Bundesgesetz über die Haltung von Mindestvorräten an Erdöl und Erdölprodukten (Erdölbevorratungsgesetz 2012 - EBG 2012)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Präambel/Promulgationsklausel
Abkürzung
EBG 2012
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Präambel/Promulgationsklausel
Abkürzung
EBG 2012
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Präambel/Promulgationsklausel
Abkürzung
EBG 2012
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Präambel/Promulgationsklausel
Abkürzung
EBG 2012
Abschnitt
Grundsätze
Verfassungsbestimmung
§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, etwas Anderes bestimmt.
Abkürzung
EBG 2012
Abschnitt
Grundsätze
Verfassungsbestimmung
§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das BundesVerfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, etwas Anderes bestimmt.
Abkürzung
EBG 2012
Bezugnahme auf Unionsrecht
§ 2. Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2009/119/EG zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten, ABl. Nr. L 265 vom 09.10.2009 S. 9, umgesetzt.
Abkürzung
EBG 2012
Bezugnahme auf Unionsrecht
§ 2. Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2009/119/EG zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten, ABl. Nr. L 265 vom 09.10.2009 S. 9, zuletzt geändert durch die Durchführungsrichtlinie (EU) 2018/1581, ABl. Nr. L 263 vom 22.10.2018 S. 57, umgesetzt.
Abkürzung
EBG 2012
Begriffsbestimmungen
§ 3. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:
„Anwendungsgebiet“ das Bundesgebiet mit Ausnahme der Gebiete der Gemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg);
„Drittland“ ein Gebiet außerhalb des Gebietes der Europäischen Union;
„Exporteur“ jeder Importeur gemäß Z 7, der im selben Zeitraum, zu dem er Waren gemäß Abs. 2 Z 1 bis Z 4 importiert, solche Waren exportiert;
„exportieren“ das Verbringen der unter Abs. 2 Z 1 bis 4 bezeichneten Waren im zollrechtlich freien Verkehr in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union aus dem Anwendungsgebiet oder die Ausfuhr dieser Waren in ein Drittland; die Rückverbringung von als Pflichtnotstandsreserve gewidmeter Mengen, die aus einem Zolllager, das ausschließlich zur Haltung von Pflichtnotstandsreserven bestimmt ist, vorübergehend in den zollrechtlich freien Verkehr verbracht wurden, in ein solches Zolllager, gilt unbeschadet der zollrechtlichen und verbrauchsteuerrechtlichen Bestimmungen nicht als Export; jede Rückverbringung ist dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unverzüglich anzuzeigen;
„Halter“ alle physischen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Unternehmensrechtes, die Pflichtnotstandsreserven als Vorratspflichtige gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und Z 2, oder als Vertragspartner gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 halten;
„IEP-Übereinkommen“ das Übereinkommen vom 18. November 1974 über ein Internationales Energieprogramm, BGBl. Nr. 317/1976;
„Importeur“
diejenige physische oder juristische Person sowie Personengesellschaft des Unternehmensrechtes,
aa) die bei der Überführung in den zollrechtlichen freien Verkehr der unter Abs. 2 Z 1 bis Z 4 bezeichneten Waren aus einem Drittland Empfänger im zollrechtlichen Sinn ist; oder
bb) falls die unter Abs. 2 Z 1 bis Z 4 bezeichneten Waren aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Anwendungsgebiet verbracht werden, der erste inländische Rechnungsempfänger; für Reihengeschäfte, bei denen der letzte Abnehmer die Ware aus einem anderen Mitgliedstaat selbst abholt oder abholen lässt, gilt als Importeur entweder bei Einbringung der Ware in ein inländisches Steuerlager im Sinne des Mineralölsteuergesetzes 1995 derjenige, auf dessen Rechnung und Namen die Ware in das inländische Steuerlager eingebracht wird, oder, bei Bezug durch einen inländischen registrierten Empfänger (§ 32 des Mineralölsteuergesetzes 1995), dieser registrierte Empfänger; zu diesem Zweck hat der Inhaber des Steuerlagers dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend denjenigen, auf dessen Rechnung und Namen die Ware in sein Steuerlager eingebracht wurde, schriftlich auf den entsprechend hiefür amtlich aufzulegenden Formularen gemäß § 15 Abs. 3 zu melden, wobei die Produktbezeichnungen und Mengenangaben monatlich zusammengefasst anzuführen sind. Unterlässt der Inhaber des Steuerlagers die Bekanntgabe desjenigen, auf dessen Rechnung und Namen die Ware in das Steuerlager eingebracht wurde, oder ist der Steuerlagerinhaber derjenige, auf dessen Rechnung und Namen die Ware in das Steuerlager eingebracht wurde, gilt der Inhaber des Steuerlagers als Importeur. Unterlässt der registrierte Empfänger die Bekanntgabe des ersten inländischen Rechnungsempfängers, gilt der registrierte Empfänger als Importeur;
der erste Empfänger der Ware im Inland in allen anderen Fällen, in denen unter Abs. 2 Z 1 bis Z 4 bezeichnete Waren in das Anwendungsgebiet verbracht werden;;
in Fällen, in denen mehrere Unternehmen, die unter der einheitlichen Leitung einer Kapitalgesellschaft (Mutterunternehmen) mit Sitz im Inland im Sinne des § 244 Abs. 1 des Unternehmensgesetzbuches stehen, Importeure nach lit. a oder b sind und das Mutterunternehmen gegenüber dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend schriftlich im Rahmen der Meldung nach § 15 Abs. 3 als Importeur bezeichnet haben, das Mutterunternehmen;
„importieren“ das Verbringen der unter Abs. 2 Z 1 bis Z 4 bezeichneten Waren im zollrechtlich freien Verkehr von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Anwendungsgebiet oder die Überführung dieser Waren in den zollrechtlich freien Verkehr aus einem Drittland; die vorübergehende Verbringung von Pflichtnotstandsreserven aus einem Zolllager, das ausschließlich zur Haltung von Pflichtnotstandsreserven bestimmt ist, in den zollrechtlich freien Verkehr, bewirkt jedoch unbeschadet zollrechtlicher und verbrauchsteuerrechtlicher Bestimmungen erst dann einen Import, wenn durch den Eigentümer die Widmung als Pflichtnotstandsreserven aufgehoben wird; jede vorübergehende Verbringung und Änderung der Widmung durch den Eigentümer ist dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unverzüglich anzuzeigen;
„Inhaber eines Steuerlagers“ Halter eines Mineralöllagers, dem eine Bewilligung nach § 27 oder § 29 des Mineralölsteuergesetzes 1995, BGBl. Nr. 630/1994, erteilt worden ist (Steuerlager);
„Lagerhalter“ alle physischen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Unternehmensrechtes, die gemäß § 8 die Vorratspflicht für einen Vorratspflichtigen ganz oder teilweise übernehmen;
„Neuimporteur“ Importeur gemäß Z 7, der im laufenden Kalenderjahr erstmals einen Import an Waren gemäß Abs. 2 Z 1 bis Z 4 zu verzeichnen und im vorangegangenen Kalenderjahr keine dieser Tätigkeiten vorgenommen hat;
„Vertragspartner gemäß § 7 Abs. 1 Z 3“ alle physischen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Unternehmensrechtes, die durch privatrechtlichen Vertrag die Pflicht übernommen haben, eine bestimmte Menge an Pflichtnotstandsreserven zur Verfügung zu halten. Sie haben nicht die Rechte und Pflichten des Vorratspflichtigen, wohl aber jene des Halters (Z 5).
(2) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
„Erdöl“
Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien, roh, der Position 2709 00 der Kombinierten Nomenklatur, Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 282 vom 28.10.2011 S. 1, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 155/2012, ABl. Nr. L 50 vom 23.02.2012 S. 1, ausgenommen hochschwefelhältiges bituminöses Schieferöl;
Halbfertigerzeugnisse der Produktgruppe „Heizöle“ Waren der Unterpositionen 2710 19 51, 2710 19 55, 2710 19 71, 2710 19 75 zur Erzeugung von Erdölprodukten gemäß Z 2;
„Erdölprodukte“ folgende Waren der Position 2707, 2710, 2711, 2713 und 2901 der kombinierten Nomenklatur:
„Benzine“
aa) Waren der Unterpositionen 2707 20 10, 2707 30 10 und 2707 50 10 sowie 2710 12 11, 2710 12 15, 2710 12 21, 2710 12 25, 2710 12 31, 2710 12 41, 2710 12 45, 2710 12 49, 2710 12 51, 2710 12 59, 2710 12 70, 2710 12 90 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Petrolether, n-Hexan und n-Heptan, sowie
bb) Methyl-Tertiär-Butylether (MTBE) und Ethyl-Tertiär-Butylether (ETBE), sofern diese als Kraftstoff Verwendung finden und
cc) Biokraftstoffe, die als Benzin Verwendung finden, soweit diese nicht bereits in den Benzinen der vorbezeichneten Unterpositionen durch Beimengungen berücksichtigt sind;
„Petroleum“ Waren der Unterpositionen 2710 19 11, 2710 19 15, 2710 19 21, 2710 19 25, 2710 19 29 der Kombinierten Nomenklatur;
„Gasöle“
aa) Waren der Unterpositionen 2710 19 31, 2710 19 35, 2710 19 43, 2710 19 46, 2710 19 47, 2710 19 48, 2710 20 11, 2710 20 15, 2710 20 17, und 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur, einschließlich des besonders gekennzeichneten Gasöls gemäß § 9 des Mineralölsteuergesetzes 1995, BGBl. Nr. 630/1994;
bb) Biokraftstoffe, die als Gasöle Verwendung finden, soweit diese nicht bereits in den Gasölen der vorbezeichneten Unterpositionen durch Beimengungen berücksichtigt sind;
„Heizöle“ Waren der Unterpositionen 2710 19 51, 2710 19 55, 2710 19 62, 2710 19 64, 2710 19 68, 2710 20 31, 2710 20 35, 2710 20 39 der Kombinierten Nomenklatur;
„Schmieröle und andere Öle“ Waren der Unterpositionen 2710 19 71, 2710 19 75, 2710 19 81, 2710 19 83, 2710 19 85, 2710 19 87, 2710 19 91, 2710 19 93, 2710 19 99 und 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur;
„Petrolkoks“ Waren der Unterpositionen 2713 11 00 und 2713 12 00 der Kombinierten Nomenklatur;
„Chemierohstoffe“ Waren der Unterpositionen 2707 10 90 (Benzole zur anderen Verwendung), 2711 14 00 (Ethylen, Propylen, Butadien), 2901 21 00 (Ethylen), 2901 22 00 (Propen), 2901 24 00 (Buta-1,3-dien) der Kombinierten Nomenklatur;
„Bitumen“ Waren der Unterposition 2713 20 00;
„Biokraftstoffe“:
„Bioethanol“, das ist ein aus Biomasse und/oder biologisch abbaubaren Teilen von Abfällen hergestellter unvergällter Ethanol mit einem Alkoholanteil von mindestens 99 Volumenprozent;
„Fettsäuremethylester“ (FAME, Biodiesel), das ist ein aus pflanzlichen oder tierischen Ölen oder Fetten hergestellter Methylester;
„Biomethanol“, das ist ein aus Biomasse und/oder biologisch abbaubaren Teilen von Abfällen hergestellter Methanol;
„Biodimethylether“, das ist ein aus Biomasse hergestellter Dimethylether;
„Bio-ETBE (Ethyl-Tertiär-Butylether)“, das ist ein auf der Grundlage von Bioethanol hergestellter ETBE mit einem anrechenbaren Biokraftstoffvolumenprozentanteil von 47%;
„Bio-MTBE (Methyl-Tertiär-Butylether)“, das ist ein auf der Grundlage von Biomethanol hergestellter MTBE mit einem anrechenbaren Biokraftstoffvolumenprozentanteil von 36%;
„Synthetische Biokraftstoffe“, das sind aus Biomasse gewonnene synthetische Kohlenwasserstoffe oder synthetische Kohlenwasserstoffgemische;
„Biowasserstoff“, das ist ein aus Biomasse und/oder biologisch abbaubaren Teilen von Abfällen hergestellter Wasserstoff;
„Reines Pflanzenöl“, das ist ein durch Auspressen, Extraktion oder vergleichbare Verfahren aus Ölsaaten gewonnenes, chemisch unverändertes Öl in roher oder raffinierter Form;
„Superethanol E 85“, das sind in einem Steuerlager gemäß § 25 Abs. 2 des Mineralölsteuergesetzes 1995 hergestellte Gemische, die im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. März (Winterhalbjahr) einen Gehalt an Bioethanol von mindestens 65% und höchstens 75% vol und im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. September (Sommerhalbjahr) von mindestens 75% und höchstens 85% vol aufweisen.
„Rohstoffe“:
pflanzliche und tierische Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen;
pflanzliche und tierische Fette und Öle, auch chemisch modifiziert, des Kapitels 15 der Kombinierten Nomenklatur sowie Altspeise- und Frittieröle und Fettabscheiderfette pflanzlichen oder tierischen Ursprungs zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen;
aus den unter b) bezeichneten Waren hergestellte Methylester des Kapitels 38 der Kombinierten Nomenklatur, sofern diese als Kraftstoffkomponente oder biogener Kraftstoff verwendet werden;
durch alkoholische Gärung hergestellter Ethylalkohol der Position 2207 der Kombinierten Nomenklatur, sofern dieser als Kraftstoffkomponente oder biogener Kraftstoff verwendet wird;
Fettsäuremethylester (FAME), soferne dieser auf Grund seiner Eigenschaften nicht als direkter Biokraftstoff geeignet ist;
„Erdgas“ Waren der Unterpositionen 2711 11 00 und 2711 21 00 der Kombinierten Nomenklatur.
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Abkürzung
EBG 2012
Begriffsbestimmungen
§ 3. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:
„Anwendungsgebiet“ das Bundesgebiet mit Ausnahme der Gebiete der Gemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg);
„Drittland“ ein Gebiet außerhalb des Gebietes der Europäischen Union;
„Exporteur“ jeder Importeur gemäß Z 7, der im selben Zeitraum, zu dem er Waren gemäß Abs. 2 Z 1 bis Z 4 importiert, solche Waren exportiert;
„exportieren“ das Verbringen der unter Abs. 2 Z 1 bis 4 bezeichneten Waren im zollrechtlich freien Verkehr in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union aus dem Anwendungsgebiet oder die Ausfuhr dieser Waren in ein Drittland; die Rückverbringung von als Pflichtnotstandsreserve gewidmeter Mengen, die aus einem Zolllager, das ausschließlich zur Haltung von Pflichtnotstandsreserven bestimmt ist, vorübergehend in den zollrechtlich freien Verkehr verbracht wurden, in ein solches Zolllager, gilt unbeschadet der zollrechtlichen und verbrauchsteuerrechtlichen Bestimmungen nicht als Export; jede Rückverbringung ist der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich anzuzeigen;
„Halter“ alle physischen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Unternehmensrechtes, die Pflichtnotstandsreserven als Vorratspflichtige gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und Z 2, oder als Vertragspartner gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 halten;
„IEP-Übereinkommen“ das Übereinkommen vom 18. November 1974 über ein Internationales Energieprogramm, BGBl. Nr. 317/1976;
„Importeur“
diejenige physische oder juristische Person sowie Personengesellschaft des Unternehmensrechtes,
aa) die bei der Überführung in den zollrechtlichen freien Verkehr der unter Abs. 2 Z 1 bis Z 4 bezeichneten Waren aus einem Drittland Empfänger im zollrechtlichen Sinn ist; oder
bb) falls die unter Abs. 2 Z 1 bis Z 4 bezeichneten Waren aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Anwendungsgebiet verbracht werden, der erste inländische Rechnungsempfänger; für Reihengeschäfte, bei denen der letzte Abnehmer die Ware aus einem anderen Mitgliedstaat selbst abholt oder abholen lässt, gilt als Importeur entweder bei Einbringung der Ware in ein inländisches Steuerlager im Sinne des Mineralölsteuergesetzes 1995 derjenige, auf dessen Rechnung und Namen die Ware in das inländische Steuerlager eingebracht wird, oder, bei Bezug durch einen inländischen registrierten Empfänger (§ 32 des Mineralölsteuergesetzes 1995), dieser registrierte Empfänger; zu diesem Zweck hat der Inhaber des Steuerlagers der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie denjenigen, auf dessen Rechnung und Namen die Ware in sein Steuerlager eingebracht wurde, schriftlich auf den entsprechend hiefür amtlich aufzulegenden Formularen gemäß § 15 Abs. 3 zu melden, wobei die Produktbezeichnungen und Mengenangaben monatlich zusammengefasst anzuführen sind. Unterlässt der Inhaber des Steuerlagers die Bekanntgabe desjenigen, auf dessen Rechnung und Namen die Ware in das Steuerlager eingebracht wurde, oder ist der Steuerlagerinhaber derjenige, auf dessen Rechnung und Namen die Ware in das Steuerlager eingebracht wurde, gilt der Inhaber des Steuerlagers als Importeur. Unterlässt der registrierte Empfänger die Bekanntgabe des ersten inländischen Rechnungsempfängers, gilt der registrierte Empfänger als Importeur;
der erste Empfänger der Ware im Inland in allen anderen Fällen, in denen unter Abs. 2 Z 1 bis Z 4 bezeichnete Waren in das Anwendungsgebiet verbracht werden;;
in Fällen, in denen mehrere Unternehmen, die unter der einheitlichen Leitung einer Kapitalgesellschaft (Mutterunternehmen) mit Sitz im Inland im Sinne des § 244 Abs. 1 des Unternehmensgesetzbuches stehen, Importeure nach lit. a oder b sind und das Mutterunternehmen gegenüber der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie schriftlich im Rahmen der Meldung nach § 15 Abs. 3 als Importeur bezeichnet haben, das Mutterunternehmen;
„importieren“ das Verbringen der unter Abs. 2 Z 1 bis Z 4 bezeichneten Waren im zollrechtlich freien Verkehr von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Anwendungsgebiet oder die Überführung dieser Waren in den zollrechtlich freien Verkehr aus einem Drittland; die vorübergehende Verbringung von Pflichtnotstandsreserven aus einem Zolllager, das ausschließlich zur Haltung von Pflichtnotstandsreserven bestimmt ist, in den zollrechtlich freien Verkehr, bewirkt jedoch unbeschadet zollrechtlicher und verbrauchsteuerrechtlicher Bestimmungen erst dann einen Import, wenn durch den Eigentümer die Widmung als Pflichtnotstandsreserven aufgehoben wird; jede vorübergehende Verbringung und Änderung der Widmung durch den Eigentümer ist der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich anzuzeigen;
„Inhaber eines Steuerlagers“ Halter eines Mineralöllagers, dem eine Bewilligung nach § 27 oder § 29 des Mineralölsteuergesetzes 1995, BGBl. Nr. 630/1994, erteilt worden ist (Steuerlager);
„Lagerhalter“ alle physischen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Unternehmensrechtes, die gemäß § 8 die Vorratspflicht für einen Vorratspflichtigen ganz oder teilweise übernehmen;
„Neuimporteur“ Importeur gemäß Z 7, der im laufenden Kalenderjahr erstmals einen Import an Waren gemäß Abs. 2 Z 1 bis Z 4 zu verzeichnen und im vorangegangenen Kalenderjahr keine dieser Tätigkeiten vorgenommen hat;
„Vertragspartner gemäß § 7 Abs. 1 Z 3“ alle physischen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Unternehmensrechtes, die durch privatrechtlichen Vertrag die Pflicht übernommen haben, eine bestimmte Menge an Pflichtnotstandsreserven zur Verfügung zu halten. Sie haben nicht die Rechte und Pflichten des Vorratspflichtigen, wohl aber jene des Halters (Z 5);
„Erdölvorräte“ alle Vorräte an Energieprodukten gemäß der Liste in Anhang A Kapitel 3.4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008;
„Kombinierte Nomenklatur“ im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die kombinierte Nomenklatur der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 282 vom 28.10.2011 S. 1, und die zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften.
(2) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
„Erdöl“
Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien, roh, der Position 2709 00 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen hochschwefelhältiges bituminöses Schieferöl;
Halbfertigerzeugnisse der Produktgruppe „Heizöle“ Waren der Unterpositionen 2710 19 51, 2710 19 55, 2710 19 71, 2710 19 75 zur Erzeugung von Erdölprodukten gemäß Z 2;
„Erdölprodukte“ folgende Waren der Position 2707, 2710, 2711, 2713 und 2901 der kombinierten Nomenklatur:
„Benzine“
aa) Waren der Unterpositionen 2707 20 00, 2707 30 00 und 2707 50 00 sowie 2710 12 11, 2710 12 15, 2710 12 21, 2710 12 25, 2710 12 31, 2710 12 41, 2710 12 45, 2710 12 49, 2710 12 50, 2710 12 70, 2710 12 90 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Petrolether, n-Hexan und n-Heptan, sowie
bb) Methyl-Tertiär-Butylether (MTBE) und Ethyl-Tertiär-Butylether (ETBE), sofern diese als Kraftstoff Verwendung finden und
cc) Biokraftstoffe, die als Benzin Verwendung finden, soweit diese nicht bereits in den Benzinen der vorbezeichneten Unterpositionen durch Beimengungen berücksichtigt sind;
„Petroleum“ Waren der Unterpositionen 2710 19 11, 2710 19 15, 2710 19 21, 2710 19 25, 2710 19 29 der Kombinierten Nomenklatur;
„Gasöle“
aa) Waren der Unterpositionen 2710 19 31, 2710 19 35, 2710 19 43, 2710 19 46, 2710 19 47, 2710 19 48, 2710 20 11, 2710 20 15, 2710 20 17, und 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur, einschließlich des besonders gekennzeichneten Gasöls gemäß § 9 des Mineralölsteuergesetzes 1995, BGBl. Nr. 630/1994;
bb) Biokraftstoffe, die als Gasöle Verwendung finden, soweit diese nicht bereits in den Gasölen der vorbezeichneten Unterpositionen durch Beimengungen berücksichtigt sind;
„Heizöle“ Waren der Unterpositionen 2710 19 51, 2710 19 55, 2710 19 62, 2710 19 64, 2710 19 68, 2710 20 31, 2710 20 35, 2710 20 39 der Kombinierten Nomenklatur;
„Schmieröle und andere Öle“ Waren der Unterpositionen 2710 19 71, 2710 19 75, 2710 19 81, 2710 19 83, 2710 19 85, 2710 19 87, 2710 19 91, 2710 19 93, 2710 19 99 und 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur;
„Petrolkoks“ Waren der Unterpositionen 2713 11 00 und 2713 12 00 der Kombinierten Nomenklatur;
„Chemierohstoffe“ Waren der Unterpositionen 2707 10 90 (Benzole zur anderen Verwendung), 2711 14 00 (Ethylen, Propylen, Butadien), 2901 21 00 (Ethylen), 2901 22 00 (Propen), 2901 24 00 (Buta-1,3-dien) der Kombinierten Nomenklatur;
„Bitumen“ Waren der Unterposition 2713 20 00;
„Naphtha“ ist ein Ausgangsstoff für die petrochemische Industrie (zB für die Herstellung von Ethylen oder Aromaten) oder für die Herstellung von Benzin durch Reformieren oder Isomerisierung in der Raffinerie. Es umfasst Materialien im Destillationsbereich 30 °C bis 210 °C bzw. einem Teil dieses Bereichs;
„Biokraftstoffe“:
„Bioethanol“, das ist ein aus Biomasse und/oder biologisch abbaubaren Teilen von Abfällen hergestellter unvergällter Ethanol mit einem Alkoholanteil von mindestens 99 Volumenprozent;
„Fettsäuremethylester“ (FAME, Biodiesel), das ist ein aus pflanzlichen oder tierischen Ölen oder Fetten hergestellter Methylester;
„Biomethanol“, das ist ein aus Biomasse und/oder biologisch abbaubaren Teilen von Abfällen hergestellter Methanol;
„Biodimethylether“, das ist ein aus Biomasse hergestellter Dimethylether;
„Bio-ETBE (Ethyl-Tertiär-Butylether)“, das ist ein auf der Grundlage von Bioethanol hergestellter ETBE mit einem anrechenbaren Biokraftstoffvolumenprozentanteil von 47%;
„Bio-MTBE (Methyl-Tertiär-Butylether)“, das ist ein auf der Grundlage von Biomethanol hergestellter MTBE mit einem anrechenbaren Biokraftstoffvolumenprozentanteil von 36%;
„Synthetische Biokraftstoffe“, das sind aus Biomasse gewonnene synthetische Kohlenwasserstoffe oder synthetische Kohlenwasserstoffgemische;
„Biowasserstoff“, das ist ein aus Biomasse und/oder biologisch abbaubaren Teilen von Abfällen hergestellter Wasserstoff;
„Reines Pflanzenöl“, das ist ein durch Auspressen, Extraktion oder vergleichbare Verfahren aus Ölsaaten gewonnenes, chemisch unverändertes Öl in roher oder raffinierter Form;
„Superethanol E 85“, das sind in einem Steuerlager gemäß § 25 Abs. 2 des Mineralölsteuergesetzes 1995 hergestellte Gemische, die im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. März (Winterhalbjahr) einen Gehalt an Bioethanol von mindestens 65% und höchstens 75% vol und im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. September (Sommerhalbjahr) von mindestens 75% und höchstens 85% vol aufweisen.
„Rohstoffe“:
pflanzliche und tierische Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen;
pflanzliche und tierische Fette und Öle, auch chemisch modifiziert, des Kapitels 15 der Kombinierten Nomenklatur sowie Altspeise- und Frittieröle und Fettabscheiderfette pflanzlichen oder tierischen Ursprungs zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen;
aus den unter b) bezeichneten Waren hergestellte Methylester des Kapitels 38 der Kombinierten Nomenklatur, sofern diese als Kraftstoffkomponente oder biogener Kraftstoff verwendet werden;
durch alkoholische Gärung hergestellter Ethylalkohol der Position 2207 der Kombinierten Nomenklatur, sofern dieser als Kraftstoffkomponente oder biogener Kraftstoff verwendet wird;
Fettsäuremethylester (FAME), soferne dieser auf Grund seiner Eigenschaften nicht als direkter Biokraftstoff geeignet ist;
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung jene Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen bezeichnen, die der Vorratspflicht gemäß § 4 Abs. 1 unterliegen, wobei für den jeweiligen Rohstoff ein anwendbarer Umrechnungsschlüssel (§ 6 Abs. 4) festzulegen ist;
„Erdgas“ Waren der Unterpositionen 2711 11 00 und 2711 21 00 der Kombinierten Nomenklatur;
„Zusatzstoffe/Oxigenate“ kohlenwasserstofffreie Verbindungen, die einem Produkt zugesetzt oder mit einem Produkt gemischt werden, um seine Eigenschaften zu ändern (Oktanzahl, Cetanzahl, Verhalten bei Kälte usw.). Zusatzstoffe umfassen die gemäß Z 3 angeführten Biokraftstoffe und Oxigenate (wie Alkohole (Methanol, Ethanol), Ether wie MTBE (Methyl-Tert-Butylether), ETBE (Ethyl-Tert-Butylether), TAME (Tert-Amyl-Methylether), Ester (z. B. Rapsöl oder Dimethylester) und chemische Verbindungen (z. B. Tetramethylblei, Tetraethylblei und Tenside), sowie Biokraftstoffe, die mit flüssigen fossilen Kraftstoffen vermischt werden;
„Paraffinwachse“ gesättigte aliphatische Kohlenwasserstoffe. Paraffinwachse sind Rückstände, die beim Entwachsen von Schmierölen gewonnen werden. Sie haben eine je nach Sorte feinere oder gröbere kristalline Struktur. Wesentliche Eigenschaften: Farblos, geruchlos, lichtdurchlässig und Schmelzpunkt über 45 °C;
„Ethan“ ein in natürlichem Zustand gasförmiger geradkettiger (unverzweigter) Kohlenwasserstoff (C 2 H 6), der aus Erdgas- und Raffineriegasströmen gewonnen wird.
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung die Begriffsbestimmungen anpassen, sofern dies auf Grund von Änderungen der Kombinierten Nomenklatur erforderlich ist.
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Abkürzung
EBG 2012
Abschnitt
Vorratspflichtige und Vorratspflicht
Vorratspflichtige
§ 4. (1) Importeure von Erdöl, Erdölprodukten, Biokraftstoffen oder Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Pflichtnotstandsreserven zu halten (Vorratspflichtige). Sofern es sich um Importeure mit dem Sitz in einem Drittland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat handelt, ist der erste inländische Warenempfänger vorratspflichtig. Der Pflicht zur Vorratshaltung wird nur durch solche Mengen an Erdöl, Erdölprodukten, Biokraftstoffen oder Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen entsprochen, die im Eigentum entweder des Lagerhalters (§ 3 Abs. 1 Z 10) oder des Halters (§ 3 Abs. 1 Z 5) stehen.
(2) Das Befördern von Treibstoffen, die im Hauptbehälter von Fahrzeugen oder deren Reservebehältern eingeführt werden, stellt keinen Export oder Import im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 4 oder Z 8 dar.
(3) Die in § 3 Abs. 2 Z 2 lit. e angeführten Waren unterliegen dann nicht der Vorratspflicht, wenn sie in Gebinden bis zu 200 Liter Inhalt in das Anwendungsgebiet verbracht werden.
(4) Die in
§ 3 Abs. 2 Z 2 lit. a, „Benzine“, angeführten Waren der Unterpositionen 2710 12 11, 2710 12 21, 2710 12 25 und 2710 12 90;
§ 3 Abs. 2 Z 2 lit. b, „Petroleum“, angeführten Waren der Unterposition 2710 19 11;
§ 3 Abs. 2 Z 2 lit. e, „Schmieröle und andere Öle“ angeführten Waren;
§ 3 Abs. 2 Z 2 lit. f, „Petrolkoks“ angeführten Waren;
§ 3 Abs. 2 Z 2 lit. g, „Chemierohstoffe“ angeführten Waren sowie
§ 3 Abs. 2 Z 2 lit. h, „Bitumen“ angeführten Waren
(5) Die in § 3 Abs. 2 lit. g „Chemierohstoffe“ angeführten Waren, die im Anwendungsgebiet aus Erdöl oder Erdölprodukten hergestellt werden, können von der importierten Menge an Erdöl im Ausmaß von 50% der erzeugten Menge in Abzug gebracht werden, sofern ein Abzug nicht bereits gemäß Abs. 4 erfolgt ist. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann, sofern internationale Verpflichtungen dem entgegenstehen, durch Verordnung die Abzugsfähigkeit aufheben.
Abkürzung
EBG 2012
Abschnitt
Vorratspflichtige und Vorratspflicht
Vorratspflichtige
§ 4. (1) Importeure von Erdöl, Erdölprodukten, Biokraftstoffen oder Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Pflichtnotstandsreserven zu halten (Vorratspflichtige). Sofern es sich um Importeure mit dem Sitz in einem Drittland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat handelt, ist der erste inländische Warenempfänger vorratspflichtig. Der Pflicht zur Vorratshaltung wird nur durch solche Mengen an Erdöl, Erdölprodukten, Biokraftstoffen oder Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen entsprochen, die im Eigentum entweder des Lagerhalters (§ 3 Abs. 1 Z 10) oder des Halters (§ 3 Abs. 1 Z 5) stehen.
(2) Das Befördern von Treibstoffen, die im Hauptbehälter von Fahrzeugen oder deren Reservebehältern eingeführt werden, stellt keinen Export oder Import im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 4 oder Z 8 dar.
(3) Die in § 3 Abs. 2 Z 2 lit. e angeführten Waren unterliegen dann nicht der Vorratspflicht, wenn sie in Gebinden bis zu 200 Liter Inhalt in das Anwendungsgebiet verbracht werden.
(4) Die in
§ 3 Abs. 2 Z 2 lit. a, „Benzine“, angeführten Waren der Unterpositionen 2710 12 11, 2710 12 21, 2710 12 25 und 2710 12 90;
§ 3 Abs. 2 Z 2 lit. b, „Petroleum“, angeführten Waren der Unterposition 2710 19 11;
§ 3 Abs. 2 Z 2 lit. e, „Schmieröle und andere Öle“ angeführten Waren;
§ 3 Abs. 2 Z 2 lit. f, „Petrolkoks“ angeführten Waren;
§ 3 Abs. 2 Z 2 lit. g, „Chemierohstoffe“ angeführten Waren sowie
§ 3 Abs. 2 Z 2 lit. h, „Bitumen“ angeführten Waren
(5) Die in § 3 Abs. 2 lit. g „Chemierohstoffe“ angeführten Waren, die im Anwendungsgebiet aus Erdöl oder Erdölprodukten hergestellt werden, können von der importierten Menge an Erdöl im Ausmaß von 50% der erzeugten Menge in Abzug gebracht werden, sofern ein Abzug nicht bereits gemäß Abs. 4 erfolgt ist. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann, sofern internationale Verpflichtungen dem entgegenstehen, durch Verordnung die Abzugsfähigkeit aufheben.
Abkürzung
EBG 2012
Umfang der Vorratspflicht
§ 5. (1) Vorratspflichtige haben ab 1. April jeden Jahres (Beginn einer Bevorratungsperiode) je 25 % des Importes an Erdöl und den einzelnen Erdölprodukten sowie Biokraftstoffen und Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen im vorangegangenen Kalenderjahr (Vorjahresimport) als Pflichtnotstandsreserven im Inland zu halten. Bei der Berechnung des Umfanges der Vorratspflicht sind, insbesondere durch die zentrale Bevorratungsstelle (ZBS) gemäß § 9, Bestände zu berücksichtigen, die
in Vorratsbehältern von Raffinerien;
in Umschlaglagern für nicht abgefülltes Öl;
in Tanklagern an Rohrleitungen;
auf Leichtern;
auf Küstentankschiffen;
auf Tankschiffen in Häfen;
in Bunkern von Binnenschiffen;
in Form von Tankbodenbeständen;
als Betriebsvorräte oder
von Großverbrauchern auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen oder sonstiger behördlicher Anordnungen gehalten werden,
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann den im Abs. 1 genannten Prozentsatz durch Verordnung ändern, wenn dies zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen erforderlich ist.
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann die Höhe der Pflichtnotstandsreserven, die zu bestimmten Zeitpunkten zu halten sind, durch Verordnung abweichend von Abs. 1 neu festsetzen, wenn dies zur Wiederauffüllung der Pflichtnotstandsreserven nach vorangegangenen Lenkungsmaßnahmen erforderlich ist.
(4) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann abweichend von Abs. 1 und Abs. 2 auf Antrag eines Vorratspflichtigen durch Bescheid die Höhe der Pflichtnotstandsreserven festsetzen und den Zeitraum der Wiederauffüllung dem Vorratspflichtigen vorschreiben, wenn Pflichtnotstandsreserven durch Kriegseinwirkungen, Terroraktionen, Sabotage, technische Gebrechen, höhere Gewalt oder auf andere Weise vernichtet worden sind.
(5) Der Vorjahresimport wird durch die im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr (Importperiode) importierten Mengen an Erdöl oder Erdölprodukten sowie Biokraftstoffen oder Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen bestimmt. Er ist um jene Mengen an Erdöl oder Erdölprodukten sowie Biokraftstoffen oder Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen zu vermindern, welche der Vorratspflichtige im gleichen Zeitraum exportierte. Nicht als Export abzugsfähig sind jene Mengen an Treibstoffen, die im Inland zur Betankung im Rahmen der internationalen Luftfahrt sowie der Binnenschifffahrt dienen. Dabei kann der Export von Erdöl oder Erdölprodukten sowie Biokraftstoffen oder Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen unter Zugrundelegung des Umrechnungsschlüssels gemäß § 6 Abs. 3 vom Import an Rohöl abgezogen werden. Der Import an Erdölprodukten kann durch den Export von Erdölprodukten innerhalb der Gruppen von
Benzinen und Testbenzinen;
Petroleum und Gasölen;
Heizölen, Spindel- und Schmierölen (ausgenommen Schmierölen für schmierende Zwecke), anderen Ölen und Rückständen
Abkürzung
EBG 2012
zum Bezugszeitraum vgl. § 30 Abs. 4
Umfang der Vorratspflicht
§ 5. (1) Vorratspflichtige haben ab 1. Juli jeden Jahres (Beginn einer Bevorratungsperiode) je 25 % des Importes an Erdöl und den einzelnen Erdölprodukten sowie Biokraftstoffen und Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen im vorangegangenen Kalenderjahr (Vorjahresimport) als Pflichtnotstandsreserven im Inland zu halten. Bei der Berechnung des Umfanges der Vorratspflicht sind, insbesondere durch die zentrale Bevorratungsstelle (ZBS) gemäß § 9, Bestände zu berücksichtigen, die
in Vorratsbehältern von Raffinerien;
in Umschlaglagern für nicht abgefülltes Öl;
in Tanklagern an Rohrleitungen;
auf Leichtern;
auf Küstentankschiffen;
auf Tankschiffen in Häfen;
in Bunkern von Binnenschiffen;
in Form von Tankbodenbeständen;
als Betriebsvorräte oder
von Großverbrauchern auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen oder sonstiger behördlicher Anordnungen gehalten werden,
(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann den im Abs. 1 genannten Prozentsatz durch Verordnung ändern, wenn dies zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen erforderlich ist.
(3) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann die Höhe der Pflichtnotstandsreserven, die zu bestimmten Zeitpunkten zu halten sind, durch Verordnung abweichend von Abs. 1 neu festsetzen, wenn dies zur Wiederauffüllung der Pflichtnotstandsreserven nach vorangegangenen Lenkungsmaßnahmen erforderlich ist.
(4) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann abweichend von Abs. 1 und Abs. 2 auf Antrag eines Vorratspflichtigen durch Bescheid die Höhe der Pflichtnotstandsreserven festsetzen und den Zeitraum der Wiederauffüllung dem Vorratspflichtigen vorschreiben, wenn Pflichtnotstandsreserven durch Kriegseinwirkungen, Terroraktionen, Sabotage, technische Gebrechen, höhere Gewalt oder auf andere Weise vernichtet worden sind.
(5) Der Vorjahresimport wird durch die im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr (Importperiode) importierten Mengen an Erdöl oder Erdölprodukten sowie Biokraftstoffen oder Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen bestimmt. Er ist um jene Mengen an Erdöl oder Erdölprodukten sowie Biokraftstoffen oder Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen zu vermindern, welche der Vorratspflichtige im gleichen Zeitraum exportierte. Nicht als Export abzugsfähig sind jene Mengen an Treibstoffen, die im Inland zur Betankung im Rahmen der internationalen Luftfahrt sowie der Binnenschifffahrt dienen. Dabei kann der Export von Erdöl oder Erdölprodukten sowie Biokraftstoffen oder Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen unter Zugrundelegung des Umrechnungsschlüssels gemäß § 6 Abs. 3 vom Import an Rohöl abgezogen werden. Der Import an Erdölprodukten kann durch den Export von Erdölprodukten innerhalb der Gruppen von
Benzinen und Testbenzinen;
Petroleum und Gasölen;
Heizölen, Spindel- und Schmierölen (ausgenommen Schmierölen für schmierende Zwecke), anderen Ölen und Rückständen
Abkürzung
EBG 2012
Substitution
§ 6. (1) Sofern die Pflichtlagermenge (25% des Vorjahresimportes), berechnet in Erdöleinheiten gemäß Abs. 3 gleich bleibt, kann der Vorratspflichtige an Stelle von Erdölprodukten Erdöl im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 1 lit. a lagern oder Erdölprodukte im Ausmaß von höchstens 20% der Mengen der nachstehend genannten Produktengruppen untereinander austauschen:
Benzine und Testbenzine;
Petroleum und Gasöle;
Heizöle, Spindel- und Schmieröle (ausgenommen Schmieröle für schmierende Zwecke), andere Öle und Rückstände zur Weiterverarbeitung.
(2) Der Vorratspflichtige kann ferner anstelle von Erdöl im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 1 lit. a Erdölprodukte lagern, wobei jedoch der Anteil von
Benzinen und Testbenzinen 20%;
Petroleum und Gasölen 30%
(3) Der Berechnung der Ersatzmengen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 sind folgende Umrechnungsschlüssel zugrunde zu legen:
| Energieträger | Erdöleinheiten |
|---|---|
| 1 kg Erdöl gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 lit. a und Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen | 1,00 |
| 1 kg Erdölprodukte, Chemierohstoffe und Biokraftstoffe (einschl. Halbfabrikate gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 lit. b) | 1,20 |
(4) Im Falle der Festlegung der Umrechnungsschlüssel für Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend gemäß § 3 Abs. 2 Z 4 sind diese Umrechnungsschlüssel der Berechnung der Ersatzmengen anstelle des im Abs. 3 festgelegten Umrechnungsschlüssels zugrunde zu legen.
Abkürzung
EBG 2012
Substitution
§ 6. (1) Sofern die Pflichtlagermenge (25% des Vorjahresimportes), berechnet in Erdöleinheiten gemäß Abs. 3 gleich bleibt, kann der Vorratspflichtige an Stelle von Erdölprodukten Erdöl im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 1 lit. a lagern oder Erdölprodukte im Ausmaß von höchstens 20% der Mengen der nachstehend genannten Produktengruppen untereinander austauschen:
Benzine und Testbenzine;
Petroleum und Gasöle;
Heizöle, Spindel- und Schmieröle (ausgenommen Schmieröle für schmierende Zwecke), andere Öle und Rückstände zur Weiterverarbeitung.
(2) Der Vorratspflichtige kann ferner anstelle von Erdöl im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 1 lit. a Erdölprodukte lagern, wobei jedoch der Anteil von
Benzinen und Testbenzinen 20%;
Petroleum und Gasölen 30%
(3) Der Berechnung der Ersatzmengen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 sind folgende Umrechnungsschlüssel zugrunde zu legen:
| Energieträger | Erdöleinheiten |
|---|---|
| 1 kg Erdöl gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 lit. a und Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen | 1,00 |
| 1 kg Erdölprodukte, Chemierohstoffe und Biokraftstoffe (einschl. Halbfabrikate gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 lit. b) | 1,20 |
(4) Im Falle der Festlegung der Umrechnungsschlüssel für Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß § 3 Abs. 2 Z 4 sind diese Umrechnungsschlüssel der Berechnung der Ersatzmengen anstelle des im Abs. 3 festgelegten Umrechnungsschlüssels zugrunde zu legen.
Abkürzung
EBG 2012
Erfüllung der Vorratspflicht
§ 7. (1) Die Vorratspflicht kann nach Wahl des Vorratspflichtigen auf folgende Weise erfüllt werden:
durch Haltung von Pflichtnotstandsreserven durch den Vorratspflichtigen;
durch gemeinsame Haltung von Pflichtnotstandsreserven durch zwei oder mehrere Vorratspflichtige;
durch privatrechtlichen Vertrag, der den Vertragspartner verpflichtet, eine bestimmte Menge an Erdöl oder Erdölprodukten, Biokraftstoffen oder Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen zur Verfügung zu halten, wobei sich diese Mengen entweder im Eigentum des Vorratspflichtigen oder des Vertragspartners befinden müssen.
durch Übernahme der Vorratspflicht durch Lagerhalter gemäß § 8.
(2) Im Falle der Vorratshaltung gemäß Abs. 1 Z 3 müssen die Verträge eine Laufzeit von mindestens einem Jahr aufweisen. Der Vertragsabschluss ist dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend bis zum Beginn der Bevorratungsperiode durch entsprechende Belege nachzuweisen. Die Lagerhaltung von Pflichtnotstandsreserven gemäß Abs. 1 Z 3 darf nur in Tanklagern erfolgen, die eine Mindestgröße von 500 m3 aufweisen. Dritte, die eine Verpflichtung zur Lagerhaltung auf Grund privatrechtlicher Verträge übernommen haben, dürfen diese Verpflichtung nicht weiter überbinden.
(3) Über Antrag des Vorratspflichtigen kann durch Bescheid im Einzelfall eine kürzere Laufzeit als der im Abs. 2 bestimmte Zeitraum für Verträge gemäß Abs. 1 Z 3 genehmigt werden, wenn dies aus betriebswirtschaftlichen oder technischen Gründen erforderlich und die Einhaltung der im Abs. 2 vorgesehenen Laufzeit dem Vorratspflichtigen wirtschaftlich unzumutbar ist.
(4) Abs. 3 gilt sinngemäß für Lagerhalter gemäß § 8. Soweit es der Deckung der vom Lagerhalter gemäß § 7 übernommenen Vorratshaltung dient, kann der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend auf Antrag des Lagerhalters durch Bescheid den Abschluss von unterjährigen Verträgen gemäß Abs. 1 Z 3 genehmigen.
(5) Vorratspflichtige Endverbraucher, die im vorangegangenen Kalenderjahr von einem nicht der Vorratspflicht nach § 4 Abs. 1 unterliegenden Händler mit Erdöl oder Erdölprodukten sowie Biokraftstoffen im Ausmaß von mehr als 1000 Litern beliefert wurden, haben einen Vertrag gemäß Abs. 1 Z 3 oder Z 4 abzuschließen. Dieser Vertrag kann in ihrem Namen vom Händler geschlossen werden. Diese Händler haben in die Rechnung einen Hinweis auf die Vorratspflicht nach § 4 aufzunehmen.
Abkürzung
EBG 2012
zum Bezugszeitraum vgl. § 30 Abs. 5
Erfüllung der Vorratspflicht
§ 7. (1) Die Vorratspflicht kann nach Wahl des Vorratspflichtigen auf folgende Weise erfüllt werden:
durch Haltung von Pflichtnotstandsreserven durch den Vorratspflichtigen;
durch gemeinsame Haltung von Pflichtnotstandsreserven durch zwei oder mehrere Vorratspflichtige;
durch privatrechtlichen Vertrag, der den Vertragspartner verpflichtet, eine bestimmte Menge an Erdöl oder Erdölprodukten, Biokraftstoffen oder Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen zur Verfügung zu halten, wobei sich diese Mengen entweder im Eigentum des Vorratspflichtigen oder des Vertragspartners befinden müssen.
durch Übernahme der Vorratspflicht durch Lagerhalter gemäß § 8.
(2) Im Falle der Vorratshaltung gemäß Abs. 1 Z 3 müssen die Verträge eine Laufzeit von mindestens einem Jahr aufweisen. Der Vertragsabschluss ist der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis zum Beginn der Bevorratungsperiode durch entsprechende Belege nachzuweisen. Die Lagerhaltung von Pflichtnotstandsreserven gemäß Abs. 1 Z 3 darf nur in Tanklagern erfolgen, die eine Mindestgröße von 500 m3 aufweisen. Dritte, die eine Verpflichtung zur Lagerhaltung auf Grund privatrechtlicher Verträge übernommen haben, dürfen diese Verpflichtung nicht weiter überbinden.
(3) Über Antrag des Vorratspflichtigen kann durch Bescheid im Einzelfall eine kürzere Laufzeit als der im Abs. 2 bestimmte Zeitraum für Verträge gemäß Abs. 1 Z 3 genehmigt werden, wenn dies aus betriebswirtschaftlichen oder technischen Gründen erforderlich und die Einhaltung der im Abs. 2 vorgesehenen Laufzeit dem Vorratspflichtigen wirtschaftlich unzumutbar ist.
(4) Abs. 3 gilt sinngemäß für Lagerhalter gemäß § 8. Soweit es der Deckung der vom Lagerhalter gemäß § 7 übernommenen Vorratshaltung dient, kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Antrag des Lagerhalters durch Bescheid den Abschluss von unterjährigen Verträgen gemäß Abs. 1 Z 3 genehmigen.
(5) Vorratspflichtige Endverbraucher, die im vorangegangenen Kalenderjahr von einem nicht der Vorratspflicht nach § 4 Abs. 1 unterliegenden Händler mit Erdöl oder Erdölprodukten sowie Biokraftstoffen im Ausmaß von mehr als 1000 Litern beliefert wurden, haben einen Vertrag gemäß Abs. 1 Z 3 oder Z 4 abzuschließen. Dieser Vertrag kann in ihrem Namen vom Händler geschlossen werden. Diese Händler haben in die Rechnung einen Hinweis auf die Vorratspflicht nach § 4 aufzunehmen.
Abkürzung
EBG 2012
Übernahme der Vorratspflicht durch Lagerhalter
§ 8. (1) Die Vorratspflicht kann nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 von Lagerhaltern mit befreiender Wirkung für den Vorratspflichtigen ganz oder teilweise übernommen werden.
(2) Lagerhalter, die die Vorratspflicht für Dritte übernehmen wollen, bedürfen zur Ausübung dieser Tätigkeit einer Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Lagerhalter nach Sachkenntnis, innerer Einrichtung und seinem bisherigen Verhalten die Gewähr für eine ordnungsgemäße Haltung von Pflichtnotstandsreserven nach diesem Bundesgesetz bietet. Die Gewähr für eine ordnungsgemäße Haltung von Pflichtnotstandsreserven ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn
der Lagerhalter als Vorratspflichtiger seiner Vorrats- oder Meldepflicht nicht nachkommt oder in der Vergangenheit nicht nachgekommen ist,
der Lagerhalter unter dem beherrschenden Einfluss eines Vorratspflichtigen steht, der seiner Vorrats- oder Meldepflicht nicht nachkommt oder in der Vergangenheit nicht nachgekommen ist,
der Lagerhalter auf einen Vorratspflichtigen, der seiner Vorrats- oder Meldepflicht nicht nachkommt oder in der Vergangenheit nicht nachgekommen ist, einen beherrschenden Einfluss ausübt, oder
der Lagerhalter und ein Vorratspflichtiger, der seiner Vorrats- oder Meldepflicht nicht nachkommt oder in der Vergangenheit nicht nachgekommen ist unter dem beherrschenden Einfluss eines dritten Unternehmens stehen.
(3) Die Lagerhalter haben über die Übernahme der Vorratspflicht eine Bestätigung auszustellen, aus der der Umfang der übernommenen Verpflichtung, insbesondere die zu haltende Menge an Pflichtnotstandsreserven, und die Dauer der Übernahme hervorgeht. Dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ist die Ausstellung solcher Bestätigungen unverzüglich durch den Lagerhalter anzuzeigen.
(4) Mit Ausstellung der Bestätigung über die Übernahme der Vorratspflicht gelten die Lagerhalter im Umfang der Bestätigung als Vorratspflichtige im Sinne des § 4.
(5) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat durch Verordnung einen Höchsttarif für die Übernahme der Vorratspflicht für je 1 000 Erdöleinheiten festzulegen. Der Tarif ist so zu bemessen, dass er die mit der Haltung der Pflichtnotstandsreserven verbundenen Kosten deckt. Eine Differenzierung nach Produktgruppen ist zulässig. Für das Inkrafttreten ist jeweils der Beginn der Bevorratungsperiode vorzusehen. Die Verordnung ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen.
(6) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat die Genehmigung gemäß Abs. 2 zu widerrufen, wenn der Lagerhalter seine Pflichten nach diesem Bundesgesetz nicht gehörig erfüllt oder die Voraussetzungen zur Genehmigung gemäß Abs. 2 nicht mehr vorliegen. In diesem Fall hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend in sinngemäßer Anwendung des § 5 Abs. 4 die Haltung der Pflichtnotstandsreserven für die Vorratspflichtigen, deren Vorratspflicht übernommen wurde, festzulegen.
(7) Entfallen in den Kosten für die Erdölbevorratung enthaltene Steuern, Abgaben oder Zollbeträge sowie Ausgleichsabgabebeträge für landwirtschaftliche Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte ganz oder teilweise oder sinken die Kosten für die Erdölbevorratung, sind die Preise um diese Beträge herabzusetzen.
Abkürzung
EBG 2012
zum Bezugszeitraum vgl. § 30 Abs. 5
Übernahme der Vorratspflicht durch Lagerhalter
§ 8. (1) Die Vorratspflicht kann nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 von Lagerhaltern mit befreiender Wirkung für den Vorratspflichtigen ganz oder teilweise übernommen werden.
(2) Lagerhalter, die die Vorratspflicht für Dritte übernehmen wollen, bedürfen zur Ausübung dieser Tätigkeit einer Genehmigung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Lagerhalter nach Sachkenntnis, innerer Einrichtung und seinem bisherigen Verhalten die Gewähr für eine ordnungsgemäße Haltung von Pflichtnotstandsreserven nach diesem Bundesgesetz bietet. Die Gewähr für eine ordnungsgemäße Haltung von Pflichtnotstandsreserven ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn
der Lagerhalter als Vorratspflichtiger seiner Vorrats- oder Meldepflicht nicht nachkommt oder in der Vergangenheit nicht nachgekommen ist,
der Lagerhalter unter dem beherrschenden Einfluss eines Vorratspflichtigen steht, der seiner Vorrats- oder Meldepflicht nicht nachkommt oder in der Vergangenheit nicht nachgekommen ist,
der Lagerhalter auf einen Vorratspflichtigen, der seiner Vorrats- oder Meldepflicht nicht nachkommt oder in der Vergangenheit nicht nachgekommen ist, einen beherrschenden Einfluss ausübt, oder
der Lagerhalter und ein Vorratspflichtiger, der seiner Vorrats- oder Meldepflicht nicht nachkommt oder in der Vergangenheit nicht nachgekommen ist unter dem beherrschenden Einfluss eines dritten Unternehmens stehen.
(3) Die Lagerhalter haben über die Übernahme der Vorratspflicht eine Bestätigung auszustellen, aus der der Umfang der übernommenen Verpflichtung, insbesondere die zu haltende Menge an Pflichtnotstandsreserven, und die Dauer der Übernahme hervorgeht. Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist die Ausstellung solcher Bestätigungen unverzüglich durch den Lagerhalter anzuzeigen.
(4) Mit Ausstellung der Bestätigung über die Übernahme der Vorratspflicht gelten die Lagerhalter im Umfang der Bestätigung als Vorratspflichtige im Sinne des § 4.
(5) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat durch Verordnung einen Höchsttarif für die Übernahme der Vorratspflicht für je 1 000 Erdöleinheiten festzulegen. Der Tarif ist so zu bemessen, dass er die mit der Haltung der Pflichtnotstandsreserven verbundenen Kosten deckt. Eine Differenzierung nach Produktgruppen ist zulässig. Für das Inkrafttreten ist jeweils der Beginn der Bevorratungsperiode vorzusehen. Die Verordnung ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen.
(6) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Genehmigung gemäß Abs. 2 zu widerrufen, wenn der Lagerhalter seine Pflichten nach diesem Bundesgesetz nicht gehörig erfüllt oder die Voraussetzungen zur Genehmigung gemäß Abs. 2 nicht mehr vorliegen. In diesem Fall hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in sinngemäßer Anwendung des § 5 Abs. 4 die Haltung der Pflichtnotstandsreserven für die Vorratspflichtigen, deren Vorratspflicht übernommen wurde, festzulegen.
(7) Entfallen in den Kosten für die Erdölbevorratung enthaltene Steuern, Abgaben oder Zollbeträge sowie Ausgleichsabgabebeträge für landwirtschaftliche Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte ganz oder teilweise oder sinken die Kosten für die Erdölbevorratung, sind die Preise um diese Beträge herabzusetzen.
Abkürzung
EBG 2012
Zentrale Bevorratungsstelle
§ 9. (1) Als zentrale Bevorratungsstelle (ZBS) wird die Erdöl-Lagergesellschaft m.b.H. eingerichtet. Die ZBS ist Lagerhalter gemäß § 8. Für die ZBS gelten folgende zusätzliche Bestimmungen:
Die ZBS muss eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in Österreich sein, deren Unternehmensgegenstand die Übernahme der Vorratspflicht nach diesem Bundesgesetz ist. Für diese Gesellschaft muss ein Aufsichtsrat vorgesehen sein, dem je ein Vertreter des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend sowie ein Vertreter des Fachverbandes des Energiehandels anzugehören hat. Diese Gesellschaft ist von den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 ausgenommen, soweit der vorletzte Satz dieser Ziffer nicht anderes vorsieht. Im Falle von Gewinnerzielungen darf sie die Gewinne nur zur Bildung von Eigenkapital oder zur Stärkung desselben verwenden. Gewinne aus der Veräußerung von Lagerbeständen sind einer gebundenen, unversteuerten Rücklage zuzuweisen. Wird die Rücklage innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Bildung nicht zur Beschaffung von Lagerbeständen gemäß Z 7 verwendet, ist diese steuerlich wirksam aufzulösen. Die Beschaffung der Lagerbestände hat unter Zugrundelegung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit unter Bedachtnahme auf die jeweilige Marktsituation zu erfolgen. Die Betriebsanlagen betreffenden Regelungen der Gewerbeordnung 1994 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass für die Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung der Landeshauptmann zuständig ist. § 69 der Insolvenzordnung findet auf diese Kapitalgesellschaft keine Anwendung.
Die ZBS darf keine Geschäfte betreiben, die nicht unmittelbar oder mittelbar dem Unternehmensgegenstand dienen.
Die ZBS hat bei der Standortwahl der Lager regionale Versorgungsgesichtspunkte zu berücksichtigen. Dies ist vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unter Anhörung der Länder zu prüfen.
Die ZBS hat allgemeine Bedingungen für die Übernahme der Vorratspflicht aufzustellen, die der Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend bedürfen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen sind. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die allgemeinen Bedingungen den im § 8 Abs. 2 genannten Erfordernissen entsprechen.
Die ZBS hat mit jedem Vorratspflichtigen, der ein solches Anbot stellt, zu den Tarifen (§ 8 Abs. 5) und den allgemeinen Bedingungen (Z 4) einen Vertrag über die Übernahme der Vorratspflicht abzuschließen.
Die ZBS hat der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer sowie dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend jährlich ihre Bilanzen, Geschäftsberichte, Wirtschaftsprüferberichte sowie die Gewinn- und Verlustrechnung vorzulegen. Die ZBS ist gegenüber der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer sowie dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zur Erteilung von Auskünften über die Geschäftsführung verpflichtet.
Der Verkauf von Lagerbeständen sowie die Vergabe von Aufträgen oberhalb eines Wertes von 400 000 Euro, müssen unter sinngemäßer Anwendung des Bundesvergabegesetzes 2006, BGBl. I Nr. 171/2006 (Anm.: richtig: BGBl. I Nr. 17/2006) , in der geltenden Fassung, im Wege der Ausschreibung erfolgen. Nur in jenen Fällen, in denen eine Ausschreibung den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit widerspricht, darf mit beschränkter Ausschreibung oder freihändig vergeben werden.
Die ZBS hat bei der Geschäftsführung den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu entsprechen.
Die ZBS darf Auskünfte über die von Vorratspflichtigen ganz oder teilweise übernommenen Vorratspflichten nur an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend erteilen.
Die ZBS ist unter Beachtung der Bestimmungen der Z 7 und Z 8 berechtigt, Lagerbestände zur Deckung von zukünftig zur Haltung übernommenen Pflichtnotstandsreserven aufzubauen. Das Ausmaß der solcherart aufgebauten Lagerbestände darf 10% der zum jeweiligen Stichtag (1. April eines jeden Jahres) zur Haltung übernommenen Vorratspflichten nicht übersteigen. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann durch Verordnung diesen Prozentsatz der zulässigerweise gehaltenen Lagerbestände auf bis zu 20% erhöhen. Die vorstehende Regelung gilt sinngemäß auch für die Haltung von Lagerbeständen für die eine Verpflichtung zur Haltung durch übernommene Vorratspflichten nicht mehr besteht.
Die ZBS hat fortlaufend vollständige Informationen, aufgeschlüsselt nach Kategorien, über die Vorratsmengen zu veröffentlichen, die sie zu halten in der Lage ist.
Die ZBS hat mindestens sieben Monate vor Beginn einer Bevorratungsperiode die Bedingungen zu veröffentlichen, unter denen sie bereit ist, Bevorratungspflichten für Unternehmen zu übernehmen.
(2) Zur Besicherung von Anleihen, Darlehen und Krediten der ZBS für die Herstellung und Erhaltung von Pflichtnotstandsreserven kann eine Bundeshaftung auf Grund eines besonderen Bundesgesetzes übernommen werden.
(3) Unbeschadet der Bestimmung des § 5 Abs. 1 kann der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend auf Antrag die ZBS unter Bedachtnahme auf den im Inland für Zwecke der Krisenbevorratung verfügbaren Tankraum mit Bescheid ermächtigen, im Rahmen des zwischen der Republik Österreich und der Republik Italien bestehenden Staatsvertrages zur Nutzung von Einrichtungen des Ölhafens Triest, BGBl. Nr. 228/1987, an ihn übertragene Vorratspflichten zur Haltung von Pflichtnotstandsreserven im Tanklager Triest der Transalpinen Ölleitung (TAL) zu halten. Voraussetzung für die Erteilung dieser Ermächtigung ist die Abgabe einer unwiderruflichen privatrechtlichen Verpflichtungserklärung des Lagerhalters, den mit der Überprüfung von Pflichtnotstandsreserven betrauten Organen des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend oder mit den mit der Überprüfung der im Tanklager Triest gehaltenen Rohölbeständen betrauten unabhängigen Dritten, zu den üblichen Geschäftszeiten jederzeit Zutritt zu den im Tanklager Triest gelagerten Rohölbeständen zur gewähren. Barauslagen sind vom Lagerhalter zu tragen.
(4) Die ZBS hat dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend über Aufforderung jederzeit nachzuweisen, dass die in Triest gelagerten Rohölbestände ständig verfügbar sind und über das Pipelinesystem der TAL und der Adria-Wien Pipeline GmbH (AWP) innerhalb angemessener Zeit in das Inland gebracht werden können.
(5) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann die Ermächtigung zur Lagerung von Rohölbeständen in Tanklager Triest bescheidmäßig aufheben, wenn die ZBS den ihr gemäß Abs. 3 und 4 auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommt.
(6) Sofern der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zum Abschluss von Ressortübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann er für einen bestimmten Zeitraum ein Übereinkommen über die Haltung von Pflichtnotstandsreserven anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Österreich durch die ZBS, mit Ausnahme des Verkaufs und des Erwerbs von Pflichtnotstandsreserven, abschließen. Weitere Voraussetzungen für den Abschluss eines solchen Übereinkommens sind:
Die Versorgungssicherheit in Österreich darf durch den Abschluss eines solchen Übereinkommens nicht beeinträchtigt werden.
Das Vorliegen einer entsprechenden privatrechtlichen Vereinbarung mit der österreichischen ZBS.
Die Verfügbarkeit des entsprechend notwendigen Tankraumes.
(7) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend gibt unverzüglich nach Vorliegen der Summe der Importe eines Jahres im ersten Quartal des folgenden Kalenderjahres der ZBS jene Mengen an Erdöl und Erdölprodukten bekannt, die als Pflichtnotstandsreserven ab 1. April zu halten sind. Die ZBS ist verpflichtet, unter Berücksichtigung der nicht von ihr zu haltenden Pflichtnotstandsreserven ständig eine Menge an Erdöl und Erdölprodukten vorrätig zu halten, die gewährleistet, dass Österreich seinen internationalen Verpflichtungen zur Haltung von Pflichtnotstandsreserven entsprechen kann. Zu diesem Zweck gibt der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend der ZBS monatlich jene Mengen an Erdöl und Erdölprodukten in anonymisierter Form bekannt, die auf Grund der beim Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend eingelangten Meldungen von den übrigen Vorratspflichtigen gehalten werden.
Abkürzung
EBG 2012
Zentrale Bevorratungsstelle
§ 9. (1) Als zentrale Bevorratungsstelle (ZBS) wird die Erdöl-Lagergesellschaft m.b.H. eingerichtet. Die ZBS ist Lagerhalter gemäß § 8. Für die ZBS gelten folgende zusätzliche Bestimmungen:
Die ZBS muss eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in Österreich sein, deren Unternehmensgegenstand die Übernahme der Vorratspflicht nach diesem Bundesgesetz ist. Für diese Gesellschaft muss ein Aufsichtsrat vorgesehen sein, dem je ein Vertreter der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie ein Vertreter des Fachverbandes des Energiehandels anzugehören hat. Diese Gesellschaft ist von den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 ausgenommen, soweit der vorletzte Satz dieser Ziffer nicht anderes vorsieht. Im Falle von Gewinnerzielungen darf sie die Gewinne nur zur Bildung von Eigenkapital oder zur Stärkung desselben verwenden. Gewinne aus der Veräußerung von Lagerbeständen sind einer gebundenen, unversteuerten Rücklage zuzuweisen. Wird die Rücklage innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Bildung nicht zur Beschaffung von Lagerbeständen gemäß Z 7 verwendet, ist diese steuerlich wirksam aufzulösen. Die Beschaffung der Lagerbestände hat unter Zugrundelegung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit unter Bedachtnahme auf die jeweilige Marktsituation zu erfolgen. Die Betriebsanlagen betreffenden Regelungen der Gewerbeordnung 1994 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass für die Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung der Landeshauptmann zuständig ist. § 67 der Insolvenzordnung findet auf diese Kapitalgesellschaft keine Anwendung.
Die ZBS darf keine Geschäfte betreiben, die nicht unmittelbar oder mittelbar dem Unternehmensgegenstand dienen.
Die ZBS hat bei der Standortwahl der Lager regionale Versorgungsgesichtspunkte zu berücksichtigen. Dies ist von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unter Anhörung der Länder zu prüfen.
Die ZBS hat allgemeine Bedingungen für die Übernahme der Vorratspflicht aufzustellen, die der Genehmigung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bedürfen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen sind. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die allgemeinen Bedingungen den im § 8 Abs. 2 genannten Erfordernissen entsprechen.
Die ZBS hat mit jedem Vorratspflichtigen, der ein solches Anbot stellt, zu den Tarifen (§ 8 Abs. 5) und den allgemeinen Bedingungen (Z 4) einen Vertrag über die Übernahme der Vorratspflicht abzuschließen.
Die ZBS hat der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer sowie der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jährlich ihre Bilanzen, Geschäftsberichte, Wirtschaftsprüferberichte sowie die Gewinn- und Verlustrechnung vorzulegen. Die ZBS ist gegenüber der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer sowie der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Erteilung von Auskünften über die Geschäftsführung verpflichtet.
Der Verkauf von Lagerbeständen sowie die Vergabe von Aufträgen oberhalb eines Wertes von 400 000 Euro, müssen unter sinngemäßer Anwendung des Bundesvergabegesetzes 2006, BGBl. I Nr. 171/2006 (Anm.: richtig: BGBl. I Nr. 17/2006) , in der geltenden Fassung, im Wege der Ausschreibung erfolgen. Nur in jenen Fällen, in denen eine Ausschreibung den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit widerspricht, darf mit beschränkter Ausschreibung oder freihändig vergeben werden.
Die ZBS hat bei der Geschäftsführung den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu entsprechen.
Die ZBS darf Auskünfte über die von Vorratspflichtigen ganz oder teilweise übernommenen Vorratspflichten nur an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie erteilen.
Die ZBS ist unter Beachtung der Bestimmungen der Z 7 und Z 8 berechtigt, Lagerbestände zur Deckung von zukünftig zur Haltung übernommenen Pflichtnotstandsreserven aufzubauen. Das Ausmaß der solcherart aufgebauten Lagerbestände darf 10% der zum jeweiligen Stichtag (1. Juli eines jeden Jahres) zur Haltung übernommenen Vorratspflichten nicht übersteigen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung diesen Prozentsatz der zulässigerweise gehaltenen Lagerbestände auf bis zu 20% erhöhen. Die vorstehende Regelung gilt sinngemäß auch für die Haltung von Lagerbeständen für die eine Verpflichtung zur Haltung durch übernommene Vorratspflichten nicht mehr besteht.
Die ZBS hat fortlaufend vollständige Informationen, aufgeschlüsselt nach Kategorien, über die Vorratsmengen zu veröffentlichen, die sie zu halten in der Lage ist.
Die ZBS hat mindestens sieben Monate vor Beginn einer Bevorratungsperiode die Bedingungen zu veröffentlichen, unter denen sie bereit ist, Bevorratungspflichten für Unternehmen zu übernehmen.
(2) Zur Besicherung von Anleihen, Darlehen und Krediten der ZBS für die Herstellung und Erhaltung von Pflichtnotstandsreserven kann eine Bundeshaftung auf Grund eines besonderen Bundesgesetzes übernommen werden.
(3) Unbeschadet der Bestimmung des § 5 Abs. 1 kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Antrag die ZBS unter Bedachtnahme auf den im Inland für Zwecke der Krisenbevorratung verfügbaren Tankraum mit Bescheid ermächtigen, im Rahmen des zwischen der Republik Österreich und der Republik Italien bestehenden Staatsvertrages zur Nutzung von Einrichtungen des Ölhafens Triest, BGBl. Nr. 228/1987, an ihn übertragene Vorratspflichten zur Haltung von Pflichtnotstandsreserven im Tanklager Triest der Transalpinen Ölleitung (TAL) zu halten. Voraussetzung für die Erteilung dieser Ermächtigung ist die Abgabe einer unwiderruflichen privatrechtlichen Verpflichtungserklärung des Lagerhalters, den mit der Überprüfung von Pflichtnotstandsreserven betrauten Organen der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie oder mit den mit der Überprüfung der im Tanklager Triest gehaltenen Rohölbeständen betrauten unabhängigen Dritten, zu den üblichen Geschäftszeiten jederzeit Zutritt zu den im Tanklager Triest gelagerten Rohölbeständen zur gewähren. Barauslagen sind vom Lagerhalter zu tragen.
(4) Die ZBS hat der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über Aufforderung jederzeit nachzuweisen, dass die in Triest gelagerten Rohölbestände ständig verfügbar sind und über das Pipelinesystem der TAL und der Adria-Wien Pipeline GmbH (AWP) innerhalb angemessener Zeit in das Inland gebracht werden können.
(5) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann die Ermächtigung zur Lagerung von Rohölbeständen in Tanklager Triest bescheidmäßig aufheben, wenn die ZBS den ihr gemäß Abs. 3 und 4 auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommt.
(6) Sofern die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zum Abschluss von Ressortübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann er für einen bestimmten Zeitraum ein Übereinkommen über die Haltung von Pflichtnotstandsreserven anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Österreich durch die ZBS, mit Ausnahme des Verkaufs und des Erwerbs von Pflichtnotstandsreserven, abschließen. Weitere Voraussetzungen für den Abschluss eines solchen Übereinkommens sind:
Die Versorgungssicherheit in Österreich darf durch den Abschluss eines solchen Übereinkommens nicht beeinträchtigt werden.
Das Vorliegen einer entsprechenden privatrechtlichen Vereinbarung mit der österreichischen ZBS.
Die Verfügbarkeit des entsprechend notwendigen Tankraumes.
(7) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gibt unverzüglich nach Vorliegen der Summe der Importe eines Jahres im ersten Quartal des folgenden Kalenderjahres der ZBS jene Mengen an Erdöl und Erdölprodukten bekannt, die als Pflichtnotstandsreserven ab 1. Juli zu halten sind. Die ZBS ist verpflichtet, unter Berücksichtigung der nicht von ihr zu haltenden Pflichtnotstandsreserven ständig eine Menge an Erdöl und Erdölprodukten vorrätig zu halten, die gewährleistet, dass Österreich seinen internationalen Verpflichtungen zur Haltung von Pflichtnotstandsreserven entsprechen kann. Zu diesem Zweck gibt die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie der ZBS monatlich jene Mengen an Erdöl und Erdölprodukten in anonymisierter Form bekannt, die auf Grund der beim Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend eingelangten Meldungen von den übrigen Vorratspflichtigen gehalten werden.
Abkürzung
EBG 2012
Fusion und Insolvenz
§ 10. (1) Der Importeur hat dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unverzüglich die Eröffnung der Insolvenz über sein Vermögen wie auch die Ablehnung der Insolvenz mangels Masse zu melden.
(2) Bei Verschmelzungen von Unternehmen gehen die Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz auf den Rechtsnachfolger über. Verschmelzungen von Lagerhaltern gemäß § 8 mit der ZBS sind nur mit Zustimmung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zulässig.
Abkürzung
EBG 2012
Fusion und Insolvenz
§ 10. (1) Der Importeur hat der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich die Eröffnung der Insolvenz über sein Vermögen wie auch die Ablehnung der Insolvenz mangels Masse zu melden.
(2) Bei Verschmelzungen von Unternehmen gehen die Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz auf den Rechtsnachfolger über. Verschmelzungen von Lagerhaltern gemäß § 8 mit der ZBS sind nur mit Zustimmung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zulässig.
Abschnitt
Import und Export
Import
§ 11. (1) Wird Mineralöl aus anderen EU-Mitgliedstaaten zu gewerblichen Zwecken oder im Versandhandel in das Anwendungsgebiet verbracht, so ist gleichzeitig mit der Vorlage des nach § 42 des Mineralölsteuergesetzes 1995 vorgesehenen Begleitdokuments dem für die amtliche Aufsicht zuständigen Zollamt für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ein Meldeschein nach dem in der Anlage festgelegten Muster in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.
(2) Das im Abs. 1 angeführte Zollamt hat die Angaben im Meldeschein mit jenen im Begleitdokument auf Übereinstimmung zu überprüfen und nach Überprüfung eine Ausfertigung an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend weiterzuleiten. Die zweite Ausfertigung verbleibt beim Zollamt. Stimmen die Angaben im Meldeschein mit jenen im Begleitdokument nicht überein, hat das Zollamt den Anmeldepflichtigen zur Berichtigung aufzufordern. Unterlässt der Anmeldepflichtige die Berichtigung oder verweigert er die Abgabe des Meldescheins hat das Zollamt dies binnen vier Wochen dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu berichten. Gleichzeitig hat das Zollamt die im Meldeschein vorgesehenen Daten unter Heranziehung des Begleitdokuments dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu melden.
(3) Ist die Vorlage eines Begleitdokuments nach Abs. 1 nicht erforderlich, hat der Mineralölsteuerschuldner gleichzeitig mit der Steueranmeldung den Meldeschein vorzulegen.
(4) Der Bundesminister für Finanzen hat dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend für jeden Kalendermonat bis zum 15. des Folgemonats die sonst auf dem Meldeschein vorgesehenen Daten hinsichtlich der in diesem Kalendermonat erfolgten Überführungen von Erdöl oder Erdölprodukten in den zollrechtlich freien Verkehr zu übermitteln.
(5) Bei Anmeldungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 76 Abs. 1 Buchstabe b oder c des Zollkodex (Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992, ABl. EG Nr. L 302 vom 19.10.1992) hat die Übermittlung der in Abs. 4 genannten Daten bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen und kann die Zollbehörde verlangen, dass der Anmelder gemeinsam mit der ergänzenden Anmeldung (§ 59 Abs. 2 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994) Meldescheine abzugeben hat.
(6) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ist berechtigt, für Zwecke dieses Bundesgesetzes Auskünfte über die im Meldeschein aufscheinenden Daten vom Bundesminister für Finanzen oder von den Zollbehörden zu verlangen.
(7) Der Bundesminister für Finanzen und die Zollbehörden können sich zur Erfassung und Übermittlung der in diesem Paragraphen genannten Daten und zur Erteilung der nach Abs. 6 verlangten Auskünfte der automationsunterstützten Datenverarbeitung und der automationsunterstützten Datenübermittlung bedienen.
(8) Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend für alle oder bestimmte Vorgänge auf den Meldeschein verzichten, wenn die automationsunterstützte Meldung der erforderlichen Daten an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend gewährleistet ist.
(9) Der Bundesminister für Finanzen hat dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend für jeden Kalendermonat ab 15. des Folgemonats, spätestens nach Eingang aller für diesen Kalendermonat eingegangenen elektronischen Empfangsbestätigungen im Excise Movement Control System (EMCS) des Bundesministers für Finanzen, die sonst auf dem Meldeschein vorgesehenen Daten hinsichtlich der in diesem Kalendermonat erfolgten Verbringungen gemäß § 29a des Mineralölsteuergesetzes 1995 auf elektronischem Wege übermitteln. Im Falle von Systemausfällen der in § 29a des Mineralölsteuergesetzes 1995 EDV-gestützten Verfahren sind die Daten zum Zeitpunkt der Wiederinbetriebnahme nachzusenden. Macht ein Systemausfall vorübergehend ein Verfahren auf Grundlage von Papierformularen erforderlich, sind für diese Papierformulare die Bestimmungen des § 11 Abs. 1 für Begleitdokumente gemäß § 42 des Mineralölsteuergesetzes 1995 sinngemäß anzuwenden.
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