Bundesgesetz über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2012-11-15
Letzte Aktualisierung 2026-07-31
Status Aufgehoben · 2016-12-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 242
Änderungshistorie JSON API
2.

für deren Aufgabe die Verarbeitung von aus dem Transparenzportal abrufbaren Daten zum Zweck der Gewährung, Einstellung oder Rückforderung einer Leistung erforderlich ist und

3.

die im Zuge der Leistungsangebotsermittlung (§ 21) als abfrageberechtigte oder als leistende Stelle bezeichnet worden ist.

(2) Abfrageberechtigt ist auch jede Einrichtung, die im Rahmen der Abwicklung eines Förderprogrammes der Europäischen Union nach den jeweiligen unionsrechtlichen oder nationalen Rechtsvorschriften als Aufsichtsbehörde oder Koordinierungsstelle benannt wurde.

Abkürzung

TDBG 2012

Dienstleister

§ 18. (1) Die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BRZ GmbH) ist für die Transparenzdatenbank und das Transparenzportal gesetzliche Dienstleisterin im Sinne der § 4 Z 5 und § 10 Abs. 2 DSG 2000, wobei sie sich weiterer Dienstleister bedienen kann.

(2) Die Entlohnung der BRZ GmbH für Auswertungen hat gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH), BGBl. Nr. 757/1996, unter Berücksichtigung vorhandener Synergien zu erfolgen.

(3) Die BRZ GmbH kann die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zur Erfüllung eines Auswertungsauftrages als Sub-Dienstleister beauftragen. Zu diesem Zweck können Daten von der BRZ GmbH an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ überlassen werden und von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ an die BRZ GmbH. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ ist verpflichtet, die überlassenen Daten entsprechend des Auswertungsauftrages mit Daten aus ihrem Verfügungsbereich anzureichern.

(4) Der Bundesminister für Finanzen hat die Datenklärungsstelle (§ 19) als datenschutzrechtliche Dienstleisterin im Sinne des § 4 Z 5 in Verbindung mit § 10 und 11 DSG 2000 einzurichten.

Abkürzung

TDBG 2012

Auftragsverarbeiter

§ 18. (1) Die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BRZ GmbH) ist für die Transparenzdatenbank und das Transparenzportal gesetzlicher Auftragsverarbeiter, wobei sie sich weiterer Auftragsverarbeiter bedienen kann.

(2) Die Entlohnung der BRZ GmbH für Auswertungen hat gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH), BGBl. Nr. 757/1996, unter Berücksichtigung vorhandener Synergien zu erfolgen.

(3) Die BRZ GmbH kann die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zur Erfüllung eines Auswertungsauftrages als Sub-Dienstleister beauftragen. Zu diesem Zweck können Daten von der BRZ GmbH an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ überlassen werden und von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ an die BRZ GmbH. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ ist verpflichtet, die überlassenen Daten entsprechend des Auswertungsauftrages mit Daten aus ihrem Verfügungsbereich anzureichern.

(4) Der Bundesminister für Finanzen hat die Datenklärungsstelle (§ 19) als datenschutzrechtliche Dienstleisterin im Sinne des § 4 Z 5 in Verbindung mit § 10 und 11 DSG 2000 einzurichten.

Abkürzung

TDBG 2012

Auftragsverarbeiter

§ 18. (1) Die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BRZ GmbH) ist für die Transparenzdatenbank und das Transparenzportal gesetzlicher Auftragsverarbeiter, wobei sie sich weiterer Auftragsverarbeiter bedienen kann.

(2) Die Entlohnung der BRZ GmbH für Auswertungen hat gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH), BGBl. Nr. 757/1996, unter Berücksichtigung vorhandener Synergien zu erfolgen.

(3) Die BRZ GmbH kann die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zur Erfüllung eines Auswertungsauftrages als Sub-Auftragsverarbeiter beauftragen. Zu diesem Zweck können Daten von der BRZ GmbH an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ überlassen werden und von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ an die BRZ GmbH. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ ist verpflichtet, die überlassenen Daten entsprechend des Auswertungsauftrages mit Daten aus ihrem Verfügungsbereich anzureichern.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Z 9, BGBl. I Nr. 70/2019)

Abkürzung

TDBG 2012

Datenklärungsstelle

§ 19. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat eine Datenklärungsstelle als Organisationseinheit innerhalb des Bundesministeriums für Finanzen einzurichten.

(2) Die Aufgaben der Datenklärungsstelle sind:

1.

die Mitwirkung an der Leistungskategorisierung im Sinne des § 22 Abs. 1;

2.

die einheitliche Leistungskategorisierung im Sinne des § 22 Abs. 2;

3.

die Erstellung eines Vorschlages für einen Leistungsangebotskatalog nach Maßgabe des § 22 Abs. 3;

4.

auf die Vollständigkeit der Leistungsangebote, der leistenden Stellen und der mitgeteilten Leistungen hinzuwirken.

(3) Der Bundesminister für Finanzen kann nach erfolgter Feststellung, dass ein schwerwiegender Verstoß gegen eine datenschutzrechtliche Bestimmung durch eine abfragende Person vorliegt, darauf hinwirken, dass dieser die Ermächtigung zur Verwendung der über das Transparenzportal abrufbaren Daten entzogen wird.

Abkürzung

TDBG 2012

Datenklärungsstelle

§ 19. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat eine Datenklärungsstelle als Organisationseinheit innerhalb des Bundesministeriums für Finanzen einzurichten.

(2) Die Aufgaben der Datenklärungsstelle sind:

1.

die Mitwirkung an der Leistungskategorisierung im Sinne des § 22 Abs. 1;

2.

die einheitliche Leistungskategorisierung im Sinne des § 22 Abs. 2;

3.

die Erstellung eines Vorschlages für einen Leistungsangebotskatalog nach Maßgabe des § 22 Abs. 3;

4.

auf die Vollständigkeit der Leistungsangebote, der leistenden Stellen und der mitgeteilten Leistungen hinzuwirken;

5.

die dem Verantwortlichen in den §§ 36b, 36d und 36e übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.

(3) Der Bundesminister für Finanzen kann nach erfolgter Feststellung, dass ein schwerwiegender Verstoß gegen eine datenschutzrechtliche Bestimmung durch eine abfragende Person vorliegt, darauf hinwirken, dass dieser die Ermächtigung zur Verwendung der über das Transparenzportal abrufbaren Daten entzogen wird.

Abkürzung

TDBG 2012

Datenklärungsstelle

§ 19. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat eine Datenklärungsstelle als Organisationseinheit innerhalb des Bundesministeriums für Finanzen einzurichten.

(2) Die Aufgaben der Datenklärungsstelle sind:

1.

die Mitwirkung an der Leistungskategorisierung im Sinne des § 22 Abs. 1;

2.

die einheitliche Leistungskategorisierung im Sinne des § 22 Abs. 2;

3.

Die Verknüpfung von Leistungsangeboten und Vorbereitung der Transparenzdatenbank-Abfrageverordnung nach Maßgabe des § 22 Abs. 3

4.

auf die Vollständigkeit der Leistungsangebote, der leistenden Stellen und der mitgeteilten Leistungen hinzuwirken;

5.

die dem Verantwortlichen in den §§ 36b, 36d und 36e übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.

(3) Der Bundesminister für Finanzen kann nach erfolgter Feststellung, dass ein schwerwiegender Verstoß gegen eine datenschutzrechtliche Bestimmung durch eine abfragende Person vorliegt, darauf hinwirken, dass dieser die Ermächtigung zur Verarbeitung der über das Transparenzportal abrufbaren Daten entzogen wird.

Abkürzung

TDBG 2012

Datenklärungsstelle

§ 19. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat eine Datenklärungsstelle als Organisationseinheit innerhalb des Bundesministeriums für Finanzen einzurichten.

(2) Die Aufgaben der Datenklärungsstelle sind:

(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2023)

2.

die einheitliche Leistungskategorisierung im Sinne des § 22 Abs. 2;

3.

die Verknüpfung von Leistungsangeboten und Vorbereitung der Transparenzdatenbank-Abfrageverordnung nach Maßgabe des § 22 Abs. 3;

4.

auf die Vollständigkeit der Leistungsangebote, der leistenden Stellen und der mitgeteilten Leistungen hinzuwirken;

5.

die dem Verantwortlichen in den §§ 36b, 36d und 36e übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.

(3) Der Bundesminister für Finanzen kann nach erfolgter Feststellung, dass ein schwerwiegender Verstoß gegen eine datenschutzrechtliche Bestimmung durch eine abfragende Person vorliegt, darauf hinwirken, dass dieser die Ermächtigung zur Verarbeitung der über das Transparenzportal abrufbaren Daten entzogen wird.

Abkürzung

TDBG 2012

Transparenzdatenbankbeirat

§ 20. (1) Die Bundesregierung errichtet einen Transparenzdatenbankbeirat. Der Transparenzdatenbankbeirat fasst Beschlüsse auf Antrag eines Transparenzdatenbankbeiratsmitgliedes. Die Beschlussfassung im Transparenzdatenbankbeirat erfordert die Zustimmung von mindestens zwei Drittel der anwesenden Transparenzdatenbankbeiratsmitglieder.

(2) Der Transparenzdatenbankbeirat wirkt mit

1.

an der allenfalls erforderlichen Koordinierung der Kategorisierung der Leistungsangebote nach § 22 Abs. 1; dazu gehören auch Vorschläge zur Erweiterung der Gliederungsebene „Tätigkeitsbereich“;

2.

an der Erledigung von bedeutsamen Anbringen zur Anwendung dieses Bundesgesetzes sowie der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine Transparenzdatenbank, die Auswirkungen auf mehr als eine Partei haben;

3.

an der gegenseitigen Information und Koordination bei der Umsetzung der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine Transparenzdatenbank;

4.

an der Evaluierung gemäß Art. 15 Abs. 5 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine Transparenzdatenbank;

5.

an der gemeinsamen Prüfung der weiteren Maßnahmen zur Errichtung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank.

(3) Dem Transparenzdatenbankbeirat gehören an:

1.

ein Vertreter des Bundeskanzlers;

2.

ein Vertreter des Bundesministers für Finanzen;

3.

ein Vertreter des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;

4.

ein Vertreter des Datenschutzrates;

5.

ein Vertreter der Datenklärungsstelle;

6.

ein Vertreter der BRZ GmbH;

7.

ein Vertreter jedes Landes;

8.

ein Vertreter des Österreichischen Städtebundes;

9.

ein Vertreter des Österreichischen Gemeindebundes.

(4) Der Transparenzdatenbankbeirat ist vom Vorsitzenden auf Antrag eines Mitglieds des Transparenzdatenbankbeirates einzuberufen. Zwischen der Einberufung der Sitzung und dem Sitzungstermin soll eine Frist von zwei Wochen liegen. Eine Stimmrechtsübertragung ist möglich. Jede entsendende Stelle hat ihre Kosten selbst zu tragen.

(5) Den Vorsitz des Transparenzdatenbankbeirates führt der Vertreter des Bundesministers für Finanzen.

(6) Die Geschäfte des Transparenzdatenbankbeirates führt die Datenklärungsstelle.

Abkürzung

TDBG 2012

Transparenzdatenbankbeirat

§ 20. (1) Die Bundesregierung errichtet einen Transparenzdatenbankbeirat. Der Transparenzdatenbankbeirat fasst Beschlüsse auf Antrag eines Transparenzdatenbankbeiratsmitgliedes. Die Beschlussfassung im Transparenzdatenbankbeirat erfordert die Zustimmung von mindestens zwei Drittel der anwesenden Transparenzdatenbankbeiratsmitglieder.

(2) Der Transparenzdatenbankbeirat wirkt mit

(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2023)

2.

an der Erledigung von bedeutsamen Anbringen zur Anwendung dieses Bundesgesetzes sowie der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine Transparenzdatenbank, die Auswirkungen auf mehr als eine Partei haben;

3.

an der gegenseitigen Information und Koordination bei der Umsetzung der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine Transparenzdatenbank;

4.

an der Evaluierung gemäß Art. 15 Abs. 5 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine Transparenzdatenbank;

5.

an der gemeinsamen Prüfung der weiteren Maßnahmen zur Errichtung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank.

(3) Dem Transparenzdatenbankbeirat gehören an:

1.

ein Vertreter des Bundeskanzlers;

2.

ein Vertreter des Bundesministers für Finanzen;

3.

ein Vertreter des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;

4.

ein Vertreter des Datenschutzrates;

5.

ein Vertreter der Datenklärungsstelle;

6.

ein Vertreter der BRZ GmbH;

7.

ein Vertreter jedes Landes;

8.

ein Vertreter des Österreichischen Städtebundes;

9.

ein Vertreter des Österreichischen Gemeindebundes.

(4) Der Transparenzdatenbankbeirat ist vom Vorsitzenden auf Antrag eines Mitglieds des Transparenzdatenbankbeirates einzuberufen. Zwischen der Einberufung der Sitzung und dem Sitzungstermin soll eine Frist von zwei Wochen liegen. Eine Stimmrechtsübertragung ist möglich. Jede entsendende Stelle hat ihre Kosten selbst zu tragen.

(5) Den Vorsitz des Transparenzdatenbankbeirates führt der Vertreter des Bundesministers für Finanzen.

(6) Die Geschäfte des Transparenzdatenbankbeirates führt die Datenklärungsstelle.

Abkürzung

TDBG 2012

Transparenzdatenbankbeirat

§ 20. (1) Die Bundesregierung errichtet einen Transparenzdatenbankbeirat. Der Transparenzdatenbankbeirat fasst Beschlüsse auf Antrag eines Transparenzdatenbankbeiratsmitgliedes. Die Beschlussfassung im Transparenzdatenbankbeirat erfordert die Zustimmung von mindestens zwei Drittel der anwesenden Transparenzdatenbankbeiratsmitglieder.

(2) Der Transparenzdatenbankbeirat wirkt mit

(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2023)

2.

an der Erledigung von bedeutsamen Anbringen zur Anwendung dieses Bundesgesetzes;

(Anm.: Z 3 und 4 aufgehoben durch Art. 5 Z 19, BGBl. I Nr. 168/2023)

5.

an der gemeinsamen Prüfung der weiteren Maßnahmen zur Errichtung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank.

(3) Dem Transparenzdatenbankbeirat gehören an:

1.

ein Vertreter des Bundeskanzlers;

2.

ein Vertreter des Bundesministers für Finanzen;

3.

ein Vertreter des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;

4.

ein Vertreter des Datenschutzrates;

5.

ein Vertreter der Datenklärungsstelle;

6.

ein Vertreter der BRZ GmbH;

7.

ein Vertreter jedes Landes;

8.

ein Vertreter des Österreichischen Städtebundes;

9.

ein Vertreter des Österreichischen Gemeindebundes.

(4) Der Transparenzdatenbankbeirat ist vom Vorsitzenden auf Antrag eines Mitglieds des Transparenzdatenbankbeirates einzuberufen. Zwischen der Einberufung der Sitzung und dem Sitzungstermin soll eine Frist von zwei Wochen liegen. Eine Stimmrechtsübertragung ist möglich. Jede entsendende Stelle hat ihre Kosten selbst zu tragen.

(5) Den Vorsitz des Transparenzdatenbankbeirates führt der Vertreter des Bundesministers für Finanzen.

(6) Die Geschäfte des Transparenzdatenbankbeirates führt die Datenklärungsstelle.

Abkürzung

TDBG 2012

4.

Abschnitt

Leistungssystematisierung

Leistungsangebotsermittlung

§ 21. (1) Die leistungsdefinierenden Stellen haben für jedes Leistungsangebot für Leistungen im Sinne des § 4 innerhalb ihres Wirkungsbereiches

1.

eine in ihrem jeweiligen Bereich eindeutige Bezeichnung und Zuordnung zur eigenen Kategorie gemäß § 22 Abs. 1 zu vergeben;

2.

die Rechtsgrundlage für die Gewährung der Leistung anzugeben;

3.

die Voraussetzungen für die Gewährung, die Einstellung und die Rückforderung der Leistung auszuweisen und dabei sensible Daten im Sinne des § 4 Z 2 DSG 2000 besonders zu bezeichnen;

4.

die leistende Stelle im Sinne des § 16 zu bezeichnen sowie

5.

die abfrageberechtigte Stelle im Sinne des § 17 Z 1 zu bezeichnen, soweit sie nicht bereits unter Z 4 fällt.

Diese Angaben hat die leistungsdefinierende Stelle in der Leistungsangebotsdatenbank zu erfassen.

(2) Die jeweils betroffene an der Abwicklung der Leistung beteiligte Stelle hat die leistungsdefinierende Stelle bei ihrer Aufgabe im angeforderten Ausmaß zu unterstützen.

Abkürzung

TDBG 2012

4.

Abschnitt

Leistungssystematisierung

Leistungsangebotsermittlung

§ 21. (1) Die leistungsdefinierenden Stellen haben für jedes Leistungsangebot für Leistungen im Sinne des § 4 innerhalb ihres Wirkungsbereiches

1.

eine in ihrem jeweiligen Bereich eindeutige Bezeichnung und Zuordnung zur eigenen Kategorie gemäß § 22 Abs. 1 zu vergeben;

2.

die Rechtsgrundlage für die Gewährung der Leistung anzugeben;

3.

die Voraussetzungen für die Gewährung, die Einstellung und die Rückforderung der Leistung auszuweisen und dabei besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Z 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) besonders zu bezeichnen;

4.

die leistende Stelle im Sinne des § 16 zu bezeichnen sowie

5.

die abfrageberechtigte Stelle im Sinne des § 17 Z 1 zu bezeichnen, soweit sie nicht bereits unter Z 4 fällt.

Diese Angaben hat die leistungsdefinierende Stelle in der Leistungsangebotsdatenbank zu erfassen.

(2) Die jeweils betroffene an der Abwicklung der Leistung beteiligte Stelle hat die leistungsdefinierende Stelle bei ihrer Aufgabe im angeforderten Ausmaß zu unterstützen.

Abkürzung

TDBG 2012

4.

Abschnitt

Leistungssystematisierung

Leistungsangebotsermittlung

§ 21. (1) Die leistungsdefinierenden Stellen haben für jedes Leistungsangebot für Leistungen im Sinne des § 4 innerhalb ihres Wirkungsbereiches

1.

eine in ihrem jeweiligen Bereich eindeutige Bezeichnung und Zuordnung zur eigenen Kategorie gemäß § 22 Abs. 1 zu vergeben;

2.

die Rechtsgrundlage für die Gewährung der Leistung anzugeben;

3.

die Voraussetzungen für die Gewährung, die Einstellung und die Rückforderung der Leistung auszuweisen und dabei die Leistungsangebote mit Bezug zu besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO als sensibel zu kennzeichnen;

4.

die leistende Stelle im Sinne des § 16 zu bezeichnen sowie

5.

die abfrageberechtigte Stelle im Sinne des § 17 Z 1 zu bezeichnen, soweit sie nicht bereits unter Z 4 fällt.

Diese Angaben hat die leistungsdefinierende Stelle in der Leistungsangebotsdatenbank zu erfassen.

(2) Die jeweils betroffene an der Abwicklung der Leistung beteiligte Stelle hat die leistungsdefinierende Stelle bei ihrer Aufgabe im angeforderten Ausmaß zu unterstützen.

Abkürzung

TDBG 2012

4.

Abschnitt

Leistungssystematisierung

Leistungsangebotsermittlung

§ 21. (1) Die leistungsdefinierenden Stellen haben für jedes Leistungsangebot für Leistungen im Sinne des § 4 innerhalb ihres Wirkungsbereiches

1.

eine in ihrem jeweiligen Bereich eindeutige Bezeichnung zu vergeben;

2.

die Rechtsgrundlage für die Gewährung der Leistung anzugeben;

3.

die Voraussetzungen für die Gewährung, die Einstellung und die Rückforderung der Leistung auszuweisen und dabei die Leistungsangebote mit Bezug zu besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO als sensibel zu kennzeichnen;

4.

die leistende Stelle im Sinne des § 16 zu bezeichnen sowie

5.

die abfrageberechtigten Stellen im Sinne des § 17 Z 1 zu bezeichnen, soweit sie nicht bereits unter Z 4 fallen.

Diese Angaben hat die leistungsdefinierende Stelle in der Leistungsangebotsdatenbank zu erfassen und die Datenklärungsstelle zu prüfen.

(2) Die jeweils betroffene an der Abwicklung der Leistung beteiligte Stelle hat die leistungsdefinierende Stelle bei ihrer Aufgabe im angeforderten Ausmaß zu unterstützen.

(3) Zur Erleichterung der Leistungsangebotsermittlung durch Gemeinden wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, mit Verordnung gruppierte Leistungsangebote festzulegen („Transparenzdatenbank – Förderungsschienenverordnung“). Dabei kann auf Gemeinden unter 20 000 Einwohner mit Ausnahme der Landeshauptstädte eingeschränkt werden.

Abkürzung

TDBG 2012

4.

Abschnitt

Leistungssystematisierung

Leistungsangebotsermittlung

§ 21. (1) Die leistungsdefinierenden Stellen haben für jedes Leistungsangebot für Leistungen im Sinne des § 4 innerhalb ihres Wirkungsbereiches

1.

ein Wirkungsziel, das mit der Leistung verfolgt wird, festzulegen, sofern es sich um eine Leistung nach § 8 Abs. 1 Z 4 handelt;

2.

die Rechtsgrundlage für die Gewährung der Leistung anzugeben;

3.

die Voraussetzungen für die Gewährung, die Einstellung und die Rückforderung der Leistung auszuweisen und dabei die Leistungsangebote mit Bezug zu besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO als sensibel zu kennzeichnen;

4.

die leistende Stelle im Sinne des § 16 zu bezeichnen;

5.

die abfrageberechtigten Stellen im Sinne des § 17 Z 1 zu bezeichnen, soweit sie nicht bereits unter Z 4 fallen sowie

6.

anzugeben, ob die Leistung nach den haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes im Namen und auf Rechnung des Bundes oder im Namen und auf Rechnung von vom Bund betrauten Rechtsträgern vergeben werden.

Diese Angaben hat die leistungsdefinierende Stelle in der Leistungsangebotsdatenbank zu erfassen und die Datenklärungsstelle zu prüfen.

(2) Die jeweils betroffene an der Abwicklung der Leistung beteiligte Stelle hat die leistungsdefinierende Stelle bei ihrer Aufgabe im angeforderten Ausmaß zu unterstützen.

(3) Zur Erleichterung der Leistungsangebotsermittlung durch Gemeinden wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, mit Verordnung gruppierte Leistungsangebote festzulegen („Transparenzdatenbank – Förderungsschienenverordnung“). Dabei kann auf Gemeinden unter 20 000 Einwohner mit Ausnahme der Landeshauptstädte eingeschränkt werden.

Abkürzung

TDBG 2012

4.

Abschnitt

Leistungssystematisierung

Leistungsangebotsermittlung

§ 21. (1) Die leistungsdefinierenden Stellen haben für jedes Leistungsangebot für Leistungen im Sinne des § 4 innerhalb ihres Wirkungsbereiches

1.

ein Wirkungsziel, das mit der Leistung verfolgt wird, festzulegen, sofern es sich um eine Leistung nach § 8 Abs. 1 Z 4 handelt;

2.

die Rechtsgrundlage für die Gewährung der Leistung anzugeben;

3.

die Voraussetzungen für die Gewährung, die Einstellung und die Rückforderung der Leistung auszuweisen und dabei die Leistungsangebote mit Bezug zu besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO als sensibel zu kennzeichnen;

4.

die leistende Stelle im Sinne des § 16 zu bezeichnen;

5.

die abfrageberechtigten Stellen im Sinne des § 17 zu bezeichnen, soweit sie nicht bereits unter Z 4 fallen sowie

6.

anzugeben, ob die Leistung nach den haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes im Namen und auf Rechnung des Bundes oder im Namen und auf Rechnung von vom Bund betrauten Rechtsträgern vergeben werden.

Diese Angaben hat die leistungsdefinierende Stelle in der Leistungsangebotsdatenbank zu erfassen und die Datenklärungsstelle zu prüfen.

(2) Die jeweils betroffene an der Abwicklung der Leistung beteiligte Stelle hat die leistungsdefinierende Stelle bei ihrer Aufgabe im angeforderten Ausmaß zu unterstützen.

(3) Zur Erleichterung der Leistungsangebotsermittlung durch Gemeinden wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, mit Verordnung gruppierte Leistungsangebote festzulegen („Transparenzdatenbank – Förderungsschienenverordnung“). Dabei kann auf Gemeinden unter 20 000 Einwohner mit Ausnahme der Landeshauptstädte eingeschränkt werden.

Abkürzung

TDBG 2012

Leistungskategorisierung

§ 22. (1) Die leistungsdefinierenden Stellen haben eine eigene Kategorisierung aller Leistungsangebote auf der Grundlage der Anlage zu § 3 Abs. 1 der EGovernment-Bereichsabgrenzungsverordnung, BGBl. II Nr. 289/2004, durchzuführen. Davon ausgehend kann jede leistungsdefinierende Stelle für die von ihr in der Leistungsangebotsdatenbank gemäß § 21 Abs. 1 zu erfassenden Leistungsangebote eine eigene Kategorie vergeben. Ausgehend von dieser gemeinsamen Grundlage können die leistungsdefinierenden Stellen für die von ihr in der Leistungsangebotsdatenbank gemäß § 21 Abs. 1 zu erfassenden Leistungsangebote zu der Gliederungsebene „Tätigkeitsbereich“ selbständig „Teilbereiche“ für die eigene Kategorisierung ihrer Leistungsangebote festlegen.

(2) Die Datenklärungsstelle hat zusätzlich zur eigenen Kategorisierung gemäß Abs. 1 eine einheitliche Kategorisierung aller Leistungsangebote auf der Grundlage der Anlage zu § 3 Abs. 1 der EGovernment-Bereichsabgrenzungsverordnung, BGBl. II Nr. 289/2004, durchzuführen. Dabei soll der Gliederungsebene „Tätigkeitsbereich“ die Unterebene „Teilbereich“ hinzugefügt werden. Die Kategorisierung hat anhand der Rechtsgrundlage für die Erbringung der Leistung zu erfolgen. Die Kategorisierung hat so zu erfolgen, dass jeder abfrageberechtigten Stelle die erforderlichen Daten unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Erfordernisse im Transparenzportal angezeigt werden können. Alle anderen von der leistungsdefinierenden Stelle übermittelten Angaben hat die Datenklärungsstelle zu prüfen.

(3) Die Datenklärungsstelle hat mindestens einmal in sechs Monaten dem Bundesminister für Finanzen einen Vorschlag für einen Leistungsangebotskatalog zu erstatten, der die einheitliche Kategorisierung im Sinne des Abs. 2 zu enthalten hat. Der Bundesminister für Finanzen hat den Leistungsangebotskatalog nach Maßgabe des § 39 Abs. 4 als Verordnung kundzumachen. Zusätzlich ist der Leistungsangebotskatalog im Transparenzportal zu veröffentlichen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen kann dem Leistungsempfänger und den abfrageberechtigten Stellen den Zugriff auf Daten gewähren, für die eine leistungsdefinierende Stelle bereits die Angaben im Sinne des Abs. 1 übermittelt hat und für die die Datenklärungsstelle eine eindeutige Zuordnung zu der Kategorie der einheitlichen Kategorisierung bereits vorgenommen hat, auch wenn die Verordnung gemäß Abs. 3 noch nicht in Kraft getreten ist. Das gilt nicht für sensible Daten im Sinne des § 4 Z 2 DSG 2000.

(5) Erfordert die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung die Kenntnis über den Erhalt einer Leistung, deren Leistungsangebot als „sensibel“ gekennzeichnet worden ist, so hat die einheitliche Kategorisierung dieses Leistungsangebotes in der Weise zu erfolgen, dass die sensible Daten enthaltende Leistung im Transparenzportal nur nach Angabe der Abfrageberechtigung und nur in dem Umfang angezeigt wird, der sich aus einem Gesetz ergibt.

Abkürzung

TDBG 2012

Leistungskategorisierung

§ 22. (1) Die leistungsdefinierenden Stellen haben eine eigene Kategorisierung aller Leistungsangebote auf der Grundlage der Anlage zu § 3 Abs. 1 der EGovernment-Bereichsabgrenzungsverordnung, BGBl. II Nr. 289/2004, durchzuführen. Davon ausgehend kann jede leistungsdefinierende Stelle für die von ihr in der Leistungsangebotsdatenbank gemäß § 21 Abs. 1 zu erfassenden Leistungsangebote eine eigene Kategorie vergeben. Ausgehend von dieser gemeinsamen Grundlage können die leistungsdefinierenden Stellen für die von ihr in der Leistungsangebotsdatenbank gemäß § 21 Abs. 1 zu erfassenden Leistungsangebote zu der Gliederungsebene „Tätigkeitsbereich“ selbständig „Teilbereiche“ für die eigene Kategorisierung ihrer Leistungsangebote festlegen.

(2) Die Datenklärungsstelle hat zusätzlich zur eigenen Kategorisierung gemäß Abs. 1 eine einheitliche Kategorisierung aller Leistungsangebote auf der Grundlage der Anlage zu § 3 Abs. 1 der EGovernment-Bereichsabgrenzungsverordnung, BGBl. II Nr. 289/2004, durchzuführen. Dabei soll der Gliederungsebene „Tätigkeitsbereich“ die Unterebene „Teilbereich“ hinzugefügt werden. Die Kategorisierung hat nach thematischen Zusammenhängen zu erfolgen. Alle anderen von der leistungsdefinierenden Stelle übermittelten Angaben hat die Datenklärungsstelle zu prüfen.

(3) Erfordert nach Maßgabe einer hiefür bestehenden gesetzlichen Grundlage die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung die Kenntnis über den Erhalt einer Leistung, deren Leistungsangebot als „sensibel“ zu kennzeichnen ist, so sind diese beiden Leistungsangebote durch die Datenklärungsstelle zu verknüpfen. Die Datenklärungsstelle hat mindestens einmal in sechs Monaten dem Bundesminister für Finanzen das Ergebnis dieser Verknüpfungen zu unterbreiten. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mittels Verordnung („Transparenzdatenbank-Abfrageverordnung“) die „sensiblen“ Leistungsangebote mit den darauf zustehenden Leseberechtigungen kundzumachen.

(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch Z 13, BGBl. I Nr. 70/2019)

Abkürzung

TDBG 2012

Leistungskategorisierung

§ 22. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2023)

(2) Die Datenklärungsstelle hat eine mehrstufige einheitliche Kategorisierung in Anlehnung an die Klassifikation der Aufgabenbereiche des Staates (Classification of the Functions of Government - COFOG) aller Leistungsangebote nach thematischen Zusammenhängen vorzunehmen.

(3) Erfordert nach Maßgabe einer hiefür bestehenden gesetzlichen Grundlage die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung die Kenntnis über den Erhalt einer Leistung, deren Leistungsangebot als „sensibel“ zu kennzeichnen ist, so sind diese beiden Leistungsangebote durch die Datenklärungsstelle zu verknüpfen. Die Datenklärungsstelle hat mindestens einmal in sechs Monaten dem Bundesminister für Finanzen das Ergebnis dieser Verknüpfungen zu unterbreiten. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mittels Verordnung („Transparenzdatenbank-Abfrageverordnung“) die „sensiblen“ Leistungsangebote mit den darauf zustehenden Leseberechtigungen kundzumachen.

(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch Z 13, BGBl. I Nr. 70/2019)

Abkürzung

TDBG 2012

Vollständigkeitserklärungen der leistungsdefinierenden Stellen

§ 22a. Die leistungsdefinierenden Stellen haben bis spätestens 1. März eines jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr die Vollständigkeit der Anlage der Leistungsangebote samt deren Aktualisierung durch Vorlage von Vollständigkeitserklärungen an den Bundesminister für Finanzen zu bestätigen bzw. fehlende Leistungsangebote anzuführen und zu begründen.

5.

Abschnitt

Datenermittlung

Datenquellen

§ 23. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat folgende Daten im Rahmen einer Transparenzportalabfrage durch Abfrage von bestehenden Datenbanken zu ermitteln:

1.

Von Datenbanken des Bundesministers für Finanzen

a)

ertragsteuerliche Ersparnisse im Sinne des § 7 Abs. 1;

b)

Förderungen im Sinne des § 8 Abs. 4 Z 2;

c)

Transferzahlungen im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 2 und 3 und Z 6 bis 8;

d)

alle übrigen Leistungen, die in einem Lohnzettel gemäß § 84 EStG 1988 gesondert anzuführen sind;

e)

das Bruttoeinkommen im Sinne des § 5 Abs. 1 und

f)

das Nettoeinkommen im Sinne des § 5 Abs. 2.

2.

Von Datenbanken des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und des Arbeitsmarktservices

a)

die Sozialversicherungsleistungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 und

b)

Transferzahlungen im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 1 und 10

(2) Jede leistende Stelle (§ 16) hat Leistungen im Sinne des § 4, die nicht von Abs. 1 erfasst werden, mitzuteilen. Davon ausgenommen sind Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f. Für die Übermittlung der Mitteilung kann sich die leistende Stelle eines Dienstleisters bedienen. Die Mitteilung hat nach Maßgabe der §§ 25 bis 27 an den Bundesminister für Finanzen zum Zweck der Verarbeitung gemäß § 2 in der Transparenzdatenbank zu erfolgen.

(3) Durch die Ermöglichung der Abfrage von Daten über Leistungen (Abs. 1) oder durch die Mitteilung von Daten über Leistungen (Abs. 2) ändert sich nichts an der Stellung des die Abfrage Duldenden oder des Mitteilenden als datenschutzrechtlicher Auftraggeber für Datenanwendungen im Sinne des § 4 Z 7 DSG 2000 oder für die Verwendung von Daten im Sinne des § 4 Z 8 DSG 2000 außerhalb des Anwendungsbereiches dieses Bundesgesetzes.

5.

Abschnitt

Datenermittlung

Datenquellen

§ 23. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat folgende Daten im Rahmen einer Transparenzportalabfrage durch Abfrage von bestehenden Datenbanken zu ermitteln:

1.

Von Datenbanken des Bundesministers für Finanzen

a)

ertragsteuerliche Ersparnisse im Sinne des § 7 Abs. 1;

b)

Förderungen im Sinne des § 8 Abs. 4 Z 2;

c)

Transferzahlungen im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 2 und 3 und Z 6 bis 8;

d)

alle übrigen Leistungen, die in einem Lohnzettel gemäß § 84 EStG 1988 gesondert anzuführen sind;

e)

das Bruttoeinkommen im Sinne des § 5 Abs. 1 und

f)

das Nettoeinkommen im Sinne des § 5 Abs. 2.

2.

Von Datenbanken des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und des Arbeitsmarktservices

a)

die Sozialversicherungsleistungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 und

b)

Transferzahlungen im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 1 und 10

(2) Jede leistende Stelle (§ 16) hat Leistungen im Sinne des § 4, die nicht von Abs. 1 erfasst werden, mitzuteilen. Davon ausgenommen sind Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f. Für die Übermittlung der Mitteilung kann sich die leistende Stelle eines Dienstleisters bedienen. Die Mitteilung hat nach Maßgabe der §§ 25 bis 27 an den Bundesminister für Finanzen zum Zweck der Verarbeitung gemäß § 2 in der Transparenzdatenbank zu erfolgen.

(3) Durch die Ermöglichung der Abfrage von Daten über Leistungen (Abs. 1 und 5) oder durch die Mitteilung von Daten über Leistungen (Abs. 2 und 4) ändert sich nichts an der Stellung des die Abfrage Duldenden oder des Mitteilenden als datenschutzrechtlicher Auftraggeber für Datenanwendungen im Sinne des § 4 Z 7 DSG 2000 oder für die Verwendung von Daten im Sinne des § 4 Z 8 DSG 2000 außerhalb des Anwendungsbereiches dieses Bundesgesetzes.

(4) Leistende Stellen, die eine Förderung im Sinne des § 4a Abs. 4a Z 1 lit. b EStG 1988 vergeben, können dem Bundesminister für Finanzen mit Zustimmung der Körperschaft gemäß § 4a Abs. 4a EStG 1988 und zum Zweck der Verarbeitung in der Transparenzdatenbank, von ihnen gewährte Förderungen im Sinne des § 4a Abs. 4a Z 1 lit. b EStG 1988 elektronisch mitteilen. Für die Übermittlung können sie sich eines Dienstleisters bedienen. Die Mitteilung hat dem § 25 zu entsprechen. § 31 gilt sinngemäß.

(5) Das Finanzamt Wien 1/23 ist berechtigt, bei Einrichtungen gemäß § 4a Abs. 4a EStG 1988 durch Abfrage aus dem Transparenzportal zu überprüfen, ob eine Förderung gemäß § 4a Abs. 4a EStG 1988 in der Transparenzdatenbank ersichtlich gemacht ist. Das Ergebnis der Abfrage ist dabei auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Eintrags einer Förderung aus der einschlägigen einheitlichen Kategorie beschränkt.

5.

Abschnitt

Datenermittlung

Datenquellen

§ 23. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat folgende Daten im Rahmen einer Transparenzportalabfrage durch Abfrage von bestehenden Datenbanken zu ermitteln:

1.

Von Datenbanken des Bundesministers für Finanzen

a)

ertragsteuerliche Ersparnisse im Sinne des § 7 Abs. 1;

b)

Förderungen im Sinne des § 8 Abs. 4 Z 2;

c)

Transferzahlungen im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 2 bis 8;

d)

alle übrigen Leistungen, die in einem Lohnzettel gemäß § 84 EStG 1988 gesondert anzuführen sind;

e)

das Bruttoeinkommen im Sinne des § 5 Abs. 1 und

f)

das Nettoeinkommen im Sinne des § 5 Abs. 2.

2.

Von Datenbanken des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und des Arbeitsmarktservices

a)

die Sozialversicherungsleistungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 und

b)

Transferzahlungen im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 1 und 10

(2) Jede leistende Stelle (§ 16) hat Leistungen im Sinne des § 4, die nicht von Abs. 1 erfasst werden, mitzuteilen. Davon ausgenommen sind Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f. Für die Übermittlung der Mitteilung kann sich die leistende Stelle eines Dienstleisters bedienen. Die Mitteilung hat nach Maßgabe der §§ 25 bis 27 an den Bundesminister für Finanzen zum Zweck der Verarbeitung gemäß § 2 in der Transparenzdatenbank zu erfolgen.

(3) Durch die Ermöglichung der Abfrage von Daten über Leistungen (Abs. 1 und 5) oder durch die Mitteilung von Daten über Leistungen (Abs. 2 und 4) ändert sich nichts an der Stellung des die Abfrage Duldenden oder des Mitteilenden als datenschutzrechtlicher Auftraggeber für Datenanwendungen im Sinne des § 4 Z 7 DSG 2000 oder für die Verwendung von Daten im Sinne des § 4 Z 8 DSG 2000 außerhalb des Anwendungsbereiches dieses Bundesgesetzes.

(4) Leistende Stellen, die eine Förderung im Sinne des § 4a Abs. 4a Z 1 lit. b EStG 1988 vergeben, können dem Bundesminister für Finanzen mit Zustimmung der Körperschaft gemäß § 4a Abs. 4a EStG 1988 und zum Zweck der Verarbeitung in der Transparenzdatenbank, von ihnen gewährte Förderungen im Sinne des § 4a Abs. 4a Z 1 lit. b EStG 1988 elektronisch mitteilen. Für die Übermittlung können sie sich eines Dienstleisters bedienen. Die Mitteilung hat dem § 25 zu entsprechen. § 31 gilt sinngemäß.

(5) Das Finanzamt Wien 1/23 ist berechtigt, bei Einrichtungen gemäß § 4a Abs. 4a EStG 1988 durch Abfrage aus dem Transparenzportal zu überprüfen, ob eine Förderung gemäß § 4a Abs. 4a EStG 1988 in der Transparenzdatenbank ersichtlich gemacht ist. Das Ergebnis der Abfrage ist dabei auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Eintrags einer Förderung aus der einschlägigen einheitlichen Kategorie beschränkt.

Abkürzung

TDBG 2012

5.

Abschnitt

Datenermittlung

Datenquellen

§ 23. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat folgende Daten im Rahmen einer Transparenzportalabfrage durch Abfrage von bestehenden Datenbanken zu ermitteln:

1.

Von Datenbanken des Bundesministers für Finanzen

a)

ertragsteuerliche Ersparnisse im Sinne des § 7 Abs. 1;

b)

Förderungen im Sinne des § 8 Abs. 4 Z 2;

c)

Förderungen im Sinne des § 8 Abs. 4 Z 11 bis 17;

d)

alle übrigen Leistungen, die in einem Lohnzettel gemäß § 84 EStG 1988 gesondert anzuführen sind;

e)

das Bruttoeinkommen im Sinne des § 5 Abs. 1 und

f)

das Nettoeinkommen im Sinne des § 5 Abs. 2.

2.

Von Datenbanken des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und des Arbeitsmarktservices

a)

die Sozialversicherungsleistungen im Sinne des § 6 Abs. 1 und

b)

Förderungen im Sinne des § 8 Abs. 4 Z 10 und 19

soweit Leistungen des Arbeitsmarktservices nicht in einem Lohnzettel gemäß § 84 EStG 1988 gesondert anzuführen sind.

(2) Jede leistende Stelle (§ 16) hat Leistungen im Sinne des § 4, die nicht von Abs. 1 erfasst werden, mitzuteilen. Davon ausgenommen sind Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f. Für die Übermittlung der Mitteilung kann sich die leistende Stelle eines Dienstleisters bedienen. Die Mitteilung hat nach Maßgabe der §§ 25 bis 27 an den Bundesminister für Finanzen zum Zweck der Verarbeitung gemäß § 2 in der Transparenzdatenbank zu erfolgen.

(3) Durch die Ermöglichung der Abfrage von Daten über Leistungen (Abs. 1 und 5) oder durch die Mitteilung von Daten über Leistungen (Abs. 2 und 4) ändert sich nichts an der Stellung des die Abfrage Duldenden oder des Mitteilenden als datenschutzrechtlicher Auftraggeber für Datenanwendungen im Sinne des § 4 Z 7 DSG 2000 oder für die Verwendung von Daten im Sinne des § 4 Z 8 DSG 2000 außerhalb des Anwendungsbereiches dieses Bundesgesetzes.

(4) Leistende Stellen, die eine Förderung im Sinne des § 4a Abs. 4a Z 1 lit. b EStG 1988 vergeben, können dem Bundesminister für Finanzen zum Zweck der Verarbeitung in der Transparenzdatenbank, von ihnen gewährte Förderungen im Sinne des § 4a Abs. 4a Z 1 lit. b EStG 1988 elektronisch mitteilen. Für die Übermittlung können sie sich eines Dienstleisters bedienen. Die Mitteilung hat dem § 25 zu entsprechen. § 31 gilt sinngemäß.

(5) Das Finanzamt Wien 1/23 ist berechtigt, bei Einrichtungen gemäß § 4a Abs. 4a EStG 1988 durch Abfrage aus dem Transparenzportal zu überprüfen, ob eine Förderung gemäß § 4a Abs. 4a EStG 1988 in der Transparenzdatenbank ersichtlich gemacht ist. Das Ergebnis der Abfrage ist dabei auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Eintrags einer Förderung aus der einschlägigen einheitlichen Kategorie beschränkt.

Abkürzung

TDBG 2012

5.

Abschnitt

Datenermittlung

Datenquellen

§ 23. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat folgende Daten im Rahmen einer Transparenzportalabfrage durch Abfrage von bestehenden Datenbanken zu ermitteln:

1.

Von Datenbanken des Bundesministers für Finanzen

a)

ertragsteuerliche Ersparnisse im Sinne des § 7 Abs. 1;

b)

Förderungen im Sinne des § 8 Abs. 4 Z 2;

c)

Förderungen im Sinne des § 8 Abs. 4 Z 11 bis 17;

d)

alle übrigen Leistungen, die in einem Lohnzettel gemäß § 84 EStG 1988 gesondert anzuführen sind;

e)

das Bruttoeinkommen im Sinne des § 5 Abs. 1 und

f)

das Nettoeinkommen im Sinne des § 5 Abs. 2.

2.

Von Datenbanken des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und des Arbeitsmarktservices

a)

die Sozialversicherungsleistungen im Sinne des § 6 Abs. 1 und

b)

Förderungen im Sinne des § 8 Abs. 4 Z 10 und 19

soweit Leistungen des Arbeitsmarktservices nicht in einem Lohnzettel gemäß § 84 EStG 1988 gesondert anzuführen sind.

(2) Jede leistende Stelle (§ 16) hat Leistungen im Sinne des § 4, die nicht von Abs. 1 erfasst werden, mitzuteilen. Davon ausgenommen sind Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f. Für die Übermittlung der Mitteilung kann sich die leistende Stelle eines Dienstleisters bedienen. Die Mitteilung hat nach Maßgabe der §§ 25 bis 27 an den Bundesminister für Finanzen zum Zweck der Verarbeitung gemäß § 2 in der Transparenzdatenbank zu erfolgen.

(3) Durch die Ermöglichung der Abfrage von Daten über Leistungen (Abs. 1 und 5) oder durch die Mitteilung von Daten über Leistungen (Abs. 2 und 4) ändert sich nichts an der Stellung des die Abfrage Duldenden oder des Mitteilenden als Verantwortlicher für die Verarbeitung von Daten außerhalb des Anwendungsbereiches dieses Bundesgesetzes.

(4) Leistende Stellen, die eine Förderung im Sinne des § 4a Abs. 4a Z 1 lit. b EStG 1988 vergeben, können dem Bundesminister für Finanzen zum Zweck der Verarbeitung in der Transparenzdatenbank, von ihnen gewährte Förderungen im Sinne des § 4a Abs. 4a Z 1 lit. b EStG 1988 elektronisch mitteilen. Für die Übermittlung können sie sich eines Auftragsverarbeiters bedienen. Die Mitteilung hat dem § 25 zu entsprechen. § 31 gilt sinngemäß.

(5) Das Finanzamt Wien 1/23 ist berechtigt, bei Einrichtungen gemäß § 4a Abs. 4a EStG 1988 durch Abfrage aus dem Transparenzportal zu überprüfen, ob eine Förderung gemäß § 4a Abs. 4a EStG 1988 in der Transparenzdatenbank ersichtlich gemacht ist. Das Ergebnis der Abfrage ist dabei auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Eintrags einer Förderung aus der einschlägigen einheitlichen Kategorie beschränkt.

Abkürzung

TDBG 2012

5.

Abschnitt

Datenermittlung

Datenquellen

§ 23. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat folgende Daten im Rahmen einer Transparenzportalabfrage durch Abfrage von bestehenden Datenbanken zu ermitteln:

1.

Von Datenbanken des Bundesministers für Finanzen

a)

ertragsteuerliche Ersparnisse im Sinne des § 7 Abs. 1;

b)

Förderungen im Sinne des § 8 Abs. 4 Z 2;

c)

Förderungen im Sinne des § 8 Abs. 4 Z 11 bis 17;

d)

alle übrigen Leistungen, die in einem Lohnzettel gemäß § 84 EStG 1988 gesondert anzuführen sind;

e)

das Bruttoeinkommen im Sinne des § 5 Abs. 1 und

f)

das Nettoeinkommen im Sinne des § 5 Abs. 2.

2.

Von Datenbanken des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und des Arbeitsmarktservices

a)

die Sozialversicherungsleistungen im Sinne des § 6 Abs. 1 und

b)

Förderungen im Sinne des § 8 Abs. 4 Z 10 und 19

soweit Leistungen des Arbeitsmarktservices nicht in einem Lohnzettel gemäß § 84 EStG 1988 gesondert anzuführen sind.

(2) Jede leistende Stelle (§ 16) hat Leistungen im Sinne des § 4, die nicht von Abs. 1 erfasst werden, mitzuteilen. Davon ausgenommen sind Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f. Für die Übermittlung der Mitteilung kann sich die leistende Stelle eines Auftragsverarbeiters bedienen. Die Mitteilung hat nach Maßgabe der §§ 25 bis 27 an den Bundesminister für Finanzen zum Zweck der Verarbeitung gemäß § 2 in der Transparenzdatenbank zu erfolgen.

(3) Durch die Ermöglichung der Abfrage von Daten über Leistungen (Abs. 1 und 5) oder durch die Mitteilung von Daten über Leistungen (Abs. 2 und 4) ändert sich nichts an der Stellung des die Abfrage Duldenden oder des Mitteilenden als Verantwortlicher für die Verarbeitung von Daten außerhalb des Anwendungsbereiches dieses Bundesgesetzes.

(4) Leistende Stellen, die eine Förderung im Sinne des § 4a Abs. 4a Z 1 lit. b EStG 1988 vergeben, können dem Bundesminister für Finanzen zum Zweck der Verarbeitung in der Transparenzdatenbank, von ihnen gewährte Förderungen im Sinne des § 4a Abs. 4a Z 1 lit. b EStG 1988 elektronisch mitteilen. Für die Übermittlung können sie sich eines Auftragsverarbeiters bedienen. Die Mitteilung hat dem § 25 zu entsprechen. § 31 gilt sinngemäß.

(5) Das Finanzamt Wien 1/23 ist berechtigt, bei Einrichtungen gemäß § 4a Abs. 4a EStG 1988 durch Abfrage aus dem Transparenzportal zu überprüfen, ob eine Förderung gemäß § 4a Abs. 4a EStG 1988 in der Transparenzdatenbank ersichtlich gemacht ist. Das Ergebnis der Abfrage ist dabei auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Eintrags einer Förderung aus der einschlägigen einheitlichen Kategorie beschränkt.

Abkürzung

TDBG 2012

5.

Abschnitt

Datenermittlung

Datenquellen

§ 23. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat folgende Daten im Rahmen einer Transparenzportalabfrage durch Abfrage von bestehenden Datenbanken zu ermitteln:

1.

Von Datenbanken des Bundesministers für Finanzen

a)

ertragsteuerliche Ersparnisse im Sinne des § 7 Abs. 1;

b)

Förderungen im Sinne des § 8 Abs. 4 Z 2;

c)

Förderungen im Sinne des § 8 Abs. 4 Z 11 bis 17;

d)

alle übrigen Leistungen, die in einem Lohnzettel gemäß § 84 EStG 1988 gesondert anzuführen sind;

e)

das Bruttoeinkommen im Sinne des § 5 Abs. 1 und

f)

das Nettoeinkommen im Sinne des § 5 Abs. 2.

2.

Von Datenbanken des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger und des Arbeitsmarktservices

a)

die Sozialversicherungsleistungen im Sinne des § 6 Abs. 1 und

b)

Förderungen im Sinne des § 8 Abs. 4 Z 10 und 19

soweit Leistungen des Arbeitsmarktservices nicht in einem Lohnzettel gemäß § 84 EStG 1988 gesondert anzuführen sind.

(2) Jede leistende Stelle (§ 16) hat Leistungen im Sinne des § 4, die nicht von Abs. 1 erfasst werden, mitzuteilen. Davon ausgenommen sind Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f. Für die Übermittlung der Mitteilung kann sich die leistende Stelle eines Dienstleisters bedienen. Die Mitteilung hat nach Maßgabe der §§ 25 bis 27 an den Bundesminister für Finanzen zum Zweck der Verarbeitung gemäß § 2 in der Transparenzdatenbank zu erfolgen.

(3) Durch die Ermöglichung der Abfrage von Daten über Leistungen (Abs. 1 und 5) oder durch die Mitteilung von Daten über Leistungen (Abs. 2 und 4) ändert sich nichts an der Stellung des die Abfrage Duldenden oder des Mitteilenden als Verantwortlicher für die Verarbeitung von Daten außerhalb des Anwendungsbereiches dieses Bundesgesetzes.

(4) Leistende Stellen, die eine Förderung im Sinne des § 4a Abs. 4a Z 1 lit. b EStG 1988 vergeben, können dem Bundesminister für Finanzen zum Zweck der Verarbeitung in der Transparenzdatenbank, von ihnen gewährte Förderungen im Sinne des § 4a Abs. 4a Z 1 lit. b EStG 1988 elektronisch mitteilen. Für die Übermittlung können sie sich eines Auftragsverarbeiters bedienen. Die Mitteilung hat dem § 25 zu entsprechen. § 31 gilt sinngemäß.

(5) Das Finanzamt Wien 1/23 ist berechtigt, bei Einrichtungen gemäß § 4a Abs. 4a EStG 1988 durch Abfrage aus dem Transparenzportal zu überprüfen, ob eine Förderung gemäß § 4a Abs. 4a EStG 1988 in der Transparenzdatenbank ersichtlich gemacht ist. Das Ergebnis der Abfrage ist dabei auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Eintrags einer Förderung aus der einschlägigen einheitlichen Kategorie beschränkt.

Abkürzung

TDBG 2012

5.

Abschnitt

Datenermittlung

Datenquellen

§ 23. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat folgende Daten im Rahmen einer Transparenzportalabfrage durch Abfrage von bestehenden Datenbanken zu ermitteln:

1.

Von Datenbanken des Bundesministers für Finanzen

a)

ertragsteuerliche Ersparnisse im Sinne des § 7 Abs. 1;

b)

Förderungen im Sinne des § 8 Abs. 4 Z 2;

c)

Förderungen im Sinne des § 8 Abs. 4 Z 11 bis 17;

d)

alle übrigen Leistungen, die in einem Lohnzettel gemäß § 84 EStG 1988 gesondert anzuführen sind;

e)

das Bruttoeinkommen im Sinne des § 5 Abs. 1;

f)

das Nettoeinkommen im Sinne des § 5 Abs. 2 und

g)

die im Steuerbescheid bzw. im Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) ausgewiesenen Einkünfte.

2.

Von Datenbanken des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger und des Arbeitsmarktservices

a)

die Sozialversicherungsleistungen im Sinne des § 6 Abs. 1 und

b)

Förderungen im Sinne des § 8 Abs. 4 Z 10 und 19

soweit Leistungen des Arbeitsmarktservices nicht in einem Lohnzettel gemäß § 84 EStG 1988 gesondert anzuführen sind.

(2) Jede leistende Stelle (§ 16) hat Leistungen im Sinne des § 4, die nicht von Abs. 1 erfasst werden, mitzuteilen. Davon ausgenommen sind Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f. Für die Übermittlung der Mitteilung kann sich die leistende Stelle eines Auftragsverarbeiters bedienen. Die Mitteilung hat nach Maßgabe der §§ 25 bis 27 an den Bundesminister für Finanzen zum Zweck der Verarbeitung gemäß § 2 in der Transparenzdatenbank zu erfolgen.

(3) Durch die Ermöglichung der Abfrage von Daten über Leistungen (Abs. 1 und 5) oder durch die Mitteilung von Daten über Leistungen (Abs. 2 und 4) ändert sich nichts an der Stellung des die Abfrage Duldenden oder des Mitteilenden als Verantwortlicher für die Verarbeitung von Daten außerhalb des Anwendungsbereiches dieses Bundesgesetzes.

(4) Leistende Stellen, die eine Förderung im Sinne des § 4a Abs. 4a Z 1 lit. b EStG 1988 vergeben, können dem Bundesminister für Finanzen zum Zweck der Verarbeitung in der Transparenzdatenbank, von ihnen gewährte Förderungen im Sinne des § 4a Abs. 4a Z 1 lit. b EStG 1988 elektronisch mitteilen. Für die Übermittlung können sie sich eines Auftragsverarbeiters bedienen. Die Mitteilung hat dem § 25 zu entsprechen. § 31 gilt sinngemäß.

(5) Das Finanzamt Wien 1/23 ist berechtigt, bei Einrichtungen gemäß § 4a Abs. 4a EStG 1988 durch Abfrage aus dem Transparenzportal zu überprüfen, ob eine Förderung gemäß § 4a Abs. 4a EStG 1988 in der Transparenzdatenbank ersichtlich gemacht ist. Das Ergebnis der Abfrage ist dabei auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Eintrags einer Förderung aus der einschlägigen einheitlichen Kategorie beschränkt.

Abkürzung

TDBG 2012

5.

Abschnitt

Datenermittlung

Datenquellen

§ 23. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat folgende Daten im Rahmen einer Transparenzportalabfrage durch Abfrage von bestehenden Datenbanken zu ermitteln:

1.

Von Datenbanken des Bundesministers für Finanzen

a)

ertragsteuerliche Ersparnisse im Sinne des § 7 Abs. 1;

b)

Förderungen im Sinne des § 8 Abs. 4 Z 2;

c)

Förderungen im Sinne des § 8 Abs. 4 Z 11 bis 17;

d)

alle übrigen Leistungen, die in einem Lohnzettel gemäß § 84 EStG 1988 gesondert anzuführen sind;

e)

das Bruttoeinkommen im Sinne des § 5 Abs. 1;

f)

das Nettoeinkommen im Sinne des § 5 Abs. 2 und

g)

die im Steuerbescheid bzw. im Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) ausgewiesenen Einkünfte.

2.

Von Datenbanken des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger und des Arbeitsmarktservices

a)

die Sozialversicherungsleistungen im Sinne des § 6 Abs. 1 und

b)

Förderungen im Sinne des § 8 Abs. 4 Z 10 und 19

soweit Leistungen des Arbeitsmarktservices nicht in einem Lohnzettel gemäß § 84 EStG 1988 gesondert anzuführen sind.

(2) Jede leistende Stelle (§ 16) hat Leistungen im Sinne des § 4, die nicht von Abs. 1 erfasst werden, mitzuteilen. Davon ausgenommen sind Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f. Für die Übermittlung der Mitteilung kann sich die leistende Stelle eines Auftragsverarbeiters bedienen. Die Mitteilung hat nach Maßgabe der §§ 25 bis 27 an den Bundesminister für Finanzen zum Zweck der Verarbeitung gemäß § 2 in der Transparenzdatenbank zu erfolgen.

(3) Durch die Ermöglichung der Abfrage von Daten über Leistungen (Abs. 1 und 5) oder durch die Mitteilung von Daten über Leistungen (Abs. 2 und 4) ändert sich nichts an der Stellung des die Abfrage Duldenden oder des Mitteilenden als Verantwortlicher für die Verarbeitung von Daten außerhalb des Anwendungsbereiches dieses Bundesgesetzes.

(4) Leistende Stellen, die eine Förderung im Sinne des § 4a Abs. 4a Z 1 lit. b EStG 1988 vergeben, können dem Bundesminister für Finanzen zum Zweck der Verarbeitung in der Transparenzdatenbank, von ihnen gewährte Förderungen im Sinne des § 4a Abs. 4a Z 1 lit. b EStG 1988 elektronisch mitteilen. Für die Übermittlung können sie sich eines Auftragsverarbeiters bedienen. Die Mitteilung hat dem § 25 zu entsprechen. § 31 gilt sinngemäß.

(5) Das Finanzamt Österreich ist berechtigt, bei Einrichtungen gemäß § 4a Abs. 4a EStG 1988 durch Abfrage aus dem Transparenzportal zu überprüfen, ob eine Förderung gemäß § 4a Abs. 4a EStG 1988 in der Transparenzdatenbank ersichtlich gemacht ist. Das Ergebnis der Abfrage ist dabei auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Eintrags einer Förderung aus der einschlägigen einheitlichen Kategorie beschränkt.

Abkürzung

TDBG 2012

5.

Abschnitt

Datenermittlung

Datenquellen

§ 23. (1) Datenquellen für die Transparenzdatenbank sind:

1.

Mitteilungen gemäß § 25 sowie

2.

Abfragen von in § 25 Abs. 1 aufgezählten Daten aus Datenbanken des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger.

(2) Jede leistende Stelle (§ 16) hat für Leistungen im Sinne des § 4 nach Maßgabe der §§ 25 und 26 Mitteilungen vorzunehmen, soweit die Daten nicht gemäß Abs. 1 Z 2 abgefragt werden. Die Mitteilungspflicht umfasst nicht Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f. Für die Übermittlung der Mitteilung kann sich die leistende Stelle eines Auftragsverarbeiters bedienen. Die Mitteilung hat elektronisch an den Bundesminister für Finanzen zum Zweck der Verarbeitung gemäß § 2 in der Transparenzdatenbank zu erfolgen.

(3) Durch die Mitteilung oder Abfrage der Daten gemäß Abs. 1 ändert sich nichts an der Stellung des Mitteilenden oder die Abfrage Duldenden als Verantwortlicher für die Verarbeitung von Daten außerhalb des Anwendungsbereiches dieses Bundesgesetzes.

(4) Leistende Stellen, die eine Förderung im Sinne des § 4a Abs. 4a Z 1 lit. b EStG 1988 vergeben, können dem Bundesminister für Finanzen zum Zweck der Verarbeitung in der Transparenzdatenbank, von ihnen gewährte Förderungen im Sinne des § 4a Abs. 4a Z 1 lit. b EStG 1988 elektronisch mitteilen. Für die Übermittlung können sie sich eines Auftragsverarbeiters bedienen. Die Mitteilung hat dem § 25 zu entsprechen. § 31 gilt sinngemäß.

(5) Das Finanzamt Österreich ist berechtigt, bei Einrichtungen gemäß § 4a Abs. 4a EStG 1988 durch Abfrage aus dem Transparenzportal zu überprüfen, ob eine Förderung gemäß § 4a Abs. 4a EStG 1988 in der Transparenzdatenbank ersichtlich gemacht ist. Das Ergebnis der Abfrage ist dabei auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Eintrags einer Förderung aus der einschlägigen einheitlichen Kategorie beschränkt.

Abkürzung

TDBG 2012

5.

Abschnitt

Datenermittlung

Datenquellen

§ 23. (1) Datenquellen für die Transparenzdatenbank sind:

1.

Mitteilungen gemäß § 25,

2.

Abfragen von in § 25 Abs. 1 aufgezählten Daten aus Datenbanken des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger sowie

3.

Übermittlungen auf anderem Wege zum Zweck der Verarbeitung in der Transparenzdatenbank, soweit dies in materiengesetzlichen Regelungen vorgesehen ist.

(2) Jede leistende Stelle (§ 16) hat für Leistungen im Sinne des § 4 nach Maßgabe der §§ 25 und 26 Mitteilungen vorzunehmen, soweit die Daten nicht gemäß Abs. 1 Z 2 abgefragt oder gemäß Abs. 1 Z 3 übermittelt werden. Die Mitteilungspflicht umfasst nicht Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f. Für die Übermittlung der Mitteilung kann sich die leistende Stelle eines Auftragsverarbeiters bedienen. Die Mitteilung hat elektronisch an den Bundesminister für Finanzen zum Zweck der Verarbeitung gemäß § 2 in der Transparenzdatenbank zu erfolgen.

(3) Durch die Mitteilung, Abfrage oder Übermittlung der Daten gemäß Abs. 1 ändert sich nichts an der Stellung des Mitteilenden, die Abfrage Duldenden oder des Übermittelnden als Verantwortlicher für die Verarbeitung von Daten außerhalb des Anwendungsbereiches dieses Bundesgesetzes.

(4) Leistende Stellen, die eine Förderung im Sinne des § 4a Abs. 4a Z 1 lit. b EStG 1988 vergeben, können dem Bundesminister für Finanzen zum Zweck der Verarbeitung in der Transparenzdatenbank, von ihnen gewährte Förderungen im Sinne des § 4a Abs. 4a Z 1 lit. b EStG 1988 elektronisch mitteilen. Für die Übermittlung können sie sich eines Auftragsverarbeiters bedienen. Die Mitteilung hat dem § 25 zu entsprechen. § 31 gilt sinngemäß.

(5) Das Finanzamt Österreich ist berechtigt, bei Einrichtungen gemäß § 4a Abs. 4a EStG 1988 durch Abfrage aus dem Transparenzportal zu überprüfen, ob eine Förderung gemäß § 4a Abs. 4a EStG 1988 in der Transparenzdatenbank ersichtlich gemacht ist. Das Ergebnis der Abfrage ist dabei auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Eintrags einer Förderung aus der einschlägigen einheitlichen Kategorie beschränkt.

Abkürzung

TDBG 2012

5.

Abschnitt

Datenermittlung

Datenquellen

§ 23. (1) Datenquellen für die Transparenzdatenbank sind:

1.

Mitteilungen gemäß § 25,

2.

Abfragen von in § 25 Abs. 1 aufgezählten Daten aus Datenbanken des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger sowie

3.

Übermittlungen auf anderem Wege zum Zweck der Verarbeitung in der Transparenzdatenbank, soweit dies in materiengesetzlichen Regelungen vorgesehen ist.

(2) Jede leistende Stelle (§ 16) hat für Leistungen im Sinne des § 4 nach Maßgabe der §§ 25 und 26 Mitteilungen vorzunehmen, soweit die Daten nicht gemäß Abs. 1 Z 2 abgefragt oder gemäß Abs. 1 Z 3 übermittelt werden. Die Mitteilungspflicht umfasst nicht Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f sowie Entschädigungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 6. Für die Übermittlung der Mitteilung kann sich die leistende Stelle eines Auftragsverarbeiters bedienen. Die Mitteilung hat elektronisch an den Bundesminister für Finanzen zum Zweck der Verarbeitung gemäß § 2 in der Transparenzdatenbank zu erfolgen.

(3) Durch die Mitteilung, Abfrage oder Übermittlung der Daten gemäß Abs. 1 ändert sich nichts an der Stellung des Mitteilenden, die Abfrage Duldenden oder des Übermittelnden als Verantwortlicher für die Verarbeitung von Daten außerhalb des Anwendungsbereiches dieses Bundesgesetzes.

(4) Leistende Stellen, die eine Förderung im Sinne des § 4a Abs. 4a Z 1 lit. b EStG 1988 vergeben, können dem Bundesminister für Finanzen zum Zweck der Verarbeitung in der Transparenzdatenbank, von ihnen gewährte Förderungen im Sinne des § 4a Abs. 4a Z 1 lit. b EStG 1988 elektronisch mitteilen. Für die Übermittlung können sie sich eines Auftragsverarbeiters bedienen. Die Mitteilung hat dem § 25 zu entsprechen. § 31 gilt sinngemäß.

(5) Das Finanzamt Österreich ist berechtigt, bei Einrichtungen gemäß § 4a Abs. 4a EStG 1988 durch Abfrage aus dem Transparenzportal zu überprüfen, ob eine Förderung gemäß § 4a Abs. 4a EStG 1988 in der Transparenzdatenbank ersichtlich gemacht ist. Das Ergebnis der Abfrage ist dabei auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Eintrags einer Förderung aus der einschlägigen einheitlichen Kategorie beschränkt.

Abkürzung

TDBG 2012

5.

Abschnitt

Datenermittlung

Datenquellen

§ 23. (1) Datenquellen für die Transparenzdatenbank sind:

1.

Mitteilungen gemäß § 25,

2.

Abfragen von in § 25 Abs. 1 aufgezählten Daten aus Datenbanken des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger sowie

3.

Übermittlungen auf anderem Wege zum Zweck der Verarbeitung in der Transparenzdatenbank, soweit dies in materiengesetzlichen Regelungen vorgesehen ist.

(2) Jede leistende Stelle (§ 16) hat für Leistungen im Sinne des § 4 nach Maßgabe der §§ 25 und 26 Mitteilungen vorzunehmen, soweit die Daten nicht gemäß Abs. 1 Z 2 abgefragt oder gemäß Abs. 1 Z 3 übermittelt werden. Die Mitteilungspflicht umfasst nicht Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f sowie Entschädigungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 6. Für die Übermittlung der Mitteilung kann sich die leistende Stelle eines Auftragsverarbeiters bedienen. Die Mitteilung hat elektronisch an den Bundesminister für Finanzen zum Zweck der Verarbeitung gemäß § 2 in der Transparenzdatenbank zu erfolgen.

(3) Durch die Mitteilung, Abfrage oder Übermittlung der Daten gemäß Abs. 1 ändert sich nichts an der Stellung des Mitteilenden, die Abfrage Duldenden oder des Übermittelnden als Verantwortlicher für die Verarbeitung von Daten außerhalb des Anwendungsbereiches dieses Bundesgesetzes.

(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch Art. 64 Z 9, BGBl. I Nr. 50/2025)

Abkürzung

TDBG 2012

Datenbanken

§ 24. (1) Der Bundesminister für Finanzen, das Arbeitsmarktservice und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger haben durch die Einrichtung geeigneter Datenschnittstellen die Abfrage ihrer Datenbanken gemäß § 23 Abs. 1 insoweit zu ermöglichen, als das für Zwecke der Darstellung von Daten im Rahmen einer Transparenzportalabfrage (§ 32) erforderlich ist. Zur Sicherstellung der Zuordnung der Daten zum Leistungsempfänger ist bei natürlichen Personen das entsprechende bereichsspezifische Personenkennzeichen gemäß § 9 E-GovG (bPK) und bei nicht natürlichen Personen ein Kennzeichen gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 zu verwenden.

(2) Die in den Datenbanken des Bundesministers für Finanzen, des Arbeitsmarktservices und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten dürfen auch dann für Zwecke dieses Bundesgesetzes verwendet werden, wenn sie im Rahmen der Vollziehung anderer Bundesgesetze in den jeweiligen Datenbanken verarbeitet worden sind.

(3) Der Bundesminister für Finanzen, das Arbeitsmarktservice und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger haben zum Zweck der Erstellung einer Auswertung (§ 34) die dafür erforderlichen Daten aus ihren Datenbanken im Sinne des § 23 Abs. 1 innerhalb von zehn Werktagen ab Einlangen des Ersuchens indirekt personenbezogen zu übermitteln. Dazu sind diese Daten bei natürlichen Personen mit dem verschlüsselten bPK „Amtliche Statistik (AS)“ und bei nicht natürlichen Personen mit einem Kennzeichen gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 auszustatten.

Abkürzung

TDBG 2012

Datenbanken

§ 24. (1) Der Bundesminister für Finanzen, das Arbeitsmarktservice und der Dachverband der Sozialversicherungsträger haben durch die Einrichtung geeigneter Datenschnittstellen die Abfrage ihrer Datenbanken gemäß § 23 Abs. 1 insoweit zu ermöglichen, als das für Zwecke der Darstellung von Daten im Rahmen einer Transparenzportalabfrage (§ 32) erforderlich ist. Zur Sicherstellung der Zuordnung der Daten zum Leistungsempfänger ist bei natürlichen Personen das entsprechende bereichsspezifische Personenkennzeichen gemäß § 9 E-GovG (bPK) und bei nicht natürlichen Personen ein Kennzeichen gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 zu verwenden.

(2) Die in den Datenbanken des Bundesministers für Finanzen, des Arbeitsmarktservices und des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten dürfen auch dann für Zwecke dieses Bundesgesetzes verwendet werden, wenn sie im Rahmen der Vollziehung anderer Bundesgesetze in den jeweiligen Datenbanken verarbeitet worden sind.

(3) Der Bundesminister für Finanzen, das Arbeitsmarktservice und der Dachverband der Sozialversicherungsträger haben zum Zweck der Erstellung einer Auswertung (§ 34) die dafür erforderlichen Daten aus ihren Datenbanken im Sinne des § 23 Abs. 1 innerhalb von zehn Werktagen ab Einlangen des Ersuchens indirekt personenbezogen zu übermitteln. Dazu sind diese Daten bei natürlichen Personen mit dem verschlüsselten bPK „Amtliche Statistik (AS)“ und bei nicht natürlichen Personen mit einem Kennzeichen gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 auszustatten.

Abkürzung

TDBG 2012

Datenbanken

§ 24. (1) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat durch die Einrichtung geeigneter Datenschnittstellen die Abfrage seiner Datenbanken gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 insoweit zu ermöglichen, als das für Zwecke der Darstellung von Daten im Rahmen einer Transparenzportalabfrage (§ 32) erforderlich ist. Zur Sicherstellung der Zuordnung der Daten zum Leistungsempfänger ist bei natürlichen Personen das entsprechende bereichsspezifische Personenkennzeichen gemäß § 9 E-GovG (bPK) und bei nicht natürlichen Personen ein Kennzeichen gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 zu verwenden.

(2) Die in den Datenbanken des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten dürfen auch dann für Zwecke dieses Bundesgesetzes verwendet werden, wenn sie im Rahmen der Vollziehung anderer Bundesgesetze in den jeweiligen Datenbanken verarbeitet worden sind.

(3) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat zum Zweck der Erstellung einer Auswertung (§ 34) die dafür erforderlichen Daten aus seinen Datenbanken im Sinne des § 23 Abs. 1 Z 2 innerhalb von zehn Werktagen ab Einlangen des Ersuchens indirekt personenbezogen zu übermitteln. Dazu sind diese Daten bei natürlichen Personen mit dem verschlüsselten bPK „Amtliche Statistik (AS)“ und bei nicht natürlichen Personen mit einem Kennzeichen gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 auszustatten.

Abkürzung

TDBG 2012

Datenbanken

§ 24. (1) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat durch die Einrichtung geeigneter Datenschnittstellen die Abfrage seiner Datenbanken gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 insoweit zu ermöglichen, als das für Zwecke der Darstellung von Daten im Rahmen einer Transparenzportalabfrage (§ 32) erforderlich ist. Zur Sicherstellung der Zuordnung der Daten zum Leistungsempfänger ist bei Leistungsempfängern gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 das entsprechende bereichsspezifische Personenkennzeichen gemäß § 9 E-GovG (bPK) und bei Leistungsempfängern gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 ein Kennzeichen gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 zu verwenden.

(2) Die in den Datenbanken des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten dürfen auch dann für Zwecke dieses Bundesgesetzes verwendet werden, wenn sie im Rahmen der Vollziehung anderer Bundesgesetze in den jeweiligen Datenbanken verarbeitet worden sind.

(3) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat zum Zweck der Erstellung einer Auswertung (§ 34) die dafür erforderlichen Daten aus seinen Datenbanken im Sinne des § 23 Abs. 1 Z 2 innerhalb von zehn Werktagen ab Einlangen des Ersuchens indirekt personenbezogen zu übermitteln. Dazu sind diese Daten bei Leistungsempfängern gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 mit dem verschlüsselten bPK „Amtliche Statistik (AS)“ und bei Leistungsempfängern gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 mit einem Kennzeichen gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 auszustatten.

Inhalt der Mitteilungen

§ 25. (1) Die Mitteilung (§ 23 Abs. 2) der leistenden Stelle (§ 16) hat zu enthalten:

1.

wenn der Leistungsempfänger oder der Leistungsverpflichtete eine natürliche Person ist

a)

das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen (vbPK-ZP-TD) für die Verwendung in der Transparenzdatenbank sowie

b)

das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Amtliche Statistik (vbPK-AS);

2.

wenn der Leistungsempfänger oder der Leistungsverpflichtete keine natürliche Person ist

a)

die Firma oder eine sonstige Bezeichnung des Leistungsempfängers oder des Leistungsverpflichteten und

b)

die Stammzahl gemäß § 6 Abs. 3 E-GovG oder einen Ordnungsbegriff, mit dem diese Stammzahl ermittelt werden kann;

3.

die eindeutige Zuordnung der Leistung zu einem Leistungsangebot entsprechend der Transparenzdatenbank-Leistungsangebotsverordnung;

4.

die Höhe der Aus- oder Rückzahlung einer Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a, c und d in Euro;

5.

den Betrag der in Euro bewerteten Ersparnis bei einer Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. e;

6.

den Zeitpunkt oder den Zeitraum, für den die Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a, c oder d ausgezahlt wird;

7.

das Datum der Aus- oder Rückzahlung der Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a, c oder d;

8.

den Beginn und das Ende der Vertragslaufzeit bei einer Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. e;

9.

die eindeutige Bezeichnung der leistenden Stelle (§ 16) und

10.

die Angabe, ob die Leistung in den Anwendungsbereich des EU-Beihilferechts im Sinne des Art. 107 und 108 AEUV fällt, wenn es sich dabei um eine „De-minimis“-Beihilfe handelt.

(2) Abs. 1 gilt nicht für die Mitteilung von Sachleistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f.

(3) Abs. 1 gilt für nachträgliche Änderungen im Sinne des § 31 Abs. 1 sinngemäß.

Abkürzung

TDBG 2012

Inhalt der Mitteilungen

§ 25. (1) Die Mitteilung (§ 23 Abs. 2) der leistenden Stelle (§ 16) hat zu enthalten:

1.

wenn der Leistungsempfänger oder der Leistungsverpflichtete eine natürliche Person ist

a)

das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen (vbPK-ZP-TD) für die Verwendung in der Transparenzdatenbank sowie

b)

das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Amtliche Statistik (vbPK-AS);

2.

wenn der Leistungsempfänger oder der Leistungsverpflichtete keine natürliche Person ist

a)

die Firma oder eine sonstige Bezeichnung des Leistungsempfängers oder des Leistungsverpflichteten und

b)

die Stammzahl gemäß § 6 Abs. 3 E-GovG oder einen Ordnungsbegriff, mit dem diese Stammzahl ermittelt werden kann;

3.

die eindeutige Zuordnung der Leistung zu einem Leistungsangebot entsprechend der Transparenzdatenbank-Leistungsangebotsverordnung;

4.

die Höhe der Aus- oder Rückzahlung einer Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a, c und d in Euro;

5.

den Betrag der in Euro bewerteten Ersparnis bei einer Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. e;

6.

den Zeitpunkt oder den Zeitraum, für den die Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a, c oder d ausgezahlt wird;

7.

das Datum der Aus- oder Rückzahlung der Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a, c oder d;

8.

den Beginn und das Ende der Vertragslaufzeit bei einer Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. e;

9.

die eindeutige Bezeichnung der leistenden Stelle (§ 16) und

10.

die Angabe, ob die Leistung in den Anwendungsbereich des EU-Beihilferechts im Sinne des Art. 107 und 108 AEUV fällt, wenn es sich dabei um eine „De-minimis“-Beihilfe handelt.

(2) Abs. 1 gilt nicht für die Mitteilung von Sachleistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f.

(3) Abs. 1 gilt für nachträgliche Änderungen im Sinne des § 31 Abs. 1 sinngemäß.

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