(Übersetzung)Übereinkommen über Computerkriminalität

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2012-10-01
Letzte Aktualisierung 2026-08-31
Status Aufgehoben · 2013-03-14
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 84

BGBl. III Nr. 140/2012

Änderungshistorie JSON API
b)

Ministry of Justice – für Rechtshilfeersuchen, Ersuchen um Auslieferung oder vorläufige Verhaftung im Zeitraum des Strafvollzugs. Adresse: 82, 31 August 1989 Str., MD-2012 Chisinau, Republic of Moldova.

Gemäß Art. 27 Abs. 9 lit. e des Übereinkommens erklärt die Republik Moldau, dass alle Ersuchen im Zeitraum der Strafverfolgung an das „Office of the Prosecutor General“ zu richten sind und die im Zeitraum der gerichtlichen Ermittlungen oder im Zeitraum des Strafvollzugs an das „Ministry of Justice“ zu richten sind.

Gemäß Art. 35 Abs. 1 des Übereinkommens bestimmt die Republik Moldau als die für die sofortige und dauerhafte internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Bekämpfung der Computerkriminalität verantwortliche Kontaktstelle:

The Direction of Prevention and Combating of Cybernetic, Information and Transnational Offences

Ministry of Internal Affairs

14, Bucuriei Str.

MD-2004 Chisinau

Republic of Moldova.

Gemäß Art. 38 Abs. 1 des Übereinkommens gibt die Republik Moldau an, dass die Bestimmungen des Übereinkommens nur auf dem Gebiet angewandt werden, dass den Behörden der Republik Moldau tatsächlich untersteht.

Montenegro:

Gemäß Art. 9 Abs. 4 und in Bezug auf Art. 9 Abs. 1 lit. e des Übereinkommens erklärt Montenegro, dass der Erwerb von Kinderpornographie über ein Computersystem für sich selbst und andere Personen und der Besitz von Kinderpornographie in Computersystemen oder auf Computerdatenträgern nicht als Straftat angesehen wird, wenn die in diesen Materialien gezeigte Person das 14. Lebensjahr erreicht und ihre Zustimmung gegeben hat.

Gemäß Art. 9 Abs. 4 und in Bezug auf Art. 9 Abs. 2 lit. b des Übereinkommens erklärt Montenegro, dass Materialien, die bildlich etwas anzeigen, woraus man schließen kann, dass die Person mit dem Erscheinungsbild einer minderjährigen Person bei eindeutig sexuellen Handlungen teilnimmt, wie in Art. 9 Abs. 2 lit. b dieses Übereinkommens angegeben, nicht als Kinderpornografie angesehen wird.

Gemäß Art. 14 Abs. 3 und in Bezug auf Art. 20 des Übereinkommens erklärt Montenegro, dass es die in Art. 20 bezeichneten Maßnahmen des Übereinkommens ausschließlich auf Grundlage der Entscheidung eines zuständigen montenegrinischen Gerichts anwendet, wenn dies für die Durchführung eines Strafverfahrens oder aus Gründen der Sicherheit in Montenegro notwendig ist.

Gemäß Art. 24 Abs. 7 des Übereinkommens erklärt Montenegro, dass die zuständige Behörde für die Stellung oder Entgegennahme eines Ersuchens um Auslieferung oder vorläufige Verhaftung, falls kein Auslieferungsvertrag besteht, das „Ministry of Justice“ von Montenegro ist, Anschrift: Vuka Karadžica 3, 81 000 Podgorica, während die zuständige Behörde für die Stellung oder Entgegennahme eines Ersuchens um Auslieferung oder vorläufige Verhaftung, falls kein Auslieferungsvertrag besteht, die NCB Interpol in Podgorica ist, Anschrift: Bulevar Svetog Petra Cetinjskog 22, 81 000 Podgorica.

Gemäß Art. 27 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt Montenegro, dass die zentrale Behörde, welche die Aufgabe hat, Rechtshilfeersuchen abzusenden, zu beantworten, diese zu erledigen oder an die für die Erledigung zuständigen Behörden weiterzuleiten, falls kein Vertrag besteht, das „Ministry of Justice“ von Montenegro ist, Adresse: Vuka Karadžica 3, 81 000 Podgorica.

Neuseeland

Neuseeland hat am 28. August 2025 Vorbehalte gemäß Art. 14 Abs. 3 lit. a und Art. 22 Abs. 2, jeweils in Verbindung mit Art. 42, angebracht und Erklärungen gemäß den Artikeln 24, 27 und 35 abgegeben sowie gemäß Art. 38 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt, dass sich der Beitritt nicht auf Tokelau erstreckt.

Niederlande:

Gemäß Art. 24 Abs. 7 des Übereinkommens ist die von den Niederlanden bestimmte Behörde, die folgende:

The Ministry of Justice

Office of International Legal Assistance in Criminal Matters

PO BOX 20301

2500 EH THE HAGUE.

Gemäß Art. 27 Abs. 2 lit. c des Übereinkommens ist die von den Niederlanden bestimmte zentrale Behörde, die folgende:

Landelijk Parket van het Openbaar Ministerie

(National office of the public prosecution service)

Postbus 395

3000 AJ ROTTERDAM.

Gemäß Art. 35 des Übereinkommens ist die von den Niederlanden bestimmte Kontaktstelle, die folgende:

Landelijk Parket van het Openbaar Ministerie

(National office of the public prosecution service)

Postbus 395

3000 AJ ROTTERDAM.

Gemäß Art. 38 des Übereinkommens anerkennt das Königreich der Niederlande das Übereinkommen für das Königreich in Europa.

Die Niederlande haben am 27. Juni 2024 die Erstreckung der Anwendbarkeit des Übereinkommens auf Curaçao mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2024 erklärt und dabei eine Erklärung zu Art. 24 Abs. 7, Art. 27 Abs. 2 und Art. 35 des Übereinkommens abgegeben.

Norwegen:

Gemäß Art. 6 Abs. 3 des Übereinkommens behält sich die Regierung des Königreichs Norwegen das Recht vor, Art. 6 Abs. 1 lit. a und i des Übereinkommens nicht anzuwenden.

Gemäß Art. 14 Abs. 3 des Übereinkommens behält sich die Regierung des Königreichs Norwegen das Recht vor, die in Art. 20 bezeichneten Maßnahmen – Erhebung von Verkehrsdaten in Echtzeit, in Fällen von weniger schweren Straftaten, nicht anzuwenden.

Klarstellung, was „geringfügige Straftaten“ bedeutet:

Gemäß Art. 14 Abs. 3 können sich die Vertragsparteien das Recht vorbehalten, die in Art. 20 bezeichneten Maßnahmen nur auf die im Vorbehalt beschriebenen Straftaten oder Kategorien von Straftaten anzuwenden. Im norwegischen Vorbehalt wird angeführt, dass Norwegen die Erhebung von Verkehrsdaten in Echtzeit im Zusammenhang mit geringfügigen Straftaten nicht genehmigt.

§ 216b der norwegischen Strafprozessordnung sieht die Erhebung von Verkehrsdaten in den Fällen vor, in denen nur der Grund besteht eine Person zu verdächtigen, eine Straftat begangen zu haben oder versucht zu haben eine Straftat zu begehen, die mit einer Freiheitsstrafe von fünf oder mehr Jahren belegt ist oder gegen besondere strafrechtliche Bestimmungen verstoßen zu haben.

Die Verwendung von verschiedenen Arten der Kommunikationssteuerung und andere in die Privatsphäre eingreifenden Zwangsmaßnahmen beschränkt sich in erster Linie auf Fälle schwerer Straftaten, wobei die Begriffsbestimmung schwere Straftaten solche bezeichnet, die mit einer Freiheitsstrafe von fünf oder mehr Jahren belegt sind.

Klarstellung des Zusammenhangs zwischen dem Vorbehalt und der Anwendung der Art. 20 und 21 nach norwegischem Recht:

Das Recht, die in Art. 20 beschriebenen Maßnahmen nur auf Straftaten anzuwenden, die in dem Vorbehalt bezeichnet sind, hängt von der Reihe der Straftaten für die Art. 20 angewendet wird ab; sie darf nicht enger gefasst sein als die Reihe der Straftaten, für die die in Art. 21 bezeichneten Maßnahmen angewendet werden.

Die in Art. 14 festgelegten Bedingungen sind dahingehend auszulegen, dass die Reihe der Straftaten, für die Verkehrsdaten in Echtzeit erhoben werden dürfen, nicht enger gefasst werden darf, als die Reihe der Straftaten, für die die Erhebung von Inhaltsdaten in Echtzeit zulässig ist.

Art. 21 (Erhebung von Inhaltsdaten in Echtzeit) ist im norwegischen Recht durch § 216a der Strafprozessordnung und Art. 20 durch § 216b der Strafprozessordnung geregelt. § 216a schreibt einen Strafrahmen von zehn oder mehr Jahren Haft vor, während § 216b einen Strafrahmen von fünf Jahren Haft vorschreibt. Dies bedeutet, dass § 216a für einen kleineren Bereich von Straftaten als § 216b Anwendung findet und somit ist die Bedingung des Art.14 erfüllt. Norwegen ist daher berechtigt, einen Vorbehalt gemäß Art. 14 einzulegen.

Gemäß Art. 29 Abs. 4 des Übereinkommens behält sich die Regierung des Königreichs Norwegen das Recht vor, Ersuchen um Sicherung nach diesem Artikel in den Fällen abzulehnen, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass zum Zeitpunkt der Weitergabe die Voraussetzung der beiderseitigen Strafbarkeit nicht erfüllt werden kann.

Gemäß Art. 24 des Übereinkommens ist die norwegische zuständige Behörde für die Stellung oder Entgegennahme eines Ersuchens um Auslieferung das „Royal Ministry of Justice and the Police“, PO Box 8005, N-0030 Oslo.

Gemäß den Art. 27 und 35 des Übereinkommens wurde die folgende norwegische Behörde bestimmt:

KRIPOS National Criminal Investigation Service (NCIS Norway)

High-Tech Crime Division

PO Box 8163 Dep

0034 Oslo, Norway.

Portugal:

Gemäß Art. 24 Abs. 7 lit. a des Übereinkommens erklärt Portugal, dass in solchen Fällen, in denen das Übereinkommen über die Auslieferung oder andere bilateralen oder multilateralen Übereinkünfte über die Auslieferung nicht anwendbar sind, die zuständige Behörde für die Stellung oder Entgegennahme eines Ersuchens um Auslieferung oder vorläufige Verhaftung die „Procuradoria-Geral da República“ (Rua da Escola Politécnica, 140 – 1269-269 Lisboa, Portugal) ist.

Gemäß Art. 27 Abs. 2 lit. c des Übereinkommens erklärt Portugal, dass falls keine anwendbare internationale Vereinbarungen bestehen, die zuständige Behörde, welche die Aufgabe hat Rechtshilfeersuchen abzusenden und zu beantworten, die folgende ist: Procuradoria-Geral da República (Rua da Escola Politécnica ist, 140 – 1269-269 Lisboa, Portugal).

Gemäß Art. 24 Abs. 5 des Übereinkommens erklärt die Republik Portugal, dass sie keine Auslieferung von Personen gewährt, die:

a)

vor einem Sondergericht unter Anklage stehen oder eine von einem solchen Gericht verhängte Strafe abbüßen;

b)

erwiesenermaßen einem Gerichtsverfahren unterzogen werden, welches keine Rechtsgarantien von Strafverfahren gewährt, welche die international als wesentlich für den Schutz der Menschenrechte anerkannten Bedingungen einhalten, oder die ihre Strafe unter unmenschlichen Bedingungen verbüßen müssen;

c)

im Zusammenhang mit einer Straftat, die mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder einer lebenslanger Haft belegt sind, zur Auslieferung verlangt werden.

Die Portugiesische Republik gewährt die Auslieferung nur für Verbrechen, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr belegt sind.

Die Portugiesische Republik gewährt keine Auslieferung von portugiesischen Staatsangehörigen.

Portugal gewährt keine Auslieferung für Straftaten die nach dem Recht des ersuchenden Staates mit der Todesstrafe belegt sind.

Portugal genehmigt die Durchreise durch sein nationales Hoheitsgebiet nur hinsichtlich der Personen, deren Umstände so sind, dass deren Auslieferung gewährt werden kann.

Gemäß Art. 35 Abs. 1 des Übereinkommens bestimmt Portugal als die Kontaktstelle für das 24/7-Netzwerk:

The Judiciary Police

(Policia Judiciária)

Rua Gomes Freire, 174

1169-007 Lisboa

Portugal.

Rumänien:

Gemäß Art. 24 Abs. 7 lit. a des Übereinkommens erklärt Rumänien, dass die zentrale Behörde für die Stellung oder Entgegennahme eines Ersuchens um Auslieferung oder vorläufige Verhaftung das „Ministry of Justice“ (Anschrift: Str. Apollodor nr. 17, sector 5, Bucuresti) ist.

Gemäß Art. 27 Abs. 2 lit. c des Übereinkommens erklärt Rumänien, dass die zentralen Behörden, welche die Aufgabe haben, Rechtshilfeersuchen abzusenden und zu beantworten, die folgenden sind:

a)

„Prosecutor's Office to the High Court of Cassation and Justice“ für die in der Voruntersuchung formulierten Rechtshilfeersuchen (Anschrift: Blvd. Libertatii nr. 12-14, sector 5, Bucuresti);

b)

„Ministry of Justice“ für die während der Gerichtsverhandlung oder beim Strafvollzug formulierten Rechtshilfeersuchen.

Gemäß Art. 35 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt Rumänien, dass die folgende Kontaktstelle bestimmt wurde, um die sofortige und dauerhafte internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Bekämpfung der Computerkriminalität sicherzustellen:

Service of Combating Cybercrime

Section for Combating Organised Crime and Drugs Trafficking

High Court of Cassation and Justice

Blvd. Libertatii nr. 12-14

Sector 5, Bucuresti

Romania.

Schweiz:

Die Schweiz erklärt, dass sie Art. 2 insoweit anwendet, wenn die Straftat unter Verletzung von Sicherheitsmaßnahmen begangen wurde.

Die Schweiz erklärt, dass sie Art. 3 insoweit anwendet, wenn die Straftat mit dem Vorsatz für eine ungerechtfertigte Bereicherung begangen wurde.

Die Schweiz erklärt, dass sie Art. 7 nur insoweit anwendet, wenn die Straftat mit dem Ziel, einen Nutzen für sich selbst oder einen Dritten zu erlangen oder Schäden zu verursachen, begangen wurde.

Gemäß Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Schweiz, dass sie im Sinne von Art. 9 Abs. 2 unter dem Begriff „minderjährig“ jede Person unter sechzehn Jahren versteht.

Gemäß Art. 6 Abs. 3 des Übereinkommens behält sich die Schweiz das Recht vor, Art. 6 Abs. 1 nur dann anzuwenden, wenn die Straftat das Verkaufen, Verbreiten oder anderweitige Verfügbarmachen der in Art. 6 Abs. 1 lit. a Ziffer ii bezeichneten Mittel betrifft.

Gemäß Art. 9 Abs. 4 des Übereinkommens behält sich die Schweiz das Recht vor, Art. 9 Abs. 2 lit. b nicht anzuwenden.

Gemäß Art. 14 Abs. 3 des Übereinkommens behält sich die Schweiz das Recht vor, die in Art. 20 bezeichneten Maßnahmen auf Verbrechen und Straftaten gemäß dem Strafgesetzbuch anzuwenden.

Gemäß Art. 29 Abs. 4 des Übereinkommens behält sich die Schweiz das Recht vor, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen, welche die Anwendung von Zwangsmaßnahmen erfordern, von der in Art. 29 Abs. 4 vorgesehenen Voraussetzung abhängig zu machen.

Gemäß Art. 24 Abs. 7 des Übereinkommens ist das Bundesamt für Justiz, die Eidgenössische Justiz- und Polizeiabteilung, 3003 Bern, die zuständige Behörde für die Schweiz für die Stellung oder Entgegennahme eines Ersuchens um Auslieferung oder vorläufige Verhaftung.

Gemäß Art. 27 Abs. 2 des Übereinkommens ist das Bundesamt für Justiz, in der Eidgenössischen Justiz- und Polizeiabteilung, 3003 Bern, die zuständige Behörde um Rechtshilfeersuchen zu senden und zu empfangen.

Die Schweiz erklärt, dass im Notfall im Rahmen des Art. 27 Abs. 9 des Übereinkommens das Bundesamt für Justiz- und Polizei, 3003 Bern, die zentrale Behörde ist, an die alle an die Schweiz gerichteten Rechtshilfeersuchen zu richten sind.

Gemäß Art. 35 des Übereinkommens ist das Bundesamt für Justiz, Eidgenössische Justiz- und Polizeiabteilung, 3003 Bern, die Kontaktstelle, die an sieben Wochentagen 24 Stunden täglich zur Verfügung steht.

Serbien:

Gemäß den Art. 24, 27 und 35 des Übereinkommens bestimmt Serbien als die zuständige zentrale Behörde für die Umsetzung des Übereinkommens:

Ministry of Interior of the Republic of Serbia

Directorate of Crime Police

Department for the fight against organized crime

Bulevar Mihajla Pupina 2

11070 Novi Beograd.

Slowakei:

Gemäß Art. 40 des Übereinkommens erklärt die Slowakische Republik, dass sie von der Möglichkeit Gebrauch macht, nach Art. 2 des Übereinkommens ein zusätzliches Merkmal als Voraussetzung vorzusehen. Demnach sieht sie für die strafrechtliche Verantwortlichkeit bei unbefugtem Zugang als Voraussetzung vor, dass die Straftat unter Verletzung von Sicherheitsmaßnahmen, in der Absicht Computerdaten zu erlangen, in anderer unredlicher Absicht oder im Zusammenhang mit einem Computersystem, das mit einem anderen Computersystem verbunden ist, begangen wird.

Gemäß Art. 42 und Art. 29 Abs. 4 des Übereinkommens behält sich die Slowakische Republik das Recht vor, Ersuchen um Sicherung in den Fällen abzulehnen, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass zum Zeitpunkt der Weitergabe die Voraussetzung der beiderseitigen Strafbarkeit nicht erfüllt werden kann.

Gemäß Art. 42 und Art. 4 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Slowakische Republik, dass sie von dem Vorbehalt Gebrauch macht, als Voraussetzung für die strafrechtliche Verantwortlichkeit vorzusehen, dass das in Art. 4 Abs. 1 beschriebene Verhalten zu einem schweren Schaden geführt haben muss.

Gemäß Art. 24 Abs. 7 lit. a des Übereinkommens erklärt die Slowakische Republik, dass das „Ministry of Justice“ der Slowakischen Republik (Župné námestie 13, 81311 Bratislava) als zuständige Behörde für die Stellung oder Entgegennahme eines Ersuchens um Auslieferung bestimmt wurde. Die zuständige Behörde für die Entgegennahme eines Ersuchens um vorläufige Verhaftung ist das „Regional Prosecutor's Office“ und das „Ministry of Justice“ der Slowakischen Republik. Die zuständige Behörde für die Stellung eines Ersuchens um vorläufige Verhaftung ist das „Ministry of Justice“ der Slowakischen Republik und das für die Ausstellung eines internationalen Haftbefehls zuständige Gericht.

Gemäß Art. 27 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens erklärt die Slowakische Republik, dass die zentralen Behörden das „Ministry of Justice“ der Slowakischen Republik (Župné námestie 13, 81311 Bratislava) und das „General Prosecutor's Office“ (Štúrova 2, 81285 sind Bratislava) sind.

Gemäß Art. 35 des Übereinkommens, teilt die Slowakische Republik mit, dass die Kontaktstelle die folgende ist:

Presidium of the Police Forces

International Police Cooperation Office

National Central Bureau of Interpol

Vajnorská 25

81272 Bratislava.

Slowenien:

Gemäß Art. 24 Abs. 7 des Übereinkommens erklärt die Republik Slowenien:

– Falls kein Vertrag besteht, ist das „Ministry of Foreign Affairs“ die zuständige Behörde für die Stellung oder Entgegennahme von Ersuchen um Auslieferung:

Ministry of Foreign Affairs of the Republic of Slovenia

Prešernova 25

SI – 1000 Ljubljana.

– Falls kein Vertrag besteht, ist das „Ministry of the Interior, Criminal Investigation Police Directorate, International Police Cooperation Section“ die zuständige Behörde für die Stellung oder Entgegennahme von Ersuchen um vorläufige Verhaftung:

Ministry of the Interior

Criminal Investigation Police Directorate

International Police Cooperation Section.

Gemäß Art. 27 Abs. 2 des Übereinkommens bestimmt die Republik Slowenien das „Ministry of Justice“ als zentrale Behörde, welche die Aufgabe hat, Rechtshilfeersuchen abzusenden und zu beantworten:

Ministry of Justice

Župančičeva 3

SI – 1000 Ljubljana.

Gemäß Art. 35 des Übereinkommens bestimmt die Republik Slowenien folgende Kontaktstelle, die an sieben Wochentagen 24 Stunden täglich zur Verfügung steht:

Ministry of the Interior

Criminal Police Directorate

International Police Cooperation Division.

Spanien:

Für den Fall einer Anwendung des Übereinkommens durch das Vereinigte Königreich auf Gibraltar, möchte Spanien folgende Erklärung abgeben:

1.

Gibraltar ist ein Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung, für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist und das sich in einem Prozess der Entkolonialisierung nach den einschlägigen Beschlüssen und Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen befindet.

2.

Die Behörden von Gibraltar sind lokaler Natur und üben ausschließlich interne Zuständigkeiten mit Ursprung in und beruhend auf der Verteilung und Zuweisung von Zuständigkeiten aus, die das Vereinigte Königreich im Einklang mit seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und in seiner Eigenschaft als souveräner Staat, von dem das genannte Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung abhängt, vornimmt.

3.

Folglich ist die etwaige Mitwirkung der Behörden von Gibraltar bei der Anwendung des Übereinkommens so zu verstehen, dass sie ausschließlich im Rahmen der internen Zuständigkeiten Gibraltars erfolgt, und darf nicht so angesehen werden, als würde sie in Bezug auf der Darlegungen in den beiden vorangegangenen Absätzen eine Veränderung bewirken.

Gemäß Art. 24 und 27 des Übereinkommens erklärt Spanien, dass als zentrale Behörde der „Sub-Directorate General for International Legal Cooperation of the Ministry of Justice“ bestimmt wurde.

Gemäß Art. 35 des Übereinkommens erklärt Spanien, dass als zentrale Behörde die folgende bestimmt wurde:

„Commissariat Général de la Police judiciaire“

Ministry of the Interior.

Ukraine:

Die Ukraine behält sich das Recht vor, Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens betreffend die Begründung von strafrechtlicher Verantwortlichkeit für das Herstellen, Beschaffen zwecks Gebrauchs und anderweitiges Verfügbarmachen für die Verwendung der Objekte, wie in Abs. 1 lit. a Ziffer i bestimmt, und auch das Herstellen und Beschaffen zwecks Gebrauchs für die Verwendung der Objekte, wie in Art. 6 Abs. 1 lit. a Ziffer ii des Übereinkommens bestimmt, nicht anzuwenden.

Die Ukraine behält sich das Recht vor, Art. 9 Abs. 1 lit. d und e des Übereinkommens nicht in vollem Umfang anzuwenden.

Gemäß Art. 24 Abs. 7 lit. a des Übereinkommens erklärt die Ukraine, dass die bevollmächtigten Behörden zur Ausführung der in Art. 24 Abs. 7 des Übereinkommens genannten Aufgaben, das „Ministry of Justice“ der Ukraine (bezüglich gerichtlicher Ersuchen) und das „General Prosecutor's Office“ der Ukraine (bezüglich der Ersuchen von Organen vorgerichtlicher Untersuchungen) sind.

Gemäß Art. 27 Abs. 2 lit. c des Übereinkommens erklärt die Ukraine, dass die zuständigen Behörden, welche die Aufgaben haben, Rechtshilfeersuchen abzusenden, zu beantworten, zu erledigen oder an die für die Erledigung zuständigen Behörden weiterzuleiten, das „Ministry of Justice“ der Ukraine (für Gerichtskommissionen) und das „General Prosecutor's Office“ der Ukraine (für Kommissionen vorgerichtlicher Untersuchungsorgane), sind.

Einer weiteren Mitteilung der Generalsekretärin zufolge hat die Ukraine am 19. April 2022 eine Erklärung hinsichtlich der Unmöglichkeit der vollen Erfüllung ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine abgegeben.

Ungarn:

Gemäß Art. 27 Abs. 9 lit. e informiert die Republik Ungarn, dass aus Effizienzgründen Ersuchen nach diesem Absatz aus praktischen Gründen an ihre zentrale Behörde zu richten sind.

Gemäß Art. 9 Abs. 4 behält sich die Republik Ungarn das Recht vor, Art. 9 Abs. 2 lit. b nicht anzuwenden.

Gemäß Art. 24 Abs. 7 lit. a des Übereinkommens teilt die Republik Ungarn mit, dass falls kein Vertrag besteht, das „Ministry of Justice“, für die Stellung oder Entgegennahme von Ersuchen um Auslieferung oder vorläufige Verhaftung zuständig ist. Das „National Central Bureau of Interpol“ ist nur für die Stellung oder Entgegennahme der Ersuchen um vorläufige Verhaftung zuständig.

Gemäß Art. 27 Abs. 2 lit. a und c teilt die Republik Ungarn mit, dass für die Ersuchen die bereits vor Beginn des Strafverfahrens abgegeben wurden, die folgende zentrale Behörde bestimmt wurde:

The Hungarian National Police International Implementing Co-operation Centre

Budapest, Teve u. 4-6

1139 – Hungary.

Für die Ersuchen, die nach dem Beginn des Strafverfahrens abgegeben wurden, wurde die folgende zentrale Behörde bestimmt:

the General Prosecutor’s Office of the Republic of Hungary

Budapest, Markó u. 4-6

1055 – Hungary.

Gemäß Art. 35 teilt Ungarn mit, dass die folgende Kontaktstelle, die an sieben Wochentagen 24 Stunden täglich zur Verfügung steht, bestimmt wurde:

Hungarian National Police International Implementing Co-operation Centre

Budapest, Teve u. 4-6

1139 – Hungary.

Vereinigte Staaten:

Gemäß Art. 2 und 40 erklären die Vereinigten Staaten von Amerika, dass das Recht der Vereinigten Staaten für die Straftaten gemäß Art. 2 („Rechtswidriger Zugang“) die Absicht Computerdaten zu erlangen als zusätzliche Voraussetzung vorsieht.

Gemäß Art. 6 und 40 erklären die Vereinigten Staaten von Amerika, dass nach dem Recht der Vereinigten Staaten eine Straftat gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b („Missbrauch von Vorrichtungen“) den Besitz einer Mindestanzahl von Mitteln als weitere Voraussetzung vorsieht. Die Mindestanzahl ist die gleiche als die im geltenden Bundesrecht der Vereinigten Staaten vorgesehene.

Gemäß Art. 7 und 40 erklären die Vereinigten Staaten von Amerika, dass nach dem Recht der Vereinigten Staaten eine Straftat gemäß Art. 7 („Computerbezogene Fälschung“) die betrügerische Absicht als zusätzliche Vorraussetzung vorsieht.

Gemäß Art. 27 und 40 erklären die Vereinigten Staaten von Amerika, dass an die Vereinigte Staaten gerichtete Ersuchen nach Art. 27 Abs. 9 lit. e („Verfahren für Rechtshilfeersuchen ohne anwendbare völkerrechtliche Übereinkünfte“) an ihre zentrale Rechtshilfebehörde zu richten sind.

Gemäß Art. 4 und 42 des Übereinkommens behalten sich die Vereinigten Staaten von Amerika das Recht vor, zu verlangen, dass das Verhalten zu einem schweren Schaden geführt haben muss, was nach dem geltenden Bundesrecht der Vereinigten Staaten zu bestimmen ist.

Gemäß Art. 6 und 42 des Übereinkommens behalten sich die Vereinigten Staaten von Amerika das Recht vor, Art. 6 Abs. 1 lit. a Ziffer i und Abs. 1 lit. b („Missbrauch von Vorrichtungen“) in Bezug auf Vorrichtungen, die in erster Linie dafür ausgelegt oder hergerichtet worden sind, eine Straftat gemäß Art. 4 („Eingriff in Daten“) und 5 („Eingriff in ein System“) zu begehen, nicht anzuwenden.

Gemäß Art. 9 und 42 des Übereinkommens behalten sich die Vereinigten Staaten von Amerika das Recht vor, Art. 9 Abs. 2 lit. b und c nur soweit anzuwenden, als sie mit der Verfassung der Vereinigten Staaten, gemäß der Auslegung der Vereinigten Staaten und wie im Rahmen ihres Bundesrechts vorgesehen vereinbar sind, das zum Beispiel das Verbrechen des Verbreitens von Material, das nach den anwendbaren Vorschriften der Vereinigten Staaten als obszön angesehenen wird, beinhaltet.

Gemäß Art. 10 und 42 des Übereinkommens behalten sich die Vereinigten Staaten von Amerika das Recht vor, andere wirksame Abhilfen anstelle der strafrechtlichen Verantwortlichkeit nach Art. 10 Abs. 1 und 2 („Straftaten in Zusammenhang mit Verletzungen des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte“) in Bezug auf die Verletzungen bestimmter Mietrechte zur Verfügung zu stellen, soweit die Kriminalisierung solcher Verletzungen aufgrund der Verpflichtungen der Vereinigten Staaten nach den Übereinkommen, auf die in Abs. 1 und 2 verwiesen wird, nicht verlangt wird.

Gemäß Art. 22 und 42 des Übereinkommens behalten sich die Vereinigten Staaten von Amerika das Recht vor, Teile des Art. 22 („Gerichtsbarkeit“) Abs. 1 lit. b, c und d nicht anzuwenden. Die Vereinigten Staaten sehen keine uneingeschränkte Zuständigkeit für Straftaten vor, die von ihren Staatsbürgern außerhalb ihres Hoheitsgebiets oder an Bord von Schiffen unter ihrer Flagge oder in nach ihrem Recht registrierten Luftfahrzeugen begangen wurden. Allerdings sieht das Recht der Vereinigten Staaten die Zuständigkeit für eine Reihe von Straftaten im Rahmen des Übereinkommens, die im Ausland von Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten begangen wurden, in Fällen, wo besondere Bundesinteressen betroffen sind, sowie für eine Reihe von Straftaten, die an Bord von Schiffen unter Flagge der Vereinigten Staaten oder in nach dem Recht der Vereinigten Staaten registrierten Luftfahrzeugen begangen wurden, vor. Dementsprechend setzen die Vereinigten Staaten Abs. 1 lit. b, c und d in dem Ausmaß, als dies in ihrem Bundesrecht vorgesehen ist, um.

Gemäß Art. 41 und 42 des Übereinkommens behalten sich die Vereinigten Staaten von Amerika das Recht vor, Verpflichtungen nach Kapitel II des Übereinkommens soweit zu übernehmen, wie sie mit den Grundprinzipien des Föderalismus vereinbar sind.

Gemäß Art. 24 Abs. 7 des Übereinkommens bestimmen die Vereinigten Staaten von Amerika nicht eine Behörde, die falls kein Vertrag besteht, für die Stellung oder Entgegennahme eines Ersuchens um Auslieferung oder vorläufige Verhaftung zuständig ist, da sich die Vereinigten Staaten weiterhin auf bilaterale Auslieferungsabkommen verlassen, und die Behörde, die für die Stellung oder Entgegennahme eines Ersuchens um Auslieferung im Namen der Vereinigten Staaten zuständig ist, wird in den geltenden bilateralen Abkommen festgelegt.

Gemäß Art. 27 Abs. 2 des Übereinkommens wird das „Office of International Affairs, United States Department of Justice, Criminal Division, Washington, D.C., 20530“ als zentrale Behörde der Vereinigten Staaten von Amerika für Rechtshilfe gemäß dem Übereinkommen bestimmt.

Gemäß Art. 35 Abs. 1 des Übereinkommens wird die „Computer Crime and Intellectual Property Section, United States Department of Justice, Criminal Division, Washington, DC, 20530“ als Kontaktstelle bestimmt, die an sieben Wochentagen 24 Stunden täglich zur Verfügung steht, um im Rahmen des Übereinkommens die Bereitstellung von Soforthilfe zu gewährleisten, unverzüglich für Unterstützung zu sorgen. Nachstehend die Kontaktdaten der „Computer Crime and Intellectual Property Section“:

24/7 Kontakt: Vereinigte Staaten von Amerika

Kontakt:

Computer Crime and Intellectual Property Section (CCIPS)

U.S. Department of Justice, Washington, DC.

Beschreibung der Kontaktstelle:

Die CCIPS ist ein Zweig der Kriminalabteilung des US-Justizministeriums mit 40 Anwälten mit Zuständigkeit für die Bekämpfung der Computerkriminalität und den Diebstahl geistigen Eigentums und Fachkenntnissen für die Beschaffung elektronischer Beweismitteln.

Vereinigtes Königreich:

Gemäß Art. 9 Abs. 4 des Übereinkommens behält sich die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland das Recht vor, Art. 9 Abs. 2 lit. b nicht anzuwenden, wonach „Kinderpornographie“ „eine Person mit dem Erscheinungsbild einer minderjährigen Person bei eindeutig sexuellen Handlungen“ umfasst, da diese Bestimmung mit dem innerstaatlichen Recht in Bezug auf unanständige Kinderfotos unvereinbar ist.

Gemäß Art. 22 Abs. 2 des Übereinkommens behält sich die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland das Recht vor, Art. 22 Abs. 1 lit. d nicht anzuwenden. Das Vereinigte Königreich kann die extraterritoriale Gerichtsbarkeit auf die meisten Straftaten der Art. 2 bis 11 erstrecken, allerdings nicht auf in Schottland unter bestimmten Umständen begangenen Betrug. Da es keine übergreifende Regelung gibt, die die extraterritoriale Zuständigkeit erstreckt, kann das Vereinigte Königreich von Großbritannien nicht zusagen, dass sie für jeden Fall gilt.

Gemäß Art. 29 Abs. 4 des Übereinkommens behält sich die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland das Recht vor, Art. 29 nicht anzuwenden, wenn die Erledigung des Ersuchens um Sicherung die Ausübung von Zwangsmaßnahmen erfordert und wenn die beiderseitige Strafbarkeit nicht festgestellt werden kann.

Gemäß Art. 24 Abs. 7 lit. a des Übereinkommens erklärt die Regierung des Vereinigten Königreichs, dass die folgenden Behörden, falls kein Vertrag besteht, für die Stellung oder Entgegennahme von Ersuchen um Auslieferung oder vorläufige Verhaftung zuständig sind:

Home Office

Judicial Co-operation Unit

5th Floor, Fry building

2 Marsham Street

London

SW1P 4DF.

Schottische Regierung (wenn man die Person in Schottland vermutet)

Criminal Procedure Division

St. Andrew’s House

Regent Road

Edinburgh

EH1 3DG.

Gemäß Art. 27 Abs. 2 lit. c des Übereinkommens erklärt die Regierung des Vereinigten Königreichs, dass die zuständigen Behörden, an die Rechtshilfeersuchen an die zuständige zentrale Behörde zu richten sind, die folgenden sind:

– Für Fragen im Zusammenhang mit England, Wales und Nordirland:

UK Central Authority

Home Office

5th Floor Peel building

2 Marsham Street

London

SW1P 4DF.

– Für Fragen betreffend Schottland:

International Co-operation Unit

Argyle House

C Floor

3 Lady Lawson Street

Edinburgh

EH3 9DR.

– Für Fragen im Zusammenhang mit indirekten Steuern:

Law Enforcement International Advisory Division

HM Revenue and Customs – Solicitor’s Office

Room 2/74

100 Parliament Street

London

SW1A 2BQ.

Gemäß Art. 9 Abs. 4 des Übereinkommens erklärt die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, dass sie sich das Recht vorbehält, Art. 9 Abs. 2 lit. c nicht anzuwenden, da es in Schottland keine Straftat gibt, die ein „real erscheinendes“ Bild umfasst, welches nicht von einem Foto einer realen Person stammt oder herrührt.

Zypern:

Die Regierung der Republik Zypern bezeichnet, falls kein Vertrag besteht, gemäß Art. 24 des Übereinkommens als zuständige Behörde für die Stellung oder Entgegennahme von Ersuchen um Auslieferung oder vorläufige Verhaftung, für Ersuchen gemäß Art. 27 des Übereinkommens und als Kontaktstelle gemäß Art. 35 des Übereinkommens und gemäß den Bestimmungen des Abschnitts 17 des (Ratifizierungs-) Gesetzes von 2004 (22 (III)/2004) für das Übereinkommen über Computerkriminalität ab seinem Inkrafttreten (d.h. am 30. April 2004), die folgende Behörde:

Ministry of Justice and Public Order

Athalassas Av. 125

1461 NICOSIA.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

2.

Die Artikel 1 bis 22 und 35 bis 48 dieses Staatsvertrages sind im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

3.

Die französische Sprachfassung dieses Staatsvertrages ist gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegt

Präambel

Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnen

in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen;

in Anerkennung der Bedeutung einer verstärkten Zusammenarbeit mit den anderen Staaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind;

überzeugt von der Notwendigkeit, vorrangig eine gemeinsame Strafrechtspolitik zu verfolgen, die den Schutz der Gesellschaft vor Computerkriminalität, unter anderem durch die Annahme geeigneter Rechtsvorschriften und die Förderung der internationalen Zusammenarbeit, zum Ziel hat;

eingedenk der tiefgreifenden Veränderungen, die durch die Digitalisierung, die Konvergenz und die kontinuierliche Globalisierung von Rechnernetzen hervorgerufen werden;

besorgt über die Gefahr, dass Rechnernetze und elektronische Informationen auch zur Begehung von Straftaten benutzt und Beweismaterial für Straftaten über solche Netze gespeichert und übermittelt werden können;

in der Erkenntnis, dass die Staaten und die Privatwirtschaft bei der Bekämpfung der Computerkriminalität zusammenarbeiten und berechtigte Interessen am Einsatz und an der Entwicklung von Informationstechnologien geschützt werden müssen;

in der Überzeugung, dass zur wirksamen Bekämpfung der Computerkriminalität eine verstärkte, zügige und gut funktionierende internationale Zusammenarbeit in Strafsachen nötig ist;

in der Überzeugung, dass dieses Übereinkommen notwendig ist, um Handlungen gegen die Vertraulichkeit, Unversehrtheit und Verfügbarkeit von Computersystemen, Netzen und Computerdaten sowie den Missbrauch solcher Systeme, Netze und Daten zu verhüten, indem die Kriminalisierung des in diesem Übereinkommen beschriebenen Verhaltens und hinreichende Befugnisse zur wirksamen Bekämpfung dieser Straftaten vorgesehen werden, indem die Aufdeckung, Untersuchung und strafrechtliche Verfolgung solcher Straftaten sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene erleichtert werden und indem Vorkehrungen für eine rasche und zuverlässige internationale Zusammenarbeit getroffen werden;

eingedenk dessen, dass ein angemessenes Gleichgewicht gewahrt werden muss zwischen den Interessen der Strafverfolgung und der Achtung der grundlegenden Menschenrechte im Sinne der Konvention des Europarats von 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, des Internationalen Pakts der Vereinten Nationen von 1966 über bürgerliche und politische Rechte und anderer anwendbarer völkerrechtlicher Verträge auf dem Gebiet der Menschenrechte, in denen das Recht auf unbehinderte Meinungsfreiheit sowie das Recht auf freie Meinungsäußerung einschließlich des Rechts, ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen Informationen und Ideen jeder Art sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben, und das Recht auf Achtung des Privatlebens bekräftigt werden;

eingedenk auch des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten, wie es zum Beispiel im Übereinkommen des Europarats von 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten vorgesehen ist;

in Anbetracht des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes sowie des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation von 1999 über die schlimmsten Formen der Kinderarbeit;

unter Berücksichtigung der bestehenden Übereinkommen des Europarats über die Zusammenarbeit auf strafrechtlichem Gebiet sowie ähnlicher Verträge zwischen Mitgliedstaaten des Europarats und anderen Staaten und unter Hinweis darauf, dass diese Übereinkünfte durch das vorliegende Übereinkommen ergänzt werden sollen, damit die strafrechtlichen Ermittlungen und Verfahren in Bezug auf Straftaten in Zusammenhang mit Computersystemen und -daten wirksamer werden und Beweismaterial in elektronischer Form für eine Straftat erhoben werden kann;

erfreut über jüngste Entwicklungen, welche die internationale Verständigung und Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Computerkriminalität einschließlich der Maßnahmen der Vereinten Nationen, der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, der Europäischen Union und der G8-Staaten weiter fördern;

unter Hinweis auf die Empfehlungen des Ministerkomitees Nr. R (85) 10 über die praktische Anwendung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen in Bezug auf Rechtshilfeersuchen um Überwachung des Telekommunikationsverkehrs, Nr. R (88) 2 über die Piraterie im Bereich des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte, Nr. R (87) 15 zur Regelung der Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich, Nr. R (95) 4 über den Schutz personenbezogener Daten im Bereich der Telekommunikationsdienste unter besonderer Berücksichtigung von Telefondiensten sowie Nr. R (89) 9 über computerbezogene Straftaten, die Leitlinien für die nationalen Gesetzgeber betreffend die Definition bestimmter Computerstraftaten enthält, und Nr. R (95) 13 über strafprozessrechtliche Probleme in Zusammenhang mit der Informationstechnologie;

unter Hinweis auf die auf der 21. Konferenz der europäischen Justizminister (Prag, 10. und 11. Juni 1997) angenommene Entschließung Nr. 1, mit der dem Ministerkomitee empfohlen wurde, die Arbeit des Europäischen Ausschusses für Strafrechtsfragen (CDPC) auf dem Gebiet der Computerkriminalität zu unterstützen, um die innerstaatlichen Strafrechtsbestimmungen einander anzunähern und den Einsatz wirksamer Mittel zur Untersuchung solcher Straftaten zu ermöglichen, sowie im Hinblick auf die auf der 23. Konferenz der europäischen Justizminister (London, 8. und 9. Juni 2000) angenommene Entschließung Nr. 3, mit der die an den Verhandlungen beteiligten Parteien ermuntert wurden, sich weiter um geeignete Lösungen zu bemühen, damit möglichst viele Staaten Vertragsparteien des Übereinkommens werden können, und in der anerkannt wurde, dass ein schnelles und wirksames System der internationalen Zusammenarbeit nötig ist, das den besonderen Erfordernissen der Bekämpfung der Computerkriminalität gebührend Rechnung trägt;

ferner im Hinblick auf den Aktionsplan, den die Staats- und Regierungschefs des Europarats bei ihrer zweiten Gipfelkonferenz (Straßburg, 10. und 11. Oktober 1997) angenommen haben und mit dem auf der Grundlage der Standards und Werte des Europarats gemeinsame Antworten auf die Entwicklung der neuen Informationstechnologien gefunden werden sollen

sind wie folgt übereingekommen:

Kapitel I – Begriffsbestimmungen

Artikel 1 – Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet

a „Computersystem“ eine Vorrichtung oder eine Gruppe miteinander verbundener oder zusammenhängender Vorrichtungen, die einzeln oder zu mehreren auf der Grundlage eines Programms automatische Datenverarbeitung durchführen;

b „Computerdaten“ jede Darstellung von Tatsachen, Informationen oder Konzepten in einer für die Verarbeitung in einem Computersystem geeigneten Form einschließlich eines Programms, das die Ausführung einer Funktion durch ein Computersystem auslösen kann;

c „Diensteanbieter“

i jede öffentliche oder private Stelle, die es Nutzern ihres Dienstes ermöglicht, mit Hilfe eines Computersystems zu kommunizieren;

ii jede andere Stelle, die für einen solchen Kommunikationsdienst oder für seine Nutzer Computerdaten verarbeitet oder speichert;

d „Verkehrsdaten“ alle Computerdaten in Zusammenhang mit einer Kommunikation unter Nutzung eines Computersystems, die von einem Computersystem, das Teil der Kommunikationskette war, erzeugt wurden und aus denen der Ursprung, das Ziel, der Leitweg, die Uhrzeit, das Datum, der Umfang oder die Dauer der Kommunikation oder die Art des für die Kommunikation benutzten Dienstes hervorgeht.

Kapitel II – Innerstaatlich zu treffende Maßnahmen

Abschnitt 1 – Materielles Strafrecht

Titel 1 – Straftaten gegen die Vertraulichkeit, Unversehrtheit und Verfügbarkeit von Computerdaten und -systemen

Artikel 2 – Rechtswidriger Zugang

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um den unbefugten Zugang zu einem Computersystem als Ganzem oder zu einem Teil davon, wenn vorsätzlich begangen, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftat zu umschreiben. Eine Vertragspartei kann als Voraussetzung vorsehen, dass die Straftat unter Verletzung von Sicherheitsmaßnahmen, in der Absicht, Computerdaten zu erlangen, in anderer unredlicher Absicht oder in Zusammenhang mit einem Computersystem, das mit einem anderen Computersystem verbunden ist, begangen worden sein muss.

Artikel 3 – Rechtswidriges Abfangen

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um das mit technischen Hilfsmitteln bewirkte unbefugte Abfangen nichtöffentlicher Computerdatenübermittlungen an ein Computersystem, aus einem Computersystem oder innerhalb eines Computersystems einschließlich elektromagnetischer Abstrahlungen aus einem Computersystem, das Träger solcher Computerdaten ist, wenn vorsätzlich begangen, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftat zu umschreiben. Eine Vertragspartei kann als Voraussetzung vorsehen, dass die Straftat in unredlicher Absicht oder in Zusammenhang mit einem Computersystem, das mit einem anderen Computersystem verbunden ist, begangen worden sein muss.

Artikel 4 – Eingriff in Daten

1 Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um das unbefugte Beschädigen, Löschen, Beeinträchtigen, Verändern oder Unterdrücken von Computerdaten, wenn vorsätzlich begangen, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftat zu umschreiben.

2 Eine Vertragspartei kann sich das Recht vorbehalten, als Voraussetzung vorzusehen, dass das in Absatz 1 beschriebene Verhalten zu einem schweren Schaden geführt haben muss.

Artikel 5 – Eingriff in ein System

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um die unbefugte schwere Behinderung des Betriebs eines Computersystems durch Eingeben, Übermitteln, Beschädigen, Löschen, Beeinträchtigen, Verändern oder Unterdrücken von Computerdaten, wenn vorsätzlich begangen, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftat zu umschreiben.

Artikel 6 – Missbrauch von Vorrichtungen

1 Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich und unbefugt begangen, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben:

a das Herstellen, Verkaufen, Beschaffen zwecks Gebrauchs, Einführen, Verbreiten oder anderweitige Verfügbarmachen

i einer Vorrichtung einschließlich eines Computerprogramms, die in erster Linie dafür ausgelegt oder hergerichtet worden ist, eine nach den Artikeln 2 bis 5 umschriebene Straftat zu begehen;

ii eines Computerpassworts, eines Zugangscodes oder ähnlicher Daten, die den Zugang zu einem Computersystem als Ganzem oder zu einem Teil davon ermöglichen,

mit dem Vorsatz, sie zur Begehung einer nach den Artikeln 2 bis 5 umschriebenen Straftat zu verwenden, und

b den Besitz eines unter Buchstabe a Ziffer i oder ii bezeichneten Mittels mit dem Vorsatz, es zur Begehung einer nach den Artikeln 2 bis 5 umschriebenen Straftat zu verwenden. Eine Vertragspartei kann als gesetzliche Voraussetzung vorsehen, dass die strafrechtliche Verantwortlichkeit erst mit Besitz einer bestimmten Anzahl dieser Mittel eintritt.

2 Dieser Artikel darf nicht so ausgelegt werden, als begründe er die strafrechtliche Verantwortlichkeit in Fällen, in denen das Herstellen, Verkaufen, Beschaffen zwecks Gebrauchs, Einführen, Verbreiten oder anderweitige Verfügbarmachen oder der Besitz nach Absatz 1 nicht zum Zweck der Begehung einer nach den Artikeln 2 bis 5 umschriebenen Straftat, sondern beispielsweise zum genehmigten Testen oder zum Schutz eines Computersystems erfolgt.

3 Jede Vertragspartei kann sich das Recht vorbehalten, Absatz 1 nicht anzuwenden, sofern der Vorbehalt nicht das Verkaufen, Verbreiten oder anderweitige Verfügbarmachen der in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii bezeichneten Mittel betrifft.

Titel 2 – Computerbezogene Straftaten

Artikel 7 – Computerbezogene Fälschung

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich und unbefugt begangen, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftat zu umschreiben: das zu unechten Daten führende Eingeben, Verändern, Löschen oder Unterdrücken von Computerdaten in der Absicht, dass diese Daten für rechtliche Zwecke so angesehen oder einer Handlung zugrunde gelegt werden, als wären sie echt, gleichviel, ob die Daten unmittelbar lesbar und verständlich sind. Eine Vertragspartei kann als Voraussetzung vorsehen, dass die strafrechtliche Verantwortlichkeit erst in Verbindung mit einer betrügerischen oder ähnlichen unredlichen Absicht eintritt.

Artikel 8 – Computerbezogener Betrug

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um folgende Handlung, wenn vorsätzlich und unbefugt begangen, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftat zu umschreiben: die Beschädigung des Vermögens eines anderen durch

a Eingeben, Verändern, Löschen oder Unterdrücken von Computerdaten;

b Eingreifen in den Betrieb eines Computersystems

in der betrügerischen oder unredlichen Absicht, sich oder einem anderen unbefugt einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen.

Titel 3 – Inhaltsbezogene Straftaten

Artikel 9 – Straftaten mit Bezug zu Kinderpornographie

1 Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich und unbefugt begangen, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben:

a das Herstellen von Kinderpornographie zum Zweck ihrer Verbreitung über ein Computersystem;

b das Anbieten oder Verfügbarmachen von Kinderpornographie über ein Computersystem;

c das Verbreiten oder Übermitteln von Kinderpornographie über ein Computersystem;

d das Beschaffen von Kinderpornographie über ein Computersystem für sich selbst oder einen anderen;

e den Besitz von Kinderpornographie in einem Computersystem oder auf einem Computerdatenträger.

2 Im Sinne des Absatzes 1 umfasst der Ausdruck „Kinderpornographie“ pornographisches Material mit der visuellen Darstellung

a einer minderjährigen Person bei eindeutig sexuellen Handlungen;

b einer Person mit dem Erscheinungsbild einer minderjährigen Person bei eindeutig sexuellen Handlungen;

c real erscheinender Bilder, die eine minderjährige Person bei eindeutig sexuellen Handlungen zeigen.

3 Im Sinne des Absatzes 2 umfasst der Ausdruck „minderjährige Person“ alle Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Eine Vertragspartei kann jedoch eine niedrigere Altersgrenze vorsehen, wobei 16 Jahre nicht unterschritten werden dürfen.

4 Jede Vertragspartei kann sich das Recht vorbehalten, Absatz 1 Buchstaben d und e sowie Absatz 2 Buchstaben b und c ganz oder teilweise nicht anzuwenden.

Titel 4 – Straftaten in Zusammenhang mit Verletzungen des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte

Artikel 10 – Straftaten in Zusammenhang mit Verletzungen des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte

1 Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um Urheberrechtsverletzungen, wie sie im Recht dieser Vertragspartei aufgrund ihrer Verpflichtungen nach der Pariser Fassung der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst vom 24. Juli 1971, dem Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums und dem WIPO-Urheberrechtsvertrag festgelegt sind, mit Ausnahme der nach diesen Übereinkünften verliehenen Urheberpersönlichkeitsrechte, wenn diese Handlungen vorsätzlich, in gewerbsmäßigem Umfang und mittels eines Computersystems begangen werden, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben.

2 Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um Verletzungen verwandter Schutzrechte, wie sie im Recht dieser Vertragspartei aufgrund ihrer Verpflichtungen nach dem Internationalen Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Abkommen von Rom), dem Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums und dem WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger festgelegt sind, mit Ausnahme der nach diesen Übereinkünften verliehenen Urheberpersönlichkeitsrechte, wenn diese Handlungen vorsätzlich, in gewerbsmäßigem Umfang und mittels eines Computersystems begangen werden, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben.

3 Eine Vertragspartei kann sich das Recht vorbehalten, eine strafrechtliche Verantwortlichkeit nach den Absätzen 1 und 2 unter einer begrenzten Zahl von Umständen nicht vorzusehen, sofern andere wirksame Abhilfen zur Verfügung stehen und dieser Vorbehalt die internationalen Verpflichtungen dieser Vertragspartei aus den in den Absätzen 1 und 2 genannten völkerrechtlichen Übereinkünften nicht beeinträchtigt.

Titel 5 – Weitere Formen der Verantwortlichkeit und Sanktionen

Artikel 11 – Versuch und Beihilfe oder Anstiftung

1 Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um die vorsätzliche Beihilfe oder Anstiftung zur Begehung einer nach den Artikeln 2 bis 10 umschriebenen Straftat mit dem Vorsatz, dass eine solche Straftat begangen werde, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftat zu umschreiben.

2 Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um den Versuch der Begehung einer nach den Artikeln 3 bis 5 sowie 7, 8 und 9 Absatz 1 Buchstaben a und c umschriebenen Straftat, wenn vorsätzlich begangen, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftat zu umschreiben.

3 Jede Vertragspartei kann sich das Recht vorbehalten, Absatz 2 ganz oder teilweise nicht anzuwenden.

Artikel 12 – Verantwortlichkeit juristischer Personen

1 Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass juristische Personen für eine nach diesem Übereinkommen umschriebene Straftat verantwortlich gemacht werden können, die zu ihren Gunsten von einer natürlichen Person begangen wird, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person handelt und die eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat aufgrund

a einer Vertretungsmacht für die juristische Person;

b einer Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen;

c einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.

2 Neben den in Absatz 1 bereits vorgesehenen Fällen trifft jede Vertragspartei die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz 1 genannte natürliche Person die Begehung einer nach diesem Übereinkommen umschriebenen Straftat zugunsten der juristischen Person durch eine ihr unterstellte natürliche Person ermöglicht hat.

3 Vorbehaltlich der Rechtsgrundsätze der Vertragspartei kann die Verantwortlichkeit einer juristischen Person straf-, zivil- oder verwaltungsrechtlicher Art sein.

4 Diese Verantwortlichkeit berührt nicht die strafrechtliche Verantwortlichkeit der natürlichen Personen, welche die Straftat begangen haben.

Artikel 13 – Sanktionen und Maßnahmen

1 Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die nach den Artikeln 2 bis 11 umschriebenen Straftaten mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen, einschließlich Freiheitsentziehung, bedroht werden.

2 Jede Vertragspartei stellt sicher, dass juristische Personen, die nach Artikel 12 verantwortlich gemacht werden, wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden strafrechtlichen oder nichtstrafrechtlichen Sanktionen oder Maßnahmen, einschließlich Geldsanktionen, unterliegen.

Abschnitt 2 – Verfahrensrecht

Titel 1 – Allgemeine Bestimmungen

Artikel 14 – Geltungsbereich verfahrensrechtlicher Bestimmungen

1 Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um die Befugnisse und Verfahren zu schaffen, die in diesem Abschnitt für die Zwecke spezifischer strafrechtlicher Ermittlungen oder Verfahren vorgesehen sind.

2 Sofern in Artikel 21 nichts anderes vorgesehen ist, wendet jede Vertragspartei die in Absatz 1 bezeichneten Befugnisse und Verfahren an in Bezug auf

a die nach den Artikeln 2 bis 11 umschriebenen Straftaten;

b andere mittels eines Computersystems begangene Straftaten;

c die Erhebung von in elektronischer Form vorhandenem Beweismaterial für eine Straftat.

3 a. Jede Vertragspartei kann sich das Recht vorbehalten, die in Artikel 20 bezeichneten Maßnahmen nur auf Straftaten oder Kategorien von Straftaten anzuwenden, die in dem Vorbehalt bezeichnet sind; die Reihe dieser Straftaten oder Kategorien von Straftaten darf nicht enger gefasst sein als die Reihe der Straftaten, auf die sie die in Artikel 21 bezeichneten Maßnahmen anwendet. Jede Vertragspartei prüft die Möglichkeit, einen solchen Vorbehalt zu beschränken, damit die in Artikel 20 bezeichnete Maßnahme im weitesten Umfang angewendet werden kann.

b Kann eine Vertragspartei aufgrund von Beschränkungen in ihren Rechtsvorschriften, die im Zeitpunkt der Annahme dieses Übereinkommens in Kraft sind, die in den Artikeln 20 und 21 bezeichneten Maßnahmen nicht auf Kommunikationen anwenden, die innerhalb eines Computersystems eines Diensteanbieters übermittelt werden, das

i für eine geschlossene Nutzergruppe betrieben wird und

ii sich keiner öffentlichen Kommunikationsnetze bedient und nicht mit einem anderen öffentlichen oder privaten Computersystem verbunden ist,

so kann diese Vertragspartei sich das Recht vorbehalten, diese Maßnahmen auf solche Kommunikationen nicht anzuwenden. Jede Vertragspartei prüft die Möglichkeit, einen solchen Vorbehalt zu beschränken, damit die in den Artikeln 20 und 21 bezeichneten Maßnahmen im weitesten Umfang angewendet werden können.

Artikel 15 – Bedingungen und Garantien

1 Jede Vertragspartei stellt sicher, dass für die Schaffung, Umsetzung und Anwendung der in diesem Abschnitt vorgesehenen Befugnisse und Verfahren Bedingungen und Garantien ihres innerstaatlichen Rechts gelten, die einen angemessenen Schutz der Menschenrechte und Freiheiten einschließlich der Rechte vorsehen, die sich aus ihren Verpflichtungen nach dem Übereinkommen des Europarats von 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, dem Internationalen Pakt der Vereinten Nationen von 1966 über bürgerliche und politische Rechte und anderen anwendbaren völkerrechtlichen Übereinkünften auf dem Gebiet der Menschenrechte ergeben und zu denen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehören muss.

2 Diese Bedingungen und Garantien umfassen, soweit dies in Anbetracht der Art der betreffenden Befugnis oder des betreffenden Verfahrens angebracht ist, unter anderem eine gerichtliche oder sonstige unabhängige Kontrolle, eine Begründung der Anwendung sowie die Begrenzung des Umfangs und der Dauer der Befugnis oder des Verfahrens.

3 Soweit es mit dem öffentlichen Interesse, insbesondere mit einer geordneten Rechtspflege, vereinbar ist, berücksichtigt jede Vertragspartei die Auswirkungen der in diesem Abschnitt vorgesehenen Befugnisse und Verfahren auf die Rechte, Verantwortlichkeiten und berechtigten Interessen Dritter.

Titel 2 – Umgehende Sicherung gespeicherter Computerdaten

Artikel 16 – Umgehende Sicherung gespeicherter Computerdaten

1 Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, damit ihre zuständigen Behörden die umgehende Sicherung bestimmter Computerdaten einschließlich Verkehrsdaten, die mittels eines Computersystems gespeichert wurden, anordnen oder in ähnlicher Weise bewirken können, insbesondere wenn Gründe zu der Annahme bestehen, dass bei diesen Computerdaten eine besondere Gefahr des Verlusts oder der Veränderung besteht.

2 Führt eine Vertragspartei Absatz 1 so durch, dass eine Person im Wege einer Anordnung aufgefordert wird, bestimmte gespeicherte Computerdaten, die sich in ihrem Besitz oder unter ihrer Kontrolle befinden, sicherzustellen, so trifft diese Vertragspartei die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um diese Person zu verpflichten, die Unversehrtheit dieser Computerdaten so lange wie notwendig, längstens aber neunzig Tage, zu sichern und zu erhalten, um den zuständigen Behörden zu ermöglichen, deren Weitergabe zu erwirken. Eine Vertragspartei kann vorsehen, dass diese Anordnung anschließend verlängert werden kann.

3 Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um den Verwahrer oder eine andere Person, welche die Computerdaten zu sichern hat, zu verpflichten, die Durchführung dieser Verfahren für den nach ihrem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Zeitraum vertraulich zu behandeln.

4 Die Befugnisse und Verfahren nach diesem Artikel unterliegen den Artikeln 14 und 15.

Artikel 17 – Umgehende Sicherung und teilweise Weitergabe von Verkehrsdaten

1 Jede Vertragspartei trifft in Bezug auf Verkehrsdaten, die nach Artikel 16 zu sichern sind, die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um sicherzustellen,

a dass die umgehende Sicherung von Verkehrsdaten unabhängig davon möglich ist, ob ein oder mehrere Diensteanbieter an der Übermittlung dieser Kommunikation beteiligt waren, und

b dass Verkehrsdaten in einem solchen Umfang umgehend an die zuständige Behörde der Vertragspartei oder an eine von dieser Behörde bezeichnete Person weitergegeben werden, dass die Vertragspartei die Diensteanbieter und den Weg feststellen kann, auf dem die Kommunikation übermittelt wurde.

2 Die Befugnisse und Verfahren nach diesem Artikel unterliegen den Artikeln 14 und 15.

Titel 3 – Anordnung der Herausgabe

Artikel 18 – Anordnung der Herausgabe

1 Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um ihre zuständigen Behörden zu ermächtigen anzuordnen,

a dass eine Person in ihrem Hoheitsgebiet bestimmte Computerdaten, die sich in ihrem Besitz oder unter ihrer Kontrolle befinden und die in einem Computersystem oder auf einem Computerdatenträger gespeichert sind, vorzulegen hat und

b dass ein Diensteanbieter, der seine Dienste im Hoheitsgebiet der Vertragspartei anbietet, Bestandsdaten (1) in Zusammenhang mit diesen Diensten, die sich in seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle befinden, vorzulegen hat.

2 Die Befugnisse und Verfahren nach diesem Artikel unterliegen den Artikeln 14 und 15.

3 Im Sinne dieses Artikels bedeutet der Ausdruck „Bestandsdaten“ (2) alle in Form von Computerdaten oder in anderer Form enthaltenen Informationen, die bei einem Diensteanbieter über Teilnehmer seiner Dienste vorliegen, mit Ausnahme von Verkehrsdaten oder inhaltsbezogenen Daten, und durch die Folgendes festgestellt werden kann:

a die Art des genutzten Kommunikationsdienstes, die dafür getroffenen technischen Maßnahmen und die Dauer des Dienstes;

b die Identität des Teilnehmers, seine Post- oder Hausanschrift, Telefon- und sonstige Zugangsnummer sowie Angaben über Rechnungsstellung und Zahlung, die auf der Grundlage des Vertrags oder der Vereinbarung in Bezug auf den Dienst zur Verfügung stehen;

c andere Informationen über den Ort, an dem sich die Kommunikationsanlage befindet, die auf der Grundlage des Vertrags oder der Vereinbarung in Bezug auf den Dienst vorliegen.

Titel 4 – Durchsuchung und Beschlagnahme gespeicherter Computerdaten

Artikel 19 – Durchsuchung und Beschlagnahme gespeicherter Computerdaten

1 Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um ihre zuständigen Behörden zu ermächtigen,

a ein Computersystem oder einen Teil davon sowie die darin gespeicherten Computerdaten und

b einen Computerdatenträger, auf dem Computerdaten gespeichert sein können,

in ihrem Hoheitsgebiet zu durchsuchen oder in ähnlicher Weise darauf Zugriff zu nehmen.

2 Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihre Behörden, wenn sie ein bestimmtes Computersystem oder einen Teil davon nach Absatz 1 Buchstabe a durchsuchen oder in ähnlicher Weise darauf Zugriff nehmen und Grund zu der Annahme haben, dass die gesuchten Daten in einem anderen Computersystem oder einem Teil davon im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei gespeichert sind, und diese Daten von dem ersten System aus rechtmäßig zugänglich oder verfügbar sind, die Durchsuchung oder den ähnlichen Zugriff rasch auf das andere System ausdehnen können.

3 Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um ihre zuständigen Behörden zu ermächtigen, Computerdaten, auf die nach Absatz 1 oder 2 Zugriff genommen wurde, zu beschlagnahmen oder in ähnlicher Weise sicherzustellen. Diese Maßnahmen umfassen die Befugnis,

a ein Computersystem oder einen Teil davon oder einen Computerdatenträger zu beschlagnahmen oder in ähnlicher Weise sicherzustellen;

b eine Kopie dieser Computerdaten anzufertigen und zurückzubehalten;

c die Unversehrtheit der einschlägigen gespeicherten Computerdaten zu erhalten;

d diese Computerdaten in dem Computersystem, auf das Zugriff genommen wurde, unzugänglich zu machen oder sie daraus zu entfernen.

4 Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um ihre zuständigen Behörden zu ermächtigen anzuordnen, dass jede Person, die Kenntnisse über die Funktionsweise des Computersystems oder über Maßnahmen zum Schutz der darin enthaltenen Daten hat, in vernünftigem Maß die notwendigen Auskünfte zu erteilen hat, um die Durchführung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen zu ermöglichen.

5 Die Befugnisse und Verfahren nach diesem Artikel unterliegen den Artikeln 14 und 15.

Titel 5 – Erhebung von Computerdaten in Echtzeit

Artikel 20 – Erhebung von Verkehrsdaten in Echtzeit

1 Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um ihre zuständigen Behörden zu ermächtigen,

a Verkehrsdaten, die mit bestimmten in ihrem Hoheitsgebiet mittels eines Computersystems übermittelten Kommunikationen in Zusammenhang stehen, durch Anwendung technischer Mittel im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei in Echtzeit zu erheben oder aufzuzeichnen und

b einen Diensteanbieter im Rahmen seiner bestehenden technischen Möglichkeiten zu verpflichten,

i solche Verkehrsdaten durch Anwendung technischer Mittel im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei in Echtzeit zu erheben oder aufzuzeichnen oder

ii bei der Erhebung oder Aufzeichnung solcher Verkehrsdaten in Echtzeit mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten und diese zu unterstützen.

2 Kann eine Vertragspartei die in Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Maßnahmen aufgrund der in ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung festgelegten Grundsätze nicht treffen, so kann sie stattdessen die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass Verkehrsdaten, die mit bestimmten in ihrem Hoheitsgebiet übermittelten Kommunikationen in Zusammenhang stehen, durch Anwendung technischer Mittel in diesem Hoheitsgebiet in Echtzeit erhoben oder aufgezeichnet werden.

3 Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um einen Diensteanbieter zu verpflichten, die Tatsache, dass eine nach diesem Artikel vorgesehene Befugnis ausgeübt wird, sowie alle Informationen darüber vertraulich zu behandeln.

4 Die Befugnisse und Verfahren nach diesem Artikel unterliegen den Artikeln 14 und 15.

Artikel 21 – Erhebung von Inhaltsdaten in Echtzeit

1 Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um ihre zuständigen Behörden in Bezug auf eine Reihe schwerer Straftaten, die durch ihr innerstaatliches Recht zu bestimmen sind, zu ermächtigen,

a inhaltsbezogene Daten bestimmter Kommunikationen in ihrem Hoheitsgebiet, die mittels eines Computersystems übermittelt wurden, durch Anwendung technischer Mittel im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei in Echtzeit zu erheben oder aufzuzeichnen und

b einen Diensteanbieter im Rahmen seiner bestehenden technischen Möglichkeiten zu verpflichten,

i solche inhaltsbezogenen Daten durch Anwendung technischer Mittel im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei in Echtzeit zu erheben oder aufzuzeichnen oder

ii bei der Erhebung oder Aufzeichnung solcher inhaltsbezogener Daten in Echtzeit mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten und diese zu unterstützen.

2 Kann eine Vertragspartei die in Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Maßnahmen aufgrund der in ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung festgelegten Grundsätze nicht treffen, so kann sie stattdessen die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass inhaltsbezogene Daten bestimmter Kommunikationen in ihrem Hoheitsgebiet durch Anwendung technischer Mittel in diesem Hoheitsgebiet in Echtzeit erhoben oder aufgezeichnet werden.

3 Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um einen Diensteanbieter zu verpflichten, die Tatsache, dass eine nach diesem Artikel vorgesehene Befugnis ausgeübt wird, sowie alle Informationen darüber vertraulich zu behandeln.

4 Die Befugnisse und Verfahren nach diesem Artikel unterliegen den Artikeln 14 und 15.

Abschnitt 3 – Gerichtsbarkeit

Artikel 22 – Gerichtsbarkeit

1 Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um ihre Gerichtsbarkeit über die nach den Artikeln 2 bis 11 umschriebenen Straftaten zu begründen, wenn die Straftat wie folgt begangen wird:

a in ihrem Hoheitsgebiet;

b an Bord eines Schiffes, das die Flagge dieser Vertragspartei führt;

c an Bord eines Luftfahrzeugs, das nach dem Recht dieser Vertragspartei eingetragen ist, oder

d von einem ihrer Staatsangehörigen, wenn die Straftat nach dem am Tatort geltenden Recht strafbar ist oder die Straftat außerhalb des Hoheitsbereichs irgendeines Staates begangen wird.

2 Jede Vertragspartei kann sich das Recht vorbehalten, die in Absatz 1 Buchstaben b bis d oder in Teilen davon enthaltenen Vorschriften in Bezug auf die Gerichtsbarkeit nicht oder nur in bestimmten Fällen oder unter bestimmten Bedingungen anzuwenden.

3 Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen, um ihre Gerichtsbarkeit über die in Artikel 24 Absatz 1 bezeichneten Straftaten in den Fällen zu begründen, in denen sich eine verdächtige Person in ihrem Hoheitsgebiet befindet und sie sie, nachdem ein Auslieferungsersuchen gestellt worden ist, nur deshalb nicht an eine andere Vertragspartei ausliefert, weil sie ihre Staatsangehörige ist.

4 Dieses Übereinkommen schließt die Ausübung einer Strafgerichtsbarkeit durch eine Vertragspartei nach ihrem innerstaatlichen Recht nicht aus.

5 Wird die Gerichtsbarkeit für eine mutmaßliche Straftat, die nach diesem Übereinkommen umschrieben ist, von mehr als einer Vertragspartei geltend gemacht, so konsultieren die beteiligten Vertragsparteien einander, soweit angebracht, um die für die Strafverfolgung geeignetste Gerichtsbarkeit zu bestimmen.

Kapitel III – Internationale Zusammenarbeit

Abschnitt 1 – Allgemeine Grundsätze

Titel 1 – Allgemeine Grundsätze der internationalen Zusammenarbeit

Artikel 23 – Allgemeine Grundsätze der internationalen Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien arbeiten untereinander im Einklang mit diesem Kapitel im größtmöglichen Umfang zusammen, indem sie einschlägige völkerrechtliche Übereinkünfte über die internationale Zusammenarbeit in Strafsachen sowie Übereinkünfte, die auf der Grundlage einheitlicher oder auf Gegenseitigkeit beruhender Rechtsvorschriften getroffen wurden, und innerstaatliche Rechtsvorschriften für Zwecke der Ermittlungen oder Verfahren in Bezug auf Straftaten in Zusammenhang mit Computersystemen und -daten oder für die Erhebung von Beweismaterial in elektronischer Form für eine Straftat anwenden.

Titel 2 – Grundsätze der Auslieferung

Artikel 24 – Auslieferung

1 a Dieser Artikel findet auf die Auslieferung zwischen den Vertragsparteien wegen der nach den Artikeln 2 bis 11 umschriebenen Straftaten Anwendung, sofern sie nach den Rechtsvorschriften der beiden beteiligten Vertragsparteien mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind.

b Gilt nach einer Übereinkunft auf der Grundlage einheitlicher oder auf Gegenseitigkeit beruhender Rechtsvorschriften oder nach einem Auslieferungsvertrag einschließlich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens (SEV Nr. 24), der zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien anwendbar ist, eine andere Mindeststrafe, so findet die nach dieser Übereinkunft oder nach diesem Vertrag vorgesehene Mindeststrafe Anwendung.

2 Die in Absatz 1 beschriebenen Straftaten gelten als in jeden zwischen den Vertragsparteien bestehenden Auslieferungsvertrag einbezogene der Auslieferung unterliegende Straftaten. Die Vertragsparteien verpflichten sich, diese Straftaten als der Auslieferung unterliegende Straftaten in jeden zwischen ihnen zu schließenden Auslieferungsvertrag aufzunehmen.

3 Erhält eine Vertragspartei, welche die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht, ein Auslieferungsersuchen von einer anderen Vertragspartei, mit der sie keinen Auslieferungsvertrag hat, so kann sie dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Auslieferung in Bezug auf die in Absatz 1 bezeichneten Straftaten ansehen.

4 Vertragsparteien, welche die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrags abhängig machen, erkennen unter sich die in Absatz 1 bezeichneten Straftaten als der Auslieferung unterliegende Straftaten an.

5 Die Auslieferung unterliegt den im Recht der ersuchten Vertragspartei oder in den geltenden Auslieferungsverträgen vorgesehenen Bedingungen einschließlich der Gründe, aus denen die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung ablehnen kann.

6 Wird die Auslieferung wegen einer in Absatz 1 bezeichneten Straftat allein aufgrund der Staatsangehörigkeit der verfolgten Person oder deswegen abgelehnt, weil die ersuchte Vertragspartei der Auffassung ist, sie habe die Gerichtsbarkeit über die Straftat, so unterbreitet die ersuchte Vertragspartei auf Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei den Fall ihren zuständigen Behörden zum Zweck der Strafverfolgung und teilt der ersuchenden Vertragspartei zu gegebener Zeit das endgültige Ergebnis mit. Diese Behörden treffen ihre Entscheidung und betreiben ihre Ermittlungen und ihr Verfahren in derselben Weise wie bei jeder anderen vergleichbaren Straftat nach dem Recht dieser Vertragspartei.

7 a Jede Vertragspartei teilt dem Generalsekretär des Europarats bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde die Bezeichnung und Anschrift jeder Behörde mit, die, falls kein Vertrag besteht, für die Stellung oder Entgegennahme eines Ersuchens um Auslieferung oder vorläufige Verhaftung zuständig ist.

b Der Generalsekretär des Europarats erstellt und aktualisiert ein Verzeichnis der von den Vertragsparteien so bestimmten Behörden. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die in dem Verzeichnis enthaltenen Angaben stets richtig sind.

Titel 3 – Allgemeine Grundsätze der Rechtshilfe

Artikel 25 – Allgemeine Grundsätze der Rechtshilfe

1 Die Vertragsparteien leisten einander im größtmöglichen Umfang Rechtshilfe für Zwecke der Ermittlungen oder Verfahren in Bezug auf Straftaten in Zusammenhang mit Computersystemen und -daten oder für die Erhebung von Beweismaterial in elektronischer Form für eine Straftat.

2 Jede Vertragspartei trifft ferner die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um den in den Artikeln 27 bis 35 bezeichneten Verpflichtungen nachzukommen.

3 In dringenden Fällen kann jede Vertragspartei Rechtshilfeersuchen oder damit in Zusammenhang stehende Mitteilungen durch schnelle Kommunikationsmittel einschließlich Telefax oder elektronischer Post übersenden, soweit diese Mittel einen angemessenen Sicherheits- und Authentisierungsstandard bieten (erforderlichenfalls auch unter Einsatz einer Verschlüsselung) und eine förmliche Bestätigung folgt, wenn die ersuchte Vertragspartei dies verlangt. Die ersuchte Vertragspartei nimmt das Ersuchen entgegen und beantwortet es mit einem dieser schnellen Kommunikationsmittel.

4 Soweit in den Artikeln dieses Kapitels nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, unterliegt die Rechtshilfe den im Recht der ersuchten Vertragspartei oder in den anwendbaren Rechtshilfeverträgen vorgesehenen Bedingungen einschließlich der Gründe, aus denen die ersuchte Vertragspartei die Zusammenarbeit ablehnen kann. Die ersuchte Vertragspartei darf das Recht auf Verweigerung der Rechtshilfe in Bezug auf die in den Artikeln 2 bis 11 bezeichneten Straftaten nicht allein mit der Begründung ausüben, dass das Ersuchen eine Straftat betrifft, die von ihr als fiskalische Straftat angesehen wird.

5 Darf die ersuchte Vertragspartei nach diesem Kapitel die Rechtshilfe von der Bedingung abhängig machen, dass die beiderseitige Strafbarkeit gegeben ist, so gilt, gleichviel, ob die Straftat nach ihrem Recht in dieselbe Kategorie von Straftaten fällt oder mit dem gleichen Begriff benannt ist wie nach dem Recht der ersuchenden Vertragspartei, diese Bedingung als erfüllt, wenn die Handlung, die der Straftat, derentwegen um Rechtshilfe ersucht wird, zugrunde liegt, nach ihrem Recht eine Straftat darstellt.

Artikel 26 – Unaufgeforderte Übermittlung von Informationen

1 Eine Vertragspartei kann einer anderen Vertragspartei, soweit ihr innerstaatliches Recht es erlaubt und ohne vorheriges Ersuchen, Informationen übermitteln, die sie im Rahmen eigener Ermittlungen gewonnen hat, wenn sie der Auffassung ist, dass die Übermittlung dieser Informationen der anderen Vertragspartei bei der Einleitung oder Durchführung von Ermittlungen oder Verfahren wegen nach diesem Übereinkommen umschriebener Straftaten helfen oder dazu führen könnte, dass diese Vertragspartei ein Ersuchen um Zusammenarbeit nach diesem Kapitel stellt.

2 Vor Übermittlung dieser Informationen kann die übermittelnde Vertragspartei um vertrauliche Behandlung oder um Verwendung nur unter bestimmten Bedingungen ersuchen. Kann die andere Vertragspartei diesem Ersuchen nicht entsprechen, so teilt sie dies der übermittelnden Vertragspartei mit; diese entscheidet dann, ob die Informationen dennoch übermittelt werden sollen. Nimmt die andere Vertragspartei die Informationen unter den vorgeschriebenen Bedingungen an, so ist sie an diese Bedingungen gebunden.

Titel 4 – Verfahren für Rechtshilfeersuchen ohne anwendbare völkerrechtliche Übereinkünfte

Artikel 27 – Verfahren für Rechtshilfeersuchen ohne anwendbare völkerrechtliche Übereinkünfte

1 Ist zwischen der ersuchenden und der ersuchten Vertragspartei ein Rechtshilfevertrag oder eine Übereinkunft, die auf der Grundlage einheitlicher oder auf Gegenseitigkeit beruhender Rechtsvorschriften getroffen wurde, nicht in Kraft, so finden die Absätze 2 bis 9 Anwendung. Liegen ein solcher Vertrag, eine solche Übereinkunft oder solche Rechtsvorschriften vor, so findet dieser Artikel nur Anwendung, wenn die betreffenden Vertragsparteien übereinkommen, an Stelle des Vertrags, der Übereinkunft oder der Rechtsvorschriften die Absätze 2 bis 9 ganz oder teilweise anzuwenden.

2 a Jede Vertragspartei bestimmt eine oder mehrere zentrale Behörden, welche die Aufgabe haben, Rechtshilfeersuchen abzusenden, zu beantworten, zu erledigen oder an die für die Erledigung zuständigen Behörden weiterzuleiten.

b Die zentralen Behörden verkehren unmittelbar miteinander.

c Jede Vertragspartei teilt dem Generalsekretär des Europarats bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde die Bezeichnung und Anschrift der nach diesem Absatz bestimmten Behörden mit.

d Der Generalsekretär des Europarats erstellt und aktualisiert ein Verzeichnis der von den Vertragsparteien so bestimmten zentralen Behörden. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die in dem Verzeichnis enthaltenen Angaben stets richtig sind.

3 Rechtshilfeersuchen nach diesem Artikel werden nach den von der ersuchenden Vertragspartei bezeichneten Verfahren erledigt, sofern dies mit dem Recht der ersuchten Vertragspartei nicht unvereinbar ist.

4 Zusätzlich zu den Ablehnungsgründen nach Artikel 25 Absatz 4 kann die ersuchte Vertragspartei die Rechtshilfe verweigern, wenn

a das Ersuchen eine Straftat betrifft, die von der ersuchten Vertragspartei als politische oder als mit einer solchen zusammenhängende Straftat angesehen wird, oder

b sie der Ansicht ist, dass die Erledigung des Ersuchens geeignet ist, ihre Souveränität, Sicherheit, öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen zu beeinträchtigen.

5 Die ersuchte Vertragspartei kann die Durchführung der in einem Ersuchen genannten Maßnahmen aufschieben, wenn die Gefahr besteht, dass sie die von ihren Behörden geführten strafrechtlichen Ermittlungen oder Verfahren beeinträchtigen.

6 Bevor die ersuchte Vertragspartei die Rechtshilfe verweigert oder aufschiebt, prüft sie, gegebenenfalls nach Konsultation der ersuchenden Vertragspartei, ob dem Ersuchen zum Teil oder vorbehaltlich der von ihr als erforderlich erachteten Bedingungen entsprochen werden kann.

7 Die ersuchte Vertragspartei teilt der ersuchenden Vertragspartei umgehend das Ergebnis der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens mit. Jede Ablehnung und jeder Aufschub des Ersuchens ist zu begründen. Die ersuchte Vertragspartei teilt der ersuchenden Vertragspartei gegebenenfalls auch die Gründe mit, aus denen die Erledigung des Ersuchens unmöglich ist oder sich wahrscheinlich erheblich verzögern wird.

8 Die ersuchende Vertragspartei kann die ersuchte Vertragspartei bitten, das Vorliegen eines Ersuchens nach diesem Kapitel und dessen Inhalt vertraulich zu behandeln, soweit die Erledigung des Ersuchens nichts anderes gebietet. Kann die ersuchte Vertragspartei der erbetenen Vertraulichkeit nicht entsprechen, so teilt sie dies der ersuchenden Vertragspartei umgehend mit; diese entscheidet dann, ob das Ersuchen dennoch erledigt werden soll.

9 a In dringenden Fällen können Rechtshilfeersuchen und damit in Zusammenhang stehende Mitteilungen unmittelbar von den Justizbehörden der ersuchenden Vertragspartei an die Justizbehörden der ersuchten Vertragspartei übermittelt werden. In diesen Fällen ist gleichzeitig über die zentrale Behörde der ersuchenden Vertragspartei eine Kopie an die zentrale Behörde der ersuchten Vertragspartei zu senden.

b Jedes Ersuchen oder jede Mitteilung nach diesem Absatz kann über die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation (Interpol) übermittelt werden.

c Wird ein Ersuchen nach Buchstabe a übermittelt und ist die befasste Behörde für die Erledigung nicht zuständig, so leitet sie das Ersuchen an die zuständige Behörde ihres Landes weiter und setzt die ersuchende Vertragspartei unmittelbar davon in Kenntnis.

d Ersuchen oder Mitteilungen nach diesem Absatz, die keine Zwangsmaßnahmen erfordern, können unmittelbar von den zuständigen Behörden der ersuchenden Vertragspartei den zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei übermittelt werden.

e Jede Vertragspartei kann dem Generalsekretär des Europarats bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde mitteilen, dass Ersuchen nach diesem Absatz aus Gründen der Effizienz an ihre zentrale Behörde zu richten sind.

Artikel 28 – Vertraulichkeit und Beschränkung der Verwendung

1 Ist zwischen der ersuchenden und der ersuchten Vertragspartei ein Rechtshilfevertrag oder eine Übereinkunft, die auf der Grundlage einheitlicher oder auf Gegenseitigkeit beruhender Rechtsvorschriften getroffen wurde, nicht in Kraft, so findet dieser Artikel Anwendung. Liegen ein solcher Vertrag, eine solche Übereinkunft oder solche Rechtsvorschriften vor, so findet dieser Artikel nur Anwendung, wenn die betreffenden Vertragsparteien übereinkommen, an Stelle des Vertrags, der Übereinkunft oder der Rechtsvorschriften die Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise anzuwenden.

2 Die ersuchte Vertragspartei kann die Überlassung von Informationen oder Unterlagen in Erledigung eines Ersuchens von der Bedingung abhängig machen, dass sie

a vertraulich behandelt werden, wenn das Rechtshilfeersuchen ohne diese Bedingung nicht erledigt werden könnte, oder

b nicht für andere als die in dem Ersuchen genannten Ermittlungen oder Verfahren verwendet werden.

3 Kann die ersuchende Vertragspartei einer Bedingung nach Absatz 2 nicht entsprechen, so setzt sie die andere Vertragspartei umgehend davon in Kenntnis; diese entscheidet dann, ob die Informationen dennoch zur Verfügung gestellt werden sollen. Nimmt die ersuchende Vertragspartei die Bedingung an, so ist sie daran gebunden.

4 Jede Vertragspartei, die Informationen oder Unterlagen unter einer in Absatz 2 genannten Bedingung zur Verfügung stellt, kann von der anderen Vertragspartei verlangen, dass sie in Zusammenhang mit dieser Bedingung Angaben über die Verwendung der Informationen oder Unterlagen macht.

Abschnitt 2 – Besondere Bestimmungen

Titel 1 – Rechtshilfe bei vorläufigen Maßnahmen

Artikel 29 – Umgehende Sicherung gespeicherter Computerdaten

1 Eine Vertragspartei kann eine andere Vertragspartei um Anordnung oder anderweitige Bewirkung der umgehenden Sicherung von Daten ersuchen, die mittels eines Computersystems gespeichert sind, das sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei befindet, und derentwegen die ersuchende Vertragspartei beabsichtigt, ein Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder ähnlichen Zugriff, Beschlagnahme oder ähnliche Sicherstellung oder Weitergabe der Daten zu stellen.

2 Ein Ersuchen um Sicherung nach Absatz 1 hat Folgendes genau zu bezeichnen:

a die Behörde, die um die Sicherung ersucht;

b die Straftat, die Gegenstand der strafrechtlichen Ermittlungen oder Verfahren ist, und eine kurze Sachverhaltsdarstellung;

c die gespeicherten Computerdaten, die zu sichern sind, und der Zusammenhang zwischen ihnen und der Straftat;

d alle verfügbaren Informationen zur Ermittlung des Verwahrers der gespeicherten Computerdaten oder des Standorts des Computersystems;

e die Notwendigkeit der Sicherung und

f die Absicht der Vertragspartei, ein Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder ähnlichen Zugriff, Beschlagnahme oder ähnliche Sicherstellung oder Weitergabe der gespeicherten Computerdaten zu stellen.

3 Nach Eingang des von einer anderen Vertragspartei gestellten Ersuchens trifft die ersuchte Vertragspartei alle geeigneten Maßnahmen zur umgehenden Sicherung der bezeichneten Daten in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht. Für die Zwecke der Erledigung eines Ersuchens wird die beiderseitige Strafbarkeit als Voraussetzung für die Vornahme dieser Sicherung nicht verlangt.

4 Eine Vertragspartei, welche die beiderseitige Strafbarkeit als Voraussetzung für die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens um Durchsuchung oder ähnlichen Zugriff, Beschlagnahme oder ähnliche Sicherstellung oder Weitergabe gespeicherter Daten verlangt, kann sich in Bezug auf andere als die nach den Artikeln 2 bis 11 umschriebenen Straftaten das Recht vorbehalten, Ersuchen um Sicherung nach diesem Artikel abzulehnen, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass im Zeitpunkt der Weitergabe die Voraussetzung der beiderseitigen Strafbarkeit nicht erfüllt werden kann.

5 Darüber hinaus kann ein Ersuchen um Sicherung nur abgelehnt werden, wenn

a das Ersuchen eine Straftat betrifft, die von der ersuchten Vertragspartei als politische oder als mit einer solchen zusammenhängende Straftat angesehen wird, oder

b die ersuchte Vertragspartei der Ansicht ist, dass die Erledigung des Ersuchens geeignet ist, ihre Souveränität, Sicherheit, öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen zu beeinträchtigen.

6 Ist durch die Sicherung nach Ansicht der ersuchten Vertragspartei die künftige Verfügbarkeit der Daten nicht gewährleistet oder die Vertraulichkeit der Ermittlungen der ersuchenden Vertragspartei gefährdet oder in anderer Weise beeinträchtigt, so setzt sie die ersuchende Vertragspartei umgehend davon in Kenntnis; diese entscheidet dann, ob das Ersuchen dennoch erledigt werden soll.

7 Jede Sicherung, die in Erledigung des in Absatz 1 bezeichneten Ersuchens vorgenommen wird, erfolgt für mindestens 60 Tage, damit die ersuchende Vertragspartei ein Ersuchen um Durchsuchung oder ähnlichen Zugriff, Beschlagnahme oder ähnliche Sicherstellung oder Weitergabe der Daten stellen kann. Nach Eingang eines solchen Ersuchens werden die Daten weiterhin gesichert, bis über das Ersuchen entschieden worden ist.

Artikel 30 – Umgehende Weitergabe gesicherter Verkehrsdaten

1 Stellt die ersuchte Vertragspartei bei der Erledigung eines Ersuchens nach Artikel 29 um Sicherung von Verkehrsdaten bezüglich einer bestimmten Kommunikation fest, dass ein Diensteanbieter in einem anderen Staat an der Übermittlung dieser Kommunikation beteiligt war, so gibt die ersuchte Vertragspartei Verkehrsdaten in so ausreichender Menge an die ersuchende Vertragspartei umgehend weiter, dass dieser Diensteanbieter und der Weg, auf dem die Kommunikation übermittelt wurde, festgestellt werden können.

2 Von der Weitergabe von Verkehrsdaten nach Absatz 1 darf nur abgesehen werden, wenn

a das Ersuchen eine Straftat betrifft, die von der ersuchten Vertragspartei als politische oder als mit einer solchen zusammenhängende Straftat angesehen wird, oder

b die ersuchte Vertragspartei der Ansicht ist, dass die Erledigung des Ersuchens geeignet ist, ihre Souveränität, Sicherheit, öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen zu beeinträchtigen.

Titel 2 – Rechtshilfe in Bezug auf Ermittlungsbefugnisse

Artikel 31 – Rechtshilfe beim Zugriff auf gespeicherte Computerdaten

1 Eine Vertragspartei kann eine andere Vertragspartei um Durchsuchung oder ähnlichen Zugriff, um Beschlagnahme oder ähnliche Sicherstellung und um Weitergabe von Daten ersuchen, die mittels eines Computersystems gespeichert sind, das sich im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei befindet, einschließlich Daten, die nach Artikel 29 gesichert worden sind.

2 Die ersuchte Vertragspartei erledigt das Ersuchen, indem sie die in Artikel 23 bezeichneten völkerrechtlichen Übereinkünfte, sonstigen Übereinkünfte und Rechtsvorschriften anwendet und die anderen einschlägigen Bestimmungen dieses Kapitels einhält.

3 Das Ersuchen ist umgehend zu erledigen, wenn

a Gründe zu der Annahme bestehen, dass bei den einschlägigen Daten eine besondere Gefahr des Verlusts oder der Veränderung besteht oder

b die in Absatz 2 bezeichneten Übereinkünfte und Rechtsvorschriften eine umgehende Zusammenarbeit vorsehen.

Artikel 32 – Grenzüberschreitender Zugriff auf gespeicherte Computerdaten mit Zustimmung oder wenn diese öffentlich zugänglich sind

Eine Vertragspartei darf ohne die Genehmigung einer anderen Vertragspartei

a auf öffentlich zugängliche gespeicherte Computerdaten (offene Quellen) zugreifen, gleichviel, wo sich die Daten geographisch befinden, oder

b auf gespeicherte Computerdaten, die sich im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei befinden, mittels eines Computersystems in ihrem Hoheitsgebiet zugreifen oder diese Daten empfangen, wenn sie die rechtmäßige und freiwillige Zustimmung der Person einholt, die rechtmäßig befugt ist, die Daten mittels dieses Computersystems an sie weiterzugeben.

Artikel 33 – Rechtshilfe bei der Erhebung von Verkehrsdaten in Echtzeit

1 Die Vertragsparteien leisten einander Rechtshilfe bei der Erhebung von Verkehrsdaten in Echtzeit in Zusammenhang mit bestimmten Kommunikationen in ihrem Hoheitsgebiet, die mittels eines Computersystems übermittelt werden. Vorbehaltlich des Absatzes 2 unterliegt die Rechtshilfe den nach innerstaatlichem Recht vorgesehenen Bedingungen und Verfahren.

2 Jede Vertragspartei leistet zumindest in Bezug auf die Straftaten Rechtshilfe, bei denen die Erhebung von Verkehrsdaten in Echtzeit in einem gleichartigen inländischen Fall möglich wäre.

Artikel 34 – Rechtshilfe bei der Erhebung von Inhaltsdaten in Echtzeit

Die Vertragsparteien leisten einander Rechtshilfe bei der Erhebung oder Aufzeichnung von Inhaltsdaten bestimmter Kommunikationen, die mittels eines Computersystems übermittelt werden, in Echtzeit, soweit dies nach ihren anwendbaren Verträgen und innerstaatlichen Rechtsvorschriften zulässig ist.

Titel 3 – 24/7-Netzwerk

Artikel 35 – 24/7-Netzwerk

1 Jede Vertragspartei bestimmt eine Kontaktstelle, die an sieben Wochentagen 24 Stunden täglich zur Verfügung steht, um für Zwecke der Ermittlungen oder Verfahren in Bezug auf Straftaten in Zusammenhang mit Computersystemen und -daten oder für die Erhebung von Beweismaterial in elektronischer Form für eine Straftat unverzüglich für Unterstützung zu sorgen. Diese Unterstützung umfasst die Erleichterung oder, sofern dies nach innerstaatlichem Recht und innerstaatlicher Praxis zulässig ist, die unmittelbare Durchführung folgender Maßnahmen:

a fachliche Beratung;

b Sicherung von Daten nach den Artikeln 29 und 30 und

c Erheben von Beweismaterial, Erteilen von Rechtsauskünften und Ausfindigmachen verdächtiger Personen.

2 a Die Kontaktstelle einer Vertragspartei muss über Möglichkeiten zur schnellen Kommunikation mit der Kontaktstelle einer anderen Vertragspartei verfügen.

b Ist die von einer Vertragspartei bestimmte Kontaktstelle nicht Teil der für die internationale Rechtshilfe oder Auslieferung zuständigen Behörde oder Behörden dieser Vertragspartei, so stellt die Kontaktstelle sicher, dass sie sich mit dieser Behörde oder diesen Behörden schnell abstimmen kann.

3 Jede Vertragspartei stellt sicher, dass geschultes und entsprechend ausgestattetes Personal zur Verfügung steht, um die Arbeit des Netzwerks zu erleichtern.

Kapitel IV – Schlussbestimmungen

Artikel 36 – Unterzeichnung und Inkrafttreten

1 Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats und für Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt haben, zur Unterzeichnung auf.

2 Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.

3 Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem fünf Staaten einschließlich mindestens drei Mitgliedstaaten des Europarats nach den Absätzen 1 und 2 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.

4 Für jeden Unterzeichnerstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem er nach den Absätzen 1 und 2 seine Zustimmung ausgedrückt hat, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.

Artikel 37 – Beitritt zum Übereinkommen

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