Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen (Prüfungsordnung AHS)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2012-09-01
Letzte Aktualisierung 2029-09-01
Status Aufgehoben · 2016-05-11
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 133
Änderungshistorie JSON API

zum Bezugszeitraum vgl. § 35 Abs. 1

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2012, wird verordnet:

zum Bezugszeitraum vgl. § 35 Abs. 1

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2012, wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2012, wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2012, wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2012, wird verordnet:

(____

Anm. 1: Die Novellierungsanordnung Art. 1 Z 1 der Novelle BGBl. II Nr. 297/2024 lautet: „Im Inhaltsverzeichnis in der den Titel des 1. Unterabschnittes des 3. Abschnitts betreffenden Zeile, ... wird das Wort „vorwissenschaftliche“ jeweils durch das Wort „abschließende“ ersetzt.“. Das zu ersetzende Wort lautet jedoch „Vorwissenschaftliche“. Die Anordnung wurde sinngemäß durchgeführt.)

Zum Bezugszeitraum vgl. § 35 Abs. 1.

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für die öffentlichen und mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten allgemein bildenden höheren Schulen (einschließlich der Sonderformen, ausgenommen die als Sonderformen für Berufstätige geführten Schulen) und regelt die Durchführung der Reifeprüfung.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 35 Abs. 1.

Formen und Umfang der Reifeprüfung

§ 2. (1) Die Reifeprüfung besteht am Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung, am Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung sowie am Werkschulheim Felbertal aus einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung, an den übrigen Formen aus einer Hauptprüfung.

(2) Die Vorprüfung besteht aus mündlichen, praktischen oder mündlichen und praktischen Prüfungen.

(3) Die Hauptprüfung besteht aus

1.

einer vorwissenschaftlichen Arbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion),

2.

einer Klausurprüfung, bestehend aus Klausurarbeiten sowie allenfalls mündlichen Kompensationsprüfungen, und

3.

einer mündlichen Prüfung, bestehend aus mündlichen Teilprüfungen.

Nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten sind drei Klausurarbeiten und drei mündliche Teilprüfungen oder vier Klausurarbeiten und zwei mündliche Teilprüfungen abzulegen.

(4) Auf Zusatzprüfungen gemäß § 41 des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG) sind die Bestimmungen des 3. Abschnittes über die Klausurprüfung und die mündliche Prüfung anzuwenden.

(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat bei der Wahl der Themen und der Prüfungsgebiete sicherzustellen, dass zumindest entweder

1.

das für die vorwissenschaftliche Arbeit gewählte Thema oder

2.

das Prüfungsgebiet einer allenfalls gewählten vierten schriftlichen Klausurarbeit gemäß § 12 Abs. 2 oder

3.

ein Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung

an Sonderformen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung und am Werkschulheim Felbertal dem Schwerpunkt der betreffenden Sonderform und an den übrigen Formen dem lehrplanmäßigen schulautonomen Schwerpunkt zuzuordnen ist.

zum Bezugszeitraum vgl. § 35 Abs. 1

Formen und Umfang der Reifeprüfung

§ 2. (1) Die Reifeprüfung besteht am Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung, am Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung sowie am Werkschulheim aus einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung, an den übrigen Formen aus einer Hauptprüfung.

(2) Die Vorprüfung besteht aus mündlichen, praktischen oder mündlichen und praktischen Prüfungen.

(3) Die Hauptprüfung besteht aus

1.

einer vorwissenschaftlichen Arbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion),

2.

einer Klausurprüfung, bestehend aus Klausurarbeiten sowie allenfalls mündlichen Kompensationsprüfungen, und

3.

einer mündlichen Prüfung, bestehend aus mündlichen Teilprüfungen.

Nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten sind drei Klausurarbeiten und drei mündliche Teilprüfungen oder vier Klausurarbeiten und zwei mündliche Teilprüfungen abzulegen.

(4) Auf Zusatzprüfungen gemäß § 41 des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG) sind die Bestimmungen des 3. Abschnittes über die Klausurprüfung und die mündliche Prüfung anzuwenden.

(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat bei der Wahl der Themen und der Prüfungsgebiete sicherzustellen, dass zumindest entweder

1.

das für die vorwissenschaftliche Arbeit gewählte Thema oder

2.

das Prüfungsgebiet einer allenfalls gewählten vierten schriftlichen Klausurarbeit gemäß § 12 Abs. 2 oder

3.

ein Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung

an Sonderformen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung und am Werkschulheim dem Schwerpunkt der betreffenden Sonderform und an den übrigen Formen dem lehrplanmäßigen schulautonomen Schwerpunkt zuzuordnen ist.

Abs. 3a tritt mit Ablauf des Schuljahres 2028/29 außer Kraft (vgl. § 35 Abs. 13 Z 2).

Formen und Umfang der Reifeprüfung

§ 2. (1) Die Reifeprüfung besteht am Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung, am Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung sowie am Werkschulheim aus einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung, an den übrigen Formen aus einer Hauptprüfung.

(2) Die Vorprüfung besteht aus mündlichen, praktischen oder mündlichen und praktischen Prüfungen.

(3) Die Hauptprüfung besteht aus

1.

einer abschließenden Arbeit auf vorwissenschaftlichem Niveau (einschließlich deren Präsentation und Diskussion) mit Abschlusscharakter insbesondere in Form einer forschenden, gestalterischen oder künstlerischen Arbeit,

2.

einer Klausurprüfung, bestehend aus Klausurarbeiten sowie allenfalls mündlichen Kompensationsprüfungen, und

3.

einer mündlichen Prüfung, bestehend aus mündlichen Teilprüfungen.

Nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten sind drei Klausurarbeiten und drei mündliche Teilprüfungen oder vier Klausurarbeiten und zwei mündliche Teilprüfungen abzulegen.

(3a) Anstelle der abschließenden Arbeit gemäß Abs. 3 Z 1 kann die Schülerin oder der Schüler eine weitere Klausurarbeit aus den in § 12 Abs. 2 genannten Prüfungsgebieten oder eine weitere mündliche Teilprüfung aus den in § 27 Abs. 1 genannten Prüfungsgebieten ablegen. Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der anstelle der abschließenden Arbeit eine weitere Klausurarbeit oder eine weitere mündliche Teilprüfung ablegen möchte, hat dies in der vorletzten Schulstufe bis spätestens 15. Jänner der Schulleitung schriftlich bekannt zu geben. Schülerinnen und Schüler, denen zum Zeitpunkt für die Bekanntgabe keine Schülereigenschaft zukam, haben anstelle der abschließenden Arbeit jedenfalls eine weitere Klausurarbeit oder eine weitere mündliche Teilprüfung abzulegen.

(4) Auf Zusatzprüfungen gemäß § 41 des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG) sind die Bestimmungen des 3. Abschnittes über die Klausurprüfung und die mündliche Prüfung anzuwenden.

(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat bei der Wahl der Themen und der Prüfungsgebiete sicherzustellen, dass zumindest entweder

1.

das für die abschließende Arbeit gewählte Thema oder

2.

das Prüfungsgebiet einer allenfalls gewählten vierten schriftlichen Klausurarbeit gemäß § 12 Abs. 2 oder

3.

ein Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung

an Sonderformen unter besonderer Berücksichtigung der musischen, der sportlichen oder der englischsprachigen Ausbildung und am Werkschulheim dem Schwerpunkt der betreffenden Sonderform und an den übrigen Formen dem lehrplanmäßigen schulautonomen Schwerpunkt zuzuordnen ist.

zum Außerkrafttreten vgl. § 35 Abs. 13 Z 2

Formen und Umfang der Reifeprüfung

§ 2. (1) Die Reifeprüfung besteht am Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung, am Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung sowie am Werkschulheim aus einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung, an den übrigen Formen aus einer Hauptprüfung.

(2) Die Vorprüfung besteht aus mündlichen, praktischen oder mündlichen und praktischen Prüfungen.

(3) Die Hauptprüfung besteht aus

1.

einer abschließenden Arbeit auf vorwissenschaftlichem Niveau (einschließlich deren Präsentation und Diskussion) mit Abschlusscharakter insbesondere in Form einer forschenden, gestalterischen oder künstlerischen Arbeit,

2.

einer Klausurprüfung, bestehend aus Klausurarbeiten sowie allenfalls mündlichen Kompensationsprüfungen, und

3.

einer mündlichen Prüfung, bestehend aus mündlichen Teilprüfungen.

Nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten sind drei Klausurarbeiten und drei mündliche Teilprüfungen oder vier Klausurarbeiten und zwei mündliche Teilprüfungen abzulegen.

(Anm.: Abs. 3a mit Ablauf des Schuljahres 2028/29 außer Kraft getreten)

(4) Auf Zusatzprüfungen gemäß § 41 des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG) sind die Bestimmungen des 3. Abschnittes über die Klausurprüfung und die mündliche Prüfung anzuwenden.

(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat bei der Wahl der Themen und der Prüfungsgebiete sicherzustellen, dass zumindest entweder

1.

das für die abschließende Arbeit gewählte Thema oder

2.

das Prüfungsgebiet einer allenfalls gewählten vierten schriftlichen Klausurarbeit gemäß § 12 Abs. 2 oder

3.

ein Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung

an Sonderformen unter besonderer Berücksichtigung der musischen, der sportlichen oder der englischsprachigen Ausbildung und am Werkschulheim dem Schwerpunkt der betreffenden Sonderform und an den übrigen Formen dem lehrplanmäßigen schulautonomen Schwerpunkt zuzuordnen ist.

zum Bezugszeitraum vgl. § 35 Abs. 1

Prüfungsgebiete

§ 3. (1) Die vorwissenschaftliche Arbeit umfasst eine dem Bildungsziel der allgemein bildenden höheren Schule entsprechende Themenstellung. Im Übrigen umfasst ein Prüfungsgebiet den gesamten Lehrstoff der Oberstufe des gleichnamigen (schulautonomen) Unterrichtsgegenstandes, soweit in den folgenden Bestimmungen nicht anderes bestimmt wird.

(2) Wenn in allen Schulstufen der Oberstufe eine andere als die deutsche Sprache statt oder neben dieser als Unterrichtssprache vorgesehen war, so ist die Reifeprüfung – ausgenommen in den sprachlichen Prüfungsgebieten und im Prüfungsgebiet „Mathematik“ (standardisiert) – in dieser Sprache statt der deutschen Sprache bzw. in beiden Unterrichtssprachen im annähernd gleichen Umfang abzuhalten. In diesen Fällen sind die Aufgabenstellungen in beiden Sprachen abzufassen. Am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium für Slowenen sind im Prüfungsgebiet „Mathematik“ (standardisiert) die Aufgabenstellungen in slowenischer und in deutscher Sprache abzufassen.

(3) Auf Antrag der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten entfällt die Ablegung der Reifeprüfung in einzelnen Prüfungsgebieten, wenn diese im Rahmen der Berufsreifeprüfung erfolgreich absolviert worden sind und die Schulleiterin oder der Schulleiter die Gleichwertigkeit der Prüfung feststellt.

(4) Im Falle einer Beeinträchtigung durch eine Körper- oder Sinnesbehinderung, die geeignet ist, das Prüfungsergebnis zu beeinflussen, sind durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden Vorkehrungen im organisatorischen Ablauf und in der Durchführung der Reifeprüfung festzulegen, die ohne Änderung des Anforderungsniveaus eine nach Möglichkeit barrierefreie Ablegung der Prüfung durch die betreffende Prüfungskandidatin oder den betreffenden Prüfungskandidaten ermöglichen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die erforderlichen Veranlassungen zu treffen.

zum Bezugszeitraum vgl. § 35 Abs. 1

Prüfungsgebiete

§ 3. (1) Die vorwissenschaftliche Arbeit umfasst ein dem Bildungsziel der allgemein bildenden höheren Schule entsprechendes Thema. Im Übrigen umfasst ein Prüfungsgebiet den gesamten Lehrstoff der Oberstufe des gleichnamigen (schulautonomen) Unterrichtsgegenstandes, soweit in den folgenden Bestimmungen nicht anderes bestimmt wird.

(1a) Sofern bei Prüfungsgebieten auf lehrplanmäßig besuchte Schuljahre abgestellt wird, ist eine von diesen schulautonom abweichende Aufteilung der Gesamtwochenstunden mitumfasst.

(1b) Wenn bei Wahlpflichtgegenständen zwischen eigenständigen Wahlpflichtgegenständen und solchen zur Vertiefung und Erweiterung besuchter Pflichtgegenstände unterschieden wird, dann sind

1.

unter eigenständigen Wahlpflichtgegenständen die unter sublit. aa der Anlage A vierter Teil Z 2 lit. a der Verordnung über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen, BGBl. Nr. 88/1985 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Wahlpflichtgegenstände und

2.

unter denen zur Vertiefung und Erweiterung besuchter Pflichtgegenstände die unter sublit. bb der Anlage A vierter Teil Z 2 lit. a der Verordnung über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen genannten Wahlpflichtgegenstände

zu verstehen.

(2) Wenn in allen Schulstufen der Oberstufe eine andere als die deutsche Sprache statt oder neben dieser als Unterrichtssprache vorgesehen war, so ist die Reifeprüfung – ausgenommen in den sprachlichen Prüfungsgebieten und im Prüfungsgebiet „Mathematik“ (standardisiert) – in dieser Sprache statt der deutschen Sprache bzw. in beiden Unterrichtssprachen im annähernd gleichen Umfang abzuhalten. In diesen Fällen sind die Aufgabenstellungen in beiden Sprachen abzufassen. Am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium für Slowenen sind im Prüfungsgebiet „Mathematik“ (standardisiert) die Aufgabenstellungen in slowenischer und in deutscher Sprache abzufassen.

(3) Auf Antrag der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten entfällt die Ablegung der Reifeprüfung in einzelnen Prüfungsgebieten, wenn diese im Rahmen der Berufsreifeprüfung erfolgreich absolviert worden sind und die Schulleiterin oder der Schulleiter die Gleichwertigkeit der Prüfung feststellt.

(4) Im Falle einer Beeinträchtigung durch eine Körper- oder Sinnesbehinderung, die geeignet ist, das Prüfungsergebnis zu beeinflussen, sind durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden Vorkehrungen im organisatorischen Ablauf und in der Durchführung der Reifeprüfung festzulegen, die ohne Änderung des Anforderungsniveaus eine nach Möglichkeit barrierefreie Ablegung der Prüfung durch die betreffende Prüfungskandidatin oder den betreffenden Prüfungskandidaten ermöglichen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die erforderlichen Veranlassungen zu treffen.

Prüfungsgebiete

§ 3. (1) Die abschließende Arbeit umfasst ein dem Bildungsziel der allgemein bildenden höheren Schule entsprechendes Thema. Im Übrigen umfasst ein Prüfungsgebiet den gesamten Lehrstoff der Oberstufe des gleichnamigen (schulautonomen) Unterrichtsgegenstandes, soweit in den folgenden Bestimmungen nicht anderes bestimmt wird.

(1a) Sofern bei Prüfungsgebieten auf lehrplanmäßig besuchte Schuljahre abgestellt wird, ist eine von diesen schulautonom abweichende Aufteilung der Gesamtwochenstunden mitumfasst.

(1b) Wenn bei Wahlpflichtgegenständen zwischen eigenständigen Wahlpflichtgegenständen und solchen zur Vertiefung und Erweiterung besuchter Pflichtgegenstände unterschieden wird, dann sind

1.

unter eigenständigen Wahlpflichtgegenständen die unter sublit. aa im das Gymnasium, Realgymnasium und Wirtschaftskundliche Realgymnasium betreffenden Abschnitt der Anlage A sechster Teil Z 2 lit. a der Verordnung über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen, BGBl. Nr. 88/1985 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Wahlpflichtgegenstände und

2.

unter denen zur Vertiefung und Erweiterung besuchter Pflichtgegenstände die unter sublit. bb im das Gymnasium, Realgymnasium und Wirtschaftskundliche Realgymnasium betreffenden Abschnitt der Anlage A sechster Teil Z 2 lit. a der Verordnung über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen genannten Wahlpflichtgegenstände

zu verstehen.

(2) Wenn in allen Schulstufen der Oberstufe eine andere als die deutsche Sprache statt oder neben dieser als Unterrichtssprache vorgesehen war, so ist die Reifeprüfung – ausgenommen in den sprachlichen Prüfungsgebieten und im Prüfungsgebiet „Mathematik“ (standardisiert) – in dieser Sprache statt der deutschen Sprache bzw. in beiden Unterrichtssprachen im annähernd gleichen Umfang abzuhalten. In diesen Fällen sind die Aufgabenstellungen in beiden Sprachen abzufassen. Am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium für Slowenen sind im Prüfungsgebiet „Mathematik“ (standardisiert) die Aufgabenstellungen in slowenischer und in deutscher Sprache abzufassen. An allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der englischsprachigen Ausbildung sind im Prüfungsgebiet „Mathematik“ (standardisiert) die Aufgabenstellungen in deutscher und englischer Sprache abzufassen.

(3) Auf Antrag der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten entfällt die Ablegung der Reifeprüfung in einzelnen Prüfungsgebieten, wenn diese im Rahmen der Berufsreifeprüfung erfolgreich absolviert worden sind und die Schulleiterin oder der Schulleiter die Gleichwertigkeit der Prüfung feststellt.

(4) Im Falle einer Beeinträchtigung durch eine Körper- oder Sinnesbehinderung, die geeignet ist, das Prüfungsergebnis zu beeinflussen, sind durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden Vorkehrungen im organisatorischen Ablauf und in der Durchführung der Reifeprüfung festzulegen, die ohne Änderung des Anforderungsniveaus eine nach Möglichkeit barrierefreie Ablegung der Prüfung durch die betreffende Prüfungskandidatin oder den betreffenden Prüfungskandidaten ermöglichen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die erforderlichen Veranlassungen zu treffen.

zum Bezugszeitraum vgl. § 35 Abs. 1

2.

Abschnitt

Vorprüfung

Prüfungstermine der Vorprüfung

§ 4. (1) Am Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung und am Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung haben die Vorprüfungen beim erstmaligen Antreten je nach dem sportlichen Schwerpunkt innerhalb der letzten zehn Wochen der vorletzten Schulstufe oder innerhalb des ersten Semesters der letzten Schulstufe stattzufinden. Wiederholungen haben je nach dem sportlichen Schwerpunkt innerhalb des Wintersemesters und innerhalb der letzten 15 Wochen des Unterrichtsjahres stattzufinden. Die konkreten Prüfungstermine, einschließlich jener für Wiederholungen, sind durch die Schulbehörde erster Instanz unter Bedachtnahme auf die inhaltliche Ausrichtung festzulegen und vier Wochen vor der Prüfung kundzumachen. Im Falle der Zulassung auf Antrag ist dieser bis spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin bei der Schulleiterin oder beim Schulleiter einzubringen.

(2) Am Werkschulheim Felbertal hat die Vorprüfung beim erstmaligen Antreten

1.

hinsichtlich der praktischen Prüfungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 bis 3 innerhalb der letzten fünf Wochen der 8. Klasse und

2.

hinsichtlich der mündlichen (Teil)Prüfungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 bis 3 innerhalb der ersten beiden Unterrichtswochen der 9. Klasse

(3) Im Falle der Verhinderung an der Ablegung einer Teilprüfung darf die betreffende Teilprüfung nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin, sonst in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung abgelegt werden. Im Falle einer dauerhaften körperlichen Beeinträchtigung, die einer erfolgreichen Ablegung einer Teilprüfung der Vorprüfung gemäß Abs. 1 auch unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 4 entgegensteht, entfällt die betreffende Teilprüfung ersatzlos.

zum Bezugszeitraum vgl. § 35 Abs. 1

2.

Abschnitt

Vorprüfung

Prüfungstermine der Vorprüfung

§ 4. (1) Am Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung und am Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung haben die Vorprüfungen beim erstmaligen Antreten je nach dem sportlichen Schwerpunkt innerhalb der letzten zehn Wochen der vorletzten Schulstufe oder innerhalb des ersten Semesters der letzten Schulstufe stattzufinden. Wiederholungen haben je nach dem sportlichen Schwerpunkt innerhalb des Wintersemesters und innerhalb der letzten 15 Wochen des Unterrichtsjahres stattzufinden. Die konkreten Prüfungstermine, einschließlich jener für Wiederholungen, sind durch die zuständige Schulbehörde unter Bedachtnahme auf die inhaltliche Ausrichtung festzulegen und vier Wochen vor der Prüfung kundzumachen. Im Falle der Zulassung auf Antrag ist dieser bis spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin bei der Schulleiterin oder beim Schulleiter einzubringen.

(2) Am Werkschulheim Felbertal hat die Vorprüfung beim erstmaligen Antreten

1.

hinsichtlich der praktischen Prüfungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 bis 3 innerhalb der letzten fünf Wochen der 8. Klasse und

2.

hinsichtlich der mündlichen (Teil)Prüfungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 bis 3 innerhalb der ersten beiden Unterrichtswochen der 9. Klasse

stattzufinden. Wiederholungen haben innerhalb der letzten acht Wochen des Wintersemesters und innerhalb der letzten fünf Wochen des Unterrichtsjahres stattzufinden. Abs. 1 vorletzter und letzter Satz ist anzuwenden.

(3) Im Falle der Verhinderung an der Ablegung einer Teilprüfung darf die betreffende Teilprüfung nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin, sonst in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung abgelegt werden. Im Falle einer dauerhaften körperlichen Beeinträchtigung, die einer erfolgreichen Ablegung einer Teilprüfung der Vorprüfung gemäß Abs. 1 auch unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 4 entgegensteht, entfällt die betreffende Teilprüfung ersatzlos.

zum Bezugszeitraum vgl. § 35 Abs. 1

2.

Abschnitt

Vorprüfung

Prüfungstermine der Vorprüfung

§ 4. (1) Am Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung und am Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung haben die Vorprüfungen beim erstmaligen Antreten je nach dem sportlichen Schwerpunkt innerhalb der letzten zehn Wochen der vorletzten Schulstufe oder innerhalb des ersten Semesters der letzten Schulstufe stattzufinden. Wiederholungen haben je nach dem sportlichen Schwerpunkt innerhalb des Wintersemesters und innerhalb der letzten 15 Wochen des Unterrichtsjahres stattzufinden. Die konkreten Prüfungstermine, einschließlich jener für Wiederholungen, sind durch die zuständige Schulbehörde unter Bedachtnahme auf die inhaltliche Ausrichtung festzulegen und vier Wochen vor der Prüfung kundzumachen. Im Falle der Zulassung auf Antrag ist dieser bis spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin bei der Schulleiterin oder beim Schulleiter einzubringen.

(2) Am Werkschulheim hat die Vorprüfung beim erstmaligen Antreten

1.

hinsichtlich der praktischen Prüfungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 bis 3 innerhalb der letzten fünf Wochen der 8. Klasse und

2.

hinsichtlich der mündlichen (Teil)Prüfungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 bis 3 innerhalb der ersten beiden Unterrichtswochen der 9. Klasse

stattzufinden. Wiederholungen haben innerhalb der letzten acht Wochen des Wintersemesters und innerhalb der letzten fünf Wochen des Unterrichtsjahres stattzufinden. Abs. 1 vorletzter und letzter Satz ist anzuwenden.

(3) Im Falle der Verhinderung an der Ablegung einer Teilprüfung darf die betreffende Teilprüfung nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin, sonst in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung abgelegt werden. Im Falle einer dauerhaften körperlichen Beeinträchtigung, die einer erfolgreichen Ablegung einer Teilprüfung der Vorprüfung gemäß Abs. 1 auch unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 4 entgegensteht, entfällt die betreffende Teilprüfung ersatzlos.

2.

Abschnitt

Vorprüfung

Prüfungstermine der Vorprüfung

§ 4. (1) Am Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung und am Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung haben die Vorprüfungen beim erstmaligen Antreten je nach dem sportlichen Schwerpunkt innerhalb der letzten zehn Wochen der vorletzten Schulstufe oder innerhalb des ersten Semesters der letzten Schulstufe stattzufinden. Wiederholungen haben je nach dem sportlichen Schwerpunkt innerhalb des Wintersemesters und innerhalb der letzten 15 Wochen des Unterrichtsjahres stattzufinden. Die konkreten Prüfungstermine, einschließlich jener für Wiederholungen, sind durch die zuständige Schulbehörde unter Bedachtnahme auf die inhaltliche Ausrichtung festzulegen und vier Wochen vor der Prüfung kundzumachen. Im Falle der Zulassung auf Antrag ist dieser bis spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin bei der Schulleiterin oder beim Schulleiter einzubringen.

(2) Am Werkschulheim hat die Vorprüfung beim erstmaligen Antreten

1.

hinsichtlich der praktischen Prüfungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 bis 3 innerhalb der letzten fünf Wochen der 8. Klasse und

2.

hinsichtlich der mündlichen (Teil)Prüfungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 bis 3 innerhalb der letzten fünf Wochen der 8. Klasse oder innerhalb der ersten beiden Unterrichtswochen der 9. Klasse

stattzufinden. Wiederholungen haben innerhalb der letzten acht Wochen des Wintersemesters und innerhalb der letzten fünf Wochen des Unterrichtsjahres stattzufinden. Abs. 1 vorletzter und letzter Satz ist anzuwenden.

(3) Im Falle der Verhinderung an der Ablegung einer Teilprüfung darf die betreffende Teilprüfung nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin, sonst in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung abgelegt werden. Im Falle einer dauerhaften körperlichen Beeinträchtigung, die einer erfolgreichen Ablegung einer Teilprüfung der Vorprüfung gemäß Abs. 1 auch unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 4 entgegensteht, entfällt die betreffende Teilprüfung ersatzlos.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 35 Abs. 1.

Prüfungsgebiete der Vorprüfung

§ 5. (1) Die Vorprüfung umfasst am Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung und am Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung je nach den an der betreffenden Schule eingerichteten lehrplanmäßigen Bewegungsbereichen vier praktische Teilprüfungen im Prüfungsgebiet „Bewegung und Sport, Bewegungsbereiche …“ (mit einem auf die gewählten Bewegungsbereiche hinweisenden Zusatz).

(2) Die Vorprüfung umfasst am Werkschulheim Felbertal je nach Handwerksausbildung folgende Prüfungsgebiete:

1.

in der Handwerksausbildung „Maschinenbautechnik“

a)

eine praktische Prüfung im Prüfungsgebiet „Werkstätte und Produktionstechnik“ und

b)

eine mündliche Prüfung im Prüfungsgebiet „Fachkunde“ und

c)

eine praktische Prüfung und eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Konstruktionslehre“ und

d)

eine mündliche Prüfung im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftslehre“,

2.

in der Handwerksausbildung „Mechatronik“

a)

eine praktische Prüfung im Prüfungsgebiet „Werkstätte und Produktionstechnik“ und

b)

eine mündliche Prüfung im Prüfungsgebiet „Fachkunde“ und

c)

eine praktische Prüfung und eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Werkstättenlabor“ und

d)

eine mündliche Prüfung im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftslehre“,

3.

in der Handwerksausbildung „Tischlereitechnik“

a)

eine praktische Prüfung im Prüfungsgebiet „Werkstätte und Produktionstechnik“ und

b)

eine mündliche Prüfung im Prüfungsgebiet „Fachkunde (Werkzeug-, Material- und Stilkunde)“ und

c)

eine praktische Prüfung und eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fachzeichnen und Konstruktionslehre“ und

d)

eine mündliche Prüfung im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftslehre“.

zum Bezugszeitraum vgl. § 35 Abs. 1

Prüfungsgebiete der Vorprüfung

§ 5. (1) Die Vorprüfung umfasst am Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung und am Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung je nach den an der betreffenden Schule eingerichteten lehrplanmäßigen Bewegungsbereichen vier praktische Teilprüfungen im Prüfungsgebiet „Bewegung und Sport, Bewegungsbereiche …“ (mit einem auf die gewählten Bewegungsbereiche hinweisenden Zusatz).

(2) Die Vorprüfung umfasst am Werkschulheim je nach Handwerksausbildung folgende Prüfungsgebiete:

1.

in der Handwerksausbildung „Maschinenbautechnik“

a)

eine praktische Prüfung im Prüfungsgebiet „Werkstätte und Produktionstechnik“ und

b)

eine mündliche Prüfung im Prüfungsgebiet „Fachkunde“ und

c)

eine praktische Prüfung und eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Konstruktionslehre“ und

d)

eine mündliche Prüfung im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftslehre“,

2.

in der Handwerksausbildung „Mechatronik“

a)

eine praktische Prüfung im Prüfungsgebiet „Werkstätte und Produktionstechnik“ und

b)

eine mündliche Prüfung im Prüfungsgebiet „Fachkunde“ und

c)

eine praktische Prüfung und eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Werkstättenlabor“ und

d)

eine mündliche Prüfung im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftslehre“,

3.

in der Handwerksausbildung „Tischlereitechnik“

a)

eine praktische Prüfung im Prüfungsgebiet „Werkstätte und Produktionstechnik“ und

b)

eine mündliche Prüfung im Prüfungsgebiet „Fachkunde (Werkzeug-, Material- und Stilkunde)“ und

c)

eine praktische Prüfung und eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fachzeichnen und Konstruktionslehre“ und

d)

eine mündliche Prüfung im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftslehre“.

zum Bezugszeitraum vgl. § 35 Abs. 13 Z 3

Prüfungsgebiete der Vorprüfung

§ 5. (1) Die Vorprüfung umfasst am Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung und am Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung je nach den an der betreffenden Schule eingerichteten lehrplanmäßigen Bewegungsbereichen vier praktische Teilprüfungen im Prüfungsgebiet „Bewegung und Sport, Bewegungsbereiche …“ (mit einem auf die gewählten Bewegungsbereiche hinweisenden Zusatz).

(2) Die Vorprüfung umfasst am Werkschulheim je nach Handwerksausbildung folgende Prüfungsgebiete:

1.

in der Handwerksausbildung „Maschinenbautechnik“

a)

eine praktische Prüfung im Prüfungsgebiet „Werkstätte und Produktionstechnik“ und

b)

eine mündliche Prüfung im Prüfungsgebiet „Fachkunde“ und

c)

eine praktische Prüfung und eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Konstruktionslehre“ und

d)

eine mündliche Prüfung im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftslehre“,

2.

in der Handwerksausbildung „Mechatronik“

a)

eine praktische Prüfung im Prüfungsgebiet „Werkstätte und Produktionstechnik“ und

b)

eine mündliche Prüfung im Prüfungsgebiet „Fachkunde“ und

c)

eine praktische Prüfung und eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Werkstättenlabor“ und

d)

eine mündliche Prüfung im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftslehre“,

3.

in der Handwerksausbildung „Tischlereitechnik“

a)

eine praktische Prüfung im Prüfungsgebiet „Werkstätte und Produktionstechnik“ und

b)

eine mündliche Prüfung im Prüfungsgebiet „Fachkunde (Werkzeug-, Material- und Stilkunde)“ und

c)

eine praktische Prüfung und eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fachzeichnen und Konstruktionslehre“ und

d)

eine mündliche Prüfung im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftslehre“,

4.

in der Handwerksausbildung „Tischlerei“

a)

eine praktische Prüfung im Prüfungsgebiet „Fachpraxis“ und

b)

eine mündliche Prüfung im Prüfungsgebiet „Fachkunde“ und

c)

eine praktische Prüfung und eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fachzeichnen“ und

d)

eine mündliche Prüfung im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftslehre“,

5.

in der Handwerksausbildung „Gold- und Silberschmied/in und Juwelier/in“

a)

eine praktische Prüfung im Prüfungsgebiet „Werkstätte“ und

b)

eine mündliche Prüfung im Prüfungsgebiet „Fachkunde“ und

c)

eine praktische Prüfung und eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fachzeichnen“ und

d)

eine mündliche Prüfung im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftslehre“,

6.

in der Handwerksausbildung „Metalltechnik mit Spezialmodul“

a)

eine praktische Prüfung im Prüfungsgebiet „Werkstätte“ und

b)

eine mündliche Prüfung im Prüfungsgebiet „Technologie“ und

c)

eine praktische Prüfung und eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Laboratoriumsübungen“ und

d)

eine mündliche Prüfung im Prüfungsgebiet „Technische Dokumentation“,

7.

in der Handwerksausbildung „Mechatronik mit Spezialmodul“

a)

eine praktische Prüfung im Prüfungsgebiet „Werkstätte“ und

b)

eine mündliche Prüfung im Prüfungsgebiet „Technologie“ und

c)

eine praktische Prüfung und eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Laboratoriumsübungen“ und

d)

eine mündliche Prüfung im Prüfungsgebiet „Technische Dokumentation“.

zum Bezugszeitraum vgl. § 35 Abs. 1

Durchführung der Vorprüfung

§ 6. (1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der Vorprüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Über den Verlauf der Vorprüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu führen.

(2) Am Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung und am Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung haben die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten spätestens zwei Wochen vor der Prüfung bekannt zu geben, welche Bewegungsbereiche sie für die Prüfungsgebiete gemäß § 5 Abs. 1 gewählt haben.

(3) Am Werkschulheim Felbertal hat die praktische Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 bis 3 jeweils lit. c von einer im betreffenden Pflichtgegenstand im Rahmen des Unterrichts der 8. Klasse sowie als Hausarbeit angefertigten Arbeit auszugehen. Die Arbeitszeit hat 60 bis 80 Stunden zu betragen.

(4) Die mündlichen (Teil)Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 bis 3 haben jeweils mindestens fünf und höchstens 15 Minuten zu dauern.

zum Bezugszeitraum vgl. § 35 Abs. 1

Durchführung der Vorprüfung

§ 6. (1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der Vorprüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Über den Verlauf der Vorprüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu führen.

(2) Am Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung und am Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung haben die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten spätestens zwei Wochen vor der Prüfung bekannt zu geben, welche Bewegungsbereiche sie für das Prüfungsgebiet gemäß § 5 Abs. 1 gewählt haben.

(3) Am Werkschulheim Felbertal hat die praktische Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 bis 3 jeweils lit. c von einer im betreffenden Pflichtgegenstand im Rahmen des Unterrichts der 8. Klasse sowie als Hausarbeit angefertigten Arbeit auszugehen. Die Arbeitszeit hat 60 bis 80 Stunden zu betragen.

(4) Die mündlichen (Teil)Prüfungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 bis 3 haben jeweils mindestens fünf und höchstens 15 Minuten zu dauern.

zum Bezugszeitraum vgl. § 35 Abs. 1

Durchführung der Vorprüfung

§ 6. (1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der Vorprüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Über den Verlauf der Vorprüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu führen.

(2) Am Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung und am Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung haben die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten spätestens zwei Wochen vor der Prüfung bekannt zu geben, welche Bewegungsbereiche sie für das Prüfungsgebiet gemäß § 5 Abs. 1 gewählt haben.

(3) Am Werkschulheim hat die praktische Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 bis 3 jeweils lit. c von einer im betreffenden Pflichtgegenstand im Rahmen des Unterrichts der 8. Klasse sowie als Hausarbeit angefertigten Arbeit auszugehen. Die Arbeitszeit hat 60 bis 80 Stunden zu betragen.

(4) Die mündlichen (Teil)Prüfungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 bis 3 haben jeweils mindestens fünf und höchstens 15 Minuten zu dauern.

zum Bezugszeitraum vgl. § 35 Abs. 13 Z 3

Durchführung der Vorprüfung

§ 6. (1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der Vorprüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Über den Verlauf der Vorprüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu führen.

(2) Am Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung und am Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung haben die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten spätestens zwei Wochen vor der Prüfung bekannt zu geben, welche Bewegungsbereiche sie für das Prüfungsgebiet gemäß § 5 Abs. 1 gewählt haben.

(3) Am Werkschulheim hat die praktische Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 bis 7 jeweils lit. c von einer im betreffenden Pflichtgegenstand im Rahmen des Unterrichts der 8. Klasse sowie als Hausarbeit angefertigten Arbeit auszugehen. Die Arbeitszeit hat 60 bis 80 Stunden zu betragen.

(4) Die mündlichen (Teil)Prüfungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 bis 7 haben jeweils mindestens fünf und höchstens 15 Minuten zu dauern.

zum Bezugszeitraum vgl. § 35 Abs. 1

3.

Abschnitt

Hauptprüfung

1.

Unterabschnitt

Vorwissenschaftliche Arbeit

Prüfungsgebiet

§ 7. Die vorwissenschaftliche Arbeit besteht aus einer auf vorwissenschaftlichem Niveau zu erstellenden schriftlichen Arbeit über ein Thema gemäß § 3 einschließlich deren Präsentation und Diskussion.

3.

Abschnitt

Hauptprüfung

1.

Unterabschnitt

abschließende Arbeit (Anm. 1)

Prüfungsgebiet

§ 7. (1) Die abschließende Arbeit besteht entweder aus

1.

einer schriftlichen Arbeit, bei der Arbeitstechniken und Methoden zur Anwendung kommen, die über eine bloße Reproduktion hinausgehen, einschließlich der Präsentation und Diskussion der schriftlichen Arbeit vor der Prüfungskommission oder

2.

dem Ergebnis eines Prozesses und der schriftlichen Dokumentation dieses Prozesses einschließlich deren Präsentation und Diskussion vor der Prüfungskommission.

(2) Dem Ergebnis gemäß Abs. 1 Z 2 hat ein forschender, gestalterischer oder künstlerischer Prozess zugrunde zu liegen. Die Prozesse können miteinander kombiniert werden.

(_______

Anm. 1: Die Novellierungsanordnung Art. 1 Z 1 der Novelle BGBl. II Nr. 297/2024 lautet: „Im Inhaltsverzeichnis ... und in der Überschrift des 1. Unterabschnittes des 3. Abschnittes wird das Wort „vorwissenschaftliche“ jeweils durch das Wort „abschließende“ ersetzt.“. Das zu ersetzende Wort lautet jedoch „Vorwissenschaftliche“. Die Anordnung wurde sinngemäß durchgeführt.)

zum Bezugszeitraum vgl. § 35 Abs. 1

Themenfestlegung, Inhalt und Umfang der vorwissenschaftlichen Arbeit

§ 8. (1) Die Themenfestlegung hat im Einvernehmen zwischen der Betreuerin oder dem Betreuer der vorwissenschaftlichen Arbeit und der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten im ersten Semester der vorletzten Schulstufe zu erfolgen. Eine Lehrerin oder ein Lehrer hat grundsätzlich bis zu drei, höchstens jedoch fünf vorwissenschaftliche Arbeiten pro Reifeprüfungsjahrgang und nur solche vorwissenschaftliche Arbeiten zu betreuen, hinsichtlich derer sie oder er über die erforderliche berufliche oder außerberufliche (informelle) Sach- und Fachkompetenz verfügt. Bei der Themenfestlegung ist zu beachten, dass neben umfangreichen Fachkenntnissen auch vorwissenschaftliche Arbeitsweisen unter Beweis gestellt werden sollen. Dafür ist erforderlich, dass unterschiedliche Informationsquellen unter sachgerechter Nutzung sowie der Einsatz neuer Medien und geeigneter Lern- und Arbeitstechniken zielführende Aufschlüsse über den Themenbereich zulassen. Zusammenhängende Sachverhalte sollen selbstständig mit geeigneten Methoden erfasst und unter Zugrundelegung logischer Denkweisen sinnvoll hinterfragt und kritisch problematisiert werden können. Sowohl die schriftliche Arbeit als auch die Präsentation und Diskussion sollen Gelegenheit geben, neben klarer Begriffsbildung auf hohem Niveau differenziertes Ausdrucksvermögen, umfangreiche Kenntnisse, Methodik, Selbstständigkeit sowie Kommunikations- und Diskursfähigkeit unter Beweis zu stellen.

(2) Das festgelegte Thema sowie der im Zuge der Themenfindung vereinbarte Erwartungshorizont ist der Schulbehörde erster Instanz bis Ende März der vorletzten Schulstufe im Dienstweg zur Zustimmung vorzulegen. Die Schulbehörde erster Instanz hat bis Ende April der vorletzten Schulstufe die Zustimmung zu erteilen oder unter gleichzeitiger Setzung einer Nachfrist die Vorlage eines neuen Themas zu verlangen.

(3) Im Falle der negativen Beurteilung des Prüfungsgebietes „vorwissenschaftliche Arbeit“ durch die Prüfungskommission ist innerhalb von zwei Wochen nach negativer Beurteilung eine neue Themenstellung im Sinne des Abs. 1 festzulegen. Die Schulbehörde erster Instanz hat dem Thema innerhalb von zwei Wochen zuzustimmen oder unter Setzung einer Nachfrist die Vorlage einer neuen Themenstellung zu verlangen.

(4) Die schriftliche Arbeit hat einen Umfang von zirka 40 000 bis 60 000 Zeichen, inklusive Leerzeichen, exklusive Vorwort, Inhalts-, Literatur- und Abkürzungsverzeichnis, zu umfassen. Sie kann im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer auch in einer von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten besuchten lebenden Fremdsprache abgefasst werden.

(5) Im Rahmen der schriftlichen Arbeit ist ein Abstract im Umfang von zirka 1 000 bis 1 500 Zeichen, inklusive Leerzeichen, zu erstellen, in welchem das Thema, die Fragestellung, die Problemformulierung und die wesentlichen Ergebnisse schlüssig darzulegen sind. Der Abstract ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen.

(6) Wurde die schriftliche Arbeit in einer lebenden Fremdsprache abgefasst (Abs. 4 letzter Satz), so kann die Präsentation und Diskussion auf Wunsch des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin und mit Zustimmung aller Kommissionsmitglieder in dieser Fremdsprache abgehalten werden.

zum Bezugszeitraum vgl. § 35 Abs. 1

Themenfestlegung, Inhalt und Umfang der vorwissenschaftlichen Arbeit

§ 8. (1) Die Themenfestlegung hat im Einvernehmen zwischen der Betreuerin oder dem Betreuer der vorwissenschaftlichen Arbeit und der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten im ersten Semester der vorletzten Schulstufe zu erfolgen. Eine Lehrerin oder ein Lehrer hat grundsätzlich bis zu drei, höchstens jedoch fünf vorwissenschaftliche Arbeiten pro Reifeprüfungsjahrgang und nur solche vorwissenschaftliche Arbeiten zu betreuen, hinsichtlich derer sie oder er über die erforderliche berufliche oder außerberufliche (informelle) Sach- und Fachkompetenz verfügt. Bei der Themenfestlegung ist zu beachten, dass neben umfangreichen Fachkenntnissen auch vorwissenschaftliche Arbeitsweisen unter Beweis gestellt werden sollen. Dafür ist erforderlich, dass unterschiedliche Informationsquellen unter sachgerechter Nutzung sowie der Einsatz neuer Medien und geeigneter Lern- und Arbeitstechniken zielführende Aufschlüsse über den Themenbereich zulassen. Zusammenhängende Sachverhalte sollen selbstständig mit geeigneten Methoden erfasst und unter Zugrundelegung logischer Denkweisen sinnvoll hinterfragt und kritisch problematisiert werden können. Sowohl die schriftliche Arbeit als auch die Präsentation und Diskussion sollen Gelegenheit geben, neben klarer Begriffsbildung auf hohem Niveau differenziertes Ausdrucksvermögen, umfangreiche Kenntnisse, Methodik, Selbstständigkeit sowie Kommunikations- und Diskursfähigkeit unter Beweis zu stellen.

(2) Das festgelegte Thema sowie der im Zuge der Themenfindung vereinbarte Erwartungshorizont ist der zuständigen Schulbehörde bis Ende März der vorletzten Schulstufe im Dienstweg zur Zustimmung vorzulegen. Die zuständige Schulbehörde hat bis Ende April der vorletzten Schulstufe die Zustimmung zu erteilen oder unter gleichzeitiger Setzung einer Nachfrist die Vorlage eines neuen Themas zu verlangen.

(3) Im Falle der negativen Beurteilung des Prüfungsgebietes „vorwissenschaftliche Arbeit“ durch die Prüfungskommission ist innerhalb von zwei Wochen nach negativer Beurteilung eine neue Themenstellung im Sinne des Abs. 1 festzulegen. Die Schulbehörde erster Instanz hat dem Thema innerhalb von zwei Wochen zuzustimmen oder unter Setzung einer Nachfrist die Vorlage einer neuen Themenstellung zu verlangen.

(4) Die schriftliche Arbeit hat einen Umfang von zirka 40 000 bis 60 000 Zeichen, inklusive Leerzeichen, exklusive Vorwort, Inhalts-, Literatur- und Abkürzungsverzeichnis, zu umfassen. Sie kann im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer auch in einer von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten besuchten lebenden Fremdsprache abgefasst werden.

(5) Im Rahmen der schriftlichen Arbeit ist ein Abstract im Umfang von zirka 1 000 bis 1 500 Zeichen, inklusive Leerzeichen, zu erstellen, in welchem das Thema, die Fragestellung, die Problemformulierung und die wesentlichen Ergebnisse schlüssig darzulegen sind. Der Abstract ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen.

(6) Wurde die schriftliche Arbeit in einer lebenden Fremdsprache abgefasst (Abs. 4 letzter Satz), so kann die Präsentation und Diskussion auf Wunsch des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin und mit Zustimmung aller Kommissionsmitglieder in dieser Fremdsprache abgehalten werden.

zum Bezugszeitraum vgl. § 35 Abs. 1

Themenfestlegung, Inhalt und Umfang der vorwissenschaftlichen Arbeit

§ 8. (1) Die Themenfestlegung hat im Einvernehmen zwischen der Betreuerin oder dem Betreuer der vorwissenschaftlichen Arbeit und der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten im ersten Semester der vorletzten Schulstufe zu erfolgen. Eine Lehrerin oder ein Lehrer hat grundsätzlich bis zu drei, höchstens jedoch fünf vorwissenschaftliche Arbeiten pro Reifeprüfungsjahrgang und nur solche vorwissenschaftliche Arbeiten zu betreuen, hinsichtlich derer sie oder er über die erforderliche berufliche oder außerberufliche (informelle) Sach- und Fachkompetenz verfügt. Bei der Themenfestlegung ist zu beachten, dass neben umfangreichen Fachkenntnissen auch vorwissenschaftliche Arbeitsweisen unter Beweis gestellt werden sollen. Dafür ist erforderlich, dass unterschiedliche Informationsquellen unter sachgerechter Nutzung sowie der Einsatz neuer Medien und geeigneter Lern- und Arbeitstechniken zielführende Aufschlüsse über den Themenbereich zulassen. Zusammenhängende Sachverhalte sollen selbstständig mit geeigneten Methoden erfasst und unter Zugrundelegung logischer Denkweisen sinnvoll hinterfragt und kritisch problematisiert werden können. Sowohl die schriftliche Arbeit als auch die Präsentation und Diskussion sollen Gelegenheit geben, neben klarer Begriffsbildung auf hohem Niveau differenziertes Ausdrucksvermögen, umfangreiche Kenntnisse, Methodik, Selbstständigkeit sowie Kommunikations- und Diskursfähigkeit unter Beweis zu stellen.

(2) Das festgelegte Thema sowie der im Zuge der Themenfindung vereinbarte Erwartungshorizont ist der zuständigen Schulbehörde bis Ende März der vorletzten Schulstufe im Dienstweg zur Zustimmung vorzulegen. Die zuständige Schulbehörde hat bis Ende April der vorletzten Schulstufe die Zustimmung zu erteilen oder unter gleichzeitiger Setzung einer Nachfrist die Vorlage eines neuen Themas zu verlangen.

(3) Im Falle der Nichtbeurteilung oder der negativen Beurteilung des Prüfungsgebietes „vorwissenschaftliche Arbeit“ durch die Prüfungskommission ist innerhalb von längstens vier Wochen ein neues Thema im Sinne des Abs. 1 festzulegen. Die zuständige Schulbehörde hat dem Thema innerhalb von zwei Wochen zuzustimmen oder unter Setzung einer Nachfrist die Vorlage eines neuen Themas zu verlangen.

(4) Die schriftliche Arbeit hat einen Umfang von höchstens zirka 60 000 Zeichen (inklusive Leerzeichen, Quellenbelegen im Text und Fußnoten), ausgenommen Vorwort, Inhalts-, Literatur- und Abkürzungsverzeichnis, zu umfassen. Sie kann im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer auch in einer von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten besuchten lebenden Fremdsprache abgefasst werden.

(5) Im Rahmen der schriftlichen Arbeit ist ein Abstract im Umfang von zirka 1 000 bis 1 500 Zeichen, inklusive Leerzeichen, zu erstellen, in welchem das Thema, die Problemformulierung und die wesentlichen Ergebnisse schlüssig darzulegen sind. Der Abstract ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen.

(6) Wurde die schriftliche Arbeit in einer lebenden Fremdsprache abgefasst (Abs. 4 letzter Satz), so kann die Präsentation und Diskussion auf Wunsch des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin und mit Zustimmung aller Kommissionsmitglieder in dieser Fremdsprache abgehalten werden.

zum Bezugszeitraum vgl. § 35 Abs. 7 Z 1

Themenfestlegung, Inhalt und Umfang der vorwissenschaftlichen Arbeit

§ 8. (1) Die Themenfestlegung hat im Einvernehmen zwischen der Betreuerin oder dem Betreuer der vorwissenschaftlichen Arbeit und der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten im ersten Semester der vorletzten Schulstufe zu erfolgen. Eine Lehrerin oder ein Lehrer hat grundsätzlich bis zu drei, höchstens jedoch fünf vorwissenschaftliche Arbeiten pro Reifeprüfungsjahrgang und nur solche vorwissenschaftliche Arbeiten zu betreuen, hinsichtlich derer sie oder er über die erforderliche berufliche oder außerberufliche (informelle) Sach- und Fachkompetenz verfügt. Bei der Themenfestlegung ist zu beachten, dass neben umfangreichen Fachkenntnissen auch vorwissenschaftliche Arbeitsweisen unter Beweis gestellt werden sollen. Dafür ist erforderlich, dass unterschiedliche Informationsquellen unter sachgerechter Nutzung sowie der Einsatz neuer Medien und geeigneter Lern- und Arbeitstechniken zielführende Aufschlüsse über den Themenbereich zulassen. Zusammenhängende Sachverhalte sollen selbstständig mit geeigneten Methoden erfasst und unter Zugrundelegung logischer Denkweisen sinnvoll hinterfragt und kritisch problematisiert werden können. Sowohl die schriftliche Arbeit als auch die Präsentation und Diskussion sollen Gelegenheit geben, neben klarer Begriffsbildung auf hohem Niveau differenziertes Ausdrucksvermögen, umfangreiche Kenntnisse, Methodik, Selbstständigkeit sowie Kommunikations- und Diskursfähigkeit unter Beweis zu stellen.

(2) Das festgelegte Thema sowie der im Zuge der Themenfindung vereinbarte Erwartungshorizont ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter bis Ende März der vorletzten Schulstufe zur Zustimmung vorzulegen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat bis Ende April der vorletzten Schulstufe die Zustimmung zu erteilen oder unter gleichzeitiger Setzung einer Nachfrist die Vorlage eines neuen Themas zu verlangen.

(3) Im Falle der Nichtbeurteilung oder der negativen Beurteilung des Prüfungsgebietes „vorwissenschaftliche Arbeit“ durch die Prüfungskommission ist innerhalb von längstens vier Wochen ein neues Thema im Sinne des Abs. 1 festzulegen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat dem Thema innerhalb von zwei Wochen zuzustimmen oder unter Setzung einer Nachfrist die Vorlage eines neuen Themas zu verlangen.

(4) Die schriftliche Arbeit hat einen Umfang von höchstens zirka 60 000 Zeichen (inklusive Leerzeichen, Quellenbelegen im Text und Fußnoten), ausgenommen Vorwort, Inhalts-, Literatur- und Abkürzungsverzeichnis, zu umfassen. Sie kann im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer auch in einer von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten besuchten lebenden Fremdsprache abgefasst werden.

(5) Im Rahmen der schriftlichen Arbeit ist ein Abstract im Umfang von zirka 1 000 bis 1 500 Zeichen, inklusive Leerzeichen, zu erstellen, in welchem das Thema, die Problemformulierung und die wesentlichen Ergebnisse schlüssig darzulegen sind. Der Abstract ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen.

(6) Wurde die schriftliche Arbeit in einer lebenden Fremdsprache abgefasst (Abs. 4 letzter Satz), so kann die Präsentation und Diskussion auf Wunsch des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin und mit Zustimmung aller Kommissionsmitglieder in dieser Fremdsprache abgehalten werden.

Themenfestlegung, Inhalt und Umfang der abschließenden Arbeit

§ 8. (1) Die Themenfestlegung hat im Einvernehmen zwischen der Betreuerin oder dem Betreuer der vorwissenschaftlichen Arbeit und der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten im ersten Semester der vorletzten Schulstufe zu erfolgen. Eine Lehrperson hat grundsätzlich bis zu drei, höchstens jedoch fünf abschließende Arbeiten pro Reifeprüfungsjahrgang und nur solche abschließenden Arbeiten zu betreuen, hinsichtlich derer sie über die erforderliche berufliche oder außerberufliche (informelle) Sach- und Fachkompetenz verfügt. Bei der Themenfestlegung ist zu beachten, dass neben umfangreichen Fachkompetenzen auch eine sichere Anwendung von Arbeitstechniken und Methoden unter Beweis gestellt werden sollen. Dafür ist erforderlich, dass unterschiedliche Informationsquellen unter sachgerechter Nutzung sowie der Einsatz neuer Medien und geeigneter Lern- und Arbeitstechniken zielführende Aufschlüsse über den Themenbereich zulassen. Zusammenhängende Sachverhalte sollen selbstständig mit geeigneten Methoden erfasst und unter Zugrundelegung logischer Denkweisen sinnvoll hinterfragt und kritisch problematisiert werden können. Sowohl die abschließende Arbeit als auch die Präsentation und Diskussion sollen Gelegenheit geben, neben klarer Begriffsbildung auf hohem Niveau differenziertes Ausdrucksvermögen, umfangreiche Kenntnisse, Fähigkeiten, Methodik, Selbstständigkeit sowie Kommunikations- und Diskursfähigkeit unter Beweis zu stellen.

(1a) Eine forschende Arbeit kann eine schriftliche Arbeit unter Beschreibung der angewandten Methoden und Reflexion der Ergebnisse oder das Ergebnis eines forschenden Prozesses unter Nutzung von medialen Formaten sein. Bei gestalterischen oder künstlerischen Arbeiten sollen erworbene Fertigkeiten, Gestaltungsmittel und Techniken angewendet sowie Kreativität gezeigt werden.

(2) Das festgelegte Thema sowie der im Zuge der Themenfindung vereinbarte Erwartungshorizont ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter bis Ende März der vorletzten Schulstufe zur Zustimmung vorzulegen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat bis Ende April der vorletzten Schulstufe die Zustimmung zu erteilen oder unter gleichzeitiger Setzung einer Nachfrist die Vorlage eines neuen Themas zu verlangen.

(3) Im Falle der Nichtbeurteilung oder der negativen Beurteilung des Prüfungsgebietes „abschließende Arbeit“ durch die Prüfungskommission hat eine neue Themenfestlegung gemäß Abs. 1 zu erfolgen. Die Schulleitung hat dem Thema innerhalb von zwei Wochen ab Vorlage zuzustimmen oder unter Setzung einer Nachfrist die Vorlage eines neuen Themas zu verlangen.

(4) Die schriftliche Arbeit bzw. die Dokumentation gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 hat jedenfalls ein Titelblatt, ein Abstract, ein Inhaltsverzeichnis, eine Einleitung, einen Hauptteil, ein Schlusskapitel und ein Literatur- und Quellenverzeichnis zu enthalten.

(5) Im Rahmen der abschließenden Arbeit ist ein Abstract im Umfang von zirka 1 000 bis 1 500 Zeichen, inklusive Leerzeichen, zu erstellen, in welchem das Thema, die Problemformulierung und die wesentlichen Ergebnisse schlüssig darzulegen sind. Der Abstract ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Findet Abs. 6 Anwendung, ist der Abstract zusätzlich in dieser Sprache abzufassen.

(6) Die abschließende Arbeit kann im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer auch in einer von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten besuchten lebenden Fremdsprache abgefasst werden. Wurde die abschließende Arbeit in einer lebenden Fremdsprache abgefasst, so kann die Präsentation und Diskussion auf Wunsch des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin und mit Zustimmung aller Kommissionsmitglieder in dieser Fremdsprache abgehalten werden.

(7) An allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der englischsprachigen Ausbildung kann die abschließende Arbeit im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer auch in der Unterrichtssprache Englisch abgefasst werden. Wurde die abschließende Arbeit in englischer Sprache abgefasst, so ist die Präsentation und Diskussion in englischer Sprache abzuhalten. Wurde die abschließende Arbeit in einer anderen als der englischen Sprache abgefasst oder wurde keine abschließende Arbeit erstellt, so hat die Klausurprüfung eine schriftliche Klausurarbeit aus dem Prüfungsgebiet „Englisch“ im Sinne des § 12 Abs. 1a zu umfassen.

zum Bezugszeitraum vgl. § 35 Abs. 1

Durchführung der vorwissenschaftlichen Arbeit

§ 9. (1) Die schriftliche Arbeit ist als selbstständige Arbeit außerhalb der Unterrichtszeit zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichts mit einbezogen werden dürfen. In der letzten Schulstufe hat eine kontinuierliche Betreuung zu erfolgen, die unter Beobachtung des Arbeitsfortschrittes vorzunehmen ist. Die Betreuung umfasst die Bereiche Aufbau der Arbeit, Arbeitsmethodik, Selbstorganisation, Zeitplan, Struktur und Schwerpunktsetzung der Arbeit, organisatorische Belange sowie die Anforderungen im Hinblick auf die Präsentation und Diskussion, wobei die Selbstständigkeit der Leistungen nicht beeinträchtigt werden darf.

(2) Die Erstellung der Arbeit ist in einem von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten zu erstellenden Begleitprotokoll zu dokumentieren, welches jedenfalls den Arbeitsablauf sowie die verwendeten Hilfsmittel und Hilfestellungen anzuführen hat. Das Begleitprotokoll ist der schriftlichen Arbeit beizulegen.

(3) Zur Dokumentation der Arbeit sind Aufzeichnungen, insbesondere Vermerke über die Durchführung von Gesprächen im Rahmen der Themenfindung und der Festlegung des Erwartungshorizontes sowie im Zuge der Betreuung und nach Fertigstellung der Arbeit im Hinblick auf die Präsentation und Diskussion, zu führen und dem Prüfungsprotokoll anzuschließen.

(4) Die Dauer der Präsentation und der Diskussion hat zehn bis 15 Minuten pro Prüfungskandidatin und Prüfungskandidat zu betragen.

zum Bezugszeitraum vgl. § 35 Abs. 1

Durchführung der vorwissenschaftlichen Arbeit

§ 9. (1) Die schriftliche Arbeit (einschließlich allfälliger praktischer und/oder grafischer Arbeiten) ist als selbstständige Arbeit außerhalb der Unterrichtszeit zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichts mit einbezogen werden dürfen. In der letzten Schulstufe hat eine kontinuierliche Betreuung zu erfolgen, die unter Beobachtung des Arbeitsfortschrittes vorzunehmen ist. Die Betreuung umfasst die Bereiche Aufbau der Arbeit, Arbeitsmethodik, Selbstorganisation, Zeitplan, Struktur und Schwerpunktsetzung der Arbeit, organisatorische Belange sowie die Anforderungen im Hinblick auf die Präsentation und Diskussion, wobei die Selbstständigkeit der Leistungen nicht beeinträchtigt werden darf.

(2) Die Erstellung der Arbeit ist in einem von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten zu erstellenden Begleitprotokoll zu dokumentieren, welches jedenfalls den Arbeitsablauf sowie die verwendeten Hilfsmittel und Hilfestellungen anzuführen hat. Das Begleitprotokoll ist der schriftlichen Arbeit beizulegen.

(3) Zur Dokumentation der Arbeit sind Aufzeichnungen, insbesondere Vermerke über die Durchführung von Gesprächen im Rahmen der Themenfindung und der Festlegung des Erwartungshorizontes sowie im Zuge der Betreuung und nach Fertigstellung der Arbeit im Hinblick auf die Präsentation und Diskussion, zu führen und dem Prüfungsprotokoll anzuschließen.

(4) Die Dauer der Präsentation und der Diskussion hat zehn bis 15 Minuten pro Prüfungskandidatin und Prüfungskandidat zu betragen.

Durchführung der abschließenden Arbeit

§ 9. (1) Die abschließende Arbeit ist als selbstständige Arbeit außerhalb der Unterrichtszeit zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichts mit einbezogen werden dürfen. In der letzten Schulstufe hat eine kontinuierliche Betreuung zu erfolgen, die unter Beobachtung des Arbeitsfortschrittes vorzunehmen ist. Die Betreuung umfasst die Bereiche Aufbau der Arbeit, Arbeitsmethodik, Selbstorganisation, Zeitplan, Struktur und Schwerpunktsetzung der Arbeit, organisatorische Belange sowie die Anforderungen im Hinblick auf die Präsentation und Diskussion, wobei die Selbstständigkeit der Leistungen nicht beeinträchtigt werden darf.

(2) Die Erstellung der Arbeit ist in einem von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten zu erstellenden Begleitprotokoll zu dokumentieren, welches jedenfalls den Arbeitsablauf sowie die verwendeten Hilfsmittel und Hilfestellungen anzuführen hat. Sofern KI-Anwendungen genutzt werden, muss dies kenntlich gemacht werden. Das Begleitprotokoll ist der abschließenden Arbeit beizulegen.

(3) Zur Dokumentation des Betreuungsprozesses sind von der Betreuerin oder dem Betreuer in einem Betreuungsprotokoll Aufzeichnungen, insbesondere Vermerke über die Durchführung von Gesprächen im Rahmen der Themenfindung und der Festlegung des Erwartungshorizontes sowie im Zuge der Betreuung und nach Fertigstellung der abschließenden Arbeit im Hinblick auf die Präsentation und Diskussion, zu führen und dem Prüfungsprotokoll anzuschließen.

(4) Die Dauer der Präsentation und der Diskussion hat höchstens 25 Minuten pro Prüfungskandidatin und Prüfungskandidat zu betragen.

zum Bezugszeitraum vgl. § 35 Abs. 1

Prüfungstermine der vorwissenschaftlichen Arbeit

§ 10. Die erstmalige Abgabe der schriftlichen Arbeit hat bis zum Ende der ersten Woche des zweiten Semesters der letzten Schulstufe sowohl in digitaler als auch in zweifach ausgedruckter Form zu erfolgen. Die Zeiträume für die Abgabe der schriftlichen Arbeit im Falle der Wiederholung der vorwissenschaftlichen Arbeit sind die erste Unterrichtswoche, die ersten fünf Unterrichtstage im Dezember und die erste Woche des zweiten Semesters.

Prüfungstermine der vorwissenschaftlichen Arbeit

§ 10. Die erstmalige Abgabe der schriftlichen Arbeit hat bis zum Ende der ersten Woche des zweiten Semesters der letzten Schulstufe zu erfolgen. Die Zeiträume für die Abgabe der schriftlichen Arbeit im Falle der Wiederholung der vorwissenschaftlichen Arbeit sind die erste Unterrichtswoche, die ersten fünf Unterrichtstage im Dezember und die erste Woche des zweiten Semesters. In allen Fällen hat die Abgabe sowohl in digitaler Form (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) als auch in zweifach ausgedruckter Form (bei Einbeziehung praktischer und/oder grafischer Arbeitsformen auch unter physischer Beigabe der praktischen und/oder grafischen Arbeiten) zu erfolgen.

Prüfungstermine der abschließenden Arbeit

§ 10. Die erstmalige Abgabe der abschließenden Arbeit hat bis zum Ende der ersten Woche des zweiten Semesters der letzten Schulstufe zu erfolgen. Im Falle der Wiederholung oder der nicht erfolgten Abgabe der abschließenden Arbeit ist diese bis zum Ende der ersten Unterrichtswoche oder bis zum fünften Unterrichtstag im Dezember oder bis zum Ende der ersten Woche des zweiten Semesters abzugeben. Die Abgabe der schriftlichen Teile der abschließenden Arbeit hat sowohl in digitaler Form (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) als auch in zweifach ausgedruckter Form zu erfolgen. Ergebnisse, denen ein forschender, gestalterischer oder künstlerischer Prozess zugrunde liegt, sind in entsprechender Form beizugeben.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 35 Abs. 1.

2.

Unterabschnitt

Klausurprüfung

Prüfungstermine der Klausurprüfung

§ 11. Die Prüfungstermine für die standardisierten Prüfungsgebiete (Klausurarbeiten und mündliche Kompensationsprüfungen) werden gemäß § 36 Abs. 4 Z 2 und 3 des Schulunterrichtsgesetzes gesondert verordnet.

zum Bezugszeitraum vgl. § 35 Abs. 1

Prüfungsgebiete der Klausurprüfung

§ 12. (1) Die Klausurprüfung umfasst, vorbehaltlich der Sonderbestimmungen des 4. Abschnittes, bei drei Klausurarbeiten je eine schriftliche Klausurarbeit aus folgenden Prüfungsgebieten:

1.

„Deutsch“ (standardisiert),

2.

nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten, sofern in der Oberstufe mit insgesamt mindestens zehn Wochenstunden besucht (in den Sprachen Englisch, Französisch, Italienisch und Spanisch standardisiert):

a)

„Lebende Fremdsprache (achtjährig)“ oder

b)

„Lebende Fremdsprache (sechsjährig)“ oder

c)

„Lebende Fremdsprache (vierjährig)“ oder

d)

„Lebende Fremdsprache (dreijährig)“ und

3.

„Mathematik“ (standardisiert).

(2) Die Klausurprüfung umfasst bei vier Klausurarbeiten neben den in Abs. 1 genannten Prüfungsgebieten eine weitere schriftliche Klausurarbeit nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten aus folgenden Prüfungsgebieten:

1.

Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2, sofern noch nicht gewählt,

2.

„Latein“ (standardisiert),

3.

„Griechisch“ (standardisiert),

4.

„Darstellende Geometrie“,

5.

„Physik“ (am Realgymnasium und am Oberstufenrealgymnasium, wenn lehrplanmäßig Schularbeiten vorgesehen sind),

6.

„Biologie und Umweltkunde“ (am Realgymnasium und am Oberstufenrealgymnasium, wenn lehrplanmäßig Schularbeiten vorgesehen sind),

7.

„Musikkunde“, nur wählbar am Realgymnasium und Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik,

8.

„Musikerziehung“, nur wählbar am Gymnasium, Realgymnasium und Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung,

9.

„Bildnerische Erziehung“, nur wählbar am Gymnasium, Realgymnasium und Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung,

10.

„Sportkunde“, nur wählbar am Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung und am Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung,

11.

Prüfungsgebiet gemäß einem besuchten (schulautonomen) Unterrichtsgegenstand (in den in Z 2 genannten Fremdsprachen standardisiert), sofern dieser in der Oberstufe mit zumindest zehn Gesamtwochenstunden geführt wurde und im Lehrplan zumindest in den letzten beiden Schulstufen Schularbeiten vorgesehen sind.

(3) Die Wahl der Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 sowie deren Bekanntgabe durch die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidat hat bis 15. Jänner der letzten Schulstufe zu erfolgen.

(4) Im Fall der negativen Beurteilung einer Klausurarbeit umfasst die Klausurprüfung auch die allenfalls von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten beantragte mündliche Kompensationsprüfung im betreffenden Prüfungsgebiet.

zum Bezugszeitraum vgl. § 35 Abs. 1

Prüfungsgebiete der Klausurprüfung

§ 12. (1) Die Klausurprüfung umfasst, vorbehaltlich der Sonderbestimmungen des 4. Abschnittes, bei drei Klausurarbeiten je eine schriftliche Klausurarbeit aus folgenden Prüfungsgebieten:

1.

„Deutsch“ (standardisiert),

2.

nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten, sofern in der Oberstufe mit insgesamt mindestens zehn Wochenstunden besucht (in den Sprachen Englisch, Französisch, Italienisch und Spanisch standardisiert):

a)

„Lebende Fremdsprache (achtjährig)“ oder

b)

„Lebende Fremdsprache (sechsjährig)“ oder

c)

„Lebende Fremdsprache (vierjährig)“ oder

d)

„Lebende Fremdsprache (dreijährig)“ und

3.

„Mathematik“ (standardisiert).

(2) Die Klausurprüfung umfasst bei vier Klausurarbeiten neben den in Abs. 1 genannten Prüfungsgebieten eine weitere schriftliche Klausurarbeit nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten aus folgenden Prüfungsgebieten:

1.

Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2, sofern noch nicht gewählt,

2.

„Latein (sechsjährig)“, sofern in der Oberstufe mit insgesamt mindestens zehn Wochenstunden besucht,

2a. „Latein (vierjährig)“, sofern in der Oberstufe mit insgesamt mindestens zehn Wochenstunden besucht,

3.

„Griechisch“, sofern in der Oberstufe mit insgesamt mindestens zehn Wochenstunden besucht,

4.

„Darstellende Geometrie“,

5.

„Physik“ (am Realgymnasium und am Oberstufenrealgymnasium, wenn lehrplanmäßig Schularbeiten vorgesehen sind),

6.

„Biologie und Umweltkunde“ (am Realgymnasium und am Oberstufenrealgymnasium, wenn lehrplanmäßig Schularbeiten vorgesehen sind),

7.

„Musikkunde“, nur wählbar am Realgymnasium und Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik,

8.

„Musikerziehung“, nur wählbar am Gymnasium, Realgymnasium und Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung,

9.

„Bildnerische Erziehung“, nur wählbar am Gymnasium, Realgymnasium und Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung,

10.

„Sportkunde“, nur wählbar am Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung und am Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung,

11.

Prüfungsgebiet gemäß einem besuchten (schulautonomen) Unterrichtsgegenstand (in den in Abs. 1 Z 2 genannten Fremdsprachen standardisiert), sofern dieser in der Oberstufe mit zumindest zehn Gesamtwochenstunden geführt wurde und im Lehrplan zumindest in den letzten beiden Schulstufen Schularbeiten vorgesehen sind.

(3) Die Wahl der Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 sowie deren Bekanntgabe durch die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidat hat bis 15. Jänner der letzten Schulstufe zu erfolgen.

(4) Im Fall der negativen Beurteilung einer Klausurarbeit umfasst die Klausurprüfung auch die allenfalls von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten beantragte mündliche Kompensationsprüfung im betreffenden Prüfungsgebiet.

Prüfungsgebiete der Klausurprüfung

§ 12. (1) Die Klausurprüfung umfasst, vorbehaltlich der Sonderbestimmungen des 4. Abschnittes, bei drei Klausurarbeiten je eine schriftliche Klausurarbeit aus folgenden Prüfungsgebieten:

1.

„Deutsch“ (standardisiert),

2.

nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten, sofern in der Oberstufe mit insgesamt mindestens zehn Wochenstunden besucht (in den Sprachen Englisch, Französisch, Italienisch und Spanisch standardisiert):

a)

„Lebende Fremdsprache (achtjährig)“ oder

b)

„Lebende Fremdsprache (sechsjährig)“ oder

c)

„Lebende Fremdsprache (vierjährig)“ oder

d)

„Lebende Fremdsprache (dreijährig)“ und

3.

„Mathematik“ (standardisiert).

(2) Die Klausurprüfung umfasst bei vier Klausurarbeiten neben den in Abs. 1 genannten Prüfungsgebieten eine weitere schriftliche Klausurarbeit nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten aus folgenden Prüfungsgebieten (in den Sprachen Latein und Griechisch standardisiert), wenn lehrplanmäßig Schularbeiten vorgesehen sind:

1.

Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2, sofern noch nicht gewählt,

2.

„Latein (sechsjährig)“, sofern in der Oberstufe mit insgesamt mindestens zehn Wochenstunden besucht,

2a. „Latein (vierjährig)“, sofern in der Oberstufe mit insgesamt mindestens zehn Wochenstunden besucht,

3.

„Griechisch“, sofern in der Oberstufe mit insgesamt mindestens zehn Wochenstunden besucht,

4.

„Darstellende Geometrie“,

5.

„Physik“ (am Realgymnasium und am Oberstufenrealgymnasium, wenn lehrplanmäßig Schularbeiten vorgesehen sind),

6.

„Biologie und Umweltkunde“ (am Realgymnasium und am Oberstufenrealgymnasium, wenn lehrplanmäßig Schularbeiten vorgesehen sind),

7.

„Musikkunde“, nur wählbar am Realgymnasium und Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik,

8.

„Musikerziehung“, nur wählbar am Gymnasium, Realgymnasium und Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung,

9.

„Bildnerische Erziehung“, nur wählbar am Gymnasium, Realgymnasium und Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung,

10.

„Sportkunde“, nur wählbar am Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung und am Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung,

11.

Prüfungsgebiet gemäß einem besuchten (schulautonomen) Unterrichtsgegenstand (in den in Abs. 1 Z 2 genannten Fremdsprachen standardisiert), sofern dieser in der Oberstufe mit zumindest zehn Gesamtwochenstunden geführt wurde und im Lehrplan zumindest in den letzten beiden Schulstufen Schularbeiten vorgesehen sind.

(3) Die Wahl der Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 sowie deren Bekanntgabe durch die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidat hat bis 15. Jänner der letzten Schulstufe zu erfolgen.

(4) Im Fall der negativen Beurteilung einer Klausurarbeit umfasst die Klausurprüfung auch die allenfalls von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten beantragte mündliche Kompensationsprüfung im betreffenden Prüfungsgebiet.

Prüfungsgebiete der Klausurprüfung

§ 12. (1) Die Klausurprüfung umfasst, vorbehaltlich der Sonderbestimmungen des 4. Abschnittes, bei drei Klausurarbeiten je eine schriftliche Klausurarbeit aus folgenden Prüfungsgebieten:

1.

„Deutsch“ (standardisiert),

2.

nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten, sofern in der Oberstufe mit insgesamt mindestens zehn Wochenstunden besucht (in den Sprachen Englisch, Französisch, Italienisch und Spanisch standardisiert):

a)

„Lebende Fremdsprache (achtjährig)“ oder

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.