Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Entgelte für die Systemnutzung in der Gaswirtschaft bestimmt werden (Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013, GSNE-VO 2013)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2013-01-01
Letzte Aktualisierung 2026-06-05
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 230
Änderungshistorie JSON API

§ 13. (1) Für das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Verteilernetz aus Produktion bzw. aus Erzeugung von biogenen Gasen werden gemäß § 73 Abs. 6 GWG 2011 Entgelte bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in EUR/kWh/h pro Jahr und pro Einspeisepunkt angegeben werden. Das Entgelt ist auch dann zu entrichten, wenn für gebuchte Kapazität nicht oder nur teilweise nominiert wird.

(2) Das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Verteilernetz aus Produktion bzw. aus Erzeugung von biogenen Gasen wird für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung für Standardkapazitäten wie folgt bestimmt:

1.

Einspeisung aus Produktion im Netzbereich Niederösterreich: 0,36;

2.

Einspeisung aus Produktion im Netzbereich Oberösterreich: 0,32;

3.

Einspeisung aus Produktion im Netzbereich Salzburg: 1,09;

4.

Einspeisung aus Erzeugung von biogenen Gasen in allen Netzbereichen: 0,12.

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Tritt mit 1.1.2019, 6 Uhr, in Kraft und mit 1.1.2020, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 15 und 16 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

Netznutzungsentgelt im Verteilernetz für Produktion und die Erzeugung von biogenen Gasen

§ 13. (1) Für das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Verteilernetz aus Produktion bzw. aus Erzeugung von biogenen Gasen werden gemäß § 73 Abs. 6 GWG 2011 Entgelte bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in EUR/kWh/h pro Jahr und pro Einspeisepunkt angegeben werden. Das Entgelt ist auch dann zu entrichten, wenn für gebuchte Kapazität nicht oder nur teilweise nominiert wird.

(2) Das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Verteilernetz aus Produktion bzw. aus Erzeugung von biogenen Gasen wird für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung für Standardkapazitäten wie folgt bestimmt:

1.

Einspeisung aus Produktion im Netzbereich Niederösterreich: 0,36;

2.

Einspeisung aus Produktion im Netzbereich Oberösterreich: 0,29;

3.

Einspeisung aus Produktion im Netzbereich Salzburg: 1,46;

4.

Einspeisung aus Erzeugung von biogenen Gasen in allen Netzbereichen: 0,12.

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Tritt mit 1.1.2020, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 21 Abs. 16 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

Netznutzungsentgelt im Verteilernetz für Produktion und die Erzeugung von biogenen Gasen

§ 13. (1) Für das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Verteilernetz aus Produktion bzw. aus Erzeugung von biogenen Gasen werden gemäß § 73 Abs. 6 GWG 2011 Entgelte bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in EUR/kWh/h pro Jahr und pro Einspeisepunkt angegeben werden. Das Entgelt ist auch dann zu entrichten, wenn für gebuchte Kapazität nicht oder nur teilweise nominiert wird.

(2) Das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Verteilernetz aus Produktion bzw. aus Erzeugung von biogenen Gasen wird für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung für Standardkapazitäten wie folgt bestimmt:

1.

Einspeisung aus Produktion im Netzbereich Niederösterreich: 0,65;

2.

Einspeisung aus Produktion im Netzbereich Oberösterreich: 0,45;

3.

Einspeisung aus Produktion im Netzbereich Salzburg: 1,25;

4.

Einspeisung aus Erzeugung von biogenen Gasen in allen Netzbereichen: 0,12.

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Tritt mit 1.1.2022, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 19 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

Netznutzungsentgelt im Verteilernetz für Produktion und die Erzeugung von biogenen Gasen

§ 13. (1) Für das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Verteilernetz aus Produktion bzw. aus Erzeugung von biogenen Gasen werden gemäß § 73 Abs. 6 GWG 2011 Entgelte bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in EUR/kWh/h pro Jahr und pro Einspeisepunkt angegeben werden. Das Entgelt ist auch dann zu entrichten, wenn für gebuchte Kapazität nicht oder nur teilweise nominiert wird.

(2) Das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Verteilernetz aus Produktion bzw. aus Erzeugung von biogenen Gasen wird für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung für Standardkapazitäten wie folgt bestimmt:

1.

Einspeisung aus Produktion im Netzbereich Niederösterreich: 0,64;

2.

Einspeisung aus Produktion im Netzbereich Oberösterreich: 0,63;

3.

Einspeisung aus Produktion im Netzbereich Salzburg: 2,15;

4.

Einspeisung aus Erzeugung von biogenen Gasen in allen Netzbereichen: 0,12.

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Tritt mit 1.1.2022, 6 Uhr, in Kraft und mit 1.1.2023, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 19 und 24 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

Netznutzungsentgelt im Verteilernetz für Produktion und die Erzeugung von erneuerbaren Gasen

§ 13. (1) Für das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Verteilernetz aus Produktion bzw. aus Erzeugung von erneuerbaren Gasen werden gemäß § 73 Abs. 6 GWG 2011 Entgelte bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in EUR/kWh/h pro Jahr und pro Einspeisepunkt angegeben werden. Das Entgelt ist auch dann zu entrichten, wenn für gebuchte Kapazität nicht oder nur teilweise nominiert wird. § 10 Abs. 6 gilt sinngemäß.

(2) Das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Verteilernetz aus Produktion bzw. aus Erzeugung von erneuerbaren Gasen wird für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung für Standardkapazitäten wie folgt bestimmt:

1.Einspeisung aus Produktion im Netzbereich Niederösterreich:0,56;

2.Einspeisung aus Produktion im Netzbereich Oberösterreich:0,67;

3.Einspeisung aus Produktion im Netzbereich Salzburg:2,21;

4.

Einspeisung aus Erzeugung von erneuerbaren Gasen in allen Netzbereichen: 0,12.

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Tritt mit 1.1.2023, 6 Uhr, in Kraft und mit 1.1.2024, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 24 und 26 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

Netznutzungsentgelt im Verteilernetz für Produktion und die Erzeugung von erneuerbaren Gasen

§ 13. (1) Für das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Verteilernetz aus Produktion bzw. aus Erzeugung von erneuerbaren Gasen werden gemäß § 73 Abs. 6 GWG 2011 Entgelte bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in EUR/kWh/h pro Jahr und pro Einspeisepunkt angegeben werden. Das Entgelt ist auch dann zu entrichten, wenn für gebuchte Kapazität nicht oder nur teilweise nominiert wird. § 10 Abs. 6 gilt sinngemäß.

(2) Das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Verteilernetz aus Produktion bzw. aus Erzeugung von erneuerbaren Gasen wird für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung für Standardkapazitäten wie folgt bestimmt:

1.

Einspeisung aus Produktion im Netzbereich Niederösterreich: 0,81;

2.

Einspeisung aus Produktion im Netzbereich Oberösterreich: 0,81;

3.

Einspeisung aus Produktion im Netzbereich Salzburg: 2,58;

4.

Einspeisung aus Erzeugung von erneuerbaren Gasen in allen Netzbereichen: 0,12.

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Tritt mit 1.1.2024, 6 Uhr, in Kraft und mit 1.1.2025, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 26 und 28 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017)

Netznutzungsentgelt im Verteilernetz für Produktion und die Erzeugung von erneuerbaren Gasen

§ 13. (1) Für das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Verteilernetz aus Produktion bzw. aus Erzeugung von erneuerbaren Gasen werden gemäß § 73 Abs. 6 GWG 2011 Entgelte bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in EUR/kWh/h pro Jahr und pro Einspeisepunkt angegeben werden. Das Entgelt ist auch dann zu entrichten, wenn für gebuchte Kapazität nicht oder nur teilweise nominiert wird. § 10 Abs. 6 gilt sinngemäß.

(2) Das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Verteilernetz aus Produktion bzw. aus Erzeugung von erneuerbaren Gasen wird für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung für Standardkapazitäten wie folgt bestimmt:

1.

Einspeisung aus Produktion im Netzbereich Niederösterreich: 0,96;

2.

Einspeisung aus Produktion im Netzbereich Oberösterreich: 0,99;

3.

Einspeisung aus Produktion im Netzbereich Salzburg: 2,02;

4.

Einspeisung aus Erzeugung von erneuerbaren Gasen in allen Netzbereichen: 0,12.

(3) Wird die vertraglich vereinbarte Höchstleistung innerhalb eines Tages pro Zählpunkt überschritten, ist für die Leistungsüberschreitung der fünffache Leistungspreis gemäß Abs. 2 zu verrechnen. Dieser Verrechnung ist die höchste gemessene stündliche Leistung des Tages zu Grunde zu legen.

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Tritt mit Beginn des Gastages 1.1.2025, 6 Uhr, in Kraft und mit 1.1.2026, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 28 und 30 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

Netznutzungsentgelt im Verteilernetz für Produktion und die Erzeugung von erneuerbaren Gasen

§ 13. (1) Für das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Verteilernetz aus Produktion gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 werden gemäß § 73 Abs. 6 GWG 2011 Entgelte bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in EUR/kWh/h pro Jahr und pro Einspeisepunkt angegeben werden. Das Entgelt ist auch dann zu entrichten, wenn für gebuchte Kapazität nicht oder nur teilweise nominiert wird. § 10 Abs. 6 gilt sinngemäß. Für die Einspeisung in das Verteilernetz aus Erzeugung von erneuerbaren Gasen gemäß Abs. 2 Z 4 ist das zu entrichtende Netznutzungsentgelt im Verteilernetz als Arbeitspreis in Cent/kWh zu entrichten.

(2) Das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Verteilernetz aus Produktion bzw. aus Erzeugung von erneuerbaren Gasen wird wie folgt bestimmt:

1.

Einspeisung aus Produktion im Netzbereich Niederösterreich: 1,13;

2.

Einspeisung aus Produktion im Netzbereich Oberösterreich: 1,32;

3.

Einspeisung aus Produktion im Netzbereich Salzburg: 2,21;

4.

Einspeisung aus Erzeugung von erneuerbaren Gasen in allen Netzbereichen: 0,0268.

(3) Wird die vertraglich vereinbarte Höchstleistung innerhalb eines Tages pro Zählpunkt überschritten, ist für die Leistungsüberschreitung im Fall des Abs. 2 Z 1 bis 3 die höchste gemessene stündliche Leistung des Tages zu Grunde zu legen; für diese Stunde sind pro kWh/h Leistungsüberschreitung 21,28 Cent zu verrechnen.

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Tritt mit Beginn des Gastages 1.1.2026, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 21 Abs. 30 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

Netznutzungsentgelt im Verteilernetz für Produktion und die Erzeugung von erneuerbaren Gasen

§ 13. (1) Für das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Verteilernetz aus Produktion gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 werden gemäß § 73 Abs. 6 GWG 2011 Entgelte bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in EUR/kWh/h pro Jahr und pro Einspeisepunkt angegeben werden. Das Entgelt ist auch dann zu entrichten, wenn für gebuchte Kapazität nicht oder nur teilweise nominiert wird. § 10 Abs. 6 gilt sinngemäß. Für die Einspeisung in das Verteilernetz aus Erzeugung von erneuerbaren Gasen gemäß Abs. 2 Z 4 ist das zu entrichtende Netznutzungsentgelt im Verteilernetz als Arbeitspreis in Cent/kWh zu entrichten.

(2) Das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Verteilernetz aus Produktion bzw. aus Erzeugung von erneuerbaren Gasen wird wie folgt bestimmt:

1.

Einspeisung aus Produktion im Netzbereich Niederösterreich: 1,31;

2.

Einspeisung aus Produktion im Netzbereich Oberösterreich: 1,42;

3.

Einspeisung aus Produktion im Netzbereich Salzburg: 2,35;

4.

Einspeisung aus Erzeugung von erneuerbaren Gasen in allen Netzbereichen: 0,0315.

(3) Wird die vertraglich vereinbarte Höchstleistung innerhalb eines Tages pro Zählpunkt überschritten, ist für die Leistungsüberschreitung im Fall des Abs. 2 Z 1 bis 3 die höchste gemessene stündliche Leistung des Tages zu Grunde zu legen; für diese Stunde sind pro kWh/h Leistungsüberschreitung 23,20 Cent zu verrechnen.

Kostenwälzung

§ 14. (1) Die Kosten der Netzebene 1 des jeweiligen Netzbetreibers sind unter Berücksichtigung der Erlöse der Netzebene 1 auf die Netzebene 2 zu überwälzen und werden somit Bestandteil der Kosten der Netzebene 2 für jeden Netzbereich. Die Wälzung der Kosten der Netzebene 1 zur Ermittlung der Kosten der Netzebene 1 je Netzbereich erfolgt nach der Maßgabe von zwei Verfahren gemäß Abs. 2 und 3, wobei die Verfahren im Verhältnis 50:50 gewichtet werden. Die Ausgangsbasis bilden die jeweiligen Kosten der Netzebene 1 eines Netzbereiches, die im Verfahren gemäß § 69 GWG 2011 festgestellt wurden.

(2) Beim ersten Verfahren werden die Kosten des Verteilergebietsmanagers gemäß § 74 GWG 2011 den Gesamtkosten der Netzebene 1 hinzugerechnet und diese Gesamtkosten werden im Verhältnis 70 % transportierter Leistung (Netto-Leistung, kWh/h) und 30 % verbrauchter (Gas-)Arbeit (Brutto-Arbeit, kWh) auf den jeweiligen Netzbereich des Verteilergebiets des Marktgebiet Ost verteilt.

(3) Beim zweiten Verfahren werden die Kosten des Verteilergebietsmanagers gemäß § 74 GWG 2011 auf die Netzbereiche entsprechend der aus der Fernleitung bezogenen Arbeit aufgeteilt und bilden einen Teil der jeweiligen Kosten des Netzbereichs der Netzebene 1. Die Kosten des PVS 2 werden unter Berücksichtigung der Erlöse im PVS 2 den Netzbereichen Niederösterreich bzw. Wien entsprechend der jeweils aus dem PVS 2 bezogenen Arbeit zugeordnet. Die dadurch ermittelten Kosten der Netzebene 1 je Netzbereich bilden die Basis für die Verrechnung der ausgetauschten Arbeit zwischen den Netzbereichen.

(4) Die Kosten des jeweiligen Verteilergebietsmanagers gemäß § 24 GWG 2011 werden zu 100 % nach verbrauchter (Gas-)Arbeit (Brutto-Arbeit, kWh) auf den jeweiligen Netzbereich in der Netzebene 2 und 3 verteilt.

(5) Die Kosten der Netzebene 2 sind, unter Berücksichtigung der Erlöse der Netzebene 2, auf die Netzebene 3 zu überwälzen. Dabei werden die Kosten im Verhältnis 70 % nach transportierter Leistung (Netto-Leistung, kWh/h) und 30 % nach verbrauchter Arbeit (Brutto-Arbeit, kWh) im Netzbereich verteilt.

(6) In Marktgebieten ohne Verteilerleitungen der Netzebene 1 finden lediglich die Abs. 4 und 5 Anwendung mit der Maßgabe, dass die Kosten des Verteilergebietsmanagers gemäß § 74 GWG 2011 im Verhältnis 70 % nach transportierter Leistung (Netto-Leistung, kWh/h) und 30 % nach verbrauchter Arbeit (Brutto-Arbeit, kWh) im Netzbereich verteilt werden.

(7) Die Aufteilung der Kosten gemäß Abs. 1 bis 6 auf die einzelnen Netzbereiche führt zu folgenden Nettozahlungen in TEUR. Die Nettozahlungen sind Jahresbeträge und werden in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich in Rechnung gestellt.

1.

Marktgebiet Ost:

2.

Marktgebiet Tirol:

a)

TIGAS-Erdgas Tirol GmbH zahlt an Austrian Gas Grid Management AG: 546,7

b)

EVA-Erdgasversorgung Ausserfern GmbH zahlt an Austrian Gas Grid Management AG: 23,0

3.

Marktgebiet Vorarlberg: Die VEG Vorarlberger Erdgas GmbH zahlt an Austrian Gas Grid Management AG: 693,5

Abs. 7 tritt mit 1.Jänner 2014, 6 Uhr in Kraft (vgl. § 21 Abs. 6).

Abs. 7 tritt mit 1.Jänner 2015, 6 Uhr außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 8).

Kostenwälzung

§ 14. (1) Die Kosten der Netzebene 1 des jeweiligen Netzbetreibers sind unter Berücksichtigung der Erlöse der Netzebene 1 auf die Netzebene 2 zu überwälzen und werden somit Bestandteil der Kosten der Netzebene 2 für jeden Netzbereich. Die Wälzung der Kosten der Netzebene 1 zur Ermittlung der Kosten der Netzebene 1 je Netzbereich erfolgt nach der Maßgabe von zwei Verfahren gemäß Abs. 2 und 3, wobei die Verfahren im Verhältnis 50:50 gewichtet werden. Die Ausgangsbasis bilden die jeweiligen Kosten der Netzebene 1 eines Netzbereiches, die im Verfahren gemäß § 69 GWG 2011 festgestellt wurden.

(2) Beim ersten Verfahren werden die Kosten des Verteilergebietsmanagers gemäß § 74 GWG 2011 den Gesamtkosten der Netzebene 1 hinzugerechnet und diese Gesamtkosten werden im Verhältnis 70 % transportierter Leistung (Netto-Leistung, kWh/h) und 30 % verbrauchter (Gas-)Arbeit (Brutto-Arbeit, kWh) auf den jeweiligen Netzbereich des Verteilergebiets des Marktgebiet Ost verteilt.

(3) Beim zweiten Verfahren werden die Kosten des Verteilergebietsmanagers gemäß § 74 GWG 2011 auf die Netzbereiche entsprechend der aus der Fernleitung bezogenen Arbeit aufgeteilt und bilden einen Teil der jeweiligen Kosten des Netzbereichs der Netzebene 1. Die Kosten des PVS 2 werden unter Berücksichtigung der Erlöse im PVS 2 den Netzbereichen Niederösterreich bzw. Wien entsprechend der jeweils aus dem PVS 2 bezogenen Arbeit zugeordnet. Die dadurch ermittelten Kosten der Netzebene 1 je Netzbereich bilden die Basis für die Verrechnung der ausgetauschten Arbeit zwischen den Netzbereichen.

(4) Die Kosten des jeweiligen Verteilergebietsmanagers gemäß § 24 GWG 2011 werden zu 100 % nach verbrauchter (Gas-)Arbeit (Brutto-Arbeit, kWh) auf den jeweiligen Netzbereich in der Netzebene 2 und 3 verteilt.

(5) Die Kosten der Netzebene 2 sind, unter Berücksichtigung der Erlöse der Netzebene 2, auf die Netzebene 3 zu überwälzen. Dabei werden die Kosten im Verhältnis 70 % nach transportierter Leistung (Netto-Leistung, kWh/h) und 30 % nach verbrauchter Arbeit (Brutto-Arbeit, kWh) im Netzbereich verteilt.

(6) In Marktgebieten ohne Verteilerleitungen der Netzebene 1 finden lediglich die Abs. 4 und 5 Anwendung mit der Maßgabe, dass die Kosten des Verteilergebietsmanagers gemäß § 74 GWG 2011 im Verhältnis 70 % nach transportierter Leistung (Netto-Leistung, kWh/h) und 30 % nach verbrauchter Arbeit (Brutto-Arbeit, kWh) im Netzbereich verteilt werden.

(7) Die Aufteilung der Kosten gemäß Abs. 1 bis 6 auf die einzelnen Netzbereiche führt zu folgenden Nettozahlungen in TEUR. Die Nettozahlungen sind Jahresbeträge und werden in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich in Rechnung gestellt.

1.

Marktgebiet Ost:

2.

Marktgebiet Tirol:

a)

TIGAS-Erdgas Tirol GmbH zahlt an Austrian Gas Grid Management AG: 2.275,1

b)

EVA-Erdgasversorgung Ausserfern GmbH zahlt an Austrian Gas Grid Management AG: 112,5

3.

Marktgebiet Vorarlberg: Die Vorarlberger Energienetze GmbH zahlt an Austrian Gas Grid Management AG: 3.075,0

Tritt mit 1. Jänner 2015, 6 Uhr in Kraft (vgl. § 21 Abs. 8) und mit 1. Jänner 2016, 6 Uhr außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 10).

Kostenwälzung

§ 14. (1) Die Kosten der Netzebene 1 des jeweiligen Netzbetreibers sind unter Berücksichtigung der Erlöse der Netzebene 1 auf die Netzebene 2 zu überwälzen und werden somit Bestandteil der Kosten der Netzebene 2 für jeden Netzbereich. Die Wälzung der Kosten der Netzebene 1 zur Ermittlung der Kosten der Netzebene 1 je Netzbereich erfolgt nach der Maßgabe von zwei Verfahren gemäß Abs. 2 und 3, wobei die Verfahren im Verhältnis 50:50 gewichtet werden. Die Ausgangsbasis bilden die jeweiligen Kosten der Netzebene 1 eines Netzbereiches, die im Verfahren gemäß § 69 GWG 2011 festgestellt wurden.

(2) Beim ersten Verfahren werden die Kosten des Verteilergebietsmanagers gemäß § 74 GWG 2011 den Gesamtkosten der Netzebene 1 hinzugerechnet und diese Gesamtkosten werden im Verhältnis 70 % transportierter Leistung (Netto-Leistung, kWh/h) und 30 % verbrauchter (Gas-)Arbeit (Brutto-Arbeit, kWh) auf den jeweiligen Netzbereich des Verteilergebiets des Marktgebiet Ost verteilt.

(3) Beim zweiten Verfahren werden die Kosten des Verteilergebietsmanagers gemäß § 74 GWG 2011 auf die Netzbereiche entsprechend der aus der Fernleitung bezogenen Arbeit aufgeteilt und bilden einen Teil der jeweiligen Kosten des Netzbereichs der Netzebene 1. Die Kosten des PVS 2 werden unter Berücksichtigung der Erlöse im PVS 2 den Netzbereichen Niederösterreich bzw. Wien entsprechend der jeweils aus dem PVS 2 bezogenen Arbeit zugeordnet. Die dadurch ermittelten Kosten der Netzebene 1 je Netzbereich bilden die Basis für die Verrechnung der ausgetauschten Arbeit zwischen den Netzbereichen.

(4) Die Kosten des jeweiligen Verteilergebietsmanagers gemäß § 24 GWG 2011 werden zu 100 % nach verbrauchter (Gas-)Arbeit (Brutto-Arbeit, kWh) auf den jeweiligen Netzbereich in der Netzebene 2 und 3 verteilt.

(5) Die Kosten der Netzebene 2 sind, unter Berücksichtigung der Erlöse der Netzebene 2, auf die Netzebene 3 zu überwälzen. Dabei werden die Kosten im Verhältnis 70 % nach transportierter Leistung (Netto-Leistung, kWh/h) und 30 % nach verbrauchter Arbeit (Brutto-Arbeit, kWh) im Netzbereich verteilt.

(6) In Marktgebieten ohne Verteilerleitungen der Netzebene 1 finden lediglich die Abs. 4 und 5 Anwendung mit der Maßgabe, dass die Kosten des Verteilergebietsmanagers gemäß § 74 GWG 2011 im Verhältnis 70 % nach transportierter Leistung (Netto-Leistung, kWh/h) und 30 % nach verbrauchter Arbeit (Brutto-Arbeit, kWh) im Netzbereich verteilt werden.

(7) Die Aufteilung der Kosten gemäß Abs. 1 bis 6 auf die einzelnen Netzbereiche führt zu folgenden Nettozahlungen in TEUR. Die Nettozahlungen sind Jahresbeträge und werden in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich in Rechnung gestellt.

1.

Marktgebiet Ost:

2.

Marktgebiet Tirol:

a)

TIGAS-Erdgas Tirol GmbH zahlt an Austrian Gas Grid Management AG: 2.073,8

b)

EVA-Erdgasversorgung Ausserfern GmbH zahlt an Austrian Gas Grid Management AG: 102,6

3.

Marktgebiet Vorarlberg: Die Vorarlberger Energienetze GmbH zahlt an Austrian Gas Grid Management AG: 3.133,3

Tritt mit 1. Jänner 2016, 6 Uhr in Kraft (vgl. § 21 Abs. 10).

Tritt mit 1. Jänner 2017, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 11).

Kostenwälzung

§ 14. (1) Die Kosten der Netzebene 1 des jeweiligen Netzbetreibers sind unter Berücksichtigung der Erlöse der Netzebene 1 auf die Netzebene 2 zu überwälzen und werden somit Bestandteil der Kosten der Netzebene 2 für jeden Netzbereich. Die Wälzung der Kosten der Netzebene 1 zur Ermittlung der Kosten der Netzebene 1 je Netzbereich erfolgt nach der Maßgabe von zwei Verfahren gemäß Abs. 2 und 3, wobei die Verfahren im Verhältnis 50:50 gewichtet werden. Die Ausgangsbasis bilden die jeweiligen Kosten der Netzebene 1 eines Netzbereiches, die im Verfahren gemäß § 69 GWG 2011 festgestellt wurden.

(2) Beim ersten Verfahren werden die Kosten des Verteilergebietsmanagers gemäß § 74 GWG 2011 den Gesamtkosten der Netzebene 1 hinzugerechnet und diese Gesamtkosten werden im Verhältnis 70 % transportierter Leistung (Netto-Leistung, kWh/h) und 30 % verbrauchter (Gas-)Arbeit (Brutto-Arbeit, kWh) auf den jeweiligen Netzbereich des Verteilergebiets des Marktgebiet Ost verteilt.

(3) Beim zweiten Verfahren werden die Kosten des Verteilergebietsmanagers gemäß § 74 GWG 2011 auf die Netzbereiche entsprechend der aus der Fernleitung bezogenen Arbeit aufgeteilt und bilden einen Teil der jeweiligen Kosten des Netzbereichs der Netzebene 1. Die Kosten des PVS 2 werden unter Berücksichtigung der Erlöse im PVS 2 den Netzbereichen Niederösterreich bzw. Wien entsprechend der jeweils aus dem PVS 2 bezogenen Arbeit zugeordnet. Die dadurch ermittelten Kosten der Netzebene 1 je Netzbereich bilden die Basis für die Verrechnung der ausgetauschten Arbeit zwischen den Netzbereichen.

(4) Die Kosten des jeweiligen Verteilergebietsmanagers gemäß § 24 GWG 2011 werden zu 100 % nach verbrauchter (Gas-)Arbeit (Brutto-Arbeit, kWh) auf den jeweiligen Netzbereich in der Netzebene 2 und 3 verteilt.

(5) Die Kosten der Netzebene 2 sind, unter Berücksichtigung der Erlöse der Netzebene 2, auf die Netzebene 3 zu überwälzen. Dabei werden die Kosten im Verhältnis 70 % nach transportierter Leistung (Netto-Leistung, kWh/h) und 30 % nach verbrauchter Arbeit (Brutto-Arbeit, kWh) im Netzbereich verteilt.

(6) In Marktgebieten ohne Verteilerleitungen der Netzebene 1 finden lediglich die Abs. 4 und 5 Anwendung mit der Maßgabe, dass die Kosten des Verteilergebietsmanagers gemäß § 74 GWG 2011 im Verhältnis 70 % nach transportierter Leistung (Netto-Leistung, kWh/h) und 30 % nach verbrauchter Arbeit (Brutto-Arbeit, kWh) im Netzbereich verteilt werden.

(7) Die Aufteilung der Kosten gemäß Abs. 1 bis 6 auf die einzelnen Netzbereiche führt zu folgenden Nettozahlungen in TEUR. Die Nettozahlungen sind Jahresbeträge und werden in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich in Rechnung gestellt.

1.

Marktgebiet Ost:

2.

Marktgebiet Tirol:

a)

TIGAS-Erdgas Tirol GmbH zahlt an Austrian Gas Grid Management AG: 2.097,0

b)

EVA-Erdgasversorgung Ausserfern GmbH zahlt an Austrian Gas Grid Management AG: 87,4

3.

Marktgebiet Vorarlberg: Die Vorarlberger Energienetze GmbH zahlt an Austrian Gas Grid Management AG: 3.181,6

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Tritt mit 1. Jänner 2017, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 21 Abs. 11) und mit 1.1.2018, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 13 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

Kostenwälzung

§ 14. (1) Die Kosten der Netzebene 1 des jeweiligen Netzbetreibers sind unter Berücksichtigung der Erlöse der Netzebene 1 auf die Netzebene 2 zu überwälzen und werden somit Bestandteil der Kosten der Netzebene 2 für jeden Netzbereich. Die Wälzung der Kosten der Netzebene 1 zur Ermittlung der Kosten der Netzebene 1 je Netzbereich erfolgt nach der Maßgabe von zwei Verfahren gemäß Abs. 2 und 3, wobei die Verfahren im Verhältnis 50:50 gewichtet werden. Die Ausgangsbasis bilden die jeweiligen Kosten der Netzebene 1 eines Netzbereiches, die im Verfahren gemäß § 69 GWG 2011 festgestellt wurden.

(2) Beim ersten Verfahren werden die Kosten des Verteilergebietsmanagers gemäß § 74 GWG 2011 den Gesamtkosten der Netzebene 1 hinzugerechnet und diese Gesamtkosten werden im Verhältnis 70 % transportierter Leistung (Netto-Leistung, kWh/h) und 30 % verbrauchter (Gas-)Arbeit (Brutto-Arbeit, kWh) auf den jeweiligen Netzbereich des Verteilergebiets des Marktgebiet Ost verteilt.

(3) Beim zweiten Verfahren werden die Kosten des Verteilergebietsmanagers gemäß § 74 GWG 2011 auf die Netzbereiche entsprechend der aus der Fernleitung bezogenen Arbeit aufgeteilt und bilden einen Teil der jeweiligen Kosten des Netzbereichs der Netzebene 1. Die Kosten des PVS 2 werden unter Berücksichtigung der Erlöse im PVS 2 den Netzbereichen Niederösterreich bzw. Wien entsprechend der jeweils aus dem PVS 2 bezogenen Arbeit zugeordnet. Die dadurch ermittelten Kosten der Netzebene 1 je Netzbereich bilden die Basis für die Verrechnung der ausgetauschten Arbeit zwischen den Netzbereichen.

(4) Die Kosten des jeweiligen Verteilergebietsmanagers gemäß § 24 GWG 2011 werden zu 100 % nach verbrauchter (Gas-)Arbeit (Brutto-Arbeit, kWh) auf den jeweiligen Netzbereich in der Netzebene 2 und 3 verteilt.

(5) Die Kosten der Netzebene 2 sind, unter Berücksichtigung der Erlöse der Netzebene 2, auf die Netzebene 3 zu überwälzen. Dabei werden die Kosten im Verhältnis 70 % nach transportierter Leistung (Netto-Leistung, kWh/h) und 30 % nach verbrauchter Arbeit (Brutto-Arbeit, kWh) im Netzbereich verteilt.

(6) In Marktgebieten ohne Verteilerleitungen der Netzebene 1 finden lediglich die Abs. 4 und 5 Anwendung mit der Maßgabe, dass die Kosten des Verteilergebietsmanagers gemäß § 74 GWG 2011 im Verhältnis 70 % nach transportierter Leistung (Netto-Leistung, kWh/h) und 30 % nach verbrauchter Arbeit (Brutto-Arbeit, kWh) im Netzbereich verteilt werden.

(7) Die Aufteilung der Kosten gemäß Abs. 1 bis 6 auf die einzelnen Netzbereiche führt zu folgenden Nettozahlungen in TEUR. Die Nettozahlungen sind Jahresbeträge und werden in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich in Rechnung gestellt.

1.

Marktgebiet Ost:

2.

Marktgebiet Tirol:

a)

TIGAS-Erdgas Tirol GmbH zahlt an Austrian Gas Grid Management AG: 2.535,6;

b)

EVA-Erdgasversorgung Ausserfern GmbH zahlt an Austrian Gas Grid Management AG: 86,5.

3.

Marktgebiet Vorarlberg: Die Vorarlberger Energienetze GmbH zahlt an Austrian Gas Grid Management AG: 3.680,2

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Tritt mit 1.1.2018, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 21 Abs. 13 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

Kostenwälzung

§ 14. (1) Die Kosten der Netzebene 1 des jeweiligen Netzbetreibers sind unter Berücksichtigung der Erlöse der Netzebene 1 auf die Netzebene 2 zu überwälzen und werden somit Bestandteil der Kosten der Netzebene 2 für jeden Netzbereich. Die Wälzung der Kosten der Netzebene 1 zur Ermittlung der Kosten der Netzebene 1 je Netzbereich erfolgt nach der Maßgabe von zwei Verfahren gemäß Abs. 2 und 3, wobei die Verfahren im Verhältnis 50:50 gewichtet werden. Die Ausgangsbasis bilden die jeweiligen Kosten der Netzebene 1 eines Netzbereiches, die im Verfahren gemäß § 69 GWG 2011 festgestellt wurden.

(2) Beim ersten Verfahren werden die Kosten des Verteilergebietsmanagers gemäß § 74 GWG 2011 den Gesamtkosten der Netzebene 1 hinzugerechnet und diese Gesamtkosten werden im Verhältnis 70 % transportierter Leistung (Netto-Leistung, kWh/h) und 30 % verbrauchter (Gas-)Arbeit (Brutto-Arbeit, kWh) auf den jeweiligen Netzbereich des Verteilergebiets des Marktgebiet Ost verteilt.

(3) Beim zweiten Verfahren werden die Kosten des Verteilergebietsmanagers gemäß § 74 GWG 2011 auf die Netzbereiche entsprechend der aus der Fernleitung bezogenen Arbeit aufgeteilt und bilden einen Teil der jeweiligen Kosten des Netzbereichs der Netzebene 1. Die Kosten des PVS 2 werden unter Berücksichtigung der Erlöse im PVS 2 den Netzbereichen Niederösterreich bzw. Wien entsprechend der jeweils aus dem PVS 2 bezogenen Arbeit zugeordnet. Die dadurch ermittelten Kosten der Netzebene 1 je Netzbereich bilden die Basis für die Verrechnung der ausgetauschten Arbeit zwischen den Netzbereichen.

(4) Die Kosten des jeweiligen Verteilergebietsmanagers gemäß § 24 GWG 2011 werden zu 100 % nach verbrauchter (Gas-)Arbeit (Brutto-Arbeit, kWh) auf den jeweiligen Netzbereich in der Netzebene 2 und 3 verteilt.

(5) Die Kosten der Netzebene 2 sind, unter Berücksichtigung der Erlöse der Netzebene 2, auf die Netzebene 3 zu überwälzen. Dabei werden die Kosten im Verhältnis 70 % nach transportierter Leistung (Netto-Leistung, kWh/h) und 30 % nach verbrauchter Arbeit (Brutto-Arbeit, kWh) im Netzbereich verteilt.

(6) In Marktgebieten ohne Verteilerleitungen der Netzebene 1 finden lediglich die Abs. 4 und 5 Anwendung mit der Maßgabe, dass die Kosten des Verteilergebietsmanagers gemäß § 74 GWG 2011 im Verhältnis 70 % nach transportierter Leistung (Netto-Leistung, kWh/h) und 30 % nach verbrauchter Arbeit (Brutto-Arbeit, kWh) im Netzbereich verteilt werden.

(7) Die Aufteilung der Kosten gemäß Abs. 1 bis 6 auf die einzelnen Netzbereiche führt zu folgenden Nettozahlungen in TEUR. Die Nettozahlungen sind Jahresbeträge und werden in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich in Rechnung gestellt.

1.

Marktgebiet Ost:

2.

Marktgebiet Tirol:

a)

TIGAS-Erdgas Tirol GmbH zahlt an Austrian Gas Grid Management AG: 2.627,2;

b)

EVA-Erdgasversorgung Ausserfern GmbH zahlt an Austrian Gas Grid Management AG: 89,7.

3.

Marktgebiet Vorarlberg: Die Vorarlberger Energienetze GmbH zahlt an Austrian Gas Grid Management AG: 3.258,2

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Tritt mit 1.1.2019, 6 Uhr, in Kraft und mit 1.1.2020, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 15 und 16 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

Kostenwälzung

§ 14. (1) Die Kosten der Netzebene 1 des jeweiligen Netzbetreibers sind unter Berücksichtigung der Erlöse der Netzebene 1 auf die Netzebene 2 zu überwälzen und werden somit Bestandteil der Kosten der Netzebene 2 für jeden Netzbereich. Die Wälzung der Kosten der Netzebene 1 zur Ermittlung der Kosten der Netzebene 1 je Netzbereich erfolgt nach der Maßgabe von zwei Verfahren gemäß Abs. 2 und 3, wobei die Verfahren im Verhältnis 50:50 gewichtet werden. Die Ausgangsbasis bilden die jeweiligen Kosten der Netzebene 1 eines Netzbereiches, die im Verfahren gemäß § 69 GWG 2011 festgestellt wurden.

(2) Beim ersten Verfahren werden die Kosten des Verteilergebietsmanagers gemäß § 74 GWG 2011 den Gesamtkosten der Netzebene 1 hinzugerechnet und diese Gesamtkosten werden im Verhältnis 70 % transportierter Leistung (Netto-Leistung, kWh/h) und 30 % verbrauchter (Gas-)Arbeit (Brutto-Arbeit, kWh) auf den jeweiligen Netzbereich des Verteilergebiets des Marktgebiet Ost verteilt.

(3) Beim zweiten Verfahren werden die Kosten des Verteilergebietsmanagers gemäß § 74 GWG 2011 auf die Netzbereiche entsprechend der aus der Fernleitung bezogenen Arbeit aufgeteilt und bilden einen Teil der jeweiligen Kosten des Netzbereichs der Netzebene 1. Die Kosten des PVS 2 werden unter Berücksichtigung der Erlöse im PVS 2 den Netzbereichen Niederösterreich bzw. Wien entsprechend der jeweils aus dem PVS 2 bezogenen Arbeit zugeordnet. Die dadurch ermittelten Kosten der Netzebene 1 je Netzbereich bilden die Basis für die Verrechnung der ausgetauschten Arbeit zwischen den Netzbereichen.

(4) Die Kosten des jeweiligen Verteilergebietsmanagers gemäß § 24 GWG 2011 werden zu 100 % nach verbrauchter (Gas-)Arbeit (Brutto-Arbeit, kWh) auf den jeweiligen Netzbereich in der Netzebene 2 und 3 verteilt.

(5) Die Kosten der Netzebene 2 sind, unter Berücksichtigung der Erlöse der Netzebene 2, auf die Netzebene 3 zu überwälzen. Dabei werden die Kosten im Verhältnis 70 % nach transportierter Leistung (Netto-Leistung, kWh/h) und 30 % nach verbrauchter Arbeit (Brutto-Arbeit, kWh) im Netzbereich verteilt.

(6) In Marktgebieten ohne Verteilerleitungen der Netzebene 1 finden lediglich die Abs. 4 und 5 Anwendung mit der Maßgabe, dass die Kosten des Verteilergebietsmanagers gemäß § 74 GWG 2011 im Verhältnis 70 % nach transportierter Leistung (Netto-Leistung, kWh/h) und 30 % nach verbrauchter Arbeit (Brutto-Arbeit, kWh) im Netzbereich verteilt werden.

(7) Die Aufteilung der Kosten gemäß Abs. 1 bis 6 auf die einzelnen Netzbereiche führt zu folgenden Nettozahlungen in TEUR. Die Nettozahlungen sind Jahresbeträge und werden in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich in Rechnung gestellt.

1.

Marktgebiet Ost:

2.

Marktgebiet Tirol:

a)

TIGAS-Erdgas Tirol GmbH zahlt an Austrian Gas Grid Management AG: 3.409,3;

b)

EVA-Erdgasversorgung Ausserfern GmbH zahlt an Austrian Gas Grid Management AG: 123,7.

3.

Marktgebiet Vorarlberg: Die Vorarlberger Energienetze GmbH zahlt an Austrian Gas Grid Management AG: 4.544,2

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Tritt mit 1.1.2020, 6 Uhr, in Kraft und mit 1.1.2021, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 16 und 18 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

Kostenwälzung

§ 14. (1) Die Kosten der Netzebene 1 des jeweiligen Netzbetreibers sind unter Berücksichtigung der Erlöse der Netzebene 1 auf die Netzebene 2 zu überwälzen und werden somit Bestandteil der Kosten der Netzebene 2 für jeden Netzbereich. Die Wälzung der Kosten der Netzebene 1 zur Ermittlung der Kosten der Netzebene 1 je Netzbereich erfolgt nach der Maßgabe von zwei Verfahren gemäß Abs. 2 und 3, wobei die Verfahren im Verhältnis 50:50 gewichtet werden. Die Ausgangsbasis bilden die jeweiligen Kosten der Netzebene 1 eines Netzbereiches, die im Verfahren gemäß § 69 GWG 2011 festgestellt wurden.

(2) Beim ersten Verfahren werden die Kosten des Verteilergebietsmanagers gemäß § 74 GWG 2011 den Gesamtkosten der Netzebene 1 hinzugerechnet und diese Gesamtkosten werden im Verhältnis 70 % transportierter Leistung (Netto-Leistung, kWh/h) und 30 % verbrauchter (Gas-)Arbeit (Brutto-Arbeit, kWh) auf den jeweiligen Netzbereich des Verteilergebiets des Marktgebiet Ost verteilt.

(3) Beim zweiten Verfahren werden die Kosten des Verteilergebietsmanagers gemäß § 74 GWG 2011 auf die Netzbereiche entsprechend der aus der Fernleitung bezogenen Arbeit aufgeteilt und bilden einen Teil der jeweiligen Kosten des Netzbereichs der Netzebene 1. Die Kosten des PVS 2 werden unter Berücksichtigung der Erlöse im PVS 2 den Netzbereichen Niederösterreich bzw. Wien entsprechend der jeweils aus dem PVS 2 bezogenen Arbeit zugeordnet. Die dadurch ermittelten Kosten der Netzebene 1 je Netzbereich bilden die Basis für die Verrechnung der ausgetauschten Arbeit zwischen den Netzbereichen.

(4) Die Kosten des jeweiligen Verteilergebietsmanagers gemäß § 24 GWG 2011 werden zu 100 % nach verbrauchter (Gas-)Arbeit (Brutto-Arbeit, kWh) auf den jeweiligen Netzbereich in der Netzebene 2 und 3 verteilt.

(5) Die Kosten der Netzebene 2 sind, unter Berücksichtigung der Erlöse der Netzebene 2, auf die Netzebene 3 zu überwälzen. Dabei werden die Kosten im Verhältnis 70 % nach transportierter Leistung (Netto-Leistung, kWh/h) und 30 % nach verbrauchter Arbeit (Brutto-Arbeit, kWh) im Netzbereich verteilt.

(6) In Marktgebieten ohne Verteilerleitungen der Netzebene 1 finden lediglich die Abs. 4 und 5 Anwendung mit der Maßgabe, dass die Kosten des Verteilergebietsmanagers gemäß § 74 GWG 2011 im Verhältnis 70 % nach transportierter Leistung (Netto-Leistung, kWh/h) und 30 % nach verbrauchter Arbeit (Brutto-Arbeit, kWh) im Netzbereich verteilt werden.

(7) Die Aufteilung der Kosten gemäß Abs. 1 bis 6 auf die einzelnen Netzbereiche führt zu folgenden Nettozahlungen in TEUR. Die Nettozahlungen sind Jahresbeträge und werden in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich in Rechnung gestellt. Alle Rechnungen sind am 15. des dem Leistungserbringungsmonat folgenden Monats fällig.

1.

Marktgebiet Ost:

2.

Marktgebiet Tirol:

a)

TIGAS-Erdgas Tirol GmbH zahlt an Austrian Gas Grid Management AG: 4.182,4;

b)

Elektrizitätswerke Reutte AG zahlt an Austrian Gas Grid Management AG: 164,4.

3.

Marktgebiet Vorarlberg: Die Vorarlberger Energienetze GmbH zahlt an Austrian Gas Grid Management AG: 5.420,8

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Tritt mit 1.1.2021, 6 Uhr, in Kraft und mit 1.1.2022, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 18 und 19 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017)

Kostenwälzung

§ 14. (1) Die Kosten der Netzebene 1 des jeweiligen Netzbetreibers sind unter Berücksichtigung der Erlöse der Netzebene 1 auf die Netzebene 2 zu überwälzen und werden somit Bestandteil der Kosten der Netzebene 2 für jeden Netzbereich. Die Wälzung der Kosten der Netzebene 1 zur Ermittlung der Kosten der Netzebene 1 je Netzbereich erfolgt nach der Maßgabe von zwei Verfahren gemäß Abs. 2 und 3, wobei die Verfahren im Verhältnis 50:50 gewichtet werden. Die Ausgangsbasis bilden die jeweiligen Kosten der Netzebene 1 eines Netzbereiches, die im Verfahren gemäß § 69 GWG 2011 festgestellt wurden.

(2) Beim ersten Verfahren werden die Kosten des Verteilergebietsmanagers gemäß § 74 GWG 2011 den Gesamtkosten der Netzebene 1 hinzugerechnet und diese Gesamtkosten werden im Verhältnis 70 % transportierter Leistung (Netto-Leistung, kWh/h) und 30 % verbrauchter (Gas-)Arbeit (Brutto-Arbeit, kWh) auf den jeweiligen Netzbereich des Verteilergebiets des Marktgebiet Ost verteilt.

(3) Beim zweiten Verfahren werden die Kosten des Verteilergebietsmanagers gemäß § 74 GWG 2011 auf die Netzbereiche entsprechend der aus der Fernleitung bezogenen Arbeit aufgeteilt und bilden einen Teil der jeweiligen Kosten des Netzbereichs der Netzebene 1. Die Kosten des PVS 2 werden unter Berücksichtigung der Erlöse im PVS 2 den Netzbereichen Niederösterreich bzw. Wien entsprechend der jeweils aus dem PVS 2 bezogenen Arbeit zugeordnet. Die dadurch ermittelten Kosten der Netzebene 1 je Netzbereich bilden die Basis für die Verrechnung der ausgetauschten Arbeit zwischen den Netzbereichen.

(4) Die Kosten des jeweiligen Verteilergebietsmanagers gemäß § 24 GWG 2011 werden zu 100 % nach verbrauchter (Gas-)Arbeit (Brutto-Arbeit, kWh) auf den jeweiligen Netzbereich in der Netzebene 2 und 3 verteilt.

(5) Die Kosten der Netzebene 2 sind, unter Berücksichtigung der Erlöse der Netzebene 2, auf die Netzebene 3 zu überwälzen. Dabei werden die Kosten im Verhältnis 70 % nach transportierter Leistung (Netto-Leistung, kWh/h) und 30 % nach verbrauchter Arbeit (Brutto-Arbeit, kWh) im Netzbereich verteilt.

(6) In Marktgebieten ohne Verteilerleitungen der Netzebene 1 finden lediglich die Abs. 4 und 5 Anwendung mit der Maßgabe, dass die Kosten des Verteilergebietsmanagers gemäß § 74 GWG 2011 im Verhältnis 70 % nach transportierter Leistung (Netto-Leistung, kWh/h) und 30 % nach verbrauchter Arbeit (Brutto-Arbeit, kWh) im Netzbereich verteilt werden.

(7) Die Aufteilung der Kosten gemäß Abs. 1 bis 6 auf die einzelnen Netzbereiche führt zu folgenden Nettozahlungen in TEUR. Die Nettozahlungen sind Jahresbeträge und werden in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich in Rechnung gestellt. Alle Rechnungen sind am 15. des dem Leistungserbringungsmonat folgenden Monats fällig.

1.

Marktgebiet Ost:

Alle zur Zahlung verpflichteten Netzbetreiber der lit. a bis g haben dabei die Beträge an die beiden Zahlungsempfänger zu entrichten, welche wiederum die Ausgleichszahlung an den in lit. b normierten Netzbetreiber zu leisten haben.

2.

Marktgebiet Tirol:

a)

TIGAS-Erdgas Tirol GmbH zahlt an Austrian Gas Grid Management AG: 4.000,7;

b)

Elektrizitätswerke Reutte AG zahlt an Austrian Gas Grid Management AG: 157,2.

3.

Marktgebiet Vorarlberg: Die Vorarlberger Energienetze GmbH zahlt an Austrian Gas Grid Management AG: 4.077,2.

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Tritt mit 1.1.2022, 6 Uhr, in Kraft und mit 1.1.2023, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 19 und 24 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

Kostenwälzung

§ 14. (1) Die Kosten der Netzebene 1 des jeweiligen Netzbetreibers sind unter Berücksichtigung der Erlöse der Netzebene 1 auf die Netzebene 2 zu überwälzen und werden somit Bestandteil der Kosten der Netzebene 2 für jeden Netzbereich. Die Wälzung der Kosten der Netzebene 1 zur Ermittlung der Kosten der Netzebene 1 je Netzbereich erfolgt nach der Maßgabe von zwei Verfahren gemäß Abs. 2 und 3, wobei die Verfahren im Verhältnis 50:50 gewichtet werden. Die Ausgangsbasis bilden die jeweiligen Kosten der Netzebene 1 eines Netzbereiches, die im Verfahren gemäß § 69 GWG 2011 festgestellt wurden.

(2) Beim ersten Verfahren werden die Kosten des Verteilergebietsmanagers gemäß § 74 GWG 2011 den Gesamtkosten der Netzebene 1 hinzugerechnet und diese Gesamtkosten werden im Verhältnis 70 % transportierter Leistung (Netto-Leistung, kWh/h) und 30 % verbrauchter (Gas-)Arbeit (Brutto-Arbeit, kWh) auf den jeweiligen Netzbereich des Verteilergebiets des Marktgebiet Ost verteilt.

(3) Beim zweiten Verfahren werden die Kosten des Verteilergebietsmanagers gemäß § 74 GWG 2011 auf die Netzbereiche entsprechend der aus der Fernleitung bezogenen Arbeit aufgeteilt und bilden einen Teil der jeweiligen Kosten des Netzbereichs der Netzebene 1. Die Kosten des PVS 2 werden unter Berücksichtigung der Erlöse im PVS 2 den Netzbereichen Niederösterreich bzw. Wien entsprechend der jeweils aus dem PVS 2 bezogenen Arbeit zugeordnet. Die dadurch ermittelten Kosten der Netzebene 1 je Netzbereich bilden die Basis für die Verrechnung der ausgetauschten Arbeit zwischen den Netzbereichen.

(4) Die Kosten des jeweiligen Verteilergebietsmanagers gemäß § 24 GWG 2011 werden zu 100 % nach verbrauchter (Gas-)Arbeit (Brutto-Arbeit, kWh) auf den jeweiligen Netzbereich in der Netzebene 2 und 3 verteilt.

(5) Die Kosten der Netzebene 2 sind, unter Berücksichtigung der Erlöse der Netzebene 2, auf die Netzebene 3 zu überwälzen. Dabei werden die Kosten im Verhältnis 70 % nach transportierter Leistung (Netto-Leistung, kWh/h) und 30 % nach verbrauchter Arbeit (Brutto-Arbeit, kWh) im Netzbereich verteilt.

(6) In Marktgebieten ohne Verteilerleitungen der Netzebene 1 finden lediglich die Abs. 4 und 5 Anwendung mit der Maßgabe, dass die Kosten des Verteilergebietsmanagers gemäß § 74 GWG 2011 im Verhältnis 70 % nach transportierter Leistung (Netto-Leistung, kWh/h) und 30 % nach verbrauchter Arbeit (Brutto-Arbeit, kWh) im Netzbereich verteilt werden.

(7) Die Aufteilung der Kosten gemäß Abs. 1 bis 6 auf die einzelnen Netzbereiche führt zu folgenden Nettozahlungen in TEUR. Die Nettozahlungen sind Jahresbeträge und werden in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich in Rechnung gestellt. Alle Rechnungen sind am 15. des dem Leistungserbringungsmonat folgenden Monats fällig.

1.

Marktgebiet Ost:

Alle zur Zahlung verpflichteten Netzbetreiber der lit. a bis g haben dabei die Beträge an die beiden Zahlungsempfänger zu entrichten, welche wiederum die Ausgleichszahlung an den in lit. b normierten Netzbetreiber zu leisten haben.

2.

Marktgebiet Tirol:

a)

TIGAS-Erdgas Tirol GmbH zahlt an Austrian Gas Grid Management AG: 3.273,8;

b)

Elektrizitätswerke Reutte AG zahlt an Austrian Gas Grid Management AG: 132,9.

3.

Marktgebiet Vorarlberg: Die Vorarlberger Energienetze GmbH zahlt an Austrian Gas Grid Management AG: 3.071,3.

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Tritt mit 1.1.2023, 6 Uhr, in Kraft und mit 1.1.2024, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 24 und 26 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

Kostenwälzung

§ 14. (1) Die Kosten der Netzebene 1 des jeweiligen Netzbetreibers sind unter Berücksichtigung der Erlöse der Netzebene 1 auf die Netzebene 2 zu überwälzen und werden somit Bestandteil der Kosten der Netzebene 2 für jeden Netzbereich. Die Wälzung der Kosten der Netzebene 1 zur Ermittlung der Kosten der Netzebene 1 je Netzbereich erfolgt nach der Maßgabe von zwei Verfahren gemäß Abs. 2 und 3, wobei die Verfahren im Verhältnis 50:50 gewichtet werden. Die Ausgangsbasis bilden die jeweiligen Kosten der Netzebene 1 eines Netzbereiches, die im Verfahren gemäß § 69 GWG 2011 festgestellt wurden.

(2) Beim ersten Verfahren werden die Kosten des Verteilergebietsmanagers gemäß § 74 GWG 2011 den Gesamtkosten der Netzebene 1 hinzugerechnet und diese Gesamtkosten werden im Verhältnis 70 % transportierter Leistung (Netto-Leistung, kWh/h) und 30 % verbrauchter (Gas-)Arbeit (Brutto-Arbeit, kWh) auf den jeweiligen Netzbereich des Verteilergebiets des Marktgebiet Ost verteilt.

(3) Beim zweiten Verfahren werden die Kosten des Verteilergebietsmanagers gemäß § 74 GWG 2011 auf die Netzbereiche entsprechend der aus der Fernleitung bezogenen Arbeit aufgeteilt und bilden einen Teil der jeweiligen Kosten des Netzbereichs der Netzebene 1. Die Kosten des PVS 2 werden unter Berücksichtigung der Erlöse im PVS 2 den Netzbereichen Niederösterreich bzw. Wien entsprechend der jeweils aus dem PVS 2 bezogenen Arbeit zugeordnet. Die dadurch ermittelten Kosten der Netzebene 1 je Netzbereich bilden die Basis für die Verrechnung der ausgetauschten Arbeit zwischen den Netzbereichen.

(4) Die Kosten des jeweiligen Verteilergebietsmanagers gemäß § 24 GWG 2011 werden zu 100 % nach verbrauchter (Gas-)Arbeit (Brutto-Arbeit, kWh) auf den jeweiligen Netzbereich in der Netzebene 2 und 3 verteilt.

(5) Die Kosten der Netzebene 2 sind, unter Berücksichtigung der Erlöse der Netzebene 2, auf die Netzebene 3 zu überwälzen. Dabei werden die Kosten im Verhältnis 70 % nach transportierter Leistung (Netto-Leistung, kWh/h) und 30 % nach verbrauchter Arbeit (Brutto-Arbeit, kWh) im Netzbereich verteilt.

(6) In Marktgebieten ohne Verteilerleitungen der Netzebene 1 finden lediglich die Abs. 4 und 5 Anwendung mit der Maßgabe, dass die Kosten des Verteilergebietsmanagers gemäß § 74 GWG 2011 im Verhältnis 70 % nach transportierter Leistung (Netto-Leistung, kWh/h) und 30 % nach verbrauchter Arbeit (Brutto-Arbeit, kWh) im Netzbereich verteilt werden.

(7) Die Aufteilung der Kosten gemäß Abs. 1 bis 6 auf die einzelnen Netzbereiche führt zu folgenden Nettozahlungen in TEUR. Die Nettozahlungen sind Jahresbeträge und werden in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich in Rechnung gestellt. Alle Rechnungen sind am 15. des dem Leistungserbringungsmonat folgenden Monats fällig.

1.

Marktgebiet Ost:

2.

Marktgebiet Tirol:

a)

TIGAS-Erdgas Tirol GmbH zahlt an Austrian Gas Grid Management AG: 6.011,6;

b)

Elektrizitätswerke Reutte AG zahlt an Austrian Gas Grid Management AG: 251,1.

3.

Marktgebiet Vorarlberg: Die Vorarlberger Energienetze GmbH zahlt an Austrian Gas Grid Management AG: 6.001,0.

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Tritt mit 1.1.2024, 6 Uhr, in Kraft und mit 1.1.2025, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 26 und 28 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017)

Kostenwälzung

§ 14. (1) Die Kosten der Netzebene 1 des jeweiligen Netzbetreibers sind unter Berücksichtigung der Erlöse der Netzebene 1 auf die Netzebene 2 zu überwälzen und werden somit Bestandteil der Kosten der Netzebene 2 für jeden Netzbereich. Die Wälzung der Kosten der Netzebene 1 zur Ermittlung der Kosten der Netzebene 1 je Netzbereich erfolgt nach der Maßgabe von zwei Verfahren gemäß Abs. 2 und 3, wobei die Verfahren im Verhältnis 50:50 gewichtet werden. Die Ausgangsbasis bilden die jeweiligen Kosten der Netzebene 1 eines Netzbereiches, die im Verfahren gemäß § 69 GWG 2011 festgestellt wurden.

(2) Beim ersten Verfahren werden die Kosten des Verteilergebietsmanagers gemäß § 74 GWG 2011 den Gesamtkosten der Netzebene 1 hinzugerechnet und diese Gesamtkosten werden im Verhältnis 70 % transportierter Leistung (Netto-Leistung, kWh/h) und 30 % verbrauchter (Gas-)Arbeit (Brutto-Arbeit, kWh) auf den jeweiligen Netzbereich des Verteilergebiets des Marktgebiet Ost verteilt.

(3) Beim zweiten Verfahren werden die Kosten des Verteilergebietsmanagers gemäß § 74 GWG 2011 auf die Netzbereiche entsprechend der aus der Fernleitung bezogenen Arbeit aufgeteilt und bilden einen Teil der jeweiligen Kosten des Netzbereichs der Netzebene 1. Die Kosten des PVS 2 werden unter Berücksichtigung der Erlöse im PVS 2 den Netzbereichen Niederösterreich bzw. Wien entsprechend der jeweils aus dem PVS 2 bezogenen Arbeit zugeordnet. Die dadurch ermittelten Kosten der Netzebene 1 je Netzbereich bilden die Basis für die Verrechnung der ausgetauschten Arbeit zwischen den Netzbereichen.

(4) Die Kosten des jeweiligen Verteilergebietsmanagers gemäß § 24 GWG 2011 werden zu 100 % nach verbrauchter (Gas-)Arbeit (Brutto-Arbeit, kWh) auf den jeweiligen Netzbereich in der Netzebene 2 und 3 verteilt.

(5) Die Kosten der Netzebene 2 sind, unter Berücksichtigung der Erlöse der Netzebene 2, auf die Netzebene 3 zu überwälzen. Dabei werden die Kosten im Verhältnis 70 % nach transportierter Leistung (Netto-Leistung, kWh/h) und 30 % nach verbrauchter Arbeit (Brutto-Arbeit, kWh) im Netzbereich verteilt.

(6) In Marktgebieten ohne Verteilerleitungen der Netzebene 1 finden lediglich die Abs. 4 und 5 Anwendung mit der Maßgabe, dass die Kosten des Verteilergebietsmanagers gemäß § 74 GWG 2011 im Verhältnis 70 % nach transportierter Leistung (Netto-Leistung, kWh/h) und 30 % nach verbrauchter Arbeit (Brutto-Arbeit, kWh) im Netzbereich verteilt werden.

(7) Die Aufteilung der Kosten gemäß Abs. 1 bis 6 auf die einzelnen Netzbereiche führt zu folgenden Nettozahlungen in TEUR. Die Nettozahlungen sind Jahresbeträge und werden in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich in Rechnung gestellt. Alle Rechnungen sind am 15. des dem Leistungserbringungsmonat folgenden Monats fällig.

1.

Marktgebiet Ost:

2.

Marktgebiet Tirol:

a)

TIGAS-Erdgas Tirol GmbH zahlt an Austrian Gas Grid Management AG: 5.127,0;

b)

Elektrizitätswerke Reutte AG zahlt an Austrian Gas Grid Management AG: 214,2.

3.

Marktgebiet Vorarlberg: Die Vorarlberger Energienetze GmbH zahlt an Austrian Gas Grid Management AG: 5.161,9.

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Tritt mit Beginn des Gastages 1.1.2025, 6 Uhr, in Kraft und mit 1.1.2026, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 28 und 30 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

Kostenwälzung

§ 14. (1) Die Kosten der Netzebene 1 des jeweiligen Netzbetreibers sind unter Berücksichtigung der Erlöse der Netzebene 1 auf die Netzebene 2 zu überwälzen und werden somit Bestandteil der Kosten der Netzebene 2 für jeden Netzbereich. Die Wälzung der Kosten der Netzebene 1 zur Ermittlung der Kosten der Netzebene 1 je Netzbereich erfolgt nach der Maßgabe von zwei Verfahren gemäß Abs. 2 und 3, wobei die Verfahren im Verhältnis 50:50 gewichtet werden. Die Ausgangsbasis bilden die jeweiligen Kosten der Netzebene 1 eines Netzbereiches, die im Verfahren gemäß § 69 GWG 2011 festgestellt wurden.

(2) Beim ersten Verfahren werden die Kosten des Verteilergebietsmanagers gemäß § 74 GWG 2011 den Gesamtkosten der Netzebene 1 hinzugerechnet und diese Gesamtkosten werden im Verhältnis 70 % transportierter Leistung (Netto-Leistung, kWh/h) und 30 % verbrauchter (Gas-)Arbeit (Brutto-Arbeit, kWh) auf den jeweiligen Netzbereich des Verteilergebiets des Marktgebiet Ost verteilt.

(3) Beim zweiten Verfahren werden die Kosten des Verteilergebietsmanagers gemäß § 74 GWG 2011 auf die Netzbereiche entsprechend der aus der Fernleitung bezogenen Arbeit aufgeteilt und bilden einen Teil der jeweiligen Kosten des Netzbereichs der Netzebene 1. Die Kosten des PVS 2 werden unter Berücksichtigung der Erlöse im PVS 2 den Netzbereichen Niederösterreich bzw. Wien entsprechend der jeweils aus dem PVS 2 bezogenen Arbeit zugeordnet. Die dadurch ermittelten Kosten der Netzebene 1 je Netzbereich bilden die Basis für die Verrechnung der ausgetauschten Arbeit zwischen den Netzbereichen.

(4) Die Kosten des jeweiligen Verteilergebietsmanagers gemäß § 24 GWG 2011 werden zu 100 % nach verbrauchter (Gas-)Arbeit (Brutto-Arbeit, kWh) auf den jeweiligen Netzbereich in der Netzebene 2 und 3 verteilt.

(5) Die Kosten der Netzebene 2 sind, unter Berücksichtigung der Erlöse der Netzebene 2, auf die Netzebene 3 zu überwälzen. Dabei werden die Kosten im Verhältnis 70 % nach transportierter Leistung (Netto-Leistung, kWh/h) und 30 % nach verbrauchter Arbeit (Brutto-Arbeit, kWh) im Netzbereich verteilt.

(6) In Marktgebieten ohne Verteilerleitungen der Netzebene 1 finden lediglich die Abs. 4 und 5 Anwendung mit der Maßgabe, dass die Kosten des Verteilergebietsmanagers gemäß § 74 GWG 2011 im Verhältnis 70 % nach transportierter Leistung (Netto-Leistung, kWh/h) und 30 % nach verbrauchter Arbeit (Brutto-Arbeit, kWh) im Netzbereich verteilt werden.

(7) Die Aufteilung der Kosten gemäß Abs. 1 bis 6 auf die einzelnen Netzbereiche führt zu folgenden Nettozahlungen in TEUR. Die Nettozahlungen sind Jahresbeträge und werden in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich in Rechnung gestellt. Alle Rechnungen sind am 15. des dem Leistungserbringungsmonat folgenden Monats fällig.

1.

Marktgebiet Ost:

2.

Marktgebiet Tirol:

a)

TIGAS-Erdgas Tirol GmbH zahlt an Austrian Gas Grid Management AG: 6.682,4;

b)

Elektrizitätswerke Reutte AG zahlt an Austrian Gas Grid Management AG: 279,2.

3.

Marktgebiet Vorarlberg: Vorarlberger Energienetze GmbH zahlt an Austrian Gas Grid Management AG: 6.791,5.

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Tritt mit Beginn des Gastages 1.1.2026, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 21 Abs. 30 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

Kostenwälzung

§ 14. (1) Die Kosten der Netzebene 1 des jeweiligen Netzbetreibers sind unter Berücksichtigung der Erlöse der Netzebene 1 auf die Netzebene 2 zu überwälzen und werden somit Bestandteil der Kosten der Netzebene 2 für jeden Netzbereich. Die Wälzung der Kosten der Netzebene 1 zur Ermittlung der Kosten der Netzebene 1 je Netzbereich erfolgt nach der Maßgabe von zwei Verfahren gemäß Abs. 2 und 3, wobei die Verfahren im Verhältnis 50:50 gewichtet werden. Die Ausgangsbasis bilden die jeweiligen Kosten der Netzebene 1 eines Netzbereiches, die im Verfahren gemäß § 69 GWG 2011 festgestellt wurden.

(2) Beim ersten Verfahren werden die Kosten des Verteilergebietsmanagers gemäß § 74 GWG 2011 den Gesamtkosten der Netzebene 1 hinzugerechnet und diese Gesamtkosten werden im Verhältnis 70 % transportierter Leistung (Netto-Leistung, kWh/h) und 30 % verbrauchter (Gas-)Arbeit (Brutto-Arbeit, kWh) auf den jeweiligen Netzbereich des Verteilergebiets des Marktgebiet Ost verteilt.

(3) Beim zweiten Verfahren werden die Kosten des Verteilergebietsmanagers gemäß § 74 GWG 2011 auf die Netzbereiche entsprechend der aus der Fernleitung bezogenen Arbeit aufgeteilt und bilden einen Teil der jeweiligen Kosten des Netzbereichs der Netzebene 1. Die Kosten des PVS 2 werden unter Berücksichtigung der Erlöse im PVS 2 den Netzbereichen Niederösterreich bzw. Wien entsprechend der jeweils aus dem PVS 2 bezogenen Arbeit zugeordnet. Die dadurch ermittelten Kosten der Netzebene 1 je Netzbereich bilden die Basis für die Verrechnung der ausgetauschten Arbeit zwischen den Netzbereichen.

(4) Die Kosten des jeweiligen Verteilergebietsmanagers gemäß § 24 GWG 2011 werden zu 100 % nach verbrauchter (Gas-)Arbeit (Brutto-Arbeit, kWh) auf den jeweiligen Netzbereich in der Netzebene 2 und 3 verteilt.

(5) Die Kosten der Netzebene 2 sind, unter Berücksichtigung der Erlöse der Netzebene 2, auf die Netzebene 3 zu überwälzen. Dabei werden die Kosten im Verhältnis 70 % nach transportierter Leistung (Netto-Leistung, kWh/h) und 30 % nach verbrauchter Arbeit (Brutto-Arbeit, kWh) im Netzbereich verteilt.

(6) In Marktgebieten ohne Verteilerleitungen der Netzebene 1 finden lediglich die Abs. 4 und 5 Anwendung mit der Maßgabe, dass die Kosten des Verteilergebietsmanagers gemäß § 74 GWG 2011 im Verhältnis 70 % nach transportierter Leistung (Netto-Leistung, kWh/h) und 30 % nach verbrauchter Arbeit (Brutto-Arbeit, kWh) im Netzbereich verteilt werden.

(7) Die Aufteilung der Kosten gemäß Abs. 1 bis 6 auf die einzelnen Netzbereiche führt zu folgenden Nettozahlungen in TEUR. Die Nettozahlungen sind Jahresbeträge und werden in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich in Rechnung gestellt. Alle Rechnungen sind am 15. des dem Leistungserbringungsmonat folgenden Monats fällig.

1.

Marktgebiet Ost:

Austrian Gas GridManagement AG Gas Connect Austria GmbH
a) WIENER NETZE GmbH zahlt: 30.507,1 4.623,1
b) Netz Niederösterreich GmbH zahlt: 11.474,5 1.934,5
c) Netz Burgenland GmbH zahlt: 2.826,6 447,7
d) Energienetze Steiermark GmbH zahlt: 13.137,6 2.081,0
e) Netz Oberösterreich GmbH zahlt: 19.051,9 4.598,5
f) KNG-Kärnten Netz GmbH zahlt: 2.536,2 401,7
g) Salzburg Netz GmbH zahlt: 3.058,8 484,5
2.

Marktgebiet Tirol:

a)

TIGAS-Wärme Tirol GmbH zahlt an Austrian Gas Grid Management AG 6.683,0;

b)

Elektrizitätswerke Reutte AG zahlt an Austrian Gas Grid Management AG 278,5.

3.

Marktgebiet Vorarlberg: Vorarlberger Energienetze GmbH zahlt an Austrian Gas Grid Management AG 6.791,5.

Entgelt für Messleistungen

§ 15. (1) Die gemäß § 77 GWG 2011 festgesetzten Entgelte für Messleistungen sind Höchstpreise, sofern nicht anders ausgewiesen je Monat und gelten für die jeweils eingesetzte Art der Messung, welche die Gasmenge in m3, Nm3 oder kWh erfasst. Soweit Messeinrichtungen von Kunden mit Lastprofilzählern selbst beigestellt werden, ist das Entgelt für Messleistungen entsprechend zu vermindern. Für Geräte im Zusammenhang mit Messleistungen, die nicht in Abs. 6 genannt werden und die im Eigentum des Netzbetreibers stehen, dürfen höchstens 1,5 % des Wertes dieser Geräte je Monat als Entgelt für die Beistellung, den Betrieb und die Eichung der Messgeräte verrechnet werden. Messleistungen sind im Rahmen dieser Höchstpreise aufwandsorientiert zu verrechnen. Ist der Abrechnungszeitraum kürzer oder länger als ein Monat, ist das Messentgelt tageweise zu aliquotieren.

(2) Sofern der Netzbetreiber die Errichtung, Demontage oder den Austausch von Zähleinrichtungen selbst vornimmt bzw. vornehmen lässt, hat der Netzbetreiber dem Kunden einen Kostenvoranschlag für diese Maßnahme zu übermitteln. Montagen durch den Netzbetreiber haben unter Beachtung der verordneten Höchstpreise diskriminierungsfrei und aufwandsorientiert zu erfolgen. Übersteigen die Kosten für die Errichtung der Zähleinrichtung(en) am Zählpunkt 200,-- €, so ist es dem Kunden freizustellen, diese Kosten durch eine Einmalzahlung oder in Raten zu erstatten. Für die Errichtung und Demontage und Überprüfung von Zähleinrichtungen, die nicht in Abs. 7 und 8 genannt werden und die im Eigentum des Netzbetreibers stehen, hat die Verrechnung diskriminierungsfrei und aufwandsorientiert zu erfolgen. Ein- und Ausbauten im Zug von Reparaturen und Nacheichungen durch den Netzbetreiber dürfen dem Kunden nicht extra verrechnet werden.

(3) Die Zählerablesung hat – mit Ausnahme von Lastprofilzählern, die monatlich abzulesen sind – jährlich zu erfolgen. Zusätzlich zum Entgelt gemäß Abs. 1 darf für die monatliche Datenauslesung ein Entgelt von höchstens 8,- € pro Monat verrechnet werden. Dieses Entgelt ist auf der Rechnung getrennt vom Entgelt gemäß Abs. 1 anzuführen.

(4) Zähler, welche von der Nacheichung befreit sind, sind nach spätestens 15 Jahren zu überprüfen. Die erfolgte Überprüfung ist am Messgerät ersichtlich zu machen. Erfolgt diese Überprüfung nicht, so darf das Entgelt ab diesem Zeitpunkt höchstens 0,75 % vom jeweiligen Wert betragen.

(5) Werden Lastprofilzähler und Mengenumwerter nach 15 Jahren nicht erneuert, darf das Entgelt ab diesem Zeitpunkt höchstens 0,75 % vom jeweiligen Wert bzw. höchstens die Hälfte des verordneten Höchstpreises betragen.

(6) Für das von Netzbenutzern zu entrichtende Entgelt für Messleistungen werden folgende Höchstpreise je angefangenem Monat bestimmt.

1.

Höchstpreise für Balgengaszähler G 2,5 – G 100 und Zubehör für Betriebsdrücke bis 0,5 bar:

Typ Balgengaszähler inkl. Verschraubungen[€] Balgengaszähler inkl. Verschraubungen und Encoderzählwerk[€]
G 2,5 – G 4 1,35 1,65
G 6 1,75 2,05
G 10 – G 16 3,55 4,05
G 25 5,70 6,20
G 40 11,90 12,40
G 65 16,70 17,30
G 100 26,20 26,80
Zubehör, Optionen [€]
--- ---
Impulsnehmer 0,30
Temperaturkompensation bis G 6 0,10
Temperaturkompensation ab G 10 0,20
Kommunikationsmodul 0,60
2.

Höchstpreise für Drehkolbengaszähler G 25 – G 1000 (für Betriebsdrücke bis 16 bar) mit zumindest einem Impulsgeber:

Typ Drehkolbengaszähler [€]
G 25 – G 40 18,60
G 65 19,50
G 100 22,50
G 160 32,85
G 250 35,70
G 400 55,05
G 650 78,75
G 1000 104,40
3.

Höchstpreise für Lastprofilzähler (LPZ) und Onlineübertragung:

Typ LPZ ohne Übertragung [€] LPZ mit Übertragung (Modem) [€] LPZ mit Übertragung (GSM)[€]
1 kanalige Ausführung 7,50 10,50 13,50
2 kanalige Ausführung 9,00 12,00 15,00
Ausführung mit mehr als zwei Kanälen 10,50 13,50 18,00
Onlinemessungen gemäß § 18 Abs. 7 bzw. § 37 Abs. 7 GMMO-VO 2012 40,00
4.

Höchstpreise für Kompaktmengenumwerter (MUW) und Temperaturumwerter (TUW):

Typ [€]
Kompaktmengenumwerter ohne LPZ 40,00
Kompaktmengenumwerter mit LPZ und Übertragung 55,00
Temperaturumwerter elektronisch 5,00

(7) Für die Errichtung oder Demontage von Messeinrichtungen, welche im Eigentum des Netzbetreibers stehen, werden folgende Höchstpreise bestimmt:

1.

Höchstpreise für die Errichtung oder Demontage von Balgengaszählern bis zur Größe G 40:

Größe (inkl. Zählerregler) Errichtung [€] Demontage [€]
bis G 16 60,00 30,00
G 25 bis G 40 90,00 45,00
2.

Höchstpreise für die Errichtung oder Demontage von Onlinemessungen gemäß § 18 Abs. 7 bzw. § 37 Abs. 7 GMMO-VO 2012:

Größe Errichtung [€] Demontage [€]
Standard 250,00 125

(8) Für die Überprüfung von Messeinrichtungen auf Wunsch des Netzbenutzers, welche im Eigentum des Netzbetreibers stehen, werden folgende Höchstpreise bestimmt. Die Verrechnung dieser Leistung ist nur bei nicht defekten Messeinrichtungen zulässig:

1.

vor Ort ohne Ausbau des Messgerätes (keine Mengenumwerter-Überprüfung): 40,00 €

2.

vor Ort ohne Ausbau des Messgerätes, mit Überprüfung von Zusatzeinrichtungen: 80,00 €

3.

durch eine kompetente Prüfstelle für Balgengaszählern bis G 40: 90,00 €

4.

vor Ort mit Ausbau für Zähler G 65 bis G 250: 200,00 €

5.

vor Ort mit Ausbau für Zähler G 400 bis G 1000: 300,00 €

6.

vor Ort mit Ausbau für Zähler größer G 1000: 500,00 €

Abs. 3 und 6 bis 8 treten mit 1.Jänner 2014, 6 Uhr in Kraft (vgl. § 21 Abs. 6).

Abs. 8 Z 3 tritt mit 1.Jänner 2015, 6 Uhr außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 8).

Entgelt für Messleistungen

§ 15. (1) Die gemäß § 77 GWG 2011 festgesetzten Entgelte für Messleistungen sind Höchstpreise, sofern nicht anders ausgewiesen je Monat und gelten für die jeweils eingesetzte Art der Messung, welche die Gasmenge in m3, Nm3 oder kWh erfasst. Soweit Messeinrichtungen von Kunden mit Lastprofilzählern selbst beigestellt werden, ist das Entgelt für Messleistungen entsprechend zu vermindern. Für Geräte im Zusammenhang mit Messleistungen, die nicht in Abs. 6 genannt werden und die im Eigentum des Netzbetreibers stehen, dürfen höchstens 1,5 % des Wertes dieser Geräte je Monat als Entgelt für die Beistellung, den Betrieb und die Eichung der Messgeräte verrechnet werden. Messleistungen sind im Rahmen dieser Höchstpreise aufwandsorientiert zu verrechnen. Ist der Abrechnungszeitraum kürzer oder länger als ein Monat, ist das Messentgelt tageweise zu aliquotieren.

(2) Sofern der Netzbetreiber die Errichtung, Demontage oder den Austausch von Zähleinrichtungen selbst vornimmt bzw. vornehmen lässt, hat der Netzbetreiber dem Kunden einen Kostenvoranschlag für diese Maßnahme zu übermitteln. Montagen durch den Netzbetreiber haben unter Beachtung der verordneten Höchstpreise diskriminierungsfrei und aufwandsorientiert zu erfolgen. Übersteigen die Kosten für die Errichtung der Zähleinrichtung(en) am Zählpunkt 200,-- €, so ist es dem Kunden freizustellen, diese Kosten durch eine Einmalzahlung oder in Raten zu erstatten. Für die Errichtung und Demontage und Überprüfung von Zähleinrichtungen, die nicht in Abs. 7 und 8 genannt werden und die im Eigentum des Netzbetreibers stehen, hat die Verrechnung diskriminierungsfrei und aufwandsorientiert zu erfolgen. Ein- und Ausbauten im Zug von Reparaturen und Nacheichungen durch den Netzbetreiber dürfen dem Kunden nicht extra verrechnet werden.

(3) Die Zählerablesung hat – mit Ausnahme von Lastprofilzählern, die täglich abzulesen sind, sowie intelligenten Messgeräten, die gemäß § 129 Abs. 1 GWG 2011 ausgelesen werden – jährlich zu erfolgen. Zusätzlich zum Entgelt gemäß Abs. 1 darf für die monatliche Datenauslesung von Lastprofilzählern ein Entgelt von höchstens 8,- € pro Monat verrechnet werden. Dieses Entgelt ist auf der Rechnung getrennt vom Entgelt gemäß Abs. 1 anzuführen.

(4) Zähler, welche von der Nacheichung befreit sind, sind nach spätestens 15 Jahren zu überprüfen. Die erfolgte Überprüfung ist am Messgerät ersichtlich zu machen. Erfolgt diese Überprüfung nicht, so darf das Entgelt ab diesem Zeitpunkt höchstens 0,75 % vom jeweiligen Wert betragen.

(5) Werden Lastprofilzähler und Mengenumwerter nach 15 Jahren nicht erneuert, darf das Entgelt ab diesem Zeitpunkt höchstens 0,75 % vom jeweiligen Wert bzw. höchstens die Hälfte des verordneten Höchstpreises betragen.

(6) Für das von Netzbenutzern zu entrichtende Entgelt für Messleistungen werden folgende Höchstpreise je angefangenem Monat bestimmt.

1.

Höchstpreise für Balgengaszähler G 2,5 – G 100 und intelligente Messgeräte sowie Zubehör, Optionen für Betriebsdrücke bis 0,5 bar:

Typ Balgengaszähler inkl. Verschraubungen[€] Intelligente Messgeräte ohne Abschaltfunktion[€]
G 2,5 – G 4 1,35 1,95
G 6 1,75 2,35
G 10 – G 16 3,55 4,15
G 25 5,70 6,30
G 40 11,90 12,50
G 65 16,70 17,30
G 100 26,20
Zubehör, Optionen [€]
--- ---
Impulsnehmer 0,30
Temperaturkompensation bis G 6 für Balgengaszähler 0,10
Temperaturkompensation ab G 10 für Balgengaszähler 0,20
Abschaltfunktion 0,30
2.

Höchstpreise für Drehkolbengaszähler G 25 – G 1000 (für Betriebsdrücke bis 16 bar) mit zumindest einem Impulsgeber:

Typ Drehkolbengaszähler [€]
G 25 – G 40 18,60
G 65 19,50
G 100 22,50
G 160 32,85
G 250 35,70
G 400 55,05
G 650 78,75
G 1000 104,40

Für Drehkolbengaszähler welche als intelligentes Messgerät Verwendung finden, kann zusätzlich ein Entgelt von höchstens 2,00 € verrechnet werden.

3.

Höchstpreise für Lastprofilzähler (LPZ) und Onlineübertragung:

Typ LPZ ohne Übertragung [€] LPZ mit Übertragung (Modem) [€] LPZ mit Übertragung (GSM)[€]
1 kanalige Ausführung 7,50 10,50 13,50
2 kanalige Ausführung 9,00 12,00 15,00
Ausführung mit mehr als zwei Kanälen 10,50 13,50 18,00
Onlinemessungen gemäß § 18 Abs. 7 bzw. § 37 Abs. 7 GMMO-VO 2012 40,00
4.

Höchstpreise für Kompaktmengenumwerter (MUW) und Temperaturumwerter (TUW):

Typ [€]
Kompaktmengenumwerter ohne LPZ 40,00
Kompaktmengenumwerter mit LPZ und Übertragung 55,00
Temperaturumwerter elektronisch 5,00

(7) Für die Errichtung oder Demontage von Messeinrichtungen, welche im Eigentum des Netzbetreibers stehen, werden folgende Höchstpreise bestimmt:

1.

Höchstpreise für die Errichtung oder Demontage von Balgengaszählern und intelligenten Messgeräten bis zur Größe G 65:

Größe (inkl.Zählerregler) Errichtung [€] Demontage [€]
bis G 16 60,00 30,00
G 25 bis G 65 90,00 45,00
2.

Höchstpreise für die Errichtung oder Demontage von Onlinemessungen gemäß § 18 Abs. 7 bzw. § 37 Abs. 7 GMMO-VO 2012:

Größe Errichtung [€] Demontage [€]
Standard 250,00 125

(8) Für die Überprüfung von Messeinrichtungen auf Wunsch des Netzbenutzers, welche im Eigentum des Netzbetreibers stehen, werden folgende Höchstpreise bestimmt. Die Verrechnung dieser Leistung ist nur bei nicht defekten Messeinrichtungen zulässig:

1.

vor Ort ohne Ausbau des Messgerätes (keine Mengenumwerter-Überprüfung): 40,00 €

2.

vor Ort ohne Ausbau des Messgerätes, mit Überprüfung von Zusatzeinrichtungen: 80,00 €

3.

durch eine kompetente Prüfstelle für Balgengaszähler und intelligente Messgeräte bis G 65: 90,00 €

4.

vor Ort mit Ausbau für Zähler G 25 bis G 250 (ausgenommen Balgengaszähler und intelligente Messgeräte): 200,00 €

5.

vor Ort mit Ausbau für Zähler G 400 bis G 1000: 300,00 €

6.

vor Ort mit Ausbau für Zähler größer G 1000: 500,00 €

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Abs. 8 Z 3 tritt mit 1. Jänner 2015, 6 Uhr in Kraft (vgl. § 21 Abs. 8) und mit 1.1.2018, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 13 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

Entgelt für Messleistungen

§ 15. (1) Die gemäß § 77 GWG 2011 festgesetzten Entgelte für Messleistungen sind Höchstpreise, sofern nicht anders ausgewiesen je Monat und gelten für die jeweils eingesetzte Art der Messung, welche die Gasmenge in m3, Nm3 oder kWh erfasst. Soweit Messeinrichtungen von Kunden mit Lastprofilzählern selbst beigestellt werden, ist das Entgelt für Messleistungen entsprechend zu vermindern. Für Geräte im Zusammenhang mit Messleistungen, die nicht in Abs. 6 genannt werden und die im Eigentum des Netzbetreibers stehen, dürfen höchstens 1,5 % des Wertes dieser Geräte je Monat als Entgelt für die Beistellung, den Betrieb und die Eichung der Messgeräte verrechnet werden. Messleistungen sind im Rahmen dieser Höchstpreise aufwandsorientiert zu verrechnen. Ist der Abrechnungszeitraum kürzer oder länger als ein Monat, ist das Messentgelt tageweise zu aliquotieren.

(2) Sofern der Netzbetreiber die Errichtung, Demontage oder den Austausch von Zähleinrichtungen selbst vornimmt bzw. vornehmen lässt, hat der Netzbetreiber dem Kunden einen Kostenvoranschlag für diese Maßnahme zu übermitteln. Montagen durch den Netzbetreiber haben unter Beachtung der verordneten Höchstpreise diskriminierungsfrei und aufwandsorientiert zu erfolgen. Übersteigen die Kosten für die Errichtung der Zähleinrichtung(en) am Zählpunkt 200,-- €, so ist es dem Kunden freizustellen, diese Kosten durch eine Einmalzahlung oder in Raten zu erstatten. Für die Errichtung und Demontage und Überprüfung von Zähleinrichtungen, die nicht in Abs. 7 und 8 genannt werden und die im Eigentum des Netzbetreibers stehen, hat die Verrechnung diskriminierungsfrei und aufwandsorientiert zu erfolgen. Ein- und Ausbauten im Zug von Reparaturen und Nacheichungen durch den Netzbetreiber dürfen dem Kunden nicht extra verrechnet werden.

(3) Die Zählerablesung hat – mit Ausnahme von Lastprofilzählern, die täglich abzulesen sind, sowie intelligenten Messgeräten, die gemäß § 129 Abs. 1 GWG 2011 ausgelesen werden – jährlich zu erfolgen. Zusätzlich zum Entgelt gemäß Abs. 1 darf für die monatliche Datenauslesung von Lastprofilzählern ein Entgelt von höchstens 8,- € pro Monat verrechnet werden. Dieses Entgelt ist auf der Rechnung getrennt vom Entgelt gemäß Abs. 1 anzuführen.

(4) Zähler, welche von der Nacheichung befreit sind, sind nach spätestens 15 Jahren zu überprüfen. Die erfolgte Überprüfung ist am Messgerät ersichtlich zu machen. Erfolgt diese Überprüfung nicht, so darf das Entgelt ab diesem Zeitpunkt höchstens 0,75 % vom jeweiligen Wert betragen.

(5) Werden Lastprofilzähler und Mengenumwerter nach 15 Jahren nicht erneuert, darf das Entgelt ab diesem Zeitpunkt höchstens 0,75 % vom jeweiligen Wert bzw. höchstens die Hälfte des verordneten Höchstpreises betragen.

(6) Für das von Netzbenutzern zu entrichtende Entgelt für Messleistungen werden folgende Höchstpreise je angefangenem Monat bestimmt.

1.

Höchstpreise für Balgengaszähler G 2,5 – G 100 und intelligente Messgeräte sowie Zubehör, Optionen für Betriebsdrücke bis 0,5 bar:

Typ Balgengaszähler inkl. Verschraubungen[€] Intelligente Messgeräte ohne Abschaltfunktion[€]
G 2,5 – G 4 1,35 1,95
G 6 1,75 2,35
G 10 – G 16 3,55 4,15
G 25 5,70 6,30
G 40 11,90 12,50
G 65 16,70 17,30
G 100 26,20
Zubehör, Optionen [€]
--- ---
Impulsnehmer 0,30
Temperaturkompensation bis G 6 für Balgengaszähler 0,10
Temperaturkompensation ab G 10 für Balgengaszähler 0,20
Abschaltfunktion 0,30
2.

Höchstpreise für Drehkolbengaszähler G 25 – G 1000 (für Betriebsdrücke bis 16 bar) mit zumindest einem Impulsgeber:

Typ Drehkolbengaszähler [€]
G 25 – G 40 18,60
G 65 19,50
G 100 22,50
G 160 32,85
G 250 35,70
G 400 55,05
G 650 78,75
G 1000 104,40

Für Drehkolbengaszähler welche als intelligentes Messgerät Verwendung finden, kann zusätzlich ein Entgelt von höchstens 2,00 € verrechnet werden.

3.

Höchstpreise für Lastprofilzähler (LPZ) und Onlineübertragung:

Typ LPZ ohne Übertragung [€] LPZ mit Übertragung (Modem) [€] LPZ mit Übertragung (GSM)[€]
1 kanalige Ausführung 7,50 10,50 13,50
2 kanalige Ausführung 9,00 12,00 15,00
Ausführung mit mehr als zwei Kanälen 10,50 13,50 18,00
Onlinemessungen gemäß § 18 Abs. 7 bzw. § 37 Abs. 7 GMMO-VO 2012 40,00
4.

Höchstpreise für Kompaktmengenumwerter (MUW) und Temperaturumwerter (TUW):

Typ [€]
Kompaktmengenumwerter ohne LPZ 40,00
Kompaktmengenumwerter mit LPZ und Übertragung 55,00
Temperaturumwerter elektronisch 5,00

(7) Für die Errichtung oder Demontage von Messeinrichtungen, welche im Eigentum des Netzbetreibers stehen, werden folgende Höchstpreise bestimmt:

1.

Höchstpreise für die Errichtung oder Demontage von Balgengaszählern und intelligenten Messgeräten bis zur Größe G 65:

Größe (inkl.Zählerregler) Errichtung [€] Demontage [€]
bis G 16 60,00 30,00
G 25 bis G 65 90,00 45,00
2.

Höchstpreise für die Errichtung oder Demontage von Onlinemessungen gemäß § 18 Abs. 7 bzw. § 37 Abs. 7 GMMO-VO 2012:

Größe Errichtung [€] Demontage [€]
Standard 250,00 125

(8) Für die Überprüfung von Messeinrichtungen auf Wunsch des Netzbenutzers, welche im Eigentum des Netzbetreibers stehen, werden folgende Höchstpreise bestimmt. Die Verrechnung dieser Leistung ist nur bei nicht defekten Messeinrichtungen zulässig:

1.

vor Ort ohne Ausbau des Messgerätes (keine Mengenumwerter-Überprüfung): 40,00 €

2.

vor Ort ohne Ausbau des Messgerätes, mit Überprüfung von Zusatzeinrichtungen: 80,00 €

3.

durch eine kompetente Prüfstelle für Balgengaszähler und intelligente Messgeräte bis G 65 nach Ausbau des Messgeräts: 90,00 €

4.

vor Ort mit Ausbau für Zähler G 25 bis G 250 (ausgenommen Balgengaszähler und intelligente Messgeräte): 200,00 €

5.

vor Ort mit Ausbau für Zähler G 400 bis G 1000: 300,00 €

6.

vor Ort mit Ausbau für Zähler größer G 1000: 500,00 €

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Tritt mit 1.1.2018, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 21 Abs. 13 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

Entgelt für Messleistungen

§ 15. (1) Die gemäß § 77 GWG 2011 festgesetzten Entgelte für Messleistungen sind Höchstpreise, sofern nicht anders ausgewiesen je Monat und gelten für die jeweils eingesetzte Art der Messung, welche die Gasmenge in m3, Nm3 oder kWh erfasst. Soweit Messeinrichtungen von Kunden mit Lastprofilzählern selbst beigestellt werden, ist das Entgelt für Messleistungen entsprechend zu vermindern. Für Geräte im Zusammenhang mit Messleistungen, die nicht in Abs. 6 genannt werden und die im Eigentum des Netzbetreibers stehen, dürfen höchstens 1,5 % des Wertes dieser Geräte je Monat als Entgelt für die Beistellung, den Betrieb und die Eichung der Messgeräte verrechnet werden. Messleistungen sind im Rahmen dieser Höchstpreise aufwandsorientiert zu verrechnen. Ist der Abrechnungszeitraum kürzer oder länger als ein Monat, ist das Messentgelt tageweise zu aliquotieren.

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