Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über Militärluftfahrt-Personalausweise (Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012 – MLPV 2012)
(6) Für den Erhalt der Gültigkeit der Befähigung „Militär-Fluginformationsdienst“ und der Befähigung „Militär-Flugverkehrskontrolldienst“ sind
eine gültige Militär-Fluglotsenlizenz und
die Tätigkeit an einem entsprechenden Arbeitsplatz im Fachdienst Flugsicherung oder die Verwendung in einem Dienst, der in einem unmittelbaren fachlichen Zusammenhang steht,
(7) Für die Erneuerung der Gültigkeit der ruhenden Befähigung „Militär-Fluginformationsdienst“ und der ruhenden Befähigung „Militär-Flugverkehrskontrolldienst“ ist eine gültige Militär-Fluglotsenlizenz sowie die erfolgreiche Absolvierung einer Prüfung über das notwendige Kenntnisspektrum erforderlich.
Militär-Flugleitungspersonal in leitender Funktion
§ 45. (1) Die Befähigung „Militär-Flugleitungspersonal in leitender Funktion“ ist die Befähigung
Regelungen für den gesamten Fachdienst Flugsicherung oder für dessen Teilbereiche zu erstellen und deren Einhaltung zu überprüfen,
Leitungs-, Überwachungs- und Steuerungsfunktionen im Verantwortungsbereich auszuüben,
Überprüfungen der Funktionen im Fachbereich sowie die Beurteilung der Befähigungen im laufenden Betrieb durchzuführen und
den Fachdienst Flugsicherung für den Flugbetrieb in leitender Funktion oder als Experte sicherzustellen.
(2) Voraussetzungen für die Eintragung der Befähigung „Militär-Flugleitungspersonal in leitender Funktion“ ist neben der tatsächlichen Ausübung der Tätigkeiten nach Abs. 1 jedenfalls eine gültige Befähigung nach § 41 Abs. 1 Z 1 oder Z 3.
(3) Für den Erhalt der Gültigkeit der Befähigung „Militär-Flugleitungspersonal in leitender Funktion“ ist eine, dem Qualitätsmaßstab nach § 1 Abs. 3 entsprechende, adäquate Verwendung erforderlich.
(4) Für die Erneuerung einer ruhenden Befähigung „Militär-Flugleitungspersonal in leitender Funktion“ ist die Ablegung einer Prüfung mit einem theoretischen und einem praktischen Prüfungsteil erforderlich.
Abschnitt
Militär-Radarleitpersonal
Radarleittauglichkeit
§ 46. (1) Militär-Radarleitpersonal hat als körperliche und geistige Eignung nach § 3 Abs. 1 Z 2 die Radarleittauglichkeit aufzuweisen. Diese ist nach militärfliegermedizinischen und militärfliegerpsychologischen Kriterien zu differenzieren.
(2) Die Untersuchungen im Rahmen der Feststellung der Radarleittauglichkeit haben die medizinischen Bereiche oder Teilbereiche nach § 9 zu umfassen, die durch die jeweilige Befähigung und das potentielle Einsatzspektrum indiziert werden.
(3) Abweichend vom Intervall nach § 3 Abs. 3 ist ein, dem Qualitätsmaßstab nach § 1 Abs. 3 entsprechendes, Untersuchungsintervall der periodischen Überprüfung festzulegen.
Befähigungen für das Militär-Radarleitpersonal
§ 47. (1) Für den Militär-Radarleitausweis kommen neben der Grundbefähigung folgende Befähigungen in Betracht
die Lehrbefähigung und
der Einsatzoffizier Abfang.
(2) Die Grundbefähigung ist durch Ausstellung eines Militär-Radarleitausweises zu bescheinigen. Die entsprechenden Erweiterungen sind im Militär-Radarleitausweis einzutragen.
Grundbefähigung
§ 48. (1) Die Grundbefähigung ist die Befähigung, Militärluftfahrzeuge an Flugziele unter Verwendung von Radaranlagen heranzuführen.
(2) Voraussetzungen für die Ausstellung eines Militär-Radarleitausweises sind jedenfalls
die erfolgreiche Absolvierung der erforderlichen Ausbildungen und Prüfungen,
die Innehabung eines Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den beweglichen Flugfunkdienst nach § 4 Z 1 lit. c FZG und
die abgeschlossene Ausbildung zum Militär-Flugberatungsdienst nach § 42 Abs. 2 Z 1.
(3) Für den Erhalt der Gültigkeit der Grundbefähigung ist eine entsprechende praktische Verwendung sowie eine Bestätigung durch einen Vorgesetzten im Rahmen der Fachaufsicht oder die Verwendung an einem entsprechenden Arbeitsplatz im Fachdienst „Militär-Radarleitdienst“ erforderlich.
(4) § 42 Abs. 4 über die Erneuerung der Gültigkeit der ruhenden Befähigung ist anzuwenden.
Lehrbefähigung
§ 49. (1) Die Lehrbefähigung ist die Befähigung, Anwärterinnen und Anwärter auf einen Militär-Radarleitausweis auszubilden.
(2) Voraussetzungen für die Eintragung der Lehrbefähigung sind jedenfalls
eine gültige Grundbefähigung,
eine über die Grundbefähigung hinausgehende Erfahrung im Militär-Radarleitdienst und
die Ausbildung einer Anwärterin oder eines Anwärters zum Erlangen der Grundbefähigung nach § 48 unter Aufsicht eines Lehrbefähigten.
(3) Für den Erhalt der Gültigkeit der Lehrbefähigung sind
eine gültige Grundbefähigung und
eine entsprechende Lehrpraxis
(4) Für die Erneuerung der ruhenden Lehrbefähigung sind
eine gültige Grundbefähigung und
die Erfüllung der Voraussetzung nach Abs. 2 Z 3
Einsatzoffiziere Abfang
§ 50. (1) Die Befähigung „Einsatzoffizier Abfang“ ist die Befähigung
zur geordneten und sicheren Führung der im Diensthabenden System Luftraumüberwachung eingesetzten Militärpiloten, des Militär-Radarleitpersonals und der fliegerischen Einsatzmittel sowie
zur geordneten und sicheren Abwicklung des militärischen Übungs- und Einsatzflugbetriebs im Rahmen des Militär-Radarleitdienstes.
(2) Voraussetzungen für die Eintragung der Befähigung „Einsatzoffizier Abfang“ sind jedenfalls
eine gültige Grundbefähigung,
eine über die Grundbefähigung hinausgehende Erfahrung im Militär-Radarleitdienst und
die erfolgreiche Absolvierung der erforderlichen Ausbildungen und Prüfungen.
(3) Für den Erhalt der Gültigkeit der Befähigung „Einsatzoffizier Abfang“ sind jedenfalls erforderlich
eine praktische Verwendung als Einsatzoffizier Abfang und
eine Bestätigung durch einen Vorgesetzten im Rahmen der Fachaufsicht hierüber.
(4) § 42 Abs. 4 über die Erneuerung der Gültigkeit der ruhenden Befähigung ist anzuwenden.
Abschnitt
Militär-Flugdienstberatungspersonal (Militär-Dispatch-Personal)
Befähigungen für das Militär-Flugdienstberatungspersonal (Militär-Dispatch-Personal)
§ 51. (1) Für den Militär-Flugdienstberaterausweis (Militär-Dispatch-Ausweis) kommt neben der Grundbefähigung die Lehrbefähigung in Betracht.
(2) Die Grundbefähigung ist durch Ausstellung eines Militär-Flugdienstberaterausweises (Militär-Dispatch-Ausweises) zu bescheinigen. Die Lehrbefähigung ist als Erweiterung im Militär-Flugdienstberaterausweis (Militär-Dispatch-Ausweis) einzutragen.
Grundbefähigung
§ 52. (1) Die Grundbefähigung ist die Befähigung, Militärflüge vom Standpunkt der Sicherheit des Flugbetriebes vorzubereiten und zu überwachen.
(2) Voraussetzungen für die Ausstellung eines Militär-Flugdienstberaterausweises (Militär-Dispatch-Ausweises) sind jedenfalls
die Innehabung eines Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den beweglichen Flugfunkdienst nach § 4 Z 1 lit. c FZG,
die absolvierte Ausbildung zum Militär-Flugdienstberatungsdienst,
die Ablegung einer theoretischen Prüfung und
eine praktische Verwendung von mindestens zwei Monaten unter Aufsicht eines Lehrbefähigten.
(3) Für den Erhalt der Gültigkeit der Grundbefähigung ist
die Verwendung als Militär-Flugdienstberater für mindestens sechs Monate innerhalb der letzten 24 Monate oder
die nach dem Qualitätsmaßstab nach § 1 Abs. 3 erforderliche Betreuung von mindestens zwölf Militärflügen als verantwortlicher Militär-Flugdienstberater
(4) Für die Erneuerung der Gültigkeit einer ruhenden Grundbefähigung sind jedenfalls erforderlich
die Erfüllung der Kriterien nach § 11 Abs. 4 Z 1 und
die Ablegung einer theoretischen Prüfung.
Lehrbefähigung
§ 53. (1) Die Lehrbefähigung ist die Befähigung, Anwärterinnen und Anwärter für die Grundbefähigung auszubilden.
(2) Voraussetzungen für die Eintragung dieser Erweiterung sind jedenfalls
eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Militär-Flugdienstberater,
die Absolvierung eines Militärfluglehrerlehrganges „Theorie“,
die Ablegung einer theoretischen Prüfung und
die Ausbildung einer Anwärterin oder eines Anwärters für die Militär-Flugdienstberatung unter Aufsicht eines Lehrbefähigten.
(3) Für den Erhalt und die Erneuerung der Gültigkeit der ruhenden Lehrbefähigung ist § 52 Abs. 3 und 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Erneuerung der ruhenden Lehrbefähigung eine nachgewiesene, unterstützende Tätigkeit in der Ausbildung erforderlich ist.
Abschnitt
Militär-Flugmeteorologiepersonal
Befähigungen für das Militär-Flugmeteorologiepersonal
§ 54. (1) Für den Militär-Flugmeteorologiepersonalausweis kommen folgende Befähigungen in Betracht
die Grundbefähigung mit den Bereichen
Militär-Meteorologe,
Militär-Wetterberater,
Militär-Wetterberatungsassistent und
Militär-Wetterbeobachter
die Lehrbefähigung einschließlich der Grundlagenoption.
(2) Die Grundbefähigung ist durch Ausstellung eines Militär-Flugmeteorologiepersonalausweises und Eintragung des Bereiches zu bescheinigen. Die Lehrbefähigung ist als Erweiterung im Militär-Flugmeteorologiepersonalausweis einzutragen.
Grund- und Lehrbefähigung
§ 55. (1) Die Grundbefähigung ist die Befähigung, der Flugdurchführung und der Flugsicherheit dienende Informationen für Militärluftfahrer, den Militär-Flugleitungsdienst und den Militär-Flugberatungsdienst zu erfassen, zu verarbeiten und darzustellen, insbesondere durch
Erfassung des meteorologischen Gesamtzustandes und
Erstellung und Weitergabe von Wetterbeobachtungen, Wetterinformationen und Wetterwarnungen sowie Durchführung von Wetterberatungen.
(2) Voraussetzungen für die Ausstellung eines Militär-Flugmeteorologiepersonalausweises sind jedenfalls
der Abschluss einer dem Anforderungsprofil des jeweiligen Bereiches nach § 54 Abs. 1 Z 1 entsprechenden Ausbildung,
Absolvierung eines Ausbildungsprogrammes, das meteorologische Module sowie Module, die die Wechselwirkung zwischen Wettersituationen und flugtechnisch/flugbetriebliche Aspekten behandeln, zu beinhalten hat und
die Ablegung einer Prüfung mit einem theoretischen und einem praktischen Prüfungsteil.
(3) Für den Erhalt der Gültigkeit der Grundbefähigung ist jedenfalls eine Tätigkeit in den Bereichen nach § 54 Abs. 1 Z 1 im Ausmaß von 250 Arbeitsstunden pro Jahr nachzuweisen.
(4) Für die Erneuerung der Gültigkeit einer ruhenden Grundbefähigung ist jedenfalls die Ablegung einer Prüfung mit einem theoretischen und einem praktischen Prüfungsteil erforderlich.
(5) Die Lehrbefähigung ist die Befähigung, Anwärterinnen und Anwärter auf einen Militär-Flugmeteorologiepersonalausweis auszubilden. Voraussetzungen für die Eintragung der Lehrbefähigung sind neben einer gültigen Grundbefähigung jedenfalls eine über die Grundbefähigung hinausgehende Erfahrung im Militär-Flugmeteorologiedienst. Für die Lehrbefähigung gelten Abs. 3 und 4 über den Erhalt der Gültigkeit und die Erneuerung der ruhenden Gültigkeit. Für den Erhalt der Lehrbefähigung ist darüber hinaus eine Lehrpraxis, für die Erneuerung der Gültigkeit der ruhenden Lehrbefähigung jedenfalls eine nachgewiesene, unterstützende Tätigkeit in der entsprechenden Ausbildung erforderlich. Für Lehrpersonal mit vom Fachdienst zu beurteilender, spezifischer Erfahrung und Qualifikation kann über die Lehrbefähigung hinaus im Militär-Flugmeteorologiepersonalausweis die Grundlagenoption eingetragen werden. Lehrpersonal, für die diese Option eingetragen ist, hat Richtlinien für den Fachbereich zu erarbeiten und Leitungs-, Überwachungs- und Steuerungsfunktionen im Militär-Flugmeteorologiedienst wahrzunehmen.
Hauptstück
Gemeinsame Bestimmungen und Sonderbestimmungen
Rollbefähigung
§ 56. Die Rollbefähigung besteht in der Fähigkeit, ein Militärluftfahrzeug eines bestimmten Typs aus eigener Kraft auf Bewegungsflächen von Flugplätzen zu rollen. Diese ist als Erweiterung durch die Eintragung „Rollbefähigung“ für den jeweiligen Typ in den Militär-Bordtechnikerausweis oder Militär-Luftfahrttechnikerausweis einzutragen. Die Voraussetzung für die Eintragung der Rollbefähigung ist die erfolgreiche einschlägige Ausbildung und eine fachlich adäquate Prüfung durch einen Einzelprüfer.
Sonderausweise und Sonderbefähigungen
§ 57. (1) Für in dieser Verordnung nicht geregelte Befähigungen, die für die Sicherheit der Militärluftfahrt von Bedeutung sind und flugtechnische oder flugbetriebliche Kenntnisse voraussetzen, ist nach Maßgabe militärischer Erfordernisse für militärisches Luftfahrtpersonal ein Sonderausweis auszustellen oder als Sonderbefähigung in einem vorhandenen Militärluftfahrt-Personalausweis einzutragen.
(2) Sonderausweise sind jedenfalls 24 Monate vom Tag der Ausstellung an gültig. Entsprechende Verlängerungen sind unter den Voraussetzungen nach Abs. 1 zulässig.
(3) Sonderbefähigungen sind, unbeschadet der Gültigkeit eines Militärluftfahrt-Personalausweises nach § 3, jedenfalls 24 Monate vom Tag der Eintragung an gültig. Abs. 2 über die Verlängerung ist anzuwenden.
Anrechnung anderer Ausbildungen
§ 58. Für die Anrechnung ziviler Ausbildungen auf militärische Befähigungen sowie im Ausland erworbener militärischer Befähigungen auf Befähigungen nach dieser Verordnung hat der Fachsenat nach § 6 für jeden in Betracht kommenden Fall oder jede in Betracht kommende Fallgruppe eine Empfehlung zu beschließen.
Einsatzbestimmungen
§ 59. Im Fall eines Einsatzes nach § 2 Abs. 1 lit. a oder b des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, oder der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes gelten folgende Maßgaben:
Das Fortbestehen der in Betracht kommenden Militärfliegertauglichkeit nach § 9 Abs. 3 gilt jedenfalls bis zwei Monate nach Beendigung des Einsatzes.
Abweichend von § 16 Abs. 2 ist für die Verlängerung eines Militär-Fallschirmspringerausweises eine Stellungnahme eines Lehr- oder Prüfbefähigten unter besonderer Berücksichtigung der Einsatzverwendung für die betroffene Befähigung erforderlich.
Abweichend von § 44 Abs. 5 ist für die Verlängerung der Gültigkeit einer Militär-Fluglotsenlizenz eine Stellungnahme eines Lehr- oder Prüfbefähigten unter besonderer Berücksichtigung der Einsatzverwendung für die betroffene Befähigung erforderlich.
Hauptstück
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
§ 60. (1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung befristet gültige Militärluftfahrt-Personalausweise und darin eingetragene Befähigungen sowie allfällige Erweiterungen nach der Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968 sind, unbeschadet der §§ 16 bis 21 betreffend Militär-Fallschirmspringer und des § 57 Abs. 2 über Sonderausweise und Sonderbefähigungen, nach Maßgabe des Abs. 2 und 4 in unbefristet gültige Militärluftfahrt-Personalausweise nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu überschreiben. Die Überschreibung erfolgt spätestens vor Ablauf der derzeitigen Gültigkeitsdauer. Der Überschreibungszeitpunkt gilt als Zeitpunkt der Ausstellung nach § 3. Alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nach der Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968 ruhenden Befähigungen oder ruhenden Erweiterungen gelten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung als ruhend nach dieser Verordnung unter Anrechnung auf die entsprechenden Fristen nach § 3 Abs. 4.
(2) Abs. 1 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Militärflugzeugführerscheine und Militär-Hubschrauberführerscheine sind in Militärpilotenausweise zu überschreiben. Dies gilt auch für eingetragene Befähigungen und allfällige Erweiterungen, soweit sie nach dieser Verordnung vorgesehen sind.
Militär-Instrumentenflugübungsgerät-Lehrerscheine sind in Militär-Flugsimulatorlehrerausweise zu überschreiben oder in Militärpilotenausweise als Erweiterung einzutragen.
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gültige Militär-Fallschirmspringerscheine nach § 58 MLPV 1968 behalten ihre Gültigkeit bis zur nächsten entsprechenden Verlängerung nach § 16 Abs. 1 zweiter Satz dieser Verordnung.
Die Sonderbefähigung in Militär-Fallschirmspringerscheinen ist anlässlich der nächsten Verlängerung in die Freifallbefähigung zu überschreiben.
Bestehende Sonderausweise oder in Militär-Fallschirmspringerscheinen eingetragene Sonderbefähigungen nach § 96 MLPV 1968 hinsichtlich Tandemmeisterbefähigung und Tandemlehrbefähigung sind in die „Tandemmeisterbefähigung“ beziehungsweise in die „Tandemlehrbefähigung“ zu überschreiben.
Die Sonderausweise Militär-Lademeister sind in Militär-Ladetechnikerausweise zu überschreiben.
Militär-Luftbildnerscheine sind in Militär-Luftaufklärerausweise mit der entsprechenden Befähigung zu überschreiben.
Abgeschlossene Ausbildungsmodule im Bereich des Militärmedizinischen-Patientenlufttransportpersonals sind anzurechnen, abgeschlossene Ausbildungen in einen Militär-Patientenlufttransportpersonalausweis zu überschreiben.
Für Personal ohne Militärluftfahrt-Personalausweis, das auf Arbeitsplätzen in den militärluftfahrttechnisch/-logistischen Diensten für unterstützende Tätigkeiten eingeteilt ist, die erforderlichen militärluftfahrttechnisch/-logistischen Kenntnisse aufweist und durch qualifizierte Militär-Luftfahrttechniker eingewiesen wurde, ist ein Militär-Luftfahrttechnikerausweis mit der Befähigung „Militär-Luftfahrttechnischer Assistent“ auszustellen.
Für Personal ohne Militärluftfahrt-Personalausweis, das auf Arbeitsplätzen in den militärluftfahrttechnisch/-logistischen Diensten in Ausbildung zum Militär-Luftfahrttechniker ist, ist ein Militär-Luftfahrttechnikerausweis mit der Befähigung „Militär-Luftfahrttechnischer Assistent in Ausbildung zum Militär-Luftfahrtwart“ oder „Leitender Militär-Luftfahrttechniker-Anwärter“ auszustellen.
Militär-Luftfahrzeugwartscheine, Militärluftfahrzeugwartscheine I. Klasse, Militärluftfahrzeug-Werkmeisterscheine, Militärluftfahrzeug-Prüfmeisterscheine sowie der Ausweis für Leitende Militärluftfahrttechniker sind in den Militär-Luftfahrttechnikerausweis mit der entsprechenden Befähigung und allfälligen Erweiterungen zu überschreiben, wobei jeweils entspricht
der Militär-Luftfahrzeugwartschein je nach Ausbildungs- und Tätigkeitsschwerpunkt der Befähigung „Militär-Luftfahrzeugsystemwart“ und/oder „Militär-Luftfahrtgerätwart“,
der Militär-Luftfahrzeugwartschein I. Klasse je nach Ausbildungs- beziehungsweise Tätigkeitsschwerpunkt der Befähigung „Militär-Luftfahrzeugsystemwart I. Klasse“ und/oder „Militär-Luftfahrtgerätwart I. Klasse“,
der Militärluftfahrzeug-Werkmeisterschein und der Militärluftfahrzeug-Prüfmeisterschein der Befähigung „Militär-Luftfahrtmeister“,
der Ausweis für Leitende Militärluftfahrttechniker der Befähigung „Leitender Militär-Luftfahrttechniker“ und
der Sonderausweis für Militär-Luftfrachtsicherungsmittel-Techniker der Befähigung „Militär-Luftfahrtgerätwart“.
Für Personal ohne Militärluftfahrt-Personalausweis auf Arbeitsplätzen in einer Werkstätte der militärluftfahrttechnisch/-logistischen Dienste wie beispielsweise in einer Fliegerwerft zur Materialerhaltung von flugsicherungstechnischen Anlagen ist ein Militär-Luftfahrttechnikerausweis mit der entsprechenden Befähigung und allfälligen Erweiterungen auszustellen, wobei jeweils entspricht
im Fachdienst mit Radar-Verwendungsprüfung 1 mit mindestens zwei Jahren Praxis in den militärluftfahrttechnisch/-logistischen Diensten der Befähigung „Militär-Luftfahrtgerätwart“,
im Fachdienst mit Radar-Verwendungsprüfung 2 mit mindestens fünf Jahren Praxis in den militärluftfahrttechnisch/-logistischen Diensten der Befähigung „Militär-Luftfahrtgerätwart I. Klasse“,
im Fachdienst mit Radar-Verwendungsprüfung 3 mit ziviler (Werk-) Meisterprüfung, Militärluftfahrzeug-, Werk- oder Prüfmeisterlehrgang und mindestens fünf Jahren Praxis in den militärluftfahrttechnisch/-logistischen Diensten der Befähigung „Militär-Luftfahrtmeister“,
im gehobenen Dienst mit Radar-Verwendungsprüfung 3 mit mindestens fünf Jahren Praxis in den militärluftfahrttechnisch/-logistischen Diensten der Befähigung „Leitender Militär-Luftfahrttechniker“.
Die Befähigungen im Militär-Flugleitungsdienst entsprechen wie folgt
die Befähigung Flugberatungsdienst nach § 90 MLPV 1968 der Befähigung „Militär-Flugberatungsdienst“ und
die Befähigung zum Flugverkehrsleitdienst nach den §§ 91ff MLPV 1968 je nach Ausbildungs- und Tätigkeitsschwerpunkt der Befähigung „Militär-Fluginformationsdienst“ oder „Militär-Flugverkehrskontrolldienst“.
Militär-Radarleitausweise sind in Militär-Radarleitausweise, unter Eintragung der entsprechenden Befähigungen basierend auf den bereits ausgeübten Tätigkeiten, zu überschreiben.
Die Sonderausweise zur Wahrnehmung der Flugdienstberatung sind in Militär-Flugdienstberaterausweise (Militär-Dispatch-Ausweise) zu überschreiben.
Abgeschlossene Ausbildungsmodule im Bereich des Militär-Flugmeteorologiepersonals sind anzurechnen, abgeschlossene Ausbildungen in einen Militär-Flugmeteorologiepersonalausweis zu überschreiben.
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung sonstige gültige Sonderausweise und Sonderbefähigungen nach § 96 MLPV 1968 behalten ihre Gültigkeit bis zum Ende ihrer Gültigkeitsdauer.
(3) Nach den Bestimmungen der Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968 abgelegte
Ausbildungen oder
Prüfungen oder
Flugstunden oder
Praxiszeiten oder
entsprechende Teile von Elementen nach Z 1 bis 4,
(4) Bestehen bei den Überschreibungen nach Abs. 1 und 2 oder der Anrechnung von Elementen nach Abs. 3 oder deren Teilen Zweifel über die Überschreibungs- beziehungsweise Anrechnungsmodalitäten oder erscheint eine ergänzende Ausbildung oder Prüfung zur Erreichung einer materiellen Gleichwertigkeit, die dem Qualitätsmaßstab nach § 1 Abs. 3 entspricht, notwendig, so ist hierüber ein Fachsenat nach § 6 einzuberufen, der darüber eine Empfehlung abzugeben hat.
In- und Außerkrafttreten
§ 61. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2012 tritt die Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968 (MLPV 1968), BGBl. Nr. 395, außer Kraft.
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