Bundesgesetz über medizinische Assistenzberufe und die Ausübung der Trainingstherapie (Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2012-09-26
Letzte Aktualisierung 2025-01-01
Status Aufgehoben · 2014-04-24
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 119
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Abkürzung

MABG

Präambel/Promulgationsklausel

Abkürzung

MABG

Präambel/Promulgationsklausel

Abkürzung

MABG

Präambel/Promulgationsklausel

Abkürzung

MABG

Präambel/Promulgationsklausel

1.

Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Durch dieses Bundesgesetz werden die Berufe und die Ausbildungen in den medizinischen Assistenzberufen sowie die Tätigkeit in der Trainingstherapie durch Sportwissenschafter/innen geregelt.

(2) Medizinische Assistenzberufe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1.

Desinfektionsassistenz

2.

Gipsassistenz

3.

Laborassistenz

4.

Obduktionsassistenz

5.

Operationsassistenz

6.

Ordinationsassistenz

7.

Röntgenassistenz

8.

Medizinische Fachassistenz.

(3) Die medizinischen Assistenzberufe sowie die Tätigkeit in der Trainingstherapie durch Sportwissenschafter/innen dürfen nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden.

(4) Auf die Ausübung der medizinischen Assistenzberufe sowie der Trainingstherapie findet die Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, keine Anwendung.

(5) Durch dieses Bundesgesetz werden das

1.

Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907,

2.

Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169,

3.

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997,

4.

Hebammengesetz – HebG, BGBl. Nr. 310/1994,

5.

Kardiotechnikergesetz – KTG, BGBl. I Nr. 96/1998,

6.

Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG, BGBl. I Nr. 169/2002,

7.

MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992,

8.

MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961,

9.

Musiktherapiegesetz – MuthG, BGBl. I Nr. 93/2008,

10.

Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990,

11.

Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990,

12.

Sanitätergesetz – SanG, BGBl. I Nr. 30/2002,

13.

Zahnärztegesetz – ZÄG, BGBl. I Nr. 126/2005,

Abkürzung

MABG

1.

Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Durch dieses Bundesgesetz werden die Berufe und die Ausbildungen in den medizinischen Assistenzberufen sowie die Tätigkeit in der Trainingstherapie durch Sportwissenschafter/innen geregelt.

(2) Medizinische Assistenzberufe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1.

Desinfektionsassistenz

2.

Gipsassistenz

3.

Laborassistenz

4.

Obduktionsassistenz

5.

Operationsassistenz

6.

Ordinationsassistenz

7.

Röntgenassistenz

8.

Medizinische Fachassistenz.

(3) Die medizinischen Assistenzberufe sowie die Tätigkeit in der Trainingstherapie durch Sportwissenschafter/innen dürfen nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden.

(4) Auf die Ausübung der medizinischen Assistenzberufe sowie der Trainingstherapie findet die Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, keine Anwendung.

(5) Durch dieses Bundesgesetz werden das

1.

Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907,

2.

Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169,

3.

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997,

4.

Hebammengesetz – HebG, BGBl. Nr. 310/1994,

5.

Kardiotechnikergesetz – KTG, BGBl. I Nr. 96/1998,

6.

Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG, BGBl. I Nr. 169/2002,

7.

MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992,

8.

MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961,

9.

Musiktherapiegesetz – MuthG, BGBl. I Nr. 93/2008,

10.

Psychologengesetz 2013, BGBl. I Nr. 182/2013,

11.

Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990,

12.

Sanitätergesetz – SanG, BGBl. I Nr. 30/2002,

13.

Zahnärztegesetz – ZÄG, BGBl. I Nr. 126/2005,

nicht berührt.

Abkürzung

MABG

1.

Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Durch dieses Bundesgesetz werden die Berufe und die Ausbildungen in den medizinischen Assistenzberufen und der Operationstechnischen Assistenz sowie die Tätigkeit in der Trainingstherapie durch Sportwissenschafter/innen geregelt.

(2) Medizinische Assistenzberufe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1.

Desinfektionsassistenz

2.

Gipsassistenz

3.

Laborassistenz

4.

Obduktionsassistenz

5.

Operationsassistenz

6.

Ordinationsassistenz

7.

Röntgenassistenz

8.

Medizinische Fachassistenz.

(3) Die medizinischen Assistenzberufe, die Operationstechnische Assistenz sowie die Tätigkeit in der Trainingstherapie durch Sportwissenschafter/innen dürfen nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden.

(4) Auf die Ausübung der medizinischen Assistenzberufe, der Operationstechnischen Assistenz sowie der Trainingstherapie findet die Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, keine Anwendung.

(5) Durch dieses Bundesgesetz werden das

1.

Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907,

2.

Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169,

3.

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997,

4.

Hebammengesetz – HebG, BGBl. Nr. 310/1994,

5.

Kardiotechnikergesetz – KTG, BGBl. I Nr. 96/1998,

6.

Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG, BGBl. I Nr. 169/2002,

7.

MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992,

8.

MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961,

9.

Musiktherapiegesetz – MuthG, BGBl. I Nr. 93/2008,

10.

Psychologengesetz 2013, BGBl. I Nr. 182/2013,

11.

Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990,

12.

Sanitätergesetz – SanG, BGBl. I Nr. 30/2002,

13.

Zahnärztegesetz – ZÄG, BGBl. I Nr. 126/2005,

nicht berührt.

Verweisungen

§ 2. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Umsetzung von Unionsrecht

§ 3. Durch dieses Bundesgesetz werden

1.

die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Art. 251 des Vertrages gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle, ABl. Nr. L 311 vom 22.11.2008 S. 1;

2.

das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, BGBl. III Nr. 134/2002, in der Fassung des Beschlusses Nr. 2/2011 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz vom 30. September 2011 über die Änderung von Anhang III (Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen) dieses Abkommens (2011/702/EU), ABl. Nr. L 277 vom 22.10.2011 S. 20;

3.

die Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2004 S. 44;

4.

die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 77, in der berichtigten Fassung, ABl. Nr. L 229 vom 29.06.2004 S. 35;

5.

die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 12, in der berichtigten Fassung, ABl. Nr. L 204 vom 05.08.2005 S. 24;

6.

die Richtlinie 2009/50/EG über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung, ABl. Nr. L 155 vom 18.06.2009 S. 17;

Umsetzung von Unionsrecht

§ 3. Durch dieses Bundesgesetz werden

1.

die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/25/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013 S. 368;

2.

das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2012, ABl. Nr. L 103 vom 13.04.2012 S. 51;

Abkürzung

MABG

Umsetzung von Unionsrecht

§ 3. Durch dieses Bundesgesetz werden

1.

die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 115;

2.

das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2015 des Gemischten Ausschusses, ABl. Nr. L 148 vom 13.06.2015 S. 38;

3.

die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG, ABl. Nr. L 159 vom 25.06.2015 S. 27;

4.

die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/67/EU, ABl. Nr. L 159 vom 28.5.2014 S. 11;

in österreichisches Recht umgesetzt.

Abkürzung

MABG

Umsetzung von Unionsrecht

§ 3. Durch dieses Bundesgesetz werden

1.

die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 115;

2.

das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2015 des Gemischten Ausschusses, ABl. Nr. L 148 vom 13.06.2015 S. 38;

3.

die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG, ABl. Nr. L 159 vom 25.6.2015 S. 27, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 262 vom 12.8.2020 S. 4;

4.

die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2018/1724, ABl. Nr. L 295 vom 21.11.2018 S. 1, und die Berichtigung ABl. Nr. L 231 vom 6.9.2019 S. 29;

in österreichisches Recht umgesetzt.

Abkürzung

MABG

Datenverarbeitung

§ 3a. (1) Angehörige der medizinischen Assistenzberufe sowie Trainingstherapeuten/-innen sind ermächtigt, die im Rahmen der Berufsausübung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck

1.

der Dokumentation (§ 13 Abs. 3),

2.

der Auskunftserteilung (§ 13 Abs. 5)

unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, zu verarbeiten.

(2) Organe von Gebietskörperschaften und Gerichte sind ermächtigt, soweit dies zur Erfüllung der in diesem Bundesgesetz übertragenen Verpflichtungen erforderlich ist, personenbezogene Daten über Berufsangehörige zum Zweck

1.

der Information über gefälschte Berufsqualifikationen (§ 16 Abs. 11),

2.

der Einholung und Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit EWR-Berufsanerkennungen (§ 16 Abs. 12),

3.

der Information über Entziehung und Wiedererteilung von Berufsberechtigungen (§ 19 Abs. 5 und 6),

4.

der Information über eine Erwachsenenvertretung für Berufsangehörige (§ 19 Abs. 8 sowie § 28 Abs. 6),

5.

der Führung der Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen (§ 32)

unter Einhaltung der DSGVO und des DSG zu verarbeiten und zu übermitteln.

(3) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 und 2 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.

(4) Werden Daten gemäß Abs. 1 und 2 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Art. 15, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.

Abkürzung

MABG

Datenverarbeitung

§ 3a. (1) Angehörige der medizinischen Assistenzberufe und der Operationstechnischen Assistenz sowie Trainingstherapeuten/-innen sind ermächtigt, die im Rahmen der Berufsausübung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck

1.

der Dokumentation (§ 13 Abs. 3),

2.

der Auskunftserteilung (§ 13 Abs. 5)

unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, zu verarbeiten.

(2) Organe von Gebietskörperschaften und Gerichte sind ermächtigt, soweit dies zur Erfüllung der in diesem Bundesgesetz übertragenen Verpflichtungen erforderlich ist, personenbezogene Daten über Berufsangehörige zum Zweck

1.

der Information über gefälschte Berufsqualifikationen (§ 16 Abs. 11),

2.

der Einholung und Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit EWR-Berufsanerkennungen (§ 16 Abs. 12),

3.

der Information über Entziehung und Wiedererteilung von Berufsberechtigungen (§ 19 Abs. 5 und 6),

4.

der Information über eine Erwachsenenvertretung für Berufsangehörige (§ 19 Abs. 8 sowie § 28 Abs. 6),

5.

der Führung der Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen (§ 32)

unter Einhaltung der DSGVO und des DSG zu verarbeiten und zu übermitteln.

(3) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 und 2 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.

(4) Werden Daten gemäß Abs. 1 und 2 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Art. 15, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.

2.

Hauptstück

Medizinische Assistenzberufe

1.

Abschnitt

Berufsbilder und Berufsbezeichnungen

Desinfektionsassistenz

§ 4. (1) Die Desinfektionsassistenz umfasst die Reduktion und Beseitigung von Mikroorganismen und parasitären makroskopischen Organismen in Einrichtungen gemäß § 18 Abs. 1 nach ärztlicher Anordnung und unter ärztlicher Aufsicht.

(2) Der Tätigkeitsbereich der Desinfektionsassistenz umfasst insbesondere

1.

die Übernahme von kontaminiertem Instrumentarium sowie die Vorbereitung und Durchführung der weiteren manuellen und maschinellen Reinigung,

2.

die Durchführung von Sicht- und Funktionskontrollen am gereinigten Instrumentarium,

3.

die Vorbereitung des gereinigten Instrumentariums für und die Durchführung der Desinfektion und Sterilisation mittels Dampfsterilisatoren,

4.

das Reinigen, Warten und Vorbereiten der im Rahmen der Desinfektion, Sterilisation und Entwesung eingesetzten Geräte sowie die Beseitigung einfacher Ablaufstörungen,

5.

die Überwachung, Kontrolle und Dokumentation des Desinfektions- und Sterilisationsprozesses,

6.

die Lagerung des Sterilguts und Kontrolle des Haltbarkeitsdatums sowie die Aufbereitung und Entsorgung von Ver- und Gebrauchsgütern,

7.

die Durchführung der Desinfektion von Medizinprodukten sowie der Flächendesinfektion,

8.

die Reduktion und Beseitigung (Entwesung, Entlausung) parasitärer makroskopischer Organismen von Menschen, Objekten und Räumen mittels chemischer Substanzen und

9.

die Einhaltung der Sicherheits- und Qualitätsstandards im Rahmen der Desinfektion, Sterilisation und Entwesung.

2.

Hauptstück

Medizinische Assistenzberufe

1.

Abschnitt

Berufsbilder und Berufsbezeichnungen

Desinfektionsassistenz

§ 4. (1) Die Desinfektionsassistenz umfasst die Reduktion und Beseitigung von Mikroorganismen und parasitären makroskopischen Organismen in Einrichtungen gemäß § 18 Abs. 1 nach ärztlicher Anordnung und unter ärztlicher Aufsicht. Nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung kann

1.

die Aufsicht durch einen/eine Angehörigen/Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen oder

2.

der/die Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege die angeordnete Tätigkeit im Einzelfall an Angehörige der Desinfektionsassistenz weiterdelegieren und die Aufsicht über deren Durchführung wahrnehmen.

(2) Der Tätigkeitsbereich der Desinfektionsassistenz umfasst insbesondere

1.

die Übernahme von kontaminiertem Instrumentarium sowie die Vorbereitung und Durchführung der weiteren manuellen und maschinellen Reinigung,

2.

die Durchführung von Sicht- und Funktionskontrollen am gereinigten Instrumentarium,

3.

die Vorbereitung des gereinigten Instrumentariums für und die Durchführung der Desinfektion und Sterilisation mittels Dampfsterilisatoren,

4.

das Reinigen, Warten und Vorbereiten der im Rahmen der Desinfektion, Sterilisation und Entwesung eingesetzten Geräte sowie die Beseitigung einfacher Ablaufstörungen,

5.

die Überwachung, Kontrolle und Dokumentation des Desinfektions- und Sterilisationsprozesses,

6.

die Lagerung des Sterilguts und Kontrolle des Haltbarkeitsdatums sowie die Aufbereitung und Entsorgung von Ver- und Gebrauchsgütern,

7.

die Durchführung der Desinfektion von Medizinprodukten sowie der Flächendesinfektion,

8.

die Reduktion und Beseitigung (Entwesung, Entlausung) parasitärer makroskopischer Organismen von Menschen, Objekten und Räumen mittels chemischer Substanzen und

9.

die Einhaltung der Sicherheits- und Qualitätsstandards im Rahmen der Desinfektion, Sterilisation und Entwesung.

Gipsassistenz

§ 5. (1) Die Gipsassistenz umfasst die Assistenz beim Anlegen ruhigstellender und starrer Wundverbände, insbesondere von Gips-, Kunstharz- und thermoplastischen Verbänden, sowie das Anwenden von einfachen Gipstechniken aus therapeutischen Gründen nach ärztlicher Anordnung und unter ärztlicher Aufsicht.

(2) Der Tätigkeitsbereich der Gipsassistenz umfasst insbesondere

1.

die Assistenz beim Anlegen von Gips-, Kunstharz- und thermoplastischen Verbänden im Rahmen der Erstversorgung und Nachbehandlung von Frakturen sowie Muskel- und Bänderverletzungen,

2.

die Assistenz bei Repositionen und anschließender Ruhigstellung,

3.

das Anwenden einfacher Gipstechniken, insbesondere bei stabilen Frakturen in achsengerechter Stellung sowie Muskel- und Bandverletzungen,

4.

die Korrektur von in der Stabilität beeinträchtigten starren Verbänden,

5.

die Abnahme starrer Verbände,

6.

die Auf- und Nachbereitung des Behandlungs- bzw. Gipsraums und

7.

das Organisieren und Verwalten der erforderlichen Materialien.

Laborassistenz

§ 6. (1) Die Laborassistenz umfasst die Durchführung automatisierter und einfacher manueller Routineparameter im Rahmen von standardisierten Laboruntersuchungen nach ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht. Nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung kann

1.

die Aufsicht durch einen/eine Biomedizinische/n Analytiker/in erfolgen oder

2.

der/die Biomedizinische/n Analytiker/in die angeordnete Tätigkeit im Einzelfall an Angehörige der Laborassistenz weiterdelegieren und die Aufsicht über deren Durchführung wahrnehmen.

(2) Der Tätigkeitsbereich der Laborassistenz umfasst Tätigkeiten in der Präanalytik, der Analytik und der Postanalytik gemäß Abs. 3 bis 5.

(3) Tätigkeiten in der Präanalytik sind insbesondere

1.

die Mitwirkung an der Gewinnung von Untersuchungsmaterialien einschließlich die Blutentnahme aus der Vene und den Kapillaren,

2.

die Vorbereitung der Geräte, Reagenzien und Proben und

3.

die Überprüfung der Geräte auf Funktionstüchtigkeit einschließlich deren Qualitätskontrolle.

(4) Tätigkeiten in der Analytik sind die Durchführung einfacher automatisierter und einfacher manueller Analysen von Routineparametern.

(5) Tätigkeiten in der Postanalytik sind insbesondere

1.

die Überprüfung der Funktionstüchtigkeit des Gerätes hinsichtlich der konkreten Probe,

2.

die Dokumentation der Analyseergebnisse,

3.

die Archivierung bzw. Entsorgung des Probenmaterials und

4.

die Wartung der Geräte.

Obduktionsassistenz

§ 7. (1) Die Obduktionsassistenz umfasst die Assistenz bei der Leichenöffnung im Rahmen der Anatomie, der Histopathologie, der Zytopathologie sowie der Gerichtsmedizin nach ärztlicher Anordnung und unter ärztlicher Aufsicht.

(2) Der Tätigkeitsbereich der Obduktionsassistenz umfasst insbesondere

1.

die Wartung und Aufbereitung der für die Obduktion erforderlichen Instrumente sowie des Obduktionstisches,

2.

die Assistenz bei der Leichenöffnung und bei der Organ- oder Probenentnahme,

3.

die Mitwirkung bei anatomischen Präparationen,

4.

die Durchführung von Konservierungsverfahren,

5.

die Assistenz bei der Umsetzung der Hygienerichtlinien hinsichtlich des Obduktionsraums, der Gerätschaften und der Instrumente,

6.

die Assistenz bei der Dokumentation der Leichenöffnung, insbesondere der Fotodokumentation und

7.

die Versorgung und Vorbereitung der Verstorbenen für die Bestattung.

Abkürzung

MABG

Operationsassistenz

§ 8. (1) Die Operationsassistenz umfasst die Assistenz bei der Durchführung operativer Eingriffe nach ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht. Nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung kann

1.

die Aufsicht durch einen/eine Angehörige/n des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen oder

2.

der/die Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege die angeordnete Tätigkeit im Einzelfall an Angehörige der Operationsassistenz weiterdelegieren und die Aufsicht über deren Durchführung wahrnehmen.

(2) Der Tätigkeitsbereich der Operationsassistenz umfasst insbesondere

1.

die Annahme, Identifikation und Vorbereitung der zu operierenden Patienten/-innen einschließlich des An- und Abtransports,

2.

die Vorbereitung des Operationsraums hinsichtlich der erforderlichen unsterilen Geräte und Lagerungsbehelfe, einschließlich deren Überprüfung auf Funktionstüchtigkeit, sowie deren Wartung,

3.

die Assistenz bei der Lagerung der Patienten/-innen,

4.

die perioperative Bedienung der unsterilen Geräte,

5.

die Assistenz bei der Sterilisation der Geräte und Instrumente,

6.

die Aufbereitung und Funktionskontrolle der unsterilen Geräte und

7.

die Assistenz bei der Umsetzung der Hygienerichtlinien hinsichtlich des Operationsraums, der Geräte und der Instrumente.

Abkürzung

MABG

Operationsassistenz

§ 8. (1) Die Operationsassistenz umfasst die Assistenz bei der Durchführung operativer Eingriffe nach ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht. Nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung kann

1.

die Aufsicht durch einen/eine Angehörige/n des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder der Operationstechnischen Assistenz erfolgen oder

2.

der/die Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder der Operationstechnischen Assistenz die angeordnete Tätigkeit im Einzelfall an Angehörige der Operationsassistenz weiterdelegieren und die Aufsicht über deren Durchführung wahrnehmen.

(2) Der Tätigkeitsbereich der Operationsassistenz umfasst insbesondere

1.

die Annahme, Identifikation und Vorbereitung der zu operierenden Patienten/-innen einschließlich des An- und Abtransports,

2.

die Vorbereitung des Operationsraums hinsichtlich der erforderlichen unsterilen Geräte und Lagerungsbehelfe, einschließlich deren Überprüfung auf Funktionstüchtigkeit, sowie deren Wartung,

3.

die Assistenz bei der Lagerung der Patienten/-innen,

4.

die perioperative Bedienung der unsterilen Geräte,

5.

die Assistenz bei der Sterilisation der Geräte und Instrumente,

6.

die Aufbereitung und Funktionskontrolle der unsterilen Geräte und

7.

die Assistenz bei der Umsetzung der Hygienerichtlinien hinsichtlich des Operationsraums, der Geräte und der Instrumente.

Ordinationsassistenz

§ 9. (1) Die Ordinationsassistenz umfasst die Assistenz bei medizinischen Maßnahmen in ärztlichen Ordinationen, ärztlichen Gruppenpraxen, selbständigen Ambulatorien und Sanitätsbehörden nach ärztlicher Anordnung und Aufsicht. Nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung kann

1.

die Aufsicht durch einen/eine Angehörige/n des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen oder

2.

der/die Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege die angeordnete Tätigkeit im Einzelfall an Angehörige der Ordinationsassistenz weiterdelegieren und die Aufsicht über deren Durchführung wahrnehmen.

(2) Der Tätigkeitsbereich der Ordinationsassistenz umfasst

1.

die Durchführung einfacher Assistenztätigkeiten bei ärztlichen Maßnahmen,

2.

die Durchführung von standardisierten diagnostischen Programmen und standardisierten Blut-, Harn- und Stuhluntersuchungen mittels Schnelltestverfahren (Point-of-Care-Testing) einschließlich der Blutentnahme aus den Kapillaren im Rahmen der patientennahen Labordiagnostik,

3.

die Blutentnahme aus der Vene, ausgenommen bei Kindern,

4.

die Betreuung der Patienten/-innen und

5.

die Praxishygiene, Reinigung, Desinfektion, Sterilisation und Wartung der Medizinprodukte und sonstiger Geräte und Behelfe sowie die Abfallentsorgung.

(3) Der Tätigkeitsbereich der Ordinationsassistenz umfasst auch die Durchführung der für den Betrieb der Ordination erforderlichen organisatorischen und administrativen Tätigkeiten.

Ordinationsassistenz

§ 9. (1) Die Ordinationsassistenz umfasst die Assistenz bei medizinischen Maßnahmen in ärztlichen Ordinationen, ärztlichen Gruppenpraxen, selbständigen Ambulatorien, nicht bettenführenden Organisationseinheiten einer Krankenanstalt und Sanitätsbehörden nach ärztlicher Anordnung und Aufsicht. Nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung kann

1.

die Aufsicht durch einen/eine Angehörige/n des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen oder

2.

der/die Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege die angeordnete Tätigkeit im Einzelfall an Angehörige der Ordinationsassistenz weiterdelegieren und die Aufsicht über deren Durchführung wahrnehmen.

(2) Der Tätigkeitsbereich der Ordinationsassistenz umfasst

1.

die Durchführung einfacher Assistenztätigkeiten bei ärztlichen Maßnahmen,

2.

die Durchführung von standardisierten diagnostischen Programmen und standardisierten Blut-, Harn- und Stuhluntersuchungen mittels Schnelltestverfahren (Point-of-Care-Testing) einschließlich der Blutentnahme aus den Kapillaren im Rahmen der patientennahen Labordiagnostik,

3.

die Blutentnahme aus der Vene, ausgenommen bei Kindern,

4.

die Betreuung der Patienten/-innen und

5.

die Praxishygiene, Reinigung, Desinfektion, Sterilisation und Wartung der Medizinprodukte und sonstiger Geräte und Behelfe sowie die Abfallentsorgung.

(3) Der Tätigkeitsbereich der Ordinationsassistenz umfasst auch die Durchführung der für den Betrieb der Ordination erforderlichen organisatorischen und administrativen Tätigkeiten.

Röntgenassistenz

§ 10. (1) Die Röntgenassistenz umfasst die Durchführung von einfachen standardisierten Röntgenuntersuchungen sowie die Assistenz bei radiologischen Untersuchungen nach ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht. Nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung kann

1.

die Aufsicht durch einen/eine Radiologietechnologen/-in erfolgen oder

2.

der/die Radiologietechnologe/-in die angeordnete Tätigkeit im Einzelfall an Angehörige der Röntgenassistenz weiterdelegieren und die Aufsicht über deren Durchführung wahrnehmen.

(2) Der Tätigkeitsbereich der Röntgenassistenz umfasst

1.

die Durchführung von standardisierten Thoraxröntgen,

2.

die Durchführung von standardisierten Röntgenuntersuchungen des Skelettsystems,

3.

die Durchführung von standardisierten Knochendichtemessungen,

4.

die Durchführung von standardisierten Mammographien,

5.

die Vornahme einfacher standardisierter Tätigkeiten bei Schnittbilduntersuchungen mittels Computertomographie im Rahmen der Assistenz bei radiologischen Untersuchungen,

6.

die Vornahme einfacher standardisierter Tätigkeiten bei Schnittbilduntersuchungen mittels Magnetresonanztomographie im Rahmen der Assistenz bei radiologischen Untersuchungen,

7.

die Assistenz bei Röntgenuntersuchungen des Respirations-, Gastrointestinal- und des Urogenital-Traktes,

8.

die Transferierung und die Assistenz bei der Lagerung von Patienten/-innen bei Röntgenuntersuchungen und radiologischen Untersuchungen,

9.

die Auf- und Nachbereitung der Geräte und Untersuchungsräume und

10.

das Organisieren, Verwalten und Zureichen der erforderlichen Materialien.

Medizinische Fachassistenz

§ 11. Das Berufsbild der medizinischen Fachassistenz umfasst jene Berufsbilder gemäß §§ 4 bis 10 bzw. das Berufsbild der Pflegehilfe gemäß GuKG oder des/der medizinischen Masseurs/-in gemäß MMHmG, deren Qualifikationen im Rahmen einer Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz gemäß § 21 erworben wurden.

Berufsbezeichnungen

§ 12. (1) Personen, die zur Ausübung der Desinfektionsassistenz berechtigt sind, dürfen die Berufsbezeichnung „Desinfektionsassistent“/„Desinfektionsassistentin“ führen.

(2) Personen, die zur Ausübung der Gipsassistenz berechtigt sind, dürfen die Berufsbezeichnung „Gipsassistent“/„Gipsassistentin“ führen.

(3) Personen, die zur Ausübung der Laborassistenz berechtigt sind, dürfen die Berufsbezeichnung „Laborassistent“/„Laborassistentin“ führen.

(4) Personen, die zur Ausübung der Obduktionsassistenz berechtigt sind, dürfen die Berufsbezeichnung „Obduktionsassistent“/„Obduktionsassistentin“ führen.

(5) Personen, die zur Ausübung der Operationsassistenz berechtigt sind, dürfen die Berufsbezeichnung „Operationsassistent“/„Operationsassistentin“ führen.

(6) Personen, die zur Ausübung der Ordinationsassistenz berechtigt sind, dürfen die Berufsbezeichnung „Ordinationsassistent“/„Ordinationsassistentin“ führen.

(7) Personen, die zur Ausübung der Röntgenassistenz berechtigt sind, dürfen die Berufsbezeichnung „Röntgenassistent“/„Röntgenassistentin“ führen.

(8) Personen, die einen Qualifikationsnachweis in der medizinischen Fachassistenz (§ 1 Abs. 2 Z 8) nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erworben haben, dürfen die Berufsbezeichnung „Diplomierter medizinischer Fachassistent (MFA)“/„Diplomierte medizinische Fachassistentin (MFA)“ führen.

(9) Personen gemäß Abs. 8 haben wahlweise die Möglichkeit, die Berufsbezeichnung gemäß

1.

Abs. 1 bis 7 oder

2.

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz oder

3.

Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

(10) Staatsangehörige eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaats), die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung eines medizinischen Assistenzberufs berechtigt sind, dürfen die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzungen führen, sofern

1.

diese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 bis 8 identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche oder andere Ausbildung voraussetzt, und

2.

neben der Bezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.

(11) Die Führung

1.

einer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Abs. 1 bis 10 durch hiezu nicht berechtigte Personen oder

2.

anderer verwechselbarer Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen oder

3.

anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnungen

Abkürzung

MABG

2.

Abschnitt

Berufsrecht der medizinischen Assistenzberufe

Berufspflichten

§ 13. (1) Angehörige von medizinischen Assistenzberufen haben ihren Beruf ohne Unterschied der Person gewissenhaft auszuüben. Sie haben das Wohl der Patienten/-innen unter Einhaltung der hiefür geltenden Vorschriften und nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren. Jede eigenmächtige Heilbehandlung ist zu unterlassen.

(2) Sie haben sich über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der medizinischen und anderer berufsrelevanter Wissenschaften, die für die Ausübung des jeweiligen Berufs maßgeblich sind, regelmäßig fortzubilden.

(3) Sie haben bei Ausübung ihres Berufs die von ihnen durchgeführten Maßnahmen zu dokumentieren.

(4) Sie haben den betroffenen Patienten/-innen, deren gesetzlichen Vertretern/-innen oder Personen, die von diesen als auskunftsberechtigt benannt wurden, alle Auskünfte über die von ihnen gesetzten Maßnahmen zu erteilen.

(5) Sie haben anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe, die die betroffenen Patienten/-innen behandeln oder pflegen, die für die Behandlung und Pflege erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(6) Sie sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufs anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn

1.

die durch die Offenbarung des Geheimnisses betroffene Person den/die Angehörige/n des medizinischen Assistenzberufs von der Geheimhaltung entbunden hat oder

2.

die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege unbedingt erforderlich ist.

Abkürzung

MABG

2.

Abschnitt

Berufsrecht der medizinischen Assistenzberufe

Berufspflichten

§ 13. (1) Angehörige von medizinischen Assistenzberufen haben ihren Beruf ohne Unterschied der Person gewissenhaft auszuüben. Sie haben das Wohl der Patienten/-innen unter Einhaltung der hiefür geltenden Vorschriften und nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren. Jede eigenmächtige Heilbehandlung ist zu unterlassen.

(2) Sie haben sich über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der medizinischen und anderer berufsrelevanter Wissenschaften, die für die Ausübung des jeweiligen Berufs maßgeblich sind, regelmäßig fortzubilden.

(3) Sie haben bei Ausübung ihres Berufs die von ihnen durchgeführten Maßnahmen zu dokumentieren.

(4) Sie haben den betroffenen Patienten/-innen, deren gesetzlichen Vertretern/-innen oder Personen, die von diesen als auskunftsberechtigt benannt wurden, alle Auskünfte über die von ihnen gesetzten Maßnahmen zu erteilen.

(5) Sie haben anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe, die die betroffenen Patienten/-innen behandeln oder pflegen, die für die Behandlung und Pflege erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(6) Sie sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufs anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn

1.

die durch die Offenbarung des Geheimnisses betroffene Person den/die Angehörige/n des medizinischen Assistenzberufs von der Geheimhaltung entbunden hat oder

2.

die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege unbedingt erforderlich ist oder

3.

der/die Berufsangehörige der Anzeigepflicht gemäß Abs. 7 oder der Mitteilungspflicht gemäß § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), BGBl. I Nr. 69/2013, nachkommt.

(7) Angehörige der medizinischen Assistenzberufe sind zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn sich in Ausübung der beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht ergibt, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung

1.

der Tod, eine schwere Körperverletzung oder eine Vergewaltigung herbeigeführt wurde oder

2.

Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder

3.

nicht handlungs- oder entscheidungsfähige oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlose Volljährige misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind.

(8) Eine Pflicht zur Anzeige nach Abs. 7 besteht nicht, wenn

1.

die Anzeige dem ausdrücklichen Willen des/der volljährigen handlungs- oder entscheidungsfähigen Patienten/-in widersprechen würde, sofern keine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder

2.

die Anzeige im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, sofern nicht eine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder

3.

der/die Berufsangehörige eine entsprechende Meldung an den Dienstgeber erstattet hat und durch diesen eine Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.

(9) Weiters kann in Fällen des Abs. 7 Z 2 die Anzeige unterbleiben, wenn sich der Verdacht gegen eine/n Angehörige/n (§ 72 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974) richtet, sofern dies das Wohl des Kindes oder Jugendlichen erfordert und eine Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfeträger und gegebenenfalls eine Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt.

Abkürzung

MABG

Berufsberechtigung

§ 14. (1) Zur Ausübung eines medizinischen Assistenzberufs sind Personen berechtigt, die

1.

die zur Berufsausübung erforderliche gesundheitliche Eignung besitzen,

2.

die zur Berufsausübung erforderliche Vertrauenswürdigkeit besitzen,

3.

über die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und

4.

einen Qualifikationsnachweis in dem entsprechenden medizinischen Assistenzberuf (§§ 15 ff.) erbringen.

(2) Nicht vertrauenswürdig ist jedenfalls,

1.

wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, und

2.

wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei der Ausübung des Berufs zu befürchten ist.

Abkürzung

MABG

Berufsberechtigung

§ 14. (1) Zur Ausübung eines medizinischen Assistenzberufs sind Personen berechtigt, die

1.

die zur Berufsausübung erforderliche gesundheitliche Eignung besitzen,

1a. handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung sind,

2.

die zur Berufsausübung erforderliche Vertrauenswürdigkeit besitzen,

3.

über die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und

4.

einen Qualifikationsnachweis in dem entsprechenden medizinischen Assistenzberuf (§§ 15 ff.) erbringen.

(2) Nicht vertrauenswürdig ist jedenfalls,

1.

wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, und

2.

wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei der Ausübung des Berufs zu befürchten ist.

Qualifikationsnachweis – Inland

§ 15. Als Qualifikationsnachweis in einem medizinischen Assistenzberuf gilt ein Zeugnis über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung gemäß § 20 Abs. 1 bis 7 oder ein Diplom über die mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz (§ 21).

Qualifikationsnachweis – EWR

§ 16. (1) Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit hat Qualifikationsnachweise in medizinischen Assistenzberufen, die einem/einer Staatsangehörigen eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder einem/einer Staatsangehörigen der Schweizerischen Eidgenossenschaft von einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen anzuerkennen.

(2) Einem Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 gleichgestellt ist ein einem/einer Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Ausbildungsnachweis in einem medizinischen Assistenzberuf (Drittlanddiplom), sofern sein/seine Inhaber/in

1.

in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung des entsprechenden medizinischen Assistenzberufs berechtigt ist und

2.

eine Bescheinigung des Staates gemäß Z 1 darüber vorlegt, dass er/sie drei Jahre den entsprechenden medizinischen Assistenzberuf im Hoheitsgebiet dieses Staates ausgeübt hat.

(3) Personen, die nicht Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind (Drittstaatsangehörige) und

1.

über einen Aufenthaltstitel mit einem Recht auf Niederlassung gemäß §§ 45 bzw. 49 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen oder

2.

als Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder Österreichern/-innen zum Aufenthalt berechtigt sind und über eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 NAG oder eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54a NAG verfügen oder

3.

durch eine österreichische Asylbehörde oder den Asylgerichtshof den Status eines/einer Asylberechtigten gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, oder den Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Asylgesetz 2005 oder einen entsprechenden Status nach den vor Inkrafttreten des Asylgesetzes 2005 geltenden asylrechtlichen Bestimmungen zuerkannt erhalten haben oder

4.

über einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ gemäß § 42 NAG verfügen,

(4) Der/Die Antragsteller/in hat

1.

einen Nachweis der Staatsangehörigkeit sowie bei Drittstaatsangehörigen gemäß Abs. 3 einen Nachweis des Aufenthaltstitels,

2.

den Qualifikationsnachweis und gegebenenfalls den Nachweis über die Berufsberechtigung und die erworbene Berufserfahrung,

3.

einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung,

4.

einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit und

5.

einen Nachweis eines Wohnsitzes oder Zustellungsbevollmächtigten in Österreich

(5) Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit hat innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung hat innerhalb von vier Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.

(6) Die Zulassung zur Berufsausübung ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Ausgleichmaßnahme in Form eines Anpassungslehrgangs (Abs. 7) oder einer Eignungsprüfung (Abs. 8) zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der entsprechenden österreichischen Ausbildung unterscheidet. Dem/Der Antragsteller/in steht die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu.

(7) Ein Anpassungslehrgang ist die Ausübung des entsprechenden medizinischen Assistenzberufs in Österreich unter der Verantwortung eines/einer qualifizierten Berufsangehörigen, hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist, und ist zu bewerten.

(8) Eine Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des/der Antragstellers/-in betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeit des/der Antragstellers/-in, in Österreich den entsprechenden medizinischen Assistenzberuf auszuüben, beurteilt wird.

(9) Nähere Vorschriften über die Zulassung zu sowie Durchführung und Bewertung von Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung hat der/die Bundesminister/in für Gesundheit durch Verordnung festzulegen.

(10) In Fällen, in denen die Zulassung zur Berufsausübung an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Ausgleichsmaßnahme geknüpft wird, ist die Erfüllung der vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahme vom/von der Bundesminister/in für Gesundheit im Berufszulassungsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung des medizinischen Assistenzberufs entsteht erst mit Eintragung.

Qualifikationsnachweis – EWR

§ 16. (1) Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit hat Qualifikationsnachweise in medizinischen Assistenzberufen, die einem/einer Staatsangehörigen eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder einem/einer Staatsangehörigen der Schweizerischen Eidgenossenschaft von einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen anzuerkennen.

(2) Einem Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 gleichgestellt ist ein einem/einer Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Ausbildungsnachweis in einem medizinischen Assistenzberuf (Drittlanddiplom), sofern sein/seine Inhaber/in

1.

in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung des entsprechenden medizinischen Assistenzberufs berechtigt ist und

2.

eine Bescheinigung des Staates gemäß Z 1 darüber vorlegt, dass er/sie drei Jahre den entsprechenden medizinischen Assistenzberuf im Hoheitsgebiet dieses Staates ausgeübt hat.

(3) Personen, die nicht Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind (Drittstaatsangehörige) und

1.

über einen Aufenthaltstitel mit einem Recht auf Niederlassung gemäß §§ 45 bzw. 49 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen oder

2.

als Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder Österreichern/-innen zum Aufenthalt berechtigt sind und über eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 NAG oder eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54a NAG verfügen oder

3.

durch eine österreichische Asylbehörde oder den Asylgerichtshof oder das Bundesverwaltungsgericht den Status eines/einer Asylberechtigten gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, oder den Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Asylgesetz 2005 oder einen entsprechenden Status nach den vor Inkrafttreten des Asylgesetzes 2005 geltenden asylrechtlichen Bestimmungen zuerkannt erhalten haben oder

4.

über einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ gemäß § 42 NAG verfügen,

(4) Der/Die Antragsteller/in hat

1.

einen Nachweis der Staatsangehörigkeit sowie bei Drittstaatsangehörigen gemäß Abs. 3 einen Nachweis des Aufenthaltstitels,

2.

den Qualifikationsnachweis und gegebenenfalls den Nachweis über die Berufsberechtigung und die erworbene Berufserfahrung,

3.

einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung,

4.

einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit und

5.

einen Nachweis eines Wohnsitzes oder Zustellungsbevollmächtigten in Österreich

(5) Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit hat innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung hat innerhalb von vier Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.

(6) Die Zulassung zur Berufsausübung ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Ausgleichmaßnahme in Form eines Anpassungslehrgangs (Abs. 7) oder einer Eignungsprüfung (Abs. 8) zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der entsprechenden österreichischen Ausbildung unterscheidet. Dem/Der Antragsteller/in steht die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu.

(7) Ein Anpassungslehrgang ist die Ausübung des entsprechenden medizinischen Assistenzberufs in Österreich unter der Verantwortung eines/einer qualifizierten Berufsangehörigen, hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist, und ist zu bewerten.

(8) Eine Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des/der Antragstellers/-in betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeit des/der Antragstellers/-in, in Österreich den entsprechenden medizinischen Assistenzberuf auszuüben, beurteilt wird.

(9) Nähere Vorschriften über die Zulassung zu sowie Durchführung und Bewertung von Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung hat der/die Bundesminister/in für Gesundheit durch Verordnung festzulegen.

(10) In Fällen, in denen die Zulassung zur Berufsausübung an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Ausgleichsmaßnahme geknüpft wird, ist die Erfüllung der vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahme vom/von der Bundesminister/in für Gesundheit im Berufszulassungsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung des medizinischen Assistenzberufs entsteht erst mit Eintragung.

Qualifikationsnachweis – EWR

§ 16. (1) Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit hat Personen, denen von einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis in einem medizinischen Assistenzberuf ausgestellt wurde, auf Antrag die Anerkennung im entsprechenden medizinischen Assistenzberuf zu erteilen.

(2) Einem Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 gleichgestellt ist ein außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Ausbildungsnachweis in einem medizinischen Assistenzberuf (Drittlanddiplom), sofern sein/seine Inhaber/in

1.

in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung des entsprechenden medizinischen Assistenzberufs berechtigt ist und

2.

eine Bescheinigung des Staates gemäß Z 1 darüber vorlegt, dass er/sie drei Jahre den entsprechenden medizinischen Assistenzberuf im Hoheitsgebiet dieses Staates ausgeübt hat.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2014)

(4) Der/Die Antragsteller/in hat

1.

einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,

2.

den Qualifikationsnachweis und gegebenenfalls den Nachweis über die Berufsberechtigung und die erworbene Berufserfahrung,

3.

einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung,

4.

einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit und

5.

einen Nachweis eines Wohnsitzes oder Zustellungsbevollmächtigten in Österreich

(5) Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit hat innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Anerkennung hat innerhalb von vier Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.

(6) Die Anerkennung ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Ausgleichmaßnahme in Form eines Anpassungslehrgangs (Abs. 7) oder einer Eignungsprüfung (Abs. 8) zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der entsprechenden österreichischen Ausbildung unterscheidet. Dem/Der Antragsteller/in steht die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu.

(7) Ein Anpassungslehrgang ist die Ausübung des entsprechenden medizinischen Assistenzberufs in Österreich unter der Verantwortung eines/einer qualifizierten Berufsangehörigen, hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist, und ist zu bewerten.

(8) Eine Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des/der Antragstellers/-in betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeit des/der Antragstellers/-in, in Österreich den entsprechenden medizinischen Assistenzberuf auszuüben, beurteilt wird.

(9) Nähere Vorschriften über die Zulassung zu sowie Durchführung und Bewertung von Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung hat der/die Bundesminister/in für Gesundheit durch Verordnung festzulegen.

(10) In Fällen, in denen die Anerkennung an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Ausgleichsmaßnahme geknüpft wird, ist die Erfüllung der vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahme vom/von der Bundesminister/in für Gesundheit im Anerkennungsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung des medizinischen Assistenzberufs entsteht erst mit Eintragung.

Abkürzung

MABG

[CELEX-Nr.: 32021L1883]

Qualifikationsnachweis – EWR

§ 16. (1) Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit hat Personen, denen von einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis in einem medizinischen Assistenzberuf ausgestellt wurde, auf Antrag die Anerkennung im entsprechenden medizinischen Assistenzberuf zu erteilen, sofern die erworbene Berufsqualifikation der entsprechenden österreichischen Ausbildung gleichwertig ist.

(2) Einem Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 gleichgestellt ist ein außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Ausbildungsnachweis in einem medizinischen Assistenzberuf (Drittlanddiplom), sofern sein/seine Inhaber/in

1.

in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung des entsprechenden medizinischen Assistenzberufs berechtigt ist und

2.

eine Bescheinigung des Staates gemäß Z 1 darüber vorlegt, dass er/sie drei Jahre den entsprechenden medizinischen Assistenzberuf im Hoheitsgebiet dieses Staates ausgeübt hat.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2014)

(4) Der/Die Antragsteller/in hat

1.

einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,

2.

den Qualifikationsnachweis und gegebenenfalls den Nachweis über die Berufsberechtigung und die erworbene Berufserfahrung,

3.

einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung,

4.

einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit,

4a. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde, und

5.

einen Nachweis eines Wohnsitzes oder Zustellungsbevollmächtigten in Österreich

vorzulegen. Nachweise gemäß Z 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Über eine Änderung des Wohnsitzes oder des Zustellungsbevollmächtigten (Z 5) hat der/die Antragsteller/in die Behörde umgehend zu benachrichtigen.

(5) Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit hat innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Anerkennung hat innerhalb von vier Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen. § 6 Dienstleistungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2011, ist anzuwenden.

(6) Die Anerkennung ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Ausgleichmaßnahme in Form eines Anpassungslehrgangs (Abs. 7) oder einer Eignungsprüfung (Abs. 8) zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der entsprechenden österreichischen Ausbildung unterscheidet. Dem/Der Antragsteller/in steht die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu.

(7) Ein Anpassungslehrgang ist die Ausübung des entsprechenden medizinischen Assistenzberufs in Österreich unter der Verantwortung eines/einer qualifizierten Berufsangehörigen, hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist, und ist zu bewerten.

(8) Eine Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des/der Antragstellers/-in betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeit des/der Antragstellers/-in, in Österreich den entsprechenden medizinischen Assistenzberuf auszuüben, beurteilt wird.

(9) Nähere Vorschriften über die Zulassung zu sowie Durchführung und Bewertung von Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung hat der/die Bundesminister/in für Gesundheit durch Verordnung festzulegen.

(10) In Fällen, in denen die Anerkennung an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Ausgleichsmaßnahme geknüpft wird, ist die Erfüllung der vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahme vom/von der Bundesminister/in für Gesundheit im Anerkennungsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung des medizinischen Assistenzberufs entsteht erst mit Eintragung.

(11) Sofern im Rahmen des Verfahrens festgestellt wird, dass der/die Antragsteller/in gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, hat der/die Bundesminister/in für Gesundheit die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der/die Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der/die eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.

(12) Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit hat im Rahmen der Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusammenzuarbeiten, Amtshilfe zu leisten und die erforderlichen Auskünfte unter Sicherstellung der Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) im Sinne der IMI-Verordnung, einzuholen und zu erteilen.

Qualifikationsnachweis – Nostrifikation

§ 17. (1) Personen, die eine im Ausland staatlich anerkannte Ausbildung in einem medizinischen Assistenzberuf absolviert haben, die nicht unter § 16 fällt, sind berechtigt, die Anerkennung ihres Qualifikationsnachweises (Nostrifikation) beim/bei der Landeshauptmann/Landeshauptfrau jenes Landes, in dessen Bereich

1.

der Hauptwohnsitz,

2.

dann der in Aussicht genommene Wohnsitz,

3.

dann der in Aussicht genommene Berufssitz,

4.

dann der in Aussicht genommene Dienstort und

5.

schließlich der in Aussicht genommene Ort der beruflichen Tätigkeit

(2) Der/Die Antragsteller/in hat folgende Nachweise vorzulegen:

1.

den Reisepass,

2.

den Nachweis eines Hauptwohnsitzes oder eines/einer Zustellungsbevollmächtigten in Österreich,

3.

den Nachweis über die an der ausländischen Ausbildungseinrichtung besuchten Lehrveranstaltungen, über die abgelegten Prüfungen und über allfällige wissenschaftliche Arbeiten und

4.

die Urkunde, die als Nachweis des ordnungsgemäßen Ausbildungsabschlusses ausgestellt wurde und die zur Berufsausübung in dem Staat, in dem sie erworben wurde, berechtigt.

(3) Die in Abs. 2 angeführten Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift samt Übersetzung durch eine/n gerichtlich beeidigte/n Übersetzer/in vorzulegen.

(4) Von der Vorlage einzelner Urkunden gemäß Abs. 2 Z 3 kann abgesehen werden, wenn innerhalb angemessener Frist vom/von der Antragsteller/in glaubhaft gemacht wird, dass die Urkunden nicht beigebracht werden können, und die vorgelegten Urkunden für eine Entscheidung ausreichen.

(5) Für Flüchtlinge gemäß Artikel 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, die sich erlaubterweise auf dem Gebiet der Republik Österreich aufhalten oder um die österreichische Staatsbürgerschaft angesucht haben, entfällt die Verpflichtung zur Vorlage des Reisepasses gemäß Abs. 2 Z 1.

(6) Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat zu prüfen, ob die vom/von der Antragsteller/in im Ausland absolvierte Ausbildung hinsichtlich des Gesamtumfanges und der Ausbildungsinhalte der entsprechenden österreichischen Ausbildung gleichwertig ist. Im Rahmen der Nostrifikation ist eine einschlägige Berufserfahrung bei der Beurteilung der praktischen Ausbildung zu berücksichtigen, sofern diese fehlende Inhalte abdeckt.

(7) Bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen gemäß Abs. 2 bis 6 hat der/die Landeshauptmann/Landeshauptfrau die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung bescheidmäßig festzustellen.

(8) Sofern die Gleichwertigkeit nicht zur Gänze vorliegt, ist die Nostrifikation an eine oder mehrere der folgenden Bedingungen zu knüpfen:

1.

erfolgreiche Ablegung einer oder mehrerer kommissioneller Ergänzungsprüfungen,

2.

erfolgreiche Absolvierung der Fachbereichsarbeit,

3.

erfolgreiche Absolvierung eines Praktikums oder mehrerer Praktika.

(9) Nähere Vorschriften über die Zulassung zu sowie die Durchführung und Bewertung von Ergänzungsausbildungen hat der/die Bundesminister/in für Gesundheit durch Verordnung festzulegen.

(10) Die Erfüllung der auferlegten Bedingungen gemäß Abs. 8 ist vom/von der Landeshauptmann/Landeshauptfrau im Nostrifikationsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung des entsprechenden medizinischen Assistenzberufs entsteht erst mit Eintragung.

Abkürzung

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