Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Festlegung des Parameters für den variablen Bereich der Haftungen und Auszahlungen auf Grund § 93a Abs. 3 des Bankwesengesetzes (Parameterverordnung - Haftungen)
Ist erstmals bei der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2013 bis 2016 anzuwenden (vgl. § 2 Abs. 1).
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund § 12 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012, wird verordnet:
Ist erstmals bei der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2013 bis 2016 anzuwenden (vgl. § 2 Abs. 1).
§ 1. Der Auszahlungsrahmen der variablen Auszahlungen im Bereich der Haftungen (§ 1 Z 6 der Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Festlegung der Bereiche, in denen variable Auszahlungsgrenzen zulässig sind, BGBl. II Nr. 325/2012) ändert sich in jenem Ausmaß, in dem Auszahlungen auf Grund der von der Bundesministerin für Finanzen gemäß § 82 BHG 2013 oder besonderen bundesgesetzlichen Ermächtigungen übernommenen Haftungen – mit Ausnahme jener aus Ausfallsbürgschaften (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) – sowie auf Grund § 93a Abs. 3 des Bankwesengesetzes notwendig werden.
Ist erstmals bei der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2013 bis 2016 anzuwenden (vgl. § 2 Abs. 1).
§ 1. Der Auszahlungsrahmen der variablen Auszahlungen im Bereich der Haftungen (§ 1 Z 6 der Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Festlegung der Bereiche, in denen variable Auszahlungsgrenzen zulässig sind, BGBl. II Nr. 325/2012) ändert sich in jenem Ausmaß, in dem Auszahlungen auf Grund der von der Bundesministerin für Finanzen gemäß § 82 BHG 2013 oder besonderen bundesgesetzlichen Ermächtigungen übernommenen Haftungen – mit Ausnahme jener aus Ausfallsbürgschaften (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) – notwendig werden.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft; sie ist jedoch erstmals bei der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2013 bis 2016 anzuwenden.
(2) Die Verordnung BGBl. II Nr. 326/2009 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 mit der Maßgabe außer Kraft, dass sie noch bei Vollziehung des § 122 Abs. 3 BHG 2013 anzuwenden ist.
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