Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, dem Großherzogtum Luxemburg, Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und der Republik Finnland

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2012-09-27
Letzte Aktualisierung 2023-03-22
Status Aufgehoben · 2014-03-12
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 62
Änderungshistorie JSON API
b)

sodann aus dem eingezahlten Kapital und

c)

an letzter Stelle mit einem angemessenen Betrag des genehmigten nicht eingezahlten Kapitals, der nach Maßgabe des Artikels 9 Absatz 3 abgerufen wird.

(2) Nimmt ein ESM-Mitglied die aufgrund eines Kapitalabrufs gemäß Artikel 9 Absätze 2 oder 3 erforderliche Einzahlung nicht vor, so ergeht an alle ESM-Mitglieder ein revidierter erhöhter Kapitalabruf, um sicherzustellen, dass der ESM die Kapitaleinzahlung in voller Höhe erhält. Der Gouverneursrat beschließt geeignete Schritte, um sicherzustellen, dass das betreffende ESM-Mitglied seine Schuld gegenüber dem ESM innerhalb vertretbarer Zeit begleicht. Der Gouverneursrat hat das Recht, auf den überfälligen Betrag Verzugszinsen zu erheben.

(3) Begleicht ein ESM-Mitglied eine in Absatz 2 genannte Schuld gegenüber dem ESM, so wird das überschüssige Kapital gemäß den vom Gouverneursrat zu beschließenden Vorschriften an die anderen ESM-Mitglieder zurückgezahlt.

ARTIKEL 26

Haushalt

Das Direktorium billigt den Haushalt des ESM jährlich.

ARTIKEL 27

Jahresabschluss

(1) Der Gouverneursrat billigt den Jahresabschluss des ESM.

(2) Der ESM veröffentlicht einen Jahresbericht mit einem geprüften Jahresabschluss und übermittelt den ESM-Mitgliedern einen zusammengefassten Quartalsabschluss und eine Gewinn- und Verlustrechnung, die das Ergebnis seiner Operationen ausweist.

ARTIKEL 28

Interne Revision

In Einklang mit internationalen Standards wird eine Funktion der Internen Revision eingerichtet.

ARTIKEL 29

Externe Prüfung

Der Abschluss des ESM wird von unabhängigen externen Abschlussprüfern geprüft, die mit Zustimmung des Gouverneursrats bestellt werden und für die Bestätigung des Jahresabschlusses verantwortlich sind. Die externen Abschlussprüfer sind befugt, sämtliche Bücher und Konten des ESM zu prüfen und alle Auskünfte über dessen Geschäfte zu verlangen.

ARTIKEL 30

Prüfungsausschuss

(1) Der Prüfungsausschuss setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen, die vom Gouverneursrat aufgrund ihres Sachverstands im Bereich der Rechnungsprüfung und der Finanzen ernannt werden, und weist zwei – auf Rotationsbasis einander abwechselnde Mitglieder der obersten Rechnungskontrollbehörden der ESM-Mitglieder und ein Mitglied vom Europäischen Rechnungshof auf.

(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind unabhängig. Sie holen weder Weisungen der ESM-Leitungsgremien, der ESM-Mitglieder oder anderer öffentlicher oder privater Gremien ein, noch nehmen sie solche Weisungen entgegen.

(3) Der Prüfungsausschuss erstellt unabhängige Prüfberichte. Er prüft die Konten des ESM und überzeugt sich von der Ordnungsmäßigkeit seiner Gewinn- und Verlustrechnung und seiner Bilanz. Er erhält uneingeschränkten Zugang zu allen Unterlagen des ESM, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt.

(4) Der Prüfungsausschuss kann das Direktorium jederzeit über seine Feststellungen unterrichten. Er erstellt jährlich einen Bericht, der dem Gouverneursrat vorzulegen ist.

(5) Der Gouverneursrat macht den jährlichen Bericht den nationalen Parlamenten und obersten Rechnungskontrollbehörden der ESM-Mitglieder sowie dem Europäischen Rechnungshof zugänglich.

(6) Alle Angelegenheiten in Zusammenhang mit diesem Artikel werden in der Satzung des ESM im Einzelnen geregelt.

KAPITEL 6

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

ARTIKEL 31

Sitz

(1) Der ESM hat seinen Sitz und seine Hauptverwaltung in Luxemburg.

(2) Der ESM kann ein Verbindungsbüro in Brüssel einrichten.

ARTIKEL 32

Rechtsstatus, Vorrechte und Befreiungen

(1) Um dem ESM die Erfüllung seines Zwecks zu ermöglichen, werden ihm im Hoheitsgebiet eines jeden ESM-Mitglieds der Rechtsstatus und die Vorrechte und Befreiungen gewährt, die in diesem Artikel dargelegt sind. Der ESM bemüht sich um die Anerkennung seines Rechtsstatus und seiner Vorrechte und Befreiungen in anderen Hoheitsgebieten, in denen er Aufgaben wahrnimmt oder Vermögenswerte hält.

(2) Der ESM besitzt volle Rechtspersönlichkeit; er besitzt die uneingeschränkte Rechts- und Geschäftsfähigkeit,

a)

bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und zu veräußern,

b)

Verträge abzuschließen,

c)

Partei in Gerichtsverfahren zu sein und

d)

ein Sitzabkommen und/oder Protokolle zu unterzeichnen, soweit dies notwendig ist, um sicherzustellen, dass sein Rechtsstatus und seine Vorrechte und Befreiungen anerkannt und durchgesetzt werden.

(3) Der ESM, sein Eigentum, seine Mittelausstattung und seine Vermögenswerte genießen unabhängig davon, wo und in wessen Besitz sie sich befinden, Immunität von gerichtlichen Verfahren jeder Art, es sei denn, der ESM verzichtet für ein Gerichtsverfahren oder in den Klauseln eines Vertrags, etwa in der Dokumentation der Finanzierungsinstrumente, ausdrücklich auf seine Immunität.

(4) Das Eigentum, die Mittelausstattung und die Vermögenswerte des ESM genießen unabhängig davon, wo und in wessen Besitz sie sich befinden, Immunität von Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung und jeder sonstigen Form des Zugriffs durch vollziehende, gerichtliche, administrative oder gesetzgeberische Maßnahmen.

(5) Die Archive des ESM und sämtliche Unterlagen, die sich im Eigentum oder im Besitz des ESM befinden, sind unverletzlich.

(6) Die Geschäftsräume des ESM sind unverletzlich.

(7) Jedes ESM-Mitglied und jeder Staat, der den Rechtsstatus und die Vorrechte und Befreiungen des ESM anerkannt hat, gewährt dem amtlichen Nachrichtenverkehr des ESM dieselbe Behandlung, die er dem amtlichem Nachrichtenverkehr eines ESM-Mitglieds gewährt.

(8) Soweit dies zur Durchführung der in diesem Vertrag vorgesehenen Tätigkeiten notwendig ist, sind das gesamte Eigentum, die gesamte Mittelausstattung und alle Vermögenswerte des ESM von Beschränkungen, Verwaltungsvorschriften, Kontrollen und Moratorien jeder Art befreit.

(9) Der ESM ist von jeglicher Zulassungs- oder Lizenzierungspflicht, die nach dem Recht eines ESM-Mitglieds für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsunternehmen oder sonstige der Zulassungs- oder Lizenzierungspflicht sowie der Regulierung unterliegende Unternehmen gilt, befreit.

ARTIKEL 33

Bedienstete des ESM

Das Direktorium legt die Beschäftigungsbedingungen für den Geschäftsführenden Direktor und die anderen Bediensteten des ESM fest.

ARTIKEL 34

Berufliche Schweigepflicht

Die Mitglieder und früheren Mitglieder des Gouverneursrats und des Direktoriums sowie alle anderen Personen, die für den ESM oder in Zusammenhang damit tätig sind oder tätig waren, geben keine der beruflichen Schweigepflicht unterliegenden Informationen weiter. Auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit dürfen sie keine der beruflichen Schweigepflicht unterliegenden Informationen weitergeben.

ARTIKEL 35

Persönliche Immunitäten

(1) Im Interesse des ESM genießen der Vorsitzende des Gouverneursrats, die Mitglieder des Gouverneursrats, die stellvertretenden Mitglieder des Gouverneursrats, die Mitglieder des Direktoriums, die stellvertretenden Mitglieder des Direktoriums sowie der Geschäftsführende Direktor und die anderen Bediensteten des ESM Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich ihrer in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen und Unverletzlichkeit hinsichtlich ihrer amtlichen Schriftstücke und Unterlagen.

(2) Der Gouverneursrat kann die durch diesen Artikel gewährten Immunitäten des Vorsitzenden des Gouverneursrats, der Mitglieder des Gouverneursrats, der stellvertretenden Mitglieder des Gouverneursrats, der Mitglieder des Direktoriums, der stellvertretenden Mitglieder des Direktoriums sowie des Geschäftsführenden Direktors in dem Maße und zu den Bedingungen, die er bestimmt, aufheben.

(3) Der Geschäftsführende Direktor kann diese Immunität hinsichtlich eines jeden Bediensteten des ESM außer seiner selbst aufheben.

(4) Jedes ESM-Mitglied trifft unverzüglich alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um diesen Artikel in seinem eigenen Recht in Kraft zu setzen, und unterrichtet den ESM entsprechend.

ARTIKEL 36

Steuerbefreiung

(1)Im Rahmen seiner amtlichen Tätigkeiten sind der ESM, seine Vermögenswerte, sein Gewinn, sein Eigentum sowie seine im Rahmen dieses Vertrags zulässigen Operationen und Geschäfte von allen direkten Steuern befreit.

(2)Die ESM-Mitglieder treffen in allen Fällen, in denen es ihnen möglich ist, geeignete Maßnahmen für den Erlass oder die Erstattung des Betrages der indirekten Steuern und Verkaufsabgaben, die in den Preisen für bewegliche oder unbewegliche Güter inbegriffen sind, wenn der ESM für seinen Dienstbedarf größere Einkäufe tätigt, bei denen derartige Steuern und Abgaben im Preis enthalten sind.

(3)Von den Abgaben, die lediglich die Vergütung für Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe darstellen, wird keine Befreiung gewährt.

(4)Vom ESM eingeführte und für die Ausübung seiner amtlichen Tätigkeiten benötigte Waren sind von allen Einfuhrzöllen und steuern sowie von allen Einfuhrverboten und beschränkungen befreit.

(5)Die Bediensteten des ESM unterliegen für die vom ESM gezahlten Gehälter und sonstigen Bezüge nach Maßgabe der vom Gouverneursrat zu beschließenden Vorschriften einer internen Steuer zugunsten des ESM. Vom Tag der Erhebung dieser Steuer an sind diese Gehälter und Bezüge von der nationalen Einkommensteuer befreit.

(6)Die vom ESM aufgelegten Schuldverschreibungen oder Wertpapiere, einschließlich dafür anfallender Zinsen oder Dividenden, unterliegen unabhängig davon, in wessen Besitz sie sich befinden, keiner Art von Besteuerung,

a)

die eine solche Schuldverschreibung oder ein solches Wertpapier nur aufgrund ihrer Herkunft benachteiligt oder oder

b)

deren einzige rechtliche Grundlage der Ort oder die Währung sind, an dem bzw. in der sie ausgegeben werden, zahlbar sind oder bezahlt werden, oder deren einzige rechtliche Grundlage der Sitz eines Büros oder einer Geschäftsstelle des ESM ist.

ARTIKEL 37

Auslegung und Streitbeilegung

(1)Alle Fragen der Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Vertrages und der Satzung des ESM, die zwischen einem ESM-Mitglied und dem ESM oder zwischen ESM-Mitgliedern auftreten, werden dem Direktorium zur Entscheidung vorgelegt.

(2)Der Gouverneursrat entscheidet über alle Streitigkeiten zwischen einem ESM-Mitglied und dem ESM oder zwischen ESM-Mitgliedern über die Auslegung und Anwendung dieses Vertrags, einschließlich etwaiger Streitigkeiten über die Vereinbarkeit der vom ESM gefassten Beschlüsse mit diesem Vertrag. Das Stimmrecht des Mitglieds (der Mitglieder) des Gouverneursrats, das das/die betroffene(n) ESM-Mitglied(er) vertritt, wird bei der Abstimmung des Gouverneursrats über eine solche Entscheidung ausgesetzt und die zur Abstimmung des Gouverneursrats über diese Entscheidung notwendige Stimmrechtsschwelle wird entsprechend neu berechnet.

(3)Ficht ein ESM-Mitglied die in Absatz 2 genannte Entscheidung an, so wird die Streitigkeit beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängig gemacht. Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union ist für die Parteien dieses Rechtsstreits verbindlich; diese treffen innerhalb der vom Gerichtshof festgelegten Frist die erforderlichen Maßnahmen, um dem Urteil nachzukommen.

ARTIKEL 38

Internationale Zusammenarbeit

Der ESM hat das Recht, zur Beförderung seiner Zwecke nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrages mit dem IWF, mit jedem Staat, der einem ESM-Mitglied auf Ad-hoc-Basis Finanzhilfe bereitstellt, und mit jeder internationalen Organisation oder Einrichtung mit besonderen Zuständigkeiten in damit zusammenhängenden Bereichen zusammenzuarbeiten.

KAPITEL 7

ÜBERGANGSREGELUNGEN

ARTIKEL 39

Darlehensvergabe des EFSF

In der Übergangsphase vom Inkrafttreten dieses Vertrags bis zur vollständigen Abwicklung der EFSF beläuft sich die konsolidierte Darlehensvergabe von ESM und EFSF unbeschadet der regelmäßigen Überprüfung der Angemessenheit des maximalen Darlehensvolumens nach Maßgabe des Artikels 10 auf höchstens 500 Milliarden EUR. Das Direktorium beschließt ausführliche Leitlinien für die Berechnung der künftigen Kreditzusagekapazität, um sicherzustellen, dass die Obergrenze für die konsolidierte Darlehensvergabe nicht überschritten wird.

ARTIKEL 40

Übertragung der EFSF-Hilfen

(1)Abweichend von Artikel 13 kann der Gouverneursrat beschließen, dass die Finanzhilfezusagen der EFSF an ein ESM-Mitglied, die die EFSF in einer Vereinbarung mit diesem Mitglied eingegangen ist, vom ESM übernommen werden, soweit diese Finanzhilfezusagen sich auf noch nicht ausgezahlte und noch nicht finanzierte Teile von Darlehensfazilitäten beziehen.

(2) Der ESM kann mit Zustimmung des Gouverneursrats die Rechte und Verpflichtungen der EFSF übernehmen, insbesondere in Bezug auf die Gesamtheit oder einen Teil ihrer im Rahmen ihrer bestehenden Darlehensfazilitäten oder in Zusammenhang damit ausstehenden Rechte und Verpflichtungen.

(3)Der Gouverneursrat nimmt die ausführlichen Modalitäten an, die erforderlich sind, um die in Absatz 1 vorgesehene Übertragung der Verpflichtungen der EFSF auf den ESM sowie etwaige Übertragungen von Rechten und Verpflichtungen im Sinne des Absatzes 2 in Kraft zu setzen.

ARTIKEL 41

Einzahlung des Anfangskapitals

(1)Unbeschadet des Absatzes 2 erfolgt die Einzahlung des von jedem ESM-Mitglied anfänglich gezeichneten Betrags der eingezahlten Anteile in fünf jährlichen Raten von jeweils 20 % des Gesamtbetrags. Die erste Rate wird von jedem ESM-Mitglied innerhalb von fünfzehn Tagen nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Vertrags eingezahlt. Die vier übrigen Raten werden jeweils an dem Tag eingezahlt, an dem sich die Einzahlung der ersten Rate zum ersten, zweiten, dritten und vierten Mal jährt.

(2)Während des Fünfjahreszeitraums, in dem das Kapital in Raten eingezahlt wird, beschleunigen die ESM-Mitglieder die Zahlung der eingezahlten Anteile rechtzeitig vor dem Ausgabetermin, um das Verhältnis zwischen eingezahltem Kapital und ausstehendem Betrag an ESM-Anleiheemissionen stets bei mindestens 15 % zu halten und eine gemeinsame Mindestdarlehenskapazität des ESM und der EFSF von 500 Milliarden EUR sicherzustellen.

(3)Ein ESM-Mitglied kann beschließen, die Zahlung seines Anteils am eingezahlten Kapital zu beschleunigen.

ARTIKEL 42

Zeitweilige Korrektur des Beitragsschlüssels

(1)Zu Anfang zeichnen die ESM-Mitglieder das genehmigte Stammkapital auf der Grundlage des in Anhang I festgelegten Erstbeitragsschlüssels. Die in diesem Erstbeitragsschlüssel enthaltene zeitweilige Korrektur gilt für einen Zeitraum von zwölf Jahren ab dem Tag, an dem das betreffende ESM-Mitglied den Euro einführt.

(2)Beträgt das Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukt (BIP) eines ESM-Mitglieds zu Marktpreisen in Euro in dem Jahr, das seinem Beitritt zum ESM unmittelbar vorausgeht, weniger als 75 % des durchschnittlichen Pro-Kopf-BIP der Europäischen Union zu Marktpreisen, so wird sein gemäß Artikel 10 bestimmter Beitragsschlüssel für die Zeichnung des genehmigten Stammkapitals des ESM zeitweilig korrigiert und entspricht der Summe aus:

a)

25 % des gemäß Artikel 29 der ESZB-Satzung bestimmten prozentualen Anteils der nationalen Zentralbank dieses ESM-Mitglieds am Kapital der EZB und und

b)

75 % des prozentualen Anteils dieses ESM-Mitglieds am Bruttonationaleinkommen (BNE) des Euro-Währungsgebiets zu Marktpreisen in Euro in dem Jahr, das seinem Beitritt zum ESM unmittelbar vorausgeht.

Die unter den Buchstaben a und b genannten Prozentsätze werden zum nächsten Vielfachen von 0,0001 Prozentpunkten ab- oder aufgerundet. Es gelten die von Eurostat veröffentlichten statistischen Begriffe.

(3)Die zeitweilige Korrektur gemäß Absatz 2 gilt für einen Zeitraum von zwölf Jahren ab dem Tag, an dem das betreffende ESM-Mitglied den Euro einführt.

(4)Infolge der zeitweiligen Korrektur des Schlüssels wird das einem ESM-Mitglied gemäß Absatz 2 zugeteilte Verhältnis der Anteile unter den ESM-Mitgliedern, denen auf der Grundlage ihrer gemäß Artikel 29 der ESZB-Satzung bestimmten, unmittelbar vor der Ausgabe von Anteilen an das beitretende ESM-Mitglied bestehenden Beteiligung an der EZB keine zeitweilige Korrektur gewährt wurde, umverteilt.

ARTIKEL 43

Ersternennungen

(1)Jedes ESM-Mitglied ernennt sein Mitglied und sein stellvertretendes Mitglied des Gouverneursrats innerhalb von zwei Wochen nach Inkrafttreten dieses Vertrags.

(2)Der Gouverneursrat ernennt den Geschäftsführenden Direktor und jedes Mitglied des Gouverneursrats ernennt innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrags ein Mitglied des Direktoriums und ein stellvertretendes Mitglied des Direktoriums.

KAPITEL 8

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ARTIKEL 44

Beitritt

Anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union steht der Beitritt zu diesem Vertrag nach Maßgabe des Artikels 2 auf Antrag hin offen; dieser Antrag wird von dem betreffenden Mitgliedstaat der Europäischen Union an den ESM gerichtet, nachdem der Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 140 Absatz 2 AEUV beschlossen hat, die für diesen Mitgliedstaat geltende Ausnahmeregelung betreffend die Teilnahme am Euro aufzuheben. Der Gouverneursrat genehmigt den Beitrittsantrag des neuen ESM-Mitglieds und die damit zusammenhängenden ausführlichen technischen Regelungen sowie die Anpassungen, die als unmittelbare Folge des Beitritts an diesem Vertrag vorzunehmen sind. Nach Genehmigung des Antrags auf Beitritt durch den Gouverneursrat treten neue ESM-Mitglieder nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Verwahrer bei, der die anderen ESM-Mitglieder davon in Kenntnis setzt.

ARTIKEL 45

Anhänge

Die folgenden Anhänge dieses Vertrags sind Bestandteil des Vertrags:

1)Anhang I: Erstbeitragsschlüssel des ESM und

2)Anhang II: Zeichnungen des genehmigten Stammkapitals

ARTIKEL 46

Hinterlegung

Dieser Vertrag wird beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union („Verwahrer“) hinterlegt; der Verwahrer übermittelt allen Unterzeichnern beglaubigte Abschriften.

ARTIKEL 47

Ratifikation, Genehmigung oder Annahme

(1)Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation, Genehmigung oder Annahme durch die Unterzeichner. Die Ratifikations-, Genehmigungs- oder Annahmeurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

(2)Der Verwahrer setzt die anderen Unterzeichner von jeder Hinterlegung und deren Zeitpunkt in Kenntnis.

ARTIKEL 48

Inkrafttreten

(1)Dieser Vertrag tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Ratifikations-, Genehmigungs- oder Annahmeurkunden von Unterzeichnern hinterlegt wurden, deren Erstzeichnungen mindestens 90 % der gesamten in Anhang II vorgesehenen Zeichnungen ausmachen. Die Liste der ESM-Mitglieder wird gegebenenfalls angepasst. Der Schlüssel in Anhang I wird sodann neu berechnet und das gesamte genehmigte Stammkapital gemäß Artikel 8 Absatz 1 und Anhang II sowie der anfängliche Gesamtnennwert der eingezahlten Anteile gemäß Artikel 8 Absatz 2 werden entsprechend verringert.

(2)Dieser Vertrag tritt für jeden Unterzeichner, der die Ratifikations-, Genehmigungs- oder Annahmeurkunde danach hinterlegt, am Tag nach dem Tag der Hinterlegung in Kraft.

(3)Für jeden Staat, der diesem Vertrag nach Maßgabe von dessen Artikel 44 beitritt, tritt dieser Vertrag am zwanzigsten Tag nach dem Tag der Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am zweiten Februar zweitausendzwölf in deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, maltesischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die in den Archiven des Verwahrers hinterlegt wird; dieser übermittelt den Vertragsparteien je eine beglaubigte Abschrift.

ARTIKEL 48

Inkrafttreten

(1)Dieser Vertrag tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Ratifikations-, Genehmigungs- oder Annahmeurkunden von Unterzeichnern hinterlegt wurden, deren Erstzeichnungen mindestens 90 % der gesamten in Anhang II vorgesehenen Zeichnungen ausmachen. Die Liste der ESM-Mitglieder wird gegebenenfalls angepasst. Der Schlüssel in Anhang I wird sodann neu berechnet und das gesamte genehmigte Stammkapital gemäß Artikel 8 Absatz 1 und Anhang II sowie der anfängliche Gesamtnennwert der eingezahlten Anteile gemäß Artikel 8 Absatz 2 werden entsprechend verringert.

(2)Dieser Vertrag tritt für jeden Unterzeichner, der die Ratifikations-, Genehmigungs- oder Annahmeurkunde danach hinterlegt, am Tag nach dem Tag der Hinterlegung in Kraft.

(3)Für jeden Staat, der diesem Vertrag nach Maßgabe von dessen Artikel 44 beitritt, tritt dieser Vertrag am zwanzigsten Tag nach dem Tag der Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am zweiten Februar zweitausendzwölf in deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, maltesischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die in den Archiven des Verwahrers hinterlegt wird; dieser übermittelt den Vertragsparteien je eine beglaubigte Abschrift. Mit dem Beitritt der Republik Lettland wird die lettische Fassung gleichermaßen verbindlich; sie wird in einer Urschrift in den Archiven des Verwahrers hinterlegt; dieser übermittelt den Vertragsparteien je eine beglaubigte Abschrift.

ARTIKEL 48

Inkrafttreten

(1)Dieser Vertrag tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Ratifikations-, Genehmigungs- oder Annahmeurkunden von Unterzeichnern hinterlegt wurden, deren Erstzeichnungen mindestens 90 % der gesamten in Anhang II vorgesehenen Zeichnungen ausmachen. Die Liste der ESM-Mitglieder wird gegebenenfalls angepasst. Der Schlüssel in Anhang I wird sodann neu berechnet und das gesamte genehmigte Stammkapital gemäß Artikel 8 Absatz 1 und Anhang II sowie der anfängliche Gesamtnennwert der eingezahlten Anteile gemäß Artikel 8 Absatz 2 werden entsprechend verringert.

(2)Dieser Vertrag tritt für jeden Unterzeichner, der die Ratifikations-, Genehmigungs- oder Annahmeurkunde danach hinterlegt, am Tag nach dem Tag der Hinterlegung in Kraft.

(3)Für jeden Staat, der diesem Vertrag nach Maßgabe von dessen Artikel 44 beitritt, tritt dieser Vertrag am zwanzigsten Tag nach dem Tag der Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am zweiten Februar zweitausendzwölf in deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, maltesischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die in den Archiven des Verwahrers hinterlegt wird; dieser übermittelt den Vertragsparteien je eine beglaubigte Abschrift. Mit dem Beitritt der Republik Lettland wird die lettische Fassung gleichermaßen verbindlich; sie wird in einer Urschrift in den Archiven des Verwahrers hinterlegt; dieser übermittelt den Vertragsparteien je eine beglaubigte Abschrift. Mit dem Beitritt der Republik Litauen wird der litauische Wortlaut gleichermaßen verbindlich; er wird in einer Urschrift in den Archiven des Verwahrers hinterlegt; dieser übermittelt den Vertragsparteien je eine beglaubigte Abschrift.

ARTIKEL 48

Inkrafttreten

(1)Dieser Vertrag tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Ratifikations-, Genehmigungs- oder Annahmeurkunden von Unterzeichnern hinterlegt wurden, deren Erstzeichnungen mindestens 90 % der gesamten in Anhang II vorgesehenen Zeichnungen ausmachen. Die Liste der ESM-Mitglieder wird gegebenenfalls angepasst. Der Schlüssel in Anhang I wird sodann neu berechnet und das gesamte genehmigte Stammkapital gemäß Artikel 8 Absatz 1 und Anhang II sowie der anfängliche Gesamtnennwert der eingezahlten Anteile gemäß Artikel 8 Absatz 2 werden entsprechend verringert.

(2)Dieser Vertrag tritt für jeden Unterzeichner, der die Ratifikations-, Genehmigungs- oder Annahmeurkunde danach hinterlegt, am Tag nach dem Tag der Hinterlegung in Kraft.

(3)Für jeden Staat, der diesem Vertrag nach Maßgabe von dessen Artikel 44 beitritt, tritt dieser Vertrag am zwanzigsten Tag nach dem Tag der Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am zweiten Februar zweitausendzwölf in deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, maltesischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die in den Archiven des Verwahrers hinterlegt wird; dieser übermittelt den Vertragsparteien je eine beglaubigte Abschrift. Mit dem Beitritt der Republik Lettland wird die lettische Fassung gleichermaßen verbindlich; sie wird in einer Urschrift in den Archiven des Verwahrers hinterlegt; dieser übermittelt den Vertragsparteien je eine beglaubigte Abschrift. Mit dem Beitritt der Republik Litauen wird der litauische Wortlaut gleichermaßen verbindlich; er wird in einer Urschrift in den Archiven des Verwahrers hinterlegt; dieser übermittelt den Vertragsparteien je eine beglaubigte Abschrift.

Mit dem Beitritt der Republik Kroatien wird der kroatische Wortlaut gleichermaßen verbindlich; er wird in einer Urschrift in den Archiven des Verwahrers hinterlegt; dieser übermittelt den Vertragsparteien je eine beglaubigte Abschrift.

ANHANG I

Beitragsschlüssel des ESM

ESM-Schlüssel (%)
Königreich Belgien 3,4771
Bundesrepublik Deutschland 27,1464
Republik Estland 0,1860
Irland 1,5922
Hellenische Republik 2,8167
Königreich Spanien 11,9037
Französische Republik 20,3859
Italienische Republik 17,9137
Republik Zypern 0,1962
Großherzogtum Luxemburg 0,2504
Malta 0,0731
Königreich der Niederlande 5,7170
Republik Österreich 2,7834
Portugiesische Republik 2,5092
Republik Slowenien 0,4276
Slowakische Republik 0,8240
Republik Finnland 1,7974
100,0

ANHANG I

Beitragsschlüssel des ESM

ESM-Mitglied ESM-Schlüssel (%)
Königreich Belgien 3,4675
Bundesrepublik Deutschland 27,0716
Republik Estland 0,1855
Irland 1,5878
Hellenische Republik 2,8089
Königreich Spanien 11,8709
Französische Republik 20,3297
Italienische Republik 17,8643
Republik Zypern 0,1957
Republik Lettland 0,2757
Großherzogtum Luxemburg 0,2497
Malta 0,0729
Königreich der Niederlande 5,7012
*Republik Österreich * 2,7757
Portugiesische Republik 2,5023
Republik Slowenien 0,4264
Slowakische Republik 0,8217
Republik Finnland 1,7924
Insgesamt 100,0

Die obigen Zahlen sind auf die vierte Dezimalstelle gerundet.

ANHANG I

Beitragsschlüssel des ESM

ESM-Mitglied ESM-Schlüssel (%)
Königreich Belgien 3,4534
Bundesrepublik Deutschland 26,9616
Republik Estland 0,1847
Irland 1,5814
Hellenische Republik 2,7975
Königreich Spanien 11,8227
Französische Republik 20,2471
Italienische Republik 17,7917
Republik Zypern 0,1949
Republik Lettland 0,2746
Republik Litauen 0,4063
Großherzogtum Luxemburg 0,2487
Malta 0,0726
Königreich der Niederlande 5,6781
Republik Österreich 2,7644
Portugiesische Republik 2,4921
Republik Slowenien 0,4247
Slowakische Republik 0,8184
Republik Finnland 1,7852
Insgesamt 100,0

Die obigen Zahlen sind auf die vierte Dezimalstelle gerundet.

ANHANG I

Beitragsschlüssel des ESM

ESM-Mitglied ESM-Schlüssel (%)
Königreich Belgien 3,4519
Bundesrepublik Deutschland 26,9496
Republik Estland 0,1847
Irland 1,5806
Hellenische Republik 2,7962
Königreich Spanien 11,8174
Französische Republik 20,2381
Italienische Republik 17,7839
Republik Zypern 0,1948
Republik Lettland 0,2746
Republik Litauen 0,4063
Großherzogtum Luxemburg 0,2486
Republik Malta 0,0726
Königreich der Niederlande 5,6756
Republik Österreich 2,7632
Portugiesische Republik 2,4910
Republik Slowenien 0,4679
Slowakische Republik 0,8184
Republik Finnland 1,7844
Insgesamt 100,0

Die obigen Zahlen sind auf die vierte Dezimalstelle gerundet.

ANHANG I

Beitragsschlüssel des ESM

ESM-Mitglied ESM-Schlüssel (%)
Königreich Belgien 3,4513
Bundesrepublik Deutschland 26,9449
Republik Estland 0,1847
Irland 1,5804
Hellenische Republik 2,7957
Königreich Spanien 11,8153
Französische Republik 20,2346
Italienische Republik 17,7807
Republik Zypern 0,1948
Republik Lettland 0,2746
Republik Litauen 0,4063
Großherzogtum Luxemburg 0,2486
Republik Malta 0,0899
Königreich der Niederlande 5,6746
Republik Österreich 2,7627
Portugiesische Republik 2,4906
Republik Slowenien 0,4678
Slowakische Republik 0,8184
Republik Finnland 1,7841
Insgesamt 100,0

Die obigen Zahlen sind auf die vierte Dezimalstelle gerundet.

ANHANG I

Beitragsschlüssel des ESM

ESM-Mitglied ESM-Schlüssel (%)
Königreich Belgien 3,4454
Bundesrepublik Deutschland 26,8992
Republik Estland 0,1847
Irland 1,5777
Hellenische Republik 2,7910
Königreich Spanien 11,7953
Französische Republik 20,2003
Italienische Republik 17,7506
Republik Zypern 0,1945
Republik Lettland 0,2746
Republik Litauen 0,4063
Großherzogtum Luxemburg 0,2482
Republik Malta 0,0898
Königreich der Niederlande 5,6650
Republik Österreich 2,7581
Portugiesische Republik 2,4863
Republik Slowenien 0,4670
Slowakische Republik 0,9849
Republik Finnland 1,7811
Insgesamt 100,0

Die obigen Zahlen sind auf die vierte Dezimalstelle gerundet.

ANHANG I

Beitragsschlüssel des ESM

ESM-Mitglied ESM-Schlüssel (%)
Königreich Belgien 3,4250
Bundesrepublik Deutschland 26,7402
Republik Estland 0,2527
Irland 1,5684
Hellenische Republik 2,7745
Königreich Spanien 11,7256
Französische Republik 20,0809
Kroatische Republik 0,5215
Italienische Republik 17,6457
Republik Zypern 0,1933
Republik Lettland 0,2732
Republik Litauen 0,4042
Großherzogtum Luxemburg 0,2467
Malta 0,0892
Königreich der Niederlande 5,6315
Republik Österreich 2,7418
Portugiesische Republik 2,4716
Republik Slowenien 0,4643
Slowakische Republik 0,9791
Republik Finnland 1,7706
Insgesamt 100,0

Die obigen Zahlen sind auf die vierte Dezimalstelle gerundet.

ANHANG II

Zeichnungen des genehmigten Stammkapitals

Königreich Belgien 243 397 24 339 700 000
Bundesrepublik Deutschland 1 900 248 190 024 800 000
Republik Estland 13 020 1 302 000 000
Irland 111 454 11 145 400 000
Hellenische Republik 197 169 19 716 900 000
Königreich Spanien 833 259 83 325 900 000
Französische Republik 1 427 013 142 701 300 000
Italienische Republik 1 253 959 125 395 900 000
Republik Zypern 13 734 1 373 400 000
Großherzogtum Luxemburg 17 528 1 752 800 000
Malta 5 117 511 700 000
Königreich der Niederlande 400 190 40 019 000 000
Republik Österreich 194 838 19 483 800 000
Portugiesische Republik 175 644 17 564 400 000
Republik Slowenien 29 932 2 993 200 000
Slowakische Republik 57 680 5 768 000 000
Republik Finnland 125 818 12 581 800 000

ANHANG II

Zeichnungen des genehmigten Stammkapitals

ESM-Mitglied Anzahl der Anteile Kapitalzeichnung (EUR)
*Königreich Belgien * 243 397 24 339 700 000
Bundesrepublik Deutschland 1 900 248 190 024 800 000
Republik Estland 13 020 1 302 000 000
Irland 111 454 11 145 400 000
Hellenische Republik 197 169 19 716 900 000
Königreich Spanien 833 259 83 325 900 000
Französische Republik 1 427 013 142 701 300 000
Italienische Republik 1 253 959 125 395 900 000
Republik Zypern 13 734 1 373 400 000
Republik Lettland 19 353 1 935 300 000
Großherzogtum Luxemburg 17 528 1 752 800 000
Malta 5 117 511 700 000
Königreich der Niederlande 400 190 40 019 000 000
Republik Österreich 194 838 19 483 800 000
Portugiesische Republik 175 644 17 564 400 000
Republik Slowenien 29 932 2 993 200 000
Slowakische Republik 57 680 5 768 000 000
Republik Finnland 125 818 12 581 800 000
Insgesamt 7 019 353 701 935 300 000

ANHANG II

Zeichnungen des genehmigten Stammkapitals

ESM-Mitglied Anzahl der Anteile Kapitalzeichnung (EUR)
Königreich Belgien 243 397 24 339 700 000
Bundesrepublik Deutschland 1 900 248 190 024 800 000
Republik Estland 13 020 1 302 000 000
Irland 111 454 11 145 400 000
Hellenische Republik 197 169 19 716 900 000
Königreich Spanien 833 259 83 325 900 000
Französische Republik 1 427 013 142 701 300 000
Italienische Republik 1 253 959 125 395 900 000
Republik Zypern 13 734 1 373 400 000
Republik Lettland 19 353 1 935 300 000
Republik Litauen 28 634 2 863 400 000
Großherzogtum Luxemburg 17 528 1 752 800 000
Malta 5 117 511 700 000
Königreich der Niederlande 400 190 40 019 000 000
Republik Österreich 194 838 19 483 800 000
Portugiesische Republik 175 644 17 564 400 000
Republik Slowenien 29 932 2 993 200 000
Slowakische Republik 57 680 5 768 000 000
Republik Finnland 125 818 12 581 800 000
Insgesamt 7 047 987 704 798 700 000

ANHANG II

Zeichnungen des genehmigten Stammkapitals

ESM-Mitglied Anzahl der Anteile Kapitalzeichnung (EUR)
Königreich Belgien 243 285 24 328 500 000
Bundesrepublik Deutschland 1 899 406 189 940 600 000
Republik Estland 13 020 1 302 000 000
Irland 111 404 11 140 400 000
Hellenische Republik 197 078 19 707 800 000
Königreich Spanien 832 888 83 288 800 000
Französische Republik 1 426 383 142 638 300 000
Italienische Republik 1 253 406 125 340 600 000
Republik Zypern 13 733 1 373 300 000
Republik Lettland 19 353 1 935 300 000
Republik Litauen 28 634 2 863 400 000
Großherzogtum Luxemburg 17 521 1 752 100 000
Republik Malta 5 117 511 700 000
Königreich der Niederlande 400 015 40 001 500 000
Republik Österreich 194 753 19 475 300 000
Portugiesische Republik 175 566 17 556 600 000
Republik Slowenien 32 977 3 297 700 000
Slowakische Republik 57 680 5 768 000 000
Republik Finnland 125 768 12 576 800 000
Insgesamt 7 047 987 704 798 700 000

ANHANG II

Zeichnungen des genehmigten Stammkapitals

ESM-Mitglied Anzahl der Anteile Kapitalzeichnung (EUR)
Königreich Belgien 243 244 24 324 400 000
Bundesrepublik Deutschland 1 899 071 189 907 100 000
Republik Estland 13 020 1 302 000 000
Irland 111 383 11 138 300 000
Hellenische Republik 197 044 19 704 400 000
Königreich Spanien 832 743 83 274 300 000
Französische Republik 1 426 131 142 613 100 000
Italienische Republik 1 253 184 125 318 400 000
Republik Zypern 13 729 1 372 900 000
Republik Lettland 19 353 1 935 300 000
Republik Litauen 28 634 2 863 400 000
Großherzogtum Luxemburg 17 519 1 751 900 000
Republik Malta 6 338 633 800 000
Königreich der Niederlande 399 945 39 994 500 000
Republik Österreich 194 718 19 471 800 000
Portugiesische Republik 175 534 17 553 400 000
Republik Slowenien 32 973 3 297 300 000
Slowakische Republik 57 680 5 768 000 000
Republik Finnland 125 744 12 574 400 000
Insgesamt 7 047 987 704 798 700 000

ANHANG II

Zeichnungen des genehmigten Stammkapitals

ESM-Mitglied Anzahl der Anteile Kapitalzeichnung (EUR)
Königreich Belgien 242 832 24 283 200 000
Bundesrepublik Deutschland 1 895 854 189 585 400 000
Republik Estland 13 020 1 302 000 000
Irland 111 195 11 119 500 000
Hellenische Republik 196 710 19 671 000 000
Königreich Spanien 831 332 83 133 200 000
Französische Republik 1 423 716 142 371 600 000
Italienische Republik 1 251 062 125 106 200 000
Republik Zypern 13 705 1 370 500 000
Republik Lettland 19 353 1 935 300 000
Republik Litauen 28 634 2 863 400 000
Großherzogtum Luxemburg 17 490 1 749 000 000
Republik Malta 6 327 632 700 000
Königreich der Niederlande 399 267 39 926 700 000
Republik Österreich 194 388 19 438 800 000
Portugiesische Republik 175 236 17 523 600 000
Republik Slowenien 32 917 3 291 700 000
Slowakische Republik 69 418 6 941 800 000
Republik Finnland 125 531 12 553 100 000
Insgesamt 7 047 987 704 798 700 000

ANHANG II

Zeichnungen des genehmigten Stammkapitals

ESM-Mitglied Anzahl der Anteile Kapitalzeichnung (EUR)
Königreich Belgien 242 662 24 266 200 000
Bundesrepublik Deutschland 1 894 528 189 452 800 000
Republik Estland 17 907 1 790 700 000
Irland 111 117 11 111 700 000
Hellenische Republik 196 573 19 657 300 000
Königreich Spanien 830 750 83 075 000 000
Französische Republik 1 422 720 142 272 000 000
Kroatische Republik 36 950 3 695 000 000
Italienische Republik 1 250 187 125 018 700 000
Republik Zypern 13 696 1 369 600 000
Republik Lettland 19 353 1 935 300 000
Republik Litauen 28 634 2 863 400 000
Großherzogtum Luxemburg 17 477 1 747 700 000
Malta 6 323 632 300 000
Königreich der Niederlande 398 988 39 898 800 000
Republik Österreich 194 252 19 425 200 000
Portugiesische Republik 175 114 17 511 400 000
Republik Slowenien 32 894 3 289 400 000
Slowakische Republik 69 369 6 936 900 000
Republik Finnland 125 443 12 544 300 000
Insgesamt 7 084 937 708 493 700 000

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