist zulässig, wenn diese nicht 90 Prozent der der Bilanzgruppe bzw. dem Sub-Bilanzkonto zugeordneten festen Kapazität überschreitet und nicht zehn Prozent der zugeordneten festen Kapazität unterschreitet. Bei ursprünglichen Nominierungen von mindestens 80 Prozent der der Bilanzgruppe bzw. dem Sub-Bilanzkonto zugeordneten festen Kapazität wird die Hälfte des nicht nominierten Bereiches für die Renominierung nach oben zugelassen. Bei ursprünglichen Nominierungen von höchstens 20 Prozent der der Bilanzgruppe bzw. dem Sub-Bilanzkonto zugeordneten festen Kapazität wird die Hälfte des nominierten Bereiches für die Renominierung nach unten zugelassen. Die zulässige Renominierung wird kaufmännisch auf ganze kWh gerundet. Bei der Bestimmung des zulässigen Renominierungsbereiches einer Bilanzgruppe werden Day Ahead-Kapazitäten nicht berücksichtigt.

(4) Die Nominierungen und Renominierungen der Bilanzgruppenverantwortlichen sind vom Fernleitungsnetzbetreiber zuerst den festen und dann den unterbrechbaren Kapazitätsprodukten zuzuordnen. Diese Zuordnungen und die Prüfungen gemäß Abs. 3 und 7 erfolgen auf Stundenbasis.

(5) Überschreitet eine Renominierung von fester Kapazität den nach Abs. 3 zulässigen Bereich, ist diese nur in Summe der gebuchten Kapazitäten anzunehmen. Der den zulässigen Bereich überschreitende Teil der Renominierung ist wie eine Nominierung von unterbrechbarer Kapazität zu behandeln und im Engpassfall zuerst zu unterbrechen.

(6) Auf den Netzbenutzer, der in den vorangegangenen 365 Tagen durchschnittlich weniger als zehn Prozent der technischen Jahreskapazität am Buchungspunkt in einer Flussrichtung gebucht hat, finden die Renominierungsbeschränkungen gemäß Abs. 3 und 5 an diesem Buchungspunkt und in dieser Flussrichtung unter den folgenden Voraussetzungen keine Anwendung: Der Bilanzgruppe oder dem Sub-Bilanzkonto, der bzw. dem die Kapazitäten dieses Netzbenutzers zugeordnet sind,

1.

muss weniger als zehn Prozent der technischen Jahreskapazität am relevanten Buchungspunkt in der betreffenden Flussrichtung zugeordnet sein; und

2.

darf keine Kapazitäten eines Netzbenutzers zugeordnet sein, auf den die Voraussetzung des ersten Satzes dieses Absatzes nicht ebenso zutreffen.

(7) Der zuständige Bilanzgruppenverantwortliche kann Sub-Bilanzkonten einrichten. Die Nominierung bzw. Renominierung von Gasmengen erfolgt in diesem Fall durch den zuständigen Bilanzgruppenverantwortlichen auf das entsprechende Sub-Bilanzkonto, die entsprechenden Nominierungs- und Renominierungsregeln für Bilanzgruppen gelten analog.

(8) Die Nominierung muss für jede Flussrichtung einzeln abgegeben werden. Die Nominierung von gebündelter Kapazität erfolgt durch Abgabe einer gebündelten Nominierung.

(9) Der Fernleitungsnetzbetreiber bietet die Kapazitäten, die durch die Anwendung der Renominierungsbeschränkungen gemäß Abs. 3 und 5 frei werden als Day Ahead-Kapazitäten gemäß § 6 Abs. 3 an.

(10) Die gemäß § 6 Abs. 3 vergebenen Day Ahead-Kapazitäten sind bis 20.00 Uhr für den nächsten Tag zu nominieren.

(11) Kurzfristig gebuchte Kapazitäten (Day Ahead-, Rest of the Day- und Within Day-Kapazität) sind unverzüglich in Bilanzgruppen einzubringen.

(12) Der Netzbenutzer, dessen Kapazitäten durch den Fernleitungsnetzbetreiber nach § 6 Abs. 3 angeboten wurden, bleibt zur Zahlung der Einspeise- oder Ausspeiseentgelte verpflichtet.

(13) Soweit an Grenzkopplungspunkten von benachbarten Netzbetreibern vergleichbare Regelungen angewendet werden, können die Fernleitungsnetzbetreiber an diesen Grenzkopplungspunkten von der Beschränkung der Renominierungsrechte gemäß Abs. 3, 5, 6 sowie Abs. 8, 2. Satz erforderlichenfalls abweichen, um eine mit dem benachbarten Marktgebiet kompatible Regelung zu ermöglichen. Insbesondere soll die Bündelung der Kapazitäten nicht erschwert werden. Die Abweichung ist vorab der Regulierungsbehörde anzuzeigen und zu begründen.

(14) Abs. 1 bis 13 gelten auch für vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossene Verträge.

Tritt mit 1. Oktober 2015, 6.00 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 10).

Tritt mit 1. Oktober 2016, 6.00 Uhr, außer Kraft (vgl. § 47 Abs. 10).

Nominierungs- und Renominierungsregeln

§ 11. (1) Der Bilanzgruppenverantwortliche, dessen Bilanzgruppe die Kapazitäten vom Netzbenutzer gemäß § 23 Abs. 1 zugeordnet wurden, ist für die Nominierungen und Renominierungen seiner Bilanzgruppe verantwortlich.

(2) Der Bilanzgruppenverantwortliche nominiert die zu transportierenden Gasmengen im Rahmen der Nutzung fester Kapazität an einem Buchungspunkt bis 14.00 Uhr des Tages vor dem Liefertag. Langt bis zu diesem Zeitpunkt keine Nominierung beim Fernleitungsnetzbetreiber ein, gilt Null als nominierter Wert. Die Abwicklung von gebündelten Nominierungen muss mit den jeweiligen Bilanzierungsregeln in Einklang stehen.

(3) Der nominierende Bilanzgruppenverantwortliche kann seine ursprüngliche Nominierung mit mindestens zweistündiger Vorlaufzeit zur vollen Stunde durch eine Renominierung ersetzen. Eine Renominierung ist zulässig, wenn diese nicht 90 Prozent der der Bilanzgruppe bzw. dem Sub-Bilanzkonto zugeordneten festen Kapazität überschreitet und nicht zehn Prozent der zugeordneten festen Kapazität unterschreitet. Bei ursprünglichen Nominierungen von mindestens 80 Prozent der der Bilanzgruppe bzw. dem Sub-Bilanzkonto zugeordneten festen Kapazität wird die Hälfte des nicht nominierten Bereiches für die Renominierung nach oben zugelassen. Bei ursprünglichen Nominierungen von höchstens 20 Prozent der der Bilanzgruppe bzw. dem Sub-Bilanzkonto zugeordneten festen Kapazität wird die Hälfte des nominierten Bereiches für die Renominierung nach unten zugelassen. Die zulässige Renominierung wird kaufmännisch auf ganze kWh/h gerundet. Bei der Bestimmung des zulässigen Renominierungsbereiches einer Bilanzgruppe werden Day Ahead- und Within Day Kapazitäten nicht berücksichtigt.

(4) Die Nominierungen und Renominierungen der Bilanzgruppenverantwortlichen sind vom Fernleitungsnetzbetreiber zuerst den festen und dann den unterbrechbaren Kapazitätsprodukten zuzuordnen. Diese Zuordnungen und die Prüfungen gemäß Abs. 3 und 7 erfolgen auf Stundenbasis.

(5) Über- oder unterschreitet eine Renominierung von fester Kapazität den nach Abs. 3 zulässigen Bereich, ist diese nur in Summe der gebuchten Kapazitäten anzunehmen. Der den zulässigen Bereich über- oder unterschreitenden Teil der Renominierung ist wie eine Nominierung von unterbrechbarer Kapazität zu behandeln und im Engpassfall zuerst zu unterbrechen.

(6) Auf den Netzbenutzer, der in den vorangegangenen 365 Tagen durchschnittlich weniger als zehn Prozent der technischen Jahreskapazität am Buchungspunkt in einer Flussrichtung gebucht hat, finden die Renominierungsbeschränkungen gemäß Abs. 3 und 5 an diesem Buchungspunkt und in dieser Flussrichtung unter den folgenden Voraussetzungen keine Anwendung: Der Bilanzgruppe oder dem Sub-Bilanzkonto, der bzw. dem die Kapazitäten dieses Netzbenutzers zugeordnet sind,

1.

muss weniger als zehn Prozent der technischen Jahreskapazität am relevanten Buchungspunkt in der betreffenden Flussrichtung zugeordnet sein; und

2.

darf keine Kapazitäten eines Netzbenutzers zugeordnet sein, auf den die Voraussetzung des ersten Satzes dieses Absatzes nicht ebenso zutreffen.

(7) Der zuständige Bilanzgruppenverantwortliche kann Sub-Bilanzkonten einrichten. Die Nominierung bzw. Renominierung von Gasmengen erfolgt in diesem Fall durch den zuständigen Bilanzgruppenverantwortlichen auf das entsprechende Sub-Bilanzkonto, die entsprechenden Nominierungs- und Renominierungsregeln für Bilanzgruppen gelten analog.

(8) Die Nominierung muss für jede Flussrichtung einzeln abgegeben werden. Die Nominierung von gebündelter Kapazität erfolgt durch Abgabe einer gebündelten Nominierung.

(9) Der Fernleitungsnetzbetreiber bietet die Kapazitäten, die durch die Anwendung der Renominierungsbeschränkungen gemäß Abs. 3 und 5 frei werden als Day Ahead-Kapazitäten an.

(10) Die vergebenen Day Ahead-Kapazitäten sind bis 20.00 Uhr für den nächsten Tag zu nominieren.

(11) Kurzfristig gebuchte Kapazitäten (Day Ahead-, Rest of the Day- und Within Day-Kapazität) sind unverzüglich in Bilanzgruppen einzubringen.

(12) Der Netzbenutzer, dessen Kapazitäten durch den Fernleitungsnetzbetreiber nach § 6 Abs. 3 angeboten wurden, bleibt zur Zahlung der Einspeise- oder Ausspeiseentgelte verpflichtet.

(13) Soweit an Grenzkopplungspunkten von benachbarten Netzbetreibern vergleichbare Regelungen angewendet werden, können die Fernleitungsnetzbetreiber an diesen Grenzkopplungspunkten von der Beschränkung der Renominierungsrechte gemäß Abs. 3, 5, 6 sowie Abs. 8, 2. Satz erforderlichenfalls abweichen, um eine mit dem benachbarten Marktgebiet kompatible Regelung zu ermöglichen. Insbesondere soll die Bündelung der Kapazitäten nicht erschwert werden. Die Abweichung ist vorab der Regulierungsbehörde anzuzeigen und zu begründen.

(14) Abs. 1 bis 13 gelten auch für vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossene Verträge.

Abkürzung

GMMO-VO

Tritt mit 1. Oktober 2016, 6.00 Uhr, in Kraft und mit 15.9.2017, 6.00 Uhr, außer Kraft (vgl. § 47 Abs. 11 und 12).

Nominierungs- und Renominierungsregeln

§ 11. (1) Der Bilanzgruppenverantwortliche, dessen Bilanzgruppe die Kapazitäten vom Netzbenutzer gemäß § 23 Abs. 1 zugeordnet wurden, ist für die Nominierungen und Renominierungen seiner Bilanzgruppe verantwortlich.

(2) Der Bilanzgruppenverantwortliche nominiert die zu transportierenden Gasmengen im Rahmen der Nutzung fester Kapazität an einem Buchungspunkt bis 14.00 Uhr des Tages vor dem Liefertag. Langt bis zu diesem Zeitpunkt keine Nominierung beim Fernleitungsnetzbetreiber ein, gilt Null als nominierter Wert. Die Abwicklung von gebündelten Nominierungen muss mit den jeweiligen Bilanzierungsregeln in Einklang stehen.

(3) Der nominierende Bilanzgruppenverantwortliche kann seine ursprüngliche Nominierung mit mindestens zweistündiger Vorlaufzeit zur vollen Stunde durch eine Renominierung ersetzen. Eine Renominierung ist zulässig, wenn diese nicht 90 Prozent der der Bilanzgruppe bzw. dem Sub-Bilanzkonto zugeordneten festen Kapazität überschreitet und nicht zehn Prozent der zugeordneten festen Kapazität unterschreitet. Bei ursprünglichen Nominierungen von mindestens 80 Prozent der der Bilanzgruppe bzw. dem Sub-Bilanzkonto zugeordneten festen Kapazität wird die Hälfte des nicht nominierten Bereiches für die Renominierung nach oben zugelassen. Bei ursprünglichen Nominierungen von höchstens 20 Prozent der der Bilanzgruppe bzw. dem Sub-Bilanzkonto zugeordneten festen Kapazität wird die Hälfte des nominierten Bereiches für die Renominierung nach unten zugelassen. Die zulässige Renominierung wird kaufmännisch auf ganze kWh/h gerundet. Bei der Bestimmung des zulässigen Renominierungsbereiches einer Bilanzgruppe werden Day Ahead- und Within Day Kapazitäten nicht berücksichtigt.

(4) Die Nominierungen und Renominierungen der Bilanzgruppenverantwortlichen sind vom Fernleitungsnetzbetreiber zuerst den festen und dann den unterbrechbaren Kapazitätsprodukten zuzuordnen. Diese Zuordnungen und die Prüfungen gemäß Abs. 3 und 7 erfolgen auf Stundenbasis.

(5) Über- oder unterschreitet eine Renominierung von fester Kapazität den nach Abs. 3 zulässigen Bereich, ist diese nur in Summe der gebuchten Kapazitäten anzunehmen. Der den zulässigen Bereich über- oder unterschreitenden Teil der Renominierung ist wie eine Nominierung von unterbrechbarer Kapazität zu behandeln und im Engpassfall zuerst zu unterbrechen.

(6) Auf den Netzbenutzer, der in den vorangegangenen 365 Tagen durchschnittlich weniger als zehn Prozent der technischen Jahreskapazität am Buchungspunkt in einer Flussrichtung gebucht hat, finden die Renominierungsbeschränkungen gemäß Abs. 3 und 5 an diesem Buchungspunkt und in dieser Flussrichtung unter den folgenden Voraussetzungen keine Anwendung: Der Bilanzgruppe oder dem Sub-Bilanzkonto, der bzw. dem die Kapazitäten dieses Netzbenutzers zugeordnet sind,

1.

muss weniger als zehn Prozent der technischen Jahreskapazität am relevanten Buchungspunkt in der betreffenden Flussrichtung zugeordnet sein; und

2.

darf keine Kapazitäten eines Netzbenutzers zugeordnet sein, auf den die Voraussetzung des ersten Satzes dieses Absatzes nicht ebenso zutrifft.

(7) Der zuständige Bilanzgruppenverantwortliche kann Sub-Bilanzkonten einrichten. Die Nominierung bzw. Renominierung von Gasmengen erfolgt in diesem Fall durch den zuständigen Bilanzgruppenverantwortlichen auf das entsprechende Sub-Bilanzkonto, die entsprechenden Nominierungs- und Renominierungsregeln für Bilanzgruppen gelten analog.

(8) Die Nominierung muss für jede Flussrichtung einzeln abgegeben werden. Die Nominierung von gebündelter Kapazität erfolgt durch Abgabe einer gebündelten Nominierung.

(9) Der Fernleitungsnetzbetreiber bietet die Kapazitäten, die durch die Anwendung der Renominierungsbeschränkungen gemäß Abs. 3 und 5 frei werden als Day Ahead-Kapazitäten an.

(10) Die vergebenen Day Ahead-Kapazitäten sind bis 20.00 Uhr für den nächsten Tag zu nominieren.

(11) Kurzfristig gebuchte Kapazitäten (Day Ahead-, Rest of the Day- und Within Day-Kapazität) sind unverzüglich in Bilanzgruppen einzubringen.

(12) Der Netzbenutzer, dessen Kapazitäten durch den Fernleitungsnetzbetreiber nach § 6 Abs. 3 angeboten wurden, bleibt zur Zahlung der Einspeise- oder Ausspeiseentgelte verpflichtet.

(13) Soweit an Grenzkopplungspunkten von benachbarten Netzbetreibern vergleichbare Regelungen angewendet werden, können die Fernleitungsnetzbetreiber an diesen Grenzkopplungspunkten von der Beschränkung der Renominierungsrechte gemäß Abs. 3, 5, 6 sowie Abs. 8, 2. Satz erforderlichenfalls abweichen, um eine mit dem benachbarten Marktgebiet kompatible Regelung zu ermöglichen. Insbesondere soll die Bündelung der Kapazitäten nicht erschwert werden. Die Abweichung ist vorab der Regulierungsbehörde anzuzeigen und zu begründen.

(14) Abs. 1 bis 13 gelten auch für vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossene Verträge.

Abkürzung

GMMO-VO

Tritt mit Beginn des Gastages 15.9.2017, 6.00 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 12) und mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. BGBl. II Nr. 425/2019, § 47 Abs. 1).

Nominierungs- und Renominierungsregeln

§ 11. (1) Der Bilanzgruppenverantwortliche, dessen Bilanzgruppe die Kapazitäten vom Netzbenutzer gemäß § 23 Abs. 1 zugeordnet wurden, ist für die Nominierungen und Renominierungen seiner Bilanzgruppe verantwortlich.

(2) Der Bilanzgruppenverantwortliche nominiert die zu transportierenden Gasmengen im Rahmen der Nutzung fester Kapazität an einem Buchungspunkt bis 14.00 Uhr des Tages vor dem Liefertag. Langt bis zu diesem Zeitpunkt keine Nominierung beim Fernleitungsnetzbetreiber ein, gilt Null als nominierter Wert. Die Abwicklung von gebündelten Nominierungen muss mit den jeweiligen Bilanzierungsregeln in Einklang stehen.

(3) Der nominierende Bilanzgruppenverantwortliche kann seine ursprüngliche Nominierung mit mindestens zweistündiger Vorlaufzeit zur vollen Stunde durch eine Renominierung ersetzen. Eine Renominierung ist zulässig, wenn diese nicht 90 Prozent der der Bilanzgruppe bzw. dem Sub-Bilanzkonto zugeordneten festen Kapazität überschreitet und nicht zehn Prozent der zugeordneten festen Kapazität unterschreitet. Bei ursprünglichen Nominierungen von mindestens 80 Prozent der der Bilanzgruppe bzw. dem Sub-Bilanzkonto zugeordneten festen Kapazität wird die Hälfte des nicht nominierten Bereiches für die Renominierung nach oben zugelassen. Bei ursprünglichen Nominierungen von höchstens 20 Prozent der der Bilanzgruppe bzw. dem Sub-Bilanzkonto zugeordneten festen Kapazität wird die Hälfte des nominierten Bereiches für die Renominierung nach unten zugelassen. Die zulässige Renominierung wird kaufmännisch auf ganze kWh/h gerundet. Bei der Bestimmung des zulässigen Renominierungsbereiches einer Bilanzgruppe werden Day Ahead- und Within Day Kapazitäten nicht berücksichtigt.

(4) Die Nominierungen und Renominierungen der Bilanzgruppenverantwortlichen sind vom Fernleitungsnetzbetreiber zuerst den festen und dann den unterbrechbaren Kapazitätsprodukten zuzuordnen. Diese Zuordnungen und die Prüfungen gemäß Abs. 3 und 7 erfolgen auf Stundenbasis.

(5) Über- oder unterschreitet eine Renominierung von fester Kapazität den nach Abs. 3 zulässigen Bereich, ist diese nur in Summe der gebuchten Kapazitäten anzunehmen. Der den zulässigen Bereich über- oder unterschreitenden Teil der Renominierung ist wie eine Nominierung von unterbrechbarer Kapazität zu behandeln und im Engpassfall zuerst zu unterbrechen.

(6) Auf den Netzbenutzer, der in den vorangegangenen 365 Tagen durchschnittlich weniger als zehn Prozent der technischen Jahreskapazität am Buchungspunkt in einer Flussrichtung gebucht hat, finden die Renominierungsbeschränkungen gemäß Abs. 3 und 5 an diesem Buchungspunkt und in dieser Flussrichtung unter den folgenden Voraussetzungen keine Anwendung: Der Bilanzgruppe oder dem Sub-Bilanzkonto, der bzw. dem die Kapazitäten dieses Netzbenutzers zugeordnet sind,

1.

muss weniger als zehn Prozent der technischen Jahreskapazität am relevanten Buchungspunkt in der betreffenden Flussrichtung zugeordnet sein; und

2.

darf keine Kapazitäten eines Netzbenutzers zugeordnet sein, auf den die Voraussetzung des ersten Satzes dieses Absatzes nicht ebenso zutrifft.

Bei der Ermittlung der gebuchten und zugeordneten festen Kapazitäten werden Day-Ahead-Kapazitäten nicht berücksichtigt.

(7) Der zuständige Bilanzgruppenverantwortliche kann Sub-Bilanzkonten einrichten. Die Nominierung bzw. Renominierung von Gasmengen erfolgt in diesem Fall durch den zuständigen Bilanzgruppenverantwortlichen auf das entsprechende Sub-Bilanzkonto, die entsprechenden Nominierungs- und Renominierungsregeln für Bilanzgruppen gelten analog.

(8) Die Nominierung muss für jede Flussrichtung einzeln abgegeben werden. Die Nominierung von gebündelter Kapazität erfolgt durch Abgabe einer gebündelten Nominierung.

(9) Der Fernleitungsnetzbetreiber bietet die Kapazitäten, die durch die Anwendung der Renominierungsbeschränkungen gemäß Abs. 3 und 5 frei werden als Day Ahead-Kapazitäten an.

(10) Die vergebenen Day Ahead-Kapazitäten sind bis 20.00 Uhr für den nächsten Tag zu nominieren.

(11) Kurzfristig gebuchte Kapazitäten (Day Ahead und Within Day-Kapazität) sind unverzüglich in Bilanzgruppen einzubringen.

(12) Der Netzbenutzer, dessen Kapazitäten durch den Fernleitungsnetzbetreiber nach § 6 Abs. 3 angeboten wurden, bleibt zur Zahlung der Einspeise- oder Ausspeiseentgelte verpflichtet.

(13) Soweit an Grenzkopplungspunkten von benachbarten Netzbetreibern vergleichbare Regelungen angewendet werden, können die Fernleitungsnetzbetreiber an diesen Grenzkopplungspunkten von der Beschränkung der Renominierungsrechte gemäß Abs. 3, 5, 6 sowie Abs. 8, 2. Satz erforderlichenfalls abweichen, um eine mit dem benachbarten Marktgebiet kompatible Regelung zu ermöglichen. Insbesondere soll die Bündelung der Kapazitäten nicht erschwert werden. Die Abweichung ist vorab der Regulierungsbehörde anzuzeigen und zu begründen.

(14) Abs. 1 bis 13 gelten auch für vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossene Verträge.

Tritt mit 1. Oktober 2014, 6.00 Uhr, außer Kraft (vgl. § 47 Abs. 9).

Langfristiges Use-it-or-lose-it

§ 12. (1) Netzbenutzer sind verpflichtet, vollständig oder teilweise ungenutzte feste Kapazitäten unverzüglich als Sekundärkapazitäten auf der Online-Plattform anzubieten.

(2) Der Fernleitungsnetzbetreiber entzieht einem Netzbenutzer teilweise oder zur Gänze seine auf fester Basis gebuchten, jedoch systematisch ungenutzten Kapazität und vermarktet sie als Primärkapazität, sofern und soweit andere Netzbenutzer an dem jeweiligen Netzkopplungspunkt feste Kapazität nachfragen, ein vertraglicher Engpass vorliegt und der Netzbenutzer die ungenutzte Kapazität nicht gemäß Abs. 1 auf der Online-Plattform angeboten hat. Die Entziehung erfolgt für alle Verträge, die für den betreffenden Ein- oder Ausspeisepunkt bestehen und eine Laufzeit von mindestens einem Jahr haben. Als systematisch ungenutze Kapazität gelten Kapazitäten jedenfalls, wenn

1.

der Netzbenutzer weniger als durchschnittlich 80 Prozent seiner gebuchten Kapazität mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr, sowohl von 1. April bis 30. September als auch von 1. Oktober bis 31 März in Anspruch genommen hat; oder

2.

der Netzbenutzer systematisch nahezu 100% seiner gebuchten Kapazität nominiert und danach mit dem Ziel der Umgehung der Bestimmungen des § 11 Abs. 3 Renominierungen nach unten durchführt; oder

3.

der Netzbenutzer seine gebuchte feste Kapazität dauerhaft während eines Zeitraums von mindestens drei aufeinander folgenden Monaten innerhalb des vorangegangenen Kalenderjahres auf Stundenbasis nicht in Anspruch genommen hat. Einer dieser drei Monate muss der Monat Oktober, November, Dezember, Jänner, Februar oder März sein.

(3) Die Kapazitäten sind vom Fernleitungsnetzbetreiber in folgendem Umfang zu entziehen:

1.

im Falle des Abs. 2 Z 1 und 2 im Ausmaß der durchschnittlichen Nichtinanspruchnahme bis zur Restlaufzeit der Kapazitätsverträge;

2.

im Falle des Abs. 2 Z 3 im Ausmaß in dem der Netzbenutzer seine gebuchte feste Kapazität dauerhaft während eines Zeitraums von mindestens drei aufeinander folgenden Monaten innerhalb des vorangegangenen Kalenderjahres auf Stundenbasis nicht in Anspruch genommen hat. Einer dieser drei Monate muss der Monat Oktober, November, Dezember, Jänner, Februar oder März sein. Können mehrere solcher Zeiträume mit einer Länge von drei Kalendermonaten identifiziert werden, ist das Minimum der identifizierten minimalen Nichtinanspruchnahmen über alle diese Zeiträume hinaus zu ermitteln. Der Entzug kann maximal bis zu dieser Grenze erfolgen. Bei der Ermittlung des Umfangs der Entziehung ist die Kapazität maßgeblich, die dem Netzbenutzer auf Basis von Verträgen mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr zur Verfügung stand. Für den Fall, dass der Netzbenutzer seine gebuchte Kapazität teilweise weiterveräußert, zurückgegeben oder weniger gebucht hat, wird dies entsprechend berücksichtigt.

(4) Von einer Entziehung nach Abs. 2 ist abzusehen, wenn der Netzbenutzer binnen 14 Tagen nach schriftlicher Ankündigung des Entzugs schriftlich nachweist, dass er

1.

die Kapazitäten in Übereinstimmung mit Abs. 1 auf dem Sekundärmarkt zu einem Preis, der das ursprünglich für die entsprechende Primärkapazität an den Fernleitungsnetzbetreiber zu zahlende Entgelt nicht wesentlich überschreitet, angeboten oder dem Fernleitungsnetzbetreiber für den Zeitraum und im Umfang der Nichtnutzung zur Verfügung gestellt hat;

2.

die Kapazitäten in vollem Umfang weiterhin benötigt, um bestehende vertragliche Verpflichtungen, insbesondere aus Gasbezugs- oder Gaslieferverträgen, zu erfüllen; oder

3.

über verschiedene vertragliche Gasbeschaffungsalternativen verfügt, für die Kapazitäten an unterschiedlichen Einspeisepunkten gebucht sind, die von ihm alternativ genutzt werden, und dass er die nicht benötigten Kapazitäten für den Zeitraum der Nichtnutzung im Umfang der Nichtnutzung auf dem Sekundärmarkt zur Verfügung gestellt hat.

(5) Von dem Vorliegen eines Tatbestandes gemäß Abs. 2 hat der Fernleitungsnetzbetreiber die Regulierungsbehörde umgehend zu verständigen sowie gegebenenfalls die Nachweise gemäß Abs. 3 zu übermitteln.

(6) Die Rechte und Pflichten des Kapazitätsvertrages verbleiben in dem Umfang beim Netzbenutzer, solange die Kapazität vom Fernleitungsnetzbetreiber nicht als Primärkapazität neu vergeben wird. Hinsichtlich Sicherheitsleistungen gelten die diesbezüglichen Regelungen in den Allgemeinen Bedingungen des Netzbetreibers.

(7) Fernleitungsnetzbetreiber haben Informationen nach Abs. 2 und 3 insbesondere zu den gebuchten und tatsächlich genutzten Kapazitäten je Netzbenutzer fünf Jahre aufzubewahren und auf Aufforderung der Regulierungsbehörde zur Verfügung zu stellen.

Abkürzung

GMMO-VO

Tritt mit 1.10.2014, 6.00 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 9) und mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. BGBl. II Nr. 425/2019, § 47 Abs. 1).

Langfristiges Use-it-or-lose-it

§ 12. (1) Netzbenutzer sind verpflichtet, vollständig oder teilweise ungenutzte feste Kapazitäten unverzüglich als Sekundärkapazitäten auf der Online-Plattform anzubieten oder dem Fernleitungsnetzbetreiber gemäß Punkt 2.2.4. des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 715/2009 sowie den genehmigten Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang zu Fernleitungsnetzen zurückzugeben.

(2) Der Fernleitungsnetzbetreiber entzieht einem Netzbenutzer nach schriftlicher Ankündigung teilweise oder zur Gänze seine auf fester Basis gebuchte, jedoch systematisch ungenutzte Kapazität und vermarktet sie als Primärkapazität, sofern und soweit andere Netzbenutzer an dem jeweiligen Netzkopplungspunkt feste Kapazität nachfragen, ein vertraglicher Engpass vorliegt und der Netzbenutzer die ungenutzte Kapazität nicht gemäß Abs. 1 auf der Online-Plattform angeboten oder zurückgegeben hat. Als systematisch ungenutzt gilt Kapazität jedenfalls, wenn

1.

der Bilanzgruppenverantwortliche weniger als durchschnittlich 80 Prozent der seiner Bilanzgruppe bzw. seinem Sub-Bilanzkonto zugeordneten Kapazität mit einer effektiven Vertragslaufzeit von mehr als einem Jahr sowohl von 1. April bis 30. September als auch von 1. Oktober bis 31. März in Anspruch genommen hat; oder

2.

der Bilanzgruppenverantwortliche systematisch nahezu 100 Prozent der seiner Bilanzgruppe bzw. seinem Sub-Bilanzkonto zugeordneten Kapazität nominiert und danach mit dem Ziel der Umgehung der Bestimmungen des § 11 Abs. 3 Renominierungen nach unten durchführt.

Hat ein Netzbenutzer seine gebuchte Kapazität mehreren Bilanzgruppen bzw. Sub-Bilanzkonten zugeordnet, erfolgt die Prüfung der systematisch ungenutzten Kapazität gemäß Z 1 und 2 für die Summe der diesen Bilanzgruppen bzw. Sub-Bilanzkonten insgesamt zugeordneten Kapazität.

(3) Die Kapazitäten sind vom Fernleitungsnetzbetreiber im Ausmaß der durchschnittlichen Nichtinanspruchnahme für die verbleibende effektive Vertragslaufzeit zu entziehen; dabei erfolgt die Entziehung im Falle von Bilanzgruppen bzw. Sub-Bilanzkonten, in die mehrere Netzbenutzer Kapazität eingebracht haben, anteilig entsprechend der von den Netzbenutzern eingebrachten Kapazität.

(4) Von einer Entziehung nach Abs. 2 ist abzusehen, wenn der Netzbenutzer binnen 14 Tagen nach schriftlicher Ankündigung des Entzugs schriftlich nachweist, dass er

1.

die Kapazitäten in Übereinstimmung mit Abs. 1 auf dem Sekundärmarkt zu einem Preis, der das ursprünglich für die entsprechende Primärkapazität an den Fernleitungsnetzbetreiber zu zahlende Entgelt nicht wesentlich überschreitet, angeboten oder dem Fernleitungsnetzbetreiber für den Zeitraum und im Umfang der Nichtnutzung zur Verfügung gestellt hat; oder

2.

die Kapazitäten in vollem Umfang weiterhin benötigt, um bestehende vertragliche Verpflichtungen, insbesondere aus Gasbezugs- oder Gaslieferverträgen, zu erfüllen.

(5) Von dem Vorliegen eines Tatbestandes gemäß Abs. 2 und dem in Aussicht genommenen Umfang der Entziehung gemäß Abs. 3 hat der Fernleitungsnetzbetreiber die Regulierungsbehörde umgehend zu verständigen sowie gegebenenfalls die Nachweise gemäß Abs. 4 zu übermitteln.

(6) Die Rechte und Pflichten des Kapazitätsvertrages verbleiben in dem Umfang beim Netzbenutzer, in dem die Kapazität vom Fernleitungsnetzbetreiber nicht als Primärkapazität neu vergeben wird. Hinsichtlich Sicherheitsleistungen gelten die diesbezüglichen Regelungen in den Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang zu Fernleitungsnetzen.

(7) Fernleitungsnetzbetreiber haben Informationen nach Abs. 2 und 3 insbesondere zur zugeordneten und tatsächlich genutzten Kapazität je Bilanzgruppe bzw. Sub-Bilanzkonto fünf Jahre lang aufzubewahren und auf Aufforderung der Regulierungsbehörde zur Verfügung zu stellen.

Tritt mit 1. Oktober 2014, 6.00 Uhr, außer Kraft (vgl. § 47 Abs. 9).

2.

Abschnitt

Netzzugang im Verteilernetz

Netzzugangsantrag und Kapazitätserweiterung

§ 13. (1) Der Netzzugang im Verteilernetz richtet sich nach den Bestimmungen des §§ 27 ff GWG 2011. Ein Netzzugangsantrag hat zumindest die in Anlage 1 angeführten Angaben zu enthalten.

(2) Nach Annahme des Antrages auf Netzzugang durch den Verteilernetzbetreiber hat dieser den Netzzugangsvertrag umgehend dem Netzbenutzer zu übermitteln.

(3) Anträge auf Kapazitätserweiterung gemäß § 33 Abs. 2 GWG 2011 haben dieselben Informationen wie der Netzzugangsantrag gemäß Abs. 1 zu enthalten. Die Abwicklung von Anträgen auf Kapazitätserweiterung hat den Anforderungen gemäß Anlage 1 zu entsprechen.

Tritt mit 1. Oktober 2014, 6.00 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 9).

Tritt mit 1.10.2015, 6.00 Uhr, außer Kraft (vgl. § 47 Abs. 10).

2.

Abschnitt

Netzzugang im Verteilernetz

Netzzugangsantrag und Kapazitätserweiterung

§ 13. (1) Der Netzzugang im Verteilernetz richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 27 ff GWG 2011. Ein Netzzugangsantrag hat zumindest die in Anlage 1 angeführten Angaben zu enthalten. In Netzzugangsverträgen kann als Beginn der Netznutzung ein Zeitpunkt vereinbart werden, der maximal drei Jahre nach dem Abschluss des Netzzugangsvertrags liegt. Bei Netzzugangsverträgen, in denen vereinbart wurde, dass die Netznutzung später als drei Monate nach dem Vertragsabschluss beginnt, kann die gemäß Anlage 1 Punkt I Z 1 lit. h erforderliche Bekanntgabe des Versorgers im Rahmen der Anmeldung gemäß Wechselverordnung 2014 nachgeholt werden. In Netzzugangsverträgen, in denen vereinbart wurde, dass die Netznutzung später als drei Monate nach dem Vertragsabschluss beginnt, können nicht diskriminierende und sachliche Bedingungen zur Gewährleistung der Kapazitätsreservierung vereinbart werden; zudem ist eine angemessene Zahlung für die (teilweise) Nichtinanspruchnahme der vereinbarten Kapazität ab dem vereinbarten Beginn der Netznutzung im Ausmaß der Nichtinanspruchnahme vertraglich festzulegen. Die Bestimmungen zur Höhe, Verringerung und Absicherung der Zahlung gemäß Anlage 1 Punkt III Z 1 Abs. 4 gelten sinngemäß.

(2) Nach Annahme des Antrages auf Netzzugang durch den Verteilernetzbetreiber hat dieser den Netzzugangsvertrag umgehend dem Netzbenutzer zu übermitteln.

(2a) Eine Änderung der vereinbarten Höchstleistung gemäß Anlage 1 Punkt I Z 1 lit. c ist unter Berücksichtigung allenfalls vereinbarter Bedingungen einmal innerhalb von zwölf Monaten möglich.

(3) Anträge auf Kapazitätserweiterung gemäß § 33 Abs. 2 GWG 2011 haben dieselben Informationen wie der Netzzugangsantrag gemäß Abs. 1 zu enthalten. Die Abwicklung von Anträgen auf Kapazitätserweiterung hat den Anforderungen gemäß Anlage 1 zu entsprechen.

(4) Fungiert das als Verteilernetzbetreiber tätige Unternehmen gleichzeitig als Endverbraucher, dessen Anlage an das eigene Verteilernetz angeschlossen ist, so sind die Bestimmungen des 2. und 3. Abschnitts zum Netzzugang sinngemäß anzuwenden. Nicht davon betroffen sind die Eigenverbrauchsanlagen des Netzbetreibers, die dem Betrieb der Erdgasleitungsanlagen dienen.

Abkürzung

GMMO-VO

Tritt mit 1.10.2015, 6.00 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 10) und mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. BGBl. II Nr. 425/2019, § 47 Abs. 1).

2.

Abschnitt

Netzzugang im Verteilernetz

Netzzugangsantrag und Kapazitätserweiterung

§ 13. (1) Der Netzzugang im Verteilernetz richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 27 ff GWG 2011. Ein Netzzugangsantrag hat zumindest die in Anlage 1 angeführten Angaben zu enthalten. In Netzzugangsverträgen kann als Beginn der Netznutzung ein Zeitpunkt vereinbart werden, der maximal drei Jahre nach dem Abschluss des Netzzugangsvertrags liegt. Bei Netzzugangsverträgen, in denen vereinbart wurde, dass die Netznutzung später als drei Monate nach dem Vertragsabschluss beginnt, kann die gemäß Anlage 1 Punkt I Z 1 lit. h erforderliche Bekanntgabe des Versorgers im Rahmen der Anmeldung gemäß Wechselverordnung 2014 nachgeholt werden. In Netzzugangsverträgen, in denen vereinbart wurde, dass die Netznutzung später als drei Monate nach dem Vertragsabschluss beginnt, können nicht diskriminierende und sachliche Bedingungen zur Gewährleistung der Kapazitätsreservierung vereinbart werden; zudem ist eine angemessene Zahlung für die (teilweise) Nichtinanspruchnahme der vereinbarten Kapazität ab dem vereinbarten Beginn der Netznutzung im Ausmaß der Nichtinanspruchnahme vertraglich festzulegen. Die Bestimmungen zur Höhe, Verringerung und Absicherung der Zahlung gemäß Anlage 1 Punkt III Z 1 Abs. 4 gelten sinngemäß.

(2) Nach Annahme des Antrages auf Netzzugang durch den Verteilernetzbetreiber hat dieser den Netzzugangsvertrag umgehend dem Netzbenutzer zu übermitteln.

(2a) Eine Änderung der vereinbarten Höchstleistung gemäß Anlage 1 Punkt I Z 1 lit. c ist unter Berücksichtigung allenfalls vereinbarter Bedingungen einmal innerhalb von zwölf Monaten möglich.

(3) Anträge auf Kapazitätserweiterung gemäß § 33 Abs. 2 GWG 2011 haben dieselben Informationen wie der Netzzugangsantrag gemäß Abs. 1 zu enthalten. Die Abwicklung von Anträgen auf Kapazitätserweiterung hat den Anforderungen gemäß Anlage 1 zu entsprechen. Kapazitätserweiterungsanträge werden in der Reihenfolge ihres zeitlichen Eintreffens behandelt.

(4) Fungiert das als Verteilernetzbetreiber tätige Unternehmen gleichzeitig als Endverbraucher, dessen Anlage an das eigene Verteilernetz angeschlossen ist, so sind die Bestimmungen des 2. und 3. Abschnitts zum Netzzugang sinngemäß anzuwenden. Nicht davon betroffen sind die Eigenverbrauchsanlagen des Netzbetreibers, die dem Betrieb der Erdgasleitungsanlagen dienen.

Tritt mit 1. Oktober 2014, 6.00 Uhr, außer Kraft (vgl. § 47 Abs. 9).

Netzzutrittsantrag

§ 14. (1) Der Netzzugangsberechtigte hat die erstmalige Herstellung oder die Änderung des Netzanschlusses beim Verteilernetzbetreiber zu beantragen. Der Verteilernetzbetreiber ist für die betriebsbereite Erstellung der Anschlussleitung vom Netzanschlusspunkt bis zum Einspeisepunkt oder Ende des Verteilernetzes verantwortlich. Die Anschlussleitung wird vom Verteilernetzbetreiber hergestellt, instand gehalten und stillgelegt. Für die Herstellung von Anschlussleitungen gelten die in Anlage 1 festgelegten Mindestanforderungen.

(2) Der Verteilernetzbetreiber schließt die Anlage des Netzzutrittswerbers nach Maßgabe der Bestimmungen des § 59 GWG 2011 an sein Verteilernetz an.

(3) Anträge auf Netzzutritt haben die in Anlage 1 angeführten Mindestinhalte zu enthalten. Nach Annahme des Antrages auf Netzzutritt durch den Verteilernetzbetreiber hat der Verteilernetzbetreiber den Netzzutrittsvertrag unverzüglich dem Netzbenutzer zu übermitteln.

(4) Wird die Anschlussleitung innerhalb von zehn Jahren nach erstmaliger Inbetriebnahme von zusätzlichen Netzbenutzern in Anspruch genommen, so hat der Verteilernetzbetreiber das Netzzutrittsentgelt auf die betroffenen Netzbenutzer im Verhältnis der zum Aufteilungszeitpunkt vertraglich vereinbarten Höchstleistung neu aufzuteilen. Den sich aus der Neuaufteilung ergebenden Überhang hat der Verteilernetzbetreiber jenen Netzbenutzern zu refundieren, welche die Aufwendungen der Errichtung getragen haben, es sei denn, der Verteilernetzbetreiber hat die Aufwendungen der Anschlussleitung im Hinblick auf weitere Anschlüsse nur anteilig verrechnet.

Tritt mit 1. Oktober 2014, 6.00 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 9).

Tritt mit 1.10.2015, 6.00 Uhr, außer Kraft (vgl. § 47 Abs. 10).

Netzzutrittsantrag

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