Verordnung der E-Control über den Versorgerwechsel, die Neuanmeldung und die Abmeldung (Wechselverordnung Gas 2012)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2013-01-02
Status Aufgehoben · 2015-05-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 7
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 123 Abs. 1 und Abs. 3 Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011 iVm § 7 Abs.1 Energie-Control-Gesetz – E-ControlG, BGBl. I Nr. 110/2010 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2011, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt den Ablauf des Versorgerwechsels, der Neuanmeldung und der Abmeldung.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

1.

„Abmeldung“ die Beendigung des Energieliefervertrages und/oder des Netzzugangsvertrages;

2.

„automatisiert“ jede durch Einsatz eines gesteuerten technischen Verfahrens selbstständig ablaufende Datenverarbeitung;

3.

„Neuanmeldung“ den Abschluss eines Energieliefervertrages im Zusammenhang mit einem neuen Netzzugangsvertrag, wobei Voraussetzung für den Netzzugang ein bereits zwischen Versorger und Endverbraucher abgeschlossener Energieliefervertrag ist;

4.

„Verfahren“ den Ablauf des Versorgerwechsels, der Neuanmeldung und der Abmeldung;

5.

„Verfahrensschritte“ die innerhalb der Verfahren vorzunehmenden, einzelnen Prozessschritte;

6.

„Versorgerwechsel“ die Zählpunkt- und Endverbraucheridentifikation sowie die Bindungs- und Kündigungsfristenabfrage und den eigentlichen Wechsel;

7.

„Wechselfrist“ die Dauer des eigentlichen Wechsels;

8.

„Wechselplattform“ ein von der Verrechnungsstelle zu betreibendes informationstechnologisch unterstütztes Kommunikationssystem, welches die in dieser Verordnung sowie im Anhang zu dieser Verordnung enthaltenen Mindestanforderungen zu erfüllen hat;

9.

„Wechseltermin“ ein bestimmtes Datum für den Beginn der Belieferung durch den neuen Versorger im Zuge des Versorgerwechsels, unbeschadet zivilrechtlicher Verpflichtungen.

Einleitung und Durchführung der Verfahren

§ 3. (1) Der Endverbraucher, welcher durch den neuen Versorger vertreten wird, muss die Einleitung und Durchführung der Verfahren beim Netzbetreiber an jedem Arbeitstag beantragen können.

(2) Die Wechselfrist darf, unbeschadet weiterer bestehender zivilrechtlicher Verpflichtungen und unter Berücksichtigung der Fristen im Anhang, höchstens drei Wochen, gerechnet ab Kenntnisnahme des eigentlichen Wechsels durch den Netzbetreiber in Anspruch nehmen.

(3) Die Einleitung und die Durchführung sämtlicher Verfahren haben über die Wechselplattform und automatisiert zu erfolgen, sofern nicht im Anhang zu dieser Verordnung ausdrücklich anderes vorgesehen ist.

(4) Der Wechseltermin kann, unter Einhaltung der zivilrechtlichen Verpflichtungen, auf jeden Tag fallen.

(5) Für die Beantwortung des Begehrens auf Netzzugang gilt gemäß § 28 Abs. 3 Z 9 GWG 2011 eine Frist von höchstens 48 Stunden für bereits hergestellte Netzanschlüsse

Willenserklärung und Vertretung

§ 4. (1) Voraussetzung für die Einleitung und Durchführung der Verfahren ist eine entsprechende Willenserklärung des Endverbrauchers.

(2) Die Bevollmächtigung für die Einleitung und Durchführung der Verfahren ist durch den neuen Versorger dem Netzbetreiber und dem aktuellen Versorger gemäß Punkt 1.2 des Anhangs zu dieser Verordnung glaubhaft zu machen. Eine stichprobenartige oder bei begründetem Verdacht erfolgende Prüfung der Bevollmächtigung ist ausreichend. Vor der Übermittlung von Verbrauchsdaten kann eine Bevollmächtigung jederzeit überprüft werden. Gemäß dem Anhang zu dieser Verordnung werden nur für die Verfahrensdurchführung notwendige Verbrauchsdaten übermittelt. Die Datenverwendung sowie die Datensicherheitsmaßnahmen der betroffenen Versorger und Netzbetreiber haben unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen.

(3) Willenserklärungen können gegenüber Versorgern und Netzbetreibern über die Wechselplattform zu jeder Zeit abgegeben werden.

Verweigerung der Durchführung der Verfahren

§ 5. (1) Die Durchführung der Verfahren darf vom Netzbetreiber aus den folgenden Gründen verweigert werden:

1.

bei begründetem Verdacht, dass die zu wechselnde Zählpunktsbezeichnung einem anderen Endverbraucher zugeordnet ist;

2.

bei bestehenden Verfahrensüberschneidungen;

3.

bei einem Wechseltermin, der außerhalb der im Anhang zu dieser Verordnung festgelegten Höchstfrist für die Durchführung des eigentlichen Wechsels liegt;

4.

aufgrund einer Netzzugangsprüfung.

(2) Die Durchführung der Verfahren darf durch den aktuellen Versorger insbesondere aus folgenden Gründen nicht verweigert werden:

1.

bei bestehender Mindestvertragsdauer des Energieliefervertrages;

2.

innerhalb einer vom Endverbraucher einzuhaltenden Frist für die Kündigung des bestehenden Energieliefervertrages.

Aufgaben der Verrechnungsstelle

§ 6. (1) Die Verrechnungsstelle hat Vorkehrungen zu treffen, die vor Einleitung und Durchführung der Verfahren die Authentizität von Versorgern und Netzbetreibern sicherstellen.

(2) Eine Protokollierung der Verfahrensschritte gemäß Punkt 5.8 des Anhangs zu dieser Verordnung ist zum Zwecke der Einsicht durch die Regulierungsbehörde durch die Verrechnungsstelle sicherzustellen.

(3) Die Datenverwendung sowie die Datensicherheitsmaßnahmen der Verrechnungsstelle haben unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen.

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 2. Jänner 2013 in Kraft. Die nach dem 1. Jänner 2013 beantragten Verfahren sind gemäß dieser Verordnung durchzuführen.

(2) Die Verfahren, die für den Stichtag 1. Jänner 2013 gemäß der Wechselverordnung 2011 und Kapitel 7 der Sonstigen Marktregeln Gas beantragt werden, sind durch Versorger und Netzbetreiber noch gemäß diesen Vorschriften durchzuführen.

(3) Die Verordnung der Energie-Control GmbH betreffend den Wechsel des Versorgers und der Bilanzgruppe (Wechselverordnung 2011) tritt mit Ablauf des 1. Jänner 2013 außer Kraft.

Anlage 1

Anhang

Ablauf der Verfahren

Inhaltsverzeichnis

1. GRUNDSÄTZE 3
1.1 Bearbeitungsdauer 3
1.2 Vollmacht 3
1.3 Stornierung 4
2. VERSORGERWECHSEL 5
2.1 Vorgelagerter Datenabgleich 5
2.1.1 Zählpunkt- und Endverbraucheridentifikation beim Netzbetreiber 5
2.1.2 Bindungs- und Kündigungsfristenabfrage beim aktuellen Versorger 6
2.2 Eigentlicher Wechsel 7
2.2.1 Einleitung 7
2.2.2 Prüfung durch den Netzbetreiber 7
2.2.3 Übermittlung der Wechselinformation 7
2.2.4 Erhebung eines Einwands aus zivilrechtlichen Gründen 8
2.2.5 Abschluss des eigentlichen Wechsels 8
2.2.6 Ermittlung sowie Übermittlung von Verbrauchsdaten nach Abschluss des eigentlichen Wechsels 8
3. NEUANMELDUNG 10
3.1 Einleitung und Netzzugangsprüfung 10
3.2 Anlage ist in Betrieb 10
3.2.1 Durchführung der Neuanmeldung 10
3.3 Anlage ist außer Betrieb 11
3.3.1 Durchführung der Neuanmeldung 11
3.3.2 Inbetriebnahme der Anlage 13
4. ABMELDUNG 14
4.1 Einleitung 14
4.2 Beendigung des Energieliefervertrages und des Netzzugangsvertrages aufgrund Auszug des Endverbrauchers 14
4.3 Beendigung des Energieliefervertrages oder des Netzzugangsvertrages aus anderen Gründen 15
5. ANFORDERUNGEN AN DIE WECHSELPLATTFORM UND DIE DARAN ANGEBUNDENEN SYSTEME 17
5.1 Anbindung an die Wechselplattform 17
5.2 Normierte Schreibweise 17
5.3 Technische Antwortzeit 17
5.4 Datensätze 17
5.5 Sicherheit 18
5.6 Vollmacht 18
5.7 Technische Verfügbarkeit 18
5.8 Prozessüberwachung 18

1.Grundsätze

1.1Bearbeitungsdauer

Unter der Berücksichtigung von Wochenenden und regulären staatlichen Feiertagen ist der eigentliche Wechsel binnen höchstens 12 Arbeitstagen vorzunehmen und abzuschließen, um die Einhaltung der gem. § 123 Abs. 1 GWG 2011 vorgesehenen Frist von 3 Wochen sicherzustellen. Droht aufgrund von zusätzlich staatlich oder kollektivvertraglich vorgesehenen Feiertagen eine Überschreitung der dreiwöchigen Frist, ist der eigentliche Wechsel in einer entsprechend kürzeren als der vorgesehenen Frist von höchstens 12 Arbeitstagen durchzuführen.

Sämtliche in diesem Anhang genannten Verfahrensschritte sind, sofern nicht ausdrücklich anders vorgesehen, unverzüglich und automatisiert über die Wechselplattform durchzuführen.

Sollte eine automatisierte abschließende Bearbeitung im Ausnahmefall nicht möglich sein, kann der jeweilige Verfahrensschritt durch eine nicht automatisierte Bearbeitung, die bei Bedarf auch eine Kontaktierung des Endverbrauchers einschließen kann, ehestmöglich, jedoch spätestens innerhalb der vorgesehenen Höchstfrist durchgeführt und abgeschlossen werden.

Die beim Versorgerwechsel, bei der Neuanmeldung sowie der Abmeldung vorgesehenen Höchstfristen gelten für die Bearbeitungsdauer je Einzeldatensatz eines Endverbrauchers gemäß Punkt 5.4. Langt ein Datensatz beim Empfänger an Arbeitstagen zwischen einer Zeit von 9 bis 17 Uhr ein, beginnt der Fristenlauf mit dem Zeitpunkt des Einlangen des Datensatzes und endet am entsprechenden Arbeitstag nach Ablauf der Frist. Sollte dieser Datensatz außerhalb dieser Zeit einlangen, beginnt der Fristenlauf um 9 Uhr des entsprechenden Arbeitstages. Der Fristenlauf selbst erfolgt, unbeschadet der vorgesehenen Regelung für seinen Beginn, an Arbeitstagen von 0:00 Uhr bis 24 Uhr. An Wochenenden und Feiertagen wird der Fristenlauf unterbrochen.

Eine nicht automatisierte Bearbeitung ist jedenfalls in den Verfahrenschritten Zählpunkt- und Endverbraucheridentifikation gemäß Variante 2 (Punkt 2.1.1) bei der Bindungs- und Kündigungsfristenabfrage (Punkt 2.1.2) sowie bei den Verfahrensschritten Prüfung auf Verfahrensüberschneidungen und Netzzugangsprüfung durch den Netzbetreiber (Punkt 2.2.2) und Prüfung auf Erhebung des Einwands aus zivilrechtlichen Gründen durch den aktuellen Versorger (Punkt 2.2.4) im eigentlichen Wechsel jeweils nur im Ausnahmefall zulässig. Sollte in diesen Ausnahmefällen in den genannten Verfahrensschritten trotz nicht automatisierter Bearbeitung kein Abschluss des Verfahrensschrittes möglich sein, ist ein Abbruch des Verfahrens spätestens innerhalb der vorgesehenen Höchstfrist durchzuführen.

1.2Vollmacht

Der neue Versorger hat jedenfalls elektronisch zu bestätigen, dass er über die notwendige Bevollmächtigung des Endverbrauchers zur Vornahme der erforderlichen Verfahrensschritte verfügt.

Liegt eine schriftliche Bevollmächtigung des Endverbrauchers zur Vornahme der erforderlichen Verfahrensschritte vor, ist sie zur Glaubhaftmachung gemäß § 4 Abs. 2 1. Satz durch den neuen Versorger zeitgleich mit der Übermittlung von Daten über die Wechselplattform an den Netzbetreiber oder an den aktuellen Versorger zu senden. Die Überprüfung der mitgeschickten Bevollmächtigung erfolgt gemäß § 4 Abs. 2 2. und 3. Satz. Dabei kann die vorgesehene Höchstfrist auch für außerhalb der Wechselplattform liegende Nachforschungen, ob tatsächlich eine Bevollmächtigung vorliegt, genützt werden. Die Überprüfung ist dem neuen Versorger mit standardisierter Meldung „vorgelegte Bevollmächtigung wird geprüft“ durch den aktuellen Versorger bzw. den Netzbetreiber mitzuteilen. Ein Abbruch des Verfahrens ist mit einer standardisierten Meldung „Bevollmächtigung nicht rechtsgültig“ durchzuführen wenn die übermittelte schriftliche Bevollmächtigung gemäß § 4 Abs. 2 2. und 3. Satz und den obigen Ausführungen überprüft und festgestellt wurde, dass die Bevollmächtigung nicht rechtsgültig ist.

Wurde keine schriftliche Bevollmächtigung übermittelt, ist eine standardisierte Meldung „Schriftliche Bevollmächtigung wurde nicht mitgeschickt“ an den neuen Versorger durch den aktuellen Versorger bzw. den Netzbetreiber zu übermitteln und das Verfahren abzubrechen.

Liegt beim neuen Versorger aufgrund mit dem Endverbraucher getroffener zivilrechtlicher Formvereinbarungen keine schriftliche Bevollmächtigung vor und ist daher eine Mitsendung im vorgesehenen Format gemäß Punkt 5.6 für eine Glaubhaftmachung gemäß § 4 Abs. 2 1. Satz nicht möglich, hat der neue Versorger eine standardisierte Meldung „keine schriftliche Bevollmächtigung vorhanden“ zu übermitteln. In diesem Fall darf ungeachtet des § 4 Abs. 2 2. Satz jedenfalls die vorgesehene Höchstfrist für außerhalb der Wechselplattform liegende Nachforschungen vor einer etwaigen Datenübermittlung genutzt werden, ob eine Bevollmächtigung vorliegt. Ein Abbruch des Verfahrens ist vorzunehmen, wenn nach solchen Nachforschungen festgestellt wurde, dass eine rechtsgültige Bevollmächtigung nicht vorliegt.

Wurde eine Bevollmächtigung bereits einmal durch den Netzbetreiber überprüft, ist keine erneute Überprüfung durch den Netzbetreiber zulässig. Hat der aktuelle Versorger eine Bevollmächtigung überprüft, ist keine erneue Überprüfung durch den aktuellen Versorger zulässig.

Für das Verfahren der Abmeldung ist die Übermittlung einer Bevollmächtigung nicht erforderlich.

1.3Stornierung

Eine Stornierung über die Wechselplattform ist in den Verfahren jederzeit möglich. In diesem Fall ist der Grund der Stornierung anzugeben. Im eigentlichen Wechsel ist die Stornierung bis spätestens einen Arbeitstag vor dem Wechseltermin vorzunehmen.

2.Versorgerwechsel

2.1Vorgelagerter Datenabgleich

Die dem eigentlichen Wechsel vorgelagerte Zählpunkt- und Endverbraucheridentifikation sowie die Bindungs- und Kündigungsfristenabfrage sind optional und unabhängig voneinander durchführbar.

2.1.1 Zählpunkt- und Endverbraucheridentifikation beim Netzbetreiber

Der Netzbetreiber hat zu gewährleisten, dass er folgende durch den neuen Versorger zu übermittelnde Daten für eine Suchabfrage verarbeiten kann:

o Zählpunktsbezeichnung

o Nachname bzw. Firmenname

o Vorname

o Postleitzahl

o Ort

o Straßenbezeichnung

o Hausnummer

o Stiege

o Stock

o Türnummer

o Zählernummer

o Kundennummer beim Netzbetreiber

Für die Durchführung einer Suchabfrage durch den Netzbetreiber sind folgende Mindestangaben durch den neuen Versorger erforderlich:

o Variante 1:

o Zählpunktsbezeichnung

o Nachname bzw. Firmenname oder Postleitzahl

oder

o Variante 2:

o Nachname bzw. Firmenname

o Postleitzahl

o Ort

o Straßenbezeichnung

o Hausnummer

Der neue Versorger kann zusätzlich zu den Mindestangaben weitere Daten des Endverbrauchers (Zählpunktsbezeichnung, Zählernummer, Kundennummer beim Netzbetreiber, Nachname bzw. Firmenname, Vorname, Postleitzahl, Ort, Straßenbezeichnung, Hausnummer, Stiege, Stock, Türnummer) angeben.

Mit Angabe von Mindestdaten gemäß der Variante 1 kann der neue Versorger zusätzlich bekannt geben, ob durch den Netzbetreiber allenfalls vorhandene, weitere Zählpunktsbezeichnungen zur Anlagenadresse an den neuen Versorger übermittelt werden.

Nach Übermittlung der oben stehenden Daten durch den neuen Versorger hat der Netzbetreiber für die Durchführung der Suchabfrage eine standardisierte Prüflogik vorzusehen.

Der Netzbetreiber hat zunächst zu prüfen, ob die durch den neuen Versorger übermittelten Mindestdaten gemäß Variante 1 mit den bei ihm vorliegenden Daten des Endverbrauchers übereinstimmen. Ergibt die Prüfung der Mindestdaten gemäß Variante 1 keine Übereinstimmung oder wurden diese Mindestdaten nicht übermittelt, ist zu prüfen ob die Mindestdaten gemäß Variante 2 übermittelt wurden. Bei Überprüfung der Mindestdaten gemäß Variante 2 müssen jedenfalls Nachname bzw. Firmenname, Straßenbezeichnung, Hausnummer sowie die Postleitzahl oder der Ort mit den beim Netzbetreiber vorliegenden Daten übereinstimmen. Bei Übereinstimmung von Mindestdaten gemäß Variante 1 oder gemäß Variante 2 mit den beim Netzbetreiber vorliegenden Daten des Endverbrauchers, hat der Netzbetreiber dem neuen Versorger den Lastprofiltyp gemäß Lastprofilverordnung 2006 idgF, den aktuellen Versorger sowie sämtliche, zur Zählpunktsbezeichnung des Endverbrauchers gehörige Daten, die auch bei der Suchabfrage durch den neuen Versorger angegeben werden konnten, mit Ausnahme von Kundennummer und Zählernummer, zu übermitteln. Allfällige zusätzlich gemeinsam mit den Mindestdaten gesendete Daten sind in diesem Fall nicht zu prüfen. Wurde durch den neuen Versorger bei Variante 1 bekanntgegeben, dass zur angegebenen Zählpunktsbezeichnung allfällig vorhandene weitere Zählpunktsbezeichnungen rückübermittelt werden sollen, sind diese auch zu übermitteln. Ist keine Bekanntgabe erfolgt, wird immer nur die jeweilige Zählpunktsbezeichnung identifiziert und der Netzbetreiber darf keine weiteren Zählpunktsbezeichnungen übermitteln. Mit Angabe von Mindestdaten gemäß Variante 2 hat der Netzbetreiber dem neuen Versorger sämtliche allenfalls vorhandene, weitere zur Anlagenadresse gehörende Zählpunktsbezeichnungen zu übermitteln.

Ergibt die Prüfung der Mindestdaten keine eindeutige Übereinstimmung mit den beim Netzbetreiber vorliegenden Daten des Endverbrauchers, ist durch den Netzbetreiber sicherzustellen, dass anhand der durch den neuen Versorger zusätzlich angegebenen Daten eine Identifizierung versucht wird. Einzelne zusätzlich angegebene, jedoch nicht übereinstimmende Daten dürfen nicht zu einem Abbruch führen, wenn eine eindeutige Identifizierung anhand einer oder mehrerer zusätzlich angegebener Daten möglich ist.

Ist eine Identifikation dennoch nicht oder nicht eindeutig möglich oder wurden keine zusätzlichen Daten durch den neuen Versorger übermittelt, hat der Netzbetreiber an den neuen Versorger eine standardisierte Meldung „Endverbraucher nicht identifiziert“ oder „Endverbraucher nicht eindeutig identifiziert“ zu übermitteln.

Der Netzbetreiber hat die durch den neuen Versorger gestellte Anfrage zur Übermittlung von Daten innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen der Anfrage zu beantworten.

2.1.2 Bindungs- und Kündigungsfristenabfrage beim aktuellen Versorger

Die Bindungs- und Kündigungsfristen und Kündigungstermine können durch den neuen Versorger durch die Angabe der Zählpunktsbezeichnung zusammen mit dem Nachnamen bzw. Firmennamen beim aktuellen Versorger abgefragt werden.

Der aktuelle Versorger hat zu prüfen, ob die ihm übermittelten Daten des Endverbrauchers mit den bei ihm vorliegenden Daten übereinstimmen.

Bei Nichtübereinstimmung dieser Daten hat der aktuelle Versorger eine standardisierte Meldung „Endverbraucher nicht identifiziert“ an den neuen Versorger zu übermitteln.

Bei Übereinstimmung der Daten und Nichtbestehen einer Bindung hat der aktuelle Versorger dem neuen Versorger eine standardisierte Meldung „Keine Bindung vorhanden“ zu übermitteln. Bei bestehenden Bindungen hat der aktuelle Versorger dem neuen Versorger die standardisierte Meldung „Bindung bis JJJJMMTT“ zu übermitteln. Bei bestehenden Kündigungsterminen hat der aktuelle Versorger dem neuen Versorger die standardisierten Meldungen „Kündigungstermin täglich“ bzw. „Kündigungstermin zum Monatsletzten“ bzw. „Kündigungstermin zum JJJJMMTT“ sowie bei bestehenden Kündigungsfristen die standardisierten Meldungen „Kündigungsfrist: xx Wochen“ bzw. bei einer Kündigungsfrist im Ausmaß von Tagen „Kündigungsfrist: xx Tage“ zu übermitteln.

Der aktuelle Versorger hat die durch den neuen Versorger gestellte Anfrage zur Übermittlung von Daten innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen der Anfrage zu beantworten.

2.2.Eigentlicher Wechsel

2.2.1 Einleitung

Der eigentliche Wechsel ist verpflichtend, unbeschadet einer vorgelagerten Durchführung der optionalen Zählpunkt- und Endverbraucheridentifikation sowie der Bindungs- und Kündigungsfristenabfrage durchzuführen. Der neue Versorger kann den eigentlichen Wechsel an jedem Arbeitstag daher auch ohne Zählpunkt- und Endverbraucheridentifikation sowie Bindungs- und Kündigungsfristenabfrage einleiten. Wird eine Zählpunkt -und Endverbraucheridentifikation oder Bindungs- und Kündigungsfristenabfrage durchgeführt, ist diese vor Einleitung des eigentlichen Wechsels abzuschließen.

Die Einleitung des eigentlichen Wechsels hat durch den neuen Versorger frühestens 12 Arbeitstage vor dem beabsichtigten Wechseltermin beim Netzbetreiber zu erfolgen.

Der neue Versorger hat dem Netzbetreiber die Zählpunktsbezeichnung sowie Nachname bzw. Firmenname, den beabsichtigten Wechseltermin und den Netzrechnungsempfänger bekanntzugeben. Die in Punkt 1.1 vorgegebene Höchstfrist von 12 Arbeitstagen beginnt mit Einlangen der durch den neuen Versorger an den Netzbetreiber gesendeten Daten.

1.1.1 Prüfung durch den Netzbetreiber

Der Netzbetreiber hat zunächst zu prüfen, ob die durch den neuen Versorger angegebene Zählpunktsbezeichnung sowie der Nachnamen bzw. Firmennamen mit den bei ihm vorliegenden Daten übereinstimmen.

Bei Nichtübereinstimmung der Daten hat der Netzbetreiber den eigentlichen Wechsel mittels einer standardisierten Meldung “Endverbraucher nicht identifiziert“ an den neuen Versorger abzubrechen.

Mit Beginn des eigentlichen Wechsels wird auch die Prüfung des Netzzugangs durch den Netzbetreiber gestartet. Fällt die Prüfung des Netzzugangs negativ aus, ist der eigentliche Wechsel abzubrechen und eine entsprechende standardisierte Meldung an alle Beteiligten zu senden. Nach Beseitigung der Gründe für die Ablehnung gemäß § 33 Abs. 1 GWG 2011 kann der eigentliche Wechsel neu gestartet werden.

Bei Übereinstimmung der Daten hat der Netzbetreiber zu prüfen, ob sich der eigentliche Wechsel mit anderen Verfahren überschneidet (Neuanmeldung, Abmeldung, eigentlicher Wechsel). Ist durch eine Überschneidung der eigentliche Wechsel nicht möglich, hat der Netzbetreiber den eigentlichen Wechsel mittels einer standardisierten Meldung abzubrechen.

Liegt der Wechseltermin außerhalb der für den eigentlichen Wechsel gemäß Punkt 2.2.1 vorgesehenen Frist von höchstens 12 Arbeitstagen hat der Netzbetreiber den eigentlichen Wechsel mittels einer standardisierten Meldung an den neuen Versorger abzubrechen.

Der Netzbetreiber hat diese Prüfungen innerhalb von 96 Stunden nach Einlangen der Anfrage vorzunehmen.

Wurden alle genannten Prüfungen durch den Netzbetreiber gemäß Punkt 2.2.2 vorgenommen, hat dieser bei Übereinstimmung der Daten und Nichtvorliegen von Verfahrensüberschneidungen, die den eigentlichen Wechsel verhindern würden, unverzüglich eine Wechselinformation an den aktuellen sowie den neuen Versorger zu senden. Diese Information enthält die Zählpunktsbezeichnung, den Nachnamen bzw. Firmennamen sowie den beabsichtigten Wechseltermin.

Gemeinsam mit der Übermittlung der Wechselinformation hat der Netzbetreiber dem neuen Versorger folgende Daten zu übermitteln:

o prognostizierter Jahresverbrauch in kWh gemäß Netzzugangsvertrag

o Höchstleistung in kWh/h gemäß Netzzugangsvertrag

o Vorjahresverbrauchswerte der letzten 24 Monate

o den Lastprofiltyp gemäß Lastprofilverordnung 2006 idgF

o Netznutzungsebene

o Monat der Ablesung

Lastprofilwerte von Endverbrauchern können auch außerhalb der Wechselplattform übermittelt werden.

2.2.4 Erhebung eines Einwands aus zivilrechtlichen Gründen

Ist der aktuelle Versorger nach Einlangen der Wechselinformation der Ansicht, dass das zwischen ihm und dem Endverbraucher bestehende Vertragsverhältnis auch nach dem bekanntgegebenen Wechseltermin aufrecht ist, so hat er innerhalb von 96 Stunden nach Einlangen der Wechselinformation die Möglichkeit, einen Einwand gegen den eigentlichen Wechsel zu erheben.

Die Information ob oder aus welchen Gründen ein Einwand erhoben wird, hat der aktuelle Versorger an den neuen Versorger mit einer standardisierten Meldung „Bindung bis JJJJMMTT“ oder „keine Kündigung eingelangt“ oder „Kündigung nicht eindeutig zuordenbar“ oder „Kündigung abgelehnt“ oder „kein Einwand erhoben“ zu senden. Die Information, ob ein Einwand erhoben wurde, ist auch an den Netzbetreiber zu senden.

Wurde ein Einwand durch den aktuellen Versorger erhoben, hat der neue Versorger die Möglichkeit ungeachtet des im Einwand vorgegebenen Grundes auf den beabsichtigen Wechseltermin weiterhin zu beharren und hat diesfalls innerhalb von 48 Stunden nach Einlangen der Information über den Einwand eine Bestätigung des Wechseltermins an den aktuellen Versorger und den Netzbetreiber zu übermitteln. Die Frist von 48 Stunden kann zu einer Rücksprache mit dem Endverbraucher hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise genutzt werden. Erhält der Netzbetreiber nach Ablauf der 48 Stunden keine Bestätigung des Wechseltermins oder wurde durch den neuen Versorger die standardisierte Meldung „keine Beharrung“ übermittelt, hat er den eigentlichen Wechsel abzubrechen. Der Netzbetreiber hat mit dem Abbruch innerhalb von 24 Stunden eine entsprechende Information über den Abbruch an den aktuellen und neuen Versorger zu übermitteln. Der neue Versorger hat den Endverbraucher umgehend über den Grund des Abbruchs zu informieren.

2.2.5 Abschluss des eigentlichen Wechsels

Wird durch den aktuellen Versorger innerhalb der vorgegebenen Frist gemäß Punkt 2.2.4 die standardisierte Meldung „kein Einwand erhoben“ übermittelt oder hat der neue Versorger trotz Einwandserhebung durch den aktuellen Versorger auf den Wechseltermin gemäß Punkt 2.2.4 beharrt, hat der Netzbetreiber den von dem neuen Versorger bei Einleitung des eigentlichen Wechsels angegebenen Wechseltermin innerhalb 24 Stunden endgültig zu fixieren und zeitgleich eine standardisierte Meldung über die erfolgte Fixierung des Wechseltermins an den aktuellen und neuen Versorger zu schicken.

Der neue Versorger hat den Endverbraucher umgehend über den Wechseltermin zu informieren. Zusätzlich hat der neue Versorger dem Endverbraucher seine Kontaktdaten bekanntzugeben und über die Berechtigung zur Bekanntgabe des Zählerstands an den Netzbetreiber frühestens 5 Arbeitstage vor dem Wechseltermin bzw. innerhalb von 5 Arbeitstagen nach dem Wechseltermin zu informieren.

2.2.6 Ermittlung sowie Übermittlung von Verbrauchsdaten nach Abschluss des eigentlichen Wechsels

Der Netzbetreiber hat nach Abschluss des eigentlichen Wechsels dem aktuellen Versorger die für die Endabrechnung erforderlichen Verbrauchsdaten bis zum Wechseltermin innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Wechseltermin über die Wechselplattform oder außerhalb der Wechselplattform zu übermitteln.

Hinsichtlich der Verbrauchsermittlung zum Wechseltermin ist der Endverbraucher berechtigt, den Zählerstand frühestens 5 Arbeitstage vor dem Wechseltermin bzw. innerhalb von 5 Arbeitstagen nach dem Wechseltermin bekanntzugeben. Verlangt der Endverbraucher, der neue oder der aktuelle Versorger eine Ablesung des Zählerstandes durch den Netzbetreiber, so hat dieser die Ablesung vorzunehmen.

Liegt ein abgelesener Wert vor, hat der Netzbetreiber diesen Wert, sofern er plausibel erscheint, heranzuziehen und an den aktuellen Versorger weiterzuleiten. Liegt kein abgelesener Wert vor, hat die Ermittlung des Verbrauchs zum Wechseltermin für nicht mittels Lastprofilzähler gemessene Endverbraucher aufgrund der Standardlastprofile zu erfolgen.

3.

Neuanmeldung

3.1 Einleitung und Netzzugangsprüfung

Bei Durchführung der Verfahrensschritte wird zwischen in Betrieb stehenden Anlagen und nicht in Betrieb stehenden Anlagen unterschieden. Eine automatisierte Abwicklung der Verfahrensschritte ist mit Ausnahme der Suchabfrage nach der Anlagenadresse im System des Netzbetreibers nicht zwingend erforderlich. Eine automatisierte Suchabfrage nach der Anlagenadresse kommt nur bei in Betrieb stehenden Anlagen gemäß Punkt 3.2.1. in Betracht.

Mit Beginn der Neuanmeldung wird auch die Prüfung des Netzzugangs durch den Netzbetreiber gestartet. Fällt die Prüfung des Netzzugangs negativ aus, ist die Neuanmeldung abzubrechen und eine entsprechende standardisierte Meldung an alle Beteiligten zu senden. Nach Beseitigung der Gründe für die Ablehnung gemäß § 33 Abs. 1 GWG 2011 kann die Neuanmeldung neu gestartet werden.

Die Neuanmeldung hat vor der tatsächlichen Netznutzung zu erfolgen.

3.2Anlage ist in Betrieb

3.2.1 Durchführung der Neuanmeldung

Der Netzbetreiber hat dem neuen Versorger eine Zählpunkt- und Endverbraucheridentifikation wie in Punkt 2.1.1 Variante 2 zu ermöglichen und dabei auch Abfragen unter bloßer Angabe der Anlagenadresse zuzulassen. Diese Abfragen ermöglichen lediglich eine Identifizierung der Anlagenadresse und der Zählpunktsbezeichnung. Keinesfalls erfolgt eine Rückmeldung des Namens des Endverbrauchers durch den Netzbetreiber.

Wurde eine Neuanmeldung vor der tatsächlichen Netznutzung nicht vorgenommen und erfährt der Netzbetreiber, dass die Anlage eines Endverbrauchers mit Standardlastprofil ohne Energieliefervertrag in Betrieb ist, hat der Netzbetreiber den Endverbraucher in geeigneter und neutraler Form über die freie Wahl eines Versorgers zu informieren und ihn aufzufordern, innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Kenntnisnahme durch den Netzbetreiber die Neuanmeldung einzuleiten. Die Einleitung ist durch den neuen Versorger oder durch den Netzbetreiber durchzuführen. Als Anmeldezeitpunkt gilt der Zeitpunkt der Bekanntgabe des neuen Versorgers.

Bei Durchführung der Neuanmeldung durch den Versorger hat dieser folgende Daten des Endverbrauchers an den Netzbetreiber mit Einleitung der Neuanmeldung zu übermitteln:

o Nachname bzw. Firmenname

o Vorname

o Postleitzahl

o Ort

o Straßenbezeichnung

o Hausnummer

o Stiege

o Stock

o Türnummer

o Zählernummer (optional)

o Zählpunktsbezeichnungen (optional)

o Zählerstand und Ablesedatum (optional)

o Beabsichtigter Beginn für die Belieferung mit Energie

o Netzrechnungsempfänger

Darüber hinaus sind je nach Netzzugangsberechtigung allenfalls weitere, aufgrund der Anlage 1 zur Gas-Marktmodell-Verordnung 2012 idgF erforderliche Daten zu übermitteln.

Wurde ein Energieliefervertrag über die Versorgung letzter Instanz abgeschlossen, hat der Versorger zeitgleich mit der Übermittlung den Netzbetreiber mit standardisierter Meldung „Energieliefervertrag aufgrund Versorgung in letzter Instanz“ zu benachrichtigen.

Der Netzbetreiber hat die durch den neuen Versorger angegebenen Daten auf Übereinstimmung mit den ihm vorliegenden Daten auf Vollständigkeit und Verfahrensüberschneidungen zu überprüfen und hat den neuen Versorger mit standardisierter Meldung innerhalb von 96 Stunden nach Einleitung der Neuanmeldung durch den Versorger zu informieren.

Standardisierte Meldung Anmerkungen
Anlagenadresse nicht eindeutig identifiziert Die Anlagenadresse ist nicht auffindbar
Aufrechter Energieliefervertrag an der Anlagenadresse vorhanden Ein anderer Endverbraucher als derjenige der die Neuanmeldung eingeleitet hat, verfügt über einen aufrechten Energieliefervertrag
Endverbraucher bereits angemeldet Derselbe Endverbraucher, der die Neuanmeldung eingeleitet hat, verfügt bereits über einen aufrechten Energieliefervertrag
Endverbraucher bereits in Neuanmeldung
Zählpunkt bereits im Wechsel
Endverbraucher nicht identifiziert

Bei Übereinstimmung, Vollständigkeit der Daten und Nichtvorliegen von Verfahrensüberschneidungen, die eine Neuanmeldung verhindern, hat der Netzbetreiber dem neuen Versorger eine Bestätigung über die Neuanmeldung mit folgenden für die Energieabrechnung relevanten Daten, innerhalb von 96 Stunden nach Einleitung der Neuanmeldung, zu senden:

o Beginn der Belieferung mit Energie

o Vor- und Nachnamen bzw. Firmennamen

o Anlagenadresse

o Zählpunktsbezeichnung

o Prognostizierter Jahresverbrauch in kWh gemäß Netzzugangsvertrag

o Höchstleistung in kWh/h gemäß Netzzugangsvertrag

o Lastprofiltyp gemäß Lastprofilverordnung 2006 idgF

o Netznutzungsebene

o Monat der Ablesung

Bei Durchführung der Neuanmeldung durch den Versorger hat dieser den Endverbraucher über die Durchführung der Neuanmeldung zu informieren.

Ändert sich der tatsächliche Beginn für die Belieferung mit Energie nach Übermittlung der Bestätigung über die Neuanmeldung ist eine entsprechende Information über die Wechselplattform zu übermitteln.

3.3Anlage ist außer Betrieb

Die nachstehenden Verfahrensschritte gelten für die Neuanmeldung einer Anlage, die gesperrt oder bei der keine Messeinrichtung vorhanden ist.

Das Verfahren der Neuanmeldung hat unbeschadet der Erfüllung der technischen Voraussetzungen für die Inbetriebnahme und der Vorlage der für den Netzzugang erforderlichen Dokumente zu erfolgen.

Die Einleitung ist durch den neuen Versorger oder durch den Netzbetreiber durchzuführen.

Bei Durchführung der Neuanmeldung durch den Versorger hat dieser folgende Daten des Endverbrauchers an den Netzbetreiber mit Einleitung der Neuanmeldung zu übermitteln:

o Nachname bzw. Firmenname

o Vorname

o Postleitzahl

o Ort

o Straßenbezeichnung

o Hausnummer

o Stiege

o Stock

o Türnummer

o Zählernummer (optional)

o Zählpunktbezeichnungen (optional)

o Zählerstand und Ablesedatum (optional)

o Beabsichtigter Beginn für die Belieferung mit Energie

o Netzrechnungsempfänger

Darüber hinaus sind je nach Netzzugangsberechtigung allenfalls weitere, aufgrund der Anlage 1 zur Gas-Marktmodell-Verordnung 2012 idgF erforderliche Daten zu übermitteln.

Wurde ein Energieliefervertrag über die Versorgung letzter Instanz abgeschlossen, hat der Versorger zeitgleich mit der Übermittlung den Netzbetreiber mit standardisierter Meldung „Energieliefervertrag aufgrund Versorgung in letzter Instanz“ zu benachrichtigen.

Der Netzbetreiber hat die durch den neuen Versorger angegebenen Daten auf Übereinstimmung mit den ihm vorliegenden Daten, auf Vollständigkeit und Verfahrensüberschneidungen zu überprüfen und hat den neuen Versorger mit standardisierter Meldung innerhalb von 48 Stunden nach Einleitung der Neuanmeldung durch den Versorger zu informieren.

Standardisierte Meldung Anmerkungen
Anlagenadresse nicht eindeutig identifiziert Die Anlagenadresse ist nicht auffindbar
Aufrechter Energieliefervertrag an der Anlagenadresse vorhanden Ein anderer Endverbraucher als derjenige der die Neuanmeldung eingeleitet hat, verfügt über einen aufrechten Energieliefervertrag
Endverbraucher bereits angemeldet Derselbe Endverbraucher, der die Neuanmeldung eingeleitet hat, verfügt bereits über einen aufrechten Energieliefervertrag
Endverbraucher bereits in Neuanmeldung
Zählpunkt bereits im Wechsel
Endverbraucher nicht identifiziert

Bei Übereinstimmung, Vollständigkeit der Daten und Nichtvorliegen von Verfahrensüberschneidungen, die eine Neuanmeldung verhindern, hat der Netzbetreiber dem neuen Versorger eine Bestätigung über die Neuanmeldung mit folgenden für die Energieabrechnung relevanten Daten, innerhalb von 48 Stunden nach Einleitung der Neuanmeldung, zu senden:

o Beginn der Belieferung mit Energie

o Vor- und Nachname bzw. Firmennamen

o Anlagenadresse

o Zählpunktsbezeichnung

o Prognostizierter Jahresverbrauch in kWh gemäß Netzzugangsvertrag

o Höchstleistung in kWh/h gemäß Netzzugangsvertrag

o Lastprofiltyp gemäß Lastprofilverordnung 2006 idgF

o Netznutzungsebene

o Monat der Ablesung

Bei Durchführung der Neuanmeldung durch den Versorger hat dieser den Endverbraucher über die Durchführung der Neuanmeldung zu informieren.

Ändert sich der tatsächliche Beginn für die Belieferung mit Energie nach Übermittlung der Bestätigung über die Neuanmeldung ist eine entsprechende Information über die Wechselplattform zu übermitteln.

3.3.2Inbetriebnahme der Anlage

Die Inbetriebnahme der Anlage durch den Netzbetreiber hat, sofern eine Messeinrichtung vorhanden ist, innerhalb von 2 Arbeitstagen nach Abschluss der Neuanmeldung gemäß Punkt 3.3.1. durch den neuen Versorger zu erfolgen.

Bei inaktivem Anschluss gelten die Fristen gemäß § 5 Abs. 4 der Gasnetzdienstleistungsqualitätsverordnung idgF.

Ist für die Belieferung mit Energie ein späterer Zeitpunkt vorgesehen, als jener, an dem die Inbetriebnahme frühestmöglich erfolgen könnte, hat diese Inbetriebnahme zu diesem vorgesehenen Zeitpunkt zu erfolgen.

4.Abmeldung

4.1Einleitung

Wird der Netzzugangsvertrag und/oder der Energieliefervertrag beendet, so hat die Abmeldung unter Einhaltung der folgenden Verfahrensschritte zu erfolgen.

Eine Automatisierung der Verfahrensschritte ist nicht zwingend erforderlich.

4.2.Beendigung des Energieliefervertrages und des Netzzugangsvertrages aufgrund Auszug des Endverbrauchers

Informiert der Endverbraucher den aktuellen Versorger über den Auszug, so hat der aktuelle Versorger den Netzbetreiber mit einer standardisierten Meldung „Vertragsende aufgrund Auszug“ ehestmöglich zu benachrichtigen.

Mit dieser Benachrichtigung sind folgende Daten des Endverbrauchers durch den aktuellen Versorger an den Netzbetreiber zu übermitteln:

o Nachname bzw. Firmenname

o Vorname

o Zählpunktsbezeichnung

o Postleitzahl

o Ort

o Straßenbezeichnung

o Hausnummer

o Stiege (optional)

o Stock (optional)

o Türnummer (optional)

o voraussichtlicher (Abmeldezeitpunkt)

o Zählerstand (optional)

Der Netzbetreiber hat zu prüfen ob die übermittelten Daten mit den bei ihm vorliegenden Daten übereinstimmen und ob Verfahrensüberschneidungen vorliegen. Bei Vollständigkeit und Übereinstimmung der Daten und Nichtvorliegen von Verfahrensüberschneidungen, die eine Abmeldung verhindern, hat der Netzbetreiber dem aktuellen Versorger eine Bestätigung über die Abmeldung mit dem Abmeldungszeitpunkt, dem Vor- und Nachnamen bzw. Firmennamen, der Anlagenadresse sowie der Zählpunktsbezeichnung innerhalb von 120 Stunden nach Übermittlung der Daten durch den aktuellen Versorger zu senden.

Bei Nichtübereinstimmung oder Unvollständigkeit der Daten oder Verfahrensüberschneidungen, die eine Abmeldung verhindern hat der Netzbetreiber dem aktuellen Versorger eine standardisierte Meldung innerhalb von 120 Stunden nach Übermittlung der Daten durch den aktuellen Versorger zu senden.

Standardisierte Meldung Anmerkungen
Endverbraucher nicht eindeutig identifiziert
Endverbraucher nicht identifiziert
Zählpunkt bereits abgemeldet
Zählpunkt in Abmeldung Zählpunkt befindet sich bereits im Abmeldeverfahren wurde aber noch nicht abgemeldet
Abmeldedatum nicht richtig Abmeldedatum liegt in der Vergangenheit

Der Netzbetreiber hat nach Durchführung der Abmeldung weiters die für die Endabrechnung erforderlichen bis zum Abmeldezeitpunkt vorliegenden Verbrauchsdaten innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Abmeldezeitpunkt zu senden. Lastprofilwerte von Endverbrauchern können auch außerhalb der Wechselplattform übermittelt werden

Bei direkter durch den Endverbraucher erfolgender Information über den Auszug bei dem Netzbetreiber hat der Netzbetreiber die Richtigkeit der Daten zu prüfen und die Abmeldung innerhalb von 120 h nach erfolgter Information durchzuführen. Der Netzbetreiber hat den aktuellen Versorger nach Durchführung der Abmeldung unverzüglich über den tatsächlichen Abmeldezeitpunkt, den Vor- und Nachnamen bzw. Firmennamen, die Anlagenadresse sowie die Zählpunktsbezeichnung zu informieren und hat ihm die bis zum Abmeldezeitpunkt vorliegenden Verbrauchsdaten innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Abmeldezeitpunkt zu senden. Lastprofilwerte von Endverbrauchern können auch außerhalb der Wechselplattform übermittelt werden.

Ändert sich der tatsächliche Abmeldezeitpunkt nach Übermittlung der Bestätigung über die Abmeldung ist eine entsprechende Information über die Wechselplattform zu übermitteln

4.3 Beendigung des Energieliefervertrages oder des Netzzugangsvertrages aus anderen Gründen

Wird der Energieliefervertrag aus anderen Gründen als einen Auszug des Endverbrauchers durch den Endverbraucher oder aktuellen Versorger beendet, hat der aktuelle Versorger den Netzbetreiber mit standardisierter Meldung bis 14 Tage vor dem Ende des Energieliefervertrages zu informieren.

Für diese Information sind folgende Daten des Endverbrauchers zu übermitteln:

o Nachname bzw. Firmenname

o Vorname

o Zählpunktsbezeichnung

o Postleitzahl

o Ort

o Straßenbezeichnung

o Hausnummer

o Stiege (optional)

o Stock (optional)

o Türnummer (optional)

o voraussichtlicher (Abmeldezeitpunkt)

o Zählerstand (optional)

Sendet der aktuelle Versorger an den Netzbetreiber die angeführten Daten, hat dieser zu prüfen ob die übermittelten Daten mit den bei ihm vorliegenden Daten übereinstimmen und ob Verfahrensüberschneidungen vorliegen. Bei Vollständigkeit und Übereinstimmung der Daten und Nichtvorliegen von Verfahrensüberschneidungen, die eine Abmeldung verhindern hat der Netzbetreiber dem aktuellen Versorger eine Bestätigung über die Abmeldung mit dem Abmeldungszeitpunkt, den Vor- und Nachnamen bzw. Firmennamen, Anlagenadresse sowie der Zählpunktsbezeichnung innerhalb von 120 Stunden nach Übermittlung der Daten durch den aktuellen Versorger zu senden. Zeitgleich hat der Netzbetreiber den Endverbraucher über Konsequenzen eines fehlenden Energieliefervertrages zu informieren. Der Netzbetreiber hat nach Durchführung der Abmeldung weiters die für die Endabrechnung erforderlichen bis zum Abmeldezeitpunkt vorliegenden Verbrauchsdaten innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Abmeldezeitpunkt zu senden. Lastprofilwerte von Endverbrauchern können auch außerhalb der Wechselplattform übermittelt werden.

Bei Nichtübereinstimmung oder Unvollständigkeit der Daten oder Verfahrensüberschneidungen, die eine Abmeldung verhindern hat der Netzbetreiber dem aktuellen Versorger eine standardisierte Meldung innerhalb von 120 Stunden nach Übermittlung der Daten durch den aktuellen Versorger zu senden.

Standardisierte Meldung Anmerkungen
Endverbraucher nicht eindeutig identifiziert
Endverbraucher nicht identifiziert
Zählpunkt bereits abgemeldet
Zählpunkt in Abmeldung Zählpunkt befindet sich bereits im Abmeldeverfahren wurde aber noch nicht abgemeldet
Abmeldedatum nicht richtig Abmeldedatum liegt in der Vergangenheit

Wird der Netzzugangsvertrag durch den Netzbetreiber aus anderen Gründen als einem Auszug beendet, hat der Netzbetreiber den aktuellen Versorger nach Durchführung der Abmeldung unverzüglich über den tatsächlichen Abmeldezeitpunkt, den Vor- und Nachnamen bzw. Firmennamen, die Anlagenadresse sowie die Zählpunktsbezeichnung zu informieren und hat ihm die bis zum Abmeldezeitpunkt vorliegenden Verbrauchsdaten innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Abmeldezeitpunkt zu senden. Lastprofilwerte von Endverbrauchern können auch außerhalb der Wechselplattform übermittelt werden.

Ändert sich der tatsächliche Abmeldezeitpunkt nach Übermittlung der Bestätigung über die Abmeldung ist eine entsprechende Information über die Wechselplattform zu übermitteln

5.Anforderungen an die Wechselplattform und die daran angebundenen Systeme

5.1Anbindung an die Wechselplattform

Die Anbindung der Versorger und Netzbetreiber an die Wechselplattform hat über eine standardisierte Schnittstelle zu erfolgen.

5.2Normierte Schreibweise

Bei jeder Suchabfrage gemäß den im Anhang beschriebenen Verfahren ist, sofern dies Zeichenketten betrifft, eine Vereinheitlichung der Schreibweise der angegebenen Buchstaben durchzuführen. Dabei ist eine Kleinschreibung der gesamten Zeichenkette vorzusehen. Sonderzeichen sind zu entfernen. Umlaute sind durch eine entsprechende zweibuchstabige Schreibweise zu ersetzen. Ein scharfes „s“ ist durch ein „Doppel-s“ zu ersetzen. Eine Abkürzung von Straßennamen ist unzulässig.

5.3Technische Antwortzeit

Der Zeitraum zwischen der Absendung und dem Empfang eines Datensatzes über die Wechselplattform darf durchschnittlich 5 Sekunden, längstens jedoch 15 Minuten betragen.

Die automatisierte Verarbeitung des Datensatzes durch Netzbetreiber oder Versorger hat durchschnittlich binnen 5 Sekunden, längstens jedoch binnen 15 Minuten zu erfolgen.

5.4Datensätze

Jede Datenübermittlung hat in Form von Einzeldatensätzen zu erfolgen. Der Einzeldatensatz ist für eine Zählpunktsbezeichnung vorzusehen und hat die für die jeweiligen erforderlichen Verfahrensschritte notwendigen Informationen, insbesondere die Angabe des Empfängers des zu übermittelnden Einzeldatensatzes sowie die Nennung des konkret erfolgenden Verfahrensschrittes zu enthalten. Je nach Abfolge der Verfahrensschritte wird der Einzeldatensatz mit unterschiedlichen Informationen befüllt.

Für die Zählpunkt- und Endverbraucheridentifikation mit Name und Anlagenadresse und Einleitung der Neuanmeldung ist zunächst für die Suchabfrage ein Einzeldatensatz ohne Zählpunktsbezeichnung vorzusehen. Bei einer Rückübermittlung der vollständigen Daten durch den Netzbetreiber ist, wenn die Anlagenadresse mehrere Zählpunkte hat, jede Zählpunktsbezeichnung als Einzeldatensatz zu übermitteln.

Je Einzeldatensatz sind zumindest zwei durch die Wechselplattform zu definierende Identifikationsnummern vorzusehen. Je Datenübermittlung von einem Absender an einen Empfänger ist eine Transaktions-Identifikationsnummer und eine Anlagen-Identifikationsnummer je Anlagenadresse vorzusehen. Die Anlagen-Identifikationsnummer hat für sämtliche Zählpunktsbezeichnungen dieser Anlagenadresse unverändert zu bleiben. Zusätzlich ist eine Fall-Identifikationsnummer je Zählpunktsbezeichnung anzugeben, sofern eine Zählpunktsbezeichnung bekannt ist. Die Anlagen- Identifikationsnummer sowie die Fall-Identifikationsnummer haben für sämtliche Verfahrensschritte und Transaktionen eines Verfahrens unverändert zu bleiben.

Zusätzlich zu den zwingend erforderlichen Identifikationsnummern ist vorzusehen, dass weitere Identifikationsnummern durch Versorger und Netzbetreiber angegeben werden können. Werden zusätzliche Identifikationsnummern angegeben, sind diese bei sämtlichen Verfahrensschritten eines Verfahrens mitanzuführen.

5.5Sicherheit

Bei sämtlichen außerhalb oder über die Wechselplattform erfolgenden Datenübermittlungen ist sicherzustellen, dass die Übermittlung nach dem aktuellen Stand der Technik verschlüsselt erfolgt.

5.6Vollmacht

Schriftliche Willenserklärungen sind in PDF/A-2 gemäß ISO-Norm 19005-2:2011 zur Verfügung zu stellen.

5.7Technische Verfügbarkeit

Die technische Verfügbarkeit der Wechselplattform und der über die standardisierte Schnittstelle an die Wechselplattform angebundenen Systeme der Versorger und Netzbetreiber umfasst die Zeit innerhalb der die Wechselplattform und die daran angebundenen Systeme verfügbar sein müssen, um die in diesem Anhang beschriebenen Verfahrensschritte durchführen zu können.

Die Wechselplattform hat an Arbeitstagen von Montag bis Freitag zwischen 7 Uhr und 20 Uhr eine Verfügbarkeit von mindestens 99% aufzuweisen. Alle an die Wechselplattform über die standardisierte Schnittstelle angebundenen Systeme haben an Arbeitstagen von Montag bis Freitag zwischen 7 Uhr und 20 Uhr eine Verfügbarkeit von mindestens 90% aufzuweisen. Außerhalb dieser Zeit haben die Wechselplattform und die daran angebundenen Systeme die Verfügbarkeit von mindestens 50 % aufzuweisen.

5.8Prozessüberwachung

Die Vornahme sämtlicher über die Wechselplattform vorzunehmenden Verfahrensschritte, insbesondere die Dauer der Verfahrensschritte, die Inanspruchnahme der für die Verfahrensschritte vorgesehenen Fristen aufgrund einer Vollmachtsprüfung, die Zugriffe durch authentifizierte Personen sowie die Verfügbarkeit der Schnittstellen der IT-Systeme der Marktteilnehmer mit der Wechselplattform ist durch die Verrechnungsstelle zu protokollieren, um nicht zuletzt die Vorgaben des § 3 Abs. 2, des § 4 Abs. 2 sowie des § 6 Abs. 1 und Abs. 2 zu erfüllen und den ordnungsgemäßen Betrieb sicherzustellen.

Anhang

Ablauf der Verfahren

Inhaltsverzeichnis

1. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 167/2014) 3
2. VERSORGERWECHSEL 5
2.1 Vorgelagerter Datenabgleich 5
2.1.1 Zählpunkt- und Endverbraucheridentifikation beim Netzbetreiber 5
2.1.2 Bindungs- und Kündigungsfristenabfrage beim aktuellen Versorger 6
2.2 Eigentlicher Wechsel 7
2.2.1 Einleitung 7
2.2.2 Prüfung durch den Netzbetreiber 7
2.2.3 Übermittlung der Wechselinformation 7
2.2.4 Erhebung eines Einwands aus zivilrechtlichen Gründen 8
2.2.5 Abschluss des eigentlichen Wechsels 8
2.2.6 Ermittlung sowie Übermittlung von Verbrauchsdaten nach Abschluss des eigentlichen Wechsels 8
3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 167/2014) 10
4. ABMELDUNG 14
4.1 Einleitung 14
4.2 Beendigung des Energieliefervertrages und des Netzzugangsvertrages aufgrund Auszug des Endverbrauchers 14
4.3 Beendigung des Energieliefervertrages oder des Netzzugangsvertrages aus anderen Gründen 15
5. ANFORDERUNGEN AN DIE WECHSELPLATTFORM UND DIE DARAN ANGEBUNDENEN SYSTEME 17
5.1 Anbindung an die Wechselplattform 17
5.2 Normierte Schreibweise 17
5.3 Technische Antwortzeit 17
5.4 Datensätze 17
5.5 Sicherheit 18
5.6 Vollmacht 18
5.7 Technische Verfügbarkeit 18
5.8 Prozessüberwachung 18
1.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 167/2014)

2.Versorgerwechsel

2.1Vorgelagerter Datenabgleich

Die dem eigentlichen Wechsel vorgelagerte Zählpunkt- und Endverbraucheridentifikation sowie die Bindungs- und Kündigungsfristenabfrage sind optional und unabhängig voneinander durchführbar.

2.1.1 Zählpunkt- und Endverbraucheridentifikation beim Netzbetreiber

Der Netzbetreiber hat zu gewährleisten, dass er folgende durch den neuen Versorger zu übermittelnde Daten für eine Suchabfrage verarbeiten kann:

o Zählpunktsbezeichnung

o Nachname bzw. Firmenname

o Vorname

o Postleitzahl

o Ort

o Straßenbezeichnung

o Hausnummer

o Stiege

o Stock

o Türnummer

o Zählernummer

o Kundennummer beim Netzbetreiber

Für die Durchführung einer Suchabfrage durch den Netzbetreiber sind folgende Mindestangaben durch den neuen Versorger erforderlich:

o Variante 1:

o Zählpunktsbezeichnung

o Nachname bzw. Firmenname oder Postleitzahl

oder

o Variante 2:

o Nachname bzw. Firmenname

o Postleitzahl

o Ort

o Straßenbezeichnung

o Hausnummer

Der neue Versorger kann zusätzlich zu den Mindestangaben weitere Daten des Endverbrauchers (Zählpunktsbezeichnung, Zählernummer, Kundennummer beim Netzbetreiber, Nachname bzw. Firmenname, Vorname, Postleitzahl, Ort, Straßenbezeichnung, Hausnummer, Stiege, Stock, Türnummer) angeben.

Mit Angabe von Mindestdaten gemäß der Variante 1 kann der neue Versorger zusätzlich bekannt geben, ob durch den Netzbetreiber allenfalls vorhandene, weitere Zählpunktsbezeichnungen zur Anlagenadresse an den neuen Versorger übermittelt werden.

Nach Übermittlung der oben stehenden Daten durch den neuen Versorger hat der Netzbetreiber für die Durchführung der Suchabfrage eine standardisierte Prüflogik vorzusehen.

Der Netzbetreiber hat zunächst zu prüfen, ob die durch den neuen Versorger übermittelten Mindestdaten gemäß Variante 1 mit den bei ihm vorliegenden Daten des Endverbrauchers übereinstimmen. Ergibt die Prüfung der Mindestdaten gemäß Variante 1 keine Übereinstimmung oder wurden diese Mindestdaten nicht übermittelt, ist zu prüfen ob die Mindestdaten gemäß Variante 2 übermittelt wurden. Bei Überprüfung der Mindestdaten gemäß Variante 2 müssen jedenfalls Nachname bzw. Firmenname, Straßenbezeichnung, Hausnummer sowie die Postleitzahl oder der Ort mit den beim Netzbetreiber vorliegenden Daten übereinstimmen. Bei Übereinstimmung von Mindestdaten gemäß Variante 1 oder gemäß Variante 2 mit den beim Netzbetreiber vorliegenden Daten des Endverbrauchers, hat der Netzbetreiber dem neuen Versorger den Lastprofiltyp gemäß Lastprofilverordnung 2006 idgF, den aktuellen Versorger sowie sämtliche, zur Zählpunktsbezeichnung des Endverbrauchers gehörige Daten, die auch bei der Suchabfrage durch den neuen Versorger angegeben werden konnten, mit Ausnahme von Kundennummer und Zählernummer, zu übermitteln. Allfällige zusätzlich gemeinsam mit den Mindestdaten gesendete Daten sind in diesem Fall nicht zu prüfen. Wurde durch den neuen Versorger bei Variante 1 bekanntgegeben, dass zur angegebenen Zählpunktsbezeichnung allfällig vorhandene weitere Zählpunktsbezeichnungen rückübermittelt werden sollen, sind diese auch zu übermitteln. Ist keine Bekanntgabe erfolgt, wird immer nur die jeweilige Zählpunktsbezeichnung identifiziert und der Netzbetreiber darf keine weiteren Zählpunktsbezeichnungen übermitteln. Mit Angabe von Mindestdaten gemäß Variante 2 hat der Netzbetreiber dem neuen Versorger sämtliche allenfalls vorhandene, weitere zur Anlagenadresse gehörende Zählpunktsbezeichnungen zu übermitteln.

Ergibt die Prüfung der Mindestdaten keine eindeutige Übereinstimmung mit den beim Netzbetreiber vorliegenden Daten des Endverbrauchers, ist durch den Netzbetreiber sicherzustellen, dass anhand der durch den neuen Versorger zusätzlich angegebenen Daten eine Identifizierung versucht wird. Einzelne zusätzlich angegebene, jedoch nicht übereinstimmende Daten dürfen nicht zu einem Abbruch führen, wenn eine eindeutige Identifizierung anhand einer oder mehrerer zusätzlich angegebener Daten möglich ist.

Ist eine Identifikation dennoch nicht oder nicht eindeutig möglich oder wurden keine zusätzlichen Daten durch den neuen Versorger übermittelt, hat der Netzbetreiber an den neuen Versorger eine standardisierte Meldung „Endverbraucher nicht identifiziert“ oder „Endverbraucher nicht eindeutig identifiziert“ zu übermitteln.

Der Netzbetreiber hat die durch den neuen Versorger gestellte Anfrage zur Übermittlung von Daten innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen der Anfrage zu beantworten.

2.1.2 Bindungs- und Kündigungsfristenabfrage beim aktuellen Versorger

Die Bindungs- und Kündigungsfristen und Kündigungstermine können durch den neuen Versorger durch die Angabe der Zählpunktsbezeichnung zusammen mit dem Nachnamen bzw. Firmennamen beim aktuellen Versorger abgefragt werden.

Der aktuelle Versorger hat zu prüfen, ob die ihm übermittelten Daten des Endverbrauchers mit den bei ihm vorliegenden Daten übereinstimmen.

Bei Nichtübereinstimmung dieser Daten hat der aktuelle Versorger eine standardisierte Meldung „Endverbraucher nicht identifiziert“ an den neuen Versorger zu übermitteln.

Bei Übereinstimmung der Daten und Nichtbestehen einer Bindung hat der aktuelle Versorger dem neuen Versorger eine standardisierte Meldung „Keine Bindung vorhanden“ zu übermitteln. Bei bestehenden Bindungen hat der aktuelle Versorger dem neuen Versorger die standardisierte Meldung „Bindung bis JJJJMMTT“ zu übermitteln. Bei bestehenden Kündigungsterminen hat der aktuelle Versorger dem neuen Versorger die standardisierten Meldungen „Kündigungstermin täglich“ bzw. „Kündigungstermin zum Monatsletzten“ bzw. „Kündigungstermin zum JJJJMMTT“ sowie bei bestehenden Kündigungsfristen die standardisierten Meldungen „Kündigungsfrist: xx Wochen“ bzw. bei einer Kündigungsfrist im Ausmaß von Tagen „Kündigungsfrist: xx Tage“ zu übermitteln.

Der aktuelle Versorger hat die durch den neuen Versorger gestellte Anfrage zur Übermittlung von Daten innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen der Anfrage zu beantworten.

2.2.Eigentlicher Wechsel

2.2.1 Einleitung

Der eigentliche Wechsel ist verpflichtend, unbeschadet einer vorgelagerten Durchführung der optionalen Zählpunkt- und Endverbraucheridentifikation sowie der Bindungs- und Kündigungsfristenabfrage durchzuführen. Der neue Versorger kann den eigentlichen Wechsel an jedem Arbeitstag daher auch ohne Zählpunkt- und Endverbraucheridentifikation sowie Bindungs- und Kündigungsfristenabfrage einleiten. Wird eine Zählpunkt -und Endverbraucheridentifikation oder Bindungs- und Kündigungsfristenabfrage durchgeführt, ist diese vor Einleitung des eigentlichen Wechsels abzuschließen.

Die Einleitung des eigentlichen Wechsels hat durch den neuen Versorger frühestens 12 Arbeitstage vor dem beabsichtigten Wechseltermin beim Netzbetreiber zu erfolgen.

Der neue Versorger hat dem Netzbetreiber die Zählpunktsbezeichnung sowie Nachname bzw. Firmenname, den beabsichtigten Wechseltermin und den Netzrechnungsempfänger bekanntzugeben. Die in Punkt 1.1 vorgegebene Höchstfrist von 12 Arbeitstagen beginnt mit Einlangen der durch den neuen Versorger an den Netzbetreiber gesendeten Daten.

1.1.1 Prüfung durch den Netzbetreiber

Der Netzbetreiber hat zunächst zu prüfen, ob die durch den neuen Versorger angegebene Zählpunktsbezeichnung sowie der Nachnamen bzw. Firmennamen mit den bei ihm vorliegenden Daten übereinstimmen.

Bei Nichtübereinstimmung der Daten hat der Netzbetreiber den eigentlichen Wechsel mittels einer standardisierten Meldung “Endverbraucher nicht identifiziert“ an den neuen Versorger abzubrechen.

Mit Beginn des eigentlichen Wechsels wird auch die Prüfung des Netzzugangs durch den Netzbetreiber gestartet. Fällt die Prüfung des Netzzugangs negativ aus, ist der eigentliche Wechsel abzubrechen und eine entsprechende standardisierte Meldung an alle Beteiligten zu senden. Nach Beseitigung der Gründe für die Ablehnung gemäß § 33 Abs. 1 GWG 2011 kann der eigentliche Wechsel neu gestartet werden.

Bei Übereinstimmung der Daten hat der Netzbetreiber zu prüfen, ob sich der eigentliche Wechsel mit anderen Verfahren überschneidet (Neuanmeldung, Abmeldung, eigentlicher Wechsel). Ist durch eine Überschneidung der eigentliche Wechsel nicht möglich, hat der Netzbetreiber den eigentlichen Wechsel mittels einer standardisierten Meldung abzubrechen.

Liegt der Wechseltermin außerhalb der für den eigentlichen Wechsel gemäß Punkt 2.2.1 vorgesehenen Frist von höchstens 12 Arbeitstagen hat der Netzbetreiber den eigentlichen Wechsel mittels einer standardisierten Meldung an den neuen Versorger abzubrechen.

Der Netzbetreiber hat diese Prüfungen innerhalb von 96 Stunden nach Einlangen der Anfrage vorzunehmen.

Wurden alle genannten Prüfungen durch den Netzbetreiber gemäß Punkt 2.2.2 vorgenommen, hat dieser bei Übereinstimmung der Daten und Nichtvorliegen von Verfahrensüberschneidungen, die den eigentlichen Wechsel verhindern würden, unverzüglich eine Wechselinformation an den aktuellen sowie den neuen Versorger zu senden. Diese Information enthält die Zählpunktsbezeichnung, den Nachnamen bzw. Firmennamen sowie den beabsichtigten Wechseltermin.

Gemeinsam mit der Übermittlung der Wechselinformation hat der Netzbetreiber dem neuen Versorger folgende Daten zu übermitteln:

o prognostizierter Jahresverbrauch in kWh gemäß Netzzugangsvertrag

o Höchstleistung in kWh/h gemäß Netzzugangsvertrag

o Vorjahresverbrauchswerte der letzten 24 Monate

o den Lastprofiltyp gemäß Lastprofilverordnung 2006 idgF

o Netznutzungsebene

o Monat der Ablesung

Lastprofilwerte von Endverbrauchern können auch außerhalb der Wechselplattform übermittelt werden.

2.2.4 Erhebung eines Einwands aus zivilrechtlichen Gründen

Ist der aktuelle Versorger nach Einlangen der Wechselinformation der Ansicht, dass das zwischen ihm und dem Endverbraucher bestehende Vertragsverhältnis auch nach dem bekanntgegebenen Wechseltermin aufrecht ist, so hat er innerhalb von 96 Stunden nach Einlangen der Wechselinformation die Möglichkeit, einen Einwand gegen den eigentlichen Wechsel zu erheben.

Die Information ob oder aus welchen Gründen ein Einwand erhoben wird, hat der aktuelle Versorger an den neuen Versorger mit einer standardisierten Meldung „Bindung bis JJJJMMTT“ oder „keine Kündigung eingelangt“ oder „Kündigung nicht eindeutig zuordenbar“ oder „Kündigung abgelehnt“ oder „kein Einwand erhoben“ zu senden. Die Information, ob ein Einwand erhoben wurde, ist auch an den Netzbetreiber zu senden.

Wurde ein Einwand durch den aktuellen Versorger erhoben, hat der neue Versorger die Möglichkeit ungeachtet des im Einwand vorgegebenen Grundes auf den beabsichtigen Wechseltermin weiterhin zu beharren und hat diesfalls innerhalb von 48 Stunden nach Einlangen der Information über den Einwand eine Bestätigung des Wechseltermins an den aktuellen Versorger und den Netzbetreiber zu übermitteln. Die Frist von 48 Stunden kann zu einer Rücksprache mit dem Endverbraucher hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise genutzt werden. Erhält der Netzbetreiber nach Ablauf der 48 Stunden keine Bestätigung des Wechseltermins oder wurde durch den neuen Versorger die standardisierte Meldung „keine Beharrung“ übermittelt, hat er den eigentlichen Wechsel abzubrechen. Der Netzbetreiber hat mit dem Abbruch innerhalb von 24 Stunden eine entsprechende Information über den Abbruch an den aktuellen und neuen Versorger zu übermitteln. Der neue Versorger hat den Endverbraucher umgehend über den Grund des Abbruchs zu informieren.

2.2.5 Abschluss des eigentlichen Wechsels

Wird durch den aktuellen Versorger innerhalb der vorgegebenen Frist gemäß Punkt 2.2.4 die standardisierte Meldung „kein Einwand erhoben“ übermittelt oder hat der neue Versorger trotz Einwandserhebung durch den aktuellen Versorger auf den Wechseltermin gemäß Punkt 2.2.4 beharrt, hat der Netzbetreiber den von dem neuen Versorger bei Einleitung des eigentlichen Wechsels angegebenen Wechseltermin innerhalb 24 Stunden endgültig zu fixieren und zeitgleich eine standardisierte Meldung über die erfolgte Fixierung des Wechseltermins an den aktuellen und neuen Versorger zu schicken.

Der neue Versorger hat den Endverbraucher umgehend über den Wechseltermin zu informieren. Zusätzlich hat der neue Versorger dem Endverbraucher seine Kontaktdaten bekanntzugeben und über die Berechtigung zur Bekanntgabe des Zählerstands an den Netzbetreiber frühestens 5 Arbeitstage vor dem Wechseltermin bzw. innerhalb von 5 Arbeitstagen nach dem Wechseltermin zu informieren.

2.2.6 Ermittlung sowie Übermittlung von Verbrauchsdaten nach Abschluss des eigentlichen Wechsels

Der Netzbetreiber hat nach Abschluss des eigentlichen Wechsels dem aktuellen Versorger die für die Endabrechnung erforderlichen Verbrauchsdaten bis zum Wechseltermin innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Wechseltermin über die Wechselplattform oder außerhalb der Wechselplattform zu übermitteln.

Hinsichtlich der Verbrauchsermittlung zum Wechseltermin ist der Endverbraucher berechtigt, den Zählerstand frühestens 5 Arbeitstage vor dem Wechseltermin bzw. innerhalb von 5 Arbeitstagen nach dem Wechseltermin bekanntzugeben. Verlangt der Endverbraucher, der neue oder der aktuelle Versorger eine Ablesung des Zählerstandes durch den Netzbetreiber, so hat dieser die Ablesung vorzunehmen.

Liegt ein abgelesener Wert vor, hat der Netzbetreiber diesen Wert, sofern er plausibel erscheint, heranzuziehen und an den aktuellen Versorger weiterzuleiten. Liegt kein abgelesener Wert vor, hat die Ermittlung des Verbrauchs zum Wechseltermin für nicht mittels Lastprofilzähler gemessene Endverbraucher aufgrund der Standardlastprofile zu erfolgen.

3.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 167/2014)

4.Abmeldung

4.1Einleitung

Wird der Netzzugangsvertrag und/oder der Energieliefervertrag beendet, so hat die Abmeldung unter Einhaltung der folgenden Verfahrensschritte zu erfolgen.

Eine Automatisierung der Verfahrensschritte ist nicht zwingend erforderlich.

4.2.Beendigung des Energieliefervertrages und des Netzzugangsvertrages aufgrund Auszug des Endverbrauchers

Informiert der Endverbraucher den aktuellen Versorger über den Auszug, so hat der aktuelle Versorger den Netzbetreiber mit einer standardisierten Meldung „Vertragsende aufgrund Auszug“ ehestmöglich zu benachrichtigen.

Mit dieser Benachrichtigung sind folgende Daten des Endverbrauchers durch den aktuellen Versorger an den Netzbetreiber zu übermitteln:

o Nachname bzw. Firmenname

o Vorname

o Zählpunktsbezeichnung

o Postleitzahl

o Ort

o Straßenbezeichnung

o Hausnummer

o Stiege (optional)

o Stock (optional)

o Türnummer (optional)

o voraussichtlicher (Abmeldezeitpunkt)

o Zählerstand (optional)

Der Netzbetreiber hat zu prüfen ob die übermittelten Daten mit den bei ihm vorliegenden Daten übereinstimmen und ob Verfahrensüberschneidungen vorliegen. Bei Vollständigkeit und Übereinstimmung der Daten und Nichtvorliegen von Verfahrensüberschneidungen, die eine Abmeldung verhindern, hat der Netzbetreiber dem aktuellen Versorger eine Bestätigung über die Abmeldung mit dem Abmeldungszeitpunkt, dem Vor- und Nachnamen bzw. Firmennamen, der Anlagenadresse sowie der Zählpunktsbezeichnung innerhalb von 120 Stunden nach Übermittlung der Daten durch den aktuellen Versorger zu senden.

Bei Nichtübereinstimmung oder Unvollständigkeit der Daten oder Verfahrensüberschneidungen, die eine Abmeldung verhindern hat der Netzbetreiber dem aktuellen Versorger eine standardisierte Meldung innerhalb von 120 Stunden nach Übermittlung der Daten durch den aktuellen Versorger zu senden.

Standardisierte Meldung Anmerkungen
Endverbraucher nicht eindeutig identifiziert
Endverbraucher nicht identifiziert
Zählpunkt bereits abgemeldet
Zählpunkt in Abmeldung Zählpunkt befindet sich bereits im Abmeldeverfahren wurde aber noch nicht abgemeldet
Abmeldedatum nicht richtig Abmeldedatum liegt in der Vergangenheit

Der Netzbetreiber hat nach Durchführung der Abmeldung weiters die für die Endabrechnung erforderlichen bis zum Abmeldezeitpunkt vorliegenden Verbrauchsdaten innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Abmeldezeitpunkt zu senden. Lastprofilwerte von Endverbrauchern können auch außerhalb der Wechselplattform übermittelt werden

Bei direkter durch den Endverbraucher erfolgender Information über den Auszug bei dem Netzbetreiber hat der Netzbetreiber die Richtigkeit der Daten zu prüfen und die Abmeldung innerhalb von 120 h nach erfolgter Information durchzuführen. Der Netzbetreiber hat den aktuellen Versorger nach Durchführung der Abmeldung unverzüglich über den tatsächlichen Abmeldezeitpunkt, den Vor- und Nachnamen bzw. Firmennamen, die Anlagenadresse sowie die Zählpunktsbezeichnung zu informieren und hat ihm die bis zum Abmeldezeitpunkt vorliegenden Verbrauchsdaten innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Abmeldezeitpunkt zu senden. Lastprofilwerte von Endverbrauchern können auch außerhalb der Wechselplattform übermittelt werden.

Ändert sich der tatsächliche Abmeldezeitpunkt nach Übermittlung der Bestätigung über die Abmeldung ist eine entsprechende Information über die Wechselplattform zu übermitteln

4.3 Beendigung des Energieliefervertrages oder des Netzzugangsvertrages aus anderen Gründen

Wird der Energieliefervertrag aus anderen Gründen als einen Auszug des Endverbrauchers durch den Endverbraucher oder aktuellen Versorger beendet, hat der aktuelle Versorger den Netzbetreiber mit standardisierter Meldung bis 14 Tage vor dem Ende des Energieliefervertrages zu informieren.

Für diese Information sind folgende Daten des Endverbrauchers zu übermitteln:

o Nachname bzw. Firmenname

o Vorname

o Zählpunktsbezeichnung

o Postleitzahl

o Ort

o Straßenbezeichnung

o Hausnummer

o Stiege (optional)

o Stock (optional)

o Türnummer (optional)

o voraussichtlicher (Abmeldezeitpunkt)

o Zählerstand (optional)

Sendet der aktuelle Versorger an den Netzbetreiber die angeführten Daten, hat dieser zu prüfen ob die übermittelten Daten mit den bei ihm vorliegenden Daten übereinstimmen und ob Verfahrensüberschneidungen vorliegen. Bei Vollständigkeit und Übereinstimmung der Daten und Nichtvorliegen von Verfahrensüberschneidungen, die eine Abmeldung verhindern hat der Netzbetreiber dem aktuellen Versorger eine Bestätigung über die Abmeldung mit dem Abmeldungszeitpunkt, den Vor- und Nachnamen bzw. Firmennamen, Anlagenadresse sowie der Zählpunktsbezeichnung innerhalb von 120 Stunden nach Übermittlung der Daten durch den aktuellen Versorger zu senden. Zeitgleich hat der Netzbetreiber den Endverbraucher über Konsequenzen eines fehlenden Energieliefervertrages zu informieren. Der Netzbetreiber hat nach Durchführung der Abmeldung weiters die für die Endabrechnung erforderlichen bis zum Abmeldezeitpunkt vorliegenden Verbrauchsdaten innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Abmeldezeitpunkt zu senden. Lastprofilwerte von Endverbrauchern können auch außerhalb der Wechselplattform übermittelt werden.

Bei Nichtübereinstimmung oder Unvollständigkeit der Daten oder Verfahrensüberschneidungen, die eine Abmeldung verhindern hat der Netzbetreiber dem aktuellen Versorger eine standardisierte Meldung innerhalb von 120 Stunden nach Übermittlung der Daten durch den aktuellen Versorger zu senden.

Standardisierte Meldung Anmerkungen
Endverbraucher nicht eindeutig identifiziert
Endverbraucher nicht identifiziert
Zählpunkt bereits abgemeldet
Zählpunkt in Abmeldung Zählpunkt befindet sich bereits im Abmeldeverfahren wurde aber noch nicht abgemeldet
Abmeldedatum nicht richtig Abmeldedatum liegt in der Vergangenheit

Wird der Netzzugangsvertrag durch den Netzbetreiber aus anderen Gründen als einem Auszug beendet, hat der Netzbetreiber den aktuellen Versorger nach Durchführung der Abmeldung unverzüglich über den tatsächlichen Abmeldezeitpunkt, den Vor- und Nachnamen bzw. Firmennamen, die Anlagenadresse sowie die Zählpunktsbezeichnung zu informieren und hat ihm die bis zum Abmeldezeitpunkt vorliegenden Verbrauchsdaten innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Abmeldezeitpunkt zu senden. Lastprofilwerte von Endverbrauchern können auch außerhalb der Wechselplattform übermittelt werden.

Ändert sich der tatsächliche Abmeldezeitpunkt nach Übermittlung der Bestätigung über die Abmeldung ist eine entsprechende Information über die Wechselplattform zu übermitteln

5.Anforderungen an die Wechselplattform und die daran angebundenen Systeme

5.1Anbindung an die Wechselplattform

Die Anbindung der Versorger und Netzbetreiber an die Wechselplattform hat über eine standardisierte Schnittstelle zu erfolgen.

5.2Normierte Schreibweise

Bei jeder Suchabfrage gemäß den im Anhang beschriebenen Verfahren ist, sofern dies Zeichenketten betrifft, eine Vereinheitlichung der Schreibweise der angegebenen Buchstaben durchzuführen. Dabei ist eine Kleinschreibung der gesamten Zeichenkette vorzusehen. Sonderzeichen sind zu entfernen. Umlaute sind durch eine entsprechende zweibuchstabige Schreibweise zu ersetzen. Ein scharfes „s“ ist durch ein „Doppel-s“ zu ersetzen. Eine Abkürzung von Straßennamen ist unzulässig.

5.3Technische Antwortzeit

Der Zeitraum zwischen der Absendung und dem Empfang eines Datensatzes über die Wechselplattform darf durchschnittlich 5 Sekunden, längstens jedoch 15 Minuten betragen.

Die automatisierte Verarbeitung des Datensatzes durch Netzbetreiber oder Versorger hat durchschnittlich binnen 5 Sekunden, längstens jedoch binnen 15 Minuten zu erfolgen.

5.4Datensätze

Jede Datenübermittlung hat in Form von Einzeldatensätzen zu erfolgen. Der Einzeldatensatz ist für eine Zählpunktsbezeichnung vorzusehen und hat die für die jeweiligen erforderlichen Verfahrensschritte notwendigen Informationen, insbesondere die Angabe des Empfängers des zu übermittelnden Einzeldatensatzes sowie die Nennung des konkret erfolgenden Verfahrensschrittes zu enthalten. Je nach Abfolge der Verfahrensschritte wird der Einzeldatensatz mit unterschiedlichen Informationen befüllt.

Für die Zählpunkt- und Endverbraucheridentifikation mit Name und Anlagenadresse und Einleitung der Neuanmeldung ist zunächst für die Suchabfrage ein Einzeldatensatz ohne Zählpunktsbezeichnung vorzusehen. Bei einer Rückübermittlung der vollständigen Daten durch den Netzbetreiber ist, wenn die Anlagenadresse mehrere Zählpunkte hat, jede Zählpunktsbezeichnung als Einzeldatensatz zu übermitteln.

Je Einzeldatensatz sind zumindest zwei durch die Wechselplattform zu definierende Identifikationsnummern vorzusehen. Je Datenübermittlung von einem Absender an einen Empfänger ist eine Transaktions-Identifikationsnummer und eine Anlagen-Identifikationsnummer je Anlagenadresse vorzusehen. Die Anlagen-Identifikationsnummer hat für sämtliche Zählpunktsbezeichnungen dieser Anlagenadresse unverändert zu bleiben. Zusätzlich ist eine Fall-Identifikationsnummer je Zählpunktsbezeichnung anzugeben, sofern eine Zählpunktsbezeichnung bekannt ist. Die Anlagen- Identifikationsnummer sowie die Fall-Identifikationsnummer haben für sämtliche Verfahrensschritte und Transaktionen eines Verfahrens unverändert zu bleiben.

Zusätzlich zu den zwingend erforderlichen Identifikationsnummern ist vorzusehen, dass weitere Identifikationsnummern durch Versorger und Netzbetreiber angegeben werden können. Werden zusätzliche Identifikationsnummern angegeben, sind diese bei sämtlichen Verfahrensschritten eines Verfahrens mitanzuführen.

5.5Sicherheit

Bei sämtlichen außerhalb oder über die Wechselplattform erfolgenden Datenübermittlungen ist sicherzustellen, dass die Übermittlung nach dem aktuellen Stand der Technik verschlüsselt erfolgt.

5.6Vollmacht

Schriftliche Willenserklärungen sind in PDF/A-2 gemäß ISO-Norm 19005-2:2011 zur Verfügung zu stellen.

5.7Technische Verfügbarkeit

Die technische Verfügbarkeit der Wechselplattform und der über die standardisierte Schnittstelle an die Wechselplattform angebundenen Systeme der Versorger und Netzbetreiber umfasst die Zeit innerhalb der die Wechselplattform und die daran angebundenen Systeme verfügbar sein müssen, um die in diesem Anhang beschriebenen Verfahrensschritte durchführen zu können.

Die Wechselplattform hat an Arbeitstagen von Montag bis Freitag zwischen 7 Uhr und 20 Uhr eine Verfügbarkeit von mindestens 99% aufzuweisen. Alle an die Wechselplattform über die standardisierte Schnittstelle angebundenen Systeme haben an Arbeitstagen von Montag bis Freitag zwischen 7 Uhr und 20 Uhr eine Verfügbarkeit von mindestens 90% aufzuweisen. Außerhalb dieser Zeit haben die Wechselplattform und die daran angebundenen Systeme die Verfügbarkeit von mindestens 50 % aufzuweisen.

5.8Prozessüberwachung

Die Vornahme sämtlicher über die Wechselplattform vorzunehmenden Verfahrensschritte, insbesondere die Dauer der Verfahrensschritte, die Inanspruchnahme der für die Verfahrensschritte vorgesehenen Fristen aufgrund einer Vollmachtsprüfung, die Zugriffe durch authentifizierte Personen sowie die Verfügbarkeit der Schnittstellen der IT-Systeme der Marktteilnehmer mit der Wechselplattform ist durch die Verrechnungsstelle zu protokollieren, um nicht zuletzt die Vorgaben des § 3 Abs. 2, des § 4 Abs. 2 sowie des § 6 Abs. 1 und Abs. 2 zu erfüllen und den ordnungsgemäßen Betrieb sicherzustellen.

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