Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Festlegung des Parameters für den variablen Bereich der Krankenanstaltenfinanzierung (Parameterverordnung - Krankenanstaltenfinanzierung)
Ist erstmals bei der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2013 bis 2016 anzuwenden (vgl. § 3 Abs. 1).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 12 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit verordnet:
Ist erstmals bei der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2013 bis 2016 anzuwenden (vgl. § 3 Abs. 1).
§ 1. Als Parameter für den variablen Bereich der Krankenanstaltenfinanzierung (§ 1 Z 4 der Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Festlegung der Bereiche, in denen variable Auszahlungsgrenzen zulässig sind, BGBl. II Nr. 325/2012) werden die Auszahlungen für Zweckzuschüsse nach dem Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, in der Untergliederung 24 festgelegt.
Ist erstmals bei der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2013 bis 2016 anzuwenden (vgl. § 3 Abs. 1).
§ 2. Der Auszahlungsrahmen ändert sich in dem Ausmaß, in dem die Zweckzuschüsse nach dem KAKuG durch die Entwicklung der Abgabenaufkommen, die deren gesetzlich festgelegte Bemessungsgrundlage bilden, zu ändern sind.
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft; sie ist jedoch erstmals bei der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2013 bis 2016 anzuwenden.
(2) Die Verordnung BGBl. II Nr. 206/2008 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 mit der Maßgabe außer Kraft, dass sie noch bei Vollziehung des § 122 Abs. 3 BHG 2013 anzuwenden ist.
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