Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Durchführung von Prüfungen zur Feststellung der geistigen und körperlichen Eignung von Aufnahmewerbenden in den Exekutivdienst und von Bewerbern und Bewerberinnen für bestimmte Verwendungen (Eignungsprüfungsverordnung – Inneres)
eine alphabetisch geordnete Liste der Aufnahmewerbenden unter Anführung des Familiennamens, des Vornamens und des Geburtsdatums zum Zweck des Untersuchungsnachweises und
die einer Kennzahl gemäß § 5 Abs. 2 zugeordneten Feststellung im Sinne des § 14 Abs. 5.
(2) Das Ergebnis der ärztlichen Eignungsuntersuchung ist in Form einer zusammenfassenden Beurteilung des körperlichen und geistigen Eignungszustands zu dokumentieren und an die gemäß § 4 zur Eignungsfeststellung berufene Stelle zu übermitteln.
(3) Die Aufzeichnungen sind für vier Jahre unter Verschluss aufzubewahren und anschließend zu vernichten.
Dokumentation der ärztlichen Untersuchung
§ 15. (1) Die Polizeiärzte haben über die ärztliche Untersuchung schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Diese haben zu enthalten:
die Dokumentation der erhobenen medizinischen Vorgeschichte sowie der klinisch-ärztlichen Untersuchung,
eine alphabetisch geordnete Liste der Aufnahmewerbenden unter Anführung des Familiennamens, des Vornamens und des Geburtsdatums zum Zweck des Untersuchungsnachweises und
die zugeordnete Feststellung im Sinne des § 14 Abs. 5.
(2) Das Ergebnis der ärztlichen Eignungsuntersuchung ist in Form einer zusammenfassenden Beurteilung des körperlichen und geistigen Eignungszustands zu dokumentieren und an die gemäß § 4 zur Eignungsfeststellung berufene Stelle zu übermitteln.
(3) Die Aufzeichnungen sowie die automationsunterstützt verarbeiteten Daten gemäß § 9 sind für fünfzehn Jahre unter Verschluss aufzubewahren und anschließend zu vernichten.
Dokumentation der ärztlichen Untersuchung
§ 15. (1) Die Polizeiärzte haben über die ärztliche Untersuchung schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Diese haben zu enthalten:
die Dokumentation der erhobenen medizinischen Vorgeschichte sowie der klinisch-ärztlichen Untersuchung,
eine alphabetisch geordnete Liste der Aufnahmewerbenden unter Anführung des Familiennamens, des Vornamens und des Geburtsdatums zum Zweck des Untersuchungsnachweises und
die zugeordnete Feststellung im Sinne des § 14 Abs. 5.
(2) Das Ergebnis der ärztlichen Eignungsuntersuchung ist in Form einer zusammenfassenden Beurteilung des körperlichen und geistigen Eignungszustands zu dokumentieren und an die gemäß § 4 zur Eignungsfeststellung berufene Stelle zu übermitteln.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Z 20, BGBl. II Nr. 48/2019)
Dokumentation der ärztlichen Untersuchung
§ 15. (1) Die Polizeiärzte oder die Polizeiärztinnen haben über die ärztliche Untersuchung schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Diese haben zu enthalten:
die Dokumentation der erhobenen medizinischen Vorgeschichte sowie der klinisch-ärztlichen Untersuchung,
eine Liste der Aufnahmewerbenden unter Anführung des Familiennamens, des Vornamens und des Geburtsdatums zum Zweck des Untersuchungsnachweises und
die zugeordnete Feststellung im Sinne des § 14 Abs. 5.
(2) Das Ergebnis der ärztlichen Eignungsuntersuchung ist in Form einer zusammenfassenden Beurteilung des körperlichen und geistigen Eignungszustands zu dokumentieren und an die gemäß § 4 Abs. 1 zur Eignungsfeststellung berufene Stelle zu übermitteln.
Sportmotorischer Test
§ 16. (1) Aufnahmewerbende haben sich zum Zweck der Überprüfung ihres konditionellen Zustands einem sportmotorischen Test zu unterziehen. Gleiches gilt für Bewerber und Bewerberinnen für eine Sonderverwendung, deren Ausübung eine besondere körperliche Belastbarkeit voraussetzt.
(2) Im Zuge des sportmotorischen Tests für Aufnahmewerbende sind folgende Testverfahren durchzuführen:
Medizinischer Bewegungskoordinationstest (MBKT),
Kraft- und Ausdauertest,
Lauftest,
Schwimmtest und
Rettungssimulation.
Bei der Überprüfung des konditionellen Zustands von Bewerbern und Bewerberinnen für Sonderverwendungen ist auf die jeweiligen besonderen Anforderungen der Verwendung Bedacht zu nehmen.
(3) Sportmotorische Tests sind von der jeweiligen Aufnahmestelle durchzuführen. Sämtliche Tests sind im Beisein eines Sanitäters und zumindest eines staatlich geprüften Sportlehrers oder Sportwartes zu absolvieren. Vor der Durchführung des sportmotorischen Tests von Aufnahmewerbenden ist deren sportmedizinische Eignung durch einen Arzt festzustellen.
(4) Die Sportergebnisse sind der jeweiligen Kennzahl (§ 5 Abs. 2) zuzuordnen. Die mit einer Kennzahl versehenen Sportergebnisse der Aufnahmewerbenden sind dem Psychologischen Dienst zur Auswertung zu überlassen. Die mit einer Kennzahl versehenen Sportergebnisse von Bewerbern und Bewerberinnen für Sonderverwendungen können dem Psychologischen Dienst zur Verarbeitung weitergegeben werden, sofern dem Psychologischen Dienst die Gesamtauswertung des Auswahlverfahrens übertragen wurde (§ 6 Abs. 2).
Sportmotorischer Test
§ 16. (1) Aufnahmewerbende haben sich zum Zweck der Überprüfung ihres konditionellen Zustands einem sportmotorischen Test zu unterziehen. Gleiches gilt für Bewerber und Bewerberinnen für eine Sonderverwendung, deren Ausübung eine besondere körperliche Belastbarkeit voraussetzt.
(2) Im Zuge des sportmotorischen Tests für Aufnahmewerbende sind spezifische, auf den letzten Stand der Wissenschaft basierende Testverfahren durchzuführen. Bei der Überprüfung des konditionellen Zustands von Bewerbern und Bewerberinnen für Sonderverwendungen ist auf die jeweiligen besonderen Anforderungen der Verwendung Bedacht zu nehmen.
(3) Sportmotorische Tests sind von der jeweiligen Aufnahmestelle durchzuführen. Sämtliche Tests sind im Beisein eines Sanitäters und zumindest eines Sportcoaches zu absolvieren. Erreicht der Aufnahmewerbende die vorgegebenen Anforderungen nicht, ist eine einmalige Wiederholung des sportmotorischen Tests innerhalb von sechs Monaten zulässig. Zum Ausschluss einer akuten Erkrankung hat vor Absolvierung der Wiederholung eine klinische Untersuchung durch den Polizeiarzt zu erfolgen.
(4) Die mit dem Namen und Geburtsdatum versehenen Sportergebnisse der Aufnahmewerbenden sind der zuständigen Organisationseinheit des Bundesministeriums für Inneres zur Auswertung zu übermitteln. Die mit dem Namen und Geburtsdatum versehenen Sportergebnisse von Bewerbern und Bewerberinnen für Sonderverwendungen können dem Psychologischen Dienst des Bundesministeriums für Inneres zur Verarbeitung übermittelt werden, sofern diesem die Gesamtauswertung des Auswahlverfahrens übertragen wurde (§ 6 Abs. 2).
(5) Die Aufzeichnungen sind von der durchführenden Landespolizeidirektion für fünfzehn Jahre unter Verschluss aufzubewahren und anschließend zu vernichten.
Sportmotorischer Test
§ 16. (1) Aufnahmewerbende haben sich zum Zweck der Überprüfung ihres konditionellen Zustands einem sportmotorischen Test zu unterziehen. Gleiches gilt für Bewerber und Bewerberinnen für eine Sonderverwendung, deren Ausübung eine besondere körperliche Belastbarkeit voraussetzt.
(2) Im Zuge des sportmotorischen Tests für Aufnahmewerbende sind spezifische, auf den letzten Stand der Wissenschaft basierende Testverfahren durchzuführen. Bei der Überprüfung des konditionellen Zustands von Bewerbern und Bewerberinnen für Sonderverwendungen ist auf die jeweiligen besonderen Anforderungen der Verwendung Bedacht zu nehmen.
(3) Der Aufnahmewerbende hat bereits mit seiner Bewerbung den Nachweis des Österreichischen Schwimmerabzeichens der Qualifikationsstufe „Fahrtenschwimmer“ oder höher oder eines Österreichischen Rettungsschwimmerabzeichens sowie ein aktuelles ärztliches Attest samt medizinischer Freigabe für den Aufnahmewerbenden, den sportmotorischen Test durchführen zu können, vorzulegen. Sämtliche Tests sind im Beisein eines Sanitäters und zumindest eines Sportcoaches zu absolvieren. Erreicht der Aufnahmewerbende die vorgegebenen Anforderungen nicht, ist eine einmalige Wiederholung des sportmotorischen Tests frühestens nach drei Monaten und längstens innerhalb von sechs Monaten zulässig.
(4) Die mit dem Namen und Geburtsdatum versehenen Sportergebnisse der Aufnahmewerbenden sind der zuständigen Organisationseinheit des Bundesministeriums für Inneres zur Auswertung zu übermitteln. Die mit dem Namen und Geburtsdatum versehenen Sportergebnisse von Bewerbern und Bewerberinnen für Sonderverwendungen können dem Psychologischen Dienst des Bundesministeriums für Inneres zur Verarbeitung übermittelt werden, sofern diesem die Gesamtauswertung des Auswahlverfahrens übertragen wurde (§ 6 Abs. 2).
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Z 22, BGBl. II Nr. 48/2019)
Sportmotorischer Test
§ 16. (1) Aufnahmewerbende haben sich zum Zweck der Überprüfung ihres konditionellen Zustands einem sportmotorischen Test zu unterziehen.
(2) Im Zuge des sportmotorischen Tests für Aufnahmewerbende sind spezifische, auf dem letzten Stand der Wissenschaft basierende Testverfahren durchzuführen Das Erreichen festgelegter Mindesterfordernisse ist Voraussetzung für die Zulassung zum nachfolgenden Testteil des Auswahlverfahrens. Erreicht der oder die Aufnahmewerbende die festgelegten Mindesterfordernisse nicht, ist eine einmalige Wiederholung des sportmotorischen Tests innerhalb eines Jahres im Rahmen eines nachfolgenden Auswahlverfahrens zulässig.
(3) Der oder die Aufnahmewerbende hat bereits mit der Bewerbung den Nachweis des Österreichischen Schwimmerabzeichens der Qualifikationsstufe „Fahrtenschwimmer“ oder höher oder eines Österreichischen Rettungsschwimmerabzeichens sowie ein aktuelles ärztliches Attest samt medizinischer Freigabe für den Aufnahmewerbenden oder die Aufnahmewerbende, den sportmotorischen Test durchführen zu können, vorzulegen. Sämtliche Tests sind im Beisein eines Sanitäters oder einer Sanitäterin und zumindest eines Sportcoaches zu absolvieren.
(3a) Im sportmotorischen Testverfahren ist kein Punktewert zu ermitteln, sondern aufgrund der gemäß Abs. 2 festgelegten Mindesterfordernisse eine der beiden folgenden Feststellungen zu treffen:
„Bestanden“ oder
„Nicht bestanden“.
(4) Die mit dem Namen und Geburtsdatum versehenen Sportergebnisse der Aufnahmewerbenden sind zu dokumentieren und an die gemäß § 4 Abs. 1 zur Eignungsfeststellung berufene Stelle zu übermitteln.
Verwendungsspezifische Leistungstests
§ 17. (1) Soweit dies zur Eignungsfeststellung von Bewerbern und Bewerberinnen für Sonderverwendungen erforderlich ist, können in Ergänzung der in § 3 Abs. 1 angeführten Tests weitere verwendungsspezifische Leistungstests vorgesehen werden. Ziel dieser Tests ist die Feststellung der für die jeweilige Sonderverwendung erforderlichen fachlichen Fertigkeit.
(2) Die Erstellung und Durchführung dieser Tests obliegt dem Bundesminister für Inneres. Ist die jeweilige Sonderverwendung bei einer Landespolizeidirektion eingerichtet, obliegt die Durchführung der Tests dieser.
(3) Die Bestimmungen der §§ 2, 3, 5, 7 und 8 sind anzuwenden.
Äußeres Erscheinungsbild
§ 17. Eine Tätowierung steht der Eignung zum Exekutivdienst nur dann entgegen, wenn sie auf die Zugehörigkeit zu einer verfassungsgefährdenden Gruppe schließen lässt oder sie geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der angestrebten dienstlichen Aufgaben zu erschüttern. Zur Erschütterung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der angestrebten dienstlichen Aufgaben sind insbesondere sichtbare, nicht durch die Uniform eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgedeckte Tätowierungen, ausgenommen Permanent Make Up, geeignet.
Äußeres Erscheinungsbild
§ 17. Eine Tätowierung steht der Eignung zum Exekutivdienst nur dann entgegen, wenn sie auf die Zugehörigkeit zu einer verfassungsgefährdenden Gruppe schließen lässt oder sie geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der angestrebten dienstlichen Aufgaben zu erschüttern.
Abschnitt
Schlussbestimmungen
Rechtsstellung der Aufnahmewerbenden sowie der Bewerber und Bewerberinnen für Sonderverwendungen
§ 18. (1) Aufnahmewerbende sowie Bewerber und Bewerberinnen für Sonderverwendungen haben keinen Rechtsanspruch auf Betrauung mit der ausgeschriebenen Planstelle. Sie haben im Auswahlverfahren keine Parteistellung.
(2) Aufnahmewerbende haben darüber hinaus keinen Anspruch auf Abgeltung aufgelaufener Reise- und Aufenthaltskosten, die aus Anlaß des Aufnahmeverfahrens entstanden sind.
Abschnitt
Schlussbestimmungen
Rechtsstellung der Aufnahmewerbenden sowie der Bewerber und Bewerberinnen für Sonderverwendungen
§ 18. (1) Aufnahmewerbende sowie Bewerber und Bewerberinnen für Sonderverwendungen haben keinen Rechtsanspruch auf Betrauung mit der ausgeschriebenen Planstelle. Sie haben im Auswahlverfahren keine Parteistellung.
(2) Aufnahmewerbende haben darüber hinaus keinen Anspruch auf Abgeltung aufgelaufener Reise- und Aufenthaltskosten, die aus Anlaß des Aufnahmeverfahrens entstanden sind.
(3) Das Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 iVm Art. 23 DSGVO über gespeicherte Daten von Aufnahmewerbenden sowie Bewerber und Bewerberinnen für Sonderverwendungen umfasst die Daten gemäß § 8.
Aufnahmegespräch
§ 18. (1) Die gemäß § 4 Abs. 1 zur Eignungsfeststellung berufene Stelle führt mit den Aufnahmewerbenden ein Aufnahmegespräch, um sich zum Zweck der Beurteilung einen Eindruck über die Gesamtpersönlichkeit, die Fähigkeiten, die Motivationen, die Kenntnisse, die Fertigkeiten, die Ausbildung und die Erfahrungen der Aufnahmewerbenden zu verschaffen. Eine positive Beurteilung ist Voraussetzung für die Zulassung zum nachfolgenden Testteil des Auswahlverfahrens.
(2) Das Ergebnis des Aufnahmegesprächs ist in Form einer der beiden folgenden Feststellungen zu treffen:
„Positive Beurteilung“ oder
„Negative Beurteilung“.
(3) Die Beurteilung ist zu dokumentieren.
Inkrafttreten
§ 19. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 19. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(2) § 12 Abs. 1 Z 3 und § 15 Abs. 1 Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 87/2017 treten mit 1. April 2017 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 19. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(2) § 12 Abs. 1 Z 3 und § 15 Abs. 1 Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 87/2017 treten mit 1. April 2017 in Kraft.
(3) Die § 2 Abs. 3 bis 5, 3 Abs. 1, 4 Abs. 3, 5, 6 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 2 bis 4, 8, 9, die Überschrift des 2. Abschnitts, die §§ 10 samt Überschrift, 11 samt Überschrift, 12 samt Überschrift, 13 samt Überschrift, 14, 15 Abs. 1 und 3, 16 Abs. 2 bis 5, 18 Abs. 3 sowie § 20 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 259/2018 treten mit 1. Oktober 2018 in Kraft. Gleichzeitig treten die Anlagen 1 und 2 außer Kraft.
Inkrafttreten
§ 19. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(2) § 12 Abs. 1 Z 3 und § 15 Abs. 1 Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 87/2017 treten mit 1. April 2017 in Kraft.
(3) Die § 2 Abs. 3 bis 5, 3 Abs. 1, 4 Abs. 3, 5, 6 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 2 bis 4, 8, 9, die Überschrift des 2. Abschnitts, die §§ 10 samt Überschrift, 11 samt Überschrift, 12 samt Überschrift, 13 samt Überschrift, 14, 15 Abs. 1 und 3, 16 Abs. 2 bis 5, 18 Abs. 3 sowie § 20 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 259/2018 treten mit 1. Oktober 2018 in Kraft. Gleichzeitig treten die Anlagen 1 und 2 außer Kraft.
(4) Die Promulgationsklausel, § 3 Abs. 1 Z 1, § 4 Abs. 2 und 3, § 5, § 7 Abs. 2 und 4, § 9 Abs. 4, die Überschrift des § 10, § 10 Abs. 1, § 10a samt Überschrift, § 11 Abs. 1, 3, 6 und 7, § 12 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 3 und § 20 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 48/2019 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten § 8 Abs. 3, § 12 Abs. 4, § 14 Abs. 1a, § 15 Abs. 3 und § 16 Abs. 5 außer Kraft.
Abschnitt
Besondere Bestimmungen für Sonderverwendungen
Begriffsbestimmung
§ 19. Bewerber und Bewerberinnen für Sonderverwendungen: Bundesbedienstete, die sich für eine Verwendung bewerben, die auf Grund ihrer Anforderung eine besondere geistige oder körperliche Eignung erfordert.
Übergangsbestimmung
§ 20. Alle am 31. Dezember 2018 anhängigen Verfahren aufgrund dieser Verordnung sind nach den Bestimmungen in der Fassung BGBl. II Nr. 87/2017 mit der Maßgabe durchzuführen, dass eine Tätowierung der körperlichen und geistigen Eignung nur dann entgegensteht, wenn sie eine körperliche Funktionsbeeinträchtigung bewirkt, auf eine Zugehörigkeit zu einer verfassungsgefährdenden Gruppe schließen lässt oder sie geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der angestrebten dienstlichen Aufgaben zu erschüttern. Zur Erschütterung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der angestrebten dienstlichen Aufgaben können insbesondere sichtbare, nicht durch die Uniform eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgedeckte Tätowierungen geeignet sein.
Übergangsbestimmung
§ 20. Alle bei Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 48/2019 anhängigen Verfahren aufgrund dieser Verordnung sind nach den Bestimmungen in der Fassung BGBl. II Nr. 87/2017 mit der Maßgabe durchzuführen, dass eine Tätowierung nach § 10a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 48/2019 zu beurteilen ist.
Zuständigkeiten
§ 20. (1) Die Feststellung der körperlichen und geistigen Eignung von Bewerbern und Bewerberinnen für bei den Landespolizeidirektionen eingerichteten Sonderverwendungen obliegt den Landespolizeidirektionen. Sofern dies für die konkrete Eignungsfeststellung erforderlich ist, kann die Mitwirkung des Bundesministeriums für Inneres vorgesehen werden.
(2) Die Feststellung der zur Ausübung einer sonstigen Sonderverwendung erforderlichen geistigen und körperlichen Eignung obliegt dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Inneres. Sofern dies für die konkrete Eignungsfeststellung erforderlich ist, kann die Mitwirkung der Landespolizeidirektionen vorgesehen werden.
Tests
§ 21. (1) § 3 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich Bewerber und Bewerberinnen für Sonderverwendungen den in § 3 Abs. 1 angeführten Tests, einschließlich klinisch-psychologischer Tests im Rahmen der psychologischen Eignungsdiagnostik, zu unterziehen haben, sofern diese zur Feststellung der für die Ausübung der konkreten Sonderverwendung geforderten besonderen körperlichen oder geistigen Eignung erforderlich sind.
(2) Darüber hinaus können weitere verwendungsspezifische Leistungstests vorgesehen werden, wenn die Ausübung der jeweiligen Sonderverwendung eine besondere geistige oder körperliche Eignung voraussetzt. Hierbei ist auf die besonderen Anforderungen der Verwendung Bedacht zu nehmen. Ziel dieser Tests ist die Feststellung der für die jeweilige Sonderverwendung erforderlichen persönlichen und fachlichen Eignung.
(3) Die Erstellung und Durchführung der Tests nach Abs. 2 obliegt dem Bundesministerium für Inneres. Ist die jeweilige Sonderverwendung bei einer Landespolizeidirektion eingerichtet, obliegt die Durchführung der Tests dieser.
(4) § 11 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Fragebogen nur auf Verlangen auszufüllen ist.
(5) Das Ergebnis der psychologischen Eignungsdiagnostik ist entweder in Form einer geeigneten Rangreihe zu ermitteln oder es ist aufgrund der für die jeweilige Sonderverwendung festgelegten Mindestkriterien eine der beiden folgenden Feststellungen zu treffen:
„Mindestkriterien erreicht“ oder
„Mindestkriterien nicht erreicht“.
(6) Das Ergebnis gemäß Abs. 5 ist zu dokumentieren und an die gemäß § 20 Abs. 1 oder 2 zur Eignungsfeststellung berufene Stelle zu übermitteln.
Gesamtergebnis
§ 22. Das Gesamtergebnis setzt sich aus den Ergebnissen der durchgeführten Tests und Beurteilungen gemäß § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 4 und § 21 Abs. 2 und 6 zusammen. Sofern dem Bundesministerium für Inneres nicht selbst die Durchführung sämtlicher für das Testverfahren vorgesehener Tests obliegt, kann dieses um die Auswertung des Gesamtergebnisses ersucht werden. Diesfalls sind dem Bundesministerium für Inneres die dazu erforderlichen Ergebnisse zum Zweck der Gesamtauswertung zu übermitteln.
Gesamtergebnis
§ 22. Das Gesamtergebnis setzt sich aus den Ergebnissen der durchgeführten Tests und Beurteilungen gemäß § 15 Abs. 2, und § 21 Abs. 2 und 6 zusammen. Sofern dem Bundesministerium für Inneres nicht selbst die Durchführung sämtlicher für das Testverfahren vorgesehener Tests obliegt, kann dieses um die Auswertung des Gesamtergebnisses ersucht werden. Diesfalls sind dem Bundesministerium für Inneres die dazu erforderlichen Ergebnisse zum Zweck der Gesamtauswertung zu übermitteln.
§ 23. Die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 2 bis 4, 5, 7 bis 10, 11 Abs. 1, 2, 4 und 5, 12 Abs. 1 und 3, 13 bis 16 gelten sinngemäß.
Anwendbare Bestimmungen
§ 23. Die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 2 bis 4, 5, 8 bis 10, 11 Abs. 1, 2 und 4, 12 Abs. 1 und 3, 13 bis 15 gelten sinngemäß. § 7 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Frist gemäß § 7 Abs. 2 mit dem ersten Tag des Auswahlverfahrens für die betroffene Sonderverwendung zu laufen beginnt. § 11 Abs. 5 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass das Erreichen des jeweils festgelegten Mindestausprägungsgrads Voraussetzung für die Zulassung zum nachfolgenden Testteil des Auswahlverfahrens ist.
Abschnitt
Schlussbestimmungen
Rechtsstellung der Aufnahmewerbenden sowie der Bewerber und Bewerberinnen für Sonderverwendungen
§ 24. (1) Aufnahmewerbende sowie Bewerber und Bewerberinnen für Sonderverwendungen haben keinen Rechtsanspruch auf Betrauung mit der ausgeschriebenen Planstelle. Sie haben im Auswahlverfahren keine Parteistellung.
(2) Aufnahmewerbende haben darüber hinaus keinen Anspruch auf Abgeltung aufgelaufener Reise- und Aufenthaltskosten, die aus Anlaß des Aufnahmeverfahrens entstanden sind.
(3) Das Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 iVm Art. 23 DSGVO über gespeicherte Daten von Aufnahmewerbenden sowie Bewerber und Bewerberinnen für Sonderverwendungen umfasst die Daten gemäß § 8.
Inkrafttreten
§ 25. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(2) § 12 Abs. 1 Z 3 und § 15 Abs. 1 Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 87/2017 treten mit 1. April 2017 in Kraft.
(3) Die § 2 Abs. 3 bis 5, 3 Abs. 1, 4 Abs. 3, 5, 6 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 2 bis 4, 8, 9, die Überschrift des 2. Abschnitts, die §§ 10 samt Überschrift, 11 samt Überschrift, 12 samt Überschrift, 13 samt Überschrift, 14, 15 Abs. 1 und 3, 16 Abs. 2 bis 5, 18 Abs. 3 sowie § 20 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 259/2018 treten mit 1. Oktober 2018 in Kraft. Gleichzeitig treten die Anlagen 1 und 2 außer Kraft.
(4) Die Promulgationsklausel, § 3 Abs. 1 Z 1, § 4 Abs. 2 und 3, § 5, § 7 Abs. 2 und 4, § 9 Abs. 4, die Überschrift des § 10, § 10 Abs. 1, § 10a samt Überschrift, § 11 Abs. 1, 3, 6 und 7, § 12 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 3 und § 20 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 48/2019 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten § 8 Abs. 3, § 12 Abs. 4, § 14 Abs. 1a, § 15 Abs. 3 und § 16 Abs. 5 außer Kraft.
(5) Die Überschrift des 1. Abschnitts, der 2. Abschnitt samt Überschrift, § 2 Abs. 2 bis 4, § 3, § 4, § 6 samt Überschrift, § 7 Abs. 1, 3 und 4, § 8, § 9 Abs. 2 bis 4, § 10 Abs. 1 samt Überschrift, § 11 Abs. 2 sowie Abs. 4 bis 5, § 12, § 13, § 14 Abs. 1 und 3 bis 6, § 15, § 16, § 17 samt Überschrift, § 18 samt Überschrift, der 3. Abschnitt samt Überschrift, §§ 19 bis 22 samt Überschriften, § 23, die Bezeichnung des 4. Abschnitts sowie §§ 24 bis 26 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 84/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 10a außer Kraft.
Inkrafttreten
§ 25. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(2) § 12 Abs. 1 Z 3 und § 15 Abs. 1 Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 87/2017 treten mit 1. April 2017 in Kraft.
(3) Die § 2 Abs. 3 bis 5, 3 Abs. 1, 4 Abs. 3, 5, 6 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 2 bis 4, 8, 9, die Überschrift des 2. Abschnitts, die §§ 10 samt Überschrift, 11 samt Überschrift, 12 samt Überschrift, 13 samt Überschrift, 14, 15 Abs. 1 und 3, 16 Abs. 2 bis 5, 18 Abs. 3 sowie § 20 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 259/2018 treten mit 1. Oktober 2018 in Kraft. Gleichzeitig treten die Anlagen 1 und 2 außer Kraft.
(4) Die Promulgationsklausel, § 3 Abs. 1 Z 1, § 4 Abs. 2 und 3, § 5, § 7 Abs. 2 und 4, § 9 Abs. 4, die Überschrift des § 10, § 10 Abs. 1, § 10a samt Überschrift, § 11 Abs. 1, 3, 6 und 7, § 12 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 3 und § 20 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 48/2019 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten § 8 Abs. 3, § 12 Abs. 4, § 14 Abs. 1a, § 15 Abs. 3 und § 16 Abs. 5 außer Kraft.
(5) Die Überschrift des 1. Abschnitts, der 2. Abschnitt samt Überschrift, § 2 Abs. 2 bis 4, § 3, § 4, § 6 samt Überschrift, § 7 Abs. 1, 3 und 4, § 8, § 9 Abs. 2 bis 4, § 10 Abs. 1 samt Überschrift, § 11 Abs. 2 sowie Abs. 4 bis 5, § 12, § 13, § 14 Abs. 1 und 3 bis 6, § 15, § 16, § 17 samt Überschrift, § 18 samt Überschrift, der 3. Abschnitt samt Überschrift, §§ 19 bis 22 samt Überschriften, § 23, die Bezeichnung des 4. Abschnitts sowie §§ 24 bis 26 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 84/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 10a außer Kraft.
(6) Die §§ 2 Abs. 2, 3, 6 Abs. 2, 7 Abs. 4, 11 Abs. 5, 14 Abs. 1 und 3, 17, 22, 23 samt Überschrift und 26 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 157/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 16 samt Überschrift außer Kraft.
Übergangsbestimmung
§ 26. (1) Alle bei Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 48/2019 anhängigen Verfahren aufgrund dieser Verordnung sind nach den Bestimmungen in der Fassung BGBl. II Nr. 87/2017 mit der Maßgabe durchzuführen, dass eine Tätowierung nach § 10a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 48/2019 zu beurteilen ist.
(2) Alle bei Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 84/2022 anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen in der Fassung BGBl. II Nr. 48/2019 durchzuführen.
Übergangsbestimmung
§ 26. (1) Alle bei Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 48/2019 anhängigen Verfahren aufgrund dieser Verordnung sind nach den Bestimmungen in der Fassung BGBl. II Nr. 87/2017 mit der Maßgabe durchzuführen, dass eine Tätowierung nach § 10a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 48/2019 zu beurteilen ist.
(2) Alle bei Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 84/2022 anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen in der Fassung BGBl. II Nr. 48/2019 durchzuführen.
(3) Alle bei Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 157/2023 anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen in der Fassung BGBl. II Nr. 157/2023 mit der Maßgabe durchzuführen, dass die §§ 7 Abs. 4 und 11 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 84/2022 anzuwenden sind.
Anlage 1 gemäß § 11 Abs. 4
FRAGEBOGEN ZU DEN BIOGRAPHISCHEN DATEN
gemäß § 11 Abs. 4 der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Durchführung von Prüfungen zur Feststellung der geistigen und körperlichen Eignung von Aufnahmewerbenden in den Exekutivdienst.
– Geschlecht (Zutreffendes ankreuzen) w m
– Alter (Jahre) .................................................................
– Wohnort
– Bundesland: ......................................................
– Bezirk (oder Statutarstadt): ..............................
– Bildungsweg
– Höchster Schultyp, den Sie besucht haben:....................................................................
– Höchster Schultyp, den Sie abgeschlossen haben: ...........................................................
– Matura (Zutreffendes ankreuzen) ja nein
– Muttersprache ...............................................................
Anlage 2 gemäß § 11 Abs. 4
TESTLEITERFRAGEBOGEN
NICHT VON DEN TESTTEILNEHMERN AUSZUFÜLLEN!
– Aufnehmende Dienststelle ...............................................
– Test durchführende Dienststelle ......................................
RÜCKMELDUNG ZUR TESTDURCHFÜHRUNG
– Testdatum .........................................................................
– Uhrzeit des Testbeginns ....................................................
– Anzahl der Testteilnehmer im Testraum ...........................
– Anzahl der Testleiter im Testraum ....................................
– Besondere Ereignisse während der Testdurchführung..........................................................
*Dieser Fragebogen ist den dazugehörenden anonymisierten Testdaten anzuheften.
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