Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die abschließenden Prüfungen in den berufsbildenden höheren Schulen sowie in den höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung (Prüfungsordnung BHS, Bildungsanstalten)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2012-09-01
Letzte Aktualisierung 2024-11-01
Status Aufgehoben · 2015-06-22
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 365
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§ 25. (1) Die Klausurprüfung umfasst:

1.

Eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 und

2.

nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eine oder zwei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten

a)

„Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 oder

b)

„Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 und

3.

eine 300 Minuten dauernde schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Fachtheorie“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Fachtheorie“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst einen oder zwei fachtheoretische Pflichtgegenstände (Zuteilungsgegenstände) im Gesamtausmaß von mindestens vier Wochenstunden in der vorletzten und letzten Schulstufe, die von der Schulleiterin oder vom Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen sind.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 69.

Mündliche Prüfung

§ 26. (1) Die mündliche Prüfung umfasst:

1.

Wenn gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 nur eine Klausurarbeit gewählt wurde, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und

2.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach“ und

3.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach“ (mit einem auf den Unterrichtsgegenstand gemäß Abs. 3 hinweisenden Zusatz).

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst einen oder zwei fachtheoretische Pflichtgegenstände (Zuteilungsgegenstände) im Gesamtausmaß von mindestens vier Wochenstunden in der vorletzten und letzten Schulstufe, die von der Schulleiterin oder vom Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen sind.

(3) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen der nachstehend genannten lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände:

1.

„Religion“ oder

2.

„Geschichte und politische Bildung“ oder

3.

„Geografie, Geschichte und politische Bildung“ oder

4.

„Naturwissenschaften“ oder

5.

„Wirtschaft und Recht“ oder

6.

„Wirtschaftsrecht“ oder

7.

„Zweite lebende Fremdsprache“ oder

8.

ein fachtheoretischer Unterrichtsgegenstand oder höchstens zwei fachtheoretische Unterrichtsgegenstände, der bzw. die im Gesamtausmaß von mindestens vier Wochenstunden in der vorletzten und letzten Schulstufe vorgesehen ist bzw. sind (ausgenommen Zuteilungsgegenstände gemäß Abs. 2 und § 25 Abs. 2).

Zum Bezugszeitraum vgl. § 69.

Mündliche Prüfung

§ 26. (1) Die mündliche Prüfung umfasst:

1.

Wenn gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 nur eine Klausurarbeit gewählt wurde, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und

2.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach“ und

3.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach“ (mit einem auf den Unterrichtsgegenstand gemäß Abs. 3 hinweisenden Zusatz).

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst einen oder zwei fachtheoretische Pflichtgegenstände (Zuteilungsgegenstände) im Gesamtausmaß von mindestens vier Wochenstunden in der vorletzten und letzten Schulstufe, die von der Schulleiterin oder vom Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen sind.

(3) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen der nachstehend genannten lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände:

1.

„Religion“ oder

1a. „Ethik“,

2.

„Geschichte und politische Bildung“ oder

3.

„Geografie, Geschichte und politische Bildung“ oder

4.

„Naturwissenschaften“ oder

5.

„Wirtschaft und Recht“ oder

6.

„Wirtschaftsrecht“ oder

7.

„Zweite lebende Fremdsprache“ oder

8.

ein fachtheoretischer Unterrichtsgegenstand oder höchstens zwei fachtheoretische Unterrichtsgegenstände, der bzw. die im Gesamtausmaß von mindestens vier Wochenstunden in der vorletzten und letzten Schulstufe vorgesehen ist bzw. sind (ausgenommen Zuteilungsgegenstände gemäß Abs. 2 und § 25 Abs. 2).

zum Bezugszeitraum vgl. § 69

2.

Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Mode(einschließlich des Aufbaulehrganges)

Diplomarbeit

§ 27. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten:

1.

Den gewählten Ausbildungsschwerpunkt oder

2.

den gewählten Ausbildungsschwerpunkt und den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft, Modemarketing und Verkaufsmanagement“ oder

3.

höchstens zwei Pflichtgegenstände des Stammbereiches „Produktentwicklung und Produktion“ und einen weiteren Pflichtgegenstand.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

2.

Unterabschnitt

Abschlussprüfung an den gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen(ausgenommen die Meister-, Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen, die Fachschule für Mode, die Hotelfachschule und die Tourismusfachschule)

Abschlussarbeit

§ 27. Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst den Lehrstoff der fachtheoretischen und fachpraktischen Pflichtgegenstände.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 69.

Klausurprüfung

§ 28. (1) Die Klausurprüfung umfasst:

1.

Eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a und

2.

nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei oder drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten

a)

„Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. b oder

b)

„Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. c oder

c)

„Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (300 Minuten, schriftlich).

(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen“ und die Lehrstoffbereiche „Kaufvertrag“, „Personalwesen und Mitarbeiterführung“, „Unternehmensführung inkl. rechtliche Grundlagen“, „Gewerbe“, „Finanzierung und Investition“, „Kreditinstitute“, „Wertpapiere“, „Vertriebscontrolling“ und „Marketing“ des Pflichtgegenstandes „Betriebswirtschaft, Modemarketing und Verkaufsmanagement“.

zum Bezugszeitraum vgl. § 69

Klausurprüfung

§ 28. (1) Die Klausurprüfung umfasst:

1.

Eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und

2.

nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei oder drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten

a)

„Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder

b)

„Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 oder

c)

„Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (300 Minuten, schriftlich).

(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen“ und die Lehrstoffbereiche „Kaufvertrag“, „Personalwesen und Mitarbeiterführung“, „Unternehmensführung inkl. rechtliche Grundlagen“, „Gewerbe“, „Finanzierung und Investition“, „Kreditinstitute“, „Wertpapiere“, „Vertriebscontrolling“ und „Marketing“ des Pflichtgegenstandes „Betriebswirtschaft, Modemarketing und Verkaufsmanagement“.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

Klausurprüfung

§ 28. (1) Die Klausurprüfung umfasst

1.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ (180 Minuten, schriftlich) und

2.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Fachklausur“ (480 Minuten, graphisch und/oder praktisch).

(2) Das Prüfungsgebiet „Fachklausur“ umfasst den Lehrstoff von höchstens zwei Pflichtgegenständen, die im Gesamtausmaß von mindestens vier Wochenstunden in den letzten vier Semestern unterrichtet wurden (Zuteilungsgegenstände, bei denen es sich in zumindest einem Fall um einen fachpraktischen Pflichtgegenstand handeln muss). Die zugeteilten Pflichtgegenstände sind von der Schulleiterin oder vom Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe durch Anschlag in der Schule bekanntzumachen.

2.

Unterabschnitt

Abschlussprüfung an den gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen(ausgenommen die Meister-, Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen, die Fachschule für Mode, die Hotelfachschule und die Tourismusfachschule)

Klausurprüfung

§ 28. (1) Die Klausurprüfung umfasst

1.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ (180 Minuten, schriftlich) und

2.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Fachklausur“ (480 Minuten, schriftlich oder graphisch und praktisch).

(2) Das Prüfungsgebiet „Fachklausur“ umfasst den Lehrstoff von höchstens zwei Pflichtgegenständen, die im Gesamtausmaß von mindestens vier Wochenstunden in den letzten vier Semestern unterrichtet wurden (Zuteilungsgegenstände, bei denen es sich in zumindest einem Fall um einen fachpraktischen Pflichtgegenstand handeln muss). Die zugeteilten Pflichtgegenstände sind von der Schulleiterin oder vom Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe durch Anschlag in der Schule bekanntzumachen.

zum Bezugszeitraum vgl. § 69

Mündliche Prüfung

§ 29. (1) Die mündliche Prüfung umfasst:

1.

Wenn gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und

2.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ und

3.

eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet

a)

„Wahlfach“ (mit einem auf den Unterrichtsgegenstand gemäß Abs. 4 hinweisenden Zusatz) oder

b)

„Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder

c)

„Geschichte und Trendforschung“ oder

d)

“Geschichte und Politische Bildung“ oder

e)

„Prozessgestaltung und Qualitätsmanagement“ oder

f)

„Kultur und gesellschaftliche Reflexion“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

den fachtheoretischen Pflichtgegenstand des gewählten Ausbildungsschwerpunktes oder

2.

den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft, Modemarketing und Verkaufsmanagement“ und einen nicht bereits gemäß § 27 Z 3 zur Diplomarbeit oder zur Teilprüfung gemäß Z 3 gewählten fachtheoretischen Pflichtgegenstand des Stammbereiches „Produktentwicklung und Produktion“ oder

3.

zwei oder drei nicht bereits gemäß § 27 Z 3 zur Diplomarbeit oder zur Teilprüfung gemäß Z 2 gewählte fachtheoretische Pflichtgegenstände des Stammbereiches „Produktentwicklung und Produktion“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen mindestens vier Wochenstunden, im Pflichtgegenstand „Zweite lebende Fremdsprache“ jedoch mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten und nicht bereits gemäß § 28 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 2 zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählten Pflichtgegenstand des Stammbereiches oder des gewählten Ausbildungsschwerpunktes, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Fertigungsverfahren und Verarbeitungstechniken“ sowie „Bewegung und Sport“.

(4) Das Prüfungsgebiet „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“.

(5) Das Prüfungsgebiet „Geschichte und Trendforschung“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c umfasst die Pflichtgegenstände „Geschichte und Kultur“ und „Designtheorie, Modegeschichte und Trendforschung“.

(6) Das Prüfungsgebiet „Geschichte und politische Bildung“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. d umfasst die Pflichtgegenstände „Geschichte und Kultur“ und „Politische Bildung und Recht“.

(7) Das Prüfungsgebiet „Prozessgestaltung und Qualitätsmanagement“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. e umfasst die Pflichtgegenstände „Projekt- und Qualitätsmanagement“ und „Prozessgestaltung und Prozessdatenmanagement“.

(8) Das Prüfungsgebiet „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. f umfasst die Bereiche „Literatur und Kultur“ sowie „Medien“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.

(9) Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe geeignete Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.

(10) Am Aufbaulehrgang entfällt das Prüfungsgebiet „Geschichte und Politische Bildung“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. d.

(11) Am Aufbaulehrgang für Hörbehinderte entfallen die Prüfungsgebiete „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b und „Geschichte und Politische Bildung“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. d.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

Mündliche Prüfung

§ 29. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

1.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktkolloquium“ und

2.

eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet

a)

„Fachkolloquium“ oder

b)

„Wirtschaftsrechtlich-betriebstechnisches Kolloquium“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktkolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst den Lehrstoff von höchstens zwei Pflichtgegenständen aus dem Fachbereich (Zuteilungsgegenstände), die in den letzten vier Semestern in einem Gesamtausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurden und nicht Gegenstand des Prüfungsgebietes gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 sind. Die zugeteilten Pflichtgegenstände sind von der Schulleiterin oder vom Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe durch Anschlag in der Schule bekanntzumachen.

(3) Die Prüfungsgebiete „Fachkolloquium“ und „Wirtschaftsrechtlich-betriebstechnisches Kolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a und b umfassen jeweils nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Lehrstoff von höchstens zwei Pflichtgegenständen aus dem Fachbereich, die in den letzten vier Semestern in einem Gesamtausmaß von mindestens drei Wochenstunden unterrichtet wurden und nicht Gegenstand des Prüfungsgebietes gemäß Abs. 1 Z 1 sind.

zum Bezugszeitraum vgl. § 69

3.

Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für künstlerische Gestaltung

Diplomarbeit

§ 30. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst den gewählten Ausbildungsschwerpunkt.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

3.

Unterabschnitt

Abschlussprüfung an den Meister-, Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen

Abschlussarbeit

§ 30. Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst den Lehrstoff der fachtheoretischen und fachpraktischen Pflichtgegenstände.

3.

Unterabschnitt

Abschlussprüfung an den Meister-, Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen(ausgenommen die Meisterschulen für Damenkleidermacher/innen und Herrenkleidermacher/innen)

Abschlussarbeit

§ 30. Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst den Lehrstoff der fachtheoretischen und fachpraktischen Pflichtgegenstände.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 9

3.

Unterabschnitt

Abschlussprüfung an den Meister-, Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen(ausgenommen die Meisterschulen für Damenkleidermacher/innen und Herrenkleidermacher/innen)

Abschlussarbeit

§ 30. Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst den Lehrstoff der fachtheoretischen und fachpraktischen Pflichtgegenstände, wobei zumindest ein fachtheoretischer Pflichtgegenstand den Zuteilungsgegenständen des Prüfungsgebiets „Schwerpunktkolloquium“ (§ 32 Abs. 1 Z 1) zuzuordnen ist. Die Präsentation und Diskussion kann im Rahmen der Ablegung der mündlichen Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktkolloquium“ erfolgen. In diesem Fall hat die Dauer der Präsentation und der Diskussion abweichend von § 9 Abs. 4 höchstens 10 Minuten pro Prüfungskandidatin und Prüfungskandidat zu betragen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 69.

Klausurprüfung

§ 31. (1) Die Klausurprüfung umfasst:

1.

Eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a und

2.

nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei oder drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten

a)

„Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. b oder

b)

„Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. c oder

c)

„Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (300 Minuten, schriftlich).

(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen“ und die Lehrstoffbereiche „Kaufvertrag“, „Personalwesen und Mitarbeiterführung“, „Unternehmensführung inkl. rechtliche Grundlagen“, „Gewerbe“, „Finanzierung und Investition“, „Kreditinstitute“ und „Bausteine des Businessplanes“ des Pflichtgegenstandes „Betriebs- und Volkswirtschaft“.

zum Bezugszeitraum vgl. § 69

Klausurprüfung

§ 31. (1) Die Klausurprüfung umfasst:

1.

Eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und

2.

nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei oder drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten

a)

„Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder

b)

„Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 oder

c)

„Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (300 Minuten, schriftlich).

(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen“ und die Lehrstoffbereiche „Kaufvertrag“, „Personalwesen und Mitarbeiterführung“, „Unternehmensführung inkl. rechtliche Grundlagen“, „Gewerbe“, „Finanzierung und Investition“, „Kreditinstitute“ und „Bausteine des Businessplanes“ des Pflichtgegenstandes „Betriebs- und Volkswirtschaft“.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

Klausurprüfung

§ 31. (1) Die Klausurprüfung umfasst eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Fachklausur“ (300 Minuten, graphisch und/oder praktisch).

(2) Das Prüfungsgebiet „Fachklausur“ umfasst den Lehrstoff der Pflichtgegenstände aus dem Fachbereich.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 9

Klausurprüfung

§ 31. (1) Die Klausurprüfung umfasst eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Fachklausur“ (120 Minuten, schriftlich und/oder graphisch und/oder praktisch).

(2) Das Prüfungsgebiet „Fachklausur“ umfasst den Lehrstoff der Pflichtgegenstände aus dem Fachbereich.

3.

Unterabschnitt

Abschlussprüfung an den Meister-, Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen(ausgenommen die Meisterschulen für Damenkleidermacher/innen und Herrenkleidermacher/innen)

Klausurprüfung

§ 31. (1) Die Klausurprüfung umfasst eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Fachklausur“ (120 Minuten, schriftlich und/oder graphisch und/oder praktisch).

(2) Das Prüfungsgebiet „Fachklausur“ umfasst den Lehrstoff der Pflichtgegenstände aus dem Fachbereich und hat eine projektorientierte Aufgabenstellung zu enthalten.

zum Bezugszeitraum vgl. § 69

Mündliche Prüfung

§ 32. (1) Die mündliche Prüfung umfasst:

1.

Wenn gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und

2.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ und

3.

eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet

a)

„Wahlfach“ (mit einem auf den Unterrichtsgegenstand gemäß Abs. 3 hinweisenden Zusatz) oder

b)

„Mehrsprachigkeit (unter Anführung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder

c)

„Kultur und gesellschaftliche Reflexion“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den gewählten Ausbildungsschwerpunkt und den Pflichtgegenstand „Kunst- und Kulturgeschichte“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

einen mindestens vier Wochenstunden, im Pflichtgegenstand „Zweite lebende Fremdsprache“ jedoch mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten und nicht bereits gemäß § 31 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 2 zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählten Pflichtgegenstand des Stammbereiches oder des gewählten Ausbildungsschwerpunktes, ausgenommen die Pflichtgegenstände des Stammbereiches „Künstlerisches Gestalten“ sowie „Bewegung und Sport“, oder

2.

zwei insgesamt mindestens fünf Wochenstunden unterrichtete und nicht bereits gemäß § 31 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 2 zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählte Pflichtgegenstände des Stammbereiches oder des gewählten Ausbildungsschwerpunktes, ausgenommen die Pflichtgegenstände des Stammbereiches „Künstlerisches Gestalten“ sowie „Bewegung und Sport“.

(4) Das Prüfungsgebiet „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“.

(5) Das Prüfungsgebiet „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c umfasst die Bereiche „Literatur und Kultur“ sowie „Medien“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.

(6) Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 3 Z 2 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe geeignete Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

Mündliche Prüfung

§ 32. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

1.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktkolloquium“ und

2.

eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet

a)

„Fachkolloquium“ oder

b)

„Kolloquium zu Betriebstechnik und Mitarbeiterführung“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktkolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst den Lehrstoff von höchstens zwei Pflichtgegenständen (Zuteilungsgegenstände), die in einem Gesamtausmaß von mindestens 80 Unterrichtseinheiten unterrichtet wurden. Die zugeteilten Pflichtgegenstände sind von der Schulleiterin oder vom Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe durch Anschlag in der Schule bekanntzumachen.

(3) Die Prüfungsgebiete „Fachkolloquium“ und „Kolloquium zu Betriebstechnik und Mitarbeiterführung“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a und b umfassen jeweils nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Lehrstoff von höchstens drei Pflichtgegenständen, die in einem Gesamtausmaß von mindestens 80 Unterrichtseinheiten unterrichtet wurden und nicht Gegenstand des Prüfungsgebietes gemäß Abs. 2 sind.

3a. Unterabschnitt

Abschlussprüfung an den Meisterschulen für Damenkleidermacher/innen und Herrenkleidermacher/innen

Abschlussarbeit

§ 32a. Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst den Lehrstoff der fachtheoretischen und fachpraktischen Pflichtgegenstände.

Klausurprüfung

§ 32b. Die Klausurprüfung umfasst eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt – Werkstätte und Fertigungstechnik“ (1500 Minuten, praktisch).

3a. Unterabschnitt

Abschlussprüfung an den Meisterschulen für Damenkleidermacher/innen und Herrenkleidermacher/innen

Klausurprüfung

§ 32b. Die Klausurprüfung umfasst eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt – Werkstätte und Fertigungstechnik“ (1500 Minuten, praktisch).

Mündliche Prüfung

§ 32c. (1) Die mündliche Prüfung umfasst eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Angewandte Mode- und Fachtheorie“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Mode- und Fachtheorie“ gemäß Abs. 1 umfasst die Pflichtgegenstände „Textiltechnologie“, „Kund/innenberatung“, „Schnittkonstruktion, Modellgestaltung und Schnittoptimierung“ sowie „Werkstätte und Fertigungstechnik“.

zum Bezugszeitraum vgl. § 69

4.

Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Tourismus(einschließlich des Aufbaulehrganges)

Vorprüfung

§ 33. (1) Die Vorprüfung umfasst die Prüfungsgebiete:

1.

„Küche“ (300 Minuten, praktisch) und

2.

„Restaurant“ (300 Minuten, praktisch).

(2) Das Prüfungsgebiet „Küche“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst den Pflichtgegenstand „Küchenorganisation und Kochen“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Restaurant“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Pflichtgegenstand „Serviceorganisation und Servieren“.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

4.

Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Mode(einschließlich des Aufbaulehrganges)

Diplomarbeit

§ 33. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

den besuchten Ausbildungsschwerpunkt oder

2.

den besuchten Ausbildungsschwerpunkt und den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft, Modemarketing und Verkaufsmanagement“ oder

3.

höchstens zwei Pflichtgegenstände des Bereiches „Produktentwicklung und Produktion“ und einen weiteren Pflichtgegenstand.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 4

4.

Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Mode(einschließlich des Aufbaulehrganges)

Diplomarbeit

§ 33. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

die besuchte schulautonome Vertiefung oder

2.

die besuchte schulautonome Vertiefung und den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft, Modemarketing und Verkaufsmanagement“ oder

3.

zwei Pflichtgegenstände aus dem Cluster „Produktentwicklung und Produktion“ oder

4.

höchstens zwei Pflichtgegenstände aus dem Cluster „Produktentwicklung und Produktion“ und einen weiteren Pflichtgegenstand.

zum Bezugszeitraum vgl. § 69

Diplomarbeit

§ 34. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten:

1.

Den gewählten Ausbildungsschwerpunkt oder

2.

einen Pflichtgegenstand des Stammbereiches oder des gewählten Ausbildungsschwerpunktes, ausgenommen der Stammbereiche „Betriebspraktikum“ und „Bewegung und Sport; Sportliche Animation“ und nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand

a)

„Betriebs- und Volkswirtschaft“ oder

b)

„Tourismusgeografie und Reisewirtschaft“ oder

c)

„Tourismus, Marketing und Reisebüro“.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

Klausurprüfung

§ 34. (1) Die Klausurprüfung umfasst

1.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und

2.

nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei oder drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten

a)

„Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder

b)

„Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 oder

c)

„Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (300 Minuten, schriftlich).

(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen“ und die Lehrstoffbereiche „Kaufvertrag“, „Personalwesen“, „Mitarbeiterführung“, „Unternehmensführung“, „Rechtliche Grundlagen der Unternehmensführung“, „Gewerbe“, „Finanzierung und Investition“, „Kreditinstitute“, „Wertpapiere“, „Vertriebscontrolling“ und „Marketing“ des Pflichtgegenstandes „Betriebswirtschaft, Modemarketing und Verkaufsmanagement“.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 4

Klausurprüfung

§ 34. (1) Die Klausurprüfung umfasst

1.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und

2.

nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei oder drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten

a)

„Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder

b)

„Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 oder

c)

„Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (300 Minuten, schriftlich).

(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst die Pflichtgegenstände „Rechnungswesen“ und „Betriebswirtschaft, Modemarketing und Verkaufsmanagement“.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 69.

Klausurprüfung

§ 35. (1) Die Klausurprüfung umfasst:

1.

Eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a und

2.

nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei oder drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten

a)

„Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. b oder

b)

„Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. c oder

c)

„Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (300 Minuten, schriftlich).

(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Englisch“ oder „Weitere lebende Fremdsprache(n) (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen und Controlling“ und die Lehrstoffbereiche „Kaufvertrag“, „Unternehmensführung inkl. Personalmanagement“, „Unternehmen“, „Finanzierung und Investition“ und „Inner- und außerbetriebliche Kontrollinstrumente“ des Pflichtgegenstandes „Betriebs- und Volkswirtschaft“.

zum Bezugszeitraum vgl. § 69

Klausurprüfung

§ 35. (1) Die Klausurprüfung umfasst:

1.

Eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und

2.

nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei oder drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten

a)

„Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder

b)

„Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 oder

c)

„Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (300 Minuten, schriftlich).

(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Englisch“ oder „Weitere lebende Fremdsprache(n) (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen und Controlling“ und die Lehrstoffbereiche „Kaufvertrag“, „Unternehmensführung inkl. Personalmanagement“, „Unternehmen“, „Finanzierung und Investition“ und „Inner- und außerbetriebliche Kontrollinstrumente“ des Pflichtgegenstandes „Betriebs- und Volkswirtschaft“.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

Mündliche Prüfung

§ 35. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

1.

wenn gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und

2.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ (mit einem auf den Pflichtgegenstand oder die Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2 hinweisenden Zusatz) und

3.

eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet

a)

„Wahlfach“ (mit einem auf den Pflichtgegenstand gemäß Abs. 3 hinweisenden Zusatz) oder

b)

„Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder

c)

„Geschichte und Trendforschung“ (nur, wenn der Pflichtgegenstand „Designtheorie, Modegeschichte und Trendforschung“ nicht zum Schwerpunktfach Fachkolloquium gewählt wurde) oder

d)

„Geschichte und Politische Bildung“ oder

e)

„Prozessgestaltung und Qualitätsmanagement“ (nur, wenn keiner der Pflichtgegenstände „Projekt- und Qualitätsmanagement“ und „Prozessgestaltung und Prozessdatenmanagement“ zum Schwerpunktfach Fachkolloquium gewählt wurde) oder

f)

„Kultur und gesellschaftliche Reflexion“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

den fachtheoretischen Lehrstoffbereich des besuchten Ausbildungsschwerpunktes oder

2.

den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft, Modemarketing und Verkaufsmanagement“ und einen fachtheoretischen Pflichtgegenstand des Bereiches „Produktentwicklung und Produktion“ oder

3.

zwei oder drei fachtheoretische Pflichtgegenstände des Bereiches „Produktentwicklung und Produktion“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

einen mindestens vier Wochenstunden, im Pflichtgegenstand „Zweite lebende Fremdsprache“ jedoch mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten und nicht bereits gemäß § 34 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung oder gemäß Abs. 1 Z 2 zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählten Pflichtgegenstand des Stammbereiches, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft, Modemarketing und Verkaufsmanagement“, „Fertigungsverfahren und Verarbeitungstechniken“ sowie „Bewegung und Sport“, oder

2.

den fachtheoretischen Lehrstoffbereich des besuchten Ausbildungsschwerpunktes, sofern dieser nicht bereits gemäß Abs. 1 Z 2 zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählt wurde.

(4) Das Prüfungsgebiet „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“.

(5) Das Prüfungsgebiet „Geschichte und Trendforschung“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c umfasst die Pflichtgegenstände „Geschichte und Kultur“ und „Designtheorie, Modegeschichte und Trendforschung“.

(6) Das Prüfungsgebiet „Geschichte und Politische Bildung“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. d umfasst die Pflichtgegenstände „Geschichte und Kultur“ und „Politische Bildung und Recht“.

(7) Das Prüfungsgebiet „Prozessgestaltung und Qualitätsmanagement“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. e umfasst die Pflichtgegenstände „Projekt- und Qualitätsmanagement“ und „Prozessgestaltung und Prozessdatenmanagement“.

(8) Das Prüfungsgebiet „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. f umfasst die Bereiche „Literatur und Kultur“ sowie „Medien“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.

(9) Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.

(10) Am Aufbaulehrgang ist das Prüfungsgebiet „Geschichte und Politische Bildung“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. d nicht wählbar.

(11) Am Aufbaulehrgang für Hörbehinderte sind die Prüfungsgebiete „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b und „Geschichte und Politische Bildung“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. d nicht wählbar.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 4

Mündliche Prüfung

§ 35. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

1.

wenn gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde,

2.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2) und

3.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes gemäß Abs. 3 Z 1 oder 2 oder mit der Bezeichnung gemäß Abs. 3 Z 3 bis 7).

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

die besuchte schulautonome Vertiefung oder

2.

den Pflichtgegenstand „Mode- und Kunstgeschichte, Trendforschung“ und den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft, Modemarketing und Verkaufsmanagement“ oder

3.

den Pflichtgegenstand „Mode- und Kunstgeschichte, Trendforschung“ und einen fachtheoretischen Pflichtgegenstand aus dem Cluster „Produktentwicklung und Produktion“ oder

4.

den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft, Modemarketing und Verkaufsmanagement“ und einen fachtheoretischen Pflichtgegenstand aus dem Cluster „Produktentwicklung und Produktion“ oder

5.

zwei oder drei fachtheoretische Pflichtgegenstände aus dem Cluster „Produktentwicklung und Produktion“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

einen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand des Stammbereiches, ausgenommen die bereits gemäß § 34 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Entwurf- und Modezeichnen“, „Fertigungsverfahren und Verarbeitungstechniken“ und „Bewegung und Sport“, oder

2.

die besuchte schulautonome Vertiefung, sofern diese nicht bereits gemäß Abs. 1 Z 2 zum Schwerpunktfach Fachkolloquium gewählt wurde, oder

3.

„Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder

4.

„Geschichte und Trendforschung“ oder

5.

„Politische Bildung und Recht“ oder

6.

„Prozessgestaltung und Qualitätsmanagement“ oder

7.

„Kultur und gesellschaftliche Reflexion“.

(4) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 3 Z 3 umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“.

(5) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Geschichte und Trendforschung“ gemäß Abs. 3 Z 4 umfasst den Bereich „Geschichte“ des Pflichtgegenstandes „Geschichte und Politische Bildung“ und den Pflichtgegenstand „Mode- und Kunstgeschichte, Trendforschung“.

(6) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Politische Bildung und Recht“ gemäß Abs. 3 Z 5 umfasst die Bereiche „Grundlagen und Aufgaben des Staates“, „Moderne Demokratie am Beispiel Österreich“, „Österreichische Verfassung“ und „Europäische Union“ des Pflichtgegenstandes „Geschichte und Politische Bildung“ und den Pflichtgegenstand „Recht“.

(7) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Prozessgestaltung und Qualitätsmanagement“ gemäß Abs. 3 Z 6 umfasst an der Höheren Lehranstalt die Pflichtgegenstände „Projekt- und Qualitätsmanagement“ und „Prozessgestaltung und Prozessdatenmanagement“ und am Aufbaulehrgang den Pflichtgegenstand „Prozessgestaltung, Prozessdatenmanagement und Qualitätsmanagement“ und darf nur gewählt werden, wenn keiner dieser Pflichtgegenstände zum Schwerpunktfach Fachkolloquium gewählt wurde.

(8) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Abs. 3 Z 7 umfasst die Bereiche „Zuhören und Sprechen“ und „Reflexion“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.

(9) Am Aufbaulehrgang ist das Prüfungsgebiet „Wahlfach Politische Bildung und Recht“ gemäß Abs. 3 Z 5 nicht wählbar.

(10) Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 2 Z 3, 4 und 5 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 3

4a. UnterabschnittReife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Modedesign und Produktgestaltung

Diplomarbeit

§ 35a. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst die Pflichtgegenstände des besuchten Ausbildungsschwerpunktes und nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen weiteren Pflichtgegenstand.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 3

Klausurprüfung

§ 35b. (1) Die Klausurprüfung umfasst

1.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und

2.

nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei oder drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten

a)

„Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder

b)

„Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 oder

c)

„Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (300 Minuten, schriftlich).

(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen“ und die betriebswirtschaftlichen Lehrstoffbereiche (einschließlich „Modemarketing“) des Pflichtgegenstandes „Betriebs- und Volkswirtschaft, Modemarketing

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 3

Mündliche Prüfung

§ 35c. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

1.

wenn gemäß § 35b Abs. 1 Z 2 zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 35b Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde,

2.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2) und

3.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes gemäß Abs. 3 Z 1 bis 4 oder mit der Bezeichnung gemäß Abs. 3 Z 5 oder 6).

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst die fachtheoretischen Pflichtgegenstände des besuchten Ausbildungsschwerpunktes und nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand

1.

„Modeentwurf“ oder

2.

„Modegrafik und Mediendesign“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

den Pflichtgegenstand „Religion“ oder

2.

den Pflichtgegenstand „Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ oder

3.

den Pflichtgegenstand „Textiltechnologie“ oder

4.

den Pflichtgegenstand „Kulturgeschichte und Modetheorie“ oder

5.

„Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder

6.

„Kultur und gesellschaftliche Reflexion“.

(4) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 3 Z 5 umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“.

(5) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Abs. 3 Z 6 umfasst die Bereiche „Zuhören und Sprechen“ sowie „Reflexion“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 3

Mündliche Prüfung

§ 35c. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

1.

wenn gemäß § 35b Abs. 1 Z 2 zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 35b Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde,

2.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2) und

3.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes gemäß Abs. 3 Z 1 bis 4 oder mit der Bezeichnung gemäß Abs. 3 Z 5 oder 6).

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst die fachtheoretischen Pflichtgegenstände des besuchten Ausbildungsschwerpunktes und nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand

1.

„Modeentwurf“ oder

2.

„Modegrafik und Mediendesign“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

den Pflichtgegenstand „Religion“ oder „Ethik“ oder

2.

den Pflichtgegenstand „Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ oder

3.

den Pflichtgegenstand „Textiltechnologie“ oder

4.

den Pflichtgegenstand „Kulturgeschichte und Modetheorie“ oder

5.

„Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder

6.

„Kultur und gesellschaftliche Reflexion“.

(4) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 3 Z 5 umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“.

(5) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Abs. 3 Z 6 umfasst die Bereiche „Zuhören und Sprechen“ sowie „Reflexion“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 7 Z 2

4b. UnterabschnittReife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Hairstyling, Visagistik und Maskenbildnerei

Diplomarbeit

§ 35d. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

die besuchte schulautonome Vertiefung oder

2.

die besuchte schulautonome Vertiefung und den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft, Marketing sowie Verkaufs- und Dienstleistungsmanagement“ oder

3.

höchstens zwei Pflichtgegenstände aus dem Cluster „Hairstyling, Visagistik und Maskenbildnerei“ und einen weiteren Pflichtgegenstand.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 7 Z 2

Klausurprüfung

§ 35e. (1) Die Klausurprüfung umfasst

1.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und

2.

nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei oder drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten

a)

„Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder

b)

„Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 oder

c)

„Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (300 Minuten, schriftlich).

(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst die Pflichtgegenstände „Rechnungswesen“ und „Betriebswirtschaft, Marketing sowie Verkaufs- und Dienstleistungsmanagement“.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 7 Z 2

Mündliche Prüfung

§ 35f. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

1.

wenn gemäß § 35e Abs. 1 Z 2 zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 35e Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde,

2.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2) und

3.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes gemäß Abs. 3 Z 1 oder 2 oder mit der Bezeichnung gemäß Abs. 3 Z 3 bis 7).

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

die besuchte schulautonome Vertiefung oder

2.

den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft, Marketing sowie Verkaufs- und Dienstleistungsmanagement“ und einen fachtheoretischen Pflichtgegenstand aus dem Cluster „Hairstyling, Visagistik und Maskenbildnerei“ oder

3.

zwei oder drei fachtheoretische Pflichtgegenstände aus dem Cluster „Hairstyling, Visagistik und Maskenbildnerei“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

einen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden, im Pflichtgegenstand „Zweite lebende Fremdsprache“ jedoch mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand des Stammbereiches, ausgenommen die bereits gemäß § 35e zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Frisurengestaltung und Schönheitspflege“ und „Bewegung und Sport“ oder

2.

die besuchte schulautonome Vertiefung, sofern diese nicht bereits gemäß Abs. 1 Z 2 zum Schwerpunktfach Fachkolloquium gewählt wurde, oder

3.

„Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder

4.

„Geschichte und Trendforschung“ oder

5.

„Geschichte und Recht“ oder

6.

„Farb- und Stilberatung und Trendforschung“ oder

7.

„Kultur und gesellschaftliche Reflexion“.

(4) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 3 Z 3 umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“.

(5) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Geschichte und Trendforschung“ gemäß Abs. 3 Z 4 umfasst den Bereich „Geschichte“ des Pflichtgegenstandes „Geschichte und Politische Bildung“ und den Pflichtgegenstand „Mode- und Kunstgeschichte, Trendforschung“.

(6) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Geschichte und Recht“ gemäß Abs. 3 Z 5 umfasst den Bereich „Geschichte“ des Pflichtgegenstandes „Geschichte und Politische Bildung“ und den Pflichtgegenstand „Recht“.

(7) Das Prüfungsgebiet „Farb- und Stilberatung und Trendforschung“ gemäß Abs. 3 Z 6 umfasst die Pflichtgegenstände „Farb- und Stilberatung“ und „Mode- und Kunstgeschichte, Trendforschung“.

(8) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Abs. 3 Z 7 umfasst die Bereiche „Zuhören und Sprechen“ sowie „Reflexion“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.

(9) Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.

zum Bezugszeitraum vgl. § 69

Mündliche Prüfung

§ 36. (1) Die mündliche Prüfung umfasst:

1.

Wenn gemäß § 35 Abs. 1 Z 2 zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 35 Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und

2.

eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet

a)

„Schwerpunktfach Fachkolloquium“ oder

b)

„Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ und

3.

eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet:

a)

„Wahlfach“ (mit einem auf den Unterrichtsgegenstand gemäß Abs. 4 hinweisenden Zusatz) oder

b)

„Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder

c)

„Kultur und gesellschaftliche Reflexion“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

den gewählten Ausbildungsschwerpunkt oder

2.

einen nicht bereits gemäß § 35 zur Klausurprüfung gewählten Pflichtgegenstand, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Küchenorganisation und Kochen“, „Serviceorganisation und Servieren“, „Betriebspraktikum“ und „Bewegung und Sport; Sportliche Animation“ und nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand

a)

„Tourismusgeografie und Reisewirtschaft“ oder

b)

„Tourismus, Marketing und Reisebüro“ oder

c)

„Betriebs- und Volkswirtschaft“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b umfasst den Teilbereich „Berufsbezogene Kommunikation“ des Pflichtgegenstandes

1.

„Englisch“ oder

2.

„Weitere lebende Fremdsprache(n)“,

(4) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

einen mindestens vier Wochenstunden, im Pflichtgegenstand „Weitere lebende Fremdsprache(n)“ jedoch mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten und nicht bereits gemäß § 35 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 2 zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählten Pflichtgegenstand des Stammbereiches oder des gewählten Ausbildungsschwerpunktes, ausgenommen die praktischen Pflichtgegenstände „Küchenorganisation und Kochen“ sowie „Serviceorganisation und Servieren“ sowie die Stammbereiche „Betriebspraktikum“ und „Bewegung und Sport; Sportliche Animation“, oder

2.

zwei insgesamt mindestens fünf Wochenstunden unterrichtete und nicht bereits gemäß § 35 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 2 zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählte Pflichtgegenstände des Stammbereiches oder des gewählten Ausbildungsschwerpunktes, ausgenommen die die praktischen Pflichtgegenstände „Küchenorganisation und Kochen“ sowie „Serviceorganisation und Servieren“ sowie die Stammbereiche „Betriebspraktikum“ und „Bewegung und Sport; Sportliche Animation“.

(5) Das Prüfungsgebiet „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Weitere lebende Fremdsprache(n)“.

(6) Das Prüfungsgebiet „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c umfasst die Bereiche „Literatur und Kultur“, „Medien“ sowie „Gesellschaft und Politik“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.

(7) In den Prüfungsgebieten „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b oder „Wahlfach“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a iVm Abs. 4 Z 1 ist eine Fremdsprache zu wählen, die nicht bereits gemäß § 35 Abs. 1 Z 2 lit. a zur Klausurprüfung oder allenfalls gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung gewählt wurde.

(8) Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 4 Z 2 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe geeignete Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

5.

Unterabschnitt

Abschlussprüfung an der Fachschule für Mode

Abschlussarbeit

§ 36. Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

einen Pflichtgegenstand aus dem Bereich „Produktentwicklung und Produktion“, ausgenommen den Pflichtgegenstand „Fertigungsverfahren und Verarbeitungstechniken“, oder

2.

den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“ oder

3.

den besuchten Ausbildungsschwerpunkt oder

4.

das Pflichtpraktikum.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 2

5.

Unterabschnitt

Abschlussprüfung an der Fachschule für Mode

Abschlussarbeit

§ 36. Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“ oder

2.

einen Pflichtgegenstand aus dem Cluster „Produktentwicklung und Produktion“, ausgenommen den Pflichtgegenstand „Fertigungsverfahren und Verarbeitungstechniken“, oder

3.

die besuchte schulautonome Vertiefung oder

4.

das Pflichtpraktikum.

zum Bezugszeitraum vgl. § 69

5.

Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe (einschließlich des Aufbaulehrganges; ausgenommen die Ausbildungszweige „Kultur- und Kongressmanagement“ und „Umwelt und Wirtschaft“)

Vorprüfung

§ 37. (1) Die Vorprüfung umfasst die Prüfungsgebiete:

1.

„Küche“ (300 Minuten einschließlich Arbeitsplanung und Vorarbeiten, praktisch) und

2.

„Service“ (210 Minuten, praktisch).

(2) Das Prüfungsgebiet „Küche“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst die Teilbereiche

1.

„Küche“ des Pflichtgegenstandes „Küche und Service“ und

2.

„Arbeitsorganisation (Arbeitsplanung, Zeitmanagement)“ des Pflichtgegenstandes „Betriebsorganisation“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Service“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst die Teilbereiche „Service“ und „Getränke“ des Pflichtgegenstandes „Küche und Service“.

(4) Am Aufbaulehrgang entfällt die Vorprüfung.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

Klausurprüfung

§ 37. (1) Die Klausurprüfung umfasst

1.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ (180 Minuten, schriftlich) und

2.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“ (180 Minuten, schriftlich) und

3.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Schnittkonstruktion und Modellgestaltung“ (240 Minuten, grafisch) und

4.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Fertigungsverfahren und Verarbeitungstechniken“ (960 Minuten, praktisch).

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

5.

Unterabschnitt

Abschlussprüfung an der Fachschule für Mode

Klausurprüfung

§ 37. (1) Die Klausurprüfung umfasst

1.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ (180 Minuten, schriftlich) und

2.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“ (180 Minuten, schriftlich) und

3.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Schnittkonstruktion und Modellgestaltung“ (240 Minuten, grafisch) und

4.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Fertigungsverfahren und Verarbeitungstechniken“ (960 Minuten, praktisch).

zum Bezugszeitraum vgl. § 69

Diplomarbeit

§ 38. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten:

1.

den gewählten Ausbildungsschwerpunkt (ausgenommen den Fremdsprachenschwerpunkt) oder

2.

einen Pflichtgegenstand des Stammbereiches oder des gewählten Ausbildungsschwerpunktes, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Küche und Service“ sowie „Bewegung und Sport“, und nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand

a)

„Betriebs- und Volkswirtschaft“ oder

b)

„Ernährung“.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

Mündliche Prüfung

§ 38. (1) Die mündliche Prüfung umfasst eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“ (mit einem auf den Pflichtgegenstand oder die Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2 hinweisenden Zusatz).

(2) Das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“ gemäß Abs. 1 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten, sofern der vom Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand oder die vom Prüfungsgebiet umfassten Pflichtgegenstände insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurde bzw. unterrichtet wurden,

1.

den fachtheoretischen Lehrstoffbereich des besuchten Ausbildungsschwerpunktes oder

2.

den Pflichtgegenstand „Englisch“ oder

3.

den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“ oder

4.

den Pflichtgegenstand „Textiltechnologie (und Warenlehre)“ oder

5.

den Pflichtgegenstand „Entwurf und Design“ oder

6.

eine Kombination der Pflichtgegenstände „Geschichte und Kultur“ und „Politische Bildung und Recht“ oder

7.

eine Kombination der Pflichtgegenstände „Prozessgestaltung“ und „Projektmanagement und Produktpräsentation“.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 2

Mündliche Prüfung

§ 38. (1) Die mündliche Prüfung umfasst eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2).

(2) Das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

die Pflichtgegenstände „Geschichte und Politische Bildung“ und „Recht“ oder

2.

den Pflichtgegenstand „Englisch“ oder

3.

den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“ oder

4.

den Pflichtgegenstand „Textiltechnologie“ oder

5.

den Pflichtgegenstand „Entwurf und Design“ oder

6.

den Pflichtgegenstand „Methoden des Projektmanagements und Prozessgestaltung“ oder

7.

die besuchte schulautonome Vertiefung.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 69.

Klausurprüfung

§ 39. (1) Die Klausurprüfung umfasst:

1.

Eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a und

2.

nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei oder drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten

a)

„Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. b oder

b)

„Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. c oder

c)

„Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (300 Minuten, schriftlich).

(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Englisch“ oder „Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen und Controlling“ und die Lehrstoffbereiche „Kaufvertrag“, „Unternehmensführung inkl. rechtliche Grundlagen“, „Rechtsformen der Unternehmung“, „Personalentwicklung“, „Kreditinstitute“, „Wertpapiere“, „Investition und Finanzierung“, „Marketing“ und „Außenhandel“ des Pflichtgegenstandes „Betriebs- und Volkswirtschaft“.

zum Bezugszeitraum vgl. § 69

Klausurprüfung

§ 39. (1) Die Klausurprüfung umfasst:

1.

Eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und

2.

nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei oder drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten

a)

„Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder

b)

„Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 oder

c)

„Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (300 Minuten, schriftlich).

(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Englisch“ oder „Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen und Controlling“ und die Lehrstoffbereiche „Kaufvertrag“, „Unternehmensführung inkl. rechtliche Grundlagen“, „Rechtsformen der Unternehmung“, „Personalentwicklung“, „Kreditinstitute“, „Wertpapiere“, „Investition und Finanzierung“, „Marketing“ und „Außenhandel“ des Pflichtgegenstandes „Betriebs- und Volkswirtschaft“.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

6.

Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für künstlerische Gestaltung

Diplomarbeit

§ 39. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

den besuchten Ausbildungsschwerpunkt oder

2.

den besuchten Ausbildungsschwerpunkt und höchstens zwei weitere Pflichtgegenstände oder

3.

den Pflichtgegenstand „Mediale Darstellungsverfahren“ oder

4.

den Pflichtgegenstand „Mediale Darstellungsverfahren“ und höchstens zwei weitere Pflichtgegenstände.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 3

6.

UnterabschnittReife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Kunst und Gestaltung

Diplomarbeit

§ 39. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

den besuchten schulautonomen Schwerpunkt oder

2.

den besuchten schulautonomen Schwerpunkt und höchstens zwei weitere Pflichtgegenstände oder

3.

den Pflichtgegenstand „Mediale Darstellungsverfahren“ oder

4.

den Pflichtgegenstand „Mediale Darstellungsverfahren“ und höchstens zwei weitere Pflichtgegenstände.

zum Bezugszeitraum vgl. § 69

Mündliche Prüfung

§ 40. (1) Die mündliche Prüfung umfasst:

1.

Wenn gemäß § 39 Abs. 1 Z 2 zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 39 Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und

2.

eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet

a)

„Schwerpunktfach Fachkolloquium“ oder

b)

„Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ und

3.

eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet

a)

„Wahlfach“ (mit einem auf den Unterrichtsgegenstand gemäß Abs. 4 hinweisenden Zusatz) oder

b)

„Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder

c)

„Kultur und gesellschaftliche Reflexion“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

den gewählten Ausbildungsschwerpunkt oder

2.

einen nicht bereits gemäß § 39 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 2 zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählten Pflichtgegenstand des Stammbereiches oder des gewählten Ausbildungsschwerpunktes, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Küche und Service“ sowie „Bewegung und Sport“, und nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand

a)

„Betriebs- und Volkswirtschaft“ oder

b)

„Ernährung“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b umfasst den Teilbereich „Berufsbezogene Kommunikation“ des Pflichtgegenstandes

1.

„Englisch“ oder

2.

„Zweite lebende Fremdsprache“,

(4) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

einen mindestens vier Wochenstunden, im Pflichtgegenstand „Zweite lebende Fremdsprache“ jedoch mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten und nicht bereits gemäß § 39 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 2 zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählten Pflichtgegenstand des Stammbereiches oder des gewählten Ausbildungsschwerpunktes, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Küche und Service“ sowie „Bewegung und Sport“, oder

2.

zwei insgesamt mindestens fünf Wochenstunden unterrichtete und nicht bereits gemäß § 39 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 2 zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählte Pflichtgegenstände des Stammbereiches oder des gewählten Ausbildungsschwerpunktes, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Küche und Service“ sowie „Bewegung und Sport“.

(5) Das Prüfungsgebiet „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“.

(6) Das Prüfungsgebiet „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c umfasst die Bereiche „Literatur und Kultur“, „Medien und Wirtschaft“ sowie „Gesellschaft und Politik“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.

(7) Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 4 Z 2 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe geeignete Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

Klausurprüfung

§ 40. (1) Die Klausurprüfung umfasst

1.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und

2.

nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei oder drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten

a)

„Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder

b)

„Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 oder

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