(Übersetzung)Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Die arabische, chinesische, französische, russische und spanische Sprachfassung dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 7. Juni 2012 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt somit gemäß seinem Art. 39 Abs. 2 für Österreich am 7. Juli 2012 in Kraft.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Republik Österreich nachstehende Erklärungen abgegeben:
Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 31 des Internationalen Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen
Gemäß Artikel 31 des Übereinkommens anerkennt die Republik Österreich die Zuständigkeit des Ausschusses über das Verschwindenlassen zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen einzelner Personen oder im Namen einzelner Personen, die ihrer Hoheitsgewalt unterstehen und die geltend machen, Opfer einer Verletzung dieses Übereinkommens durch Österreich zu sein.
Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 32 des Internationalen Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen
Gemäß Artikel 32 des Übereinkommens anerkennt die Republik Österreich die Zuständigkeit des Ausschusses über das Verschwindenlassen zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen, in denen ein Vertragsstaat geltend macht, ein anderer Vertragsstaat komme seinen Verpflichtungen aus dem Übereinkommen nicht nach.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert oder sind diesem beigetreten:
Albanien, Argentinien, Armenien, Belgien, Bolivien, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Burkina Faso, Chile, Costa Rica, Deutschland, Ecuador, Frankreich, Gabun, Honduras, Irak, Japan, Kasachstan, Kuba, Mali, Mexiko, Montenegro, Niederlande (für den europäischen Teil der Niederlande und den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustasius und Saba)), Nigeria, Panama, Paraguay, Sambia, Senegal, Serbien, Spanien, Tunesien, Uruguay.
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER IV.16]:
Norwegen, Oman
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 90/2020)
Deutschland:
Zu Art. 16:
Ein Rückführungsverbot besteht nur dann, wenn eine konkrete Gefahr des unfreiwilligen Verschwindens für die betroffene Person besteht.
Zu Art. 17 Abs. 2 lit. f:
Das deutsche Recht gewährleistet, dass eine Freiheitsentziehung nur dann rechtmäßig ist, wenn sie durch ein Gericht angeordnet oder ausnahmsweise nachträglich genehmigt worden ist. Art. 104 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) bestimmt ausdrücklich: „Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen.“ Erfolgt eine vorläufige Festnahme wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung ist die Person nach Art. 104 Abs. 3 des Grundgesetzes „spätestens am Tag nach der Festnahme dem Richter vorzuführen“.
Für den Fall, dass eine Person unter Verstoß gegen Art. 104 des Grundgesetzes willkürlich festgehalten wird, kann jedermann eine zur Freilassung führende gerichtliche Entscheidung herbeiführen, indem beim örtlich zuständigen Amtsgericht beantragt wird, die festgehaltene Person unverzüglich freizulassen. Wurde die Person über die nach dem Grundgesetz zulässige Frist hinaus festgehalten, so hat das Gericht analog §128 Abs. 2 Satz 1 StPO (Strafprozessordnung) die Freilassung anzuordnen.
Zu Art. 17 Abs. 3:
Bei einer Unterbringung kranker Menschen durch einen Betreuer oder Bevollmächtigten sind die nach lit. a bis h erforderlichen Informationen dem Gericht bekannt, das die Unterbringung genehmigt. Das Gericht kann nach lit. a bis h erforderliche Informationen jederzeit über den Betreuer oder Bevollmächtigten ermitteln, die dann Akteninhalt werden. Auch diese sind als Akten im Sinne des Art. 17 Abs. 3 anzusehen.
Zu Art. 18:
Nach dem deutschen Recht besteht für alle Personen, die ein berechtigtes Interesse darlegen können, ein Anspruch auf Auskunft aus den Gerichtsakten. Die nach dem deutschen Recht zum Schutz der Interessen des Betroffenen oder zur Sicherung des Strafverfahrens vorgesehenen Beschränkungen sind nach Art. 20 Abs. 1 des Übereinkommens zulässig.
Zu Art. 24 Abs. 4:
Es wird klargestellt, dass durch die vorgesehene Wiedergutmachungs- und Entschädigungsregelung nicht der Grundsatz der Staatenimmunität außer Kraft gesetzt wird.
Fidschi:
Betrachtet sich durch die Bestimmungen des Art. 42 Abs. 1 des Übereinkommens nicht als gebunden.
Kuba:
Gemäß Art. 42 Abs. 2 erklärt die Republik Kuba hiermit, dass sie sich nicht verpflichtet erachtet, ihre Streitigkeiten an den Internationalen Gerichtshof zu verweisen, wie in Abs. 1 desselben Artikels vorgesehen.
Marokko:
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat das Königreich Marokko gemäß Art. 42 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt, sich nicht an die Bestimmungen des Abs. 1 dieses Artikels gebunden zu erachten und erklärt, dass für jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten die an den Internationalen Gerichtshof herangetragen werden, in jedem Fall die Zustimmung aller an einer solchen Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien erforderlich ist.
Niederlande:
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge haben die Niederlande am 21. Dezember 2017 die Anwendbarkeit des Übereinkommens auf Aruba nach Maßgabe von Erklärungen betreffend die Anerkennung der Zuständigkeit des Ausschusses gemäß Art. 31 und 32 des Übereinkommens erstreckt.
Ukraine:
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde hat die Ukraine nachstehende Erklärung abgegeben:
„In Bezug auf Art. 13 und 14 des Übereinkommens ermächtigt die Ukraine die Generalstaatsanwaltschaft (hinsichtlich Ersuchen während des Ermittlungsverfahrens) und das Justizministerium (hinsichtlich Ersuchen während des Gerichtsverfahrens oder während der Urteilsvollstreckung) Ersuchen im Sinne der Art. 10-14 des Übereinkommens zu prüfen.
[…]
In Bezug auf Art. 42 des Übereinkommens betrachtet sich die Ukraine durch die Bestimmungen des Abs. 1 des Art. 42, betreffend zusätzliche Streitbeilegungsverfahren durch Schiedsverfahren oder durch den Internationalen Gerichtshof, als nicht gebunden.“
Weiters haben folgende Staaten Erklärungen betreffend die Anerkennung der Zuständigkeit des Ausschusses gemäß Art. 31 und 32 des Übereinkommens abgegeben:
Albanien, Argentinien, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Chile, Deutschland, Ecuador, Frankreich, Japan (nur Art. 32), Litauen (nur Art. 31), Mali, Montenegro, Niederlande (europäischer Teil und karibischer Teil), Peru (nur Art. 31), Portugal, Schweiz, Serbien, Slowakei, Sri Lanka (nur Art. 32), Spanien, Tschechische Republik, Ukraine, Uruguay.
Präambel/Promulgationsklausel
Präambel
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens –
in der Erwägung, dass die Charta der Vereinten Nationen1 die Staaten verpflichtet, die allgemeine Achtung und Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu fördern,
im Hinblick auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte,
eingedenk des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte2, des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte3 und der anderen einschlägigen internationalen Übereinkünfte auf dem Gebiet der Menschenrechte, des humanitären Völkerrechts und des internationalen Strafrechts,
eingedenk ferner der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen in ihrer Resolution 47/133 vom 18. Dezember 1992 angenommenen Erklärung über den Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen,
in Anbetracht der außerordentlichen Schwere des Verschwindenlassens, das ein Verbrechen und unter bestimmten im Völkerrecht festgelegten Umständen ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellt,
entschlossen, Fälle von Verschwindenlassen zu verhüten und die Straflosigkeit des Verbrechens des Verschwindenlassens zu bekämpfen,
in Anbetracht des Rechtes jeder Person, nicht dem Verschwindenlassen unterworfen zu werden, und des Rechtes der Opfer auf Gerechtigkeit und Wiedergutmachung,
in Bekräftigung des Rechtes jedes Opfers, die Wahrheit über die Umstände eines Verschwindenlassens und das Schicksal der verschwundenen Person zu erfahren, sowie des Rechtes auf die Freiheit, zu diesem Zweck Informationen einzuholen, zu erhalten und zu verbreiten –
sind wie folgt übereingekommen:
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 120/1956.
2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 590/1978.
3 Kundgemacht in BGBl. Nr. 591/1978.
Sprachen
Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
Vertragsparteien
Albanien III 104/2012 Argentinien III 104/2012 Armenien III 104/2012 Belgien III 104/2012 Belize III 119/2015 Benin III 206/2017 Bolivien III 104/2012 Bosnien-Herzegowina III 104/2012, III 144/2013 Brasilien III 104/2012 Burkina Faso III 104/2012 Chile III 104/2012 Costa Rica III 104/2012 Deutschland III 104/2012 Dominica III 82/2019 Ecuador III 104/2012 Fidschi III 137/2019 Frankreich III 104/2012 Gabun III 104/2012 Gambia III 168/2018 Griechenland III 105/2015 Honduras III 104/2012 Irak III 104/2012 Italien III 98/2016 Japan III 104/2012 Kambodscha III 5/2014 Kasachstan III 104/2012 Kolumbien III 144/2013 Kuba III 104/2012 Lesotho III 5/2014 Litauen III 5/2014 Malawi III 206/2017 Mali III 104/2012 Malta III 105/2015 Marokko III 144/2013 Mauretanien III 144/2013 Mexiko III 104/2012, III 176/2021 Mongolei III 105/2015 Montenegro III 104/2012 Niederlande III 104/2012, III 168/2018 Niger III 119/2015 Nigeria III 104/2012 Norwegen III 90/2020 Oman III 90/2020 Panama III 104/2012 Paraguay III 104/2012 Peru III 144/2013, III 195/2016 Portugal III 248/2014 Sambia III 104/2012 Samoa III 144/2013 Schweiz III 215/2016 Senegal III 104/2012 Serbien III 104/2012 Seychellen III 31/2017 Slowakei III 248/2014 Spanien III 104/2012 Sri Lanka III 98/2016 Sudan III 176/2021 Togo III 248/2014 Tschechische R III 31/2017 Tunesien III 104/2012 Ukraine III 119/2015 Uruguay III 104/2012 *Zentralafrikanische R III 195/2016
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Die arabische, chinesische, französische, russische und spanische Sprachfassung dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 7. Juni 2012 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt somit gemäß seinem Art. 39 Abs. 2 für Österreich am 7. Juli 2012 in Kraft.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Republik Österreich nachstehende Erklärungen abgegeben:
Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 31 des Internationalen Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen
Gemäß Artikel 31 des Übereinkommens anerkennt die Republik Österreich die Zuständigkeit des Ausschusses über das Verschwindenlassen zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen einzelner Personen oder im Namen einzelner Personen, die ihrer Hoheitsgewalt unterstehen und die geltend machen, Opfer einer Verletzung dieses Übereinkommens durch Österreich zu sein.
Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 32 des Internationalen Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen
Gemäß Artikel 32 des Übereinkommens anerkennt die Republik Österreich die Zuständigkeit des Ausschusses über das Verschwindenlassen zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen, in denen ein Vertragsstaat geltend macht, ein anderer Vertragsstaat komme seinen Verpflichtungen aus dem Übereinkommen nicht nach.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert oder sind diesem beigetreten:
Albanien, Argentinien, Armenien, Belgien, Bolivien, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Burkina Faso, Chile, Costa Rica, Deutschland, Ecuador, Frankreich, Gabun, Honduras, Irak, Japan, Kasachstan, Kuba, Mali, Mexiko, Montenegro, Niederlande (für den europäischen Teil der Niederlande und den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustasius und Saba)), Nigeria, Panama, Paraguay, Sambia, Senegal, Serbien, Spanien, Tunesien, Uruguay.
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 176/2021)
Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER IV.16]:
Norwegen, Oman
Deutschland:
Zu Art. 16:
Ein Rückführungsverbot besteht nur dann, wenn eine konkrete Gefahr des unfreiwilligen Verschwindens für die betroffene Person besteht.
Zu Art. 17 Abs. 2 lit. f:
Das deutsche Recht gewährleistet, dass eine Freiheitsentziehung nur dann rechtmäßig ist, wenn sie durch ein Gericht angeordnet oder ausnahmsweise nachträglich genehmigt worden ist. Art. 104 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) bestimmt ausdrücklich: „Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen.“ Erfolgt eine vorläufige Festnahme wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung ist die Person nach Art. 104 Abs. 3 des Grundgesetzes „spätestens am Tag nach der Festnahme dem Richter vorzuführen“.
Für den Fall, dass eine Person unter Verstoß gegen Art. 104 des Grundgesetzes willkürlich festgehalten wird, kann jedermann eine zur Freilassung führende gerichtliche Entscheidung herbeiführen, indem beim örtlich zuständigen Amtsgericht beantragt wird, die festgehaltene Person unverzüglich freizulassen. Wurde die Person über die nach dem Grundgesetz zulässige Frist hinaus festgehalten, so hat das Gericht analog §128 Abs. 2 Satz 1 StPO (Strafprozessordnung) die Freilassung anzuordnen.
Zu Art. 17 Abs. 3:
Bei einer Unterbringung kranker Menschen durch einen Betreuer oder Bevollmächtigten sind die nach lit. a bis h erforderlichen Informationen dem Gericht bekannt, das die Unterbringung genehmigt. Das Gericht kann nach lit. a bis h erforderliche Informationen jederzeit über den Betreuer oder Bevollmächtigten ermitteln, die dann Akteninhalt werden. Auch diese sind als Akten im Sinne des Art. 17 Abs. 3 anzusehen.
Zu Art. 18:
Nach dem deutschen Recht besteht für alle Personen, die ein berechtigtes Interesse darlegen können, ein Anspruch auf Auskunft aus den Gerichtsakten. Die nach dem deutschen Recht zum Schutz der Interessen des Betroffenen oder zur Sicherung des Strafverfahrens vorgesehenen Beschränkungen sind nach Art. 20 Abs. 1 des Übereinkommens zulässig.
Zu Art. 24 Abs. 4:
Es wird klargestellt, dass durch die vorgesehene Wiedergutmachungs- und Entschädigungsregelung nicht der Grundsatz der Staatenimmunität außer Kraft gesetzt wird.
Fidschi:
Betrachtet sich durch die Bestimmungen des Art. 42 Abs. 1 des Übereinkommens nicht als gebunden.
Kuba:
Gemäß Art. 42 Abs. 2 erklärt die Republik Kuba hiermit, dass sie sich nicht verpflichtet erachtet, ihre Streitigkeiten an den Internationalen Gerichtshof zu verweisen, wie in Abs. 1 desselben Artikels vorgesehen.
Marokko:
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat das Königreich Marokko gemäß Art. 42 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt, sich nicht an die Bestimmungen des Abs. 1 dieses Artikels gebunden zu erachten und erklärt, dass für jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten die an den Internationalen Gerichtshof herangetragen werden, in jedem Fall die Zustimmung aller an einer solchen Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien erforderlich ist.
Niederlande:
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge haben die Niederlande am 21. Dezember 2017 die Anwendbarkeit des Übereinkommens auf Aruba nach Maßgabe von Erklärungen betreffend die Anerkennung der Zuständigkeit des Ausschusses gemäß Art. 31 und 32 des Übereinkommens erstreckt.
Sudan:
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat der Sudan am 10. August 2021 seine Beitrittsurkunde zum Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen hinterlegt und dabei gemäß Art. 42 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt, sich durch die Bestimmungen des Art. 42 Abs. 1 nicht gebunden zu betrachten.
Ukraine:
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde hat die Ukraine nachstehende Erklärung abgegeben:
„In Bezug auf Art. 13 und 14 des Übereinkommens ermächtigt die Ukraine die Generalstaatsanwaltschaft (hinsichtlich Ersuchen während des Ermittlungsverfahrens) und das Justizministerium (hinsichtlich Ersuchen während des Gerichtsverfahrens oder während der Urteilsvollstreckung) Ersuchen im Sinne der Art. 10-14 des Übereinkommens zu prüfen.
[…]
In Bezug auf Art. 42 des Übereinkommens betrachtet sich die Ukraine durch die Bestimmungen des Abs. 1 des Art. 42, betreffend zusätzliche Streitbeilegungsverfahren durch Schiedsverfahren oder durch den Internationalen Gerichtshof, als nicht gebunden.“
Weiters haben folgende Staaten Erklärungen betreffend die Anerkennung der Zuständigkeit des Ausschusses gemäß Art. 31 und 32 des Übereinkommens abgegeben:
Albanien, Argentinien, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Chile, Deutschland, Ecuador, Frankreich, Japan (nur Art. 32), Litauen (nur Art. 31), Mali, Mexiko (nur Art. 31 Abs.1), Montenegro, Niederlande (europäischer Teil und karibischer Teil), Peru (nur Art. 31), Portugal, Schweiz, Serbien, Slowakei, Sri Lanka (nur Art. 32), Spanien, Tschechische Republik, Ukraine, Uruguay.
Präambel/Promulgationsklausel
Präambel
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens –
in der Erwägung, dass die Charta der Vereinten Nationen1 die Staaten verpflichtet, die allgemeine Achtung und Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu fördern,
im Hinblick auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte,
eingedenk des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte2, des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte3 und der anderen einschlägigen internationalen Übereinkünfte auf dem Gebiet der Menschenrechte, des humanitären Völkerrechts und des internationalen Strafrechts,
eingedenk ferner der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen in ihrer Resolution 47/133 vom 18. Dezember 1992 angenommenen Erklärung über den Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen,
in Anbetracht der außerordentlichen Schwere des Verschwindenlassens, das ein Verbrechen und unter bestimmten im Völkerrecht festgelegten Umständen ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellt,
entschlossen, Fälle von Verschwindenlassen zu verhüten und die Straflosigkeit des Verbrechens des Verschwindenlassens zu bekämpfen,
in Anbetracht des Rechtes jeder Person, nicht dem Verschwindenlassen unterworfen zu werden, und des Rechtes der Opfer auf Gerechtigkeit und Wiedergutmachung,
in Bekräftigung des Rechtes jedes Opfers, die Wahrheit über die Umstände eines Verschwindenlassens und das Schicksal der verschwundenen Person zu erfahren, sowie des Rechtes auf die Freiheit, zu diesem Zweck Informationen einzuholen, zu erhalten und zu verbreiten –
sind wie folgt übereingekommen:
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 120/1956.
2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 590/1978.
3 Kundgemacht in BGBl. Nr. 591/1978.
Sprachen
Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
Vertragsparteien
Albanien III 104/2012 Argentinien III 104/2012 Armenien III 104/2012 Belgien III 104/2012 Belize III 119/2015 Benin III 206/2017 Bolivien III 104/2012 Bosnien-Herzegowina III 104/2012, III 144/2013 Brasilien III 104/2012 Burkina Faso III 104/2012 Chile III 104/2012 Costa Rica III 104/2012 Dänemark III 2/2022 Deutschland III 104/2012 Dominica III 82/2019 Ecuador III 104/2012 Fidschi III 137/2019 Frankreich III 104/2012 Gabun III 104/2012 Gambia III 168/2018 Griechenland III 105/2015 Honduras III 104/2012 Irak III 104/2012 Italien III 98/2016 Japan III 104/2012 Kambodscha III 5/2014 Kasachstan III 104/2012 Kolumbien III 144/2013 Kuba III 104/2012 Lesotho III 5/2014 Litauen III 5/2014 Malawi III 206/2017 Mali III 104/2012 Malta III 105/2015 Marokko III 144/2013 Mauretanien III 144/2013 Mexiko III 104/2012, III 176/2021 Mongolei III 105/2015 Montenegro III 104/2012 Niederlande III 104/2012, III 168/2018 Niger III 119/2015 Nigeria III 104/2012 Norwegen III 90/2020 Oman III 90/2020 Panama III 104/2012 Paraguay III 104/2012 Peru III 144/2013, III 195/2016 Portugal III 248/2014 Sambia III 104/2012 Samoa III 144/2013 Schweiz III 215/2016 Senegal III 104/2012 Serbien III 104/2012 Seychellen III 31/2017 Slowakei III 248/2014 Slowenien III 2/2022 Spanien III 104/2012 Sri Lanka III 98/2016 Sudan III 176/2021 Togo III 248/2014 Tschechische R III 31/2017 Tunesien III 104/2012 Ukraine III 119/2015 Uruguay III 104/2012 *Zentralafrikanische R III 195/2016
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Die arabische, chinesische, französische, russische und spanische Sprachfassung dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 7. Juni 2012 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt somit gemäß seinem Art. 39 Abs. 2 für Österreich am 7. Juli 2012 in Kraft.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Republik Österreich nachstehende Erklärungen abgegeben:
Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 31 des Internationalen Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen
Gemäß Artikel 31 des Übereinkommens anerkennt die Republik Österreich die Zuständigkeit des Ausschusses über das Verschwindenlassen zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen einzelner Personen oder im Namen einzelner Personen, die ihrer Hoheitsgewalt unterstehen und die geltend machen, Opfer einer Verletzung dieses Übereinkommens durch Österreich zu sein.
Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 32 des Internationalen Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen
Gemäß Artikel 32 des Übereinkommens anerkennt die Republik Österreich die Zuständigkeit des Ausschusses über das Verschwindenlassen zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen, in denen ein Vertragsstaat geltend macht, ein anderer Vertragsstaat komme seinen Verpflichtungen aus dem Übereinkommen nicht nach.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert oder sind diesem beigetreten:
Albanien, Argentinien, Armenien, Belgien, Bolivien, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Burkina Faso, Chile, Costa Rica, Deutschland, Ecuador, Frankreich, Gabun, Honduras, Irak, Japan, Kasachstan, Kuba, Mali, Mexiko, Montenegro, Niederlande (für den europäischen Teil der Niederlande und den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustasius und Saba)), Nigeria, Panama, Paraguay, Sambia, Senegal, Serbien, Spanien, Tunesien, Uruguay.
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 2/2022)
Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER IV.16]:
Norwegen, Oman, Slowenien
Deutschland:
Zu Art. 16:
Ein Rückführungsverbot besteht nur dann, wenn eine konkrete Gefahr des unfreiwilligen Verschwindens für die betroffene Person besteht.
Zu Art. 17 Abs. 2 lit. f:
Das deutsche Recht gewährleistet, dass eine Freiheitsentziehung nur dann rechtmäßig ist, wenn sie durch ein Gericht angeordnet oder ausnahmsweise nachträglich genehmigt worden ist. Art. 104 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) bestimmt ausdrücklich: „Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen.“ Erfolgt eine vorläufige Festnahme wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung ist die Person nach Art. 104 Abs. 3 des Grundgesetzes „spätestens am Tag nach der Festnahme dem Richter vorzuführen“.
Für den Fall, dass eine Person unter Verstoß gegen Art. 104 des Grundgesetzes willkürlich festgehalten wird, kann jedermann eine zur Freilassung führende gerichtliche Entscheidung herbeiführen, indem beim örtlich zuständigen Amtsgericht beantragt wird, die festgehaltene Person unverzüglich freizulassen. Wurde die Person über die nach dem Grundgesetz zulässige Frist hinaus festgehalten, so hat das Gericht analog §128 Abs. 2 Satz 1 StPO (Strafprozessordnung) die Freilassung anzuordnen.
Zu Art. 17 Abs. 3:
Bei einer Unterbringung kranker Menschen durch einen Betreuer oder Bevollmächtigten sind die nach lit. a bis h erforderlichen Informationen dem Gericht bekannt, das die Unterbringung genehmigt. Das Gericht kann nach lit. a bis h erforderliche Informationen jederzeit über den Betreuer oder Bevollmächtigten ermitteln, die dann Akteninhalt werden. Auch diese sind als Akten im Sinne des Art. 17 Abs. 3 anzusehen.
Zu Art. 18:
Nach dem deutschen Recht besteht für alle Personen, die ein berechtigtes Interesse darlegen können, ein Anspruch auf Auskunft aus den Gerichtsakten. Die nach dem deutschen Recht zum Schutz der Interessen des Betroffenen oder zur Sicherung des Strafverfahrens vorgesehenen Beschränkungen sind nach Art. 20 Abs. 1 des Übereinkommens zulässig.
Zu Art. 24 Abs. 4:
Es wird klargestellt, dass durch die vorgesehene Wiedergutmachungs- und Entschädigungsregelung nicht der Grundsatz der Staatenimmunität außer Kraft gesetzt wird.
Fidschi:
Betrachtet sich durch die Bestimmungen des Art. 42 Abs. 1 des Übereinkommens nicht als gebunden.
Kuba:
Gemäß Art. 42 Abs. 2 erklärt die Republik Kuba hiermit, dass sie sich nicht verpflichtet erachtet, ihre Streitigkeiten an den Internationalen Gerichtshof zu verweisen, wie in Abs. 1 desselben Artikels vorgesehen.
Marokko:
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat das Königreich Marokko gemäß Art. 42 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt, sich nicht an die Bestimmungen des Abs. 1 dieses Artikels gebunden zu erachten und erklärt, dass für jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten die an den Internationalen Gerichtshof herangetragen werden, in jedem Fall die Zustimmung aller an einer solchen Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien erforderlich ist.
Niederlande:
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge haben die Niederlande am 21. Dezember 2017 die Anwendbarkeit des Übereinkommens auf Aruba nach Maßgabe von Erklärungen betreffend die Anerkennung der Zuständigkeit des Ausschusses gemäß Art. 31 und 32 des Übereinkommens erstreckt.
Sudan:
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat der Sudan am 10. August 2021 seine Beitrittsurkunde zum Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen hinterlegt und dabei gemäß Art. 42 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt, sich durch die Bestimmungen des Art. 42 Abs. 1 nicht gebunden zu betrachten.
Ukraine:
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde hat die Ukraine nachstehende Erklärung abgegeben:
„In Bezug auf Art. 13 und 14 des Übereinkommens ermächtigt die Ukraine die Generalstaatsanwaltschaft (hinsichtlich Ersuchen während des Ermittlungsverfahrens) und das Justizministerium (hinsichtlich Ersuchen während des Gerichtsverfahrens oder während der Urteilsvollstreckung) Ersuchen im Sinne der Art. 10-14 des Übereinkommens zu prüfen.
[…]
In Bezug auf Art. 42 des Übereinkommens betrachtet sich die Ukraine durch die Bestimmungen des Abs. 1 des Art. 42, betreffend zusätzliche Streitbeilegungsverfahren durch Schiedsverfahren oder durch den Internationalen Gerichtshof, als nicht gebunden.“
Weiters haben folgende Staaten Erklärungen betreffend die Anerkennung der Zuständigkeit des Ausschusses gemäß Art. 31 und 32 des Übereinkommens abgegeben:
Albanien, Argentinien, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Chile, Deutschland, Ecuador, Frankreich, Japan (nur Art. 32), Litauen (nur Art. 31), Mali, Mexiko (nur Art. 31 Abs.1), Montenegro, Niederlande (europäischer Teil und karibischer Teil), Peru (nur Art. 31), Portugal, Schweiz, Serbien, Slowakei, Sri Lanka (nur Art. 32), Spanien, Tschechische Republik,Ukraine, Uruguay.
Präambel/Promulgationsklausel
Präambel
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens –
in der Erwägung, dass die Charta der Vereinten Nationen1 die Staaten verpflichtet, die allgemeine Achtung und Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu fördern,
im Hinblick auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte,
eingedenk des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte2, des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte3 und der anderen einschlägigen internationalen Übereinkünfte auf dem Gebiet der Menschenrechte, des humanitären Völkerrechts und des internationalen Strafrechts,
eingedenk ferner der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen in ihrer Resolution 47/133 vom 18. Dezember 1992 angenommenen Erklärung über den Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen,
in Anbetracht der außerordentlichen Schwere des Verschwindenlassens, das ein Verbrechen und unter bestimmten im Völkerrecht festgelegten Umständen ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellt,
entschlossen, Fälle von Verschwindenlassen zu verhüten und die Straflosigkeit des Verbrechens des Verschwindenlassens zu bekämpfen,
in Anbetracht des Rechtes jeder Person, nicht dem Verschwindenlassen unterworfen zu werden, und des Rechtes der Opfer auf Gerechtigkeit und Wiedergutmachung,
in Bekräftigung des Rechtes jedes Opfers, die Wahrheit über die Umstände eines Verschwindenlassens und das Schicksal der verschwundenen Person zu erfahren, sowie des Rechtes auf die Freiheit, zu diesem Zweck Informationen einzuholen, zu erhalten und zu verbreiten –
sind wie folgt übereingekommen:
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 120/1956.
2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 590/1978.
3 Kundgemacht in BGBl. Nr. 591/1978.
Sprachen
Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
Vertragsparteien
Albanien III 104/2012 Argentinien III 104/2012 Armenien III 104/2012 Belgien III 104/2012 Belize III 119/2015 Benin III 206/2017 Bolivien III 104/2012 Bosnien-Herzegowina III 104/2012, III 144/2013 Brasilien III 104/2012 Burkina Faso III 104/2012 Chile III 104/2012 Costa Rica III 104/2012 Dänemark III 2/2022 Deutschland III 104/2012 Dominica III 82/2019 Ecuador III 104/2012 Fidschi III 137/2019 Frankreich III 104/2012 Gabun III 104/2012 Gambia III 168/2018 Griechenland III 105/2015 Honduras III 104/2012 Irak III 104/2012 Italien III 98/2016 Japan III 104/2012 Kambodscha III 5/2014 Kasachstan III 104/2012 Kolumbien III 144/2013 Kroatien III 57/2022 Kuba III 104/2012 Lesotho III 5/2014 Litauen III 5/2014 Luxemburg III 57/2022 Malawi III 206/2017 Mali III 104/2012 Malta III 105/2015 Marokko III 144/2013 Mauretanien III 144/2013 Mexiko III 104/2012, III 176/2021 Mongolei III 105/2015 Montenegro III 104/2012 Niederlande III 104/2012, III 168/2018 Niger III 119/2015 Nigeria III 104/2012 Norwegen III 90/2020 Oman III 90/2020 Panama III 104/2012 Paraguay III 104/2012 Peru III 144/2013, III 195/2016 Portugal III 248/2014 Sambia III 104/2012 Samoa III 144/2013 Schweiz III 215/2016 Senegal III 104/2012 Serbien III 104/2012 Seychellen III 31/2017 Slowakei III 248/2014 Slowenien III 2/2022 Spanien III 104/2012 Sri Lanka III 98/2016 Sudan III 176/2021 Togo III 248/2014 Tschechische R III 31/2017 Tunesien III 104/2012 Ukraine III 119/2015 Uruguay III 104/2012 *Zentralafrikanische R III 195/2016
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Die arabische, chinesische, französische, russische und spanische Sprachfassung dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 57/2022)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 7. Juni 2012 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt somit gemäß seinem Art. 39 Abs. 2 für Österreich am 7. Juli 2012 in Kraft.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Republik Österreich nachstehende Erklärungen abgegeben:
Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 31 des Internationalen Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen
Gemäß Artikel 31 des Übereinkommens anerkennt die Republik Österreich die Zuständigkeit des Ausschusses über das Verschwindenlassen zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen einzelner Personen oder im Namen einzelner Personen, die ihrer Hoheitsgewalt unterstehen und die geltend machen, Opfer einer Verletzung dieses Übereinkommens durch Österreich zu sein.
Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 32 des Internationalen Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen
Gemäß Artikel 32 des Übereinkommens anerkennt die Republik Österreich die Zuständigkeit des Ausschusses über das Verschwindenlassen zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen, in denen ein Vertragsstaat geltend macht, ein anderer Vertragsstaat komme seinen Verpflichtungen aus dem Übereinkommen nicht nach.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert oder sind diesem beigetreten:
Albanien, Argentinien, Armenien, Belgien, Bolivien, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Burkina Faso, Chile, Costa Rica, Deutschland, Ecuador, Frankreich, Gabun, Honduras, Irak, Japan, Kasachstan, Kuba, Mali, Mexiko, Montenegro, Niederlande (für den europäischen Teil der Niederlande und den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustasius und Saba)), Nigeria, Panama, Paraguay, Sambia, Senegal, Serbien, Spanien, Tunesien, Uruguay.
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER IV.16]:
Kroatien, Norwegen, Oman, Slowenien
Deutschland:
Zu Art. 16:
Ein Rückführungsverbot besteht nur dann, wenn eine konkrete Gefahr des unfreiwilligen Verschwindens für die betroffene Person besteht.
Zu Art. 17 Abs. 2 lit. f:
Das deutsche Recht gewährleistet, dass eine Freiheitsentziehung nur dann rechtmäßig ist, wenn sie durch ein Gericht angeordnet oder ausnahmsweise nachträglich genehmigt worden ist. Art. 104 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) bestimmt ausdrücklich: „Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen.“ Erfolgt eine vorläufige Festnahme wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung ist die Person nach Art. 104 Abs. 3 des Grundgesetzes „spätestens am Tag nach der Festnahme dem Richter vorzuführen“.
Für den Fall, dass eine Person unter Verstoß gegen Art. 104 des Grundgesetzes willkürlich festgehalten wird, kann jedermann eine zur Freilassung führende gerichtliche Entscheidung herbeiführen, indem beim örtlich zuständigen Amtsgericht beantragt wird, die festgehaltene Person unverzüglich freizulassen. Wurde die Person über die nach dem Grundgesetz zulässige Frist hinaus festgehalten, so hat das Gericht analog §128 Abs. 2 Satz 1 StPO (Strafprozessordnung) die Freilassung anzuordnen.
Zu Art. 17 Abs. 3:
Bei einer Unterbringung kranker Menschen durch einen Betreuer oder Bevollmächtigten sind die nach lit. a bis h erforderlichen Informationen dem Gericht bekannt, das die Unterbringung genehmigt. Das Gericht kann nach lit. a bis h erforderliche Informationen jederzeit über den Betreuer oder Bevollmächtigten ermitteln, die dann Akteninhalt werden. Auch diese sind als Akten im Sinne des Art. 17 Abs. 3 anzusehen.
Zu Art. 18:
Nach dem deutschen Recht besteht für alle Personen, die ein berechtigtes Interesse darlegen können, ein Anspruch auf Auskunft aus den Gerichtsakten. Die nach dem deutschen Recht zum Schutz der Interessen des Betroffenen oder zur Sicherung des Strafverfahrens vorgesehenen Beschränkungen sind nach Art. 20 Abs. 1 des Übereinkommens zulässig.
Zu Art. 24 Abs. 4:
Es wird klargestellt, dass durch die vorgesehene Wiedergutmachungs- und Entschädigungsregelung nicht der Grundsatz der Staatenimmunität außer Kraft gesetzt wird.
Fidschi:
Betrachtet sich durch die Bestimmungen des Art. 42 Abs. 1 des Übereinkommens nicht als gebunden.
Kuba:
Gemäß Art. 42 Abs. 2 erklärt die Republik Kuba hiermit, dass sie sich nicht verpflichtet erachtet, ihre Streitigkeiten an den Internationalen Gerichtshof zu verweisen, wie in Abs. 1 desselben Artikels vorgesehen.
Marokko:
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat das Königreich Marokko gemäß Art. 42 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt, sich nicht an die Bestimmungen des Abs. 1 dieses Artikels gebunden zu erachten und erklärt, dass für jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten die an den Internationalen Gerichtshof herangetragen werden, in jedem Fall die Zustimmung aller an einer solchen Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien erforderlich ist.
Niederlande:
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge haben die Niederlande am 21. Dezember 2017 die Anwendbarkeit des Übereinkommens auf Aruba nach Maßgabe von Erklärungen betreffend die Anerkennung der Zuständigkeit des Ausschusses gemäß Art. 31 und 32 des Übereinkommens erstreckt.
Sudan:
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat der Sudan am 10. August 2021 seine Beitrittsurkunde zum Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen hinterlegt und dabei gemäß Art. 42 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt, sich durch die Bestimmungen des Art. 42 Abs. 1 nicht gebunden zu betrachten.
Ukraine:
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde hat die Ukraine nachstehende Erklärung abgegeben:
„In Bezug auf Art. 13 und 14 des Übereinkommens ermächtigt die Ukraine die Generalstaatsanwaltschaft (hinsichtlich Ersuchen während des Ermittlungsverfahrens) und das Justizministerium (hinsichtlich Ersuchen während des Gerichtsverfahrens oder während der Urteilsvollstreckung) Ersuchen im Sinne der Art. 10-14 des Übereinkommens zu prüfen.
[…]
In Bezug auf Art. 42 des Übereinkommens betrachtet sich die Ukraine durch die Bestimmungen des Abs. 1 des Art. 42, betreffend zusätzliche Streitbeilegungsverfahren durch Schiedsverfahren oder durch den Internationalen Gerichtshof, als nicht gebunden.“
Weiters haben folgende Staaten Erklärungen betreffend die Anerkennung der Zuständigkeit des Ausschusses gemäß Art. 31 und 32 des Übereinkommens abgegeben:
Albanien, Argentinien, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Chile, Deutschland, Ecuador, Frankreich, Japan (nur Art. 32), Litauen (nur Art. 31), Mali, Mexiko (nur Art. 31 Abs.1), Montenegro, Niederlande (europäischer Teil und karibischer Teil), Peru (nur Art. 31), Portugal, Schweiz, Serbien, Slowakei, Sri Lanka (nur Art. 32), Spanien, Tschechische Republik,Ukraine, Uruguay.
Präambel/Promulgationsklausel
Präambel
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens –
in der Erwägung, dass die Charta der Vereinten Nationen1 die Staaten verpflichtet, die allgemeine Achtung und Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu fördern,
im Hinblick auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte,
eingedenk des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte2, des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte3 und der anderen einschlägigen internationalen Übereinkünfte auf dem Gebiet der Menschenrechte, des humanitären Völkerrechts und des internationalen Strafrechts,
eingedenk ferner der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen in ihrer Resolution 47/133 vom 18. Dezember 1992 angenommenen Erklärung über den Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen,
in Anbetracht der außerordentlichen Schwere des Verschwindenlassens, das ein Verbrechen und unter bestimmten im Völkerrecht festgelegten Umständen ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellt,
entschlossen, Fälle von Verschwindenlassen zu verhüten und die Straflosigkeit des Verbrechens des Verschwindenlassens zu bekämpfen,
in Anbetracht des Rechtes jeder Person, nicht dem Verschwindenlassen unterworfen zu werden, und des Rechtes der Opfer auf Gerechtigkeit und Wiedergutmachung,
in Bekräftigung des Rechtes jedes Opfers, die Wahrheit über die Umstände eines Verschwindenlassens und das Schicksal der verschwundenen Person zu erfahren, sowie des Rechtes auf die Freiheit, zu diesem Zweck Informationen einzuholen, zu erhalten und zu verbreiten –
sind wie folgt übereingekommen:
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 120/1956.
2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 590/1978.
3 Kundgemacht in BGBl. Nr. 591/1978.
Sprachen
Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
Vertragsparteien
Albanien III 104/2012 Argentinien III 104/2012 Armenien III 104/2012 Belgien III 104/2012 Belize III 119/2015 Benin III 206/2017 Bolivien III 104/2012 Bosnien-Herzegowina III 104/2012, III 144/2013 Brasilien III 104/2012 Burkina Faso III 104/2012 Cabo Verde III 3/2023 Chile III 104/2012 Costa Rica III 104/2012 Dänemark III 2/2022 Deutschland III 104/2012 Dominica III 82/2019 Ecuador III 104/2012 Fidschi III 137/2019 Frankreich III 104/2012 Gabun III 104/2012 Gambia III 168/2018 Griechenland III 105/2015 Honduras III 104/2012 Irak III 104/2012 Italien III 98/2016 Japan III 104/2012 Kambodscha III 5/2014 Kasachstan III 104/2012 Kolumbien III 144/2013, III 3/2023 Kroatien III 57/2022 Kuba III 104/2012 Lesotho III 5/2014 Litauen III 5/2014 Luxemburg III 57/2022 Malawi III 206/2017 Mali III 104/2012 Malta III 105/2015 Marokko III 144/2013 Mauretanien III 144/2013 Mexiko III 104/2012, III 176/2021 Mongolei III 105/2015 Montenegro III 104/2012 Niederlande III 104/2012, III 168/2018 Niger III 119/2015 Nigeria III 104/2012 Norwegen III 90/2020 Oman III 90/2020 Panama III 104/2012 Paraguay III 104/2012 Peru III 144/2013, III 195/2016 Portugal III 248/2014 Sambia III 104/2012 Samoa III 144/2013 Schweiz III 215/2016 Senegal III 104/2012 Serbien III 104/2012 Seychellen III 31/2017 Slowakei III 248/2014 Slowenien III 2/2022 Spanien III 104/2012 Sri Lanka III 98/2016 Sudan III 176/2021 Togo III 248/2014 Tschechische R III 31/2017 Tunesien III 104/2012 Ukraine III 119/2015 Uruguay III 104/2012 Zentralafrikanische R III 195/2016
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Die arabische, chinesische, französische, russische und spanische Sprachfassung dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 3/2023)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 7. Juni 2012 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt somit gemäß seinem Art. 39 Abs. 2 für Österreich am 7. Juli 2012 in Kraft.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Republik Österreich nachstehende Erklärungen abgegeben:
Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 31 des Internationalen Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen
Gemäß Artikel 31 des Übereinkommens anerkennt die Republik Österreich die Zuständigkeit des Ausschusses über das Verschwindenlassen zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen einzelner Personen oder im Namen einzelner Personen, die ihrer Hoheitsgewalt unterstehen und die geltend machen, Opfer einer Verletzung dieses Übereinkommens durch Österreich zu sein.
Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 32 des Internationalen Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen
Gemäß Artikel 32 des Übereinkommens anerkennt die Republik Österreich die Zuständigkeit des Ausschusses über das Verschwindenlassen zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen, in denen ein Vertragsstaat geltend macht, ein anderer Vertragsstaat komme seinen Verpflichtungen aus dem Übereinkommen nicht nach.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert oder sind diesem beigetreten:
Albanien, Argentinien, Armenien, Belgien, Bolivien, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Burkina Faso, Chile, Costa Rica, Deutschland, Ecuador, Frankreich, Gabun, Honduras, Irak, Japan, Kasachstan, Kuba, Mali, Mexiko, Montenegro, Niederlande (für den europäischen Teil der Niederlande und den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustasius und Saba)), Nigeria, Panama, Paraguay, Sambia, Senegal, Serbien, Spanien, Tunesien, Uruguay.
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER IV.16]:
Kroatien, Norwegen, Oman, Slowenien
Deutschland:
Zu Art. 16:
Ein Rückführungsverbot besteht nur dann, wenn eine konkrete Gefahr des unfreiwilligen Verschwindens für die betroffene Person besteht.
Zu Art. 17 Abs. 2 lit. f:
Das deutsche Recht gewährleistet, dass eine Freiheitsentziehung nur dann rechtmäßig ist, wenn sie durch ein Gericht angeordnet oder ausnahmsweise nachträglich genehmigt worden ist. Art. 104 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) bestimmt ausdrücklich: „Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen.“ Erfolgt eine vorläufige Festnahme wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung ist die Person nach Art. 104 Abs. 3 des Grundgesetzes „spätestens am Tag nach der Festnahme dem Richter vorzuführen“.
Für den Fall, dass eine Person unter Verstoß gegen Art. 104 des Grundgesetzes willkürlich festgehalten wird, kann jedermann eine zur Freilassung führende gerichtliche Entscheidung herbeiführen, indem beim örtlich zuständigen Amtsgericht beantragt wird, die festgehaltene Person unverzüglich freizulassen. Wurde die Person über die nach dem Grundgesetz zulässige Frist hinaus festgehalten, so hat das Gericht analog §128 Abs. 2 Satz 1 StPO (Strafprozessordnung) die Freilassung anzuordnen.
Zu Art. 17 Abs. 3:
Bei einer Unterbringung kranker Menschen durch einen Betreuer oder Bevollmächtigten sind die nach lit. a bis h erforderlichen Informationen dem Gericht bekannt, das die Unterbringung genehmigt. Das Gericht kann nach lit. a bis h erforderliche Informationen jederzeit über den Betreuer oder Bevollmächtigten ermitteln, die dann Akteninhalt werden. Auch diese sind als Akten im Sinne des Art. 17 Abs. 3 anzusehen.
Zu Art. 18:
Nach dem deutschen Recht besteht für alle Personen, die ein berechtigtes Interesse darlegen können, ein Anspruch auf Auskunft aus den Gerichtsakten. Die nach dem deutschen Recht zum Schutz der Interessen des Betroffenen oder zur Sicherung des Strafverfahrens vorgesehenen Beschränkungen sind nach Art. 20 Abs. 1 des Übereinkommens zulässig.
Zu Art. 24 Abs. 4:
Es wird klargestellt, dass durch die vorgesehene Wiedergutmachungs- und Entschädigungsregelung nicht der Grundsatz der Staatenimmunität außer Kraft gesetzt wird.
Fidschi:
Betrachtet sich durch die Bestimmungen des Art. 42 Abs. 1 des Übereinkommens nicht als gebunden.
Kolumbien:
Kolumbien hat am 7. September 2022 eine Erklärung gemäß Art. 31 des Übereinkommens abgegeben.
Kuba:
Gemäß Art. 42 Abs. 2 erklärt die Republik Kuba hiermit, dass sie sich nicht verpflichtet erachtet, ihre Streitigkeiten an den Internationalen Gerichtshof zu verweisen, wie in Abs. 1 desselben Artikels vorgesehen.
Marokko:
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat das Königreich Marokko gemäß Art. 42 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt, sich nicht an die Bestimmungen des Abs. 1 dieses Artikels gebunden zu erachten und erklärt, dass für jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten die an den Internationalen Gerichtshof herangetragen werden, in jedem Fall die Zustimmung aller an einer solchen Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien erforderlich ist.
Niederlande:
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge haben die Niederlande am 21. Dezember 2017 die Anwendbarkeit des Übereinkommens auf Aruba nach Maßgabe von Erklärungen betreffend die Anerkennung der Zuständigkeit des Ausschusses gemäß Art. 31 und 32 des Übereinkommens erstreckt.
Sudan:
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat der Sudan am 10. August 2021 seine Beitrittsurkunde zum Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen hinterlegt und dabei gemäß Art. 42 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt, sich durch die Bestimmungen des Art. 42 Abs. 1 nicht gebunden zu betrachten.
Ukraine:
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde hat die Ukraine nachstehende Erklärung abgegeben:
„In Bezug auf Art. 13 und 14 des Übereinkommens ermächtigt die Ukraine die Generalstaatsanwaltschaft (hinsichtlich Ersuchen während des Ermittlungsverfahrens) und das Justizministerium (hinsichtlich Ersuchen während des Gerichtsverfahrens oder während der Urteilsvollstreckung) Ersuchen im Sinne der Art. 10-14 des Übereinkommens zu prüfen.
[…]
In Bezug auf Art. 42 des Übereinkommens betrachtet sich die Ukraine durch die Bestimmungen des Abs. 1 des Art. 42, betreffend zusätzliche Streitbeilegungsverfahren durch Schiedsverfahren oder durch den Internationalen Gerichtshof, als nicht gebunden.“
Weiters haben folgende Staaten Erklärungen betreffend die Anerkennung der Zuständigkeit des Ausschusses gemäß Art. 31 und 32 des Übereinkommens abgegeben:
Albanien, Argentinien, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Chile, Deutschland, Ecuador, Frankreich, Japan (nur Art. 32), Litauen (nur Art. 31), Mali, Mexiko (nur Art. 31 Abs.1), Montenegro, Niederlande (europäischer Teil und karibischer Teil), Peru (nur Art. 31), Portugal, Schweiz, Serbien, Slowakei, Sri Lanka (nur Art. 32), Spanien, Tschechische Republik,Ukraine, Uruguay.
Präambel/Promulgationsklausel
Präambel
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens –
in der Erwägung, dass die Charta der Vereinten Nationen1 die Staaten verpflichtet, die allgemeine Achtung und Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu fördern,
im Hinblick auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte,
eingedenk des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte2, des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte3 und der anderen einschlägigen internationalen Übereinkünfte auf dem Gebiet der Menschenrechte, des humanitären Völkerrechts und des internationalen Strafrechts,
eingedenk ferner der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen in ihrer Resolution 47/133 vom 18. Dezember 1992 angenommenen Erklärung über den Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen,
in Anbetracht der außerordentlichen Schwere des Verschwindenlassens, das ein Verbrechen und unter bestimmten im Völkerrecht festgelegten Umständen ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellt,
entschlossen, Fälle von Verschwindenlassen zu verhüten und die Straflosigkeit des Verbrechens des Verschwindenlassens zu bekämpfen,
in Anbetracht des Rechtes jeder Person, nicht dem Verschwindenlassen unterworfen zu werden, und des Rechtes der Opfer auf Gerechtigkeit und Wiedergutmachung,
in Bekräftigung des Rechtes jedes Opfers, die Wahrheit über die Umstände eines Verschwindenlassens und das Schicksal der verschwundenen Person zu erfahren, sowie des Rechtes auf die Freiheit, zu diesem Zweck Informationen einzuholen, zu erhalten und zu verbreiten –
sind wie folgt übereingekommen:
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 120/1956.
2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 590/1978.
3 Kundgemacht in BGBl. Nr. 591/1978.
Sprachen
Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
Vertragsparteien
Albanien III 104/2012 Argentinien III 104/2012 Armenien III 104/2012 Belgien III 104/2012 Belize III 119/2015 Benin III 206/2017 Bolivien III 104/2012 Bosnien-Herzegowina III 104/2012, III 144/2013 Brasilien III 104/2012 Burkina Faso III 104/2012 Cabo Verde III 3/2023 Chile III 104/2012 Costa Rica III 104/2012 Dänemark III 2/2022 Deutschland III 104/2012 Dominica III 82/2019 Ecuador III 104/2012 Fidschi III 137/2019 Frankreich III 104/2012 Gabun III 104/2012 Gambia III 168/2018 Griechenland III 105/2015 Honduras III 104/2012 Irak III 104/2012 Italien III 98/2016 Japan III 104/2012 Kambodscha III 5/2014 Kasachstan III 104/2012 Kolumbien III 144/2013, III 3/2023 Korea/R III 35/2023 Kroatien III 57/2022 Kuba III 104/2012 Lesotho III 5/2014 Litauen III 5/2014 Luxemburg III 57/2022, III 35/2023 Malawi III 206/2017 Mali III 104/2012 Malta III 105/2015 Marokko III 144/2013 Mauretanien III 144/2013 Mexiko III 104/2012, III 176/2021 Mongolei III 105/2015 Montenegro III 104/2012 Niederlande III 104/2012, III 168/2018 Niger III 119/2015 Nigeria III 104/2012 Norwegen III 90/2020 Oman III 90/2020 Panama III 104/2012 Paraguay III 104/2012 Peru III 144/2013, III 195/2016 Portugal III 248/2014 Sambia III 104/2012 Samoa III 144/2013 Schweiz III 215/2016 Senegal III 104/2012 Serbien III 104/2012 Seychellen III 31/2017 Slowakei III 248/2014 Slowenien III 2/2022 Spanien III 104/2012 Sri Lanka III 98/2016 Sudan III 176/2021 Togo III 248/2014 Tschechische R III 31/2017 Tunesien III 104/2012 Ukraine III 119/2015 Uruguay III 104/2012 *Zentralafrikanische R III 195/2016
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Die arabische, chinesische, französische, russische und spanische Sprachfassung dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 35/2023)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 7. Juni 2012 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt somit gemäß seinem Art. 39 Abs. 2 für Österreich am 7. Juli 2012 in Kraft.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Republik Österreich nachstehende Erklärungen abgegeben:
Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 31 des Internationalen Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen
Gemäß Artikel 31 des Übereinkommens anerkennt die Republik Österreich die Zuständigkeit des Ausschusses über das Verschwindenlassen zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen einzelner Personen oder im Namen einzelner Personen, die ihrer Hoheitsgewalt unterstehen und die geltend machen, Opfer einer Verletzung dieses Übereinkommens durch Österreich zu sein.
Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 32 des Internationalen Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen
Gemäß Artikel 32 des Übereinkommens anerkennt die Republik Österreich die Zuständigkeit des Ausschusses über das Verschwindenlassen zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen, in denen ein Vertragsstaat geltend macht, ein anderer Vertragsstaat komme seinen Verpflichtungen aus dem Übereinkommen nicht nach.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert oder sind diesem beigetreten:
Albanien, Argentinien, Armenien, Belgien, Bolivien, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Burkina Faso, Chile, Costa Rica, Deutschland, Ecuador, Frankreich, Gabun, Honduras, Irak, Japan, Kasachstan, Kuba, Mali, Mexiko, Montenegro, Niederlande (für den europäischen Teil der Niederlande und den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustasius und Saba)), Nigeria, Panama, Paraguay, Sambia, Senegal, Serbien, Spanien, Tunesien, Uruguay.
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER IV.16]:
Kroatien, Norwegen, Oman, Slowenien
Deutschland:
Zu Art. 16:
Ein Rückführungsverbot besteht nur dann, wenn eine konkrete Gefahr des unfreiwilligen Verschwindens für die betroffene Person besteht.
Zu Art. 17 Abs. 2 lit. f:
Das deutsche Recht gewährleistet, dass eine Freiheitsentziehung nur dann rechtmäßig ist, wenn sie durch ein Gericht angeordnet oder ausnahmsweise nachträglich genehmigt worden ist. Art. 104 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) bestimmt ausdrücklich: „Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen.“ Erfolgt eine vorläufige Festnahme wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung ist die Person nach Art. 104 Abs. 3 des Grundgesetzes „spätestens am Tag nach der Festnahme dem Richter vorzuführen“.
Für den Fall, dass eine Person unter Verstoß gegen Art. 104 des Grundgesetzes willkürlich festgehalten wird, kann jedermann eine zur Freilassung führende gerichtliche Entscheidung herbeiführen, indem beim örtlich zuständigen Amtsgericht beantragt wird, die festgehaltene Person unverzüglich freizulassen. Wurde die Person über die nach dem Grundgesetz zulässige Frist hinaus festgehalten, so hat das Gericht analog §128 Abs. 2 Satz 1 StPO (Strafprozessordnung) die Freilassung anzuordnen.
Zu Art. 17 Abs. 3:
Bei einer Unterbringung kranker Menschen durch einen Betreuer oder Bevollmächtigten sind die nach lit. a bis h erforderlichen Informationen dem Gericht bekannt, das die Unterbringung genehmigt. Das Gericht kann nach lit. a bis h erforderliche Informationen jederzeit über den Betreuer oder Bevollmächtigten ermitteln, die dann Akteninhalt werden. Auch diese sind als Akten im Sinne des Art. 17 Abs. 3 anzusehen.
Zu Art. 18:
Nach dem deutschen Recht besteht für alle Personen, die ein berechtigtes Interesse darlegen können, ein Anspruch auf Auskunft aus den Gerichtsakten. Die nach dem deutschen Recht zum Schutz der Interessen des Betroffenen oder zur Sicherung des Strafverfahrens vorgesehenen Beschränkungen sind nach Art. 20 Abs. 1 des Übereinkommens zulässig.
Zu Art. 24 Abs. 4:
Es wird klargestellt, dass durch die vorgesehene Wiedergutmachungs- und Entschädigungsregelung nicht der Grundsatz der Staatenimmunität außer Kraft gesetzt wird.
Fidschi:
Betrachtet sich durch die Bestimmungen des Art. 42 Abs. 1 des Übereinkommens nicht als gebunden.
Kuba:
Gemäß Art. 42 Abs. 2 erklärt die Republik Kuba hiermit, dass sie sich nicht verpflichtet erachtet, ihre Streitigkeiten an den Internationalen Gerichtshof zu verweisen, wie in Abs. 1 desselben Artikels vorgesehen.
Marokko:
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat das Königreich Marokko gemäß Art. 42 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt, sich nicht an die Bestimmungen des Abs. 1 dieses Artikels gebunden zu erachten und erklärt, dass für jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten die an den Internationalen Gerichtshof herangetragen werden, in jedem Fall die Zustimmung aller an einer solchen Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien erforderlich ist.
Niederlande:
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge haben die Niederlande am 21. Dezember 2017 die Anwendbarkeit des Übereinkommens auf Aruba nach Maßgabe von Erklärungen betreffend die Anerkennung der Zuständigkeit des Ausschusses gemäß Art. 31 und 32 des Übereinkommens erstreckt.
Sudan:
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat der Sudan am 10. August 2021 seine Beitrittsurkunde zum Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen hinterlegt und dabei gemäß Art. 42 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt, sich durch die Bestimmungen des Art. 42 Abs. 1 nicht gebunden zu betrachten.
Ukraine:
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde hat die Ukraine nachstehende Erklärung abgegeben:
„In Bezug auf Art. 13 und 14 des Übereinkommens ermächtigt die Ukraine die Generalstaatsanwaltschaft (hinsichtlich Ersuchen während des Ermittlungsverfahrens) und das Justizministerium (hinsichtlich Ersuchen während des Gerichtsverfahrens oder während der Urteilsvollstreckung) Ersuchen im Sinne der Art. 10-14 des Übereinkommens zu prüfen.
[…]
In Bezug auf Art. 42 des Übereinkommens betrachtet sich die Ukraine durch die Bestimmungen des Abs. 1 des Art. 42, betreffend zusätzliche Streitbeilegungsverfahren durch Schiedsverfahren oder durch den Internationalen Gerichtshof, als nicht gebunden.“
Weiters haben folgende Staaten Erklärungen betreffend die Anerkennung der Zuständigkeit des Ausschusses gemäß Art. 31 und 32 des Übereinkommens abgegeben:
Albanien, Argentinien, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Chile, Deutschland, Ecuador, Frankreich, Japan (nur Art. 32), Kolumbien (nur Art. 31), Republik Korea, Litauen (nur Art. 31), Luxemburg, Mali, Mexiko (nur Art. 31 Abs.1), Montenegro, Niederlande (europäischer Teil und karibischer Teil), Peru (nur Art. 31), Portugal, Schweiz, Serbien, Slowakei, Sri Lanka (nur Art. 32), Spanien, Tschechische Republik, Ukraine, Uruguay.
Präambel/Promulgationsklausel
Präambel
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens –
in der Erwägung, dass die Charta der Vereinten Nationen1 die Staaten verpflichtet, die allgemeine Achtung und Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu fördern,
im Hinblick auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte,
eingedenk des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte2, des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte3 und der anderen einschlägigen internationalen Übereinkünfte auf dem Gebiet der Menschenrechte, des humanitären Völkerrechts und des internationalen Strafrechts,
eingedenk ferner der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen in ihrer Resolution 47/133 vom 18. Dezember 1992 angenommenen Erklärung über den Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen,
in Anbetracht der außerordentlichen Schwere des Verschwindenlassens, das ein Verbrechen und unter bestimmten im Völkerrecht festgelegten Umständen ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellt,
entschlossen, Fälle von Verschwindenlassen zu verhüten und die Straflosigkeit des Verbrechens des Verschwindenlassens zu bekämpfen,
in Anbetracht des Rechtes jeder Person, nicht dem Verschwindenlassen unterworfen zu werden, und des Rechtes der Opfer auf Gerechtigkeit und Wiedergutmachung,
in Bekräftigung des Rechtes jedes Opfers, die Wahrheit über die Umstände eines Verschwindenlassens und das Schicksal der verschwundenen Person zu erfahren, sowie des Rechtes auf die Freiheit, zu diesem Zweck Informationen einzuholen, zu erhalten und zu verbreiten –
sind wie folgt übereingekommen:
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 120/1956.
2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 590/1978.
3 Kundgemacht in BGBl. Nr. 591/1978.
Sprachen
Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
Vertragsparteien
Albanien III 104/2012 Argentinien III 104/2012 Armenien III 104/2012 Belgien III 104/2012 Belize III 119/2015 Benin III 206/2017 Bolivien III 104/2012 Bosnien-Herzegowina III 104/2012, III 144/2013 Brasilien III 104/2012 Burkina Faso III 104/2012 Cabo Verde III 3/2023 Chile III 104/2012 Costa Rica III 104/2012 Dänemark III 2/2022 Deutschland III 104/2012 Dominica III 82/2019 Ecuador III 104/2012 Fidschi III 137/2019 Frankreich III 104/2012 Gabun III 104/2012 Gambia III 168/2018 Griechenland III 105/2015 Honduras III 104/2012 Irak III 104/2012 Italien III 98/2016 Japan III 104/2012 Kambodscha III 5/2014 Kasachstan III 104/2012 Kolumbien III 144/2013, III 3/2023 Korea/R III 35/2023 Kroatien III 57/2022 Kuba III 104/2012 Lesotho III 5/2014 Litauen III 5/2014 Luxemburg III 57/2022, III 35/2023 Malawi III 206/2017 Malediven III 137/2023 Mali III 104/2012 Malta III 105/2015 Marokko III 144/2013 Mauretanien III 144/2013 Mexiko III 104/2012, III 176/2021 Mongolei III 105/2015 Montenegro III 104/2012 Niederlande III 104/2012, III 168/2018 Niger III 119/2015 Nigeria III 104/2012 Norwegen III 90/2020 Oman III 90/2020 Panama III 104/2012 Paraguay III 104/2012 Peru III 144/2013, III 195/2016 Portugal III 248/2014 Sambia III 104/2012 Samoa III 144/2013 Schweiz III 215/2016 Senegal III 104/2012 Serbien III 104/2012 Seychellen III 31/2017 Slowakei III 248/2014 Slowenien III 2/2022 Spanien III 104/2012 Sri Lanka III 98/2016 Sudan III 176/2021 Togo III 248/2014 Tschechische R III 31/2017 Tunesien III 104/2012 Ukraine III 119/2015 Uruguay III 104/2012 Zentralafrikanische R III 195/2016
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Die arabische, chinesische, französische, russische und spanische Sprachfassung dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 59/2023)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 7. Juni 2012 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt somit gemäß seinem Art. 39 Abs. 2 für Österreich am 7. Juli 2012 in Kraft.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Republik Österreich nachstehende Erklärungen abgegeben:
Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 31 des Internationalen Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen
Gemäß Artikel 31 des Übereinkommens anerkennt die Republik Österreich die Zuständigkeit des Ausschusses über das Verschwindenlassen zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen einzelner Personen oder im Namen einzelner Personen, die ihrer Hoheitsgewalt unterstehen und die geltend machen, Opfer einer Verletzung dieses Übereinkommens durch Österreich zu sein.
Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 32 des Internationalen Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen
Gemäß Artikel 32 des Übereinkommens anerkennt die Republik Österreich die Zuständigkeit des Ausschusses über das Verschwindenlassen zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen, in denen ein Vertragsstaat geltend macht, ein anderer Vertragsstaat komme seinen Verpflichtungen aus dem Übereinkommen nicht nach.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert oder sind diesem beigetreten:
Albanien, Argentinien, Armenien, Belgien, Bolivien, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Burkina Faso, Chile, Costa Rica, Deutschland, Ecuador, Frankreich, Gabun, Honduras, Irak, Japan, Kasachstan, Kuba, Mali, Mexiko, Montenegro, Niederlande (für den europäischen Teil der Niederlande und den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustasius und Saba)), Nigeria, Panama, Paraguay, Sambia, Senegal, Serbien, Spanien, Tunesien, Uruguay.
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER IV.16]:
Finnland Kroatien, Norwegen, Oman, Slowenien
Deutschland:
Zu Art. 16:
Ein Rückführungsverbot besteht nur dann, wenn eine konkrete Gefahr des unfreiwilligen Verschwindens für die betroffene Person besteht.
Zu Art. 17 Abs. 2 lit. f:
Das deutsche Recht gewährleistet, dass eine Freiheitsentziehung nur dann rechtmäßig ist, wenn sie durch ein Gericht angeordnet oder ausnahmsweise nachträglich genehmigt worden ist. Art. 104 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) bestimmt ausdrücklich: „Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen.“ Erfolgt eine vorläufige Festnahme wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung ist die Person nach Art. 104 Abs. 3 des Grundgesetzes „spätestens am Tag nach der Festnahme dem Richter vorzuführen“.
Für den Fall, dass eine Person unter Verstoß gegen Art. 104 des Grundgesetzes willkürlich festgehalten wird, kann jedermann eine zur Freilassung führende gerichtliche Entscheidung herbeiführen, indem beim örtlich zuständigen Amtsgericht beantragt wird, die festgehaltene Person unverzüglich freizulassen. Wurde die Person über die nach dem Grundgesetz zulässige Frist hinaus festgehalten, so hat das Gericht analog §128 Abs. 2 Satz 1 StPO (Strafprozessordnung) die Freilassung anzuordnen.
Zu Art. 17 Abs. 3:
Bei einer Unterbringung kranker Menschen durch einen Betreuer oder Bevollmächtigten sind die nach lit. a bis h erforderlichen Informationen dem Gericht bekannt, das die Unterbringung genehmigt. Das Gericht kann nach lit. a bis h erforderliche Informationen jederzeit über den Betreuer oder Bevollmächtigten ermitteln, die dann Akteninhalt werden. Auch diese sind als Akten im Sinne des Art. 17 Abs. 3 anzusehen.
Zu Art. 18:
Nach dem deutschen Recht besteht für alle Personen, die ein berechtigtes Interesse darlegen können, ein Anspruch auf Auskunft aus den Gerichtsakten. Die nach dem deutschen Recht zum Schutz der Interessen des Betroffenen oder zur Sicherung des Strafverfahrens vorgesehenen Beschränkungen sind nach Art. 20 Abs. 1 des Übereinkommens zulässig.
Zu Art. 24 Abs. 4:
Es wird klargestellt, dass durch die vorgesehene Wiedergutmachungs- und Entschädigungsregelung nicht der Grundsatz der Staatenimmunität außer Kraft gesetzt wird.
Fidschi:
Betrachtet sich durch die Bestimmungen des Art. 42 Abs. 1 des Übereinkommens nicht als gebunden.
Finnland:
Finnland hat den Vorbehalt erklärt, sich durch die Bestimmung des Art. 25 Abs. 4 des Übereinkommens hinsichtlich der in Art. 25 Abs. 1 lit. a genannten Aufhebung der Adoption von Kindern nicht gebunden zu erachten. Überdies hat Finnland die in den Art. 31 und 32 des Übereinkommens vorgesehenen Erklärungen abgegeben.
Kuba:
Gemäß Art. 42 Abs. 2 erklärt die Republik Kuba hiermit, dass sie sich nicht verpflichtet erachtet, ihre Streitigkeiten an den Internationalen Gerichtshof zu verweisen, wie in Abs. 1 desselben Artikels vorgesehen.
Marokko:
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat das Königreich Marokko gemäß Art. 42 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt, sich nicht an die Bestimmungen des Abs. 1 dieses Artikels gebunden zu erachten und erklärt, dass für jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten die an den Internationalen Gerichtshof herangetragen werden, in jedem Fall die Zustimmung aller an einer solchen Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien erforderlich ist.
Niederlande:
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge haben die Niederlande am 21. Dezember 2017 die Anwendbarkeit des Übereinkommens auf Aruba nach Maßgabe von Erklärungen betreffend die Anerkennung der Zuständigkeit des Ausschusses gemäß Art. 31 und 32 des Übereinkommens erstreckt.
Sudan:
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat der Sudan am 10. August 2021 seine Beitrittsurkunde zum Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen hinterlegt und dabei gemäß Art. 42 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt, sich durch die Bestimmungen des Art. 42 Abs. 1 nicht gebunden zu betrachten.
Ukraine:
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde hat die Ukraine nachstehende Erklärung abgegeben:
„In Bezug auf Art. 13 und 14 des Übereinkommens ermächtigt die Ukraine die Generalstaatsanwaltschaft (hinsichtlich Ersuchen während des Ermittlungsverfahrens) und das Justizministerium (hinsichtlich Ersuchen während des Gerichtsverfahrens oder während der Urteilsvollstreckung) Ersuchen im Sinne der Art. 10-14 des Übereinkommens zu prüfen.
[…]
In Bezug auf Art. 42 des Übereinkommens betrachtet sich die Ukraine durch die Bestimmungen des Abs. 1 des Art. 42, betreffend zusätzliche Streitbeilegungsverfahren durch Schiedsverfahren oder durch den Internationalen Gerichtshof, als nicht gebunden.“
Weiters haben folgende Staaten Erklärungen betreffend die Anerkennung der Zuständigkeit des Ausschusses gemäß Art. 31 und 32 des Übereinkommens abgegeben:
Albanien, Argentinien, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Chile, Deutschland, Ecuador, Finnland, Frankreich, Japan (nur Art. 32), Kolumbien (nur Art. 31), Republik Korea, Litauen (nur Art. 31), Luxemburg, Mali, Mexiko (nur Art. 31 Abs.1), Montenegro, Niederlande (europäischer Teil und karibischer Teil), Peru (nur Art. 31), Portugal, Schweiz, Serbien, Slowakei, Sri Lanka (nur Art. 32), Spanien, Tschechische Republik, Ukraine, Uruguay.
Präambel/Promulgationsklausel
Präambel
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens –
in der Erwägung, dass die Charta der Vereinten Nationen1 die Staaten verpflichtet, die allgemeine Achtung und Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu fördern,
im Hinblick auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte,
eingedenk des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte2, des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte3 und der anderen einschlägigen internationalen Übereinkünfte auf dem Gebiet der Menschenrechte, des humanitären Völkerrechts und des internationalen Strafrechts,
eingedenk ferner der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen in ihrer Resolution 47/133 vom 18. Dezember 1992 angenommenen Erklärung über den Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen,
in Anbetracht der außerordentlichen Schwere des Verschwindenlassens, das ein Verbrechen und unter bestimmten im Völkerrecht festgelegten Umständen ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellt,
entschlossen, Fälle von Verschwindenlassen zu verhüten und die Straflosigkeit des Verbrechens des Verschwindenlassens zu bekämpfen,
in Anbetracht des Rechtes jeder Person, nicht dem Verschwindenlassen unterworfen zu werden, und des Rechtes der Opfer auf Gerechtigkeit und Wiedergutmachung,
in Bekräftigung des Rechtes jedes Opfers, die Wahrheit über die Umstände eines Verschwindenlassens und das Schicksal der verschwundenen Person zu erfahren, sowie des Rechtes auf die Freiheit, zu diesem Zweck Informationen einzuholen, zu erhalten und zu verbreiten –
sind wie folgt übereingekommen:
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 120/1956.
2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 590/1978.
3 Kundgemacht in BGBl. Nr. 591/1978.
Sprachen
Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
Vertragsparteien
Albanien III 104/2012 Argentinien III 104/2012 Armenien III 104/2012 Bangladesch III 142/2024 Belgien III 104/2012 Belize III 119/2015 Benin III 206/2017 Bolivien III 104/2012 Bosnien-Herzegowina III 104/2012, III 144/2013 Brasilien III 104/2012 Burkina Faso III 104/2012 Cabo Verde III 3/2023 Chile III 104/2012 Costa Rica III 104/2012 Côte d’Ivoire III 121/2024 Dänemark III 2/2022 Deutschland III 104/2012 Dominica III 82/2019 Ecuador III 104/2012 Fidschi III 137/2019 Frankreich III 104/2012 Gabun III 104/2012 Gambia III 168/2018 Griechenland III 105/2015 Honduras III 104/2012 Irak III 104/2012 Italien III 98/2016 Japan III 104/2012 Kambodscha III 5/2014 Kasachstan III 104/2012 Kolumbien III 144/2013, III 3/2023 Korea/R III 35/2023 Kroatien III 57/2022 Kuba III 104/2012 Lesotho III 5/2014 Litauen III 5/2014 Luxemburg III 57/2022, III 35/2023 Malawi III 206/2017 Malediven III 137/2023 Mali III 104/2012 Malta III 105/2015 Marokko III 144/2013 Mauretanien III 144/2013 Mexiko III 104/2012, III 176/2021 Mongolei III 105/2015 Montenegro III 104/2012 Niederlande III 104/2012, III 168/2018 Niger III 119/2015 Nigeria III 104/2012 Norwegen III 90/2020 Oman III 90/2020 Panama III 104/2012 Paraguay III 104/2012 Peru III 144/2013, III 195/2016 Portugal III 248/2014 Sambia III 104/2012 Samoa III 144/2013 Schweiz III 215/2016 Senegal III 104/2012 Serbien III 104/2012 Seychellen III 31/2017 Slowakei III 248/2014 Slowenien III 2/2022 Spanien III 104/2012 Sri Lanka III 98/2016 Südafrika III 78/2024 Sudan III 176/2021 Thailand III 78/2024 Togo III 248/2014 Tschechische R III 31/2017 Tunesien III 104/2012 Ukraine III 119/2015 Uruguay III 104/2012 Zentralafrikanische R III 195/2016
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Die arabische, chinesische, französische, russische und spanische Sprachfassung dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 78/2024)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 7. Juni 2012 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt somit gemäß seinem Art. 39 Abs. 2 für Österreich am 7. Juli 2012 in Kraft.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Republik Österreich nachstehende Erklärungen abgegeben:
Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 31 des Internationalen Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen
Gemäß Artikel 31 des Übereinkommens anerkennt die Republik Österreich die Zuständigkeit des Ausschusses über das Verschwindenlassen zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen einzelner Personen oder im Namen einzelner Personen, die ihrer Hoheitsgewalt unterstehen und die geltend machen, Opfer einer Verletzung dieses Übereinkommens durch Österreich zu sein.
Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 32 des Internationalen Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen
Gemäß Artikel 32 des Übereinkommens anerkennt die Republik Österreich die Zuständigkeit des Ausschusses über das Verschwindenlassen zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen, in denen ein Vertragsstaat geltend macht, ein anderer Vertragsstaat komme seinen Verpflichtungen aus dem Übereinkommen nicht nach.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert oder sind diesem beigetreten:
Albanien, Argentinien, Armenien, Belgien, Bolivien, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Burkina Faso, Chile, Costa Rica, Deutschland, Ecuador, Frankreich, Gabun, Honduras, Irak, Japan, Kasachstan, Kuba, Mali, Mexiko, Montenegro, Niederlande (für den europäischen Teil der Niederlande und den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustasius und Saba)), Nigeria, Panama, Paraguay, Sambia, Senegal, Serbien, Spanien, Tunesien, Uruguay.
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER IV.16]:
Finnland Kroatien, Norwegen, Oman, Slowenien, Thailand
Deutschland:
Zu Art. 16:
Ein Rückführungsverbot besteht nur dann, wenn eine konkrete Gefahr des unfreiwilligen Verschwindens für die betroffene Person besteht.
Zu Art. 17 Abs. 2 lit. f:
Das deutsche Recht gewährleistet, dass eine Freiheitsentziehung nur dann rechtmäßig ist, wenn sie durch ein Gericht angeordnet oder ausnahmsweise nachträglich genehmigt worden ist. Art. 104 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) bestimmt ausdrücklich: „Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen.“ Erfolgt eine vorläufige Festnahme wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung ist die Person nach Art. 104 Abs. 3 des Grundgesetzes „spätestens am Tag nach der Festnahme dem Richter vorzuführen“.
Für den Fall, dass eine Person unter Verstoß gegen Art. 104 des Grundgesetzes willkürlich festgehalten wird, kann jedermann eine zur Freilassung führende gerichtliche Entscheidung herbeiführen, indem beim örtlich zuständigen Amtsgericht beantragt wird, die festgehaltene Person unverzüglich freizulassen. Wurde die Person über die nach dem Grundgesetz zulässige Frist hinaus festgehalten, so hat das Gericht analog §128 Abs. 2 Satz 1 StPO (Strafprozessordnung) die Freilassung anzuordnen.
Zu Art. 17 Abs. 3:
Bei einer Unterbringung kranker Menschen durch einen Betreuer oder Bevollmächtigten sind die nach lit. a bis h erforderlichen Informationen dem Gericht bekannt, das die Unterbringung genehmigt. Das Gericht kann nach lit. a bis h erforderliche Informationen jederzeit über den Betreuer oder Bevollmächtigten ermitteln, die dann Akteninhalt werden. Auch diese sind als Akten im Sinne des Art. 17 Abs. 3 anzusehen.
Zu Art. 18:
Nach dem deutschen Recht besteht für alle Personen, die ein berechtigtes Interesse darlegen können, ein Anspruch auf Auskunft aus den Gerichtsakten. Die nach dem deutschen Recht zum Schutz der Interessen des Betroffenen oder zur Sicherung des Strafverfahrens vorgesehenen Beschränkungen sind nach Art. 20 Abs. 1 des Übereinkommens zulässig.
Zu Art. 24 Abs. 4:
Es wird klargestellt, dass durch die vorgesehene Wiedergutmachungs- und Entschädigungsregelung nicht der Grundsatz der Staatenimmunität außer Kraft gesetzt wird.
Fidschi:
Betrachtet sich durch die Bestimmungen des Art. 42 Abs. 1 des Übereinkommens nicht als gebunden.
Finnland:
Finnland hat den Vorbehalt erklärt, sich durch die Bestimmung des Art. 25 Abs. 4 des Übereinkommens hinsichtlich der in Art. 25 Abs. 1 lit. a genannten Aufhebung der Adoption von Kindern nicht gebunden zu erachten. Überdies hat Finnland die in den Art. 31 und 32 des Übereinkommens vorgesehenen Erklärungen abgegeben.
Kuba:
Gemäß Art. 42 Abs. 2 erklärt die Republik Kuba hiermit, dass sie sich nicht verpflichtet erachtet, ihre Streitigkeiten an den Internationalen Gerichtshof zu verweisen, wie in Abs. 1 desselben Artikels vorgesehen.
Marokko:
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat das Königreich Marokko gemäß Art. 42 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt, sich nicht an die Bestimmungen des Abs. 1 dieses Artikels gebunden zu erachten und erklärt, dass für jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten die an den Internationalen Gerichtshof herangetragen werden, in jedem Fall die Zustimmung aller an einer solchen Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien erforderlich ist.
Niederlande:
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge haben die Niederlande am 21. Dezember 2017 die Anwendbarkeit des Übereinkommens auf Aruba nach Maßgabe von Erklärungen betreffend die Anerkennung der Zuständigkeit des Ausschusses gemäß Art. 31 und 32 des Übereinkommens erstreckt.
Sudan:
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat der Sudan am 10. August 2021 seine Beitrittsurkunde zum Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen hinterlegt und dabei gemäß Art. 42 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt, sich durch die Bestimmungen des Art. 42 Abs. 1 nicht gebunden zu betrachten.
Ukraine:
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde hat die Ukraine nachstehende Erklärung abgegeben:
„In Bezug auf Art. 13 und 14 des Übereinkommens ermächtigt die Ukraine die Generalstaatsanwaltschaft (hinsichtlich Ersuchen während des Ermittlungsverfahrens) und das Justizministerium (hinsichtlich Ersuchen während des Gerichtsverfahrens oder während der Urteilsvollstreckung) Ersuchen im Sinne der Art. 10-14 des Übereinkommens zu prüfen.
[…]
In Bezug auf Art. 42 des Übereinkommens betrachtet sich die Ukraine durch die Bestimmungen des Abs. 1 des Art. 42, betreffend zusätzliche Streitbeilegungsverfahren durch Schiedsverfahren oder durch den Internationalen Gerichtshof, als nicht gebunden.“
Weiters haben folgende Staaten Erklärungen betreffend die Anerkennung der Zuständigkeit des Ausschusses gemäß Art. 31 und 32 des Übereinkommens abgegeben:
Albanien, Argentinien, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Chile, Deutschland, Ecuador, Finnland, Frankreich, Japan (nur Art. 32), Kolumbien (nur Art. 31), Republik Korea, Litauen (nur Art. 31), Luxemburg, Mali, Mexiko (nur Art. 31 Abs.1), Montenegro, Niederlande (europäischer Teil und karibischer Teil), Peru (nur Art. 31), Portugal, Schweiz, Serbien, Slowakei, Sri Lanka (nur Art. 32), Spanien, Tschechische Republik, Ukraine, Uruguay.
Präambel/Promulgationsklausel
Präambel
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens –
in der Erwägung, dass die Charta der Vereinten Nationen1 die Staaten verpflichtet, die allgemeine Achtung und Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu fördern,
im Hinblick auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte,
eingedenk des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte2, des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte3 und der anderen einschlägigen internationalen Übereinkünfte auf dem Gebiet der Menschenrechte, des humanitären Völkerrechts und des internationalen Strafrechts,
eingedenk ferner der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen in ihrer Resolution 47/133 vom 18. Dezember 1992 angenommenen Erklärung über den Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen,
in Anbetracht der außerordentlichen Schwere des Verschwindenlassens, das ein Verbrechen und unter bestimmten im Völkerrecht festgelegten Umständen ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellt,
entschlossen, Fälle von Verschwindenlassen zu verhüten und die Straflosigkeit des Verbrechens des Verschwindenlassens zu bekämpfen,
in Anbetracht des Rechtes jeder Person, nicht dem Verschwindenlassen unterworfen zu werden, und des Rechtes der Opfer auf Gerechtigkeit und Wiedergutmachung,
in Bekräftigung des Rechtes jedes Opfers, die Wahrheit über die Umstände eines Verschwindenlassens und das Schicksal der verschwundenen Person zu erfahren, sowie des Rechtes auf die Freiheit, zu diesem Zweck Informationen einzuholen, zu erhalten und zu verbreiten –
sind wie folgt übereingekommen:
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 120/1956.
2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 590/1978.
3 Kundgemacht in BGBl. Nr. 591/1978.
Sprachen
Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
Vertragsparteien
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