Bundesgesetz über medizinische Assistenzberufe und die Ausübung der Trainingstherapie (Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG)
ein/e von der Österreichischen Ärztekammer nominierte/r Arzt/Ärztin, der/die auf Grund seiner/ihrer beruflichen und wissenschaftlichen Qualifikation besonders für diese Tätigkeit geeignet ist.
(3) Die Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 3 bis 5 und je ein/e Stellvertreter/in sind vom/von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/in für einen Zeitraum von fünf Jahren zu ernennen. Eine Wiederernennung ist möglich.
(4) Der Trainingstherapiebeirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen insbesondere über die Einberufung, den Ablauf, die Anwesenheit, die Vertretung und die Beschlussfassung zu beinhalten und bedarf für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch den/die für das Gesundheitswesen zuständige/n Bundesminister/in.
(5) Die Mitglieder des Trainingstherapiebeirats üben ihre Aufgaben gemäß Abs. 1 ehrenamtlich aus.
Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen
§ 32. (1) Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit hat zur Wahrung des öffentlichen Interesses an einer geordneten Erfassung eine elektronische Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen zu führen, die folgende Daten zu enthalten hat:
Eintragungsnummer,
Vor- und Familien- bzw. Nachnamen, gegebenenfalls Geburtsname,
akademischer Grad,
Geburtsdatum und Geburtsort,
Staatsangehörigkeit,
Qualifikationsnachweis,
Hauptwohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt,
Telefonnummer und Emailadresse,
Dienstgeber einschließlich Adresse,
Beginn der Berufsausübung in der Trainingstherapie,
Fachbereich(e) bei Personen gemäß § 40,
Beendigung der Berufsausübung in der Trainingstherapie.
(2) Die gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3, 10 bis 12 angeführten Daten sind öffentlich und in geeigneter Weise im Internet allgemein zugänglich kundzumachen.
(3) Sportwissenschafter/innen, die Tätigkeiten in der Trainingstherapie ausüben, haben sich vor Aufnahme der Tätigkeit beim/bei der Bundesminister/in für Gesundheit zur Eintragung in die Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen anzumelden und die erforderlichen Nachweise gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 bis 3 vorzulegen.
(3) Der Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung ist durch ein ärztliches Zeugnis zu erbringen. Der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit ist durch Vorlage einer Strafregisterauskunft zu erbringen. Das ärztliche Zeugnis und die Strafregisterauskunft dürfen im Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein.
(4) Wer die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Z 1 bis 3 erfüllt, ist vom/von der Bundesminister/in für Gesundheit in die Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter einzutragen. Personen, die sich gemäß Abs. 2 zur Eintragung angemeldet haben und diese Voraussetzungen nicht erfüllen, ist die Eintragung durch den/die Bundesminister/in für Gesundheit mit Bescheid zu versagen.
(5) Die Aufnahme der Tätigkeiten in der Trainingstherapie darf erst nach Eintragung in die Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen aufgenommen werden.
Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen
§ 32. (1) Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit hat zur Wahrung des öffentlichen Interesses an einer geordneten Erfassung eine elektronische Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen zu führen, die folgende Daten zu enthalten hat:
Eintragungsnummer,
Vor- und Familien- bzw. Nachnamen, gegebenenfalls Geburtsname,
akademischer Grad,
Geburtsdatum und Geburtsort,
Staatsangehörigkeit,
Qualifikationsnachweis,
Hauptwohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt,
Telefonnummer und Emailadresse,
Dienstgeber einschließlich Adresse,
Beginn der Berufsausübung in der Trainingstherapie,
Fachbereich(e) bei Personen gemäß § 40,
Beendigung der Berufsausübung in der Trainingstherapie.
(2) Die gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3, 10 bis 12 angeführten Daten sind öffentlich und in geeigneter Weise im Internet allgemein zugänglich kundzumachen.
(3) Sportwissenschafter/innen, die Tätigkeiten in der Trainingstherapie ausüben, haben sich vor Aufnahme der Tätigkeit beim/bei der Bundesminister/in für Gesundheit zur Eintragung in die Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen anzumelden und die erforderlichen Nachweise gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 bis 3 vorzulegen.
(3a) Der Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung ist durch ein ärztliches Zeugnis zu erbringen. Der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit ist durch Vorlage einer Strafregisterauskunft zu erbringen. Das ärztliche Zeugnis und die Strafregisterauskunft dürfen im Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein.
(4) Wer die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Z 1 bis 3 erfüllt, ist vom/von der Bundesminister/in für Gesundheit in die Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter einzutragen. Personen, die sich gemäß Abs. 2 zur Eintragung angemeldet haben und diese Voraussetzungen nicht erfüllen, ist die Eintragung durch den/die Bundesminister/in für Gesundheit mit Bescheid zu versagen.
(5) Die Aufnahme der Tätigkeiten in der Trainingstherapie darf erst nach Eintragung in die Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen aufgenommen werden.
Abkürzung
MABG
Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen
§ 32. (1) Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit hat zur Wahrung des öffentlichen Interesses an einer geordneten Erfassung eine elektronische Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen zu führen, die folgende Daten zu enthalten hat:
Eintragungsnummer,
Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls Geburtsname,
akademischer Grad,
Geburtsdatum und Geburtsort,
Staatsangehörigkeit,
Qualifikationsnachweis,
Hauptwohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt,
Telefonnummer und Emailadresse,
Dienstgeber einschließlich Adresse,
Beginn der Berufsausübung in der Trainingstherapie,
Fachbereich(e) bei Personen gemäß § 40,
Beendigung der Berufsausübung in der Trainingstherapie.
(2) Die gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3, 10 bis 12 angeführten Daten sind öffentlich und in geeigneter Weise im Internet allgemein zugänglich kundzumachen.
(3) Sportwissenschafter/innen, die Tätigkeiten in der Trainingstherapie ausüben, haben sich vor Aufnahme der Tätigkeit beim/bei der Bundesminister/in für Gesundheit zur Eintragung in die Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen anzumelden und die erforderlichen Nachweise gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 bis 3 vorzulegen.
(3a) Der Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung ist durch ein ärztliches Zeugnis zu erbringen. Der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit ist durch Vorlage einer Strafregisterauskunft zu erbringen. Das ärztliche Zeugnis und die Strafregisterauskunft dürfen im Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein.
(4) Wer die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Z 1 bis 3 erfüllt, ist vom/von der Bundesminister/in für Gesundheit in die Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter einzutragen. Personen, die sich gemäß Abs. 2 zur Eintragung angemeldet haben und diese Voraussetzungen nicht erfüllen, ist die Eintragung durch den/die Bundesminister/in für Gesundheit mit Bescheid zu versagen.
(5) Die Aufnahme der Tätigkeiten in der Trainingstherapie darf erst nach Eintragung in die Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen aufgenommen werden.
Abkürzung
MABG
Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen
§ 32. (1) Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit hat zur Wahrung des öffentlichen Interesses an einer geordneten Erfassung eine elektronische Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen zu führen, die folgende Daten zu enthalten hat:
Eintragungsnummer,
Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls Geburtsname,
akademischer Grad,
Geburtsdatum und Geburtsort,
Staatsangehörigkeit,
Qualifikationsnachweis,
Hauptwohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt,
Telefonnummer und Emailadresse,
Dienstgeber einschließlich Adresse,
Beginn der Berufsausübung in der Trainingstherapie,
Fachbereich(e) bei Personen gemäß § 40,
Beendigung der Berufsausübung in der Trainingstherapie.
(2) Die gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3, 10 bis 12 angeführten Daten sind öffentlich und in geeigneter Weise im Internet allgemein zugänglich kundzumachen.
(2a) Die Daten gemäß Abs. 1 sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus der Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen aufzubewahren.
(3) Sportwissenschafter/innen, die Tätigkeiten in der Trainingstherapie ausüben, haben sich vor Aufnahme der Tätigkeit beim/bei der Bundesminister/in für Gesundheit zur Eintragung in die Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen anzumelden und die erforderlichen Nachweise gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 bis 3 vorzulegen.
(3a) Der Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung ist durch ein ärztliches Zeugnis zu erbringen. Der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit ist durch Vorlage einer Strafregisterauskunft zu erbringen. Das ärztliche Zeugnis und die Strafregisterauskunft dürfen im Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein.
(4) Wer die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Z 1 bis 3 erfüllt, ist vom/von der Bundesminister/in für Gesundheit in die Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter einzutragen. Personen, die sich gemäß Abs. 2 zur Eintragung angemeldet haben und diese Voraussetzungen nicht erfüllen, ist die Eintragung durch den/die Bundesminister/in für Gesundheit mit Bescheid zu versagen.
(5) Die Aufnahme der Tätigkeiten in der Trainingstherapie darf erst nach Eintragung in die Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen aufgenommen werden.
Abkürzung
MABG
Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen
§ 32. (1) Der/Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/in hat zur Wahrung des öffentlichen Interesses an einer geordneten Erfassung eine elektronische Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen zu führen (Trainingstherapieliste), die folgende Daten zu enthalten hat:
Eintragungsnummer,
Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls Geburtsname,
akademische Grade,
Geburtsdatum und Geburtsort,
Staatsangehörigkeit,
Qualifikationsnachweis,
Hauptwohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt,
Telefonnummer und Emailadresse,
Art der Berufsausübung (freiberuflich, im Dienstverhältnis),
Berufssitz(e),
Dienstgeber und Dienstort(e),
Beginn der Berufsausübung in der Trainingstherapie,
Fachbereich(e) bei Personen gemäß § 40,
Beendigung der Berufsausübung in der Trainingstherapie.
(2) Die unter Abs. 1 Z 1, 2, 3, 9, 10, 11, 12, 13 und 14 angeführten Daten sind öffentlich und in geeigneter Weise im Internet allgemein zugänglich kundzumachen.
(2a) Die Daten gemäß Abs. 1 sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus der Trainingstherapieliste aufzubewahren.
Abkürzung
MABG
Eintragung in die Trainingstherapieliste
§ 32a. (1) Sportwissenschafter/innen, die Tätigkeiten in der Trainingstherapie ausüben, haben sich vor Aufnahme der Tätigkeit bei dem/der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/in zur Eintragung in die Trainingstherapieliste anzumelden. Folgende Personal- und Ausbildungsnachweise sind vorzulegen:
Nachweis der Identität,
Nachweis der Staatsangehörigkeit,
Qualifikationsnachweis gemäß § 30 oder § 30a,
Nachweis der Vertrauenswürdigkeit,
Nachweis der gesundheitlichen Eignung,
erforderlichenfalls Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache.
(2) Der Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung ist durch ein ärztliches Zeugnis zu erbringen. Der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit ist durch Vorlage einer Strafregisterauskunft zu erbringen. Das ärztliche Zeugnis und die Strafregisterauskunft dürfen im Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein.
(3) Wer die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Z 1 bis 4 erfüllt, ist vom/von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/in in die Trainingstherapieliste einzutragen. Personen, die sich gemäß Abs. 1 zur Eintragung angemeldet haben und diese Voraussetzungen nicht erfüllen, ist die Eintragung durch den/die für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/in mit Bescheid zu versagen.
(4) Die Aufnahme der Tätigkeiten in der Trainingstherapie darf erst nach Eintragung in die Trainingstherapieliste aufgenommen werden.
Abkürzung
MABG
Änderungsmeldungen
§ 33. (1) Sportwissenschafter/innen, die in die Liste eingetragen sind, haben folgende schriftliche Meldungen samt den entsprechenden Nachweisen, binnen eines Monats zu erstatten:
Namensänderung,
Änderung oder Erwerb von akademischen Graden,
Änderung der Staatsangehörigkeit,
Änderung des Hauptwohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts,
Dienstgeberwechsel,
Beendigung der Berufsausübung in der Trainingstherapie.
(2) Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit hat die erforderlichen Änderungen und Ergänzungen in der Liste vorzunehmen.
Abkürzung
MABG
Änderungsmeldungen
§ 33. (1) Sportwissenschafter/innen, die in die Trainingstherapieliste eingetragen sind, haben folgende schriftliche Meldungen samt den entsprechenden Nachweisen, binnen eines Monats zu erstatten:
Namensänderung,
Änderung oder Erwerb von akademischen Graden,
Änderung der Staatsangehörigkeit,
Änderung des Hauptwohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts,
Dienstgeberwechsel,
Berufssitz(e),
Beendigung der Berufsausübung in der Trainingstherapie.
(2) Der/Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/in hat die erforderlichen Änderungen und Ergänzungen in der Trainingstherapieliste vorzunehmen.
Abkürzung
MABG
Trainingstherapieverordnung
§ 34. Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit hat durch Verordnung
die für die Ausübung der Trainingstherapie erforderlichen Mindestanforderungen an die Ausbildung,
die für die Ausübung der Trainingstherapie zu erwerbenden Qualifikationen,
Universitätsstudien, die gemäß § 30 Abs. 1 Z 1 generell akkreditiert sind,
festzulegen.
Abkürzung
MABG
Trainingstherapieverordnung
§ 34. (1) Der/Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/in hat durch Verordnung
die für die Ausübung der Trainingstherapie erforderlichen Mindestanforderungen an die Ausbildung,
die für die Ausübung der Trainingstherapie zu erwerbenden Qualifikationen,
Universitätsstudien, die gemäß § 30 generell akkreditiert sind,
festzulegen.
(2) Für die Prüfung der Universitätsstudien gemäß Abs. 1 Z 3 sind dem/der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/in von den Universitäten, die das Studium „Sportwissenschaften“ anbieten
Studienpläne von Universitätsstudien „Sportwissenschaften“, die für eine generelle Akkreditierung geeignet erscheinen, sowie
Änderungen von Studienplänen, die bereits generell akkreditiert sind,
vorzulegen.
Hauptstück
Übergangs-, Straf- und Schlussbestimmungen
Abschnitt
Übergangsbestimmungen
Sanitätshilfsdienste
§ 35. (1) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Berufsberechtigung als „Desinfektionsgehilfe“/„Desinfektionsgehilfin“ gemäß § 52 Abs. 1 MTF-SHD-G besitzen, sind zur Ausübung des medizinischen Assistenzberufs Desinfektionsassistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt, sofern und soweit sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen, und dürfen die Berufsbezeichnung „Desinfektionsassistent“/„Desinfektionsassistentin“ führen.
(2) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Berufsberechtigung als „Prosekturgehilfe“/„Prosekturgehilfin“ gemäß § 52 Abs. 1 MTF-SHD-G besitzen, sind zur Ausübung des medizinischen Assistenzberufs Obduktionsassistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt, sofern und soweit sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen, und dürfen die Berufsbezeichnung „Obduktionsassistent“/„Obduktionsassistentin“ führen.
(3) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Berufsberechtigung als „Operationsgehilfe“/„Operationsgehilfin“ gemäß § 52 Abs. 1 MTF-SHD-G besitzen, sind zur Ausübung des medizinischen Assistenzberufs Operationsassistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt, sofern und soweit sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen, und dürfen die Berufsbezeichnung „Operationsassistent“/„Operationsassistentin“ führen.
(4) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Berufsberechtigung als „Ordinationsgehilfe“/„Ordinationsgehilfin“ gemäß § 52 Abs. 1 MTF-SHD-G besitzen, sind zur Ausübung des medizinischen Assistenzberufs Ordinationsassistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt, sofern und soweit sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen, und dürfen die Berufsbezeichnung „Ordinationsassistent“/„Ordinationsassistentin“ führen.
(5) Abs. 1 bis 4 gelten auch für Personen, die bis 31. Dezember 2013 eine Ausbildung im jeweiligen Sanitätshilfsdienst nach den bisher geltenden Bestimmungen des MTF-SHD-G begonnen haben, sobald sie diese erfolgreich absolviert haben.
(6) Die Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz von Personen gemäß Abs. 1 bis 5 umfasst
mindestens zwei weitere Ausbildungen in medizinischen Assistenzberufen sowie
eine Fachbereichsarbeit gemäß § 21 Abs. 1 Z 2
§ 35a. (1) Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat Personen, die
Ordinationshilfeseminare des Zentrums für Allgemeinmedizin der Ärztekammer für Wien vor dem 1. Juli 2006 erfolgreich absolviert und
in den letzten zehn Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mindestens 36 Monate einfache Hilfsdienste bei ärztlichen Verrichtungen im Rahmen ärztlicher Ordinationen gemäß § 44 lit. f MTF-SHD-G verrichtet haben,
(2) Anträge gemäß Abs. 1 sind bis spätestens 30. Juni 2015 beim/bei der Landeshauptmann/Landeshauptfrau einzubringen.
(3) Für Personen gemäß Abs. 1 ist § 35 Abs. 6 anzuwenden.
§ 35b. (1) Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat Personen, die eine Sanitätsgrundausbildung oder eine weitere Sanitätsausbildung im Bundesheer vor dem 1. Jänner 2013 erfolgreich absolviert haben, auf Antrag die Berechtigung zur Ausübung der Desinfektionsassistenz, der Operationsassistenz bzw. der Ordinationsassistenz auszustellen, sofern die absolvierte Ausbildung der Ausbildung zum/zur Desinfektionsgehilfen/-in, Operationsgehilfen/-in bzw. Ordinationsgehilfen/-in gemäß MTF-SHD-G im Wesentlichen gleichwertig war.
(2) Anträge gemäß Abs. 1 sind bis spätestens 30. Juni 2015 beim/bei der Landeshauptmann/Landeshauptfrau einzubringen.
(3) Für Personen gemäß Abs. 1 ist § 35 Abs. 6 anzuwenden.
Gipser/innen
§ 36. (1) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
zur Berufsausübung als Operationsgehilfe/-in gemäß § 52 Abs. 1 MTF-SHD-G oder zur Ausübung eines Gesundheits- und Krankenpflegeberufs nach den Bestimmungen des GuKG berechtigt sind und
in den letzten fünf Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mindestens 36 Monate vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung Tätigkeiten der Gipsassistenz ausgeübt haben,
(2) Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat auf Grund der nachgewiesenen Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 auf Antrag eine Bestätigung auszustellen. Diese Bestätigung berechtigt zur Ausübung der Gipsassistenz.
(3) Anträge gemäß Abs. 2 sind bis spätestens 31. Dezember 2014 beim/bei der Landeshauptmann/Landeshauptfrau einzubringen.
(4) Gegen die Versagung einer Bestätigung gemäß Abs. 2 ist eine Berufung nicht zulässig.
Gipser/innen
§ 36. (1) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
zur Berufsausübung als Operationsgehilfe/-in gemäß § 52 Abs. 1 MTF-SHD-G oder zur Ausübung eines Gesundheits- und Krankenpflegeberufs nach den Bestimmungen des GuKG berechtigt sind und
in den letzten fünf Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mindestens 36 Monate vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung Tätigkeiten der Gipsassistenz ausgeübt haben,
(2) Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat auf Grund der nachgewiesenen Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 auf Antrag eine Bestätigung auszustellen. Diese Bestätigung berechtigt zur Ausübung der Gipsassistenz.
(3) Anträge gemäß Abs. 2 sind bis spätestens 31. Dezember 2014 beim/bei der Landeshauptmann/Landeshauptfrau einzubringen.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)
Gipser/innen
§ 36. (1) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
zur Berufsausübung als Operationsgehilfe/-in gemäß § 52 Abs. 1 MTF-SHD-G oder zur Ausübung eines Gesundheits- und Krankenpflegeberufs nach den Bestimmungen des GuKG berechtigt sind und
in den letzten fünf Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mindestens 36 Monate vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung Tätigkeiten der Gipsassistenz ausgeübt haben,
(1a) Gleiches gilt für Personen, die auf Grund des § 35b zur Ausübung der Operationsassistenz berechtigt sind und eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 nachweisen.
(2) Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat auf Grund der nachgewiesenen Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 auf Antrag eine Bestätigung auszustellen. Diese Bestätigung berechtigt zur Ausübung der Gipsassistenz.
(3) Anträge gemäß Abs. 2 sind bis spätestens 31. Dezember 2014, hinsichtlich Personen gemäß Abs. 1a bis spätestens 30. Juni 2015, beim/bei der Landeshauptmann/Landeshauptfrau einzubringen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)
Medizinisch-technischer Fachdienst – medizinische Assistenzberufe
§ 37. (1) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Berufsberechtigung im medizinisch-technischen Fachdienst gemäß § 52 Abs. 1 MTF-SHD-G besitzen, sind zur Ausübung der Laborassistenz und der Röntgenassistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt.
(2) Personen gemäß Abs. 1 haben die Möglichkeit,
entweder weiterhin die Berufsbezeichnung „Diplomierte medizinisch-technische Fachkraft“ gemäß § 43 MTF-SHD-G oder
die Berufsbezeichnung gemäß § 12 Abs. 3 oder 7 jener Sparte, in der sie überwiegend tätig sind unter Anfügung der Bezeichnung „(MTF)“
(3) Abs. 1 und 2 gelten auch für Personen, die bis zum 31. Dezember 2012 eine Ausbildung im medizinisch-technischen Fachdienst nach den bisher geltenden Bestimmungen des MTF-SHD-G begonnen haben, sobald sie diese erfolgreich absolviert haben.
Medizinisch-technischer Fachdienst – gehobene medizinisch-technische Dienste
§ 38. (1) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Berufsberechtigung im medizinisch-technischen Fachdienst gemäß § 52 Abs. 1 MTF-SHD-G besitzen und in den letzten acht Jahren mindestens 36 Monate
einzelne Tätigkeiten des medizinisch-technischen Laboratoriumsdienstes gemäß Abs. 7 oder des radiologisch-technischen Dienstes gemäß Abs. 8 oder
den medizinisch-technischen Fachdienst ohne Aufsicht
(2) Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat Personen gemäß Abs. 1 auf Antrag die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeiten gemäß Abs. 1 auch nach dem 31. Dezember 2014 auszustellen. Voraussetzung für die Berechtigung ist, dass die Durchführung von Tätigkeiten gemäß Abs. 1 nachgewiesen wird. Gegen die Ausstellung oder Versagung dieser Berechtigung ist eine Berufung nicht zulässig.
(3) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Berufsberechtigung im medizinisch-technischen Fachdienst gemäß § 52 Abs. 1 MTF-SHD-G besitzen und in den letzten acht Jahren mindestens 30 Monate
einzelne Tätigkeiten des medizinisch-technischen Laboratoriumsdienstes gemäß Abs. 7 oder des radiologisch-technischen Dienstes gemäß Abs. 8 oder
den medizinisch-technischen Fachdienst ohne Aufsicht
(4) Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat Personen gemäß Abs. 3 auf Antrag die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeiten gemäß Abs. 1 auch nach dem 31. Dezember 2016 auszustellen. Voraussetzung für die Berechtigung ist,
dass die Durchführung von Tätigkeiten gemäß Abs. 3 nachgewiesen wird, und
ein Zeugnis über die erfolgreiche Absolvierung der kommissionellen Prüfung gemäß Abs. 6 über den entsprechenden Fachbereich.
(5) Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat Personen, die die Ausbildung im medizinisch-technischen Fachdienst gemäß MTF-SHD-G erfolgreich absolviert haben, auf Antrag die Berechtigung zur Ausübung von Tätigkeiten gemäß Abs. 7 Z 1 bis 7 oder Abs. 8 Z 1 und 2 auszustellen. Voraussetzung für die Berechtigung ist ein Zeugnis über die erfolgreiche Absolvierung der kommissionellen Prüfung gemäß Abs. 6 über den entsprechenden Fachbereich. Gegen die Ausstellung oder Versagung dieser Berechtigung ist eine Berufung nicht zulässig.
(6) Die kommissionellen Prüfungen gemäß Abs. 4 und 5 sind beim Amt der jeweiligen Landesregierung bis spätestens 31. Dezember 2016 durchzuführen. Der Prüfungskommission gehören folgende Personen an:
ein/e Vertreterin des/der Landeshauptmannes/Landeshauptfrau als Vorsitzende/r,
ein/e von der Österreichischen Ärztekammer namhaft gemachte/r Facharzt/-ärztin des jeweiligen Sonderfaches,
ein/e von einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang im entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst namhaft gemachter Berufsvertreter/in und
ein/e fachkundige/r Vertreter/in der gesetzlichen Interessenvertreter/in der Arbeitnehmer/innen.
(7) Unter Tätigkeiten des medizinisch-technischen Laboratoriumsdienstes gemäß Abs. 1 und Abs. 3 fallen
die Assistenz bei Untersuchungen auf dem Gebiet der Elektro-Neuro-Funktionsdiagnostik und der Kardio-Pulmonalen-Funktionsdiagnostik,
die Durchführung von Verfahren in der speziellen klinischen Chemie,
die Durchführung von Verfahren in der speziellen Hämatologie,
die Durchführung von Verfahren in der speziellen Hämostaseologie,
die Durchführung von Verfahren in der speziellen Immunhämatologie und Transfusionsmedizin,
die Durchführung von Verfahren in der speziellen Immunologie,
die Durchführung von Verfahren in der speziellen Histologie,
die Durchführung von Verfahren in der Zytologie,
die Durchführung von Verfahren in der molekularen Diagnostik.
(8) Unter Tätigkeiten des radiologisch-technischen Dienstes gemäß Abs. 1 und Abs. 3 fallen
die Assistenz in der interventionellen Radiologie,
die Durchführung von Ultraschalluntersuchungen,
die Durchführung von nuklearmedizinischen Verfahren,
die Durchführung von strahlentherapeutischen Verfahren,
die Durchführung von Schnittbilduntersuchungen mittels Computertomographie,
die Durchführung von Schnittbilduntersuchungen mittels Magnetresonanztomographie.
(9) Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat dem/der Bundesminister/in für Gesundheit bis spätestens 30. Juni 2017 die Anzahl der ausgestellten Berechtigungen gemäß Abs. 2, 4 und 5 unter Anführung der jeweiligen Sparten und Tätigkeiten zu übermitteln.
(10) Personen gemäß Abs. 1, 3 und 5 haben sich über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der medizinischen und anderer berufsrelevanter Wissenschaften, die für die Ausübung der betreffenden Tätigkeiten gemäß Abs. 7 und 8 maßgeblich sind, regelmäßig fortzubilden. Das Mindestmaß dieser Fortbildungsverpflichtung beträgt 40 Stunden innerhalb von fünf Jahren.
Medizinisch-technischer Fachdienst – gehobene medizinisch-technische Dienste
§ 38. (1) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Berufsberechtigung im medizinisch-technischen Fachdienst gemäß § 52 Abs. 1 MTF-SHD-G besitzen und in den letzten acht Jahren mindestens 36 Monate
einzelne Tätigkeiten des medizinisch-technischen Laboratoriumsdienstes gemäß Abs. 7 oder des radiologisch-technischen Dienstes gemäß Abs. 8 oder
den medizinisch-technischen Fachdienst ohne Aufsicht
(2) Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat Personen gemäß Abs. 1 auf Antrag die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeiten gemäß Abs. 1 auch nach dem 31. Dezember 2014 auszustellen. Voraussetzung für die Berechtigung ist, dass die Durchführung von Tätigkeiten gemäß Abs. 1 nachgewiesen wird.
(3) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Berufsberechtigung im medizinisch-technischen Fachdienst gemäß § 52 Abs. 1 MTF-SHD-G besitzen und in den letzten acht Jahren mindestens 30 Monate
einzelne Tätigkeiten des medizinisch-technischen Laboratoriumsdienstes gemäß Abs. 7 oder des radiologisch-technischen Dienstes gemäß Abs. 8 oder
den medizinisch-technischen Fachdienst ohne Aufsicht
(4) Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat Personen gemäß Abs. 3 auf Antrag die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeiten gemäß Abs. 1 auch nach dem 31. Dezember 2016 auszustellen. Voraussetzung für die Berechtigung ist,
dass die Durchführung von Tätigkeiten gemäß Abs. 3 nachgewiesen wird, und
ein Zeugnis über die erfolgreiche Absolvierung der kommissionellen Prüfung gemäß Abs. 6 über den entsprechenden Fachbereich.
(5) Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat Personen, die die Ausbildung im medizinisch-technischen Fachdienst gemäß MTF-SHD-G erfolgreich absolviert haben, auf Antrag die Berechtigung zur Ausübung von Tätigkeiten gemäß Abs. 7 Z 1 bis 7 oder Abs. 8 Z 1 und 2 auszustellen. Voraussetzung für die Berechtigung ist ein Zeugnis über die erfolgreiche Absolvierung der kommissionellen Prüfung gemäß Abs. 6 über den entsprechenden Fachbereich.
(6) Die kommissionellen Prüfungen gemäß Abs. 4 und 5 sind beim Amt der jeweiligen Landesregierung bis spätestens 31. Dezember 2016 durchzuführen. Der Prüfungskommission gehören folgende Personen an:
ein/e Vertreterin des/der Landeshauptmannes/Landeshauptfrau als Vorsitzende/r,
ein/e von der Österreichischen Ärztekammer namhaft gemachte/r Facharzt/-ärztin des jeweiligen Sonderfaches,
ein/e von einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang im entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst namhaft gemachter Berufsvertreter/in und
ein/e fachkundige/r Vertreter/in der gesetzlichen Interessenvertreter/in der Arbeitnehmer/innen.
(7) Unter Tätigkeiten des medizinisch-technischen Laboratoriumsdienstes gemäß Abs. 1 und Abs. 3 fallen
die Assistenz bei Untersuchungen auf dem Gebiet der Elektro-Neuro-Funktionsdiagnostik und der Kardio-Pulmonalen-Funktionsdiagnostik,
die Durchführung von Verfahren in der speziellen klinischen Chemie,
die Durchführung von Verfahren in der speziellen Hämatologie,
die Durchführung von Verfahren in der speziellen Hämostaseologie,
die Durchführung von Verfahren in der speziellen Immunhämatologie und Transfusionsmedizin,
die Durchführung von Verfahren in der speziellen Immunologie,
die Durchführung von Verfahren in der speziellen Histologie,
die Durchführung von Verfahren in der Zytologie,
die Durchführung von Verfahren in der molekularen Diagnostik.
(8) Unter Tätigkeiten des radiologisch-technischen Dienstes gemäß Abs. 1 und Abs. 3 fallen
die Assistenz in der interventionellen Radiologie,
die Durchführung von Ultraschalluntersuchungen,
die Durchführung von nuklearmedizinischen Verfahren,
die Durchführung von strahlentherapeutischen Verfahren,
die Durchführung von Schnittbilduntersuchungen mittels Computertomographie,
die Durchführung von Schnittbilduntersuchungen mittels Magnetresonanztomographie.
(9) Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat dem/der Bundesminister/in für Gesundheit bis spätestens 30. Juni 2017 die Anzahl der ausgestellten Berechtigungen gemäß Abs. 2, 4 und 5 unter Anführung der jeweiligen Sparten und Tätigkeiten zu übermitteln.
(10) Personen gemäß Abs. 1, 3 und 5 haben sich über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der medizinischen und anderer berufsrelevanter Wissenschaften, die für die Ausübung der betreffenden Tätigkeiten gemäß Abs. 7 und 8 maßgeblich sind, regelmäßig fortzubilden. Das Mindestmaß dieser Fortbildungsverpflichtung beträgt 40 Stunden innerhalb von fünf Jahren.
Medizinisch-technischer Fachdienst – medizinische/r Masseur/in
§ 39. (1) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Berufsberechtigung im medizinisch-technischen Fachdienst gemäß § 52 Abs. 1 MTF-SHD-G besitzen, sind auch zur Ausübung des Berufs des/der medizinischen Masseurs/-in nach den Bestimmungen des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes berechtigt, sofern und soweit sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen, und dürfen die Berufsbezeichnung „Medizinischer Masseur“/“Medizinische Masseurin“ führen.
(2) Personen gemäß Abs. 1 sind im Rahmen einer Berufsausübung als medizinische/r Masseur/in auch zur Ausübung der Spezialqualifikation der Hydro- und Balneotherapie und zur Führung der Zusatzbezeichnung „medizinischer Bademeister“/“medizinische Bademeisterin“ in Klammer nach den Bestimmungen des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes berechtigt.
(3) Personen gemäß Abs. 1 sind im Rahmen einer Berufsausübung als medizinische/r Masseur/in auch zur Ausübung der Spezialqualifikation der Elektrotherapie und zur Führung der Zusatzbezeichnung „Elektrotherapie“ in Klammer nach den Bestimmungen des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes berechtigt.
(4) Abs. 1 bis 3 gilt auch für Personen, die bis zum 31. Dezember 2012 eine Ausbildung im medizinisch-technischen Fachdienst nach den bisher geltenden Bestimmungen des MTF-SHD-G begonnen haben, sobald sie diese erfolgreich absolviert haben.
Abkürzung
MABG
Sportwissenschafter/innen
§ 40. (1) Personen, die ein Studium der Sportwissenschaften absolviert haben und in den letzten fünf Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mindestens 36 Monate vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigungen Tätigkeiten in der Trainingstherapie als Hilfsperson (§ 49 Abs. 2 ÄrzteG 1998) ausgeübt haben, sind berechtigt, diese Tätigkeiten im gleichen Fachbereich der Trainingstherapie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiterhin auszuüben.
(2) Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit hat Personen gemäß Abs. 1 auf Grund der nachgewiesenen Tätigkeit auf Antrag in die Liste gemäß § 32 einzutragen und den jeweiligen Fachbereich zu vermerken.
(3) Anträge gemäß Abs. 2 sind bis spätestens 30. Juni 2014 beim/bei der Bundesminister/in für Gesundheit einzubringen. Dem Antrag ist
der Nachweis eines an einer österreichischen Universität abgeschlossenen oder nostrifizierten Universitätsstudiums „Sportwissenschaften“,
der Nachweis der Tätigkeit im jeweiligen Fachbereich gemäß Abs. 1,
der Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung und
der Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit
anzuschließen.
(4) Personen, die ein Studium der Sportwissenschaften absolviert haben und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Tätigkeiten in der Trainingstherapie ausüben, jedoch die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllen, dürfen Tätigkeiten in der Trainingstherapie gemäß § 27 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 weiterhin ausüben. Nach diesem Zeitpunkt erlischt die Berechtigung.
Abkürzung
MABG
Sportwissenschafter/innen
§ 40. (1) Personen, die ein Studium der Sportwissenschaften absolviert haben und in den letzten fünf Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mindestens 36 Monate vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigungen Tätigkeiten in der Trainingstherapie als Hilfsperson (§ 49 Abs. 2 ÄrzteG 1998) ausgeübt haben, sind berechtigt, diese Tätigkeiten im gleichen Fachbereich der Trainingstherapie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiterhin auszuüben.
(2) Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit hat Personen gemäß Abs. 1 auf Grund der nachgewiesenen Tätigkeit auf Antrag in die Liste gemäß § 32 einzutragen und den jeweiligen Fachbereich zu vermerken.
(3) Anträge gemäß Abs. 2 sind bis spätestens 30. Juni 2014 beim/bei der Bundesminister/in für Gesundheit einzubringen. Dem Antrag ist
der Nachweis eines an einer österreichischen Universität abgeschlossenen oder nostrifizierten Universitätsstudiums „Sportwissenschaften“,
der Nachweis der Tätigkeit im jeweiligen Fachbereich gemäß Abs. 1,
der Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung und
der Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit
anzuschließen.
(4) Personen, die ein Studium der Sportwissenschaften absolviert haben und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Tätigkeiten in der Trainingstherapie ausüben, jedoch die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllen, dürfen Tätigkeiten in der Trainingstherapie gemäß § 27 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 weiterhin ausüben. Nach diesem Zeitpunkt erlischt die Berechtigung.
(5) Die mit Ablauf des 31. Dezember 2024 anhängigen Verfahren zur individuellen Akkreditierung gemäß § 30 Abs. 3 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 100/2024, sind nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage vom Antragsteller / von der Antragstellerin fortzusetzen und bis zum 31. Dezember 2027 abzuschließen.
(6) Anträge zur individuellen Akkreditierung gemäß § 30 Abs. 3 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 100/2024 können noch bis 31. Dezember 2025 eingebracht werden und sind nach der vor der Novelle BGBl. I Nr. 100/2024 geltenden Rechtslage vom Antragsteller / von der Antragstellerin fortzusetzen und bis zum 31. Dezember 2027 abzuschließen. Die Nostrifikation eines ausländischen Studiums der „Sportwissenschaften“ ist nicht erforderlich.
Abkürzung
MABG
Partielle Anerkennung in der Spezialisierung Pflege im Operationsbereich
§ 40a. Personen, denen auf Grund ihrer von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellten Qualifikationsnachweis in der Operationstechnischen Assistenz vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2022 gemäß § 30a GuKG bescheidmäßig die partielle Anerkennung in der Spezialisierung Pflege im Operationsbereich erteilt wurde, sind mit 1. Juli 2022
berechtigt, die Operationstechnische Assistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auszuüben, und
verpflichtet, die Berufsbezeichnung gemäß § 26b anstelle der im Anerkennungsbescheid gemäß § 30a GuKG angeführten Bezeichnung zu führen
Abschnitt
Straf- und Schlussbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 41. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen, wer
eine Tätigkeit in einem medizinischen Assistenzberuf oder in der Trainingstherapie gemäß §§ 4 bis 11 und 27 ausübt, ohne hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift berechtigt zu sein, oder
jemanden, der hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift nicht berechtigt ist, zu einer Tätigkeit in einem medizinischen Assistenzberuf oder in der Trainingstherapie heranzieht.
(2) Wer
eine Tätigkeit unter einer der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnung (§§ 12 und 28 Abs. 1) ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein,
den in § 12 Abs. 11, § 13 Abs. 6, § 18, § 22 Abs. 3, § 23 Abs. 1, § 29 Abs. 1 und § 33 Abs. 1 enthaltenen Anordnungen oder Verboten oder
den in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthaltenen Anordnungen oder Verboten
(3) Auch der Versuch gemäß Abs. 1 und 2 ist strafbar.
Abkürzung
MABG
Abschnitt
Straf- und Schlussbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 41. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen, wer
eine Tätigkeit in einem medizinischen Assistenzberuf oder in der Trainingstherapie gemäß §§ 5 bis 11 und 27 ausübt, ohne hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift berechtigt zu sein, oder
jemanden, der hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift nicht berechtigt ist, zu einer Tätigkeit in einem medizinischen Assistenzberuf oder in der Trainingstherapie heranzieht.
(2) Wer
eine Tätigkeit unter einer der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnung (§§ 12 und 28 Abs. 1) ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein,
den in § 12 Abs. 11, § 13 Abs. 6, § 18, § 22 Abs. 3, § 23 Abs. 1, § 29 Abs. 1 und § 33 Abs. 1 enthaltenen Anordnungen oder Verboten oder
den in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthaltenen Anordnungen oder Verboten
zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen.
(3) Auch der Versuch gemäß Abs. 1 und 2 ist strafbar.
Abkürzung
MABG
Abschnitt
Straf- und Schlussbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 41. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen, wer
eine Tätigkeit in einem medizinischen Assistenzberuf, in der Operationstechnischen Assistenz oder in der Trainingstherapie gemäß §§ 5 bis 11, 26a und 27 ausübt, ohne hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift berechtigt zu sein, oder
jemanden, der hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift nicht berechtigt ist, zu einer Tätigkeit in einem medizinischen Assistenzberuf, in der Operationstechnischen Assistenz oder in der Trainingstherapie heranzieht.
(2) Wer
eine Tätigkeit unter einer der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnungen (§§ 12, 26b und 28 Abs. 1) ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein,
den in § 12 Abs. 11, § 13 Abs. 6, § 18, § 22 Abs. 3, § 23 Abs. 1, § 26b Abs. 3, § 26e, § 26f Abs. 3, § 29 Abs. 1, § 33 Abs. 1 oder § 40a Z 2 enthaltenen Anordnungen oder Verboten oder
den in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthaltenen Anordnungen oder Verboten
zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen.
(3) Auch der Versuch gemäß Abs. 1 und 2 ist strafbar.
Abkürzung
MABG
Abschnitt
Straf- und Schlussbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 41. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen, wer
eine Tätigkeit in einem medizinischen Assistenzberuf, in der Operationstechnischen Assistenz oder in der Trainingstherapie gemäß §§ 5 bis 11, 26a und 27 ausübt, ohne hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift berechtigt zu sein, oder
jemanden, der hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift nicht berechtigt ist, zu einer Tätigkeit in einem medizinischen Assistenzberuf, in der Operationstechnischen Assistenz oder in der Trainingstherapie heranzieht.
(2) Wer
eine Tätigkeit unter einer der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnungen (§§ 12, 26b und 28 Abs. 1) ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein,
den in § 12 Abs. 11, § 13 Abs. 6, § 18, § 22 Abs. 3, § 23 Abs. 1, § 26b Abs. 3, § 26e, § 26f Abs. 3, § 29a, § 29b, 29d bis 29j oder § 40a Z 2 enthaltenen Anordnungen oder Verboten oder
den in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthaltenen Anordnungen oder Verboten
zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen.
(3) Auch der Versuch gemäß Abs. 1 und 2 ist strafbar.
Inkrafttreten
§ 42. (1) Dieses Bundesgesetz mit Ausnahme der §§ 27 bis 34 sowie 40 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten frühestens mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft.
Inkrafttreten
§ 42. (1) Dieses Bundesgesetz mit Ausnahme der §§ 27 bis 34 sowie 40 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten frühestens mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(3) Mit 1. Jänner 2014 treten
§ 16 Abs. 3 Z 3, § 19 Abs. 5 und § 23 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2013 in Kraft sowie
§ 19 Abs. 4, § 22 Abs. 5, § 36 Abs. 4 und § 38 Abs. 2 letzter Satz, Abs. 4 letzter Satz und Abs. 5 letzter Satz außer Kraft.
Abkürzung
MABG
Inkrafttreten
§ 42. (1) Dieses Bundesgesetz mit Ausnahme der §§ 27 bis 34 sowie 40 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten frühestens mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(3) Mit 1. Jänner 2014 treten
§ 16 Abs. 3 Z 3, § 19 Abs. 5 und § 23 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2013 in Kraft sowie
§ 19 Abs. 4, § 22 Abs. 5, § 36 Abs. 4 und § 38 Abs. 2 letzter Satz, Abs. 4 letzter Satz und Abs. 5 letzter Satz außer Kraft.
(4) Mit 18. Jänner 2016 treten § 3, § 16 Abs. 1, Abs. 4 Z 4 und 4a, Abs. 5, 11 und 12 und § 19 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2016 in Kraft.
Abkürzung
MABG
Inkrafttreten
§ 42. (1) Dieses Bundesgesetz mit Ausnahme der §§ 27 bis 34 sowie 40 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten frühestens mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(3) Mit 1. Jänner 2014 treten
§ 16 Abs. 3 Z 3, § 19 Abs. 5 und § 23 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2013 in Kraft sowie
§ 19 Abs. 4, § 22 Abs. 5, § 36 Abs. 4 und § 38 Abs. 2 letzter Satz, Abs. 4 letzter Satz und Abs. 5 letzter Satz außer Kraft.
(4) Mit 18. Jänner 2016 treten § 3, § 16 Abs. 1, Abs. 4 Z 4 und 4a, Abs. 5, 11 und 12 und § 19 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2016 in Kraft.
(5) § 18 Abs. 1 Z 3, § 25 Abs. 1 und § 29 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2017 treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Abkürzung
MABG
Inkrafttreten
§ 42. (1) Dieses Bundesgesetz mit Ausnahme der §§ 27 bis 34 sowie 40 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten frühestens mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(3) Mit 1. Jänner 2014 treten
§ 16 Abs. 3 Z 3, § 19 Abs. 5 und § 23 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2013 in Kraft sowie
§ 19 Abs. 4, § 22 Abs. 5, § 36 Abs. 4 und § 38 Abs. 2 letzter Satz, Abs. 4 letzter Satz und Abs. 5 letzter Satz außer Kraft.
(4) Mit 18. Jänner 2016 treten § 3, § 16 Abs. 1, Abs. 4 Z 4 und 4a, Abs. 5, 11 und 12 und § 19 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2016 in Kraft.
(5) § 18 Abs. 1 Z 3, § 25 Abs. 1 und § 29 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2017 treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(6) Das Inhaltsverzeichnis, § 3a samt Überschrift und § 32 Abs. 2a in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(7) § 19 Abs. 7 und 8 und § 28 Abs. 5 und 6 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.
Abkürzung
MABG
Inkrafttreten
§ 42. (1) Dieses Bundesgesetz mit Ausnahme der §§ 27 bis 34 sowie 40 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten frühestens mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(3) Mit 1. Jänner 2014 treten
§ 16 Abs. 3 Z 3, § 19 Abs. 5 und § 23 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2013 in Kraft sowie
§ 19 Abs. 4, § 22 Abs. 5, § 36 Abs. 4 und § 38 Abs. 2 letzter Satz, Abs. 4 letzter Satz und Abs. 5 letzter Satz außer Kraft.
(4) Mit 18. Jänner 2016 treten § 3, § 16 Abs. 1, Abs. 4 Z 4 und 4a, Abs. 5, 11 und 12 und § 19 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2016 in Kraft.
(5) § 18 Abs. 1 Z 3, § 25 Abs. 1 und § 29 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2017 treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(6) Das Inhaltsverzeichnis, § 3a samt Überschrift und § 32 Abs. 2a in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(7) § 19 Abs. 7 und 8 und § 28 Abs. 5 und 6 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.
(8) Mit 1. Juli 2018 treten § 14 Abs. 1 Z 1a, § 19 Abs. 8 Z 1 und § 28 Abs. 1 Z 1, 1a und 2 und Abs. 6 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 in Kraft.
Abkürzung
MABG
Inkrafttreten
§ 42. (1) Dieses Bundesgesetz mit Ausnahme der §§ 27 bis 34 sowie 40 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten frühestens mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(3) Mit 1. Jänner 2014 treten
§ 16 Abs. 3 Z 3, § 19 Abs. 5 und § 23 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2013 in Kraft sowie
§ 19 Abs. 4, § 22 Abs. 5, § 36 Abs. 4 und § 38 Abs. 2 letzter Satz, Abs. 4 letzter Satz und Abs. 5 letzter Satz außer Kraft.
(4) Mit 18. Jänner 2016 treten § 3, § 16 Abs. 1, Abs. 4 Z 4 und 4a, Abs. 5, 11 und 12 und § 19 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2016 in Kraft.
(5) § 18 Abs. 1 Z 3, § 25 Abs. 1 und § 29 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2017 treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(6) Das Inhaltsverzeichnis, § 3a samt Überschrift und § 32 Abs. 2a in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(7) § 19 Abs. 7 und 8 und § 28 Abs. 5 und 6 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.
(8) Mit 1. Juli 2018 treten § 14 Abs. 1 Z 1a, § 19 Abs. 8 Z 1 und § 28 Abs. 1 Z 1, 1a und 2 und Abs. 6 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 in Kraft.
(9) Mit 1. Juli 2022 treten der Titel, das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1, 3 und 4, § 3a Abs. 1, § 8 Abs. 1, das 2a. Hauptstück samt Überschrift, § 40a samt Überschrift sowie § 41 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2022 in Kraft. Die Verordnung auf Grund des § 26h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2022 kann bereits ab dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2022 folgenden Tag erlassen werden, sie darf jedoch frühestens mit 1. Juli 2022 in Kraft gesetzt werden.
Abkürzung
MABG
Inkrafttreten
§ 42. (1) Dieses Bundesgesetz mit Ausnahme der §§ 27 bis 34 sowie 40 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten frühestens mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(3) Mit 1. Jänner 2014 treten
§ 16 Abs. 3 Z 3, § 19 Abs. 5 und § 23 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2013 in Kraft sowie
§ 19 Abs. 4, § 22 Abs. 5, § 36 Abs. 4 und § 38 Abs. 2 letzter Satz, Abs. 4 letzter Satz und Abs. 5 letzter Satz außer Kraft.
(4) Mit 18. Jänner 2016 treten § 3, § 16 Abs. 1, Abs. 4 Z 4 und 4a, Abs. 5, 11 und 12 und § 19 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2016 in Kraft.
(5) § 18 Abs. 1 Z 3, § 25 Abs. 1 und § 29 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2017 treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(6) Das Inhaltsverzeichnis, § 3a samt Überschrift und § 32 Abs. 2a in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(7) § 19 Abs. 7 und 8 und § 28 Abs. 5 und 6 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.
(8) Mit 1. Juli 2018 treten § 14 Abs. 1 Z 1a, § 19 Abs. 8 Z 1 und § 28 Abs. 1 Z 1, 1a und 2 und Abs. 6 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 in Kraft.
(9) Mit 1. Juli 2022 treten der Titel, das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1, 3 und 4, § 3a Abs. 1, § 8 Abs. 1, das 2a. Hauptstück samt Überschrift, § 40a samt Überschrift sowie § 41 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2022 in Kraft. Die Verordnung auf Grund des § 26h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2022 kann bereits ab dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2022 folgenden Tag erlassen werden, sie darf jedoch frühestens mit 1. Juli 2022 in Kraft gesetzt werden.
(10) § 26d Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2024 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(11) Das Inhaltsverzeichnis, das 3. Hauptstück, § 40 Abs. 5 und 6 sowie § 41 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
Vollziehung
§ 43. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der/die Bundesminister/in für Gesundheit betraut.
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RIS
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