Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Festlegung des Parameters für den variablen Bereich des Europäischen Stabilitätsmechanismus (Parameterverordnung - PVO-ESM)
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 12a Abs. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2012, wird verordnet:
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
§ 1. Der Ausgabenrahmen der variablen Ausgaben im Bereich des Europäischen Stabilitätsmechanismus (§ 1 Z 11 der Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Festlegung der Bereiche, in denen variable Ausgabengrenzen zulässig sind, BGBl. II Nr. 323/2012) ändert sich in dem Ausmaß, in dem Zahlungen aufgrund des Vertrages zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) fällig werden oder budgetierte Ausgaben im jeweiligen Finanzjahr nicht fällig werden.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2012 tritt sie mit der Maßgabe, dass sie noch bei Vollziehung des § 122 Abs. 3 BHG 2013 anzuwenden ist, außer Kraft.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.