Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Meldungen von nationalen Referenzlabors betreffend Zoonosen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 26a Abs. 4 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 43/2012, wird verordnet:
§ 1. (1) Die Meldung über das zeitlich und örtlich gehäufte Auftreten von Zoonoseerregern gemäß § 26a Abs. 2 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, in der jeweils geltenden Fassung, hat pro Isolat insbesondere nachstehende Informationen zu enthalten.
(2) Die Meldung an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat zu enthalten:
Bezeichnung des nationalen Referenzlabors und Adresse,
Datum des Eingangs des/der Isolats/Probe im nationalen Referenzlabor,
Bezeichnung des einsendenden Labors und Adresse (Bundesland, Ort mit Postleitzahl, Straße, Hausnummer),
Material,
Zoonoseerreger samt Typisierung/Feintypisierung,
Datum der Labordiagnose im Referenzlabor,
Vorname und Familien-/Nachname der/des Patientin/Patienten,
Geburtsdatum der/des Patientin/Patienten,
Sozialversicherungsnummer,
Geschlecht der/des Patientin/Patienten,
Wohnort (Bundesland, Ort mit Postleitzahl, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde),
Erstisolat (Ja/Nein),
wenn vorhanden – Name der/des zugezogenen Ärztin/Arztes, Ordinationsadresse, und
laboreigene ID des/der Isolats/Probe des Referenzlabors.
(3) Die Meldung an die Geschäftsstelle der Bundeskommission zur Überwachung von Zoonosen und die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit hat zu enthalten:
Bezeichnung des nationalen Referenzlabors und Adresse,
Datum des Eingangs des/der Isolats/Probe im nationalen Referenzlabor,
Name des einsendenden Labors mit Adresse (Bundesland, Ort mit Postleitzahl, Straße, Hausnummer),
Material,
Zoonoseerreger samt Typisierung/Feintypisierung,
Datum der Labordiagnose im Referenzlabor
Geburtsjahr der/des Patientin/Patienten,
Geschlecht der/des Patientin/Patienten,
Wohnort (Bundesland, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde),
Erstisolat (Ja/Nein), und
laboreigene ID des/der Isolats/Probe des Referenzlabors.
(4) Die Meldung an die/den betroffene/betroffenen Leiterin/Leiter der Landeskommission für Zoonosenbekämpfung hat zu enthalten:
Bezeichnung des nationalen Referenzlabors und Adresse,
Datum des Eingangs des/der Isolats/Probe im nationalen Referenzlabor,
Bezeichnung des einsendenden Labors und Adresse (Bundesland, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde),
Material,
Zoonoseerreger samt Typisierung/Feintypisierung,
Datum der Labordiagnose im Referenzlabor,
Geburtsjahr der/des Patientin/Patienten,
Geschlecht der/des Patientin/Patienten,
Wohnort (Bundesland, Ort mit Postleitzahl, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde),
Erstisolat (Ja/Nein), und
laboreigene ID des/der Isolats/Probe des Referenzlabors.
§ 2. Die monatliche Aufstellung sämtlicher Befunde von Erkrankungen an Zoonoseerregern gemäß § 26a Abs. 3 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, in der jeweils geltenden Fassung, hat pro Isolat insbesondere nachstehende Informationen zu enthalten:
Bezeichnung des nationalen Referenzlabors und Adresse,
Datum des Eingangs des/der Isolats/Probe im nationalen Referenzlabor,
Bezeichnung des einsendenden Labors und Adresse (Bundesland, Ort mit Postleitzahl, Straße, Hausnummer),
Material,
Zoonoseerreger samt Typisierung/Feintypisierung,
Datum der Labordiagnose im Referenzlabor,
Geburtsjahr der/des Patientin/Patienten,
Geschlecht der/des Patientin/Patienten,
Wohnort (Bundesland, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde)
Erstisolat (Ja/Nein),
laboreigene ID des/der Isolats/Probe des Referenzlabors.
§ 3. (1) Die Meldungen gemäß § 1 Abs. 2 sind über die vom Bundesministerium für Gesundheit bereitgestellte Datenschnittstelle in das Register der anzeigepflichtigen Krankheiten (§ 4 Epidemigesetz 1950) zu übermitteln.
(2) Die Meldungen nach § 1 Abs. 3 und 4 sind in Form einer Tabelle elektronisch zu übermitteln.
(3) Die monatlichen Aufstellungen gemäß § 2 sind elektronisch zu übermitteln.
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