Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG)
(2) Personenbezogene Daten, die gemäß Abs. 1 verarbeitet werden, sind für Zugriffe des Bundesamtes, des Bundesverwaltungsgerichtes, der Behörden nach dem NAG sowie der Landespolizeidirektionen als Auftraggeber zu sperren, sobald die Voraussetzungen für die Speicherung weggefallen sind oder die Daten sonst nicht mehr benötigt werden. Nach Ablauf von zwei weiteren Jahren sind die Daten auch physisch zu löschen. Während dieser Zeit kann die Sperre für Zwecke der Kontrolle der Richtigkeit einer beabsichtigten anderen Speicherung gemäß Abs. 1 aufgehoben werden.
(3) Das Bundesamt, das Bundesverwaltungsgericht und die Behörden nach dem NAG sowie die Landespolizeidirektionen sind als Auftraggeber verpflichtet, unbefristete, gemäß Abs. 1 verarbeitete personenbezogene Daten, auf die der Zugriff nicht gesperrt ist und die sechs Jahre unverändert geblieben sind, daraufhin zu überprüfen, ob nicht die in Abs. 2 genannten Voraussetzungen für eine Sperre bereits vorliegen. Solche Datensätze sind nach Ablauf weiterer drei Monate gemäß Abs. 2 für Zugriffe zu sperren, es sei denn, der Auftraggeber hätte vorher bestätigt, dass der für die Speicherung maßgebliche Grund weiterhin besteht oder nicht andere Löschungsverpflichtungen nach § 23 Abs. 3 bestehen.
(4) Sobald erkennungsdienstliche Daten im Zentralen Fremdenregister verarbeitet werden, sind sie in der lokalen Anwendung zu löschen.
(5) Für in dem zentralen Fremdenregister verarbeitete Daten gilt § 23 Abs. 3.
Abkürzung
BFA-VG
Zentrales Fremdenregister; Informationsverbundsystem
§ 26. (1) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, ein Zentrales Fremdenregister als Informationsverbundsystem (§ 4 Z 13 DSG 2000) zu betreiben. Der Bundesminister für Inneres übt sowohl die Funktion des Betreibers gemäß § 50 DSG 2000 als auch die eines Dienstleisters im Sinne des § 4 Z 5 Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 aus. Datenschutzrechtlicher Auftraggeber sind der Bundesminister für Inneres, das Bundesamt, die Vertretungsbehörden, das Bundesverwaltungsgericht und die Behörden nach dem NAG sowie die Landespolizeidirektionen.
(2) Personenbezogene Daten, die gemäß Abs. 1 verarbeitet werden, sind für Zugriffe des Bundesamtes, des Bundesverwaltungsgerichtes, der Behörden nach dem NAG sowie der Landespolizeidirektionen als Auftraggeber zu sperren, sobald die Voraussetzungen für die Speicherung weggefallen sind oder die Daten sonst nicht mehr benötigt werden. Nach Ablauf von zwei weiteren Jahren sind die Daten auch physisch zu löschen. Während dieser Zeit kann die Sperre für Zwecke der Kontrolle der Richtigkeit einer beabsichtigten anderen Speicherung gemäß Abs. 1 aufgehoben werden.
(3) Das Bundesamt, das Bundesverwaltungsgericht und die Behörden nach dem NAG sowie die Landespolizeidirektionen sind als Auftraggeber verpflichtet, unbefristete, gemäß Abs. 1 verarbeitete personenbezogene Daten, auf die der Zugriff nicht gesperrt ist und die sechs Jahre unverändert geblieben sind, daraufhin zu überprüfen, ob nicht die in Abs. 2 genannten Voraussetzungen für eine Sperre bereits vorliegen. Solche Datensätze sind nach Ablauf weiterer drei Monate gemäß Abs. 2 für Zugriffe zu sperren, es sei denn, der Auftraggeber hätte vorher bestätigt, dass der für die Speicherung maßgebliche Grund weiterhin besteht oder nicht andere Löschungsverpflichtungen nach § 23 Abs. 3 bestehen.
(4) Sobald erkennungsdienstliche Daten im Zentralen Fremdenregister verarbeitet werden, sind sie in der lokalen Anwendung zu löschen.
(5) Für in dem zentralen Fremdenregister verarbeitete Daten gilt § 23 Abs. 3.
Abkürzung
BFA-VG
Zentrales Fremdenregister
§ 26. (1) Der Bundesminister für Inneres, das Bundesamt, die Vertretungsbehörden, die Behörden nach dem NAG und die Landespolizeidirektionen sind als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 DSGVO ermächtigt, personenbezogene Daten von Fremden (§ 27 Abs. 1) gemeinsam in der Art zu verarbeiten, dass jeder Verantwortliche auch auf jene Daten in der Datenverarbeitung Zugriff hat, die dieser von den anderen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt wurden (Zentrales Fremdenregister).
(2) Die Erfüllung von Auskunfts-, Informations-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber dem Betroffenen obliegt jedem Verantwortlichen nur hinsichtlich jener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
(3) Der Bundesminister für Inneres übt die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Art. 4 Z 8 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 DSGVO aus. Er ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen. Zudem ist er berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen.
(4) Sind die Voraussetzungen für die Speicherung personenbezogener Daten im Zentralen Fremdenregister weggefallen oder werden diese Daten sonst nicht mehr benötigt, so ist deren weitere Verarbeitung auf Fälle einzuschränken, in denen die Richtigkeit einer beabsichtigten anderen Speicherung gemäß Abs. 1 zu kontrollieren ist. Nach Ablauf von zwei Jahren ab Einschränkung der Verarbeitung sind die Daten auch physisch zu löschen.
(5) Die gemäß Abs. 1 Verantwortlichen sind verpflichtet, unbefristete, im Zentralen Fremdenregister verarbeitete personenbezogene Daten, die seit sechs Jahren unverändert geblieben sind, daraufhin zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für eine Einschränkung der Verarbeitung dieser Daten gemäß Abs. 4 erster Satz vorliegen. Nach Ablauf weiterer drei Monate ist die Verarbeitung dieser Daten gemäß Abs. 4 erster Satz einzuschränken, es sei denn, der Verantwortliche hätte vorher bestätigt, dass der für die Speicherung maßgebliche Grund weiterhin besteht. Löschungspflichten gemäß § 23 Abs. 6 bleiben unberührt.
(6) Sobald erkennungsdienstliche Daten im Zentralen Fremdenregister verarbeitet werden, sind sie in der lokalen Anwendung zu löschen.
(7) Für in dem Zentralen Fremdenregister verarbeitete Daten gilt § 23 Abs. 6.
Datenverwendung im Rahmen des Zentralen Fremdenregisters
§ 27. (1) Der Bundesminister für Inneres, das Bundesamt, die Vertretungsbehörden, das Bundesverwaltungsgericht und die Behörden nach dem NAG sowie die Landespolizeidirektionen dürfen
Namen,
Geschlecht,
frühere Namen,
Geburtsdatum und -ort,
Wohnanschriften,
Staatsangehörigkeit,
Namen der Eltern,
Aliasdaten,
Ausstellungsbehörden, Ausstellungsdaten und Nummern mitgeführter Dokumente,
allfällige Hinweise über die Gefährlichkeit beim Einschreiten einschließlich sensibler Daten, soweit deren Verwendung zur Wahrung lebenswichtiger Interessen anderer notwendig ist,
Daten, die für die Einreise- und Aufenthaltsberechtigung und für die Zulässigkeit der Anhaltung in Schubhaft maßgeblich sind,
Fahndungsdaten zur Festnahme nach diesem Bundesgesetz,
Lichtbilder,
Papillarlinienabdrücke der Finger,
Unterschrift,
verbale Beschreibung äußerlicher körperlicher Merkmale,
Ergebnisse einer multifaktoriellen Untersuchung zur Altersdiagnose,
Ergebnisse einer DNA-Analyse zum Nachweis eines Verwandtschaftsverhältnisses und
die Sozialversicherungsnummer
(2) Abfragen aus dem Fremdenregister sind nur zulässig, wenn der Fremde zumindest nach dem Namen, einer ihm zugeordneten Zahl oder einem Papillarlinienabdruck bestimmt wird. Für Zwecke des § 32 Abs. 2 dürfen als Anfragekriterium auch Daten zur Gültigkeit von Einreise- und Aufenthaltstiteln verwendet werden. Soweit nicht ein Papillarlinienabdruck als Auswahlkriterium verwendet wird, dürfen Papillarlinienabdrücke und die Unterschrift nur beauskunftet werden, wenn dies eine notwendige Voraussetzung für die Erfüllung einer behördlichen Aufgabe darstellt.
(3) Personenbezogene Daten Dritter dürfen nur verarbeitet werden, wenn deren Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist. Dies steht einer Beauskunftung der Gesamtzahl der diesen Dritten betreffenden Datensätze samt einem Hinweis auf den jeweiligen Auftraggeber dieser Verarbeitungen nicht entgegen, soweit dies nur im Rahmen der Verarbeitung der Daten eines Fremden erfolgt, auf den sich eine Amtshandlung unmittelbar bezieht.
(4) Alphanumerische Daten, Lichtbilder, Papillarlinienabdrücke und Unterschriften sind physisch getrennt zu verarbeiten. Jede Abfrage und Übermittlung personenbezogener Daten aus der Zentralen Informationssammlung ist so zu protokollieren, dass die Zulässigkeit der durchgeführten Verwendungsvorgänge überprüfbar ist. Die Protokollaufzeichnungen sind drei Jahre aufzubewahren.
Datenverwendung im Rahmen des Zentralen Fremdenregisters
§ 27. (1) Der Bundesminister für Inneres, das Bundesamt, die Vertretungsbehörden, das Bundesverwaltungsgericht und die Behörden nach dem NAG sowie die Landespolizeidirektionen dürfen
Namen,
Geschlecht,
frühere Namen,
Geburtsdatum und ort,
Wohnanschriften,
Staatsangehörigkeit,
Namen der Eltern,
Aliasdaten,
Ausstellungsbehörden, Ausstellungsdaten und Nummern mitgeführter Dokumente,
allfällige Hinweise über die Gefährlichkeit beim Einschreiten einschließlich sensibler Daten, soweit deren Verwendung zur Wahrung lebenswichtiger Interessen anderer notwendig ist,
Daten, die für die Einreise- und Aufenthaltsberechtigung und für die Zulässigkeit der Anhaltung in Schubhaft maßgeblich sind,
Fahndungsdaten zur Festnahme nach diesem Bundesgesetz oder dem FPG,
Lichtbilder,
Papillarlinienabdrücke der Finger,
Unterschrift,
verbale Beschreibung äußerlicher körperlicher Merkmale,
Ergebnisse einer multifaktoriellen Untersuchung zur Altersdiagnose,
Ergebnisse einer DNA-Analyse zum Nachweis eines Verwandtschaftsverhältnisses und
die Sozialversicherungsnummer
(2) Abfragen aus dem Fremdenregister sind nur zulässig, wenn der Fremde zumindest nach dem Namen, einer ihm zugeordneten Zahl oder einem Papillarlinienabdruck bestimmt wird. Für Zwecke des § 32 Abs. 2 dürfen als Anfragekriterium auch Daten zur Gültigkeit von Einreise- und Aufenthaltstiteln verwendet werden. Soweit nicht ein Papillarlinienabdruck als Auswahlkriterium verwendet wird, dürfen Papillarlinienabdrücke und die Unterschrift nur beauskunftet werden, wenn dies eine notwendige Voraussetzung für die Erfüllung einer behördlichen Aufgabe darstellt.
(3) Personenbezogene Daten Dritter dürfen nur verarbeitet werden, wenn deren Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist. Dies steht einer Beauskunftung der Gesamtzahl der diesen Dritten betreffenden Datensätze samt einem Hinweis auf den jeweiligen Auftraggeber dieser Verarbeitungen nicht entgegen, soweit dies nur im Rahmen der Verarbeitung der Daten eines Fremden erfolgt, auf den sich eine Amtshandlung unmittelbar bezieht.
(4) Alphanumerische Daten, Lichtbilder, Papillarlinienabdrücke und Unterschriften sind physisch getrennt zu verarbeiten. Jede Abfrage und Übermittlung personenbezogener Daten aus der Zentralen Informationssammlung ist so zu protokollieren, dass die Zulässigkeit der durchgeführten Verwendungsvorgänge überprüfbar ist. Die Protokollaufzeichnungen sind drei Jahre aufzubewahren.
Abkürzung
BFA-VG
Datenverwendung im Rahmen des Zentralen Fremdenregisters
§ 27. (1) Der Bundesminister für Inneres, das Bundesamt, die Vertretungsbehörden, das Bundesverwaltungsgericht und die Behörden nach dem NAG sowie die Landespolizeidirektionen dürfen
Namen,
Geschlecht,
frühere Namen,
Geburtsdatum und ort,
Wohnanschriften,
Staatsangehörigkeit,
Namen der Eltern,
Aliasdaten,
Ausstellungsbehörden, Ausstellungsdaten und Nummern mitgeführter Dokumente,
allfällige Hinweise über die Gefährlichkeit beim Einschreiten einschließlich sensibler Daten, soweit deren Verwendung zur Wahrung lebenswichtiger Interessen anderer notwendig ist,
Daten, die für die Einreise- und Aufenthaltsberechtigung und für die Zulässigkeit der Anhaltung in Schubhaft maßgeblich sind,
Fahndungsdaten zur Festnahme nach diesem Bundesgesetz oder dem FPG,
Lichtbilder,
Papillarlinienabdrücke der Finger,
Unterschrift,
verbale Beschreibung äußerlicher körperlicher Merkmale,
Ergebnisse einer multifaktoriellen Untersuchung zur Altersdiagnose,
Ergebnisse einer DNA-Analyse zum Nachweis eines Verwandtschaftsverhältnisses und
die Sozialversicherungsnummer
(2) Abfragen aus dem Fremdenregister sind nur zulässig, wenn der Fremde zumindest nach dem Namen, einer ihm zugeordneten Zahl, seinem Lichtbild oder einem Papillarlinienabdruck bestimmt wird. Für Zwecke des § 32 Abs. 2 dürfen als Anfragekriterium auch Daten zur Gültigkeit von Einreise- und Aufenthaltstiteln verwendet werden. Soweit nicht ein Papillarlinienabdruck als Auswahlkriterium verwendet wird, dürfen Papillarlinienabdrücke und die Unterschrift nur beauskunftet werden, wenn dies eine notwendige Voraussetzung für die Erfüllung einer behördlichen Aufgabe darstellt.
(3) Personenbezogene Daten Dritter dürfen nur verarbeitet werden, wenn deren Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist. Dies steht einer Beauskunftung der Gesamtzahl der diesen Dritten betreffenden Datensätze samt einem Hinweis auf den jeweiligen Auftraggeber dieser Verarbeitungen nicht entgegen, soweit dies nur im Rahmen der Verarbeitung der Daten eines Fremden erfolgt, auf den sich eine Amtshandlung unmittelbar bezieht.
(4) Alphanumerische Daten, Lichtbilder, Papillarlinienabdrücke und Unterschriften sind physisch getrennt zu verarbeiten. Jede Abfrage und Übermittlung personenbezogener Daten aus der Zentralen Informationssammlung ist so zu protokollieren, dass die Zulässigkeit der durchgeführten Verwendungsvorgänge überprüfbar ist. Die Protokollaufzeichnungen sind drei Jahre aufzubewahren.
Abkürzung
BFA-VG
Datenverwendung im Rahmen des Zentralen Fremdenregisters
§ 27. (1) Der Bundesminister für Inneres, das Bundesamt, die Vertretungsbehörden, das Bundesverwaltungsgericht und die Behörden nach dem NAG sowie die Landespolizeidirektionen dürfen
Namen,
Geschlecht,
frühere Namen,
Geburtsdatum und ort,
Wohnanschriften,
Staatsangehörigkeit,
Namen der Eltern,
Aliasdaten,
Ausstellungsbehörden, Ausstellungsdaten und Nummern mitgeführter Dokumente,
allfällige Hinweise über die Gefährlichkeit beim Einschreiten einschließlich sensibler Daten, soweit deren Verwendung zur Wahrung lebenswichtiger Interessen anderer notwendig ist,
Daten, die für die Einreise- und Aufenthaltsberechtigung und für die Zulässigkeit der Anhaltung in Schubhaft maßgeblich sind,
Fahndungsdaten zur Festnahme nach diesem Bundesgesetz oder dem FPG,
Lichtbilder,
Papillarlinienabdrücke der Finger,
Unterschrift,
verbale Beschreibung äußerlicher körperlicher Merkmale,
Ergebnisse einer multifaktoriellen Untersuchung zur Altersdiagnose,
Ergebnisse einer DNA-Analyse zum Nachweis eines Verwandtschaftsverhältnisses,
die Sozialversicherungsnummer,
Auflagen, Gebietsbeschränkungen, Anordnungen der Unterkunftnahme oder Wohnsitzbeschränkungen nach §§ 46a Abs. 2, 52a, 56, 57, 71 oder 71 FPG, §§ 12 Abs. 2, 15b oder 15c AsylG 2005 und,
das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK)
(2) Abfragen aus dem Fremdenregister sind nur zulässig, wenn der Fremde zumindest nach dem Namen, einer ihm zugeordneten Zahl, seinem Lichtbild oder einem Papillarlinienabdruck bestimmt wird. Für Zwecke des § 32 Abs. 2 dürfen als Anfragekriterium auch Daten zur Gültigkeit von Einreise- und Aufenthaltstiteln verwendet werden. Soweit nicht ein Papillarlinienabdruck als Auswahlkriterium verwendet wird, dürfen Papillarlinienabdrücke und die Unterschrift nur beauskunftet werden, wenn dies eine notwendige Voraussetzung für die Erfüllung einer behördlichen Aufgabe darstellt.
(3) Personenbezogene Daten Dritter dürfen nur verarbeitet werden, wenn deren Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist. Dies steht einer Beauskunftung der Gesamtzahl der diesen Dritten betreffenden Datensätze samt einem Hinweis auf den jeweiligen Auftraggeber dieser Verarbeitungen nicht entgegen, soweit dies nur im Rahmen der Verarbeitung der Daten eines Fremden erfolgt, auf den sich eine Amtshandlung unmittelbar bezieht.
(4) Alphanumerische Daten, Lichtbilder, Papillarlinienabdrücke und Unterschriften sind physisch getrennt zu verarbeiten. Jede Abfrage und Übermittlung personenbezogener Daten aus der Zentralen Informationssammlung ist so zu protokollieren, dass die Zulässigkeit der durchgeführten Verwendungsvorgänge überprüfbar ist. Die Protokollaufzeichnungen sind drei Jahre aufzubewahren.
Abkürzung
BFA-VG
Datenverwendung im Rahmen des Zentralen Fremdenregisters
§ 27. (1) Der Bundesminister für Inneres, das Bundesamt, die Vertretungsbehörden, das Bundesverwaltungsgericht und die Behörden nach dem NAG sowie die Landespolizeidirektionen dürfen
Namen,
Geschlecht,
frühere Namen,
Geburtsdatum und ort,
Wohnanschriften,
Staatsangehörigkeit,
Namen der Eltern,
Aliasdaten,
Ausstellungsbehörden, Ausstellungsdaten und Nummern mitgeführter Dokumente,
allfällige Hinweise über die Gefährlichkeit beim Einschreiten einschließlich sensibler Daten, soweit deren Verwendung zur Wahrung lebenswichtiger Interessen anderer notwendig ist,
Daten, die für die Einreise- und Aufenthaltsberechtigung und für die Zulässigkeit der Anhaltung in Schubhaft maßgeblich sind,
Fahndungsdaten zur Festnahme nach diesem Bundesgesetz oder dem FPG,
Lichtbilder,
Papillarlinienabdrücke der Finger,
Unterschrift,
verbale Beschreibung äußerlicher körperlicher Merkmale,
Ergebnisse einer multifaktoriellen Untersuchung zur Altersdiagnose,
Ergebnisse einer DNA-Analyse zum Nachweis eines Verwandtschaftsverhältnisses,
die Sozialversicherungsnummer,
Auflagen, Gebietsbeschränkungen, Anordnungen der Unterkunftnahme oder Wohnsitzbeschränkungen nach §§ 46a Abs. 2, 52a, 56, 57, 71 oder 77 FPG, §§ 12 Abs. 2, 15b oder 15c AsylG 2005 und,
das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK)
eines Fremden im Fremdenregister (§ 26) gemeinsam verarbeiten.
(2) Abfragen aus dem Fremdenregister sind nur zulässig, wenn der Fremde zumindest nach dem Namen, einer ihm zugeordneten Zahl, seinem Lichtbild oder einem Papillarlinienabdruck bestimmt wird. Für Zwecke des § 32 Abs. 2 dürfen als Anfragekriterium auch Daten zur Gültigkeit von Einreise- und Aufenthaltstiteln verwendet werden. Soweit nicht ein Papillarlinienabdruck als Auswahlkriterium verwendet wird, dürfen Papillarlinienabdrücke und die Unterschrift nur beauskunftet werden, wenn dies eine notwendige Voraussetzung für die Erfüllung einer behördlichen Aufgabe darstellt.
(3) Personenbezogene Daten Dritter dürfen nur verarbeitet werden, wenn deren Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist. Dies steht einer Beauskunftung der Gesamtzahl der diesen Dritten betreffenden Datensätze samt einem Hinweis auf den jeweiligen Auftraggeber dieser Verarbeitungen nicht entgegen, soweit dies nur im Rahmen der Verarbeitung der Daten eines Fremden erfolgt, auf den sich eine Amtshandlung unmittelbar bezieht.
(4) Alphanumerische Daten, Lichtbilder, Papillarlinienabdrücke und Unterschriften sind physisch getrennt zu verarbeiten. Jede Abfrage und Übermittlung personenbezogener Daten aus der Zentralen Informationssammlung ist so zu protokollieren, dass die Zulässigkeit der durchgeführten Verwendungsvorgänge überprüfbar ist. Die Protokollaufzeichnungen sind drei Jahre aufzubewahren.
Abkürzung
BFA-VG
Datenverarbeitung im Rahmen des Zentralen Fremdenregisters
§ 27. (1) Im Zentralen Fremdenregister dürfen folgende personenbezogene Daten von Fremden gemeinsam verarbeitet werden:
Namen,
Geschlecht,
frühere Namen,
Geburtsdatum und ort,
Wohnanschriften im Bundesgebiet und im Ausland,
Staatsangehörigkeit,
Namen der Eltern,
Aliasdaten,
Ausstellungsbehörden, Ausstellungsdaten und Nummern mitgeführter Dokumente,
allfällige Hinweise über die Gefährlichkeit beim Einschreiten einschließlich Gesundheitsdaten (Art. 9 DSGVO), soweit deren Verarbeitung zur Wahrung lebenswichtiger Interessen anderer notwendig ist,
Daten, die für die Einreise- und Aufenthaltsberechtigung und für die Zulässigkeit der Anhaltung in Schubhaft maßgeblich sind,
Fahndungsdaten zur Festnahme nach diesem Bundesgesetz oder dem FPG,
Lichtbilder,
Papillarlinienabdrücke der Finger,
Unterschrift,
verbale Beschreibung äußerlicher körperlicher Merkmale,
Ergebnisse einer multifaktoriellen Untersuchung zur Altersdiagnose,
Ergebnisse einer DNA-Analyse zum Nachweis eines Verwandtschaftsverhältnisses,
die Sozialversicherungsnummer,
Auflagen, Gebietsbeschränkungen, Anordnungen der Unterkunftnahme oder Wohnsitzbeschränkungen nach §§ 46a Abs. 2, 52a, 56, 57, 71 oder 77 FPG, §§ 12 Abs. 2, 15b oder 15c AsylG 2005 und
das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK).
(2) Abfragen aus dem Fremdenregister sind nur zulässig, wenn der Fremde zumindest nach dem Namen, einer ihm zugeordneten Zahl, seinem Lichtbild oder einem Papillarlinienabdruck bestimmt wird. Für Zwecke des § 32 Abs. 2 dürfen als Anfragekriterium auch Daten zur Gültigkeit von Einreise- und Aufenthaltstiteln verwendet werden. Soweit nicht ein Papillarlinienabdruck als Auswahlkriterium verwendet wird, dürfen Papillarlinienabdrücke und die Unterschrift nur beauskunftet werden, wenn dies eine notwendige Voraussetzung für die Erfüllung einer behördlichen Aufgabe darstellt.
(3) Personenbezogene Daten dritter Personen dürfen nur verarbeitet werden, wenn deren Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist. Dies steht einer Beauskunftung der Gesamtzahl der diese dritte Person betreffenden Datensätze samt einem Hinweis auf den jeweiligen Verantwortlichen dieser Verarbeitungen nicht entgegen, soweit dies nur im Rahmen der Verarbeitung der Daten eines Fremden erfolgt, auf den sich eine Amtshandlung unmittelbar bezieht.
(4) Alphanumerische Daten, Lichtbilder, Papillarlinienabdrücke und Unterschriften sind physisch getrennt zu verarbeiten.
(5) Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, sind drei Jahre lang aufzubewahren.
Abkürzung
BFA-VG
Datenverarbeitung im Rahmen des Zentralen Fremdenregisters
§ 27. (1) Im Zentralen Fremdenregister dürfen folgende personenbezogene Daten von Fremden gemeinsam verarbeitet werden:
Namen,
Geschlecht,
frühere Namen,
Geburtsdatum und ort,
4a. Sterbedatum,
Wohnanschriften im Bundesgebiet und im Ausland,
Staatsangehörigkeit,
Namen der Eltern,
7a. Familienstand,
Aliasdaten,
Ausstellungsbehörden, Ausstellungsdaten und Nummern mitgeführter Dokumente,
allfällige Hinweise über die Gefährlichkeit beim Einschreiten einschließlich Gesundheitsdaten (Art. 9 DSGVO), soweit deren Verarbeitung zur Wahrung lebenswichtiger Interessen anderer notwendig ist,
Daten, die für die Einreise- und Aufenthaltsberechtigung und für die Zulässigkeit der Anhaltung in Schubhaft maßgeblich sind,
Fahndungsdaten zur Festnahme nach diesem Bundesgesetz oder dem FPG,
Lichtbilder,
Papillarlinienabdrücke der Finger,
Unterschrift,
verbale Beschreibung äußerlicher körperlicher Merkmale,
Ergebnisse einer multifaktoriellen Untersuchung zur Altersdiagnose,
Ergebnisse einer DNA-Analyse zum Nachweis eines Verwandtschaftsverhältnisses,
die Sozialversicherungsnummer,
Auflagen, Gebietsbeschränkungen, Anordnungen der Unterkunftnahme oder Wohnsitzbeschränkungen nach §§ 46a Abs. 2, 52a, 56, 57, 71 oder 77 FPG, §§ 12 Abs. 2, 15b oder 15c AsylG 2005 und
das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK).
(2) Abfragen aus dem Fremdenregister sind nur zulässig, wenn der Fremde zumindest nach dem Namen, einer ihm zugeordneten Zahl, seinem Lichtbild oder einem Papillarlinienabdruck bestimmt wird. Für Zwecke des § 32 Abs. 2 dürfen als Anfragekriterium auch Daten zur Gültigkeit von Einreise- und Aufenthaltstiteln verwendet werden. Soweit nicht ein Papillarlinienabdruck als Auswahlkriterium verwendet wird, dürfen Papillarlinienabdrücke und die Unterschrift nur beauskunftet werden, wenn dies eine notwendige Voraussetzung für die Erfüllung einer behördlichen Aufgabe darstellt.
(3) Personenbezogene Daten dritter Personen dürfen nur verarbeitet werden, wenn deren Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist. Dies steht einer Beauskunftung der Gesamtzahl der diese dritte Person betreffenden Datensätze samt einem Hinweis auf den jeweiligen Verantwortlichen dieser Verarbeitungen nicht entgegen, soweit dies nur im Rahmen der Verarbeitung der Daten eines Fremden erfolgt, auf den sich eine Amtshandlung unmittelbar bezieht.
(4) Alphanumerische Daten, Lichtbilder, Papillarlinienabdrücke und Unterschriften sind physisch getrennt zu verarbeiten.
(5) Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, sind drei Jahre lang aufzubewahren.
Abkürzung
BFA-VG
Datenverarbeitung im Rahmen des Zentralen Fremdenregisters
§ 27. (1) Im Zentralen Fremdenregister dürfen folgende personenbezogene Daten von Fremden gemeinsam verarbeitet werden:
Namen,
Geschlecht,
frühere Namen,
Geburtsdatum und ort,
4a. Sterbedatum,
Wohnanschriften im Bundesgebiet und im Ausland,
Staatsangehörigkeit,
Namen der Eltern,
7a. Familienstand,
Aliasdaten,
Ausstellungsbehörden, Ausstellungsdaten und Nummern mitgeführter Dokumente,
allfällige Hinweise über die Gefährlichkeit beim Einschreiten einschließlich Gesundheitsdaten (Art. 9 DSGVO), soweit deren Verarbeitung zur Wahrung lebenswichtiger Interessen anderer notwendig ist,
Daten, die für die Einreise- und Aufenthaltsberechtigung und für die Zulässigkeit der Anhaltung in Schubhaft maßgeblich sind,
Fahndungsdaten zur Festnahme nach diesem Bundesgesetz oder dem FPG,
Lichtbilder,
Papillarlinienabdrücke,
Unterschrift,
verbale Beschreibung äußerlicher körperlicher Merkmale,
Ergebnisse einer multifaktoriellen Untersuchung zur Altersdiagnose,
Ergebnisse einer DNA-Analyse zum Nachweis eines Verwandtschaftsverhältnisses,
die Sozialversicherungsnummer,
Auflagen, Gebietsbeschränkungen, Anordnungen der Unterkunftnahme oder Wohnsitzbeschränkungen nach §§ 46a Abs. 2, 52a, 56, 57, 71 oder 77 FPG, §§ 12 Abs. 2, 15b oder 15c AsylG 2005 und
das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK).
Darüber hinaus dürfen im Zentralen Fremdenregister Daten gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung SISRückkehr sowie Daten gemäß Art. 20 Abs. 2 der Verordnung SISGrenze, soweit sie nicht bereits unter Z 1 bis 21 fallen, gemeinsam verarbeitet werden.
(2) Abfragen aus dem Fremdenregister sind nur zulässig, wenn der Fremde zumindest nach dem Namen, einer ihm zugeordneten Zahl, seinem Lichtbild oder einem Papillarlinienabdruck bestimmt wird. Für Zwecke des § 32 Abs. 2 dürfen als Anfragekriterium auch Daten zur Gültigkeit von Einreise- und Aufenthaltstiteln verwendet werden. Soweit nicht ein Papillarlinienabdruck als Auswahlkriterium verwendet wird, dürfen Papillarlinienabdrücke und die Unterschrift nur beauskunftet werden, wenn dies eine notwendige Voraussetzung für die Erfüllung einer behördlichen Aufgabe darstellt.
(3) Personenbezogene Daten dritter Personen dürfen nur verarbeitet werden, wenn deren Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist. Dies steht einer Beauskunftung der Gesamtzahl der diese dritte Person betreffenden Datensätze samt einem Hinweis auf den jeweiligen Verantwortlichen dieser Verarbeitungen nicht entgegen, soweit dies nur im Rahmen der Verarbeitung der Daten eines Fremden erfolgt, auf den sich eine Amtshandlung unmittelbar bezieht.
(4) Alphanumerische Daten, Lichtbilder, Papillarlinienabdrücke und Unterschriften sind physisch getrennt zu verarbeiten.
(5) Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, sind drei Jahre lang aufzubewahren.
Abkürzung
BFA-VG
Datenverarbeitung im Rahmen des Zentralen Fremdenregisters
§ 27. (1) Im Zentralen Fremdenregister dürfen folgende personenbezogene Daten von Fremden gemeinsam verarbeitet werden:
Namen,
Geschlecht,
frühere Namen,
Geburtsdatum und ort,
4a. Sterbedatum,
Wohnanschriften im Bundesgebiet und im Ausland,
Staatsangehörigkeit,
Namen der Eltern,
7a. Familienstand,
Aliasdaten,
Ausstellungsbehörden, Ausstellungsdaten und Nummern mitgeführter Dokumente,
allfällige Hinweise über die Gefährlichkeit beim Einschreiten einschließlich Gesundheitsdaten (Art. 9 DSGVO), soweit deren Verarbeitung zur Wahrung lebenswichtiger Interessen anderer notwendig ist,
Daten, die für die Einreise- und Aufenthaltsberechtigung und für die Zulässigkeit der Anhaltung in Schubhaft maßgeblich sind,
Fahndungsdaten zur Festnahme nach diesem Bundesgesetz oder dem FPG,
Lichtbilder,
Papillarlinienabdrücke,
Unterschrift,
verbale Beschreibung äußerlicher körperlicher Merkmale,
Ergebnisse einer multifaktoriellen Untersuchung zur Altersdiagnose,
Ergebnisse einer DNA-Analyse zum Nachweis eines Verwandtschaftsverhältnisses,
die Sozialversicherungsnummer,
Auflagen, Aufenthaltsbeschränkungen, Anordnungen der Unterkunftnahme oder Wohnsitzbeschränkungen nach §§ 46a Abs. 2, 52a, 56, 57, 71 oder 77 FPG, §§ 15b, 15c oder 15d AsylG 2005 und
das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK).
Darüber hinaus dürfen im Zentralen Fremdenregister Daten gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung SISRückkehr sowie Daten gemäß Art. 20 Abs. 2 der Verordnung SISGrenze sowie Daten gemäß Art. 17 Abs. 1 und Abs. 2, 19 Abs. 1, 21 Abs. 1, 22 Abs. 2 und 3, 23 Abs. 2 und 3, 24 Abs. 2 und 3 sowie 26 Abs. 2 der Eurodac-Verordnung oder gemäß Art. 17 der Screening-Verordnung, soweit sie nicht bereits unter Z 1 bis 21 fallen, gemeinsam verarbeitet werden.
(2) Abfragen aus dem Fremdenregister sind nur zulässig, wenn der Fremde zumindest nach dem Namen, einer ihm zugeordneten Zahl, seinem Lichtbild oder einem Papillarlinienabdruck bestimmt wird. Für Zwecke des § 32 Abs. 2 dürfen als Anfragekriterium auch Daten zur Gültigkeit von Einreise- und Aufenthaltstiteln verwendet werden. Soweit nicht ein Papillarlinienabdruck als Auswahlkriterium verwendet wird, dürfen Papillarlinienabdrücke und die Unterschrift nur beauskunftet werden, wenn dies eine notwendige Voraussetzung für die Erfüllung einer behördlichen Aufgabe darstellt.
(3) Personenbezogene Daten dritter Personen dürfen nur verarbeitet werden, wenn deren Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist. Dies steht einer Beauskunftung der Gesamtzahl der diese dritte Person betreffenden Datensätze samt einem Hinweis auf den jeweiligen Verantwortlichen dieser Verarbeitungen nicht entgegen, soweit dies nur im Rahmen der Verarbeitung der Daten eines Fremden erfolgt, auf den sich eine Amtshandlung unmittelbar bezieht.
(4) Alphanumerische Daten, Lichtbilder, Papillarlinienabdrücke und Unterschriften sind physisch getrennt zu verarbeiten.
(5) Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, sind drei Jahre lang aufzubewahren.
Zentrale Verfahrensdatei; Informationsverbundsystem
§ 28. (1) Das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht sind ermächtigt, die von ihnen ermittelten Verfahrensdaten, das sind Verfahrensinformationen über Anträge, Entscheidungen und Rechtsmittel, gemeinsam zu verarbeiten. Der Bundesminister für Inneres übt dabei für das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht sowohl die Funktion des Betreibers gemäß § 50 DSG 2000 als auch des Dienstleisters im Sinne des § 4 Z 5 DSG 2000 aus.
(2) Das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht sind ermächtigt, von den Behörden nach dem NAG sowie von den Landespolizeidirektionen verarbeitete Verfahrensdaten zu ermitteln, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben unbedingt erforderlich ist.
(3) Abfragen aus der zentralen Verfahrensdatei sind nur zulässig, soweit dies zur Besorgung einer nach diesem Bundesgesetz, dem AsylG 2005 oder dem 7., 8. und 11. Hauptstück des FPG übertragenen Aufgabe erforderlich ist und der Fremde zumindest nach dem Namen, einer ihm zugeordneten Zahl oder einem Papillarlinienabdruck bestimmt wird.
(4) Für in der zentralen Verfahrensdatei verarbeitete Daten gilt § 23 Abs. 3.
Abkürzung
BFA-VG
Zentrale Verfahrensdatei; Informationsverbundsystem
§ 28. (1) Das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht sind ermächtigt, die von ihnen ermittelten Verfahrensdaten, das sind Verfahrensinformationen über Anträge, Entscheidungen und Rechtsmittel, gemeinsam zu verarbeiten. Der Bundesminister für Inneres übt dabei für das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht sowohl die Funktion des Betreibers gemäß § 50 DSG 2000 als auch des Dienstleisters im Sinne des § 4 Z 5 DSG 2000 aus.
(2) Das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht sind ermächtigt, von den Behörden nach dem NAG sowie von den Landespolizeidirektionen verarbeitete Verfahrensdaten zu ermitteln, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben unbedingt erforderlich ist.
(3) Abfragen aus der zentralen Verfahrensdatei sind nur zulässig, soweit dies zur Besorgung einer nach diesem Bundesgesetz, dem AsylG 2005, dem 7., 8. und 11. Hauptstück des FPG übertragenen Aufgabe oder zur Erfüllung der durch Art. 148 ff B-VG übertragenen Aufgaben erforderlich ist und der Fremde zumindest nach dem Namen, einer ihm zugeordneten Zahl oder einem Papillarlinienabdruck bestimmt wird.
(4) Für in der zentralen Verfahrensdatei verarbeitete Daten gilt § 23 Abs. 3.
Abkürzung
BFA-VG
Zentrale Verfahrensdatei; Informationsverbundsystem
§ 28. (1) Das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht sind ermächtigt, die von ihnen ermittelten Verfahrensdaten, das sind Informationen zum Verfahrensstand, insbesondere über Anträge, Entscheidungen, Rechtsmittel, Abschiebungen und freiwillige Rückkehren, gemeinsam zu verarbeiten. Der Bundesminister für Inneres übt dabei für das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht sowohl die Funktion des Betreibers gemäß § 50 DSG 2000 als auch des Dienstleisters im Sinne des § 4 Z 5 DSG 2000 aus.
(2) Das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht sind ermächtigt, von den Behörden nach dem NAG sowie von den Landespolizeidirektionen verarbeitete Verfahrensdaten zu ermitteln, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben unbedingt erforderlich ist.
(3) Abfragen aus der zentralen Verfahrensdatei sind nur zulässig, soweit dies zur Besorgung einer nach diesem Bundesgesetz, dem AsylG 2005, dem 7., 8. und 11. Hauptstück des FPG übertragenen Aufgabe oder zur Erfüllung der durch Art. 148a ff B-VG übertragenen Aufgaben erforderlich ist und der Fremde zumindest nach dem Namen, einer ihm zugeordneten Zahl oder einem Papillarlinienabdruck bestimmt wird.
(4) Für in der zentralen Verfahrensdatei verarbeitete Daten gilt § 23 Abs. 3.
Abkürzung
BFA-VG
Zentrale Verfahrensdatei; Informationsverbundsystem
§ 28. (1) Das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht sind ermächtigt, die von ihnen ermittelten Verfahrensdaten, das sind Informationen zum Verfahrensstand, insbesondere über Anträge, Entscheidungen, Rechtsmittel, Abschiebungen und freiwillige Rückkehren, gemeinsam zu verarbeiten. Der Bundesminister für Inneres übt dabei für das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht sowohl die Funktion des Betreibers gemäß § 50 DSG 2000 als auch des Dienstleisters im Sinne des § 4 Z 5 DSG 2000 aus.
(2) Das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht sind ermächtigt, von den Behörden nach dem NAG sowie von den Landespolizeidirektionen verarbeitete Verfahrensdaten zu ermitteln, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben unbedingt erforderlich ist.
(3) Abfragen aus der zentralen Verfahrensdatei sind nur zulässig, soweit dies zur Besorgung einer nach diesem Bundesgesetz, dem AsylG 2005, dem 7., 8. und 11. Hauptstück des FPG übertragenen Aufgabe oder zur Erfüllung der durch Art. 148a ff B-VG übertragenen Aufgaben erforderlich ist und der Fremde zumindest nach dem Namen, einer ihm zugeordneten Zahl oder einem Papillarlinienabdruck bestimmt wird.
(4) Für in der zentralen Verfahrensdatei verarbeitete Daten gilt § 23 Abs. 3.
Abkürzung
BFA-VG
Zentrale Verfahrensdatei
§ 28. (1) Das Bundesamt ist ermächtigt, die von ihm ermittelten Informationen zum Verfahrensstand (Verfahrensdaten), insbesondere über Anträge, Entscheidungen, Rechtsmittel, Abschiebungen und freiwillige Rückkehren, zu verarbeiten (Zentrale Verfahrensdatei).
(2) Der Bundesminister für Inneres übt die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Art. 4 Z 8 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 DSGVO aus. Er ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen. Zudem ist er berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen.
(3) Das Bundesamt ist ermächtigt, von den Behörden nach dem NAG sowie von den Landespolizeidirektionen verarbeitete Verfahrensdaten zu ermitteln, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben unbedingt erforderlich ist.
(4) Abfragen aus der Zentralen Verfahrensdatei sind nur zulässig, wenn der Fremde zumindest nach dem Namen, einer ihm zugeordneten Zahl oder einem Papillarlinienabdruck bestimmt wird. Soweit nicht ein Papillarlinienabdruck als Auswahlkriterium verwendet wird, dürfen Papillarlinienabdrücke und die Unterschrift nur beauskunftet werden, wenn dies eine notwendige Voraussetzung für die Erfüllung einer behördlichen Aufgabe darstellt.
(5) Für in der Zentralen Verfahrensdatei verarbeitete personenbezogene Daten gilt § 23 Abs. 6. Löschungspflichten nach anderen bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(6) Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, sind drei Jahre lang aufzubewahren.
Abkürzung
BFA-VG
Zentrale Verfahrensdatei
§ 28. (1) Das Bundesamt ist ermächtigt, die von ihm ermittelten Informationen zum Verfahrensstand (Verfahrensdaten), insbesondere über Anträge, Entscheidungen, Rechtsmittel, Abschiebungen und freiwillige Rückkehren, einschließlich der für die Erlassung eines Bescheides gemäß § 2 Abs. 1c oder 1e GVGB 2005 erforderlichen Angaben, zu verarbeiten (Zentrale Verfahrensdatei).
(2) Der Bundesminister für Inneres übt die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Art. 4 Z 8 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 DSGVO aus. Er ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen. Zudem ist er berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen.
(3) Das Bundesamt ist ermächtigt, von den Behörden nach dem NAG sowie von den Landespolizeidirektionen verarbeitete Verfahrensdaten zu ermitteln, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben unbedingt erforderlich ist.
(4) Abfragen aus der Zentralen Verfahrensdatei sind nur zulässig, wenn der Fremde zumindest nach dem Namen, einer ihm zugeordneten Zahl oder einem Papillarlinienabdruck bestimmt wird. Soweit nicht ein Papillarlinienabdruck als Auswahlkriterium verwendet wird, dürfen Papillarlinienabdrücke und die Unterschrift nur beauskunftet werden, wenn dies eine notwendige Voraussetzung für die Erfüllung einer behördlichen Aufgabe darstellt.
(5) Für in der Zentralen Verfahrensdatei verarbeitete personenbezogene Daten gilt § 23 Abs. 6. Löschungspflichten nach anderen bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(6) Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, sind drei Jahre lang aufzubewahren.
Abkürzung
BFA-VG
Zentrale Verfahrensdatei
§ 28. (1) Das Bundesamt ist ermächtigt, die von ihm ermittelten Informationen zum Verfahrensstand (Verfahrensdaten), insbesondere über Anträge, Entscheidungen, Rechtsmittel, Abschiebungen und freiwillige Rückkehren, einschließlich der für die Erlassung eines Bescheides gemäß § 2 Abs. 1c oder 1e GVGB 2005 erforderlichen Angaben, zu verarbeiten (Zentrale Verfahrensdatei).
(2) Der Bundesminister für Inneres übt die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Art. 4 Z 8 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 DSGVO aus. Er ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen. Zudem ist er berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen.
(3) Das Bundesamt ist ermächtigt, von den Behörden nach dem NAG sowie von den Landespolizeidirektionen verarbeitete Verfahrensdaten zu ermitteln, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben unbedingt erforderlich ist.
(4) Abfragen aus der Zentralen Verfahrensdatei sind nur zulässig, wenn der Fremde zumindest nach dem Namen, einer ihm zugeordneten Zahl oder einem Papillarlinienabdruck bestimmt wird. Soweit nicht ein Papillarlinienabdruck als Auswahlkriterium verwendet wird, dürfen Papillarlinienabdrücke und die Unterschrift nur beauskunftet werden, wenn dies eine notwendige Voraussetzung für die Erfüllung einer behördlichen Aufgabe darstellt.
(4a) Die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 1 Abs. 1 BBU-Errichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 53/2019) ist ermächtigt, personenbezogene Daten gemäß Abs. 1 in die Zentrale Verfahrensdatei einzutragen und wird insoweit als Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO tätig. Sie ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen, und ist bei der Vornahme solcher Eintragungen an die Weisungen des Bundesamtes als datenschutzrechtlich Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 iVm Art. 26 Abs. 1 DSGVO) gebunden.
(5) Für in der Zentralen Verfahrensdatei verarbeitete personenbezogene Daten gilt § 23 Abs. 6. Löschungspflichten nach anderen bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(6) Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, sind drei Jahre lang aufzubewahren.
Abkürzung
BFA-VG
Zentrale Verfahrensdatei
§ 28. (1) Das Bundesamt ist ermächtigt, die von ihm ermittelten Informationen zum Verfahrensstand (Verfahrensdaten), insbesondere über Anträge, Entscheidungen, Rechtsmittel, das Ergebnis von nach der Screening-Verordnung vorgenommenen Prüfungen, das Ergebnis der Prüfung der Notwendigkeit besonderer Verfahrensgarantien gemäß Art. 20 der Verfahrensverordnung, Abschiebungen und freiwillige Rückkehren, einschließlich der für die Erlassung eines Bescheides gemäß § 2 Abs. 1c oder 1e GVGB 2005 erforderlichen Angaben, zu verarbeiten (Zentrale Verfahrensdatei).
(2) Der Bundesminister für Inneres übt die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Art. 4 Z 8 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 DSGVO aus. Er ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen. Zudem ist er berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen.
(3) Das Bundesamt ist ermächtigt, von den Behörden nach dem NAG sowie von den Landespolizeidirektionen verarbeitete Verfahrensdaten zu ermitteln, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben unbedingt erforderlich ist.
(4) Abfragen aus der Zentralen Verfahrensdatei sind nur zulässig, wenn der Fremde zumindest nach dem Namen, einer ihm zugeordneten Zahl oder einem Papillarlinienabdruck bestimmt wird. Soweit nicht ein Papillarlinienabdruck als Auswahlkriterium verwendet wird, dürfen Papillarlinienabdrücke und die Unterschrift nur beauskunftet werden, wenn dies eine notwendige Voraussetzung für die Erfüllung einer behördlichen Aufgabe darstellt.
(4a) Die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß § 1 Abs. 1 des BBUErrichtungsgesetzes (BBUG), BGBl. I Nr. 53/2019 (Bundesagentur), ist ermächtigt, personenbezogene Daten gemäß Abs. 1 in die Zentrale Verfahrensdatei einzutragen und wird insoweit als Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO tätig. Sie ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen, und ist bei der Vornahme solcher Eintragungen an die Weisungen des Bundesamtes als datenschutzrechtlich Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 iVm Art. 26 Abs. 1 DSGVO) gebunden.
(5) Für in der Zentralen Verfahrensdatei verarbeitete personenbezogene Daten gilt § 23 Abs. 6. Löschungspflichten nach anderen bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(6) Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, sind drei Jahre lang aufzubewahren.
Übermittlung personenbezogener Daten
§ 29. (1) Die gemäß §§ 27 Abs. 1 sowie 28 verarbeiteten Daten dürfen folgenden Empfängern übermittelt werden, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen:
den Sicherheitsbehörden (§ 4 SPG),
den staatsanwaltschaftlichen Behörden,
den Zivil- und Strafgerichten,
den Verwaltungsgerichten der Länder,
dem Amt des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge in Österreich,
den Vertragsparteien eines Abkommens zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz zuständigen Staates oder den Behörden der Staaten, die die Dublin-Verordnung anzuwenden haben,
den für die Vollziehung der Genfer Flüchtlingskonvention zuständigen ausländischen Behörden, wenn die Feststellung der Identität sowie die Asylgewährung ohne eine Übermittlung an diese Behörden nicht möglich und gewährleistet ist, dass solche Daten nicht Behörden jenes Staates zugänglich werden, in dem der Asylwerber oder der Flüchtling behauptet, Verfolgung befürchten zu müssen,
den österreichischen Vertretungsbehörden,
den Behörden nach dem NAG,
den Staatsbürgerschaftsbehörden,
den Personenstandsbehörden,
den mit der Vollziehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes betrauten Behörden,
den Finanzstrafbehörden,
den Jugendwohlfahrtsträgern,
den Rechtsberatern (§§ 49 bis 52).
(2) Die gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 bis 11 und gemäß § 28 verarbeiteten Daten dürfen folgenden Empfängern übermittelt werden, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen:
Organen des Bundes und der Länder, die Aufgaben zur Erfüllung der Grundversorgungsvereinbarung vollziehen,
dem Arbeitsmarktservice und den mit Betreuung und Integrationshilfe betrauten Einrichtungen der Gebietskörperschaften,
den Gebietskrankenkassen und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, und
dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten.
(3) Die gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 bis 9 und 11 verarbeiteten Daten dürfen den Meldebehörden übermittelt werden, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen.
Übermittlung personenbezogener Daten
§ 29. (1) Die gemäß §§ 27 Abs. 1 sowie 28 verarbeiteten Daten dürfen folgenden Empfängern übermittelt werden, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen:
den Sicherheitsbehörden (§ 4 SPG),
den staatsanwaltschaftlichen Behörden,
den Zivil- und Strafgerichten und Justizanstalten,
den Verwaltungsgerichten der Länder,
dem Amt des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge in Österreich,
den Vertragsparteien eines Abkommens zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz zuständigen Staates oder den Behörden der Staaten, die die Dublin-Verordnung anzuwenden haben,
den für die Vollziehung der Genfer Flüchtlingskonvention zuständigen ausländischen Behörden, wenn die Feststellung der Identität sowie die Asylgewährung ohne eine Übermittlung an diese Behörden nicht möglich und gewährleistet ist, dass solche Daten nicht Behörden jenes Staates zugänglich werden, in dem der Asylwerber oder der Flüchtling behauptet, Verfolgung befürchten zu müssen,
den österreichischen Vertretungsbehörden,
den Behörden nach dem NAG,
den Staatsbürgerschaftsbehörden,
den Personenstandsbehörden,
den mit der Vollziehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes betrauten Behörden,
den Finanzstrafbehörden,
den Jugendwohlfahrtsträgern,
den Rechtsberatern (§§ 49 bis 52),
den Rückkehrberatern,
den Abgabenbehörden.
(2) Die gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 bis 11 und gemäß § 28 verarbeiteten Daten dürfen folgenden Empfängern übermittelt werden, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen:
Organen des Bundes und der Länder, die Aufgaben zur Erfüllung der Grundversorgungsvereinbarung vollziehen,
dem Arbeitsmarktservice und den mit Betreuung und Integrationshilfe betrauten Einrichtungen der Gebietskörperschaften,
den Gebietskrankenkassen und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, und
dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten.
(3) Die gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 bis 9 und 11 verarbeiteten Daten dürfen den Meldebehörden übermittelt werden, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen.
Abkürzung
BFA-VG
Übermittlung personenbezogener Daten
§ 29. (1) Die gemäß §§ 27 Abs. 1 sowie 28 verarbeiteten Daten dürfen folgenden Empfängern übermittelt werden, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen:
den Sicherheitsbehörden (§ 4 SPG),
den staatsanwaltschaftlichen Behörden,
den Zivil- und Strafgerichten und Justizanstalten,
den Verwaltungsgerichten der Länder,
dem Amt des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge in Österreich,
den Vertragsparteien eines Abkommens zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz zuständigen Staates oder den Behörden der Staaten, die die Dublin-Verordnung anzuwenden haben,
den für die Vollziehung der Genfer Flüchtlingskonvention zuständigen ausländischen Behörden, wenn die Feststellung der Identität sowie die Asylgewährung ohne eine Übermittlung an diese Behörden nicht möglich und gewährleistet ist, dass solche Daten nicht Behörden jenes Staates zugänglich werden, in dem der Asylwerber oder der Flüchtling behauptet, Verfolgung befürchten zu müssen,
den österreichischen Vertretungsbehörden,
den Behörden nach dem NAG,
den Staatsbürgerschaftsbehörden,
den Personenstandsbehörden,
den mit der Vollziehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes betrauten Behörden,
den Finanzstrafbehörden,
den Jugendwohlfahrtsträgern,
den Rechtsberatern (§§ 49 bis 52),
den Rückkehrberatern,
den Abgabenbehörden,
den Dolmetschern für Zwecke der Erbringung einer Dolmetschleistung nach § 12a.
(2) Die gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 bis 11 und gemäß § 28 verarbeiteten Daten dürfen folgenden Empfängern übermittelt werden, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen:
Organen des Bundes und der Länder, die Aufgaben zur Erfüllung der Grundversorgungsvereinbarung vollziehen,
dem Arbeitsmarktservice und den mit Betreuung und Integrationshilfe betrauten Einrichtungen der Gebietskörperschaften,
den Gebietskrankenkassen und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,
dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten, und
dem Österreichischen Integrationsfonds.
(3) Die gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 bis 9 und 11 verarbeiteten Daten dürfen den Meldebehörden übermittelt werden, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen.
Abkürzung
BFA-VG
Übermittlung personenbezogener Daten
§ 29. (1) Die gemäß §§ 27 Abs. 1 sowie 28 verarbeiteten Daten dürfen folgenden Empfängern übermittelt werden, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen:
den Sicherheitsbehörden (§ 4 SPG),
den staatsanwaltschaftlichen Behörden,
den Zivil- und Strafgerichten und Justizanstalten,
den Verwaltungsgerichten der Länder,
dem Amt des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge in Österreich,
den Vertragsparteien eines Abkommens zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz zuständigen Staates oder den Behörden der Staaten, die die Dublin-Verordnung anzuwenden haben,
den für die Vollziehung der Genfer Flüchtlingskonvention zuständigen ausländischen Behörden, wenn die Feststellung der Identität sowie die Asylgewährung ohne eine Übermittlung an diese Behörden nicht möglich und gewährleistet ist, dass solche Daten nicht Behörden jenes Staates zugänglich werden, in dem der Asylwerber oder der Flüchtling behauptet, Verfolgung befürchten zu müssen,
den österreichischen Vertretungsbehörden,
den Behörden nach dem NAG,
den Staatsbürgerschaftsbehörden,
den Personenstandsbehörden,
den mit der Vollziehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes betrauten Behörden,
den Finanzstrafbehörden,
den Jugendwohlfahrtsträgern,
den Rechtsberatern (§§ 49 bis 52),
den Rückkehrberatern,
den Abgabenbehörden,
den Dolmetschern für Zwecke der Erbringung einer Dolmetschleistung nach § 12a.
(2) Die gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 bis 11 und Z 19 und gemäß § 28 verarbeiteten Daten dürfen folgenden Empfängern übermittelt werden, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen:
Organen des Bundes und der Länder, die Aufgaben zur Erfüllung der Grundversorgungsvereinbarung vollziehen,
dem Arbeitsmarktservice und den mit Betreuung und Integrationshilfe betrauten Einrichtungen der Gebietskörperschaften,
den Gebietskrankenkassen und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,
dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres, und
dem Österreichischen Integrationsfonds.
(3) Die gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 bis 9 und 11 verarbeiteten Daten dürfen den Meldebehörden übermittelt werden, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen.
Abkürzung
BFA-VG
Übermittlung personenbezogener Daten
§ 29. (1) Die gemäß §§ 27 Abs. 1 sowie 28 verarbeiteten Daten dürfen folgenden Empfängern übermittelt werden, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen:
den Sicherheitsbehörden (§ 4 SPG),
den staatsanwaltschaftlichen Behörden,
den Zivil- und Strafgerichten und Justizanstalten,
den Verwaltungsgerichten der Länder,
dem Amt des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge in Österreich,
den Vertragsparteien eines Abkommens zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz zuständigen Staates oder den Behörden der Staaten, die die Dublin-Verordnung anzuwenden haben,
den für die Vollziehung der Genfer Flüchtlingskonvention zuständigen ausländischen Behörden, wenn die Feststellung der Identität sowie die Asylgewährung ohne eine Übermittlung an diese Behörden nicht möglich und gewährleistet ist, dass solche Daten nicht Behörden jenes Staates zugänglich werden, in dem der Asylwerber oder der Flüchtling behauptet, Verfolgung befürchten zu müssen,
den österreichischen Vertretungsbehörden,
den Behörden nach dem NAG,
den Staatsbürgerschaftsbehörden,
den Personenstandsbehörden,
den mit der Vollziehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes betrauten Behörden,
den Finanzstrafbehörden,
den Jugendwohlfahrtsträgern,
den Rechtsberatern (§§ 49 bis 52),
den Rückkehrberatern,
den Abgabenbehörden,
den Dolmetschern für Zwecke der Erbringung einer Dolmetschleistung nach § 12a.
Im Übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn dafür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.
(2) Die gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 bis 11 und Z 19 und gemäß § 28 verarbeiteten Daten dürfen folgenden Empfängern übermittelt werden, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen:
Organen des Bundes und der Länder, die Aufgaben zur Erfüllung der Grundversorgungsvereinbarung vollziehen,
dem Arbeitsmarktservice und den mit Betreuung und Integrationshilfe betrauten Einrichtungen der Gebietskörperschaften,
den Gebietskrankenkassen und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,
dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres, und
dem Österreichischen Integrationsfonds.
(3) Die gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 bis 9 und 11 verarbeiteten Daten dürfen den Meldebehörden übermittelt werden, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen.
Abkürzung
BFA-VG
Übermittlung personenbezogener Daten
§ 29. (1) Die gemäß §§ 27 Abs. 1 sowie 28 verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen folgenden Empfängern übermittelt werden, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen:
den Sicherheitsbehörden (§ 4 SPG),
den staatsanwaltschaftlichen Behörden,
den Zivil- und Strafgerichten und Justizanstalten,
den Verwaltungsgerichten der Länder und dem Bundesverwaltungsgericht,
dem Amt des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge in Österreich,
5a. der Volksanwaltschaft (Art. 148a ff B VG),
den Vertragsparteien eines Abkommens zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz zuständigen Staates oder den Behörden der Staaten, die die Dublin-Verordnung anzuwenden haben,
den für die Vollziehung der Genfer Flüchtlingskonvention zuständigen ausländischen Behörden, wenn die Feststellung der Identität sowie die Asylgewährung ohne eine Übermittlung an diese Behörden nicht möglich und gewährleistet ist, dass solche Daten nicht Behörden jenes Staates zugänglich werden, in dem der Asylwerber oder der Flüchtling behauptet, Verfolgung befürchten zu müssen,
den österreichischen Vertretungsbehörden,
den Behörden nach dem NAG,
den Staatsbürgerschaftsbehörden,
den Personenstandsbehörden,
den mit der Vollziehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes betrauten Behörden,
den Finanzstrafbehörden,
den Jugendwohlfahrtsträgern,
den Rechtsberatern (§§ 49 bis 52),
den Rückkehrberatern,
den Abgabenbehörden,
den Dolmetschern für Zwecke der Erbringung einer Dolmetschleistung nach § 12a,
dem Bundesminister für Inneres.
Im Übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn dafür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.
(2) Die gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 bis 11, 19 und 21 und gemäß § 28 verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen folgenden Empfängern übermittelt werden, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen:
Organen des Bundes und der Länder, die Aufgaben zur Erfüllung der Grundversorgungsvereinbarung vollziehen,
dem Arbeitsmarktservice und den mit Betreuung und Integrationshilfe betrauten Einrichtungen der Gebietskörperschaften,
den Gebietskrankenkassen und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,
dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres,
dem Österreichischen Integrationsfonds, und
den für die Gewährung von Sozial- oder sonstigen Transferleistungen zuständigen Stellen.
(3) Die gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 bis 9, 11 und 21 verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen den Meldebehörden übermittelt werden, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen.
Abkürzung
BFA-VG
Übermittlung personenbezogener Daten
§ 29. (1) Die gemäß §§ 27 Abs. 1 sowie 28 verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen folgenden Empfängern übermittelt werden, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen:
den Sicherheitsbehörden (§ 4 SPG),
den staatsanwaltschaftlichen Behörden,
den Zivil- und Strafgerichten und Justizanstalten,
den Verwaltungsgerichten der Länder und dem Bundesverwaltungsgericht,
dem Amt des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge in Österreich,
5a. der Volksanwaltschaft (Art. 148a ff B VG),
den Vertragsparteien eines Abkommens zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz zuständigen Staates oder den Behörden der Staaten, die die Dublin-Verordnung anzuwenden haben,
den für die Vollziehung der Genfer Flüchtlingskonvention zuständigen ausländischen Behörden, wenn die Feststellung der Identität sowie die Asylgewährung ohne eine Übermittlung an diese Behörden nicht möglich und gewährleistet ist, dass solche Daten nicht Behörden jenes Staates zugänglich werden, in dem der Asylwerber oder der Flüchtling behauptet, Verfolgung befürchten zu müssen,
den österreichischen Vertretungsbehörden,
den Behörden nach dem NAG,
den Staatsbürgerschaftsbehörden,
den Personenstandsbehörden,
den mit der Vollziehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes betrauten Behörden,
den Finanzstrafbehörden,
den Kinder- und Jugendhilfeträgern,
den Rechtsberatern (§§ 49 bis 52),
den Rückkehrberatern,
den Abgabenbehörden,
den Dolmetschern für Zwecke der Erbringung einer Dolmetschleistung nach § 12a,
dem Bundesminister für Inneres.
Im Übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn dafür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.
(2) Die gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 bis 11, 19 und 21 und gemäß § 28 verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen folgenden Empfängern übermittelt werden, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen:
Organen des Bundes und der Länder, die Aufgaben zur Erfüllung der Grundversorgungsvereinbarung vollziehen,
dem Arbeitsmarktservice und den mit Betreuung und Integrationshilfe betrauten Einrichtungen der Gebietskörperschaften,
den Gebietskrankenkassen und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,
dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres,
dem Österreichischen Integrationsfonds, und
den für die Gewährung von Sozial- oder sonstigen Transferleistungen zuständigen Stellen.
(3) Die gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 bis 9, 11 und 21 verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen den Meldebehörden übermittelt werden, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen.
Abkürzung
BFA-VG
Übermittlung personenbezogener Daten
§ 29. (1) Die gemäß §§ 27 Abs. 1 sowie 28 verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen folgenden Empfängern übermittelt werden, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen:
den Sicherheitsbehörden (§ 4 SPG),
den staatsanwaltschaftlichen Behörden,
den Zivil- und Strafgerichten und Justizanstalten,
den Verwaltungsgerichten der Länder und dem Bundesverwaltungsgericht,
dem Amt des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge in Österreich,
5a. der Volksanwaltschaft (Art. 148a ff B VG),
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