Bundesgesetz über die Haltung von Mindestvorräten an Erdöl und Erdölprodukten (Erdölbevorratungsgesetz 2012 - EBG 2012)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2012-08-03
Letzte Aktualisierung 2026-10-01
Status Aufgehoben · 2015-12-28
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 68
Änderungshistorie JSON API
5.

hinsichtlich des § 29 die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

6.

im Übrigen die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.

Abkürzung

EBG 2012

Inkrafttreten

§ 32. (1) (Verfassungsbestimmung) § 1 und § 31 Z 1 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten Art. I, Art. II § 3 Abs. 6 bis Abs. 8 und Art. IV Abs. 1e des Erdölbevorratungs- und Meldegesetzes 1982, BGBl. Nr. 546/1982, zuletzt idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2010, außer Kraft

(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 1 und des § 31 Z 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt das Erdölbevorratungs- und Meldegesetz 1982, BGBl. Nr. 546/1982, zuletzt idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2010, mit Ausnahme des Art. I, Art. II § 3 Abs. 6 bis Abs. 8 und Art. IV Abs. 1e, außer Kraft.

Abkürzung

EBG 2012

Inkrafttreten

§ 32. (1) (Verfassungsbestimmung) § 1 und § 31 Z 1 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten Art. I, Art. II § 3 Abs. 6 bis Abs. 8 und Art. IV Abs. 1e des Erdölbevorratungs- und Meldegesetzes 1982, BGBl. Nr. 546/1982, zuletzt idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2010, außer Kraft

(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 1 und des § 31 Z 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt das Erdölbevorratungs- und Meldegesetz 1982, BGBl. Nr. 546/1982, zuletzt idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2010, mit Ausnahme des Art. I, Art. II § 3 Abs. 6 bis Abs. 8 und Art. IV Abs. 1e, außer Kraft.

(3) § 11 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.

Abkürzung

EBG 2012

Inkrafttreten

§ 32. (1) (Verfassungsbestimmung) § 1 und § 31 Z 1 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten Art. I, Art. II § 3 Abs. 6 bis Abs. 8 und Art. IV Abs. 1e des Erdölbevorratungs- und Meldegesetzes 1982, BGBl. Nr. 546/1982, zuletzt idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2010, außer Kraft

(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 1 und des § 31 Z 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt das Erdölbevorratungs- und Meldegesetz 1982, BGBl. Nr. 546/1982, zuletzt idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2010, mit Ausnahme des Art. I, Art. II § 3 Abs. 6 bis Abs. 8 und Art. IV Abs. 1e, außer Kraft.

(3) § 11 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.

(4) § 11 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 tritt mit 1. Mai 2016 in Kraft.

(5) § 28 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2023 tritt mit 1. Oktober 2024 in Kraft, ist bis zum 30. September 2025 im Sinne des § 18 Bundeshaushaltsgesetz 2013 zu evaluieren und tritt mit Ablauf des 30. September 2026 außer Kraft.

Abkürzung

EBG 2012

§ 33. § 11 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 tritt mit 1. Mai 2016 in Kraft.

Abkürzung

EBG 2012

Anlage zu § 11 Abs. 1

Position Österreichischer Gebrauchszolltarif Menge (in kg)
Handelsübliche Warenbezeichnung
Drittland oder Mitgliedstaat der EU aus dem der Import erfolgt
Name und Anschrift des Importeurs/Empfängers
Datum des Importes/der Verbringung Firmenmäßige Unterschrift

Abkürzung

EBG 2012

Anlage I

BERECHNUNG DES ROHÖLÄQUIVALENTS DER EINFUHREN VON ERDÖLERZEUGNISSEN

Das Rohöläquivalent der Einfuhren von Erdölerzeugnissen ist anhand der folgenden Methode zu berechnen.

1.

Die Nettoeinfuhren von Rohöl, Erdgaskondensaten (NGL), Raffinerieeinsatzmaterial und anderen Kohlenwasserstoffen gemäß Anhang A Kapitel 3.4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 (zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2017/2010, ABl. Nr. L 292 vom 10.11.2017 S. 3) werden addiert und die Summe wird zur Berücksichtigung möglicher Bestandsänderungen angepasst. Vom Ergebnis wird einer der folgenden drei Werte für den Naphtha-Ertrag abgezogen:

– 4 %;

– der mittlere Naphtha-Ertrag;

– der effektive Naphtha-Nettoverbrauch.

2.

Die Nettoeinfuhren aller anderen Mineralölprodukte im Sinne des Anhangs A Kapitel 3.4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008, mit Ausnahme von Naphtha, werden addiert, die Summe wird zur Berücksichtigung möglicher Bestandsänderungen angepasst und mit dem Faktor 1,065 multipliziert.

Das Rohöläquivalent ist die Summe der Ergebnisse der Schritte 1 und 2.

Bunkerbestände der internationalen Seeschifffahrt werden nicht berücksichtigt.

Abkürzung

EBG 2012

Anlage II

BERECHNUNG DES ROHÖLÄQUIVALENTS DES INLANDSVERBRAUCHS

Das Rohöläquivalent des Inlandsverbrauchs wird wie folgt berechnet:

Der Inlandsverbrauch ist die Summe des Aggregats ‚Erfasste Bruttoinlandslieferungen‘ im Sinne von Anhang C Abschnitt 3.2.2.11 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 lediglich der folgenden Erzeugnisse: Motorenbenzin, Flugbenzin, Flugturbinenkraftstoff (auf Naphthabasis oder JP4), Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis, sonstiges Kerosin, Dieselöl/Gasöl (destilliertes Heizöl) und Heizöl (mit hohem oder niedrigem Schwefelgehalt) gemäß Anhang A Kapitel 3.4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008.

Bunkerbestände der internationalen Seeschifffahrt werden nicht berücksichtigt.

Das Rohöläquivalent des inländischen Verbrauchs ergibt sich durch Multiplikation dieser Summe mit dem Faktor 1,2.

Abkürzung

EBG 2012

Anlage III

BERECHNUNG DER GEHALTENEN VORRATSMENGEN

Die gehaltenen Vorratsmengen werden wie folgt berechnet:

Bestände können bei der Berechnung der Vorräte nicht mehrfach berücksichtigt werden.

Rohölvorräte werden um einen mittleren Naphtha-Ertrag von 4 % verringert.

Naphtha-Vorräte sowie Bunkervorräte an Erdölerzeugnissen für die internationale Seeschifffahrt werden nicht berücksichtigt.

Die übrigen Erdölerzeugnisse werden nach einer der beiden folgenden Methoden in die Berechnung einbezogen. Die die gewählte Methode muss während des gesamten Kalenderjahres beibehalten werden.

Die Anwender können

a)

sämtliche sonstigen Vorräte an Erdölerzeugnissen gemäß Anhang A Kapitel 3.4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 berücksichtigen und deren Rohöläquivalent durch Multiplikation der Mengen mit dem Faktor 1,065 ermitteln oder

b)

bei der Berechnung nur die Vorräte an Motorenbenzin, Flugbenzin, Flugturbinenkraftstoff (auf Naphthabasis oder JP4), Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis, sonstigem Kerosin, Dieselöl/Gasöl (destilliertes Heizöl) und Heizöl (mit hohem oder niedrigem Schwefelgehalt) berücksichtigen und deren Rohöläquivalent durch Multiplikation der Mengen mit dem Faktor 1,2 ermitteln.

Bei der Berechnung der Vorräte können Bestände berücksichtigt werden, die

– in Vorratsbehältern von Raffinerien,

– in Umschlaglagern für nicht abgefülltes Öl,

– in Tanklagern an Rohrleitungen,

– auf Leichtern,

– auf Küstentankschiffen,

– auf Tankschiffen in Häfen,

– in Bunkern von Binnenschiffen,

– in Form von Tankbodenbeständen,

– als Betriebsvorräte oder

– von Großverbrauchern aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder sonstiger behördlicher Anordnungen gehalten werden.

Mit Ausnahme der Mengen in Vorratsbehältern von Raffinerien, in Tanklagern an Rohrleitungen und in Umschlaglagern für nicht abgefülltes Öl können diese Bestände jedoch nicht in die Berechnung der spezifischen Vorräte einbezogen werden, wenn diese getrennt von den Sicherheitsvorräten berechnet werden.

Folgende Vorräte können bei der Berechnung grundsätzlich nicht berücksichtigt werden:

a)

noch nicht gefördertes Rohöl;

b)

Bestände, die

– in Ölleitungen,

– in Kesselwagen,

– in Bunkern von Hochseeschiffen,

– in Tankstellen und Einzelhandelsgeschäften,

– von sonstigen Verbrauchern,

– auf Tankschiffen auf See oder

– als militärische Vorräte gehalten werden.

Bei der Berechnung der Vorräte ziehen die Anwender von den nach den vorstehenden Abs.ätzen berechneten Mengen einen Anteil von 10 % ab. Dieser Abzug wird auf sämtliche Bestände angewandt, die in die jeweilige Berechnung einbezogen werden.

Die Verringerung um 10 % wird jedoch weder bei der Berechnung der Höhe der spezifischen Vorräte noch bei der Berechnung der Mengen der verschiedenen Kategorien von spezifischen Vorräten angewandt, wenn diese spezifischen Vorräte oder Kategorien getrennt von den Sicherheitsvorräten berechnet werden, insbesondere um zu prüfen, ob der nach Artikel 9 RL 2009/119/EG erforderliche Mindestbestand erreicht ist.

Abkürzung

EBG 2012

Anlage IV

Erstellung von Statistiken über die zu haltenden Vorräte und zur Übermittlung dieser Statistiken an die Kommission

Es sind entweder entsprechend der Anzahl von Tagen der Nettoeinfuhren oder der Anzahl von Tagen des Inlandsverbrauchs – monatlich endgültige Statistiken über den Stand der am letzten Tag des jeweiligen Kalendermonats tatsächlich gehaltenen Vorratsmengen zu erstellen und der Kommission zu übermitteln. In den Statistiken ist auszuführen, warum die Berechnung auf den Nettoeinfuhren oder dem Inlandsverbrauch basiert, und anzugeben, welche der in Anlage III genannten Methoden zur Berechnung der Vorräte angewandt wurde.

Befinden sich bei der Berechnung zu berücksichtigende Vorräte außerhalb des Hoheitsgebiets von Österreich, so sind die in den verschiedenen Mitgliedstaaten und von den ZBS am letzten Tag des Berichtszeitraums gehaltenen Vorräte im Einzelnen aufzuführen. Österreich gibt ferner stets an, ob die Vorräte dort aufgrund der Übertragung einer Verpflichtung durch ein oder mehrere Unternehmen, auf eigene Veranlassung oder auf Veranlassung der ZBS gehalten werden.

Für sämtliche Vorräte, die im dem Hoheitsgebiet von Österreich für andere Mitgliedstaaten oder zentrale Bevorratungsstellen gehalten werden, sind nach Kategorien von Erzeugnissen aufgeschlüsselte Statistiken über die am letzten Tag jedes Kalendermonats gehaltenen Vorräte zu erstellen und diese der Kommission zu übermitteln. In dieser Statistik sind stets insbesondere die Namen der jeweiligen Mitgliedstaaten bzw. ZBS sowie die Mengen anzugeben. Die gemäß diesem Anhang erstellten Statistiken werden der Kommission binnen 55 Tagen nach Ende des Monats, auf den sich die Daten beziehen, übermittelt. Darüber hinaus sind sie der Kommission auf Anfrage binnen zwei Monaten zu übermitteln. Anfragen können bis zu fünf Jahren ab dem Datum gestellt werden, auf das sich die Daten beziehen.

Abkürzung

EBG 2012

Anlage V

Position Österreichischer Gebrauchszolltarif Menge (in kg)
Handelsübliche Warenbezeichnung
Drittland oder Mitgliedstaat der EU aus dem der Import erfolgt
Name und Anschrift des Importeurs/Empfängers
Datum des Importes/der Verbringung Firmenmäßige Unterschrift

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.