Bundesgesetz über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012)
Abkürzung
TDBG 2012
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
TDBG 2012
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
TDBG 2012
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
TDBG 2012
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
TDBG 2012
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
| § 40. | Erfassung von ARF-Leistungen |
| § 40a. | ARF-Leistungsarten |
| § 40b. | Mitteilungen zu ARF-Leistungen |
| § 40c. | Inhalt der ARF-Mitteilungen |
| § 40d. | Nachträgliche Zweckwidmung von ARF-Mitteln |
| § 40e. | Verwendungskontrolle von ARF-Leistungen |
| § 40f. | Vollständigkeitserklärung zu ARF-Leistungen |
Abkürzung
TDBG 2012
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
| § 40. | Erfassung von ARF-Leistungen |
| § 40a. | ARF-Leistungsarten |
| § 40b. | Mitteilungen zu ARF-Leistungen |
| § 40c. | Inhalt der ARF-Mitteilungen |
| § 40d. | Nachträgliche Zweckwidmung von ARF-Mitteln |
| § 40e. | Verwendungskontrolle von ARF-Leistungen |
| § 40f. | Vollständigkeitserklärung zu ARF-Leistungen |
Abkürzung
TDBG 2012
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
| (Anm.: Abschnitt 7a samt § 39a bis § 39e mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft getreten | |
Abkürzung
TDBG 2012
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
| § 40. | Erfassung von ARF-Leistungen |
| § 40a. | ARF-Leistungsarten |
| § 40b. | Mitteilungen zu ARF-Leistungen |
| § 40c. | Inhalt der ARF-Mitteilungen |
| § 40d. | Nachträgliche Zweckwidmung von ARF-Mitteln |
| § 40e. | Verwendungskontrolle von ARF-Leistungen |
| § 40f. | Vollständigkeitserklärung zu ARF-Leistungen |
| § 40g. | Datenübermittlung zur Berücksichtigung von Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 |
| § 40h. | Geltung der übrigen Bestimmungen |
Abkürzung
TDBG 2012
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
| § 40. | Erfassung von ARF-Leistungen |
| § 40a. | ARF-Leistungsarten |
| § 40b. | Mitteilungen zu ARF-Leistungen |
| § 40c. | Inhalt der ARF-Mitteilungen |
| § 40d. | Nachträgliche Zweckwidmung von ARF-Mitteln |
| § 40e. | Verwendungskontrolle von ARF-Leistungen |
| § 40f. | Vollständigkeitserklärung zu ARF-Leistungen |
| § 40g. | Datenübermittlung zur Berücksichtigung von Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 |
| § 40h. | Geltung der übrigen Bestimmungen |
Abkürzung
TDBG 2012
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
| § 40. | Erfassung von ARF-Leistungen |
| § 40a. | ARF-Leistungsarten |
| § 40b. | Mitteilungen zu ARF-Leistungen |
| § 40c. | Inhalt der ARF-Mitteilungen |
| § 40d. | Nachträgliche Zweckwidmung von ARF-Mitteln |
| § 40e. | Verwendungskontrolle von ARF-Leistungen |
| § 40f. | Vollständigkeitserklärung zu ARF-Leistungen |
| § 40g. | Datenübermittlung zur Berücksichtigung von Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 |
| § 40h. | Geltung der übrigen Bestimmungen |
| § 40i. | Datenübermittlung zur Zustellung des Energiekostenausgleichs (Anm.: Datenübermittlung zum Zweck der Abwicklung und Auszahlung des Energiekostenausgleichs) |
Abkürzung
TDBG 2012
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
| § 40. | Erfassung von ARF-Leistungen |
| § 40a. | ARF-Leistungsarten |
| § 40b. | Mitteilungen zu ARF-Leistungen |
| § 40c. | Inhalt der ARF-Mitteilungen |
| § 40d. | Nachträgliche Zweckwidmung von ARF-Mitteln |
| § 40e. | Verwendungskontrolle von ARF-Leistungen |
| § 40f. | Vollständigkeitserklärung zu ARF-Leistungen |
| § 40g. | Datenübermittlung zur Berücksichtigung von Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 |
| § 40h. | Geltung der übrigen Bestimmungen |
| (Anm.: Abschnitt 7d samt § 40i aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2022) | |
Abkürzung
TDBG 2012
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
| § 40. | Erfassung von ARF-Leistungen |
| § 40a. | ARF-Leistungsarten |
| § 40b. | Mitteilungen zu ARF-Leistungen |
| § 40c. | Inhalt der ARF-Mitteilungen |
| § 40d. | Nachträgliche Zweckwidmung von ARF-Mitteln |
| § 40e. | Verwendungskontrolle von ARF-Leistungen |
| § 40f. | Vollständigkeitserklärung zu ARF-Leistungen |
| § 40g. | Datenübermittlung zur Berücksichtigung von Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 |
| § 40h. | Geltung der übrigen Bestimmungen |
Abkürzung
TDBG 2012
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
| § 40. | Erfassung von ARF-Leistungen |
| § 40a. | ARF-Leistungsarten |
| § 40b. | Mitteilungen zu ARF-Leistungen |
| § 40c. | Inhalt der ARF-Mitteilungen |
| § 40d. | Nachträgliche Zweckwidmung von ARF-Mitteln |
| § 40e. | Verwendungskontrolle von ARF-Leistungen |
| § 40f. | Vollständigkeitserklärung zu ARF-Leistungen |
Abkürzung
TDBG 2012
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
| § 40. | Erfassung von ARF-Leistungen |
| § 40a. | ARF-Leistungsarten |
| § 40b. | Mitteilungen zu ARF-Leistungen |
| § 40c. | Inhalt der ARF-Mitteilungen |
| § 40d. | Nachträgliche Zweckwidmung von ARF-Mitteln |
| § 40e. | Verwendungskontrolle von ARF-Leistungen |
| § 40f. | Vollständigkeitserklärung zu ARF-Leistungen |
| § 40g. | Datenübermittlung zur Berücksichtigung von Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 |
| § 40h. | Geltung der übrigen Bestimmungen |
| § 40i. | Datenübermittlung zur Zustellung des Energiekostenausgleichs (Anm.: Datenübermittlung zum Zweck der Abwicklung und Auszahlung des Energiekostenausgleichs) |
Abkürzung
TDBG 2012
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
| § 40. | Erfassung von ARF-Leistungen |
| § 40a. | ARF-Leistungsarten |
| § 40b. | Mitteilungen zu ARF-Leistungen |
| § 40c. | Inhalt der ARF-Mitteilungen |
| § 40d. | Nachträgliche Zweckwidmung von ARF-Mitteln |
| § 40e. | Verwendungskontrolle von ARF-Leistungen |
| § 40f. | Vollständigkeitserklärung zu ARF-Leistungen |
| § 40g. | Datenübermittlung zur Berücksichtigung von Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 |
| § 40h. | Geltung der übrigen Bestimmungen |
| (Anm.: Abschnitt 7d samt § 40i aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2022) | |
Abkürzung
TDBG 2012
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
| Abschnitt 7bSonderregelungen im Zusammenhang mit der Europäischen Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF) (Anm.: Abschnitt 7b tritt mit Ablauf des 31.12.2031 außer Kraft) | |
| § 40. | Erfassung von ARF-Leistungen |
| § 40a. | ARF-Leistungsarten |
| § 40b. | Mitteilungen zu ARF-Leistungen |
| § 40c. | Inhalt der ARF-Mitteilungen |
| § 40d. | Nachträgliche Zweckwidmung von ARF-Mitteln |
| § 40e. | Verwendungskontrolle von ARF-Leistungen |
| § 40f. | Vollständigkeitserklärung zu ARF-Leistungen |
| § 40g. | Datenübermittlung zur Berücksichtigung von Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 |
| § 40h. | Geltung der übrigen Bestimmungen |
| (Anm.: Abschnitt 7d samt § 40i aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2022) | |
Abkürzung
TDBG 2012
Ist auf sämtliche Leistungen des Bundes anzuwenden, die nach dem 30. November 2022 ausbezahlt wurden (vgl. § 43 Abs. 13).
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
| Abschnitt 7bSonderregelungen im Zusammenhang mit der Europäischen Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF) (Anm.: Abschnitt 7b tritt mit Ablauf des 31.12.2031 außer Kraft) | |
| § 40. | Erfassung von ARF-Leistungen |
| § 40a. | ARF-Leistungsarten |
| § 40b. | Mitteilungen zu ARF-Leistungen |
| § 40c. | Inhalt der ARF-Mitteilungen |
| § 40d. | Nachträgliche Zweckwidmung von ARF-Mitteln |
| § 40e. | Verwendungskontrolle von ARF-Leistungen |
| § 40f. | Vollständigkeitserklärung zu ARF-Leistungen |
| § 40g. | Datenübermittlung zur Berücksichtigung von Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 |
| § 40h. | Geltung der übrigen Bestimmungen |
| § 40i. | Veröffentlichung von Leistungen im Zusammenhang mit der Energiekrise |
Abkürzung
TDBG 2012
Ist auf sämtliche ARF-Leistungen anzuwenden (vgl. § 43 Abs. 13).
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
| Abschnitt 7bSonderregelungen im Zusammenhang mit der Europäischen Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF) (Anm.: Abschnitt 7b tritt mit Ablauf des 31.12.2031 außer Kraft) | |
| § 40. | Erfassung von ARF-Leistungen |
| § 40a. | ARF-Leistungsarten |
| § 40b. | Mitteilungen zu ARF-Leistungen |
| § 40c. | Inhalt der ARF-Mitteilungen |
| § 40d. | Nachträgliche Zweckwidmung von ARF-Mitteln |
| § 40e. | Verwendungskontrolle von ARF-Leistungen |
| § 40f. | Vollständigkeitserklärung zu ARF-Leistungen |
| § 40g. | Datenübermittlung zur Berücksichtigung von Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 |
| § 40h. | Geltung der übrigen Bestimmungen |
| § 40i. | Veröffentlichung von Leistungen im Zusammenhang mit der Energiekrise |
| § 40j. | Veröffentlichung von Leistungen im Zusammenhang mit der Europäischen Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF) |
Abkürzung
TDBG 2012
Ist auf sämtliche ARF-Leistungen anzuwenden (vgl. § 43 Abs. 13).
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
| Abschnitt 7bSonderregelungen im Zusammenhang mit der Europäischen Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF) (Anm.: Abschnitt 7b tritt mit Ablauf des 31.12.2031 außer Kraft) | |
| § 40. | Erfassung von ARF-Leistungen |
| § 40a. | ARF-Leistungsarten |
| § 40b. | Mitteilungen zu ARF-Leistungen |
| § 40c. | Inhalt der ARF-Mitteilungen |
| § 40d. | Nachträgliche Zweckwidmung von ARF-Mitteln |
| § 40e. | Verwendungskontrolle von ARF-Leistungen |
| § 40f. | Vollständigkeitserklärung zu ARF-Leistungen |
| § 40g. | Datenübermittlung zur Berücksichtigung von Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 |
| § 40h. | Geltung der übrigen Bestimmungen |
| § 40i. | Veröffentlichung von Leistungen im Zusammenhang mit der Energiekrise |
| § 40j. | Veröffentlichung von Leistungen im Zusammenhang mit der Europäischen Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF) |
Abkürzung
TDBG 2012
Ist auf sämtliche ARF-Leistungen anzuwenden (vgl. § 43 Abs. 13).
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
| Abschnitt 7bSonderregelungen im Zusammenhang mit der Europäischen Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF) (Anm.: Abschnitt 7b tritt mit Ablauf des 31.12.2031 außer Kraft) | |
| § 40. | Erfassung von ARF-Leistungen |
| § 40a. | ARF-Leistungsarten |
| § 40b. | Mitteilungen zu ARF-Leistungen |
| § 40c. | Inhalt der ARF-Mitteilungen |
| § 40d. | Nachträgliche Zweckwidmung von ARF-Mitteln |
| § 40e. | Verwendungskontrolle von ARF-Leistungen |
| § 40f. | Vollständigkeitserklärung zu ARF-Leistungen |
| § 40g. | Datenübermittlung zur Berücksichtigung von Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 |
| § 40h. | Geltung der übrigen Bestimmungen |
| § 40i. | Veröffentlichung von Leistungen im Zusammenhang mit der Energiekrise |
| § 40j. | Veröffentlichung von Leistungen im Zusammenhang mit der Europäischen Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF) |
Abkürzung
TDBG 2012
Ist auf sämtliche ARF-Leistungen anzuwenden (vgl. § 43 Abs. 13).
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
| Abschnitt 7bSonderregelungen im Zusammenhang mit der Europäischen Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF) (Anm.: Abschnitt 7b tritt mit Ablauf des 31.12.2031 außer Kraft) | |
| § 40. | Erfassung von ARF-Leistungen |
| § 40a. | ARF-Leistungsarten |
| § 40b. | Mitteilungen zu ARF-Leistungen |
| § 40c. | Inhalt der ARF-Mitteilungen |
| § 40d. | Nachträgliche Zweckwidmung von ARF-Mitteln |
| § 40e. | Verwendungskontrolle von ARF-Leistungen |
| § 40f. | Vollständigkeitserklärung zu ARF-Leistungen |
| § 40g. | Datenübermittlung zur Berücksichtigung von Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 |
| § 40h. | Geltung der übrigen Bestimmungen |
| § 40i. | Veröffentlichung von Leistungen im Zusammenhang mit der Energiekrise |
| § 40j. | Veröffentlichung von Leistungen im Zusammenhang mit der Europäischen Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF) |
| § 40k. | Veröffentlichung von Leistungen im Zusammenhang mit der Informationsfreiheit |
Abkürzung
TDBG 2012
Ist auf sämtliche ARF-Leistungen anzuwenden (vgl. § 43 Abs. 13).
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
| Abschnitt 7bSonderregelungen im Zusammenhang mit der Europäischen Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF) und dem Klima-Sozialfonds (KSF) | |
| § 40. | Erfassung von ARF- und KSF-Leistungen |
| § 40a. | ARF- und KSF-Leistungsarten |
| § 40b. | Mitteilungen zu ARF- und KSF-Leistungen |
| § 40c. | Inhalt der ARF- und KSF-Mitteilungen |
| § 40d. | Nachträgliche Zweckwidmung von ARF- und KSF-Mitteln |
| § 40e. | Verwendungskontrolle von ARF- und KSF-Leistungen |
| § 40f. | Vollständigkeitserklärung zu ARF-Leistungen (Anm.: tritt mit Ablauf des 31.1.2027 außer Kraft) |
| § 40g. | Datenübermittlung zur Berücksichtigung von Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 |
| § 40h. | Geltung der übrigen Bestimmungen |
| § 40i. | Veröffentlichung von Leistungen im Zusammenhang mit der Energiekrise |
| § 40j. | Veröffentlichung von Leistungen im Zusammenhang mit der Europäischen Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF) |
| § 40k. | Veröffentlichung von Leistungen im Zusammenhang mit der Informationsfreiheit |
| § 40l. | Veröffentlichung von Leistungen im Zusammenhang mit dem Klima- Sozialfonds (KSF) (Anm.: Veröffentlichung von Leistungen im Zusammenhang mit dem Klima und Sozialfonds (KSF) |
Abschnitt
Das Transparenzportal
Allgemeines
§ 1. (1) Das Transparenzportal dient
der Darstellung angebotener Leistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes,
der Darstellung angebotener Leistungen im Sinne der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1920, über eine Transparenzdatenbank, soweit sie nicht bereits unter Z 1 fallen,
der Darstellung des Einkommens des Leistungsempfängers,
der Darstellung der vom Leistungsempfänger erhaltenen Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a bis e,
der Darstellung einer Information über Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f, sowie
der Anzeige der für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung im Sinne des § 4 erforderlichen Voraussetzungen.
(2) Die Transparenzdatenbank dient der Verarbeitung des Leistungsangebotes gemäß § 4 Abs. 1 Z 2, sowie der Daten über die von § 23 Abs. 2 erfassten Leistungen.
Abschnitt
Das Transparenzportal
Allgemeines
§ 1. (1) Das Transparenzportal dient
der Darstellung angebotener Leistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes,
der Darstellung angebotener Leistungen im Sinne der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1920, über eine Transparenzdatenbank, soweit sie nicht bereits unter Z 1 fallen,
der Darstellung des Einkommens des Leistungsempfängers,
der Darstellung der vom Leistungsempfänger erhaltenen Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a bis e,
der Darstellung einer Information über Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f, sowie
der Anzeige der für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung im Sinne des § 4 erforderlichen Voraussetzungen.
(2) Die Transparenzdatenbank dient der Verarbeitung des Leistungsangebotes gemäß § 4 Abs. 1 Z 2, sowie der Daten über die von § 23 Abs. 2 und 4 erfassten Leistungen.
Abschnitt
Das Transparenzportal
Allgemeines
§ 1. (1) Das Transparenzportal dient
der Darstellung angebotener Leistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes,
der Darstellung angebotener Leistungen im Sinne der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1920, über eine Transparenzdatenbank, soweit sie nicht bereits unter Z 1 fallen,
der Darstellung des Einkommens des Leistungsempfängers,
der Darstellung der vom Leistungsempfänger erhaltenen Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a bis e,
der Darstellung einer Information über Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f, sowie
der Anzeige der für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung im Sinne des § 4 und im Sinne der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine Transparenzdatenbank erforderlichen Voraussetzungen.
(2) Die Transparenzdatenbank dient der Verarbeitung des Leistungsangebotes gemäß § 4 Abs. 1 Z 2, des Leistungsangebotes im Sinne der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine Transparenzdatenbank, sowie der Verarbeitung der Daten über die von § 23 Abs. 2 und 4 erfassten Leistungen.
Abkürzung
TDBG 2012
Abschnitt
Das Transparenzportal
Allgemeines
§ 1. (1) Das Transparenzportal dient
der Darstellung angebotener Leistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes,
der Darstellung angebotener Leistungen im Sinne der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1920, über eine Transparenzdatenbank, soweit sie nicht bereits unter Z 1 fallen,
der Darstellung des Einkommens des Leistungsempfängers,
der Darstellung der vom Leistungsempfänger erhaltenen Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a bis e und im Sinne des § 4 Abs. 3,
der Darstellung einer Information über Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f, sowie
der Anzeige der für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung im Sinne des § 4 und im Sinne der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine Transparenzdatenbank erforderlichen Voraussetzungen.
(2) Die Transparenzdatenbank dient der Verarbeitung des Leistungsangebotes gemäß § 4 Abs. 1 Z 2, des Leistungsangebotes im Sinne der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine Transparenzdatenbank, sowie der Verarbeitung der Daten über die von § 23 Abs. 2 und 4 erfassten Leistungen.
Abkürzung
TDBG 2012
Abschnitt
Das Transparenzportal
Allgemeines
§ 1. (1) Das Transparenzportal dient
der Darstellung angebotener Leistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes,
der Darstellung angebotener Leistungen im Sinne der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1920, über eine Transparenzdatenbank, soweit sie nicht bereits unter Z 1 fallen,
der Darstellung des Einkommens des Leistungsempfängers,
der Darstellung der vom Leistungsempfänger erhaltenen Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a bis e und im Sinne des § 4 Abs. 3,
4a. der personenbezogenen Information an Leistungsempfänger über ihre Leistungen in den wesentlichen Bearbeitungsständen,
der Darstellung einer Information über Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f, sowie
der Anzeige der für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung im Sinne des § 4 und im Sinne der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine Transparenzdatenbank erforderlichen Voraussetzungen.
(2) Die Transparenzdatenbank dient der Verarbeitung des Leistungsangebotes gemäß § 4 Abs. 1 Z 2, des Leistungsangebotes im Sinne der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine Transparenzdatenbank, sowie der Verarbeitung der Daten über die von § 23 Abs. 2 und 4 erfassten Leistungen.
Abkürzung
TDBG 2012
Abschnitt
Das Transparenzportal
Allgemeines
§ 1. (1) Das Transparenzportal dient
der Darstellung angebotener Leistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes,
der Darstellung angebotener Leistungen im Sinne der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1920, über eine Transparenzdatenbank, soweit sie nicht bereits unter Z 1 fallen,
der Darstellung des Einkommens des Leistungsempfängers,
der Darstellung der vom Leistungsempfänger erhaltenen Leistungen im Sinne des § 4 mit Ausnahme von Sachleistungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f,
4a. der personenbezogenen Information an Leistungsempfänger über ihre Leistungen in den wesentlichen Bearbeitungsständen,
der Darstellung einer Information über Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f, sowie
der Anzeige der für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung im Sinne des § 4 und im Sinne der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine Transparenzdatenbank erforderlichen Voraussetzungen.
(2) Die Transparenzdatenbank dient der Verarbeitung des Leistungsangebotes gemäß § 4 Abs. 1 Z 2, des Leistungsangebotes im Sinne der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine Transparenzdatenbank, sowie der Verarbeitung der Daten über die von § 23 Abs. 2 und 4 erfassten Leistungen.
Abkürzung
TDBG 2012
Abschnitt
Das Transparenzportal
Allgemeines
§ 1. (1) Das Transparenzportal dient
der Darstellung angebotener Leistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes,
der Darstellung angebotener Leistungen im Sinne der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1920, über eine Transparenzdatenbank, soweit sie nicht bereits unter Z 1 fallen,
der Darstellung des Einkommens des Leistungsempfängers,
der Darstellung der vom Leistungsempfänger erhaltenen Leistungen im Sinne des § 4 mit Ausnahme von Sachleistungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f,
4a. der personenbezogenen Information an Leistungsempfänger über ihre Leistungen in den wesentlichen Bearbeitungsständen,
der Darstellung einer Information über Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f, sowie
der Anzeige der für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung im Sinne des § 4 und im Sinne der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine Transparenzdatenbank erforderlichen Voraussetzungen.
(2) Die Transparenzdatenbank dient der Verarbeitung des Leistungsangebotes gemäß § 4 Abs. 1 Z 2, des Leistungsangebotes im Sinne der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine Transparenzdatenbank, sowie der Verarbeitung von Daten über Leistungen, die gemäß § 23 Abs. 1 und 4 mitgeteilt oder abgefragt werden.
Abkürzung
TDBG 2012
Abschnitt
Das Transparenzportal
Allgemeines
§ 1. (1) Das Transparenzportal dient
der Darstellung angebotener Leistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes,
der Darstellung angebotener Leistungen im Sinne der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1920, über eine Transparenzdatenbank, soweit sie nicht bereits unter Z 1 fallen,
der Darstellung des Einkommens des Leistungsempfängers,
der Darstellung der vom Leistungsempfänger erhaltenen Leistungen im Sinne des § 4 mit Ausnahme von Sachleistungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f,
4a. der personenbezogenen Information an Leistungsempfänger über ihre Leistungen in den wesentlichen Bearbeitungsständen,
der Darstellung einer Information über Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f,
der Anzeige der für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung im Sinne des § 4 und im Sinne der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine Transparenzdatenbank erforderlichen Voraussetzungen sowie
der Veröffentlichung personenbezogener Daten nach Maßgabe des § 39g.
(2) Die Transparenzdatenbank dient der Verarbeitung des Leistungsangebotes gemäß § 4 Abs. 1 Z 2, des Leistungsangebotes im Sinne der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine Transparenzdatenbank, sowie der Verarbeitung von Daten über Leistungen, die gemäß § 23 Abs. 1 und 4 mitgeteilt oder abgefragt werden.
Abkürzung
TDBG 2012
Abschnitt
Das Transparenzportal
Allgemeines
§ 1. (1) Das Transparenzportal dient
der Darstellung angebotener Leistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes,
der Darstellung angebotener Leistungen im Sinne der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1920, über eine Transparenzdatenbank, soweit sie nicht bereits unter Z 1 fallen,
der Darstellung des Einkommens des Leistungsempfängers,
der Darstellung der vom Leistungsempfänger erhaltenen Leistungen im Sinne des § 4 mit Ausnahme von Sachleistungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f,
4a. der personenbezogenen Information an Leistungsempfänger über ihre Leistungen in den wesentlichen Bearbeitungsständen,
der Darstellung einer Information über Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f,
der Anzeige der für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung im Sinne des § 4 und im Sinne der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine Transparenzdatenbank erforderlichen Voraussetzungen sowie
der Veröffentlichung personenbezogener Daten, soweit dies in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(2) Die Transparenzdatenbank dient der Verarbeitung des Leistungsangebotes gemäß § 4 Abs. 1 Z 2, des Leistungsangebotes im Sinne der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine Transparenzdatenbank, sowie der Verarbeitung von Daten über Leistungen, die gemäß § 23 Abs. 1 und 4 mitgeteilt, abgefragt oder übermittelt werden.
Abkürzung
TDBG 2012
Abschnitt
Das Transparenzportal
Allgemeines
§ 1. (1) Das Transparenzportal dient
der Darstellung angebotener Leistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes,
der Darstellung angebotener Leistungen im Sinne der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1920, über eine Transparenzdatenbank, soweit sie nicht bereits unter Z 1 fallen,
der Darstellung des Einkommens des Leistungsempfängers,
der Darstellung der vom Leistungsempfänger erhaltenen Leistungen im Sinne des § 4,
4a. der personenbezogenen Information an Leistungsempfänger über ihre Leistungen in den wesentlichen Bearbeitungsständen,
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch Art. 5 Z 2, BGBl. I Nr. 168/2023)
der Anzeige der für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung im Sinne des § 4 und im Sinne der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine Transparenzdatenbank erforderlichen Voraussetzungen sowie
der Veröffentlichung personenbezogener Daten, soweit dies in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(2) Die Transparenzdatenbank dient der Verarbeitung des Leistungsangebotes gemäß § 4 Abs. 1 Z 2, des Leistungsangebotes im Sinne der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine Transparenzdatenbank, sowie der Verarbeitung von Daten über Leistungen, die gemäß § 23 Abs. 1 und 4 mitgeteilt, abgefragt oder übermittelt werden.
Abkürzung
TDBG 2012
Abschnitt
Das Transparenzportal
Allgemeines
§ 1. (1) Das Transparenzportal dient
der Darstellung angebotener Leistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes,
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 5 Z 2, BGBl. I Nr. 168/2023)
der Darstellung des Einkommens des Leistungsempfängers,
der Darstellung der vom Leistungsempfänger erhaltenen Leistungen im Sinne des § 4,
4a. der personenbezogenen Information an Leistungsempfänger über ihre Leistungen in den wesentlichen Bearbeitungsständen,
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch Art. 5 Z 2, BGBl. I Nr. 168/2023)
der Anzeige der für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung im Sinne des § 4 erforderlichen Voraussetzungen sowie
der Veröffentlichung personenbezogener Daten, soweit dies in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(2) Die Transparenzdatenbank dient der Verarbeitung des Leistungsangebotes gemäß § 4 sowie der Verarbeitung von Daten über Leistungen, die gemäß § 23 Abs. 1 und 4 mitgeteilt, abgefragt oder übermittelt werden.
(3) (Verfassungsbestimmung) Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sind ermächtigt, gebietskörperschaftenübergreifend Daten in der Transparenzdatenbank zu verarbeiten.
(4) Dieses Bundesgesetz gilt für alle Organe des Bundes. Es gilt weiters für vom Bund mit der Abwicklung von Leistungen betraute Rechtsträger, soweit die Leistung der Gesetzgebung des Bundes unterliegt.
Abkürzung
TDBG 2012
Zwecke der Datenverarbeitung
§ 2. (1) Die Verarbeitung von Daten im Sinne des § 4 Z 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, von Leistungsempfängern und Einkommensbeziehern in der Transparenzdatenbank und im Transparenzportal erfolgt zum Zweck der
einheitlichen und übersichtlichen Darstellung des Einkommens und sämtlicher angebotener und erhaltener Leistungen im Sinne des § 4 (Informationszweck);
einfachen und raschen Erbringung von Nachweisen für Leistungsempfänger und leistende Stellen (Nachweiszweck);
Auswertung ausschließlich für statistische, planerische und steuernde Zwecke (Steuerungszweck) und
Überprüfung des Vorliegens der für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung im Sinne des § 4 erforderlichen Voraussetzungen (Überprüfungszweck).
(2) Der Personenbezug der Daten, die in der Transparenzdatenbank verarbeitet werden, ist derart zu gestalten, dass der Auftraggeber, Dienstleister oder Übermittlungsempfänger die Identität des Betroffenen mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann.
Abkürzung
TDBG 2012
Zwecke der Datenverarbeitung
§ 2. (1) Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten (im Folgenden: „Daten“) im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) von Leistungsempfängern und Einkommensbeziehern in der Transparenzdatenbank und im Transparenzportal erfolgt zum Zweck der
einheitlichen und übersichtlichen Darstellung des Einkommens und sämtlicher angebotener und erhaltener Leistungen im Sinne des § 4 (Informationszweck),
einfachen und raschen Erbringung von Nachweisen für Leistungsempfänger und leistende Stellen (Nachweiszweck),
Auswertung ausschließlich für statistische, planerische und steuernde Zwecke (Steuerungszweck) und
Überprüfung des Vorliegens der für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung im Sinne des § 4 erforderlichen Voraussetzungen (Überprüfungszweck).
(2) Der Personenbezug der Daten, die in der Transparenzdatenbank verarbeitet werden, ist derart zu gestalten, dass der Verantwortliche, Auftragsverarbeiter oder Übermittlungsempfänger die Identität der betroffenen Person mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann.
Abkürzung
TDBG 2012
Zwecke der Datenverarbeitung
§ 2. (1) Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten (im Folgenden: „Daten“) im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) von Leistungsempfängern und Einkommensbeziehern in der Transparenzdatenbank und im Transparenzportal erfolgt zum Zweck der
einheitlichen und übersichtlichen Darstellung des Einkommens und sämtlicher angebotener und erhaltener Leistungen im Sinne des § 4 (Informationszweck),
einfachen und raschen Erbringung von Nachweisen für Leistungsempfänger und leistende Stellen (Nachweiszweck),
Auswertung ausschließlich für statistische, planerische und steuernde Zwecke (Steuerungszweck),
Überprüfung des Vorliegens der für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung im Sinne des § 4 erforderlichen Voraussetzungen (Überprüfungszweck) und
Verstärkung der Kontrolle einer angemessenen Verwendung öffentlicher Mittel für eine Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung (Wirtschaftlichkeitszweck).
(2) Der Personenbezug der Daten, die in der Transparenzdatenbank verarbeitet werden, ist derart zu gestalten, dass der Verantwortliche, Auftragsverarbeiter oder Übermittlungsempfänger die Identität der betroffenen Person mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann.
Abkürzung
TDBG 2012
Zwecke der Datenverarbeitung
§ 2. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten (im Folgenden: „Daten“) im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) von Leistungsempfängern und Einkommensbeziehern in der Transparenzdatenbank und im Transparenzportal erfolgt zum Zweck der
einheitlichen und übersichtlichen Darstellung des Einkommens und sämtlicher angebotener und erhaltener Leistungen im Sinne des § 4 (Informationszweck),
einfachen und raschen Erbringung von Nachweisen für Leistungsempfänger und leistende Stellen (Nachweiszweck),
Auswertung ausschließlich für statistische, planerische und steuernde Zwecke (Steuerungszweck),
Überprüfung des Vorliegens der für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung im Sinne des § 4 erforderlichen Voraussetzungen (Überprüfungszweck),
Verstärkung der Kontrolle einer angemessenen Verwendung öffentlicher Mittel für eine Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung (Wirtschaftlichkeitszweck) und
personenbezogenen Kontrolle über die Verwendung öffentlicher Mittel (Kontrollzweck).
Abkürzung
TDBG 2012
Zwecke der Datenverarbeitung
§ 2. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten (im Folgenden: „Daten“) im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) von Leistungsempfängern und Einkommensbeziehern in der Transparenzdatenbank und im Transparenzportal erfolgt zum Zweck der
einheitlichen und übersichtlichen Darstellung des Einkommens und sämtlicher angebotener und erhaltener Leistungen im Sinne des § 4 (Informationszweck),
einfachen und raschen Erbringung von Nachweisen für Leistungsempfänger und leistende Stellen (Nachweiszweck),
Auswertung ausschließlich für statistische, planerische und steuernde Zwecke (Steuerungszweck),
Überprüfung des Vorliegens der für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung im Sinne des § 4 erforderlichen Voraussetzungen (Überprüfungszweck),
Verstärkung der Kontrolle einer angemessenen Verwendung öffentlicher Mittel für eine Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung (Wirtschaftlichkeitszweck),
personenbezogenen Kontrolle über die Verwendung öffentlicher Mittel (Kontrollzweck) und
transparenten Information der Öffentlichkeit über die Verwendung öffentlicher Mittel, soweit dies in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist (Transparenzzweck).
Abkürzung
TDBG 2012
Zwecke der Datenverarbeitung
§ 2. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten (im Folgenden: „Daten“) im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) von Leistungsempfängern und Einkommensbeziehern in der Transparenzdatenbank und im Transparenzportal erfolgt zum Zweck der
einheitlichen und übersichtlichen Darstellung des Einkommens und sämtlicher angebotener und erhaltener Leistungen im Sinne des § 4 (Informationszweck),
einfachen und raschen Erbringung von Nachweisen für Leistungsempfänger und leistende Stellen (Nachweiszweck),
Auswertung ausschließlich für statistische, planerische und steuernde Zwecke (Steuerungszweck),
Überprüfung des Vorliegens der für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung im Sinne des § 4 erforderlichen Voraussetzungen (Überprüfungszweck),
Verstärkung der Kontrolle einer angemessenen Verwendung öffentlicher Mittel für eine Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung (Wirtschaftlichkeitszweck),
personenbezogenen Kontrolle über die Verwendung öffentlicher Mittel (Kontrollzweck) und
transparenten Information der Öffentlichkeit über die Verwendung öffentlicher Mittel, soweit dies in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist (Transparenzzweck).
Abschnitt
Inhalt des Transparenzportals
Öffentliche Mittel
§ 3. Öffentliche Mittel im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Mittel, die
von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, ausgenommen gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften und gesetzliche berufliche Interessenvertretungen,
von der Europäischen Union oder einer ihrer Einrichtungen oder
von einer internationalen Organisation oder einer ihrer Einrichtungen
Leistungen
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.