Bundesgesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (EU-Amtshilfegesetz – EU-AHG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2013-01-01
Letzte Aktualisierung 2026-01-01
Status Aufgehoben · 2016-08-01
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 62
Änderungshistorie JSON API

§ 17. (1) Ersuchen um Informationen und behördliche Ermittlungen gemäß §§ 4 und 6 sowie die entsprechenden Antworten, Empfangsbestätigungen, Ersuchen um zusätzliche Hintergrundinformationen und Mitteilungen über das Unvermögen zur oder die Ablehnung der Erfüllung des Ersuchens gemäß § 4 Abs. 3 und 6 und § 5 Abs. 3 bis 6 werden soweit möglich mit Hilfe eines Standardformblatts übermittelt, das die Europäische Kommission nach dem Verfahren gemäß Art. 26 Abs. 2 der Amtshilferichtlinie annimmt. Dem Standardformblatt können Berichte, Bescheinigungen und andere Schriftstücke oder beglaubigte Kopien von Schriftstücken oder Auszüge daraus beigefügt werden.

(2) Das Standardformblatt nach Abs. 1 beinhaltet zumindest die folgenden Informationen, die von der ersuchenden Behörde zu übermitteln sind:

1.

die Bezeichnung der Person, der die Untersuchung oder Ermittlung gilt;

2.

der steuerliche Zweck, zu dem die Informationen beantragt werden.

Die ersuchende Behörde übermittelt, soweit bekannt, Name und Anschrift jeder Person, von der angenommen wird, dass sie über die gewünschten Informationen verfügt. Sie kann darüber hinaus auch andere Angaben übermitteln, welche die Beschaffung von Informationen durch die ersuchte Behörde erleichtern könnten.

(3) Der spontane Informationsaustausch und seine Bestätigung gemäß den §§ 8 und 9, Zustellungsersuchen gemäß § 13 und Rückmeldungen gemäß §§ 14 und 16 erfolgen mit Hilfe des von der Europäischen Kommission nach dem Verfahren gemäß Art. 26 Abs. 2 der Amtshilferichtlinie angenommenen Standardformblatts.

(4) Der automatische Informationsaustausch im Sinne der §§ 7 und 7a erfolgt mit Hilfe eines von der Europäischen Kommission nach dem Verfahren gemäß Art. 26 Abs. 2 der Amtshilferichtlinie angenommenen elektronischen Standardformats. Die Informationsübermittlung erfolgt soweit als möglich auf elektronischem Wege mit Hilfe des CCN-Netzes, wobei die für die Umsetzung erforderlichen praktischen Regelungen nötigenfalls von der Europäischen Kommission nach dem Verfahren gemäß Art. 26 Abs. 2 der Amtshilferichtlinie zu treffen sind. Bis zur Einrichtung eines sicheren Zentralverzeichnisses im Sinne des Art. 21 Abs. 5 der Amtshilferichtlinie durch die Europäische Kommission erfolgt auch die Informationsübermittlung für Zwecke des § 7a mit Hilfe des CCN-Netzes. Das Zentralverzeichnis ist für alle Mitgliedstaaten sowie – vorbehaltlich des § 7a Abs. 7 – die Europäische Kommission zugänglich. Die Mitgliedstaaten laden die gemäß § 7a Abs. 1 und 2 zu übermittelnden Informationen auf das Zentralverzeichnis hoch.

Abkürzung

EU-AHG

Standardformblätter und Kommunikationsmittel

§ 17. (1) Ersuchen um Informationen und behördliche Ermittlungen gemäß §§ 4 und 6 sowie die entsprechenden Antworten, Empfangsbestätigungen, Ersuchen um zusätzliche Hintergrundinformationen und Mitteilungen über das Unvermögen zur oder die Ablehnung der Erfüllung des Ersuchens gemäß § 4 Abs. 3 und 6 und § 5 Abs. 3 bis 6 werden soweit möglich mit Hilfe eines Standardformblatts übermittelt, das die Europäische Kommission nach dem Verfahren gemäß Art. 26 Abs. 2 der Amtshilferichtlinie annimmt. Dem Standardformblatt können Berichte, Bescheinigungen und andere Schriftstücke oder beglaubigte Kopien von Schriftstücken oder Auszüge daraus beigefügt werden.

(2) Das Standardformblatt nach Abs. 1 beinhaltet zumindest die folgenden Informationen, die von der ersuchenden Behörde zu übermitteln sind:

1.

die Bezeichnung der Person, der die Untersuchung oder Ermittlung gilt, und im Falle von Gruppenersuchen gemäß § 4a Abs. 3 eine ausführliche Beschreibung der Gruppe;

2.

der steuerliche Zweck, zu dem die Informationen beantragt werden.

Die ersuchende Behörde übermittelt, soweit bekannt, Name und Anschrift jeder Person, von der angenommen wird, dass sie über die gewünschten Informationen verfügt. Sie kann darüber hinaus auch andere Angaben übermitteln, welche die Beschaffung von Informationen durch die ersuchte Behörde erleichtern könnten.

(3) Der spontane Informationsaustausch und seine Bestätigung gemäß den §§ 8 und 9, Zustellungsersuchen gemäß § 13 und Rückmeldungen gemäß §§ 14 bis 16 und 18 Abs. 2 erfolgen mit Hilfe des von der Europäischen Kommission nach dem Verfahren gemäß Art. 26 Abs. 2 der Amtshilferichtlinie angenommenen Standardformblatts.

(4) Der automatische Informationsaustausch im Sinne der §§ 7 und 7a erfolgt mit Hilfe eines von der Europäischen Kommission nach dem Verfahren gemäß Art. 26 Abs. 2 der Amtshilferichtlinie angenommenen elektronischen Standardformats, mit dem ein solcher automatischer Austausch erleichtert werden soll. Die Informationsübermittlung erfolgt soweit als möglich auf elektronischem Wege mit Hilfe des CCNNetzes, wobei die für die Umsetzung erforderlichen praktischen Regelungen nötigenfalls von der Europäischen Kommission nach dem Verfahren gemäß Art. 26 Abs. 2 der Amtshilferichtlinie zu treffen sind. Bis zur Einrichtung eines sicheren Zentralverzeichnisses im Sinne des Art. 21 Abs. 5 der Amtshilferichtlinie durch die Europäische Kommission erfolgt auch die Informationsübermittlung für Zwecke des § 7a mit Hilfe des CCNNetzes. Das Zentralverzeichnis ist für alle Mitgliedstaaten sowie – vorbehaltlich des § 7a Abs. 7 – die Europäische Kommission zugänglich. Die Mitgliedstaaten laden die gemäß § 7a Abs. 1 und 2 zu übermittelnden Informationen auf das Zentralverzeichnis hoch..

Informationsaustausch mit Drittländern

§ 18. (1) Erhält das zentrale Verbindungsbüro von einem Drittland Informationen, die für die Anwendung und Durchsetzung des österreichischen Rechts über die in § 1 Abs. 2 genannten Steuern voraussichtlich erheblich sind, so kann das zentrale Verbindungsbüro diese Informationen – sofern dies aufgrund einer Vereinbarung mit dem betreffenden Drittland zulässig ist – den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, für die diese Informationen von Nutzen sein könnten, und allen ersuchenden Behörden zur Verfügung stellen.

(2) Das zentrale Verbindungsbüro kann die im Einklang mit der Amtshilferichtlinie und diesem Bundesgesetz erhaltenen Informationen an ein Drittland weitergeben, wenn

1.

die Weitergabe im Einklang mit den österreichischen Bestimmungen über die Weitergabe personenbezogener Daten an Drittländer steht,

2.

die Informationen für die zutreffende Steuerfestsetzung in diesem Drittland voraussichtlich erheblich sein können,

3.

die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, von dem die Informationen stammen, mit der Übermittlung einverstanden ist und

4.

das betroffene Drittland sich zu der Zusammenarbeit verpflichtet hat, die für den Nachweis der Unregelmäßigkeit oder der Rechtswidrigkeit von mutmaßlich gegen die Steuervorschriften verstoßenden oder ihnen zuwiderlaufenden Transaktionen erforderlich ist.

Abkürzung

EU-AHG

Datenschutz

§ 19. Bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, anzuwenden. Die nach dem DSG 2000 bestehenden Melde-, Informations- und Auskunftspflichten (§§ 17 Abs. 3, 24 Abs. 4 und 26 Abs. 2 DSG 2000) bestehen insoweit nicht, soweit dies zum Schutz wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen der Republik Österreich oder der Europäischen Union erforderlich ist.

Abkürzung

EU-AHG

Datenschutz

§ 19. Bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes bestehen die Informationspflichten gemäß Art. 13 und 14 DSGVO sowie das Auskunftsrecht gemäß Art. 15 DSGVO insoweit nicht, soweit dies zum Schutz wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen der Republik Österreich, eines anderen Mitgliedstaats oder der Europäischen Union geeignet, erforderlich und angemessen ist.

Abkürzung

EU-AHG

Datenschutz

§ 19. (1) Bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes bestehen die Informationspflichten gemäß Art. 13 und 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO), sowie das Auskunftsrecht gemäß Art. 15 DSGVO insoweit nicht, als dies zum Schutz wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses der Europäischen Union, der Republik Österreich oder eines anderen Mitgliedstaats (insbesondere wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen) geeignet, erforderlich und angemessen ist.

(2) Meldende Finanzinstitute im Sinne des Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz – GMSG, BGBl. I Nr. 116/2015, Intermediäre im Sinne des EUMeldepflichtgesetz – EUMPfG, BGBl. I Nr. 91/2019, meldende Plattformbetreiber im Sinne des Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz – DPMG, BGBl. I Nr. 108/2022 und die österreichische zuständige Behörde gelten als für die Verarbeitung Verantwortliche (Art. 4 Z 7 DSGVO), wenn sie allein oder gemeinsam über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne der DSGVO entscheiden.

Abkürzung

EU-AHG

Datenschutzverletzung

§ 19a. (1) Die österreichische zuständige Behörde meldet eine im Inland stattgefundene Datenschutzverletzung und alle nachfolgenden Abhilfemaßnahmen unverzüglich der Europäischen Kommission. Sofern die Datenschutzverletzung nicht umgehend und angemessen eingedämmt werden kann, beantragt die österreichische zuständige Behörde die Aussetzung des Zugangs zum CCN.

(2) Die österreichische zuständige Behörde hat die Behebung einer gemäß Abs. 1 gemeldeten Datenschutzverletzung der Europäischen Kommission anzuzeigen.

(3) Die österreichische zuständige Behörde setzt bei einer Datenschutzverletzung in einem oder mehreren Mitgliedstaaten, den Informationsaustausch mit diesen Mitgliedstaaten aus und informiert die Europäische Kommission und jeden betroffenen Mitgliedstaat schriftlich über die Aussetzung des Informationsaustauschs. Die Aussetzung ist unmittelbar wirksam.

Sprachen

§ 20. (1) Ersuchen um Zusammenarbeit, einschließlich Zustellungsersuchen, und beigefügte Schriftstücke können in den Sprachen abgefasst werden, die zwischen der ersuchten und der ersuchenden Behörde vereinbart wurden.

(2) Solchen Ersuchen wird eine Übersetzung in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde nur in besonderen Fällen beigefügt, wenn die ersuchte Behörde die Anforderung einer solchen Übersetzung begründet.

6.

Abschnitt

Schlussbestimmungen

Abkommen mit anderen Mitgliedstaaten

§ 21. Dieses Bundesgesetz steht der Anwendung bi- oder multilateraler Abkommen oder Verwaltungsübereinkommen mit anderen Mitgliedstaaten, die eine über den Rahmen der Amtshilferichtlinie hinausgehende umfassende Zusammenarbeit vorsehen, nicht entgegen.

Abkürzung

EU-AHG

Inkrafttreten

§ 22. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Zugleich tritt das EG-Amtshilfegesetz – EG-AHG, BGBl. Nr. 657/1994, außer Kraft. § 7 ist erstmals ab dem 1. Jänner 2015 anzuwenden.

(2) Dieses Bundesgesetz ist auch auf Ersuchen anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2013 gestellt werden, sofern diese zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht erledigt sind.

Abkürzung

EU-AHG

Inkrafttreten

§ 22. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Zugleich tritt das EG-Amtshilfegesetz – EG-AHG, BGBl. Nr. 657/1994, außer Kraft. § 7 ist erstmals ab dem 1. Jänner 2015 anzuwenden.

(2) Dieses Bundesgesetz ist auch auf Ersuchen anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2013 gestellt werden, sofern diese zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht erledigt sind.

(3) § 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.

Abkürzung

EU-AHG

Inkrafttreten

§ 22. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Zugleich tritt das EG-Amtshilfegesetz – EG-AHG, BGBl. Nr. 657/1994, außer Kraft. § 7 ist erstmals ab dem 1. Jänner 2015 anzuwenden.

(2) Dieses Bundesgesetz ist auch auf Ersuchen anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2013 gestellt werden, sofern diese zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht erledigt sind.

(3) § 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(4) § 1 Abs. 1 und § 7 Abs. 6 treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.

Abkürzung

EU-AHG

Inkrafttreten

§ 22. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Zugleich tritt das EG-Amtshilfegesetz – EG-AHG, BGBl. Nr. 657/1994, außer Kraft. § 7 ist erstmals ab dem 1. Jänner 2015 anzuwenden.

(2) Dieses Bundesgesetz ist auch auf Ersuchen anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2013 gestellt werden, sofern diese zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht erledigt sind.

(3) § 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(4) § 1 Abs. 1 und § 7 Abs. 6 treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.

(5) §§ 1, 2, 4, 4a, 5, 7, 7a, 10, 11, 12a, 12b, 15, 17, 19 und 19a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

Abkürzung

EU-AHG

Inkrafttreten

§ 22. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Zugleich tritt das EG-Amtshilfegesetz – EG-AHG, BGBl. Nr. 657/1994, außer Kraft. § 7 ist erstmals ab dem 1. Jänner 2015 anzuwenden.

(2) Dieses Bundesgesetz ist auch auf Ersuchen anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2013 gestellt werden, sofern diese zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht erledigt sind.

(3) § 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(4) § 1 Abs. 1 und § 7 Abs. 6 treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.

(5) §§ 1, 2, 4, 4a, 5, 7, 7a, 10, 11, 12a, 12b, 15, 17, 19 und 19a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

(6) §§ 1, 7, 7a und § 15, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2025, treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

Abkürzung

EU-AHG

Inkrafttreten

§ 22. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Zugleich tritt das EG-Amtshilfegesetz – EG-AHG, BGBl. Nr. 657/1994, außer Kraft. § 7 ist erstmals ab dem 1. Jänner 2015 anzuwenden.

(2) Dieses Bundesgesetz ist auch auf Ersuchen anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2013 gestellt werden, sofern diese zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht erledigt sind.

(3) § 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(4) § 1 Abs. 1 und § 7 Abs. 6 treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.

(5) §§ 1, 2, 4, 4a, 5, 7, 7a, 10, 11, 12a, 12b, 15, 17, 19 und 19a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

(6) §§ 1, 7, 7a und § 15, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2025, treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

(7) § 1 Abs. 1 und § 7 Abs. 9, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2025, treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

Vollziehung

§ 23. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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