Verordnung der Bundesregierung, mit der die Anzahl der quotenpflichtigen Aufenthaltstitel und die Höchstzahlen der Beschäftigungsbewilligungen für befristet beschäftigte Fremde und Erntehelfer für das Jahr 2013 festgelegt werden (Niederlassungsverordnung 2013 - NLV 2013)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2013-01-01
Status Aufgehoben · 2013-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
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Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 480/2013).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 13 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 480/2013).

Gesamtzahl der quotenpflichtigen Aufenthaltstitel

§ 1. Im Jahr 2013 dürfen höchstens 5133 quotenpflichtige Aufenthaltstitel gemäß § 13 Abs. 2 NAG erteilt werden.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 480/2013).

Befristet beschäftigte Fremde und Erntehelfer

§ 2. (1) Im Jahr 2013 dürfen auf Grund von Verordnungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2012, bis zu 7 000 Beschäftigungsbewilligungen für befristet beschäftigte Fremde erteilt werden, mit denen ein damit verbundenes Einreise- und Aufenthaltsrecht gemäß § 24 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012, eingeräumt werden darf (§ 13 Abs. 4 Z 1 NAG).

(2) Im Jahr 2013 dürfen auf Grund von Verordnungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 AuslBG bis zu 2 500 Beschäftigungsbewilligungen für Erntehelfer erteilt werden, mit denen ein damit verbundenes Einreise- und Aufenthaltsrecht gemäß § 24 FPG eingeräumt werden darf (§ 13 Abs. 4 Z 2 NAG).

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 480/2013).

Quotenpflichtige Aufenthaltstitel

§ 3. (1) Im Jahr 2013 dürfen im Burgenland höchstens 74 quotenpflichtige Aufenthaltstitel erteilt werden, hievon

1.

40 Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des § 46 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 NAG (§ 13 Abs. 2 Z 1 und 2 NAG);

2.

20 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (§ 13 Abs. 2 Z 4 NAG);

3.

9 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (§ 13 Abs. 2 Z 5 NAG), hievon

a)

3 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 2 NAG);

b)

3 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 4 NAG) und

c)

3 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 1 NAG);

4.

5 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf eine „Niederlassungsbewilligung“ anstreben (§ 13 Abs. 2 Z 3 NAG).

(2) Im Jahr 2013 dürfen in Kärnten höchstens 131 quotenpflichtige Aufenthaltstitel erteilt werden, hievon

1.

80 Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des § 46 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 NAG (§ 13 Abs. 2 Z 1 und 2 NAG);

2.

35 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (§ 13 Abs. 2 Z 4 NAG);

3.

11 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (§ 13 Abs. 2 Z 5 NAG), hievon

a)

5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 2 NAG);

b)

3 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 4 NAG) und

c)

3 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 1 NAG);

4.

5 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf eine „Niederlassungsbewilligung“ anstreben (§ 13 Abs. 2 Z 3 NAG).

(3) Im Jahr 2013 dürfen in Niederösterreich höchstens 346 quotenpflichtige Aufenthaltstitel erteilt werden, hievon

1.

300 Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des § 46 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 NAG (§ 13 Abs. 2 Z 1 und 2 NAG);

2.

25 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (§ 13 Abs. 2 Z 4 NAG);

3.

11 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (§ 13 Abs. 2 Z 5 NAG), hievon

a)

5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 2 NAG);

b)

3 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 4 NAG) und

c)

3 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 1 NAG);

4.

10 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf eine „Niederlassungsbewilligung“ anstreben (§ 13 Abs. 2 Z 3 NAG).

(4) Im Jahr 2013 dürfen in Oberösterreich höchstens 707 quotenpflichtige Aufenthaltstitel erteilt werden, hievon

1.

630 Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des § 46 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 NAG (§ 13 Abs. 2 Z 1 und 2 NAG);

2.

20 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (§ 13 Abs. 2 Z 4 NAG);

3.

17 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (§ 13 Abs. 2 Z 5 NAG), hievon

a)

7 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 2 NAG);

b)

5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 4 NAG) und

c)

5 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 1 NAG);

4.

40 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf eine „Niederlassungsbewilligung“ anstreben (§ 13 Abs. 2 Z 3 NAG).

(5) Im Jahr 2013 dürfen in Salzburg höchstens 351 quotenpflichtige Aufenthaltstitel erteilt werden, hievon

1.

300 Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des § 46 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 NAG (§ 13 Abs. 2 Z 1 und 2 NAG);

2.

25 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (§ 13 Abs. 2 Z 4 NAG);

3.

11 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (§ 13 Abs. 2 Z 5 NAG), hievon

a)

5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 2 NAG);

b)

3 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 4 NAG) und

c)

3 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 1 NAG);

4.

15 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf eine „Niederlassungsbewilligung“ anstreben (§ 13 Abs. 2 Z 3 NAG).

(6) Im Jahr 2013 dürfen in der Steiermark höchstens 542 quotenpflichtige Aufenthaltstitel erteilt werden, hievon

1.

460 Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des § 46 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 NAG (§ 13 Abs. 2 Z 1 und 2 NAG);

2.

40 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (§ 13 Abs. 2 Z 4 NAG);

3.

12 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (§ 13 Abs. 2 Z 5 NAG), hievon

a)

4 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 2 NAG);

b)

4 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 4 NAG) und

c)

4  Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 1 NAG);

4.

30 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf eine „Niederlassungsbewilligung“ anstreben (§ 13 Abs. 2 Z 3 NAG).

(7) Im Jahr 2013 dürfen in Tirol höchstens 316 quotenpflichtige Aufenthaltstitel erteilt werden, hievon

1.

260 Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des § 46 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 NAG (§ 13 Abs. 2 Z 1 und 2 NAG);

2.

30 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (§ 13 Abs. 2 Z 4 NAG);

3.

11 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (§ 13 Abs. 2 Z 5 NAG), hievon

a)

5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 2 NAG);

b)

3 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 4 NAG) und

c)

3 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 1 NAG);

4.

15 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf eine „Niederlassungsbewilligung“ anstreben (§ 13 Abs. 2 Z 3 NAG).

(8) Im Jahr 2013 dürfen in Vorarlberg höchstens 186 quotenpflichtige Aufenthaltstitel erteilt werden, hievon

1.

150 Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des § 46 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 NAG (§ 13 Abs. 2 Z 1 und 2 NAG);

2.

20 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (§ 13 Abs. 2 Z 4 NAG);

3.

11 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (§ 13 Abs. 2 Z 5 NAG), hievon

a)

5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 2 NAG);

b)

3 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 4 NAG) und

c)

3 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 1 NAG);

4.

5 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf eine „Niederlassungsbewilligung“ anstreben (§ 13 Abs. 2 Z 3 NAG).

(9) Im Jahr 2013 dürfen in Wien höchstens 2480 quotenpflichtige Aufenthaltstitel erteilt werden, hievon

1.

2350 Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des § 46 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 NAG (§ 13 Abs. 2 Z 1 und 2 NAG);

2.

60 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (§ 13 Abs. 2 Z 4 NAG);

3.

30 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (§ 13 Abs. 2 Z 5 NAG), hievon

a)

20 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 2 NAG);

b)

5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 4 NAG) und

c)

5 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 1 NAG);

4.

40 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf eine „Niederlassungsbewilligung“ anstreben (§ 13 Abs. 2 Z 3 NAG).

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 480/2013).

In-Kraft-Treten

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

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